Zeitschrift Aufsätze

Tobias Sander

Ausbildung, Arbeitsmarkt und Politik der Juristen in Deutschland 1800-1945


0. Einleitung

1. Normierung von Ausbildung und Berufszugang der Juristen in Preußen und Deutschland

1.1 Universitäre Ausbildung, Staatsprüfungen und Praxisphase 1850-1945: Vereinheitlichung und Rolle des Staates

1.2 Das professionelle System der Juristenkarriere: Berufszugang, Laienwesen und Rechtsvertretung

2. Der Arbeitsmarkt der Juristen

2.1 Die zahlenmäßige Entwicklung der Teilkarrieren: Richter/Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Verwaltungsjuristen und Angestellte

2.2 Zur zyklischen Wiederkehr von Überfüllung und Mangel auf dem Juristenarbeitsmarkt

3. Arbeitsbedingungen, Einkommen, Titel und soziale Herkunft

4. Zur Politik der Richter- und Anwaltsverbände

5. Schluss

LITERATURVERZEICHNIS

 

0. Einleitung

Unter der Fragestellung der Professionalisierung scheint sich die Juristenkarriere auf den ersten Blick paradox entwickelt zu haben. Der - im Vergleich mit anderen akademischen Karrieren - frühen Akademisierung, ihrer staatlichen Überformung durch die Einführung von Praxiszeit und Staatsexamen sowie dem ebenfalls frühzeitigen Ausschluss von Nichtakademikern von den meisten Positionen bereits während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts steht ein maßgebliches Laienwesen gegenüber. Nachdem in Ablösung des subsidiären, feudalen Rechtssystems der moderne Zentralstaat im ausgehenden 18. und frühen 19. Jahrhundert für eine zwischenzeitliche Verdrängung der zuvor in hohem Maße beteiligten Laien aus Rechtsprechung und Rechtsvertretung gesorgt hatte, wurde das Laienwesen in Teilbereichen der Rechtsprechung zur Mitte des 19. Jahrhunderts wieder eingeführt. Dies geschah auf einer erweiterten ideologischen Grundlage; es handelte sich nunmehr um ein veritables Laienprinzip. In zahlreichen Ländern des Deutschen Bundes wurden in diesem Zuge den Richtern bei kleineren erstinstanzlichen Strafsachen Schöffen an die Seite gestellt sowie in Preußen das linksrheinische Modell der Handelsgerichte für dieses Gebiet in die neue Gerichtsverfassung von 1849 übernommen. Deren rechtsprechende Kollegien waren ausschließlich mit juristischen Laien besetzt.1 Mit der reichsweiten Vereinheitlichung der Gerichtsverfassung in den Jahren 1877 bis 1879 wurden diese Elemente schließlich noch gestärkt.

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Daher wie Hubert Rottleuthner von den Richtern als einer »Scheinprofession« zu sprechen, scheint dennoch zu weit gegriffen.2 Zum einen, weil diese Laien ihre Tätigkeit natürlich nicht zum Hauptberuf machen konnten - dies blieb den Akademikern vorbehalten. Zum anderen betraf die Laienrechtsprechung nur Teile des einzelnen Rechtsprechungsprozesses - an den Stadt-/Kreis-/Amts- sowie an den Handelsgerichten waren sie seit 1879 Beigeordnete eines hauptamtlichen Richters - sowie begrenzte Teile des gesamten Rechtswesens (kleine Strafrechtsfälle an Stadt/Kreis-/Amtsgerichten, Handels- und Gewerbegerichte, Arbeitsgerichte).

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Vielmehr kann man im Vergleich zu anderen, ebenfalls in hohem Maße staatlich geprägten Professionen von einer besonderen Abhängigkeit der Juristen von der staatlichen Regulierung bzw. Normierung der Berufstätigkeit ausgehen. Die Einbettung der Gerichtsverfassung in die Verwaltungsgliederung sowie ihre häufigen Reformen bedeuteten überdurchschnittliche Kontrollpotentiale. Auch hinsichtlich der grundsätzlichen Arbeitsbedingungen unterschieden sich die Richter und Staatsanwälte damit von den Lehrern, Pfarrern und Medizinern, die gewissermaßen als »Soloprofessionen« in ihrem Arbeitsalltag formal zwar gleichermaßen, de facto aber weniger in dienstlich-hierarchische, von umfassenden Verhaltenskodizes überformte, Ordnungen eingebunden waren. Zwar waren die Richter von einer vergleichsweise autonom geprägten beruflichen Ethik geprägt, die sich immer mehr auf das Bewusstsein stützte, die Verkörperung der Dritten Gewalt darzustellen. Insbesondere im Bereich von Berufszugang und Beförderung waren sie wohl aber gerade daher in besonderem Maße von der alles entscheidenden Beurteilung durch das Justizministerium abhängig.

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Aus dem konfliktorientierten Blickwinkel einer Sozialgeschichte des politischen Prozesses hat Hannes Siegrist die Ursachen der Gleichzeitigkeit von Professionalität und Laienprinzip zu beschreiben versucht.3 Vor der endgültigen Durchsetzung des Trends zur Verwissenschaftlichung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts blieb die Frage unentschieden, auf welche Weise gesellschaftlich derartig zentrale Steuerungsinstanzen wie das Rechtswesen künftig zu organisieren seien. Gegenüber einer hoheitlichen, staatlich-administrativen Bündelung und Kontrolle sozialer Prozesse stand das Prinzip der Selbststeuerung und Selbstverwaltung zur Debatte, das von frühbürgerlichen, am liberalen Gedankengut orientierten Gruppen favorisiert wurde und nicht ohne Einfluss auf die obrigkeitsstaatlichen Reformbewegungen zwischen Vormärz und Reichsgründungszeit blieb. In der staatlich gelenkten Professionalisierung »von oben«, die in Westeuropa auf die »Amtsprofession« des höheren Beamten hinauslief, löste sich die Frage auf. Für das in zunehmenden Maße der Universitätsausbildung zustrebende Bürgertum boten sich hier nicht nur Gestaltungsmöglichkeiten, sondern vor allem auch Erwerbschancen.

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Dem Modell der »Amtsprofession« unterlag mit Einschränkungen auch die Rechtsvertretung vor Gericht, die Prokuratur, welche seit der Mitte des 19. Jahrhunderts unter Einschluss des zuvor getrennten Feldes der Rechtsberatung als Advokatur und etwas später vornehmlich als Rechtsanwaltschaft bezeichnet wurde. Zur Jahrhundertmitte wurde hier von Seiten des Staates nicht nur das professionelle Prinzip vorgeschrieben, der Zugang also auf Akademiker beschränkt, die zudem staatlich geprüft sein mussten. Auch wurde der Arbeitsmarkt bis zur reichsweiten Einführung der freien Advokatur 1878 hoheitlich begrenzt. Es bekamen also nicht alle erfolgreichen Absolventen der Staatsprüfungen eine Zulassung. Mit der freien Advokatur wurde das Angebot dieser Dienstleistung - und damit gleichzeitig die zahlenmäßige Entwicklung der Berufsgruppe - an den Markt bzw. die Nachfrage gekoppelt. Die Folgezeit war von der Expansion der Nachfrage von zwei Seiten aus geprägt. Einmal erhöhte sich der Bedarf mit dem hoch- und spätindustriellen Bevölkerungswachstum, der Ausweitung der Wirtschaftsprozesse und der Homogenisierung der Märkte. Eng damit verknüpft erweiterte sich zum anderen der Regelungsbereich des öffentlichen und zivilen Rechts und differenzierte sich darüber hinaus weiter aus. Die Komplexität der Verfahren nahm also zu.

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Der professions- und sozialgeschichtliche Forschungsstand zu den Juristen in Deutschland im 19. und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts ist zunächst als recht umfangreich zu bezeichnen: Neben vier Monographien, die sich ausschließlich mit der Berufsgruppe beschäftigen (Siegrist, Angermund, Kohlbeck, Ostler), behandeln drei die Juristen neben anderen Professionen (Jarausch, Fattmann, McClelland), zu denen noch einige Aufsätze hinzukommen. Unter der spezifischen Fragestellung der Professionalisierung und der dementsprechenden Fokussierung auf Akademisierung, Prüfungswesen, Arbeitsmarkt und Verbandspolitik ergeben sich jedoch einige Einschränkungen. Zwar behandelt Siegrist neben diesen Aspekten im Sinne einer modernisierten Sozialgeschichte auch die Mentalitäten und Alltagskulturen, doch ist seine Studie auf die Rechtsanwälte begrenzt. Zu den Richtern liegen als neuere Untersuchungen lediglich einige Aufsätze vor, die wesentliche Fragen an die staatliche Reglementierung der Berufsgruppe unbeantwortet lassen. Dies betrifft insbesondere die Einführung und genaue Zusammensetzung der Laienkollegien, die Beförderungsregelungen sowie die Entwicklung der Einkommen. Aspekte, die auch hier nur zum Teil geklärt werden können. Neben Kohlbecks empirisch wenig ertragreicher Untersuchung der Überfüllung der Juristenkarriere konzentrieren sich die übrigen größeren Studien auf die politischen Einstellungen der Verbände, vornehmlich in den 1920er Jahren wobei auch der Urteilspraxis der Richter unter der Frage völkisch-nationaler Radikalisierung besonderes Augenmerk zukommt. Als umfassend aufgearbeitet kann daher nur die Verbandspolitik der 1920er Jahre bezeichnet werden.

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Von der Quellenlage aus betrachtet erlaubt die Professionsgeschichte der Juristen schließlich recht vielfältige empirische Zugriffe. Entsprechend einer staatsnahen Karriere sind nahezu alle Aspekte von Prüfungswesen und Arbeitsmarkt in Form amtlicher Veröffentlichungen erfasst und überliefert. Die Justizhoheit der deutschen Länder auch nach 1871 bedingte die länderspezifische Veröffentlichung statistischer Materialien und zog so die hier verfolgte Fokussierung auf Preußen nach sich. Dieser Beschneidung des Gegenstandsbereiches liegen neben arbeitsökonomischen aber auch analytische Gesichtspunkte zugrunde. Besonders aussagekräftige Arbeitsmarktinformationen wie die Altersstruktur der Richter und Staatsanwälte, die Differenzierung selbiger nach Eingangs- und Beförderungsstellen etc. liegen im größeren zeitlichen Längsschnitt sowie in dieser Kombination nur für Preußen vor.

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Dieser Beitrag bewegt sich auf einem Minimalkonsens historischer, vor allem anhand von Gegenstandsbereichen aus dem 19. Jahrhundert entwickelter, Kriterien der Professionalisierung.4 Dass im Falle der beamteten (Richter, Staatsanwälte) und freiberuflichen (Rechtsanwälte und Notare) die Akademisierung auch in einen geschützten Arbeitsmarkt für diese Akademiker gemündet ist, steht dabei außer Frage. Im Anschluß an Jarauschs wegweisende Untersuchung wird ebenfalls deutlich, wie ausgeprägt bei den Juristen ein berufliches Ethos vorhanden war, dass nicht nur aus strategischen Gründen auf das Moment der gesellschaftlichen Verantwortung rekurrierte.5 In der Fragilität dieser freilich nicht unbedingt libertär, aber zumindest in Teilen altruistisch geprägten Einstellungsmuster unterschieden sich die Juristen seit Ende der 1920er Jahre nicht von anderen akademischen Berufsgruppen. In deskriptiv-kompilatorischer Absicht sollen schließlich 1) die hochgradig obrigkeitsstaatliche Prägung der Berufsgruppe, welche im Bereich von Ausbildung und Berufszugang von Elementen der Willkür durchzogen war, 2) die bereits deutlich vor den 1920er Jahren bestehenden Defizite der staatlichen Arbeitsmarktsteuerung (Überfüllungs- und Mangelphasen) sowie 3) die Grundzüge der Verbandspolitik sowohl systematisch als auch im ausgedehnten zeitlichen Längsschnitt vorgestellt werden. Auf den heuristischen Horizont einer Sozialgeschichte, welche um den Gegenstandsbereich der Alltagskultur in den letzten Jahrzehnten wesentlich erweitert wurde, muß dabei mangels Quellenmaterial verzichtet werden. Die Entwicklungen der Vereinspolitik in den 1920er Jahren können daher ähnlich wie bei älteren (Jarausch) als auch neueren (Fattmann) Untersuchungen lediglich "direkt" aus der sozialen Lage (Arbeitsmarkt, Einkommen) zu erklären versucht werden.

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1. Normierung von Ausbildung und Berufszugang der Juristen in Preußen und Deutschland

1.1 Universitäre Ausbildung, Staatsprüfungen und Praxisphase 1850-1945: Vereinheitlichung und Rolle des Staates

Die Regelungen von Ausbildung und Berufszugang, wie sie den gesamten Betrachtungszeitraum (1850-1945) über Bestand haben sollten, wurden in Preußen in den wesentlichsten Grundzügen bereits in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts getroffen.6 Bereits im Regelungsumfeld des Codex Fridericianus von 1748 eingeführt, wurde der zunächst dreiteilige, an das Studium anschließende praktische Vorbereitungsdienst mit der Allgemeinen Gerichtsordnung (AGO) von 1793/95 umfassend formalisiert. Dem »Rechtsstudium an einer Universität«, das sich seit 1804 mindestens auf drei Jahre zu belaufen hatte, schloss sich die erste staatliche Prüfung an. Diese mündlich abzuleistende »Auskultatorprüfung« wurde vor einem Landesjustizkollegium (Obergericht) abgelegt, das aus einem Präsidenten und zwei Räten zu bestehen hatte. Im Falle des Nachweisens nicht nur »gründlicher Kenntnisse« in der Rechtstheorie, sondern auch »guter natürlicher Fähigkeiten« sowie »gesunder Beurteilungskraft« (Allgemeine Gerichtsordnung 1795, S. 179) wurde der Kandidat einem Justizkollegium zugewiesen, vereidigt und einem Rat als Ausbilder und Mentor an die Hand gegeben. Nach unbestimmter, in der Regel ein bis zweijähriger Praxiserfahrung im preußischen Prozessrecht folgte die schriftliche und mündliche Referendarprüfung. Diese hatte in beiden Teilen einen beispielhaften Rechtsfall zum Gegenstand, ließ bei Erfolg die »Approbation« zum Referendar folgen, an welche sich wiederum ein Praxiszeit bei einem Justizkollegium anschloss. Diese zweite, zeitlich ebenfalls unbestimmte, jedoch zumindest »mehrjährige« Praxisphase konnte entweder ohne weitere Prüfung in die Stelle eines Richters oder Assistenzrates bzw. Justizkommissars (preußische Sonderform des Advokaten) an einem Untergericht (Stadt-/Kreisgericht) münden. Der Begriff der Approbation war also in der Tat mit der Befähigung zur Berufsausübung verbunden. Oder man stellte sich der dritten, sogenannten Großen Staatsprüfung, welche die Voraussetzung für die Stellen als Justizrat (Richter) oder Assistenzrat/Justizkommissar an einem Obergericht darstellte. Diese Prüfung fand vor der 1755 eingerichteten zentralen Berliner »Immediat-Justiz-Examinations-Kommission« (IJEK) statt und hatte eine drei- bis vierteiligen schriftlichen sowie einen mündlichen Abschnitt. Der erfolgreiche Absolvent wartete bis zur festen Anstellung als meist unbesoldeter Assessor, übte jedoch bereits Richterfunktionen aus.

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Diese Dreiteilung der praktischen Ausbildung sollte über hundert Jahre, bis 1869 Bestand haben. In diesem Jahr wurden zweite Prüfung und Auskultariat abgeschafft, nachdem zwischenzeitlich - seit 1851 - die dritte »Große« Staatsprüfung für sämtliche Richterstellen und die Advokatur (Justizkommissare) verpflichtend geworden war. Mit der Vereinheitlichung der Anforderungen für alle Positionen im höheren Justizdienst sowie für die de facto freiberufliche Advokatur war ein »Einheitsstand« (Titze 1990, S. 206) geschaffen worden, auf dessen Grundlage sich alle künftigen normativ-formalen Veränderungen bewegen sollten. Zudem war in allen deutschen Staaten das Abitur 1834 zur Pflichtvoraussetzung für die juristischen Staatsprüfungen geworden. Da in allen Ländern des Deutschen Bundes die staatlichen Stellen an den Prüfungen mindestens beteiligt waren, ließen sich die Kriterien im Vergleich zu anderen Laufbahnen des staatlichen (Oberlehrer, beamtete Mediziner) oder staatsnahen (Theologen) höheren Dienstes hier sehr frühzeitig genau bestimmen bzw. heraufsetzen.7

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Wie sich an der Funktionsbeschreibung von Auskultariat und zweiter (Referendar-) Prüfung erkennen lässt, liegt das organisatorische Motiv für diesen Ausbildungsteil in der spezifischen preußischen Prozessordnung begründet, wie sie seit dem Codex Fridericianus von 1748 existierte. Zum Teil aus eigenem Selbstverständnis, zum Teil aber auch durch den Ausschluss von der Kommentierung des preußischen Landrechts wurde diese Prozessordnung an den Universitäten nicht gelehrt. In den übrigen deutschen Staaten gab es eine solche zusätzliche, dritte praktische Ausbildungsphase nicht; hier galten weiterhin die an den Universitäten allein maßgeblichen Prinzipien des römischen und deutschen Gemeinrechts. Mit der Ausbildungsreform des Norddeutschen Bundes von 1869 endete diese preußische Sonderrolle, die lange Zeit eine Bedeutungseinschränkung der Universitäten für die Juristenausbildung bedeutet hatte. Die nunmehr eingeführte Gliederung der Ausbildung in das Studium, die anschließende staatliche Referendariatsprüfung vor einem Appellationsgericht (Obergericht/Oberlandesgericht), ein vierjähriges Referendariat sowie die zentrale zweite (Große) Staatsprüfung stellte erstmals auch eine vollständige regionale Vereinheitlichung innerhalb Preußens dar.8 Eine legislative Reform war damit jedoch nicht verbunden. Vielmehr lehrten die preußischen Universitäten nun zum einen zumindest Teile des preußischen Land- und Prozessrechts, zum anderen entstanden in dieser Zeit die privaten Repetitorien, welche die offenbar weiter bestehende Lücke einer prüfungsorientierten Ausbildung füllten.9 Der Göttinger Rechtsprofessor Wilhelm Grimm sah mit dieser Tendenz das humanistische Allgemeinbildungsideal gefährdet , da »niemand mehr um sich blickt« und »blind auf das Ziel losrennt« (zit. nach von Thadden 1988, S. 46).

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Nach dem Vorbild der Juristenausbildung setzte sich die Zweiphasigkeit - Studium und praktische Ausbildungsphase mit jeweils angegliederten Prüfungen - zum Ausgang des 19. Jahrhunderts auch bei höheren Lehrern, den Theologen und Medizinern durch. Die Ursachen für die deutlich frühere Einführung eines solchen, im internationalen Vergleich auffallend staatlich geprägten, »professionellen« Modells bei den Juristen waren vermutlich vielfältig.10 Neben der nicht nur für Preußen symptomatischen Lücke zwischen Rechtstheorie und Rechtsprechung ist hier der besondere hoheitliche Charakter des Rechtswesens zu berücksichtigen. Die Autoritätsfunktion dieser Staatsvertreter und ihre politische Loyalität ließen sich mittels eines praktischen Ausbildungsabschnittes mit seinen hohen alltagsweltlichen Kontrollmöglichkeiten in erhöhtem Maße gewährleisten. Neben der »Qualität« stand auch stets die »Würdigkeit« (Simon 1855, Anhang S. 3) der Kandidaten zur Begutachtung.

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Die Entwicklung hin zu einer einheitlichen Ausbildung aller derjenigen, die zu Rechtsprechung und Advokatur zugelassen werden konnten, lief mit der Reform von 1851 auf das höchste zwischenzeitlich gültige Niveau von drei Staatsprüfungen hinaus. Nahezu allein maßgeblicher Akteur war dabei der Staat in Gestalt der Justizverwaltung unter dem begrenzten Einfluss der Richterkollegien. Ein verstärktes Interesse des modernen, administrativ zentralisierten Staates und seiner Gliederungen an einer Vereinheitlichung der Ausbildung entwickelte sich damit analog zur Ausweitung der staatlichen Kompetenzen im Zuge der Ablösung ständischen durch modern-zentralstaatliches Recht. In Preußen begann dieser Prozess mit der weitgehenden Aufschaffung der berufsständisch differenzierten besonderen Gerichtsbarkeit als Bestandteil der Preußischen Reformen im Jahre 1808. Weitergeführt wurde er mit der vollständigen Aufhebung der feudalherrschaftlich gegliederten Patrimonialgerichtsbarkeit sowie der Aufhebung des eximinierten Gerichtsstandes der höheren Beamten, Geistlichen und Adligen auch in den altländischen Provinzen im Jahre 1849, bis er mit der Aufhebung der Universitäts- (1878) und der Militärgerichtsbarkeit (1918) sein Ende fand.

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Erst mit der Ablösung der grundherrschaftlichen Patrimonialgerichte im Jahr 1849 - 1808 bereits unter Aufsicht der Justizverwaltung gestellt - wurde der (Zentral-)Staat zum vorrangigen Träger von Rechtssystem und Rechtsprechung und damit zur wesentlichsten Interessenpartei.11 Dies galt umso mehr, als in Preußen die Advokatur während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts nicht nur wie in anderen Staaten per Numerus Clausus zulassungsbeschränkt war, sondern vielmehr eine Mischform aus freiem Beruf und Beamtentum darstellte. Diese sogenannten Justizkommissare waren zwar formal Beamte und als solche in der Beamtenhierarchie den Richtern untergeordnet, bezogen aber keinen Sold. Durch die Bindung an den Diensteid war der staatliche Einfluss hier aber ungleich größer als bei der im formal-sozialrechtlichen Sinne freiberuflichen Advokatur, wie sie sich zeitgleich in den anderen deutschen Staaten herausbildete.

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Das preußische Spezifikum, welches das vom römisch-deutschen Gemeinrecht abweichende Land- und Prozessrecht darstellte, wurde zwar seit den 1850er Jahren zusehends aus dem praktischen Ausbildungsteil verbannt, blieb aber prüfungsrelevant. Im wesentlichen ebneten sich die Unterschiede zu den übrigen deutschen Staaten schließlich erst nach der Reichsgründung von 1871, in wichtigen Teilen erst mit der Gültigkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seit dem Jahr 1900 ein. Die damit einhergehende sukzessive Verlagerung von größeren Teilen der Wissensvermittlung auf das Universitätsstudium hatte jedoch erst in der noch längeren Sicht Folgen für die zeitliche Gewichtung der Ausbildungsteile. Im Jahr 1920 wurde der praktische Teil reichseinheitlich verkürzt, indem die Referendariatszeit nach dem Vorbild einiger Länder auch in den übrigen auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Im Gegenzug wurde die Mindeststudiendauer jedoch erst 1934 um eines auf sieben Semester erhöht, nachdem bereits zu Beginn der 1920er Jahre die Ausbildungsdiskussion vorrangig um diese Frage gekreist war.12 Eine Rolle dabei spielte auch der seit dem späten 19. Jahrhundert - nicht zuletzt mit dem BGB - rapide gewachsene Spezialisierungsdruck. Im Vergleich zu anderen staatlich regulierten akademischen Berufen wurde dieser notwendigen Konsequenz aus den zunehmenden Verfahren vor allem im Gewerbe- und Verwaltungsrecht aber nur in sehr begrenztem Maße Rechnung getragen; die Juristenausbildung blieb in Studium und praktischem Teil eine juristische Universalausbildung bei der die drei großen Rechtsbereiche Staats-/Öffentliches Recht, Prozess/Strafrecht und Zivilrecht im wesentlichen gleichgewichtig belegt werden mussten.

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Selbst in der Debatte wurde eine weitergehende Spezialisierung ausschließlich für den Teilbereich des höheren Verwaltungsdienstes erwogen. Der Präsident der preußischen Justizprüfungskommission Steuber verwies Anfang der 1920er Jahre auf die mangelnde staatsrechtliche und allgemeine staatswissenschaftliche Vorbildung der Anwärter für den höheren Verwaltungsdienst und plädierte erfolglos für eine Trennung von klassisch juristischer und verwaltungsjuristischer Ausbildung bereits im Studium. Im Referendariat war eine solche Unterscheidung fest verankert. Das spezielle Verwaltungsreferendariat war in Preußen nur zwischenzeitlich während der 1870er Jahre aufgehoben gewesen.13

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Die einzige maßgebliche Reform zwischen Jahrhundertwende und dem grundlegenden Bedeutungswandel von Justizwesen und juristischer Ausbildung im Nationalsozialismus stellte die neue preußische Prüfungsordnung vom 1.8.1923 dar. Sie sollte ein erster Schritt bei der vom Reichsjustizministerium angestrebten regionalen Vereinheitlichung der immer noch in Details differierenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder sein, war also ein einzelstaatlicher Vorgriff. Der Zulassung zur 1. Staatprüfung wurde nun das erfolgreiche Absolvieren von Probeklausuren vorangestellt.14 Bereits mit der noch jungen, erst 1913 reformierten Prüfungsordnung hatte man die Anforderungen zu erhöhen gesucht. In der 2. Staatsprüfung traten ab dato zwei Klausuren an die Stelle des Vortrages über einen Sachverhalt. Mit beiden Novellierungen reagierte man zum einen auf die Flut von Anträgen auf die Zulassung zur Prüfung, wie sie sich nunmehr, etwa eine durchschnittliche Studiendauer nach Kriegsende ergeben hatte und schuf so ein weiteres Selektionskriterium. Zudem gab man 1923 dem Justizministerium ein feineres Bewertungsinstrumentarium an die Hand, indem man das »Voll Befriedigend« für beide Examina einführte und so die große Gruppe der befriedigenden Absolventen unterteilte. Zum anderen spielte der inhaltliche, genuin wissensbezogene Gesichtspunkt eine Rolle, langfristig das Universitätsstudium weiter aufwerten zu wollen. Angesichts der langen Referendariats- und Assessoratszeiten stand der theoretische Teil der Ausbildung immer noch in dem Ruf unzureichend zu sein. Trotz weitgehender Einstimmigkeit zwischen den Ministerien und den Berufsverbänden blieb dieses Ansinnen im reichsweiten Rahmen folgenlos.15

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Die tatsächlichen Reformen der Juristenausbildung blieben nach 1869 also begrenzt. Neben der Verwaltungsjuristenfrage traten um die Jahrhundertwende noch die Differenzen in der praktischen Ausbildung von Richtern/Staatsanwälten einerseits und Rechtsanwälten andererseits zumindest in Debattenform in Erscheinung. Hatten die Beamtenjuristen mit dem an das Zweite Staatsexamen anschließenden Assessorat eine mehrjährige zusätzliche Anwärterzeit zu absolvieren - diese variierte in der Länge je nach dem Umfang der frei werdenden Planstellen zwischen zwei und neun (!) Jahren und war zudem in der Regel unbesoldet - so war der Zugang zum Anwaltsberuf direkt nach der zweiten Staatsprüfung sowohl möglich als auch die Regel.16 Bemerkenswerterweise auf Initiative der Rechtsanwälte diskutierte man wiederholt die Einführung einer ähnlichen zweiten Anwärterzeit auch für die Rechtsvertretung im Umfang von zwei Jahren und setzte diese Frage auf den Anwaltstagen 1894 und 1904 auch auf die Tagesordnung, sprach sich aber letztlich dagegen aus.17 Im Hintergrund stand dabei weniger eine professionelle Selbstbeschränkung, als ein Interessenkonflikt zwischen momentan berufstätiger und nachrückender Generation. Angesichts der rapiden Zunahme der Anwälte in Folge der Freigabe der Advokatur 1878 - zuvor herrschte eine staatliche Zulassungsbeschränkung per Numerus Clausus (NC) - wollten die aktiven Anwälte damit einerseits den Zustrom zum Anwaltsberuf zeitlich aufschieben und auf die Beamtenstellen als Richter oder Staatsanwalt umleiten. Andererseits stand im Hintergrund auch eine allgemeine Statuserhöhung gegenüber ihrer Klientel. Ohne dass die Debatte Folgen gehabt hätte, wird an ihr schließlich deutlich, in welch hohem Maße das professionelle System der Beamtenlaufbahn das prägende Leitbild darstellte, von dem man sich in den freiberuflichen Teilen der Juristenkarriere professionelle Aufwertung erhoffen konnte. Fragen der Ausbildung im Sinne einer Standortbestimmung der berufsspezifischen Wissensvorräte spielten hier also eine untergeordnete Rolle.

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Einschneidenden Veränderungen war das System von Ausbildung und Berufszugang schließlich im Nationalsozialismus unterworfen. Mit dem Ausschluss von Frauen sowie von Juden und politisch Missliebigen wurde in Teilen ein vormodernes, auf Erblichkeit basierendes Prinzip mit nunmehr eindeutiger politisch-ideologischer Stoßrichtung gewissermaßen wieder eingeführt. Seit dem späten 18. Jahrhundert waren mit der Abschaffung der Adelsprivilegien, der Einführung eines weitgehend meritokratischen Systems sowie mit der Zulassung des Frauenstudium zwischen 1901 (Baden) und 1908 (Preußen) und der »Richteramtsbefähigung«- was die Anwaltszulassung mit einschloss - von Frauen im Jahre 1922 zweierlei »geschlechtliche« Diskriminierungen abgebaut worden. Wie auch bei anderen höheren Beamtenkarrieren wurden Ausbildung und Berufszugang von Frauen mit Beginn des Zweiten Weltkrieges aus den pragmatischen Gründen des Akademikermangels wieder gewährt. Bezüglich der Diskriminierung der Juden stellte die Juristenkarriere einen Sonderfall dar, da hier bereits seit Frühjahr/Sommer 1933 Ausbildung und Zugang zum Beruf versperrt wurden und auch die berufstätigen Beamten und Rechtsanwälte weitestgehend sofort »ausgesondert« wurden. Jüdische Richter gab es nur wenige, die dementsprechend unter das »Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums« vom 7.4.1933 fallen konnten. Von dem ebenfalls noch im April erlassenen Anwaltsgesetz waren jedoch mehrere Tausend jüdische Rechtsanwälte betroffen. In beiden Fällen ist unklar, wie die Praxis bezüglich der in beiden Gesetzen ähnlich lautenden Ausnahmebestimmungen für »Frontkämpfer« und sogenannte Altanwälte ausfiel. Ebenfalls bleibt in zahlenmäßiger Hinsicht nicht rekonstruierbar, inwieweit von der grundsätzlichen Kann-Bestimmung Gebrauch gemacht wurde und das Justizministerium von einem Berufsverbot vorläufig absah. Für Berlin kann gesagt werden, dass zwischen April und Dezember 1933 570 Anwälte auf Basis des neuen Gesetzes ausgeschlossen wurden, die meisten davon Juden. Allerdings war die Großstadt Berlin in dieser Hinsicht alles andere als repräsentativ für Gesamtdeutschland. Mit 52,9 Prozent lag die Quote »nichtarischer« unter den 3.433 Anwälten am 1. April 1933 hier unverhältnismäßig hoch. Entsprechend verblieben gegen Ende des Jahres, als die Durchführung des Gesetzes endete, noch 1.178 jüdische bzw. »nichtarische« Anwälte im Beruf. Vielfältigen Repressionsformen ausgesetzt, wurden diese verbliebenen Anwälte erst auf der Basis des Reichsbürgergesetzes vom 27.9.1938 endgültig verdrängt.18

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1.2 Das professionelle System der Juristenkarriere: Berufszugang, Laienwesen und Rechtsvertretung

1.2.1 Die Teilkarriere der Richter und Staatsanwälte: vom Prüfungs- zum Laufbahnprinzip

Für die Positionen der »Staatsjuristen«, also der Richter und Staatsanwälte (seit 1846) gab es in Preußen seit der Mitte des 18. Jahrhunderts ein ausdifferenziertes System von Zugangskriterien. Zwar reichte grundsätzlich das erfolgreiche Absolvieren der Ausbildung und der Prüfungen in allen ihren beschriebenen Abschnitten für den Zugang zu einer solchen Stellung aus, die Prüfungsergebnisse der 3. bzw. seit 1869 2. Staatsprüfung bestimmten jedoch den gesamten Karriereverlauf, wiesen die Absolventen gewissermaßen verschiedenen, hierarchisch gestaffelten Laufbahnen zu. Dieses prüfungsbasierte Prinzip, indem für Ober(landes)gerichte nur »hervorragende« Abschlüsse, für Stadt- und Kreisgerichte auch »gute« Absolventen geeignet erschienen, wurde nach der Reform der Gerichtsverfassung vom 2. Januar 1849 sukzessive durch ein Laufbahnprinzip abgelöst. Richter und Staatsanwälte an Ober(landes)gerichten befanden sich nunmehr auf reinen Beförderungsstellen - man musste also zuvor eine nicht genauer bestimmte Zeit als Stadt-/Kreis-/Amts-/Landrichter bzw. Staatsanwalt an diesen Gerichten tätig gewesen sein. Alleiniger Maßstab für Beförderungen war neben einer gewissen beruflichen Erfahrung die Beurteilung durch das Justizministerium, welches die Spruchpraxis der einzelnen Richter begutachtete und die berüchtigten »geheimen Personalakten« führte. Für Bayern, wo eine etwas andere Stellengliederung der Richter und Staatsanwälte herrschte, kann gesagt werden, dass die erste Beförderungsstufe der Oberamts- oder Landgerichtsrichters kurz vor der Jahrhundertwende (1897) im Durchschnitt nach 14 Jahren richterlicher Tätigkeit erreicht wurde, was die im Durchschnitt sechsjährige Wartezeit als Assessor mit einschloss.19

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In Bezug auf die erste Anstellung nach dem Assessorat spielten in Preußen nach der Übergangsphase der 1850er, 1860er Jahre bis zum Vorabend des Ersten Weltkrieges die Prüfungsergebnisse kaum noch eine Rolle für die Anstellungschancen. Neben der Wartezeit als Assessor richtete sich die Personalauswahl in erster Linie nach den informellen Kriterien der Ministerialverwaltung. Die betreuenden Richter, denen die Assessoren an den Gerichtskollegien zugeordnet waren, wurden in dieses Verfahren der Personalauslese zumindest beratend sowie zumindest teilweise miteinbezogen.

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Bezüglich des Karriereverlaufs der Richter und Staatsanwälte stellte nach der Phase des Wandels und des Nebeneinanders verschiedener formaler Beamtenbezeichnungen der 1850er bis 1870er Jahre vor allem der »Allerhöchste Erlass« vom 11. August 1879 anlässlich der Einführung der neuen Gerichtsverfassung in Preußen einen Einschnitt dar. Die internen Hierarchien der Richter und Staatsanwälte wurden hier einer grundlegenden Revision unterzogen, zum Teil erstmals genau definiert und größtenteils regional (Provinzen) homogenisiert. Seitdem galten alle Stellen oberhalb der Amts- und Landrichter sowie der Staatsanwälte an Amts- und Landgerichten als Beförderungsstellen. Die einfachen Richter und Staatsanwälte bildeten als untere Hierarchieebene der höheren Beamtenschaft die sogenannte fünfte Rangklasse der »höheren Provinzialbeamten«. Die Beförderungsstellen umfassten die Präsidenten der Oberlandesgerichte in der zweiten, die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidenten der Landgerichte und die Oberstaatsanwälte in der dritten sowie die Oberlandesgerichtsräte, die Landgerichtsdirektoren und die ersten Staatsanwälte in der vierten Rangklasse. Amts- und Landrichter konnten zu Amtsgerichtsräten und Landgerichtsräten ernannt werden, eine reine Titelfrage; die Besoldungsordnung unterschied diese Positionen nicht, so dass man hier nicht von genuinen Beförderungsstellen sprechen kann. Diese Laufbahngliederung, in welcher die - von durchschnittlich einem Fünftel der Richter erreichten - Beförderungsstellen mit der vierten Rangklasse beginnen, wurde auch in den hiesigen Datensatz übernommen. Dementsprechend sind alle Stellen von der vierten Rangklasse aufwärts als Beförderungsstellen ausgewiesen.

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Sukzessive, vor allem in den Dienstrechts- und Personalreformen des öffentlichen Dienstes des Reichs und der Länder der Jahre 1909, 1919/20 und 1927 wurden diese Rangklassen intern wie extern von der Bezeichnung der Besoldungsklassen abgelöst. Seit 1919/20 war die Gruppe XI, seit 1927 A 2c die Einstiegsgruppe des höheren Dienstes und somit für die überwiegenden Teil der Richter und Staatsanwälte maßgeblich. Wurden mit diesen Reformen die Hierarchien der unterschiedlichen Funktionsbereiche des höheren öffentlichen Dienstes zumindest auf Reichs- und Länderebene harmonisiert, so blieben für den unter Landeshoheit stehenden Justizapparat regionale Differenzen bestehen. In Bayern und Sachsen beispielsweise existierten zeitweilig auch Amtsrichter unterhalb von Amtsgerichtsdirektoren, die sich auf einer genuinen Beförderungsstelle mit ihrer von den Eingangsstellen getrennten Besoldungsgruppe befanden. Zudem waren in einigen Ländern die Eingangsstellen, je nachdem ob es sich um Richter an Amts- oder Landgerichten handelte, unterschiedlichen Besoldungsstufen zugeteilt, rangierten jedoch in ein und derselben Rangklasse.20

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Die in den meisten Ländern kurz vor dem Ersten Weltkrieg zumindest formal vollzogene Aufwertung der Prüfungsnoten sowie der Wartezeit bei der Vergabe von Richterstellen stieß eine umfassende Diskussion und schließlich Revision der Benotungshierarchie an. Nicht zuletzt ein Beleg für die bis dato vornehmliche Gültigkeit informeller Kriterien.21 Bevor in Preußen 1923 das »Voll Befriedigend« zur Unterscheidung der zahlreichen befriedigenden Kandidaten eingeführt wurde und fortan eine wichtige Grenze für die Wartezeit zur Aufnahme in den Staatsdienst darstellte, diskutierte man in Bayern bereits seit der Jahrhundertwende eine solchermaßen feinere Differenzierung. Dies geschah unter wesentlichem Zutun der Richterschaft, die ihr Prestige im Sinken gewahrte, da in den höheren Verwaltungsdienst nur mindestens gute, in die Richterschaft aber auch befriedigende Kandidaten gelangten. Unter dem Schlüsselwort »Dreiererlass« verfügte der Justizminister 1910 die Aufteilung der bislang vierteiligen Notenhierarchie in acht Noten, wobei nur die höheren vier sowohl zum höheren Verwaltungsdienst als auch zum Richteramt qualifizieren sollten. Offenbar weigerten sich jedoch einige Prüfungskommmissionen, diese Veränderung umzusetzen, so dass über die tatsächlichen Anstellungskriterien in dieser Zeit keine verlässlichen Aussagen getroffen werden können. Der bereits vor dem »Dreiererlass« in Bayern praktizierte Ausschluss von ausreichenden Absolventen, der sich sogar auf die Zulassung zum Rechtsanwalt erstreckte, war im übrigen ein bayerisches Spezifikum, das in Konflikt zum Reichsrecht stand und erst im Laufe des Ersten Weltkrieges abgeschafft wurde.22

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1.2.2 Reformen der Gerichtsverfassung und das Widererstarken des Laienwesens in der Rechtsprechung

Wie noch zu sehen sein wird, war die Juristenkarriere in den 1840er bis 1870er Jahren davon geprägt, dass sich im Deutschen Bund die Rechtsvertretung vor Gericht (Prokuratur) und die Rechtsberatung nach dem preußischen Vorbild der Justizkommissare auf den akademischen Beruf der Advokaten konzentrierte und Nichtakademiker sukzessive verdrängt wurden. Diese stellten nicht nur aus praktischen, sondern teilweise auch aus grundsätzlichen ideellen Erwägungen bis dato einen wesentlichen Teil der Rechtsvertreter und -Beraterschaft, man kann also von einem Laienprinzip sprechen. Im Bereich der Rechtsprechung gewann ein solches Laienprinzip gleichzeitig wesentlich an Bedeutung. Für das Justizwesen war dies der wohl wichtigste Ausdruck der nachmärzlichen, in Teilen liberal geprägten Reformära zwischen 1848 und der Reichsgründungszeit.

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1849 begann Preußen mit der Einrichtung eines Schwurgerichtes, zuständig für politische Strafsachen und Pressevergehen, sowie von Schöffengerichten für kleinere Strafsachen in der ersten Instanz (Stadt-/Kreisgerichte). Dem verfassungsgeschichtlichen Vorreiter Baden ging man damit deutlich voraus, wo erst mit der Justizreform von 1864 Schöffengerichte zu dem zentralen Schwurgericht hinzutraten. Zwischenzeitlich war die Diskussion vor allem anhand des sensiblen Bereichs der Schwurgerichtsfrage, d.h. politischen Gerichtsbarkeit in Gang gehalten worden. In Preußen hatte man sich mit der Ablösung des französischen Rechts und der entsprechenden, von Schwurgerichten geprägten, Rechtsverfassung im Rheinland auseinander zusetzen. 1818 wurde diese Debatte schließlich vertagt - bis sie sich mit dem umfassenden Reformen vom 2. Januar 1849 (ergänzt am 15. April 1851) erledigt hatte.23 In Bayern und Baden hatten sich die zweiten Kammern bereits 1819 bzw. 1831 für die Einführung von Schwurgerichten ausgesprochen, was zunächst allerdings ohne institutionelle Folgen blieb.

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Erst im Anschluss an die eindeutigen diesbezüglichen Vorschläge der 1848/49er Nationalversammlung und ihrer Umsetzung in einem ansonsten restaurativen Umfeld wurden seit 1849 neben Preußen auch in Württemberg, Hannover, Oldenburg, Hamburg, Bremen, Kurhessen, Baden, Sachsen Schöffengerichte für kleinere Strafsachen eingeführt. In den meisten Fällen trat hier auch ein zentrales Schwurgericht mit seinen zahlenmäßig größerem Kollegium sowie der spezifischen Zuständigkeit für Pressesachen und politische Fälle hinzu. Das preußische Schwurgericht bestand aus fünf Richtern und zwölf Geschworenen während die Schöffenkollegien, die sogenannten Jurys, an den Stadt-/Kreis-/Amtsgerichten aus einem hauptamtlichen Richter und zwei Schöffen bestanden.24 Bis zum Erscheinen von Ludwig Hauffs umfassender Darstellung der neuen Gerichtsverfassung aus dem Jahr 1856 waren an insgesamt 81 der 242 Stadt- und Kreisgerichte Schöffenkollegien eingerichtet worden, verteilt auf alle 21 preußischen Appellationsgerichtsbezirke.25 Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 wurden sie in allen Reichsländern obligatorisch und auch ihre Zuständigkeit für die sogenannten Übertretungen und kleinere Strafsachen reichsweit einheitlich festgeschrieben - bis zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bzw. einer Geldbuße von nicht mehr als 600 Mark.26

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In Preußen wurden auch die Handelsgerichte des linksrheinischen Raumes - in der Reform von 1849/51 in die neue Gerichtsverfassung übernommen - mit Laien besetzt, und zwar ausschließlich. In der Gerichtsverfassung fielen sie zusammen mit den Zoll-, Militär- und Universitätsgerichten unter die Kategorie der Sondergerichte. Für die Urlisten, welche den Kreis der in Frage kommenden Laienrichter bestimmten und die von der Justizverwaltung des Departements Köln zusammen mit den Richterkollegien erstellt wurden, galt der Grundsatz der »Capazität«. Indem somit eine gewisse schulische oder allgemeine Bildung zugrundelegt wurde, setzte man bei den linksrheinischen Handelsgerichten allerdings auf eine gewisse Vertrautheit mit der Materie bzw. auf mehr oder weniger qualifizierte Laien. Entsprechend bestanden die Handelsgerichte vorwiegend aus Ärzten, Professoren sowie größeren Unternehmern - in Bezug auf die Parteilichkeit sicher nicht unproblematisch.27

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In seiner Bedeutung für die gesamte Rechtsprechung aufgewertet wurde das Laienrichterwesen an den Handelsgerichten mit der 1877er (Reichs-)Gerichtsverfassung. Je nach behördlicher Einschätzung des Bedarfs konnten nun im gesamten Reich Handelskammern an den Landgerichten geschaffen werden, die für »bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die aus Handelsgeschäften hervorgehen« (Gerichtsverfassungsgesetz 1877, § 100) die Amts- und Landgerichte ersetzten.28 Diese Handelskammern - von denen es in Preußen 1879 bereits 24 gab - bestanden aus einem hauptamtlichen Richter, dem zwei Laien als sogenannte Handelsrichter gleichberechtigt beigeordnet wurden.29 Die 98 Handelkammern an den preußischen Landgerichten im Jahr 1909 umfassten 373 dieser ehrenamtlichen Handelsrichter und 389 Stellvertreter, was zusammengenommen rund 15 Prozent der Zahl der hauptamtlichen preußischen Richter entsprach.30 Zwar wurde die »Kapazität« der linksrheinischen Handelsgerichte nicht übernommen. Indem das Reichsgesetz den Handels- und Gewerbekammern als Vertreter der Selbständigen das Vorschlagrecht zubilligte, wurde schließlich eine modifizierte, nunmehr gewissermaßen auf das Wirtschaftsbürgertum eingeschränkte, »Kapazität« institutionalisiert.31 Der Problematik, dass diese Gerichte auch für arbeitsrechtliche Fragen zuständig und somit hochgradig einseitig besetzt waren, wurde 1890 mit dem Gewerbegerichtsgesetz Abhilfe geschaffen. Bei den gleichermaßen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern bestehenden, nur für arbeitsrechtliche Fragen zuständigen Gewerbegerichten handelte es sich um ausschließliche Laienkollegien. Als Einrichtungen der Kommunen waren sie aus der Gerichtsverfassung ausgegliedert.32

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Mit den Schwur- und Schöffengerichten sowie den Handels- und Gewerbegerichten wurden zwei, auf dem gemeinsamen Laienprinzip beruhenden, Modelle der postrevolutionären, bürgerlich geprägten französischen Rechtsordnung des linksrheinischen Raumes - unter welchen Aushandlungsprozessen auch immer - in die Reformagenda des Deutschen Bundes/Reiches aufgenommen und somit institutionell maßgeblich. Beide Einrichtungen schränkten das Tätigkeitsmonopol der hauptamtlichen Richter wesentlich ein. Angesichts des Beiordnungsprinzips an den Schöffengerichten und auch an den Handelsgerichten seit 1877, und des somit zu vermutenden Einflusses der »Professionellen« auf die Laien, kann man daraus aber wohl keine weitreichenden Folgen für Selbstbild und Fremdbild der hauptamtlichen Richter ableiten. Ihr Status als höhere Beamte, fußend auf dem hochgradig formalisierten Berechtigungswesen, sowie die Kontrolle der Wissensvorräte mittels der Kommentierung des Rechts und der Möglichkeit der universitären Lehre sicherten ihre Professionalität. Noch aufzugreifende Probleme bestanden eher in der Kontrolle durch den Dienstherr, die über den Bereich der dienstlichen Pflichten hinausging und damit politischen Charakter besaß.

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1.2.3 Regionale Unterschiede und Akademisierung der Rechtsvertretung vor 1870

In Preußen durchlief die Berufsgruppe der Rechtsvertreter drei sehr unterschiedliche Zeitabschnitte staatlicher Regulierung im »Zeitalter der Verrechtlichung« (Ormond 2000, S. 87) zwischen den 1750er und den 1870er Jahren. 1781 hatten die Assistenzräte als voll besoldete Beamte die Prokuratur abgelöst. Diese war zwar staatlich reglementiert gewesen, indem die Zulassung zahlenmäßig beschränkt war, sie erforderte aber nur für die Obergerichte eine bestimmte höhere, d.h. akademische, Qualifikation.33 Auch als Folge von Klagen über die Parteilichkeit dieser hoheitlich kontrollierten Rechtsvertreter wurden die Assistenzräte bereits mit dem Landrecht von 1894 in einem dritten Zeitabschnitt durch die sogenannten Justizkommissare ersetzt. Diese zwar formal verbeamteten, aber unbesoldeten und somit im wesentlichen freiberuflich tätigen Berater (Advokaten) und Vertreter (Prokuratoren) wurden erst mit der reichsweiten Einführung der freien Advokatur in der Reichsrechtsanwaltsordnung von 1878 (RAO) abgelöst. Mit dem »Zwischenspiel« der vollbeamteten Assistenzräte stellte Preußen ähnlich wie bei der Prüfungsorganisation eine Ausnahme dar. In den anderen deutschen Staaten verlief die Entwicklung dagegen ohne solche Brüche von der Rechtsberatung und -Vertretung durch staatlich zugelassene Laien, die im 18. Jahrhundert den Markt noch mitbestimmten, bis zu den 1860er Jahren, als weitgehend nur noch die akademischen und staatlich geprüften Advokaten vor Gericht tätig werden durften.

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Das Modell der Assistenzräte verdeutlicht in überhöhter Form ein in anderen deutschen Ländern ebenfalls erkennbares Interesse des Staates an einer hochqualifizierten Rechtsvertreterschaft.34 Neben dem politischen Klima des Vormärz, das von einer Expansion obrigkeitsstaatlicher Regelungs- und Kontrollmechanismen gekennzeichnet war, spielten hier womöglich auch praktische Erwägungen eine Rolle. Der zeitgleiche Prozess der Umgestaltung von Recht und Gerichtsordnung konnte durch eine rechtstheoretisch wie prozessrechtlich kundige Advokatenschaft reibungsloser gestaltet werden. Grundsätzlich sicherte sich der Staat mit der Zulassung von Advokaten über die staatlichen Prüfungen auch ein gewisses Maß an politischer Loyalität. Wohl auch zur Stärkung dieser gegenseitigen Vertrauensbasis trug er umfassend Sorge für eine auskömmliche Lebensführung, indem die Zahl der Justizkommissare per Numerus Clausus beschränkt wurde, die Gebühren und Tarife hoheitlich festgelegt und zudem nach einer gewissen Berufserfahrung die Verleihung des Notariats in Aussicht gestellt wurde. Inwieweit die Zulassung zum Justizkommissar/Advokaten in der dritten Staatsprüfung höhere oder niedrigere Kriterien zugrundelegte als bei der Zulassung zum Richteramt kann nicht gesagt werden. Zum einen, weil der Numerus Clausus flexibel gehandhabt wurde, d.h. je nach Bedarf für den geschützten Arbeitsmarkt. Zum anderen wurde die Prüfung zum Justizkommissar in Preußen bis 1840 getrennt von der Großen Staatsprüfung für Richter und Staatsanwälte durchgeführt.

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Eine weitere Regulierung des Marktes bedeutete das Prinzip der Lokalisierung, das in Preußen seit 1794 festgeschrieben war. Die Zulassung an nur einem, in Einzelfällen zusätzlich noch an einem instanzlich übergeordneten Gericht, schränkte den Konkurrenzdruck zwar weiter ein und verlieh bei kleinen Stadt-/Kreis- und Amtsgerichten dem oft einzigen örtlichen Advokaten ein Angebotsmonopol. Zudem schrieb es aber auch soziale Unterschiede, die sich aus der unterschiedlichen Nachfrage nach der Tätigkeit in den verschiedenen Regionen (Stadt/Land) ergaben, dauerhaft fest und sorgte so für Spannungen zwischen den entsprechend bevorteilten bzw. benachteiligten Rechtsvertretern. Nachhaltig aufgewertet wurde die Position der Justizkommissare/Advokaten durch die Einführung des Anwaltszwanges im Jahr 1846, vor allem freilich in Bezug auf die Einkommen. Die anzunehmende gleichzeitige Heraufsetzung der Gesamtzahl bzw. der Zulassungsquote schränkte diesen Effekt jedoch wieder in Teilen ein.

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Mit der Schaffung einer rein akademischen Advokatur in Form der Justizkommissare, die sich in Ausbildung und Prüfung kaum - bzw. seit 1840 in Preußen nicht mehr - von den Richtern unterschieden, wurde die zwischenzeitliche Verdrängung des Laienprinzips aus dem Rechtswesen zu Ende geführt. Bei den Richtern an den staatlichen Gerichten war dieser Prozess im wesentlichen bereits gegen Mitte des 18. Jahrhunderts abgeschlossen worden. Bei diesen Entwicklungen ist freilich zu berücksichtigen, dass sie erst mit der weitgehenden Abschaffung von eximiniertem und patriomonialem Gerichtswesen seit dem 2. Januar 1849 volle Wirksamkeit erlangen konnten. Zudem wurde die volle »Professionalität« der Justizkommissare in einer Übergangszeit dadurch eingeschränkt, dass ältere, vor 1781 als Prokuratoren zugelassene Nichtakademiker weiterhin zugelassen blieben.

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Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass ähnlich wie in den linksrheinischen preußischen Territorien in anderen deutschen Staaten (Hannover, Baden) in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die professionelle Beschränkung des Anwaltsberufs auf staatlich geprüfte Akademiker keinesfalls durchgängig etabliert war. Neben der Selbstvertretung und der Zulassung von Laien als Gerichtsvertreter (Prokurator) gab es hier teilweise auch eine Art Ausbildungsberuf, der jedoch ebenfalls mit staatlichen Prüfungen abzuschließen war.35 Für die von Frankreich übernommen linksrheinischen preußischen Gebiete kann zudem gesagt werden, dass hier für die quasiakademischen Advokaten mindestens bis in die 1850er Jahre hinein kein Zulassungsbeschränkung existierte. Niederlassen konnten sich alle Absolventen der stark praktisch ausgerichteten »Rechtsfakultät«, einer Art Fachhochschule, die zudem die abschließende Staatsprüfung erfolgreich absolviert hatten. Gleichermaßen gab es auch in Württemberg, Mecklenburg, Nassau, Hamburg und einigen kleineren Ländern keine zahlenmäßigen Zulassungsbeschränkung für alle oder Teile des in der Regel mehrgliedrigen, auf verschiedenen Ausbildungs- und Zulassungsprinzipien aufbauenden Rechtsvertreter und -Beraterberufs.

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Jedoch setzte sich für Teile dieser Rechtsvertreter und -Beraterschaft, nämlich diejenigen, die sich sowohl Advokaten nennen durften, als auch über eine Zulassung vor einem Gericht (Prokuratur) verfügten, bis 1850 weitgehend das preußische Vorbild einer staatlich geförderten Professionalisierung durch. Um 1840 musste in der großen Mehrheit der deutschen Länder ein meist mindestens dreijähriges Universitätsstudium sowie eine ein- bis dreijährige praktische Ausbildung vorgewiesen werden können. Fanden die Prüfungen überall zumindest unter staatlicher Beteiligung statt, so konnte sich die Gesamtdauer der Ausbildung von rund drei Jahren in Kurhessen (Studium ohne Mindestdauer und keine Praxiszeit) bis zu den mindestens sieben Jahren in Preußen und Bayern unterscheiden. Die Tendenz der 1840er, 1850er Jahre, Nicht-Advokaten - also Nicht-Akademiker, nicht mehr vor Gericht zuzulassen, also die Prokuratur zu erteilen, kam in einigen Ländern erst mit der Reichsrechtsanwaltsordnung von 1878 zum Abschluss.

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In Preußen wurde die Ausbildung der Justizkommissare/Advokaten im Jahr 1840 an die Richterkriterien angeglichen. Inhaltlich gleich definierte Prüfungen waren nunmehr vor denselben Kommissionen abzuleisten. Als zwischen den 1840er und den 1860er Jahren andere Länder in diese Richtung nachzogen, kam es zu Klagen über die »Abschaffung« der Rechtsanwaltsausbildung.36 In einigen Ländern und Regionen (Hannover, preußische Rheinprovinz, Sachsen, Sachsen-Gotha) bestand zuvor die Möglichkeit, das Praktikum ausschließlich in einer Kanzlei abzuleisten. Auch an der/den Staatsprüfung(en) waren die Anwälte hier teilweise beteiligt, indem sie den Richterkollegien beigeordnet wurden (Hannover). In dem folgenden System der funktional und sozialrechtlich nicht differenzierenden Juristenausbildung - also nach Advokaten einerseits und Richtern/Staatsanwälten andererseits - wurde das Praktikum bzw. das Referendariat nur noch zu rund einem Fünftel der Gesamtzeit in der Kanzlei verbracht.

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Zudem unterschieden sich einige deutschen Staaten in dieser Übergangszeit der 1840er bis 1860er Jahre von Preußen, da hier 1) die Prüfungen für Advokaten auf Grundlage formal gleicher Kriterien vor anderen Kommissionen stattfanden als diejenigen für den Staatsdienst der Richter und Staatsanwälte und 2) die Universitäten (noch) an den 1. Staatsprüfungen auch für die Richter/Staatsanwälte beteiligt waren.

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1.2.4 Die freie Advokatur von 1878

Mit der reichsweiten Einführung der freien Advokatur 1878 fielen nicht nur die Gerichtsvertretung (Prokuratur) und die Rechtsberatung (Advokatur) endgültig in eins. Auch wurden schon die bereits weitgehend vereinheitlichten formalen Zulassungs- und Ausbildungskriterien endgültig harmonisiert. Dies bedeutet zum einen, dass die letzten regional spezifischen Regelungen wegfielen, die Nichtakademikern und nicht staatlich geprüften die Prokuratur gestattete. Zum anderen zog der nunmehr durchgesetzte Grundsatz der sogenannten Richteramtsbefähigung dafür, dass nunmehr überall die gleiche Anzahl (zwei) und die gleichen Inhalte der Staatsexamen galten und vor allem die teilweise noch getrennten Prüfungen für Advokaten einerseits und Richter/Staatsanwälte andererseits nunmehr ebenfalls zusammengelegt wurden. Für die einzelnen Staaten bedeutete dies eine mitunter deutliche Verlängerung der Praxisphase, die unter dem Namen Referendariat ab dato drei Jahre in Anspruch nahm (in Preußen vorerst noch vier) und von der sechs Monate bei einem Rechtsanwalt zu absolvieren waren.

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Hintergrund dieser umfassenden Reform der juristischen Ausbildung, die mit den genannten Punkten auch für zukünftige Richter und Staatsanwälte Veränderungen nach sich zog, war Naheliegenderweise der mit der Reichsgründung entstandene Druck, Gesetze und Rechtsprechung zu vereinheitlichen. Die Justizhoheit war 1871 bei den Ländern verblieben, die Berliner Reichsjustizkommission hatte nur die Homogenisierung voranzutreiben und inhaltlich zu überwachen.

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Der Aufgabe des Numerus Clausus für die Advokatur ging hingegen ein längerer interessenpolitischer Konflikt voraus, der nicht zuletzt durch die badische Praxis genährt wurde, wo bereits 1862 die Advokatur faktisch freigegeben wurde.37 Den an sich zwischen Vor- und Nachteilen der beschränkten Zulassung schwankenden Advokaten gerieten seit den 1860er Jahren immer mehr die Nachteile in den Blick. Indem vor allen gegen die weitreichenden staatlichen Kontroll- und Überprüfungsmechanismen bei der Zulassung protestiert wurde, hatte die Bewegung auch eine allgemeinere, nämlich liberale politische Komponente. Innerhalb des 1871 gegründeten Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und seiner Vorgänger, dem bayerischen und dem preußischen Anwaltverein, konnte bis in die 1870er Jahre hinein ein eindeutiges Votum für die freie Advokatur nur auf den Anwaltstagen gefunden werden, der nur von wenigen, dafür umso liberaleren Anwälten als öffentlichkeitswirksames Forum genutzt wurde.

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Es handelte sich aber nicht nur um eine Bewegung, die ausschließlich das meritokratische Prinzip vervollkommnen und sonstige informelle Kriterien ausschalten wollte. Formal war ein professionell-meritokratisches System angesichts der regional und funktional (Staatsjuristen, Rechtsanwälte) der Vereinheitlichung zustrebenden Staatsprüfungen sowie der weitgehenden Verdrängung von Nicht-Akademikern aus der Gerichtsverhandlung schließlich der Status quo. Ausgangspunkt der Debatte in den 1860er Jahren war vielmehr ein Aufbegehren badischer Advokaten gegen die ebenfalls undurchsichtigen Zulassungspraktiken für die Obergerichte - also eine Art von Eliteninteresse innerhalb der Anwaltschaft, das auf die weitere formale Ausdifferenzierung der professionellen Einheit des juristischen »Akademikerstandes« abzielte. Neben der Einführung der allgemeinen Gewerbefreiheit zuerst im Norddeutschen Bunde im Jahre 1869, die eine weitergehende staatliche Regulierung des Rechtsanwaltsmarktes widersprüchlich erscheinen lassen musste, wurde der Erfolg der Freigabebewegung zuvor entscheidend von der Fürsprache des einflussreichen Berliner Universitätsprofessors Rudolf Gneist befördert. In seiner Kampfschrift von 1862 »Freie Advokatur. Die erste Forderung aller Justizreform in Preußen« sah Gneist Vorteile der Freigabe vor allem für den Staat, da dieser von seinen Fürsorgepflichten befreit werde und zudem die Anwälte zu ehrenamtlichen Diensten heranziehen könne.

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Nachdem der Anwaltstag von 1876 sich für einen reichsweiten, freien Markt für Rechtsanwälte ausgesprochen hatte, stellte die 1878er Reform schließlich einen Kompromiss mit einer hegemonialstaatlich-marktsteuernden Position dar. Das Prinzip der Lokalisierung wurde festgeschrieben und die Beschränkung der Zulassung an nur einem Gericht durch die Klausel verschärft, dass der Anwalt jederzeit am Wohnort erreichbar sein müsse (Anwesenheitsklausel). Aus argumentativ-strategischen Gründen, zum Teil aber sicherlich nicht ohne realen Hintergrund, wurde von konservativen Kräften wie dem preußischen Justizminister Leonhardt hier angeführt, dass einige Gerichtsbezirke ansonsten ohne Advokat dastehen würden. Für die Anwesenheitsklausel wurde auf die Beschleunigung der Verfahren verwiesen, die künftig nicht mehr wegen Abwesenheit des Anwalts vertagt werden müssten. Dies gelte umso mehr, zumal ein Anwaltszwang herrsche. Mit den Reichsjustizgesetzen von 1877-1879 wurde der Anwaltszwang ebenfalls erstmals regional einheitlich kodifiziert. Selbst die länderübergreifende Gültigkeit der Großen Staatsprüfung konnten die Advokaten nicht erreichen.

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Solche »Missstände« wollte die Mehrheit der über den DAV an der Debatte beteiligten Anwälte eigenständig in den Kammern regeln bzw. vermeiden. Im wesentlichen als Kompromiss zwischen staatlichen Kontrollansprüchen und teilweise allgemeinpolitisch überformten Autonomieansprüchen der »Amtsprofession« der Advokaten wurden Kammern in einigen Ländern bereits in den 1860er Jahren eingerichtet - unter den größeren namentlich in Hannover, Braunschweig, Sachsen und Baden. Als Mischung aus staatlichem Hilfsorgan und beruflich-wirtschaftlicher Interessenvertretung überwachten und sanktionierten sie das private (Trunksucht etc.) und geschäftliche (Honorarforderungen, schlechter Vertretung etc.) Verhalten. Mit der Formalisierung in der Reichsrechtsanwaltsordnung von 1878 wurden auch in den übrigen Gebieten die Richterkollegien an den Gerichten in dieser Funktion abgelöst. Dies stellte Naheliegenderweise einen entscheidenden Schritt in Richtung »professionelle« Arbeitsbedingungen dar, die den zeitgenössischen Vorstellungen von einem »gelehrten Berufsstand« zufolge von einem hohen Grand an Autonomie im Arbeitsalltag gekennzeichnet zu sein hätten. Das Niveau der nunmehr autonomisierten sozialen Kontrolle schwächte sich damit aber nur in Maßen ab. Wenn auch nicht regional übergreifend quantifizierbar, so kann gesagt werden, dass Ausschlüsse aus dem Beruf aufgrund alltagsweltlichen Fehlverhaltens keine Seltenheit waren. Die informellen Kriterien drangen weit in den - auch nach zeitgenössischer Definition - Bereich des Privaten ein, indem sie beispielweise nicht nur Ehebruch, sondern auch die Verletzung der ehelichen Pflichten (!) sanktionierten. Nach Hannes Siegrists Urteil wirkten hier die mentalitätshistorischen Prägungen vorbürgerlicher gesellschaftlicher Leitbilder nach.38 Die Vergangenheit als staatlich umfassend geregelte und kontrollierte »Amtsprofession« hinterließ also Spuren im unbewussten, alltagskulturellen Selbstverständnis der »freien Advokaten«.

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Für die Zulassung als Rechtsanwalt an einem Gericht zweiter oder dritter Instanz, seit 1879 reichseinheitlich Landgerichte und Oberlandesgerichte, waren die Kriterien und Praktiken ähnlich undurchsichtig und von den jeweiligen Maßstäben des Landesjustizministeriums abhängig wie bei der Beförderung der Richter. Zwar sah die Reichsrechtsanwaltsordnung von 1878 als Übergangsbestimmung vor, dass ein Anwalt an allen Gerichten seines Wohnortes zugelassen werden sollte, die Entscheidung verblieb aber beim Ministerium des Landes. Mit Ausnahme von Bayern, Hamburg und Mecklenburg verweigerten die Ministerien solche automatischen Simultanzulassungen weitgehend und wählten in eigener Regie einen begrenzten Kreis von Landgerichts- und Oberlandesgerichtsanwälten.39 Erst mit dem Reichsgesetz von 1927 wurde die Simultanzulassung zumindest der Amtsgerichtsanwälte an dem zuständigen Landgericht obligatorisch.

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Wenn man das Spektrum der Tätigkeiten wie der sozialrechtlichen Stellungen der ausgebildeten Juristen komplettieren will, muss man neben dem höheren Verwaltungsdienst, die bei den Länder- und Reichsbehörden mit der Position als Regierungsrat begonnen wurden und deutlich begehrter, besser dotiert und schwieriger erreichbar waren als die Richter/Staatsanwaltsstellen, auch die Juristen in der sonstigen öffentlichen Verwaltung sowie die privatwirtschaftlich angestellten Juristen erwähnen. In den 1870er/1880er Jahren stellten die Stellen in der Kommunalverwaltung und bei der im Entstehen begriffenen öffentlichen Güterversorgung (Eisenbahn, Gas, Wasser, Post, Elektrizität) wesentliche Tätigkeitsfelder dar. Hierbei handelte es sich zwar auch um den höheren Dienst, doch existierten eigene, länderspezifisch zudem sehr unterschiedliche Besoldungsrichtlinien; meist waren diese höheren Beamten geringer dotiert als die Einstiegsstellen als Richter/Staatsanwalt. Freilich ohne näherungsweise quantifizierbar zu sein, gewann seit dem späten 19. Jahrhundert schließlich auch die Anstellung von Juristen in privatwirtschaftlichen Unternehmen an Bedeutung für die gesamte Juristenkarriere.40

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2. Der Arbeitsmarkt der Juristen

2.1 Die zahlenmäßige Entwicklung der Teilkarrieren: Richter/Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Verwaltungsjuristen und Angestellte

Geradezu klassisch prägend für die Juristenkarriere ist die im wesentlichen gleichgewichtige Zweiteilung in eine Beamtenlaufbahn als Richter/Staatsanwalt und eine freiberufliche als Rechtsanwalt. Dagegen lässt sich der zuvor angesprochene, im Betrachtungszeitraum wesentlich an Bedeutung gewinnende zahlenmäßige Umfang der Angestellten nicht genau bestimmen. Allerdings vermag eine Hochrechnung der Zahl der Angestellten aus den berufstätigen Absolventen abzüglich der Beamten und Freiberufler hier näherungsweise Auskunft zu geben. Wenn man länderübergreifende Wanderungsprozesse vernachlässigt, sind von den 21.000 erfolgreichen Absolventen des 2. Staatsexamens (»Volljuristen«) in Preußen zwischen 1890 und 1920, was eine mittlere Berufsdauer von 30 Jahren voraussetzt, im Jahr 1920 rund 6.500 als Richter und Staatsanwälte sowie rund 7.000 Rechtsanwalt tätig gewesen.

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Damit stößt man auf das zweite Problem bezüglich des internen Berufsprofils der Juristenkarriere: Vor 1933 lässt sich die Zahl der Juristen im höheren Verwaltungsdienst nicht einmal näherungsweise bestimmen. In Anlehnung an Rainer Fattmanns Hochrechnung, die für 1933 im Deutschen Reich von mindestens 10.000 Verwaltungsjuristen ausgeht, kann man für Preußen gut ein Jahrzehnt zuvor - die Stellenzahl ist sind in der Zwischenzeit kaum oder gar nicht expandiert - die Zahl von rund 4.000 ansetzen.41 Somit liegen für Preußen und die frühen 1920er Jahre etwa 3.000 bis 4.000 angestellte »Volljuristen« im Bereich des Wahrscheinlichen. Die angestellten Teile der Juristenkarriere waren also in rein quantitativer Hinsicht ähnlich bedeutend wie der höhere Verwaltungsdienst geworden. Ideell blieb dieser jedoch weiterhin das übermächtige Leitbild, das sich in Besoldung, der oft hervorgehobenen »Nähe zur Macht« und den damit zusammenhängenden Arbeitsbedingungen aus Sicht der Zeitgenossen von den Richtern und Staatsanwälten deutlich abhob.

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Vermutlich war der höhere Verwaltungsdienst diejenige Teilkarriere, welche am schwächsten expandierte - nach zeitgenössischen Einschätzungen höchstens die Expansionsraten des Richteramtes erreichte. Die Zahl der Richter stieg in Preußen von rund 3.000 im Jahr 1850 auf gut 6.000 am Vorabend des Ersten Weltkrieges (1911), um schließlich in den 1920er Jahren wieder auf knapp unter 6.000 (1930) zu fallen. Der Spitzenwert von über 7.200 Richtern wurde erst unter der obrigkeitsstaatlich-diktatorischen Rechtspolitik des Nationalsozialismus mit über 7.200 Richtern (1940) erreicht. Die Zahl der Staatsanwälte verdoppelte sich in den sieben Jahren zwischen 1933 und 1940 sogar nahezu bis auf 1358. Dagegen wiesen die Rechtsanwälte vor 1933 nicht zuletzt als Folge der Freigabe der Advokatur deutlich größere Steigerungsraten als die Richter und Staatsanwälte auf. Von rund 1.600 (1850) wuchs ihre Zahl über gut 7.000 (1911) bis auf 10.219. Im Deutschen Reich standen rund 7000 Richtern (ohne Staatsanwälte) im Jahr 1882 gut 4.300 Rechtsanwälte gegenüber, 1933 waren es rund 10.000 Richter gegenüber ca. 19.000 Rechtsanwälten, bis sich beide Gruppen mit 14.000 bzw. gut 15.000 im Jahr 1940 wieder deutlich annäherten.42 Wie bereits angesprochen ist in diesem Zusammenhang vor allem auf den allgemeinen Ausbau der Rechtsprechung unter diktatorischen Absichten sowie konkret auf die politische, noch mehr jedoch die ethnische »Säuberung« der Berufsgruppe zu verweisen. Bereits 1933 sind vermutlich 4.394 Anwälte - sage und schreibe ein Viertel der gesamten Anwaltschaft - von diesem Berufsverbot betroffen gewesen, die weit überwiegende Mehrheit davon Juden und jüdisch Stämmige.43

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Zwischen 1850 und 1911 expandierten die Richter und Staatsanwälte also zu rund 120, die Rechtsanwälte aber um 350 Prozent. Naheliegenderweise wirkte sich die Freigabe der Advokatur 1878 hierbei aus, jedoch erst in der längeren Sicht. In den neun Jahren nach der Freigabe stieg die Zahl der Rechtsanwälte um 50 Prozent, also mit einer sehr ähnlichen jährlichen Rate wie im Durchschnitt des gesamten Zeitraumes von 1850 bis 1911. Die bereits angesprochenen Gründe für die Ausweitung der formalrechtlichen Tätigkeiten in summa - also Bevölkerungswachstum, Ausweitung der Marktprozesse, dementsprechende Zunahme der Verfahren sowie der ständig ausgedehnte Regelungsbereich des Rechts (Bürgerliches Gesetzbuch von 1900) und die wachsende Komplexität der Verfahren - wirkte sich auf diese beiden Kerngruppen der Juristenkarriere also recht unterschiedlich aus. Relativiert man diese Tendenzen nur gegenüber dem Bevölkerungswachstum von 45,7 Millionen im Jahr 1882 auf 65,2 Millionen im Jahr 1933, so wuchs die Zahl der Richterstellen in ziemlich genau in dem gleichen Maße wie die Bevölkerung. Auf einen Richter kamen zu beiden Zeitpunkten rund 6.500 Reichsangehörige, während ein Rechtsanwalt 1882 gut 10.000 Einwohner, 1933 aber nur noch 3.400 Einwohner repräsentierte.

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Vermutlich waren mit dieser Auseinanderentwicklung weitreichende berufliche Folgen für beide Gruppen verbunden, d.h. vor allem für die Arbeitsbedingungen der Richter und für die Einkommen der Rechtsanwälte. Die Arbeitsbelastung der Richter wurde von der besseren Ausstattung der Gerichtbehörden mit Zuarbeitern, d.h. mit Schreibern, Boten u.ä. in Teilen wieder ausgeglichen. Dagegen verschlechtert sich die Lage wieder, wenn man allein die Zahl der Prozesse berücksichtigt. Ihre Länge, Aktenstärke etc. als feinere Indikatoren sind freilich nicht erfasst. Die Verdreifachung der Zahl der Zivilrechtsprozesse zwischen 1882 und 1933, durchgängig das »Hauptgeschäft« beider Gruppen, von 3.291.557 auf 10.270.839 jährlich anhängiger Verfahren im Deutschen Reich deutet gleichzeitig aber auch auf eine Stabilisierung, womöglich sogar Erhöhung der Einkommenschancen der Rechtsanwälte hin.

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Über die Zahl der Frauen im höheren Justizdienst nach der Zulassung von Frauen zum Richteramt im Jahr 1922 schweigt sich die amtliche Statistik vielsagenderweise aus. Vermutlich werden die Frauen, die in der Folgezeit in Richter- und Staatsanwaltsstellen gelangten noch von deutlich geringerer Zahl gewesen sein als diejenigen 79 Frauen, die sich 1932 unter den rund 19.000 Anwälten befanden.44 Offenbar herrschte nicht einmal unter den in vielerlei Hinsicht liberaler geprägten Anwälten ein Klima, das dieser im professionellen Vergleich späten Reform zu realer Geltung verhalf, mithin Frauen zum Studium und Ergreifen des Berufs ermunterte. Immerhin kamen die juristischen Fakultäten im Deutschen Reich seit den frühen 1920er Jahren auf über 500 Frauen im Semesterdurchschnitt, was pro Jahr mindestens 50 Absolventinnen bedeutete.45 Womöglich ergriffen diese Frauen, wenn eine Berufstätigkeit an das Studium anschließen sollte vor allem Angestelltentätigkeiten, die mit oder ohne Staatsexamina auf den Studienkenntnissen aufbauten.

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Bei all diesen sozialen Prozessen als Grundlage professioneller Tätigkeit sind natürlich auch die Differenzierungen innerhalb der Profession zu berücksichtigen. Bei den Rechtsanwälten bestand diese neben der eindeutig hierarchischen Differenzierung nach der Zulassung an einer bestimmten Gerichtskategorie in erster Linie in regionaler Hinsicht. Auch wenn man die größeren Tätigkeitschancen in urban geprägten Oberlandesgerichtsbezirken berücksichtigt, ergaben sich doch weitreichende Unterschiede. Grundsätzlich wiesen die östlichen preußischen Provinzen eine geringere Anwaltsdichte auf als vergleichbar ländliche Bezirke in Süddeutschland. Unterschiedliche Mentalitäten in Bezug auf Neigung, bei sozialen Konflikten den Rechtsweg zu beschreiten, können die Effekte auf die Einkommen der Anwälte aber wieder teilweise ausgeglichen haben. Eine regionale Frequenz der Prozesstätigkeit liegt leider nicht vor. 1910 kamen in Pommern 9.400 Einwohner auf einen Anwalt, in dem kaum urbaner geprägten Württemberg jedoch nur 6.600. Der Stadtstaat Hamburg stellte mit nur 2.600 Einwohnern pro Anwalt schließlich den Spitzenwert des Versorgungsgrades dar.

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Die wesentlichste hierarchische Differenzierung innerhalb der Anwaltschaft bestand jedoch zwischen den Reichs- und Oberlandesgerichtsanwälten sowie den übrigen, an Land- und Amtsgerichten Zugelassenen. Im Deutschen Reich des Jahres 1883 besaßen 14 Prozent eine OLG-Zulassung, von denen wiederum rund 76 Prozent auch an anderen, d.h. niederen Gerichten zugelassen waren. Schließlich waren 75 Prozent an einem Landgericht und 10 Prozent an einem Amtsgericht zugelassen. Von den Amtsgerichtsanwälten durften wiederum 50 Prozent simultan an dem übergeordneten Landgericht tätig werden.46 In Preußen stieg die Quote der OLG-Anwälte von 7.5 Prozent 1883 auf 11,5 Prozent aller Anwälte 1931.47 Der Exklusivitätscharakter dieser Fraktion der Anwaltschaft schwächte sich also leicht ab.

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Ähnliches kann für die preußischen Richter und Staatsanwälte gesagt werden. Wenn die Gruppe der Beförderungsstelleninhaber, also der Richter am OLG, der Präsidenten und Direktoren von Land- und Amtsgerichten sowie der 1. Staatsanwälte und der Oberstaatsanwälte mit rund einem Fünftel etwas weniger herausgehoben war als die OLG-Anwälte - und sich auch im Einkommen vermutlich weniger unterschied als die OLG-Anwälte von den übrigen - so stieg auch hier die Quote leicht von 20 Prozent 1851 auf 23 Prozent 1933. Bemerkenswerterweise wirkte sich der 1924 in der gesamten öffentlichen Verwaltung einsetzende Stellenabbau dahingehend aus, dass höhere Ränge nunmehr zahlenmäßig stärker vertreten waren. Schließlich waren vom Stellenabbau ausschließlich die Eingangsstellen betroffen, während die Beförderungsstellen absolut sogar expandierten. Ein Hinweis, dass jener vor allem über das naheliegendste, weil kostengünstigste und konfliktärmste Instrument des Einstellungsstopps umgesetzt wurde. Die Zahl der Eingangsstellen sank in Preußen von 5.294 (1919) auf 4.262 (1925).48 Beide Kernberufe des Rechtswesens waren also von einem merklichen (Richter) bis leichten (Rechtsanwälte) internen »upgrading« gekennzeichnet.

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2.2 Zur zyklischen Wiederkehr von Überfüllung und Mangel auf dem Juristenarbeitsmarkt

Die Abfolge von Überfüllung und Mangel auf den Arbeitsmärkten der Beamtenprofessionen (Juristen, höhere Lehrer, Theologen) ist gut erforscht.49 Ein vergangener Einstellungsschub im juristischen Dienst, in Preußen als Richter oder Justizkommissar, sorgte schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts für eine ungleichgewichtige Alterstruktur der höheren Justizbeamten. Mitte der 1830er Jahre waren die Pensionierungsquoten offenbar so gering, dass 1.848 Referendare auf eine freiwerdende Planstelle warteten. Mit kurzer zeitlicher Verzögerung gingen die Studierendenzahlen deutlich zurück. Die wiederum verzögerten geringeren Absolventenzahlen der Folgezeit brachten in den 1850er Jahren schließlich einen Mangel an Aspiranten auf eine feste Anstellung hervor: Die Zahl der Referendare sank um zwei Drittel auf 607 und die Studierenden- und Absolventenzahlen stiegen wieder an und sorgten gut ein Jahrzehnt später wieder für eine Überfüllung.50

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Diese angebotsseitigen Effekte werden durch zwei nachfrageseitige Effekte noch verstärkt. Erstens fiel das Altersprofil der Beamten seit diesem Mangel in den 1850er Jahren wieder älter aus, da zwischenzeitlich wenige Aspiranten eingestellt wurden. Zweitens reagierten Justizverwaltung und Prüfungskommission nicht nur unbewusst auf die Arbeitsmarktsituation. Justizminister Mühler wollte in den späten 1830er Jahren nur »vorzüglichen Kandidaten« (Justizministerialblatt 1. Jg. (1839), S. 416) das Rechtsstudium empfohlen wissen und setzte damit implizite Maßstäbe für die laufenden Prüfungen; die Durchfallquoten der dritten Staatsprüfung stiegen in der Folgezeit an und senkten die Absolventenzahl zusätzlich.

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In den folgenden Höhepunkten der Überfüllungsphasen um 1865, um 1895 und in den 1920er Jahren sind jeweils von sinkenden Studierendenzahlen, einer überdurchschnittlich jung ausfallenden Alterstruktur der Berufstätigen, einer hohen Zahl auf Anstellung wartender Assessoren mit entsprechender Verlängerung der Wartezeit wie 1924/25 auf neun Jahre gekennzeichnet. Auch mit der Freigabe der Advokatur und der damit gegebenen flexiblen »Abstrom« der Aspiranten in den Beruf hat sich daran nichts Wesentliches geändert. Vermutlich haben sich die Selbstverstärkungseffekte dieses geschlossenen Systems von Angebot und Nachfrage aber unter bestimmten Konstellationen abgeschwächt. Spätere Einstellungsschübe sorgten gewissermaßen für eine Verschiebung dieser Zyklen. Gewissermaßen einen Einstellungsschub, also einen verstärkten Abstrom, ermöglichte auch die nunmehr freigegebene Advokatur in den 1890er Jahren, als sich die Arbeitsmarktsituation anzuspannen begann. So erreichten die Anwaltszahlen erst zehn Jahre nach der Freigabe eindeutig überdurchschnittliche Steigerungsraten. Die ebenfalls ungewöhnliche Erhöhung der richterlichen Planstellen um über zehn Prozent in den sechs Jahren zwischen 1897 und 1903 schwächte die aktuelle Überfüllungssituation ab und verlagerte sie teilweise auf die Jahre zwischen Jahrhundertwende und erstem Weltkrieg. Grafik 1 verdeutlicht diese günstige Anstellungssituation im höheren Justizdienst der 1890er Jahre; deutlich mehr Assessoren erlangten eine feste Beamtenstelle als demgegenüber Anwälte neu zugelassen wurden.51

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Quelle: Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege 69. Jg. (1907), S. 540; 83. Jg. (1921), S. 254 f.; 92. Jg. (1930), S. 173.

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Zum Teil haben bereits die zeitgenössischen Beobachter nicht nur auf die Angebotsbedingungen auf dem Arbeitsmarkt, also auf die Studierenden- und Absolventenquoten verwiesen, sondern auch auf die Pensionierungswellen.52 Auf den Anwaltstagen der 1870er Jahre machten die Teilnehmer den preußischen Staat und dessen Einstellungspraxis für das zyklisch auftretende Ungleichgewicht von Anbot und Nachfrage verantwortlich.53 Demgegenüber besaßen der Erste Weltkrieg sowie die 1924 in Preußen sowie im Reich politisch verfügten Einstellungsstopps im öffentlichen Dienst deutlich singuläreren Charakter. Durch die zahlreiche Verpflichtung der Assessoren - als Angehörige der jüngeren Generation das Hauptrekrutierungspotential für die Streitkräfte wurde die Überfüllung des Arbeitsmarktes aus der Vorkriegszeit in Teilen auf die frühen 1920er Jahre »verschoben«.

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Ihre soziale Relevanz und die entsprechende publizistische Aufmerksamkeit bekamen die Überfüllungskrisen vor allem wegen der Situation der Assessoren. Rudolfs Gneist hatte sie 1867 als »unbezahlte Hilfsarbeiter« (zit. nach Siegrist 1996, S. 393 f.) bezeichnet, die einen solchermaßen unbefriedigenden Zustand bis zum 35. Lebensjahr erdulden müssten. Die Chancen einen der gering besoldeten, etwa auf dem halben Anfangsgehalt als Richter liegenden Stellen für Assessoren zu bekommen waren offenbar sehr uneinheitlich, in den süddeutschen Ländern mit Ausnahme von Bayern besser als in Preußen. Wie die deutsche Richterzeitung lapidar feststellte, »kennt Bayern keine verwendeten Assessoren«54. Damit war auch die Fortführung der Berufspraxis den Aspiranten selbst überantwortet, war jedoch zumeist durch die Tätigkeit als Rechtsanwalt gewährleistet. 1894 verfügten in Preußen 45 Prozent der Assessoren über seine besoldete Stelle; die übrigen rund 1.000 preußischen Assessoren mussten die Wartezeit von zu dieser Zeit durchschnittlich 5 Jahren unbesoldet überstehen.55 Bis in die 1890er Jahre hinein hatte man in der Führungsebene der Justizverwaltung noch auf die dementsprechenden sozialen Selektionsmechanismen dieser Regelung verwiesen und sie explizit als wünschenswert bezeichnet.56 Eine gleichzeitige Zulassung zum Rechtsanwalt war in Preußen nicht möglich; über Bayern hinaus durfte noch in einigen weiteren süddeutschen Staaten die Advokatur zur finanziellen Überbrückung der Wartezeit genutzt werden. Die dienstlichen Belastungen als Assessor ließen dies offenbar zu. Das Assessorat war schließlich nur in eingeschränktem Maße eine dienstrechtlich-formale Position mit entsprechender Tätigkeitsbeschreibung u.ä.; gemäß der ungenauen, der Auslegung der einzelnen Gerichte überlassenen, formalen Definition wurden die Aspiranten zur Vertretung im Krankenstand befindlicher Richter eingesetzt.

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Auch nach längerer Wartezeit war eine Einstellung keineswegs sicher. Die Höchstwartezeit konnte im Einzelfall den zu veranschlagenden Durchschnitt von fünf Jahren auf bis zu neun Jahre (1924/25) deutlich überschreiten.57 Wie gesagt, richtete sich die Wartezeit seit der unmittelbaren Vorkriegszeit verstärkt nach den Examensnoten. Geht man davon aus, dass die geheimen Personalakten im Justizministerium, über die sich die Richterverbände seit den 1890er Jahren in erster Linie beklagten, womöglich noch detaillierter über die Assessoren geführt wurden, so kann man gleichzeitig von einer Aussiebung mittels dieser internen Kriterien ausgehen. Schließlich wurden sogar länger gediente Richter vor den Ehrengerichtshof in Berlin zitiert.58 Für die Assessoren gab es keine solche Einrichtung, die den Betroffenen schließlich Mitwirkungsrechte im Sinne professioneller Selbstkontrolle gewährten.

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Über die Tendenzen der fachlich-inhaltlichen Spezialisierung der deutschen Juristen während des Berufslebens lassen sich nur eingeschränkte Aussagen treffen. Die Grenzen der historisch-empirischen Forschung befinden sich in diesem Fall dort, wo die formalen Bezeichnungen enden. In dieser Hinsicht kannte das Rechtswesen nur den Universaljuristen. Weitergehenden Aufschluss würde hier schließlich beispielsweise Untersuchungen der selbstgewählten Bezeichnungen der Rechtsanwälte ermöglichen, wie sie sich auf den Türschildern der Kanzleien zu finden waren. Dennoch lässt sich vermuten, dass die fachliche Spezialisierung während der Berufstätigkeit deutlich über die sehr begrenzte Differenzierung von Studium und Prüfungen hinausging. Bei den Richtern betraf die Unterscheidung in Straf- und Zivilrecht vor allem die mittleren und oberen Hierarchieebenen. Ab der zweiten Instanz der Landgerichte gab es gesonderte Strafkammern sowie die Handelkammern, deren (wenige) hauptamtliche Richter sich entsprechend der Zuständigkeit dieser Kammern nahezu ausschließlich mit dem Zivilrecht zu befassen hatten. Die für kleinere Strafsachen maßgeblichen Schöffenkammern an den Amtsgerichten waren dagegen keine ständigen Einrichtung, sondern wurden nach Bedarf gebildet. Dagegen kann man davon ausgehen, dass bei den Rechtsanwälten Spezialisierungsmöglichkeiten vor allem an Oberlandesgerichten oder bei gut laufenden Kanzleien möglich waren.59 Sozietäten mit ihren größeren Spezialisierungspotenzialen für den einzelnen Anwalt waren zwar nicht verboten jedoch weitgehend verpönt. Eine Form der Spezialisierung war freilich das hier bisher außer Acht gelassene Notariat. Zur Erlangung dieses zeitgenössisch als sehr auskömmlich eingeschätzten Betätigungsfeldes musste eine Zulassung beim Justizministerium erwirkt werden, Kriterien und Praxis variierten dementsprechend stark. In Bayern wurde die Notarzulassung als Instrument des sozialen Ausgleichs eingesetzt und bevorzugt ältere Advokaten berücksichtigt. Der Anteil dieser privilegierten Tätigkeit, deren Auslastung und Ertragschancen im Einzelverfall vermutlich weniger Schwankungen unterworfen waren, blieb in Preußen außerordentlich stabil. In der langen Sicht sorgte das Justizministerium allerdings für einen leichte Schrumpfung, die Quote der Rechtsanwälte die zugleich Notare waren sank von 62,7 Prozent 1880/81 auf 55,0 Prozent im Jahr 1932.60

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3. Arbeitsbedingungen, Einkommen, Titel und soziale Herkunft

Wie Eingangs schon angemerkt, waren die Richter und Staatsanwälte in eine übergreifende Verwaltungshierarchie eingebunden, die auch für die Gerichte keine grundsätzlichen Ausnahmen machte. Dennoch wurde nicht zuletzt mit dem Erstarken des Prinzips der Gewaltenteilung im Laufe des 19. Jahrhunderts kollegiale Prinzipien an die Diensthierarchie gewissermaßen angefügt. Leichtere dienstliche und private Vergehen unterstanden der im wesentlichen selbstverwalteten, von Vertretern des Justizministeriums zeitweilig »ergänzten« Ehrengerichtsbarkeit am Berliner Ehrengerichtshof. Wirft man einen Blick auf die inhaltlichen Schwerpunkte der erst seit den 1890er Jahren zugelassenen Richterverbände, gewinnt man den Eindruck, dass ein professionell-autonomes Selbstverständnis, das ein Einmischen auch von Kollegen prinzipiell nicht zuließ, unter den Richtern womöglich noch tiefer verankert war, als das bei anderen Professionen der Fall war. Die ideellen Folgewirkungen der Einbindung in die Beamtenhierarchie, welche bei Lehrern und Pfarren im Berufsalltag sicher auch deutlicher hervortrat, fielen dementsprechend schwach aus. Natürlich muss man bei der Betrachtung der Richtervereine berücksichtigen, dass diese den autonomen, in seiner Tätigkeit als unfehlbar dargestellten Experten allein schon aus interessenpolitischen Gründen hochhielten und damit Einkommensvorsprünge u.ä. gegenüber anderen höheren Staatsdienern rechtfertigen bzw. begründen wollten.

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Mit diesem nach Autonomie strebenden Selbstbild ist die bereits erwähnte Abhängigkeit des Richteramtes von Versuchen politischer Einflussnahme eng verknüpft. Die seit den 1890er Jahren manifesten, für die Gründung der Richtervereine ausschlaggebenden Proteste gegen politisch motivierte Praktiken der Stellenbesetzung sind natürlich weniger als rein idealistischer Wunsch nach Unabhängigkeit bei der Urteilsfindung, sondern in erster Linie als Ausdruck des Bedürfnisses nach verlässlichen Beförderungskriterien und -Praktiken zu verstehen.61 Somit lassen sich anhand der Vereinspolitik der Richtervereine Aufschlüsse über die tatsächliche Situation insofern gewinnen, als bei dieser politisch sensiblen Berufsgruppe das professionelle Grundprinzip formal festgelegter und transparenter Kriterien für Berufszugang und Beförderung keineswegs vollständig gewährleistet zu sein schien.

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Wie oben bereits ausgeführt stand der Verdreifachung der Zivilrechtsverfahren zwischen 1882 und 1933 lediglich etwas mehr als die Verdoppelung der Richter- und Staatsanwaltsstellen gegenüber. Dem kam noch die weniger gut überlieferte zahlenmäßige Steigerung der Strafsachen hinzu, die im Tätigkeitsbereich der Richter eine größere Rolle als bei den Rechtsanwälten einnahmen. Der Ausbau der Gerichtsverwaltung, die zunehmend bessere Ausstattung mit Schreibern und Sekretariatspersonal wird eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen in dem Maße wie diese zahlenmäßigen Relationen den Anschein vergeben verhindert haben. Ebenso hat sicherlich auch die Vervielfachung der Zahl der Assessoren - weniger der Referendare - für Milderung in dieser Hinsicht gesorgt, wobei insbesondere die Tendenz zur stärkeren Einbeziehung der Assessoren in die Gerichtspraxis zu berücksichtigen ist. Die Diagnose von insgesamt zumindest nicht dramatisch steigenden Arbeitsbelastungen lässt sich wiederum ex negativo erhärten; in der Interessenpolitik der Richtervereine spielte die Arbeitsbelastung nur eine untergeordnete Rolle. Was nicht ausschloss, dass einige zeitgenössische Beobachter genaue Dokumentationen der Arbeitsbelastung der Richter abzugeben versuchten.62 Zum Teil änderten sich die Arbeitsbedingungen mit der großen Personalreform im öffentlichen Dienst im Jahr 1924. Von den Stellenkürzungen waren im Bereich des Rechtswesens vor allem die subalternen Beamten betroffen, mit den entsprechenden Folgen für die Arbeitsbedingungen der Richter und Staatsanwälte.63

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Für die Anwälte lässt sich eine Entwicklung der Arbeitsbelastungen als Teil der übergreifenden Arbeitsbedingungen kaum nachzeichnen. Die Zunahme der Rechtsgeschäfte bedeutete für sie stets die inständig erhoffte Ausweitung der Nachfrage, die unter dem Ziel der Einkommenssicherung die Zunahme an Advokaten auszugleichen habe und wohl auch im wesentlichen ausgleichen konnte. Die wenigen punktuellen Informationen, welche zudem meist aus Umfragen stammen, die notwendigerweise nicht die Gesamtheit erfassen, zeigen zunächst, dass das Einkommen der überwiegenden Mehrheit auf dem Niveau der Richter an Amts- und Landgerichten lag. Der selten angegebene Durchschnittswert, wie ihn ein vom preußischen Justizministerium 1912/13 initiierte Umfrage angibt, lag in diesem Jahr mit knapp 5.000 Mark allerdings gut 15 Prozent unter dem Einkommensmittel der erstinstanzlichen preußischen Richter und Staatsanwälte. Verheiratet und mit mittlerem Dienstalter verdienten diese 6.065 Mark.64 Kinderzuschläge wurden erst seit 1920 gewährt.

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Bereits bei den Richter/Staatsanwälten die Einkommensspanne je nach Familienstand und Dienstalter, vor allem aber natürlich analog zum Rang nicht unwesentlich aus - zwischen einem Richter in der ersten Instanz und den Präsidenten der Oberlandesgerichte betrug das durchschnittliche Einkommensvielfache Ende des 19. Jahrhunderts den Faktor vier. Die immerhin rund 20 Prozent der Beförderungsstelleninhaber, also ab den Direktoren und 1. Staatsanwälten an Landgerichten aufwärts bezogen im Durchschnitt, der in der Angabe des Ministeriums das in der Realität höhere Dienstalter der Ranghöheren außer Acht lässt, sondern nur das fiktive arithmetische Mittel angibt, mit 8.700 Mark über das doppelte der 4.200 Mark des erstinstanzlichen Richters.65

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Bei den viel die Spanne der Einkommensdifferenzen entsprechend der Lage eines freien Berufs schließlich deutlich höher aus. Trotz des relativ gering von den Beamten abweichenden Durchschnitts verdienten in der erwähnten 1912/13er Umfrage immerhin 37 Prozent der Anwälte unter 3.000 Mark und lagen damit auf dem Niveau kaufmännischer Angestellter in der unteren Leitungsebene. Vor allem regionale Differenzen hinsichtlich des Prozessaufkommens an einzelnen Amtsgerichten sind für diese offenbar weitreichenden Unterschiede auf der Ebene der »einfachen« Anwälte zu berücksichtigen. Auch die Oberlandesgerichtsanwälte konnten zu diesem Zeitpunkt mit einem Durchschnitt von 7.000 Mark nicht an das Mittel ihrer beamteten Gegenüber (8.700 Mark) heranreichen, während einzelne OLG-Anwälte durch einträgliche Nebengeschäfte beispielsweise in den Aufsichtsräten von Unternehmen freilich ein vielfaches dieses Mittels erreichten.

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Im Zeitvergleich unterlagen die Einkommen der Anwälte bemerkenswerterweise nicht der gleichen Tendenz des absoluten Realeinkommensverluste, wie sie für andere, insbesondere beamtete bildungsbürgerliche Berufe in den 1920ern Jahren aufgewiesen wurde und als wesentliches Element der lebensweltlichen und damit auch weltanschaulichen Verunsicherung ausgemacht wurde.66 Den Zahlen von Ostler zufolge, lag die Kaufkraft der Einkommen lag 1927 sogar leicht über der von 1912/13.67 Zu berücksichtigen sind hier jedoch auch regionale Unterschiede, die sich allein dadurch ergaben, dass in Sachsen, Braunschweig und Bayern seit 1919 ein wichtiges Privileg der freiberuflichen Professionen abgeschafft, die Advokatur mithin gewerbesteuerpflichtig wurde.68 Dagegen hatten die Richter und Staatsanwälte eben jene Realeinkommensverluste zu beklagen. Als Nominaleinkommen bezog ein erstinstanzlicher Richter, verheiratet und mit mittlerem Wohngeldzuschuss, 1880 4.680 Mark, 1890 4.830, 1912/13 die besagten 6.065 und im Jahr 1927, also nach der Währungsstabilisierung und vor den sukzessiven Senkungen der Beamtenbesoldung in den Brüningschen Notverordnungen 8.400 Mark.69 Die Lebenshaltungskosten betrugen in der zweiten Hälfte der 1920er Jahre schließlich rund 150 Prozent derjenigen der unmittelbaren Vorkriegszeit, so dass sich Realeinkommensverluste von etwa 15 Prozent ergeben.

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Aus der Sicht der Richter und Staatsanwälte hatte sich die Einkommensentwicklung doch bereits in der Vorkriegszeit als neuralgischer Punkt erwiesen. Vor allem als sie mit dem Reichsbesoldungsgesetz von 1909, das die Bezüge im öffentlichen Dienst erstmals regionalstaatlich weitestgehend harmonisierte, mit den Oberlehrern und anderen höheren Beamten gleichgestellt wurden und damit den Vorsprung aufgeben mussten, den sie als Kernkarriere des höheren öffentlichen Dienstes durch das gesamte 19. Jahrhundert hatten retten können. Losgetreten worden war die Debatte bereits zehn Jahre zuvor, als die hessischen Richter trotz massiven Geltendmachens ihres Einflusses bei der Staatsverwaltung die weitgehende Angleichung aller unterschiedlichen Bereiche und Berufe des höheren Diensts nicht verhindern konnten.70 Angesichts der hergebrachten, als unverrückbar empfundenen pekuniären Vorrangsstellung der Juristen gegenüber anderen Professionen des Staatsdienstes war es nur ein schwacher Trost, dass die 1909er Reform eine Annäherung an die Juristen im höheren Verwaltungsdienst der Reichsbehörden brachte (Regierungsräte etc.). Vor der von den Richtern lang ersehnten Gleichstellung war aber auch diese Reform weit entfernt; angeglichen wurden nur die Endgehälter. In Bezug auf das Durchschnittsgehalt behielten diese administrativen Eliten in der Anfangsposition des Regierungsrates einen Vorsprung von gut zehn Prozent auf die formal gleichrangigen Richter erster Instanz.71 Zudem brachte die Besoldungsreform nur nahezu die eigentlich avisierte Angleichung der Gehälter; die Einstiegsgehälter konnten sich auch in der Folgezeit (1918) beispielsweise für Amtsrichter in Bremen (5.500 Mark) und Preußen (3.000 Mark) sehr markant unterscheiden.72

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Nirgends treten die Unterschiede und Wechselbeziehungen zwischen den in die Beamtenhierarchie eingebundenen Richtern und Staatsanwälten und den freiberuflichen Rechtsanwälten so plastisch hervor wie anhand des Bedürfnisses nach internen Abgrenzungen. Ein wichtiges Ziel für viele Anwälte blieb die Verleihung des Titels eines Justizrates. Als dieses ministerial vergebene Unterscheidungsmerkmal 1927 abgeschafft wurde spiegelte dies vielmehr das Gegenteil eines versiegenden Bedürfnisses nach innerprofessionellen Abgrenzungen. Die im Zuge des Ausbaus der Staatsexamina seit der Mitte des 19. Jahrhunderts an Bedeutung verlierende Promotion übernahm diese Rolle. Waren 1871 nur 12,2 Prozent der Mitglieder des deutschen Anwaltsvereins promoviert, so betrug der Anteil der Doktoren 1924, als der Justizrat-Titel nur noch selten vergeben wurde, 43,7 und 1936 bereits 53,1 Prozent.73

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Die weitereichenden Kriterien, mit denen die Prüfungskommissionen die Probanden nicht nur nach fachlicher Leistung sondern nach »Würdigkeit« beurteilten, verdeutlichen womöglich bereits den sozial exklusiven Charakter, den die Juristenlaufbahn auch unter den Professionen einnahm. Die Würdigkeit besaß dabei zwei Seiten. Nicht nur die soziale Herkunft und die mit ihr erlernten Vorlieben und Alltagspraktiken wurden unter dem sehr weit zu verstehenden Stichwort »Lebenswandel« in Prüfung und Vorbereitungsdienst unter die Lupe genommen. Auch musste ein hohes Maß an materieller Sicherheit gewährleistet sein, um überhaupt die erste Staatsprüfung zu überstehen bzw. in das unbezahlte Referendariat eintreten zu können. Die letzte öffentliche Äußerung in diese Richtung stammt vom preußischen Justizminister Friedberg aus dem Jahr 1883. Demnach dürften nur Referendare in den Justizdienst aufgenommen werden, die sich nicht nur fünf Jahre lang unterhalten können, dies müsse auch im »standesgemäßen« Rahmen geschehen.74 In der Realität fiel der Vorbereitungsdienst von Referendariat und Assessorat zusammengenommen schließlich deutlich länger als diese fünf Jahre aus. Damit konnten die Bedingungen selbst für bildungsbürgerliche Familien zumindest im Falle mehrerer Kinder ein Hindernis darstellen. Obwohl man davon ausgehen kann, dass sich diese sozialen Kriterien bereits seit der Jahrhundertwende abgeschliffen haben, zeigt die Juristenkarriere im Unterschied zu anderen akademischen Berufen vor Mitte der 1920er Jahre nur sehr schwache Tendenzen sozialer Öffnung. Zählt man aus quellentechnischen Gründen den »alten Mittelstand« der kleinen Selbständigen hinzu, betrug die Selbstrekrutierungsquote des Bürgertums (größere Selbständige, freie Berufe, höhere Beamte) zur Jahrhundertwende deutlich über 60 Prozent.75 Dies bezieht sich auf die Jurastudenten, nimmt also einen Zeitpunkt in den Blick, als vornehmlich erst die »inneren« und noch nicht die »äußeren« Selektionsmechanismen von Vorbereitungsdienst und Prüfung griffen. Die damit eingenommene Spitzenstellung unter den akademischen Berufen behielt die Karriere auch unter den allgemeinen Vorzeichen der sozialen Öffnung höherer, akademischer Berufe in den 1920er Jahren.

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4. Zur Politik der Richter- und Anwaltsverbände

Das berufliche Vereinswesen der Juristen gliederte sich Naheliegenderweise in die einzelnen - sozialrechtlich maßgeblich voneinander geschiedenen - Teilkarrieren. Die beiden zentralen Gruppen waren hier die Richter und die Rechtsanwälte. Dabei konnten die Rechtsanwälte auf eine lange, im frühen 19. Jahrhundert beginnende, seit den 1860er Jahren weiter erstarkende Tradition beruflicher Selbstorganisation zurückblicken, während sich unter den Richtern ganz offensichtlich die größere Staatsnähe der Beamtenprofession auswirkte. Dies äußerte sich in dem vergleichsweise späten, zuerst in den 1890er Jahren erkennbaren Ansinnen zur Gründung von Richtervereinen wie auch der - zeitlich entsprechend nachfolgenden - Zulassung solcher Verbände durch die Justizministerien der Länder.

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Ähnlich markant wie diese wichtige Trennlinie zwischen den verbeamteten und den freiberuflichen Teilkarrieren erwiesen sich die funktional bedingten Unterschiede innerhalb der Beamtenschaft. Abgesehen von ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Beamtenbund bzw. seit 1922 dem Reichsbund der höheren Beamten gab es keine Vereine der Juristen im höheren Verwaltungsdienst, die als berufspolitisch aktiv zu beschreiben wären.76 Machtnähe, die stärkere Einbindung in den Verwaltungsapparat und entsprechende Loyalitätskodizes bedingten hier offenbar die Unterschiede zu den Richtern. Zudem wäre man vermutlich von ministerialer Seite bei dieser - die Schaltstellen staatlicher Autorität besetzenden - Berufsgruppe letztendlich nicht so libertär wie bei den Richtern verfahren, hätte also konfliktorientierte Interessenverbände kaum zugelassen. Das Richteramt wurde schließlich auch vom Justizministerium als in jeder Hinsicht unabhängige Berufsgruppe angesehen, die damit nur eingeschränkt dem Beamtenrecht unterzuordnen war und der man dementsprechend in der langen Sicht Grundzüge beruflicher, zumal professioneller Selbstorganisation kaum verwehren konnte.

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Unter den Richtern blieb der 1909 aus der Taufe gehobene Deutsche Richterbund (DRB) vornehmlich ein Dachverband, dessen Tätigkeit vor allem aus der Arbeit der einzelnen, auf länderebene bereits seit den 1890er Jahren bestehenden Richtervereine gespeist wurde. Dagegen entwickelte sich der Deutsche Anwaltverein (DAV), 1871 zunächst aus dem preußischen und dem bayerischen Anwaltverein heraus gegründet, zur Jahrhundertwende zu einer strafferen, auch über die Herausgabe der Juristischen Wochenschrift (seit 1872) und des Anwaltsblattes (seit 1913) hinaus tätigen Organisation. Hannes Siegrist hat auf die Schwierigkeit hingewiesen, angesichts der stark abweichenden sozialen Lagen der Rechtsanwälte den organisatorisch notwendigen Minimalkonsens der Interessen herzustellen.77 Womöglich erklärt sich daraus die nur anfänglich eindeutig erfolgreiche Entwicklung des DAV; die Organisationsquote des DAV unter den Rechtsanwälten stieg von 36,5 Prozent 1880/81 über 68,5 Prozent 1901 auf das Niveau von 77,9 Prozent 1913, bei dem sie bis 1933 verharrte.78 Schließlich wären angesichts 1) der scharfen professionellen Abgrenzung der Anwälte nach Außen, d.h. gegenüber den Nicht-Professionen wie auch gegenüber den Beamtenjuristen, 2) ihrer schließlich mit der freien Advokatur gestärkten freiberuflichen Tradition, die sich mit liberalen weltanschaulichen Elementen mischte sowie 3) der Ermangelung von Konkurrenzverbänden höhere Organisationsquoten denkbar. Miterfasst sind hier auch die Mitgliederzahlen des Vereins Deutscher Amtsgerichtsanwälte. Die Loslösung dieses 1905 gegründeten, vor allem die soziale Bedürftigkeit seiner Mitglieder betonenden Vereins vom DAV konnte aber verhindert werden. Wohl auch weil man bereits zuvor das Problem geringer Einkünfte der Amtsgerichtsanwälte, die nicht die Vorteile des Anwaltszwanges genossen, diskutierte und diese Gruppe damit einband.79

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Wohl erklärbar aus der Mitgliedschaft von ehemaligen Richtern erreichte der DRB dagegen 1927/28 eine Quote von knapp 110 Prozent (!), d.h. er umfasste rund 11.500 Mitglieder bei 9.498 aktiven Richtern und rund 1.000 Staatsanwälten im Deutschen Reich.80 Die Staatsanwälte organisierte der DRB explizit mit, ohne dass jedoch über die Erfolge in dieser kleinen Gruppe etwas gesagt werden kann. Vermutlich ergab sich bei den Staatsanwälten eine ähnliche Lage wie bei den Verwaltungsjuristen, eine ausgeprägte Staatsnähe hemmte also die Organisationsbereitschaft, die einer zumindest teilweisen Bereitschaft zur Opposition gegenüber dem Dienstherr gleichkam. Vor dem Hintergrund einer erfolgreichen Professionalisierung beider Gruppen - sie befanden sich auf einem durch die Ausbildungskriterien geschützten Arbeitsmarkt (Berechtigungswesen), waren an der Definition des berufsspezifischen Wissens zumindest im Falle der Richter beteiligt (Rechtsprechung) und hatten beide eine eigenständige berufliche Ethik entwickelt - brauchten sich beide Verbände spätestens seit der Einführung der freien Advokatur mit den grundsätzlichen Fragen des Berufszugangs nicht (mehr) beschäftigen. Aus der günstigen Position eines geschützten höheren Berufes heraus ließen DRB und DAV darüber hinaus zumindest Ansätze einer mehr oder minder altruistischen Sorge um das Rechtswesen erkennen. Das Motiv der gesellschaftlichen Verantwortung als Kernelement einer genuin professionellen Ethik wurde also nicht nur in der Außenargumentation - zur Begründung beruflich-sozialer Ansprüche - gepflegt.81 Bei den Richtern bestand dieses Element vor allem aus dem Widerstand gegen politische Beeinflussung, wobei natürlich auch die Sicherheit der eigenen Karriere bzw. die Berechenbarkeit der Beförderungschancen eine Rolle spielte. Im DAV thematisierte zumindest eine liberale Fraktion immer wieder die soziale Selektivität des Rechtswesens sowie die politische und soziale Voreingenommenheit der Rechtsprechung.

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Die Kernpunkte verbandlicher Tätigkeit waren bei beiden Gruppen jedoch auf die eignen Interessen gerichtet. An erster Stelle stand hierbei der Kampf um die Einkommen. Anhand der zyklisch wiederkehrenden Klagen lässt sich ablesen, dass das diesbezügliche Hauptproblem in der nur alle paar Jahre vorgenommenen Anpassung an die Preissteigerung lag. Schließlich unterlagen die Anwälte in gleichem Maße wie die Beamten hier der staatlichen Normierung in Form der ministerial verfügten Gebührenordnung. Dramatischen Charakter nahmen diese Debatten naturgemäß in der Inflationszeit von 1921 bis 1923 an, als die Gebührenordnung in ihren einzelnen Anpassungsschritten der Preissteigerung nicht nachkam, blieben aber auch später relevant. Die offenbar recht günstig ausfallende Einkommensentwicklung der Anwälte in den 1920er und frühen 1930er Jahren - im Unterschied zu den Richtern hatten sie keine realen Verluste zu beklagen - spiegelt sich auch in diesen Debatten. Schließlich war es vornehmlich der Richterbund, der sich in immer wiederkehrenden Aufrechnungen von Einkommen und Ausbildungskosten erging. Hier kam man zu dem Ziel, dass abzüglich der »standesgemäßen« Lebenshaltung während der Ausbildungsphase ein Richter im Lebensverlauf weniger als mittelständische Berufsgruppen, sogar weniger als ein durchschnittlicher Arbeiter verdiene.82

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Anhand der Konzentration auf bestimmte Gebiete der Preissteigerung wie den Mieten wird deutlich, dass insbesondere bestimmte Kernbereiche (bildungs-)bürgerlicher Lebensweise nicht mehr in dem gewohnten, mentalitätshistorisch eingeprägtem Maße aufrechterhalten werden konnten und so für die vielfach konstatierte lebensweltliche und politische Verunsicherung sorgten.83 Auch wusste man von deutlichen Realeinkommensverlusten bereits vor dem Ersten Weltkrieg zu berichten.84 Diese Lage verschärfte sich erwartungsgemäß mit den Gehaltskürzungen der Brüningschen Notverordnungen. Hier konnte man in der Deutschen Richterzeitung sogar den DAV zitieren, der in seltener Selbstlosigkeit eine Erhöhung der Richtergehälter forderte und damit seine Sorge um die Unabhängigkeit der Rechtsprechung zum Ausdruck brachte.85 Zudem zeigte man mitunter Generationenneid, wenn man das Fortbestehen älterer, höherer Grundeinstufungen bestimmter Richtergruppen monierte, schlug andererseits aber auch eine Besoldung für Referendare vor.86

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Überhaupt schien die Krise der späten 1920er Jahre die Richter und Rechtsanwälte stärker zusammenzuschweißen. Auf dieser karriereinternen Ebene sind Prozesse einer krisenbedingten Aufsplitterung und Desolidarisierung des Bildungsbürgertums also nicht zu erkennen.87 Schließlich war das Verhältnis das gesamte Kaiserreich hindurch von einer gewissen Arroganz der Richter gegenüber den Anwälten geprägt. Mit dem Verweis auf die bei ihnen gültigen schärferen Auslesekriterien der langen Wartezeit als Assessor sowie teilweise dem Numerus Clausus verstanden sich die Richter als juristische Elite. Diese wurde hier also bemerkenswerterweise über den Ausbildungserfolg, also meritokratisch definiert, während man andererseits die Willkür bei Staatsprüfungen und Anstellungspraxis kritisierte. Im Falle der höheren Instanzen spielte sicher auch der materielle Neid auf die in Einzelfällen deutlich besser verdienenden Anwälte eine Rolle. Schließlich warf man den Anwälten vor, dass Prozessaufkommen künstlich in die Höhe zu treiben. Im Gegenzug griff der DAV in die offene Wunde, verwies auf die Laienkollegien und stellte so die Repräsentativität der hauptamtlichen Richter für die Rechtsprechung sowie ihre Professionalität in Frage.88

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Auch bei den Anwälten war die Sorge um die schlechter gestellten Teile der Anwaltschaft vor allem punktuell zu erkennen, blieb in der Gesamtschau schließlich begrenzt. Im Unterschied zu den Richtern, die sich freilich auch mit der Personalauswahl der Ministerien beschäftigten, aber stets nur modale Veränderungen vorschlugen, stellte man in Teilen des DAV das Grundprinzip der Anwaltskarriere in Frage. Seit den 1890er Jahren erwog man offen, für die Wiedereinführung eines Numerus Clausus einzutreten. Diese Fraktion setzte sich aber schließlich auch auf dem Anwaltstag von 1991, wo das Thema auf der Tageordnung stand, nicht durch.89 Neben allgemeinen Aufwertungsbestrebungen kam hier auch eine verbandsinterne Elitenpolitik zum Ausdruck; den ohnehin im DAV dominierenden, großstädtischen und gut verdienenden - und nicht zuletzt allein daher allgemeinpolitisch oft liberal eingestellten - Oberlandesgerichtsanwälten war die innerprofessionelle soziale Frage ersichtlich fremd.90 Der DAV blieb damit ein Verband, der in der Grundfrage der sozialen Interessen gespalten blieb, sich in konfliktreichen Zeiten aber stets zusammenraufen konnte. Dass dies auch in den 1920er Jahren gelang, als die Einkommen der Anwälte zwar real vergleichsweise stabil blieben, dennoch aber denen mittlerer Berufsschichten näher rückten, mag an der Vergleichsfolie der Richter liegen, die von den Einkommensverlusten ja stärker betroffen waren.

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Zweites zentrales Moment der Berufspolitik der Richter und Rechtsanwälte wie der Professionen schlechthin ist die Bildungspolitik. Neben Ansätzen, die im Bereich von Berufszugang und Karrierewegen liegen, handelte es sich dabei vor allem um Fragen der inhaltlichen Qualität von Rechtsstudium und Praxiszeit. Wie zu sehen war, waren beide Gruppen in diesem Bereich mehr oder weniger ein Spielball der staatlichen Maßnahmen; ihr Einfluss auf die Justiz- und Bildungsverwaltung blieb von Einzelpersonen abgesehen begrenzt. Anwälte und Richter standen vor der Grundkonstellation eines seit den 1870er Jahren - nicht zuletzt durch die reichsweite Homogenisierung - festgeschriebenen Ausbildungsprofils. Gerade durch seinen sowohl staatlichen als auch professionellen, am Berechtigungswesen orientierten Charakter erwies sich das Ausbildungssystem der Juristen als hochgradig unflexibel.

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Naheliegenderweise wollten insbesondere die im DAV und im DRB vertretenen bzw. angeschlossenen Hochschullehrer eine größere Kontrolle über die juristischen Wissensvorräte erlangen. Das bedeutete im Kern die erfolglosen Versuche, den dominierenden Charakter der Praxiszeit zu relativieren. Auch im Kaiserreich und in der Weimarer Republik ergibt sich das mitunter noch heute eingeschränkt gültige Bild, dass der Aufwand der Studierenden für das Studium gegenüber Referendariat und Assessorat deutlich geringer ausfiel. Allein zeitlich übertrafen Referendariat (drei bis fünf Jahre) und Assessorat (drei bis neun Jahre) das in der Regel achtsemestrige Studium um ein Mehrfaches. Durch die Aneignung des Prüfungswissens in den Repetitorien unmittelbar vor den Staatsprüfungen wurde dieses Ungleichgewicht noch verstärkt. Thematisiert wurden diese Defizite in der »theoretischen« Ausbildung vor allem nach der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Jahr 1900 sowie den Debatten um die Reform des Strafrechtes des Jahres 1911 und zu Beginn der 1920er Jahre, die jeweils größere Spezialisierungsmöglichkeiten erfordern würden.91

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Angesichts des wachsenden Anteils handels- und wirtschaftsrechtlicher Verfahren im Bereich des Zivilrechts plädierte man für wirtschaftswissenschaftliche Propädeutika für Juristen. Auch schloss man sich den Vorschlägen höherer Verwaltungskreise an, die Ausbildung der Verwaltungsjuristen bereits im Studium und nicht erst im Referendariat abzuspalten, um den zusehends unterschiedlichen Anforderungen Rechnung zu tragen.92 Diese Sorgen um Qualität und Praxisrelevanz der juristischen Ausbildung teilte auch der DAV, wenn auch notwendigerweise mit anderen Schwerpunkten. Die Debatte um die Einführung eines Assessorats auch für die Anwälte trug neben Statusambitionen auch das Moment der gründlicheren Vorbildung in sich.93 Offenbar fühlten sich viele junge Anwälte den schlicht um die drei bis neun Jahre Assessorat länger ausgebildeten Richtern und Staatsanwälten unterlegen. Das professionelle Selbstbild einer auch in der Realität wünschenswerterweise hochqualifizierten Berufsgruppe mischte sich also stets mit genuin interessenpolitischen Aspekten.

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Waren Einkommenspolitik und Ausbildungsfragen ein eher offensives Moment der Berufspolitik von Richtern und Rechtsanwälten, so hatten sich vor allem die Richter auch mit Angriffen von außen auseinanderzusetzen. Dies traf zwar grundsätzlich auch auf die Anwälte zu. Insbesondere an die Anschuldigungen von Gewerkschaften und Sozialdemokratie gegen die unmotivierten »Pflichtverteidiger« ist hier zu denken. Doch blieb die Anwaltschaft tatsächlich, vor allem aber auch in der Außenwahrnehmung eine berufspolitisch wie weltanschaulich derart heterogene Gruppe, dass sie nur eingeschränkt als Gesamtheit in das Kräftefeld weltanschaulicher Konflikte geraten konnte.

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Dagegen sahen sich die Richter insbesondere seit der Jahrhundertwende mit den Folgen der Modernisierung konfrontiert. Gemeint sind damit die wachsende Konfliktorientierung des Politischen, die Herausbildung eines politischen Massenmarktes sowie die teilweise dafür ursächliche Ausdifferenzierung von Wirtschaft und Arbeit, die beide im späten Kaiserreich wesentliche Entwicklungsfortschritte erzielten. Dabei befanden sich die Richter in einer eigenartigen Mittelstellung zwischen Tradition und Moderne. Einerseits mussten sie als traditionelle Garanten staatlicher Autorität fungieren, anderseits aber flexibel auf Ausdifferenzierung und Fortentwicklung vor allem im Bereich des Zivilrechts reagieren. Von Unternehmern und Wirtschaftslobbyisten wurde den Richtern ein Mangel an Sachkenntnis vorgeworfen, worauf der DRB mit seiner Ausbildungsdebatte auch reagierte. Einzelne Initiativen wie die »Vereinigung zur Förderung zeitgemäßer Rechtspflege«, unter Beteiligung zahlreicher Oberlandesgerichtsrichter ein einflussreicher Verband, setzten die Debatte auch in die Praxis um, indem sie in Zusammenarbeit den Gerichten wirtschaftswissenschaftliche Abendkurse anboten.94 Im Politischen Kräftefeld standen sie einer doppelten Kritik gegenüber. Aus Regierungskreisen und von den konservativen Eliten wurden sie als zu nachsichtig bei Strafrechtsfällen, mithin als »schlapp« (Kade 1904, S. 12) gegeißelt, während von links der Vorwurf der »Klassenjustiz« immer größere öffentliche Aufmerksamkeit erzielte.

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Mit geringen Verschiebungen wirkte diese Mittelstellung in der Weimarer Republik fort und beförderte so - im Zusammenspiel mit der interessenpolitischen Defensive der sinkenden Einkommen - den Rückzug auf konservativ-autoritäre Einstellungsmuster. Diese Debatten standen damit der eigentlichen Aufwertung entgegen, welche die Richter im Zuge der weitergehenden Gewaltenteilung innerhalb der republikanischen Staatsform erfahren hatten.95 Grundsätzlich muss man wohl feststellen, dass eine Untersuchung des Einstellungswandels akademischer Berufsgruppen in den 1920er Jahren, die zunächst die lebensweltlichen, alltagskulturellen Faktoren untersucht und womöglich daraus hervorgehende politische Umorientierungen erklärt, immer noch fehlt. In der Richterzeitung blieb der DRB jedoch im Unterschied zu anderen professionellen Verbänden (Verband Deutscher Diplom-Ingenieure, sächsischer Landesverband des Reichsbundes der höheren Beamten) allgemeinpolitisch nahezu vollständig enthaltsam, zeigte also zum Ausgang der 1920er Jahre nicht die schleichende Annäherung an die Ideologiebausteine der »Konservativen Revolution«. Zum Teil wirkte hier sicherlich auch ein Neutralitätsethos aus, welcher auch in der Bundeszeitschrift des Reichsbundes der höheren Beamten erkennbar ist und von einzelnen Landesverbänden womöglich nicht in diesem Maße für bindend erachtet wurde.96 In diese Richtung weisen die - im Vergleich zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung - überdurchschnittlich zahlreichen NSDAP-Mitglieder unter den Richtern vor 1933.97 Die Rechtsanwälte waren hier schließlich leicht unterdurchschnittlich vertreten. Wohingegen sich das weltanschaulich traditionell breite Spektrum der Rechtsanwälte eher jenseits der Parteiorganisation bemerkbar machte. 1932 fanden sich im »Bund nationalsozialistischer Deutscher Juristen« (BNSDJ) 1.374 Anwälte zusammen, also immerhin acht Prozent der deutschen Anwälte. Schließlich machte bereits der Leipziger Rechtsanwalt Heinrich Dittenberger auf dem 23. Deutschen Anwaltstag 1927 in nahezu typisch radikalkonservativer Diktion die Weimarer Konfliktgesellschaft für die schlechte Lage der Anwälte verantwortlich. Von den großen gesellschaftlichen wie politischen »Machtkörpern«98 würden die Anwälte sowohl majorisiert, als sie sich angesichts ihrer inneren Heterogenität auch nicht ohne weiteres einer der Richtungen anschließen könnten.

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Ohnehin mag sich für die Anwälte durch das enorme Wachstum der Berufsgruppe seit 1925 - von 13.603 auf 19.303 (1933) - die Lage verschärft haben. Die stabilen Einkommen des Jahres 1927 spiegeln diese Entwicklung also nur zum Teil. Die Gründe des Wachstums lagen offenbar in den Einstellungsstopps bei den Richtern seit 1924 zu denen schließlich noch die hohen Studierendenzahlen seit 1918/19 hinzukamen; diese Studierenden hatten schließlich ihre Ausbildung erst gegen Ende der Dekade beendet. Andererseits blieb wie erwähnt die Einkommensfrage auch nach 1925 in der Juristischen Wochenschrift im Hintergrund. Wohl angesichts des Zustroms zur Berufsgruppe trat dafür die Frage einer weitergehenden professionellen Selbstabschließung wieder auf die Tagesordnung. Die Führungsriege des DAV sprach sich 1932 für die Wiedereinführung des NC aus und offenbarte damit die Grundlage für die - von der Forschung unisono konstatierte - Willfährigkeit, mit der man im Frühjahr/Sommer 1933 der »Säuberung« der Berufsgruppe begegnete.99

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Ist das Verhalten der Richterschaft im Nationalsozialismus vor allem für die politisch und rassistisch motivierten Verfahren untersucht, konzentriert sich also auf die Praxis der Rechtsprechung und dort vornehmlich auf die politische Rechtsprechung, so fehlt ein Gesamtbild, das auch den beruflichen Alltag einbezieht.100 Wie weit die Akzeptanz der neuen Ordnung ging und wie fließend der Übergang von einem klassischen Konservatismus war, verdeutlicht womöglich eine Äußerung eines Landgerichtspräsident aus Hechingen in der Deutschen Juristenzeitung vom Oktober 1933: »Das Unrecht wider den Mann gipfelt in dem Einbruch in den altgeheiligten Grundsatz der Männlichkeit des Staates« (zit. nach Königseder 2001, S. 88). Vor der »Machtergreifung« wäre zwar ein ähnlich weitgehender Sexismus, nicht aber eine öffentliche Äußerung dieser Schärfe denkbar gewesen.

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Insgesamt zeigt sich bei den Richtern wie bei den Rechtsanwälten gleichermaßen ein Bild relativ weitgehender Begrüßung des Nationalsozialismus, der den Richtern die Rückkehr in das staatliche Machtzentrum, den Anwälten die Steigerung der Einkommen durch den Ausschluss der Juden zu versprechen schien. Diese Haltung bildete freilich fließende Übergänge zu den in ihrer Größenordnung nur schwierig einzuschätzenden Gruppen der Gleichgültigen oder Abwartenden sowie der passiven Widerständler. Genuines Protestverhalten berichten auch die wenigen Studien nahezu kaum, die sich eingehend mit den Juristen im Nationalsozialismus befassen.101 Dass dies auch für die in großen Teilen alltagsweltlich und weltanschaulich libertär eingestellten Anwälte zutrifft, sie also die Verdrängung der zahlreichen jüdischen Anwälte aus dem Beruf ganz offensichtlich befürworteten, kann jedoch nur eingeschränkt auf die Überfüllungskrise der Anwaltschaft in den späten 1920er Jahre zurückgeführt werden. Im Unterschied zu nahezu allen anderen akademischen Berufsgruppen brach hier nicht in dem Maße die »Panik im Bildungsbürgertum« aus. Altruistische und solidarische Momente gingen hier nicht in vergleichbarem Maße zurück, wie das nicht zuletzt der ungewohnte Schulterschluss des DAV mit dem Richterbund in der Besoldungsfrage zeigte. Als Erklärung müssen daher weniger momentane interessenpolitische als vielmehr grundlegende, mentalitätshistorisch verfestigte Einstellungen berücksichtigt werden.

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5. Schluss

Der Überblick über rund ein Jahrhundert Berufsgeschichte der Juristen in Deutschland zeigte zu aller Erst eine in hohem Maße staatlich geprägte und überformte Profession. Erwartungsgemäß kam hier neben der zentralen gesellschaftlichen Rolle des Rechtswesens auch die Position der Berufsgruppe im staatlichen Machtzentrum zum Ausdruck, in erster Linie freilich in Bezug auf die Richter und Staatsanwälte. Wie sehr die Formalisierung von Ausbildung und Berufszugang, mithin die Genese des professionellen Juristen, im 19. Jahrhundert zugleich auf einen Aushandlungsprozess zwischen Staat und Bürgertum zurückging, verdeutlicht die Vorgeschichte der freien Advokatur. Angesichts der dominierenden Rolle des Staates erwies sich die Ausbildung, die professionelle Definition der Wissensvorräte, als hochgradig unflexibel. Demgegenüber wurde die Frage des Berufszugangs im Falle des Richteramtes deutlich flexibler gehandhabt. Die Kandidatenauswahl war schließlich ein staatliches Primärinteresse. Flexibilität zeigte sich hier nicht nur in Bezug auf die bei Bedarf reformierten Kriterien (Voll Befriedigend). Sie ist auch bezüglich der grundsätzlichen Tendenz ablesbar, in zunehmendem Umfang nach den meritokratischen Kriterien des tatsächlichen Prüfungserfolges und nicht nach den Personalakten oder »weichen« Prüfungseindrücken zu entscheiden, allerdings ohne diese Kriterien vollständig zu verwerfen.

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Zum Teil aus diesem Grund, zum Teil wegen der ohnehin hohen Ausbildungsinvestitionen, die sich allein durch eine Ausbildungsdauer für das Richteramt von mindestens neun Jahren ergaben, blieb die Juristenkarriere die »bürgerlichste« unter den akademischen Laufbahnen. Ansonsten blieb die Juristenlaufbahn ein Wechselbad, in dem auf Phasen gewisser Entspannung Phasen geradezu extremer Überfüllung folgten. Von einem genuinen Nachwuchsmangel wurde auch in Zeiten guter Anstellungschancen nicht berichtet, als die Wartezeit der Assessoren auf die Richteranstellung auf bis zu zwei Jahre sank. Entscheidend für diese Schwankungen waren offenbar weniger unterschiedliche starke Studentenströme, als vielmehr Pensionierungswellen. Diese wurden durch vergangene - rund eine durchschnittliche Berufsdauer von 30 Jahren zurückliegende - Einstellungsschübe während der Expansionsphasen des Justizsystems verursacht. Ohne erkennbaren Unterschied zu anderen Professionen bedeutete die Überfüllung der Laufbahn in den 1920er, 1930er Jahren eine Bewährungsprobe für das berufliche Selbstverständnis und die politische Standortbestimmung der Berufsverbände. Alltagsweltliche wie politische Verunsicherung sind hier jedoch nur zum Teil auf die berufliche Lage zurückzuführen. Auch das grundlegende Selbstverständnis als soziale Elite, wie es auch die anderen bildungsbürgerlichen Berufe teilten, kollidierte hier mit den dynamischen Entwicklungen der Massengesellschaft und beförderte so Affinitäten zu ständegesellschaftlichen Vorstellungen radikalkonservativer Provenienz.

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Fußnoten:

1 Eine detailliertere Darstellung dieser Aspekte der preußischen Gerichtsverfassung folgt weiter unten, wo auch auf die Schwurgerichte eingegangen wird.

2 Rottleuthner 1988.

3 Vgl. Siegrist 1988.

4 Vgl Heidenreich 1999.

5 Vgl. Jarausch 1990.

6 Vgl. zum folgenden insb. Nath 1980; Kohlbeck 1978, S. 36-54; Goldschmidt 1887.

7 Vgl. Siegrist 1996, S. 218.

8 Zu den Unterschieden in der Rheinprovinz vgl. Bleek 1972; Brinkmann 1855.

9 Vgl. überblicksartig Dipper 2000.

10 Zur These der starken obrigkeitsstaatlichen Prägung der staatsnahen bzw. Beamtenprofessionen in Deutschland vgl. Siegrist 1996 und John 1993.

11 Zur Vorgeschichte der 1849er Reform vgl. Collin 2002. Zur Praxis der Patrimonialgerichte vgl. Wienfort 2001, zur Einstellung der preußischen Richter zur liberalen Justizreform von 1849/51 vgl. Hodenberg 1996.

12 Vgl. z.B. Steuber 1923 (Präsident der preußischen Justizprüfungskommission, Berlin).

13 Vgl. Steuber 1923; Bleek 1972; Ormond 2000.

14 Vgl. Justiz-Ministerialblatt 85. Jg. (1923), S. 588-598.

15 Vgl. Deutsche Juristen-Zeitung 28. Jg. (1923), Sp. 578-582.

16 Für die Zeit seit der Jahrhundertwende lässt sich ermitteln, dass rund die Hälfte der preußischen Gerichtsassessoren unbesoldet waren. Vgl. Deutsche Richterzeitung 5. Jg. (1913), Sp. 271 und Deutsche Richterzeitung 6. Jg. (1914), Sp. 238 f. (Zur Statistik der höheren Justizlaufbahn). Für die 1920er Jahre vgl. Angermund 1990, S. 23.

17 Vgl. Juristische Wochenschrift 34. Jg. (1905), S. 363-365.

18 Vgl. Himmelmann 2002; Königseder 2001, S. 20-61, 110-123.

19 Vgl. Deutsche Richterzeitung 4. Jg. (1912), Sp. 904.

20 Vgl. Deutsche Richterzeitung 1. Jg. (1909), Sp. 58-60 und Sp. 87, Sp. 107 f.; Deutsche Richterzeitung 9. Jg. (1917), Sp. 134-136.

21 Vgl. insb. Deutsche Richterzeitung 6. Jg. (1914), S. 376.

22 Vgl. Deutsche Richterzeitung 2. Jg. (1910), Sp. 485-489; Deutsche Richterzeitung 3. Jg. (1911), Sp. 28-32; Deutsche Richterzeitung 6. Jg. (1914), Sp. 376; Deutsche Richterzeitung 10. Jg. (1918), Sp. 30-32, wo vom Richterbund die Wiedereinführung des Ausschlusses der ausreichenden Absolventen gefordert wird.

23 Vgl. Schwinge 1926, S. 26.

24 Vgl. Hauff 1856, S. 47-76; Evelt 1855.

25 Vgl. Hauff ebd.; 1851 waren es noch 77 Schöffenkollegien gewesen. Vgl. Jahrbuch der Preußischen Gerichtsverfassung 1. Jg. (1851), S. 348. In Preußen hießen die Schöffenkollegien offiziell Schwurgerichte. Das Schwurgerichtsprinzip funktionaler Arbeitsteilung, die Geschworenen entscheiden mit ja/nein über die Schuldigkeit während die Richter über das Strafmaß befinden, war damit jedoch nicht verbunden; die gemischten Kollegien an den erstinstanzlichen preußischen Schwurgerichten handelten gemeinsam. Es handelte sich also um genuine Schöffengerichte.

26 Vgl. Gerichtsverfassungsgesetz 1877, § 27. Auch die Zusammensetzung aus einem hauptamtlichen Richter und zwei Schöffen (vgl. ebd. § 27-30) wurde hier ebenso festgeschrieben wie die Anforderungen an die Schöffen bzw. zur Aufnahme in die Urliste. Vgl. ebd. 31-35. Neben den Altersgrenzen waren Dienstboten und Armenunterstützungsempfänger ebenso ausgeschlossen wie bestimmte Beamtengruppen (höhere Ministerialbeamte, Beamte der Justizbehörden und Strafanstalten, Polizeibeamte).

27 Zu den Berufsbezeichnungen der Handels- und Gewerberichter im Kölner Oberlandesgerichtsbezirk vgl. Preußischer Terminkalender, alle Jg. 1873 führten z.B. zwei der acht Präsidenten selbiger den Titel »Kommerzienrath«.

28 Die Zuständigkeit war freilich genauer definiert als in dieser einleitenden Definition. Vgl. Gerichtsverfassungsgesetz 1877, § 100-108. Für Hamburg und Bremen, wo für Schifffahrtssachen zuvor ebenfalls Laien- bzw. gemischte Kollegien existiert hatten, bestanden weiterhin Ausnahmen bezüglich der Zuständigkeit und des Entscheidungsfindungsprozesses.

29 Vgl. Jahrbuch der Preußischen Gerichtsverfassung 14. Jg. (1879), S. 278 f.

30 Vgl. Jahrbuch der preußischen Gerichtsverfassung 29. Jg. (1910), S. 249.

31 Vgl. Gerichtsverfassungsgesetz 1877, §109-118.

32 Vgl. Schicker 1901, S. 1685-1708 (Abdruck des Gewerbegerichtsgesetzes) sowie die Kommentierung von Wilhelmi/Fürst 1891.

33 Zur zahlenmäßigen Zulassungsbeschränkung vor 1781 vgl. Siegrist 1996, S. 39-41; zum folgenden vgl. ebd., S. 35-61 und S. 172-224.

34 Zu Bayern vgl. Siegrist 1996, S. 49-61.

35 Zur ursprünglich funktionalen Trennung von Gerichtsvertreter (Prokurator) und Rechtsberater (Advokat) vgl. Siegrist 1996, S. 172-178.

36 Vgl. Siegrist 1996, S. 207-224. Zum folgenden vgl. ebd.

37 Vgl. zum folgenden Siegrist 1996, S. 389-411 sowie grundsätzlich auch Ostler 1982.

38 Vgl. Siegrist 1996, S. 641-648. Zu einer allgemeineren Fassung dieser These und verweisen auf die entsprechende historische Forschung vgl. Eder 1991.

39 Vgl. Siegrist 1996, S. 608-616.

40 Vgl. Siegrist 1996, S. 569-582.

41 Vgl. Fattmann 2001, S. 37. Vgl. auch Statistik des Deutschen Reiches Bd. 458, S. 119, 205 und 407.

42 Vgl. Jahrbuch der Preußischen Gerichtsverfassung 1. Jg. (1851) - 32 Jg. (1926); Preußischer Terminkalender 1. Jg. (1853) - 81. Jg. (1935); Justiz-Ministerialblatt für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege 1. Jg. (1839) - 95. Jg. (1933); Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich 1. Jg. (1880) - 59. Jg. (1941/42); Deutsche Justizstatistik 1. Jg. (1883) - 18. Jg. (1920); Kalender für Reichsjustizbeamte 1. Jg. (1936) - 6. Jg. (1941).

43 Vgl. Himmelmann 2002; Titze 1987, S. 89.

44 Vgl. Jarausch 1990, S. 35.

45 Vgl. Titze 1987, S. 110 f.

46 Vgl. Siegrist 1996, S. 610 (z.T. eigene Berechnungen).

47 Vgl. Jahrbuch der Preußischen Gerichtsverfassung 16. Jg. (1884), S. 343-348; Preußischer Terminkalender 78. Jg. (1932), S. 15 (jeweils eigene Berechnungen).

48 Vgl. Preußischer Terminkalender 68. Jg. (1920), S. 4-8; 72. Jg. (1926), S. 8-17.

49 Vgl. Titze 1990; Titze u.a. 1990. Zu einer erweiterten Interpretation der Selbstverstärkungseffekte von Überfüllungs- und Mangelphasen vgl. Müller-Benedict 2002.

50 Vgl. Titze 1990, S. 61-63.

51 Hier handelt es sich nur um Assessoren, die zum Anwalt zugelassen wurden. Anwaltszulassungen aus anderen Gründen, insbesondere die direkte Zulassung nach dem 2. Staatsexamen sind hier nicht erfasst.

52 Vgl. Steffenhagen 1859; Werner 1893; Klatt 1903; Klatt 1904; Deutsche Gesellschaft zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit 1925, S. 24-28;

53 Vgl. Siegrist 1996, S. 590-594.

54 Deutsche Richterzeitung 6. Jg. (1914), Sp. 375.

55 Vgl. Angermund 1990, S. 23; Deutsche Richterzeitung 2. Jg. (1910), Sp. 29-31 (»Die Aussichten der preußischen Assessoren auf entgeltliche Verwendung«).

56 Vgl. Nath 1980.

57 Vgl. Justiz-Ministerialblatt 91. Jg. (1929), S. 173.

58 Vgl.

59 Vgl. Siegrist 1996, S. 566-569; 579-590.

60 Vgl. Justiz-Ministerialblatt.

61 Vgl. Deutsche Juristenzeitung, 3. Jg. (1898), S. 219 f. und S. 258 f. (»Richteramt und Politik«); Deutsche Richterzeitung 3. Jg. (1911), S. 582 und S. 646.

62 Vgl. Schröder 1983, S. 225-231.

63 Vgl. Deutsche Richterzeitung 1. Jg. (1909) - 25. Jg. (1933), insb. 16. Jg. (1924), Sp. 25-27.

64 Vgl. Siegrist 1996, S. 618-622; Fattmann 2001, S. 104 f.; Jarausch 1990, S. 10. Zur Einteilung der preußischen Advokaten in die Steuerklassen im Jahr 1903 vgl. Juristische Blätter 38. Jg. (1909), o.P. (Nr. 46).

65 Vgl. Preußischer Terminkalender 26. Jg. (1888), S. 41 f.

66 Vgl. Fattmann 2001; Jarausch 1990.

67 Vgl. Ostler 1982, S. 207-209.

68 Die Umsatzsteuerpflicht für die freien Berufe wurde 1919 allerdings reichsweit eingeführt.

69 Vgl. Preußischer Terminkalender 36. Jg. (1888), S. 41 f.; Fattmann 2001, S. 120-129.

70 Vgl. Deutsche Juristenzeitung 2. Jg. (1897), S. 185. Zum folgenden vgl. ebd. S. 65, 69 und S. 89.

71 Vgl. Fattmann 2001, S. 104 f.; Zur frühen Debatte vgl. zudem Gesetz betreffend die Dienstvergehen der Richter 1851, insb. S. 13-15.

72 Vgl. Deutsche Richterzeitung 10. Jg. (1918), Sp. 31 f.

73 Vgl. Deutscher Anwaltverein 1871 (160 promovierte unter 1311 Mitgliedern am 31.12.1871); Jarausch 1990, S. 243.

74 Vgl. Schröder 1983, S. 233.

75 Vgl. Titze 1987, S. 228-281. Vgl. insbesondere auch Deutsche Richterzeitung 23. Jg. (1931), Sp. 125-129 (»Die soziale Schichtung der jungen Juristen«) wo Erhebungen der Landesprüfungsämter von 1922 bis 1926 referiert werden.

76 Innerhalb des RhB waren sie zusammengeschlossen im Reichsverband der höheren Verwaltungsbeamten des Reichs und der Länder.

77 Siegrist 1996, S. 672 f.

78 Eigene Berechnung nach Jarausch 1990, S. 238; Preußischer Terminkalender 28. Jg. (1880) - 79. Jg. (1933).

79 Vgl. Juristische Wochenschrift 32. Jg. (1903), S. 377-379 (»Durch welche Mittel ist die Stellung der Amtsgerichtsanwälte zu stärken?«)

80 Vgl. Fattmann 2001, S. 167; Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich 46. Jg. (1927), S. 488.

81 Vgl. Heidenreich 1999.

82 Vgl. Deutsche Richterzeitung 11. Jg. (1919) - 25. Jg. (1933), insb. 11. Jg. (1919), Sp. 94-98 und Sp. 132-142 (»Das Gesamtlebenseinkommen des Richters im Vergleich mit dem der übrigen Erwerbsstände«); 12. Jg. (1920), Sp. 140-247 (wo »belegt« wird, dass ein Amtsrichter während des gesamten Berufslebens mehrere 10.000 Mark weniger als ein Studienrat, aber auch ein Registrator oder Gerichtssekretär verdient.) sowie 17. Jg. (1925), Sp. 288-290.

83 Vgl. Jarausch 1990; Fattmann 2001. Eine genaue Untersuchung des lebensweltlichen Veränderungsdruckes in den 1920er Jahren, welche die Lebensstile im Konsum, in Familie und Freizeit in den Mittelpunkt rückt, steht allerdings immer noch aus.

84 Zum in der Tat erkennbaren Realitätsgehalt dieser Aussage vgl. Ormond 2000.

85 Vgl. Deutsche Richterzeitung 23. Jg. (1931), S. 321-324.

86 Vgl. ebd.

87 Vgl. Jarausch 1990.

88 Vgl. Juristische Wochenschrift 38. Jg. (1909), S. 674-676; Juristische Wochenschrift 39. Jg. (1910), S. 678-682.

89 Vgl. Siegrist 1996, S. 679 f.

90 Vgl. Juristische Wochenschrift 34. Jg. (1905), S. 481-484; Siegrist 1996, S. 674 f.

91 Vgl. Deutsche Juristenzeitung 5. Jg. (1900), S. 227 f.; Deutsche Richterzeitung 1. Jg. (1909), Sp. 166-170; Deutsche Richterzeitung 5. Jg. (1913), Sp. 270 f. (»Schöffen und keine Ende«) sowie die zahlreichen Artikel in der Deutschen Richterzeitung zu Beginn der 1920er Jahre. Vgl. zu den Hintergründen Schröder 1983 und Siegrist 1996, S. 666-672.

92 Vgl. Deutsche Richterzeitung 2. Jg. (1910), Sp. 232 f.

93 Vgl. Juristische Wochenschrift 34. Jg. (1905), S. 363-365.

94 Vgl. Schröder 1983, S. 208-211.

95 Zu den Erklärungsmöglichkeiten für die politischen Einstellungen der Richterschaft seit 1918 vgl. Angermund 1990, S. 19-31.

96 Zum RhB vgl. Fattmann 2001, zum VDDI vgl. Sander 2005.

97 Vgl. Jarausch 1990, S. 100 f.

98 Vgl. Juristische Wochenschrift 56. Jg. (1927), S. 1458 f.

99 Vgl. Jarausch 1990; Siegrist 1996, S. 680-688.

100 Vgl. Angermund 1990; Richter 2001.

101 Vgl. Jarausch 1990; Königseder 2001; Gruchmann 1988.

Aufsatz vom 31. Januar 2005
© 2005 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
31. Januar 2005

  • Zitiervorschlag Tobias Sander, Ausbildung, Arbeitsmarkt und Politik der Juristen in Deutschland 1800-1945 (31. Januar 2005), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net2005-01-sander