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Benedikt Riedl*

Der Herero-Krieg – Eine juristische Aufarbeitung

Teil I: Sachverhaltsfeststellung und Quellenkritik

1Ein großer Teil der Nachrichten, die man im Kriege bekommt, ist widersprechend, ein noch größerer ist falsch und bei weitem der größte einer ziemlichen Ungewißheit unterworfen.1
(Carl von Clausewitz)

2Das Ziel des ersten Teiles ist es, die Geschehnisse um den Herero-Krieg 1904 zu analysieren und dabei, ohne neue Quellenforschung zu betreiben, auf die Diskrepanz zwischen Propaganda und Wirklichkeit einzugehen. Für die Analyse werden deutsche und britische amtliche Veröffentlichungen, Tagebücher von Zeitzeugen, Memoirenliteratur sowie die grundlegende Sekundärliteratur ausgewertet. Auf der Basis dieser Sachverhaltsfeststellung soll im zweiten Teil die juristische Einordnung der deutschen Kriegsführung als Völkermord überprüft werden.

1. Kurze Quellenkritik

3Der Herero-Krieg ist heute insgesamt sehr intensiv erforscht. Problematisch ist jedoch, dass die wissenschaftlich-historische Forschung recht spät eingesetzt hat. Den Anfangspunkt setzte die Monografie Horst Drechslers2, gefolgt von Helmut Bleys Werk3. Vorher lag die Deutungshoheit fast ausschließlich bei amtlichen deutschen oder ausländischen Veröffentlichungen, die politische Zielsetzungen verfolgten. Im Folgenden sollen aus diesem Grund gerade die strittigen Punkte, die für eine mögliche Einordnung des Kriegsgeschehens als Völkermord relevant sind, genauer und auch anhand von Primärquellen untersucht werden. Dazu wird im Voraus kritisch auf die Aussagekräftigkeit einiger der wichtigsten herangezogenen Quellen eingegangen.

a. Primärquellen am Beispiel des Generalstabswerks und des Blaubuchs

4Das sogenannte Generalstabswerk Die Kämpfe der deutschen Truppen in Südwestafrika4 ist einer der ältesten und wichtigsten Quellentexte der wissenschaftlichen Historiographie. Da es sich um eine amtliche Veröffentlichung des preußischen Generalstabs handelt, kann durchaus angenommen werden, dass das Verhalten der deutschen Schutztruppen nicht als inhuman und barbarisch dargestellt wird. In diesem Kontext erscheint es umso glaubwürdiger, wenn das Schicksal der Herero sehr düster geschildert wird: „Kranke und hilflose Männer, Weiber und Kinder, die vor Erschöpfung zusammengebrochen waren, lagen vor Durst schmachtend, in Massen (…) im Busch, willenlos und halb blöde ihr Schicksal erwartend.“5 Indes darf die sehr spärliche Verwendung von Quellenangaben nicht unbeachtet bleiben. Außerdem ist die Zielsetzung nicht die exakte Darstellung historischer Ereignisse. Das in der Einleitung ausgegebene Bestreben ist vielmehr „dem deutschen Volk in gemeinverständlicher Form ein anschauliches Bild des entbehrungsvollen Lebens der Truppe im Felde und ihres tapferen Verhaltens im Gefecht zu geben“6. Der dadurch bewusst heraufbeschworene „Opfermythos der Schutztruppe“ sollte bei der Quellenauswertung also nicht vorschnell zur Intention der Soldaten zum Völkermord hochstilisiert werden.7 Im Allgemeinen erscheint das Generalstabswerk dennoch als ergiebige Quelle in Hinblick auf die Kriegsführung der deutschen Schutztruppen.

5Eine noch problematischere Quelle ist das britische Blaubuch, Report on the natives of South-West Africa and their treatment by Germany8. Es handelt sich dabei um einen 1918 von der Südafrikanischen Union herausgegebenen Bericht über die Behandlung der afrikanischen Bevölkerung während der ehemals deutschen Kolonialherrschaft. Dessen Zielsetzung war es, die mangelnde moralische Befähigung und Berechtigung des Deutschen Reichs zur Kolonisierung herauszuarbeiten und dadurch die Übernahme der deutschen Kolonien durch das britische Empire zu legitimieren.9 Schon in der Einleitung wird proklamiert: „enough should be found in this report to convince the most confirmed sceptic of the unsuitability of the Germans to control natives“10. Nachdem dieser Zweck erreicht war, wurde der Report von der Südafrikanischen Union selbst als Propagandamachwerk eingestuft und eingestampft.11 Seine Besonderheit als Quelle erlangt das Blaubuch, weil es die afrikanische Perspektive nicht – wie nahezu alle anderen Quellen – aus europäischer, sondern aus einheimischer Sicht, durch Berichte afrikanischer Zeitzeugen zum Ausdruck bringt. Aufgrund des eindeutigen Propagandazwecks des Blaubuchs muss mit diesen Zeitzeugenberichten jedoch sehr vorsichtig umgegangen werden.12 Eine externe Überprüfung der Art und Weise der Befragung und Niederschrift ist unmöglich, weshalb zumindest eine interne Quellenkritik unerlässlich ist. Als eindeutiger Beleg lässt sich der Report somit nicht heranziehen.

b. Sekundärquellen am Beispiel Horst Drechsler

6Das einflussreichste Sekundärwerk ist Drechslers Dissertation Südwestafrika unter deutscher Kolonialherrschaft. Drechsler hatte die Möglichkeit, die erste wissenschaftlich ernst zu nehmende Abhandlung zu veröffentlichen, da er als Bürger der DDR auf die Archivbestände des Reichskolonialamts Zugriff hatte und somit wirkliche Quellenauswertung betreiben konnte. Drechslers Arbeit überzeugt vor allem durch eine sehr gründliche Quellenrecherche.13 An der Grundstruktur seiner Monografie orientieren sich noch immer die meisten Veröffentlichungen zu diesem Thema. So war Drechsler auch der Erste, der die Völkermordthese vertrat, die gegenwärtig als herrschende Geschichtsschreibung angesehen werden muss.14

7Jedoch ist fraglich, inwieweit er bei der Aufarbeitung des Herero-Kriegs davon geleitetet war, die Wirklichkeit darzustellen oder den Geschehnissen seine eigene Deutung überstülpen wollte. Zum einen ist zu beachten, dass sich Drechsler ganz der marxistischen Geschichtsschreibung verpflichtet hat.15 So schreibt er schon in der Einleitung seines Werks von der Verpflichtung jedes fortschrittlichen marxistischen Historikers, „den deutschen Imperialismus auch in Bezug auf seine Kolonialpolitik zu entlarven“ 16. Für ihn steht schon von Anfang an fest, „daß die deutsche Kolonialherrschaft, dem Charakter des besonders aggressiven deutschen Imperialismus entsprechend, für die Afrikaner besonders verhängnisvoll war“17. Das stellt seinen wissenschaftlichen Ansatz infrage, weshalb die Heranziehung seiner Darstellungen immer wieder aufs Neue dahingehend hinterfragt werden sollte, ob die Auswahl von Belegen und Quellen bewusst im Sinne der vorgezeichneten Hypothese getroffen wurde.18

8Problematisch ist auch Drechslers Quellenauswahl. Er stützt sich im Wesentlichen auf das schon erwähnte Generalstabswerk und das britische Blaubuch, wobei seiner Meinung nach vor allem Letzteres „der Wirklichkeit relativ nahekommt“19. Die erschienene Memoirenliteratur von Kolonialbeamten, Offizieren, Farmern, Missionaren und Reisenden sieht Drechsler dagegen als „wissenschaftlich kaum verwertbar an“20. Eigene Forschung vor Ort in Namibia hat Drechsler nie betrieben, ebenso wenig deutsche oder einheimische Zeitzeugen befragt.21 Gerade vertiefte geographische Kenntnisse sind jedoch unerlässlich, um bewerten zu können, inwieweit z. B. die Abriegelung des Omaheke-Sandfelds faktisch möglich war oder wie viele Krieger sich am Rande des Waterbergs überhaupt aufhalten konnten. Ungeachtet dieser Mängel des Drechsler’schen Werks beziehen sich noch heute viele Historiker unkritisch auf dessen Darstellungen und Quellenbelege.

2. Ausgangslage in Südwestafrika und Ursachen für den Ausbruch des Herero-Aufstands

9Das als Deutsch-Südwestafrika bezeichnete Gebiet, heute Namibia, umfasst eine Fläche von ca. 835 000 km², womit es mehr als doppelt so groß ist wie die heutige Bundesrepublik Deutschland.22 Es wurde von verschiedenen Volksstämmen, u. a. den Herero, Ovambo, Nama, Baster, Buschmännern und Bergdamara bewohnt.23 Die Inbesitznahme Deutsch-Südwestafrikas durch Deutschland begann 1883, als der Bremer Kaufmann Adolf Lüderitz eine Reihe von Landkäufen durchführte.24 1885 verkaufte Lüderitz die Besitzungen an die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.25 Doch diese war finanziell überfordert. Aus diesem Grund sah sich das Deutsche Reich gezwungen, Deutsch-Südwestafrika in sein Kolonialreich einzugliedern. Es wurden Reichskommissare ausgesandt und Schutzgebiete gegründet.26

a. Streitpunkt: Gültigkeit der Schutzverträge

10Die Reichskommissare hatten die Aufgabe, Schutzverträge mit den Häuptlingen der einheimischen Stämme zu schließen. Inhalt war, dass sich das Deutsche Reich verpflichtete, das betreffende Stammesgebiet unter seinen Schutz zu stellen und die Kultur der Einheimischen zu achten. Im Gegenzug sollten die Häuptlinge den Deutschen Personen- und Eigentumsschutz zusichern und sich verpflichten, kein Land ohne deutsche Zustimmung an Nichtdeutsche zu verkaufen.27

11Eine wirkliche juristische Gültigkeit hat den Verträgen aber nicht einmal Theodor Leutwein, der ab 1897 Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika war, zuerkannt. So kam es für ihn „auf die einzelnen Bestimmungen der Verträge (…) nicht an, (…) die Art der Ausführung hing dann lediglich von der Macht ab, die hinter dem deutschen Vertragsschließenden stand“28. Weiter führt er aus, dass zwar anfangs der Beweggrund der Einheimischen für den Vertragsschluss „das Schutzbedürfnis“ gewesen sein mag, später jedoch „die Anwendung mehr oder weniger sanfter Gewalt“29.

12Einen weiteren Kritikpunkt stellt die Tatsache dar, dass sich viele wichtige Herero-Häuptlinge gegen den Vertragsschluss wandten. Dem vertragsschließenden Oberhäuptling Tjamuaha Maharero30 kam trotz seiner Stellung als Oberhäuptling wohl nicht die Macht zu, mit Bindungswirkung für das gesamte Herero-Volk Verträge abzuschließen.31

13Darüber hinaus verstanden die Eingeborenen aufgrund der ungleichen Verhandlungspositionen oft nicht, wozu sie sich in den Verträgen verpflichteten und wurden nicht selten betrogen.32 Zusätzlich waren die deutschen Schutztruppen oft schon zahlenmäßig nicht in der Lage, Schutz gegen feindliche Stämme zu gewähren.33

b. Allmählicher Besitz- und Machtverlust der Herero

14Durch die Schutzverträge selbst erfolgten noch keine vollständigen Eigentums- oder Souveränitätsübertragungen. Trotzdem kam es ab 1890 zu einem allmählichen Übergang des Landes der Herero in das Eigentum deutscher Siedler. Diese besetzten unbesiedeltes Land oder kauften es von Herero-Häuptlingen.34 Verschärft wurde diese Situation 1897 durch den Ausbruch einer verheerenden Viehseuche, der vor allem das nicht geimpfte Vieh der Herero zum Opfer fiel. Die Herero verloren wohl bis zu 95 % ihres Viehbestands, während es die deutschen Siedler weit weniger gravierend traf.35 Auf die Rinderpest folgten eine Malaria- und eine Typhusepidemie, welche die aufgrund ihres drastisch reduzierten Viehbestands häufig an Unterernährung leidenden Herero besonders schwer heimsuchte.36 Die langfristigen Folgen waren noch weitreichender: Die Rinderpest trieb viele Herero in Armut und Verschuldung, aus der sie sich durch Landverkäufe an oder Kreditaufnahme von deutschen Siedlern zu retten versuchten.37 Nicht zurückgezahlte Kredite führten zu Viehpfändungen oder weiteren Enteignungen. In der Folge mussten viele Herero ihre Selbstständigkeit aufgeben und als Helfer auf deutschen Farmen arbeiten.38

15Nicht nur die einzelnen Herero gerieten immer mehr in ein Abhängigkeitsverhältnis, sondern auch die vorhandenen Herrschaftsstrukturen konnten von den Deutschen nun leichter untergraben werden, da das Übergewicht des deutschen Kolonialstaats weiter zunahm.39 Das „System Leutwein“40, das die Erosion der sozialen und ökonomischen Grundlagen der Einheimischen zum Ziel hatte, fand hier den idealen Nährboden. Gouverneur Leutwein versuchte durch Zusammenarbeit mit den Einheimischen deren innere Autonomie aufzubrechen und stattdessen eine deutsche Verwaltungsstruktur zu etablieren. Er arbeitete mit Stammeshäuptlingen zusammen und spielte sie im Sinne der „Divide-et-impera“-Politik41 gegeneinander aus42. Es kam dadurch zu einer allmählichen Gewöhnung der Einheimischen an die deutschen Machtstrukturen und einer Zerrüttung des bisherigen Machtgefüges.

16Des Weiteren kam es zu systematischen Ungleichbehandlungen von deutschen Siedlern und Einheimischen und einer Missachtung der bestehenden Sitten und Gebräuche. Die Justiz zeigte sich mehr als gnädig, wenn es darum ging, weiße Siedler für Vergehen gegenüber Einheimischen zu bestrafen.43 Nicht zu vergessen ist das Verhalten vieler Siedler nach „Herrenmenschenmanier“. Gouverneur Leutwein selbst gestand ein, „daß die in das Hereroland einströmenden Weißen mit dem Selbstgefühl der höheren Rasse“ auftraten.44

17Für Drechsler sind damit „die Ursachen des Aufstands eindeutig: Die systematische Expropriation und ihre völlige Rechtlosigkeit hatten die Herero zur nationalen Erhebung gegen den deutschen Imperialismus getrieben.“45 Etwas sachlicher lässt sich feststellen, dass es drei Hauptfaktoren waren, die zur langsamen Eskalation der Beziehung zwischen den Herero und den Deutschen führten: Zum einen nahmen die deutschen Siedler immer mehr Land in Besitz und engten die Einheimischen dabei ein. Zweitens führte das „System Leutwein“ zu einer Verschiebung vorhandener Machtstrukturen und einer Veränderung der Lebensverhältnisse der Herero. Drittens achteten sie oft, anders als in den Schutzverträgen versprochen, die autochthone Kultur nicht und behandelten die Afrikaner schlechter als weiße Siedler.

3. Der Herero-Aufstand

a. Ausbruch des Aufstands

18Endgültiger Auslöser für das Ausbrechen des Herero-Aufstandes war wohl die von der deutschen Kolonialverwaltung46 eingeleitete Reservatspolitik. Im Dezember 1903 wurde ein 1315 km² großes Gebiet47 zum Herero-Reservat erklärt, das somit nicht einmal einem Sechshundertstel der Fläche Südwestafrikas entsprach.

19Der Herero-Aufstand brach in der Nacht zwischen dem 11. und 12. Januar 1904 unter der Führung des Oberhäuptlings Samuel Maharero um die Siedlung Okahandja aus.48 Der Zeitpunkt war geschickt gewählt, da sich der Großteil der deutschen Schutztruppen des Gouverneurs Leutwein gerade im Süden des Landes befand, um einen Aufstand der Bondelzwarts niederzuschlagen. Nach den Anfangserfolgen der Herero erfolgten rasch deutsche Gegenmaßnahmen. Noch am 11. Januar kam es zu einem Hilferuf an das Deutsche Reich und schon am 18. Januar traf das deutsche Kanonenboot „Habicht“ in Swakopmund ein, das sogleich für erste Verstärkung der deutschen Truppen sorgen konnte.49

b. Streitpunkt: „Ausgesprochen humane Kriegsführung“ der Herero

20Insgesamt fielen den Herero wohl 123 Siedler, davon fünf Frauen, und sieben Buren zum Opfer.50 Samuel Maharero verkündete beim Ausbruch der Kämpfe: „Ich (…) Samuel Maharero (..) habe ein Gesetz erlassen (…) und bestimme es für alle meine Leute, dass sie nicht weiter ihre Hände legen an folgende: Bastards, Bergdamara, Namas, Buren.“51 Laut dem Großmann Daniel Kariko wurde von den Häuptlingen beschlossen, „das Leben aller deutschen Frauen und Kinder zu schonen. Auch die Missionare sollten verschont werden. (…) Nur deutsche Männer wurden als unsere Feinde betrachtet.“52

21In diesem Sinne kommt Drechsler zum Ergebnis, die Herero hätten den Krieg „ausgesprochen human“ geführt.53 So seien „zahlreiche Fälle bekannt, in denen Herero die Frauen und Kinder getöteter deutscher Siedler bis in die Nähe der deutschen Linie gebracht haben, häufig unter eigener Lebensgefahr“54. Ein ganz anderes Bild zeichnet die „Chronik von Südwestafrika“, wenn sie von „schwerste(n) Bestialitäten der schwarzen Mordbanden an wehrlosen Weißen“ und davon spricht, dass die Siedler „feige, hinterlistig überfallen und bestialisch ermordet worden“ seien.55 Auch finden sich auffällig viele Augenzeugenberichte, die von verstümmelten Leichen berichten.56 Darauf geht auch Lothar von Trotha, der spätere deutsche Oberbefehlshaber im Krieg mit den Herero, ein, wenn er davon spricht, dass „Soldaten Ohren und Nasen und andere Körperteile abgeschnitten“ wurden.57

22Insgesamt ist es sicherlich tendenziös, den Herero eine „äußerst humane Kriegsführung“ zu attestieren. Für die deutsche Öffentlichkeit war die Kriegsführung der Herero gegen Zivilisten und die Verstümmelung der Leichen Ausdruck der Grausamkeit der Einheimischen und löste deshalb im Deutschen Reich zum Teil heftige Reaktionen aus.58 Die Behauptung der humanen Kriegsführung durch Drechsler verdeutlicht allerdings dessen einseitige Betrachtungsweise des Herero-Kriegs.59 Wie auch viele heutigen Historiker scheint er die Einheimischen ausschließlich als Spielball der europäischen Kolonialherren zu betrachten. Dabei wird leicht vergessen, dass in den Kolonialkriegen häufig Akteure beider Seiten zu leiden hatten.60

4. Kriegsführung unter Gouverneur Leutwein

23Am 12. Februar traf Gouverneur Leutwein als militärischer Oberbefehlshaber der deutschen Truppen in Südwestafrika in Okahandja ein. Mangels ausreichender Anzahl an Soldaten konnte Leutwein noch nicht aktiv in das Geschehen eingreifen. Stattdessen versuchte er, wie schon früher, einen Dialog mit den aufständischen Herero herbeizuführen und mittels Verhandlungen mit Samuel Maharero die deutsche Hoheitsstellung zu sichern.61 Als die deutsche Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts davon erfuhr, wurde Gouverneur Leutwein ein umgehendes Verhandlungsverbot erteilt.62 Außerdem legte Kaiser Wilhelm II. die militärische Oberleitung dem Generalstabschef der Armee, Alfred von Schlieffen, in die Hände. Dieser entzog Leutwein die militärische Führung vor Ort.63 Von nun an war er nur noch für die Zivilverwaltung verantwortlich und damit faktisch entmachtet.

5. Radikalisierung unter Lothar von Trotha64

24Zum neuen militärischen Oberbefehlshaber wurde am 3. Mai 1904 General Lothar von Trotha ernannt.65 Dieser war als „rein militärisch denkende(r) Mann“66 bekannt und hatte mit Kolonialkriegen hinlänglich Erfahrung, indem er schon die Niederschlagung des Wahehe-Aufstands in Deutsch-Ostafrika geleitet hatte und im Boxer-Aufstand als Brigadekommandeur eingesetzt worden war.67 Am 19. Mai 1904 wurde nach Art. 68 RV der Kriegszustand für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika erklärt. Damit lag ab diesem Zeitpunkt die Vollzugsbefugnis in Südwestafrika beim Oberkommandierenden Lothar von Trotha.68

a. Streitpunkt: „Sieg“ am Waterberg

25Noch Gouverneur Leutwein hatte erreicht, dass sich das Gros der Herero-Krieger im wasserreichen Gebiet des Waterbergs69 gesammelt hatte, um die Entscheidungsschlacht gegen die Deutschen auszufechten.70

26Sein Ziel war es, nach einigen militärischen Siegen den Herero ein Unterwerfungsangebot vorzulegen. In diesem Sinne bat er Trotha darum, „den Krieg so zu führen, daß das Volk der Herero erhalten“ bleibe. Trotha bestand aber darauf, „den Krieg nach eigenem Ermessen (zu) führen“71. Er wollte mit seinen etwa 2000 Soldaten die ungefähr 3000–5000 Herero-Krieger in einer Kesselschlacht vernichtend schlagen.72

27Am 11. und 12. August 1904 fanden die entscheidenden Gefechte am Waterberg statt. Es handelte sich dabei nicht um eine Entscheidungsschlacht, vielmehr kämpften die Herero gegen verschiedene deutsche Truppeneinheiten, die sie umstellt hatten.73 Gemeinhin wird von einem Sieg der deutschen Soldaten gesprochen, da sich die Herero infolge der Kampfhandlungen zurückzogen. Trotha berichtete dem Generalstab stolz, dass die Herero „zersprengt und im Rückmarsch nach allen Seiten begriffen“ seien.74 Diese „Siegesrhetorik“ steht in krassem Gegensatz zu dem eigentlichen Kriegsziel, der Einkesselung des Feindes. Diese gelang den Schutztruppen allerdings nicht, denn die Herero konnten die deutsche Abteilung unter Hermann von der Heyde überrennen und somit in die Omaheke östlich des Herero-Gebiets durchbrechen.75 Eine genauere Analyse soll im Rahmen der Bewertung des Geschehens als Völkermord stattfinden. An dieser Stelle kann aber festgehalten werden, dass von einem deutschen Sieg nur dann gesprochen werden kann, wenn man diesen im reinen Zersprengen des Gegners und den daraus resultierenden strategischen Vorteilen sieht.

b. Streitpunkt: „Vernichtungsbefehl“ Trothas und weiterer Kriegsverlauf

28Am 2. Oktober 1904, also knapp zwei Monate nach der Schlacht am Waterberg, erfolgte die heute oft als „Vernichtungs-“ oder „Schießbefehl“ bezeichnete Erklärung Lothar von Trothas an das Herero-Volk:

29„Ich, der große General der deutschen Soldaten, sende diesen Brief an das Volk der Herero. Die Herero sind nicht mehr deutsche Untertanen. Sie haben gemordet, gestohlen, haben verwundeten Soldaten Ohren und Nasen und andere Körperteile abgeschnitten und wollen jetzt aus Feigheit nicht mehr kämpfen. Ich sage dem Volk: Jeder, der einen seiner Kapitäne an eine meiner Stationen als Gefangenen abliefert, erhält tausend Mark, wer Samuel Maharero bringt, erhält fünftausend Mark. Das Volk der Herero muss jedoch das Land verlassen. Wenn das Volk das nicht tut, so werde ich es mit dem Groot Rohr dazu zwingen. Innerhalb der deutschen Grenzen wird jeder Herero mit oder ohne Gewehr, mit oder ohne Vieh erschossen. Ich nehme keine Weiber und Kinder mehr auf, treibe sie zu ihrem Volk zurück oder lasse auf sie schießen. Das sind meine Worte an das Volk der Herero. Der große General des mächtigen Deutschen Kaisers. – v. Trotha“.76

30Diese Erklärung wurde einigen gefangenen Herero übergeben, die daraufhin freigelassen und zu ihrem Volk getrieben wurden. Die Erklärung an die Herero wurde ergänzt durch einen internen Befehl an die Truppen: „Ich nehme mit Bestimmtheit an, daß dieser Erlass dazu führen wird, keine männlichen Gefangenen mehr zu machen, aber nicht zu Gräueltaten gegen Weiber und Kinder ausartet. Diese werden schon fortlaufen, wenn zweimal über sie hinweggeschossen wird.“77

31Nach der Schlacht am Waterberg hatten die deutschen Truppen, nach zweiwöchiger Erholungspause infolge Erschöpfung und Krankheit der Soldaten, die Verfolgung der Herero aufgenommen.78 Dabei konnten nur wenige Herero aufgerieben werden, weshalb versucht wurde, den Herero den Rückweg in ihr Land zu versperren. Die bekannten Wasserstellen am Rande des Omaheke Sandfelds wurden besetzt. Tatsächlich gelang nur wenigen Herero die Rückkehr in ihr Land. Die Flucht durch die Omaheke in das östlich gelegene Britisch-Betschuanaland meisterten wohl einige, darunter auch Samuel Maharero, eine große Anzahl der Herero kam jedoch in der Omaheke ums Leben.79

6. Maßnahmen nach Kriegsende

32Der „Schießbefehl“ Trothas stieß in Deutschland auf zum Teil heftige Kritik und musste von Trotha auf Bestreben von Reichskanzler Bülow und durch Anordnung von Kaiser Wilhelm II. am 12. Dezember 1904 wieder zurückgenommen werden.80 Trotha selbst konnte noch bis zum 2. November 1905 im Amt bleiben, wurde dann aber des Kommandos enthoben. Zum neuen Gouverneur ernannte man Friedrich von Lindequist, der wieder Politik im Sinne des „System[s] Leutwein“ betrieb.81

33Im Dezember 1905 wurde eine Enteignungsverordnung erlassen, welche die Enteignung der Herero bezüglich Land und Vieh vorschrieb.82 Ein Neuerwerb war den Herero fortan nur noch mit Zustimmung des Gouverneurs möglich. Die Stammesorganisation der Herero wurde aufgelöst und die Einheimischen dazu gezwungen, für Weiße zu arbeiten und Passmarken zu tragen.83

34Die etwa 15 000 gefangenen Herero wurden in Sammellagern interniert.84 Zweck der Lager war nach Ansicht der Kolonialverwaltung, den zukünftigen Widerstand der Einheimischen zu brechen und die Herero weiterhin an Arbeit zu gewöhnen. Außerdem verfolgten sie den Zweck, deutschen Siedlern bei Bedarf Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen.85 Vor allem die Zustände des Lagers auf der Haifischinsel waren erbärmlich. Insgesamt starben von den ungefähr 15 000 Herero und weiteren 2000 Nama etwa 8000 Menschen, was aufgrund der Aufzeichnungen von Gesundheitsberichten relativ gut gesichert ist.86 Eine Sterberate der noch von den Kriegsstrapazen bzw. von Krankheiten wie Typhus und Skorbut geschwächten Einheimischen von bis zu 50 % ist damit wahrscheinlich.87

7. Fazit

35Dass der Herero-Krieg vor allem von deutscher Seite mit ungemeiner Härte geführt wurde, ist unbestritten. Darüber hinaus herrscht jedoch ein erbitterter Streit um die genauen Details der Kriegsführung. Hilfreicher als einen Meinungskampf um Horst Drechslers Werk Südwestafrika unter deutscher Kolonialherrschaft zu führen wäre es, weiter umfassende und wissenschaftlich fundierte Quellenforschung zu betreiben. Gerade die zu enge Quellenbasis, die noch nicht wesentlich über die Recherchen Drechslers hinausgeht, ist der Grund, weshalb so große Streitigkeiten überhaupt möglich sind.

Teil II: Mögliche Einordnung als Völkermord

36In diesem Teil wird untersucht, ob die UN-Völkermordkonvention auf die historischen Geschehnisse des Herero-Kriegs anwendbar ist und die Frage beantwortet, ob es sich um eine systematisch-planmäßige Vernichtungsstrategie handelte. Dadurch wird überprüft, ob der Herero-Krieg juristisch als Völkermord einzuordnen ist. Die mögliche Qualifikation als Völkermord und nicht als bloßes Kolonialverbrechen soll deshalb so umfassend behandelt werden, weil insbesondere in der namibischen und deutschen Öffentlichkeit eine große Debatte darum entstanden ist – ohne dass dabei die juristische Betrachtungsweise eine größere Rolle gespielt hätte.88

37Zunächst wird der Herero-Krieg am Maßstab der Völkermorddefinition der UN-Völkermordkonvention gemessen. Entscheidend ist hierbei neben der Frage der Anwendbarkeit der Völkermordskonvention insbesondere die Vernichtungsabsicht der deutschen Führung.

1. Maßstab: UN-Völkermordkonvention

38In Artikel II des Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 heißt es:
„In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.“89

a. Objektiver Tatbestand

aa. Herero-Volk als geschützte Gruppe

39Bei den Herero-Stämmen, die in Südwestafrika lebten, müsste es sich um eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe handeln. Es ist anerkannt, dass nur „stabile“ Gruppen erfasst werden.90 Lediglich gleiche politische Ziele sind nicht ausreichend. Da sich die Herero über eine gleiche Kultur und Sprache definierten, handelte es sich bei ihnen unproblematisch um eine geschützte Gruppe. Um welche der Alternativen des Art. II es sich genau handelt, ist nicht ergebnisrelevant und soll hier nicht diskutiert werden.91

bb. Handlung im Sinne des Art. II lit. a–e

40Es müsste eine der in Art. II lit. a–e genannten Handlungen erfüllt sein. Das bedeutet gleichzeitig, eine tatsächlich systematische Auslöschung der betreffenden Personengruppen ist nicht Voraussetzung.92 Insoweit erfüllt die Niederschlagung des Herero-Aufstands unproblematisch schon lit. a, erst recht lit. b und durch die Maßnahmen nach Kriegsende auch lit. c des Art. II der UN-Völkermordkonvention. Die Internierung von Herero in Konzentrationslagern kann zudem unter dem Gesichtspunkt der sozialen Zerstörung unter Art. II der UN-Völkermordkonvention subsumiert werden.

b. Subjektiver Tatbestand: Kriegsziel der politischen Führung

41Die entscheidende Frage ist aber, ob die Tötung der Herero in der Absicht begangen wurde, diese als nationale Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Dazu muss die Intention der jeweiligen politischen Führungspersonen im Deutschen Reich unter der Prämisse untersucht werden, ob der Wille zur Vernichtung des Herero-Volks bestand. Wichtig ist, dass nicht jede Art von Vorsatz, sondern nur Absicht, das heißt dolus directus 1. Grades ausreichend ist.93 Die Handelnden durften die Vernichtung der Herero nicht nur billigend in Kauf genommen haben, sondern es muss ihnen gerade auf den Erfolgseintritt angekommen sein.

aa. Oberkommandierender General Lothar von Trotha

42Zwei Tage nach seiner als „Schießbefehl“ bezeichneten Erklärung teilte Trotha dem Generalstabschef Schlieffen mit: „Es fragt sich nun für mich nur, wie ist der Krieg mit den Herero zu beendigen. Die Ansichten darüber bei dem Gouverneur und einigen ‚alten Afrikanern‘ einerseits und mir andererseits gehen gänzlich auseinander. Erstere wollten schon lange verhandeln und bezeichnen die Nation der Herero als notwendiges Arbeitsmaterial für die zukünftige Verwendung des Landes. Ich bin gänzlich anderer Ansicht. Ich glaube, dass die Nation als solche vernichtet werden muss, oder, wenn dies durch taktische Schläge nicht möglich war, operativ und durch die weitere Detail-Behandlung aus dem Lande gewiesen wird. (…) Dieser Aufstand ist und bleibt der Anfang eines Rassenkampfes.“94

43Weiter führt er am 5.11.1904 gegenüber Leutwein aus: „Ich kenne genug Stämme in Afrika. Sie gleichen sich alle in dem Gedankengang, dass sie nur der Gewalt weichen. Diese Gewalt mit krassem Terrorismus und selbst mit Grausamkeit auszuüben, war und ist meine Politik. Ich vernichte die aufständischen Stämme mit Strömen von Blut und Strömen von Geld. Nur auf dieser Aussaat kann etwas Neues entstehen, was Bestand hat.“95

44Stellt man nun rein auf den Wortlaut dieser Erklärungen Trothas ab, so scheint sein Vernichtungswille unzweifelhaft bewiesen zu sein. Gleichwohl werden auch Argumente vorgebracht, die gegen den Willen Trothas zur Vernichtung des Herero-Volks sprechen könnten:

45Zum einen wird darauf verwiesen, dass „Vernichtung“ in einem militärischen Sinne gemeint sein könnte.96 So prägte der preußische Generalmajor Carl von Clausewitz den Begriff der „Vernichtung der feindlichen Streitkräfte“97. Doch auch wenn man den martialischen Tonfall dieser Zeit mit in die Bewertung einbezieht, ist doch eindeutig, dass Trotha nicht nur die Vernichtung der gegnerischen Truppen meint. Er spricht von der Vernichtung des Volks als solches, von der Erschießung aller Herero, unabhängig davon ob bewaffnet oder unbewaffnet und vom „Rassenkampf“. Seine Erklärung vom 2. Oktober ist zudem an das gesamte Volk der Herero adressiert.

46Zum anderen wird darauf verwiesen, Trotha habe mit dieser Form der übersteigerten Rhetorik zwei ganz andere Ziele verfolgt: Im Sinne einer psychologischen Kriegsführung sei es ihm darum gegangen, die Herero-Krieger einzuschüchtern.98 Außerdem habe er bezweckt, den nicht idealen Kriegsverlauf durch verbales Getöse zu kaschieren, da die Erwartungshaltung in der Heimat tatsächlich militärisch nicht erfüllt wurde.99

47Dafür wird vorgebracht, dass die Erklärung vom 2. Oktober knapp zwei Monate nach der Schlacht am Waterberg verlautbart wurde.100 Während dieser Zeit hatten die deutschen Schutztruppen die fliehenden Herero verfolgt und versucht, sie entscheidend zu schlagen, was jedoch misslang. Der Schutztruppenoffizier Franz Ritter von Epp prangert in seinem Tagebuch nicht nur die logistisch und organisatorisch desolate Kriegsführung der deutschen Generäle an,101 sondern beschwert sich auch über die propagandistische deutsche Kriegsberichterstattung: „Die offizielle Berichterstattung wird dann noch die einzige sein. Prost Mahlzeit. Werden doch ganze Operationspläne abgefasst unter d. Gesichtspunkt, daß sie dem gr. Gen. St. [großen Generalstab]102 in Berlin übersandt werden. Ob hier sachlich zutreff. u. ausführbar, tut Nichts.“103 Der Oberarzt der Schutztruppen Georg Hilebrecht äußert sich in seinem Tagebuch ähnlich über die Kriegsberichterstattung.104

48Zusammenfassend zeigt sich, dass um die Frage der Vernichtungsabsicht des deutschen Oberbefehlshabers ein regelrechter Meinungskampf ausgebrochen ist. Es fehlen Quellen, die eine letztgültige Überzeugungskraft haben,105 weshalb Argumente gegeneinander aufgewogen werden. Letztlich muss Trotha aber an seinen eigenen Worten gemessen werden können. Auch wenn die Auslöschung des Herero-Volks vielleicht nicht sein einziges Ziel war, so hat er eine Vernichtung doch mit großer Wahrscheinlichkeit gewollt. Vernichtungsabsicht wird deshalb zu bejahen sein.

bb. Generalstabchef Alfred von Schlieffen

49Als Generalstabschef war Schlieffen der Vorgesetzte Trothas. Auf den „Vernichtungsbefehl“, der dem Generalstab in Berlin am 4. Oktober 1904 zur Kenntnis gebracht wurde, unterblieb eine sofortige Anweisung zur Rücknahme.

50Am 23. November 1904 wirkte Schlieffen jedoch bei Reichskanzler Bülow auf einen Widerruf der Proklamation Trothas mit folgender Begründung hin: „Daß er die ganze Nation vernichten oder aus dem Lande treiben will, daran kann man ihm nur beistimmen. (…) Der entbrannte Rassenkampf ist nur durch die Vernichtung einer Partei abzuschließen. Das letztere Verfahren ist aber bei den jetzt gültigen Anschauungen auf die Dauer nicht durchzuführen. Die Absicht des Generals v. Trotha kann daher gebilligt werden. Er hat nur nicht die Macht, sie durchzuführen.“106

51Mit der Vernichtungsabsicht Trothas scheint er kein Problem gehabt zu haben. Für die Aufhebung der Erklärung Trothas etwa sieben Wochen nach der Verkündung sprechen für ihn vor allem militärische Gründe. Damit spricht einiges dafür, dass Schlieffen Vernichtungsvorsatz in Form des dolus eventualis hatte.107 Vernichtungsabsicht zu bejahen wäre zwar auch möglich, erscheint aber zu hoch gegriffen.

cc. Reichskanzler Bernhard von Bülow

52Von Bülow war ein Gegner der brutalen Kriegsführung Trothas.108 Als Reaktion auf das Schreiben Schlieffens bat er Kaiser Wilhelm II. um die Aufhebung des „Vernichtungsbefehls“ Trothas und die Schonung sich ergebender Herero.109 Er führte dabei vier Gründe an: „1. Die Prinzipien des Christentums und der Menschlichkeit, 2. Die Undurchführbarkeit der Pläne Trothas, 3. Ökonomische Gründe (Arbeitskraft der Herero) und 4. Schädigung des deutschen Ansehens in der zivilisierten Welt“110.

dd. Kaiser Wilhelm II.

53Kaiser Wilhelm II. kam dem Verlangen seines Reichskanzlers nach und ordnete am 8. Dezember 1904 die Aufhebung der Proklamation an.111 Außerdem befahl er Trotha am 11. Dezember 1904 „Konzentrationslager für die einstweilige Unterbringung und Unterhaltung der Reste des Hererovolkes“ zu errichten.112 Über seine Einstellung gegenüber der Trotha‘schen Kriegsführung kann nur spekuliert werden. Trotha bekam von ihm den Auftrag, eine „rasche, vollständige Niederwerfung des Aufstands (…) zur Vermeidung langwieriger Kämpfe und unnötigen Blutvergießens“ zu erreichen.113 Trotha sollte „mit allen Mitteln den Aufstand niederschlagen“, bezüglich der genauen Ausführung hatte er einen weiten Ermessenspielraum.114 Nicht unwahrscheinlich ist, dass Wilhelm II. das Interesse am Krieg in Deutsch-Südwestafrika recht schnell verlor.115 Vernichtungsabsicht kann ihm somit nicht nachgewiesen werden.

ee. Gouverneur Theodor Leutwein

54Wie schon herausgearbeitet unterstützte Leutwein Trothas militärische Vorgehensweise nicht. Er war der Meinung: „Nur politisch tot muss das Volk gemacht werden. Wenn es einigermaßen zu erreichen ist, so dürfen sie keine Stammesregierung mehr besitzen und müssen in Reservate eingedämmt werden.“116 Seine Begründung fällt eher pragmatisch, weniger menschlich aus: „Abgesehen davon, dass sich ein Volk von 60.000 bis 70.000 Seelen nicht so leicht vernichten lässt, würde ich eine solche Maßregel für einen schweren wirtschaftlichen Fehler halten. Wir bedürfen der Herero noch als kleine Viehzüchter und besonders als Arbeiter.“117

c. Zurechenbarkeit zum Deutschen Reich und der Bundesrepublik Deutschland

55Zumindest bei General Lothar von Trotha kann also mit einiger Wahrscheinlichkeit Vernichtungsabsicht festgestellt werden. Fraglich ist, ob allein schon das die Zurechnung zum Deutschen Reich ermöglichen würde oder ob doch eine Verantwortlichkeit der gesamten politischen Führung gegeben sein müsste, die dann nur durch schuldhaftes Unterlassen konstruiert werden könnte.118 Nach völkergewohnheitsrechtlichen Grundsätzen119 ist eine Zurechnung schon dann möglich, wenn die in Rede stehende Handlung von einem Organ des Staats begangen wurde, unabhängig davon, ob es der Exekutive, Legislative oder der Judikative zuzurechnen ist.120 Als Organ ist jede Person anzusehen, die eine Organstellung entsprechend dem nationalen Recht bekleidet.121 Die Subsumtion fällt nun nicht schwer. Lothar von Trotha wurde am 17. Mai 1904 zum Generalleutnant und damit zum militärischen Oberbefehlshaber für Deutsch-Südwestafrika ernannt.122 Damit stellt er ein der Exekutive des Deutschen Reichs zugeordnetes Organ dar, womit seine Handlungen dem Deutschen Reich vollständig zugerechnet werden können.

56Fraglich ist, wie sich eine mögliche Überschreitung seiner Befugnisse auswirken würde. Eine solche ist aufgrund des weiten Ermessenspielraums, der ihm von der politischen Führung zugestanden wurde, eher nicht anzunehmen. Aber selbst eine Befugnisüberschreitung würde an der Zurechenbarkeit nichts ändern. Der Staat trägt das Risiko für die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise seiner Organe, muss sich also auch Exzesshandlungen zurechnen lassen.123 Eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Deutschen Reichs bestünde.

57Da nach h. M.124 die Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich völkerrechtlich identisch ist, hat der Wechsel der Staatsform keine Auswirkungen auf die Zurechenbarkeit.

d. (Zeitliche) Anwendbarkeit

58Zunächst stellt sich die Frage, ob die Völkermordkonvention nur auf Einzelpersonen oder auch auf Staaten Anwendung findet. Art. IX erwähnt jedoch ausdrücklich die Möglichkeit der „Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord“. Somit besteht auch für Staaten die völkerrechtliche Verantwortlichkeit, keinen Völkermord zu begehen.125 Die Völkermordkonvention ist nicht bloß Bestandteil des Völkerstrafrechts, sondern zugleich die erste Menschenrechtskonvention, die ebenso die Staaten bindet.

59Die für eine mögliche Klage wichtigste Streitfrage im Rahmen der Anwendbarkeit ist, ob der zeitliche Anwendungsbereich der UN-Völkermordkonvention eröffnet ist. Das betreffende historische Ereignis spielte sich zwischen 1904 und 1908 ab. Die Konvention trat am 12. Januar 1951 in Kraft, die Ratifikation durch die Bundesrepublik erfolgte am 24. November 1954.126 Um anwendbar zu sein, müsste die Völkermordkonvention eine zeitliche Rückwirkung entfalten.

60Bei der UN-Völkermordkonvention handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag. Für völkerrechtliche Verträge regelt der auch völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Art. 24 I Wiener Vertragsrechtskonvention (WVR): „Ein Vertrag tritt (…) zu dem Zeitpunkt in Kraft, die er vorsieht oder die von den Verhandlungsstaaten vereinbart werden.“127 Art. 28 WVR regelt die Nichtrückwirkung von Verträgen. Die Völkermordkonvention müsste eine Rückwirkung ausdrücklich vorsehen, was nicht der Fall ist. Gegenteiliges kann auch nicht aus der Präambel geschlossen werden, die lediglich feststellt, „dass Völkermord der Menschheit in allen Zeiten große Verluste zugefügt hat“.

61Anders sieht das der Völkerrechtler Alfred de Zayas, der mit dem völkerrechtlichen Gutglaubensgrundsatz argumentiert. Seiner Ansicht nach verpflichte sich ein Staat, welcher der Völkermordkonvention beitritt, nicht nur, zukünftige Völkermorde zu vermeiden, sondern auch früher verübte angemessen zu entschädigen.128 Eine Verallgemeinerung dieser Ansicht würde jedoch den Art. 28 WVR komplett aushebeln. Völkerrechtliche Verträge, die ein bestimmtes Verhalten als rechtswidrig definieren, würden immer Rückwirkung entfalten. Somit kann dieser Meinung nicht gefolgt werden.129

62Die zeitliche Anwendbarkeit der UN-Völkermordkonvention ist damit nicht gegeben.

e. Ergebnis

63Mangels zeitlicher Anwendbarkeit handelt es sich bei Zugrundelegung der UN-Völkermordkonvention nicht um einen Völkermord.

2. Maßstab: Systematisch-planmäßige Vernichtung

64Die reine Prüfung der juristischen Einschlägigkeit von Art. II der UN-Völkermordkonvention sagt noch nichts über das Ausmaß der Vernichtung aus. Wesentliches Kriterium der UN-Völkermordkonvention ist der subjektive Tatbestand, also die Vernichtungsabsicht der Akteure. Damit kommt man zu dem problematischen Ergebnis, dass sich der Herero-Krieg mit Verweis auf Trothas Vernichtungsabsicht ohne große Schwierigkeiten als Völkermord einordnen lässt, während nach wohl herrschender Meinung130 die Ausbeutung Kongos durch König Leopold II. von Belgien, der ungefähr acht bis zehn Mio. Einheimische zum Opfer fielen,131 nicht als Völkermord i. S. d. UN-Völkermordkonvention angesehen wird. Zugespitzt formuliert stechen die „säbelrasselnde“ Kriegsrhetorik und Trothas rassistische Gesinnung die Tatsache aus, dass im Kongo ca. 100-mal mehr Menschen umkamen als in Deutsch-Südwestafrika. Letztlich entscheidet die Gesinnung der Verantwortlichen darüber, ob ein Geschehen ein Völkermord ist und nicht die Zahl der Toten. Angemerkt sei zudem, dass die Anzahl der Opfer bei der Qualifikation als Völkermord keine Rolle spielt, denn theoretisch kann ein Völkermord, so paradox dies klingt, begangen werden, ohne dass jemand getötet wird (wenn ein Volk sterilisiert wird).

65Im allgemeinsprachlichen Sinne wird unter einem Völkermord jedoch die systematisch-planmäßige Vernichtung einer Volksgruppe angesehen.132 Dass es unter Trothas Kommando zu brutalen menschenverachtenden Übergriffen auf die Herero kam, ist unbestritten. Fraglich ist aber, ob die deutschen Soldaten in Südwestafrika in ihrem militärischen Vorgehen eine überlegte Ausrottungsstrategie im Sinne einer systematisch-planmäßigen Vernichtung verfolgten und umsetzten.

a. Zahl der Soldaten und Toten

66Wie viele Herero zu Tode kamen, ist bis heute sehr umstritten. Ungewiss sind dabei mehrere Punkte: Wie groß war das gesamte Volk der Herero vor Kriegsbeginn? Wie vielen Herero gelang die Emigration? Wie viele Krieger und Familienmitglieder waren bei den Gefechten am Waterberg zugegen? Die heute in der historischen Sekundärliteratur am häufigsten vertretenen Zahlen reichen von einer Größe des gesamten Herero-Volks von 40 000 bis 80 000,133 basieren aber lediglich auf Schätzungen von Zeitzeugen. Nach den Gefechten am Waterberg wurden am 1. Mai 1906 von den deutschen Behörden 14 796 Herero gefangen genommen. Weitere 1275 Herero waren im Betschuanaland offiziell registriert worden.134 Da die betreffenden Zahlen heute nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden können, sie aber zu den umstrittensten Punkten des Herero-Kriegs gehören, soll hier nur auf mögliche Schwachstellen der gängigen Darstellung eingegangen werden:

67Sehr auffällig sind die krassen Differenzen zwischen Kriegsteilnehmern am Waterberg und der Gesamtzahl der Einheimischen bzw. der in Deutsch-Südwestafrika stationierten Soldaten. Gemeinhin wird davon ausgegangen, es seien knapp 19 000 deutsche Soldaten im Land stationiert gewesen.135 Am Waterberg selbst kämpften allerdings „nur“ bis zu 2000 Soldaten, was aus der Anzahl von 1488 Gewehren, 12 Maschinengewehren und 30 Kanonen geschlossen werden kann.136 Die restlichen 17 000 Soldaten müssten demnach krank137, kampfunfähig oder aus anderen Gründen nicht vor Ort gewesen sein. Trotz sonst so sorgsamer deutscher Verwaltungsarbeit ist nicht einmal die genaue Anzahl der deutschen Soldaten bekannt.138

68Ebenso schwer zu begründen ist die Differenz zwischen Herero-Volk und Herero-Kriegern am Waterberg. Die am Waterberg versammelten Herero hatten allerhöchstens 6000139 Gewehre und werden folglich auf bis zu 6000 Krieger geschätzt.140 Wenn am Waterberg wirklich bis zu 50 000 Herero versammelt waren,141 müsste also jeder Herero-Krieger mindestens acht Familienangehörige mit sich geführt haben, und noch immer bliebe eine Differenz von 32 000 Personen, sofern man von einem Gesamtvolk von 80 000 Herero ausgeht. Es ist somit zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Bevölkerungszahl der Herero z. B. aufgrund ungenauer Schätzungen, schon vor dem Aufstand erfolgter Auswanderung oder infolge der Rinderpest von 1897 beträchtlich kleiner war als angenommen.

69Letztlich lässt sich auch die Zahl der Überlebenden nur sehr schwer bestimmen. Die 14 796 Herero, die sich nach Kriegsende freiwillig in deutsche Gefangenschaft begaben und die 1275 offiziellen Emigranten im Betschuanaland werden wohl nicht die einzigen Überlebenden gewesen sein. Völlig unklar ist, wie viele Herero sich heimlich an den Grenzen zum und im Betschuanaland aufhielten und wie vielen die Flucht ins Ovamboland, Kaokofeld und Kavango gelang.142 Außerdem gab die deutsche Kolonialverwaltung noch 1906 bekannt, dass sich ca. 15 000 Einheimische noch nicht in Gefangenschaft befänden.143 Die Zahl der Überlebenden könnte damit also auch bei ungefähr 30 000 gelegen haben. Aber auch hier fehlen stichfeste Beweise.

b. Systematisch-planmäßige Kriegsführung

aa. „Siegreiche“ Gefechte am Waterberg

70In seinem Tagebuch erklärt Trotha unmissverständlich: „Mein anfänglich gefaßter und immer festgehaltener Plan für die Operationen war der, die Hereromasse, die am Waterberg saß, zu umklammern und die Masse durch einen gleichzeitig geführten Schlag zu vernichten(…).“144 Ein planmäßiges Abdrängen der Herero in die Wüste zu Vernichtungszwecken steht somit im Widerspruch zu Trothas erklärtem Kriegsziel, der Vernichtung des Gegners in einer Kesselschlacht. Drechsler geht jedoch davon aus, Trotha habe die Flucht der Herero in die Wüste gezielt provoziert, indem bei der Kesselschlacht am Waterberg die schwächste deutsche Abteilung auf der Seite der Omaheke-Wüste aufgestellt worden war.145 Als Argument zieht er das Generalstabswerk heran, das ausführt: „Sollten die Hereros indessen doch versuchen, hier durchzubrechen, so mußte ein solcher Ausgang der deutschen Führung um so erwünschter sein, als der Feind dann freiwillig in sein Verderben rannte. Denn in dem wasserlosen Sandfelde mußte er verdursten.“146

71Gewichtige Tatsachen sprechen jedoch gegen diese Theorie: Sogar Drechsler selbst kommt an späterer Stelle in seiner Abhandlung zu dem Schluss, „daß Trothas Kriegsführung gescheitert war“ und „daß Trotha nur einen Pyrrhussieg errungen hatte“147. Die von Drechsler vorgebrachte geplante „Durchbruchsstrategie“ und anschließende Verfolgung könnte in Wirklichkeit nichts anderes als die Folge eines militärischen Fehlschlags gewesen sein. In seinem Echtzeittagebuch deutet der Schutztruppensoldat Franz Ritter von Epp an, die Herero hätten im Falle einer Niederlage am Waterberg die Flucht nach Betschuanaland schon längst geplant.148 Am 17. August 1904, in seiner ersten Aufzeichnung nach der Schlacht am Waterberg, bringt er seinen „Ärger, daß der Schlag nicht geglückt ist u. der Krieg sich vielleicht noch Monate, vielleicht noch 1 Jahr hinziehen wird“, zum Ausdruck.149 Drechslers Resümee vom „völligen Bankrott der deutschen Kriegsführung“150 ist nur schwer mit der von ihm gleichzeitig behaupteten Ausrottungsstrategie zu vereinbaren. Trotha versuchte das Eingeständnis des militärischen Fehlschlags wohl durch gezielte „Siegesrhetorik“ zu übertünchen. So meldete er Kaiser Wilhelm II. am 15. August: „Feind nach Gefecht am elften in voller panikartiger Flucht unter Zurücklassung sehr vielen Viehs, Habseligkeiten und zahlreicher Leichen hauptsächlich in östlicher Richtung zurückgegangen.“151 Dass es nach seinen militärischen Plänen zu einer solchen Flucht gar nicht kommen dürfen hätte, lässt Trotha unerwähnt.

bb. „Planmäßige“ Vertreibung in die Wüste

72Nach der Schlacht am Waterberg konnten die erschöpften deutschen Truppen keineswegs sofort die Verfolgung der Herero aufnehmen. Trotha telegraphierte zwar schon drei Tage nach den Kämpfen nach Berlin: „Verfolgte starke feindliche Kräfte mit vereinigten Abteilungen Deimling und Mühlenfels mit Gewaltmarsch bis Gegend Omutjatjena.“152 Danach musste die Verfolgung aus Mangel an „Weide und Wasser und Nahrung“ allerdings erfolglos eingestellt werden.153 Offener gestand Hauptmann Franke die missglückte Verfolgung ein: „Wir können ihnen ja doch nicht folgen.“154 Die von Trotha behauptete sofortige Verfolgung war wohl nicht mehr als ein Nachsetzen von einigen größeren Patrouillen. Das gesamte Heer benötigte knapp zwei Wochen, bis es so weit erholt war, dass die Verfolgung aufgenommen werden konnte.155 Die wenigen Wasserlöcher waren oft durch Tierkadaver und Herero-Leichen verseucht und Nachschubmängel waren gravierend.156 Major Ludwig von Estorff berichtete darüber: „Hunderte von guten edlen Truppenpferden sind so zu Grunde gegangen, und mancher Truppenteil ward unbeweglich.“157 Unabhängig vom schrecklichen Sterben sehr vieler Herero auf der Flucht in die Omaheke kann die teilweise dilettantisch durchgeführte Nachsetzaktion der deutschen Schutztruppen nicht als systematisch-planmäßige „Verfolgungsjagd“ verstanden werden.

cc. Systematische „Abriegelung“ der Wüste

73Lothar von Trotha hätte die Wüste nach seiner Vorstellung wohl sehr gern abgeriegelt. So schreibt er: „Es wird möglich sein, durch die erfolgte Besetzung der Wasserstellen von Grootfontein bis Gobabis und durch eine rege Beweglichkeit der Kolonnen die kleinen nach Westen zurückströmenden Teile des Volkes zu finden und sie allmählich aufzureiben.“158 Und weiter: „Sie müssen jetzt im Sandfeld untergehen oder über die Betschuanagrenze überzugehen trachten.“159

74Sehr problematisch ist indes, inwieweit mit 2000 Soldaten das Omaheke-Sandfeld überhaupt abgeriegelt werden konnte. Mit einer Fläche von 84 981 km² ist dieses Gebiet heute größer als der Freistaat Bayern.160 Drechsler argumentiert damit, dass nur die jeweiligen Wasserstellen am Rande des Sandfelds besetzt werden mussten.161 Dabei werden aber die entscheidenden Faktoren, Landeserfahrung der Herero sowie mangelnde Landeskunde und Organisation der deutschen Truppen, nicht beachtet. Gegen die praktische Durchführbarkeit der Abriegelung fast des gesamten östlichen Teils von Deutsch-Südwestafrika spricht auch, dass an diesem Vorhaben noch 1961 die südafrikanische Besatzungsmacht scheiterte. Trotz modernerer Ausrüstung und besserer Ortskenntnis gelang es damals nicht, das Gebiet um den Waterberg, das von einer schweren Viehseuche heimgesucht wurde, hermetisch abzuriegeln.162

dd. Herero als „bloße Objekte“ deutscher Kriegsführung

75Nachdem schon herausgearbeitet wurde, dass die Gefechte am Waterberg keinen eindeutigen Sieger hatten, stellt sich die Frage nach der Flucht der Herero in die Omaheke. Zwar erlitten die Herero bei den Gefechten am Waterberg keine wirkliche Niederlage, gleichwohl konnten sie auch nicht wieder in ihr Land zurückkehren. Durch die Kämpfe am Waterberg hatten die Herero den Großteil der Munition, sehr viel Vieh und ihre innere Organisation verloren. Zumindest langfristig hätten sie den deutschen Streitkräften unterliegen müssen. Eine Rückkehr zu ihrem früheren Leben in Freiheit schien damit ausgeschlossen.

76Einige Herero-Führer, darunter Samuel Maharero, hatten sich schon vor Ausbruch des Krieges bei der britischen Regierung nach Asylmöglichkeiten in Botswana erkundigt.163 Zudem waren den Herero mehrere Wege durch die Omaheke bekannt, die wohl schon seit jeher genutzt wurden.164

77Die Omaheke ist keine pflanzenlose Wüste, sondern ein sehr sandiges Gebiet, dessen Boden fast kein Wasser speichert und somit nur Steppengras und ähnlichen Pflanzen genügend Nahrung bietet.165 Die Flucht durch die Omaheke war trotz allem ein hoch gefährliches Unterfangen, das eine Vielzahl nicht überlebte. Im Gegensatz zum Jahresdurchschnitt hatte es 1904 in der Omaheke wohl besonders wenig geregnet, so dass die Durchquerung noch erschwert wurde.166 Außerdem verendeten viele Pferde, nachdem sie von der Pflanze Makou gefressen hatten, die gerade in Verbindung mit der Aufnahme von Wasser tödliche Wirkung entfaltet. Das könnte erklären, weshalb so viele Pferdekadaver an den Wasserstellen gefunden wurden.167

78Die frühere Leiterin des namibischen Nationalarchivs, Brigitte Lau, vermutet daher eher einen nationalen Exodus des Volks der Herero. Nach dieser Lesart war „die Flucht der Hereros nach Botswana (…) eine Entscheidung, lieber Exil und Tod zu wählen als die Aussicht auf fortgesetzte koloniale Unterdrückung“168. Diese Sichtweise soll keineswegs die inhumane Vorgehensweise des deutschen Militärs beschönigen, welche diese Entscheidung erst notwendig machte. Lau geht es vor allem darum, die These zu widerlegen, „daß die Hereros durch militärische Strategie der Deutschen, welche eine Öffnung in ihrer ‚Einkesselung‘ am Waterberg gelassen hatten, dazu überlistet wurden, in die Kalahari zu flüchten“169.

d. „Konzentrationslager“

79Die Bezeichnung der Sammel- bzw. Gefangenenlager als Konzentrationslager gründet auf dem englischen Begriff der „concentration camps“. Sie sind trotz der sehr schlechten Bedingungen nicht vergleichbar mit Vernichtungslagern der Nationalsozialisten.

80In den Konzentrationslagern starben nach übereinstimmenden Zahlen bis zu 50 % der internierten Einheimischen an Krankheiten wie Typhus, Ruhr oder Infektionen durch verdorbenes Wasser.170 Hauptgründe für das massenweise Sterben waren die Entkräftung der Herero nach dem Krieg und die ungewohnte und unzureichende Ernährung. Die Gefangenen verhungerten zwar nicht, vertrugen aber die Konserven- und Reisnahrung nicht, da sie eine milchbasierte Ernährung gewohnt waren. Zudem befanden sich viele Gefangenenlager an klimatisch ungünstigen Standorten nahe der Küste.171

81Die Zustände fanden bei der deutschen Kolonialverwaltung wenig Grund zur Besorgnis. So widersetzte sich z. B. der Vizegouverneur Oskar Hintrager der Räumung der Lager mit der Begründung, dass „England in Südafrika 10.000 Weiber und Kinder in Lagern sterben ließ“172. Trotha hielt die Gefangenenlager für eine notwendige Erziehungsmaßnahme zur Prävention weiterer Aufstände.173 Erst mit der Ablösung Trothas und der Einsetzung Lindequists als Gouverneur verbesserten sich die Zustände in den Lagern allmählich.

e. Ergebnis

82Der Herero-Krieg kann schon aufgrund mangelnder Organisation der deutschen Truppen nicht als systematisch-planmäßige Vernichtung der Volksgruppe der Herero gewertet werden.

83Gleichzeitig geht damit keine Verharmlosung des grausamen Todes tausender Herero und der Völkermordabsicht zumindest Lothar von Trothas einher. An Unmöglichkeit der juristischen Einordnung als Völkermord nach der UN-Völkermordkonvention, mangels zeitlicher Anwendbarkeit, ändert dies ebenfalls nichts.

Teil III: Aufarbeitungsprozess und Entschädigung

84In diesem Teil werden zunächst die Etappen der Aufarbeitung und Aussöhnung sowie der bisherigen Entschädigungsforderungen dargestellt, bevor die völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands analysiert wird. Darauf aufbauend, wird die deutsche Haltung gegenüber den Entschädigungsforderungen der Herero und Nama bewertet.

1. Kurze Darstellung der bisherigen Etappen der Aussöhnung

85Noch vor der namibischen Unabhängigkeit am 21. Mai 1990 bekannte sich der Deutsche Bundestag im März 1989 zu seiner „besonderen Verantwortung“ gegenüber Namibia, die aber nicht näher konkretisiert wurde.174

86Bis einschließlich 2015 hat Deutschland über 800 Mio. Euro Entwicklungshilfe an Namibia gezahlt. Damit erhält die Bevölkerung von Namibia pro Kopf die höchsten Entwicklungshilfezahlungen Deutschlands in Afrika.175 Separate Entschädigungszahlungen an die Herero erfolgten bisher nicht. Einzige Ausnahme ist eine „Versöhnungsinitiative“ i. H. v. 20 Mio. Euro, seit 2012 aufgestockt auf 31 Mio. Euro jährlich, womit die namibische Regierung vor allem die vom deutschen Kolonialismus besonders betroffenen Volksgruppen unterstützen soll.176

871995 besuchte Helmut Kohl Namibia als erster deutscher Bundeskanzler. Im Rahmen dieses Besuches ließ er keinen Dialog mit den Herero-Vertretern zu.177 Bei einem Besuch des Bundespräsidenten Roman Herzog in Namibia wurden diesem Petitionen von Herero-Vertretern übergeben, in denen unterschiedliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht wurden. Sowohl eine Entschuldigung, als auch Entschädigungszahlungen lehnte er ab und erkannte lediglich eine moralische Verantwortung an: „Wir sind uns natürlich bewusst, dass die Auseinandersetzung zwischen der deutschen Kolonialverwaltung und den Hereros nicht in Ordnung war.“178

88Die Linie, keine „entschädigungsrelevanten“ Entschuldigen zu tätigen hielt auch Außenminister Joschka Fischer 2001 im Rahmen der Weltrassismuskonferenz bei.179

89Ein erster wirklicher Schritt in Richtung Versöhnung gelang der damaligen Entwicklungsministerin Heidemarie Wieczorek-Zeul am 14. August 2004 anlässlich einer Gedenkfeier zum 100. Jahrestag der Schlacht am Waterberg. Als erstes deutsches Regierungsmitglied entschuldigte sie sich explizit bei den Herero. Sie sprach von einem deutschen „Vernichtungskrieg“ und bat sie „im Sinne des gemeinsamen ‚Vater unser‘ um Vergebung“ der deutschen Schuld.180 Die Formulierung sollte gleichzeitig klarstellen, dass es sich lediglich um ein moralisches, kein rechtliches Schuldanerkenntnis handelte. Allerdings wurde von Seiten der Bundesregierung die Zahlung der deutschen Entwicklungshilfe i. H. v. 11, 5 Mio. Euro im Jahr aufgestockt.181

90Am 9. Juli 2015 erklärte Bundestagspräsident Norbert Lammert, der Herero-Krieg sei als Völkermord einzustufen. Am 10. Juli 2015 schloss sich auch das Auswärtige Amt in einer Erklärung der Bewertung des Kriegs als Völkermord an.182 Die erste offizielle Bestätigung der Regierung erfolgte am 10. Juli 2016, indem die Regierung eine parlamentarische Anfrage der Fraktion Die Linke dahingehend beantwortete, dass die Einstufung des Krieges als Völkermord „die Position der Bundesregierung wider(spiegele)“183. Rechtliche Folgen seien daran aber nicht geknüpft, da die Völkermordkonvention nicht rückwirkend anwendbar ist. Der Deutsche Bundestag hat bis heute keine offizielle Resolution dazu abgegeben, obwohl dies von der Bundesregierung angedacht war.184

91Schon Ende 2015 ernannten die Bundesrepublik Deutschland und Namibia Sondergesandte zur Aufarbeitung der Vergangenheit. Für Deutschland wurde dies der CDU-Politiker Ruprecht Polenz.185 Direkte Verhandlungen mit den Herero lehnten Ruprecht Polenz und der deutsche Botschafter in Namibia, Christian Schlaga 2016 allerdings ab.186 Letzterer betonte die Unmöglichkeit einer direkten finanziellen Entschädigung der Herero und Nama. Eine Hilfe sei allerdings im Rahmen von Entwicklungsprojekten möglich.187 Überdies soll der deutsche Botschafter gefordert haben, die Geschehnisse um den Herero-Krieg nicht als Völkermord, sondern als „Gräueltaten“ („atrocities“) zu bezeichnen.188

92Im August 2020 bot die Bundesregierung Namibia eine Entschädigung in Höhe von zehn Millionen Euro an. Dieses Entschädigungsangebot wurde vom namibischen Präsidenten Hage Geingob als „nicht akzeptabel“ abgelehnt.189 Sie sahen mögliche Entschädigungszahlungen zum Genozid an ihren Vorfahren als Schweigegeld an. Im Mai 2021 wurde der vermeintliche Durchbruch erzielt und ein Abkommen zwischen Namibia und Deutschland geschlossen. Verhandelt wurde dabei allerdings nicht direkt mit den betroffenen Gruppen – schon, weil es an allgemein legitimierten Vertretern der Herero und Nama fehlt – sondern zwischen den Regierungen. Es kam es zu Protesten der Herero und Nama gegen eine eventuelle Versöhnungsvereinbarung zwischen Deutschland und Namibia.190 Die Vereinbarung sieht vor, dass die Bundesrepublik Deutschland den Genozid als solchen zwar anerkennt, allerdings nur „historisch-politisch“ ohne rechtliche Folgen. „Als Geste der Anerkennung des unermesslichen Leids, das den Opfern zugefügt wurde“ verspricht Deutschland Namibia und den Nachfahren der Opfer in dem Abkommen, über 30 Jahre Entwicklungs- und Wiederaufbauhilfen in Höhe von 1,1 Milliarden.191 Aufgrund heftiger Proteste gegen das Abkommen ist es bisher (Stand: Oktober 2021) noch nicht zu einer Ratifizierung durch das namibische Parlament gekommen.192

2. Verlauf und Stand von Entschädigungsforderungen

a. Klage gegen die Bundesrepublik in Den Haag

931998 verklagten die „Herero People’s Reparations Corporation“ (HPRC), Häuptling Riruako und 199 weitere Herero-Mitglieder die Bundesrepublik Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag auf Entschädigungszahlungen i. H. v. 2 Milliarden US-Dollar193. Die Klage scheiterte schon an der fehlenden Aktivlegitimation. Antragsberechtigt sind vor dem IGH nur Staaten, das Herero-Volk konnte aber zu keiner Zeit als Staat angesehen werden.194 Von der namibischen Regierung wurde die Klage nicht unterstützt, mit einem Verweis auf die deutschen Entwicklungshilfezahlungen und der weiteren Begründung, ganz Namibia sei vom deutschen Kolonialismus betroffen gewesen.195 Der grundsätzlichen Antragsbefugnis Namibias könnte heute wohl das völkerrechtliche Estoppel-Prinzip entgegengehalten werden, da Namibia schon seit 30 Jahren auf eine Klage verzichtet und damit möglicherweise bestehende Ansprüche verwirkt hat.

b. Klage gegen die Bundesrepublik vor dem District Court of Columbia

94In ähnlicher Konstellation wurde 2001 Klage vor dem District Court of Columbia erhoben. Die Klage richtete sich gegen die Bundesrepublik Deutschland einerseits und die Deutsche Bank AG196, die amerikanische Terex Corporation197 und die Rederei Woermann-Linie198 andererseits und war auf Entschädigungszahlungen i. H. v. je 2 Milliarden US-Dollar gerichtet.199 Die Klage gegen die Terex Corporation wurde mangels Beweisen zurückgezogen, die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität nicht zugestellt. Die übrigen Klagen wurden allesamt abgewiesen. Sie waren zwar nicht von vornherein aussichtslos, weil das amerikanische Alien Tort Statute US-amerikanische Bundesgerichte für Klagen für zuständig erklärt, in denen Völkerrechtsverletzungen geltend gemacht werden, scheiterten jedoch aus unterschiedlichen Gründen: Die Klage gegen die Rederei Woermann-Linie scheiterte an der fehlenden Zuständigkeit des Gerichts, die Klage gegen die Deutsche Bank an der unzureichenden Substantiiertheit des Antrags.200

95Inhaltlich stützten sich die Klagen auf die Verletzung tragender Grundsätze des Völkerrechts, unter anderem Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Beginn und Durchführung eines Völkermords.201 Als Beweismittel wurden vor allem die Zeugenaussagen aus dem „Blaubuch“ herangezogen.202

c. Klage gegen die Bundesrepublik vor dem US District Court Southern District of New York

96Am 05.01.2017 reichten Vertreter der Herero und der Nama eine Sammelklage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem US District Court Southern District of New York ein. Sie forderten dabei Entschädigungszahlungen in Milliardenhöhe von der Bundesrepublik Deutschland und die Miteinbeziehung von Vertretern ihrer Gruppen in die Verhandlungen zwischen Namibia und Deutschland.203 Die Klage wurde allerdings 2019 als unzulässig abgewiesen und 2021 eine Wiederaufnahme des Prozesses vom US Supreme Court ebenfalls abgelehnt. Auch hier scheiterte die Zulässigkeit der Klage an der Staatenimmunität der Bundesrepublik Deutschland.204 Dagegen haben die Vertreter der Herero und Nama Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.205 Aufgrund der klaren Rechtsprechung des US Supreme Court zur Staatenimmunität ist nicht davon auszugehen, dass die Berufung Erfolg haben wird.

3. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik

97Allerdings soll im Rahmen dieses Aufsatzes auch überprüft werden, ob die Bundesrepublik Deutschland prinzipiell eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für den Herero-Krieg trifft, das heißt, ob die Klagen aus materiell-rechtlichen Gründen hätten Erfolg haben können.

a. Anwendbares Recht

98Nach dem Grundsatz des intertemporalen Rechts kann ein Sachverhalt nur an völkerrechtlichen Verträgen oder völkergewohnheitsrechtlichen Normen gemessen werden, die zum Zeitpunkt des Geschehens schon in Kraft getreten waren.206 Im Rahmen der Weltrassismuskonferenz vom 8. September 2001 verweigerten von den 170 Teilnehmerstaaten über 100 eine Rückwirkung für die hier relevanten Tatbestände wie z. B. des Verbotes der Sklaverei und des Völkermords.207 Es blieb bei einer moralischen und politischen Verurteilung der Kolonialverbrechen. Folglich kann für die juristische Beurteilung der Geschehnisse im Rahmen des Herero-Kriegs nur das im Jahr 1904 geltende Völkerrecht herangezogen werden.

99Das sogenannte europäische Völkerrecht bildete schon um 1904 einen relativ ausdifferenzierten Rahmen für die Rechtsbeziehungen der Staaten untereinander.208 Da es sich bei den Herero-Gruppen jedoch, wie oben schon erwähnt, nicht um Staaten handelt, greift als juristische Beurteilungsgrundlage nur das sogenannte überseeische Völkerrecht. Dieses war damals noch recht schwach ausgeprägt, galt aber für alle souveränen und politisch unabhängigen Entitäten, ohne dass es sich dabei notwendigerweise um Staaten handeln musste, womit auch die Herero in Betracht kämen.209

b. Völkerrechtsverletzung

100Die Handlungen der deutschen Schutztruppen müssten mithin einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen Pflichten des Deutschen Reichs zwischen 1904 und 1908 darstellen. Dabei unterscheidet Eicker zwischen Verstößen gegen Kriegsvölkerrecht, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verstößen gegen Art. 6 der Generalakte der Kongokonferenz von 1885 und Verstößen gegen Schutzverträge mit den Herero.210

101Eine Verletzung der Verträge des Kriegsvölkerrechts scheidet aus. Die Erste Haager Landkriegsordnung wurde vom Deutschen Reich zwar schon 1900 ratifiziert, begründete jedoch als völkerrechtlicher Vertrag nur gegenüber den Vertragspartnern Rechte und Pflichten, zu denen die Herero nicht gehörten.211 Die Genfer Konvention von 1864 entfaltete für das Deutsche Reich erst seit dessen Beitritt 1906, die Zweite Haager Landkriegsordnung seit 1907 Wirkung.212 Überdies waren die Herero auch hier niemals Vertragspartner.213

102Möglich wäre lediglich eine Verletzung von Kriegsvölkerrecht als Gewohnheitsrecht. Dieses galt auch dann, „wenn die nichtstaatliche Konfliktpartei, regelmäßig Aufständische oder eine Befreiungsbewegung, durch den bekämpften Staat die Anerkennung als kriegsführende Partei erfuhr“214. Gemeint waren damit innerstaatliche Konflikte, die zur Erlangung der Unabhängigkeit einer bestimmten Volksgruppe ausgefochten wurden. Zusätzlich wäre aber auch eine zumindest konkludente Anerkennung der Gegenseite als Kriegspartei und damit der Anwendbarkeit des Kriegsvölkerrechts notwendig gewesen.215 Eicker zufolge habe das Deutsche Reich eine solche Anerkennung trotz Erklärung des Kriegszustands nicht gewollt, da man sich im Kampf gegen „unzivilisierte Wilde“ sah.216

103Was den Völkermord betrifft, so scheidet eine zeitliche Anwendbarkeit der UN-Völkermordkonvention, wie schon ausführlich erläutert, aus. Ebenso wenig lassen sich völkergewohnheitsrechtliche „Gesetze der Humanität“ oder „allgemeine Rechtsgrundsätze der Kulturnationen“ konstruieren, welche die Intervention in anderen Staaten für außerordentlich schwere Menschenrechtsverletzungen verboten hätten.217

104Einen Verstoß gegen Art. 6 der Generalakte der Kongokonferenz von 1885 bejaht Eicker allerdings.218 Darin haben sich die Vertragsstaaten zu Schutz und Fürsorge gegenüber den Eingeborenen bei deren „Zivilisierung“ verpflichtet.219 Die rücksichtslosen Maßnahmen nach den Gefechten am Waterberg sind damit nicht zu vereinbaren. Jedoch bezweckte die Vereinbarung im Rahmen der Kongokonferenz lediglich Pflichten gegenüber den Vertragspartnern, dagegen keinen Drittschutz gegenüber der autochthonen Bevölkerung.220

105Den Schutzverträgen spricht Eicker Drittschutz und damit Teilhabe am überseeischen Völkerrecht zu.221 Abgesehen davon, dass sich schon die Frage nach der Gültigkeit stellt, wurden die Schutzverträge jedoch schon 1888 von Tjamuaha Maharero aufgekündigt.222 Sein Sohn, Samuel Maharero, erkannte die Verträge wieder an, kündigte sie aber spätestens 1904 mit dem Aufstand konkludent auf.223

c. Ergebnis

106Die wohl herrschende Meinung verneint damit die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Deutschen Reichs, da „das Verhältnis zwischen den Herero und Deutschland (…) durch weitestgehende Abwesenheit von Rechtsbeziehungen geprägt“ war.224 Aufgrund seiner temporalen Grenzen ist das Völkerrecht im Fall des Herero-Krieges als Instrument der Wiedergutmachung nicht geeignet. Die eurozentrische Perspektive des Völkerrechts lässt sich auch nachträglich nicht einseitig korrigieren, ohne den Grundsatz der Rechtssicherheit infrage zu stellen.

4. Bewertung der deutschen Haltung

107Da eine Wiedergutmachung auf juristischem Weg keinen Erfolg zu haben scheint, ist Entschädigung nur auf politischem Wege zu erreichen. Im Gegensatz zu den Wiedergutmachungszahlungen für Opfer des NS-Unrechts tut sich die Bundesrepublik im Fall der Herero deutlich schwerer. Das hat vor allem zwei Gründe:

108Einerseits ist die Situation der Herero-Nachfahren eine andere als die der unmittelbar betroffenen Holocaust-Opfer. Bei Letzteren waren direkte Schmerzensgeld- und Schadenersatzzahlungen möglich. Über 100 Jahre nach den Geschehnissen am Waterberg sind solche unmittelbaren Ansprüche der Herero-Nachfahren ausgeschlossen. Möglich ist lediglich eine allgemeine Verbesserung der Lebenssituation. Andererseits ist Deutschland im Gegensatz zur Nachkriegssituation nahezu keinem politischen Druck ausgesetzt. Kolonialverbrechen anderer europäischer Staaten sind eher die Regel als die Ausnahme. Die Herero-Vertreter können keine Unterstützung von europäischen Drittstaaten vorweisen, was schon daran liegt, dass diese sich sonst der Gefahr aussetzen würden, sich selbst für altes Unrecht haftbar zu machen.

109Abschließend sollte nicht vergessen werden, dass Deutschland seine „besondere Verantwortung“ schon früh anerkannt hat. Namibia wird im Rahmen der Entwicklungshilfezahlungen bevorzugt behandelt und die Bundesrepublik unterstützt die namibische Regierung bei der Landreform. Die vielfach von Herero-Vertretern geforderte direkte Entschädigung der Herero-Nachfahren ist für Deutschland nur schwer gangbar, da es an der Staatlichkeit und der einheitlichen Außenvertretung225 fehlt. Unmittelbare Bevorzugung der Herero-Stämme könnte als Verletzung der namibischen Staatlichkeit betrachtet werden und die Gefahr innernamibischer Spannungen noch erhöhen.

110Schwer erklärlich ist allerdings, inwiefern eine Entschuldigung unter gleichzeitigem Ausschluss von Entschädigungszahlungen funktionieren soll. Eine Entschuldigung kann nur dann ernst gemeint sein, wenn der um Entschuldigung Bittende bereit ist, die Konsequenzen seines Handelns zu tragen. Eine „entschädigungsirrelevante“ Entschuldigung wird von den Herero deshalb zu Recht als Überheblichkeit verstanden. Solange Deutschland nicht bereit ist, das Risiko auch finanzieller Konsequenzen zu tragen, ist keine Aussöhnung auf gleicher Ebene möglich.

5. Gesamtfazit

111Das Ziel des Aufsatzes war es, die Geschehnisse um den Herero-Krieg 1904 darzustellen und dabei, ohne neue Quellenforschung zu betreiben, auf die Diskrepanz zwischen Propaganda und Wirklichkeit einzugehen. Des Weiteren wurde die Kriegsführung einer Überprüfung hinsichtlich der Einordnung als Völkermord unterzogen. Abschließend folgte eine Analyse und Bewertung der Etappen der bisherigen Aufarbeitung sowie der bisherigen Entschädigungsforderungen und der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit Deutschlands.

112Dass der Herero-Krieg vor allem von deutscher Seite mit ungemeiner Härte geführt wurde, ist unbestritten. Darüber hinaus herrscht jedoch ein erbitterter Streit um die genauen Details der Kriegsführung. Eine umfassende, wissenschaftlich fundierte Quellenforschung wäre daher sehr zu begrüßen und soll auch durch diese Aufsatzreihe angestoßen werden. Gerade die zu enge Quellenbasis, ist der Grund dafür, dass so große Streitigkeiten um die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Herero-Krieg überhaupt möglich sind und eine Aussöhnung erschwert wird.

113Ein umfassender juristischer Aufarbeitungsprozess ist ohne klare Faktenlage nur schwer möglich. Mangels Staatlichkeit, starker Verbündeter und innerer Geschlossenheit ist das Herero-Volk, was Wiedergutmachungsforderungen angeht, in einer schwierigen Position. Viel hängt davon ab, inwieweit Deutschland durch äußeren Druck oder aus eigenem Antrieb tätig wird. Eine eindeutige historische Faktenlage kann dabei nur hilfreich sein.

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Articles Dec. 17, 2021
© 2021 fhi
ISSN: 1860-5605
First publication
Dec. 17, 2021

DOI: https://doi.org/10.26032/fhi-2021-014