Artikel vom 19. Oktober 2000
© 2000 fhi
Erstveröffentlichung

Thomas Olechowski:

Das römische Königtum


Einleitung
1. Die sieben Könige von Rom
2. Der Sturz des Königtums
3. Nachwirkungen des Königtums in der Republik
a) rex sacrorum
b) Interrex
c) Königliche Insignien
4. Schluß

Einleitung

Im Jahre 1361 erstattete der Humanist Francesco Petrarca im Auftrag des römisch-deutschen Kaisers Karl IV. ein Gutachten von höchster politischer Bedeutung: Der österreichische Herzog, Rudolf IV., hatte ihm mehrere Privilegien zur Bestätigung vorgelegt, darunter ein Privileg des Kaisers Heinrich IV. von 1058 und ein Privileg des Kaisers Friedrich I. Barbarossa von 1156. Im Privileg Heinrichs IV. befanden sich Inserte, die auf zwei noch ältere Privilegien Bezug nahmen. Diese aber stammten angeblich von Caesar und Nero, welche bereits vor über tausend Jahren das Land Österreich und seine Herrscher mit außerordentlichen Vorrechten ausgestattet hätten. 1
Petrarca brauchte nur kurze Zeit, um die beiden Inserte als Fälschungen zu entlarven. Unter anderem trug das Caesardiplom folgende Datierung: „gegeben ... im ersten Jahr unseres Königreiches”1) - Petrarcas Kommentar hierzu: „Caesar wollte ... als Imperator und Priester und Diktator angeredet werden, aber niemals als König. Wir lesen, daß es sieben Könige von Rom in der Anfangszeit der Stadt gab. Wenn jemand nach ihnen als König herrschen wollte, wurde er entweder mit dem Schwert getötet oder vom Kapitolinischen Felsen gestürzt ... Gewiß hätte er sich nicht eher König genannt oder nennen lassen als Hanswurst, Ehebrecher, Kuppler oder etwas noch viel geringeres. Diese Namen waren in Rom schändlich und obszön, der Königsname aber war äußerst verhaßt, gefährlich und unerträglich. Wo das Königreich ohne Zweifel nicht war, konnte man es auch nicht erwähnen.”2) 2
Dementsprechend wies Karl IV. das Ansuchen des österreichischen Herzogs um Bestätigung der beiden Privilegien ab; tatsächlich handelte es sich bei den vorgelegten Urkunden um Fälschungen, mit deren Hilfe der Habsburger seine Stellung im Reich eigenmächtig „aufbessern” und insbesondere jener der Kurfürsten angleichen hatte wollen.3) 1453 jedoch bestätigte Kaiser Friedrich III., selbst ein Habsburger, sowohl das Privileg Friedrichs I. als auch dasjenige Heinrichs IV. - und auch „duas litteras Julii et Neronis Cesarum”.4) Erst im 19. Jahrhundert wurden die Urkunden wieder als Fälschung entlarvt.5) 3
Wenn auch Petrarca ein sehr drastisches Bild von der Sicht der Römer über das Königtum zeichnete, ist doch als richtig festzuhalten, daß das römische Königtum nach seiner Beseitigung (dieser Akt erfolgte der Überlieferung nach im Jahre 245 a.u.c. = 509 v.Chr.) verpönt war,6) ja daß das regnum affectare sogar als todeswürdiges Verbrechen galt,7) weshalb Caesar sich tatsächlich niemals so nennen ließ, obwohl er als dictator eine zumindest königsgleiche Macht besaß. Auch Octavianus, der 27 v. Chr. die römische Republik de facto in eine Monarchie umwandelte, hütete sich, sich zum rex ausrufen zu lassen; er bevorzugte die Stellung eines princeps senatus, ließ sich mit dem Ehrentitel Augustus schmücken und verbreitete so den Eindruck, als habe er die Republik nach den Wirren des Bürgerkrieges wiederhergestellt. Die ganze Prinzipatszeit (27 v. Chr. - 284 n. Chr.) kann überhaupt durch eine merkwürdige Parallele von monarchischem Staatswesen und republikanischen Formen charakterisiert werden.8) 4
Als einer der bemerkenswertesten Anachronismen der römischen Geschichte muß es daher bezeichnet werden, daß trotz der Verdammung des Königtums im römischen Verfassungsrecht das römische Sakralrecht am König festhielt, sodaß es auch in der Republik, ja sogar in der Kaiserzeit, eine Person gab, die den Titel eines rex trug: den rex sacrorum. Dieser bemerkenswerten Institution sowie den sonstigen Spuren des Königtums in der Republik soll - nach einem kurzen Rückblick in die älteste römische Verfassungsgeschichte - im folgenden nachgegangen werden. 5

1. Die sieben Könige von Rom

Zur röm Königszeit gibt es kaum verläßliche Quellen. Die ausführlichsten Berichte liefern T. Livius in seiner „Römischen Geschichte” und der Grieche Dionysius v. Halikarnassos in seiner „Römischen Archäologie”.9) Beide Quellen stammen aus der zweiten Hälfte des 1. Jhs. v. Chr., also aus wesentlich späterer Zeit, weshalb beide in vielerlei Hinsicht historische Fakten mit Legenden vermengen. Übereinstimmend berichten beide, daß Rom in der Anfangszeit von sieben Königen beherrscht wurde, und es läßt sich folgende Königsliste aufstellen: 6
a) Romulus 753-716
b) Numa Pompilius 715-672
c) Tullus Hostilius 672-640
d) Ancus Marcius (Enkel von b) 640-616
e) L. Tarquinius Priscus 616-578
f) Servius Tullius (Schwiegersohn von e) 578-534
g) L. Tarquinius Superbus (Sohn od. Enkel von e) 534-509
7
Die Siebenzahl ist natürlich Legende, vermutlich um 300 v. Chr. von einem griechischen Autor unbekannten Namens aus den vorhandenen Überlieferungen zusammengestellt.10) Zumindest die ersten drei Könige wirken eher wie allegorische Figuren als wie historische Personen: Romulus ist der Stadtgründer, Numa der Priesterkönig, Tullus Hostilius der Kriegerkönig.11) Damit sind die Funktionen des Königs als oberster Heerführer und oberster Priester angesprochen; das Wort rex freilich deutet darauf hin, daß die ursprünglichste Funktion des Königs die Richterfunktion war, doch waren das Richteramt, das Priesteramt und das Kriegeramt nach Mommsen „wie verschiedene Seitenflächen desselben Krystalls ... ein untheilbares Ganzes.”12) 8
Auch die Person des Ancus Marcius war wohl eher eine „Erfindung” der Familie der Marcii als eine historische Figur. Höchstens die Überlieferung der letzten drei Könige, die beiden Tarquinii sowie Servius Tullius, könnte zu einem Teil auf realen Fakten basieren.13) 9
Nach welchem Prinzip die Könige ihre Herrschaft erlangten, ist unklar; fest steht, daß es nicht nach dem Prinzip der Erbfolge geschah. Lediglich L. Tarquinius Superbus gelang es, sein „Erbrecht” gewaltsam durchzusetzen;14) und indem er seinen Vorgänger, Servius Tullius, töten ließ, endete mit diesem auch „iusta ac legitima regna”.15) Eine Designation durch den vorhergehenden König oder auch durch den interrex (s.u. 3.b) fand nicht statt, schon eher sprechen die Quellen für eine Art Volkswahl. Kunkel16) meint jedoch (m. E. zutreffend), daß die Königserhebung am ehesten als ein mystischer Akt zu sehen ist, bei dem das augurium - die von Priestern nach besonderen Regeln17) vorgenommene Deutung von Zeichen der Götter - eine zentrale Rolle spielte: So berichten Dionysius und Livius übereinstimmend von der Gründung Roms, daß sowohl Remus als auch Romulus ein augurium erhalten hätten: jenem sechs, diesem zwölf Geier.18) Ausführlich schildert Livius auch das augurium bei Numa Pompilius,19) nicht jedoch bei Tullus Hostilius und Ancius Marcius, welche vom Volk „bestimmt” bzw. „gewählt” (iussit, creavit) und vom Senat bestätigt werden.20) Dionysius vergißt nie, auf „Zeichen der Götter” hinzuweisen.21) 10
Auffällig ist, daß Ancius Marcius als Enkel des Königs Numa bezeichnet wird. Möglicherweise schwingt hier die Erinnerung daran mit, daß zu Ende der Königszeit gewisse Geschlechter dazu tendierten, die Königswürde erblich zu machen. Dafür spricht auch, daß sich die Söhne des Marcius, als nach dessen Tod der Etrusker L. Tarquinius Priscus König wird, um die Königswürde betrogen fühlen und den „Usurpator” ermorden lassen.22) Doch folgt dem Tarquinius Priscus zunächst sein Schwiegersohn Servius Tullus, dann dessen Schwiegersohn (und zugleich Sohn oder Enkel des Priscus) L. Tarquinius Superbus: Abermals beginnt sich eine neue Dynastie zu etablieren, und zwar eine etruskische, d.h. „ausländische”. 11
Daß am Ende der Königszeit die Etrusker die Herrschaft über die Stadt gewannen, dürfte auf einen historischen Kern zurückgehen. Ob dies tatsächlich in der Form geschah, daß ein Etrusker aus der Stadt Tarquinii zum König erhoben wurde, oder ob die Stadt Tarquinii eine Vorherrschaft über Rom errang, bleibt unklar. Bezeichnend ist jedenfalls, daß der ursprüngliche Name des L. Tarquinius Priscus, Lucumo, das etruskische Wort für König ist. Dies berücksichtigend, könnte die Überlieferung des Livius auch so gelesen werden, daß ein König aus Etrurien König von Rom wurde! 12
Der Römer Servius Tullius durchbricht zwar die Reihenfolge der beiden tarquinischen Könige, ist aber als Schwiegersohn des Priscus und Schwiegervater des Superbus in die Familie integriert. Möglicherweise steht er auch als Symbol dafür, daß die Römer kurzzeitig die Herrschaft der Tarquinier abschütteln konnten. Dafür spricht insbesondere das gewaltsame Ende sowohl des Tarquinius Priscus als auch des Servius Tullius. 13
Auch Tarquinius Priscus und Servius Tullius erhalten als Zeichen ihrer Auserwähltheit ein augurium.23) Lediglich von Tarquinius Superbus wissen wir kein wie immer geartetes Zeichen: sein Königtum ist nicht vom Willen der Götter getragen, weshalb er auch stürzt.24) 14

2. Der Sturz des Königtums

Nach Mommsen war der Sturz des Königtums eine natürliche, ja geradezu notwendige Folge der Entwicklung der antiken Polis.25) Er erfolgte der Überlieferung nach 509 v. Chr. und vollzog sich außerordentlich dramatisch. 15
Es begann damit, daß der jüngste Sohn des Königs, Sextus, die Patrizierin Lucretia vergewaltigte. Diese war mit L. Tarquinius Collatinus, einem Vetter des Königs, verheiratet; sie rief ihren Vater Sp. Lucretius und ihren Gemahl, jeweils mit einem treuen Freund, zu sich, erzählte von der Schande, die ihr angetan worden war und beging Selbstmord.26) Der Begleiter des Collatinus, L. Iunius Brutus, ein Neffe des Königs, welcher sich bis dahin absichtlich als dumm verstellt hatte, um nicht aufzufallen, geriet über die Untat des Königssohns in Zorn und schwor, den König und seine ganze Nachkommenschaft vom Thron zu verjagen und überhaupt das Königtum abzuschaffen. Angesteckt vom Eifer des Brutus, brachten die Männer die Leiche der Lucretia auf das Forum, wo Brutus eine flammende Rede gegen die Tyrannei des Superbus hielt und erreichte, daß das Volk den König absetzte und in die Verbannung schickte. Tarquinius, der sich zur Zeit außerhalb Roms befand, eilte zurück in die Stadt, die Tore jedoch blieben verschlossen.27) Nun wählte das Volk unter Leitung des praefectus urbi zwei Konsuln: Brutus und Collatinus. Sie sollten von nun an gemeinsam herrschen, jedoch nur für ein Jahr. Allerdings kam schon bald Sorge auf, daß Collatinus, selbst ein Tarquinier, nach der Königswürde greifen könnte; Brutus brachte ihn dazu, freiwillig auf sein Amt zu verzichten und in die Verbannung zu gehen. Mehrmals versuchte Tarquinius Superbus, die Herrschaft wiederzugewinnen, an einer Verschwörung waren sogar die Söhne des Brutus beteiligt, welcher die beiden hinrichten lassen mußte.28) Brutus selbst fiel im Kampf gegen Arruns Tarquinius, den ältesten Königssohn.29) Eine große Gefahr entstand noch, als sich Tarquinius Superbus mit dem etruskischen König von Clusium, Lars Porsenna, verbündete, welcher mit seinem Heer gegen Rom zog. Der Mut des Horatius Cocles und der Cloelia sowie die Entschlossenheit des C. Mucius, für Rom seine Hand ins Feuer zu legen (im wahrsten Sinn des Wortes!), bewegten jedoch Porsenna, wieder abzuziehen.30) Endgültig war die Gefahr einer monarchischen Restauration erst gebannt, als in Rom bekannt wurde, daß L. Tarquinius Superbus in Cumae gestorben sei (495 v. Chr.): Eo nuntio erecti patres, erecta plebes.31) 16
Soweit die Überlieferung, die jedoch in vielfacher Hinsicht von den historischen Fakten abweichen dürfte. In Wahrheit hat Porsenna tatsächlich Rom erobert und zumindest kurzfristig besetzt. Wäre die Rückführung des Tarquinius sein Ziel gewesen, hätte er dies ohne weiteres tun können; das Bündnis des Porsenna mit Tarquinius ist daher wohl erfunden.32) Daß die Überlieferung nicht von einer Tötung, sondern von einer bloßen Verbannung des Königs berichtet, geht wohl weniger auf historische Fakten, als vielmehr darauf zurück, daß in späterer Zeit die Rechtmäßigkeit der Beseitigung des Königtums betont werden mußte: Die Tötung des Königs wäre jedenfalls rechtswidrig gewesen und hätte damit die Begründer der Republik ins Unrecht gesetzt. Da er sich jedoch zur Zeit außerhalb der Stadt befand, ging sein imperium automatisch auf den praefectus urbi über, welcher daher rechtmäßig die Wahl der Konsuln vornehmen konnte.33) 17
Weder L. Iunius Brutus noch L. Tarquinius Collatinus sind historisch gesicherte Personen;34) auch hatte das höchste republikanische Amt anfangs noch nicht die Bezeichnung consul, sondern praetor.35) Allerdings erscheint es bemerkenswert, daß die Vertreibung des Königs durch zwei Personen aus der königlichen Familie erfolgte: Brutus, dessen Mutter eine Schwester des gestürzten Königs war; Collatinus, dessen Großvater ein Bruder des Tarquinius Priscus war. Dies entspricht dem historischen Befund, daß Rom auch in der Anfangszeit der Republik ein etruskisches Gepräge hatte. Bleicken ist der Ansicht, daß es sich um keine Volkserhebung, sondern um eine Verdrängung des Königs durch die aristokratische Führungsschicht handelte, die sich vielleicht gar nicht „in einem einzigen politischen Akt”, sondern in einer allmählichen Entmachtung vollzog.36) Diese These hat viel für sich und wird besonders durch die Institution des rex sacrorum (s.u. 3.a) erhärtet. 18
Hervorhebenswert ist schließlich auch, daß Livius betont, daß die Römer nicht das Königtum als solches gehaßt hätten: superbiam violentiamque tum perosos regis.37) Könnte hierin eine versteckte Aussage zugunsten einer Wiedereinführung der Monarchie durch Augustus liegen?... 19

3. Nachwirkungen des Königtums in der Republik

Wenn wir uns nun der Frage zuwenden wollen, welche Spuren das Königtum in der Republik hinterlassen hat, so ist zunächst zu fragen, ob es in republikanischer Zeit Familien gab, die ihre Herkunft von einem Königsgeschlecht herleiten konnten. Hier ist besonders die Familie der Marcii zu nennen, welche offenbar eine Abstammung von Ancus Marcius für sich in Anspruch nahm, ein jüngerer Zweig dieser Familie führte sogar das Cognomen rex. Allerdings berichtet Livius, daß die Söhne des Ancus Marcius, nachdem sie Tarquinius Priscus ermorden ließen, nach Suessa Pometia ins Ausland flohen. Eine tatsächliche Abstammung ist daher (selbst wenn Ancus Marcius eine historische Persönlichkeit war) wenig wahrscheinlich.38) Auch die Hostilii können schwerlich Nachkommen des Tullus Hostilius gewesen sein: ist dieser doch samt Weib und Kindern verbrannt!39) 20

a) rex sacrorum

Wenngleich nach dem Gesagten das „königliche Blut” aus der Republik gänzlich verschwunden ist, so hat doch das Königtum als solches deutliche Spuren hinterlassen.40) Die wichtigste war diejenige des rex sacrorum (zuweilen auch als rex sacrificolus, rex sacrificiorum oder rex sacerdos, griechisch ieron basileuz bezeichnet). Livius berichtet, daß diese Institution unmittelbar nach der Wahl der ersten Konsuln eingerichtet wurde: „Rerum deinde divinarum habita cura; et quia quaedam publica sacra per ipsos reges factitata erant, necubi regum desiderium esset, regem sacrificulum creant. Id sacerdotium pontifici subiecere, ne additus nomini honos aliquid libertati, cuius tunc prima erat cura, officeret.”41) 21
Wenn also die Römer in der Politik fortan ohne König sein wollten, so getrauten sie sich doch nicht, im Gottesdienst ohne König zu sein; ein Phänomen, welches auch aus der griechischen Geschichte bekannt ist (vgl. den priesterlichen basileuz in Athen).42) Es ist zu vermuten, daß der König früher den gesamten öffentlichen Gottesdienst als oberster Priester geleitet hat, später jedoch von dieser Aufgabe sukzessive entlastet worden war. Für diese These spricht nicht zuletzt die sonderbare Bezeichnung flamines maiores für die Priester der drei nach Janus höchsten altrömischen Götter Jupiter-Mars-Quirinus.43) 22
In republikanischer und nachrepublikanischer Zeit verblieb dem rex sacrorum praktisch nur mehr der kultische Dienst an Janus. Wissowa meint, daß der rex sacrorum aus diesem Grund allen anderen Priestern im Rang vorging,44) womit er jedoch mE Ursache und Wirkung verwechselt: Deshalb, weil der rex sacrorum als Nachfolger des Königs allen anderen Priestern im Rang vorging, war er allein befugt, dem Janus Opfer darzubringen. Erst später gewann Jupiter, der mit dem griechischen Zeus identifiziert wurde, an Bedeutung gegenüber Janus, womit auch der Jupiterpriester, der flamen Dialis, mit der Zeit wichtiger wurde als der Januspriester, der rex sacrorum. - Weiters ist zu erwähnen, daß der rex sacrorum zu den Nonen jedes Monats ein Opfer auf dem Kapitol darzubringen und im Zuge dessen die Feiertage des betreffenden Monats zu verkünden hatte.45) 23
Zwei Elemente erinnerten besonders stark an die Herkunft der Institution des rex sacrorum: Die eine war die Art der Amtseinsetzung, welche nämlich erfolgte, indem der pontifex maximus eine Person „ergriff” (captio) und dies danach durch augurium bestätigt wurde. Das zweite war das sog regifugium, welches alljährlich am 24. Februar gefeiert wurde: Nachdem der rex sacrorum im comitium ein Opfer dargebracht hatte, entfernte er sich fluchtartig, womit die „Flucht” des Tarquinius Superbus symbolisch in Erinnerung gerufen wurde.46) 24
Bedeutsam ist, daß der rex sacrorum dem pontifex maximus unterstellt wurde (obwohl er, wie bereits bemerkt, allen anderen Priestern, also auch dem pontifex maximus, im Rang vorging!).47) Damit sollte ebenso eine Wiederherstellung der königlichen Macht verhindert werden wie mit den Verboten, zum Volk zu sprechen oder gar ein Magistrat zu bekleiden - ein Gebot das in dieser Strenge nicht einmal für den flamen Dialis, sondern nur für den rex sacrorum bis in die Kaiserzeit hinein aufrecht erhalten wurde!48) So war der rex sacrorum „zwar der erste, aber auch der ohnmächtigste Mann im römischen Gemeinwesen”;49) woraus sich auch erklärt, daß das Amt des Januspriesters trotz der hohen Würde nicht eben heiß begehrt war: Als etwa im Jahre 180 v. Chr. der pontifex maximus den Flottenkommandeur L. Cornelius Dolabella zum rex sacrorum weihen wollte, weigerte sich dieser schlichtweg, weil er in diesem Fall sein militärisches Amt niederlegen hätte müssen!50) 25
In bemerkenswertem Kontrast zu dieser politischen „Kaltstellung” standen die Vorschriften, die die besondere Würde des Amtes sicherstellen sollten und die aller Wahrscheinlichkeit nach schon in der Königszeit bestanden. Zu nennen sind hier die Datierung bestimmter Kulthandlungen nach den „Regierungsjahren” des rex sacrorum (vgl. die sonst übliche Datierung nach der Amtszeit der Konsuln!), das Verbot, die Todesstrafe über den rex sacrorum zu verhängen, sowie gewisse „Ernennungsqualifikationen”: So blieb das Amt des Januspriesters immer Patriziern vorbehalten, auch nachdem 254 v. Chr. selbst das Amt des pontifex maximus für Plebejer zugänglich gemacht worden war.51) Ferner mußte der rex sacrorum aus einer confarreatio stammen und auch in einer solchen leben. Bei dieser altertümlichsten Form einer Eheschließung handelte es sich um einen sakralen Akt, an dem außer zehn Zeugen sowohl der pontifex maximus als auch der flamen Dialis, also die neben dem rex sacrorum höchsten Priester Roms, mitwirken mußten. Die Eheschließung wurde mit einem dem Jupiter dargebrachten Opfer verbunden, für das ein besonderes Brot (panis farreus) verwendet wurde. In der späten Republik geriet diese Eheschließungsform in Vergessenheit und mußte von Augustus und Tiberius wiederbelebt werden, da sonst keine reges und flamines mehr erwählt hätten werden können.52) Die Frau des rex sacrorum war die regina sacrorum und übte jene kultischen Handlungen aus, welche zuvor der Königin zugefallen waren.53) 26
Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, daß der Königspalast, die regia, in der Republik zum Sitz des Priesterkollegiums wurde. Hier fanden die Versammlungen statt und wurden Opfer dargebracht (wie v.a. das Widderopfer an Janus durch den rex sacrorum am Kalendae des Janus-Monats, d. h. am 9. Januar), hier bewahrte man auch liturgische Geräte und wohl auch das Archiv des Priesterkollegiums auf.54) Der Wohnsitz des Opferkönigs war hingegen die domus regis sacrificuli; zwischen ihr und der regia verlief die via sacra.55) - All dies Zeichen, wie sehr die römische Religion mit dem Königtum verbunden war, eine Tatsache, an der auch die Republik nichts ändern konnte oder wollte! 27

b) Interrex

Ein im Gegensatz zum rex sacrorum durchaus politisches Amt, welches ebenfalls durch seinen Namen an die Königszeit erinnerte, war das Amt des interrex. Seine Entstehung wird von Livius bis auf die Zeit nach dem geheimnisvollen Ende des ersten Königs Romulus datiert: Da man nicht wußte, wer dem König nachfolgen sollte, bildete der Senat zehn Decurien, welche jeweils von einer Person geführt werden sollten. Alle fünf Tage wurde ein anderer von ihnen „cum insignibus imperii et lictoribus” ausgestattet und galt als interrex.56) Nachdem allerdings das Volk mit dieser Regelung unzufrieden war, wurde Numa zum König erhoben. Weiterhin blieb das Amt des interrex für die Zeit zwischen zwei Königen, das interregnum, bestehen und bestand in dieser Form sogar in der Republik: Es kam dann zum Tragen, wenn beide consules vorzeitig aus dem Amt geschieden waren (letztmalig 52 v. Chr.).57) 28
Bei der Wahl des Ancus Marcius wird erstmals die Funktion des interrex als Wahlleiter dargestellt.58) Es dürfte dies nicht seine ursprüngliche Aufgabe gewesen sein; dies war wohl lediglich die Fortführung der königlichen (auch der kultischen?) Aufgaben.59) In republikanischer Zeit wurde jedoch die Leitung der Wahl der consules zur Hauptaufgabe des interrex. Der erste interrex wurde durch den Senat kreiert; weil dies ohne auspicium erfolgte, durfte dieser nicht die Wahl der Konsuln leiten, sondern konnte nur - mit auspicium - seinen Nachfolger ernennen, welcher dann die Wahl vornehmen konnte.60) Auch das Amt des interrex blieb immer Patriziern vorbehalten.61) 29

c) Königliche Insignien

Schließlich ist noch darauf einzugehen, daß die Republik auch viele der königlichen Insignien übernahm. Dionysius schildert, daß Tarquinius Priscus als Zeichen seiner königlichen Würde eine goldene Krone, ein Purpurgewand sowie ein elfenbeinernes Zepter trug. Er saß auf einem elfenbeinernen Thron und wurde stets von zwölf Männern, den sog Liktoren, begleitet. „Dieses Gepränge blieb bei allen, ihm nachfolgenden Königen im Brauche, und auch nach Verbannung der Könige, bei den einjährigen Consuln, mit Ausnahme der Krone und des bunten Gewandes.”62) 30
Besonders sind die Liktoren hervorzuheben. Sie gingen vermutlich auf eine etruskische Traditon zurück63) und repräsentierten das imperium des Amtsträgers. Unklar ist, wie viele Liktoren dem König zustanden. Zwar gibt Dionysius - so wie die meisten Autoren - deren Zahl analog der den Konsulen gebührenden Zahl mit zwölf an, doch wäre die Zahl 24 näherliegend, da der König ja nicht, so wie die Konsuln, sein imperium mit einem Kollegen teilen mußte (vgl. auch die 24 Liktoren, die dem dictator zukamen!).64) Nach der Abschaffung des Königtums standen die Liktoren nur den hohen Magistraten (consules, praetores) sowie bestimmten Priestern (pontifex maximus, flamen Dialis, Vestalinnen), nicht jedoch dem rex sacrorum zu. 31

4. Schluß

Das Verbot für den rex sacrorum, Liktoren zu führen oder gar ein Magistrat zu bekleiden, geben Kunde davon, wie sehr man auch noch Jahrhunderte nach Abschaffung des Königtums bestrebt war, den Vornehmsten der Römer von der politischen Macht fernzuhalten. Daß jedoch die Römer, zumal in der späten Republik und in der Kaiserzeit, eine reelle Bedrohung der Republik durch den rex sacrorum befürchteten, darf bezweifelt werden; es sind diese Verbote Beispiele dafür, wie ursprünglich sinnvolle Normen erstarrten und, längst ihres eigentlichen Entstehungsgrundes ledig, schließlich nur mehr um ihrer selbst willen aufrecht erhalten wurden. In der Form des Januspriesters aber überdauerte der rex die Republik und blieb über Prinzipat und Dominat bestehen bis zur Schließung der heidnischen Tempel und der Erhebung des Christentums zur Staatsreligion des Römischen Reiches 341/391 n. Chr.65) 32
Einen rex Romanorum sollte es dann erst wieder im Hochmittelalter geben.66) Die Bedeutung dieses Titels war nunmehr eine völlig andere: Sie brachte den Anspruch des noch nicht zum Romanorum imperator gekrönten Beherrschers des Heiligen Römischen Reiches auf die Kaiserkrönung zum Ausdruck (und war somit z. B. der Titel des eingangs erwähnten Karl IV. in der Zeit zwischen seiner Königswahl 1346 und seiner Kaiserkrönung 1355).67) Nach der Verschmelzung von deutscher Königs- und römischer Kaiserkrönung in der Neuzeit wandelte sich die Bedeutung des Titels abermals: Nunmehr diente er als Bezeichnung für den bereits gekrönten Thronfolger des römisch-deutschen Kaisers (letztmals Joseph II., 1764-65). Der allerletzte König von Rom (roi de Rome) schließlich war der kleine Napoléon François Joseph, der Sohn des französischen Kaisers Napoléon I.68) Mit dem altrömischen rex hatte er nichts mehr zu tun. 33

Fußnoten:

1 Zitiert nach Rudolf Hoke / Ilse Reiter (Hg.), Quellensammlung zur Österreichischen und Deutschen Rechtsgeschichte (Wien/Köln/Weimar 1993), Nr. 573.

2 Lateinischer Text bei Hoke/Reiter, Nr. 575; in der dt. Übersetzung ebd. fehlen zwei Sätze.

3 Die Ranggleichheit des österreichischen (Erz-) Herzogs mit den Kurfürsten wird in der Fälschung des Privilegs von 1156, dem sog. Privilegium maius, direkt angesprochen (Hoke/Reiter Nr. 584: „dux Austrie...post electores principes obtineat primum locum.”). Ein direkter Zusammenhang zwischen den Fälschungen von 1358/59 und der „Goldenen Bulle” Karls IV. von 1356, mit welcher die Königswahl und die Stellung der Kurfürsten fixiert worden war, wird jedoch von der neueren Forschung verneint.; vgl. Wilhelm Brauneder, Österreichische Verfassungsgeschichte (7. Aufl. Wien 1998), S. 54.

4 Hoke/Reiter, Nr. 576.

5 Rudolf Hoke, Österreichische und Deutsche Rechtsgeschichte (2. Aufl. Wien/Köln/Weimar 1996), S. 88.

6 Vgl. z. B. die Bemerkung bei Cicero, De officiis, 3, 84; hrsg. von Karl Büchner (Vom rechten Handeln, 4. Aufl. München/Zürich 1994).

7 Rosenberg, Rex, in: Paulys Real-Encyclopädie der classischen Altertumswissenschaft. Neue Bearbeitung begonnen v. Georg Wissowa, 2. Reihe, I. Bd. (Stuttgart 1920), S. 703-721, hier S. 709.

8 Wolfgang Kunkel, Römische Rechtsgeschichte (11. Aufl. Köln/Wien 1985), S. 51.

9 Im folgenden wird für Livius die lat.-dt. Textausgabe von Hans Jürgen Hillen (Bd. I, 2. Aufl. München/Zürich 1991), für Dionysius die dt. Übersetzung von Gottfried Jakob Schaller (Bd. I, Stuttgart 1827) verwendet.

10 Rosenberg, Rex, S. 714.

11 Hillen, Einführung zu Livius (vgl. oben FN 9), S. 594 f.

12 Theodor Mommsen, Römisches Staatsrecht3 (Handbuch der römischen Alterthümer II/1, Leipzig 1887), S. 14. Warum Jochen Bleicken, Geschichte der römischen Republik (Oldenbourg Grundriß der Geschichte 2, 3. Aufl. München 1988), S. 15, als ursprünglichste Aufgabe die des Heerführers nennt, ist nicht einsichtig.

13 Vgl. bes. Einar Gjerstad, Innenpolitische und militärische Organisation in frührömischer Zeit, in: Aufstieg und Niedergang der römischen Welt (ANRW) I/1 (Berlin/New York 1972), S. 136-188, hier S. 164; ferner Rosenberg, Rex, S. 704.

14 Liv I, 48, 2.

15 Liv I, 48, 8. Vgl. Wolfgang Kunkel, Zum Römischen Königtum, in: Ius et lex. Festgabe zum 70 Geburtstag von Max Gutzwiller, hrsg von der Juristischen Fakultät der Universität Freiburg (Basel 1959), S. 3-22, hier S. 7; Gjerstad, Organisation, S. 165.

16 Kunkel, Königtum, bes. S. 17; ihm folgend Roland Wittmann, Rezension zu Vincenzo Mannino, L'autoritas patrum, ZRG RA 100 (1983), S. 574.

17 Im Gegensatz zum weniger förmlichen auspicium, vgl. Kunkel, Königtum, S. 13 ff.

18 Liv I, 7, 1; Dionys. I, 86.

19 Liv I, 18, 6-10.

20 Liv I, 22, 1; Liv I, 32, 1.

21 Dionys. 2, 60 (Numa Pompilius); 3, 1 (Tullus Hostilius); 3, 37 (Ancus Marcius).

22 Liv I, 40, 2. Vgl. Michael Crawford, Die römische Republik (5. Aufl. München 1994), S. 31, der meint, daß „es keine unerhebliche Rolle” spielte, „ob der jeweilige Anwärter von einem früheren König abstammte.” Offenbar entwickelte sich eine Art Geblütsrecht, wie wir es von den fränkischen Königen kennen. Vgl. zu letzteren Hoke, Rechtsgeschichte, S. 29.

23 Liv I, 34, 8 und I, 39, 1; Dionys 3, 47 und 4, 2.

24 Gjerstad, Organisation, S. 169, meint, daß in ihm ein Tyrann nach griechischer Art gesehen wurde.

25 Theodor Mommsen, Römische Geschichte I (1854, ND Essen o.J.), S. 54.

26 Liv I, 58; Dionys. 4, 65-67.

27 Liv I, 59 f; Dionys. 4, 68-85.

28 Liv II, 1-5; Dionys. 5, 1-12; vgl. auch Cicero, De officiis 3,40.

29 Liv II, 6, 5-11; Dionys. 5, 15.

30 Liv II, 9-13; Dionys. 5, 21-35.

31 Liv II, 21, 6; vgl. Dionys. 6, 21.

32 Hillen, Einführung, S. 606 f.

33 Rosenberg, Rex, S. 713.

34 Heinrich Siber, Römisches Verfassungsrecht in geschichtlicher Entwicklung (1952), S. 32.

35 So spricht insbesondere das Zwölftafelgesetz nicht vom consul, sondern vom praetor; vgl. Wolfgang Kunkel, Rechtsgeschichte, S. 25.

36 Bleicken, Geschichte, S. 17.

37 Liv III, 39, 4.

38 Liv I, 41, 7. Vgl. Kunkel, Königtum, S. 6.

39 Dionys. 3, 36.

40 So auch Endre Ferenczy auf dem 19. Rechtshistorikertag 1972, vgl. ZRG RA 90 (1973), S. 560.

41 Liv II 2, 1; vgl. Dionys. 4, 74.

42 Rosenberg, Rex sacrorum, in: Paulys Real-Encylopädie, 2. Reihe, I. Bd., S. 721-726, hier S. 721; Mommsen, Staatsrecht, S. 15.

43 Das Wort flamen (von flare = blasen) deutet darauf hin, daß es sich bei den drei flamines ursprünglich um Gehilfen des Königs bei dessen kultischer Tätigkeit gehandelt haben mag: Kunkel, Königtum, 20. Vgl. auch Georg Wissowa, Religion und Kultus der Römer (Handbuch der Klassischen Altertumswissenschaft V/4, München 1912), S. 504.

44 Wissowa, Religion, S. 103.

45 Rosenberg, Rex sacrorum, S. 725.

46 Rosenberg, Regifugium, in: Paulys Real-Encylopädie, 2. Reihe, I. Bd., S. 469-472.

47 Vgl. Wissowa, Religion,S. 510.

48 Wissowa, Religion, S. 505; Siber, Verfassungsrecht, S. 155; Mommsen, Staatsrecht, S. 16.

49 Mommsen, Römische Geschichte I, S. 55.

50 Liv XL, 42, 8; vgl. Rosenberg, Rex sacrorum, S. 722.

51 Siber, Verfassungsrecht, S. 155; Kunkel, Rechtsgeschichte, S. 29.

52 Heinrich Honsell in Heinrich Honsell / Theo Mayer-Maly / Walter Selb, Römisches Recht (4. Aufl. 1987), S. 394; Herbert Hausmaninger / Walter Selb, Römisches Privatrecht (8. Aufl. 1997), S. 150 f.

53 Rosenberg, Regina sacrorum, in: Paulys Real-Encylopädie, 2. Reihe, I. Bd., S. 474.

54 Wissowa, Religion, S. 502.

55 Mommsen, Staatsrecht, S. 15, FN 5.

56 Liv I, 17, 6.

57 Gerhard Dulckeit / Fritz Schwarz / Wolfgang Waldstein, Römische Rechtsgeschichte (7. Aufl. 1981), S. 36.

58 Liv I, 32, 1.

59 Kunkel, Königtum, S. 9; vgl. auch Bleicken, Geschichte, S. 14.

60 Siber, Verfassungsrecht, S. 138 f.

61 Dulckeit/Schwarz/Waldstein, Rechtsgeschichte, S. 90.

62 Dionys. 3, 63. Vgl. Rosenberg, Rex, S. 712. Im Jahr 203 v.Chr. wird der Numider Massinissa von Scipio Africanus mit den altrömischen Königsinsignien geschmückt und so ausdrücklich als rex anerkannt: vgl. Liv XXX, 15, 11, und dazu Dietmar Kienast, Entstehung und Aufbau des römischen Reiches, ZRG RA 85 (1968), S. 330-367, hier S. 336.

63 Vgl Liv I, 7, 3.

64 Rosenberg, Rex, S. 712.

65 Urkundliche Belege für den rex kommen allerdings - wie für die meisten römischen Priestertümer - bereits Ende des 3. Jhs. n.Chr. nicht mehr vor; vgl. Wissowa, Religion, S. 522. Daß das Amt als solches bereits vor Einführung des Christentums abgeschafft wurde, ist jedoch unwahrscheinlich.

66 Der erste urkundliche Beleg ist vermutlich ein Diplom Kg Heinrichs II. aus dem Jahr 1007 (ausgefertigt 1017), vgl. Helmut Beumann, Rex Romanorum, in Lexikon d Mittelalters VII (1995), S. 777 f; a.A.: Rudolf Buchner, Der Titel rex Romanorum in deutschen Königsurkunden des 11. Jahrhunderts, Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters 19 (1963), S. 327-338, hier S. 334.

67 Vgl. Monumenta Germaniae Historica, Leges Sectio IV: Acta Regni Karoli IV. (1910), Nr. 63: „Karolus ... electus est in regem Romanorum”.

68 Vgl. den - noch vor der Geburt Napoleons II. am 20. 3. 1811 ergangenen - Senatsbeschluß v. 17. 2. 1810: Archives Parlamentaires de 1787 à 1810, Tome X (1867), S. 595; und dazu Hoke, Rechtsgeschichte, S. 147 f.


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