Artikel vom 19. Dezember, 2002 Anne Strunz-Happe (Biographie): Die Paderborner Tilgungskasse von 18361- Ordnungspolitische Wohltat im Preußischen Nachtwächterstaat -
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1. Einleitung und Forschungsstand |
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Wie verliefen die Agrarreformen in einem der ärmsten Gebiete Preußens, dem ehemaligen Hochstift Paderborn? Welche Maßnahmen ergriff der preußische Staat, um die Gesetze zur Regulierung der Jahrhunderte alten bäuerlichen Abhängigkeiten nicht ins Leere laufen zu lassen? Auf eine wesentliche und vorbildhafte Einrichtung zur Lösung der bäuerlichen Abhängigkeit, nämlich die Paderborner Tilgungskasse, soll im Folgenden eingegangen werden. | 1 |
Es zeigt sich, dass nicht nur dieser wichtige Bereich der Rechtsgeschichte, nämlich die Bauernbefreiung2, bislang unzureichend ausgeleuchtet ist. Zwar bemüht sich die neuere Forschung zunehmend um die Darlegung der Rechtswirklichkeit und nicht nur der Rechtssätze, aber ein Vergleich regionaler Unterschiede ist mangels flächendeckender lokaler Studien kaum erfolgt. Die Dissertation der Autorin zur Bauernbefreiung im östlichen Westfalen mag ein wenig diese Lücke schließen.3 | 2 |
Speziell zur Paderborner Tilgungskasse ist die wirtschaftshistorische Untersuchung von Maria Blömer erschienen, die unter Ausschöpfung breiten Quellenmaterials insgesamt die verschiedenen staatlichen Hilfen bei der Entstehung und Organisation eines ländlichen Kreditsystems in Westfalen schildert. Die Paderborner Tilgungskasse setzt diese aber in Zusammenhang zu den staatlichen Kredithilfen und zu den Landschaften, die adligen Gutsbesitzern Kredit gewährten. Eine klare Einordnung in die gesetzlichen Maßnahmen zur Bauernbefreiung und deren Auswirkungen im Paderborner Land unterbleibt. Sie sieht ihre Arbeit vielmehr vornehmlich als eine "bankhistorische" Untersuchung.4 | 3 |
2. Exogene und Endogene Voraussetzungen staatlichen Eingreifens |
2.1. Entwicklung der Ablösungsgesetzgebung in Westfalen bis 1829 |
Das Gebiet des Hochstifts5 Paderborn, früher ein Fürstbistum im östlichen Westfalen, war an der Schwelle vom 18. zum 19. Jahrhundert unterschiedlichen Herrschaftsverhältnissen unterworfen. Nach dem Ende der fürstbischöflichen Herrschaft begann eine kurze Periode der Zugehörigkeit zu Preußen von 1802 bis 1806. 1807 wurde das Gebiet Teil des von Napoleon geschaffenen Modellstaats Königreich Westphalen, bevor es 1815 in die neue preußische Provinz Westfalen eingegliedert wurde.6 Das Untersuchungsgebiet gehörte zum Regierungsbezirk Minden und bildete sich aus den vier Paderborner Hochstiftkreisen Paderborn, Büren, Höxter und Warburg. | 4 |
Die Ideen der Physiokratie, des Kameralismus und letztlich des Liberalismus führten zu einem Wandel in der herrschenden Agrarverfassung des 18. Jahrhunderts. Zur Verwirklichung einer effektiveren Landwirtschaft und der Dispositionsfreiheit der bäuerlichen Besitzer sollten die Verpflichteten von ihren persönlichen Bindungen und den Reallasten befreit werden.7 Dazu waren unter anderem im ostelbischen Preußen des 18. Jahrhunderts erste Maßnahmen für die Domänenbauern, also den dem Staat verpflichteten Bauern, ergriffen worden, in die mit den Gesetzen von 1807 und 1811, bekannt unter dem Stichwort Stein-Hardenbergsche Gesetze, auch die privatgutsherrlichen Bauern einbezogen wurden.8 | 5 |
Für das Paderborner Land kam es erst während der Zeit des napoleonischen Königreichs Westphalen zu - noch mangelhaften - Gesetzen, die eine Befreiung der Bauern ermöglichen sollten.9 Schließlich erließ Preußen für die Provinz Westfalen nach einem fehlgeschlagenen Versuch von 1820 zwei Gesetze in den Jahren 1825 (das das Ob der Ablösung regelte) und 1829 (die sogenannte Ablösungsordnung, die das Wie der Ablösung regelte), die eine Loslösung der Bauern von ihren Lasten herbeiführen sollten. Während der Entstehung der Gesetze kam es zu bemerkenswert heftigen Debatten zwischen Berechtigten und Verpflichten. Dabei war der preußische Staat aber immer geneigt, einen Ausgleich zwischen den Gruppen herbeizuführen.10 | 6 |
2.2. Armut im Paderborner Land |
Im Paderborner Land herrschte aber noch in den dreißiger Jahren des 19. Jahrhunderts ein "zukunftsloser Schlummerzustand", wie der Historiker Koselleck es bemerkt.11 Nur schwerlich konnten die Bewohner des Hochstifts Paderborn aus diesem 'erweckt' werden. Lediglich vereinzelt gab es auch im Paderborner Land Ablösungen nach den Gesetzen von 1825 und 1829.12 | 7 |
Diese Rückständigkeit resultierte vor allem aus der hohen Verschuldung der bäuerlichen Bevölkerung im Paderborner Land, die seit der Jahrhundertwende extrem zugenommen hatte.13 Der Paderborner Landrat von Spiegel berichtete 1832 an die Regierung in Minden, dass die Bauern ohne Geldmittel seien. Daher könnten sie die Ablösung nicht bezahlen. Sie seien "von allen Seiten wegen fiskalischer Abgaben, Kommunalbeiträgen, gutsherrlicher Gefälle, Zinsen an Juden und Stiftungen und von den Gerichten so in Anspruch genommen .., dass bereits zum traurigen Anblick für den Beobachter der Bauer auf den Betrieb seines Gewerbes fast gar nichts verwenden kann, deshalb seine Wirtschaft nur mit halben Mitteln, z.B. schlechten Pferden, einem ganz unverhältnismäßigen Viehstande usw. betreibt".14 | 8 |
Insgesamt war die Belastung der bäuerlichen Besitzer und deren Armut im Paderborner Land unterschiedlich hoch. Vor allem in den Gebieten, in denen adlige Grundbesitzer Empfänger der Dienste und Abgaben waren, herrschte mehr Armut als in den landesherrlichen.15 | 9 |
Zusammenfassend schilderte der Arnsberger Regierungspräsident Kessler die Lage im ehemaligen Hochstift Paderborn folgendermaßen: "Ein deutsches Irland haben wir im Schoße Westfalens - unser Paderborner Land - allein durch das Übermaß der gutsherrlichen Lasten, welche neben den von unserem damaligen Zustande unzertrennlichen Staats- und Gemeindeabgaben unerschwinglich sind, und so den Belasteten, dem nirgends ein Stern der Hoffnung leuchtet, in dumpfer, bestialischer Indolenz erhalten."16 | 10 |
Mithin erwiesen sich die gesetzlichen Regelungen zur Regulierung der bäuerlichen Lasten und Abgaben von 1825 und 1829 für das Untersuchungsgebiet des Paderborner Landes als völlig unbrauchbar und nicht umsetzbar. Der Staat hatte offensichtlich die regionalen Verhältnisse völlig falsch eingeschätzt. Daher war die Schaffung einer bankmäßig organisierten Kreditaufnahme - nicht nur im Paderborner Land - der nächste Schritt, der dringend vollzogen werden musste, um die Agrarreformen nicht ins Leere laufen zu lassen, bzw. das wirtschaftliche Los der Bauern nicht noch zu verschlechtern und damit das Reformwerk ins Gegenteil zu verkehren. | 11 |
3. Vorläufer der Paderborner Tilgungskasse |
Wegen der Kreditnot der bäuerlichen Bevölkerung und der Tatsache, dass sie nicht in der Lage war, die Ablösungssummen aufzubringen, wurden seit den 30er Jahren des 19. Jahrhunderts außerhalb Preußens Kreditinstitute geschaffen, die der Zwischenfinanzierung von Ablösungsverpflichtungen dienen sollten. | 12 |
3.1. Entwicklung außerhalb Westfalens |
Als erster deutscher Staat erließ das Königreich Sachsen im Rahmen seiner Agrarreformen 1832 ein Gesetz über die Errichtung einer Landrentenbank. Es folgten die Einrichtung einer Landeskreditkasse unter anderem im Kurfürstentum Hessen und in Hannover.17 | 13 |
Im Königreich Preußen und insbesondere in der Provinz Westfalen hielt man sich mit der Gründung solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts noch stark zurück. Damit fehlte es gerade dem Bauernstand an Kreditinstituten. | 14 |
3.2. Agrarkreditwesen in Westfalen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts |
Nach der großen Agrarkrise der 20er Jahre des 19. Jahrhunderts sprach sich dann aber 1824 auch der Oberpräsident der Provinz Westfalen Vincke grundsätzlich für die Möglichkeit des Hoferben aus, "Geld aufzunehmen, dafür auch seinen Hof zu verpfänden."18 In seinem Bericht bezieht sich Vincke auf die Lage des Bauernstandes im Rahmen der Auseinandersetzungen um ein neues bäuerliches Erbrechtsgesetz. Vincke wandte sich gegen eine Zerstückelung der Bauernhöfe und Zersplitterung der landwirtschaftlichen Flächen, die aufgrund der Realteilungsmöglichkeit drohten. | 15 |
3.2.1. Provinzialhilfskasse |
Allerdings sprach Vincke sich noch gegen die Einrichtung einer staatlichen Anstalt aus, die ohne Zweckbindung Kredite an die Bauern vermitteln würde. Allein die Beschränkung der Teilbarkeit der Höfe sei ausreichend, um den bäuerlichen Wirten genügend Kredit zu gewähren. Bei guter Wirtschaft liefen diese Höfe nämlich nicht Gefahr, "durch Verschuldung zu Grunde zu gehen, und wenn in einzelnen Fällen der ordentliche Wirth Geld .. [benötige], so fehle es ihm nicht an Credit, da der Gläubiger dadurch, dass er im Misszahlungsfalle den Hof ergreifen .. [könne], volle Sicherheit" habe. "Für schlechte Wirthe [aber] einen größeren Credit zu gründen, als durch ihren Besitz gesichert ist, kann eben nicht vortheilhaft seyn, indem es wirklich besser ist, dass solche Wirthe fallen, und deren Besitzungen in thätigere Hände kommen".19 Zudem seien solche Kreditanstalten teuer und schwierig zu verwalten. Sie richteten Schaden an, indem sie "dem leichtsinnigen Wirth das Schuldenmachen erleichtern".20 | 16 |
Dagegen hielt er aber eine Hilfskasse "im Geiste der Schleswig-Holsteinschen Credit-Anstalt" für sinnvoll, um "dem industriösen Landmanne die Mittel zu erleichtern, sich da Kapital zu Kulturverbesserungen und zur Ablösung von Reallasten zu verschaffen und solches allmählich wieder zu tilgen. In Verbindung mit den Sparkassen würden solche gewiss überaus nützlich wirken und in dieser zugleich der Fonds sich ergeben."21 | 17 |
Die von Vincke vorgeschlagene Einrichtung eines öffentlichen Kreditinstituts, wie er sie bereits in seiner Denkschrift von 1818 angeregt hatte22, sollte somit keineswegs allein der Finanzierung der Ablösung dienen. Auch sollte nicht die gesamte bäuerliche Schicht in den Genuss der Kredite kommen, sondern lediglich gemeinnützigen Zwecken dienende Projekte.23 | 18 |
Nach langwierigen Verhandlungen auf dem zweiten und dritten Westfälischen Provinziallandtag nahm schließlich am 5. Januar 1832 die Westfälische Provinzial-Hilfskasse ihre Tätigkeit auf.24 Hauptzweck der ersten derartigen Kreditanstalt in Preußen sollte die Förderung der westfälischen Wirtschaft sein. Zu diesem Zweck sollte nach § 1 des Statuts der westfälischen Provinzialhilfskasse vom 26. November 1831 die Infrastruktur ausgebaut werden, und es sollten neue Industriezweige und das Geld- und Kreditwesen gefördert werden. Die in Form von Obligationen ausgegebenen Gelder sollten hauptsächlich für gemeinnützige Zwecke genutzt werden (§ 9). | 19 |
Zwar konnten auch private Personen Darlehensempfänger sein. Jedoch sollten nur diejenigen ländlichen Grundbesitzer und gewerblichen Unternehmer Kredite erhalten, die nachweisen konnten, dass ihr geplantes zu finanzierendes Projekt auch der Wirtschaft im allgemeinen diente und damit gemeinnützig war.25 Die weiteren Modalitäten des Statuts schränkten die Vergabe der Darlehen sehr stark ein. So durften die von der Provinzialhilfskasse bereitgestellten Kredite nicht mehr als drei Viertel des Wertes des zu beleihenden Grundstücks betragen (§ 10). Diese und weitere Begrenzungen der Geldvergabe führten dazu, dass zumeist Gemeinden in den Genuss der Vorzüge der Hilfskasse kamen. Privatpersonen, insbesondere bäuerliche Wirte, die eine Ablösung ihrer Dienste und Abgaben anstrebten, kamen nicht in den Genuss der Unterstützung.26 | 20 |
An eine schnelle Ablösung nach Erlass der Gesetze von 1825 und 1829 durch diese neue Institution, die Provinzialhilfskasse, war daher nicht zu denken. | 21 |
3.2.2. Vorschlag eines Kreditverbandes |
Daher sprach sich bereits 1830 der Mindener Regierungspräsident Freiherr von der Horst in einem Pro Memoria für die Errichtung eines sogenannten "Creditverbandes für die vormals Eigenbehörigen, Meyer und sonstige Prästationspflichtigen" für ganz Westfalen aus.27 Hauptzweck der westphälischen, bergischen und französischen sowie der preußischen Agrargesetzgebung war, "den verpflichteten Stand von einer ihm verderblich erachteten permanenten Abhängigkeit zu befreien. ... Diesen Zweck ... factisch und nicht bloß auf dem Papiere zu erreichen, erfordert jedoch nothwendig das Auffinden von Mitteln und Wegen, die sowohl den Verpflichteten die wirkliche Abfindung möglich machen, als auch den ohnehin schon verletzten Berechtigten für das ihm übrig gelassene volle und sichere Entschädigung zu gewähren."28 Dem Regierungspräsidenten war klar, dass der Pflichtige die zur Ablösung notwendigen Summen nicht oder nur schwerlich würde aufbringen können. Um den Zweck der Ablösungsordnung für alle Pflichtigen erreichbar zu machen, schlug er daher die Einrichtung einer Leihbank vor. Dort sollte das Ablösungskapital "unter Bedingung richtiger Verzinsung und Amortisation .. unkündbar" ausgezahlt werden.29 Da von der Horst einsah, dass der Staat nicht unbegrenzt Geld hinzugeben würde, forderte er die "Errichtung eines Credit-Verbandes für die Pflichtigen." Diesem müssten dann alle Pflichtigen beitreten. "Der Verband gäbe Obligationen (Pfandbriefe) ... die 4 pro cent betrügen, und zu einem 5ten p.c. amortisiert würden."30 | 22 |
Für den Berechtigten habe dieser Kreditverband den Vorteil, dass er nun mit sicheren Einnahmen rechnen könne, zumal er seinen Anspruch durch den Kreditverband verbrieft in größeren Summen erhalte. "Der ihm Verpflichtete sieht [nämlich] jetzt seine Leistungen wie ungerechte Forderungen an, sucht sich überall ihnen möglichst zu entziehen und seine Obliegenheiten schlecht und unordentlich zu erfüllen."31 Der Gesamtheit und insbesondere dem Staat brächten diese Vorschläge einen - auch hinsichtlich der Steuern - zahlungsfähigen Bauernstand.32 | 23 |
Die im Pro Memoria des Mindener Regierungspräsidenten geäußerte Sorge um den Bauernstand zeigt den Willen, die Pflichtigen in ihrem Loslösungsprozess zu unterstützen. Allerdings stieß dieser für die Provinz Westfalen vorgesehene Plan auf Widerstand und wurde nicht umgesetzt. | 24 |
Nach Ansicht der Generalkommission, die zu dem Plan Stellung zu nehmen hatte, waren die Vorschläge von der Horsts mit den Gesetzen von 1825 und 1829 sowie der allgemeinen Rechtsordnung unvereinbar. Insbesondere sah die Generalkommission in der Proposition eine Verletzung der Privatrechte der Verpflichteten. Gerade die vorgeschlagene solidarische Haftung der Verpflichteten für die Renten der anderen widerspreche dem Gesetz von 1829. Dieses regele nämlich lediglich das Verhältnis zwischen Verpflichteten und Dritten untereinander.33 | 25 |
Ein Kreditverband für alle Pflichtigen in ganz Westfalen war also noch nicht durchsetzbar. Es blieb die Sorge um den Bauernstand, vor allem im Paderborner Land. | 26 |
4. Die Paderborner Tilgungskasse |
4.1. Vorbereitungen |
Dieserhalb setzte sich der Paderborner Landrat von Spiegel 1832 für Hilfsmaßnahmen wie eine staatliche Unterstützungskasse im Paderborner Land ein. Davon, dass die Gutsherren und bäuerlichen Wirte einer derartigen Maßnahme zustimmen würden, war der Landrat fest überzeugt. Er sah nämlich in der erwarteten Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Grundstücke Vorteile für beide Seiten. Würde eine solche Hilfe aber nicht angeboten, so würde "unser Landmann, mit seinen geringen Kräften unterliegen, den Ackerbau noch notdürftiger als jetzt betreiben, die Abgaben nicht bezahlen können, daher die Gerichte noch mehr als jetzt einschreiten müssen, und endlich nur ein höchst trauriges Resultat, zu erwarten stehen."34 | 27 |
Es setzte sich danach endlich die Erkenntnis durch, dass der Staat eingreifen musste, wollte er nicht die Steuergleichheit mit dem Ruin der Steuerzahler erkaufen.35 Daher forderten nun der Oberpräsident Vincke sowie der westfälische Provinziallandtag die Einrichtung einer Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablösung der Reallasten in Paderborn.36 | 28 |
Es zeigte sich eine grundsätzlich positive Einstellung zu einer solchen Kreditanstalt.37 | 29 |
4.2. Erstes Reglement einer Tilgungskasse von 1834 |
Schließlich erging am 16. August 1834 ein erstes "Reglement für die Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablösung der Reallasten in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und Höxter".38 | 30 |
Statt der in der Ablösungsordnung von 1829 vorgesehenen Ablösung zu einem 25fachen Jahressatz sah das Tilgungskassenreglement lediglich einen 15fachen Satz vor (§ 2 Nr. 1). Nur dem Berechtigten war es nach § 3 möglich, auf die Ablösung, und zwar sämtlicher und nicht bloß spezieller Abgaben und Dienste eines ihm Pflichtigen, anzutragen. Der Berechtigte erhielt dafür von der Tilgungskasse Schuldverschreibungen, die zu 4 % verzinst und mit Mitteln der Tilgungskasse abgetragen werden sollten (§ 6). Zu den Schuldverschreibungen wurden Zinskupons ausgegeben, die bei Fälligkeit von allen Staatskassen in der Provinz Westfalen angenommen wurden, deren fälliger Betrag aber auch von der Steuer- und der Regierungshauptkasse der Provinz ausgezahlt wurde (§ 7). | 31 |
Die Verpflichteten hingegen mussten, um von den an die Berechtigten durch die Tilgungskasse ausgegebenen Schuldverschreibungen frei zu werden, eine Geldrente an die Tilgungskasse zahlen (§ 10). Diese betrug 5 % des Kapitalwerts der Schuldverschreibungen. Davon wurden 4 % als Zinsen gerechnet, 1 % sollte zur Kapitaltilgung verwendet werden. Diese Rente musste bis zur vollständigen Tilgung der Kapitalschuld gezahlt werden. Entscheidend für die Verpflichteten war, dass sie mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen an die Berechtigten von ihren Leistungen befreit waren. Die von den Pflichtigen an die Kasse zu zahlende Rente wurde zur Sicherung des Kapitals und der Zinsen hypothekarisch eingetragen und nach vollständiger Amortisation wieder gelöscht (§ 10 Nr. 4). | 32 |
Für die Verpflichtungen der Tilgungskasse garantierte der Staat (§ 9). Gleichzeitig stattete er die Tilgungskasse mit ausreichenden Mitteln aus.39 | 33 |
Der Bauer war somit nicht mehr Schuldner eines privaten Gläubigers, sondern des Staates. | 34 |
Ausgenommen von dem Verfahren der Tilgungskasse waren die den Domänen pflichtigen Bauern. Domänenbauern waren die Bauern im Paderborner Land, die dem Staat als Rechtsnachfolger des Fürstbischofs, der Klöster oder des Domkapitels dienst- und abgabenpflichtig waren. Ihnen ging es im Vergleich zu den privatgutsherrlichen Bauern etwas besser. Trotz des Endes des fürstbischöflichen Staates Anfang des 19. Jahrhunderts setzte sich bis in die zweite preußische Zeit der alte Spruch fort: "Unterm Krummstab ist gut leben."40 Zudem war im Falle der Domänenbauern der Staat selbst Gläubiger der Abgaben und Dienste. Er bedurfte daher nicht einer besonderen Einrichtung, die ihm Schuldverschreibungen vermittelte.41 | 35 |
Insgesamt reagierten die Betroffenen grundsätzlich positiv auf das Gesetz von 1834. | 36 |
Allerdings wandten sich die Berechtigten relativ schnell nach der Veröffentlichung des Tilgungskassenreglements insbesondere gegen den für sie zu geringen 15fachen Ablösungssatz. So hieß es in einem Zeitungsbericht aus Warburg, dass nicht nur die Berechtigten, sondern auch die Verpflichteten sich getäuscht fühlten. Vor allem entspreche es nicht den Interessen der Grundherrn, 2/5 der Abgaben durch die Anwendung des Tilgungskassenreglements zu verlieren, denn es galt der 15fache Satz statt des 25fachen nach der Ablösungsordnung von 1829.42 | 37 |
Man ging also davon aus, dass "so wie die Sache jetzt .. [liege], die Commission in Paderborn wenig .. zu tun bekommen" werde43 und es durch das Tilgungskassenreglement überhaupt nicht zu Ablösungen kommen werde. "Denn wenn ein Staat kein besseres Auskunftsmittel anzugeben .. [wisse] als den Vorschlag zu einer Abfindung, bei welcher der Berechtigte toller geplündert .. [werde], als wenn er dem Juden in die Hände .. [fiele], so .. [dürfe] wohl jeder schließen, dass es mit der Sicherheit des Eigentums und dem Staat selbst schlecht" stehe.44 | 38 |
Im April 1835 wurde dann eine Modifikation des Tilgungskassenreglements in Erwägung gezogen. Die weitere Diskussion über eine Reform des Reglements der Tilgungskasse hemmte weitere Ablösungen mittels der Tilgungskasse. | 39 |
Die Grundbesitzer des Paderborner Landes sahen einerseits die Not der bäuerlichen Bevölkerung und deren mangelnde Ablösungsmöglichkeiten und hielten daher eine Vermittlung der Ablösung durch eine Anstalt wie die Tilgungskasse für notwendig. Andererseits versuchten sie aber das Tilgungskassenreglement dahingehend zu ändern, dass zumindest der in der Ablösungsordnung von 1829 vorgesehene 25fache Ablösungssatz beibehalten blieb.45 | 40 |
Der Oberpräsident Vincke war hinsichtlich des Ablösungssatzes nach dem Tilgungskassenreglement auch zu Kompromissen bereit. Den Umfragen bei den Grundbesitzern zufolge waren diese grundsätzlich mit einer Ablösung zu einem 18fachen Satz einverstanden. Vincke hielt daher eine entsprechende Änderung des Tilgungskassenreglements für sinnvoll. Er hoffte, dass sich die Berechtigten dann zu einer Ablösung bereit finden würden, um den Bauernstand, "dessen Schicksal ihnen gleichgültig nicht sein" könne, zu unterstützen und zu erhalten.46 | 41 |
4.3. Endgültiges Reglement der Tilgungskasse von 1836 |
Nach dem ausgebliebenen Erfolg des ersten Tilgungskassenreglements von 1834 erging nur zwei Jahre später, am 8. August 1836 ein neues Reglement47 für die - wie Vincke sie nannte - "armen Paderborner".48 | 42 |
Das neue Reglement behielt die Grundzüge des Tilgungskassenreglements von 1834 bei. Nur in wenigen, zum Teil aber wesentlichen Punkten enthielt es Änderungen und war ausführlicher gestaltet. | 43 |
Im Gegensatz zum ersten Reglement 1834 war nun eine Kapitalabfindung
- wie auch zuvor von Vincke vorgeschlagen - zum 18fachen Betrag der
jährlichen Gefälle vorgesehen (§ 3 Nr. 1). | 44 |
Die von den pflichtigen Bauern zu leistenden jährlichen Beträge, die Zinsen, deckten nur die an die Berechtigten ausgegebenen Schuldverschreibungen und einen Teil der Ablösungs- und Verwaltungskosten. Für die Tilgung der bäuerlichen Schulden wurde daher ein Tilgungsfonds eingerichtet, in den der Staat zur Abtragung der Schulden aus der Staatskasse jährlich ein Prozent zahlte. Die Höhe des vom Staat getragenen einen Prozent richtete sich nach der Gesamtsumme der ausgegebenen Obligationen (§ 6). Zugleich wurde - wie bereits 1834 - festgelegt, dass die Abtragung der Schulden durch Verlosung der Obligationen entsprechend ihrem Nennwert und durch den Ankauf von Schuldverschreibungen aus freier Hand stattfinden sollte. Die Amts- und Intelligenzblätter der Provinz Westfalen gaben dreimal jährlich die ausgelosten Obligationen bekannt. Sechs Monate nach dem Erscheinen der Losergebnisse konnten die Obligationen bei der Tilgungskasse in Paderborn ausgezahlt werden. | 45 |
Eine weitere - auf ordnungspolitischen Überlegungen beruhende - Neuerung enthielten die §§ 14 und 15 des Tilgungskassenreglements von 1836. Danach sollte die in § 11 auf 4 1/6 Prozent festgesetzte Rente auf vier Prozent ermäßigt und nach einem Ablauf von 41 Jahren vollständig erlassen sowie im Hypothekenbuch gelöscht werden, wenn sich der bäuerliche Wirt folgenden Bestimmungen unterwarf: Erstens sollte es ihm zur Durchsetzung des Anerbenrechts untersagt sein, seine Besitzungen mit anderen Hypotheken als den Erbteilen der abzufindenden Miterben zu belasten oder den Hof im Erbfalle unter den Erben aufzuteilen. Zweitens sollte die Erbabfindungen begrenzt werden. Zur Absicherung sollten diese Bestimmungen im Hypothekenbuch eingetragen werden.49 | 46 |
4.4. Wirken und Erfolge der Tilgungskasse im Paderborner Land |
Das neue Tilgungskassenreglement, das sowohl den Forderungen der Berechtigten als auch den Bedürfnissen der Pflichtigen gerecht zu werden suchte, wurde allgemein positiv aufgenommen. Man hoffte nun auf eine wesentliche Förderung des Ablösungsgeschäfts im Paderborner Land. | 47 |
Schon kurz nach der Bekanntmachung des Tilgungskassenreglements von 1836 zeigten die Berechtigten Interesse an einer Ablösung mittels der Tilgungskasse. Insgesamt schritten die Geschäfte der Tilgungskasse erfolgreich voran. "Nur wenige Gutsbesitzer in den vier Paderbornschen Kreisen" hätten sich, so der Zeitungsbericht des Kreises Paderborn für Juli 1838, "renitent gezeigt[,] und auch diese wenigen dürften wohl bald dem Beispiele der anderen folgen."50 Mit dem starken Andrang schien die Tilgungskassendirektion nicht gerechnet zu haben. Es bedurfte daher schon 1838 und auch in den folgenden Jahren der Einstellungen von weiteren Mitarbeitern.51 | 48 |
Erfolgreich war die Tilgungskasse auch hinsichtlich der weiten Verbreitung ihrer Nutzung. So berichtet die Tilgungskassendirektion in ihrem Jahresbericht für 1843, dass "es .. sich voraussehen [ließ], dass bei Beginn der Ablösung die damals nur in geringer Zahl vorhandenen vermögenden Pflichtigen die ihnen durch das Gesetz gegebene Gelegenheit benutzen würden, um die zu zahlenden Renten durch Barzahlung abzubürden, es war aber nicht zu erwarten, dass die Tilgung der Renten in einem solchen Verhältnisse fortdauern und dass auch die weniger bemittelten Verpflichteten davon Gebrauch machen würden, was aber allerdings der Fall" sei.52 Auch in den folgenden Jahren wurde in den jeweiligen Berichten der verschiedenen Behörden der Erfolg der Tilgungskasse hervorgehoben und dabei die Zunahme des Wohlstands mittels der Tilgungskasse betont.53 | 49 |
In den vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts nahmen die Anträge auf Durchführung der Ablösung unter Vermittlung der Tilgungskasse stetig ab. Etwa 1845 waren die Ablösungssachen zum größten Teil festgestellt und die Obligationen dafür ausgegeben worden. Den verfolgten Zweck, nämlich die Loslösung der Bauern von den grundherrlichen Verpflichtungen und die Mehrung des Wohlstands, sah man weitestgehend erreicht. Am 1. April 1853 schließlich wurden die Geschäfte der Tilgungskasse geschlossen, so dass ab diesem Zeitpunkt keine neuen Ablösungsanträge mehr angenommen werden konnten.54 | 50 |
Wegen der kaum vorhandenen Landablösung, also der Ablösung der Dienste und Abgaben gegen Land der Bauern, und der besonderen Erleichterungen für die Pflichtigen in den vier Hochstiftskreisen gab es keine einseitige Besitzumverteilung zugunsten der Großgrundbesitzer. Im Vergleich zu Ostelbien konnten daher mittlere und vor allem kleine Bauern sicher leben und wirtschaften.55 | 51 |
5. Schlussfolgerungen |
Die Einrichtung der Paderborner Tilgungskasse übte eine Vorbildfunktion für die gesamte preußische Monarchie und die benachbarten Staaten aus. Wie ausgeführt, wurde gegen den Grundsatz einer äquivalenten Ablösung aufgrund des Tilgungskassenreglements von 1836 der Ablösungssatz zum Vorteil der Bauern abgesenkt. Der große Erfolg der Tilgungskasse rührte daher, dass sie staatlich abgesicherte Schuldverschreibungen für die Berechtigten anbot, die vorteilhafter waren als lange Prozesse und Subhastationen, d.h. Zwangsversteigerungen, die den Pflichtigen immer dann drohten, wenn sie im Rückstand waren mit Abgaben oder Diensten. Die Tilgungskasse konnte diese Gefahr bannen. Auch mussten die Grundherren in der Folge keine Naturalien mehr annehmen, sodass ihnen kein Vermarktungsrisiko entstand. Die zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Leistung in Geld dürfte eine weitere Motivation der Grundherren gewesen sein, einer schnellen Ablösung zuzustimmen, um an Bargeld zu kommen. Auch wenn die Bauern durch die Ablösung der Reallasten nicht automatisch von ihren weiteren Schulden und Schuldenquellen befreit waren, so erhielten sie doch relativ früh die Dispositionsfreiheit über ihre Höfe. Der staatliche Eingriff wirkte sich damit positiv auf die Liberalisierung des Agrarsektors aus, zumal der Staat durch Geldleistungen unterstützend eintrat. | 52 |
Von den übrigen Teilen des Regierungsbezirks Minden war der Erfolg der Tilgungskasse in den vier Paderborner Kreisen nicht unbeobachtet geblieben. Insbesondere im benachbarten Wiedenbrücker Kreis, aber auch im Mindenschen regte man daher die Errichtung ähnlicher Institutionen an. Wegen der dort weniger stark ausgeprägten Armut lehnten aber insbesondere die Ministerien und die Grundherren eine Ausweitung des Geschäftsbereichs der Tilgungskasse oder die Übernahme des Tilgungskassenreglements durch benachbarte Gebiete ab.56 | 53 |
Die Paderborner Tilgungskasse hatte dennoch letztlich eine Vorbildfunktion für Preußen und sogar darüber hinaus. Vergleichbare Einrichtungen, wie die 1839 für die Grafschaften Wittgenstein und Wittgenstein-Berleburg, sowie die 1845 für die Kreise Heiligenstadt, Mühlhausen und Worbis gegründeten Hilfskassen, beruhten auf dem Reglement der Paderborner Tilgungskasse. Wenn der Historiker Koselleck davon spricht, dass der Staat hinsichtlich der finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für die Bauern "liberaler [war], als er es sich hätte leisten dürfen",57 dann wird die besondere Rolle der Paderborner Tilgungskasse erst recht deutlich. Es handelt sich dabei um ein rühmliches, aber in Preußen zunächst nur begrenzt weiter verfolgtes Unterfangen.58 | 54 |
Erst in den späten 40er Jahren des 19. Jahrhunderts erkannte das preußische Königreich wirklich die Notwendigkeit staatlicher Unterstützungsmaßnahmen für seine bäuerlichen Untertanen. Das Rentenbankgesetz von 1850 für ganz Preußen orientiert sich deutlich am Paderborner Tilgungskassenreglement von 1836.59 | 55 |
Damit hatte das Königreich Preußen bereits 1836 eine ordnungspolitische Einrichtung in einer Zeit geschaffen, in der der Staat eigentlich seine Funktion fast auf den Schutz der Person und des Eigentums reduziert hatte. Staatlichen Eingriffen stand nämlich das Staatsideal des klassischen Liberalismus in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts - wie es dem sogenannten Nachtwächterstaat60 oft nachgesagt wird - eigentlich ablehnend gegenüber. 61 | 56 |
Fußnoten:
1 Die nachfolgende Beschreibung des Entstehens und Wirkens der Paderborner Tilgungskasse von 1836 entspringt einem Vortrag, den die Verfasserin anlässlich der Überreichung des mit Euro 2.500 dotierten Ignaz-Theodor-Liborius-Meyer-Preises für ihre Dissertation durch den Verein für Geschichte und Altertumskunde in Westfalen, Abteilung Paderborn e.V. am 10. November 2002 in Delbrück, Kreis Paderborn gehalten hat. Vortrag und Aufsatz beruhen auf Teilen der Dissertation der Autorin "Wandel der Agrarverfassung. Die Bauernbefreiung im ehemaligen Hochstift Paderborn im 19. Jahrhundert", die im Wintersemester 2001/02 von der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin angenommen worden ist. Die Arbeit wird als Band 45 in der Reihe "Studien und Quellen zur westfälischen Geschichte" voraussichtlich 2003 im Bonifatius Verlag, Paderborn, erscheinen (zit.: "Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003"). Jegliche Verweise auf Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003 beziehen sich auf Kapitel im Manuskript der Dissertation, die übereinstimmend in die Druckfassung übernommen werden. Gewidmet ist dieser Aufsatz meinem Ende August 2002 verstorbenen Onkel Dr. Hubert Förster, der mein Interesse an der Geschichte der westfälischen Heimat geweckt und gefördert hat. 2 Unter 'Bauernbefreiung' soll im Folgenden die Summe derjenigen Maßnahmen verstanden werden, "die in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts oder auch erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts einsetzten und die Absicht verfolgten, alle überkommenen grund-, guts-, leib-, gerichts- und schutzherrlichen Bindungen sowie alle Beschränkungen der wirtschaftlichen und rechtlichen Verfügungsfreiheit durch herrschaftliche Instanzen oder auch durch solche, die auf einer genossenschaftlichen oder gemeindlichen Ordnung beruhten, zu beseitigen." Lütge, Friedrich: Bauernbefreiung, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, 1. Bd., Stuttgart/Tübingen/Göttingen 1956 (zit.: "Lütge, F.: Bauernbefreiung, 1956"), S. 658. 3 Vgl. die Ausführungen in Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003 in Kapitel A. II. (Forschungsstand). Des Weiteren mit Ausführungen zur westfälischen Rechtsgeschichte im Prolegomenon Deter, Gerhard: Autonomes Zunft- und obrigkeitliches Gewerberecht, in: fhi, http://www.rewi.hu-berlin.de/FHI/zitat/9909deter.htm, Artikel vom 13. September 1999.. 4 Vgl. Blömer, Maria: Die Entwicklung des Agrarkredits in der preußischen Provinz Westfalen im 19. Jahrhundert (= Schriftenreihe des Instituts für Bankhistorische Forschungen; Bd. 16), Frankfurt am Main 1990 (zit.: "Blömer, M.: Entwicklung des Agrarkredits, 1990"); zu den Untersuchungsgegenständen siehe insbesondere S. XXI. Des Weiteren der in der Dissertation verarbeitete Aufsatz Blömer, Maria: Die "Paderbornische Tilgungskasse" von 1836 als Präzedenzfall für die 1850 in Preußen gegründeten Rentenbanken zur Beförderung der Ablösung der Reallasten, in: Bankhistorisches Archiv. Zeitschrift für Bankgeschichte, 12. Jg., Heft 1, 1986, S. 20-38. 5 "Hochstift" bezeichnet in der Verfassung des Alten Reichs bis zur Säkularisation ein geistliches Fürstentum, dessen Landeshoheit einem Bischof als geistlichem Reichsfürsten kraft Regalienempfangs zukam. Damit bezieht sich der Begriff Hochstift auf das Bistum im weltlichen Sinne, vgl. Merzbacher, F.: Hochstift (ecclesia cathedralis), in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, hg. von Adalbert Erler und Ekkehard Kaufmann, Bd. 2, Berlin 1978, Sp. 178-179 (zit.: "Merzbacher, F.: Hochstift, 1978"), Sp. 178. 6 Vgl. Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003, Kapitel B. I. mit weitergehenden Ausführungen auch zur Agrarverfassung in Kapitel B. II. und B. III.. 7 Vgl. Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003, Kapitel C. I.. 8 Vgl. Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003, Kapitel D IV. 1., wo ein ausführlicher Vergleich der Wirkungen der Agrarreformen im ostelbischen Preußen mit denen in Westfalen und insbesondere im Paderborner Land vorgenommen wird. 9 Vgl. Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003, Kapitel C. II.. 10 Vgl. Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003, Kapitel C. III.. 11 Koselleck, Reinhart: Preußen zwischen Reform und Revolution. Allgemeines Landrecht, Verwaltung und soziale Bewegung von 1791 bis 1848, München 1989 (= unveränderter Nachdruck der 2. berichtigten Auflage von 1975) (zit.: "Koselleck, R.: Preußen, 1989"), S. 528. 12 Vgl. z.B. ALWL (= Archiv des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe), Archiv d. Grafen v. Bocholtz-Asseburg zu Hinnenburg, Best. A, Nr. 3325 u. 3326, Ablösungen mit den Gemeinden Beller und Brakel. 13 Vgl. im Einzelnen zu den Hintergründen der Verarmung des Paderborner Landes: Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003, Kapitel D. I. 1. m.w.H.. 14 StA DT (=Nordrhein-Westfälisches Staatsarchiv Detmold), M 1 III E (= Landeskulturverwaltung), Nr. 157 (= Errichtung einer Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablösung der Reallasten in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und Höxter (Paderborner Tilgungskasse), Bd. 1, 1834-1845), unpaginiert, Monatlicher Polizeibericht des Paderborner Landrats von Spiegel an die Regierung in Minden vom 25.4.1832. 15 1835 wurde die Regierung Minden vom Finanzminister von Alvensleben aufgefordert, den Notstand im Paderborner Land zu untersuchen. Zu diesem Zweck sollten von jedem Kreis Übersichten gefertigt werden, die den Zustand der Bewirtschaftung sowie die hypothekarische Verschuldung des Grundeigentums und die Summe der gutsherrlichen Reallasten wiedergeben sollten. Vgl. StA DT, M 1 Pr. (= Präsidialregistratur), Nr. 506, Maßregeln zur Erleichterung des Notstandes der bäuerlichen Grundbesitzer im Paderbornschen, 1835, Bl. 1-2, Schreiben des Finanzministers an die Regierung Minden wegen Beseitigung des Notstands der Paderborner Bauern vom 27.4.1835. Des Weiteren hierzu ausführlich mit weiteren Hinweisen StA DT, M 1 Pr., Nr. 506, Zusammenstellung der Regierung Minden vom 25.5.1835, Bericht des vom König eingesetzten Leiters der Untersuchungskommission Oberjustizrat Duesberg, wiedergegeben u.a. in Mooser, Josef: Ländliche Klassengesellschaft 1770-1848. Bauern und Unterschichten, Landwirtschaft und Gewerbe im östlichen Westfalen (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft; Bd. 64), Göttingen 1984 (zit.: "Mooser, J.: Klassengesellschaft, 1984"), S. 465, Anhang 8; ebenso bei Blömer, M.: Entwicklung des Agrarkredits, 1989, S. 103. 16 Zitiert nach Richter, Wilhelm: Der Übergang des Hochstifts Paderborn an Preußen, in: Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Altertumskunde, hg. von dem Verein für Geschichte und Altertumskunde Westfalens, Bd. 62 II, Münster 1904, S. 163-235, Bd. 63 II, Münster 1905, S. 1-64, Bd. 64 II, Münster 1906, S. 1-65, Bd. 65 II, Münster 1907, S. 1-112 (zit.: "Richter, W.: Übergang, 1904"), S. 171, jedoch ohne weiterführende Quellenangabe; das Zitat ist u.a. ebenso zu finden bei Maron, Wolfgang: Vom Ende des Fürstbistums bis zur Gründung des Deutschen Reiches (1802 - 1871), in: Paderborn. Geschichte der Stadt und ihrer Region, in drei Bänden hg. von Frank Göttmann, Karl Hüser und Jörg Jarnut, Band 3: Traditionsbindung und Modernisierung, hg. von Karl Hüser, Paderborn 1999, S. 3-99 (zit.: "Maron, W.: Ende des Fürstbistums, 1999"), S. 26; Hohmann, Friedrich Gerhard: Paderborner Geldinstitute vom 18. Jahrhundert bis 1945, in: Westfälische Zeitschrift. Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Altertumskunde, hg. von dem Verein für Geschichte und Altertumskunde Westfalens, 133. Bd., Paderborn 1983, S. 159-232 (zit. "Hohmann, F. G.: Paderborner Geldinstitute, 1983"), S. 177-178; Rothert, Liebetraut: Zur Herkunft westfälischer Bergleute auf Bochumer Schachtanlagen im 19. Jahrhundert, unter besonderer Berücksichtigung der Kreise Lübbecke und Büren als Herkunftsgebiete, in: Westfälische Forschungen. Mitteilungen des Provinzialinstituts für westfälische Landes- und Volkskunde, 31. Bd., Köln/Graz 1981, S. 73-118 (zit.: "Rothert, L.: Westfälische Bergleute, 1981"), S. 103. 17 Vgl. Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003, Kapitel D. I. 2. a) aa) mit zahlreichen weiteren Hinweisen. 18 Vincke, Ludwig Freiherr: Bericht an des Herrn Ministers des Innern Exzellenz über die Zerstückelung der Bauernhöfe und die Zersplitterung der Grundstücke in der Provinz Westfalen, Münster 1824 (zit.: "Vincke, L. Frhr.: Zersplitterungsbericht, 1824"), S. 48; ebenfalls abgedruckt bei Behr, Hans-Joachim u. Kloosterhuis, Jürgen (Bearb.): Aus Tagebuch und Aktenbeständen - Schlüsseltexte von und über Vincke, 1793-1888, in: Ludwig Freiherr Vincke. Ein westfälisches Profil zwischen Reform und Restauration in Preußen (= Veröffentlichungen der staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen. Reihe C: Quellen und Forschungen aus den staatlichen Archiven; Bd. 34), hg. von Hans-Joachim Behr u. Jürgen Kloosterhuis Münster 1994, S. 537-728 (zit.: "Behr, H.-J. u.a.: Aus Tagebuch und Aktenbeständen, 1984"), Q26, S. 673. 19 Vincke, L. Frhr.: Zersplitterungsbericht, 1824, S. 49, ebenfalls abgedruckt bei Behr, H.-J. u.a.: Aus Tagebuch und Aktenbeständen, 1984, Q26, S. 674. 20 A.a.O.. 21 Vincke, L. Frhr.: Zersplitterungsbericht, 1824, S. 50, ebenfalls abgedruckt bei Behr, H.-J. u.a.: Aus Tagebuch und Aktenbeständen, 1984, Q26, S. 674. 22 Vgl. StA MS (= Nordrhein-Westfälisches Staatsarchiv Münster), OP (= Oberpräsidium), Nr. 757: Acta betreffend die Einrichtung einer Provinzial-Hülfskasse, Vol. I, 1818-1831, Bl. 16-17, Entwurf des Plans zur Errichtung von Hülfskassen in jeder der drei Regierungsbezirke der Provinz Westfalen vom 14.2.1818. 23 So auch Blömer, M.: Entwicklung des Agrarkredits, 1990, S. 77. 24 Vgl. zur Entstehung und zum Wirkungskreis StA MS, OP, Nr. 757, wo sich weitergehende Hinweise auf die Bemühungen verschiedener Regierungsebenen finden, insbesondere Bl. 107-108, Schreiben Vinckes an die Finanz- und Innenminister zu den Vorschlägen der Westfälischen Stände zur Einrichtung einer Provinzial-Hilfskasse sowie 3. Provinziallandtag: Der westfälische Landtag. Darstellung der Verhandlungen der Westfälischen Landtage und ihrer wesentlichen Resultate, Münster 1828 ff. (zit.: "Provinziallandtag"), 1832, S. 8-10. Des Weiteren vgl. Trende, Adolf: Aus der Werdezeit der Provinz Westfalen. Herausgegeben anlässlich des hundertjährigen Bestehens der Landesbank der Provinz Westfalen, Münster 1933 (zit.: "Trende, A.: Werdezeit der Provinz Westfalen, 1933"), S. 274-301. Zum Inhalt des Statuts von 1831 siehe auch Meitzen, August: Der Boden und die landwirtschaftlichen Verhältnisse des Preußischen Staates, Bd. 1-8, Berlin 1868-1908 (zit.: "Meitzen, A.: Der Boden, Bd. 3, 1871"), S. 157-158. 25 Vgl. Blömer, M.: Entwicklung des Agrarkredits, 1990, S. 81-82. Nach § 8 c) des Statuts der Provinzialhilfskasse von 1832 konnten auch Kredite an "Besitzer ländlicher Grundstücke zur Ablösung von Real-Lasten" vergeben werden. 26 Vgl. die Ausführungen zum Wirkungskreis der Provinzial-Hilfskasse bei Blömer, M.: Entwicklung des Agrarkredits, 1990, S. 81-98 sowie Behr, Hans-Joachim: Vinckes Einsatz für den Landbau - "Das solideste Fundament des Gebäudes der öffentlichen Wohlhabenheit", in: Ludwig Freiherr Vincke. Ein westfälisches Profil zwischen Reform und Restauration in Preußen, hg. v. Hans-Joachim Behr und Jürgen Kloosterhuis (= Veröffentlichungen der staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen. Reihe C: Quellen und Forschungen aus den staatlichen Archiven; Bd. 34), Münster 1994, S. 325-347 (zit.: "Behr, H.-J.: Vinckes Einsatz, 1994"), S. 339. 27 StA MS, OP, Nr. 1559, Teil 1: Ablösung der Reallasten, Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse - gen., Bd. 1, 1825-1847, Bl. 141-148, Pro Memoria betr. die Errichtung eines Creditverbandes für die vormaligen Eigenbehörigen, Meyer und sonstigen Prästationspflichtigen in der Provinz Westphalen, deren Leistungen durch die Gesetze vom 21. April 1825 und 13. Juli 1829 festgestellt und ablösbar erklärt worden sind, o.D. Als Anlage A ist ein Entwurf einer Geschäftsordnung eines solchen Verbandes (ebenda Bl. 149-154) und als Anlage B ein Entwurf über die organische Einrichtung des Kreditverbandes (ebenda Bl. 155-163) angefügt. Einleitend heißt es in Anlage B: "Der Credit-Verband umfaßt die ganze Provinz Westphalen. Er steht unter der Oberaufsicht des Staates und unter ständischer Leitung." Verwaltet werden sollte er durch die Generalkommission, vgl. ebenda Bl. 155. 28 StA MS, OP, Nr. 1559, 1, Bl. 141-148, Pro Memoria d. Frhr. v. d. Horst, o. D., hier Bl. 142. 29 Vgl. StA MS, OP, Nr. 1559, 1, Bl. 141-148, Pro Memoria d. Frhr. v. d. Horst, o. D., hier Bl. 143. 30 A.a.O., hier Bl. 144. Die genauen Modalitäten des Kreditverbandes und seine Funktionsweise werden unter Anlage A, Bl. 149-154 dargelegt. 31 StA MS, OP, Nr. 1559, 1, Bl. 141-148, Pro Memoria d. Frhr. v. d. Horst, o. D., hier Bl. 145. 32 A.a.O., Bl. 146-147. 33 Vgl. StA MS, OP, Nr. 1559, 1, Bl. 129-140, Schreiben der Generalkommission an den Oberpräsidenten zu dem Pro Memoria vom 9.7.1830, hier Bl. 129-134. 34 StA DT, M 1 III E, Nr. 157, unpaginiert, Monatlicher Polizeibericht des Paderborner Landrats von Spiegel an die Regierung in Minden vom 25.4.1832. 35 Vgl. Koselleck, R.: Preußen, 1989, S. 528. Bors verweist darauf, dass die Gesetzgebung im 19. Jahrhundert immer auch der Selbstbetätigung des Steueranspruchs diente, Bors, Marc: Politik und Recht - Recht und Politik, in: fhi, http://www.rewi.hu-berlin.de/FHI/zitat/0110bors.htm, Artikel vom 25. Oktober 2001. 36 Vgl. ALWL, VWA (= Verwaltungsarchiv), Best. 101, Nr. 220: Ablösungsordnung, 1826, Bl. 219-223, Eingabe der Abgeordneten des 4. Standes für die Kreise Warburg und Höxter an den Provinziallandtag vom 24.11.1833. 37 Vgl. Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003, Kapitel D. I. 2. b) aa) m.w.H.. 38 Preußische Gesetzessammlung (zit.: "Pr. GS") 1834, S. 171-178; Amtsblatt d. Reg. Minden, 1834, S. 355-361 39 Vgl. Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003, Kapitel D. I. 2. b) bb) m.w.H. insbes. auf Blömer, M.: Entwicklung des Agrarkredits, 1990, S. 108. 40 Vgl. Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003, Kapitel B. II. 1. d) zur Rechtswirklichkeit im Paderborner Land an der Schwelle vom 18. zum 19. Jahrhundert. 41 Zu den besonderen Regelungen zur Regulierung der domänenbäuerlichen Abgaben und Dienste vgl. Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003, Kapitel D. I. 3. m.w.H. auch auf zahlreiche zeitgenössische Quellen. 42 StA DT, M 1 III E, Nr. 157, unpaginiert, Schreiben über das Reglement der Paderborner Tilgungskasse, o.D., o. Verf.. 43 StA DT, M 1 III E, Nr. 157, unpaginiert, Schreiben über das Reglement der Paderborner Tilgungskasse, o.D., o. Verf.. 44 ALWL, Archiv Erpernburg von Brenken, Nr. 360: Ablösung der Gutsgefälle und Dienste, Mitte 19. Jahrhundert, unpaginiert, Beleuchtung des Reglements über die Tilgungskasse, o.D., o. Verf.. 45 Vgl. Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003, Kapitel D. I. 2. b) bb) m.w.H.. 46 A.a.O.. 47 "Reglement für die Tilgungskasse zur Erleichterung der Reallasten in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und Höxter, des Regierungsbezirks Minden vom 8. August 1836", Pr. GS 1836, S. 236-247. Einleitend heißt es dort: "Da bei Ausführung des Reglements für die Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablösung der Reallasten in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und Höxter vom 16ten August 1834 sich Schwierigkeiten ergeben haben, deren Beseitigung eine Abänderung der Bedingungen des Ablösungsgeschäfts und eine Modifizierung der über das Ablösungsverfahren getroffenen Bestimmungen nothwendig macht, und bei den zerrütteten Verhältnissen der bäuerlichen Grundbesitzer in den genannten Kreisen zugleich auf Maaßregeln, durch welche die Herstellung und Erhaltung eines kräftigen Bauernstandes befördert wird, Bedacht genommen werden muß, so wird an der Stelle des angeführten Reglements, welches hierdurch aufgehoben wird, das gegenwärtige anderweitige Reglement erlassen." 48 Zit. nach Behr, H.-J.: Vinckes Einsatz, 1994, S. 339, Tagebucheintragung Vinckes vom 9.10.1836. 49 Das sogenannte pädagogische Interesse des Staates bei Erlass dieser Paragraphen wird in Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003, Kapitel E. näher dargelegt. Vgl. ferner Blömer, M.: Paderbornische Tilgungskasse von 1836, 1986, S. 31. 50 StA DT, M 1 III E, Nr. 157, unpaginiert, Extract aus dem Zeitungsbericht vom Kreise Paderborn für den Monat Juli 1838. 51 Vgl. Blömer, M.: Entwicklung des Agrarkredits, 1990, S. 111. 52 StA DT, M 1 III E, Nr. 157, unpaginiert, Jahresbericht der Paderbornschen Tilgungskasse pro 1843 vom 8.2.1844. 53 Vgl. Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003, Kapitel D. I. 2. c) m.w.H.. 54 Vgl. Blömer, M.: Entwicklung des Agrarkredits, 1990, S. 114, siehe insbesondere Tabelle 36, die die Anzahl der noch nicht abgeschlossenen Ablösungsanträge aufführt. 55 Vgl. Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003, Kapitel E. IV. 2. m.w.H., wo die Auswirkungen der Agrarreformen im östlichen Westfalen mit denen im ostelbischen Preußen verglichen werden. 56 Vgl. Mooser, J.: Klassengesellschaft, 1984, S. 118. 57 Koselleck, R.: Preußen, 1989, S. 501. 58 Vergleichbar ist die Paderborner Tilgungskasse mit den in der heutigen Zeit bestehenden Banken mit Sonderaufgaben wie die vormalige Deutsche Siedlungs- und Landrentenbank, die Landwirtschaftliche Rentenbank oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die der Kreditgewährung zur Refinanzierung dienen. 59 Vgl. Strunz-Happe, A.: Agrarverfassung, 2003, Kapitel C. III. 5.. 60 Dieser Staat, der den Grundsatz des "laissez-faire" in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wie ein Dogma hingenommen hatte, wurde von dem Sozialdemokraten Lassalle (1825-1864) spöttisch als "Nachtwächterstaat" bezeichnet, vgl. u.a. Gmür, Rudolf u. Roth, Andreas: Grundriß der deutschen Rechtsgeschichte (= JA-Sonderheft 2), 9. Aufl. Neuwied 2000 (zit.: Gmür, R. u.a.: Rechtsgeschichte, 2000), Rdn. 423. 61 Denn erst mit der Einführung einer Sozialversicherung durch Bismarck ab 1881 wich die Gesetzgebung "vom liberalistischen Grundsatz des "laissez-faire" ab, nachdem das Wirtschaftsleben von allen einschränkenden staatlichen Fesseln befreit und ausschließlich der privaten Gestaltung durch Warenerzeugung nach Ermessen des Produzenten sowie durch Vertragsschlüsse zwischen diesen, ihren Arbeitern, Angestellten und Kunden überlassen werden sollte.", Gmür, R. u.a.: Rechtsgeschichte, 2000, Rdn. 422. Des Weiteren zum "Zuckerbrot" am Ende des 19. Jahrhunderts Schröder, Rainer: Rechtsgeschichte, 5. Aufl. Münster 2000, S. 137-138. Siehe auch zum Wirken und Eingreifen des Staates im 19. Jahrhunderts zum Schutz der Sonn- und Feiertage Krämer, Joachim: Der Streit um die Sonntagsruhe, in: fhi, http://www.rewi.hu-berlin.de/FHI/zitat/0008kraemer.htm, Artikel vom 27. August 2000. |
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