Artikel vom 12. Mai, 2003
© 2003 fhi
Erstveröffentlichung

Alexander Proelß*:

Nationalsozialistische Baupläne für das europäische Haus?

John Laughland's "The Tainted Source" vor dem Hintergrund der Großraumtheorie Carl Schmitts


I. Einführung: Carl Schmitt, Hermann Heller und das Maastricht-Urteil
II. "Völkerrechtliche Großraumordnung mit Interventionsverbot für raumfremde Mächte"
III. "The Tainted Source": Undemokratische Ursprünge der europäischen Idee?
IV. EU-Europa: Ein Großraum im Sinne Carl Schmitts?
 

I. Einführung: Carl Schmitt, Hermann Heller und das Maastricht-Urteil

Es entspricht bewährter juristisch-akademischer Tradition, in Zeiten anstehender Veränderungen das Überkommene zu sichten und zu beurteilen. Oftmals liefert erst der kritische Blick in die Vergangenheit Anstöße und Perspektiven für Entwürfe der in Betracht kommenden Zukunftsmodelle. Insofern überrascht es nicht, dass trotz der in diesem Jahr auf der Tagesordnung stehenden Entscheidungen über die künftige rechtliche Gestalt der Europäischen Union (EU) auch deren rechtshistorische Grundlagen diskutiert werden. Im Mittelpunkt des Interesses steht dabei u. a. die Frage, inwiefern dieser "Verbund demokratischer Staaten"1 angesichts der schon vor Beginn des 2. Weltkriegs im Dritten Reich entworfenen Europapläne als Großraum im Sinne Carl Schmitts qualifiziert werden kann.

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Zu dieser Frage haben in letzter Zeit namhafte Autoren Stellung bezogen2, und am Law Department des European University Institute (EUI) zu Florenz wurde unter dem Vorsitz von Christian Joerges ein eigenes Forschungsvorhaben mit dem Titel "Perceptions of Europe and Perspectives on a European Order in Legal Scholarship During the Era of Fascism and National Socialism" ins Leben gerufen3.

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Besonders beachtenswert erscheint das im Jahre 1997 in erster Auflage erschienene Buch "The Tainted Source" des britischen Autors John Laughland4. Dieses Buch, das sich, wie bereits der Untertitel ("The Undemocratic Origins of the European Idea") verdeutlicht, mit den angeblich undemokratischen, um nicht zu sagen: faschistischen Ursprüngen der europäischen Idee beschäftigt, in der deutschen Staatsrechtswissenschaft freilich nur beiläufig Erwähnung fand5 (wegen der latent durchschimmernden antideutschen Tendenzen des Autors nicht?), wurde 1997 vom German-British Forum mit dem Preis für "the most unsettling contribution to relations between Britain and Germany" ausgezeichnet. Mit der Schmitt'schen Großraumtheorie beschäftigt sich Laughland zwar nur am Rande6. Hinter seiner politischen Philosophie verbirgt sich indes nicht nur die bekanntlich auch und gerade in Großbritannien so verbreitete Europaskepsis. Vielmehr wird zwischen den Zeilen der primär gegen Deutschland7 gerichtete Vorwurf erhoben, der europäische Integrationsprozess sei letztlich der Versuch der im 2. Weltkrieg unterlegenen Nation, das vom Dritten Reich verfolgte außenpolitische Ziel einer deutschen Vormachtstellung auf dem europäischen Kontinent - die Ausbildung eines von Deutschland dominierten Großraums - nunmehr auf dem politisch-wirtschaftlichen Wege zu erreichen8. Laughland nimmt also v. a. die hinter der Großraumtheorie stehenden (geo-) politischen Gesichtspunkte in den Blick. Angesichts der in "The Tainted Source" zusammen getragenen Fakten zu den Europaplänen der Nationalsozialisten und den Parallelen, die vordergründig zwischen diesen Plänen und der realen Umsetzung der europäischen Idee nach dem Krieg zu bestehen scheinen, lässt sich jener Vorwurf nicht ohne weiteres als antideutsche bzw. antieuropäische Propaganda abtun; mit dem bloßen Hinweis auf den "reflexhaften" Charakter der Thesen Laughlands ist es nicht getan9, zumal nicht im Zusammenhang mit Schmitts Großraumtheorie. Dass es andererseits vorliegend nicht darum geht, die Arbeit Laughlands wissenschaftlich zu adeln, sei der Klarstellung halber unterstrichen. Unterdessen erscheint unklar, worin der Erkenntniswert einer abstrakten Untersuchung der Frage "Europa ein Großraum?" bestehen soll, wenn nicht primär in der Auseinandersetzung mit einer eben diese Frage bejahenden Auffassung. Bezöge man die Großraumthese von allem ideologischen und historischen Ballast befreit auf das heutige Europa der Fünfzehn, könnte auf jene Frage ohne weiteres mit einem lapidaren "und wenn schon" geantwortet werden10.

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Zwingen die von Laughland vorgebrachten Fakten und Argumente, betrachtet unter dem Leitbild der Großraumtheorie, zu der Folgerung, dass der Integrationsgedanke in der Zeit des Dritten Reiches wurzelt, die als Titel vorliegender Skizze formulierte Frage mithin positiv zu beantworten ist? Dem soll im folgenden nachgegangen werden. Dazu werden zunächst Hintergrund und Merkmale der von Schmitt entwickelten Großraumtheorie beleuchtet (unten II.), bevor Laughland's "The Tainted Source" in Grundzügen dargestellt und kritisch gewürdigt wird (unten III.). Abschließend ist vor dem Hintergrund der Großraumtheorie eine Antwort auf die soeben aufgeworfene (und von Laughland bejahte) Frage zu suchen (unten IV.)11. 4
Zuvor sei einführend daran erinnert, dass die Verknüpfung von Nationalsozialismus und Großraumtheorie (und damit der Person Carl Schmitt) von manchen angezweifelt wurde12. So hat etwa Joseph H. Kaiser eingewandt, dass "die nationalsozialistische Auffassung von der Rolle des Reiches in Europa [...] sich von der völkerrechtlichen Großraumkonzeption stets unterschieden [hat]"13; mit Schmitt sei letztere von einem Gelehrten geprägt worden, "der [...] weder einem Auftrag der politischen Führung folgte noch auch nur ihr Ohr hatte"14. Schmitt zeigte nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches bekanntlich wenig Reue und gerierte sich - zu Recht oder zu Unrecht - in der Rolle des haltlos Kritisierten und politisch Verfolgten15. Manche zählen ihn zu den "linientreuen" Rechtsprofessoren des Dritten Reiches, deren Intention primär darin gelegen habe, "gewisse Restformen von Recht" zu erhalten16. Zu solchen Urteilen ist zu sagen: Ohne auf die Person Carl Schmitt an dieser Stelle näher eingehen zu können17, lässt sich doch nicht ernstlich bestreiten, dass die Äußerungen Schmitts u. a. im Zusammenhang mit der Großraumtheorie - trotz oder wegen ihrer berühmt-berüchtigten Mehrdeutigkeit18 - keineswegs als ideologisch neutral gewertet19, die hinter ihnen stehenden Strömungen politischer Philosophie mit dem Attribut "national-konservativ" sicherlich nicht adäquat umschrieben werden können, unabhängig von Schmitts dokumentiertem wissenschaftlichen Ehrgeiz. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Verknüpfung von Großraumtheorie und NS-Zeit ohne weiteres zulässig. Andererseits ist unbestreitbar, dass zwischen den Positionen Schmitts und den Lehren jener "Wissenschaftler" des Dritten Reichs (etwa Werner Best und Reinhard Höhn20), die den Staat als traditionelles und originäres Völkerrechtssubjekt und damit Anknüpfungspunkt des Völkerrechts vollständig durch die artbestimmte Volksgemeinschaft, die Kategorien des Raumes also durch das rein biologisch verstandene Volk ersetzen wollten21, sowohl in inhaltlicher wie in rhetorischer Hinsicht ein erheblicher Unterschied bestand. Diese Juristen sahen in der Schmitt'schen Ausprägung der Großraumtheorie letztlich ein Festhalten an überkommenen völkerrechtlichen Prinzipien, die sie v. a. wegen der grundsätzlichen Gleichheit der Staaten, auch heute noch ein Grundprinzip des Völkerrechts22, zu überwinden und durch völkisch-biologische Kriterien zu ersetzen gedachten23. Natürlich kann das aktive Eintreten Schmitts für den absoluten Führerstaat mit dieser Gegnerschaft nicht gerechtfertigt werden. Gleichwohl ist sowohl vor bedenken- und zusammenhangloser Übernahme und unkritischen Weiterverwendung der Begriffe und Lehren Carl Schmitts24 wie vor pauschaler wissenschaftlicher Verteufelung des im Jahre 1985 im Alter von 96 Jahren verstorbenen Staats- und Völkerrechtslehrers zu warnen25. Die Grabenkämpfe zwischen Schmittianern und Schmitt-Kritikern26 erinnern in der Unvereinbarkeit ihrer Positionen mitunter denn auch eher an eine reale Umsetzung von Schmitts Freund-Feind-Denken27, das im übrigen auch in der vorliegend relevanten Großraumschrift zum Ausdruck kommt28.

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Dass der europäische Integrationsprozess gelegentlich mit der Großraumtheorie assoziiert wird, ist im übrigen nicht zuletzt dem Bundesverfassungsgericht zuzurechnen. Im berühmten Maastricht-Urteil hat das Gericht festgestellt: 6
"Vermitteln die Staatsvölker - wie gegenwärtig - über die nationalen Parlamente demokratische Legitimation, sind mithin der Ausdehnung der Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften vom demokratischen Prinzip her Grenzen gesetzt. Jedes der Staatsvölker ist Ausgangspunkt für eine auf es selbst bezogene Staatsgewalt. Die Staaten bedürfen hinreichend bedeutsamer eigener Aufgabenfelder, auf denen sich das jeweilige Staatsvolk in einem von ihm legitimierten und gesteuerten Prozeß politischer Willensbildung entfalten und artikulieren kann, um so dem, was es - relativ homogen - geistig, sozial und politisch verbindet, rechtlichen Ausdruck zu geben."29

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Der Hinweis auf die relative Homogenität bedeutet ein Verbeugen vor dem Urheber der Großraumtheorie30. Zwar verweist das Bundesverfassungsgericht an der bezeichneten Stelle nicht auf Schmitt, sondern auf Hermann Heller. Anders als bei jenem zielt "Homogenität" bei diesem jedoch auf sozialen Ausgleich31, bildet also gerade keine als vorrechtliche Gleichartigkeit zu verstehende, letztlich (gesellschaftlich-) antipluralistische Bedingung für Staat und Demokratie im Sinne der Kurzformel Volk = Nation = Staat32. Dass solchermaßen verstandene Homogenität auch im Staatenverbund EU, der nach Art. 6 Abs. 3 EU-Vertrag ("Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten") weniger auf Gleichartigkeit denn auf Respekt vor dem Anderen und Vielfalt setzt, eine Demokratiebedingung sei, lässt sich nur schwerlich behaupten. Dies hätte zur Konsequenz, dass eine Demokratisierung EU-Europas mangels homogenen europäischen Volkes ausgeschlossen wäre33; das Verfassungsgericht hätte den Anträgen der Beschwerdeführer teilweise entsprechen müssen34. Soweit man nicht mit Joseph H. H. Weiler35 zwischen dem nach innen gerichteten "national-kulturellen" Demos einerseits und dem nach außen gerichteten "supranational-bürgerlichen" Demos andererseits unterscheidet (wofür gute Gründe sprechen), läuft die sich um das Stichwort "Demokratiedefizit" rankende Diskussion vor dem Hintergrund der Maastricht-Entscheidung begrifflich leer. Die Benennung Hellers zur Stützung der Homogenitätsvoraussetzung des Staatsvolkes geht jedenfalls fehl, es sei denn, man stellte formaljuristisch auf die Form des Zitats ("vgl. hierzu") ab36. Das Gericht dürfte primär das Ziel verfolgt haben, der offenbar als wenig wünschenswert erschienenen Zitierung des historisch belasteten Schmitt auszuweichen37. Auch an anderer Stelle hat das Verfassungsgericht falsch zitiert, und der betroffene Autor (und vormalige Richter am EuGH) Manfred Zuleeg hat sich in einer Erklärung gegen seine Vereinnahmung verwahrt38. Jedenfalls sagt der Hinweis auf "relative Homogenität" unter integrationspolitischen Gesichtspunkten einiges über den vom Bundesverfassungsgericht gewählten und befürworteten mitgliedstaatlichen, um nicht zu sagen: nationalstaatlichen Ansatz.

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II. "Völkerrechtliche Großraumordnung mit Interventionsverbot für raumfremde Mächte"

Im Jahre 1939, unmittelbar nach dem "Anschluss" Österreichs und dem Einmarsch in die Tschechei, hielt der politisch zu diesem Zeitpunkt bereits entmachtete39 Schmitt in Kiel anlässlich der Tagung der "Reichsgruppe Hochschullehrer des Nationalsozialistischen Rechtswahrer-Bundes" und des 25jährigen Bestehens des Instituts für Politik und Internationales Recht einen Vortrag mit dem Titel "Völkerrechtliche Großraumordnung mit Interventionsverbot für raumfremde Mächte. Ein Beitrag zum Reichsbegriff im Völkerrecht". Er vertrat die Auffassung, dass nicht länger der Staat das entscheidende Raumordnungsprinzip sei, sondern dass zwischenzeitlich mehrere, nicht näher bezeichnete40 Großräume existierten, in denen jeweils ein Reich als politisch führende Macht agiere41. Zwar müsse an der Organisationsform "Staat" angesichts ihrer Vorzüge - innere Konsistenz; Disziplin; sichere Berechenbarkeit42 - festgehalten werden; das Reich stehe in der Hierarchie der Völkerrechtssubjekte aber über ihr und habe sich zum maßgeblichen Anknüpfungspunkt des Völkerrechts entwickelt43.

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In rechtshistorischer Hinsicht leitet Schmitt seine These von der US-amerikanischen Monroe-Doktrin (vor ihrer angeblichen "Universalisierung [...] durch Roosevelt und Wilson", die Schmitt als "Verfälschung eines echten Großraumprinzips der Nichtintervention zu einem grenzenlosen Interventionismus"44 qualifiziert) ab, deren Substanz er mit den Stichworten "Unabhängigkeit aller amerikanischen Staaten; Nichtkolonisation in diesem Raum; Nichtintervention außeramerikanischer Mächte in diesem Raum"45 zusammenfasst. Rechtsdogmatisch ergäben sich jene Entwicklungen, ohne dass damit eine "deutsche Monroedoktrin" vorgeschlagen werde46, aus der Wirklichkeitsnähe des Völkerrechts47 und, damit zusammenhängend, aus dem Effektivitätsgrundsatz, der im Völkerrecht "die ausschlaggebende, alles beherrschende Stellung" innehabe48. Im übrigen habe sich "der Grundsatz der Nichteinmischung raumfremder Mächte als geltendes Prinzip des heutigen Völkerrechts auch hinsichtlich des Volksgruppenrechts durchgesetzt."49 Nach Schmitt ist das Großraumprinzip also offenbar nicht nur in seiner Entstehung begriffen, sondern bereits im Zeitpunkt des Vortrags, im Jahre 1939 also, geltendes Völkerrecht, dessen Rechtsfolge - auch das eine Analogie zur Monroe-Doktrin - neben der Hierarchisierung der Völkerrechtssubjekte im Bestand eines Interventionsverbots für raumfremde Mächte liege50.

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Auf die Überzeugungskraft der von Schmitt formulierten Argumente kann und soll hier nicht näher eingegangen werden51. Zu bedenken gegeben sei, dass die Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes, dessen völkerrechtliche Relevanz nicht zu leugnen ist52, auch auf völkerrechtswidrige Tatbestände letztlich auf die Selbstauflösung des Völkerrechts hinausliefe53. Effektive Ausübung von Herrschaftsgewalt, obgleich Anknüpfungspunkt bestimmter Rechtsfolgen, ist nicht gleichbedeutend mit rechtmäßiger Ausübung von Herrschaftsgewalt54. Im Zusammenhang mit den von Laughland angestellten Überlegungen über die angeblich dunklen Ursprünge der europäischen Idee ist ohnehin eine andere Frage entscheidend, namentlich die nach einer Klärung des Begriffs "Großraum". Anders als die Überprüfung der Richtigkeit der Großraumtheorie, deren Zuordnung zur NS-Zeit nicht von der Tragfähigkeit der völkerrechtlichen Argumentation abhängt, ist eine Begriffsklärung Voraussetzung für die Beantwortung der Frage, ob der Prozess der europäischen Integration tatsächlich (wie von Laughland behauptet) in der totalitären NS-Ideologie wurzelt. Was also war die Bedeutung des Großraumterminus, was waren seine Wurzeln? Diesbezüglich hat Schmitt in Kiel wie folgt ausgeführt: 11
"Eine Großraumordnung gehört zum Begriff des Reiches, der hier als eine spezifisch völkerrechtliche Größe in die völkerrechtswissenschaftliche Erörterung eingeführt werden soll. Reiche in diesem Sinne sind die führenden und tragenden Mächte, deren politische Idee in einen bestimmten Großraum ausstrahlt und die für diesen Großraum die Interventionen fremdräumiger Mächte grundsätzlich ausschließen. Der Großraum ist natürlich nicht identisch mit dem Reich in dem Sinne, dass das Reich der von ihm vor Interventionen bewahrte Großraum selber wäre; und nicht jeder Staat oder jedes Volk innerhalb des Großraumes ist selber ein Stück Reich, so wenig wie jemand bei der Anerkennung der Monroedoktrin daran denkt, Brasilien oder Argentinien zu einem Bestandteil der Vereinigten Staaten von Amerika zu erklären. Wohl aber hat jedes Reich einen Großraum, in den seine politische Idee ausstrahlt und der fremden Interventionen nicht ausgesetzt sein darf."55

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Hiernach plädiert Schmitt für ein mehrere Staaten überwölbendes und diese gleichsam partiell56 ersetzendes Raumgebilde, dass in seiner Stellung "über" den Staaten bei oberflächlicher Betrachtung durchaus dem Staatenverbund EU ähnelt57 - wer fühlte sich nicht an die Metapher von der EU als dem "Dach" des europäischen Gebäudes erinnert, dessen "Säulen" die beiden Europäischen Gemeinschaften58, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen bilden? Die mögliche Verwandtschaft zwischen Großraum und EU erscheint bei Schmitt noch greifbarer, wenn er den durch die Arbeiten des italienischen Völkerrechtlers Santi Romano erzielten Fortschritt darin sieht, "daß gewisse geschlossene und mit eigenen Institutionalisierungen ausgestattete <Staaten>-Verbindungen weder innerstaatliche noch zwischenstaatliche Verbindungen sind."59 Das klingt wie ein Vorgriff auf die Lehre von den supranationalen Organisationen, deren Lage "zwischen" Staatenbund und Bundesstaat ebenso wie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen die Staatsrechtslehre bekanntlich vor Probleme gestellt hat60. Soweit es zusätzlich noch eines den europäischen Großraum dominierenden Reiches bedürfte, kommt, jedenfalls soweit man Laughlands Auffassung (sowie die im Dritten Reich publizierten Meinungen61) zugrunde legt, nicht nur vordergründig das nach Hegemonie strebende Deutschland in Betracht62.

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In vorliegendem Zusammenhang verdient daneben ein weiterer Gesichtspunkt hervorgehoben zu werden: Die Ursachen für die Entstehung eines Großraums sieht Schmitt - dem nationalsozialistischen Zeitgeist entsprechend63 - im "technisch-industriell-wirtschaftlich-organisatorischen Bereich"64, in einem Bereich also, der unzweifelhaft auch bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaften eine Rolle gespielt hat65. Bestimmend für die Ausbildung von Großräumen seien "spezifische Formen und typische Ausgestaltungen der Energiewirtschaft", die fortschreitende Elektrifizierung sowie die Gasfernversorgung66, kurzum: der einsetzende grenzüberschreitende Charakter der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben, die heute, auch und gerade in Europa67, mit dem (freilich nicht auf die Energieversorgung beschränkten) Stichwort "Daseinsvorsorge" umschrieben werden68. Insofern überrascht es nicht, wenn Schmitt unter Berufung auf den Biologen Viktor von Weizsäcker die Qualität des Großraums v. a. im Charakter eines "Leistungsraums" erkennt69.

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Weitere Ursachen und Bedingungen für die Ausbildung von Großräumen benennt Schmitt nicht, und auch hinsichtlich der Binnenstruktur einmal entstandener Großräume schweigt er sich im wesentlichen aus. Allein die konkretisierenden Anmerkungen, dass der Großraum intern ein Bereich "völkischer Freiheit und Selbständigkeit"70 bleibe, die zwischen-völkischen Beziehungen innerhalb eines Großraums zudem ebenfalls - neben den Beziehungen zwischen den Reichen und Großräumen - dem Völkerrecht unterliegen sollen71, lassen Schlüsse auf die innere Gestalt eines Großraums zu. Scheint jener Hinweis auf die völkische Freiheit und Selbständigkeit dabei auf den ersten Blick für eine (jedenfalls partielle) Gleichberechtigung der im Großraum zusammen gefassten Staaten, für einen "kollegialen Großraum"72 also, zu sprechen, hat Schmitt in der Abhandlung "Raum und Großraum im Völkerrecht", auf die Kritik von Werner Best reagierend73, später relativiert, es könne offen bleiben, ob man die sich innerhalb eines Großraums entwickelnden zwischen-völkischen Beziehungen nicht besser mit dem Begriff "völkische Großraumordnung" (anstatt völkerrechtliche Großraumordnung) erfassen könne74. Wie sich aus dem politischen Kontext der Großraumtheorie ergibt, müsste eine solche völkische Ordnung nach Schmitt allerdings unweigerlich auf dem deutschen Volk beruhen, mündete völkische Selbständigkeit im Großraum doch in völkische Vielfalt, die schwerlich mit Schmitts (ja ebenfalls volkbezogenem) Homogenitätsverständnis75 vereinbar wäre. Darüber hinaus bedeutete es den Abschied von der Gleichheit der Staaten, letztlich also vom Völkerrecht als solchem (als dessen "Retter" Schmitt sich später darstellte), wenn die großrauminternen zwischen-völkischen Beziehungen dem Völkerrecht entzogen und einer völkisch-biologischen Ordnung unterstellt würden76. Im übrigen hat kein Großraumtheoretiker je vorausgesetzt, dass die Regierung oder die Bewohner der unterzuordnenden Großraumstaaten der neuen Ordnung im Sinne freiwilligen Souveränitätsverzichts zustimmen würden77. Von daher bietet die Offenheit der Schmitt'schen Ausführungen Anlass zu Spekulationen; die Großraumtheorie verfügt über das Potential, politisch missbraucht zu werden. Es fragt sich, wie Laughlands These von den "undemocratic origins of the european idea" vor dem Hintergrund jener Offenheit zu beurteilen ist. Verkörpert sie ihrerseits eine missbräuchliche (freilich spiegelverkehrte) Übertragung der Großraumtheorie auf ein verändertes politisches Umfeld?

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III. "The Tainted Source": Undemokratische Ursprünge der europäischen Idee?

"In recent years, European politics has resounded to a dull, repetive thud: that of nails being driven into the coffin of democracy."78

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Mit diesem drastisch formulierten Satz beginnt das einführend vorgestellte Buch, in dem John Laughland die nach seiner Auffassung undemokratischen Ursprünge der europäischen Idee und ihrer institutionellen Ausprägungen mit dem Ziel offenzulegen sucht, "to retrieve the eternal principles of a just society, which are being so brutally cast aside by the pro-Europeans."79 Dass sich Laughland nur oberflächlich mit der Großraumtheorie Schmitts auseinandersetzt, wurde bereits erwähnt. An verschiedenen Stellen des Buches finden sich freilich Hinweise auf die von Deutschland und Frankreich mit der europäischen Integration angeblich verfolgten Ziele, die nur den Schluss zulassen, dass Laughland zufolge diese beiden Staaten80 die europäischen Institutionen dazu nutzen, einen mitteleuropäischen Großraum auszubilden, in dem sie die Vormachtstellung innehaben81.

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Zur Begründung dieser These beschäftigt sich Laughland im wohl interessantesten Kapitel seines Buches ("Fascists and Federalists") mit den im Dritten Reich entworfenen Europa-Ideen, denen dann im Kapitel "Holding the Centre" die Entwicklungen der Nachkriegszeit dergestalt gegenüber gestellt werden, dass wohl der Eindruck von Deckungsgleichheit und Konstanz entstehen soll. Ausgangspunkt dieser induktiven (freilich gleichsam manipulativen) Vorgehensweise ist die zutreffende Feststellung, dass die Nationalsozialisten als Gründe für die Ersetzung des überkommenen Nationalstaates Metternich'scher Prägung durch einen europäischen Großraum v. a. jene technisch-wirtschaftlichen Gesichtspunkte benannten, auf die auch Schmitt zur Begründung seiner Großraumtheorie zurückgriff. 18
Wie von Laughland nahezu lückenlos dokumentiert82, wurden entsprechende Gedanken zwischen 1939 und 1943 immer wieder geäußert, am prägnantesten auf einem vom Verein Berliner Kaufleute und Industrieller und der Berliner Wirtschafts-Hochschule im Jahre 1942 unter dem Motto "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" veranstalteten Kongress83. Die Grenze zwischen dem mit Hilfe historischer und "natürlicher" Argumente begründeten Modell der vom Deutschen Reich beherrschten Großraumwirtschaft84 einerseits und der Idee vom politischen Großraum andererseits war dabei - anders als noch vor Kriegsbeginn85 und gewiss auch anders als bei Schmitt, der für sein Festhalten an den Kategorien des Völkerrechts ja heftig kritisiert wurde - von Anfang an fließend86; z. T. wurden beide Ausprägungen zusätzlich mit dem Lebensraumkonzept verbunden87 bzw. als "Akt europäischer Selbstbestimmung" qualifiziert88. Joseph Goebbels verknüpfte in einer Rede vor ausländischen Journalisten die Ursachen für die Entstehung des Deutschen Reiches mit denen für die europäische Integration89, andere einen Sieg des Deutschen Reiches mit dem Schicksal Europas als solchem90. Joachim von Ribbentrop und Cécil von Renthe-Fink schlugen 1943 gar die Gründung einer europäischen Konföderation vor, deren Mitglieder "souveräne Staaten [sind], [...] sich gegenseitig ihre Freiheit und politische Unabhängigkeit [garantieren]"91 und die u. a. (freilich nicht ausschließlich) das Ziel verfolgen sollten, einen europäischen Wirtschafts- und Zollraum auszubilden92. Erst infolge einer europäischen Integration werde es möglich, "Frieden, Sicherheit und Wohlstand für alle europäischen Staaten und ihre Bevölkerungen zu fördern".93 Die Gründung einer europäischen Währungsunion wurde zwar ganz überwiegend abgelehnt94, immerhin sollten aber die "richtigen gegenseitigen Wechselkurse" festgelegt werden95.

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Laughland zufolge könnten nun jene zentralen Aspekte nationalsozialistischer Europapläne ohne weiteres als Leitbilder auch der deutschen europabezogenen Nachkriegspolitik angesehen werden. Insbesondere der Umstand, dass Deutschland nach Kriegsende in Zonen aufgeteilt worden sei, habe die dem deutschen Volk ohnehin eigene Abneigung gegenüber allen Grenzen forciert96. Nach der Wiedervereinigung habe sich Deutschland in eben jener Lage wiedergefunden, in der es von Bismarck hinterlassen worden sei: "large, united, in the middle of an ambiguous European system, and at permanent risk of instability and encirclement." In dem Bedürfnis, alle potentiellen Konfliktherde so weit wie möglich von Europas Mitte fernzuhalten, sei "European integration [...] the only solution to these problems"97. In Deutschland herrsche die Auffassung vor, jenes gemeinsame Haus "Europa" könne nur gebaut und erhalten werden, wenn es von ihm, Deutschland, geführt werde98. Von diesem Blickwinkel aus werde erklärbar, warum Deutschland die nationale Währungspolitik der Bundesbank auf die europäische Ebene habe übertragen wollen, obgleich die D-Mark - entgegen aller Behauptungen - keineswegs die stabilste Währung Europas gewesen sei99. Die in Deutschland unter den Stichworten "Kerneuropa" und "Randgebiete" diskutierten Konzepte100 erinnerten nicht nur begrifflich an den im Dritten Reich geprägten Topos von der Großraumwirtschaft, sondern basierten auch sachlich auf den in dieser Zeit entwickelten geopolitischen Kategorien des Raumes101. Hinzu komme, dass das institutionalisierte Europa der Nachkriegszeit von historisch vorbelasteten Personen ins Leben gerufen worden sei102.

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Es kann nicht geleugnet werden, dass Laughlands Gedanken selbst den aufgeschlossensten Leser abschrecken. Immer wieder ist man angesichts der Polemik103 und Einseitigkeit104 dieses Autors - trotz seines akademischen Werdegangs105 - versucht, die Lektüre abzubrechen. Dennoch: Nicht nur die von Laughland zusammen getragenen Fakten hinsichtlich der faschistischen Vorbelastung einiger berühmter und heute gerühmter Europapolitiker und der im Dritten Reich gezeichneten europapolitischen Pläne verdienen Aufmerksamkeit, und sei es nur, damit "etwas von der technokratischen Kälte des ganzen Projekts [verständlich wird], die der Europäischen Gemeinschaft bis heute anhaftet und in der Charakterisierung als <Zweckverband> ihren adäquaten Ausdruck fand"106. Vielmehr ist das Buch, wie gesagt, Ausdruck einer letztlich in allen Mitgliedstaaten mehr oder weniger verbreiteten antieuropäischen Stimmung, mit der es sich auseinanderzusetzen gilt - eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass der Prozess der europäischen Integration, soll er mittel- und langfristig jener von Dreier konstatierten Kälte verlustig gehen, nicht nur die politisch-institutionelle Ebene erfasst, sondern auch und gerade die in den Mitgliedstaaten lebenden Menschen107.

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Dass das Buch bei alledem inhaltliche Mängel enthält, v. a. im der Dogmatik gewidmeten Kapitel IV ("The European Ideology"), sei nur am Rande erwähnt. So ist z. B. Laughlands Prämisse, der Staat sei in seiner Völkerrechtssubjektivität nicht beschneidbar108, in seiner Absolutheit heute zumindest fragwürdig. Zwar hat sich an der Qualifizierung der Staaten als den geborenen und den internationalen und supranationalen Organisationen als den gekorenen Völkerrechtssubjekten nichts geändert109. Gleichwohl ist denkbar, dass Staaten bestimmte Teile der rechtlichen Komponente ihrer Souveränität110 an ein anderes Völkerrechtssubjekt übertragen, was eine sachlich-begrenzte Stufung der an diesem Vorgang beteiligten Subjekte zur Folge hat111, wenn auch möglicherweise nur auf Zeit. So wird etwa die Übertragung bestimmter Kompetenzen auf die EG in den meisten Fällen (Ausnahme: parallele Kompetenzen) zu einer Sperrwirkung gegenüber legislativen Aktivitäten der Mitgliedstaaten führen112; ob die Mitgliedstaaten noch zum Maßnahmenerlass befugt sind, hängt insofern primär von der Regelungsfreude der Gemeinschaftsorgane ab. Damit wird weder geleugnet, dass die Übertragung von souveränen Rechten an eine andere Institution ihrerseits Ausfluss staatlicher Souveränität ist, noch dass "Souveränität" mehr ist als die Summe nebeneinander stehender Kompetenzen (die andererseits unzweifelhaft Bestandteile der staatlichen Souveränität sind). Dass Staaten ihre Souveränität infolge der Übertragung von Hoheitsrechten an eine supranationale Organisation i. d. R. nicht vollständig einbüßen, ändert gleichwohl nichts daran, dass sie auf den betroffenen Gebieten rechtlich "nicht mehr können", insoweit auch nicht mehr souverän sind113. Im intensivsten, freilich nicht auf supranationale Organisationen bezogenen Fall solcher Rechtsübertragung - dem Eintritt eines souveränen Staates in einen Bundesstaat - verfügt der eintretende Staat hernach nur mehr über "gebundene Staatlichkeit" (Konrad Hesse). In diesem Fall kann von absoluter Souveränität offenkundig nicht (mehr) gesprochen werden114.

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In völkerrechtlicher Hinsicht ist Souveränität demnach nichts Absolutes, beinhaltet vielmehr auch und gerade die Möglichkeit, dass sich ein Staat nach außen hin rechtlichen Schranken unterwirft (von der allgemeinen Sperrwirkung der Souveränitätsbereiche anderer Staaten einmal abgesehen)115, ist also durchaus der Abstufung fähig116. Wenn sich Rechtssubjektivität - wie von Laughland zutreffend angenommen117 - als Inhaberschaft von Rechten und Pflichten definiert, ist es zwar Ausdruck und Bestandteil jener Fähigkeit, sich gewisser Rechte zu begeben. Ein solches Sich-Begeben hat aber unweigerlich zur Folge, dass sich die Rechtssubjektivität umfangmäßig verringert; denn die Rechte, derer sich der Staat begeben hat, können nicht mehr (u. U. sogar nie mehr) ausgeübt werden. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint Laughlands Verständnis von Souveränität118 und Völkerrechtssubjektivität, das offensichtlich von der bis zum ersten Weltkrieg europaweit vorherrschenden, auf den französischen Staatsphilosophen Jean Bodin ("Maiestas est summa in cives ac subditos legibusque soluta potestas") zurückgehenden Auffassung geprägt ist119, angreifbar, jedenfalls soweit die äußere Dimension der Souveränität betroffen ist. Hinzu treten kaum mehr als juristisch vertretbar zu bezeichnende Positionen120, falsch bewertete oder prognostizierte außenpolitische Entwicklungen121 sowie abstrakte bzw. politisch eingefärbte Pauschalisierungen122.

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Weiterer Beleg für die fehlende Überzeugungskraft vieler Argumente Laughlands ist, dass er in seiner politisch-philosophischen Prägung Carl Schmitt teilweise näher steht als die von ihm vielgescholtenen Befürworter der europäischen Integration123. So beruft sich Laughland im Zusammenhang mit dem Begriff des Politischen zwar naheliegenderweise124, aber dennoch auch erstaunlicherweise ausdrücklich auf Schmitt125, und bezüglich seiner Prämisse, dass "the distinction between 'friend' and 'enemy' is precisely that which defines the activity of politics"126 sowie im Hinblick darauf, dass ihm zufolge "multiplicity implies disorder"127, kann eine Verwandtschaft im Geiste schwerlich geleugnet werden. Andererseits lässt der Blickwinkel Laughlands manch interessanten (und zutreffenden) Rückschluss etwa hinsichtlich der grundsätzlichen Linie deutschen Politikverständnisses in der Nachkriegszeit zu. So kann dem Briten nur darin zugestimmt werden128, der deutschen Außen- und Europapolitik - gewiss eine Folge des verlorenen Krieges - ein Harmoniebedürfnis zu konstatieren, das sich vielfach hemmend auf innerstaatliche Entscheidungsfindungsprozesse auswirkt und bestimmte Handlungsalternativen von vorne herein, d. h. ohne erkenntnisbildende kontroverse Diskussionen, ausschließt. Ein höheres Maß an Konsequenz und Selbstbewusstsein wäre in der Tat mitunter wünschenswert - auch und gerade eingedenk der von Laughland in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellten deutschen Vergangenheit.

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IV. EU-Europa: Ein Großraum im Sinne Carl Schmitts?

Kann bzw. muss nun das heutige Brüsseler Europa angesichts der von Laughland beleuchteten nationalsozialistischen Europapläne sowie vor dem Hintergrund von Schmitts Großraumtheorie als Großraum qualifiziert werden? Von Laughland abgesehen wird diese Frage von verschiedenen Autoren ganz unterschiedlicher rechtspolitischer Prägung teilweise umstandslos (wenn auch nicht immer unter Berufung auf Carl Schmitt) bejaht129, von anderen mit mehr oder weniger großem Begründungsaufwand verneint130. Im Rahmen einer Diskussion jener Frage erscheint eine nähere Differenzierung geboten. Soweit Europa in abstrakter Art und Weise, d. h. unabhängig von Schmitts Großraumtheorie oder gar unter ausdrücklicher Ablehnung ihrer Bedingungen131, als Großraum bezeichnet wird, muss davor bereits in begrifflicher Hinsicht gewarnt werden. Zu Recht oder zu Unrecht, rechtswissenschaftlich ist der Begriff "Großraum" mit dem Namen Carl Schmitt, in der öffentlichen Wahrnehmung zumal pauschal mit dem im Dritten Reich entwickelten Lebensraumbegriff, verknüpft. Auf die Gefahr, dass infolge der unkritischen und zusammenhanglosen Übernahme der von Schmitt geprägten Begriffe "auch seine [Schmitts] Denkweisen nebst ihren erheblichen Risiken perpetuiert" werden, hat Bernd Rüthers mit Nachdruck hingewiesen132. Abgesehen davon ist nicht recht ersichtlich, worin der Wert einer Begriffszuordnung (wenn nicht in bloßer Provokation) liegen soll, wenn der Begriff zuvor seines überkommenen Gehalts entledigt, hernach aber nicht oder nur unvollkommen neu besetzt wird. Wie dem auch sei - soweit außerhalb der Kategorien von Schmitts Großraumtheorie ein größeres integrations- und weltpolitisches Selbstbewusstsein des Staatenverbunds EU angemahnt wird (wofür sicherlich viele Gründe sprechen133), sollte der belastete Großraumbegriff nach Möglichkeit vermieden werden134.

25
Wenn nunmehr der Versuch einer Antwort auf die soeben aufgeworfene Frage unter Berücksichtigung von Laughlands "The Tainted Source" unternommen wird, lässt sich eingangs nicht von der Hand weisen, dass die von Schmitt nur angedeuteten Gründe für die Entstehung von Großräumen - nationale Grenzen würden den Anforderungen der Verkehrs- und Kommunikationstechnik nicht mehr gerecht; die wirtschaftliche Abhängigkeit der Märkte verlange eine neue räumliche Dimension - für sich betrachtet auch bei der Schaffung der Europäischen Gemeinschaften eine nicht unerhebliche Rolle gespielt haben. Soweit Schmitt in "Raum und Großraum im Völkerrecht"135 in diesem Zusammenhang u. a. auf die Energiefernversorgung abstellt, hat dies, wie gesagt, Aufnahme im Forsthoff'schen Konzept der Daseinsvorsorge gefunden, das seinerseits in positives (nationales und supranationales) Recht eingegangen ist136. Verallgemeinernd gesprochen besteht der Zusammenhang zwischen der EU und dem Schmitt'schen Großraum insofern in dem Bild einer mehrere Staaten zusammen fassenden und diese gleichsam überlagernden, Hoheitsgewalt ausübenden, völkerrechtlichen137 Einheit, die in ihrer inneren Dichte faktisch wie rechtlich hinter dem Staat zurückbleibt138. Dass es andererseits weder in der deutschen Staatsrechtslehre noch bei Gründung der Europäischen Gemeinschaften einen nennenswerten Versuch unmittelbarer Anknüpfung an das Dritte Reich gegeben hat139, versteht sich von selbst. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass manch Gründungsvater der europäischen Integration in der Epoche vor und während des 2. Weltkriegs durchaus eine zweifelhafte Rolle gespielt hat bzw. dass die Nationalsozialisten in dieser Epoche eigene europapolitische Ideen entwickelt haben. Mögen diese Ideen bei isolierter Betrachtung an die Anfänge der Europäischen Gemeinschaften erinnern, erscheint es unter rechtshistorischen Gesichtspunkten gleichwohl unzulässig, sie außerhalb ihres politischen Rahmens zu bewerten. Dass Laughland im Zusammenhang mit den europapolitischen Äußerungen bestimmter Nationalsozialisten - so interessant diese für sich sind - jeweils die Passagen verschweigt, aus denen sich die wirklichen Beweggründe für das Eintreten zugunsten der Gründung einer "europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" unzweideutig ergeben140, spricht eine deutliche Sprache.

26
Aber auch in materieller Hinsicht ist die These, die EU sei ein Großraum im Sinne Carl Schmitts und damit ein Produkt nationalsozialistischer Ideologie, außerordentlich zweifelhaft, von den Schwächen der Theorie selbst abgesehen. Gegen die Qualifizierung als Großraum sprechen insbesondere drei Argumente: 27
Erstens ist Europa kein Raum, in dem Wirtschaft, Technik und Verwaltung instrumentalisiert werden und sich dem Primat supranationaler Machtausübung beugen sollen. Im Gegenteil: Es geht um die Gewährleistung größtmöglicher wirtschaftlicher Freiheit, vermittelt über die Grundfreiheiten des EG-Vertrags, also gerade nicht um das Diktat der Politik eines starken Staates gegenüber einer sich diesem ergebenden selbstverwaltenden Wirtschaft141.

28
Zweitens hatte Schmitt bei der Konzeption seiner Großraumtheorie nicht die Vorstellung einer die souveränen (und zumindest relativ souverän bleibenden!) Verfassungsstaaten bindenden supranationalen Rechtsordnung im Kopf. Ihm dienten die Elemente Wirtschaft, Technik, Verwaltung primär als Mittel, um die Vision eines zwar dem Völkerrecht unterliegenden, aber eben doch auch und gerade "von einem Volk getragenen, volkhaften" Großraums unter maßgeblichem Einfluss des auf dem Führerprinzip fußenden Deutschen Reiches zu verwirklichen. Der kooperative Charakter der unionsinternen Zusammenarbeit steht zu diesem Modell in schroffem Gegensatz, mag auch die politische Umsetzung - zu denken ist nur an die unterschiedliche Behandlung von Schüssels Österreich einerseits und Berlusconis Italien andererseits im Jahre 2001 - mitunter zu wünschen übrig lassen.

29
Drittens sind - diesen Aspekt hat das Bundesverfassungsgericht völlig zu Recht betont142 - im Rahmen der europäischen Integration der Staat und seine demokratischen Institutionen, anders als im Großraum, keineswegs überflüssig, sondern geradezu entscheidende Integrationsvoraussetzungen143. Das anerkennt das europäische Primärrecht wie insbesondere auch das deutsche Grundgesetz mit seinem doppelten Bekenntnis zum demokratischen Verfassungsstaat einerseits und zur offenen Staatlichkeit andererseits144. Wie der Blick auf Schmitts Demokratieverständnis zeigt, spricht das relative Schweigen hinsichtlich der Binnenordnung des Großraums in diesem Zusammenhang eine deutliche Sprache. Wer den Staat nicht als Prozess, sondern mit Schmitt als Zustand des Volkes begreift, wird kaum in der Lage sein, die dynamische Entwicklung des Staatenverbundes EU mit seinem Bekenntnis zu Freiheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie zur Rechtsstaatlichkeit145, in dem gerade die Vielfalt der Völker und ihrer nationalen und regionalen Kulturen eine Integrationsgrundlage bildet146, nachzuvollziehen. Mit dem Schmitt'schen Großraum hat dieses supranationale Gebilde, abgesehen von seinen wirtschaftlich-technischen Ursprüngen, nichts gemein.

30
Nur angedeutet sei abschließend, dass es gewiss zu weit ginge, den Wert der Lehren Carl Schmitts für den Prozess der europäischen Integration vollständig zu leugnen. So ist daran zu erinnern, dass Schmitt zufolge ein entscheidendes Wesensmerkmal des Staates seine mythologische Grundlegung sei147. Erst diese Grundlegung - der Mythos des Staates - ermögliche die emotionale Anbindung des Volkes an die Nation148; er sei "etwas, woran das Kollektiv glaubt"149. Dass Schmitt jenen Mythos verhängnisvollerweise auf die Unterscheidung von Freund und Feind reduzierte, wurde schon verdeutlicht150. Gleichwohl dürfte die Bedeutung einer mythologischen Grundlegung des Staates auch heute nicht zu unterschätzen sein. Diesbezüglich hat Werner von Simson ausgeführt:

31
"Sieht man den Staat nur an als einen Zweckverband zur Erreichung beliebiger, durch die Tagesmeinung oder die Herrschaftsstellung einzelner Gruppen bestimmter Ziele, so überläßt man ihn der Gefahr, daß ein jeweils maßgeschneiderter Mythos, ein Weltgeist à la carte sozusagen, propagiert und der Staat in dessen Dienst gestellt wird."151

32
Anderes wurde bekanntlich für die im Jahre 1972 als "Zweckverbände funktioneller Integration" kategorisierten Europäischen Gemeinschaften vertreten. Mit Blick auf die funktionelle Beschränktheit dieser Organisationen stellte Hans Peter Ipsen damals fest, dass sie "wegen ihrer rationalen Versachlichung [...] weder bestimmt noch geeignet [sind], geistige, ideologische oder gar mythische Gehalte, die dem Staat verlorengehen oder schon gegangen sind, zu ersetzen."152 Mythologisch betrachtet waren die Gemeinschaften bis in die 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts hinein insofern gesichtslos. Zwischenzeitlich wurde die Supranationalität der Gemeinschaften durch umfangreiche Kompetenzübertragungen weiter gefestigt und gestärkt, auf Kosten der Souveränität der Mitgliedstaaten. Soweit es Bundesaußenminister Fischer zufolge heute darum geht, "den letzten Baustein [gemeint ist: die politische Integration - A. P.] in das Gebäude der europäischen Integration ein[zu]fügen"153, erscheint jene Gesichtslosigkeit zunehmend problematisch. Die qualitativ näher an den Bundesstaat rückende (diesen auf absehbare Sicht freilich keineswegs ersetzende) EU droht ihre Bürger auf der Strecke zu lassen. Damit der Staatenverbund EU mittel- und langfristig nicht als technokratisch-überreguliertes Gebilde wahrgenommen wird, als ein Gebilde also, das sich primär durch Bürgerferne der in Brüssel Verwaltenden auszeichnet, ist zu erwägen, eine "europäische Mythomotorik" (Peter Sloterdijk) in Gang zu bringen. Worin die Essenz eines europäischen Mythos liegen könnte, kann hier nicht beantwortet werden. Ob der deutsch-französische Integrationsmotor, gegen den Laughland so pointiert Position bezieht, auch in diesem Zusammenhang als Antriebsfeder taugt? 33
   

Fußnoten:

* Der Verfasser (e-mail: alexander.proelss@jura.uni-tuebingen) ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht einschließlich Völkerrecht von Professor Dr. Dr. h.c. Wolfgang Graf Vitzthum an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen. Für wertvolle Hinweise dankt er seinem Kollegen Daniel Hahn.

1 BVerfGE 89, 155, 184.

2 Siehe etwa H. Dreier, Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus, VVDStRL 60, S. 9-72 (62-66); I. Pernice, Carl Schmitt, Rudolf Smend und die europäische Integration, AöR 120 (1995), S. 100-120. Aus dem engeren Kreise der Schmittianer bejahend bereits J. H. Kaiser, Europäisches Großraumdenken, in: H. Barion/E.-W. Böckenförde/E. Forsthoff/A. Weber (Hrsg.), Epirrhosis, FG für Schmitt, Berlin 1968, S. 529-548 (540, 547 f.).

3 Vgl. Chr. Joerges, Europa ein Großraum? Zäsuren, Kontinuitäten, Re-Konfigurationen in der rechtlichen Konzeptualisierung des Integrationsprojekts, EUI Working Papers, LAW No. 2002/2, S. 34-66. Verschiedene Materialien zu diesem Projekt sind auf der Homepage des EUI unter http://www.iue.it/OnlineProjects/LAW/ joerges/joerges_darklegacy.htm abrufbar. Zum EUI siehe St. Kaufmann, Das Europäische Hochschulinstitut, Berlin 2003, S. 74 ff.

4 Nachfolgend zitiert in der 2. Aufl., London 1998.

5 Etwa bei Dreier (Fn. 2), S. 65, Fn. 272; Joerges (Fn. 3), S. 34. Eine englischsprachige Rezension hat Chr. Brooke gefertigt ("On John Laughland's The Tainted Source: The Undemocratic Origins of the European Idea - A Review and a Polemic": http://www.voiceoftheturtle.org/show_article.php?aid=134), eine deutschsprachige A. Tschentscher (Der Staat 40 [2001], S. 655-657).

6 (Fn. 4), S. 127 f.

7 Frankreich wird eher die Rolle des Mitläufers zugewiesen, der zwar durchaus über eigene (hegemonistische) Interessen verfüge, in erster Linie aber in der Motivation handele, den Einfluss Deutschlands in Grenzen zu halten; vgl. Laughland (Fn. 4), S. 140 f.

8 In der Zusammenfassung des 2. Kapitels ("Fascists and Federalists") tritt Laughland dieser Schlussfolgerung zwar ausdrücklich entgegen (S. 80: "In all this, the point is not to suggest that the European idea was directly inspired by Nazis or their allies [...]"), freilich nicht ohne anschließend die hinter der europäischen Integration stehende politische Philosophie als antiliberal, dirigistisch, undemokratisch und unpolitisch zu brandmarken; vgl. etwa S. 182, 194, 196 f., 207, 213. Verbunden mit der nahezu gebetsmühlenartig wiederholten Einschätzung, Deutschland strebe die Hegemonie im "Europäischen Raum" an, sowie aus der Zusammenschau mit der ausführlichen Erörterung der Europaideen der Nationalsozialisten (S. 26-39), kann dem die im Text formulierte Grundthese Laughlands entnommen werden. Näher zum ganzen noch u. III. - Der Europäischen Gemeinschaft (EG) ein Demokratiedefizit zu unterstellen, erscheint unabhängig von Laughlands Argumenten naheliegend. Vgl. dazu K.-H. Naßmacher, Demokratisierung der Europäischen Gemeinschaften, Bonn 1972, S. 8 ff.; R. Hrbek, Der Vertrag von Maastricht und das Demokratie-Defizit der Europäischen Union - auf dem Weg zu stärkerer demokratischer Legitimation?, in: A. Randelzhofer/R. Scholz/D. Wilke (Hrsg.), GS für Grabitz, München 1995, S. 171-193 (172 ff.); G. Lübbe-Wolff, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, VVDStRL 60, S. 246-289 (248-264); differenzierend A. Pelinka, Demokratiedefizit - mehr als nur ein intuitives Unbehagen?, in: R. Hierzinger/Chra. Pollak (Hrsg.), Europäische Leitbilder, FS für Schneider, Baden-Baden 2001, S. 75-83 (82 f.). Kritisch gegenüber der These vom Demokratiedefizit M. Zuleeg, Die Vorzüge der Europäischen Verfassung, Der Staat 41 (2002), S. 359-384 (367 f.).

9 So aber Dreier (Fn. 2), S. 65. Siehe auch Brooke (Fn. 5): "It's likely that his voice that will become influential on the Eurosceptical wing of the Conservative Party, that Laughland will serve, in part, as its ideologist, and that his arguments will help to make the tin-pot Lamonts and other political flotsam from the twilight of Thatcherism feel that they are fighting on behalf of what is most noble in the human condition."

10 Vgl. auch W. von Simson, Carl Schmitt und der Staat unserer Tage, AöR 114 (1989), S. 185-220 (216).

11 Siehe auch die Fragestellung bei J. P. McCormick, Carl Schmitt's Europe, http://www.iue.it/ OnlineProjects/LAW/joerges/McCormick.pdf, S. 1 f.

12 Zum folgenden M. Schmoeckel, Die Großraumtheorie, Berlin 1994, S. 133-147 m. w. N.

13 (Fn. 2), S. 543.

14 Ebd., S. 537 f.

15 Vgl. die Nachweise bei B. Rüthers, Entartetes Recht, 2. Aufl., München 1989, S. 154-159; H. Pünder, Carl Schmitt als Theoretiker des Rechts - ein Außenseiter?, Rechtstheorie 33 (2002), S. 1-41 (32-39).

16 U. Wesel, Der Letzte. Zum Tod des Juristen Reinhard Höhn, F.A.Z. vom 23. 5. 2000, S. 54. Vgl. auch M. Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, 3. Band, München 1999, S. 390.

17 Die der Person Carl Schmitt gewidmete Literatur ist Legion. Vgl. etwa P. Noack, Carl Schmitt, Berlin u. a. 1993, passim; B. Rüthers, Carl Schmitt im Dritten Reich, 2. Aufl., München 1990, S. 57 ff.; sowie den nachweis- und kenntnisreichen Aufsatz von Pünder (Fn. 15). - Zum Zeitpunkt seines Kieler Vortrags hatte Schmitt den Zenit seiner NS-Karriere bereits überschritten. Im Jahre 1936 wurde er in der Wochenzeitung der SS "Das Schwarze Korps" von Reinhard Höhn offen der Verlogenheit bezichtigt, als "Judenfreund" und Repräsentant des politischen Katholizismus gebrandmarkt. Er verlor wichtige politische Ämter, nicht aber seinen Berliner Lehrstuhl. Jedenfalls in zeitlicher Hinsicht fehlgehend deshalb Laughlands ([Fn. 4], S. 127) Urteil, Schmitt sei noch während des Krieges "the Nazis' court jurist" gewesen. Zur Entmachtung Schmitts siehe etwa H. Quaritsch, Positionen und Begriffe Carl Schmitts, 2. Aufl., Berlin 1991, S. 13-16.

18 Vgl. Quaritsch, ebd., S. 18 f. m. w. N.

19 Vgl. C. Schmitt, Völkerrechtliche Großraumordnung mit Interventionsverbot für raumfremde Mächte, Unveränderte Ausgabe der 1941 erschienenen und erweiterten 4. Aufl., Berlin 1991, S. 63: "Die Tat des Führers hat dem Gedanken unseres Reiches politische Wirklichkeit, geschichtliche Wahrheit und eine große völkerrechtliche Zukunft verliehen." Auch Schmitts Antisemitismus ist belegt; vgl. ebd., S. 43, 78 f., sowie ders., Die deutsche Rechtswissenschaft im Kampf gegen den jüdischen Geist, DJZ 41 (1936), S. 1193-1199 (1195-1199). Zum ganzen vgl. auch R. Gross, Carl Schmitt und die Juden, Frankfurt/M. 2000, passim; Dreier (Fn. 2), S. 29-31.

20 Zu ihnen B. Rüthers, Reinhard Höhn, Carl Schmitt und andere - Geschichten und Legenden aus der NS-Zeit, NJW 53 (2000), S. 2866-2871 (2867 f.); ders., Geschönte Geschichten - Geschonte Biographien, Tübingen 2001, S. 53-57.

21 Zu Höhn etwa I. J. Hueck, "Großraum und völkisches Rechtsdenken": Reinhard Höhn's Notion of Europe, http://www.iue.it/OnlineProjects/LAW/joerges/hueck.pdf, S. 5 f., 7. Siehe auch Joerges (Fn. 3), S. 40-43; Schmoeckel (Fn. 12), S. 180 f.

22 Siehe W. Graf Vitzthum, Begriff, Geschichte und Quellen des Völkerrechts, in: ders. (Hrsg.), Völkerrecht, 2. Aufl., Berlin u. a. 2001, S. 1-85 (Rn. 74); A. Cassese, International Law, Oxford 2001, S. 88-91; G. Dahm/J. Delbrück/R. Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/3, 2. Aufl., Berlin 2002, § 166 (S. 783-791). Vgl. auch Art. 2 Nr. 1 UN Charta: "Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder".

23 So v. a. W. Best, Völkische Großraumordnung, DR 10 (1940), S. 1006-1007 (1007); ders., Nochmals: völkische Großraumordnung statt: "Völkerrechtliche" Großraumordnung!, DR 11 (1941), S. 1533-1534 (1534); G. Küchenhoff, Großraumgedanke und völkische Idee im Recht, ZaöRV XII (1944), S. 34-82 (39, 43 f., 48 ff., 63: "völkischer Führungsraum"). Schmitt hat in den späteren Auflagen der Großraumschrift auf die Kritik repliziert; vgl. Schmitt (Fn. 19), S. 58 f., 67.

24 Dazu siehe noch u. IV.

25 Insofern ausgewogen etwa M. Koskenniemi, The Gentle Civilizer of Nations, Cambridge 2002, S. 421.

26 Vgl. die Nachweise bei Rüthers (Fn. 15), S. 157-159, und Pünder (Fn. 15), S. 39-41.

27 Ähnlich von Simson (Fn. 10), S. 186.

28 Vgl. Schmitt (Fn. 19), S. 30, 65, 70. Vgl. auch ders., Staatliche Souveränität und freies Meer, in: Das Reich und Europa, 2. Aufl., Leipzig 1941, S. 91-117 (98 f.).

29 BVerfGE 89, 155, 186 (Hervorhebung vom Verf.).

30 Überzeugend Pernice (Fn. 2), S. 103-105. Vgl. auch H. P. Ipsen, Zehn Glossen zum Maastricht-Urteil, EuR 29 (1994), 1-21 (17); J. H. H. Weiler, Der Staat "über alles", Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart (NF) 44 (1996), S. 91-135 (95, Fn. 10).

31 Vgl. H. Heller, Politische Demokratie und soziale Homogenität, in: M. Drath/O. Stammer/G. Niemeyer/F. Borinski (Hrsg.), Hermann Heller: Gesammelte Schriften, 2. Band, S. 421-433 (428): "Soziale Homogenität ist immer ein sozial-psychologischer Zustand, in welchem die stets vorhandenen Gegensätzlichkeiten und Interessenkämpfe gebunden erscheinen durch ein Wirbewußtsein und -gefühl, durch einen sich aktualisierenden Gemeinschaftswillen. Solche relative Angeglichenheit des gesellschaftlichen [nicht: des völkischen - A. P.] Bewußtseins kann ungeheure Spannungsgegensätze in sich verarbeiten, ungeheure religiöse, politische, ökonomische und sonstige Antagonismen verdauen." Ebd., S. 429: "Der geistige <Überbau> verflüchtigt sich zum Derivat, zur machtlosen Ideologie und Fiktion über dem ökonomischen, sexuellen oder rassemäßigen Sein, welche Seinsarten auch für die soziale Homogenität in steigendem Maße ausschlaggebend wurden."

32 Vgl. C. Schmitt, Verfassungslehre, München/Leipzig 1928, S. 231. Zur unterschiedlichen Bedeutung der Homogenitätsbegriffe bei Heller einerseits und Schmitt andererseits siehe auch Pernice (Fn. 2), S. 105; Weiler (Fn. 30), S. 96-104, jeweils m. w. N.

33 So konsequenterweise P. Kirchhof, Der deutsche Staat im Prozeß der europäischen Integration, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII, Heidelberg 1992, § 183 (S. 855-887), Rn. 53; J. Isensee, Nachwort. Europa - die politische Erfindung eines Erdteils, in: ders. (Hrsg.), Europa als politische Idee und rechtliche Form, Berlin 1993, S. 103-138 (133); ironischerweise auch Laughland (Fn. 4), S. 197, der sich freilich (natürlich) nicht auf Schmitt beruft.

34 Zum Dilemma des Bundesverfassungsgerichts, einerseits die Homogenität des Volkes als Bedingung für Demokratie erhoben, andererseits dem Staatenverbund EU hinreichende demokratische Legitimation attestiert zu haben, siehe auch Weiler (Fn. 30), S. 103 f.

35 (Fn. 30), S. 114, 127-135. Vgl. auch R. Herzog, Allgemeine Staatslehre, Frankfurt/M. 1971, S. 45 f. Gleichermaßen kann zwischen der nach außen gerichteten Identität EU-Europas und der nach innen gerichteten Identität seiner Mitgliedstaaten unterschieden werden; vgl. W. Graf Vitzthum, Die Identität Europas, EuR 37 (2002), S. 1-16 (5-8).

36 Von formaljuristischer Warte aus lässt die Verwendung des Wortkürzels "vgl." offen, ob der Verweis auf Heller die vom Verfassungsgericht vertretene Position oder das genaue Gegenteil stützt. Welchen Sinn aber sollte die Mehrheit der Verfassungsrichter mit der (alleinigen) Anführung einer von ihnen abweichenden Meinung verfolgt haben?

37 Das Gebot wissenschaftlicher Aufrichtigkeit hätte verlangt, Schmitt zu zitieren. Unterdessen erscheint zweifelhaft, ob sich die Richter des Bundesverfassungsgerichts der Konsequenzen eines Schmitt'schen Verständnisses von Homogenität bewusst waren; vgl. C. Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus, 3. Aufl. (unveränderter Nachdruck der 2. Aufl. von 1926), Berlin 1961, S. 14: "Zur Demokratie gehört also notwendig erstens Homogenität und zweitens - nötigenfalls - die Ausscheidung oder Vernichtung des Heterogenen".

38 Die Erklärung ist in JZ 48 (1993), S. 1112, abgedruckt. Allgemein zur "merkwürdigen" Zitierweise des Bundesverfassungsgerichts in der Maastricht-Entscheidung Weiler (Fn. 30), a. a. O.

39 Siehe o. Fn. 17.

40 Siehe aber etwa H. Jahrreiß, Deutschland und Europa, Köln 1941, S. 9: "Man spricht von einem Großraum Europa, der sich von dem Großraum des Rätebundes, von dem ostasiatischen Großraum japanischer Führung und von dem amerikanischen Großraum sondert und eines Tages Eurafrika sein wird."

41 Schmitt (Fn. 19), S. 49. Dass im europäischen Großraum das Deutsche Reich diese führende Rolle innehaben sollte, ergibt sich unzweideutig aus dem Zusammenhang von Schmitts Ausführungen (vgl. etwa S. 63). Siehe auch Th. Mayer, Deutschland und Europa. Marburg 1940, S. 20-22. - Ähnliche Theorien wurden ab 1930 etwa auch in Japan vertreten; siehe die Nachweise bei G. Maschke (Hrsg.), Carl Schmitt. Staat, Großraum, Nomos, Berlin 1995, Anmerkung 17 zu Völkerrechtliche Großraumordnung mit Interventionsverbot für raumfremde Mächte (S. 269-320), S. 329. Zu dem von Japan kontrollierten Großraum sollten zumindest China, Mandschukuo und einige Südseegebiete gehören.

42 Ebd., S. 56, 59. Siehe auch die ablehnende Haltung gegenüber der völkischen (also nicht: völkerrechtlichen) Großraumlehre Bests und Höhns auf S. 58: "Aber es ist selbstverständlich nicht möglich [...], nun einfach aus der bisherigen zwischenstaatlichen eine zwischenvolkliche Ordnung zu machen". Gleichwohl sei das Deutsche Reich "wesentlich volkhaft bestimmt" (S. 50), der Reichsbegriff "volkhaft" (S. 51) aufzufassen.

43 Ebd., S. 54, 82. Siehe auch Jahrreiß (Fn. 40), S. 61: "Heraufkommen einer neuen Weltordnung einiger weniger politischer Kontinente".

44 Ebd. Beide Zitate auf S. 41.

45 Ebd., S. 22. - Zur Monroe-Doktrin siehe die zahlreichen Nachweise bei Maschke (Fn. 41), Anmerkung 7, S. 324 f. Überblicke etwa bei L. Caflisch, Monroe-Doktrin, in: I. Seidl-Hohenveldern (Hrsg.), Lexikon des Rechts. Völkerrecht, 3. Aufl., Neuwied u. a. 2001, S. 285-287 (kein Satz des geltenden Völkerrechts); P. Malanczuk, Monroe Doctrine, EPIL III (1997), S. 460-464.

46 Ebd., S. 30, 47.

47 Ebd., S. 25 und S. 52 ("sie [die Bezeichnung "Reich"] ist also konkret und prägnant auf die Wirklichkeit der gegenwärtigen Weltlage").

48 Ebd., S. 64.

49 Ebd., S. 48.

50 Ebd., S. 49, 61.

51 Dazu etwa Schmoeckel (Fn. 12), S. 64-67 (Monroe-Doktrin), 67-71 (Grundsatz der Effektivität). Eine vergleichsweise positive Reaktion aus dem Ausland bei L. Claes, Lebensraum und Raumordnung bei Karl Haushofer und Carl Schmitt, abgedr. in: P. Tommissen (Hrsg.), Schmittiana, Bd. VI, Berlin 1998, S. 325-333 (332).

52 Siehe nur K. Doehring, Effectiveness, EPIL II (1995), S. 43-48 (44): "a legally relevant notion".

53 So zu Recht A. Verdross/B. Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., Berlin 1984, S. 52, § 70.

54 Dazu W. Wengler, Völkerrecht, Bd. II, Berlin u. a. 1964, S. 1063-1065; V. Epping in: K. Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl., München 1999, S. 58, Rn. 8; Doehring (Fn. 52), a. a. O.

55 (Fn. 19), S. 49 (Hervorhebung im Original).

56 Nicht vollständig! Bei Schmitt soll der Staat als Völkerrechtssubjekt ja weiterbestehen, wenn auch als Subjekt niederen Ranges. Siehe bereits o. Fn. 42.

57 So auch Dreier (Fn. 2), S. 65 f. Zum ganzen siehe noch u. IV.

58 Die Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 (EGKSV, vgl. BGBl. 1952 II, S. 447 ff.) endete gemäß Art. 97 EGKSV am 23. Juli 2002. Die EGKS ist damit formell untergegangen.

59 Schmitt (Fn. 19), S. 53.

60 Zu denken ist etwa an die Kontroverse über die Wirkung des Gemeinschaftsrechts gegenüber den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen (Geltungsvorrang versus Anwendungsvorrang). Zu den supranationalen Organisationen siehe H. F. Köck/P. Fischer, Das Recht der internationalen Organisationen, Wien 1997, S. 522; E. Klein, Die Internationalen und Supranationalen Organisationen, in: Graf Vitzthum (Fn. 22), S. 267-377 (Rn. 246 ff.).

61 Vgl. aus geopolitischer Sicht etwa Jahrreiß (Fn. 40), S. 42, 52.

62 Dazu noch u. III.

63 Vgl. v. a. die Beiträge von W. Daitz in: Zentralforschungsinstitut für nationale Wirtschaftsordnung und Großraumwirtschaft Dresden (Hrsg.), Werner Daitz: Der Weg zur Volkswirtschaft, Grossraumwirtschaft und Grossraumpolitik, 2. Aufl., Dresden 1943, Teil II, S. 29 ff.; F. Bülow, Großraumwirtschaft, Weltwirtschaft und Raumordnung, 2. Aufl., Leipzig 1943, S. 60 ff.; W. Funk, Das wirtschaftliche Gesicht des neuen Europa, in: H. Hunke (Hrsg.), Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, 2. Aufl., Berlin 1943, S. 17-41 (26): "es [ist] die wirtschaftstechnische Entwicklung, die unaufhaltsam zur Bildung kontinentaler Großwirtschaftsräume drängt."

64 Schmitt (Fn. 19), S. 12. Zu diesem Aspekt Joerges (Fn. 3), S. 44-49.

65 Die "erste" EG war bekanntlich die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Der zu ihrer Gründung geschlossene Vertrag (Fundstelle: vgl. Fn. 58) trat bereits 1952 in Kraft.

66 Schmitt (Fn. 19), S. 12, das. auch das in Anführungszeichen gesetzte Zitat. Siehe auch ders., Raum und Großraum im Völkerrecht, abgedr. in Maschke (Fn. 41), S. 234-262 (234-237).

67 Vgl. KOM(2000) 580 endg., Mitteilung der Kommission, Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, 20. September 2000.

68 In diesem Zusammenhang erscheint erwähnenswert, dass der "Founding Father" der Daseinsvorsorge, Ernst Forsthoff (vgl. etwa: Die Daseinsvorsorge und die Kommunen, Köln 1958), nicht nur Zeitgenosse, sondern auch Bruder im Geiste Schmitts war, indem er sich 1933 begeistert (wenn auch - falls Dreiers Einschätzung richtig ist [vgl. Fn. 2, S. 17 mit Fn. 39]) - nur von kurzer Dauer) für den totalen Staat und die nationalsozialistische Revolution aussprach; vgl. E. Forsthoff, Der totale Staat, Hamburg 1933, S. 14, 28. Dazu nunmehr H. H. Klein, "Der totale Staat", in: W. Blümel (Hrsg.), Ernst Forsthoff, Berlin 2003, S.21-39; ebd., S. 27 ff., die von Forsthoff in der 2. Auflage der Schrift vorgenommenen Anpassungen sorgfältig offenlegend.

69 Schmitt (Fn. 19), S. 14, 76.

70 So in: Raum und Großraum im Völkerrecht (Fn. 66), S. 260.

71 Schmitt (Fn. 19), S. 62, der insgesamt vier verschiedene Arten denkbarer (Völker-)Rechtsbeziehungen unterscheidet.

72 Vgl. Kaiser (Fn. 2), S. 548.

73 Siehe die Nachweise in Fn. 23.

74 Schmitt (Fn. 66), S. 235.

75 Dazu siehe die Ausführungen zum Maastricht-Urteil in der Einführung (oben I.).

76 Dazu auch Joerges (Fn. 3), S. 42 f. Hans Peter Ipsen hat für das Verhältnis zwischen dem deutschem Kernstaat und den anderen politischen Gemeinwesen im Jahre 1942 den vielsagenden Begriff "Reichsaußenverwaltung" eingeführt; vgl. H. P. Ipsen, Reichsaußenverwaltung, abgedr. in: H. W. Neulen (Hrsg.), Europa und das 3. Reich: Einigungsbestrebungen im deutschen Machtbereich 1939-45, München 1987, S. 111-115.

77 Auf diesen Aspekt hat Schmoeckel (Fn. 12), S. 274, hingewiesen.

78 Laughland (Fn. 4), S. 1.

79 Ebd., S. 325.

80 Zur Rolle Frankreichs siehe schon o. Fn. 7

81 Siehe Laughland (Fn. 4), S. 155 ("Germany thus has every interest in the dismantling of Europe's political structures and their replacement by economic ones. [...] A 'post-national' Europe would therefore be a German Europe, in which Germany would dominate Europe by principle as much as by size." [Hervorhebung im Original]), 282, 302, 319 ("The European Union, indeed, provides a telling example of how France and Germany have been able to increase their hold over European affairs through it"), 322 ("German policy-makers know that it is only by locking the rest of Europe into the same currency area that the needs of Germany's export industry can be met").

82 (Fn. 4), S. 28-39.

83 Siehe die Kongressbeiträge in Hunke (Fn. 63). Ablehnend hingegen A. Hitler, Verfügung vom 4. November 1942, in englischer Sprache abgedr. in: W. Lipgens (Hrsg.), Documents on the History of European Integration, Vol. 1, Berlin u. a. 1985, S. 108 f. (Abs. 1), mit deutscher Originalfassung auf Microfiche (Dok. Nr. 25): "Die Planung, Vorbereitung und Durchführung europäischer oder internationaler Demonstrationen, wie Kongresse, Tagungen, Gründung von Verbänden usw. hat zu unterbleiben." - Zu den wirtschaftspolitischen Verflechtungen im Großraum Europa aus Sicht des Deutschen Reiches siehe A. Oesterheld, Wirtschaftsraum Europa, Oldenburg u. a. 1943, S. 117-127. Zu Plänen für eine wirtschaftliche Einigung der europäischen Staaten vor der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten siehe H. Dreier, Wirtschaftsraum - Großraum - Lebensraum. Facetten eines belasteten Begriffs, in: ders./H. Forkel/K. Laubenthal (Hrsg.), Raum und Recht, FS 600 Jahre Würzburger Juristenfakultät, Berlin 2002, S. 47-84 (50-56), ebd. (S. 56-58) zu den Ursprüngen des Begriffs "Großraumwirtschaft".

84 Dazu vgl. W. Daitz, Großraumwirtschaft, in: Zentralforschungsinstitut für nationale Wirtschaftsordnung und Großraumwirtschaft Dresden (Fn. 63), Teil II, S. 24-28 (25: "natürliche und notwendige Zwischengebilde"); Oesterheld (Fn. 83), S. 165 ff. Zum Begriff "Großraumwirtschaft" siehe ebd., S. 9-16.

85 Dreier (Fn. 83), S. 62 f. m. w. N.

86 Vgl. etwa H. Jecht, Die Entwicklung zur europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in: Hunke (Fn. 63), S. 42-65 (61); H. Hunke, Die Grundfrage: Europa - ein geographischer Begriff oder eine politische Tatsache?, in: ders. (Fn. 63), S. 209-229 (218-220). Ähnlich auch die in Fn. 23 genannten Autoren.

87 Vgl. Mayer (Fn. 41), S. 22; Hunke (Fn. 86), S. 220-222; W. Daitz, Echte und unechte Großräume, in: Zentralforschungsinstitut für nationale Wirtschaftsordnung und Großraumwirtschaft Dresden (Fn. 63), Teil III, S. 11-29, der nur in einem Großlebensraum eine "echte Großraumbildung" erkennt (S. 12 f., 16) und deshalb die These Schmitts ablehnt, charakteristisches Merkmal von Großräumen sei ein Interventionsverbot für großraumfremde Mächte (S. 26 f.). Vgl. auch ders., Monroe-Doktrin der Lebensräume, ebd., S. 30-39, das. (S. 39) in der wirtschaftlichen Komponente des Großraums nur mehr einen Annex zur völkisch-biologischen erkennend. Zum Lebensraumbegriff siehe auch Dreier (Fn. 83), S. 73-79 m. w. N.

88 So Jecht (Fn. 86), S. 65.

89 J. Goebbels, Das kommende Europa, abgedr. in: Lipgens (Fn. 83), S. 73-76, mit deutscher Originalfassung auf Microfiche (Dok. Nr. 8): "Unser Deutsches Reich hat vor etwa hundert Jahren einen ähnlichen Prozeß durchgemacht. Es ist damals genauso in viele Teile, größere und kleinere, zerspalten gewesen, wie das heute mit Europa der Fall ist. Diese Kleinstaaterei war so lange erträglich, als die technischen Hilfsmittel, vor allem die Verkehrsmittel, noch nicht so weit ausgebaut waren [...]" (73). Goebbels verwahrte sich sogar gegen den Vorwurf, das Deutsche Reich wolle Resteuropa seine Vorstellungen einer künftigen europäischen Ordnung aufzwingen; siehe ebd., S. 74 f.

90 Siehe etwa Mayer (Fn. 41), S. 23.

91 von Ribbentrop, Europäischer Staatenbund, abgedr. in: Lipgens (Fn. 83), S. 122-127 (Abs. 2 der Anlage "Gründung des <Europäischen Staatenbundes>"), mit deutscher Originalfassung auf Microfiche (Dok. Nr. 33). Nach von Ribbentrop sollten der Konföderation neben dem Deutschen Reich Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Niederlande, Norwegen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Spanien und Ungarn als Gründungsmitglieder angehören.

92 Ebd., Abs. 5. Daneben ergebe sich infolge einer Integration Europas die Möglichkeit, "mehr Männer für die Waffen-SS zu rekrutieren, die dann zusätzlich für unseren Kampf zur Verfügung stehen"; von Renthe-Fink, Notiz betreffend die Gründung eines europäischen Staatenbundes, abgedr. in: Lipgens (Fn. 83), S. 138-145 (138 [Abs. 2]), mit deutscher Originalfassung auf Mikrofiche (Dok. Nr. 36). Siehe auch ebd., Abs. 9: "Machtmäßig geben wir nichts aus der Hand. [...] Wenn wir den Gegner auf allen Fronten niedergerungen haben, tritt von selbst eine neue Lage ein, die uns ohne weiteres gestattet, unseren Kontinent so zu gestalten, wie es uns zweckmäßig erscheint." - Es ist bezeichnend, dass Laughland diese eindeutigen Äußerungen verschweigt, wenn er zwecks Hervorhebung der Parallelitäten zwischen den Europaideen der Nationalsozialisten einerseits und dem nach Kriegsende einsetzenden Prozess der europäischen Integration andererseits aus den genannten Dokumenten zitiert.

93 von Renthe-Fink (Fn. 92), Anlage 2, dort freilich mit "Leitsätze für die Propaganda" überschrieben (was Laughland ebenfalls verschweigt).

94 B. Benning, Europäische Währungsfragen, in: Hunke (Fn. 63), S. 162-183 (175); Jecht (Fn. 86), S. 62.

95 Benning, ebd., S. 176.

96 Laughland (Fn. 4), S. 134.

97 Ebd., S. 136, das. auch das vorstehende Zitat.

98 Ebd., S. 147, unter Hinweis auf Karl Lamers, Wolfgang Schäuble und Hans Tietmeyer. In diesem Sinne, so Laughland, sei auch die Maastricht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen: Bezeichnenderweise handele es sich um das einzige europäische Gericht, dass im Konfliktfall von einem Vorrang der nationalen Rechtsordnung ausgehe; vgl. ebd., S. 142.

99 Dies sei vielmehr der verfassungsrechtlich an den Goldwert gekoppelte Schweizer Franken; Laughland (Fn. 4), S. 141. Die Aufhebung der Verbindung zwischen Goldwert und Geldwert in allen anderen europäischen Staaten (und etwa auch den USA) führe dazu, dass es von vorne herein unmöglich sei, Preisstabilität zu gewährleisten. Zu diesem Verständnis der internationalen Geld- und Währungspolitik siehe das fünfte Kapitel ("Money Matters"), ebd., S. 213-259 (236). Aus deutscher Sicht sei die mit dem EWS einhergehende wechselseitige Abhängigkeit der Geld- und Währungspolitik der europäischen Staaten freilich von Vorteil, da in ihrer Folge "national economies are subject to great pressure from the monetary policies of the dominant regional power" (S. 252).

100 Vgl. dazu die insoweit auf Gedanken von K. Lamers und W. Schäuble basierenden Überlegungen von Außenminister Fischer, Vom Staatenverbund zur Föderation - Gedanken über die Finalität der europäischen Integration, Rede am 12. Mai 2000 in der Berliner Humboldt-Universität, abrufbar auf der Homepage des Auswärtigen Amtes unter http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/infoservice/download/pdf/reden/2000/r000512a.pdf ("Gravitationszentrum"). Zur Rechtslage nach dem Vertrag von Amsterdam vgl. Art. 43-45 EU-Vertrag. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza werden die Voraussetzungen einer verstärkten Zusammenarbeit von den Art. 27a-27e (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik), 40-40b (Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen) und 43-45 EU-Vertrag (allgemein) geregelt.

101 Ebd., S. 136-138, 145-149 und insbesondere 153.

102 Etwa Raymond de Becker, Jean Monnet, Robert Schumann und Paul-Henri Spaak; vgl. ebd., S. 68-71, 75-78. So bemerkenswert Laughlands Recherchen hinsichtlich der Lebensläufe dieser Politiker sind, so polemisch sind seine Ausführungen u. a. zu Jacques Delors und dessen politisch-philosophischer Grundeinstellung des Personalismus, "an anti-liberal, left-wing, Catholic-ecumenical, federalist, pro-European, Third Way, anti-individualist creed" (ebd., S. 62).

103 Siehe nur das Beispiel in Fn. 102. "Eindrucksvoll" auch Laughland (Fn. 4), S. 257 ("It is typical of the European ideology to hijack good arguments and divert them towards bad causes."), 297 ("After all, the idea that integrated states can retain their independent status on the international stage is little but a modern variant of Stalin's insistence that the Soviet republics of Belorussia and Ukraine have seats at the United Nations.").

104 Siehe etwa die Nachweise in den Fn. 92 und 93. - Die von Laughland zur Stützung seiner Ausführungen zitierten Autoritäten rechnen ganz überwiegend der gleichen, also national-konservativen, politisch-philosophischen Grundrichtung zu.

105 Dem "The Tainted Source" vorangestellten Autorenvermerk zufolge hat Laughland in Oxford und München studiert und in Paris, u. a. an der Sorbonne, 5 Jahre lang Politikwissenschaften und Philosophie gelehrt. Daneben ist er Gastdozent an der Universität Bukarest.

106 Dreier (Fn. 2), S. 66.

107 Vgl. nur das Bekenntnis zur Bürgernähe in Art. 1 Abs. 2 EU-Vertrag.

108 (Fn. 4), S. 178-181.

109 Vgl. I. Seidl-Hohenveldern/T. Stein, Völkerrecht, 10. Aufl., Köln u. a. 2000, S. 133, Rn. 620; Verdross/Simma (Fn. 53), S. 249, § 415.

110 Dazu siehe A. Randelzhofer, Staatsgewalt und Souveränität, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, Heidelberg 1987, § 15 (S. 691-708), Rn. 34.

111 Zum Zusammenhang zwischen Souveränität einerseits und Völkerrechtssubjektivität andererseits siehe Laughland (Fn. 4) selbst, S. 181. Zum ganzen siehe auch Schmoeckel (Fn. 12), S. 272-274.

112 Ob die Sperrwirkung bereits durch den bloßen Zuständigkeitsübergang oder erst infolge und je nach Umfang des "Ausfüllens" der betreffenden Kompetenznormen eintritt, hängt von der Reichweite der Gemeinschaftskompetenzen (ausschließlich oder konkurrierend) ab.

113 Treffend weist Herzog (Fn. 35), S. 413, Fn. 42, darauf hin, dass "der Begriff der äußeren Souveränität [...] bei dieser Sicht der Dinge viel von seiner Bedeutung einbüßt." - Ob die Übertragung von Hoheitsrechten an eine supranationale Organisation dabei zu einer Souveränitätsteilung zwischen Staat und Organisation führt, oder die Ergänzung fehlender mitgliedstaatlicher Aufgabenerledigungskompetenz durch Schaffung einer zusätzlichen internationalen Hoheitsgewalt bedeutet, muss vorliegend nicht entschieden werden. Zu dieser Frage vgl. St. Hobe, Der offene Verfassungsstaat zwischen Souveränität und Interdependenz, Berlin 1998, S. 433-439.

114 Andererseits kann von vollständigem Souveränitätsverlust wohl erst dann gesprochen werden, wenn die Möglichkeit einer Sezession auch faktisch ausgeschlossen ist; vgl. R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 13. Aufl., München 1999, S. 72. Nach G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 7. Neudruck der 3. Aufl. von 1914, Darmstadt 1960, S. 482, duldet Souveränität keine absoluten rechtlichen Schranken.

115 Vgl. Jellinek (Fn. 114), S. 479-482; K. Doehring, Allgemeine Staatslehre, 2. Aufl., Heidelberg 2000, S. 114 f., Rn. 272, 274; vgl. auch ebd., S. 2, Rn. 2.

116 G. Dahm/J. Delbrück/R. Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Berlin 1989, S. 223 f.; Hobe (Fn. 113), S. 439. - Gestufte Souveränität war auch in der Vergangenheit durchaus nicht unbekannt; vgl. W. Preiser, History of the Law of Nations: Basic Questions and Principles, EPIL II (1995), S. 716-722 (721); ders., History of the Law of Nations: Ancient Times to 1648, ebd., S. 722-749 (735). Zu den Ursachen für das nach dem Ersten Weltkrieg veränderte Verständnis von Souveränität siehe Koskenniemi (Fn. 25), S. 171 f.

117 (Fn. 4), S. 178.

118 Ebd., S. 169 f., 175.

119 Vgl. noch das Souveränitätsverständnis in The S. S. "Wimbledon", PCIJ, Ser. A, No. 1, 1923, 15, 25.

120 Laughland (Fn. 4), S. 194 (bezüglich der deutschen Länder), 196 (gemeinsame Sprache als Voraussetzung für Staatlichkeit), 253 ("The suspension of convertibility [...] represents an abuse of national sovereignty"), 254 ("To create a monetary union in Europe is to transfer a very important executive power from the nation-state to Europe. The transfer would be so great that the member states of Europe would cease to be self-governing entities.").

121 Etwa im Hinblick auf das vermeintlich stabile Mazedonien; vgl. ebd., S. 289 ("why Bosnia and not Macedonia?"). Vgl. auch S. 272, 302.

122 Siehe etwa ebd., S. 97, 193 ("Democracy is, therefore, inherently conservative."), 282.

123 Auf diese geistige Nähe hat auch Brooke (Fn. 5), a. a. O., hingewiesen.

124 Vgl. C. Schmitt, Der Begriff des Politischen, Berlin 1963.

125 Laughland (Fn. 4), S. 202.

126 Ebd., S. 204, 283 (mit dem im Text genannten Zitat), 309.

127 Ebd., S. 205.

128 Ebd., S. 265 f.

129 Siehe etwa Kaiser (Fn. 2), S. 540, 547; G. Meier, Großraum Europa, EuZW 1 (1990), S. 329; J.-L. Feuerbach, La théorie du Grossraum chez Carl Schmitt, in: H. Quaritsch (Hrsg.), Complexio Oppositorum - Über Carl Schmitt, Berlin 1988, S. 401-418 (416 ff.); einschränkend H. Wagner, Staatenpluralismus und globales Mächtegleichgewicht, in: G. Doeker/W. Steffani (Hrsg.), Klassenjustiz und Pluralismus, FS für Fraenkel, Hamburg 1973, S. 331-361 (336). Vgl. auch Rüthers (Fn. 17), S. 152: "Jetzt scheint ein neuer Prozeß einzusetzen: die Auflösung oder Umbildung der Großräume, die Renaissance traditioneller und kontinentaler Wertgemeinschaften. Die <Räume> stehen gegen die <Großräume> auf."

130 Schmoeckel (Fn. 12), S. 78 (siehe aber ebd., S. 280); Joerges (Fn. 3), S. 56 f.; von Simson (Fn. 10), S. 214-216; nachdrücklich McCormick (Fn. 11), S. 13.

131 So etwa bei Meier (Fn. 129), a. a. O., und bei McCormick (Fn. 11), S. 13.

132 (Fn. 15), S. 160.

133 Vgl. etwa J. Habermas, Staatsbürgerschaft und nationale Identität, in: ders., Faktizität und Geltung, Frankfurt/M. 1992, S. 632-660 (651).

134 Vgl. das Negativbeispiel Feuerbach (Fn. 129), der im Zusammenhang mit dem Reichsbegriff provokativ vom "Dritten Europa" spricht (S. 416). Siehe hingegen P. Sloterdijk, Falls Europa erwacht, Frankfurt/M. 2002, S. 48 f. ("Es geht nicht mehr darum, durch Reklamation alt-europäischer Modelle [diesbezüglich wäre wohl auch an den Großraum zu denken - A. P.] neu-europäische Mächte in Form zu bringen [...], sondern darum, das Prinzip Reich selbst in einem weltgeschichtlichen Akt politischer Formschöpfung durch das Prinzip Staaten-Union aufzuheben.") und S. 54 ("großeuropäischer Staatenbund").

135 Siehe die in Fn. 66 angegebene Fundstelle.

136 Dazu siehe schon o. Fn. 67 f.

137 Nach ganz überwiegender Auffassung verfügt die EU derzeit nicht über Rechtspersönlichkeit, ist demnach auch kein Subjekt des Völkerrechts. In den Beratungen des Europäischen Konvents ist mittlerweile weitgehende Übereinstimmung erzielt worden, der EU Rechtspersönlichkeit zu verleihen; dadurch soll unter anderem der Weg zur Vereinfachung und Zusammenlegung der bestehenden Vertragstexte erleichtert werden. Zu denkbaren Wegen siehe CONV 250/02, Übermittlungsvermerk des Sekretariats an die Mitglieder des Konvents, Vereinfachung der Verträge und Ausarbeitung eines Verfassungsvertrags, 10. September 2002, S. 8 ff.

138 von Simson (Fn. 10), S. 215; Dreier (Fn. 83), S. 68. Siehe auch N. Walker, Putting the European House in Order: From Großraum to Condominium, EUI Working Papers, LAW No. 2002/2, S. 67-80 (73).

139 Vgl. Dreier (Fn. 2), S. 69.

140 Vgl. die Nachweise in den Fn. 92 f.

141 Vgl. C. Schmitt, Starker Staat und gesunde Wirtschaft, abgedr. in Maschke (Fn. 41), S. 71-85 (80 f.).

142 Vgl. BVerfGE 89, 155, 172.

143 Siehe auch die Rede von Bundesaußenminister Fischer (Fn. 100): "Denn auch für das finale Föderationssubjekt wird der Nationalstaat mit seinen kulturellen und demokratischen Traditionen unersetzlich sein [...]"; Habermas (Fn. 133), S. 645.

144 Joerges (Fn. 3), S. 56. Allgemein zu diesem Aspekt vgl. etwa Chr. Enders, Offene Staatlichkeit unter Souveränitätsvorbehalt - oder: Vom Kampf der Rechtsordnungen nach Maastricht, in: R. Grawert/B. Schlink/R. Wahl/J. Wieland (Hrsg.), Offene Staatlichkeit, FS für Böckenförde, Berlin 1995, S. 29-49; B. Beutler, Offene Staatlichkeit und europäische Integration, ebd., S. 109-124.

145 Vgl. Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag.

146 So zu Recht Pernice (Fn. 2), S. 112. Vgl. auch Art. 6 Abs. 3 EU-Vertrag: "Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten."

147 Vgl. zu diesem Aspekt die Beiträge in R. Voigt (Hrsg.), Mythos Staat, Baden-Baden 2001. Zur Begriffsprägung vgl. auch Rüthers (Fn. 20), S. 96 f., der in der "Verquollenheit und Irrationalität des [...] Sprachstils", die sich u. a. in der Anreicherung mit "metaphysischen Sätzen" offenbare, ein häufiges Phänomen im Rahmen der von ihm so genannten Wendeliteraturen erkennt.

148 Zum "nationalen Mythus" siehe C. Schmitt, Die politische Theorie des Mythus, in: ders., Positionen und Begriffe, unveränd. Nachdruck (1988) der Ausgabe von 1940, S. 9-18 (16 f.).

149 Schmoeckel (Fn. 12), S. 126. Siehe ebd., S. 129-131, zum Zusammenhang zwischen Mythos und Großraumordnung.

150 Siehe auch von Simson (Fn. 10), S. 190 f., 199.

151 Ebd., S. 190 f.

152 H. P. Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, Tübingen 1972, S. 198, Rn. 27; ebd., S. 196, Rn. 24, mit vorstehendem Zitat.

153 Siehe Fn. 100.

 

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Diese Seite ist vom 12. Mai, 2003