Artikel vom 26. März, 2004
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Zitiervorschlag
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BENJAMIN SCHINDLER*: Recht, Politik und Musik -
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I. Einleitung |
«Ein liebenswürdiger älterer Herr, der den Duft wohlriechender
Havannazigarren liebte, gerne ein Glas Sizilianerwein trank und ausgezeichnet
Violoncello spielte.»1 |
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Wer war Alexander Reichel? Sein Geburtstag, der sich dieses Jahr zum 150. Mal jährt, soll Anlass sein, eine Antwort auf die Frage zu suchen. Eine Suche, die sich umso mehr rechtfertigt, als Reichel keineswegs «nur» erfolgreicher Jurist war. Für sein Leben nicht weniger bestimmend war sein Engagement in Politik und Musik. |
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II. Familiäres Umfeld |
«Jene Verhältnisse erklären einen gewissen kosmopolitischen
Zug Reichels.»3 |
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Das Umfeld, in dem Alexander Reichel aufwuchs, war international geprägt und in kultureller, gesellschaftlicher wie politischer Hinsicht äußerst anregend. Ein Umstand, der sich nicht nur in der Biographie Alexanders, sondern auch in der seiner Geschwister niederschlagen sollte.8 |
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III. Studium und Advokatur |
«Ein gewandter Redner, trat er gerne vor die Schranken und
plädierte mit Lust.»9 |
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Als 1879 der deutsche Flüchtling Heinrich Joachim Gehlsen (1841-1908) wegen «aggressiver publizistischer Thätigkeit» vom Bundesrat aus der Schweiz ausgewiesen wurde,15 fand er in Reichel einen engagierten Fürsprecher. Reichel brachte in seiner Rekursschrift an die Bundesversammlung in erster Linie verfahrensrechtliche Argumente vor und dürfte sich kaum mit einem möglichen Gewaltaufruf Gehlsens identifiziert haben.16 Trotzdem war es sicher kein Zufall, dass sich Reichel für einen Bismarck-kritischen Flüchtling und dessen Meinungsäußerungsfreiheit einsetzte. Denn das Interesse an der Politik sollte ab 1880 einen bestimmenden Platz in Reichels Leben einnehmen. |
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IV. Politik |
«Ich war nie ein Herdentier.»17 |
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Am 21. Oktober 1888 fand in Bern unter Reichels Leitung der Schweizerische Arbeitertag statt. Dieser hieß das Programm der SPS gut und bestimmte Bern zum Vorort der neuen Partei. Am 9. Januar 1889 konstituierte sich das Parteikomitee: Reichel wurde zum Präsidenten, Steck zum Vizepräsidenten und ersten Sekretär gewählt. Weil sich Steck aus gesundheitlichen Gründen in eine Kur begeben musste, wirkte Reichel vom September bis Dezember 1888 auch als Redaktor des «Sozialdemokraten». Im Januar 1889 nahm das Parteikomitee seine Arbeit auf, wobei die treibenden Kräfte Steck und Reichel waren.26 Reichel vertrat dabei eher die pragmatische Linie. So wandte er sich gegen die Gründung einer neuen Internationalen27, da in den meisten europäischen Ländern bereits sozialistische Parteien bestünden. Diesen müsse es nun «überlassen bleiben, ihre Ziele nach den besondern Bedürfnissen und Verhältnissen jedes Landes zu gestalten und die geeigneten Kampfmittel zu finden»28. Auf internationaler Ebene müsse dagegen versucht werden, das Arbeitsrecht zu vereinheitlichen, um so die «schrankenlose Konkurrenz von Land zu Land» einzudämmen.29 Als 1889 von der Bundesversammlung das Gesetz über die Einführung des eidgenössischen Generalanwalts (Bundesanwalt) beschlossen wurde, wollte Steck, dass sich die noch junge SPS mit einem Referendum gegen den Erlass profiliere. Für ihn war der Generalanwalt der «Jagdhund des Bundesrates» und ein «Sozialistenüberwacher»30. Von der Referendumsidee konnte Steck auch das Parteikomitee überzeugen. Reichel dagegen vertrat die Ansicht, dass sich auch der neue Generalanwalt an die Rechtsordnung halten müsse. Außerdem schätzte er die Chance gering ein, dass innert der Referendumsfrist die nötigen 30'000 Unterschriften zusammenkommen würden. Ein Scheitern des Referendums stärke den neuen Generalanwalt nur.31 Reichels Prognose traf zu: Die Unterschriftensammlung für das Referendum misslang.32 |
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Mit den Nationalratswahlen im Oktober 1890 stand die SPS erstmals vor der Herausforderung eines nationalen Wahlkampfes. Reichel trug als Parteipräsident hierfür die Hauptverantwortung und stellte im Frühjahr 1890 einen «Feldzugsplan» auf. Dieser war insofern erfolgreich, als mit dem Zürcher Johann Jakob Vogelsanger (1849-1923) der erste Sozialdemokrat in den Nationalrat einzog.33 Reichel hatte nicht mit diesem Resultat gerechnet. Für ihn war die Wahl ein «wahres Wunder»34. Ein Wunder, das indes hart erarbeitet war. Reichel musste die für Ende 1890 vorgesehene Wiederwahl als Parteipräsident wegen «Arbeitsüberhäufung unter allen Umstände» ablehnen.35 Trotzdem - und weil er sich offenbar keine Wahlchancen ausrechnete - erklärte sich Reichel bereit, für den Nationalrat zu kandidieren, als im Frühjahr 1891 eine Ersatzwahl anstand. Reichel schlug den Kandidaten der Freisinnigen aus dem Feld und dem konservativen Regierungsrat Edmund von Steiger (1836-1908) unterlag Reichel nur knapp, in der Stadt Bern entschied er den Kampf mit Zweidrittelsmehr sogar zu seinen Gunsten.36 Damit wurde die Kandidatur trotz Nichtwahl zu einem Achtungserfolg für Reichel. |
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Nach 1890 beschränkte sich Reichels politisches Engagement auf die Stadt Bern. Der Wiedereinzug in den Großen Rat, dem er seit 1886 angehört hatte, misslang ihm bei den Wahlen vom Mai 1890. Die Unterstützung durch die Freisinnigen, auf deren Liste er bisher kandidiert hatte, war weggefallen, nachdem sich Reichel als Präsident der jungen Konkurrenzpartei profiliert hatte.37 Seinen Sitz im Berner Stadtparlament (Stadtrat) konnte Reichel dagegen bis zu seinem Rücktritt im Jahre 1899 verteidigen.38 1893 - anlässlich des «Käfigturmkrawalls» - trat Reichel nochmals ins Rampenlicht einer breiteren Öffentlichkeit. Der genaue Verlauf dieser gewalttätigen Ausschreitungen und die Frage, ob ihre Urheber aus Kreisen der Arbeiterbewegung stammten, wurde nie restlos geklärt und ist noch heute Gegenstand kontroverser Darstellungen.39 Reichel bemühte sich als Vertreter der Arbeiterschaft, der die Unruhen von Seiten der Behörden angelastet wurden, um eine friedliche Beilegung des Konflikts. Der Vermittlungsversuch scheiterte indes und der Krawall endete mit dem Einsatz eidgenössischer Truppen. Als der Arbeitersekretär Nikolaus Wassilieff (1857-1920) als angeblicher Agitator der Unruhen verhaftet wurde, ließ Reichel zusammen mit drei anderen sozialdemokratischen Groß- und Stadträten einen bewilligten Maueranschlag verbreiten. Darin wurde die Arbeiterschaft zur Ruhe ermahnt und gleichzeitig der Überzeugung Ausdruck gegeben, Wassilieff trage für die Unruhen keine Verantwortung. Für den Regierungsrat war dieses politische Engagement mit der Stellung Reichels, der inzwischen als Professor an die Universität gewählt worden war, nicht vereinbar. Er wurde mit einem «scharfen Verweis» gerügt.40 |
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Der Rücktritt aus dem Berner Stadtparlament (1899) bezeichnete den Schlusspunkt unter Reichels Engagement als Politiker. Der Grund für diesen Rückzug dürfte Reichels Wahl in den Bundesdienst gewesen sein. Die neue Stellung als hoher Bundesbeamter war mit dem öffentlichen Auftritt als Politiker nur noch schwer zu vereinbaren. Gleichzeitig hatte Reichel nun die Möglichkeit, sehr direkt auf den Gang der Gesetzgebung Einfluss zu nehmen. Ob sich Reichel daneben auch inhaltlich vom Gedankengut der Sozialdemokratie distanziert hat, ist nicht eindeutig nachzuweisen.41 Der Wandel der SPS zur proletarischen Klassenpartei sowie der Versuch, mittels Massenstreiks (vor allem 1918) die schwierige Lage der Arbeiterschaft zu beeinflussen,42 entsprach wohl nicht mehr Reichels politischer Überzeugung. Für ihn sollte die Partei allen Bevölkerungskreisen offen stehen. Eine sozialdemokratische Bewegung war für Reichel außerdem «nur auf dem Boden des modernen Staats- und Verfassungsrechtes denkbar»43. Ein institutionelles Ventil für Reformen waren die erst kürzlich ausgebauten direktdemokratischen Rechte:44 «...bei der weitgehenden Ausbildung unserer demokratischen Institutionen [kann] die Gesetzgebungsmaschine, da, wo sich das Bedürfnis zur Abänderung, Neuordnung oder Ergänzung der gegebenen Rechtsordnung zeigt, rasch in Bewegung gesetzt werden.»45 Hätte Reichel seine Politikerkarriere nach 1900 fortgeführt, wäre ihm möglicherweise ein ähnliches Schicksal wie seinem Weggefährten Alfred Brüstlein (1853-1924) beschieden gewesen, der 1911 in sozialdemokratischen Kreisen als «Salonsozialist» in Ungnade fiel.46 Auch Reichel hatte den Ruf, unter den Exponenten der Berner Arbeiterbewegung «der salonfähigste»47 zu sein. |
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V. Wissenschaft |
«Stets
hat er betont, dass der Prozess nicht Selbstzweck sei.»48 |
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Das Spektrum, das Reichel in seinen Publikationen wissenschaftlich bearbeitet hat, ist breit: Er verfasste unter anderem Studien über die Berner Rechtsgeschichte,53 über das internationale Privatrecht,54 über die Schnittstellen zwischen Straf- und Zivilrecht55 sowie zwischen materiellem Zivilrecht und Verfahrensrecht,56 über Fragen des Immaterialgüter-57 und Sozialfürsorgerechts58. Daneben kommentierte Reichel die Bernische Zivilprozessordnung,59 das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege60 und das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz61. Beim «Zürcher Kommentar» zum Zivilgesetzbuch (ZGB) wirkte er als Mitbegründer und -herausgeber und übernahm die Kommentierung der Einleitungs-62 und Schlussartikel63. Zudem ist eine große Zahl von Gutachten zu verschiedenen Rechtsfragen erhalten.64 |
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Ein Kennzeichen von Reichels Publikationen (und Vorlesungen65) ist ihr Praxisbezug. Rein äußerlich zeigt sich dies darin, dass seine Werke mit Hinweisen auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis, instruktiven Beispielen, tabellarischen Übersichten und Musterformularen reich ausgestattet sind. Der Praxisbezug im Formalen findet seine Ergänzungen im Inhalt: Die präzisen juristischen Ausführungen beschränken sich auf das wenige Wesentliche. Mera subtilitas, unbrauchbare Gelehrsamkeit, war Reichel ein Greuel.66 Jede dogmatische Überlegung musste letztlich eine «praktische Spitze»67 haben und es war sein Ziel, «das Theoretisieren möglichst [zu] vermeiden»68. |
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Reichels Schriften decken zwar ein weites Feld ab. Erkennbar ist aber ein deutliches Interesse an Themen mit Schnittstellen- oder Grenzcharakter. Die akribische Pflege eines bestimmtes «Gärtleins» widerstrebte ihm. Rechtswissenschaft konnte für ihn nur glaubwürdig betrieben werden, wenn die Gestalt der ganzen Landschaft und die Verbindungswege nicht aus den Augen verloren gingen. So konnte das Prozessrecht nicht verstanden werden ohne Kenntnis des dazugehörigen materiellen Rechts. Reichel ging sogar noch weiter, wenn er meinte: «Die Grenzen dieser beiden Rechtsgebiete sind überhaupt fließende.»69 Besondere Aufmerksamkeit schenkte Reichel etwa der Frage, welche Auswirkungen das materielle Bundeszivilrecht auf die Beweisfragen im Zivilprozess habe.70 Oder er verwies auf die Verwandtschaft zwischen Rechtssetzung und Rechtsanwendung: «In der Tat hat aber der Gang der Entwicklung gezeigt, dass weder der Gesetzgeber ein vollständiges Gesetzbuch schaffen kann und soll, noch der Richter nur das Gesetz anwendet. Beide schaffen an der Verwirklichung der Rechtsordnung. Der Gesetzgeber, ausgehend von den historisch gewordenen Bedürfnissen des Landes, stellt eine Reihe abstrakter Regeln auf, welchen er den Stempel der Geltung, gemäss der ihm vom Staate verliehenen Macht, aufdrückt. Der Richter, vom einzelnen Falle ausgehend, den der Streit der Parteien ihm vorführt, findet an der Hand der vom Gesetz gegebenen Regeln die der Rechtsordnung gemässe Entscheidung.»71 |
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Interdisziplinarität war für Reichel aber nicht nur unter den verschiedenen Fachrichtungen der Rechtswissenschaft wichtig. Die Rechtsordnung musste zudem in ihrem historischen, gesellschaftlichen, ideologischen und ökonomischen Kontext verstanden werden. Das positive Recht durfte nicht Gegenstand isolierter Betrachtung sein. Eine Gefahr, die Reichel in Anbetracht der gerade vollendeten bzw. anstehenden «Gesamt»kodifikationen im Zivil- und Strafrecht besonders groß erschien: «Jede Kodifikation hat etwas starres, sie leitet das vorher in verschiedenen Bahnen sich bewegende Rechtsleben in eine ganz bestimmte Richtung, sie scheint ein Abschluss zu sein, nachdem es nichts mehr anderes gibt. Das hat zur Folge, dass das Gesetz eine Art Fetisch wird, vor dem der Jurist in Anbetung erstirbt. Er sieht und kennt nichts anderes mehr als die Paragraphen seines Gesetzbuches und glaubt die ganze Weisheit erschöpft zu haben, wenn er den Gesetzesinhalt sich eingeprägt hat. Die allgemeinen Quellen des Rechtes, wenn ich mich so ausdrücken darf, treten in den Hintergrund und das positive Recht wird Trumpf. Routine und Präjudizienkultus werden herrschend. Man vergisst, dass jedes Gesetz immer nur der Niederschlag eines gegebenen wirtschaftlichen Zustandes und der sich daran knüpfenden Rechtslehre ist, und glaubt den Reichtum des Lebens in die abstrakten Formeln und ihre Auslegung binden zu können.»72 Für Reichel musste sich auch die Ausbildung angehender Juristengenerationen an diesem Umstand orientieren: «Lassen wir gemeines Recht, deutsches Privatrecht, Rechtsvergleichung und Rechtsgeschichte (...) nicht in den Hintergrund treten und geben wir dem Rechtsbeflissenen erst dann das positive Recht zum Studium in die Hände, wenn er auf dem Boden allgemeiner Rechtsbildung sich die Fähigkeit erworben hat, wirklich mit Verständnis seinen Inhalt zu ergreifen.»73 Ein Mahnruf, der bis heute nichts von seiner Aktualität verloren hat. |
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Ein rechtspolitisches ceterum censeo zieht sich als roter Faden durch Reichels Schriften: Es ist der radikale Ruf nach Rechtsvereinheitlichung. Schon im ersten Parteiprogramm der SPS von 1888 war zu lesen: «die politischen Bedingungen einer sozialdemokratischen Organisation unseres Gemeinwesens sind: (...) die Beseitigung des kantonalen Partikularismus, resp. die Vollendung des schweizerischen Einheitsstaates unter demokratischen Garantien.»74 Kurz darauf (1889) trat Reichel im «Sozialdemokraten» für eine internationale Vereinheitlichung des Arbeitsrechts ein.75 Und 1895 wies er darauf hin, dass die gesamtschweizerische Vereinheitlichung des materiellen Zivil- und Strafrechts «das Bedürfnis nach einer einheitlichen Gestaltung des Prozessrechtes in der ganzen Schweiz gebieterisch geltend» mache.76 Auch in späteren Jahren folgte Reichel dem von ihm selber zitierten Berner Sprichwort «nüd nala gwünnt»77. Doch der Ruf nach Vereinheitlichung des Prozessrechts mischte sich aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen mit einem gewissen Sinn für das Machbare: «Die heutige Generation wird das zwar kaum noch erleben; die künftige aber gewiss.»78 100 Jahre später gewinnt diese Gewissheit endlich schärfere Konturen.79 Für Reichel wäre das Ziel damit aber kaum erreicht worden. Denn wie er nach dem Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Zivilrechts festhielt, sind «die Menschen (...) mit ihren Bestrebungen vergleichbar dem Sisiphus. Haben sie den Stein den Berg hinaufgerollt, so rollt er zwar nicht zurück; aber es zeigt sich sofort ein neuer Berg, auf den der Stein gerollt werden muss.»80 |
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Eine abschließende Charakterisierung Reichels als Wissenschafter ist in Anbetracht der Vielgestaltigkeit seiner Schriften schwierig. Der Einordnung in eine «akademische Schublade» hätte er sich wohl auch widersetzt. Reichel selber bezeichnete sich einmal «nicht nur als Nichtsystematiker, sondern sogar als eine Art von Gegner aller Systeme»81. Auf den ersten Blick mag diese Charakterisierung erstaunen. Denn Reichels Publikationen bestechen neben der sprachlichen Präzision durch ihre klare Struktur. Seine «clarté d'exposition tout à fait exceptionnelle»82 fiel auch den Zeitgenossen auf. Was Reichel mit seiner Aussage wohl eher meinte - und hier unterscheidet er sich nicht vom großen Systematiker seiner Zeit, Eugen Huber (1849-1923) - ist, dass die systematische Durchdringung eines Stoffes nur ein Aspekt (unter vielen) der Rechtswissenschaft sein kann.83 Jurisprudenz führt nur dann zum Ziel, wenn sie nicht nach einem starren und in sich geschlossenen System, sondern vernetzt erfolgt. |
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VI. Bundesverwaltung und Bundesgericht |
«Il était désigné par l'indépendance
et la fermeté de son caractère.»84 |
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Die Aufgaben Reichels in seiner Funktion als Abteilungschef für Gesetzgebung und Rechtspflege waren vielseitig: Wie es die Bezeichnung erkennen lässt, lag die Hauptaufgabe darin, die Gesetzgebungsprojekte des Bundes vorzubereiten und durch den Rechtssetzungsprozess zu begleiten. Unter Rechtspflege war einerseits die Aufsicht über das Zivilstands- und Handelsregisterwesen zu verstehen. Andererseits lag zu Reichels Amtszeit noch ein wichtiger Teil der schweizerischen Staats- und Verwaltungsrechtspflege in den Händen des Bundesrates. Die Instruktion dieser Entscheide war weitgehend Aufgabe der Abteilung für Gesetzgebung und Rechtspflege.89 Nicht zuletzt führte eine rege Gutachtertätigkeit dazu, dass die Abteilung so etwas wie das «juristische Gewissen»90 der Landesregierung wurde. Aus Reichels Zeit im EJPD sollen drei Eckpunkte erwähnt werden: Seine gesamte Amtszeit war im Bereich der Gesetzgebung geprägt von der Kodifikation des Zivilrechts. Als Reichel sein Amt antrat, war die Verfassungsgrundlage für das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) bereits geschaffen und auch die wesentlichen Teilentwürfe zum neuen Gesetz lagen vor.91 Die Arbeit in Experten- und Parlamentskommissionen sowie Teile der parlamentarischen Debatte fielen aber in Reichels Zeit.92 Es ist gemeinhin bekannt, dass das ZGB zu großen Teilen aus der Feder Eugen Hubers stammt. Doch Reichel nahm an den meisten Kommissionssitzungen ex officio teil und wirkte organisatorisch wie redaktionell maßgeblich an der Kodifikation mit.93 Ein zweites, wichtiges Gesetzgebungsprojekt erhielt unter Reichels Wirken einen entscheidenden Impuls: der Ausbau des Rechtsschutzes in Verwaltungssachen durch Schaffung eines eidgenössischen Verwaltungsgerichtes. Ein Vorhaben, das Reichel schon 1895 in seinem Kommentar zur Bundesrechtspflege unterstützt hatte.94 Im Juni 1903 erteilte das EJPD dann Fritz Fleiner den Auftrag, ein Gutachten sowie einen Vorentwurf zu dieser Frage auszuarbeiten. Die umfangreichen Vorarbeiten Fleiners fanden ihren Niederschlag in Artikel 114 bis der Bundesverfassung (von 1874), der die Grundlage für eine unabhängige Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit auf Bundesebene schuf.95 Als drittes Ereignis aus Reichels Amtszeit sei die Verabschiedung des Gesetzes über die Organisation des EJPD genannt.96 Sie führte dazu, dass die bisherige Abteilung für Gesetzgebung und Rechtspflege eine gesetzliche Grundlage erhielt und so die dringend nötige Anstellung neuer Mitarbeiter möglich wurde. Gegen außen trat die Abteilung von nun an als «Justizabteilung» in Erscheinung. Eine Bezeichnung, die bis zur Umbenennung in «Bundesamt für Justiz» (1979) beibehalten wurde. |
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Am 15. Juni 1905 wurde Reichel als erstes Mitglied der SPS von der Bundesversammlung ins höchste Gericht des Landes gewählt. Vorgeschlagen wurde Reichel von der «radikal-demokratischen Gruppe»97 im Parlament.98 Entsprechend seinem weiten juristischen Horizont nahm Reichel während seiner 15-jährigen Tätigkeit in allen Abteilungen des Bundesgerichts Einsitz.99 Anders als Richter in anglo-amerikanischen Ländern treten die Mitglieder des höchsten Schweizer Gerichtes gegen außen immer als Kollegium in Erscheinung. Dementsprechend kann die Arbeit Reichels als Richter nur anhand von Zeugnissen seiner Richterkollegen beurteilt werden: Seine «Charakterfestigkeit und Unabhängigkeit» wurde geschätzt und «für Kollegen und Anwälte war es eine Freude, ihm zuzuhören, und die Fälle waren selten, in denen sein Referat nicht durchschlug»100. Auch privat war Reichel auf «Mon Repos» äußerst beliebt, er war «stets der natürliche Mittelpunkt» und eine Zeitung bezeichnete ihn einmal als «le plus aimable des Lausannois»101. |
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VII. Musik |
«Ich bin zwar nicht Fachmann, aber ich habe gewisse musikalische
Studien gemacht.»102 |
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Reichels Beschäftigung mit Musik wurzelte aber tiefer: So las er zum eigenen Vergnügen Partituren und versuchte sich im Komponieren. Er verfasste Werke für Klavier,106 Bläser107, Chor108 und arrangierte bekannte Musikstücke für den Hausgebrauch, d.h. für Geige (bzw. Flöte), Klavier und Cello. Einzelne Noten fanden in gedruckter Form größere Verbreitung109 und Anerkennung: «...eine Dilettantenarbeit, die nichts dilettantisches an sich hat, sondern durch gewählte Harmonie und tüchtigen Kontrapunkt interessiert und erfreut»110. |
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Reichel befasste sich auch mit musikwissenschaftlichen Fragen und veröffentlichte seine Studien regelmäßig in der Schweizerischen Musikzeitung und vereinzelt auch im Fachorgan der Internationalen Musikgesellschaft.111 Auch hier zeigt sich Reichel als «vernetzter» Denker, etwa wenn er in einer Abhandlung «Über das ästhetische Urteil» mit sprachlicher Leichtigkeit, Witz und Scharfsinn Fragen der Jurisprudenz, der Musikwissenschaft und der Philosophie in Zusammenhang bringt.112 Reichels Beiträge verraten daneben ein eher konservatives Stilempfinden. Er selber charakterisierte sich einmal als «verbohrten Klassizisten»113, für «Wagnerianer» wie «Brahmsschwärmer» hatte er nur Spott übrig114 und eine Sinfonie Mahlers bedachte er mit wenig schmeichelhaften Worten: «Wenn dieses Blas-, Blech- und Schlagwerk gemeinsam loslegt, so entsteht ein Höllenlärm, als ob die Mauern von Jericho einfallen sollten; aber ich glaube, die modernen Komponisten täuschen sich, wenn sie mit der Steigerung der Massenwirkung eine Steigerung des Eindruckes zu erzielen glauben.»115 Neben dieser Polemik schwingt in Reichels Musikauffassung auch eine gewisse Resignation mit: «Möglich ist auch, dass die Musik abgeschlossen hat, dass erheblich Neues nicht mehr geschaffen wird und dass wir uns in ästhetisierende Eklektiker verwandeln, von denen sich jeder eben die ihm passende Musik aussucht.»116 Reichels Auswahl fiel dabei vor allem auf zwei Komponisten: «Wenn mich alles andere langweilt, kehre ich zu Bach zurück und finde in seinen Werken stets aufs neue Anregung und musikalischen Genuss.»117 Ein besonderes Erlebnis muss für den Cellisten und Bachliebhaber Reichel die Begegnung mit dem noch jungen Pablo Casals gewesen sein. Nachdem er in einem Konzert den 28-jährigen Bachinterpreten gehört hatte, war er Casals «persönlich (...) sehr dankbar» und zählte ihn zu den «ganz Grossen»118. Neben Bach war für Reichel vor allem Mozart das «grösste Genie»119. Seine Kunst verglich er mit «wunderbar hellen Kinderaugen»120 und eines der letzten Werke Mozarts berührte Reichel so tief, dass er gegenüber einem Freund einmal den Wunsch äußerte, «unter den Klängen der Zauberflöte hinzugehen»121. |
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VIII. Vergessenes Werk - bleibende Wirkung |
«Die Demokratie ist nicht dankbar, und das Volk verleiht nur wenigen
den Ruhm.»122 |
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Klarheit des Denkens, Tatsachensinn und Gerechtigkeit wurden schon als wesentliche Eigenschaften eines guten Juristen bezeichnet.127 Wird Alexander Reichel an diesen Kriterien gemessen, war er zweifelsohne ein überragender Meister seines Fachs.128 Dennoch ist Reichel weitgehend in Vergessenheit geraten. Dies mag verschiedene Gründe haben: Sein Wirken in der zweiten Lebensphase fand hinter den Kulissen von Verwaltung und Justiz statt und Reichels Art war es nicht, seine Person in den Vordergrund zu stellen: «Im Amt sah er mehr den Dienst als die Würde, und die Pflichten desselben standen ihm vor den Rechten.»129 Anders als sein Zeitgenosse Eugen Huber hat Reichel keine Kodifikation hinterlassen, die seinen Namen weiter trägt. Der einzige Erlass, der nachweislich als Ganzes aus Reichels Feder stammt, ist die Berner Zivilprozessordnung.130 Sie wird mit der von Reichel so nachdrücklich geforderten Rechtsvereinheitlichung Makulatur werden. Reichel hätte diese Ironie der Geschichte wohl mit einem Augenzwinkern erwidert, denn sein Bemühen war es immer, «das Leben nicht vom Gesichtspunkte einer menschlichen Eintagsfliege»131 zu betrachten. Reichel hinterließ zwar eine große Zahl von Publikationen, darunter fehlt aber ein «Standardwerk», wie es uns etwa Fritz Fleiner mit seinen «Institutionen»132 oder dem «Bundesstaatsrecht»133 hinterlassen hat. Nicht zuletzt mag Reichels Kampf an verschiedenen Fronten zu einer Zersplitterung seiner Arbeitskraft geführt haben. Umgekehrt ist es aber gerade seine vernetzte und interdisziplinäre Denkweise, die in einer Zeit fortschreitender Spezialisierung Vorbildcharakter haben könnte. Auch wenn Reichels Werk heute vergessen ist, die Wirkung bleibt. Der unermüdliche Ruf nach Rechtseinheit hat Widerhall gefunden: Neben dem Schweizer Bundesgesetzgeber beschäftigt das Thema auch die Rechtssetzung auf europäischer und internationaler Ebene. Am sichtbarsten sind Reichels Spuren aber in einem anderen Bereich: Als Mitgründer und erster Präsident der SPS hat er den Grundstein für eine bestimmende Kraft der heutigen Politik gelegt. |
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Fußnoten: * Dr. iur., Rechtsanwalt, Direktionsadjunkt im Bundesamt für Justiz. Der Autor dankt all den Personen, die ihn bei dieser Studie unterstützt haben. Ein besonderer Dank gilt CHRISTOPH AUER, JEAN-LUC REICHEL und REGINE SCHINDLER. 1 So beschreibt der Enkel Alex B. (geboren 1913) seinen Großvater Alexander Reichel (23. Dezember 2002). 2 PHILIPP THORMANN, Rede auf Alexander Reichel, in: ZBJV 57 (1921) S. 113, 114. 3 VIKTOR MERZ, Trauerrede auf Alexander Reichel, in: ZBJV 57 (1921) S. 105, 110. 4 Einbürgerung 1869 in Oberburg (Burgdorf): Historisch-Biographisches Lexikon der Schweiz, Band V, Neuenburg 1929, S. 568. 5 Vgl. die Lebenserinnerungen ADOLF REICHELS (private Maschinenabschrift von Susanne Maria Reichel, Palma de Mallorca 1981). Hierzu auch MADELEINE GRAWITZ, Bakunin, Ein Leben für die Freiheit, Hamburg 1999, S. 90, 103 f., 158 ff., 444, 488, 505 ff.; RICARDA HUCH, Michael Bakunin und die Anarchie, Leipzig 1923, S. 70 f., 124 f., 267 ff. Bakunin und Reichel teilten an verschiedenen Orten die Wohnung. Bakunin begab sich noch schwerkrank nach Bern, um dort - im Kreise seiner engsten Freunde, zu denen die Reichels gehörten - zu sterben. 6 Brief Bakunins an Adolf Reichel vom 15. Oktober 1849 (zitiert nach HUCH [FN 5] S. 124). 7 ADOLF REICHEL, Lebenserinnerungen (FN 5), S. 37. 8 Alexander hatte einen älteren Halbbruder Moritz (* 1848, gest. ?, Architekt und Direktor des Kunstgewerbemuseums Hamburg) und zwei jüngere Brüder, Ernst (1858-1922, Oberauditor der Schweizer Armee, spielte Quartett mit Paul Klee und war gemäß MAX HUBER [Denkwürdigkeiten 1907-1924, Zürich 1974, S. 69] «mehr ein Künstler als ein Jurist oder Militär») sowie Max (* 1863, gest. ?, Musiker, heiratete 1886 die Tochter des russischen Staatsrates und Oberbürgermeisters von Moskau, Danielowitsch von Schumakin, trennte sich 1895 von seiner Frau und wanderte nach Amerika aus; Angaben Zivilstandsamt Burgdorf). 9 NZZ vom 16. Juni 1899. 10 Staatsarchiv Bern, BB (AUB) III b Nr. 1158, Einträge 2665 und 3009. Vgl. auch MERZ (FN 3) S. 105 f. Warum Reichel die Studienrichtung wechselte, ist leider nicht bekannt. Sein Interesse an historischen Fragen blieb aber weiter bestehen (vgl. insbesondere hinten, FN 10). 11 Staatsarchiv Bern, BB (AUB) III b Nr. 535: Das Fürsprecherexamen fand am 16. Dezember 1876 statt, die Patentierung erfolgte am 3. Februar 1877. 12 In Bern war Reichel im Büro Christian Sahli tätig, in Biel im Büro C. R. Hofmann. Vgl. MERZ (FN 3), S. 106; ADOLF REICHEL, Lebenserinnerungen (FN 5), S. 73. 13 NZZ vom 16. Juni 1899. 14 Vgl. Berner Woche in Wort und Bild vom 12. März 1921, S. 120; MERZ (FN 3), S. 106 f.; NZZ vom 16. Juni 1899. 15 Bundesrathsbeschluss in Sachen des Heinrich Joachim Gehlsen, Publizist aus Tönning, wohnhaft in Bern, vom 29. April 1879, BBl 1879 II 652 f. (Vgl. auch BBl 1879 II 984 ff. und BBl 1879 III 1241). Vgl. auch Historisches Lexikon der Schweiz, Artikel auf <www.dhs.ch> (zuletzt besucht am 15. März 2003). 16 Vgl. BBl 1879 II 984 ff. 17 Zitat Reichels bei MERZ (FN 3), S. 109. 18 Vgl. MERZ (FN 3), S. 109 und ALBERT GAMPERT, in: Protokoll der 56. Jahresversammlung des Schweizerischen Juristenvereins 1921, Sitzung vom 12. September, in: ZSR NF 40 (1921) S. 163a, 177a. 19 PETER BIELER, Albert Steck, 1843-1899, der Begründer der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz, Diss. (phil.) Bern, Olten 1960, S. 45 ff., 54 f. 20 In der Frühzeit der Arbeiterbewegung spielte der Grütliverein (1838 bis 1925) eine wichtige Rolle. Anfänglich als patriotisch-demokratischer Arbeiterbildungsverein gegründet, entfaltete er immer ausgeprägter eine politische Aktivität. So war der Grütliverein eine tragende Kraft im Kampf um das Fabrikgesetz von 1877. Zahlenmäßig erreichte er im Jahre 1890 mit rund 16'000 Mitgliedern seinen Höchststand. 21 Vgl. BIELER (FN 19), S. 117. 22 Vgl. Sozialdemokratische Partei der Schweiz, Grundsätzliches Programm nach Beschluss des Schweizerischen Arbeitertages vom 21. Oktober 1888 in Bern, Bern, den 9. Januar 1889. Hierzu SUSANNE KUSTER ZÜRCHER, Das Recht auf Arbeit zwischen Wirtschaftspolitik und politischer Taktik, in: Isabelle Häner (Hrsg.), Nachdenken über den demokratischen Staat und seine Geschichte, Beiträge für Alfred Kölz, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 49, 54. 23 Vgl. hierzu ausführlich BIELER (FN 19), S. 124 ff.; ERICH GRUNER, Arbeiterschaft und Wirtschaft in der Schweiz, Band 3, Zürich 1988, S. 173 ff. 24 BIELER (FN 19), S. 126. 25 So umschreibt GRUNER (FN 23, S. 175) Stecks politische Auffassung. Reichel stand Steck ideologisch sehr nahe und kann kaum als «marxistisch» bezeichnet werden (so aber GRUNER, S. 115). 26 BIELER (FN 19), S. 136, 141. 27 Gemeint ist die Internationale Arbeiterassoziation. Die I. Internationale wurde 1864 in London gegründet, die II. 1889 in Paris, die III. (kommunistische Internationale = Komintern) 1919 in Moskau. 28 REICHEL, Die Internationale Arbeiterassociation und ihre angebliche Neugründung auf dem internationalen Arbeiterkongress in London im November 1888, in: Der Schweizerische Sozialdemokrat (SSD), 30. März 1889, Nr. 13, S. 1 f. (Vgl. auch SSD vom 16. März 1889, Nr. 11, S. 2; SSD vom 23. März 1889, Nr. 12, S. 2; SSD vom 13. April 1889, Nr. 15, S. 2). 29 REICHEL, SSD (FN 28), 13. April 1889, Nr. 15, S. 2. Vgl. auch BIELER (FN 19), S. 148 f. 30 Zitiert bei GRUNER (FN 23), S. 251. 31 Protokoll des Parteikomitees vom 3. Juli 1889, zitiert bei BIELER (FN 19), S. 156. 32 BIELER (FN 19), S. 159; GRUNER (FN 23), S. 251 f. 33 BIELER (FN 19), S. 202; GRUNER (FN 23), S. 337. 34 Reichel in einem Brief an Steck vom 26. November 1890, zitiert bei BIELER (FN 19), S. 202. 35 Protokoll des Parteikomitees vom 18. Oktober 1890, zitiert bei BIELER (FN 19), S. 181. 36 BIELER (FN 19), S. 203. 37 Vgl. BIELER (FN 19), S. 169. 38 Reichel gehörte dem Stadtrat (bis zum 29. Februar 1888 «Grosser Stadtrat») vom 1. Januar 1885 bis zum 24. März 1899 an (Angaben Stadtarchiv Bern). 39 Nach wie vor instruktiv ist die Darstellung bei BIELER (FN 19), S. 279 ff. Vgl. auch ARBEITERBILDUNGSAUSSCHUSS BERN (Hrsg.), Der Käfigturm-Krawall zu Bern, Ein Rückblick nach fünfzig Jahren, Bern 1943; BRUNO FRITZSCHE, Der Käfigturmkrawall 1893, Destabilisierung im städtischen Wachstumsprozess, in: JAN S. KRULIS-RANDA/ROBERT SCHNEEBELI/HANSJÖRG SIEGENTHALER (Hrsg.), Geschichte in der Gegenwart, Festgabe für Max Silberschmidt, Zürich 1981, S. 157 ff.; GRUNER (FN 23), S. 529 ff.; PETER STAUFFER, 60 Mann und ein Befehl..., Der «Käfigturmkrawall» vom 19. Juni 1893, in: Berner Zeitschrift für Geschichte und Heimatkunde 55 (1993) S. 203 ff. 40 BIELER (FN 19), S. 286. Vgl. auch ARBEITERBILDUNGSAUSSCHUSS BERN (FN 39), S. 29; GRUNER (FN 23), S. 74; STAUFFER (FN 39), S. 215. 41 Einen Bruch mit der SPS vermutet MERZ (FN 3, S. 109). Hinweise finden sich auch im betont knapp gehaltenen Nachruf im «Volksrecht» vom 23. Februar 1921. Vgl. auch BIELER (FN 19), S. 323. In der NZZ vom 23. Februar 1921 wird dennoch vermerkt: «Er war der erste sozialdemokratische Bundesrichter». 42 Zu diesem Wandel in der sozialdemokratischen Bewegung vgl. GRUNER (FN 23), S. 537 ff. 43 REICHEL, SSD (FN 28), 16. März 1889, Nr. 11, S. 2. 44 Das fakultative Gesetzesreferendum wurde 1874 eingeführt, die Volksinitiative auf Partialrevision der Verfassung 1891. 45 REICHEL, in: Zürcher Kommentar, Band I, Einleitung (kommentiert von Reichel), Das Personenrecht (kommentiert von August Egger), Zürich 1911, Art. 1 N. 5. 46 Die Biographie Brüstleins weist erstaunliche Parallelen zu derjenigen Reichels auf: Aus Frankreich eingebürgert, war er perfekt zweisprachig und ein glänzender Debattierer und Jurist. 1891-95 war er Direktor des Eidg. Amtes für Schuldbetreibung- und Konkurs. Zuerst freisinnig, wechselte er später zur SPS, wurde 1899 in den Berner Grossrat und 1902 in den Nationalrat gewählt. 1911 nominierte ihn die SPS nicht mehr für eine Wiederwahl. Sein Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz wurde von Reichel in zweiter Auflage überarbeitet (vgl. FN 61). Vgl. Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 2, Basel 2003, S. 763 f. 47 Vgl. BIELER (FN 19), S. 283. 48 THORMANN (FN 2), S. 113. 49 NZZ vom 16. Juni 1899. 50 Vgl. Universität Bern (Hrsg.), Die Dozenten der bernischen Hochschule, Ergänzungsband zu: Hochschulgeschichte Berns 1528-1984. Zur 150-Jahr-Feier der Universität Bern 1984, Bern 1984, S. 61. 51 Staatsarchiv Bern, BB (AUB) III b 1268: Handschriftliches Dankesschreiben Reichels an den Dekan der Berner Fakultät vom 22. November 1905 (bereits in Lausanne verfasst). Vgl. auch THORMANN (FN 2), S. 114. 52 THORMANN (FN 2), S. 114; Protokolle des Schweizerischen Juristentags zwischen 1907 und 1910. Gemäß Protokoll lehnte Reichel 1910 eine Wiederwahl ab: ZSR NF 29 (1910) S. 777. 53 REICHEL, Die Gründung der Stadt Bern, Der bernische Twingherrenstreit, zwei Vorträge gehalten in Bern, Bern 1898. 54 REICHEL, Zu dem Projekt der niederländischen Regierung betreffend eine internationale Übereinkunft über einzelne Materien des Civilprocesses, [s. l.] 1896; DERS., Die Stellung des internationalen Privatrechts im System des Zivilgesetzbuches, in: ZBJV 49 (1913) S. 441 ff. 55 REICHEL, Zivilrechtliche Begriffe im Strafrecht mit besonderer Berücksichtigung auf den Entwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch, [s. l.] 1908. 56 REICHEL, Bemerkungen zu der Stellung der öffentlichen Verurkundung im Entwurfe eines schweizerischen Civilgesetzbuches, Bern 1905; DERS., Über den Einfluss des schweizerischen Zivilgesetzbuches auf das kantonale Prozessrecht, in: SJZ 6 (1909) S. 101 ff. Vgl. auch DERS., Die Stellung der Neueren Gesetzgebungen zur Verhandlungsmaxime. Nach einem im bernischen Juristenverein gehaltenen Vortrage, Bern 1897. 57 REICHEL, Autorrechtliche Schicksale eines Studentenliedes, in: Schweizerische Musikzeitung 1908, S. 21 ff. Vgl. auch REICHELS publizierte Gutachten zum Markenrecht, Biel 1898; DERS., Consultation consacrée au droit d'auteur sur les oeuvres musicales en Suisse et publiée à la demande de la Société des auteurs, éditeurs et compositeurs de musique à Paris, Bern 1892 (auch auf deutsch erschienen). 58 REICHEL, Der Gesetzentwurf über das Armenwesen im Kanton Bern, Bern 1896. 59 REICHEL, Bernische Civil- und Civilprozessgesetze, 8. Auflage der Sammlung von Niggeler & Vogt, II. Band, Prozessrecht, Bern 1892. 60 REICHEL, Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, 1. Aufl. Bern 1895, 2. Aufl. Bern 1896. 61 REICHEL, Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Für den praktischen Gebrauch erläutert, Bern 1901. (Es handelt sich hierbei um die «vollständig umgearbeitete und vermehrte» Auflage des 1891 erschienen Werks von LEO WEBER und ALFRED BRÜSTLEIN). Übersetzt von MAX E. PORRET und auf französisch erschienen in Neuchâtel, 1912. 62 REICHEL, Zürcher Kommentar zum ZGB (FN 45). 63 REICHEL, Zürcher Kommentar, Band VI, Schlusstitel, Anwendungs- und Einführungsbestimmungen zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1916. 64 Diese umfassen Fragen zum Immaterialgüterrecht (vgl. die Angaben in FN 57), Betreibungsrecht, Zivilprozessrecht, Obligationen- und Arbeitsrecht. 65 «Seine Studenten liebten seine lebhafte Darstellungsart, die (...) ein hervorragendes Verständnis für die Praxis erkennen liess» (THORMANN [FN 2] S. 113). 66 Was nicht bedeutet, dass Reichel das Sensorium für wahrhaft schöngeistige Themen fehlte. Vgl. etwa REICHEL, Über das ästhetische Urteil, in: Sammelbände der internationalen Musikgesellschaft (SIMG), Leipzig, 3. Jahrgang (1901-1902), S. 389 ff. 67 REICHEL, Die Stellung des internationalen Privatrechts (FN 54), S. 493. 68 REICHEL, Kommentar SchKG (FN 61), Vorwort zur zweiten Auflage, S. XX. Vgl. auch DERS., Zürcher Kommentar zum ZGB (FN 45), Art. 10 N. 1 (am Schluss). 69 REICHEL, Zürcher Kommentar zum ZGB (FN 45), Art. 10 N. 1. 70 Vgl. REICHEL, Über den Einfluss des schweizerischen Zivilgesetzbuches auf das kantonale Prozessrecht (FN 56), S. 103 f.; DERS., Zürcher Kommentar (FN 45), Kommentar zu Artt. 8-10 ZGB. 71 REICHEL, Zürcher Kommentar zum ZGB (FN 45), Art. 1 N. 6. 72 REICHEL, in: Protokoll der 46. Jahresversammlung des Schweizerischen Juristenvereins 1908, Sitzung vom 28. September, in: ZSR NF 27 (1908) S. 599 f. (Auch abgedruckt in der NZZ vom 28. September 1908). 73 REICHEL, in: Protokoll der 46. Jahresversammlung des Schweizerischen Juristenvereins 1908, Sitzung vom 28. September, in: ZSR NF 27 (1908) S. 600. (Auch abgedruckt in der NZZ vom 28. September 1908). 74 Vgl. das erste Parteiprogramm der SPS (FN 22). 75 REICHEL, SSD (FN 28), 13. April 1889, Nr. 15, S. 2. 76 REICHEL, Kommentar OG, 1. Aufl. (FN 60) Einleitung, S. XXIII. 77 REICHEL, Der bernische Twingherrenstreit (FN 53), S. 49. Sinngemäß kann das Sprichwort mit «steter Tropfen höhlt den Stein» übersetzt werden. 78 REICHEL, Über den Einfluss des schweizerischen Zivilgesetzbuches auf das kantonale Prozessrecht (FN 56), S. 104. 79 Die Verfassungsgrundlage wurde mit dem Bundesbeschluss über die Reform der Justiz vom 8. Oktober 1999 gelegt (AS 2002 3148). Mit dem Inkrafttreten einer gesamtschweizerischen Strafprozessordnung ist nicht vor 2008 zu rechnen. Eine einheitliche Zivilprozessordnung wird frühestens 2009 in Kraft treten (Prognose des Bundesamtes für Justiz). 80 REICHEL, in: Protokoll der 46. Jahresversammlung des Schweizerischen Juristenvereins 1908, Sitzung vom 28. September, in: ZSR NF 27 (1908) S. 602. (Auch abgedruckt in der NZZ vom 28. September 1908). 81 REICHEL, Die Stellung des internationalen Privatrechts (FN 54), S. 441. 82 GAMPERT (FN 18), S. 175a. 83 Vgl. EUGEN HUBER, Recht und Rechtsverwirklichung, Probleme der Gesetzgebung und der Rechtsphilosophie, Basel 1921, S. 403 f. 84 GAMPERT (FN 18), S. 176a. 85 Handschriftlicher Antrag von Bundesrat Brenner an den Gesamtbundesrat vom 10. Juni 1899 (Personaldossier Reichel, Bundesarchiv). 86 Auszug aus dem Protokoll des Bundesrates vom 15. Juni 1899 (Personaldossier Reichel, Bundesarchiv). 87 Reichels Vater Adolf hatte vor seinem Musikstudium bei Friedrich Schleiermacher (1768-1834) protestantische Theologie studiert (Lebenserinnerungen [FN 5], S. 12 ff.). Alexander selber war zwar in theologischen Fragen auch gebildet, offensichtlich aber konfessionslos (so die amtlichen Einträge und Merz [FN 3], S. 109). 88 Bundesrat Brenner erwähnt in seinem Antrag (FN 85) ausschließlich Reichels Verdienste als Jurist. 89 Vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Organisation des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 6. Juni 1901, BBl 1901 III 630, 633; HANS HUBER, Walther Burckhardt, in: Hans Schulthess (Hrsg.), Schweizer Juristen der letzten hundert Jahre, Zürich 1945, S. 485, 495. 90 HANS HUBER (FN 89), S. 495. 91 PETER LIVER, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Entstehung und Bewährung, Erster Teil, Entstehung, ZSR NF 81 (1962) S. 9, 15 f. 92 Eine chronologische Übersicht mit genauen Angaben über die Zusammensetzung der verschiedenen Kommissionen und mit Verweisen auf die erstellten Dokumente findet sich bei OSCAR GAUYE, Inventar zur Dokumentation über die Erarbeitung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1885-1907, Schweizerische Zeitschrift für Geschichte 13 (1963) S. 54 ff. 93 Vgl. GAUYE (FN 92), S. 72 ff., 78 ff.; LIVER (FN 91), S. 15. Leider war es im Rahmen dieser biographischen Skizze nicht möglich, das persönliche Verhältnis zwischen Reichel und dem ehemaligen NZZ-Chefredakteur und Musikliebhaber Eugen Huber näher zu untersuchen. Publizierte Dokumente, die Aufschluss darüber geben würden, sind (soweit ersichtlich) nicht greifbar. 94 REICHEL, Kommentar OG, 1. Aufl. (FN 60), Vorwort, S. XII f. 95 AS 30, 659 ff. Zur Vorgeschichte vgl. die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision der Bundesverfassung zur Errichtung eines eidgenössischen Verwaltungsgerichtes vom 20. Dezember 1911, BBl 1911 V 322 ff. 96 Bundesgesetz betreffend Organisation des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements vom 16. Dezember 1901 (AS 19 38 ff.). 97 Die radikal-demokratische Fraktion der Bundesversammlung konstituierte sich 1878 und umfasste das «linke» Spektrum des Parlaments. Eine sozialdemokratische Fraktion formierte sich erst 1911. 98 NZZ vom 15. Juni 1905. 99 Reichel folgte Bundesrichter Emil Rott (1852-1905) ins Amt und gehörte folgenden Abteilungen an: II. Abteilung (Staats- und Zivilrecht): im Jahr 1905 und 1908-1912; I. Abteilung (Zivilrecht): 1906/1907; II. Zivilabteilung: 1912-1920; Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 1905-1908, 1913/1914, 1919; Kassationshof: 1907/1908, 1911-1918 (Angaben Archiv Bundesgericht). 100 MERZ (FN 3), S. 107. 101 Zitat bei MERZ (FN 3), S. 110. 102 REICHEL, Über das ästhetische Urteil (FN 66), S. 396. 103 ADOLF REICHEL, Lebenserinnerungen (FN 5), S. 72. Vgl. HBLS (FN 4), S. 90. 104 MERZ (FN 3), S. 110. 105 Festschrift zur Feier des 50jährigen Bestehens des Cäcilienvereins der Stadt Bern, Bern 1913, S. 68. Dem Verein war Reichel über seinen Vater Adolf eng verbunden. Adolf Reichel - von den Chormitgliedern liebevoll «Papa Reichel» genannt - hatte den Verein in den Jahren 1867-1884 als musikalischer Direktor maßgeblich geprägt (a.a.O., S. 13 ff.). 106 REICHEL, Souvenir de printemps, Valse pour le Piano, composée et dédiée à Madame Goetschel-Blum, handschriftlich (ohne Jahr), Konservatoriumsbibliothek Bern. 107 REICHEL, Zwei Quintette für Flöte, Oboe, Klarinette, Horn und Fagott, handschriftliche Stimmen (ohne Jahr), Konservatoriumsbibliothek Bern; DERS., Quintett für Klavier, Oboe, Klarinette, Horn und Fagott, handschriftliche Stimmen und Partitur (ohne Jahr), Konservatoriumsbibliothek Bern. 108 REICHEL, Die Frühlingszeit, Partitur für gemischten Chor, Separatdruck (ohne Jahr), Stiftsbibliothek Einsiedeln. 109 REICHEL, Variationen über O du fröhliche, o du selige gnadenbringende Weihnachtszeit für Klavier und Violine (oder Flöte), Bern 1904; DERS., Weihnachtsmusik über einen Bach'schen Choral und ein schlesisches Volkslied für Klavier, Violine, Violoncell und eine Singstimme, Leipzig/Zürich 1912. 110 KARL NEF, Besprechungen, in: Schweizerische Musikzeitung 1905, S. 15. 111 REICHEL, Über die «Quattro pezzi sacri» von Verdi, in: Schweizerische Musikzeitung (SMZ) 1899, S. 223 ff.; DERS., Bei Gelegenheit der Aufführung der H-Moll-Messe von Bach in Bern durch Caecilienverein und Liedertafel, in: SMZ 1902, S. 140 f., 150 f.; DERS., Zum Erscheinen der zehnten Auflage von Hanslicks «Vom Musikalisch-Schönen», in: SMZ 1902, S. 285 f.; DERS., Über das ästhetische Urteil (FN 66); DERS., «Te deum laudamus» von Anton Bruckner, in: SMZ 1904, S. 43 f.; DERS., Aus dem Gerichtssaal, in: SMZ 1904, S. 265; DERS., Die Bachschen Suiten für Violoncello solo, in: SMZ 1906, S. 39 f.; DERS., Autorrechtliche Schicksale eines Studentenliedes (FN 57); DERS., Gustav Mahlers I. Sinfonie D-Dur, in: SMZ 1909, S. 327 ff.; DERS., Zurück zu Mozart, in: SMZ 1911, S. 139 ff.; DERS., Zur Frage der Echtheit von Kompositionen, die unter dem Namen Joh. Seb. Bach gehen, in: SMZ 1913, S. 49 f. 112 REICHEL, Über das ästhetische Urteil (FN 66). 113 REICHEL, «Te deum laudamus» von Anton Bruckner (FN 111), S. 43. 114 Vgl. REICHEL, Über die «Quattro pezzi sacri» (FN 111), S. 225; DERS., «Te deum laudamus» (FN 111), S. 43. 115 REICHEL, Gustav Mahlers I. Sinfonie D-Dur (FN 111), S. 327. 116 REICHEL, Zurück zu Mozart (FN 111), S. 141. 117 REICHEL, Bei Gelegenheit der Aufführung der H-Moll-Messe von Bach (FN 111), S. 141. 118 REICHEL, Die Bachschen Suiten für Violoncello solo (FN 111), S. 40. Der Beitrag ist eine Besprechung des Konzerts vom 3. November 1905 in Lausanne, bei welchem Casals die C-Moll-Suite für Violoncello Solo von J. S. Bach (Suite Nr. 5, Bachwerkeverzeichnis [BWV] 1011) interpretierte. 119 REICHEL, Bei Gelegenheit der Aufführung der H-Moll-Messe von Bach (FN 111), S. 141. 120 REICHEL, Zurück zu Mozart (FN 111), S. 139. 121 MERZ (FN 3), S. 112. Vgl. auch REICHEL, Über das ästhetische Urteil (FN 66), S. 397. 122 MERZ (FN 3), S. 111. 123 MERZ (FN 3), S. 108. 124 MERZ (FN 3), S. 106 und Angaben Archiv Bundesgericht. 125 Aus den Äußerungen von MERZ (FN 3, S. 108) ist zu schließen, dass Reichel an einer Herzkrankheit litt. In der Todesanzeige («Der Bund» vom 24. Februar 1921) wird nur sein «langes Leiden» erwähnt, im einschlägigen Bürgerregister ist keine Todesursache verzeichnet (Angabe Zivilstandsamt Burgdorf). 126 Anna Coaz war die Tochter des Eidg. Oberforstinspektors und Alpinisten Johann Wilhelm Fortunat Coaz (1822-1918; wegen seiner Erstbesteigung des Piz Bernina ist die dort gelegenen SAC-Hütte nach ihm benannt) und Schwester von Reichels Schwägerin Paula Coaz (Frau von Ernst Reichel). Vgl. ADOLF REICHEL, Lebenserinnerungen (FN 5), S. 73. 127 MAX HUBER, Vorwort, in: Schulthess (FN 89), S. XIV. 128 Vgl. etwa die treffende Charakterisierung in einem Nachruf auf Reichel in der Berner Woche in Wort und Bild vom 12. März 1921, S. 120: «So war in Bundesrichter Reichel bestimmtes Erfassen der Wirklichkeit, strenge Geistesdisziplin und absolut klares Denken, mit Güte, künstlerischem Hochsinn, sozialem Weitblick und Treue im Beruf zu schöner Harmonie gepaart». 129 MERZ (FN 3), S. 108. 130 Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern vom 7. Juli 1918 (BSG 271.1). Vgl. REICHEL, Entwurf einer neuen Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, in: ZBJV 42 (1906) S. 1 ff., 57 ff. Zur Entstehungsgeschichte der Berner ZPO vgl. HANS MATTI, Über die Streitgenossenschaft nach dem Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern vom 7. Juli 1918, Habil. Bern 1924, S. 1 ff. 131 REICHEL, Die Gründung der Stadt Bern (FN 53), S. 7. 132 FRITZ FLEINER, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. Tübingen 1928 (diverse Nachdrucke). 133 FRITZ FLEINER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Tübingen 1923. Vgl. auch die Neubearbeitung durch ZACCARIA GIACOMETTI, Zürich 1949 (diverse Nachdrucke). |
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