Maren Bedau: Entnazifizierung des Zivilrechts. Die Fortgeltung von
NS-Zivilrechtsnormen im Spiegel juristischer Zeitschriften der Nachkriegszeit
(1945-1949)
Der geistige Wiederaufbau der Rechtswissenschaft vollzog sich nach
Ende des Zweiten Weltkrieges in einem Spannungsfeld zwischen Zusammenbruch
und Neubeginn. Das Kriegsziel der alliierten Streitkräfte hatte sich
nicht in der militärischen Unterwerfung des Gegners erschöpft. Vielmehr
waren als weitergehende Konsequenzen der Kapitulation die demokratische
Umgestaltung der deutschen Gesellschaft geplant, wozu seit der Konferenz
von Jalta (3.-11. Februar 1945) auch ausdrücklich die Beseitigung nationalsozialistischer
Elemente des Rechts gehörte. Die deutschen Juristen sahen nach Kriegsende
die Eckpfeiler ihrer traditionellen geistigen Ordnung zerstört: Der
ehemalige Gesetzgeber saß in Nürnberg auf der Anklagebank. Das Reichsgericht
hatte seit dem Einmarsch amerikanischer Truppen in Leipzig im April
1945 seine Spruchtätigkeit eingestellt. Schlagworte wie "Neuanfang",
"Wiederaufbau", "Wiedergesundung" zogen sich durch juristische Schriften,
es wurde von der "Perversion des Rechtsdenkens", von einer "Justizkatastrophe"
und einer tiefgreifenden "Erschütterung" gesprochen. Auf der anderen
Seite steht als starker Kontrast die schnelle Rückkehr zum Alltag. An
die Stelle von Aufbruchsvisionen traten Vergessenswünsche und Reparaturgesinnung.
Die Arbeit löst sich von den bisherigen, in Kritik geratenen dichotomischen
Interpretationskonzepten der Nachkriegsforschung, die auf eine klare
Verortung zwischen den Polen ‚Restauration und Neuordnung' bzw. ‚Kontinuität
und Wandel' abzielen. Stattdessen wird versucht, einen ersten Überblick
über Umfang und Intensität der Beschäftigung mit nationalsozialistischen
Zivilrechtsnormen zu gewinnen und ein differenziertes Bild von Zivilrechtsvorstellungen
der Nachkriegszeit anhand konkreter Einzeldebatten zu zeichnen.
Das Schlagwort "Entnazifizierung des Zivilrechts" gab der Untersuchung
den Titel. Nach dem Sprachgebrauch in zeitgenössischen Quellen erschöpfte
sich der Bedeutungsgehalt von "Entnazifizierung" nicht in der Beschreibung
von personenbezogenen Maßnahmen, die sich nach Kriegsende gegen NS-Belastete
in einflußreichen Stellungen richteten. Vielmehr wurden unter diesem
Topos nach 1945 auch die Befreiung der Rechtsordnung von nationalsozialistischen
Inhalten diskutiert. Da die rechtshistorische Forschung den erweiterten
Bedeutungsgehalt aufgenommen hat, soll auch hier "Entnazifizierung"
als Sammelbegriff all jener wissenschaftlichen Kontroversen dienen,
die sich im Rahmen des zivilrechtlichen Neuanfangs nach 1945 mit der
Abkehr bzw. der Weitergeltung von nationalsozialistischen Bestandteilen
der Zivilrechtsordnung beschäftigten. Dabei wird zwischen den Debatten
um Neudefinition der Aufgaben des Privatrechts und den Anwendungsproblemen
der Überreste nationalsozialistischer Zivilrechtsnormen unterschieden.
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