Kurzbeschreibung:

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Tanja Brüggemann:
Zeremoniell und gerichtliche Förmlichkeiten vor den obersten Gerichten des Alten Reiches


Die feierlichen Sitzungen des Reichskammergerichts, die sog. Audienzen, sind mit den heutigen Gerichtsverhandlungen in zivilrechtlichen Streitigkeiten kaum vergleichbar. Sie dienten nicht, wie gar früher erster Termin oder Haupttermin im heutigen Verfahren, der mündlichen Erörterung der Streitsachen, sondern hauptsächlich der Übergabe von Prozessschriften. Ausführungen in der Sache selbst waren aufgrund des Prinzips absoluter Schriftlichkeit unzulässig.

Wenn auch von namhaften zeitgenössischen Juristen und bedeutenden Rechtshistorikern des 19. Jahrhunderts als "leere Formalität" (Wetzell) oder gar "saftlose Schale" (Thudichum) bezeichnet, waren die feierlichen Anlässe - die einzigen Veranstaltungen, in denen Parteien und Gericht unmittelbar miteinander in Berührung kamen - wesentlicher Bestandteil des Kameralverfahrens. In der Gerichtswirklichkeit, die ebenso stark von der ständischen Ordnung geprägt war wie selbst das tägliche Leben, spielten die Audienzen eine bedeutende Rolle - für die Inszenierung des Gerichts als Repräsentant herrschaftlicher Gewalt und die ständige Konstituierung der Rollen, die die Verfahrensbeteiligten im Rahmen der juristischen Begegnungen vor Gericht zu spielen hatten. Der Reichshofrat, das zweite oberste Gericht des Heiligen Römischen Reiches, kannte gerichtliche Sitzungen vermutlich nur bis zu Beginn des 17. Jahrhunderts. Ob das Zeremoniell den öffentlichen Audienzen vor dem Reichskammergericht ähnelte und welche zeremoniellen Umgangsformen unter den Verfahrensbeteiligten nach ihrer Abschaffung bestanden, ist gänzlich unerforscht.

Die Arbeit möchte hier Abhilfe schaffen. Sie untersucht, inwieweit die symbolische Kommunikation - Zeremoniell und gerichtliche Förmlichkeiten - vor den beiden obersten Reichsgerichten normativ geregelt waren. Im Zentrum der Arbeit steht die Frage nach den Grenzen der Normierbarkeit symbolischer Kommunikation. Quellengrundlage der Untersuchung bilden neben den Prozessordnungen die sog. Gemeinen Bescheide. Diese von den Gerichten in Ergänzung des Verfahrensrechts selbst erlassenen Normen gewähren einen Einblick in die Grauzone zwischen Normierung und Wirklichkeit der zeremoniellen Umgangsformen. Um auch Letztere eingehend zu erfassen, sollen im Hinblick auf das Zeremoniell des Reichskammergerichts Prozessakten aus dem Bestand des Staatsarchivs Münster und bezüglich des Reichshofrats solche aus dem Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien ausgewertet werden. Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich von 1495 - dem Gründungsjahr des Reichskammergerichts - bis hin zur Auflösung des Heiligen Römischen Reiches 1806.

Doktorvater: Prof. Dr. Peter Oestmann (Münster)


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Diese Seite ist vom 15. Mai, 2007