Tanja Brüggemann:
Zeremoniell und gerichtliche Förmlichkeiten vor den obersten Gerichten
des Alten Reiches
Die feierlichen Sitzungen des Reichskammergerichts, die
sog. Audienzen, sind mit den heutigen Gerichtsverhandlungen in zivilrechtlichen
Streitigkeiten kaum vergleichbar. Sie dienten nicht, wie gar früher
erster Termin oder Haupttermin im heutigen Verfahren, der mündlichen
Erörterung der Streitsachen, sondern hauptsächlich der Übergabe
von Prozessschriften. Ausführungen in der Sache selbst waren aufgrund
des Prinzips absoluter Schriftlichkeit unzulässig.
Wenn auch von namhaften zeitgenössischen Juristen und bedeutenden
Rechtshistorikern des 19. Jahrhunderts als "leere Formalität"
(Wetzell) oder gar "saftlose Schale" (Thudichum) bezeichnet,
waren die feierlichen Anlässe - die einzigen Veranstaltungen, in
denen Parteien und Gericht unmittelbar miteinander in Berührung
kamen - wesentlicher Bestandteil des Kameralverfahrens. In der Gerichtswirklichkeit,
die ebenso stark von der ständischen Ordnung geprägt war wie
selbst das tägliche Leben, spielten die Audienzen eine bedeutende
Rolle - für die Inszenierung des Gerichts als Repräsentant
herrschaftlicher Gewalt und die ständige Konstituierung der Rollen,
die die Verfahrensbeteiligten im Rahmen der juristischen Begegnungen
vor Gericht zu spielen hatten. Der Reichshofrat, das zweite oberste
Gericht des Heiligen Römischen Reiches, kannte gerichtliche Sitzungen
vermutlich nur bis zu Beginn des 17. Jahrhunderts. Ob das Zeremoniell
den öffentlichen Audienzen vor dem Reichskammergericht ähnelte
und welche zeremoniellen Umgangsformen unter den Verfahrensbeteiligten
nach ihrer Abschaffung bestanden, ist gänzlich unerforscht.
Die Arbeit möchte hier Abhilfe schaffen. Sie untersucht, inwieweit
die symbolische Kommunikation - Zeremoniell und gerichtliche Förmlichkeiten
- vor den beiden obersten Reichsgerichten normativ geregelt waren. Im
Zentrum der Arbeit steht die Frage nach den Grenzen der Normierbarkeit
symbolischer Kommunikation. Quellengrundlage der Untersuchung bilden
neben den Prozessordnungen die sog. Gemeinen Bescheide. Diese von den
Gerichten in Ergänzung des Verfahrensrechts selbst erlassenen Normen
gewähren einen Einblick in die Grauzone zwischen Normierung und
Wirklichkeit der zeremoniellen Umgangsformen. Um auch Letztere eingehend
zu erfassen, sollen im Hinblick auf das Zeremoniell des Reichskammergerichts
Prozessakten aus dem Bestand des Staatsarchivs Münster und bezüglich
des Reichshofrats solche aus dem Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien ausgewertet
werden. Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich von 1495 - dem Gründungsjahr
des Reichskammergerichts - bis hin zur Auflösung des Heiligen Römischen
Reiches 1806.
Doktorvater: Prof. Dr. Peter Oestmann (Münster)
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