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Christian Kirschke: Ausgewählte Privatrechtsdogmatiker während der Zeit des Nationalsozialismus und nach 1945; insbesondere Walter Schmidt-RimplerDie Arbeit befindet sich noch in ihrer thematischen Konkretisierungsphase. Sie wird sich, soweit besteht Klarheit, mit der Entwicklung ausgewählter Privatrechtsdogmatiker in und nach der Zeit des Nationalsozialismus befassen. Der Reiz, wie auch die Schwierigkeit dieses Vorhabens ist es, sich von dem zu behandelndem Thema nicht hinreißen zu lassen, ein Stück Pamphletliteratur zu verfassen, wie Bernd Rüthers in seinem Werk "Entartetes Recht" warnt. Nicht jeder Autor, der zur Zeit des Nationalsozialismus geschrieben hat verdient das Verdikt des Opportunismus oder gar der Linientreue. Nicht jeder, der damals Kritik am BGB in seiner bisherigen Form artikulierte und sich im weitesten Sinne der "Rechtserneuerung" im Privatrecht verschrieb, war ein willfähriger Diener der NS- Weltanschauung. Zu sehr war in jenen Jahren die Zeit für solche Attacken gegen den lange herrschenden Positivismus und den, nicht immer in der wünschenswerten Nachvollziehbarkeit mit diesem assoziierten Liberalismus günstig, wie sie bereits seit Weimarer Zeit formuliert worden waren. Solche Kritik wurde zur Zeit des Nationalsozialismus mitunter, wenn auch eingefärbt, einfach fortgeschrieben. Sie musste damit nicht notwendigerweise ein Kind der NS-Weltanschauung sein. Andererseits wird es Ziel der Arbeit sein, offensichtlich nationalsozialistische Inhalte in der Lehre der ausgewählten Dogmatiker auch in ihrer methodologischen und rechtsphilosophischen Übersetzung kenntlich zu machen und fassbare weltanschauliche Beeinflussungen hervorzuheben. Es ist sehr spannend, zu beobachten, wie sich das wissenschaftliche Schaffen der Autoren zur Zeit des Nationalsozialismus in ihrem Lebenswerk ausnimmt. Fühlten sie sich nach 1945 zu Revisionen veranlasst? Und falls ja: Wie tief gingen diese und wie ehrlich waren sie? Um diese Frage beurteilen zu können, wird neben der eigenen Sensibilisierung für spezifisch nationalsozialistische Inhalte erforderlich sein, das Gesamtwerk der Autoren zu erfassen und Entwicklungslinien wie -brüche herauszupräparieren. Sodann können offene Bezugnahmen in den untersuchten Arbeiten auf spezifisch nationalsozialistische Quellen ausgewertet werden. Die weitere Einordnung hat nach scharf umrissenen, aussagekräftigen Kriterien zu erfolgen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien hier beispielhaft genannt: - Terminologische Indizien - Arbeitet der Verfasser an Projekten nationalsozialistischer Rechtserneuerung mit? Ist er organisatorisch eingebunden? - Wird die für das nationalsozialistische Rechtsdenken typische Betonung der normativen Kraft des Faktischen als Vehikel ns-weltanschaulicher Inhalte in den überkommenen Rechtskörper des BGB dienstbar gemacht? - Wird über die bloße, gängige Kritik am Liberalismus hinaus, das Individuum alleine als Glied der Volksgemeinschaft gedeutet? (Zum Teil auch als Dominanz des objektiven über das subjektive Recht formuliert). Mein besonderes Interesse gilt zunächst Walter Schmidt-Rimpler (geb.: 25.11.1885; gest.: 27.04.1975) Dieser Autor hat sich Zeit seines Lebens mit auf den ersten Blick so unterschiedlichen Gebieten wie dem Kommissionsgeschäft, Versicherungsrecht, Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht befasst. Bei näherer Betrachtung wird indes offenbar, dass Schmidt-Rimplers Werk ein einheitliches, auf dem wahrscheinlich von Stammler übernommenen "Richtigkeitsgedanken" fußendes Gesamtkonzept zugrundeliegt. Dies macht eine umfassende Untersuchung seines Werkes reizvoll. Seinem Herkommen nach Pandektist, betonte Schmidt-Rimpler stets die Bedeutung juristischer Begriffe und hätte damit für das nationalsozialistische Rechtsdenken mit seiner, gegen alles Römisch-rechtliche gewandten Ausrichtung diskreditiert sein müssen. Dennoch engagierte sich Schmidt-Rimpler intensiv in der Akademie für Deutsches Recht, in der an einer Kodifikation eines Volksgesetzbuches gearbeitet wurde. Mögen in der Akademie -im Gegensatz zu der konkurrierenden Kieler Schule- eher konservative, kodifikationsfreundliche Rechtslehrer versammelt gewesen sein, so verstand doch auch sie sich als Speerspitze zur Durchsetzung nationalsozialistischen Rechtsdenkens. Inwieweit sich auch Schmidt-Rimpler diesem verschrieben hatte, wird die Analyse seiner in diesem Rahmen verfassten Arbeiten zeigen müssen. Von besonderem Interesse ist freilich der einflussreiche Aufsatz "Grundfragen einer Erneuerung des Vertragsrechts" (AcP 147; 130-197), in dem Schmidt.Rimpler seine Vertragsrechtskonzeption darlegt. Die Schrift, welche er später als Versuch, den Vertrag zu retten verteidigte, bedarf einer eingehenden, differenzierten Bewertung. Hier seien nur wenige Eckdaten genannt: Einerseits findet sich die wenig spektakuläre, gegen den Liberalismus gewandte Feststellung, dass angesichts der verbreiteten Verwendung von AGB und wirtschaftlicher Übermacht, von einer Gleichheit der Vertragspartner oft nicht die Rede sein könne. Dies als spezifisch nationalsozialistisch zu werten, wäre sicher verfehlt. Andererseits scheint Schmidt-Rimpler, sehr verknappt dargestellt, ausgehend vom "Richtigkeitsgedanken" den individuellen Willen der Vertragsschließenden als Geltungsgrund des Vertrages nur in Relation zu seiner Bedeutung für die Volksgemeinschaft akzeptieren zu wollen. Als Triebkraft, um ein für die Gemeinschaft richtiges Ergebnis zu erzielen. Damit nähert er sich erheblich an die nationalsozialistische Bekämpfung des Individualismus an. Rechtliche Begriffe versteht Schmidt-Rimpler als Essenz der einem konkreten Lebenssachverhalt zugrundeliegenden, letztlich normativ wirkenden Wertungen. Damit öffnet er sein System auch für außergesetzliche, und das hieß damals nationalsozialistische Inhalte. Abhängig vom Umfang der Untersuchung Schmidt-Rimplers möchte ich ihn mit einem weiteren Rechtslehrer vergleichen. Interessant ist gewiss Karl Michaelis (Jahrgang 1900), der bereits einer jüngeren Juristengeneration zugehört und zur Kieler Schule zu zählen ist. Interessant wäre freilich auch die Einbeziehung eines weiteren Pandektisten in die Untersuchung, wie z.B. Heinrich Lehmann. |
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Betreut vom Diese Seite ist vom 20. März, 2002 |