Kurzbeschreibung:

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Heiko Kosel: Zwischen Kontrolle und Autonomie. Minderheitenrecht in der DDR - Die rechtliche Lage der Sorben.


Obwohl es die DDR seit über einem Jahrzehnt nicht mehr gibt, steht insbesondere ihre Rechtsgeschichte stärker als je zuvor im Brennpunkt des Interesses. Um so unverständlicher ist es, daß das Minderheitenrecht der DDR vor diesem Hintergrund noch keiner fundierten rechtswissenschaftlichen Analyse unterzogen wurde. Es ist ein Ziel dieser Arbeit, zur Schließung dieser Lücke in der rechtsgeschichtlichen Forschung beizutragen. Obwohl der Blick fast ausschließlich auf den minderheitenrechtlichen Teilbereich der DDR-Rechtsgeschichte zurückschweift, ist das Thema, über den rein DDR-bezogenen Rechtstaats- und Totalitarismusdiskurs hinaus, von einer erschreckend brennenden Aktualität: die Kriege der 1990er Jahre auf dem Balkan sowie terroristische Anschläge, in nahezu allen europäischen Staaten von und/oder gegen Angehörige von Minderheiten verübt, haben mehr bewirkt, als nur eine bloßen "Renaissance des Minderheitenrechts"; sie haben den Entwurf und die Umsetzung tragfähiger minderheitenrechtlicher Regelungen zu einer der entscheidenden Voraussetzungen der erfolgreichen Europäischen Einigung, ja der Perspektive der Menschheit im dritten Millenium weltweit, werden lassen. Die Ermittlung und Analyse der rechtlichen Lage der Sorben in der DDR können hierfür - unabhängig von der Wertung im einzelnen - Anregungen geben. Auch soll die mit dem Scheitern des von der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat vorgeschlagenen Entwurfs eines Minderheitenschutzartikels des Grundgesetzes ( Art. 20b GG ) seit 1994 weitgehend ruhende Debatte über eine minderheitenrechtliche Verfassungsreform in der Bundesrepublik einen neuen Impuls erhalten. Schließlich nimmt diese Arbeit auch teil an dem seit der politischen Wende 1989/90 verstärkten Bemühen, einige "weiße Flecken" in der neueren sorbischen (Rechts-)geschichte aufzuarbeiten.
Im Ergebnis der Arbeit soll die Einordnung des Minderheitenrechts der DDR im Bezug auf die Sorben unter eine der Kategorien - minderheitenfeindlich, minderheitenschützend oder minderheitenfördernd - möglich sein. Dazu soll der gesamte die Sorben betreffende Normenbestand - von der Verfassungsnorm über einfachgesetzliche Regelungen, Durchführungsverordnungen, Regierungserlasse, Verwaltungsanweisungen, bzw. Gemeinde-, Kreis- und Bezirkssatzungen bis zu Verträgen/Vereinbarungen zwischen Parteien, Gewerkschaften, sonstigen DDR-Massenorganisationen, Betrieben, Universitäten einerseits und der sorbischen Organisation Domowina bzw. sorbischen Eigenbehörden andererseits - ermittelt und analysiert werden. Da das Minderheitenrecht traditionell für eine Diskrepanz zwischen "Rechtsversprechen" und "Rechtswirklichkeit" stark anfällig ist, soll der praktischen Umsetzung der minderheitenrechtlichen Normen besonders nachgegangen werden. Die konkrete Motivation der DDR-Normengeber / Entscheidungsträger zum Erlass und zur Umsetzung der einzelnen minderheitenrechtlichen Norm ist dabei ebenfalls zu ermitteln. Nach einem Kapitel zur verfassungsrechtlichen Lage der Sorben in der DDR sollen die o. g. Ziele in Einzelkapiteln zum "sorbischen Schulwesen", zu den "sorbischen Eigenbehörden", zum Status der sorbischen Sprache als "Amts- und Gerichtssprache", zu den Rechten der Sorben im "DDR-Planungsrecht" im Bereich ihres Siedlungsgebietes, zu den Rechten der Sorben am Arbeitsplatz u. ä. verfolgt werden.
Die o. g. Zielsetzungen erfordern eine besondere methodische Grundlage der Arbeit: die stark quellenbezogene Analyse des Minderheitenrechts in der DDR. Bereits bei der Ermittlung des minderheitenrechtlichen Normenbestandes ist ein Rückgriff auf Sekundärliteratur bzw. Standartquellen ( Gesetzblatt der DDR ) oft nicht erfolgreich; sondern es bedarf des Aktenstudiums im Archiv.( im wesentlichen: Berlin, Potsdam, Dresden, Bautzen ) Für der Prüfung der Rechtsumsetzung und die Ermittlung der Motivation zum Normenerlass ( aussenpolitische Motive wurden in Moskauer und Prager Archiven durch den Verf. bereits ermittelt ) muß ausschließlich auf durch die Rechtswissenschaft bisher nicht aufbereitete Primärquellen in den Archiven zurückgegriffen werden. Ohne Kenntnisse der sorbischen, tschechischen und russischen Sprache ist das nicht möglich.
In einigen Bereichen, wie z. B. Gerichtsprozesse in sorbischer Sprache, waren die schriftlichen Primärquellen bereits nicht mehr vorhanden. Hier wurden auf der methodischen Grundlage von oral history durch den Verf. erhebliche Quellenlücken geschlossen. Teilweise wurden dem Verf. von den befragten Zeitzeugen aus deren Privatbesitz bereits verloren geglaubte schriftliche Quellen übergeben. ( mancher/e ehemaliger/e sorbischer/e Richter/in hatte - allen Vorschriften zum Trotz - einzelne Kopien sorbischer Gerichtsakten "im Keller". Gott sei Dank !! )
Die o. g. Ziele der Arbeit werden sich in überschaubarer Form wohl nur dann darstellen lassen, wenn sich der Verf. zu einer zeitlichen ( evtl. bis 1968 ) oder inhaltlichen ( z. B sorb. Schulwesen, sorb. Eigenbehörden, sorb. Amts- und Gerichtssprache o. ä. ) Einschränkung durchringen kann. Dieser schmerzhafte Prozess steht noch bevor.

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Diese Seite ist vom18. März, 2002