Heiko Kosel: Zwischen Kontrolle und Autonomie. Minderheitenrecht
in der DDR - Die rechtliche Lage der Sorben.
Obwohl es die DDR seit über einem Jahrzehnt nicht mehr gibt, steht
insbesondere ihre Rechtsgeschichte stärker als je zuvor im Brennpunkt
des Interesses. Um so unverständlicher ist es, daß das Minderheitenrecht
der DDR vor diesem Hintergrund noch keiner fundierten rechtswissenschaftlichen
Analyse unterzogen wurde. Es ist ein Ziel dieser Arbeit, zur Schließung
dieser Lücke in der rechtsgeschichtlichen Forschung beizutragen. Obwohl
der Blick fast ausschließlich auf den minderheitenrechtlichen Teilbereich
der DDR-Rechtsgeschichte zurückschweift, ist das Thema, über den rein
DDR-bezogenen Rechtstaats- und Totalitarismusdiskurs hinaus, von einer
erschreckend brennenden Aktualität: die Kriege der 1990er Jahre auf
dem Balkan sowie terroristische Anschläge, in nahezu allen europäischen
Staaten von und/oder gegen Angehörige von Minderheiten verübt, haben
mehr bewirkt, als nur eine bloßen "Renaissance des Minderheitenrechts";
sie haben den Entwurf und die Umsetzung tragfähiger minderheitenrechtlicher
Regelungen zu einer der entscheidenden Voraussetzungen der erfolgreichen
Europäischen Einigung, ja der Perspektive der Menschheit im dritten
Millenium weltweit, werden lassen. Die Ermittlung und Analyse der rechtlichen
Lage der Sorben in der DDR können hierfür - unabhängig von der Wertung
im einzelnen - Anregungen geben. Auch soll die mit dem Scheitern des
von der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat
vorgeschlagenen Entwurfs eines Minderheitenschutzartikels des Grundgesetzes
( Art. 20b GG ) seit 1994 weitgehend ruhende Debatte über eine minderheitenrechtliche
Verfassungsreform in der Bundesrepublik einen neuen Impuls erhalten.
Schließlich nimmt diese Arbeit auch teil an dem seit der politischen
Wende 1989/90 verstärkten Bemühen, einige "weiße Flecken" in der neueren
sorbischen (Rechts-)geschichte aufzuarbeiten.
Im Ergebnis der Arbeit soll die Einordnung des Minderheitenrechts der
DDR im Bezug auf die Sorben unter eine der Kategorien - minderheitenfeindlich,
minderheitenschützend oder minderheitenfördernd - möglich sein. Dazu
soll der gesamte die Sorben betreffende Normenbestand - von der Verfassungsnorm
über einfachgesetzliche Regelungen, Durchführungsverordnungen, Regierungserlasse,
Verwaltungsanweisungen, bzw. Gemeinde-, Kreis- und Bezirkssatzungen
bis zu Verträgen/Vereinbarungen zwischen Parteien, Gewerkschaften, sonstigen
DDR-Massenorganisationen, Betrieben, Universitäten einerseits und der
sorbischen Organisation Domowina bzw. sorbischen Eigenbehörden andererseits
- ermittelt und analysiert werden. Da das Minderheitenrecht traditionell
für eine Diskrepanz zwischen "Rechtsversprechen" und "Rechtswirklichkeit"
stark anfällig ist, soll der praktischen Umsetzung der minderheitenrechtlichen
Normen besonders nachgegangen werden. Die konkrete Motivation der DDR-Normengeber
/ Entscheidungsträger zum Erlass und zur Umsetzung der einzelnen minderheitenrechtlichen
Norm ist dabei ebenfalls zu ermitteln. Nach einem Kapitel zur verfassungsrechtlichen
Lage der Sorben in der DDR sollen die o. g. Ziele in Einzelkapiteln
zum "sorbischen Schulwesen", zu den "sorbischen Eigenbehörden", zum
Status der sorbischen Sprache als "Amts- und Gerichtssprache", zu den
Rechten der Sorben im "DDR-Planungsrecht" im Bereich ihres Siedlungsgebietes,
zu den Rechten der Sorben am Arbeitsplatz u. ä. verfolgt werden.
Die o. g. Zielsetzungen erfordern eine besondere methodische Grundlage
der Arbeit: die stark quellenbezogene Analyse des Minderheitenrechts
in der DDR. Bereits bei der Ermittlung des minderheitenrechtlichen Normenbestandes
ist ein Rückgriff auf Sekundärliteratur bzw. Standartquellen ( Gesetzblatt
der DDR ) oft nicht erfolgreich; sondern es bedarf des Aktenstudiums
im Archiv.( im wesentlichen: Berlin, Potsdam, Dresden, Bautzen ) Für
der Prüfung der Rechtsumsetzung und die Ermittlung der Motivation zum
Normenerlass ( aussenpolitische Motive wurden in Moskauer und Prager
Archiven durch den Verf. bereits ermittelt ) muß ausschließlich auf
durch die Rechtswissenschaft bisher nicht aufbereitete Primärquellen
in den Archiven zurückgegriffen werden. Ohne Kenntnisse der sorbischen,
tschechischen und russischen Sprache ist das nicht möglich.
In einigen Bereichen, wie z. B. Gerichtsprozesse in sorbischer Sprache,
waren die schriftlichen Primärquellen bereits nicht mehr vorhanden.
Hier wurden auf der methodischen Grundlage von oral history durch den
Verf. erhebliche Quellenlücken geschlossen. Teilweise wurden dem Verf.
von den befragten Zeitzeugen aus deren Privatbesitz bereits verloren
geglaubte schriftliche Quellen übergeben. ( mancher/e ehemaliger/e sorbischer/e
Richter/in hatte - allen Vorschriften zum Trotz - einzelne Kopien sorbischer
Gerichtsakten "im Keller". Gott sei Dank !! )
Die o. g. Ziele der Arbeit werden sich in überschaubarer Form wohl nur
dann darstellen lassen, wenn sich der Verf. zu einer zeitlichen ( evtl.
bis 1968 ) oder inhaltlichen ( z. B sorb. Schulwesen, sorb. Eigenbehörden,
sorb. Amts- und Gerichtssprache o. ä. ) Einschränkung durchringen kann.
Dieser schmerzhafte Prozess steht noch bevor.
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