Sebastian Kottke:
Das Rechtsinstitut des Verlöbnisses im Bürgerlichen Gesetzbuch
- ein Auslaufmodell? - eine rechtsgeschichtliche Untersuchung -
An vorderster Spitze des vierten Buches des BGB, dem Familienrecht,
erfährt das Verlöbnis in den §§ 1297-1299, 1301
und 1302 BGB seine gesetzliche Regelung. Dennoch fristet heute das Verlöbnis
und das Verlöbnisrecht des BGB im Vergleich zur Ehe und zum Eherecht
ein Schattendasein. Insbesondere die jüngere Generation kennt das
Rechtsinstitut Verlöbnis meist nur noch als gesellschaftliches
Ereignis.
Wie kommt es aber, dass eine Gesellschaft einem uralten Rechtsinstitut
heute kaum noch Beachtung schenkt? Wann setzte dieser Trend ein? Liegt
es vielleicht daran, dass die Normen des Verlöbnisrechts bis auf
die Streichung des § 1300 BGB seit nunmehr über einhundert
Jahren vom Gesetzgeber unangetastet am Anfang des Familienbuchs des
BGB scheinbar unbeeindruckt von den Veränderungen um sie herum
stehen? Aus welchem Grund blieben diese Normen im Gegensatz zum übrigen
Familienrecht, welches heute wesentlich intensiver und weit reichender
als früher geregelt ist, nahezu unverändert?
Antworten auf diese Fragen soll meine Dissertation geben. Hierzu darf
aber nicht nur die aktuelle Rechtslage und die Diskussion in der Literatur
der jüngeren Vergangenheit betrachtet werden, vielmehr muss die
Sichtweise komplexer ausgestaltet sein und dabei auch die Geschichte
dieses traditionsreichen Rechtsinstituts berücksichtigt werden.
Aus diesem Grund soll mit der Arbeit der historische Ursprung des Rechtsinstituts
des Verlöbnisses skizziert und seine Entwicklung in den darauf
folgenden Jahrhunderten bis zu den Vorarbeiten zur Kodifikation im BGB
verfolgt werden. Ausgehend von den Rechtslagen, die am Ende des 19.
Jahrhunderts herrschten, soll erörtert werden, wie die Väter
des BGB in ihren Beratungen die offenen Rechtsfragen behandelten, welche
theoretischen Lösungsmöglichkeiten es gab und welcher Weg
schließlich warum gewählt wurde. Danach soll überprüft
werden, ob sich die von den Vätern des BGB geschaffene Grundkonzeption
auf dem Prüfstand des 20. Jahrhunderts behaupten konnte. Nach einem
Rückblick auf die Entwicklung des Verlöbnisrechts seit Inkrafttreten
des BGB bis zur Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten im Jahre
1990, die die nach dem zweiten Weltkrieg verlorene Rechtseinheit wiederherstellte,
gilt ein besonderes Interesse den familienrechtlichen Reformbestrebungen,
welche Ende der 60er Jahre mit den Veränderungen der gesellschaftlichen
Strukturen in der Bundesrepublik Deutschland aufkamen. In der Folgezeit
hat es sowohl von Seiten des Gesetzgebers als auch in der Literatur
verschiedenste Ansätze für eine Reform des Verlöbnisrechts
gegeben. Bis auf die Streichung des § 1300 BGB im Jahre 1998 ist
es aber bei den Versuchen einer Neuregelung geblieben. Eine grundsätzliche
Umgestaltung hat bislang nicht stattgefunden. Es stellt sich also weiterhin
die Frage, inwieweit sich das Verlöbnisrecht des BGB bewährt
hat. Ist gegebenenfalls eine Reform notwendig und wenn ja, wie könnte
ein neues Verlöbnisrecht für das 21. Jahrhundert aussehen?
Am Ende der Bearbeitung soll feststehen, ob es sich bei dem Verlöbnis
um ein Auslaufmodell handelt, welches in absehbarer Zeit aus unserem
Rechtssystem weichen wird oder ob eine Beibehaltung dieses Rechtsinstitutes
auch für die Zukunft wünschenswert und geboten ist.
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