Kurzbeschreibung

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Tim Meyer:
Die Prozessgefahr im sächsischen Recht und ihre Abschwächung durch Erholung und Wandel


Das mittelalterliche Prozessrecht wird gemeinhin als über die Maßen formstreng angesehen. Es ist die Rede von einem "oft schikanösen Prozessformalismus" mit der Folge einer "bis ins Skurrile gehenden Ungerechtigkeit". So wird die Gerichtsstätte bezeichnet als "Tummelplatz der kleinlichsten Wortkrämerei". Danach drohte bei dem kleinsten Versprecher oder Stottern, einer falschen Bewegung oder Körperhaltung die Gefahr (vare) des Rechts- und Prozessverlustes. Diese Prozessgefahr wird insbesondere als dem sächsischen Recht immanent angesehen.

Anhand von spätmittelalterlichen Rechtsbüchern und Urteilen/Schöffensprüchen soll das Ausmaß der Formstrenge und der Prozessgefahr, ihr noch unklarer zeitlicher Höhepunkt sowie ihre Zurückdrängung beleuchtet werden. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf dem sächsischen Rechtskreis.

Als Möglichkeit zur Abmilderung der Prozessgefahr wird die Rechtsfigur der Erholung und Wandelung verstanden. Zumeist wird ihr Anwendungsbereich auf den Fall einer vom Fürsprecher für den Kläger oder Beklagten abgegebenen (falschen) Erklärung beschränkt, die dieser dann nicht als seine eigene gelten lassen musste. Sie konnte durch eine andere (richtige) Erklärung ersetzt werden.
Jedoch ist das Zusammenspiel von Prozessgefahr und Erholung und Wandel, die Entstehung dieser Rechtsfigur und ihre Etablierung nicht hinreichend geklärt. Anhand der oben genannten Quellen sollen auch hier nähere Erkenntnisse gewonnen werden.

Kontaktadresse: Prof. Dr. Peter Oestmann
Westfälische Wilhelmsuniversität Münster
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Institut für Rechtsgeschichte
Germanistische und kanonistische Abteilung
Universitätsstraße 14-16
48143 Münster


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Diese Seite ist vom 19. Mai 2005