Tim Meyer:
Die Prozessgefahr im sächsischen Recht und ihre Abschwächung
durch Erholung und Wandel
Das mittelalterliche Prozessrecht wird gemeinhin als über die
Maßen formstreng angesehen. Es ist die Rede von einem "oft
schikanösen Prozessformalismus" mit der Folge einer "bis
ins Skurrile gehenden Ungerechtigkeit". So wird die Gerichtsstätte
bezeichnet als "Tummelplatz der kleinlichsten Wortkrämerei".
Danach drohte bei dem kleinsten Versprecher oder Stottern, einer falschen
Bewegung oder Körperhaltung die Gefahr (vare) des Rechts- und Prozessverlustes.
Diese Prozessgefahr wird insbesondere als dem sächsischen Recht
immanent angesehen.
Anhand von spätmittelalterlichen Rechtsbüchern und Urteilen/Schöffensprüchen
soll das Ausmaß der Formstrenge und der Prozessgefahr, ihr noch
unklarer zeitlicher Höhepunkt sowie ihre Zurückdrängung
beleuchtet werden. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf dem sächsischen
Rechtskreis.
Als Möglichkeit zur Abmilderung der Prozessgefahr wird die Rechtsfigur
der Erholung und Wandelung verstanden. Zumeist wird ihr Anwendungsbereich
auf den Fall einer vom Fürsprecher für den Kläger oder
Beklagten abgegebenen (falschen) Erklärung beschränkt, die
dieser dann nicht als seine eigene gelten lassen musste. Sie konnte
durch eine andere (richtige) Erklärung ersetzt werden.
Jedoch ist das Zusammenspiel von Prozessgefahr und Erholung und Wandel,
die Entstehung dieser Rechtsfigur und ihre Etablierung nicht hinreichend
geklärt. Anhand der oben genannten Quellen sollen auch hier nähere
Erkenntnisse gewonnen werden.
| Kontaktadresse: |
Prof. Dr.
Peter Oestmann
Westfälische Wilhelmsuniversität Münster
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Institut für Rechtsgeschichte
Germanistische und kanonistische Abteilung
Universitätsstraße 14-16
48143 Münster |
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