Kurzbeschreibung:

forum historiae iuris

Friederike Quaisser: Mietrecht im 19. Jahrhundert. Ein Vergleich der mietrechtlichen Konstruktionen im gemeinen Recht und dem Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794

Die Miete, die zu den wohl ältesten Rechtsgeschäften im täglichen Leben der Menschen gehört, stellt in wirtschaftlicher Hinsicht einen ständigen Konflikt zwischen dem Bedürfnis des Eigentümers nach Verwertung der Sache ohne Aufgabe des Eigentums und dem Bedürfnis des Mieters, dem zumeist die Mittel zum Erwerb der Mietsache fehlen, nach dem Gebrauch derselben dar. Diesem Konflikt zwischen Vermieter und Mieter wurde zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich Rechnung getragen: Standen zeitweilig die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters stärker im Vordergrund, so wurde dann wieder den sozialen Bedürfnissen des Mieters verstärkt Rechnung getragen. Untersucht werden soll, wie sich die Situation im 19. Jahrhundert für den Mieter darstellte, welche mietrechtlichen Konstruktionen es gab und wie diese den geschilderten Konflikt zwischen Mieter und Vermieter entschieden. Untersucht werden soll dabei allein die Wohnraummiete. Im 19. Jahrhundert nahm die Bevölkerungszahl rapide zu, immer mehr Menschen zog es im Zuge der Industrialisierung in die Städte, es kam zu den unter dem Stichwort des Pauperismus bekannten Erscheinungen von Massenarmut und -verwahrlosung. Die Nachfrage nach billigem Wohnraum in den Städten wuchs ständig, demgegenüber wurden kaum neue Wohnungen dieser kleinen und billigen Kategorie gebaut, was zwangsläufig erhebliche Probleme für die Mieter, vor allem im Bereich des Bestandsschutzes des Mietverhältnisses, mit sich brachte. Die Arbeit soll untersuchen, welche Wege die unterschiedlichen Konstruktionen des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794, ergänzt durch die preußische Gesetzgebung während des 19. Jahrhunderts, und des gemeinen Rechts einschlugen, um der Situation des Mieters Rechnung zu tragen. Die Arbeit wird sich in zwei große Teile gliedern, einen Teil, der sich mit der sozialen Wirklichkeit befaßt, und einen weiteren Teil, den eigentlichen Hauptteil, der die rechtliche Aufarbeitung des Problemkreises "Miete" - "Mieterschutz" zum Inhalt hat. Hinsichtlich der rechtlichen Bearbeitung gibt es bislang drei größere Arbeiten: Klaus Genius widmet sich in seiner Arbeit "Der Bestandsschutz des Mietverhältnisses in seiner historischen Entwicklung bis zu den Naturrechtskodifikationen" von 1972 der Problematik des Bestandsschutzes unter vier Hauptaspekten: 1. Fragen des Besitzschutzes, 2. Fragen des Kündigungsrechts, 3. der Frage nach der Möglichkeit des Mieters, seinen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung bzw. -gewährung durchzusetzen, 4. der Frage nach dem Einfluß der Veräußerung der Mietsache auf das Mietverhältnis. Die Untersuchung von Genius endet mit der Zeit der Naturrechtskodifikationen. Einen weiteren Zeitraum, nämlich bis zur Entstehung des BGB, umfaßt die Dissertation von Bernhard Jüttner mit dem Thema "Zur Geschichte des Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete"" von 1960, der sich allein auf den Aspekt des Einflusses der Veräußerung der Mietsache auf den Mietvertrag beschränkt. Eine umfassende Untersuchung für die Zeit ab 1800 bietet die Habilitationsschrift von Udo Wolter "Mietrechtlicher Bestandsschutz. Historische Entwicklung seit 1800 und geltendes Wohnraum-Kündigungsschutzrecht" von 1984". Der Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Zeit seit dem Entstehen und Inkrafttreten des BGB und vor allem dem heute geltenden Recht. Dem Mietrecht vor dem Entstehen des BGB widmet Wolter nur ein einleitendes Kapitel. Die bisher veröffentlichten Arbeiten umfassen jeweils große Zeitspannen, in denen die Entwicklung des Bestandsschutzes im Mietrecht über Jahrhunderte hinweg aufgezeigt und bearbeitet wird. Die hier vorliegende Arbeit befaßt sich mit einem erheblich kürzeren Zeitabschnitt: Ziel der Arbeit ist es nicht Dogmengeschichte zu betreiben, sondern die mietrechtlichen Regelungen einer Zeit miteinander zu vergleichen und dabei vor allem die soziale Wirklichkeit vor Augen zu haben und mit zu behandeln, was bisher noch nicht in einer solchen Verbindung geschehen ist.

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Diese Seite ist vom 19. April 2000