Dr. Richard F. Wetzell:
Geschichte
der deutschen Strafrechtsreform, 1870-1945
-
The Politics of Punishment in Modern Germany: Reforming Criminal Justice,
1870-1945 -
Mein Forschungsprojekt analysiert die Geschichte der deutschen Strafrechtsreformbewegung
im Kontext von grundlegenden Wandlungen des deutschen Liberalismus,
der Entwicklung des deutschen Sozialstaats und der beginnenden wissenschaftlichen
Erforschung von Kriminalität. Die Entwicklung der deutschen Strafrechtsreform
wird vom Kaiserreich über die Weimarer Republik bis zum Ende des
Nationalsozialismus -- und in einem Epilog bis 1970 -- verfolgt. Dabei
werden die Diskussionen und Entwicklungen in verschiedene weitere Zusammenhänge
eingebettet: die akademische Welt der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten,
die deutsche Strafjustiz einschließlich des Gefängniswesens,
die öffentliche Meinung zu Strafjustiz und Strafrechtsreform, und
die deutsche Politik in Parteien, Parlament und Regierung. Das Projekt
untersucht die von der Strafrechtsreformbewegung herbeigeführte,
allmähliche Veränderung der Strafjustiz, die ihren Niederschlag
vor allem in zwei grundlegenden Transformationsprozessen fand: erstens
im Wechsel vom Vergeltungsgedanken zum Gesellschaftsschutz als primärem
Zweck der Strafe, und zweitens in der Auflösung des im neunzehnten
Jahrhundert geschaffenen Strafsystems von gesetzlich genau bestimmten
und einheitlichen Strafen zugunsten eines Systems von individualisierten
Schutzmaßnahmen, die immer weniger von nicht-strafrechtlichen
Maßnahmen wie Erziehung und medizinischer Behandlung zu unterscheiden
waren. Meine Studie sucht nachzuweisen, dass die Kontinuitäten
und Diskontinuitäten der deutschen Strafrechtspolitik vom Kaiserreich
über die Weimarer Republik bis in die NS-Zeit und darüber
hinaus als Produkte der politischen Ambivalenz des Reformprogramms der
Strafrechtsreformbewegung zu verstehen sind. Drei Themen sind von zentraler
Bedeutung für meine Analyse: die Aushöhlung der individuellen
strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die zunehmende Angleichung der
Strafsanktion an außer-strafrechtliche Maßnahmen, und die
politische Ambivalenz der Reformen:
1. Strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit und
individuelle Verantwortung
Die
von den Strafrechtsreformern vorangetriebene wissenschaftliche Erforschung
der Ursachen der Kriminalität förderte deterministische Denkweisen,
die den Begriff der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit untergruben.
Denn wenn strafbare Handlungen durch die Anlagen oder die Umwelt des
Täters determiniert waren, fehlte jede Grundlage, um den Täter
moralisch und rechtlich für seine Taten verantwortlich zu machen.
Die Strafrechtsreformer fanden sich daher mit einem Dilemma konfrontiert.
Um die Effektivität strafrechtlicher Sanktionen zu verbessern,
mussten sie die Ursachen der Kriminalität verstehen. Aber die wissenschaftlichen
Erklärungen der Kriminalität zerstörten den Begriff der
Zurechnungsfähigkeit auf dem das Gebäude des klassischen Strafrechts
errichtet war. Mein Projekt untersucht wie die Strafrechtsreformer mit
diesem Dilemma umgingen und welche Kompromisse sie eingingen um die
deterministischen Implikationen wissenschaftlicher Erklärungsmuster
für Kriminalität mit dem Begriff der Zurechnungsfähigkeit
und dem Prinzip individueller Verantwortlichkeit in Einklang zu bringen.
2. Das Strafensystem in seiner Beziehung zu außerstrafrechtlichen
Maßnahmen
Da
die Reformer beabsichtigten die Vergeltungsfunktion der Strafe durch
eine reine Schutzfunktion zu ersetzen, gingen sie daran das "Strafübel"
als solches aus der Strafe zu entfernen und die Strafe mit anderen Inhalten
zu füllen. Das Strafensystem der Reformer reduzierte den Anwendungsbereich
der Gefängnisstrafe und führte eine Reihe von individualisierten
Maßnahmen ein, die die Strafe außer-strafrechtlichen staatlichen
Maßnahmen ähnlich machten: Fürsorgeerziehung (für
jugendliche Rechtsbrecher), medizinische Behandlung (für "geistig
minderwertige" Verbrecher), Nachhaft in Arbeitshäusern oder
Sicherungsverwahrung (für unverbesserliche Gewohnheitsverbrecher).
Aufgrund dieser Verschränkungen wird mein Projekt den Beziehungen
der Strafrechtsreform zu Sozialstaat, Medizin und Eugenik, und Jugendfürsorge
besondere Beachtung schenken.
3. Die politische Ambivalenz der Reformen
Die
Bemühungen der Strafrechtsreformer das im neunzehnten Jahrhundert
eingeführte System bestimmter und einheitlicher Strafen (meist
Gefängnisstrafen) mit individualisierten Schutzmaßnahmen
von zum Teil unbestimmter Dauer zu ersetzen hatte widersprüchliche
politische Implikationen. Einerseits war die Einführung individualisierter
Maßnahmen dazu angetan die Strafjustiz vom Schematismus der Abschreckungskalküls
und des Vergeltungsgedankens zu befreien. Indem die Reformer die Strafe
von einer Vergeltungsstrafe in eine Maßnahme zum Schutz der Gesellschaft
umwandelten, förderten sie teilweise eine Humanisierung des Strafrechts
(so z.B. Erziehung statt Strafe für Jugendliche und Aussetzung
der Strafe auf Bewährung für bestimmte Ersttäter). Andererseits
barg ihre neue Auffassung vom Strafrecht aber auch ernste politische
Gefahren in sich. Denn wenn die Strafe eines Täters weder durch
das Äquivalenzprinzip der Vergeltung noch durch ein System gesetzlich
bestimmter Strafen begrenzt wurde, war der Einzelne den potentiell unbegrenzten
Schutzbedürfnissen der Gesellschaft völlig ausgeliefert (wie
im Falle der Sicherungsverwahrung auf unbestimmte Zeit für unverbesserliche
Gewohnheitsverbrecher).
Gerade wegen der politischen Ambivalenz der Strafrechtsreformbestrebungen,
die sich nicht einfach als "fortschrittlich" oder "konservativ"
einordnen lassen, bietet eine Geschichte der Strafrechtsreform vom Kaiserreich
bis in die Zeit des Nationalsozialismus eine interessante Perspektive
auf die deutsche Rechts- und Politikgeschichte von 1870 bis 1945. Da
die führenden Köpfe der Reformbewegung vor 1933 Liberale waren,
wird das Projekt untersuchen inwieweit die Strafrechtsreform mit Veränderungen
innerhalb des deutschen Liberalismus verbunden war. Die politische Ambivalenz
des Strafrechtsreformprogramms erklärt, warum die Forderungen der
Reformer auf Kritik aus entgegengesetzten politischen Richtungen traf.
Einerseits warnte eine "liberale" Kritik, dass ein Strafensystem
von individualisierten und unbestimmten Schutzmaßnahmen der Wiedereinführung
des willkürlichen Polizeistaat gleichkomme, dem der Einzelne schutzlos
ausgeliefert sein würde. Andererseits bezichtigte eine "konservative"
Kritik die Strafrechtsreformer der Humanitätsduselei und warf ihnen
vor, durch ihre Abkehr vom Vergeltungsprinzip das moralische Fundament
der Strafjustiz zu untergraben.
Obwohl die Kritik aus beiden Richtungen die Reformer zwang Kompromisse
mit dem Vergeltungsstrafrecht und dem System gesetzlich bestimmter Strafen
einzugehen, wurden viele der Reformvorschläge von der juristischen
Fachwelt akzeptiert und in die (seit 1906) von offiziellen Reformkommissionen
ausgearbeiteten Entwürfe für ein neues Strafgesetzbuch des
Kaiserreichs, der Weimarer und der NS-Zeit aufgenommen. Während
die bis 1939 verfolgte Gesamtreform des Strafrechts letztlich scheiterte,
wurde wichtige Teile des Reformprogramms auf dem Verwaltungswege und
durch Strafrechtsnovellen in das geltende Recht aufgenommen.
Nationalsozialistisch gesinnte Juristen nahmen eine zwiespältige
Haltung zur Strafrechtsreform ein. Einerseits attackierten sie die Strafrechtsreformbewegung
als "liberalistisch" und "individualistisch" und
gaben ihr die Schuld an der angeblichen "Verweichlichung"
der Strafrechtspflege in der Weimarer Zeit. Andererseits war den Nationalsozialisten
eine Wendung vom klassischen "Tatstrafrecht" zu einem "Täterstrafrecht",
in dem die Strafe sich nach der Gefährlichkeit des Täters
richtete, willkommen; und die erste große Strafrechtsnovelle des
Nazi-Regimes, das Gewohnheitsverbrechergesetz vom November 1933, realisierte
langjährige Forderungen der Strafrechtsreformbewegung. Diese Zwiespältigkeit
rührte daher, daß das Nazi-Regime zum Zeitpunkt der Machtergreifung
auf keine einheitliche "nationalsozialistische" Strafrechtskonzeption
oder Kriminalpolitik zurückgreifen konnte. Es gehört zu den
Zielen dieser Arbeit die verschiedenen Versuche eine neue "nationalsozialistische"
Strafrechtspolitik zu entwickeln nachzuzeichnen und das Widerspiel dieser
Versuche mit älteren Strafrechtskonzeptionen (der Strafrechtsreformer
sowie der Vergeltungstheoretiker) zu analysieren. So erscheinen wichtige
Aspekte nationalsozialistischer Kriminalpolitik weder als NS-spezifische
"Perversionen der Strafjustiz" noch als Symptome eines längeren
deutschen Sonderwegs, sondern als extreme Manifestation politischer
Gefahren, die dem politisch ambivalenten Reformprogramm einer durchaus
internationalen Strafrechtsreformbewegung innewohnten.
Dr.
Richard F. Wetzell,
Research Fellow
German Historical Institute
1607 New Hampshire Ave. NW
Washington DC 20009 USA
E-mail:
r.wetzell@ghi-dc.org
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