Kurzbeschreibung:

forum historiae iuris


Dr. Richard F. Wetzell:

Geschichte der deutschen Strafrechtsreform, 1870-1945

- The Politics of Punishment in Modern Germany: Reforming Criminal Justice, 1870-1945 -




Mein Forschungsprojekt analysiert die Geschichte der deutschen Strafrechtsreformbewegung im Kontext von grundlegenden Wandlungen des deutschen Liberalismus, der Entwicklung des deutschen Sozialstaats und der beginnenden wissenschaftlichen Erforschung von Kriminalität. Die Entwicklung der deutschen Strafrechtsreform wird vom Kaiserreich über die Weimarer Republik bis zum Ende des Nationalsozialismus -- und in einem Epilog bis 1970 -- verfolgt. Dabei werden die Diskussionen und Entwicklungen in verschiedene weitere Zusammenhänge eingebettet: die akademische Welt der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten, die deutsche Strafjustiz einschließlich des Gefängniswesens, die öffentliche Meinung zu Strafjustiz und Strafrechtsreform, und die deutsche Politik in Parteien, Parlament und Regierung. Das Projekt untersucht die von der Strafrechtsreformbewegung herbeigeführte, allmähliche Veränderung der Strafjustiz, die ihren Niederschlag vor allem in zwei grundlegenden Transformationsprozessen fand: erstens im Wechsel vom Vergeltungsgedanken zum Gesellschaftsschutz als primärem Zweck der Strafe, und zweitens in der Auflösung des im neunzehnten Jahrhundert geschaffenen Strafsystems von gesetzlich genau bestimmten und einheitlichen Strafen zugunsten eines Systems von individualisierten Schutzmaßnahmen, die immer weniger von nicht-strafrechtlichen Maßnahmen wie Erziehung und medizinischer Behandlung zu unterscheiden waren. Meine Studie sucht nachzuweisen, dass die Kontinuitäten und Diskontinuitäten der deutschen Strafrechtspolitik vom Kaiserreich über die Weimarer Republik bis in die NS-Zeit und darüber hinaus als Produkte der politischen Ambivalenz des Reformprogramms der Strafrechtsreformbewegung zu verstehen sind. Drei Themen sind von zentraler Bedeutung für meine Analyse: die Aushöhlung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die zunehmende Angleichung der Strafsanktion an außer-strafrechtliche Maßnahmen, und die politische Ambivalenz der Reformen:


1. Strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit und individuelle Verantwortung

Die von den Strafrechtsreformern vorangetriebene wissenschaftliche Erforschung der Ursachen der Kriminalität förderte deterministische Denkweisen, die den Begriff der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit untergruben. Denn wenn strafbare Handlungen durch die Anlagen oder die Umwelt des Täters determiniert waren, fehlte jede Grundlage, um den Täter moralisch und rechtlich für seine Taten verantwortlich zu machen. Die Strafrechtsreformer fanden sich daher mit einem Dilemma konfrontiert. Um die Effektivität strafrechtlicher Sanktionen zu verbessern, mussten sie die Ursachen der Kriminalität verstehen. Aber die wissenschaftlichen Erklärungen der Kriminalität zerstörten den Begriff der Zurechnungsfähigkeit auf dem das Gebäude des klassischen Strafrechts errichtet war. Mein Projekt untersucht wie die Strafrechtsreformer mit diesem Dilemma umgingen und welche Kompromisse sie eingingen um die deterministischen Implikationen wissenschaftlicher Erklärungsmuster für Kriminalität mit dem Begriff der Zurechnungsfähigkeit und dem Prinzip individueller Verantwortlichkeit in Einklang zu bringen.


2. Das Strafensystem in seiner Beziehung zu außerstrafrechtlichen Maßnahmen

Da die Reformer beabsichtigten die Vergeltungsfunktion der Strafe durch eine reine Schutzfunktion zu ersetzen, gingen sie daran das "Strafübel" als solches aus der Strafe zu entfernen und die Strafe mit anderen Inhalten zu füllen. Das Strafensystem der Reformer reduzierte den Anwendungsbereich der Gefängnisstrafe und führte eine Reihe von individualisierten Maßnahmen ein, die die Strafe außer-strafrechtlichen staatlichen Maßnahmen ähnlich machten: Fürsorgeerziehung (für jugendliche Rechtsbrecher), medizinische Behandlung (für "geistig minderwertige" Verbrecher), Nachhaft in Arbeitshäusern oder Sicherungsverwahrung (für unverbesserliche Gewohnheitsverbrecher). Aufgrund dieser Verschränkungen wird mein Projekt den Beziehungen der Strafrechtsreform zu Sozialstaat, Medizin und Eugenik, und Jugendfürsorge besondere Beachtung schenken.


3. Die politische Ambivalenz der Reformen

Die Bemühungen der Strafrechtsreformer das im neunzehnten Jahrhundert eingeführte System bestimmter und einheitlicher Strafen (meist Gefängnisstrafen) mit individualisierten Schutzmaßnahmen von zum Teil unbestimmter Dauer zu ersetzen hatte widersprüchliche politische Implikationen. Einerseits war die Einführung individualisierter Maßnahmen dazu angetan die Strafjustiz vom Schematismus der Abschreckungskalküls und des Vergeltungsgedankens zu befreien. Indem die Reformer die Strafe von einer Vergeltungsstrafe in eine Maßnahme zum Schutz der Gesellschaft umwandelten, förderten sie teilweise eine Humanisierung des Strafrechts (so z.B. Erziehung statt Strafe für Jugendliche und Aussetzung der Strafe auf Bewährung für bestimmte Ersttäter). Andererseits barg ihre neue Auffassung vom Strafrecht aber auch ernste politische Gefahren in sich. Denn wenn die Strafe eines Täters weder durch das Äquivalenzprinzip der Vergeltung noch durch ein System gesetzlich bestimmter Strafen begrenzt wurde, war der Einzelne den potentiell unbegrenzten Schutzbedürfnissen der Gesellschaft völlig ausgeliefert (wie im Falle der Sicherungsverwahrung auf unbestimmte Zeit für unverbesserliche Gewohnheitsverbrecher).

Gerade wegen der politischen Ambivalenz der Strafrechtsreformbestrebungen, die sich nicht einfach als "fortschrittlich" oder "konservativ" einordnen lassen, bietet eine Geschichte der Strafrechtsreform vom Kaiserreich bis in die Zeit des Nationalsozialismus eine interessante Perspektive auf die deutsche Rechts- und Politikgeschichte von 1870 bis 1945. Da die führenden Köpfe der Reformbewegung vor 1933 Liberale waren, wird das Projekt untersuchen inwieweit die Strafrechtsreform mit Veränderungen innerhalb des deutschen Liberalismus verbunden war. Die politische Ambivalenz des Strafrechtsreformprogramms erklärt, warum die Forderungen der Reformer auf Kritik aus entgegengesetzten politischen Richtungen traf. Einerseits warnte eine "liberale" Kritik, dass ein Strafensystem von individualisierten und unbestimmten Schutzmaßnahmen der Wiedereinführung des willkürlichen Polizeistaat gleichkomme, dem der Einzelne schutzlos ausgeliefert sein würde. Andererseits bezichtigte eine "konservative" Kritik die Strafrechtsreformer der Humanitätsduselei und warf ihnen vor, durch ihre Abkehr vom Vergeltungsprinzip das moralische Fundament der Strafjustiz zu untergraben.

Obwohl die Kritik aus beiden Richtungen die Reformer zwang Kompromisse mit dem Vergeltungsstrafrecht und dem System gesetzlich bestimmter Strafen einzugehen, wurden viele der Reformvorschläge von der juristischen Fachwelt akzeptiert und in die (seit 1906) von offiziellen Reformkommissionen ausgearbeiteten Entwürfe für ein neues Strafgesetzbuch des Kaiserreichs, der Weimarer und der NS-Zeit aufgenommen. Während die bis 1939 verfolgte Gesamtreform des Strafrechts letztlich scheiterte, wurde wichtige Teile des Reformprogramms auf dem Verwaltungswege und durch Strafrechtsnovellen in das geltende Recht aufgenommen.

Nationalsozialistisch gesinnte Juristen nahmen eine zwiespältige Haltung zur Strafrechtsreform ein. Einerseits attackierten sie die Strafrechtsreformbewegung als "liberalistisch" und "individualistisch" und gaben ihr die Schuld an der angeblichen "Verweichlichung" der Strafrechtspflege in der Weimarer Zeit. Andererseits war den Nationalsozialisten eine Wendung vom klassischen "Tatstrafrecht" zu einem "Täterstrafrecht", in dem die Strafe sich nach der Gefährlichkeit des Täters richtete, willkommen; und die erste große Strafrechtsnovelle des Nazi-Regimes, das Gewohnheitsverbrechergesetz vom November 1933, realisierte langjährige Forderungen der Strafrechtsreformbewegung. Diese Zwiespältigkeit rührte daher, daß das Nazi-Regime zum Zeitpunkt der Machtergreifung auf keine einheitliche "nationalsozialistische" Strafrechtskonzeption oder Kriminalpolitik zurückgreifen konnte. Es gehört zu den Zielen dieser Arbeit die verschiedenen Versuche eine neue "nationalsozialistische" Strafrechtspolitik zu entwickeln nachzuzeichnen und das Widerspiel dieser Versuche mit älteren Strafrechtskonzeptionen (der Strafrechtsreformer sowie der Vergeltungstheoretiker) zu analysieren. So erscheinen wichtige Aspekte nationalsozialistischer Kriminalpolitik weder als NS-spezifische "Perversionen der Strafjustiz" noch als Symptome eines längeren deutschen Sonderwegs, sondern als extreme Manifestation politischer Gefahren, die dem politisch ambivalenten Reformprogramm einer durchaus internationalen Strafrechtsreformbewegung innewohnten.


Dr. Richard F. Wetzell,
Research Fellow

German Historical Institute
1607 New Hampshire Ave. NW
Washington DC 20009 USA

E-mail: r.wetzell@ghi-dc.org



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Diese Seite ist vom 14. Februar, 2005