Wolfgang Waldstein, Teoria
generale del diritto. Dall'antichità a oggi,
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Das Werk entstand im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit von Wolfgang Waldstein an der Päpstlichen Lateranuniversität in Rom in den Jahren 1996-98, die ursprünglich deutsche Fassung wurde von Michael Rainer ins Italienische übersetzt. In insgesamt zehn Kapiteln, die in zwei große Abschnitte gegliedert sind, fasst Waldstein seine Überlegungen zur Methodenlehre zusammen. Die sehr anschaulichen Ausführungen sind in gewisser Weise eine Zusammenfassung seiner Arbeiten über den theoretischen Zugang und die Arbeitsweise antiker Denker und Juristen. Unter den zahlreichen in deutscher Sprache erschienen Studien rechtstheoretischen Inhalts, die im vorliegenden Band aufgearbeitet werden, sollen an dieser Stelle wegen ihrer hervorstechenden Bedeutung nur "Zur juristischen Relevanz der Gerechtigkeit bei Aristoteles, Cicero und Ulpian"1 und "Entscheidungsgrundlagen der klassischen römischen Juristen"2, sodann auch die Monographie zu den operae libertorum, die ein anschauliches Beispiel für Waldsteins methodischen Ansatz bieten, erwähnt werden. | 1 |
In einer Zeit, in der die sogenannte Osterweiterung der Europäischen Union immer näher rückt und Europa nach einer Grundlage für eine gemeinsame Rechtsordnung sucht, stellt die vom Autor dargestellte Methodenlehre einen eindringlichen Aufruf dar, vor allem auch jene Erkenntnisse zu berücksichtigen, die "das Fundament der europäischen Kultur und aller moderner juristischen Systeme bilden" (S.17). Die Darstellung der Errungenschaften der Antike erfolgt im Kontrast und der Auseinandersetzung mit entgegengesetzten Zugangsweisen, so vor allem mit den Ansätzen von Hans Kelsen und Karl R. Popper. Das vorletzte Kapitel des Buches ist der Darstellung zeitgenössischer Autoren gewidmet, deren Arbeiten eine Abkehr von den vielerorts vorherrschenden positivistischen bzw. skeptischen Theorien bedeutet. Die Tatsache, dass die Frage des gewählten methodische Ansatz nicht bloß von theoretischer Bedeutung ist, belegt Waldstein an zahlreichen Stellen mit Beispielen aus dem Bereich des Schutzes des ungeborenen Lebens in der antiken und modernen Gesellschaft (z.B. S. 150 f, S. 161 ff., S. 170 ff, 211 f), den verheerenden Auswirkungen der nationalsozialistischen Herrschaft (S. 218 in Zusammenhang mit Dietrich von Hildebrand und S. 238 bei Martin Kriele), und auch in Hinblick auf Fragen aus dem Bereich kirchlicher Wissenschaften (z.B. S. 71, S. 142, S. 157, S. 164). Auf all diesen Gebieten hätte ein entsprechender methodologischer Ansatz dazu beigetragen können, Missverständnisse, Polemiken, mitunter auch fatale Folgen zu vermeiden. | 2 |
Bei seiner Darstellung konzentriert sich der Autor auf drei große Bereiche. Einerseits widmet er sich erkenntnistheoretischen Problemstellungen, anschließend erörtert er rechtstheoretische Fragen zur Interpretation von Rechtsnormen und von historischen Quellen, an dritter Stelle behandelt Waldstein antike und moderne naturrechtlich Ansätze. | 3 |
Ausgangspunkt der Erörterung bildet die Frage des sogenannten "naturalistischen Fehlschlusses" (S. 21-27), ein Begriff der untrennbar mit der Theorie der Reinen Rechtslehre von Hans Kelsen in Verbindung steht, wonach aus einem "Sein" niemals ein "Sollen" abgeleitet werden kann, eine Auffassung, die implizit oder explizit die Existenz eines "Seins" mit normativen Inhalt ablehnt (S. 21). Waldstein zitiert die Ansicht Kelsens, dass Normen immer den Ausdruck von Willensakten bilden müssen. Ein Wille in der Natur könnte jedoch nur als der Wille einer gerechten Gottheit existieren. Da Kelsen nun aber meinte, die Existenz einer solchen Gottheit nicht annehmen zu können, meinte er auch das Bestehen eines Naturrechts verneinen zu müssen (S. 22 f.). Bei der von Kelsen sehr aufrichtig formulierten These geht es nicht nur um die Frage der Existenz Gottes und deren Erkennbarkeit für den Menschen, sondern darüber hinaus um die Erkennbarkeit von nicht materiellen Wirklichkeiten im Allgemeinen. Diese Frage wird von einem konsequent vertretenen wissenschaftlichen Positivismus mit "nein" beantwortet. Diesem Ansatz versucht Waldstein durch die Darstellung der Erkenntnisse der Antike entgegenzutreten. Zu Beginn betont er, dass eine solch eingeschränkte Sicht von der Wirklichkeit auch die Erkenntnis der Gesetze der Logik unmöglich machen würde, die ja gerade die Voraussetzung jeder Art von wissenschaftlicher Tätigkeit darstellen (S. 24). | 4 |
Einen gänzlich verschiedener Zugang leitet der Autor aus den antiken Quellen ab. Nachdrücklich weist Waldstein nämlich darauf hin, dass die Suche nach Wahrheit stets im Mittelpunkt der Erkenntnisbemühungen der antiken Denker stand, und belegt diese Ansicht mit zahlreichen Texten aus den Werken von Aristoteles, Cicero und der römischen Juristen. Im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem rechtstheoretischen Ansatz von Ulrich Klug, der die Motivation für die Suche nach einem Naturrecht in dem psychologischen Bedürfnis, Unsicherheiten in Bezug auf die Existenz des Naturrechts zu lösen, sieht, betont Waldstein erneut, dass die Suche nach Wahrheit die wirkliche Motivation der römischen Juristen war (S.126). Den Ausgangspunkt für seine Erläuterungen (S. 33-35) bildet der Begriff der Wahrnehmung des Einzelgegebenen aisthesis durch den intuitiven Verstand nous bei Aristoteles (eth. Nic. 6,12; 1143 a 35 - b 14). Auf diese Weise gelangt man zu einer Erkenntnis, die nicht etwa bloße Meinung ist (eth. Nic. 6,3; 1139 b 15-18), sondern dem Erkenntnisgegenstand angepasst und daher nicht mit der gleichen Präzision feststellbar ist, wie dies etwa bei mathematischen Wissenschaften der Fall ist (eth. Nic. 1,1; 1094 b 11-27). Diesem Erkenntniskonzept bei Aristoteles entspricht die communis intellegentia bei Cicero in de legibus 1,44 (S. 34). Der Autor weist jedoch in Übereinstimmung mit den antiken Quellen darauf hin (S. 35 und S. 41), dass diese Art des Erkenntnisvermögens durch Lust und Unlust zerstört werden kann (eth. Nic. 6,5; 1140 b 20 und Cic. de leg. 1,47). Die eben dargelegten Befunde lassen sich auch bei den Arbeiten der römischen Juristen nachweisen. In diesem Kontext hebt Waldstein vor allem die Definition der Rechtswissenschaften als ars boni et aequi (S. 17, S. 136, S. 245) und den Begriff der vera philosophia ( S. 87 und 99) in D. 1,1,1 pr.-1 hervor. In Zusammenhang mit der Frage nach der Anwendung der Intuition bei der Entscheidungsfindung der römischen Juristen, verweist der Autor auf eine Studie von Max Kaser zur Methode der römischen Rechtsfindung 3. Im Unterschied zu Kaser betont Waldstein jedoch, dass zwischen der Erkenntnis durch unmittelbares Erfassen und wissenschaftlicher Argumentation kein Gegensatz besteht (S.45). | 5 |
Aus dem vorstehend skizzierten erkenntnistheoretischen Ansatz ergeben sich reiche Konsequenzen für die Formulierung des antiken Rechtsbegriffes. Eine erste Anwendung führt Waldstein bei der Einordnung des Sklavenstandes in die römischen Kategorien von ius civile, ius gentium und ius naturale vor. Wenn Ulpian in Einklang mit Aristoteles (eth. Nic. 8,13; 1161 a 32 -b 8) und römischen Quellen (Sen. benf. 3,20,1) sagt, dass ein Sklave zwar nach ius civile pro nullis habentur, vor dem ius naturale jedoch alle Menschen gleich sind, sieht Waldstein in diesen Quellenstellen einen ersten Ansatz für die moderne Kategorie der Menschenrechte (S. 55). | 6 |
In dem gleichen Sinne, wie ein Unterschied bezüglich der Stellung des Sklaven im Bereich des ius civile und des ius naturale festgestellt werden kann, dient die epiekeia (eth. Nic. 5,14; 1137 a 31-1138), die Waldstein in Übereinstimmung mit Dirlmeier mit "Güte in der Gerechtigkeit" (S. 61) übersetzt, der Auslegung des Gesetzesrechts. Falsch wäre jedoch der Schluss, dass die "Güte in der Gerechtigkeit" veränderlich bzw. modischen Einflüssen unterworden wäre oder eine Abänderung von Naturrecht zulassen würde (S. 61). In diesem Zusammenhang erläutert Waldstein auch den Begriff des summum ius summa iniuria bei Cicero (S. 63). In diesem Sinne sind auch die Ausführungen zum sogenannten prätorischen Eigentum von Waldstein (S. 102 f.) zum Verhältnis von ius civile und ius praetorium zu verstehen. Der römische Prätor konnte unerwünschte Ergebnisse des ius civile im Interesse der utilitas publica ausgleichen (vgl. D. 1,1,7,1). | 7 |
Ausführlich behandelt Waldstein (S. 64-111) die These der antiken Autoren (Aristoteles, eth. Nic. 5,10; 1134 b 18 f, Cic. de leg. 1,19 und 1,28), dass es ein allgemein gültiges, von der Zustimmung oder Nicht-Zustimmung der Menschen unabhängiges an der Gerechtigkeit ausgerichtetes Naturrecht gibt. Dabei behandelt er Begriffe wie das primäre und sekundäre Naturrecht bei Aristoteles (S. 67, eth. Nic. 8,14; 1162 a 16-18), die Bedeutung der Gerechtigkeit für die Inhaltsgebung bei Verfassungen (S. 72, Arist. pol. 1,2; 1253 a 37) oder den Gedanken des gesetzlichen Unrechts (S. 74). Auch was Cicero betrifft, wird von Waldstein anhand von Quellenzitaten (vgl. z.B. de leg. 1,19) der begriffliche Zusammenhang zwischen Recht und Gerechtigkeit betont (S. 84). Interessant ist die Bearbeitung des Begriffes von honestum (S. 84 f.), den Cicero z.B. in de officiis 1,23 verwendet. Honestum entspricht den vier Kardinaltugenden, von denen eine ja die Gerechtigkeit ist. Gerechtigkeit wird bei Cicero in zwei Aspekten dargestellt, einerseits dem berühmten suum quisque tribuere, das Cicero wahrscheinlich aus der platonischen Definition übernimmt, aber auch der römischen fides, die von Cicero als eines der Fundamente der Gerechtigkeit bezeichnet wird. Von entscheidender Wichtigkeit ist der Begriff der recta ratio (z.B. Cicero, de leg. 1,42-45, de rep. 3,33) im Sinne einer rechten Ordnung der Natur, die von den Menschen mit den Mitteln der vera philosophia erkannt werden kann (S. 94 f.). | 8 |
Was das Verhältnis von ius und natura im Bereich des ius gentium betrifft, verweist Waldstein, neben der Erwähnung von einigen Beispielen, wie der traditio und der Ehe, auf die ausführlichen Untersuchungen im V. Kapitel von Max Kaser 4 zum ius gentium (S. 104) und unterstreicht die Bedeutung der Definition des Gaius, wonach ius gentium, das ist was naturalis ratio inter omnes homines constituit (Gai. inst. 1.1.). | 9 |
Aufschlussreich ist das Kapitel über die Interpretationstheorie. Im Gegensatz zu den Thesen von Kelsen, wonach die Existenz von Gesetzeslücken eine bloße Fiktion und die Rechtswissenschaft nicht in der Lage ist, durch Interpretation von Normen zu "richtigen Urteilen" zu gelangen, hebt Waldstein die Bedeutung der bereits in der Antike ausgearbeiteten Interpretationsregeln (S. 145 ff.) hervor. Dabei verweist er nochmals auf den Begriff der epiekeia, er unterscheidet sodann die authentische Interpretation, die Interpretation durch die Gerichte, va. durch die Höchstgerichte und die Interpretation durch die Lehre. Zur "echten" bzw. objektiven Interpretation zählt Waldstein, die grammatikalische, logische und die teleologische Interpretation. Im Zusammenhang mit der teleologischen Interpretation legt der Autor ein Programm vor, bei dessen Befolgung zu richtigen Ergebnissen gelangt werden kann. Dazu gehört die benigna interpretatio in D. 1,3,25, die Bewahrung des Willens der Gesetze im Sinne von D. 1,3,18, die Regel, dass man im Zweifelsfalle jene Lösung wählen soll, die vitio caret - fehlerfrei ist (D. 1.3.19), dass von einer einmal vorhandenen sicheren Interpretation nicht abgegangen werden soll (D. 1.3.23), ganz besonders hebt er die Bedeutung jenes Satzes von Celsus hervor, wonach es unzulässig (incivile) einen Teil eines Gesetzes aus dem Zusammenhang gerissen auszulegen (D. 1.3.24), in diesem Kontext wird auch noch D. 1.3.29 erwähnt, wonach jeder, der unter Einhaltung des Buchstaben des Gesetzes das Gesetz umgeht in fraudem legis handelt. Dass die Interpretationsregeln, insbesondere auch die Forderung, dass nicht aus dem Zusammenhang gerissen interpretiert werden darf, nicht nur für die Auslegung von Rechtstexten, sondern grundsätzlich für den Umgang mit historischen Quellen belegt Waldstein anhand von Beispielen (S. 166 f. und S. 173 f. ). | 10 |
Bevor Waldstein sich der Auseinadersetzung mit dem kritischen Relativismus von Karl Popper zuwendet, geht er noch auf seine Kontroverse mit Okko Behrends ein, der die These vertritt, dass Cicero der sogenannten skeptischen Akademie angehört hätte, was mit der unbedingten Suche nach Wahrheit, wie sie Waldstein bei Cicero sieht, nicht vereinbar wäre. Der hauptsächlichen Quellenstelle, die Behrends zur Belegung seiner Ansicht heranzieht Cic. de inv. 2,10 hält Waldstein entgegen, dass es Hauptanliegen des Arpinaten gewesen sein, die griechische Kultur an Rom weiter zu geben, was jedoch nicht bedeutet, dass er sich mit jeder der von ihm angeführten Aussagen identifiziert hätte (S. 177 ff. ). | 11 |
Bei der Ablehnung des kritischen Rationalismus von Karl Popper und dessen Anwendung auf die Rechts- und Geisteswissenschaften von Hans Albert (S. 195-204) schließt Waldstein sich vor allem an die Forschungen von Wilhelm Henke an. Zentrales Gegenargument ist auch hier der aus Waldsteins Sicht zu sehr eingeschränkte Wissenschaftsbegriff, der im Falle des kritischen Rationalismus, zwar nicht die Existenz aller nicht materiellen Wirklichkeiten schlechthin leugnet, sondern ihnen nur ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Tätigkeit abspricht, sofern diese nicht intersubjektiv und empirisch belegt werden können. | 12 |
Ein eigenes Kapitel widmet Waldstein verschiedenen Ansätzen in Hinblick auf die Abwendung vom Positivismus in der Rechtsphilosophie. An chronologisch erster Stelle wird Antonio Rosmini genannt, der bereits in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts aufgrund seines anthropologischen Ansatzes zur erneuten Bejahung der communis intellegentia (Cic. leg 1,44) gelangte und in diesem Zusammenhang den Vorrang des Einzelmenschen in der Gesellschaft betonte. Aus der phänomenologischen Schule erwähnt Waldstein die Bedeutung des im ersten Weltkrieg gefallenen Adolf Reinach, der erste Forscher, der die phänomenologische Methode auf die Rechtswissenschaft angewandt hat und die Vervollständigung seiner Ansätze durch Gerhart Husserl (S. 212-219). Das letzte Kapitel vor dem Abschlussbemerkungen widmet Waldstein der Erwähnung einer Reihe von Forschern, die alternative Ansätze zur positivistischen bzw. skeptischen Forschung gebracht haben. Neben Karl Larenz erwähnt er namentlich Dario Composta, Martin Rhonheimer, Tadeusz Styczen, Danilo Castellano, Giovanni Reale, Horst Seidl, Josef Seifert, Robert Spaemann und Jean-Marc Trigeaud (S.221) Im Anschluss daran folgen einige Autoren zu denen Waldstein eine knappe Darstellung von Leben und Werk bringt An den Anfang stellt er Johannes Messner (S. 223-227), betont wird seine Ansicht zur universalen Erkennbarkeit des Naturgesetzes aufgrund der Vernunftnatur des Menschen, Eric Voegelin, dem Schüler Kelsens, der sich von der Methode seines Lehrmeisters losgesagt und eine erneuerte ontologische Erkenntnisweise, bzw. einen erneuerten Zugang zur als Kunst verstanden Philosophie gefordert hat (S. 227-233), Alfred Verdross, der ebenfalls ursprünglich aus dem gedanklichen Umfeld von Hans Kelsen stammte und der gerade durch die Beschäftigung mit dem antiken Staatsrecht zu wichtigen Präzierungen moderner naturrechtlicher Thesen gelangt war. Ähnlich hat auch Martin Kriele (S. 236-239) die Erkenntnisse der Antike für das moderne Recht fruchtbar gemacht, insbesondere was die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und die Korrekturen des ethischen Utilitarismus betrifft. Bei der Darstellung von Herbert Schambeck (S. 239-244) würdigt Waldstein vor allem dessen Arbeiten zur Natur der Sache. Bei Franz Bydlinski (S. 244-248) betont er dessen Aussage, wonach sich für Jedermann in Zusammenhang mit rechtshistorischen Arbeiten die Alternative stellt, sich entweder für eine rationale Argumentationsweise auf dem Weg der traditionellen Rechtswissenschaft oder für die Einschränkung der Problemstellung auf die Frage nach dem Willensakt des zuständigen Organs. Im Blick auf Theo Mayer-Malys (S. 248-252) Tätigkeit hebt der Autor die Verbindung von dessen Forschungen auf dem Gebiet des römischen Rechts mit jenen des modernen Rechts hervor. Besondere Bedeutung misst er zwei sehr frühen Arbeiten Mayer-Malys zum Rechtsbegriff der Römer und zum Gemeinwohl und dem Naturrecht bei Cicero zu. Zum Abschluss stellt der Autor Francesco D`Agostino dar. In Zusammenhang mit der Würdigung des Professors der Lateranuniversität unterstreicht Waldstein dessen Forschungen in Hinblick auf eine ganzheitliche Sicht der Wirklichkeit, die auch die Suche nach Wahrheit mit einschließt. | 13 |
Die Ausführungen von Wolfgang Waldstein sind, sowohl was die antiken als auch was die modernen Autoren betrifft, genau und ausführlich belegt. Seine Schlussfolgerungen sind überzeugend und werden auch durch die Autorität eines langen Forscherlebens bekräftigt. Trotzdem ist bekannt, dass die dargelegten rechtstheoretischen Ansätze sich nicht uneingeschränkter Zustimmung erfreuen. Dies liegt jedoch nicht an ihrer wissenschaftlichen Überzeugungskraft, sondern vielmehr daran, dass die von den einzelnen Wissenschaftlern zugrunde gelegten anthropologischen Voraussetzungen oft jenen des Autors diametral entgegengesetzt sind. Die von Waldstein dargestellten methodischen Ansätze bieten jedoch auch gerade angesichts der unmittelbar bevorstehenden Osterweiterung, der Bestrebungen zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Privatrechts und der verstärkten Bemühungen zur Rechtsharmonisierung eine nicht aus den Augen zu verlierende Grundlage. In der Erforschung der Methode und der Ergebnisse, die die Anwendung der einzelnen Methoden im Recht und Leben der Menschen der verschiedenen Zeiten zur Folge hatte, kann ein wesentlicher Betrag der Rechtsgeschichte in Forschung und Lehre liegen.5 Das Werk ist für alle, die sich für einen nicht an der positivistischen Wissenschaftsauffassung orientierten Zugang zum Recht interessieren, ein hervorragender Einstieg und hat seine Zielsetzung als Lehrbuch mehr als erfüllt. | 14 |
Fußnoten: 1 In "Der Gerechtigkeitsanspruch des Rechts", FS für Theo Mayer-Maly zum 65. Geburtstag, Hrsg. M. Beck-Mannagetta, H. Böhm, G. Graf, S. 1-71 , Rechtsethik Bd. 3, Springer Wien/New York 1996. 2 Entscheidungsgrundlagen der klassischen römischen Juristen, in: Aufstieg und Niedergang der römischen Welt, Geschichte und Kultur Roms im Spiegel der neueren Forschung II Bd. 15, hrsg. v. Hildegard Temporini und Wolfgang Haase, S. 3-100 1976. 3 Max Kaser, Zur Methode der römischen Rechtsfindung, Nachr. de. Akad. d. Wiss. Göttigen, Phils.-hist. Kl. 1962, Nr. 2;2 unveränd. Aufl. 1969, vgl. dazu auch die Rezension von Waldstein in ZRG Rom. Abt. 115 (1998), S. 203 - 213. 4 Max Kaser, Ius gentium (= Forschungen zum römischen Recht; Abh. 40), 1993, Köln (u.a), Böhlau. 5 Die Frage, welcher Platz der rechtshistorischen Forschung und Lehre beim Aufbau eines gemeinsamen Europas zukommt, war Gegenstand der Abschlussdiskussion des Forums der Jungen Rechtshistoriker in Budapest im Mai diesen Jahres. Die Antworten der jungen Rechtshistoriker auf diese Frage waren von höchst unterschiedlicher Natur. Von der Ansicht, dass die rechtshistorische Forschung eng mit den jeweils eigenen Traditionen der einzelnen Ländern verbunden is und sie daher keine geeignete Grundlage für ein gemeinsames Europa bieten kann bis zur Ansicht, dass ihr sehr wohl ein wichtiger Platz bei der Schaffung eines gemeinsamen Rechts zukommt, waren alle Schattierungen vertreten. Vgl. den Tagungsbericht von Viola Heutger in forum historiae iuris news/Tagungsbericht-Budapest und jenen von Vera Hierholzer und Oliver Peglow in hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/tagungsberichte. |
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