Zitiervorschlag / Citation:

Gaius, Institutionen

http://www.forhistiur.de/zitat/0405platschek.htm

Herausgegeben, übersetzt und kommentiert von Ulrich Manthe

(= Texte zur Forschung Bd. 81). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2004. 448 S., € 64,- (Mitgliederpreis € 44,90), ISBN 3-534-17474-7


Rezensiert von: Johannes Platschek (München)

 
Gaudete sodales!
Textgestaltung
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Übersetzung
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Gaius noster
 

Gaudete sodales!

Die Ausgabe mit Übersetzung der Institutionen des Gaius (um 161 n. Chr.) aus der Feder Ulrich Manthes kann bei Philologen, Rechts- und Althistorikern nur Begeisterung auslösen. Ein Bestseller der Antike wird erneut zugänglich gemacht, nachdem ältere Editionen weitgehend1 und deutsche Übersetzungen2 gänzlich vergriffen sind, eine lateinisch-deutsche Fassung lag bisher überhaupt nicht vor. Für das Unternehmen einer Ausgabe, die durch Format (und Preis) auf weite Verbreitung und intensive, tägliche Nutzbarkeit in Forschung und Lehre angelegt ist, muss der Herausgeber die erste Wahl sein: Als führenden Experten zeichnet ihn nicht zuletzt die Mitarbeit an der mehrbändigen, von M. David und H. L. W. Nelson 1954 begründeten Edition mit philologisch-juristischem Kommentar aus, die bis dato die Bücher I, II und III 1-181 umfasst3.

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In einer Einleitung (S. 11-31) präsentiert Manthe in gebotener Kürze die wenigen Informationen der Quellen zu Person und Leben des Gaius, beschreibt den sprachlichen Stil des Juristen und führt das uns bekannte Gesamtwerk des Gaius auf. Es folgt eine Einführung in die Quellengrundlage der Institutionenausgabe: An erster Stelle steht der berühmte Codex Veronensis (ca. 500 n. Chr.) (V). Ihn ergänzen die sog. Fragmenta Florentina, in Ägypten aufgefundene Bruchstücke eines Pergamentcodex etwa aus derselben Zeit. Trotz ihres geringen Umfangs (lediglich 3.153-154b, 167-174; 4.16-18, in der Edition von Manthe V gegenübergestellt) sind sie von großem Wert. Sie beinhalten eine Passage über die societas ercto non cito (3.154a-b), die in V fehlt, genauer gesagt: im Archetyp von V erkennbar gestrichen wurde, nach Manthe vermutlich von Gaius selbst bei der Überarbeitung für eine zweite Ausgabe (S. 18). Somit sind zwei Textstufen belegt, die gleichzeitig kursierten. Zeugen für den Erfolg der Gaiusinstitutionen schon unmittelbar nach ihrem Erscheinen sind Papyrusfragmente aus Oxyrhynchus, die sich zwar aufgrund ihres geringen Umfangs keiner der beiden Textstufen eindeutig zuordnen lassen, von denen aber feststeht, dass sie "nicht einmal ein halbes Jahrhundert" nach Abfassung des Originals beschrieben wurden (S. 18).

2

Sodann geht Manthe auf das Fortleben der Institutionen ein (S. 19-24): die Rezeption des Werks in Rechtsbüchern seit dem 3./4. Jahrhundert, seine Epitomierung, die Zitate bei Grammatikern, Scholiasten und im Glossar des sog. Pseudo-Philoxenus (Mitte 6. Jh.). Aus ihm und Dig. const. Omnem 1 ergibt sich die Verwendung des Werks im vorjustinianischen Rechtsunterricht. Detailliert beschreibt Manthe schließlich die Aufnahme von Institutionenstellen in die Digesten und die Verarbeitung des Lehrbuchs in den Institutionen Justinians (533 n. Chr.). Dieses mit Gesetzeskraft ausgestattete amtliche Anfängerlehrbuch sollte den Platz der Gaius-Institutionen einnehmen, der Rückgriff auf das Original lässt sich aber noch in der folgenden Generation beobachten.

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Die dem Text (S. 35-417) nachgestellten Erläuterungen (S. 419-434) beschränken sich zu Recht auf das Nötigste: Verweise innerhalb des Werks zur Begriffserläuterung; Klarstellungen bei unübersichtlichen Stellen und wichtige Zusatzinformationen, z.B. zur Etymologie von ercto non cito (zu 3.154a) oder zum Hintergrund des Blankettnamens für den peregrinen Dieb (Dio Hermaeus, 4.37). Es folgt eine Bibliographie mit allen Ausgaben und Übersetzungen der Institutionen sowie der wichtigsten Forschungsliteratur. Ein (deutsches) Register erschließt das Werk minutiös.

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Textgestaltung

Der lateinische Text der vorliegenden Ausgabe folgt grundsätzlich der Edition von David/Nelson/Manthe im dort bearbeiteten Bereich, für das vierte Buch legt Manthe den Text von Krüger/Studemund4 zugrunde (S. 25). An verschiedenen Stellen finden sich neue Ergänzungs- und Verbesserungsvorschläge. In der Einleitung beschreibt Manthe sein System der Darstellung eigener und früherer Emendationen. Es differenziert danach, wie sicher sie sind und ob sie eine unlesbare Stelle oder Auslassung der Handschrift betreffen. Auch ihre Übersetzungen sind drucktechnisch unterschiedlich gestaltet. Der Herausgeber erreicht damit einen hohen Grad an Transparenz bereits durch die äußere Gestaltung.

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Die Rekonstruktion verdorbener Stellen im Gaiustext steht vor erheblichen Problemen: Über weite Strecken ist V die einzige Grundlage. Eine Autopsie dieser Handschrift verspricht keinerlei Erfolg. Die Blätter sind nach mehreren Behandlungen mit Tinkturen aus den Giftküchen Niebuhrs, Göschens, Hollwegs, Bluhmes und Studemunds zum Teil bis zur völligen Unleserlichkeit oxidiert. Was von früheren nicht gelesen werden konnte, bleibt - bis zur Anwendung gänzlich neuer technischer Methoden - unlesbar.

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Der Herausgeber kann sich also nur auf die Erstausgabe Göschens5, die Abschrift Studemunds6 von 1873, deren Supplemente7 und die Besserlesungen Davids und Nelsons8 aufgrund eigenen Augenscheins in den Jahren 1951-62 stützen. Parallelstellen in den Justinianischen Institutionen, den Digesten und anderen späteren Quellen sind oft sprachlich verändert.

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Zur Textgestaltung im einzelnen

In 1.35 ergibt sich bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen Ergänzungen folgender Text:

<nam qui maiores> triginta annorum manumittantur <ab eo, cuius in bonis sint, si quis iterum a domino ex iure Quiritium sit> manumissus vindicta aut censu aut testamento, fit civis Romanus et eius libertus fit, qui eum iteraverit.

"Denn wenn einer von solchen Sklaven, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres von ihrem prätorischen Eigentümer freigelassen werden, nochmals von seinem quiritischen Eigentümer freigelassen worden ist (durch Stab, durch Eintragung in die Bürgerliste oder durch Testament), so wird er römischer Bürger und zum Freigelassenen desjenigen, der ihn nochmals freigelassen hat."

Die Textgrundlage in V ist hier mehr als fragmentarisch. Was Manthe mit "wenn einer von solchen Sklaven, die ... freigelassen werden, ... freigelassen worden ist" wiedergibt, erscheint nach seiner Rekonstruktion im Lateinischen als Anakoluth: qui ... manumittantur, si quis ... sit manumissus. Geschlossener wäre eine Konstruktion mit Genitivus partitivus (z. B. eorum qui ..., si quis ...) oder ex (z. B. ex iis, qui ..., si quis ...). Freilich beobachtet Manthe bei Gaius zu Recht eine "gehobene Umgangssprache", die sich gerade auch durch Anakoluthe auszeichnet (S. 13).

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2.64. Ex diuerso agnatus furiosi curator rem furiosi alienare potest ex lege XII tabularum; item procurator - (½ v.) - est; item creditor pignus ex pactione, quamvis eius ea res non sit.

Alle bisherigen Ergänzungsvorschläge sind rein hypothetisch, so undeutlich sind die Spuren in V. Manthe konjiziert:

item procurator <id est, cui pecuniae administratio permissa> est,

und verweist auf

1.122: unde servi, quibus permittitur administratio pecuniae, 'dispensatores' appellati sunt et adhuc vocantur.

Dass Gaius für dispensator und procurator exakt dieselbe Beschreibung wählen würde, ist ebenso wie die unmittelbare und kommentarlose Herleitung der alienandae rei potestas aus der pecuniae administratio nicht unbedingt wahrscheinlich. Aus D. 3.3.63 (Mod. 6 diff.) ergibt sich, dass der procurator (totorum bonorum), obwohl ihm die Vermögensverwaltung anvertraut ist (res administrandae mandatae sunt), Sachen des dominus nur dann ohne besondere Einzelermächtigung veräußern kann, wenn es sich um fructus oder andere leicht verderbliche Sachen handelt. D. 41.1.9.4 (Gai. 2 rer. cott.) [= I. 2.1.43] betrifft die Veräußerung innerhalb des übertragenen Geschäftsbetriebs: si cui libera negotiorum administratio ab eo qui peregre proficiscitur permissa fuerit et is ex negotiis rem vendiderit et tradiderit, facit eam accipientis. Das Zusammenspiel der beiden Stellen darf hier dahinstehen. Beide enthalten sie Voraussetzungen, die über die bloße administratio permissa hinausgehen und für die unsere Lücke kaum Platz bietet.

9

Der procurator bereitet an dieser Stelle seit jeher Probleme9. Dass er veräußern darf, geht entweder auf die Ermächtigung durch den dominus zurück. Ein entsprechender Gedanke erscheint bei Gaius jedoch erst beim creditor, der ein Pfand ex pactione veräußert10. Hier erst räumt Gaius ein, dass die potestas rei alienandae vom Eigentümer, regelmäßig also dem Schuldner, abhängig ist:

Sed hoc forsitan ideo videatur fieri, quod voluntate debitoris intellegitur pignus alienari, qui olim pactus est, ut liceret creditori pignus vendere, si pecunia non solvatur.

Wenn sich das Prokuratorenbeispiel aber insofern vom Fall des Pfandgläubigers unterscheidet, muss die Veräußerungsbefugnis auf das Gesetz oder/und eine Ermächtigung durch den Prätor zurückgehen. Beiläufig seien dem Rezensenten einige nugae gestattet: Unser "procurator" erscheint in V als PCURATOR ohne Abkürzungszeichen für pro-11. Könnte nicht im Anschluss an den furiosi curator vom prodigi curator die Rede sein, der die alleinige Veräußerungsbefugnis übernimmt, nachdem der Prätor die interdictio gegen den Verschwender ausgesprochen hat (vgl. 1.53)? Also:

item p<rodigi> curator

Studemund hat danach IC, was Manthe als id identifiziert. Nachdem aber beim prodigus nichts anderes gilt wie beim furiosus, könnte sich hier auch mit it(em) das nächste Beispiel anschließen. Das einzige Wort, das der Rezensent in dem Buchstabenverhau TCIS(oder N/O/U?)CRIS erkennen kann, ist minoris. Folgt etwa ein Fall des curator minoris12?

10

2.200. Illud quaeritur, quod sub condicione per vindicationem legatum est, pendente condicione cuius esset. (...) Sed diversae scholae auctores putant nullius interim eam rem esse, quod multo magis dicunt de eo, quod sine condicione per vindicationem legatum est, antequam legatarius admittat legatum.

V hat sine condicione pure legatum, was David/Nelson verteidigen13. Manthe sieht in pure eine verdorbene Abkürzung für per vindicationem (S. 424). Für pure als Gegenbegriff zu sub condicione finden sich in den juristischen Quellen (BIA14) jedoch 138 Belege. Auszuschließen ist nicht, dass ein mit diesem juristischen Sprachgebrauch vertrauter Korrektor die Abkürzung PU in PURE verbessert hat. Er hätte dann freilich den Worten per vindicationem im ersten Satz von 2.200 keine Beachtung geschenkt. Der Pleonasmus sine condicione pure ist jedenfalls unverdächtig, Manthe selbst weist S. 13 auf andere hin. Gerade für pure vergleiche man außerdem:

D. 45.3.7.1 (Ulp. 48 Sab.). Si servus communis ab uno ex sociis stipulatus sit, si quidem nominatim alteri socio, ei soli debetur: sin autem sine ulla adiectione pure stipulatus sit, ...

11

3.93. At illa verborum obligatio: DARI SPONDES? - SPONDEO adeo propria civium Romanorum est, ut ne quidem in Graecum sermonem per interpretationem proprie transferri possit, quamvis dicatur a Graeca voce figurata <-> esse.
"Doch gehört jene Wortverpflichtung Gelobst du, dass gegeben wird? Ich gelobe dermaßen dem Sonderrecht der römischen Bürger an, dass sie sich nicht einmal richtig ins Griechische übersetzen lässt, ..."

Nach figurata will Manthe apo tôn spondôn (in Graeca) einsetzen:

"... obwohl sie nach dem Vorbild eines griechischen Wortes <von 'spondaí' ("Vertrag")> geprägt sein soll."

Der Gedanke ist reizvoll, dass Gaius die Darstellung des Phänomens der fehlenden Übersetzbarkeit von spondere trotz angeblicher Herkunft aus dem Griechischen um die Nennung der griechischen Wurzel bereichert hat. Ihr Verlust in unserem Text wäre dem Kopisten zuzuschreiben, auf dessen Rechnung auch die griechischen Stipulationsformeln zwei Sätze zuvor gehen. Problematisch erscheint allenfalls die Einpassung in den überlieferten Satz. Zumindest müssten die Worte nach esse stehen. Ob die Doppelung a Graeca voce ... apo tôn spondôn angesichts D. 50.16.233 (nicht: 232).2 (Gai. 1 leg. XII tab.): Graeca voce ... apo tou têlou zu erwarten ist, kann der Rezensent nicht beurteilen.

12

3.205. Item si fullo polienda curandave aut sarcinator sarcienda vestimenta mercede certa acceperit eaque furto amiserit, ipse furti habet actionem, non dominus, quia domini nihil interest ea non periisse, cum iudicio locati a fullone aut sarcinatore suum <con>sequi possit, si modo is fullo aut sarcinator rei praestandae - sufficiat; nam si solvendo non est, tunc quia ab eo dominus suum consequi non potest, ipsi furti actio conpetit, quia hoc casu ipsius interest rem salvam esse.

Die Lücke zwischen rei praestandae und sufficiat will Manthe mit <plene> ausfüllen und übersetzt (ab cum iudicio):

"... da er mit der Verdingungsklage vom Walker oder Schneider das Seinige erlangen kann, vorausgesetzt, dass dieser Walker oder Schneider zur Leistung vollständig in der Lage ist."

Sufficere alicuius rei in der Bedeutung "zu etwas in der Lage sein" ist nicht belegt. Man würde rem praestare/i, allenfalls ad rem praestandam sufficiat erwarten. Die Abschrift Studemunds liest REMP`STANDE; eher ist also der Akkusativ rem als der Genitiv praestandae beizubehalten. Das ergänzte plene kommt bei Gaius ansonsten nicht vor; plene sufficere ist unbelegt. Für plene praestare finden sich Belege in der nichtjuristischen Literatur (Hor. ep. 1.11: furnos et balnea laudat / ut fortunatam plene praestantia vitam; Scrib. Larg. [Sconocchia S.4]: omnibus quidem hominibus plene, mihi autem etiam peculiariter praestas). Unsere Stelle müsste in diesem Fall wohl lauten: rem plene praestare sufficiat. Die Frage, was sich hinter den drei unleserlichen Buchstaben PIC nach P`STANDE verbirgt, ist damit freilich nicht zu lösen. Hieß es ursprünglich ad rem praestandam pecunia sufficiat, sind die Worte davor verdorben.

13

4.13. de quibus enim rebus ut aliter ageretur, lege cautum non erat, de his sacramento agebatur: ea que actio proinde periculosa erat falsi - atque hoc tempore periculosa est actio certae creditae pecuniae propter sponsionem, qua periclitatur reus, si temere neget, et restipulationem, qua periclitatur actor, si non debitum petat.

Zwischen falsi und atque könnte nach Manthe lege agenti gestanden haben. Er übersetzt:

"Diese Klage war für den, der eine falsche Spruchformel vorbrachte, ebenso gefährlich wie es heute die Klage auf eine geschuldete genau bestimmte Geldsumme wegen der Sponsion ist ..."

Krüger/Studemund15 lesen "FALSI[A]CQ(..III)ATQ", wobei sie statt C auch E, statt des folgenden Q auch G für möglich halten. Göschen hatte statt [A] noch [I]. Manthes falsi lege agenti ist mit diesem Befund vereinbar, sprachlich jedoch unklar. Der Übersetzung entspräche falsa oder falso lege agenti. Dass es hier überhaupt um den Gebrauch der falschen Spruchformel geht (etwa um Fehler in der Bezeichnung des Streitgegenstands wie den in 4.11 beschriebenen), ist nicht gesagt. Gaius vergleicht den Fall schließlich nicht mit einem Fehler in der Formelgestaltung im Sponsionsprozess seiner Zeit, sondern mit dem unüberlegten Bestreiten des Beklagten oder dem Verlangen einer Nichtschuld durch den Kläger. Mommsen16 liest daher falsi convictis bzw. damnatis - "für die Partei, die der Unwahrheit überführt wird" (Huchthausen) oder falsiloquo propter iusiurandum (Huschke) - "(gefährlich) für den Lügner wegen des Eids".

14

4.144. Adipiscendae possessionis causa interdictum accommodatur bonorum possessori, cuius principium est: BONORUM (...) Ideo autem 'adipiscendae possessionis' uocatur <interdictum>, quia ei tantum utile est, qui nunc primum conatur adipisci rei possessionem; itaque si quis adeptus possessionem amiserit, desinit ei id interdictum utile esse.

Die Ergänzung <interdictum> übernimmt Manthe aus den Justinianischen Institutionen (4.15.3). Dort ist der Text aber auch im übrigen verändert. U. a. heißt es dort statt cuius principium est...: quod appellatur..., der Schluss lautet: itaque si quis adeptus possessionem amiserit eam, hoc interdictum ei inutile est. Die Verdeutlichung mit eam ist ebenso unnötig (und deshalb von Manthe nicht übernommen) wie das fragliche <interdictum>. Man vergleiche etwa:

4.71. Institoria vero formula tum locum habet, cum (...) Ideo autem 'institoria' uocatur, quia, qui tabernae praeponitur,' institor' appellatur.

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Übersetzung

Übersetzen gehört zum Schwierigsten überhaupt, Kritik an Übersetzungen zum Leichtesten. Der Kritiker gerät dabei freilich in die Gefahr, kleinlich an einzelnen Formulierungen hängen zu bleiben und die Gesamtleistung aus den Augen zu verlieren. Diesen Verdacht will der Rezensent unbedingt vermeiden, wenn es ihm überhaupt zukommt, die Übersetzungsleistung Manthes zu beurteilen: Sie ist enorm. Dem - unerreichbaren - Ziel, einen deutschen Text zu erstellen, der das Original derart nachempfindet, dass er auf den deutschen Leser so wirkt wie der lateinische Text auf einen Zeitgenossen des Gaius, kommt Manthe nahe.

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In seiner Einleitung stellt Manthe die Grundsätze seiner Übersetzung vor. Die Wiedergabe will "ziemlich wörtlich" sein (S. 30). Manthe übersetzt "Fachausdrücke des römischen Rechts (...) grundsätzlich in die Sprache des deutschen Rechts und des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches". Zu Recht sieht er die Gefahr fehlender Verständlichkeit bei Verwendung zu vieler lateinischer Fachausdrücke in der alten Übersetzung von Beckhaus/Lammeyer17 bestätigt. Bei Huchthausen vermisst er die "Sprache des BGB". Die deutsche Rechtssprache und ihre konsequente Anwendung hält freilich ihre eigenen Probleme bereit. Sie kennt etwa Fachausdrücke für alle Erscheinungsformen des furtum, einen äquivalenten Oberbegriff hält sie nicht bereit; gleiches gilt für die locatio conductio.

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Die Grenze der Verdeutschung zieht Manthe folgendermaßen: "Rechtsinstitute, die nur dem römischen Recht angehören, haben ihre lateinische Bezeichnung behalten: Manzipation, Stipulation, Edikt, quiritisches Eigentum." Ob etwa die Interdikte ("einstweilige Verfügungen"), die confarreatio ("Speltbrotehe") u. a. diesseits der Grenze liegen, ist Ansichtssache. Manchmal eignet sich das Fremdwort besser als der Fachausdruck der deutschen Rechtssprache, z. B.:

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1.3. Lex est, quod populus iubet atque constituit. Plebi scitum est, quod plebs iubet atque constituit. Plebs autem a populo eo distat ...
"Ein Gesetz ist, was das Volk befiehlt und anordnet. Ein Volksentscheid ist, was die Plebs befiehlt und anordnet. Die Plebs unterscheidet sich nun vom Volk dadurch ..."

Den Unterschied zwischen populus und plebs erläutert Gaius, um anschließend den Geltungsanspruch von plebis scita zu problematisieren. Bei Manthe entsteht jedoch gleichzeitig eine terminologische Überschneidung: Das V o l k erlässt Gesetze, die Plebs V o l k s entscheide. Bei einer Übersetzung mit "Plebiszit" käme es nicht dazu.

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Die Übersetzung eines lateinischen Worts mit einem interpretierenden deutschen erscheint dort unnötig, wo Gaius selbst den Begriff herleitet, definiert oder erklärt, so etwa in

4.184. Cum autem in ius vocatus fuerit adversarius neque eo die finiri potuerit negotium, vadimonium ei faciendum est, id est ut promittat se certo die sisti.
"Wenn aber der Gegner vor Gericht geladen worden ist und an diesem Tag das Verfahren nicht beendet werden konnte, so muss man ihm ein Gestellungsversprechen abnehmen, das heißt, dass er verspricht, sich an einem genau bestimmten Tag zu stellen."

"Gestellungsversprechen" trifft die Sache, gerade weil es weitgehend selbsterklärend ist. Die zusätzliche Information des folgenden Satzes ("das heißt ...") beschränkt sich bei Manthes Übersetzung darauf, dass in diesem Versprechen ein Tag genau bestimmt ist. Dies entspricht jedoch nicht der Struktur des lateinischen Satzes: Gaius muss seinen Schülern mit id est ... erklären, was ein vadimonium ist, weil dieser Begriff gerade nicht selbsterklärend ist, zumal der Lehrer nicht voraussetzen kann, dass seine Hörer mit der Wurzel vad-, also den vades des alten Rechts, etwas anfangen können.

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Zur Übersetzung im einzelnen

In 1.29 beschreibt Gaius, wie ein Freigelassener mit dem Status eines Latiners nach der lex Aelia Sentia das römische Bürgerrecht erwerben kann, indem er eine römische Bürgerin, eine Latina coloniaria oder eine Latinerin aufgrund Freilassung zur Frau nimmt, mindestens sieben mündige römische Bürger dies bezeugen und die Eheleute einen Sohn erzeugen. Sobald dieser Sohn das erste Lebensjahr vollendet hat (anniculus), kann der Vater beim Magistrat den Nachweis darüber führen (adprobare), dass er "gemäß dem Aelisch-Sentischen Gesetz eine Frau geheiratet und von ihr einen einjährigen Sohn" hat. Kommt der Magistrat aufgrund dieser causae probatio zu der Erkenntnis, dass die vortragenen Tatsachen der Wahrheit entsprechen, erklärt er den Latiner, gegebenenfalls auch seine Frau und seinen Sohn zu römischen Bürgern. Causam probare heißt hier schlicht "Nachweis über einen Fall/Sachverhalt führen"18. Manthe (S. 419) kommt jedoch über Ulp. reg. 3.3 (testatione interposita, quod liberorum quaerendorum causa uxorem duxerit) zu einer Interpretation, nach der die sieben Zeugen die Erklärung des Ehezwecks "Kindererzeugung" bestätigen und "daher" causae probatio im Folgenden konkret mit "Nachweis des Ehezwecks" zu übersetzen ist. Dieser Schritt erscheint bedenklich. Schließlich weist der Latiner vor dem Prätor explizit nicht nur die Eheschließung (nach Manthe also den Ehe­zweck), sondern auch die Existenz des filius anniculus nach. In 1.32 führt die von Manthe festgelegte Wiedergabe von causam probare zu folgender Gesamtübersetzung:

Ceterum etiamsi ante decesserit Latinus, quam anniculi filii causam probet, potest mater eius causam probare.
"Übrigens kann auch dann, wenn ein Latiner gestorben ist, bevor er den Ehezweck eines einjährigen Sohnes nachgewiesen hat, die Mutter des Kindes den Nachweis des Ehezwecks führen."

Bei der Übersetzung von anniculi filii causam probare zeigt sich, dass sich causa nicht auf den "Ehezweck" verengen lässt.

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Problematisch ist die Wiedergabe der Formeln. Ihre berühmt-berüchtigte lateinische Konstruktion ist recht sperrig:

4.47. QUOD AULUS AGERIUS APUD NUMERIUM NEGIDIUM MENSAM ARGENTEAM DEPOSUIT, QUA DE RE AGITUR, QUIDQUID OB EAM REM NUMERIUM NEGIDIUM AULO AGERIO DARE FACERE OPORTET EX FIDE BONA, EIUS, IUDEX, NUMERIUM NEGIDIUM AULO AGERIO CONDEMNATO [, NISI RESTITUAT]; SI NON PARET, ABSOLVITO.
"DA AULUS AGERIUS BEI NUMERIUS NEGIDIUS EINEN SILBERNEN TISCH IN VERWAHRUNG GEGEBEN HAT, AUF DEN GEKLAGT WIRD, ZU ALLEM, WAS DESWEGEN NUMERIUS NEGIDIUS GEGENÜBER DEM AULUS AGERIUS GEBEN ODER TUN MUSS NACH TREU UND GLAUBEN, SOLLST DU, RICHTER, DEN NUMERIUS NEGIDIUS DEM AULUS AGERIUS VERURTEILEN [, WENN ER NICHT HERAUSGIBT]; WENN ES SICH NICHT ERWEIST, SOLLST DU FREISPRECHEN."

Das einleitende quod ist seit jeher Gegenstand der Diskussion19. Einiges spricht dafür, dass es nicht kausal ("da", so freilich auch Huchthausen), sondern faktisch ("was das angeht, dass")20 zu verstehen ist. Deutlich dürfte sich dies zeigen in

4.137. EA RES AGATUR, QUOD AULUS AGERIUS DE LUCIO TITIO INCERTUM STIPULATUS EST...,

wo Manthe auch insoweit zutreffend übersetzt:

"DERJENIGE ANSPRUCH SOLL EINGEKLAGT WERDEN21, DASS NÄMLICH AULUS AGERIUS SICH VON LUCIUS TITIUS ETWAS NICHT GENAU BESTIMMTES DURCH STIPULATION VERSPRECHEN LIESS..."

22

Von der demonstratio der Formel sagt Gaius:

4.40. Demonstratio est ea pars formulae, quae principio ideo inseritur, ut demonstretur res, de qua agitur, velut haec pars formulae: QUOD AULUS AGERIUS NUMERIO NEGIDIO HOMINEM VENDIDIT, item haec: QUOD AULUS AGERIUS <APUD> NUMERIUM NEGIDIUM HOMINEM DEPOSUIT.
Manthe: "Die Sachverhaltsbeschreibung ist derjenige Teil der Klagformel, der vorzugsweise dazu eingefügt wird, dass die Sache, um die geklagt wird, beschrieben wird, zum Beispiel folgender Teil der Klagformel: DA AULUS AGERIUS DEM NUMERIUS NEGIDIUS EINEN MENSCHEN VERKAUFT HAT, ferner folgender: DA AULUS AGERIUS <BEI> NUMERIUS NEGIDIUS EINEN MENSCHEN IN VERWAHRUNG GEGEBEN HAT."

Die demonstratio beschreibt den Sachverhalt (res). Res, de qua agitur bezieht sich hier nicht auf den in den Beispielsformeln genannten homo, sondern jeweils auf den gesamten quod-Satz. Gleiches gilt für qua de re agitur in 4.47: Gemeint ist, "worum es geht"/"worüber verhandelt wird"22, nicht nur der silberne Tisch, "auf den geklagt wird". Gerade bei der vorliegenden formula in ius concepta der actio depositi ist dies von entscheidender Bedeutung, stellt sich doch hier die Frage, ob sie überhaupt auf die Rückgabe der verwahrten Sache gerichtet sein muss: Was, wenn der Tisch bereits zurückgestellt ist und Ersatz eines Verzugsschadens verlangt wird? "Auf den Tisch" kann dann nicht mehr geklagt werden.

23

3.78 Bona autem veneunt aut vivorum aut mortuorum: vivorum, velut eorum, qui fraudationis causa latitant nec absentes defenduntur; item eorum, qui ex lege Iulia bonis cedunt; item ...
"Und zwar wird entweder ein Vermögen Lebender oder ein Vermögen Verstorbener verkauft: von Lebenden zum Beispiel das Vermögen derer, die sich in Benachteiligungsabsicht verstecken oder abwesend sind und sich nicht verteidigen; ferner derer, die aufgrund des Julischen Gesetzes ihr Vermögen abtreten; ferner ..."

Mit qui fraudationis causa latitant nimmt Gaius Bezug auf den Ediktstatbestand 'QUI FRAUDATIONIS CAUSA LATITABIT, SI BONI VIRI ARBITRATU NON DEFENDETUR, EIUS BONA POSSIDERI VENDIQUE IUBEBO' ("[Der Prätor sagt:] 'Wer sich in betrügerischer Absicht verbirgt, dessen Vermögen werde ich, wenn er nach dem Ermessen eines anständigen Mannes nicht verteidigt wird, in Beschlag nehmen und verkaufen lassen'", sog. Latitantenedikt, D. 42.4.7.1 Ulp. 59 ed.). Seit langem ist umstritten, ob die Worte nec absentes defenduntur bei Gaius das negative Tatbestandselement SI BONI VIRI ARBITRATU NON DEFENDUNTUR dieser Klausel meinen oder einen eigenen Tatbestand 'QUI ABSENS IUDICIO DEFENSUS NON FUERIT' (sog. Absentenedikt) wiedergeben23. Letzteres nimmt Manthe an24, wenn er zwei Gruppen: "die sich in Benachteiligungsabsicht verstecken" und "(die) abwesend sind und sich nicht verteidigen" mit "oder" trennt. Dagegen spricht aber nicht nur der allgemeine lateinische Sprachgebrauch, sondern gerade auch der Gaianische. Dieselbe Satzstruktur findet sich nämlich in

4.28. Lege autem introducta est pignoris capio v e l u t lege xii tabularum adversus eum, qui hostiam emisset n e c pretium redderet; i t e m adversus eum, qui mercedem non redderet pro eo iumento, quod quis ideo locasset, ut inde pecuniam acceptam in dapem, id est in sacrificium, inpenderet; i t e m ...

In qui hostiam emisset nec pretium redderet werden zwei Relativsätze verbunden, die sich auf ein Substantiv (eum) beziehen. Dabei wird das Relativpronomen qui vor pretium redderet nicht wiederholt, die Verbindung nec qui ist unmöglich. Nec vebindet die beiden Elemente hostiam emisset und pretium redderet zu einem Fall (Manthe: "der ein Opfertier gekauft hatte und den Preis nicht zahlte"), an den sich mit item ... item ... zwei weitere anschließen.
Nec ist nicht die Negation einer disjunktiven, sondern einer kopulativen Konjunktion. Hätte Gaius also in 3.78 zwischen fraudationis causa latitans und absens indefensus als zwei Ediktstatbeständen unterschieden, würde man - wenn nicht item/et eorum, qui absentes non defenduntur - zumindest vel/aut absentes non defenduntur erwarten. Für 3.78 bedeutet dies, dass die beispielhaft angeführten ei sowohl fraudationis causa latitare als auch absentes non defendi verwirklichen: "wenn ein Schuldner sich in betrügerischer Absicht verborgen hält und auch nicht in Abwesenheit vor Gericht verteidigt wird" (Huchthausen).

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4.183. Quasdam tamen personas sine permissu praetoris in ius vocare non licet, velut parentes patronos patronas, item liberos et parentes patroni patronaeve.
"Doch darf man bestimmte Personen nicht ohne Erlaubnis des Prätors vor Gericht laden, zum Beispiel die eigenen Hausväter, die Patrone und Patroninnen, ferner die Hauskinder und Hausväter des Patrons oder der Patronin."

Parentes - "die eigenen Hausväter" mag man ebenso wie patronos patronas als einen generellen Plural auffassen, der beliebig mit dem Singular vertauschbar ist - schließlich hat man höchstens einen Hausvater oder Patron. Bei parentes patroni patronaeve bereitet dies Schwierigkeiten: Hier sind Plural und Singular kombiniert, was darauf schließen lässt, dass der Plural parentes ernst zu nehmen ist. Auch der Patron hat aber definitiv nicht mehrere Hausväter. Der Ediktstext, auf den Gaius hier Bezug nimmt, ist in D. 2.4.4.1-2 (Ulp. 5 ed.) erhalten und kommentiert:

Praetor ait: 'parentem patronum patronam, liberos parentes patroni patronae in ius sine permissu meo ne quis vocet.' Parentem hic utriusque sexus accipe: sed an in infinitum, quaeritur.

Nach Ulpian ist parentes hier also nicht mit patres familias gleichzusetzen, sondern bezeichnet die Vorfahren beiderlei Geschlechts. Auf die patria potestas kommt es auch nach Paulus nicht an:

D. 2.4.4.6 (Paul. 1 sent.)
Parentes naturales in ius vocare nemo potest: una est enim omnibus parentibus servanda reverentia.

Wäre parentes auf die Bedeutung "Hausväter" festgelegt, wäre diese Interpretation, insbesondere der Ausdruck omnes parentes, kaum möglich. Es kann daher nicht so übersetzt werden.

25

Gaius noster

Die vorstehenden Überlegungen sollen und können den verdienstvollen Aufwand Manthes und den Wert der neuen Ausgabe in keiner Weise in Frage stellen. Andere vergleichbare Vorhaben wie die zweisprachige Ausgabe der Cicero-Reden von Manfred Fuhrmann und natürlich die Übersetzung des Corpus Iuris Civilis von Behrends/Knütel/Kupisch/Seiler zeigen, wie nachhaltig sich das Interesse an der Arbeit mit Quellen steigern lässt, wenn der Zugriff derart erleichtert und dem Benutzer eine Orientierung für den eigenen Umgang mit dem Text geboten wird: "Die Übersetzung ist ja nur Hilfe für den lateinischen Text" (S. 30). Dazu kommt die Textgestaltung Manthes als hochwertige Diskussionsgrundlage.

26

In D. 45.3.39 (Pomp. 22 Q. Muc.) spricht Pomponius25 von Gaius noster. Noster kann Gaius nur sein, wenn seine Schriften, insbesondere die so wirkungsmächtigen Institutionen präsent bleiben. Der Beitrag Manthes dazu könnte nicht gewichtiger sein.

27

Fußnoten:

1 Hingewiesen sei auf den Nachdruck der Ausgabe von Krüger/Studemund (u. Anm. 4) (Goldbach 2002).

2 Zuletzt L. Huchthausen, Gaius. Institutionen, in dies./G. Härtel, Römisches Recht (zuletzt Berlin 19914).

3 M. David/H.L.W. Nelson, Gai Institutionum commentarii quattuor (Leiden 1954, 1960, 1968; Bücher I-II); H.L.W. Nelson/U. Manthe, Gai Institutiones III 1-87 (Berlin 1992); III 88 -181 (Berlin 1999), jeweils Text und Kommentar.

4 P. Krüger/W. Studemund, Collectio librorum iuris anteiustiniani I: Gai Institutiones (Berlin 1877; 19237).

5 F.L. Goeschen, Gaii Institutionum commentarii quattuor (Berlin 1820,1824²,1842³) nach Untersuchung der Handschrift 1817.

6 W. Studemund, Gaii institutionum commentarii quattuor codicis Veronensis denuo collati apographum (Leipzig 1873).

7 in Krüger/Studemund (o. Anm. 4), S. XVII-XXXIX.

8 H.L.W. Nelson, Überlieferung, Aufbau und Stil von Gai institutiones (Leiden 1981) 21 f.

9 S. zum Ganzen David/Nelson, Komm. ad h. l. (S. 276).

10 Ähnlich Th. Mommsen, Emendationes Gaianae, in: Krüger/Studemund (1877; o, Anm. 4), S. XX = ders., Gesammelte Schriften II (Jurist. Schriften) 2 (Berlin 1905), S. 42: "Displicet quod proposuit Krueger [nämlich item procurator rem absentis, cuius negotiorum libera administratio ei permissa est]; nam ex mandato licet generali qui rem uendit, non recte componitur cum curatore rem furiosi uendente."

11 So freilich auch in 2.252: procuratorio aut cognitorio nomine; 4.55: cognitor aut procurator intenderit; 4.84: procurator vero nullis certis verbis in litem substituitur...eum quoque procuratorem videri; in 4.182 sind nur Spuren lesbar. An den anderen acht Stellen (1.19; 2.39, 64; 4.82, 98, 99, 101 [2x]) ist pro- entweder ausgeschrieben oder P durch Verlängerung des Bogens nach links unten als Abkürzung kenntlich gemacht.

12 Zum - umstrittenen - Problem seiner Vermögensverwaltung s. nur M. Kaser, Das römische Privatrecht I (München² 1971), S. 370 f.

13 Komm. ad h. l. (S. 397).

14 Recherche mit N. Palazzolo (Hrsg.), BIA 2000 - Bibliotheca Iuris Antiqui (Catania 2000, CD-Rom).

15 O. Anm. 4, S. XXXIII.

16 O. Anm. 10, S. XXII = S. 44.

17 F.W.K. Beckhaus, Die Gaianischen Institutionen-Commentarien (Bonn 1857); fortgeführt von J. Lammeyer, Die Institutionen des Gaius (Paderborn 1929).

18 Vgl. 1.71. causam erroris probare - Manthe: "einen Irrtumsfall nachzuweisen".

19 S. die Lit. bei M. Kaser/K. Hackl, Das römische Zivilprozessrecht (München² 1996), 314 f. mit Anm. 19, 21, 24.

20 S. H. Menge/Th. Burkard/M. Schauer, Lehrbuch der lateinischen Syntax und Semantik (Darmstadt 2000), § 556 (S. 814).

21 Schwierigkeiten bereitet hier allenfalls die Übersetzung von agatur mit "soll eingeklagt werden": Wenn der Prätor die Formel erteilt, klagt Aulus Agerius ja bereits. Die Formel richtet sich an den Richter: "Folgender Sachverhalt soll verhandelt werden". Zur Wiedergabe von res mit "Anspruch" vgl. das Folgende.

22 Vgl. A. Bürge, Römisches Privatrecht (Darmstadt 1999), 11: "Daß Aulus Agerius bei Numerius Negidius einen silbernen Tisch in Verwahrung gegeben hat, ist Thema des Prozesses."

23 S. Kaser/Hackl, o. Anm. 19, S. 222 mit Anm. 20-23.

24 So explizit in Nelson/Manthe (1992), S. 189.

25 Auf den früheren allgemeinen Interpolationsverdacht gegen den Schluss der Stelle (vgl. z. B. W. Kunkel, Herkunft und soziale Stellung der römischen Juristen [Graz u. a. 1967] = Die römischen Juristen [Köln u. a. 2001], S. 187 Anm. 341) geht Manthe (S. 19) zu Recht nicht ein. Die justinianischen Belege für Gaius noster finden sich auf S. 21.

 

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Diese Seite ist vom 14. Mai, 2004