Zitiervorschlag / Citation:

Claudia Schöler,

http://www.forhistiur.de/zitat/0501mertens.htm

Deutsche Rechtseinheit. Partikulare und nationale Gesetzgebung (1780 - 1866)

(= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 22), Köln/Weimar/Wien: Böhlau 2004. LIII, 320 S. ISBN: 3-412-12503-2; € 39.90

 

Rezensiert von: Bernd Mertens, Erlangen

 

Die von Diethelm Klippel betreute Bayreuther Dissertation geht der Diskussion um eine deutsche Rechtseinheit von der Spätphase des Alten Reiches bis zum Ende des Deutschen Bundes nach. Die Verf. will zeigen, dass in der gesamten ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine lebhafte Diskussion über die Frage der deutschen Rechtseinheit geführt wurde und wie sich diese Diskussion in der gesetzgeberischen Tätigkeit der Staaten des Deutschen Bundes auswirkte. Sie beschränkt sich hierbei nicht auf die Diskussion über Rechtseinheit auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts, sondern bezieht auch das Straf- und Prozessrecht mit ein.

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Die Verf. verlässt hierbei ausgetretene Pfade, indem sie bewusst nicht den hinlänglich erforschten Kodifikationsstreit zwischen Thibaut und Savigny und die Haltung der Historischen Rechtsschule zur Kodifikationsfrage in den Mittelpunkt ihrer Darstellung rückt. Vielmehr versucht sie, durch Heranziehung auch wenig bekannter zeitgenössischer Autoren und anonymer Rezensenten juristischer und literarischer Zeitschriften das gängige Bild von einem Sieg Savignys in der Kodifikationsfrage und vom beherrschenden Einfluss der Historischen Rechtsschule in dieser Frage im deutschen Vormärz zu revidieren. Sie kommt dabei zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Kodifikationsfrage keineswegs um einen reinen „Gelehrtenstreit“ gehandelt habe, sich schon im Vormärz zahlreiche Autoren der Forderung nach nationalen Kodifikationen angeschlossen haben und der Einfluss Savignys und der Historischen Rechtsschule im Zusammenhang mit dem Ausbleiben nationaler Kodifikationen vielfach überschätzt werde (129 ff., 317 f.). Entsprechend stellen nach Sicht der Autorin die Forderungen nach Rechtsvereinheitlichung während und nach der Revolution von 1848/49 keinen Wendepunkt in der Frage der nationalen Rechtsvereinheitlichung dar, sondern bloß die Fortsetzung einer kontinuierlich geführten Debatte (287, 319).

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Die Verf. tut gut daran, ihre zunächst an Hand der zeitgenössischen literarischen Diskussion gewonnenen Thesen an Hand der tatsächlichen Gesetzgebungspraxis zur Zeit des Deutschen Bundes zu überprüfen. Hierbei macht sie deutlich, dass der deutsche Vormärz entgegen einer nach wie vor verbreiteten Ansicht in der Forschungsliteratur keineswegs eine kodifikationslose oder kodifikationsarme Zeit gewesen ist, sondern sich die Kodifikationsbemühungen nur nicht auf der Ebene einer nationalen Gesetzgebung, sondern auf Ebene der partikularen Gesetzgebung der Einzelstaaten verwirklichten (223 ff.). Zu Recht weist die Verf. darauf hin, dass es in den größeren Einzelstaaten des Deutschen Bundes in dieser Epoche zu sehr zahlreichen Kodifikationsanstrengungen und einzelgesetzlichen Maßnahmen gekommen ist, die insbesondere dann deutlich werden, wenn man den Blick über das Zivilrecht hinaus auch auf die strafrechtlichen und prozessrechtlichen Kodifikationsbemühungen erweitert und auch die im Entwurfsstadium stecken gebliebenen Gesetzgebungsarbeiten in die Betrachtung mit einbezieht. Hierbei ist der Verf. auch darin zuzustimmen, dass diese umfangreichen Gesetzgebungsaktivitäten auf einzelstaatlicher Ebene vor Augen führen, dass das Scheitern gesamtdeutscher Kodifikationen in der Epoche des Vormärz nicht Folge der kodifikationsfeindlichen Einstellung der Historischen Rechtsschule war, sondern Folge des restaurativen und auf partikulare Sonderinteressen ausgerichteten politischen Willens der größeren Einzelstaaten des Deutschen Bundes (184, 255 f.).

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Die vorliegende Arbeit stellt einen wichtigen Beitrag zu der in jüngerer Zeit erkennbaren Neubewertung der deutschen Gesetzgebungsgeschichte des 19. Jahrhunderts dar, welche die gewohnte Fixierung auf die Sichtweise der Historischen Rechtsschule verlässt, die Praxis und weniger prominente Stimmen zu Wort kommen lässt und anstelle eines rein zivilrechtlichen Blickwinkels auch die Entwicklungen in den anderen Rechtsgebieten in die Bewertung mit einbezieht. Es handelt sich um eine durchgängig aus den Quellen erarbeitete und sorgfältig formulierte Untersuchung, die ihre Thesen mit wünschenswerter Klarheit vorträgt.1 Das Bemühen der Autorin, die prononciert vorgetragenen Thesen zu belegen und zu rechtfertigen, führt jedoch mitunter zu einer selektiven Heranziehung des Quellenmaterials, bei der Gegner einer nationalen Rechtsvereinheitlichung mittels Kodifikation zu kurz kommen.2 Die Rolle mancher Akteure – wie etwa einzelner Vertreter der deutschen Anwaltschaft oder der Rezensenten literarischer Blätter – mag in dem an sich anerkennenswerten Bemühen, die bisherige Vernachlässigung durch die Forschungsliteratur wettzumachen, auch etwas überzeichnet sein. Den hohen Wert der Untersuchung schmälert dies aber nur wenig. Die Thesen selbst sind nicht gänzlich neu, bieten aber nach wie vor soviel Zündstoff für die rechtshistorische Forschung, dass ihre sorgfältige Untermauerung durch die Verf. sehr zu begrüßen ist.

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Fussnoten:

1 Der Leser vermisst jedoch ein Personen- und Sachregister und hätte sich statt der Querverweise auf Gliederungspunkte für die Druckfassung deren Auflösung durch Seitenverweise gewünscht.

2 So behandelt die Verf. zwar ausführlich die Diskussion über eine Rechtsvereinheitlichung durch Rezeption des Code Napoléon in ganz Deutschland, erwähnt hierbei aber z.B. nicht die bei den Zeitgenossen viel beachtete Schrift von AUGUST WILHELM REHBERG, Ueber den Code Napoleon und dessen Einführung in Deutschland, Hannover 1814.

 

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Diese Seite ist vom 31. Januar, 2005