Zitiervorschlag / Citation: |
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Andreas Deutsch, |
http://www.forhistiur.de/zitat/0502oestmann.htm |
Der Klagspiegel und sein Autor Conrad Heyden.
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Der Klagspiegel gehört zu denjenigen Quellen, die die meisten Rechtshistoriker nur dem Namen nach kennen. Man weiß, daß er im Spätmittelalter eine wichtige Rolle für die Rezeption des gelehrten Rechts in Deutschland spielte, weil er sich eng an lateinische Vorbilder anlehnte und die Lehren der italienischen Juristen in deutscher Sprache wiedergab. Im Lehrbuch von Kroeschell erfährt man in wenigen Zeilen, daß das Werk um 1425 vielleicht in Schwäbisch Hall entstanden sei. Wollte man genaueres wissen, mußte man bisher zurückgehen bis zu Zoepfl (1842), Stintzing (1867) und Brunnenmeister (1879). Neuere Forschungen lagen kaum vor, wie ein Blick in den einschlägigen HRG-Artikel bestätigt. Es ist daher sehr erfreulich, wenn durch eine dickleibige Monographie das wegweisende Rechtsbuch endlich aus dem bisherigen Schattendasein tritt. |
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Die Dissertation von Andreas Deutsch besteht aus zwei sehr unterschiedlichen Hauptteilen. Auf den ersten gut 220 Seiten geht es um die Entstehungsgeschichte des Klagspiegels, wogegen der zweite, mit 400 Seiten erheblich umfangreichere Hauptteil Inhalt und Bedeutung der beiden Klagspiegel-Traktate erläutert. Zu Beginn kreist der Autor Entstehungszeit und -ort des Rechtsbuchs ein. Nach einer kurzen Abgrenzung sicherer Daten (frühestmöglicher und spätestmöglicher Termin) erfolgt eine immer dichtere Annäherung. Zahlreiche Andeutungen im Text des Klagspiegels werden mit historischen Ereignissen verbunden, so daß als Abfassungszeit schließlich die Jahre zwischen 1436 und 1442 verbleiben. Besonderes Gewicht in der Argumentation erlangt ein Rechtsstreit zwischen zwei Bürgern aus Schwäbisch Gmünd und Schwäbisch Hall aus dem Jahre 1436. Deutsch ist sich sicher, daß dieser Prozeß in verkürzter Form im Klagspiegel erwähnt wird und macht daher eine Entstehung des Rechtsbuchs nach 1436 wahrscheinlich. Leider muß der Autor selbst zugeben, daß die Streitsache von 1436 "äußerst speziell und von insgesamt eher untergeordneter Bedeutung" (S. 49) gewesen sei, so daß der Leser den Wert des Indizienbeweises nicht voll würdigen kann. Im Zusammenspiel mit mehreren anderen Anspielungen im Text des Klagspiegels gelingt es Deutsch jedoch, seiner Datierung ein hohes Maß an Plausibilität zu verleihen. Im Ergebnis sieht man, daß Stintzing vor knapp 140 Jahren sich lediglich um 10-15 Jahre verschätzt hatte. Da denkt man gern an das schöne Bonmot von den Zwergen, die auf Schultern von Riesen stehen. |
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Der Respekt vor Stintzings Forschungsleistung steigt weiter, wenn Deutsch im folgenden Kapitel die Abfassung des Klagspiegels mit gut nachvollziehbaren Gründen nach Schwäbisch Hall verlegt. Genau das hatte Stintzing bereits vermutet. Weniger klar war bisher die Frage nach dem Verfasser des Klagspiegels zu beantworten. Stintzing meinte schon 1867, ein Stadtschreiber von Schwäbisch Hall habe das Rechtsbuch geschrieben. Zu diesem Ergebnis kommt Andreas Deutsch ebenfalls, nachdem er die Autorschaft anderer Zeitgenossen nach kurzer Prüfung abgelehnt hat. Aufgrund der Datierung kommt von drei möglichen Stadtschreibern aus dem frühen 15. Jahrhundert nur Conrad Heyden als Verfasser in Betracht. Dies begründet Deutsch auf 90 Seiten. Der Lebensweg des Schreibers, der in Erfurt juristische Studien betrieben hatte, wird in größtmöglicher Akribie nachgezeichnet. Mehrere Ereignisse in Heydens Lebens könnten sich sogar in seinem Rechtsbuch niedergeschlagen haben. Das geht bis zu einem Augenarzt, der in Heydens Nachbarschaft lebte und im Klagspiegel seine Erwähnung gefunden haben dürfte. Insgesamt ist die Argumentation von Deutsch im ersten Teil seiner Dissertation überzeugend, wenn auch stellenweise zu ausführlich. Jedenfalls bestätigt er im wesentlichen Stintzings Forschungsergebnisse aus dem 19. Jahrhundert und verleiht dem bisher anonymen Verfasser des Klagspiegels Namen und Biographie . |
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Hätte Deutsch seine Dissertation an dieser Stelle (Seite 222) beendet, wäre der Leser zufrieden. Eine klar umgrenzte Forschungsfrage ist beantwortet, es gibt ein bisher unbekanntes Ergebnis. Deutsch arbeitet aber weiter und beginnt seinen zweiten Teil, der jedenfalls beim Rezensenten mit zunehmender Lektüre immer mehr Kopfschütteln auslöst. Es fehlt nämlich plötzlich eine klare Fragestellung, daher zerfließt der Text und wird breit und langweilig. Der Zusammenhang zum ersten Hauptteil reißt ab. Conrad Heyden, der kurz zuvor noch als Autor des Klagspiegels namhaft gemacht wurde, taucht erst nach knapp 400 Seiten wieder auf. Stattdessen begegnet dem Leser im folgenden nur noch der "Klagspiegler", dessen Persönlichkeit mit dem Inhalt des Werkes, so muß man die Rückkehr zur Anonymität jedenfalls verstehen, wohl doch nicht so viel zu tun hat. Hier liegt ein schwerer Bruch vor, vermutlich bedingt durch unterschiedliche Entstehungsphasen der Dissertation. |
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Das Gliederungsraster des zweiten Hauptteils ist dabei sehr übersichtlich. Nacheinander werden beide Traktate beschrieben (vom Autor unschön als "das Traktat" tituliert). Jeweils geht es um Aufbau, Quellen, Beschreibung der einzelnen Abschnitte, "Bedeutung des Traktats" sowie um den Einfluß des Klagspiegels auf andere Werke, deutlich getrennt nach dem zivilrechtlichen und strafrechtlichen Teil des Rechtsbuches. Geboten wird auf weiten Strecken eine Inhaltsangabe (S. 249-336, 473-522). Jeder (!) Titel des Klagspiegels wird zusammengefaßt, meistens ohne Erläuterung der rechtshistorischen Relevanz und weitgehend fußnotenfrei. Auf diese Weise lernt man den Inhalt des Klagspiegels kennen, aber hier wäre auch eine Volltextedition denkbar gewesen. Jedenfalls ist die schlichte Wiedergabe einer Quelle in eigenen Worten in einer derartigen Ausführlichkeit keine eigentliche Forschungsleistung. Querverbindungen werden demgegenüber aufgezeigt, wo Deutsch die Quellen des Klagspiegels benennt. Hier allerdings hätte man erheblich straffen können, ja müssen. Um die Abhängigkeit von älteren Vorbildern zu zeigen, stellt Deutsch jeweils längere Textpassagen des Klagspiegels den italienischen, also lateinischen Quellen gegenüber. Somit liest man die Texte, um die es bei der Inhaltsangabe bereits ging, zum zweitenmal. Zum drittenmal begegnen dieselben Zitate, wenn der Einfluß des Klagspiegels auf spätere Rechtsquellen demonstriert wird. Die aufgezeigten Parallelen zu anderen Werken glaubt man dem Verfasser ohnehin, denn genau dafür ist der Klagspiegel ja bekannt. In den Feinheiten gelingt es Deutsch immerhin, die bisher bereits diskutierten Vorbilder des Klagspiegels anders zu gewichten. Im ersten Traktat standen vor allem Roffredus und Azo Pate, ebenso im strafrechtlichen zweiten Traktat. Wenn Deutsch erkennt, daß der Klagspiegel "auffallend nahe an seinen Quellen" bleibe (S. 473), ist das im Grunde genommen wieder eine Bestätigung älterer Vermutungen. |
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Eine eingehende Auseinandersetzung des Autors mit dem Inhalt des Klagspiegels findet demgegenüber kaum statt. An vielen Stellen hätte man bohren und den modernen Forschungsstand einbeziehen können, so etwa beim Injurienproblem (S. 261-262), zu dem in den vergangenen Jahren viel geschrieben wurde. Die Forschungsdiskussion aber unterbleibt. Es scheint sogar, daß Deutsch in seinem verständlichen Bestreben, Werbung für den Klagspiegel zu machen, jedes Maß an kritischer Distanz zu seinem Gegenstand verliert. So enthält etwa der Klagspiegel die im 15. Jahrhundert reichlich absurde Anordnung, bei Diebstahl geweihter Habe solle der Täter wilden Tieren zum Fraß vorgeworfen werden. Deutsch meint dazu, daß es sich hierbei um "Hilfestellungen für die Festlegung des richtigen Strafmaßes" handele (S. 545). Zauberer will der Klagspiegler ebenfalls wilden Tieren zum Fraß vorwerfen. Deutsch kommentiert: "Allenfalls im Vergleich zur allgemein verbreiteten Praxis des Feuertodes können diese Bestimmungen als human angesehen werden" (S. 555). Ohnehin scheint der Autor des Klagspiegels diese Todesart besonders geliebt zu haben, denn Elternmörder möchte er ebenso hinrichten. Wahlweise kann man sie aber auch mit einem Affen in einen Sack einnähen und ins Meer werfen (S. 504). Stellen wie diese hätten eine Diskussion mit den kritischen Stimmen der älteren Literatur, die die mangelnde Selbständigkeit des Klagspiegels im Umgang mit den lateinischen Texten beklagen, dringend erforderlich gemacht. So aber bleibt der Leser mit seinen Fragen allein. |
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Ein Gesamturteil fällt schwer. Die Inhaltsangaben und Textvergleiche zeugen von hohem Fleiß, speziell zur Frage der Verfasserschaft sind zahlreiche ungedruckte Quellen verarbeitet. Aufgrund eines detaillierten Sachregisters kann man das Buch auch sehr gut als Nachschlagewerk für dogmenhistorische Klärungen verwenden. Vielleicht liegt hier sogar der größte dauerhafte Wert. Das Grundsatzproblem bleibt jedoch, nämlich die Frage nach dem Erkenntnisgewinn deskriptiver Dissertationen. Und hierfür gibt es bekanntlich keine Patentlösungen. |
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Betreut vom Diese Seite ist vom 25. Februar 2005 |