Zitiervorschlag / Citation:

Anette Baumann (Bearb.),

http://www.forhistiur.de/zitat/0503oestmann.htm

Gedruckte Relationen und Voten des Reichskammergerichts
vom 16. bis 18. Jahrhundert. Ein Findbuch

(= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, Bd. 48), Köln, Weimar, Wien: Böhlau 2004, 699 Seiten, 1 CD-Rom, ISBN: 3-412-10605-4, € 89,90.


Rezensiert von: Peter Oestmann, Münster*

Die Reichskammergerichtsforschung hat in den vergangenen drei Jahrzehnten einen rasanten Aufschwung genommen. Dies hat vor allem drei Ursachen. Zum einen wandte sich die rechtshistorische Germanistik nach ihrer traditionellen Mittelalterfixierung verstärkt der Frühen Neuzeit zu. Die Neubewertung des Alten Reiches und seiner Institutionen war die Folge. Zum anderen erwachte nach Verfassungs- und Dogmengeschichte das Interesse an der Rechtspraxis. Zum dritten schließlich profitierte gerade die Reichskammergerichtsforschung von einer stark verbesserten Quellenerschließung. Die auf zahllose Archive verteilten riesigen Aktenberge wurden nach einheitlichen Kriterien verzeichnet und durch gedruckte Repertorien zugänglich gemacht. Inzwischen liegen Inventarbände von 28 Archiven vor. Der Weg zur Quelle ist damit einfacher geworden. Der Rechtshistoriker findet in den Akten umfangreiche Auseinandersetzungen verschiedener Anwälte um frühneuzeitliche Rechtsfragen, aber nur selten Urteile und fast ausnahmslos keine Urteilsbegründungen. Historiker haben es vielleicht leichter, weil die Akten auch auf zahlreiche sozial- und kulturgeschichtliche Fragen antworten. Aber das gerade den Juristen interessierende Problem, wie das Reichskammergericht bestimmte Rechtsfragen entschied, welche ständige Rechtsprechung es vertrat, läßt sich anhand der Akten nur schwer klären.

1

Da die Urteilsbücher und Senatsprotokolle der Speyerer Zeit verlorengegangen sind, besitzt die Kameralliteratur eine Schlüsselrolle für die Rekonstruktion der kammergerichtlichen Judikatur. Diese Literatur, die bereits 1792 von Fahnenberg verzeichnet und in ihren wesentlichen Teilen von Gehrke 1974 neu erschlossen wurde, ist aber sehr uneinheitlich. Häufig beleuchtete ein Autor ein Rechtsproblem und stellte dann wichtige Entscheidungen des Gerichts kurz vor, ähnlich wie sich in modernen Kommentaren Hinweise auf BGH-Urteile finden. Es gab aber auch Werke, die Aktenauszüge im Wortlaut veröffentlichten und vor allem die Stellungnahmen der Reichskammergerichtsassessoren abdruckten. Diese teilweise umfangreichen Relationen bildeten die Grundlage für die Abstimmungen in den Senatssitzungen. Eine dichtere Annäherung an die richterliche Entscheidungsfindung im Alten Reich ist nicht möglich.

2

Diejenigen Relationen, die in der zeitgenössischen Literatur veröffentlicht wurden, sind im vorliegenden Findbuch nachgewiesen. Es geht also nicht um eine Erhebung, welche Prozesse überhaupt in der Kameralliteratur auftauchen, sondern ausschließlich um die Suche nach originären, von Assessoren produzierten Quellen. Deswegen tauchen die bekannten Werke von Mynsinger (1563) und Gail (1578) im Findbuch nicht auf. Dagegen gibt es eine im wesentlichen chronologische Aufstellung von 1346 Prozessen, zu denen gedruckte Relationen vorhanden sind. Angesichts der riesigen Fülle von Kamerallitaratur überrascht es ein wenig, daß lediglich 21 Werke Relationen abdrucken. Erfreulicherweise liegt der zeitliche Schwerpunkt in der Speyerer Zeit. Am besten dokumentiert sind die Jahre um 1600, als die dickleibigen Sammlungen von Gylmann und Meichsner erschienen.

3

Anette Baumann orientiert sich beim Aufbau ihres Findbuchs im wesentlichen an den Inventaren der Archive, so daß der Benutzer sich schnell zurechtfindet. Nach den Parteien, Berufen und Orten folgen Prozeßart und Streitgegenstand. Es gibt außerdem Angaben zur Relation, zur Entscheidung des Gerichts, zur Fundstelle und - besonders wichtig - nach Möglichkeit die Repertoriumsnummer der dazugehörigen Prozeßakte. Die einzelnen Informationen sind extrem kurz, bis hin zu zahlreichen Abkürzungen. Der erste Zweck des Findbuchs wird damit aber voll erreicht. Man kann sich in gebotener Kürze darüber unterrichten, zu welchen Prozessen kammergerichtliche Relationen überliefert sind. Ein Register enthält die Druckfassung nicht. Für weitergehende Fragen ist der Benutzer auf die beiliegende CD-Rom angewiesen. Die CD bietet das gesamte Findbuch als Word-Datei, so daß man mit der Suchfunktion gezielt nach bestimmten Details forschen kann. Zusätzliche Verknüpfungen ermöglichen die in mehrfachen Varianten vorhandenen Datenbanken, die in ihrem Komplexitätsgrad aber nur für EDV-erfahrene Benutzer verständlich sind. Wer hier etwas Zeit investiert, wird zahlreiche Ergebnisse erzielen, die bei bloßer Lektüre des Repertoriums untergehen.

4

Wie kaum zu vermeiden, läßt das Repertorium Wünsche offen, worauf auch Bernhard Diestelkamp in seinem Vorwort hinweist. Da es sich um ein Hilfsmittel handelt, geht es zunächst um Handwerkliches: Da heißt der Kammergerichtsassessor einmal Seublin, einmal Seiblin, hier Reifsteck, dort Reiffsteck. Auch nach Northausen wird niemand suchen, selbst wenn es vor vierhundert Jahren mit t geschrieben wurde. Das Findbuch ist damit nur so gut wie die zeitgenössischen Quellen. Das erfordert vom Benutzer die übliche Phantasie bei der Suche nach alternativen Schreibweisen. Irritierend ist ebenfalls, daß die Druckfassung des Findbuchs 699 Seiten umfaßt, die Word-Datei aber nur 693. Zitierfähig ist also nur die laufende Nummer. Schön wäre es gewesen, wenn bei den Streitgegenständen stärkerer Wert auf den juristischen Kern der Relation gelegt worden wäre. Statt dessen übernimmt Baumann das von Ranieri entworfene Klassifizierungsschema. Das ist im Interesse der Einheitlichkeit sicher hilfreich. Doch konnte Ranieri seinerzeit noch nicht die gedruckten Repertorien benutzen, so daß man sich ruhig frei in der Verwendung eigener Terminologie fühlen darf. An anderer Stelle will sich Baumann dagegen von der zeitgenössischen Begrifflichkeit lösen. Sie schlägt vor, zukünftig nur noch von Relationen zu sprechen, wenn der Text einen vollständigen Sachbericht, die Prozeßgeschichte und das Gutachten enthält. Die Entscheidungsvorschläge, auch die der übrigen Senatsmitglieder, soll man fortan Votum nennen. Zwischenformen, insbesondere Abhandlungen ohne Tatbestand, sollen demnach Teilrelationen sein. Darüber läßt sich diskutieren, doch ist es angesichts der völlig uneinheitlichen zeitgenössischen Terminologie fraglich, ob man sich heute auf eine so strenge Wortverwendung einigen kann. Die Vermutung, daß die sog. Teilrelationen unvollständig seien, müßte zudem anhand einer erhaltenen Handschrift überprüft werden. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, daß es gerade bei Beteiligung mehrerer Referenten auch Kurzrelationen gab, die von vornherein nur bestimmte Punkte behandelten. Selbst heute ist die Unterscheidung von Relation und Votum in der Referendarausbildung nicht so eindeutig. Und weil die moderne Arbeitstechnik, wie Baumann zutreffend betont, unmittelbar in der kammergerichtlichen Tradition steht, hat sich offenbar auch diese sprachliche Ungenauigkeit über 500 Jahre gehalten.

5

Das Gesamturteil fällt leicht: Das Findbuch ist unverzichtbar für jeden an der Geschichte der juristischen Argumentation und an der Rechtsprechung der Frühen Neuzeit Interessierten. In der Reichskammergerichtsforschung wird es zukünftig erheblich leichter sein, gezielt rechtshistorische Themen aufzugreifen. Wie man bei Wittgenstein die Leiter wegwerfen soll, nachdem man auf ihr hinaufgestiegen ist, so hat auch das Findbuch seinen Zweck erfüllt, wenn es den Blick gezielt auf den in alten Foliobänden schlummernden reichen Schatz gedruckter Relationen lenkt. Jetzt hat die Rechtsgeschichte die Chance, die Leiter zu besteigen.

6

* Dienstanschrift: Prof. Dr. Peter Oestmann, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Institut für Rechtsgeschichte - Germanistische und Kanonistische Abteilung, Universitätsstraße 14-16, D - 48143 Münster, e-mail: oestmann@uni-muenster.de.

 

Betreut vom FHI-Team
Diese Seite ist vom 18. März, 2005