Zitiervorschlag / Citation:

Wolfgang Szaivert,
Reinhard Wolters,

http://www.forhistiur.de/zitat/0509ernst.htm

Löhne, Preise, Werte.


(= Quellen zur römischen Geldwirtschaft. Wissenschaftliche Buchgesellschaft. Darmstadt 2005. X, 376 S.; € 74,90; ISBN 3-534-16774-0)

 

Rezensiert von: Wolfgang Ernst (Zürich)

Der Band ist vor allem das, was man einen „Reader“ nennt. Es handelt sich um ein Gegenstück zu dem Band von J. R. Melville Jones, Testimonia numaria. Greek and Latin Texts concerning Ancient Greek Coinage. Volume I: Texts and Translations (1993). Geht es bei Melville Jones um das griechische Geldwesen, so bei Szaivert/Wolters um das Römische. Der vorliegende Band könnte demnach auch heissen: Ausgewählte Griechische und Lateinische Texte – mit Übersetzungen – zum Römischen Geldwesen. Das Ziel des Buches besteht darin, eine Anschauung von den realen Preis- und Wertverhältnissen der römischen Geldwirtschaft zu vermitteln.

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Der Band ist zweigeteilt: Der erste Teil enthält Text und Übersetzungen, der zweite eine Tabelle, in der regestenförmig für jede Quelle eine Preis- (=Geld-) Angabe dem in der Quelle erwähnten Gegenstand zugeordnet ist. Im ersten Teil werden die Texte (mit Übersetzungen) getrennt nach Sachabteilungen wiedergegeben. Deren Titel lauten: Der private Haushalt, der öffentliche Haushalt, Münzen und Geldwirtschaft. Die Texte, es sind 868, sind durchlaufend nummeriert. Den analytischen Teil des Werks machen die Regesten aus (S. 255 ff.). Hier wird zunächst für jeden der wiedergegebenen Texte der Sachgegenstand herausgezogen, dem dann die Geldangabe zugeordnet wird. Der Band enthält dabei sehr viel mehr Regesten (2253 Stück) als im Volltext wiedergegebene Textpassagen. Die Sachgliederung, nach welcher die Regesten geordnet werden, ist eine andere als die für die Volltexte. Dadurch folgen die Regesten auch in einer anderen Reihenfolge als die Volltexte. Dies ist kaum begreiflich und wird durch die Querverweise, die eine Verknüpfung des zweiten und des ersten Teils (und umgekehrt) ermöglichen sollen, nicht befriedigend ausgeglichen. Ein Quellenregister, anhand dessen man auf einfache Weise ermitteln könnte, welche Quellen wie ergiebig genutzt wurden, fehlt. Das Sachregister ist dürftig; lateinische Ausdrücke, nach denen man doch am ehesten suchen wird, sind gar nicht aufgenommen.

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Die Verfasser beanspruchen für Ihren Band, die Geldangaben systematisch zusammengestellt zu haben. Von entscheidender Bedeutung ist insoweit zunächst die Auswahl der Quellenbasis (1) - neue Quellen werden durch den Band nicht erschlossen – und sodann die getroffene Auswahl der Textpassagen erstens für den Regesten- und zweitens für den Textteil (2).

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(1) Die Verf. beschränken sich auf die literarischen Quellen und schliessen somit die epigraphische und papyrologische Überlieferung aus; ebenso wollen sie aber auch die juristische Literatur ausser Betracht lassen (S. 5). Wir werden hier nicht auf die Frage eintreten, ob man das unendlich reiche, auf den Geschäftsverkehr bezügliche papyrologische Material, das ja das Geldgeschehen ganz unmittelbar widerspiegelt, beiseite lassen sollte. Wir gehen stattdessen der Frage nach, die den Romanisten bedrängt: Warum sollte man von den Geldangaben in den juristischen Texten keinen Gebrauch machen? Es gehört ja zu den zentralen Befunden der römischen Zeit, dass sich das Rechtswesen mit der Institution des Gelds aufs engste verknüpft hat. Erinnert sei nur daran, dass die Verurteilung stets auf einen Geldbetrag lautete, dass also jedweder Streitgegenstand von Rechts wegen in einen Geldbetrag umgesetzt werden musste: Welcher Umstand verspricht einen besseren Einblick in die realen Wertverhältnisse als dieser? Man darf sich also, im Gegensatz zu dem Vorgehen der Verfasser, vom juristischen Bereich her einen besonders guten Zugang zu den Wertverhältnissen der römischen Zeit versprechen. Zur Verteidigung des Ausschlusses rechtsliterarischer Texte führen die Verfasser an, bei den quantitativen Angaben in den Rechtsquellen handele es sich „fast durchgehend um Rundzahlen, die der Exemplifikation konstruierter Rechtsfälle dienen“ (S. 5). Diese Annahme wird der Quellenlage nicht gerecht. Zunächst berichten Rechtstexte natürlich von den Wertangaben, die in gesetzlichen Regelungen gemacht werden (Volksgesetze, Senatusconsulta). Hier kann von Rundzahlen überhaupt keine Rede sein. Die Verlässlichkeit der juristischen Literatur ist insofern um nichts geringer als die anderer Literaturgattungen (deren Geldangaben übrigens auch nicht immer unkritisch für „bare Münze“ gehalten werden dürfen)1.

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Mit einer kleinen Auswahl sei angedeutet, worum es etwa gehen könnte, wenn man sich auf diesen Textbereich eingelassen hätte. Von der Grösse privater Vermögens legen die gesetzlichen Beschränkungen im Bereich des Erbrechts Zeugnis ab. So die lex Furia, die den vermächtnisweisen Erwerb von Todes wegen auf 1000 Asse beschränkt2, oder die lex Voconia , die die Erbunfähigkeit von Frauen anordnet, wenn der Erblasser beim Cenus mit über 100000 Assen eingeschätzt worden war3. Die lex Cornelia verfügte eine Obergrenze des Betrages, bis zu dem man sich für einen bestimmten Schuldner in einem Jahr verbürgen durfte, 20000 HS4. Auch die gesetzlichen Aufwandsbeschränkungen (leges sumptuariae) sprechen eine beredte Sprache und vermitteln lebendige Anschauungen von dem Aufwand, den man für die Bewirtung oder für Spiele betreiben konnte. Bezieht man inschriftliche Überlieferungen mit ein, so findet sich etwa in der lex Rubria für den provinzialen Zivilprozess die Streitwertgrenze von 15.000 HS. Für alle diese Geldbeträge und viele mehr greift das von den Verf. bemühte Argument von den „Rundangaben“ von vornherein nicht.

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Der Vorbehalt der Verfasser, die juristische Literatur arbeite überwiegend mit Rundangaben, dürfte hauptsächlich die isagogische Literatur betreffen, die wiederum zum überwiegenden Teil in den Digesten überliefert ist. Hier ist die Problematik etwas vielschichtiger als sie in der Darstellung der Verfasser erscheint. Entsprechende Umsicht vorausgesetzt, sind aber auch die Digesten eine für die realen Geldverhältnisse ergiebige Quellen. Die Problematik der Geldangaben in den Digesten ist eine dreifache5: (a) Zunächst sind lehrhaften, uniformierten (typisierten) Geldangaben von den authentischen Geldsummen zu trennen. Die Unterscheidung ist weniger schwierig, als sie zunächst anmuten mag. Authentische Geldangaben in den Digesten betreffen beispielsweise Geldstrafen6 oder Alimentationskosten7. (b) Bei den Angaben von Geldbeträgen in den Digesten fehlt sodann oft eine Münzsorte. Wenn es sich nicht um eine lehrhafte Angabe handelt, kann die Münzsorte oft aus der Entstehungszeit des Textes und aus dem Zusammenhang ergänzt werden. (c) Soweit ein authentischer Geldbetrag mit einer zugehörigen Währungssorte angegeben ist, muss in den Digesten noch damit gerechnet werden, dass die Münzsortenangabe interpoliert ist. Wir geben hiervon zwei Beispiele: Derjenige, der ohne prätorische Erlaubnis seine Eltern oder seinen Patron in Ius voziert, wird nach Gai. 4.46 mit einer Strafe von 10000 Asse belegt. In den Digesten ist diese Strafe auf 50 Aurei umgestellt; D. 2.4.24 Ulp 5 ad ed. Was das SC Silanianum betrifft, so wurde die nach PS 3.5.12a im Edikt mit 100000 HS festgesetzte Strafe in den Digesten mit 100 Aurei angesetzt; D. 29.5.25.2 Gai 17 ad ed prov. Die jeweiligen Beträge (in HS bzw. Asse und Aurei) sind in aller Regel nicht wertgleich und so dürfte Hintergrund dieser Interpolationen die Verdrängung der Sesterz als der gesetzlichen Währungseinheit durch den Aureus sein. Einzelheiten sind aber strittig.

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Es genügt, wenn mit dem Vorstehenden gezeigt wurde, welch anregendes Material die juristische Überlieferung für den bietet, der den Geld- und Wertverhältnisses der römischen Antike nachgehen will. Es wäre wünschenswert, wenn einmal die Zusammenstellung von Wertangaben in juristischen Texten, die Bruce Frier geleistet hat (S. 5 Fn. 22), veröffentlicht würde.

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(2) Darüber, welche auf das Geld bezüglichen Passagen man der lateinischen Literatur entnimmt, wird man schlecht rechten können. Offenbar kann Vollständigkeit nicht angestrebt werden. Es stimmt aber doch nachdenklich, wenn man feststellt, dass die für die Geldgeschichte so aufschlussreiche, von Gellius8 berichtete Anekdote fehlt, wonach die feste 25 Asse-Busse für Injurien, die in den XII Tafeln bestimmt war, infolge der Geldentwertung so geringfügig geworden war, dass sich ein römischer Playboy das Vergnügen machte, Passanten nach Belieben zu ohrfeigen und sogleich durch einen mitgehenden Sklaven entschädigen zu lassen. Stattdessen haben die Verf. (S. 104) die Passage Noct. Act. 20.1.31 ff. ausgewählt, die nur das ergibt, was sich viel prägnanter aus Gai 3. 223 entnehmen lässt.

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Der Rezensent wüsste nicht, für welchen Zweck er die in Anlage und Quellenauswahl missglückte Sammlung empfehlen sollte. Von unbezweifelbarem Wert ist allerdings die dem Band beigegebene, ausgesprochen gediegene Bibliographie von Walter Scheidel, jetzt Stanford, dem (Mit-) Verfasser von The ancient economy, Edinburgh University Press 2002.

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Fußnoten:

1 Aus ihrer Quellenbasis haben die Verf. etwa 20 Texte betreffend Strafgelder bzw. Schadensersatz herausgezogen; s. S. 290 f.

2 Gai Inst 2.225.

3 Gai Inst 2.274.

4 Gai Inst 3.124.

5 Zur Geldfrage in den Digesten s. Mroszek, AAntHung 18 (1970) 353 ff., 357.

6 D. 47.21.3 (Call 3 de cogn): 50 Aurei als Strafe für die Grenzsteinverrückung; vgl. c. 55 gromat. ed. Lachm., S. 264 (lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia).

7 Beispielsweise D. 33.1.10 (Pap 7 resp).

8 Noct. Att. 20.1.13.

 

 

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Diese Seite ist vom 30. September, 2005