Zitiervorschlag / Citation:

Arne Duncker,

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Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe.
Persönliche Stellung von Frau und Mann im Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft 1700-1914

(= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung, 1) Köln: Böhlau 2003, XCVII, 1189 Seiten, ISBN: 3-412-17302-9, € 114.-.

 

Rezensiert von: Wolfgang Forster (München)

Xyz - eine neue Disziplin? Fragen mit dieser Struktur werden in der Regel erst gestellt, nachdem die institutionellen Entscheidungen gefallen sind und die Vertreter der neuen Disziplin ihr Forschungsgebiet eingehegt haben. Einen Schritt weiter geht, wer nicht nur einen neuen Gegenstand - in der Rechtsgeschichte regelmäßig eine jüngere Epoche - in die Disziplin einbringt, sondern den unter einem bestimmten Horizont gesehenen Erkenntnisgegenstand, einen Inhalt des Horizonts, selbst zum neuen Horizont der Erkenntnis macht. In diese Richtung geht der Verfasser des vorliegenden Werkes. Verstanden sich bisherige Forschungen zur Stellung der Frau vornehmlich als "Untersuchung von Rechtsbegriffen" (5), so möchte er den Ansatz zu einer "rechtshistorischen Geschlechterforschung" (7) erweitern, die sowohl Frauen wie Männer umfasst. Einer solchen Neuerfindung ist grundsätzlich jede Disziplin fähig. So kann auch die Geographie, gerade weil sie auf den ersten Blick neutral und geschlechtslos erscheinen mag, unter feministischem Aspekt betrieben werden.1

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Thema der Arbeit sind die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe. In diesem Sinn will der Autor seinen Untersuchungsgegenstand trotz der Anknüpfung an die BGB-Terminologie der ehelichen Lebensgemeinschaft verstanden wissen (16f.). Die "zentrale Fragestellung ... ist ..., ob und ggf. wie weit ... die untersuchte Norm Ehefrau und Ehemann gleiche oder ungleiche Pflichten zuweist, mit welchen Argumentationen und aus welchen offenen oder verborgenen Gründen dies geschieht, welche Konsequenzen dies im Eheleben für die für die Beteiligten hat und wie die jeweilige rechtliche Lösung im Rahmen ihrer Zeit zu bewerten ist." (33, ebenso schon 23)

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Neben einer vierzigseitigen Einführung und einer ebenso langen Zusammenfassung ist die Arbeit in vier Teile gegliedert, die den rechtlichen Grundlagen der ehelichen Lebensgemeinschaft (Teil 2), den ehelichen Rechten und Pflichten (Teil 3), Möglichkeiten zur Abweichung von diesen (Teil 4) sowie den Beziehungen des Rechts der ehelichen Pflichten zu anderen Rechtsgebieten, wie insbesondere dem Scheidungsrecht (Teil 5), gewidmet sind.

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Bei dem zu untersuchenden Material wird keine Beschränkung vorgenommen. Damit sind für den Zeitraum von 1700 bis 1914, neben römischen, kanonischem und gemeinem Recht, die Gesetzgebung aller größeren Territorien Deutschlands einschließlich Österreichs (20, 32), deren Motive, Literatur, insbesondere Eherechtshandbücher der Zeit um 1800 (32), zu untersuchen. Das Schweizer ZGB wird, wie das französische Recht, vergleichend herangezogen (31, 33). An Kodifikationen oder ihren Entwürfen werden untersucht

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1. das Project eines Corporis Juris Fridericiani (1749/1751)

2. der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756

3. der Entwurf des hannoverschen Landrechts von 1772

4. Gesetzgebung und Entwürfe bis zum Josephinischen Gesetzbuch von 1786

5. der Entwurf Martinis und das ABGB

6. das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794

7. der Code Napoleon

8. der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Großherzogtum Hessen

9. das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen von 1863

10. das BGB sowie

11. das Schweizer ZGB.

Auf diese bezieht sich auch die zusammenfassend Würdigung (1060-1088). Anhand dieser Normen werden jeweils die Unterfragen nach

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a) Gleichheit und Ungleichheit der Pflichten,

b) der zeitgenössischen Begründung und

c) den tatsächlichen Konsequenzen im Sinn der rechtlichen Durchsetzbarkeit und des Bestehens von Ausnahmen bearbeitet

sowie eine Bewertung vorgenommen (34f.).

Mit Recht sieht der Autor den letzten Punkt als problematisch an. Eine "unhistorisch moralisch entrüstete Schnellwertung aus der Perspektive unserer Zeit" (35) will er dabei vermeiden, jedoch auch nicht nur eine Auflistung bringen, welche jede "noch so absurde oder unwürdige Regelung in gleicher Weise billigt" (35). Dass mit dieser Formulierung der Wertungsmaßstab implizit schon gewählt ist, scheint nicht ganz klar zu sein, da der Verfasser seinen Ansatz als "vergleichende Betrachtung ... im Rahmen seiner Zeit bei Zugrundelegung des zeitgenössischen Erkenntnishorizonts" (35) charakterisieren will. Dabei soll aber gelten, dass "rechtliche Ungleichbehandlung ... nur dann zulässig sein sollte, wenn sie an gewisse stichhaltige Gründe anknüpft", worin ein Maßstab der Gerechtigkeit gesehen wird (35). Für die Fundierung dieses Gerechtigkeitsmaßstabs benötigt der Verfasser gerade eine Fußnote. Das bewerkstelligt er - scheinbar ohne sich dessen bewusst zu sein, jedenfalls ober ohne eine entsprechende methodische Reflexion - mit einer Anwendung der negativen Formulierung der goldenen Regel2 auf den (gedachten) Gesetzgeber. Die nicht weiter reflektierte Anwendung der goldenen Regel ist bei diskriminierenden Normen allerdings wenig schlüssig, da es gerade der logische Gehalt der diskriminierenden Normen ist, nicht auf Männer angewandt zu werden. Der damit konfrontierte Gesetzgeber hätte platt antworten können, dass Frauen ja gar nicht wünschten, gleich behandelt oder gestellt zu werden und durch Ungleichbehandlung begünstigt würden etc. Dies zwingt den Autor dazu, zuvor die eigentlich in Frage stehende Ungleichbehandlung durch die normativ schon determinierte Schlechterbehandlung zu ersetzen:

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"Selbst wenn Denker ... nicht sachlich begründete Schlechterbehandlung für zulässig oder wünschenswert hielten, haben sie sich dabei doch in der Regel die eigene Person nicht als Unterworfenen, sondern als Begünstigten vorgestellt, so daß sie für die eigene Person offenbar sehr wohl das Bedürfnis nach ... Selbstbestimmung etc. verspürten." (35 Fn. 73)

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Auf die Problematik des kulturellen und eben auch des rechtlichen Vorverständnisses, das zu solchen ungleich behandelnden Regelungen führte, lässt der Autor sich aufgrund dieser implizit getroffen Vorentscheidung nicht ausdrücklich ein. Unter der Hand vollzieht sich damit aber eine Einebnung der Problematik. In methodischer Hinsicht liegt dem zugrunde, dass unhinterfragt heutige Vorstellungen der Identität von Recht, Gerechtigkeit und Gleichheit vorausgesetzt werden. Diese sind aber in historischer Sicht selbst eine ganz junge Annahme.3 So beleuchtet die Arbeit die Rechtsgeschichte schon von vornherein und trotz aller gegenteiligen Bekundungen grundsätzlich mit dem Wertekanon unserer Zeit. Das wird ihrer Rezeption über Fachkreise hinaus sicher zu Gute kommen. Denn damit muss sie affirmativ bestätigen, was jeder Leser schon als sicher zu wissen glaubt.

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Insgesamt sollen die drei genannten Unterfragen kein starres Schema bilden, sondern nur beispielhaft sein (33f.). Schon aufgrund der Tatsachen, dass sie zusammen Fragestellung der Arbeit bilden und auch im Klappentext des Buches wiederholt werden, scheinen sie aber doch mehr als beispielhaft aufgeführt worden zu sein. Aus dieser Grundkonstruktion erklärt sich auch der Umfang des Werkes, ergibt sich doch aus der Anwendung auch nur gerade dieser drei Fragen und der Bewertung auf die elf genannten Kodifikationen eine Matrix mit 44 Feldern. Mit immensem Fleiß hat der Verfasser dieses Programm durchgeführt. Dabei konnte er es naturgemäß nicht immer verhindern, dass die Darstellung mit der Abfolge von Begriffsbestimmung, 12-17 Quellen, Wertung teilweise etwas schematisch erscheint und an eine deutschrecht­liche Exegese erinnert (vgl. XXVIIf.). Bedenken, dass der Verfasser gegen die Überfülle seines Materials mit nicht ganz adäquaten rechtshistorischen Instrumenten ankämpft, werden gesteigert durch seine Bemerkungen anlässlich des Anhangs, in dem zentrale Quellen zur Geschichte des persönlichen Eherechts abgedruckt werden (1115-1171). In der Einführung zu den Quellen des römischen und kanonischen Rechts führt er aus, dass Übersetzungen des 19. Jahrhunderts mit abgedruckt werden, um bewusst dem Sprachstil des 19. Jahrhunderts zu folgen, da es nicht um den Gehalt der Quellen als solcher, sondern um deren Einfluss und Wirkungsgeschichte im 18. und 19. Jahrhundert geht (1115 bzw. 11284). Die dadurch vom Autor in den Raum gestellte Möglichkeit, er könne der Ansicht sein, das römische und das kanonische Recht hätten im 18. und 19. Jahrhundert über diese Übersetzungen ihre Wirkung entfaltet und nicht über ihre vorherige Rezeption (ein Begriff, der übrigens im Register nicht erscheint,5 ebensowenig wie übrigens Coing, Europäisches Privatrecht, in den 61 S. des Literaturverzeichnisses), lässt einem kalte Schauer über den Rücken gleiten. Im Kern zuzustimmen ist seiner ausführlichen Kritik an der Stichwortauswahl der ersten Auflage des Handwörterbuchs der deutschen Rechtsgeschichte, dessen Eintrag "Frauenraub" er als Aufhänger gewählt hat (1-4, 5f. Fn. 11, vgl. 1111). Dabei wird aber m.E. die der Tradition der deutschen Rechtsgeschichte verpflichtete erste Auflage des HRG - die entsprechende Lieferung ist 1968 erschienen - als allgemeines Handwörterbuch der Rechtsgeschichte missverstanden.

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Bei der Bearbeitung der genannten Grundmatrix belässt es der Autor nicht. Das Werk enthält zahlreiche Exkurse, in denen etwa auch der Einfluss von Ahrens und Röder - auf den in der entsprechenden Überschrift genannten Karl Christian Friedrich Krause wird inhaltlich nicht eingegangen - auf die deutsche Frauenbewegung Ende des 19. Jh. beleuchtet wird. Hier kann dem Gedankengang des Verfassers allerdings nur schwer gefolgt werden. Ahrens' Position zur Eheherrschaft (475ff.) wird zwar genau dargelegt, aber angefügt: "allein neigte die zeitgenössische Auslegung dazu, selbst solch ein mild formuliertes Recht nur zu gerne als umfassende 'eheherrliche Gewalt' des Mannes zu verstehen" (477). Nicht Ahrens Position wird also bewertet (479), sondern eine hypothetische Umsetzung durch zeitgenössische Rechtsanwender (vgl. 476), die seine Gedanken eben nicht teilten. Die eigentlich angekündigte Wertung im Rahmen seiner Zeit und des zeitgenössischen Wertehorizonts (35) scheint hier ersetzt durch die Bewertung, wie gut Ahrens ein von unserer Zeit aus als richtig befundenes Ergebnis in seiner Zeit realisieren hätte können. Einen besonders informativen Exkurs stellt dagegen die Darstellung der Problematik von Geschlechtsdefinitionen (253-295) dar.

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Schließlich schiebt er immer wieder Ausführungen zu seiner Motivation, zum zeitlichen Ablauf der eigenen Arbeit (z.B. 1, 1111) etc. ein. So zitiert er auch eigene Randbemerkungen zu seinem Exposé an eine Studienfördereinrichtung (X). In dieses Bild fügt sich der Dank an seine Katzen ("Mia, Miech und Minka", IX), der mit einer wenig subtilen Belehrung des Lesers über den Beruf des Wissenschaftlers verbunden wird: "Der Dank an die Katzen mag unkonventionell sein, aber sie haben objektiv zum Gelingen dieser Arbeit beigetragen, und wer strikt konventionell denkt, ist jedenfalls meines Erachtens zum Beruf des Wissenschaftlers nicht sehr geeignet." (IX). Dem entsprechen Überlegungen der Geltung des Interpretationsverbotsverbots bezüglich des Konzils von Trient auf ihn selbst (75 Fn. 248; vgl. auch 669). Der ständige Selbstbezug ist in der letzten Fußnote (Nr. 4963) betreffend die Registereinträge nochmals präsent. Der Verfasser begründet deren Beschränkung auf die wichtigsten Belege, erwähnt die daraus folgende Subjektivität der Auswahl und verweist darauf, dass "die größtmögliche Annäherung an Objektivität entsteht, wenn die Auswahl vom Verfasser des zu erschließenden Textes getroffen worden ist." (1173)

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Eine Wurzel des Übels der Ungleichheit findet der Autor in der Sexualität. Die eheliche Pflicht zum Geschlechtsverkehr war eine verdeckte Benachteiligung. Denn der Geschlechtsverkehr stellte ein Handlung dar, "die im Durchschnitt den Männern mehr Genuss brachte als den Frauen" (668), die potentiell (667, 1109) zur Schwangerschaft der Frauen führte und damit "einseitig Leben und Gesundheit des weiblichen Teils" (668) traf. Hierin liegt nach Überzeugung des Verfassers "einer der zentralen Schlüssel zur Ungleichheit verborgen" (669).

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In einer Zusammenfassung gibt der Autor nochmals eine Würdigung der oben genannten Kodifikationen sowie des gemeinen deutschen Eherechts. Er kann dank der vorherigen Aufarbeitung zahlreicher Quellen diese bewertend nebeneinander stellen (1056-1088). Zuvor schon wurde dem Kirchenrecht bescheinigt, dass "in seiner Funktion in der Zeit vor 1900 das kirchliche Eherecht eher als Bollwerk zugunsten der Gleichheit gesehen werden ... Ohne die kirchliche Eherechtstradition wäre das Recht vor 1900 alles in allem nicht etwa stärker gleichberechtigt gewesen, sondern stärker ungleich zu Lasten der Frau." (667)

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Begrifflich gelungen wird anschliessend die Ungleichheit als Strukturprinzip "gleicher" ehelicher Pflichten auf den Punkt gebracht (1108f.). Völlig zurecht, dabei aber nicht überraschend, sieht der Verfasser die Wurzel männlicher Herrschaftsrechte in der Konstruktion abstrakt-normativer Geschlechts­charaktere und deren normativer Anwendung auf jede individuelle Ehe (1111f.). Das Werk endet mit der Feststellung, dass seine Ergebnisse eine Tendenz zur Auflösung der Ehedefinition zeigen. Denn diese könnte weder die zeitübergreifende noch die heutige Wirklichkeit der Ehe erfassen. Es gilt, "daß sämtliche aufgefundenen Ehedefinitionen der Gegenwart nicht geeignet sind, die zeitübergreifende Realität der Ehe korrekt zu erfassen und abzugrenzen und dies für die gegenwärtig vorfindbare Ehewirklichkeit auch nicht können." (1113) Außerdem büße ein Merkmal der Ehedefinition nach dem anderen seine Verbindlichkeit ein (251, 1114). Die Ehe sei kulturgeschichtlich älter als die Ehedefinition, "daher ist nicht ausgeschlossen, daß sie die Ehedefinition überleben und trotzdem weiterbestehen wird." (1114) Dieser Schlusssatz muss allerdings sogleich die Frage aufwerfen muss, wie denn je eine Ehe als solche eingegangen worden sein sollte, wenn man keinen Begriff von ihr hatte.

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Sowohl bei Ehedefinition wie bei der auf der Konstruktion von Geschlechtercharakteren beruhenden Ungleichbehandlung scheint dem Verfasser alles Böse im normativen Begriff zu liegen, der die Realität in sein Prokrustesbett (295) fasst, anstatt dass "die abstrakte Vorstellung vom Menschen an der Realität des menschlichen Individuums überprüft und dieser Realität angepaßt" (ebd.) wird. Darin liegt ein Gedanke, den in anderer Gestalt auch Theodor W. Adorno immer wieder ausführte und mit eben einem Begriff, dem der Dialektik, verband.6 In solcher Pauschalität formuliert, wie es hier geschieht, müsste ihm zufolge Normativität aber schlechthin in Frage gestellt werden, selbst wenn sie auf Gleichbehandlung und Gleichstellung gerichtet ist. Letztlich hätte sich die ganz allgemeine methodische Frage stellen müssen, wie Realität beschrieben werden soll, ohne sie dabei schon begrifflich-normativ zu umfassen. So kritisiert der Autor zwar das duale Geschlechtssystem (255f., 294), muss aber doch genau dieses in seiner Beschreibung der gleichen oder ungleichen Rechte eben von Männern und Frauen stets reproduzieren.

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Insgesamt wäre die Arbeit besser vielleicht nicht weniger konventionell und auch nicht weniger kompendiös, aber etwas straffer angelegt worden. Neben dem, was in den gender studies zur Zeit gut und billig ist, hält sie für geduldige Sucher eine Fülle an gut aufbereitetem Quellenmaterial bereit und stellt aufgrund dieser Grundausrichtung einen der zur Zeit materialreichsten und interessantesten Versuche dar, die längst etablierte Sichtweise der gender studies in der Rechtsgeschichte umzusetzen.

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Fußnoten:

1 Vgl.: Gender, Place and Culture: A Journal of Feminist Geography. 1994ff.

2 Vgl. Kaufmann, Rechtsphilosophie, 2. Aufl. 1997, 185.

3 Vgl. etwa HKK/Duve, §§ 1-14, Rn. 6-9.

4 Etwas anders allerdings 50 Fn. 145: "Deshalb genießt die von den Juristen der damaligen Zeit angefertigte Übersetzung in die Sprache und Rechtssprache der damaligen Zeit Priorität, denn hieraus werden sprachliche Parallelen zu sonstigen Rechtstexten dieser Zeit besonders deutlich."

5 Vgl. dazu auch 56f.

6 Vgl. Adorno, Theodor W.: Negative Dialektik. Frankfurt: Suhrkamp 1966, 14f.: "Ihr Name sagt zunächst nichts weiter, als daß die Gegenstände in ihrem Begriff nicht aufgehen, dass diese in Widerspruch geraten mit der hergebrachten Norm der adaequatio. ... Der Schein von Identität wohnt jedoch dem Denken selbst seiner puren Form nach inne. Denken heißt identifizieren. Befriedigt schiebt begriffliche Ordnung sich vor das, was Denken begreifen will. Sein Schein und seine Wahrheit verschränken sich. Jener läßt nicht dekretorisch sich beseitigen, etwa durch Beteuerung eines Ansichseienden außer der Totalität der Denkbestimmungen. ... Dialektik ist das konsequente Bewusstsein von Nichtidentität." Aus einem anderen Blickwinkel betrachten das gleiche Problem Horkheimer, Max; Adorno, Theodor W.: Dialektik der Aufklärung. Frankfurt/M.: Fischer 1971, S. 196: "Der Kampf gegen die Allgemeinbegriffe ist sinnlos. Wie es mit der Dignität des Einzelnen steht, ist damit aber nicht ausgemacht." Näher an der konkreten methodischen Problematik ist die lesenswerte Einleitung in Lüderssen, Klaus: Erfahrung als Rechtsquelle. Abduktion und Falsifikation von Hypothesen im juristischen Entscheidungsprozeß. Eine Fallstudie aus dem Kartellstrafrecht. Frankfurt: Suhrkamp 1972, 9-22.

 

 

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Diese Seite ist vom 6. September, 2005