Zitiervorschlag / Citation:

Siegrid Westphal (Hrsg.),

http://www.forhistiur.de/zitat/0510oestmann.htm

In eigener Sache. Frauen vor den höchsten Gerichten des Alten Reiches.


Köln/Weimar/Wien: Böhlau 2005, 273 Seiten, ISBN: 3-412-17905-1, € 39,90.

 

Rezensiert von: Peter Oestmann (Münster)

 

Schmunzeln ist erlaubt. Da findet sich eine Gruppe von elf Autoren zusammen (zehn Frauen und ein Mann; zehn HistorikerInnen und eine Rechtshistorikerin), um die Rolle von Frauen in frühneuzeitlichen Gerichtsverfahren zu untersuchen. Von der Modedisziplin historische Kriminalitätsforschung wird der Blick bewußt abgewendet, ebenso von der erstinstanzlichen Regionalstudie. Stattdessen gerät die höchste Gerichtsbarkeit mit ihren zumeist zivilrechtlichen Streitigkeiten ins Visier. Und gerade hier zeigt sich, daß das Geschlecht als Differenzierungskriterium nur eine sehr nachrangige Bedeutung besaß. Die Geschlechtergeschichte relativiert damit ihr eigenes Forschungsgebiet und fordert, die Geschichte stärker unter dem Gesichtspunkt der Geschlechtsneutralität zu betrachten (S. 17). Geschlechtsneutralität wird sogar als Leitbegriff für weiterführende Arbeiten vorgeschlagen. Die hier aufscheinende Verblüffung einer jüngeren Historikergeneration nimmt man interessiert zur Kenntnis. Den historischen Befund glaubt man gern, sofern man an der Geschlechtsneutralität eines Zivilprozesses überhaupt Zweifel hatte.

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Das überraschte Erstaunen der Herausgeberin und ihrer Mitstreiterinnen liegt möglicherweise daran, daß sie den bisherigen rechtshistorischen Forschungsstand etwas verzerren. Prämisse des Sammelbandes ist die These, die Frau habe laut gängiger rechtshistorischer Literatur weder Rechts-, Geschäfts- noch Handlungsfähigkeit besessen (S. 1). Für eine so weitgehende Behauptung reicht der Verweis auf einen Aufsatz von Dieter Schwab über Regensburg nicht aus. Das „Europäische Privatrecht“ von Helmut Coing, das zahlreiche Hinweise enthält, wurde leider in dem Sammelband komplett übergangen. Und auch das klassische Werk von Georg Wilhelm Wetzell, System des ordentlichen Zivilprozesses, 3. Aufl. Leipzig 1878, hätte weitergeholfen. Jedenfalls betrachtete Wetzell es als Selbstverständlichkeit, daß Frauen, selbst wenn sie der Geschlechtsvormundschaft unterstanden, vor Gericht selbst handeln konnten und auch einen Prokurator bestellen durften (Wetzell, ebd., S. 93). Möglicherweise gibt es freilich nur ein Verständigungsproblem zwischen der sehr technischen Rechtssprache und der in diesem Punkt eher unbefangenen Ausdrucksweise von Historikern.

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Zwei wichtige Ergebnisse der Beiträge hebt Westphal gleich in ihrer Einleitung hervor. Zum einen nahmen geschlechtsbezogene Argumente in Zivilprozessen mit steigender Instanz stetig ab. Zum anderen gab es durchaus keine rechtliche Gleichheit, aber eine Differenzierung nach Ständen war erheblich wichtiger als nach Geschlecht. Diese zentralen Punkte tauchen in den versammelten Aufsätzen immer wieder auf und werden insgesamt überzeugend belegt.

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Das Buch ist in vier Abschnitte geteilt. Zunächst geht es um die Inanspruchnahme der höchsten Gerichte in der frühen Neuzeit. Am Beispiel Wetzlar zeigt Irene Jung, daß die von Frauen betriebenen Reichskammergerichtsprozesse häufig von Witwen geführt wurden. In 60 % der Fälle war der Ehemann bereits verstorben. Siegrid Westphal wendet sich sodann dem Reichshofrat zu. Hier traten weibliche Kläger doppelt so häufig auf wie am Reichskammergericht (S. 32). Auch wenn diese Zahl wegen der unterschiedlich feinmaschigen Aktenerschließung ungenau sein mag, ist das Ergebnis doch überraschend und erklärungsbedürftig. Und lediglich in 8 % der Fälle waren Frauen von einem Geschlechtsvormund vertreten. In der Tat scheint die Geschlechtsvormundschaft in der Praxis geringere Bedeutung gehabt zu haben als in den normativen Quellen und der zeitgenössischen Literatur.

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Im Abschnitt „Durch alle Instanzen“ bieten Ralf-Peter Fuchs und Hendrikje Carius Fallstudien. Quer zum Thema, aber anregend ist die Untersuchung von Nicole Grochowina zum Jenaer Schöppenstuhl. Die Autorin beschäftigt sich mit dem Unterschied universitärer Spruchkollegien und ordentlicher Obergerichte. Zahlreiche Thesen fordern freilich zum Widerspruch heraus. Daß die Schöppenstühle unabhängig von den Parteien gewesen seien, ist nur schwer vorstellbar und in zahlreichen Fällen klar widerlegbar (consilia pro parte, Finanzierung). Ebenso problematisch ist die Auffassung, die Entscheidung von Schöppenstühlen habe ein hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet (S. 82). Die Praxis zeigt doch gerade, wie die Parteien zahlreiche Gutachten von Spruchkollegien einholten, die sich ständig widersprachen. Und ob die Autorität der Reichsgerichte auf ihrer Urteilstätigkeit beruhte und man diese Entscheidungen sogar „dringend“ befolgen mußte (S. 88), ist wegen der zahlreichen nicht entschiedenen Prozesse und der fehlenden Vollstreckungsmöglichkeiten sehr fraglich. Wenn man schließlich leichthin lobt, daß rhetorisches Geschick und Gesten keinen Einfluß vor den Spruchkollegien hatten, weil die Parteien dort gar nicht auftraten, wird der Wert des modernen Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht im Ansatz erkannt. Dennoch bietet dieser Aufsatz, gerade weil er für die Arbeiten zur höchsten Gerichtsbarkeit Neuland betritt, Anlaß für weitere Überlegungen.

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In der Sektion „Geld und Geschäfte“ beschäftigen sich Anette Baumann mit der Unterhaltsklage einer ehemals fürstlichen Gouvernante und Barbara Staudinger mit jüdischen Geldleiherinnen am Reichshofrat. Anja Amend beschreibt aus rechtshistorischer Perspektive die Wechselfähigkeit von Frauen. Ihre scharfsinnige Untersuchung ist deutlich materiellrechtlich interessiert. Unter anderem geht es um die Frage, wann Frauen von den sog. Rechtswohltaten wie zum Beispiel dem SC Velleianum befreit waren, die sie einerseits vor leichtsinnigen finanziellen Geschäften schützten, aber zugleich die eigenständige Handelstätigkeit erschwerten. Unter „Streit in Ehe und Familie“ versammelt der Band schließlich Beiträge von Eva Ortlieb über einen Ehebruchsprozeß der Herzogin Jakobe von Jülich-Kleve-Berg, von Pauline Puppel über die vormundschaftliche Regierung in Hessen-Homburg sowie von Dagmar Freist über Streitigkeiten in der konfessionell gemischten Familie des Kammergerichtsassessors Albini.

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Gerade Ehe und Familie, derjenige Rechtsbereich, in dem man im materiellen Recht die deutlichste Ungleichheit zwischen den Geschlechtern erwartet, wird damit lediglich in drei Ausnahmesituationen beleuchtet. Ein Ehebruchsvorwurf gegen eine Herzogin war im 16. Jahrhundert ein politisch brisanter Vorgang. Daß es hier stark auf den Stand der Beteiligten ankam (S. 204), leuchtet unmittelbar ein. Auch die Fragen einer vormundschaftlichen Regierung waren primär nicht rechtlicher, sondern machtpolitischer Natur. Ob sich die Landgräfin von Hessen-Homburg durchsetzte oder die Verwandten aus Hessen-Darmstadt, betraf den territorialen Status von Hessen-Homburg und nicht das Geschlecht der Landgräfin. Wenn sich bei der Lektüre zahlreicher Beiträge der Eindruck einstellt, die Fragestellung nach geschlechtsspezifischer Differenzierung sei kaum noch erkennbar, mag dies an der Auswahl der präsentierten Fallstudien liegen. Aus rechtshistorischer Sicht wäre es überzeugender gewesen, nach materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Geschlechtsdifferenzierungen zu unterscheiden und gezielt Fälle zu präsentieren, die möglichst wenig zusätzliche standesspezifische Probleme enthalten. Ein weiterer Gesichtspunkt fällt auf. Zeitlicher Schwerpunkt der meisten Beiträge ist das 18. Jahrhundert. Ob sich innerhalb der dreihundertjährigen Tätigkeit der obersten Reichsgerichte in geschlechtergeschichtlicher Perspektive Änderungen beobachten lassen, bleibt auf diese Weise unbekannt.

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Man darf von diesem Tagungsband freilich nicht mehr erwarten, als er verspricht. Daß Historikerinnen sich gezielt der Zivilprozeßgeschichte zuwenden, ist höchst erfreulich und für die Rechtsgeschichte ein Ansporn, die Diskussion zu suchen. Das Buch versteht sich als erster Schritt in diese Richtung und stellt bewußt mehr Fragen, als es beantworten kann. Es liegt in der Kernkompetenz der Rechtshistoriker, den Faden aufzunehmen und nach Antworten zu suchen.

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Betreut vom FHI-Team
Diese Seite ist vom 28. Oktober, 2005