Zitiervorschlag / Citation:

Ulrich Falk,

http://www.forhistiur.de/zitat/0603oestmann.htm

Consilia.


Studien zur Praxis der Rechtsgutachten in der frühen Neuzeit (= Rechtsprechung. Materialien und Studien, Bd. 22), Frankfurt am Main: Vittorio Klostermann 2006, XX, 482 Seiten, ISBN: 3-465-03484-8, € 94,-.

 

Rezensiert von: Peter Oestmann (Münster)

 

Ein schönes Bonmot besagt, daß jedes gute Buch einen zentralen Satz enthält, von dem aus sich das Verständnis des Ganzen erschließt. In Ulrich Falks jetzt im Druck vorliegender Habilitationsschrift wird man auf Seite 60, Fußnote 323, fündig. Dort bezeichnet der Autor seinen Ansatz als mit den wissenschaftstheoretischen Prämissen Jan Schröders, der Recht als Wissenschaft ansehe, unvereinbar. Also ist Falk der Ansicht, Jurisprudenz sei keine Wissenschaft. Darüber läßt sich seit Kirchmanns Zeiten trefflich streiten. Wenn man hier im Falk’schen Sinne konsequent sein möchte, kann eine Untersuchung über das Gutachtenwesen der frühen Neuzeit nur zu diesem einen Ergebnis kommen: „Die Praxis der Rechtsgutachten in der frühen Neuzeit ist als Markt zu verstehen, auf dem professionelle juristische Dienstleistungen in großer Zahl angeboten und nachgefragt wurden.“ Genau dies erfährt der Leser in der Tat gleich zweimal (XIX, 406).

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Der Inhalt des Buches läßt sich knapp zusammenfassen. Es geht um Parteigutachten, die einzelne Professoren für anfragende Privatpersonen erstellten. Als roter Faden durchzieht ein erbrechtliches Gutachten aus Jena von 1668 die Untersuchung, das in der Decisionensammlung von Christoph Richter veröffentlicht ist. Dieses Gutachten gibt immer wieder Anlaß, einzelne Aspekte des Konsilienwesens zu vertiefen. So erfährt man etwas über die Organisation der universitären Spruchkörper, ihre Finanzierung und die Funktion von Parteigutachten. Die Einseitigkeit des Sachvortrages wird vertieft, das zu entscheidende Rechtsproblem beleuchtet und anschließend das im Gutachten gefundene Ergebnis auf seine zeitgenössische Qualität hin befragt. Als Grobgliederung dienen die fünf Abschnitte: Ausgangspunkte, Multifunktionalität der Parteigutachten, Zeitgenössische Kritik der Gutachtenpraxis, Analyse eines Parteigutachtens (Schöffenstuhl Jena 1668), Schlußpunkte.

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Wenn man die Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft und damit womöglich auch der eigenen Arbeit verneint, bleiben nur Rhetorik und Ästhetik übrig. Auf die Nähe der Jurisprudenz zur Rhetorik weist Falk an zahlreichen Stellen hin, die Ästhetik verwirklicht er selbst. Das Buch ist leserfreundlich geschrieben, es ist im wahrsten Sinne ein Lesebuch. Um „anstrengende Lektüre“, wie der Verfasser beschwichtigt (XIX), handelt es sich nicht. Freilich ist das Werk eher assoziativ und etwas unübersichtlich gegliedert (über zehn Seiten Inhaltsverzeichnis), aber das ist offenbar beabsichtigt trotz gelegentlicher Regiebemerkungen (279). Eine aus dem Forschungsstand entwickelte größere Fragestellung vermißt man ebenso wie eine strenge Beweisführung anhand eines rational nachvollziehbar ausgewählten Quellencorpus. Auch Zwischenergebnisse fehlen weitgehend. Statt dessen gibt es zahlreiche Episoden, die jeweils voraussetzungslos beginnen, kleine Geschichten über einzelne, heute vergessene frühneuzeitliche Juristen erzählen und ihre Argumente und die von ihnen entschiedenen Rechtsfälle nachzeichnen. Hierbei erfährt man viele interessante, bisher unbekannte Einzelheiten bis hin zu Details aus der Rechtsprechung des 19. Jahrhunderts. In einigen der Fußnoten kann man erahnen, daß hinter der scheinbaren Leichtigkeit des Haupttextes jahrelange, harte Sucharbeit steckt.

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Es lohnt sich, die methodenkritischen „Augen der Rechtsgeschichte“, die Falk gern beschwört, auf sein Buch zu richten. Dabei fällt zunächst das Verhältnis von Forschungsstand und Quellenauswahl ins Auge. Das Konsilienwesen der frühen Neuzeit ist insgesamt gut erforscht, insbesondere gibt es zu vielen deutschen Juristenfakultäten Einzeluntersuchungen. Privatgutachten, die Falk in den Mittelpunkt stellt, wurden bisher oftmals nebenbei erwähnt, aber nicht in derselben Intensität untersucht. Trotzdem sind die einschlägigen rechtshistorischen Vorarbeiten auch hier von hoher Qualität. Falk zieht hieraus mehrere Konsequenzen. Zum einen spart er sich den Weg ins Archiv und benutzt die Sekundärliteratur als mittelbare Quelle (8). Konsequent trennt das Literaturverzeichnis nicht zwischen Quellen und Sekundärliteratur (427), auch im Haupttext sind Zitate aus der modernen Literatur mit frühneuzeitlichen Quellenzitaten gleichwertig. Gerade in den ersten Teilen der Arbeit führt dies manchmal zu dem Eindruck, daß es Falk vornehmlich darum geht, die zahlreichen verstreuten Einzeluntersuchungen aus einer Vogelperspektive zu einem Metaforschungsstand zusammenzufassen. Die eigenen Quellenstudien des Verfassers beschränken sich demgegenüber auf das gedruckte Konsilienmaterial. „Beschränken“ darf man freilich nicht mißverstehen, denn aus der Zeit zwischen dem 16. und späten 18. Jahrhundert sind Abertausende von Fakultätsurteilen und Gutachten einzelner Gelehrter im Druck erschienen. Dennoch bleibt eine Frage. Es ist nämlich nicht klar, nach welcher Methode Falk aus dieser riesigen, unüberschaubaren Masse seine Belege gewonnen hat. Eine Einschränkung ist nicht ersichtlich. Wenn auch der Jenaer Schöffenstuhl besonders häufig erwähnt wird, werden ebenfalls Konsilien anderer Gelehrter, auch außerhalb Sachsens, zitiert. Fast hat man den Eindruck, daß die frühneuzeitlichen Quellenstellen oftmals zur Illustration von Thesen dienen, die in der bisherigen Literatur bereits angerissen worden sind. Damit bietet Falk, hierin wieder konsequent, das, was er auch seinen Akteuren bescheinigt: Rhetorik. Die Quellen stützen Ergebnisse, sie führen aber nicht zu Ergebnissen.

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An einigen Stellen zeigt sich freilich, daß auch bei Falk die Neugier an der historischen oder juristischen Wahrheit erwacht. So betont er mit einem bedauernden Unterton mehrfach, die von den anfragenden Privatpersonen mitgeteilten Fallschilderungen seien einseitig und verzerrt. Deswegen könne man nicht einmal von Sachverhalten sprechen. Distanzierend hätten selbst die Konsiliatoren darauf hingewiesen, daß ihre Äußerungen nur auf der Grundlage der Narrationen ergingen (86). Das ist aber keine Besonderheit, und wenn man an Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes denkt, noch heute sogar vor Gericht üblich. Juristen entscheiden diejenigen Fälle, die ihnen vorgelegt werden, unabhängig davon, ob sie sich in der Rechtswirklichkeit zugetragen haben oder nicht. Das tut der Qualität frühneuzeitlicher Konsilien keinen Abbruch. Die zweite Einbruchstelle juristischer Wahrheit erfolgt dort, wo Falk die Frage nach der Qualität des Jenenser Gutachtens von 1668 stellt (329, 336, 347, 349, 391). Aufgrund einer dogmengeschichtlichen Tiefbohrung zur erbrechtlichen Stellung nichtehelicher Kinder ist er sich sicher, daß sein Ausgangsfall an einem schweren Begründungsdefizit leidet, so daß bei einer Berücksichtigung der tatsächlichen Besonderheiten das Gutachten anders hätte ausfallen müssen, wobei „müssen“ sogar kursiv hervorgehoben wird (329). Wer das meint, unterstellt, daß es doch juristische Wahrheit gibt, die aus der Beherrschung einer allgemein akzeptierten Methode entspringt. Damit ist schwer vereinbar, wenn Falk die Existenz einer herrschenden Meinung lediglich als Sprachspiel versteht (330) und die Meinung vertritt, ein frühneuzeitlicher Gutachter sei praktisch verpflichtet gewesen, zugunsten seines Auftraggebers zu entscheiden.

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Hier fällt ein weiterer Widerspruch auf. Wenn es üblich war, daß parteiische Gutachten immer das Interesse des Auftraggebers befriedigten, ist es nicht einsichtig, warum Rechtsgutachten dann zugleich Erkundungs- und Ausschlußfunktion besitzen konnten (194 ff., 402-403). Wenn die Partei testen wollte, wie eine Juristenfakultät ein Rechtsproblem beurteilte, um diese notfalls bei einer Aktenversendung durch ein Veto auszuschließen, war dies nur sinnvoll, wenn es denkbar war, daß die Fakultät gegen den Auftraggeber entschied. Möglicherweise ist dann doch Clausdieter Schott zuzustimmen, der 1965 meinte, die Konsilienpraxis sei Mitteilen von Recht gewesen. Falk widerspricht dem gleich doppelt (405). Aber wenn das Konsilienwesen, so Falk, der Rechtsfortbildung diente (408, 419), ging es wohl doch zumindest um die Veränderung oder Neuproduktion von Recht.

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Bemerkenswert ist ein weiterer Punkt. Die Arbeit enthält einen weitgespannten Exkurs zum gemeinrechtlichen Erbrecht und thematisiert damit nicht nur Justiz-, sondern ebenso Privatrechtsgeschichte. Auf weit über 50 Seiten (283-336) erfährt man Einzelheiten über die querela inofficiosi testamenti, die Infamielehre des römischen Rechts und über die Möglichkeit, den Makel nichtehelicher Geburt durch Legitimation oder einwandfreie Lebensführung zu tilgen. Hier eröffnet das Buch eine neue größere Fragestellung. Die dogmengeschichtliche Untersuchung ist freilich kein Selbstzweck, sondern dient dazu, einen Bewertungsmaßstab für die Qualität frühneuzeitlicher juristischer Argumente zu ermitteln. Interessant ist hierbei, daß Falk zur Beurteilung des Gutachtens von 1668 nicht zur zurück-, sondern auch vorgreift. Hierbei überbrückt die Argumentation große Zeiträume, auch die sonst als Epochenbruch wahrgenommene Sattelzeit um 1800. Wenn jedenfalls ein oberappellationsgerichtliches Urteil von 1871 gegen ein Konsil aus den Jahren um 1700 ins Feld geführt wird (378), zeigt dies eine ungewohnte Perspektive. Daran ließe sich die spannende, von Falk aber nur in vorsichtigen Andeutungen aufgeworfene Frage anschließen, inwieweit das materielle Privatrecht des 19. Jahrhunderts doch in einer erheblich stärkeren Kontinuität zum Usus modernus stand, als bisher angenommen wurde.

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Einige Fehler seien nicht verschwiegen. Das beginnt mit Flüchtigkeiten wie dem Zedlerschen „Conversations“-Lexikon (264) und der „Humboldt-Universität“ des 19. Jahrhunderts (389) und reicht bis zum angeblich reformierten Carpzov (344) und zur Verwechslung von Indiz und Beweis (392). Wenig einleuchtend ist es auch, wenn das Werk von Arthur Duck in einer französischen Übersetzung zitiert wird. Die Archivferne wird augenscheinlich, wenn an der einzigen Stelle, an der in einer Fußnote eine Archivalie auftaucht, im Text eine falsche Jahreszahl steht (353). An solchen Details merkt man dem Buch ein wenig an, daß es fünf Jahre nach seiner Entstehung für die Drucklegung überarbeitet wurde. Der Autor zeigt eine erstaunliche Distanz zu seinem eigenen Text und schickt häufig Gewährsleute vor, denen er sich dann anschließt, wenn es sich auch um das Lexikon von Jugler aus den 1770er Jahren handelt. Der zweifachen Entstehungszeit ist sicherlich auch zuzuschreiben, daß die Zusammenfassung im Vergleich zu dem offenbar gekürzten Haupttext jetzt überproportional breit geraten ist.

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Dennoch ist das Werk inhaltsreicher, als es der Autor in seiner einsätzigen Zusammenfassung vorgibt. Den klaren Zusammenhang zwischen verschuldeter Rechtsunkenntnis und Prozeßkostentragungspflicht hat man so deutlich noch nicht gekannt. Die Möglichkeit, die Akzessorietät von Prozeßverlust und Kostentragung durch die Einholung rechtsgelehrter Konsilien zu umgehen, macht Falk jedenfalls sehr plausibel. Interessant ist auch die weitere Rehabilitierung Benedikt Carpzovs. Offenbar war er einer der ganz wenigen frühneuzeitlichen Juristen, die keine Einzelgutachten für private Auftraggeber anfertigten (168). Man kann Falk nur zustimmen, daß die seit dem 18. Jahrhundert beliebte Verunglimpfung Carpzovs in jeder Hinsicht den falschen Adressaten traf (394). Spannend ist zudem die von Falk angenommene Nähe zahlreicher Konsiliatoren zu den Lehren des Humanismus (161, 412). Möglicherweise standen mehrere Vertreter des frühen deutschen Usus modernus der Methode französischer Juristen aufgeschlossener gegenüber, als es nach der traditionellen Auffassung von Sachsen als Hort des mos italicus den Anschein hat. Falk hat in zahlreiche seit Jahrzehnten vor sich hinstaubende Konsiliensammlungen hineingesehen, sich die Vorworte durchgelesen und dabei interessante Entdeckungen zur Praxisnähe des Humanismus gemacht. Hier können vertiefende Forschungen ansetzen.

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Zum Schluß ist ein Wort zum Titel angebracht. Warum heißt das Werk „Studien zur“? Ist es keine Studie im Singular? Lehnt der Autor den Werkbegriff ab, will er die Episodenhaftigkeit und Brüchigkeit seiner Darstellung schon in der Überschrift hervorheben? Diese defensive Haltung hat das Werk jedenfalls nicht verdient. Die Lektüre ist in vielfacher Hinsicht lehrreich und anregend, und daher kann die Besprechung das Buch mit einem kurzen Satz loben: Man sollte es lesen.

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Diese Seite ist vom 20. März 2006