Zitiervorschlag / Citation:

Johannes Platschek,

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Studien zu Ciceros Rede für P. Quinctius

 

(= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte, 94. Heft), München: C. H. Beck, 2005, 300 Seiten, ISBN 3-406-53408-2, € 74.-

 

Rezensiert von: Inge Kroppenberg (Regensburg)

Die Gerichtsreden waren ebenso wie die Schriften des Philosophen, Politikers, Staats- und Privatmannes Cicero lange Zeit kein ureigenes Betätigungsfeld für Rechtshistoriker. Der Ort für die rechtsgeschichtliche Auseinandersetzung mit Prozessen oder Fällen blieb nicht selten die Festschrift - ob des anschaulichen und anekdotischen Charakters des Sujets besonders gut geeignet, den Jubilar zu erfreuen, möchte man vermuten. Das hat sich grundlegend geändert.1 Das über die Besonderheiten und Belanglosigkeiten des Einzelfalls hinausgehende rechtshistorische Interesse an der Textgattung des Plädoyers ist mit dem allgemeinen für rechtspraktische Zeugnisse und Rechtsdurchsetzung gestiegen. Im deutschsprachigen Raum ist es unter anderem mit den Forschungen von Bürge,2 Manthe und von Ungern-Sternberg3 verbunden. Der Autor der hier anzuzeigenden Münchener Dissertation ist ein Schüler Dieter Nörrs, seine Studie (der Titel „Studien“ ist zwar gebräuchlich, aber sachlich nicht zutreffend4) vor dem skizzierten Hintergrund ein Desiderat.

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Die Quinctiana zeigt uns den 25-jährigen Cicero im Jahre 81 v. Chr. am Anfang seiner glänzenden Laufbahn als Prozessanwalt, die dem homo novus nichts weniger als den Aufstieg in Roms höchste Kreise ebnen wird. Es ist, worauf Verf. eingangs hinweist (S. 1), die älteste seiner auf uns gekommenen Reden, und sie bringt den Berufsanfänger in Kontakt mit einigen der bedeutendsten Juristen seiner Zeit, dem Richter C. Aquilius Gallus, und dem gegnerischen Anwalt Q. Hortensius Hortalus, mit dem sich der junge Mann ein „Duell“ liefert (S. 3). In der Einleitung stellt Verf. neben dem Personal des Prozesses auch den Verhandlungsort vor, der, wie man ihm beipflichten mag, mit Sicherheit kein privater, sondern ein öffentlicher gewesen sein wird (S. 5). Öffentlichkeit verweist auf die wirkungsbezogene Dimension der Gerichtsrede, die Örtlichkeit wird zum Kommunikationsraum und zur Bühne für den Redner. Juristische Rhetorik ist so verstanden ein Mittel medialer Repräsentation und weist neben rechtlichen auch narrative oder performative Strukturen auf,5 die Verf. etwas unterschätzt, wenn er dafür die Bezeichnung „Stimmungsmache“ wählt (S. 5). Nicht umsonst ist die Gerichtsrede ein beliebter Gegenstand literarischer und dramatischer Bearbeitung.6

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Im Spannungsverhältnis zwischen Recht und Narration liegt das weite Feld der juristischen Rhetorik. Verf. trägt dem im Aufbau seiner Arbeit dadurch Rechnung, dass er – dem klassischen Aufbau der Quinctiana folgend – dem ersten Teil der „Sachverhaltschilderung“ (narratio, S. 13-126) die Beweisführung (argumentatio) folgen lässt (S. 127-276). In juristischer Hinsicht kommt dabei einiges an neuen Erkenntnissen heraus. Insbesondere den Kenntnisstand über Vadimonien und ihr Zusammenspiel mit dem Vollstreckungsrecht hat Verf. in seiner konzisen Darstellung erheblich befördert. Damit ist der Streitgegenstand des Prozesses angesprochen: „ob nämlich das Vermögen des Quinctius aufgrund prätorischer Anordnung 30 Tage lang der Beschlagnahme unterlag und Quinctius in dieser Zeit unverteidigt blieb“ (S. 277). Metzger hat die vollstreckungsrechtlichen Qualitäten der Arbeit des Verf. in seiner Besprechung bereits hervorgehoben.7

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Ich möchte dem noch einige weitere rechtliche Vorzüge der Arbeit anfügen. Verf. liefert uns erstmals eine genaue Vorstellung von der Vorgeschichte des Rechtsstreits zunächst in Gallien (S. 13-32), dann in Rom (S. 33-59) und schließlich auf getrennten Schauplätzen (S. 59-94). Das gilt zum Beispiel für die Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen Forderung, deren sich der ehemalige Mitgesellschafter Naevius gegenüber Quinctius berühmte und wegen derer er diesen, zu dem Zeitpunkt in dem Cicero das Mandat übernahm, bereits mehrfach mit Vollstreckungsmaßnahmen überzogen hatte (S. 13-30). Mit societas hereditaria meint Cicero entweder die Abwicklung der alten Gesellschaft, die zwischen dem Prozessgegner Naevius und dem verstorbenen Bruder des Quinctius in Gallien bestand, oder aber die Neubegründung einer Gesellschaft zu eben diesem Zweck. Verf. beschreibt die verschiedenen Phasen der Verhandlungen zwischen den Parteien, die rasch prozedurale Formen annimmt: Res esse in vadimonium coepit, sagt Cicero (S. 22, 44 ff.). Verf. differenziert zutreffend zwischen den verschiedenen Formen von Gestellungsversprechen, die in der Quinctiana eine Rolle spielen (S. 45 ff.) und rekonstruiert namentlich das streitbefangene vadimonium desertum an der tabula Sextia (S. 63-88). Mit der Beantragung der missio in bona und der proscriptio bonorum (S. 89-94) wird der Rechtsstreit vor Gericht getragen (S. 95-126). Die Deutung der cautio iudicatum solvi ex formula als Bezugnahme auf den im Edikt vorformulierten Wortlaut der Stipulation überzeugt (S. 108).

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Die Ausführungen sind wie gesagt juristisch äußerst verdienstvoll. Sie ermöglichen ein vertieftes Verständnis der Rechtsinstitute, um die es hier geht, weil sie sie in action zeigen. Allein, sie schöpfen den Gehalt der Textgattung nicht aus. Das Plädoyer ist der Prototyp eines engagierten Texts. Auch die Unterscheidung von narratio und argumentatio lässt sich nur auf dieser Grundlage verstehen. Quintilian wusste das, als er in seiner „Ausbildung des Redners“ schrieb, in der Erzählung (der Terminus „Sachverhaltsschilderung“, den Verf. benutzt, S. 11, suggeriert Objektivität, wo keine ist) werde „in einer zum Überreden nützlichen Weise“ gesprochen.8 Verf. zitiert dieses Grundwerk der klassischen juristischen Rhetorik zwar, benutzt aber weder die moderne Standardliteratur zum Themenkreis9 noch die zu Ciceros Prozesstaktik im Besonderen.10 Das entspricht auch nicht seinem Erkenntnisinteresse. Verf. geht es in erster Linie um die Rekonstruktion dessen, was „wirklich“ geschehen ist. Das spricht er auch so aus, etwa wenn er an zentraler Stelle im „narratio“-Teil das vadimonium desertum mit verschiedenen zeitlichen Varianten rekonstruiert (S. 74 ff.) und dazu gleichsam durch die Argumentation des Prozessanwalts hindurch greifend die „Konstellation des wirklichen Sachverhalts darstellt, die am weitesten von dem weg [ist], was Cicero bestreitet, was er beweisen und dem Richter suggerieren will“ (S. 88): Dass nämlich kein vadimonium zwischen Naevius und Quinctius zustande gekommen sei, das letzterer habe versäumen können (S. 76, 82).

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Der Ansatz ist programmatisch für den methodischen Zugriff des Verf. im ersten Hauptteil der Arbeit. An zahlreichen Stellen nimmt er die rhetorischen Mittel zur Kenntnis, die Cicero anwendet, um ein günstiges Klima für seinen in arger prozessualer Bedrängnis befindlichen Mandanten zu generieren. Es ist ihm darum zu tun, den Prozessgegner Naevius als kaltschnäuzige, anmaßende Person darzustellen, in deren Händen „Rechtsmittel zu Waffen und Instrumenten der Unterdrückung“ (S. 42) werden und der zu Unrecht vor Gericht zieht (Das ist die Bedeutung von male agere, wie Verf. treffend heraus arbeitet, S. 53). Verf. spricht von „taktischen Gründen“ (S. 29), stellt fest, dass der Anwalt „beim Zuhörer undeutliche und düstere Vorahnungen erzeugt“ (S. 33), beschreibt eine Episode, die im späteren Verlauf des Plädoyers „keine entscheidende Rolle“ mehr spielen wird (S. 39), seziert die „rhetorische Struktur“ eines Arguments (S. 51) und was Cicero dabei „übergeht“ (S. 58), „suggeriert“ (S. 74), im Vorgriff auf mögliche Einwände des Hortensius antizipiert (S. 85) oder „bagatellisiert“ (S. 89). Schließlich finden sich auch ein kurzer Abschnitt mit der Überschrift „Taktische Überlegungen“ (S. 86-88) und die Folgerung, dass der Anwalt aus der „strukturellen Unterlegenheit“ der Position seines Mandanten (S. 95) Kapital schlagen möchte, um den Prozess mit „sprachlichen Mitteln“ (S. 111) als „absurden Zweikampf“ (S. 95) zu kennzeichnen.

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Die Liste ließe sich fortsetzen. Sie suggeriert jedoch ihrerseits einen übergreifenden Erkenntniszusammenhang, wo Verf. selbst keinen herstellt. Er teilt zwar seine zutreffenden Beobachtungen zu einzelnen rhetorischen Merkmalen mit dem Leser, tut dies aber eher en passant bei der Tatbestandsrekonstruktion und der Erörterung einzelner juristischer Fragestellungen und Institute, die die Rede berührt. Ein Gesamtbild ihrer rhetorischen Komposition entsteht auf diese Weise nicht, schon deshalb nicht, weil die Charakteristika der Rhetorik Ciceros im Textabschnitt narratio kaum je als eigenständiger Untersuchungsgegenstand thematisiert werden. Nicht die Gerichtsrede an sich ist folglich der Untersuchungsgegenstand des Verf., sondern die „wahren“ tatsächlichen Umstände, die erst dann erkennbar werden, wenn sich die rhetorischen Schleier, die sie verhüllen, mittels juristischer Analyse lüften. Verf. extrahiert den unstreitigen Sachverhalt und schreibt einen juristischen Kommentar zur Quinctiana. Die Eigenarten der Textgattung „Plädoyer“ treten demgegenüber in den Hintergrund. Ciceros Rhetorik erscheint als eine bloße Ansammlung von rhetorischen Kniffen. Wahrheit als Konstrukt des Beobachters, eben prozessuale Wahrheit, die sich als das Produkt eines making of the case oder der „Herstellung eines Rechtsfalls“11 präsentiert, bleibt weitgehend ausgeblendet.

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Ein in Teilen anderer Befund ergibt sich für das zweite Kapitel der Arbeit, das mit „Die Argumentatio“ überschrieben ist (S. 127-276). Hier nun dürfte man sie spätestens erwarten, die Ausführungen zur argumentativen Strategie Ciceros. In der Tat verheißen die einzelnen Beweisthemen der „gestaffelten Argumentation“ (S. 135) viel. Die einzelnen Argumente „non fuit causa cur postulares“ (S. 127-146), „ex edicto possidere non potuisti“ (S. 147-266) und „non possedisti“ (S. 267-276) sind zugleich stringente Gliederungspunkte der Arbeit. Insbesondere die Passage über Ciceros Beweisführung „Non debuit Quinctius“ (S. 139-145) hält, was sie verspricht. Sie nimmt ihren Ausgangspunkt bei den sprachlichen Mitteln und nähert sich von hier aus dem Recht. Das gilt auch für die Textpassagen zum Beweisthema „Absens defensus est Quinctius“ (S. 233-263) und die „weiten Argumente gegen die Ediktsmäßigkeit“ der Vollstreckungsanordnung (S. 263-266). Streckenweise ist die Analyse der eigentlichen Argumentation allerdings durchsetzt mit Ausführungen zum „rechtlichen“ (S. 127-138) oder „normativen Hintergrund“ (S. 157-230) des vadimonium desertum und der Ediktstatbestände der missio in possessionem.

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Diese Überlegungen sind juristisch im hohen Grade originell, lassen sich doch aus der Quinctiana (und anderen Quellen) keine überzeugenden Hinweise darauf entnehmen, dass es einen eigenständigen Ediktstatbestand qui absens iudicio defensus non fuerit gegeben hat, wie Verf. feststellt (S. 193). Es handelt sich schlicht um ein allgemeines ediktales Tatbestandselement der Indefension und generelle Voraussetzung der missio in bona. Dass Cicero einen anderen Eindruck erweckt, erklärt Verf. mit den rhetorischen Erfordernissen der Rede: „Das Latitanten- und Exilantenedikt haben in einer Beweisführung über die possessio ex edicto (also über die Frage, ob Naevius das Vermögen gemäß den Bestimmungen des Edikts in Beschlag genommen hat, Einfügung nicht im Original) genau genommen nichts verloren. Cicero bringt sie ins Spiel, um sie verneinen zu können und einer Argumentation des Gegners vorzubeugen. Das kann aber nur gelingen, wenn er auf die Struktur des Edikts gerade nicht eingeht, sondern alle Elemente des Regelungskomplexes (gemeint sind Latitantenedikt und Defensionsklausel, Einfügung nicht im Original) als gleichwertig behandelt“ (S. 186).

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Das Zitat findet sich fast am Ende der juristischen Analyse der Quinctiana zum einschlägigen Fragenkreis. Das rhetorische Argument selbst steht weniger im Vordergrund der Betrachtung, als dass es die objektive Rechtslage erhellen hilft – ebenso wie die rechtlich überzeugenden „Argumente aus der juristischen Literatur“ (S. 193-226), namentlich der einheitliche Gebrauch von latitans und absens in den Digesten (S. 194-196; S. 205-226) und in Gai. 3.78 (S. 199-205). Wer noch zweifelt, nehme die folgende methodische Aussage des Verf. hinzu. Sie bezieht sich auf das Rechtsschutzbedürfnis des Naevius, betrifft also dessen causa postulationis und rührt damit an den Streitgegenstand des Verfahrens. Sie lautet: „Bevor aus Ciceros Äußerungen ein prozessrechtliches System entwickelt werden kann, müssen sie zunächst auf ihren Kern reduziert werden“ (S. 137). Es geht offenbar doch darum, die Gerichtsrede auf ihren rechtlichen Kern oder Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.

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Ich möchte nicht soweit gehen, zu sagen, der Verf. nehme in seiner Arbeit das Recht vor der Rhetorik in Schutz. Es soll im Gegenteil betont werden, dass es sich bei der Dissertation des Verf. um eine scharfsinnige juristische Abhandlung handelt, die – übersichtlich und logisch gegliedert, klar formuliert und jederzeit auf der Höhe der juristischen Literatur zum Thema – unsere Kenntnisse über die ediktalen Voraussetzungen der Vollstreckung erheblich und außerordentlich verdienstvoll vermehrt hat. Aber es ist auch nicht zu übersehen, dass die methodische Anlage der Arbeit in einer gedanklichen Tradition steht, die es von einem wissenschaftspositivistischen Optimismus geprägt unternimmt, hinter der Konstruktion das „wahre Wahre“ zu erhaschen. Die Gerichtsrede, die als Genre auf Einverständnis, Überzeugung, Überredung oder gar Manipulation ausgeht, wird mit ihm verfehlt. Dass die Rhetorik und nicht die Wahrheitssuche für die antike Gerichtspraxis prägend war, sieht man wohl am besten daran, dass manchmal die Plädoyers berühmter Prozessanwälte, so gut wie nie aber die Entscheidungen der Richter auf uns gekommen sind. Später wird sich diese Überlieferungstradition umkehren. Dahinter liegen geistes- und rechtsgeschichtliche Umbrüche, die den Rahmen dieser Besprechung bei weitem sprengen. Vielleicht dürfen wir jedoch im Zeitalter der juristischen Schlüsselqualifikationen zumindest in Teilen auf eine „Rückkehr der juristischen Rhetorik“12 hoffen.

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Fußnoten:

1 Zunächst im so genannten germanistischen Zweig rechtshistorischer Forschung, etwa mit Bernhard Diestelkamp, Rechtsfälle aus dem Alten Reich. Denkwürdige Prozesse vor dem Reichskammergericht, 1995, und natürlich in der Forschung über die gerichtliche Verfolgung von Hexen und Zauberern. Das Buch von Alexander Demandt (Hrsg.), Macht und Recht. Große Prozesse in der Geschichte, 3. Aufl. 1991, enthält dagegen ausschließlich Beiträge von Historikern. Die aktuellsten rechtshistorischen Werke zum Themenkreis sind Ulrich Falk/Mathias Schmoeckel/Michele Luminati (Hrsg.), Fälle aus der Rechtsgeschichte, 2007; Detlef Liebs, Vor den Richtern Roms. Berühmte Prozesse der Antike, 2007.

2 Alfons Bürge, Die Juristenkomik in Ciceros Rede Pro Murena. Übersetzung und Kommentar, 1974.

3 Ulrich Manthe/Jürgen von Ungern-Sternberg (Hrsg.), Große Prozesse der römischen Antike, München 1997.

4 Es handelt sich nicht um einen Sammelband, der mehrere Einzelstudien enthält, sondern um eine Monografie.

5 Dazu Anke von Kempen, Die Rede vor Gericht. Prozess, Tribunal, Ermittlung: Forensische Rede und Sprachreflexion bei Heinrich von Kleist, Georg Büchner und Peter Weiss, 2005.

6 Einen Eindruck davon vermittelt Ulrich Mölk (Hrsg.), Literatur und Recht. Literarische Rechtsfälle von der Antike bis in die Gegenwart, Göttingen 1996.

7 SZ ZRG RA 124 (2007), 669-671.

8 Quint. IV, 2. 31: Narratio est rei factae aut ut factae utilis ad persuadendum expositio […].

9 Genannt seien nur Wolfgang Gast, Juristische Rhetorik, 4. Aufl. 2006 (die dritte Aufl. datiert von 2002), und aus rechtsphilosophischer Sicht Günther Kreuzbauer/Silvia Augeneder, (Hrsg.), Der Juristische Streit. Recht zwischen Rhetorik, Argumentation und Dogmatik, 2004.

10 Zum Beispiel Manfred Fuhrmann, Zur Prozesstaktik Ciceros. Die Mordanklagen gegen Sextus Roscius von Ameria und Cluentius Habitus, in: Ulrich Manthe/Jürgen von Ungern-Sternberg (o. Anm. 3), S. 48-61.

11 Gast (o. Anm. 9), Rz. 556.

12 Überschrift der Einleitung des Lehrbuchs von Gast (o. Anm. 9), vor Rz. 1.

 

 

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Diese Seite ist vom 29. November 2007