Zitiervorschlag / Citation: |
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Rees Wilhelm/Demel Sabine/ Müller Ludger (Hrsg.), |
http://www.forhistiur.de/zitat/0811roellin.htm |
Im Dienst von Kirche und Wissenschaft. Festschrift für Alfred E. Hierold zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
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Der Jubilar, Alfred E. Hierold, ist Priester und Kanonist. Er war über 20 Jahre Ordinarius für Kirchenrecht an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, von 1992 bis 2000 als deren Rektor. Vor seiner Rektoratszeit amtete er zwei Jahre als Dekan der Fakultät Katholische Theologie derselben Universität sowie zwei Jahre als deren Vizerektor. Von 2000 bis 2002 bekleidete der Jubilar nochmals das Amt des Dekans. Dazu kam das kirchliche Engagement – als Seelsorger, in der diözesanen Gerichtsbarkeit sowie als Berater der Erzdiözese, der Deutschen Bischofskonferenz und des Heiligen Stuhls –, was 1993 mit der Ernennung zum Ehrenprälaten gewürdigt wurde. Schliesslich war und ist der Jubilar in verschiedensten Gremien Mitglied. Sein wissenschaftliches Interesse war und ist entsprechend vielfältig, wobei ihn die kanonistischen Fragen rund um die kirchliche Caritas und die Militärseelsorge fortwährend beschäftigt haben. Kein Kanonist kommt an Hierold vorbei, wie auch das Schriftenverzeichnis am Ende dieser Festschrift vermuten lässt. Der Inhalt der Festschrift ist dementsprechend breit ausgefallen, was sich in deren Umfang niederschlug. Beschränken wir uns in der vorliegenden Rezension auf diejenigen Beiträge, die für den Rechtshistoriker von Interesse sind. Beiträge, die lediglich bereits bekanntes Wissen widergeben, werden nicht erwähnt. |
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Der erste Teil der Festschrift ist der Geschichte, der Kirchengeschichte und der kirchlichen Rechtsgeschichte gewidmet. Er wird durch Peter Brun‘s rechtshistorisch wertvollen Beitrag über frühchristliche Kirchenordnungen als Quellen des Kirchenrechts (S. 3-16) eröffnet. Dieser zeigt auf, dass sich in der frühchristlichen Kirchenordnung seit dem 3. Jh. Differenzierungen zwischen dem lateinischen und griechischen Kulturraum abgezeichnet haben. Einheit gestiftet habe das Bischofsamt. Der Einfluss des aristotelisch geprägten Naturrechts sei in der Frühzeit noch kaum spürbar gewesen, während die Auseinandersetzung mit den gnostischen Systemen des 2. Jh. die rechtliche und hierarchische Entwicklung der jungen Kirche eher gefördert als behindert habe. Eine gewisse Unbefangenheit gegenüber den Werten der heidnischen Tradition habe schliesslich den Weg frei gegeben für die Assimilation vorhandenen Rechtsguts. Lothar Wehr (S. 17-29) zeigt seinerseits auf, dass karitatives Handeln und kirchliches Leben seit der apostolischen Zeit untrennbar miteinander verbunden sind, und wie in der damaligen Zeit Caritas organisiert war. Er weist dabei insbesondere auf das neu eingeführte Subsidiaritätsprinzip in 1 Tim 5, 3-16, hin, wonach Witwen, die Kinder oder Enkel hätten, (zuerst) von diesen versorgt werden sollten. Die christlichen Gemeinden hätten hinsichtlich der Organisation der Caritas schon früh neue Wege beschritten. Ernst Ludwig Grasmück leistet mit seinem Aufsatz über den theós lógos als Legitimationsbegründung der Herrschaft der Kaiser bei Konstantin und Julian (S. 61-73) einen wichtigen Forschungsbeitrag. Die Gleichstellung der Christen mit den übrigen offiziellen Kulten des Reiches unter Konstantin habe das Christentum zwar in eine völlig neue Lage gebracht, aber die Herrscherideologie in der Verbindung von Götter- und Kaiserkult habe nach wie vor einen unüberwindlichen Gegensatz zum christlichen Herrscher- und Staatsverständnis bedeutet. Die konstantinische Wende könne noch nicht als grundsätzliche Wende betrachtet werden. Grundsätzliche Änderungen in den römischen Religionsgesetzen habe es seit dem Edikt des Galerius bis zum Ende Theodosius‘ I. – abgesehen vom „Ausreisser“ unter Konstantius II. und der von Julian betonten Parität aller (nichtorgiastischen) religiösen Kulte – nicht gegeben. Erst unter Theodosius I. sei eine grundsätzliche Änderung eingetreten, als der „Staatskult“ eine grundsätzlich christliche Konnotation erfahren habe. Erst als das Christentum unter den Söhnen des Theodosius zur Staatsreligion geworden sei, habe auch die christliche Logostheologie als Legitimationsprinzip für die Herrschaft des römischen Kaisers definitiv verfassungsrechtliche Relevanz erhalten. Dabei hätte sich aber zugleich eine folgenschwere Veränderung auf dem Gebiet der Religionsgesetzgebung ergeben, weil nun die Hellenen (Nichtchristen) und Judaei wie Häretiker behandelt worden seien. Georg Gresser zeigt in seinem Aufsatz über die päpstliche Kanonisationspolitik im 11. Jahrhundert (S. 97-112) auf, dass es sich bei den Kanonisationsbullen letztlich bloss um eine päpstliche „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ handelt. Warum sich am Ende des 10. Jh. oder Anfang des 11. Jh. mehr und mehr die Meinung durchgesetzt habe, dass es für die Verehrung eines neuen Heiligen einer päpstlichen Genehmigung bedürfe, sei nachwievor unklar. Aus der Analyse zweier Kanonisationsverfahren des 11. Jh. – jener des Hl. Gerhard von Toul und der Hl. Kaiserin Adelheid – zieht Gresser den Schluss, Heiligkeit und Politik hätten im Mittelalter häufig zusammengehört, und so seien für die Entwicklungen und Verwicklungen denn auch religiös-kirchliche wie (kirchen-)politische Gründe verantwortlich gewesen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hätten die Päpste spätestens ab Eugen III. (1145-1153) die Zuständigkeit an sich gezogen, während anfänglich die Synode der Ansprechpartner für das Kanonisationsverfahren und vor allem beschlussfassendes Gremium gewesen sei. Klaus Guth’s Beitrag (S. 239-257) ist dem Recht und der Reform im Zeitalter der Frühaufklärung in Franken gewidmet, speziell der Modernisierung der Rechtswissenschaft (Kanonistik) in Würzburg und Bamberg unter Fürstbischof Friedrich Karl von Schönborn (1729-1746). Die Kritik an den geistlichen Fürstentümern und Säkularisationsplänen am Ende des 18. Jh. seien Folgen auch der Unionsbestrebungen unter den grossen Konfessionen, des Episkopalismus und des Josephinismus gewesen. Das Reformprogramm des Thomasius – dessen Lehre die Grundlage für die Reform durch Friedrich Karl von Schönborn gebildet habe – habe darauf gezielt, den Geist protestantischer Orthodoxie an den preussischen Landesuniversitäten zu brechen und Freiheit des Denkens und der Wissenschaft von der theologischen Bevormundung anzustreben. Die Jurisprudenz habe den ersten Platz im universitären Fächerkanon erhalten. In praktischer Hinsicht habe dieses aufgeklärte Rechtsverständnis zu Vorlesungen im Römischen und Kanonischen Recht, in Natur- und Völkerrecht, im Jus publicum und Jus feudale geführt, letztere ihrerseits zum Fach „Reichshistorie“. Die Reformen hätten die jeweilige Landes- und Reichsverwaltung im Sinne der allgemeinen Wohlfahrt erleichtert, so dass dann auch andere – insbesondere die katholischen – Universitäten nach dem Vorbild Halles die (juristischen) Fakultäten reformiert hätten. Thomasius habe die Kanonistik zwar als eigenes Rechtsgebiet bestehen lassen, aber nur als Unterabteilung des Jus publicum. Auch die Würzburger Studienordnung (1731/34) spiegle den Geist der Frühaufklärung, sei der allgemeinen Glückseligkeit verpflichtet und ziele in allen Bereichen der Landesverwaltung auf eine Besserung der Zustände, besonders in „oeconomicis“. Friedrich Karl von Schönborn mit Unterstützung des Würzburger Kirchenrechtlers Johann Caspar Barthel sei zum Begründer der Erneuerung der reichskirchlichen Kanonistik – die als Episkopalismus in die Geschichte eingegangen sei – geworden. Eine Lehre in kirchenfeindlicher Aufklärungsrichtung sei aber nicht vertreten worden. In Bamberg sei das Ziel eine effiziente Verwaltung der Hochschule und die Übernahme erprobter Reformen aus Halle und Würzburg sowie der Ausbau der Akademie zur Landes-Universität mit vier Fakultäten gewesen. Der erste Teil der Festschrift wird abgeschlossen durch den Beitrag von Georg May über das Ehehindernis der Impotenz in der Erzdiözese Mainz im 18. Jahrhundert (S. 259-289). May verzichtet in seiner einführenden Definition der Ehe auf einen Hinweis auf die neuere Kanonistik, welche die Ehe – in guter römischrechtlicher Tradition – als consortium omnis vitae (vgl. Can. 1055 § 1 CIC/1983) und nicht nur rein der Fortpflanzung dienend betrachtet. May erwähnt nur, das Erfordernis des semen verum – und damit der Empfängnis- bzw. Zeugungsfähigkeit – sei fallen gelassen worden. Wertvoll sind die Hinweise Mays, wie sich die Begrifflichkeit im Zusammenhang mit der Ehenichtigkeit wegen Impotenz im Lauf der Zeit veränderte. Der Beitrag zeigt eindrücklich auf, wie insbesondere die Kanonistik des 18. Jh. die Ehe einseitig charakterisiert und sie sozusagen auf die Fortpflanzung reduziert hat. |
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Der zweite Teil der Festschrift steht unter dem Titel: „Die Kirche, ihre Lebensvollzüge und ihr Recht“. Er wird durch den Beitrag Ludger Müllers über die Kirche und speziell die Frage, ob es sich um eine Institution oder eine vollkommene Gesellschaft handle (S. 293-317), eröffnet. Es frage sich, ob Santi Romano den Gedanken von Rudolph Sohm zutreffend erfasst habe. Denn der Begriff der Institution sei keineswegs deckungsgleich mit jenem der „societas perfecta“ nach der Lehre der kanonistischen Schule des Ius Publicum Ecclesiasticum. Letzterenfalls liege eine engere Konzeption der societas perfecta-Lehre vor. Die societas perfecta-Lehre des Ius Publicum Ecclesiastium sei im Gegenüber zum Staat entwickelt worden, weshalb die davon ausgehende Kirchenrechtswissenschaft keinen bedeutsamen Beitrag im Gespräch über das Recht habe leisten können. Aufgrund der Lehren von Santi Romano sei in der italienischen Laienkanonistenschule der zentrale – aber verengende Begriff – „ordinamento giuridico primario“ entwickelt worden. Diese Engführung sei einer der Faktoren gewesen, der es dem institutionellen Rechtsdenken erschwert habe, seinen Beitrag zur kanonistischen Grundlagendiskussion zu leisten. Im Beitrag von Hans-Jürgen Guth über ein Recht auf Dispens (S. 359-370) sind die Ausführungen zu der Umstrittenheit der Handhabung der Dispensvollmacht der Synoden und Konzilien im 4. Jh. für den Rechtshistoriker interessant, was eine Entwicklung ausgelöst habe, die schliesslich im CIC/1917 kumuliert worden sei. Winfried Aymans weist in seinem Beitrag über die Teilkirche und den bischöflichen Weihetitel (S. 371-385) einleitend darauf hin, dass das II. Vaticanum insbesondere mit seiner Lehre über die communio eine Sicht auf das Selbstverständnis der Kirche freigelegt habe, die dieses neu erschlossen habe und an die Stelle der societas perfecta-Lehre getreten sei. Die Hauptschwäche jener Lehre habe darin bestanden, dass sie mit dem Blick auf die weltlichen Herrschaftssysteme die Kirche leitend nur als äussere Organisation habe erfassen können. Das II. Vaticanum habe gelehrt, das Wesen der Kirche – und damit auch der Teilkirchen – aus sich selbst heraus zu verstehen. Nebst der Vollform der Teilkirche seien im Lauf der Zeit Ersatzformen entwickelt worden, ihnen allen gemeinsam sei das Vorhandensein der drei Konstitutivelemente Teilgemeinschaft von Gläubigen, geistliches Haupt in bischöflicher bzw. bischofsgleicher Stellung und Presbyterium. Da die Gebietsprälaturen keine Diözesen seien, sei den Vorstehern dieser Teilkirchen bis zum Jahr 1977 die Bischofsweihe symbolisch auf den Titel einer untergegangenen Diözese erteilt worden (?). Errichtung und Ausgestaltung der Personalprälatur Opus Dei sei in problematischer Weise erfolgt. Markus Graulich’s Beitrag über die Titularbischöfe in der Kirche (S. 387-415) zeigt auf, wie es zum Institut Titularbischof kam und wie es sich weiterentwickelte. Er stützt sich zwar weitgehend auf bereits Bekanntes, durch die Auseinandersetzung mit zahlreichen Quellen trägt Graulich aber durchaus einen Beitrag zur Forschung bei. Schade ist indes, dass Graulich Bischofsamt und Diözese als bereits im 2. Jh. für selbstverständlich erscheinen lässt. Die Weihe von Bischöfen ohne Diözese sei bereits im Spätmittelalter nicht eine absolute Ordination gewesen. Im Laufe der tridentinischen Diskussion hätten sich als Alternativen die Abschaffung des Instituts der Titularbischöfe oder Beseitigung der Missbräuche bezüglich des Weihesakraments abgezeichnet. Das II. Vaticanum habe schliesslich in Lumen Gentium drei Elemente formuliert, die das Bischofsamt bestimmten und gleichzeitig gegeben sein müssten: die Weihe, die communio hierarchica und die missio/determinatio canonica, wobei letztere bei Titularbischöfen in der Zuweisung einer bestimmten Aufgabe bestehe. Der Vorschlag, möglichst auf die Verwendung des Titels einer untergegangenen Diözese zu verzichten, sei erst in der Zeit nach dem Konzil in die Tat umgesetzt worden (?). Heinrich de Wall schrieb über die Visitation im evangelischen Kirchenrecht (S. 437-453). Die Visitation sei ein Beispiel dafür, dass evangelisches und römisch-katholisches Kirchenrecht bei aller Unterschiedlichkeit im Grundverständnis und im ekklesiologischen Stellenwert im Einzelnen durchaus gleichartige oder verwandte Rechtsinstitute kennten. Gerade auch in Bezug auf die Visitation habe es eine Tradition der Ökumene im Kirchenrecht gegeben. Es hätten sich in den frühen evangelischen Visitationen bereits wesentliche Elemente der Organisationsstruktur der evangelischen Kirchen gezeigt. Die evangelische Visitation sei seit ihrer Frühzeit aber auch und vor allem ein Instrument der Lehrordnung bzw. -zucht. Bezüglich der historischen (Weiter-)Entwicklung könne man wohl feststellen, dass andere Formen der Aufsicht neben die Visitation getreten seien und deren Funktion zum Teil mit übernommen hätten. Gerlinde Katzinger trägt in ihrem Beitrag über den „Altar im kanonischen Recht, rechtsgeschichtliche und liturgierechtliche Anmerkungen in rechtshistorischer Hinsicht“ (S. 639-662) neue Erkenntnisse zur Frage des „richtigen“ Materials des Altars bei, indem sie die rechtshistorische Entstehungsgeschichte der heutigen Normen herausarbeitet, wie auch zur Frage, seit wann und wie sich die Kanonistik mit der Beisetzung von Reliquien befasste. In den abschliessenden Ausführungen über „rechtshistorische Miniaturen aus der Erzdiözese Salzburg“ über die Gestaltung des Altares kommt Katzinger zum wohl auch andernorts zutreffenden Schluss, dass vormals liturgische Erwägungen beim Wunsch nach Umgestaltung und Erneuerung von Altären überhaupt keine Rolle gespielt hätten, sondern eine gewisse Rivalität zwischen Kirchgemeinden sowie der Wunsch, zeitgemäss gestaltete Altäre zu haben. Matthias Pulte weist in seinem Beitrag über die Schaffung einer kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit für die deutschen Diözesen (S. 771-788) einleitend darauf hin, seit der Zeit vor dem Vaticanum II hätten sich (namhafte) Stimmen dafür eingesetzt, ein umfangreicheres kirchliches Verfahrensrecht zu schaffen. Frühe Formen eines Beschwerde- bzw. Widerspruchsverfahrens seien der recursus gratiosus, recursus hierarchicus und der recursus extraordinarius gewesen. Die appellatio extraiudicialis könne als ein Vorläufer des modernen Verwaltungsprozessrechts betrachtet werden. Ein Verwaltungsprozessrecht, wie es heute im (deutschen) weltlichen Recht geläufig sei, könne in der historischen Entwicklung der Rechtsmittel vom 13. bis zum beginnenden 20. Jh. nicht aufgewiesen werden. Die Diskussion um die Verwirklichung des kirchlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes knüpfe weniger an der kanonistischen Tradition als an der weltlichen juristischen Entwicklung des 19. und 20. Jh. an. In der katholischen Kirche habe sich eine vergleichbare Entwicklung wie bei den evangelischen Kirchen – die alsbald eine kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt hätten – abgezeichnet, der freilich ein anderes Kirchenverständnis zugrundeliege. Angesichts weitgehender Einigkeit des Weltepiskopats zur Zeit des Vaticanum II über die Notwendigkeit einer eigenen kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit sei sich die CIC-Reformkommission nur darüber nicht einig gewesen, ob es sinnvoll sei, diese allen Teilkirchen zur Rechtspflicht zu machen. |
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Der dritte Teil der Festschrift handelt über die Beziehung zwischen Kirche und Staat und wird eröffnet durch den Beitrag von Felix Bernard über das Niedersachsenkonkordat (S. 813-819), das er einen Meilenstein in der neueren deutschen Konkordatsgeschichte nennt. Bernard zeigt auf, wie es zum Niedersachsenkonkordat kam und wie die Kontinuität der Rechtsgrundlagen – Preussisches Konkordat von 1929 und Reichskonkordat von 1933 – gesichert wurde. Die katholische Kirche habe versucht, in sehr vorsichtiger Weise zu einer Art Modus Vivendi mit dem Land Niedersachsen zu kommen. Das Konkordat habe erstaunlich schnell eine anhaltende breite politische und gesellschaftliche Akzeptanz gewonnen. Die Wirkungsgeschichte des Niedersachsenkonkordats zeige, dass die Zeit der Konkordate bzw. Staatskirchenverträge auch in einem religiös-neutralen pluralistischen Staat nicht vorbei sei. Der letzte Beitrag im dritten Teil der Festschrift stammt von Hans Paarhammer und handelt über Namen(s)gebung in Kirche und Staat, mit dem Untertitel „einige kirchenrechtliche Anmerkungen zum sogenannten Vor- bzw. (Tauf-)namen“ (S. 949-968). Für den Rechtshistoriker interessant ist darin die systematisierende Zusammenstellung besonders bedeutender kirchlicher Rechtsquellen inklusive kanonistischer Lehrtexte. |
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Der vierte und letzte Teil der Festschrift steht unter dem Titel: „Aus der universitas litterarum“. Er enthält keine Beiträge rechtshistorischen Inhalts. |
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Den Herausgebern ist es gelungen, mannigfaltige Beiträge zu einem sinnvollen grösseren Ganzen zusammenzufügen, wenn auch eine eigentliche Systematik fehlt. Durch die Verschiedenheit der Beiträge wird indes nicht zuletzt des Jubilars eigene mannigfaltige Lehr- und Forschungstätigkeit gewürdigt. Die Festschrift ist quasi deren Spiegelbild. Textliche Bezugnahmen auf den Jubilaren fehlen demgegenüber weithin, so dass die Schrift mehr als Aufsatzsammlung denn als Festschrift erscheint. In rechtshistorischer Hinsicht ist zudem bedauernswert, dass oft Quellentexte in Verbindung mit bereits vorhandenem Wissen wiedergegeben und/oder bloss rechtsvergleichende Hinweise – vor allem Unterschiede zwischen CIC/1917 und CIC/1983 – gemacht werden. Die Festschrift bietet aber dennoch mehrere Beiträge, die auf entsprechendes wissenschaftliches Interesse stossen dürften. |
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Betreut vom FHI-Team Diese Seite ist vom 13. November 2008 |