Artikel vom 3. Mai 2001
© 2001 fhi
Erstveröffentlichung

Anna Gansel

Die Rückerstattung

A. Einleitung
B. Begriff der Rückerstattung
C. Die Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten
I. Die Eigentumgskontrolle (property control)
II. Scheitern der mehrzonalen Lösung
III. Rückerstattungsrecht in der amerikanischen und der britischen Zone
1. Gemeinsamkeiten des amerikanischen und des britischen Militärregierungsgesetzes Nr. 59 mit der Verordnung für Berlin
2. Wesentlichen Unterschiede zwischen dem amerikanischen und dem britischen Zonengesetz
IV. Rückerstattungsrecht in der französischen Zone
V. Rückerstattungsrecht in der Sowjetischen Besatzungszone
D. Rückerstattung in der Bundesrepublik Deutschland
I. Das Bundesrückerstattungsgesetz
II. Gesetze zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes
E. Rückerstattungsrecht in der DDR
F. Bilanz der Rückerstattung
G. Stellungnahme
H. Literaturverzeichnis

A. Einleitung

1949 wandte sich ein Dr. Jakob Rosenberg schriftlich an die amerikanischen Militärbehörden.1) Er hatte sich seit 1913 als Anwalt und Notar in Duisburg etabliert - seine Kanzlei lief gut, die Klienten kamen vor allem aus Industrie und Handel. Ab 1933 war Dr. Rosenberg zunehmend den Repressalien der Nationalsozialisten ausgesetzt, doch - wie viele andere deutsche Juden ebenfalls - hing auch er beruflich, persönlich und emotional an Deutschland. Die Pogromnacht vom 9. auf den 10. November 1938 veranlasste jedoch auch ihn, das Land zu verlassen - Dr. Rosenberg, der seinen Beruf zu diesem Zeitpunkt schon lange nicht mehr ausüben durfte, wanderte nach Honduras aus. 1
Die Maßnahmen, durch die er als jüdischer Bürger diskriminiert und verfolgt wurde, stützten sich im "Dritten Reich" auf 430 Gesetze,2) Verordnungen, Anordnungen und Erlasse3) - in kraft getreten zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945. Diese Diskriminierungen erstreckten sich auf jeden Lebensbereich.4) Das Deutsche Reich wurde zum größten Verfolger seiner Zeit - und zum größten Entzieher von Vermögenswerten. 2
In seinem Schreiben beschrieb Dr. Rosenberg seine materiellen und finanziellen Einbußen während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. So war er beispielsweise gemäß einer Verordnung vom 3.12.1938 gezwungen, alle Wertgegenstände in Gold, Silber, Perlen oder Edelsteinen abzuliefern - die wertvolle Porzellansammlung seiner Frau musste er vor der Flucht weit unter Wert veräußern. Weitere Verluste folgen - eine Liste über insgesamt mehrere Seiten. Unten drunter - ein Satz: " In erster Linie verlangen wir anstelle des Wertersatzes die Herausgabe der Gegenstände, soweit sie vorhanden sind.” 3
Dr. Rosenberg beantragte - wie unzählige andere Verfolgte auch - nach dem Zusammenbruch des Dritten Reichs Rückerstattung der ihm entzogenen Vermögensgegenstände. 4

B. Der Begriff der Rückerstattung

Die Rückerstattung lässt sich, ebenso wie die Entschädigung, unter den Oberbegriff der Wiedergutmachung subsumieren.5) 5
Als Wiedergutmachung werden die Bemühungen der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, die Folgen des von den Nationalsozialisten zugefügten Unrechts durch Leistungen an die Opfer oder deren Hinterbliebene zu lindern.6) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist jeder, der aus Gründen der Rasse, Weltanschauung, Religion oder aus politischen Gründen der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt gewesen war und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder in seinem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hatte.7) Er hat einen Anspruch auf Wiedergutmachung dieser Schäden. Wiedergutmachung kann individuell oder kollektiv erfolgen. Kollektiv aus einem zweckbestimmten Fonds der Bundesregierung an diejenigen, die von keiner gesetzlichen Regelung erfasst werden - individuell über Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze. 6
Das Rückerstattungsrecht befasst sich mit der Rückgewähr feststellbarer Vermögensgegenstände, die den Berechtigen zwischen 1933 und 1945 in Deutschland und im besetzten Ausland entzogen worden sind8) - Kernpunkt ist die Naturalrestitution.9) Betroffen sind davon insbesondere jüdische Eigentümer.10) Gedacht war an die Rückführung von Grundstücken und Grundstücksrechten, von gewerblichen Unternehmen und Rechten, außerdem von beweglichem Vermögen - beispielsweise in Form von Kunstbesitz, Möbeln und Schmuck.11) Die rechtliche Grundlage bildeten mehrere Gesetze - vor allem das Bundesrückerstattungsgesetz12) vom 19. 7. 1959, das mehreren Änderungen unterzogen wurde. 7
Die Unterscheidung von Fällen der Rückerstattung und solchen der Entschädigung ist oft schwierig. Rückerstattungsansprüche werden dort geprüft, wo ein feststellbarerer Vermögensgegenstand entzogen wurde, also ein rechtlicher Anspruch in Betracht kommt.13) Sobald ein rechtlicher Anspruch gegeben ist, ist ein Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz ausgeschlossen.14) 8
Mit dem rückwirkend zum 1. Oktober 1953 erlassenen Bundesentschädigungsgesetz wird der Ersatz sonstiger Personen- oder Vermögensschäden verfolgt. Danach haben Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Ansprüche auf Renten, Kapitalentschädigungen, Abfindungen oder sonstige Leistungen, wie beispielsweise Heilbehandlungen.15) 9

C. Die Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten

Mit der Gesamtkapitulation der Wehrmacht vom 9.5.1945 brach das Deutsche Reich endgültig zusammen.16) Elementare Not bestimmte den Alltag der Deutschen. Die öffentlichen Kassen waren leer, zur Ernährung standen oft weniger als 1300 Kalorien pro Person zur Verfügung - es herrschten Hunger, Wohnungsnot und Kälte.17) Eine Wiedergutmachung durch Zahlungen der deutschen öffentlichen Hand an die Opfer des Nationalsozialismus war unmöglich. Lediglich die Rückerstattung noch vorhandener Gegenstände - wie beispielsweise Immobilien - kam in Betracht. Einen deutschen Gesetzgeber gab es zu diesem Zeitpunkt nicht, statt dessen regelten die alliierten Besatzungsmächte. Daher wird die Rückerstattung auch als "Wiedergutmachung der Alliierten” bezeichnet.18) Die Rückerstattung wurde in den vier Besatzungszonen unterschiedlich geregelt. 10
Fraglich erscheint zunächst, warum die Alliierten dazu spezielle Rückerstattungsregelungen erließen und nicht die Anwendung der einschlägigen BGB Normen anordneten - wie z.B. der Kondiktionsansprüche aus § 812. Die Normen des Bürgerlichen Rechts erschienen den Alliierten zur Abwicklung eines Unrechtsstaats jedoch als unangemessen. Viele der materiell Geschädigten, denen Ansprüche nach den Normen des BGB zugestanden hätten, waren getötet worden. Dass Ansprüche, wo ganze Familien ums Leben gebracht worden waren, gegebenenfalls gemäß § 1936 BGB auf den Fiskus übergehen sollten, erschien unerträglich. Entziehungen des Eigentums waren aufgrund verschiedenster Umstände erfolgt - viele - wie etwa die stetig anwachsende Kollektivverfolgung - sind im BGB gar nicht berücksichtigt. Zunächst musste herausgefunden werden, wer Anspruchsgegner war, und ob dieser prozessual greifbar und solvent war.19) Für einige Normen des BGB - etwa § 823 - war die Beweislast der Opfer zu hoch. Erleichterung dieser Beweislast hätte Opfern, denen gleiches Unrecht angetan worden war, nach dem Zufallsprinzip Ansprüche ermöglicht oder verwirkt. 20) 11

I. Die Eigentumskontrolle (property control)

Ermöglicht wurde die Rückerstattung durch das in allen vier Zonen erlassene Militärregierungsgesetz Nr. 52 über die Eigentumskontrolle. Zum 5. Juni 1945 war das Deutsche Reich in Besatzungszonen aufgeteilt worden.21) Mit diesem Zeitpunkt wurden verschiedene Vermögenswerte in den Zonen gesperrt und gingen in die Kontrolle der Besatzungsmacht über. Diese Regelung sollt die völkerrechtlichen Restitution sicherstellen.22) Zu dem gesperrten Vermögen zählte unter anderem solches, "das Gegenstand von Zwang, rechtswidriger Maßnahmen der Beschlagnahmung, Besitzentziehung oder Plünderung in den Gebieten außerhalb Deutschlands gewesen ist, gleichgültig, ob dies aufgrund der Gesetzgebung, von Verfahren, die rechtliche Formen zu beachten vorgaben, oder auf andere Weise geschehen ist.” Dieses Gesetz war bereits Teil der Londoner Deklaration vom Januar 1943.23) Schon im Juli 1945 wurde das Gesetz erweitert - jetzt wurden auch innerhalb Deutschlands entzogene Vermögensgegenstände in die Kontrolle einbezogen. Somit war die Eigentumskontrolle eine wesentliche Voraussetzung zur Sicherstellung der späteren Rückerstattung. Bemerkenswert ist, dass die Eigentumskotrolle zugleich völkerrechtliches Neuland war. Die Verfolgung durch das nationalsozialistische Regime innerhalb seiner Grenzen war keine Völkerrechtsverletzung, da ein souveräner Staat auf seinem Staatsgebiet mit seinen Bürgern verfahren durfte, wie er wollte. 12

II. Scheitern einer mehrzonalen Lösung

In den Jahren 1945 und 1946 arbeiteten die jeweiligen Besatzungsmächte an eigenen Entwürfen für eine Rückerstattungsregelung. In der amerikanischen Zone war der achte Entwurf zu einem solchen Gesetz unter starker Beteiligung deutscher Behörden entstanden.24) Die endgültige Fertigstellung verzögerte sich jedoch, da die deutschen Stellen die Rückerstattung auf Vermögenswerte beschränken wollten, die sich nun in öffentlicher Hand befanden. Die Amerikaner bestanden aber darauf, bei der Rückerstattung auch Vermögensübertragungen, denen ein Rechtsgeschäft unter Privaten zugrunde lag, zu berücksichtigen, sofern diese verfolgungsbedingt und unfreiwillig zu unangemessenen Konditionen und Preisen erfolgt waren.25) Seit 1946 wurde in der amerikanischen Zone der achte Entwurf so entwickelt, dass er auch als Modell für die übrigen Zonen gelten konnte. Dies entsprach auch dem Wunsch des Länderrats, der sich aus Gründen der Rechtssicherheit für eine einheitliche Lösung aussprach. Diskussionen im alliierten Kontrollrat zeigten dann aber, dass eine "Vier-Mächte-Vereinbarung” nicht durchsetzbar war.26) Die russischen Besatzer betrachteten die Rückerstattung als Wiederherstellung einer kapitalistischen Rechts- und Wirtschaftsordnung, deren Zerfall sie wünschten. Frankreich vermutete durch ein einheitliches Gesetz ein Zusammenwachsen Deutschlands zumindest in rechtlicher Hinsicht und eine damit verbundene stärkere politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Länder. Allein, die französischen Machthaber verfolgten in Deutschland eine radikal föderalistische Politik. Ein einheitliches Rückerstattungsrecht war damit nicht vereinbar.27) Unverständlich ist, warum nicht zumindest eine Vereinbarung mit der britischen Besatzungsmacht zustande kam. Grund dafür war möglicherweise, dass die Engländer eine Erschütterung des Wirtschaftslebens in ihrer Zone befürchteten, die sie aus eigener Kraft nicht hätten bewältigen können.28) Für diese Vermutung spricht, dass das in wesentlichen Punkten mit dem Rückerstattungsgesetz der Amerikaner übereinstimmende britische Gesetz erst 1949 - also nach der Währungsreform und Erholung der Wirtschaft - in Kraft trat. 13

III. Rückerstattungsrecht in der amerikanischen und der britische Zone

Als erste Besatzungsmacht regelten die Amerikaner die Rückerstattung: 1947 mit dem Militärregierungsgesetz Nr. 59. In der britischen Zone wurde die Rückerstattung 1949 durch das britische Militärregierungsgesetz Nr. 59 geregelt. Dieses stimmte weitgehend mit dem US-Gesetz überein - zum Teil sogar wörtlich.29) Es schloss sich der Systematik des amerikanischen Gesetzes an und ist daher auch zusammenhängend auszulegen.30) Somit galt zumindest in der amerikanischen und der britischen Zone ein vergleichbares Rückerstattungsrecht, auf dem später das Bundesrückerstattungsgesetz aufbaute. Für West-Berlin wurde die britische Regelung adoptiert.31) Sie trat 1949 in Kraft.32) 14

1. Gemeinsamkeiten des amerikanischen und des britischen Militärregierungsgesetzes Nr. 59 mit der Verordnung für Berlin

Alle drei Regelungen ordneten die Rückerstattung des noch feststellbaren Vermögens an. 15

a. Die Berechtigten

Das Vermögen war zu erstatten, wenn es einem Berechtigtem (oder seinem Erbe) im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgungspolitik aufgrund seiner Rasse, Religion oder politischen Anschauung zwischen dem 30. Januar und dem 8. Mai 1945 entzogen wurde.33) Ob die Entziehung durch einen unmittelbaren Staatsakt (bspw. Gesetz, Urteilsspruch usw.) oder im Wege der rechtsgeschäftlichen Übertragung erfolgt war, spielte keine Rolle34) - abgestellt wurde auf den Verfolgungscharakter der Maßnahme bzw. auf den Einfluss der Verfolgungspolitik auf den rechtsgeschäftlichen Willen. Wenn der Verfolgungsdruck den freien Willen des Veräußerers ausgeschlossen hatte, war das Rechtsgeschäft unwirksam.35) 16

b. Ansprüche des Berechtigten/Pflichtigen

Der Berechtigte konnte die Rückerstattung des Vermögensgegenstandes verlangen (Naturalrestitution).36) Der Pflichtige war der Besitzer zum Zeitpunkt der Rückerstattung. Ob er Ersterwerber war, war unerheblich.37) Im Fall der Weiterveräußerung durch den Pflichtigen konnte der Berechtigte den Geldbetrag herausverlangen, den der Rückerstattungspflichtige für den entzogenen Vermögensgegenstand erhalten hatte.38) War ein Rechtsgeschäft unter Verfolgungsdruck zustande gekommen und die Sache unter Wert veräußert worden, konnte der Berechtigte statt der Rückerstattung auch die Nachzahlung des Unterschiedes zwischen dem gezahlten und dem angemessenen Kaufpreis verlangen (Nachzahlungsanspruch).39) Als "unter dem Druck des Nationalsozialismus zustande gekommen” galt ein Rechtsgeschäft dann, wenn der Veräußerer entweder persönlich unmittelbaren Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war oder aber zu einer von den Nationalsozialisten verfolgten Gruppe gehörte, er beispielsweise Jude war.40) Die damit ausgesprochene Vermutung der ungerechtfertigten Entziehung legte die Beweislast in vollem Umfang auf den Anspruchsgegner. Er konnte die Vermutung nur widerlegen, wenn er beweisen konnte, einen angemessenen Kaufpreis gezahlt zu haben über den der Veräußerer anschließend frei verfügen konnte.41) Gelang ihm dies, musste der Berechtigte im Fall einer Naturalrestitution den Kaufpreis zurückzahlen.42) Die Entziehungsvermutung trug dem Gesichtspunkt der Kollektivverfolgung einzelner Gruppen Rechnung - sie berührte nicht die individuelle Bedrohung.43) Wenn die Entziehungsvermutung also nicht einschlägig war, zum Beispiel weil der Berechtigte wirklich einen angemessen Kaufpreis zur freien Verfügung bekommen hatte, konnte der Berechtigte immer noch geltend machen, dass individuell auf ihn Zwang ausgeübt worden war - beispielsweise durch eine Erpressung des Erwerbers. Für diese individuelle Drohung trug dann aber der Berechtigte selbst die Beweislast. 17

aa. Schenkungen, Testamente

Aufgrund nationalsozialistischer Maßnahmen getätigte Schenkungen wurden in Treuhandverhältnisse umgedeutet.44) Sie waren somit jederzeit kündbar.45) Testamente, Erbausschlagungen und Erbverträge waren anfechtbar, wenn die Verfügung vorgenommen wurde, um den Nachlass dem nationalsozialistischen Zugriff zu entziehen.46) 18

bb. Unternehmen

Bei Unternehmen, deren Struktur nach der Entziehung geändert worden war - etwa durch Verschmelzung mit einer anderen Firma - war der Rückerstattungsanspruch in Form eines Anspruches auf Beteiligung vorgesehen.47) 19

cc. Wesentliche Wertsteigerung des Vermögensgegenstandes; Nutzungen und Belastungen

Hatte sich der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitraum der Entziehung wesentlich gesteigert, konnte anstelle der Rückerstattung eine Ersatzleistung erfolgen. Wollte der Berechtigte jedoch eine Rückgewähr des Vermögensgegenstandes, so hatte er dem Pflichtigen die Wertsteigerung zu ersetzen.48) Der Berechtigte hatte einen Anspruch auf die Nutzungen des entzogenen Vermögens während der Periode der Entziehung unter Abzug der Auslagen.49) Wurden Belastungen aufgenommen, etwa auf Grundstücke, blieben diese bis zum Zeitpunkt der Entziehung bestehen, darüber hinaus gehende Belastungen erloschen. 20

dd. Zwangsversteigerung von Grundbesitz

Die Zwangsversteigerung von Grundbesitz war rechtmäßig, wenn damit rechtmäßig eingegangene Verbindlichkeiten eingetrieben wurden. Die Zwangsversteigerung wegen ungesetzlicher Sonderabgaben wie "Reichsfluchtsteuer" oder "Judenvermögensabgabe" war rückgängig zu machen.50) 21

c. Grenzen der Rückerstattung

Grenzen waren der Rückerstattung dort gesetzt, wo bewegliche Gegenstände im Rahmen des üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs aus einem entzogenem Unternehmen erworben worden waren. Ausnahmen bildeten Gegenstände von besonderem künstlerischem, wissenschaftlichem oder religiösem Wert.51) Geld unterlag keiner Rückerstattung, Inhaberpapiere nur dann, wenn diese in Form von Aktienpaketen vorlagen. 52) Für Kriegsschäden haftete niemand.53) 22

d. Nachfolgeorganisationen

Rückerstattungsansprüche waren unbeschränkt vererblich - sofern es in einer Familie Überlebende gab. Denn in vielen Fällen waren ganze Familien - vor allem jüdische - getötet worden. Dass hier der deutsche Staat erben sollte, schien unangebracht. Deshalb wurden für jede Zone Nachfolgeorganisationen gegründet.54) Diese waren berechtigt, die Rückerstattungsansprüche geltend zu machen, wenn weder der Verfolgte noch der Rechtsnachfolger vorhanden war. Diesen Nachfolgeorganisationen kamen außerdem das Vermögen der aufgelösten jüdischen Gemeinden und Institute sowie die Ansprüche, die zwar existent, aber nicht rechtzeitig angemeldet worden waren, zu.55) 23

e. Verfahren

Der Rückerstattungsanspruch musste zunächst bei einer Zentralmeldestelle gestellt werden.56) Die Anmeldefrist betrug mehr als 12 Monate.57) In der amerikanische und der britischen Zone endete die ie am 31. Dezember 1949. Alle Ansprüche, die nicht in innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden waren, gingen auf Nachfolgeorganisationen über. Die Zentralmeldestelle als Verwaltungsinstanz war von hoher praktischer Bedeutung - hier wurden 70% aller Fälle verglichen.58) Das gerichtliche Verfahren war dreistufig. Als Tatsacheninstanz entschied eine Wiedergutmachungskammer des Landgerichtes. Hier wurden weitere 25% der Fälle rechtskräftig entschieden.59) Als Beschwerdeinstanz fungierte ein Wiedergutmachungssenat des Oberlandesgerichtes. In dritter Instanz entschied dann eine alliierte Nachprüfungsinstanz. Nach den amerikanischen Vorschriften musste einer der insgesamt drei Richter der ersten Instanz dem Kreis der Verfolgten angehören.60) Knapp ein Jahr nach in Kraft treten des US Gesetzes wurde in Nürnberg als Nachprüfungsinstanz ein "Board of review” eingerichtet, der befugt war, jede Entscheidung über einen Rückerstattungsanspruch in der amerikanischen Zone zu überprüfen.61) Der "Board of review” wurde später durch den "Court of Restitution Appeals” (CORA) ersetzt. 62) CORA war ein ständiger Senat der Amerikanischen Gerichte der Alliierten Hohen Kommission. Bei Entscheidungen der Oberlandesgerichte fungierte er als Revisionsinstanz, bei Entscheidungen von Wiedergutmachungskammern der Landgerichte konnte er unter Umständen in Form einer Sprungrevision angerufen werden. Auch die Briten führten einen "Board of Review” ein.63) Er war für die Revision von Entscheidungen der Beschwerdeinstanzen und für die Sprungrevision von Entscheidungen der Tatsacheninstanzen zuständig. 24

2. Wesentliche Unterschiede zwischen dem amerikanischen und dem britischen Zonengesetz

a. Anfechtungsrecht und Widerlegung der Entziehungsvermutung bei Rechtsgeschäften

Amerikanisches und britisches Zonengesetz stellten eine Vermutung zugunsten der durch den Nationalsozialismus verfolgten Gruppen auf - diese konnte nur durch Beweis der Zahlung eines angemessenen Kaufpreises zur freien Verfügung entkräftet werden. Zusätzlich gewährte das amerikanische Gesetz noch ein Anfechtungsrecht für die Angehörigen der durch die Nürnberger Gesetze verfolgten Gruppen.64) Das Rechtsgeschäft konnte angefochten werden, wenn es nach dem 15. September 1935 vorgenommen wurde, unabhängig davon, ob ein angemessener Kaufpreis gezahlt worden war. Im britischen Zonengesetz gab es kein Anfechtungsrecht, stattdessen wurde die Widerlegung der Entziehungsvermutung erschwert. Das war nur dann möglich, wenn bewiesen werden konnte, dass das Geschäft in dieser Form auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus zustande gekommen wäre, oder wenn der Erwerber dem Veräußerer ungewöhnlich stark geholfen hatte - z.B. durch die Übertragung des Erlöses ins Ausland.65) 25

b. Tatbestandsmerkmal "Schwere und leichte Entziehung” im US- Gesetz, Unterschiede bei der Schadensersatzgewährung

Das amerikanische Gesetz begründete eine strenge Haftung für Personen, die einen Vermögensgegenstand durch ein gegen die guten Sitten verstoßendes Rechtsgeschäft, durch Drohung, durch widerrechtliche Wegnahme oder durch eine andere unerlaubte Handlung erlangt hatten.66) Eine strenge Haftung wurde zugleich für ihre Nachfolger begründet, wenn sie entweder von der Art der Entziehung Kenntnis hatten oder Kenntnis haben mussten. Wer nach dem Tatbestand der schweren Entziehung rückerstattungspflichtig war, haftete bei Unmöglichkeit der Herausgabe nach den strengen Vorschriften des BGB wegen unerlaubter Handlung ( §§ 848, 818). Rückerstattungspflichtige, bei denen die mildere Haftung wegen leichter Entziehung einschlägig war, hatten die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht zu vertreten, wenn sie die im Verkehr übliche Sorgfalt angewendet hatten.67) Worauf sich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bezog, ließ das Gesetz jedoch offen.68) In Fällen der Unmöglichkeit der Rückgabe bei einer sogenannten leichten Entziehung sprach das amerikanische Gesetz dem Berechtigten eine angemessene Vergütung zu. Als angemessen wurde der Betrag des gezogenen Reinnutzen abzüglich eines angemessenen Entgelds für die Geschäftsführung bestimmt. Die Unterscheidung zwischen leichter und schwerer Entziehung wurde auch bei der Anwendung der Bestimmungen des Mietschutzgesetzes relevant.69) Im Gegensatz zu dem amerikanischen Zonengesetz verzichtete das britische Zonengesetz auf eine Differenzierung zwischen "schwerer” und "leichter” Entziehung. Hier war ausschließlich maßgebend, ob ein Rückerstattungstatbestand im Sinne der Rückerstattungsgesetzes vorlag. Schadenersatz war vorgesehen, wo der Pflichtige den Verlust, die Beschädigung oder die Wertminderung des Vermögensgegenstandes verschuldet hatte.70) Die Beweislast, dass kein Verschulden vorlag, trug der Rückerstattungspflichtige. Bei der Kündigung von Mietverträgen kam es für die Anwendung der Mieterschutzgesetzgebung darauf an, ob das Grundstück widerrechtlich entzogen wurde und ob der Rückerstattungspflichtige davon Kenntnis hatte. Das britische Gesetz fing die Fälle schwerer Entziehung, die regelmäßig ein unter das BGB fallender Tatbestand waren, auf, indem sie dem Berechtigtem ausdrücklich vorbehielt, Ansprüche aus Gründen die nicht unter das Rückerstattungsrecht fielen, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.71) 26

c. Stellung der Nachfolgeorganisationen

Unterschiedlich regelten beide Zonen auch die Stellung der Nachfolgeorganisationen. Nach amerikanischem Gesetz waren das unbeanspruchte Vermögen und das Vermögen aufgelöster Personenvereinigungen einer von der Militärregierung bestimmten Nachfolgeorganisation zuzuweisen. Insbesondere das Vermögen früherer jüdischer Vereinigungen und das erbenlose jüdische Vermögen wurden wieder an eine jüdische Nachfolgeorganisation gegeben.72) Das britische Gesetz bestimmte, dass der Anspruch aufgelöster Personenvereinigungen von jedem Mitglied geltend gemacht werden konnte.73) Es wurde aber vorgeschrieben, dass die Mitglieder der aufgelösten Personenvereinigung vor der Erhebung des Anspruchs die Treuhandgesellschaften benachrichtigen mussten. Somit wurde die Einrichtung von Treuhandgesellschaften schon injiziert. Für unbeanspruchte Vermögenswerte wurde die Einrichtung einer Treuhandgesellschaft explizit bestimmt.74) Diese Treuhandgesellschaft hatte das besondere Recht, innerhalb der allgemeinen Verjährungsvorschriften - auch nach Ablauf der Frist - die Anmeldung eines Anspruchs anzumelden. 27

IV. Rückerstattungsrecht in der französischen Zone

Am 10. November 1947 erließ die französische Militärregierung mit der Verordnung Nr. 120 ihre Gesetzgebung für die Rückerstattung geraubter Vermögensgegenstände.75) Damit wurde die innerfranzösische Regelung, die zur Bewältigung der Unrechtsakte im Vichy Staat entstanden war, ohne wesentliche Veränderungen auch für die französische Besatzungszone in Deutschland übernommen.76) Das war zumindest deshalb bedenklich, weil die Verfolgung in Frankreich fast ausschließlich aus der Wegnahme in Form von Staatsakten bestanden hatte, was in Deutschland erst nach 1938 der Fall war.77) Auf deutschem Gebiet erforderte vor allem der Fall der Weggabe unter Verfolgungsdruck eine besondere Regelung. Dies hatten die amerikanische und die britische Militärregierung im Gegensatz zur französischen erkannt und berücksichtigt. Die französische Verordnung beschränkte sich ausschließlich auf die Rückerstattung von Vermögensgegenständen, die zum Zeitpunk der Geltendmachung des Anspruchs noch identifizierbar waren.78) Mit der Festlegung des Zeitpunktes der Identifizierbarkeit wurde deutlich gemacht, dass es hier nur um solche Vermögensgegenstände gehen konnte, die tatsächlich noch vorhanden waren.79) Das heißt, dass sich die Rückerstattung in der französischen Besatzungszone nur in Form einer Naturalrestitution entfalten konnte. 28

1. Nichtigkeit

Verfügungen ohne Zustimmung des Eigentümers waren nichtig zu erklären, wenn diese Verfügung durch einen physischen oder moralischen Zwang erfolgte.80) Bei einer Kollektivverfolgung wurde der Zwang für Verfügungen nach dem 30.1.1933 vermutet.81) Der Erwerber konnte die Vermutung widerlegen. Wenn es sich um ein Rechtsgeschäft mit Zustimmung des Eigentümers handelte, das im Zeitraum zwischen dem 30.1.1933 und dem 14.6.193882) abgeschlossen worden war und wenn der Erwerber nachweisen konnte, einen angemessenen Kaufpreis gezahlt zu haben, kehrte sich die Beweislast um. Dann musste der Veräußerer die Zwangslage beweisen. Eine Definition für Zwang war unabkömmlich. Der Gesetzgeber gab keine vor. Im Bürgerlichen Recht wird das Vorliegen von Zwang bejaht, wenn unmittelbar und akut so auf die Person eingewirkt wird, dass sie die Handlung ohne Handlungswillen vornimmt. Ein Beispiel für Zwang wäre, wenn die Hand gewaltsam zum Schreiben geführt wird.83) Wenn die französische Verordnung von Zwang sprach, meinte sie wohl diesen unmittelbaren Zwang des Bürgerlichen Rechts, denn eine allmählich fortschreitende Verfolgung hatte es im besetzten Frankreich nicht gegeben.84) Der Gesetzgeber ging von einem Situationszwang aus, nicht von einem Kollektivzwang. Das Wort Zwang musste von den Gerichten definiert werden: Die Veräußerung musste durch eine "zwingende, durch die bestehende Situation bedingte Notwendigkeit” motiviert gewesen sein. Es wurde entschieden, dass die Vermutung des Zwangs bei Kollektiv-Verfolgung sowohl für die in Deutschland ansässigen Juden mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit wie auch für ausgewanderte Juden mit Vermögen in Deutschland galt.85) 29

2. Wirkung der Nichtigkeit

Mit festgestellter oder ausgesprochener Nichtigkeit wurden die Parteien billigerweise86) in die Lage zurückversetzt, die vor Abschluss des Rechtsgeschäfts bestand. Die Wirkung der Nichtigkeit wurde in drei weiteren Vorschriften behandelt: eine Vorschrift verwies auf das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag des BGB87), eine zweite regelte den Anspruch des Pflichtigen auf Rückgewähr des Kaufgeldes88), eine dritte sah vor, dass sich die Rechte der ausfallenden dinglichen Gläubiger an den Ansprüchen des Erwerbers gegen den Veräußerer fortsetzten.89) 30

3. Ansprüche des Berechtigten

Der Berechtigte hatte einen Anspruch auf Naturalrestitution mit "Zuwachs und Zubehör” - einschließlich der dinglichen Surrogation. 31

4. Grenzen der Rückerstattung

Ein Nachzahlungsanspruch war nicht vorgesehen. Vermutlich wurde er aber teilweise im Vergleichsweg vereinbart.90) Vorschriften zu der Beteiligung an Unternehmen gab es nicht. Es gab auch keine Möglichkeit, bei wertsteigernden oder wesentlichen Änderungen statt der Rückerstattung in natura die Zahlung von Geld anzuordnen. Ersatzansprüche wegen verschuldeten Verlustes waren nicht vorgesehen.91) Jeder rückerstattungsrechtliche Schadenersatzanspruch wurde erst 1957 durch das BRüG möglich. Die VO No. 120 sah ursprünglich auch keine Nachfolge-Organisation vor - sie wurde erst 1951 geschaffen.92) 32

5. Verfahren

Das Verfahren begann - ohne vorheriges Schiedsverfahren - unmittelbar mit einer Klage vor der Restitutionskammer des Landgerichts. Die Restitutionskammer war mit drei Richtern besetzt, von denen einer Opfer des nationalsozialistischen Regimes sein musste.93) Das Gericht zweiter Instanz war das zuständige Oberlandesgericht, dessen Beschlüsse von einer Revisionsinstanz überprüft wurden. 33

V. Rückerstattungsrecht in der sowjetischen Besatzungszone

In den ersten Jahren ließ die sowjetische Militärverwaltung den nichtkommunistischen Kräften eine relativ große Freiheit.94) Als einziges Gesetz, das sich mit der Rückerstattung befasste, trat am 14.September 1945 das Thüringische Wiedergutmachungsgesetz in Kraft. Es erging "auf Anordnung des Obersten Chefs der Sowjet- Militärverwaltung”, stammte aber tatsächlich aus der Gesetzgebungskanzlei des Präsidenten des Landes Thüringen.95) 34

1. Die Berechtigten

Das Gesetz beschränkte die Rückerstattung auf die Wegnahme von Vermögen durch behördliche Eingriffe.96) Vermögen wurde nur demjenigen rückerstattet, dem es durch eine Behörde entzogen worden war. Die Rückerstattungspflicht richtete sich gegen jeden Erwerber und Nacherwerber. War der wirtschaftliche Wert des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt der Rückerstattung höher oder niedriger als zum Zeitpunkt der Entziehung (Kriegsschäden wurden nicht berücksichtigt), musste zwischen den Parteien ein Ausgleich in Geld erfolgen.97) Die Rückerstattungsansprüche gingen bei gesetzlicher Erbfolge nur auf den überlebenden Ehegatten und die Erben der ersten und zweiten Ordnung über. Wenn diese Ansprüche nicht auf die Gesamtrechtsnachfolger übergingen, hatte das Land Thüringen eine "Aneignungsabsicht” - dies galt auch bei unterlassener Anmeldung eines Anspruchs.98) 35

2. Verfahren

Über die Ansprüche befand ein Schiedsgericht.99) Den Richtern war weitgehende Ermessensfreiheit eingeräumt worden.100) Als die Deutsche Demokratische Republik am 7.10.1949 ihre Verfassung erhielt, wurde das thüringische Wiedergutmachungsgesetz aufgehoben. 36

D. Rückerstattung in der Bundesrepublik Deutschland

I. Das Bundesrückerstattungsgesetz

Mit dem Bundesrückerstattungsgesetzt101) vom 19.7.1957 kommt die Bundesrepublik ihren Verpflichtungen aus dem Überleitungsvertrag 102) vom 26.5.1952 gegenüber den Besatzungsmächten nach. Darin hatte sich die Bundesrepublik verpflichtet, Ansprüche gegen das Deutsche Reich zu befriedigen und eine beschleunigte Abwicklung alliierter Rücker-stattungsgesetze sicherzustellen.103) Das Bundesrückerstattungsgesetz war und ist keine wesentliche Veränderung des alliierten Rückerstattungsrechts sondern eine Ergänzung und Vereinheitlichung. Es setzt die Geltung der in den alliierten Rückerstattungsgesetzten enthaltenen materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften voraus.104) Die Ergänzung war deshalb erforderlich, weil die französische Verordnung Nr. 120 sich ausschließlich auf Naturalrestitutionen beschränkte. Die Gesetze der amerikanischen und britischen Militärregierungen gewährten zwar schon Ersatzleistungen für Vermögensgegenstände, die in Natur nicht rückerstattet werden konnten - aber sie enthielten keine Vorschriften darüber, gegen wenn die Ansprüche geltend gemacht werden konnten, wenn sie sich gegen das Deutsche Reich oder andere organlose öffentliche Rechtsträger gerichtet haben. Das BEG gilt gegenüber dem BRüG subsidiär.105) Grundsätzlich sind heute sämtliche Fristen, innerhalb deren Rückerstattungsansprüche oder Härteausgleich nach dem BRüG beantragt werden konnten, abgelaufen. Rückerstattungsansprüche können aber noch dann nach dem BRüG neu angemeldet und geltend gemacht werden, wenn über den re- rechtlichen Anspruch bereits im Entschädigungsverfahren entschieden oder über sie ein Vergleich geschlossen worden ist.106) 37

1. Anwendungsbereich

Das BRüG regelt rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich - einschließlich dem Sondervermögen der Deutschen Reichsbahn und der Post -, Ansprüche gegen das ehemalige Land Preußen, das Unternehmen Reichsautobahn, die NSDAP und ihre Gliederungen, die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und gegen den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.107) Gegen das Deutsche Reich richten sich Ansprüche, wenn die Entziehung durch eine Dienststelle des Deutschen Reichs, wie z. B. der Waffen-SS oder der Gestapo, erfolgt war.108) Für Ansprüche gegen andere Rückerstattungspflichtige, also gegen natürliche juristische Personen des privaten Rechts und die oben nicht genannten öffentlichen Rechtsträger, gelten nur die alliierten Rückerstattungsgesetze.109) Das BRüG ist auch auf Entziehungen von Vermögensgegenständen außerhalb seines Geltungsbereichs anzuwenden, wenn der Vermögensgegenstand wieder in den Geltungsbereich des BRüG gelangt ist.110) Diese Regelung erwies sich nach dem Bekanntwerden der Beutezüge des Reichs durch Ost- und Westeuropa als unabkömmlich. Mit deutschen und ausländischen Dokumentationen und Zeugenberichten war hier auch ausreichendes Beweismaterial vorhanden.111) 38

2. Grenzen der Anwendung

Auf Ansprüche wegen Naturalrestitution findet das BRüG keine Anwendung. Diese waren - unabhängig gegen welchen Rechtsträger - aufgrund und innerhalb der Fristen der alliierten Rückerstattungsgesetze geltend zu machen. Selbst wenn ein Anspruch auf Naturalrestitution gegen einen der Rechtsträger materiellrechtlich begründet wäre, wäre er wegen des Fristablaufs in den alliierten Rückerstattungsgesetzen verwirkt.112) Ansprüche gewährt das BRüG ausschließlich Indiviudalberechtigten. Dies erscheint fragwürdig, da die Nachfolgeorganisationen die Ansprüche Erbenloser hätten geltend machen können.113) Allerdings hatte der Gesetzgeber sich entschieden, die Nachfolgeorganisationen durch Globalregelungen aus dem Fonds mit 1. Mrd. DM abzufinden. Das BRüG schließt daher die Nachfolgeorganisationen von der wiederholten Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen und vom Erfüllungsverfahren aus.114) Schwierigkeiten bilden Ansprüche gegen Staaten, die zwar mit dem Deutschen Reich verbündet, aber formell selbstständig geblieben waren (z.B. Kroatien, Ungarn u.a.). Bei Entziehungen in diesen Staaten sind Ansprüche gegen das Deutsche Reich oder gleichgestellte Rechtsträger nur dann gegeben, wenn die Entziehung durch den Berechtigten im Einzelfall nachgewiesen werden kann. 115) 39

3. Berechtigte

Berechtigter im Sinne des BRüG sind - wie schon nach der alliierten Gesetzgebung - Personen oder ihre Erben, denen aus Verfolgungsgründen Vermögensgegenstände durch einen Hoheitsakt oder durch Rechtsgeschäft entzogen worden sind.116) Rückerstattungsberechtigte können natürliche und juristische Personen aber auch Personenvereinigungen sein. 40

4. Ansprüche

Rückerstattungsansprüche im Sinne des BRüG sind nur solche, die mit den alliierten Rückerstattungsgesetzen begründet wurden oder im BRüG neubegründet werden und einem Berechtigtem oder seinem Rechtsnachfolger zugestanden hatten bzw. zustehen. Die Ansprüche müssen auf einen Geldbetrag oder Schadenersatz gerichtet sein.117) Die zu erstattenden Vermögenswerte mussten im Zeitpunkt der Entziehung feststellbar118), also von anderen Vermögensgegenständen zu unterscheiden gewesen sein.119) Dies ist beispielsweise bei der Entziehung von Bargeld oder bei Zahlung durch Scheck oder Banküberweisung regelmäßig nicht der Fall.120) Entziehungstatbestände sind Wegnahme und die Verschaffung sowie die Anmaßung von Verfügungsrechten.121) Wegnahme ist beispielsweise Beschlagnahmung, Zwangsablieferung und Vermögenseinziehung.122) Verfügungsbeschränkungen sind kein Entziehungstatbestand.123) Auf einen Geldbetrag gerichtete Ansprüche sind solche auf Herausgabe der Nutzungen oder auf Nachzahlung bei Veräußerung zu einem unangemessenen Preis. 41
Das BRüG enthält die Grundsatzbestimmung für die Bemessung eines rechtlichen Schadenersatzanspruches. Das Deutsche Reich haftet auf Schadensersatz, wenn der entzogene Gegenstand entweder unauffindbar oder durch Weitergabe, Vermischung oder Verarbeitung untergegangen ist.124) Auch für einen zufälligen Untergang des Vermögenswertes hat das Reich zu haften. Schadenersatz ist ausschließlich in Geld zu leisten125) und zwar in Deutscher Mark.126) Die Höhe des Schadenersatzbetrages richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert des entzogenen Gegenstandes.127) Maßgebend ist der Wiederbeschaffungswert in der BRD und West-Berlin am 1.4.1956. Bei Schadenersatz für Aktien ist eine Liste der am 1.4.1956 gehandelten Aktien maßgeblich.128) Das BRüG begründet Schadenersatzansprüche für Vermögens-gegenstände, die innerhalb der ehemaligen französischen Zone entzogen worden oder nach ihrer Entziehung wieder dort hingelangt sind.129) Voraussetzungen sind, dass der Vermögensgegenstand nach der Entziehung verloren gegangen, beschädigt oder in seinem Wert vermindert worden ist. Es muss ein Verschulden des Rechtsträgers vorliegen, die Beweislast für ein Nichtverschulden trägt dieser Rechtsträger.130) 42
Eine weitere Ergänzung erfuhr das materielle Rückerstattungsrecht durch die Begründung von Rückerstattungsansprüchen für Umzugsgut. Umzugsgut wurde rückerstattungspflichtig, wenn es im Zusammenhang mit einer Auswanderung - auch außerhalb der BRD und West Berlins, aber noch im europäischen Ausland - entzogen wurde.131) Hier wird das sachliche Territorialprinzip eindeutig durchbrochen.132) Als Umzugsgut wird anerkannt, was der Verfolgte mitnahm, um sich in seiner neuen Heimat eine Existenz aufbauen zu können. Hierzu gehören unter anderem Hausrat und Kunstgegenstände.133) Um die Zuständigkeit zu regeln, gilt die Entziehung an dem Ort erfolgt , an dem der Verfolgte vor der Auswanderung seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort hatte.134) Daraus ist zu schließen, das nur Personen einen Anspruch auf Rückerstattung des Umzugsguts haben, die zuvor im Geltungsbereich des BRüG gelebt haben. Eine Erweiterung der alliierten Rückerstattungsgesetze stellen auch die Regelungen über den "Verbringungsnachweis” dar.135) Nach alliiertem Rückerstattungsrecht waren Ansprüche nicht durchsetzbar, wenn der feststellbare Vermögensgegenstand außerhalb des Geltungsbereichs der Rückerstattungsgesetze entzogen, aber an einen nicht bekannten Ort innerhalb des Geltungsbereichs verbracht worden war und dort in Verlust geriet.136) Um in diesen Fällen den Berechtigten zu Schadenersatzansprüchen zu verhelfen, fingiert das BRüG, dass der Vermögensgegenstand nach West-Berlin gelangt sei. Berechtigte können sich somit an die Rückerstattungsorgane in West-Berlin wenden. Der Berechtigte muss nachweisen, dass der Vermögensgegenstand außerhalb der Bundesrepublik entzogen und später in dieses Gebiet zurückgebracht wurde. Der Umfang der zusätzlichen Belastung des Bundes durch diese Regelung ist erheblich.137) 43

5. Neueröffnung der Anmeldefristen

Für den Geltungsbereich des amerikanischen und des britischen Rückerstattungsrechts sowie für West-Berlin wurde für den neubegründeten Anspruch wegen entzogenem Umzugsgut eine Frist zur Anmeldung bei der zuständigen Zentralanmeldestelle geschaffen.138) Die Neueröffnung der Anmeldefristen war für alle sonstigen rechtlichen Ansprüche vorgesehen, die sich gegen das Deutsche Reich oder andere durch das BRüG verpflichtete Rechtsträger richtete. Im Gebiet der ehemaligen französischen Zone wurde das materielle Rückerstattungsrecht durch das BRüG beträchtlich erweitert. Die Durchsetzung von Rückerstattungsansprüchen wurde hier nicht von einer Anmeldung, sondern von einer befristeten Klageerhebung abhängig gemacht. Die Klageerhebung musste bis zum 1. 4. 1958 erfolgen. 44

6. Erfüllungsverfahren

Für die Durchführung war die Oberfinanzdirektion als Mittelbehörde der bundeseigenen Finanzverwaltung zuständig.139) Sie hatte die Ansprüche zusammenzufassen und einen Erfüllungsbescheid abzugeben. Dazu war sie ermächtigt, Tatsachen zu ermitteln, die für die Erteilung des Bescheides erheblich sein konnten.140) Die Zahlung der nach dem Erfüllungsbescheid fällig werdenden Beträge hatte unverzüglich nach Zusendung des Bescheids zu erfolgen.141) Gegen den Erfüllungsbescheid konnte der Berechtigte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bundesrepublik Deutschland - vertreten durch die Oberfinanzdirektion - stellen.142) In der britischen und amerikanischen Zone und in West-Berlin war dieser Antrag, wie nach alliiertem Rückerstattungsrecht, an die Wiedergutmachungskammer des zuständigen Landgerichts zu richten. In der ehemals französischen Zone war die Restitutionskammer des Landgerichtes zuständig. Gegen die Entscheidung der Landgerichte war Beschwerde oder Berufung beim Oberlandesgericht bzw. Revision beim Bundesgerichtshof möglich.143) 45

7. Zahlungspflicht der BRD

Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Erfüllung der rechtswirksamen Ansprüche verpflichtet.144) Um die Ansprüche zu befriedigen, wurden ursprünglich 1, 5 Milliarden DM zur Verfügung gestellt, diese Summe wurde später aufgestockt.145) Sämtliche einem Berechtigten zustehenden Ansprüche waren zusammenzuziehen.146) Bis zum 31.3.1959 sollten alle Einzel-Ansprüche bis zu einer Höhe von DM 20.000 voll rückerstattet werden. In zwei weiteren zeitlichen Stufen sollten jeweils Ansprüche der Berechtigten in Höhe von 50 % des im Erfüllungsbescheid festgelegten Betrages befriedigt werden.147) 46

II. Gesetze zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes

Das BRüG wurde viermal geändert.148) Das erste und das zweite Änderungsgesetz verlängerten die Anmeldefristen. Mit dem dritten Änderungsgesetz verpflichtete der Gesetzgeber den Bund unter anderem zur vollen Befriedigung aller Rückerstattungsansprüche149) - die absolute Unzulänglichkeit der bisherigen Garantiesumme von 1,5 Mrd. hatte sich bereits kurz nach Inkrafttreten des BRüG gezeigt.150) Der seit Inkrafttreten des BRüG bestehende Härtefonds für Berechtigte, die sich - bedingt durch die Entziehung - in einer schweren Notlage befanden,151) wurde erweitert. Weitere 800 Mio. DM standen für Personen zur Verfügung, denen Hausrat und Schmuck entzogen worden waren und die ihre Ersatzansprüche nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen angemeldet hatten.152) Um einen Mangel des US-Gesetzes Nr. 59 auszugleichen, wurde festgelegt, dass nicht nur der Eigentümer rückerstattungspflichtig war, sondern auch der Entzieher, der sich die Eigentümerstellung angemaßt hatte und der den Besitz oder die Verfügungsmacht hatte.153) Mit dem vierten Änderungsgesetz wurde Berechtigten geholfen, die sich nicht sicher waren, ob ihre Fallkonstellation unter das BEG oder BRüG fiel. Es wurde eine Vorschrift eingefügt, die die Vermutung enthielt, dass eine Entschädigungsanmeldung als irrtümlich gelte, wenn sie eine den Rückerstattungsvorschriften genügende Beschreibung der in Verlust geratenen Gegenstände enthielt.154) Der Vermögensgegenstand war also erkennbar und kein Fall der Entschädigung - mit dieser Regelung behielt der Antrag trotz des falschen Adressaten seine Gültigkeit als Rückerstattungsantrag. 47

E. Rückerstattungsrecht in der Deutschen Demokratischen Republik

Die Rückerstattung wurde bereits in der sowjetischen Besatzungszone nach einigen Ansätzen - nennenswert nur das thüringische Rückerstattungsgesetz - wieder abgeschafft. In der Deutschen Demokratischen Republik gab es keine Rückerstattung, sondern nur ein Ehrensold für die dort lebenden Opfer des Faschismus.155) Das Vermögen, dass das Deutsche Reich entzogen hatte oder von den Verfolgten unter Zwang abgegeben werden musste, wurde in vielen Fällen von der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Ab 1955 verweigerten die Stellen in der DDR die Mithilfe bei der Beschaffung von Beweisdokumenten, die für die laufenden Verfahren in der BRD benötigt wurden. Es wurde - teilweise sogar amtlich - mitgeteilt, dass die Rückerstattung nicht zu unterstützen sei, da sie "der Wiederherstellung des amerikanischen Monopolkapitalismus diene.”156) 48

F. Bilanz der Rückerstattung

I. Die finanzielle Dimension

Zu Beginn der 50er Jahre waren rund die Hälfte der deutschen Richter mit der Rückerstattung befasst.157) In den 60er Jahren war die individuelle Rückerstattung praktisch abgeschlossen. Zu dieser Zeit schätzte man das rückerstattete Vermögen auf 3 bis 3,5 Milliarden DM.158) Die meisten Fälle endeten mit einem Vergleich, vor allem weil viele Berechtigte nicht nach Deutschland zurückkehren wollten und daher auch nicht an einer Sachrückgabe interessiert waren. Die Abwicklung der Geldverbindlichkeiten des deutschen Reichs war in den 70er Jahren nahezu beendet. Die Zahlungen der Bundesrepublik beliefen sich bis 1986 auf rund 4 Milliarden DM.159) Ursprünglich war ein Plafond von 1,5 Milliarden angesetzt. Von den ca. 4 Milliarden wurden knapp 10% an die Nachfolgeorganisationen ausgeschüttet.160) 49

II. Probleme der Rückerstattungsgesetzgebung

Im Umgang mit der Rückerstattungsgesetzgebung kam es zu zahlreichen Problemen, mit verschiedensten Ursachen. Das grundlegende Problem war der Mangel an Konzeption und die - zum Teil daraus resultierende - Kompliziertheit. Rückerstattungsgesetzgebung besteht aus Völkerrecht, Besatzungsrecht und Bundesrecht. Alle Rechtsquellen können herangezogen werden. Die Rechtslage ist verworren.161) Eine schwere Belastung für die alliierte Rückerstattungsgesetzgebung war die Währungsreform. Bitter enttäuscht wurden Berechtigte, die den Nachzahlungsanspruch wählten. Das Umstellungsgesetz der Militärregierungen vom 21. 6. 1948 stellte grundsätzlich alle Reichsmarkverbindlichkeiten im Verhältnis 10:1 in DM um.162) Die Währungsreform bedeutete die Verkürzung des Nachzahlungsanspruchs auf ein Zehntel. Schwierig war die Situation auch, wenn der Berechtigte den Vermögenswert zurückhaben wollte und dafür den angemessenen Kaufpreis zurückgeben musste. Der Pflichtige wurde als Geldgläubiger zum Verlierer. Dazu entschieden die Gerichte der verschiedenen Zonen noch unterschiedlich: In der britischen und in der französischen Zone verfiel man der Illusion, den Umstellungssatz flexibel dem Einzelfall anpassen zu können.163) Ausschlaggebend sollte sein, wie viel Geld der Veräußerer noch hatte und wo dieses Geld verblieben war.164) Die jüdischen Veräußerer waren fast ausschließlich ausgewandert. Es schien unmöglich zu beweisen, wo das Kaufgeld verblieben war. Meist war es wohl zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet worden. Schließlich wurde doch 10:1 umgestellt, die Rechtsunsicherheit belastete die Berechtigten erheblich. Die Mehrzahl aller Streitfragen zur Rückerstattung hatten ihren Grund in der Währungsreform.165) Eine Herausforderung für die Gerichte bedeutete auch die Definition von zahlreichen Begriffen, die die Gesetzgeber zwar benutzt, aber nicht erläutert hatten. Ein Beispiel war etwa die Definierung dessen, was die französische Verordnung als "Zwang” bezeichnete. Es häuften sich Fälle, die vom Gesetzeswortlaut gar nicht erfasst waren.166) Unklar war beispielsweise, was geschehen sollte, wenn Verfolgte von Verfolgten Vermögenswerte erworben hatten167) oder wenn Voreigentümer dem Neuerwerber als Dank für Hilfe einen Gegenstand überlassen und erklärt hatten keine Rückerstattung zu verlangen, die Erben das aber nicht glauben wollten. Probleme entstanden auch durch die Besetzung der Gerichte mit Richtern aus dem Kreis der Verfolgten. Entgegen allen Erwartungen, standen sie den eingeklagten Ansprüchen meist erheblich kritischer gegenüber als ihre unverfolgten Kollegen.168) Schwierigkeiten ergaben sich außerdem durch die kurzen Anmeldefristen, die viele Berechtigte schutzlos stellten.169) Dass die Ansprüche in einigen Zonen erst angemeldet und registriert werden mussten, bevor sie an die zuständigen Behörden und Gerichte weitergeleitet wurden,170) führte zu Verzögerungen im Verfahren. Das BRüG enthält einige Regelungen, die sehr hart waren, ohne die eine Rückerstattung aber praktisch nicht möglich gewesen wäre. Wurde beispielsweise Grundbesitz entzogen, und weiterveräußert, so wurde der Nacherwerber durch seinen guten Glauben an das Grundbuch nicht gegen einen Rückerstattungsanspruch geschützt. Der Pflichtige war immer der Besitzer des entzogenen Gegenstandes im Zeitpunkt der Rückerstattung, auch wenn er das letzte Glied einer Kette von Erwerbern nach der Entziehung und daher moralisch nicht angreifbar war. 50
Problematisch war auch die Erfüllung der Ansprüche nach dem BRüG in der vorgegebenen Staffelung. Dass zuerst alle Ansprüche in einer Höhe bis 20.000 DM befriedigt werden sollten, schien den Grundsatz der Gleichheit der Ansprüche zu verletzen. Ein Berechtigter mit einem Anspruch auf mehr als 20.000 DM musste zumindest länger auf die Rückerstattung warten. Bevor der Plafonds von 1, 5 Mrd. durch das 4. Änderungsgesetz aufgestockt wurde, wurden Berechtigte durch Zweifel belastetet, ob überhaupt alle Ansprüche befriedigt werden konnten. 51

G. Stellungnahme

Die Rückerstattungsgesetzgebung ist zweifellos kompliziert und nicht fehlerfrei. Dass ihr ein einheitliches Konzept fehlt, können nur diejenigen kritisieren, denen die deutsche Nachkriegsgeschichte völlig fremd ist. Wie viel Dr. Rosenberg rückerstattet bekam, ist unklar.171) Man kann aber davon ausgehen, dass er - genau wie jedes andere Opfer der nationalsozialistischen Verfolgungspolitik - nichts im gleichen Wert wiederbekommen hat. Wenn aber Nahum Goldmann als Präsident des jüdischen Weltkongresses 1981 feststellte, dass 730.000 Anträge auf Rückerstattung von Häusern, Schmuck und anderen materiellen Werten positiv erledigt gewesen seien und sich dadurch Hunderttausende von Juden nach den schrecklichen Erlebnissen wieder eine menschenwürdige Existenz aufbauen konnten, hat die Rückerstattungsgesetzgebung als Teilgebiet der Wiedergutmachung ihren Zweck zumindest für diese Opfer erfüllt. 52
Die Rückerstattung sollte mehr sein als eine bloße Umkehrung der Machtverhältnisse. Ihre materiellen Folgen sollten und sollen auch der Rechtsidee dienen. Die Berechtigungen sollten als Bindungen verstanden werden, die so zu einer inneren Aussöhnung der Deutschen mit der Gerechtigkeit führen sollten.172) Fragt man heute Menschen, was die Rückerstattung sei, so wissen 9 von 10 nicht worum es geht. Die Rückerstattung wurde hauptsächlich in einem politischem Ghetto diskutiert. Die deutsche Öffentlichkeit nahm kaum an einer Diskussion teil173) und verpasste so die Möglichkeit, die Rückerstattung und ihre Gesetzgebung auch als Vergangenheitsbewältigung wahrzunehmen. 53

Literaturverzeichnis:

Benz, Wolfgang, Graml, Hermann: Weltgeschichte, Das zwanzigste Jahrhundert II, Europa nach dem Zweiten Weltkrieg, Band 32, Frankfurt am Main, 1993, (zitiert als: Benz/Graml, Weltgeschichte) 54
Biella, Friedrich, Buschbom, Helmut, Karlsberg, Bernhard, Lauterbach, Alexander, Marsden, Edward A., Meineke, Wolfgang, Romberg, Harold P., Schmidt, Normann, Schmidt, Wolfgang, Schmilinsky, Formund, Schwarz, Walter, Weismann, Ernet H., Wirth, Wilfried: Das Bundesrückerstattungsgesetz, (Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland) Band II, Herausgegeben vom Bundesminister der Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz, München 1981,(zitiert als: Autor, Wiedergutmachung, Bd. II) 55
Dam, H.G. van: Rückerstattungs- Gesetz (Gesetz Nr. 59) für die Britische Zone mit Nebengesetzen, Einführungen, Vergleichstabellen zum US.-Gesetz und Index, Koblenz, Juni 1949, (zitiert als: van Dam, Rückerstattungs- Gesetz) 56
Feldmann, Gerald: Unternehmensgeschichte des Dritten Reichs und Verantwortung der Historiker, (Raubgold und Versicherung, Arisierung und Zwangsarbeit), Reihe Gesprächskreis Geschichte, Heft 23, Forschungsinstitut der Friedrich Ebert Stiftung, Bonn 1999, (zitiert als: Feldmann, Unternehmensgeschichte) 57
Goschler, Constantin: Wiedergutmachung, (Westdeutschland und die Verfolgten des Nationalsozialismus 1945- 1954), Quellen und Darstellung zur Zeitgeschichte,, Herausgegeben vom Institut für Zeitgeschichte, Band 34, München 1992, (zitiert als: Goschler, Wiedergutmachung) 58
Goschler, Constantin, Herbst, Ludolf, Hessdörfer, Karl, Schwarz, Walter, Wiedergutmachung in der Bundesrepublik, im Auftrag des Institutes für Zeitgeschichte, Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte: Sondernummer, München, 1989 (zitiert als: Autor/Wiedergutmachung BRD) 59
Guntz, Dieter, Quack, Friedrich, Weber, Klaus, Macher, Ludwig, Schmitt, Jochem, Weidenkaff, Walter: Creifelds Rechtswörterbuch, 15. neubearbeitete Auflage, München 1999, (zitiert als: Creifelds, Rechtswörterbuch) 60
Hattenhauer, Hans: Europäische Rechtsgeschichte, Heidelberg, 1992, (zitiert als: Hattenhauer, Rechtsgeschichte) 61
Hilberg, Raul:Die Vernichtung der europäischen Juden,aus dem Amerkanischen von Christian Seeger, Harry Maor, Walle Bengs und Wilfried Szepan, Band 1, durchgesehene und erweiterte Auflage, Frankfurt am Main, 1990, (zitiert als: Hilberg, Vernichtung) 62
Pross, Christian: Wiedergutmachung, (Der Kleinkrieg gegen die Opfer), Herausgegeben vom Hamburger Institut für Sozialforschung, Frankfurt am Main, 1988 (zitiert als: Pross, Wiedergutmachung) 63
Schwarz, Walter:Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte,(Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland), Band 1, Herausgegeben vom Bundesminister der Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz, München 1974, (zitiert als: Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. I) 64
Wirth, Wilfried: Erläuterungen zum Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger ( Bundesrückerstattungsgesetz), in: "Das deutsche Bundesrecht”, 787. Lieferung, Oktober 1997; (zitiert als: Wirth, Erläuterung) 65
Zimpel, Detlev, Klimmeck, Ralph-Bodo, Tonoli, Dario: Ploetz Grunddaten der Weltgeschichte, Freiburg 2000, (zitiert als: Ploetz, Grunddaten) 66
Festsschrift: 67
Schwarz, Walter, Goldmann, Nahum, Feaux de la Croix, Ernst: Die Freiheit des Anderen, Festschrift für Martin Hirsch, Baden- Baden, 1981, (zitiert als: Autor, FS f. Hirsch) 68
Aufsätze: 69
Arndt, Adolf: Das Rückerstattungsgesetz der amerikanischen Zone, in: NJW, Heft 5, 1948, S. 161- 165, (zitiert als: Arndt, NJW) 70
Koppe: Das Bundsrückerstattungsgesetz, in: NJW, Heft 33/ 34, 1957, S. 1212-1216, (zitiert als: Koppe, NJW) 71
Schröder, Rainer: Rechtsgeschichte und zivilrechtliche Ansprüche (I), Jura, Heft 2, 1994, S. 61- 72, (zitiert als: Schröder, Jura) 72
Schröder, Rainer: Rechtsgeschichte und zivilrechtliche Ansprüche (Schluss), Jura, Heft 3, 1994, S. 118- 130, (zitiert als: Schröder, Jura) 73
Schwarz, Walter: Das Recht der Wiedergutmachung und seine Geschichte, in: JuS, 1986, Heft 6, S. 433- 440, (zitiert als: Schwarz, JuS) 74
Werner:Zur Anwendung des Rückerstattungsgesetzes für die amerikanische Zone, NJW, Heft 14, 1948, S. 539- 543,(zitiert als: Werner, NJW) 75
Wiegand, Lutz: Kriegsfolgengesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland, in: Archiv für Sozialgeschichte, 1995, Bd. 35, S. 71- 91, Herausgegeben von der Friedrich- Ebert- Stiftung in Verbindung mit dem Institut für Sozialgeschichte e.V., Braunschweig- Bonn, (zitiert als: Wiegand, Archiv f. Sozgesch.) 76

Fußnoten:

1 Feldmann, Unternehmensgeschichte, 1999, S. 7-10.

2 Beispiel: Reichsbürgergesetzte v. 15.9.1935, RGBl. 1935 I, S. 1146.

3 Buschbom, Wiedergutmachung, Bd. II, 1981, S. 1.

4 Hilberg, Vernichtung, 1990, S. 28.

5 Pross, Wiedergutmachung, 1988, S. 373.

6 Brockhaus Enzyklopädie.

7 § 1 BEG.

8 BT Drucksache 10/6287.

9 Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. I, 1974, S. 34.

10 Hattenhauer, Rechtsgeschichte, 1992, S. 727.

11 van Dam, Rückerstattungs- Gesetz, 1949, S. 14.

12 Im folgendem BRüG abgekürzt.

13 Schwarz, JuS, 1986, S. 436.

14 Wirth, Erläuterungen, 1997, S. 25.

15 BGBl.I, S. 559, vom 24.6. 1956,.

16 Ploetz, Grunddaten, 2000, S. 151.

17 Benz/ Graml, Weltgeschichte, 1993, S. 24.

18 Hattenhauer, Rechtsgeschichte, 1992, S. 730, Schwarz, FS f. Hirsch, 1981, S. 228.

19 Schröder, Jura, 1994, S. 128.

20 Schröder, Jura, 1994, S. 128.

21 Ploetz, Grunddaten, 2000, S. 151.

22 Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. 1, 1974, S. 25.

23 Ploetz, Grunddaten, 2000, S. 149.

24 Schwarz, JuS, 1986, S. 434.

25 Wiegand, Archiv f. Sozgesch., 1995, S. 73.

26 Goschler, Wiedergutmachung, 1992, S. 121.

27 Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. I, 1974, S. 293.

28 Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. I, 1974, S. 45, Schwarz, JuS, 1986, S. 343.

29 Biella, Wiedergutmachung, Bd. II, 1981, S. 74, Schwarz, JuS, 1986, S. 434.

30 Van Dam, Rückerstattungs- Gesetz, 1949, S. 19.

31 Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. I, 1974, S. 97, Schwarz, JuS, 1986, S. 433.

32 Verordnung der Alliierten Kommandantur Berlin, 26.7.1949.

33 Brit. Gesetz Nr. 59, Art. 1, I, US Gesetz Nr. 59, Art. 1.

34 Brit. Gesetz Nr. 59, Art.2, I, III, IV, US Gesetz Nr. 59, Art 2.

35 Schwarz, JuS, 1986, S. 434.

36 Brit. Gesetz Nr. 59, Art.2, II,US Gesetz Nr. 59, Art 2.

37 Schwarz, JuS, 1986, S. 435.

38 Brit. Gesetz Nr. 59, Art. 25, US Gesetz Nr. 59, Art. 25.

39 Brit. Gesetz Nr. 59, Art. 2, III, US Gesetz Nr. 59, Art. 2.

40 Brit. Gesetz Nr. 59, Art 3, I, US Gesetz Nr. 59, Art. 3.

41 Gesetz Nr. 59, Art 3, II, US Gesetz Nr. 59, Art. 3.

42 Schwarz, Wiedergutmachung BRD, 1989, S. 35.

43 van Dan, Rückerstattungs-Gesetz, 1949, S. 23.

44 Brit. Gesetz Nr. 59, Art 4, 5, US Gesetz Nr. 59, Art. 5.

45 Schwarz, Wiedergutmachung, Bd.I, 1974, S. 39.

46 Brit. Gesetz Nr. 59, Art 66, US Gesetz Nr. 59, Art. 66, 67.

47 Brit. Gesetz Nr. 59, Art. 18, US Gesetz Nr. 59, Art. 22.

48 Brit. Gesetz Nr. 59, Art. 22, US Gesetz Nr. 59, Art. 26.

49 Brit. Gesetz Nr. 59, Art. 27, US Gesetz Nr. 59, Art. 30.

50 Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. I, 1974, S. 38.

51 Brit. Gesetz Nr. 59, Art. 15, US Gesetz Nr. 59, Art. 19.

52 Brit. Gesetz Nr. 59, Art. 16, 17, US Gesetz Nr. 59, Art. 19, 20.

53 Heßdörfer, Wiedergutmachung BRD, 1989, S. 57.

54 Schwarz, JuS, 1986, S. 435.

55 Brit. Gesetz Nr. 59, Art. 3, US Gesetz Nr. 59, Art. 9.

56 Brit. Gesetz Nr. 59,Art. 75, US Gesetz Nr. 59, Art. 88.

57 Brit. Gesetz Nr. 59, Art. 76, US Gesetz Nr. 59, Art. 90.

58 Schwarz, JuS, 1986, S. 435.

59 Schwarz, JuS, 1986, S. 435.

60 US Gesetz Nr. 59, Art. 66.

61 US Gesetz Nr. 59, Art. 66, Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. I, 1974, S. 275

62 Das Mil.Reg. Gesetz No.2 vom 1.1.1950, Amtsbl. No. 9, S. 92, hatte Art. 69 US Gesetz Nr. 59 entsprechend geändert.

63 Brit. Gesetz Nr. 59, Art. 63.

64 US- Gesetz Nr. 59, Art. 4.

65 Brit. Gesetz Nr. 59, Art. 3.

66 US Gesetz Nr. 59, Art. 31, I.

67 US Gesetz Nr. 59, Art. 30, II.

68 Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. 1, 1974, S. 217.

69 US- Gesetz Nr. 59, Art. 42 II.

70 Brit. Gesetz Nr. 59, Art. 26, II.

71 Brit. Gesetz Nr. 59, Art. 49.

72 US-Gesetz Nr. 5, Art. 8, 10.

73 Brit. Gesetz Nr. 59, Art. 7.

74 Brit. Gesetz Nr. 59, Art.7.

75 Das Saarland gehörte zum Zeitpunkt des Erlasses nicht zur französischen Besatzungszone, sondern war aufgrund seiner Verfassung von 15. 12.1947 ein unabhängiges Gemeinwesen.

76 Schwarz, Wiedergutmachung Bd. I, 1974, S. 293, Schwarz, JuS, 1986, S. 434.

77 Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. I, 1974, S. 293.

78 VO No. 120, Art. 4.

79 Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. I, 1974, S. 295.

80 VO No. 120, Art. 4, I.

81 VO No. 120, Art. 3 II, III.

82 Datum des Inkrafttretens der Dritten VO z. Reichsbürgergesetz, die bestimmte unter welcher Voraussetzung ein Unternehmen als jüdischer Gewerbebetrieb anzusehen war, RGBL., S. 627.

83 Creifelds, Rechtswörterbuch, 1999, S. 1547.

84 Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. I, 1974, S. 302.

85 CSR v 18.5.1951, RzW 51, 220, No. 48.

86 Der Gesetzgeber benutzt hier das Wort "equitablement”.

87 VO No. 120, Art. 6.

88 VO No. 120, Art. 7.

89 VO No. 120, Art. 8.

90 Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. I, 1974, S. 311.

91 Biella, Wiedergutmachung, Bd. II, 1981, S. 75.

92 Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. I, 1974, S. 293.

93 VO No. 120, Art. 13, I, Art. 12.

94 Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. I, 1974, S. 325, die Stärke der bürgerlichen Kräfte zeigte sich in Thüringen deutlich als nach der Wahl zum Thüringischen Landtag 1946, ein Parlament mit bürgerlicher Mehrheit gebildet werden konnte.

95 Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. I, 1974, S. 325.

96 § 1, Gesetz vom 14.9.1945.

97 §§ 7, 9 Gesetz vom 14.9.1945.

98 § 10, II Gesetz vom 14.9.1945.

99 § 8, als Schiedsgericht fungierten je nach Höhe des Wertes des Entziehungsgegenstandes Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht.

100 Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. I, 1974, S. 326.

101 BGBl. I, 1957, S. 734, für das Saarland BRüG v. 12.1.1962, BGBl. I, S. 133.

102 BGBl. II, 1954, S. 57 ff.,

103 BGBl. II, 1954, 181, 184.

104 Wirth, Erläuterungen, 1997, S. 24.

105 BEG, § 5.

106 BRüG, § 30, IV.

107 BRüG, § 1.

108 Koppe, NJW, 1957, S. 1213.

109 Wirth, Erläuterungen, 1997, S. 26.

110 BRüg, § 5.

111 Schwarz, JuS, 1986, S. 435.

112 Biella, Wiedergutmachung, Bd. II, 1981. S. 84.

113 Biella/ Wiedergutmachung, Bd. II, 1981, S. 87.

114 BRüG, §§ 14, 35.

115 RzW 1967, S. 199, 1974, S. 358.

116 Koppe, NJW, 1957, S. 1213.

117 BRüG, § 2,

118 BRüG, § 12,I.

119 Wirth, Erläuterungen, 1997, S. 26.

120 RzW 1955, S. 49, ORG Berlin.

121 BRüg, § 2a.

122 Wirth, Erläuterungen, 1997, S. 26.

123 RzW 1958, S. 298, 1969, S. 409.

124 BRüG, § 11.

125 BRüG, § 16.

126 Wirth, Erläuterungen, 1997, S. 33.

127 BRüG, § 16.

128 Wirth, Erläuterungen, 1997, S. 33.

129 BRüG, § 12.

130 BRüG, § 12.

131 BRüG, § 13

132 Biella, Wiedergutmachung, Bd. II, 1981, S. 85, Koppe, NJW, 1957, S. 1213.

133 Wirth, Erläuterungen, 1997, S. 32.

134 BRüG, § 13.

135 BRüG, § 5.

136 Biella, Wiedergutmachung, Bd. II, 1981, S. 85.

137 Biella, Wiedergutmachung, Bd. II, 1981, S. 86.

138 BRüG, § 27.

139 BRüG, § 38.

140 BRüG, § 40.

141 BRüG, § 43.

142 BRüG, § 39.

143 BRüG, §§ 27,28, 42.

144 BRüG, § 31.

145 Schwarz, JuS, 1986, S. 436.

146 BRüG, § 31.

147 BRüG, § 32.

148 BGBl,I,S. 141 v. 24.3.1958, BGBl,I, S. 21 v. 13.1.1959, BGBl,I,S. 809, v. 2.10.1964, BGBl,I, S. 1561 v. 3.9.1969.

149 BRüG, § 31.

150 Biella, Wiedergutmachung, Bd. II, 1981, S. 106.

151 BRüG, § 44.

152 BRüG, § 44a.

153 BRüG, § 2a, Biella, Wiedergutmachung, Bd. II, 1981, S. 106.

154 BrüG, § 30, III.

155 Schwarz, JuS, 1986, S. 434.

156 Schwarz, Wiedergutmachung, Bd. I, 1974, S. 327.

157 Schwarz, FS. f. Hirsch, 1981, S. 227.

158 Schwarz, JuS, 1986, S. 435.

159 Schwarz, JuS, 1986, S. 436, Wiegand, Archiv f. Sozgesch., 1995, S. 77.

160 Schwarz, FS f. Hirsch, 1981, S. 230.

161 Schröder, Jura, 1994, S. 70.

162 Van Dam, Rückerstattungs- Gesetz, 1949, S. 31.

163 Schwarz, JuS, 986, S. 435.

164 Schwarz, Wiedergutmachung BRD, 1989, S. 35.

165 Schwarz, Wiedergutmachung BRD, 1989, S. 36

166 Hattenhauer, Rechtsgeschichte, 1992, S. 730.

167 Biella, Wiedergutmachung, Bd. II, 1981, S. 85.

168 Hattenhauer, Rechtsgeschichte, 1992, S. 730.

169 Hattenhauer, Rechtgeschichte, 1992, S. 730.

170 Werner, NJW, 1948, S. 543.

171 Feldmann, Unternehmensgeschichte, 1999, S. 10.

172 Arndt, NJW, 1948, S. 165.

173 Schwarz, FS f. Hirsch, 1981, S. 227.

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Diese Seite ist vom 3. Mai 2001