Vorbemerkung |
Kaum ein Gespräch über Hexenverfolgung, welches ohne die
arme alte Kräuterfrau und Hebamme sowie die schöne Rothaarige
als Opfer eines Ausrottungswahns auskommt, welcher diese im finsteren
Mittelalter zwangsläufig und ohne Ausnahme einem grausamen Tod überantwortet
hätte. Schwerpunkt dieser Arbeit soll daher die Frage sein, wer die Opfer waren und ob der Hexenprozeß tatsächlich kritiklos hingenommen wurde. Angesichts der vielfältigen Facetten der Hexereiverdächtigungen, ihrer Verfolgung und der daran geübten Kritik, muß eine derartige Arbeit unvollständig bleiben, daher habe ich mich lediglich bemüht, diese Punkte etwas ausführlicher zu behandeln und dafür bewußt viele Fragen gar nicht erst gestellt. |
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I. Die "Heiße Zeit" |
1. Wiederbelebung der Hexenprozesse in der Frühen Neuzeit |
Trotz der Christianisierung lebte der alte Zauberglaube, von der Kirche vehement bekämpft, fort. Seit der Waldenserverfolgung existierte auch ein gefestigtes konkretes Hexenbild das von der Kirche übernommen und uns noch heute bekannt ist. Hexenverfolgungen waren dennoch die Ausnahme. Das änderte sich Mitte des 16. Jhd. grundlegend, Hexenverfolgungen nahmen nie gekannte Ausmaße an. Für ganz Europa muß die Zahl der Hexenhinrichtungen zwischen 60.0002 und 250.0003 geschätzt werden, von denen der größte Teil im deutschsprachigen Zentraleuropa erfolgte. Daneben dürfte es noch einmal eine so große Anzahl von Menschen gegeben haben, die geringere Strafen wegen Hexereiverdachts zu erleiden hatten. Dabei muß berücksichtigt werden, daß die übergroße Mehrheit der Hexereiverdächtigungen überhaupt nie vor die Gerichte gelangt sein dürfte, weil Anklagen für den Kläger erhebliche Risiken bargen4. Beispielsweise bestand für den Denunzianten stets die Gefahr der Mittäterschaft verdächtigt zu werden. | 2 |
2. Die regionale Verteilung |
Die Verfolgungen waren keinesfalls flächendeckend, sondern konzentrierten
sich auf einige Gebiete und Regionen. Neben verfolgungsintensiven Territorien
lagen solche, in denen die Existenz von Hexen geleugnet und nie Hexenverfolgungen
durchgeführt wurden. Ein wichtiger Faktor war dabei die enorme politische Zersplitterung Deutschlands5. Jeder, der über eigene Hochgerichtsbarkeit verfügte, selbst wenn er nur über wenige hundert Untertanen gebot, konnte unkontrolliert mit Hexenprozessen beginnen. Es darf jedoch nicht vergessen werden, daß bei den großen Verfolgungen die Bevölkerung die treibende Kraft war6. Auch kam es vor, daß obrigkeitlich organisierte Hexenverfolgungen durch mit fürstlicher Aprobation eingesetzte und sich aus der Bevölkerung rekrutierende Hexenverfolgungskommissionen ausarteten und die Obrigkeit Mühe hatte, diese wieder einzudämmen7. Ein zweiter Grund war, daß nicht die Landesherren, sondern ihre Beamten am Ort des Geschehens die Verfolgungsintensität bestimmten, indem sie die Verfolgungswünsche der Untertanen unterstützen8. Die großen Flächenstaaten in Deutschland die über eine funktionierende Zentralverwaltung verfügten, waren dagegen meist imstande die Wünsche der Untertanen nach Hexenverfolgungen zu unterdrücken und ließen keine großen Hexenverfolgungen zu. So kommt es, daß der ganze Osten Deutschlands, von Kurbrandenburg über Kursachsen bis Kurbayern wenig von Hexenverfolgungen betroffen war, und das gleiche gilt auch für Böhmen und Österreich. Auch stabile Territorien inmitten des westdeutschen Verfolgungsgebiets, wie etwa Württemberg, die beiden Landgrafschaften Hessen und die Kurpfalz, konnten sich dem Begehren der Bevölkerung nach Hexenverfolgungen widersetzten9. Betroffen waren hingegen besonders die geistlichen Fürstentümer und die Kleinterritorien. Besonders im 17. Jahrhundert überstiegen die Ausmaße der Hexenverfolgungen von katholischen Obrigkeiten, getragen vom gegenreformatorischen Eifer der geistlichen Territorialherrn10, diejenigen ihrer konfessionellen Gegner bei weitem11. Einen automatischen Zusammenhang zwischen Konfession und Verfolgung gab es jedoch keineswegs. In Bayern führten etwa die regionale Mißernte von 1614, anders als im benachbarten Hochstift Passau, nicht zu neuen Verfolgungen, sondern nur wieder zu harten Auseinandersetzungen, in denen die Verfolgungspartei unterlag. Auch sind aus mehreren lutherischen Territorien Stimmen von Verfolgungsbefürwortern bekannt. |
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3. Die Zeiterscheinungen |
Auch wenn der Schwerpunkt der Hexenverfolgungen im Reich lag, handelt
es sich bei den Hexenverfolgungen um ein europäisches Phänomen,
das nach einer überregionalen Erklärung verlangt. Diese kann
im Zusammenhang mit dieser Arbeit nicht gegeben werden, dennoch soll die
soziale, ökonomische und politische Situation nicht außer acht
gelassen werden. Die zunehmende Mobilisierung der Bevölkerung und die Lockerung der sozialen Bindungen hielt auch im 16. Jhd. unvermindert an. Das Ausmaß an Entwurzelten, nicht seßhaften Personen, Bettlern und Landfahrenden in der zweiten Jahrhunderthälfte ist für moderne Betrachter sehr überraschend. Der damit verbundene Anstieg der Kriminalität führte zu einer beispiellosen Brutalisierung der Strafjustiz und tiefem Mißtrauen gegen alle Fremden und alles Fremde. Auch kam es zu einer stärkeren Differenzierung und Polarisierung des gesellschaftlichen Reichtums, der mit einer zunehmenden gesellschaftliche Hierarchisierung und Verhärtung der Beziehungen untereinander einherging. Zugleich erfolgte eine ideologische Homogenisierung. Hinzu kam ein radikaler Mentalitätswandel, der sich offenbar unabhängig von der konfessionellen Zugehörigkeit vollzog. Grob gesprochen handelte es sich dabei um eine Abkehr von einer mehr weltoffenen, lebenszugewandten, genußfreudigen und diesseitsorientierten ,,Renaissance" - Mentalität mit weitverbreiteter volkstümlicher Festfreudigkeit und um eine Hinwendung zu dogmatischen, konfessionell-religiösen, asketischen und jenseitsorientierten Denk- und Verhaltensweisen, die in einer als prekär empfundenen Situation Halt zu geben versprachen12. Und prekär war die Situation wie nie zuvor. Seit Mitte des 16. Jhd. kam es zum Ausbruch konfessioneller Kämpfe. Ein seit über hundert Jahren anhaltendes Bevölkerungswachstum hatte die Landwirtschaft in Europa an ihre Grenzen gebracht. Das Einsetzen der kleinen Eiszeit verursachte schwere Mißernten. Die Folge davon war eine Teuerung, die fast zehn Jahre andauerte und die Einkommens- und Ernährungssituation der Unterschichten dauerhaft verschlechterte. Größere Krankheitsanfälligkeit war die Folge. 1585-1588 und 1592-1593 dezimierten zwei große Pestwellen die Bevölkerung. Symptomatisch war die "große Angst" welche die Menschen 1586 in einigen Ländern Europas erfaßte. Während dieser großen Agrarkrise kam es mit den Hexenbränden in vielen Teilen Deutschlands, sowie in Teilen Frankreichs und Schottlands zur bis dahin größten "internationalen" Welle von Hexenverfolgungen. Der Zusammenhang zwischen Ernteschäden und Hexenverfolgung wird bereits in einer zeitgenössischen Quelle aus dem Erzstift Trier an der Mosel, wo es zwischen 1585 und 1593 zu der größten deutschen Hexenverfolgung des 16. Jhds. kam, hergestellt: "Weil man allgemein glaubte, daß der durch viele Jahre anhaltende Mißwuchs durch Hexen und Unholde auch teuflischen Haß verursacht wurde, erhob sich das ganze Land zur Ausrottung der Hexen"13 In Südostdeutschland fanden während dieser Verfolgungswelle praktisch unter allen Obrigkeiten, unabhängig von Konfession, Sozialstruktur und Herrschaftsform Hexenprozesse statt. Auch den Zeitgenossen war bewußt, daß es Vergleichbares in Deutschland zuvor noch nie gegeben hatte. Die vermutlich größte deutsche Hexenverfolgung, vielleicht sogar die größte Europas erfolgte in den fränkischen Hochstiften in den Jahren 1626 bis 1630, der mehrere tausend Menschen zum Opfer fielen. Wieder war es zu einem zusammentreffen verschiedener Katastrophen gekommen. Um 626 und 1634 lagen die Getreidepreise um 1000 Prozent höher als in den Normaljahren zwischen 1560 und 159014, die Pest wütete wie nie zuvor und die Überlebenden bedrohte der Dreißigjährige Krieg. Die Bevölkerungszahl sank in manchen Regionen auf die Hälfte ab. Genau in diesen extremen Krisenjahren erreichten die Hexenverfolgungen in Deutschland ihren Höhepunkt. |
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II. Der Hexenprozeß |
1. Das Hexenverbrechen |
Zwar gab es vereinzelte Fälle von Lynchjustiz sowie Hexenverfolgungen
durch Ausschüsse der Bevölkerung, in der Regel wurden die Hexenverfolgungen
jedoch als ,reguläre' Strafverfahren vor den weltlichen Strafgerichten
inszeniert15.
Auch Hexenprozesse mußten somit den prozessualen Erfordernissen
genügen. Daher war ein "Corpus delicti" nötig: keine
Anklage, kein Urteil ohne Tat. Daß in Quellen meist von Zauberei, nicht von Hexerei die Rede ist, bedeutet keinen inhaltlichen Unterschied, beides gehörte zum ,,crimen magiae". Klassisches Delikt war der Schadenszauber, der Schäden für die Landwirtschaft, Schmerzen, Krankheit, Tod, Impotenz und Kinderlosigkeit bewirken konnte und schon in Volksrechten und Sachsenspiegel sanktioniert wurde. Doch darauf sollte der Hexereivorwurf nicht beschränkt bleiben. Unzucht, Hostienschändung und Teufelsanbetung wurden bereits den aufständischen Stendinger Bauern zur Verleumdung angedichtet16. Während der Waldenserverfolgung in der zweiten Hälfte des 14. Jhd. verschmolzen Ketzerei, Zauberei und Stringenvorstellungen zu einem Hexenbegriff, der 1431 auf dem Konzil von Basel seine moderne Form erhielt und im Hexenhammer fixiert wurde. Zwar war das komplizierte wissenschaftliche System der Hexenlehre der breiten Bevölkerung unzugänglich, die Bildungselite jedoch, an Universitäten ausgebildete Pfarrer und Juristen, der die Lehre in vollem Umfang allein zugänglich war, missionierte diese in popularisierter Form in die Bevölkerung hinein17. Die Verbreitung erfolgte somit in erheblichem Maße von den Kanzeln und durch die Prozesse selbst. Dennoch sind temporäre und lokale Differenzierungen feststellbar. Von Zentraler Bedeutung war jedoch immer der Teufelspakt, da als Hexe der vom Teufel "verführte arme Mensch"18 verstanden wurde, und der Hexensabbat, der auch juristische und praktische Auswirkungen hatte. Unter dem Sabbat wurde die Versammlung der Hexen unter Anleitung des Teufels verstanden. Wollte man der Hexenplage Herr werden, war damit die Frage nach den Komplizen verbunden. Eine Frage, die stets gestellt und der in der Tortur nachgegangen wurde, was zu der erheblichen Ausweitung der Hexenprozesse führte. |
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2. Der Prozeßverlauf |
Ein Grund dafür, daß Hexenverfolgungen größeren
Ausmaßes erst in der frühen Neuzeit aufkamen, lag am Wandel
der Prozeßformen. Auch der Hexenprozeß war nämlich an
diese gebunden. Der mittelalterliche Akkusationsprozeß, bei dem
die Einleitung des Verfahrens durch eine Anklage (Akkusation) erfolgte,
und der geschädigte Kläger den Beschuldigten in einem streng
formalisierten Verfahren zu überführen hatte, barg für
den Kläger für den Fall, daß der Angeklagte freigesprochen
wurde, erhebliche Risiken. Er mußte diesem Schadensersatz leisten
und hierfür Sicherheit stellen oder, wenn er dazu nicht in der Lage
war, in Arrest19.
Im schlimmsten Fall drohte ihm die Strafe, die er seinem Kontrahenten
angesonnen hatte20.
Da der Beweis wegen Hexerei zu diesem Zeitpunkt kaum zu führen war,
erschien es alles andere als ratsam, jemanden der Hexerei zu bezichtigen.
Der Inquisitionsprozeß, bei dem das Delikt von Amts wegen obrigkeitlich
verfolgt wird, war dagegen für den Verursacher erheblich ungefährlicher.
Obwohl der Inquisitionsprozeß, der sich im Kirchenrecht des frühen
13. Jahrhunderts herausgebildet hatte, schnell von weltlichen Gerichtsbarkeiten
übernommen worden war21,
blieb er auf außerordentliche, spektakuläre Fälle beschränkt.
Dies änderte sich erst im 16. Jhd. als die Obrigkeiten die Strafrechtspflege
an sich zu ziehen begannen. Das Inquisitionsverfahren galt der Ermittlung
und Feststellung von Tat und Täter und gliederte sich in die Generalinquisition
vor den örtlichen Strafgerichten, die der Feststellung der Tat (constare
de corpore delicti) und des ihrer Verdächtigen diente und in die
Spezialinquisition, die die Ermittlung und Überführung des Täters
zum Gegenstand hatte22.
Die Aufgliederung in General- und Spezialinquisition bedeutete eine Sicherung
der Rechte des Beschuldigten, der erst verhört, verhaftet und gefoltert
werden durfte, wenn in der Generalinquisition das Verbrechen (Corpus delicti)
festgestellt worden war23.
Eine Trennung, die in der Praxis nicht durchzuhalten war24.
Die Einleitung eines Inquisitionsverfahrens beruhte meist auf einer Denunziation. |
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a) Denunziation |
Als Gründe für eine Denunziation oder Besagung kommt von
ehrlicher Überzeugung bis hin zu Rachsucht alles in Betracht. Zumindest
bei den Massenprozessen waren es meist die abgefolterten Besagungen durch
andere der Hexerei angeklagte Personen. Daß diesen geglaubt wurde, ist, wenn überhaupt, nur aus dem damaligen Verständnis heraus nachvollziehbar: "Der Teufel läßt ihnen höchstens zu, schon verhaftete Personen anzuzeigen. Und wenn endlich ein Name bekannt gegeben ist, so halten eifrige und kluge Männer, daß bei der Beschaffenheit dieser schwierigen Prozesse eine Denunziation, mit genügenden Einzelheiten gegeben ausreicht, um sofort zu verhaften und zu foltern, besonders wenn es sich um geringe und minderwertige Subjekte handelt. Und dieselben Menschen bezeugen, daß noch nie ein Irrtum gemacht worden ist"25. |
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Tatsächlich war der Glaube an den Wert der Denunziation unerschütterlich;
Gott ließe es nicht zu, daß Unschuldige denunziert würden.
Aber der Teufel seinerseits ließe es nicht zu, daß die Schuldigen
denunziert würden. Darum leisteten die Hexen so langen Widerstand
in der Tortur. Nur die stärkste Folter vermöchte die Namen herauszupressen,
würden sie doch vom Teufel gestärkt, und wenn sie bekannt hätten,
so versuchten sie in jeder Weise diese Aussagen zu widerrufen26.
Eine Denunziation genügte zwar einen Prozeß zu beginnen, um zu verurteilen genügte sie in Hexenprozessen nicht. Handelte es sich um peinliche Sachen, d.h. um Verbrechen, die eine Leibes- oder Lebensstrafe nach sich zogen, so bedurfte es, um eine solche Strafe auszusprechen, eines vollen Beweises. Als Täter eines Hexereiverbrechens konnte folglich nur bestraft werden, wer aufgrund der Aussage mindestens zweier klassischer Zeugen ("Durch zweier Zeugen Mund wird allerwegs die Wahrheit kund"27) belastet war. Dies war jedoch beim Hexenverbrechen, das als heimliches Verbrechen galt, selten der Fall. Waren nur ein Augenzeuge oder lediglich starke Indizien vorhanden, so war das Verbrechen nicht voll, sondern nur halbvoll bewiesen, eine Verurteilung konnte nicht erfolgen. Um den Verdächtigen völlig zu überführen und zu verurteilen, bedurfte es noch eines weiteren halbvollen Beweises, um aus zwei halbvollen einen vollen Beweis zu machen. Dieser zweite Beweis war das Geständnis28. |
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b) Fragenkataloge |
Obwohl Hexenprozesse als gewöhnliche Strafprozesse abgehalten
wurden und deren Regeln weitgehend einhielten (s. o.), unterschieden sie
sich von diesen ganz wesentlich. Es handelte sich nicht sosehr um den
Tatbestand eines gewissen nachweisbaren Vergehens, dessen Täterschaft
man dem Angeklagten vorwarf sondern man suchte das tiefste Innere des
Schuldigen zu erforschen. Der Zauberer und Hexe waren schuldig und strafbar,
einfach weil sie Zauberer oder Hexe waren. Nicht eine Tat, ihr ganzes Sein ist ein Verbrechen29, für das es nur weitere Beweise zu finden gilt. Um diese Beweissuche zu erleichtern, wurden Angeschuldigter (Inquisit) und Zeugen einem artikulierten Verhör unterworfen, d.h. ihnen wurden einzeln ausgearbeitete Fragen (Inquisitionalartikel, Fragestücke) vorgelegt30. Diese sollten vorher vom Rat genehmigt werden und keinen Hinweis auf gewünschte Antworten enthalten |
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c) Tortur |
Der Idealfall eines freiwilligen Geständnisses kam dennoch beim Hexenverbrechen verständlicherweise höchst selten vor. Um einen massiv Verdächtigen nicht auf freien Fuß setzen zu müssen, gab es nur zwei Möglichkeiten. Entweder ohne vollen Beweis zu verurteilen, oder sich das fehlende Geständnis zu verschaffen, und sei es durch Zwang. Papst Innozenz IV. hatte bereits 1252 die Tortur als Beweiserhebungsmethode gebilligt, seit Mitte des 14. Jhd. wurde sie immer stärker im weltlichen Prozeß eingesetzt und war auch gegen Zeugen zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage zulässig.. Jedoch wurde der bis dahin starke, ungeregelte Foltereinsatz ab Mitte des 15. Jhd. an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Um zur Folter schreiten zu können, mußte überprüft werden, ob die vorliegenden Indizien von einem solchen Gewicht waren, daß sie einem halbvollen Beweiswert entsprachen und damit die Tortur zur Erlangung eines Geständnisses als weiterem halbvollen Beweis rechtfertigte31. Diese Überprüfung erfolgte in einem eigenständigen Verfahrensakt mit einem ,"Zwischenurteil" dem Torturinterlokut. | 10 |
Für schwierige Fälle konnten, nach landesherrlichen Vorgaben mußten nicht selten sogar die nächsten Rechtsfakultäten angegangen werden. Nach Maßgabe des vorliegenden Aktenmaterials entschied das erkennende Gericht oder das Spruchdikasterium, dem die Akten zum Verspruch übersandt wurden, durch ein Interlokut, das auf weitere Ermittlungen (durch Zeugenvernehmungen, Androhung der Folter oder wirkliche Folterung) erkannte, oder ein Endurteil32. Genügten die Indizien nicht um die Tortur zu bejahen, konnte eine absolutio ab instantia, die Entbindung von der Instanz, verfügt werden. Der Inquisit wurde auf freien Fuß gesetzt, das Verfahren konnte aber beim Aufkommen neuer Verdachtsgrunde umstandslos wieder aufgenommen werden, wobei die alten Verdachtsgrunde wieder auflebten33. | 11 |
Reichten die Indizien für eine Anwendung der Folter, so war immer eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten, egal wieviel Zeit sich das Gericht nahm. Der Tortur gingen mehr oder weniger lange und zermürbende Versuche voraus, die Beklagte zur freiwilligen Aussage zu bewegen, wobei die "Freiwilligkeit" aber nicht zuletzt auf der Ermahnung beruhte, sich nicht so erbärmlich foltern zu lassen. Reichte dies nicht, konnte die "territio verbalis" folgen, die Angeklagte wurde zur Folterstätte geführt, wo ihr der Henker die Wirkung seines Instrumentariums erläuterte. Half dies nichts, wurden die Folterinstrumente angelegt, ohne sie anzuwenden. Bewirkte auch diese "territo realis" nichts, erfolgte die Tortur34. Überstand der Gefolterte die Folterung, so sollte er regelmäßig vom Verdacht frei sein. Dies wurde von Zeitgenossen kritisiert. So forderte Binsfeld bereits eine einzige Denunziation, ohne jedes weitere Indiz, solle die Tortur rechtfertigen und zwar keine wie damals im Strafprozeß übliche, sondern eine fortgesetzte Tortur nach Ausnahmerecht35. Die Schwere des Verbrechens rechtfertigte nach Ansicht des Theologen diese Überschreitung des Prozeßrechts, die nach geltendem Reichsrecht an sich überhaupt nicht möglich war. | 12 |
Dabei muß berücksichtigt werden, daß die Gerichte schon vor der Verhaftung von der Schuld des Angeklagten überzeugt waren und der ganze Prozeß nur dazu diente weitere Beweise dieser Schuld zu finden. Aber der mächtige Gegner, der Teufel, war schlau und trügerisch: er versuchte in jeder Weise die Richter hinters Licht zu führen. Dagegen konnten die Richter nur ihr Gottvertrauen und rücksichtslose Gewalt setzen: es war ein Kampf von Gott und Teufel. Wie die göttliche Gerechtigkeit selbst mußten die Richter ins tiefste Wesen des Schuldigen vordringen, um seine Verkehrtheit an den Tag zu bringen36. Wie verbreitet diese Auffassung war mag daran erkennbar werden, daß Spee der Frage ,,Ob man diejenigen, die wegen Hexerei gefangen sind alsbald für unbedingt schuldig halten soll"37, ein eigenes Kapitel eingeräumt hat. | 13 |
Eine erneute Folterung war theoretisch nur beim Vorliegen neuer Indizien
möglich38.
Besonders beim Hexenprozeß waren Theoretiker und Richter hier besonders
erfinderisch. So wurde argumentiert, die erste Folter sei in Anbetracht
der Indizien nicht schwer genug gewesen, es würden weitere Mitschuldige
gesucht, der Angeklagte sei halsstarrig usw.39.
Selbst Erlebtes, frei Erfundenes und gerüchteweise Erfahrenes wurde unter dem Druck der Folter zu einem untrennbaren Gemisch aus Lüge und Wahrheit. Zwar wurden selten vorgesagte Namen erfoltert, aber die Geständnisse und Besagungslisten zurechtgefoltert40. Verhöre wurden selbst dann wiederholt, wenn der Inquisit bereits beim erstenmal gestanden hatte. Dies diente der Absicherung gegen Widerruf außerdem wurde so die beständige und unwiderrufliche Todesbereitschaft erreicht41. |
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Gestand nämlich der Inquisit, so mußte das in der Folter
abgelegte Geständnis außerhalb der Folter bestätigt werden
(extra metum et locum torturae). Auch die Zeugen mußten ihre Aussagen
in der Folter später bestätigen. Dazu war ein überzeugender
Beweis nötig: Die Bestätigung des Geständnisses durch einen
Umstand, den nur der Täter kennen konnte. Im übrigen könnte
ein Geständnis nur den Täter, nicht die Tat beweisen. Widerrief
der Angeklagte sein Geständnis, sollten theoretisch alle Indizien
erneut gewichtet werden. In der Praxis wurde einfach eine neue Folter
angeordnet. Auch sollte nach dreimaligem Widerruf die Freilassung erfolgen,
... falls sich keine neuen Indizien fänden. Beim Hexenprozeß
wiederholte man die Tortur leicht bis zu zwanzig Mal42.
Was die Foltermethoden anbelangt, heißt es sicher nicht umsonst: "Sie gingen lieber zur Hinrichtung als sich erneut foltern zu lassen." |
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Die beispiellose Brutalisierung der Strafjustiz gilt in besonderem
Maße für die Tortur. Nie wurden vorher und nachher so viele
Menschen so grausam gefoltert und hingerichtet wie zwischen 1560 und 163043.
Dies betraf keineswegs nur die magischen Delikte, sondern viel mehr noch
Gewalt-, Eigentums- und Sittlichkeitsdelikte, welche über 90 Prozent
der Hinrichtungen ausmachten. Bei der Anklage auf Hexerei war jedoch die
Folter, auch die Haft, das Verhör usw. strenger, schärfer und
schwerer als sonst44.
Wie schwer sie war berichtet Spee: "So weiß ich, daß viele an übermäßigen Folterqualen gestorben sind, daß auch viele fürs ganze Leben unbrauchbar gemacht sind, und etliche derart zerrissen und zerfleischt worden sind, daß bei der Hinrichtung der Henker nicht gewagt hat, ihr Schultern wie gewöhnlich zu entblößen, um nicht durch den grausigen Anblick das Volk in Aufruhr zu bringen."45 Und faßt sie in einem Satz zusammen: "Kein deutscher Edelmann würde es ertragen können, daß man seinen Jagdhund so zerfleischte! Wer soll es da ertragen, daß ein Mensch so schrecklich gepeinigt wird?"46 Daß aber Tierliebe und Menschlichkeit zweierlei sind, hat sich ja auch in diesem Jahrhundert wieder bewiesen. |
16 |
Nach alledem klingt es erstaunlich, daß die Chance, die Folter
ohne Geständnis zu überstehen, dennoch nicht einmal so gering
gewesen sein soll. Sie soll bei 50% gelegen haben, wobei ältere Frauen
eine deutlich höhere Torturresistenz aufwiesen, als Männer und
jüngere Frauen47.
Im übrigen ist noch anzumerken, daß die Folter zwar nicht Ursache der Hexenprozesse war, für deren massenhafte Durchführung aber eine unerläßliche Voraussetzung darstellte48. Darüber darf jedoch nicht vergessen werden, daß der Einfluß, den Pfarrer auf das Geständnis ausübten, dem der Tortur sicher nicht wesentlich nachstand. |
17 |
d) Urteil |
Längst nicht alle geführten Verfahren liefen also auf eine
Verbrennung hinaus, für die Hälfte, die die Folter nicht ohne
Geständnis überstanden49,
galt folgendes: Am Prozeßabschluß stand der Endliche Rechtstag. Hierbei handelt es sich um ein Überbleibsel des alten deutschen Gerichtsverfahrens, das unmittelbar, mündlich und öffentlich war. |
18 |
Dabei mußten die Angeklagten erneut in einem förmlichen Ratifikationsverhör Wahrheit und Vollständigkeit ihrer Geständnisse unter Beweis stellen. Dazu wurde auch die Folter angedroht und angewendet. Gewöhnlich waren die Angeklagten aber zu diesem Zeitpunkt derartig gebrochen, daß sie aus Verwirrung, Schwäche und Angst vor weiteren Foltern nur allzu bereit waren, die Rolle der reumütigen, dem Tod ergebenen Sünder zu spielen und alle Aussagen zu bestätigen50. Da im herrschenden Inquisitionsprozeß ohnehin alles längst entschieden war, wenn der Angeklagte auf den Endlichen Rechtstag kam, könnte dieser eigentlich vernachlässigt werden, wenn diese Einrichtung nicht den Geständnissen zu breitester Publizität verholfen hätte. Gerade hierin liegt die große Bedeutung für die Hexenprozesse. In aller Öffentlichkeit bestätigte die "zurechtgefolterte" Angeklagte jeden Punkt ihres laut verlesenen Urteils, so daß jede Zuhörerin lernen konnte, was sie vielleicht selbst einmal hersagen mußte51. Hierin dürfte ein wesentlicher Grund für die Gleichförmigkeit der Geständnisse liegen. | 19 |
War das Urteil verlesen, der Stab gebrochen, erfolgte die öffentliche
Hinrichtung, feierlich und bei Sammelprozessen in Gruppen. Gegen Urteile aufgrund eines Inquisitionsverfahrens gab es keine Appellation, weil "Inquisitionssachen an sich summarisch sind und schleunige Erkenntnis erfordern". Allerdings wurde das remedium ulterioris zugelassen, wenn sich "ein unverhofftes neues Momentum zu des Inquisiti Defenson, wovon man vorhin nicht gewußt, etwa ein neuer Zeuge oder sonst etwas, womit er seine Unschuld erweisen könnte, hervorgetan hätte"52 |
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3. Die Beteiligten - Richter, Henker, Opfer |
a) Richter |
Der Richter war Inquisitionsrichter, der die Aufgabe hatte, das begangene
Verbrechen zu verfolgen (Offizialmaxime) und die Wahrheit zu erforschen
(Instruktionsmaxime)53.
Dabei sollte er die für die Verteidigung des Angeschuldigten wichtigen
Gesichtspunkte von Amts wegen berücksichtigen54.
Dem Richter stand es gemäß Art. 58 der Carolina auch zu, die Schwere der Tortur festzulegen: "Nach Ermessung eins guten vernünftigen Richters fürgenomen werden". Dieses Maß war in Wirklichkeit maßlos, denn der Argwohn war bei dem herrschenden Wahn überzeugend, und die Richter waren eben selten gut und vernünftig55. |
21 |
Tatsächlich sind die Klagen über Richter sehr zahlreich.
So beispielsweise bei Johann Lindens: "erhob sich das ganze Land zur Ausrottung der Hexen. Diese Bewegung unterstützten viele Amtspersonen, die sich aus den Verbrennungen dieser Art Gold und Reichtum erhofften. Daher traten in der ganzen Diozöse, in Städten und Dörfern, bei den Gerichtshöfen ausgesuchte Ankläger auf, Untersuchungsrichter, Gerichtsvoten und Schöffen, Richter und Henkersknechte, die Menschen beiderlei Geschlechts vor Gericht und zum Verhör schleppten und in großer Zahl verbrannten. Kaum einer von denen, die angeklagt wurden, entging der Hinrichtung. Auch die Vornehmen wurden in der Stadt Trier nicht verschont"56 |
22 |
Andererseits heißt es oft, auch die beteiligten Juristen fänden
keinen Gefallen an solchen Prozessen. Zwar bezögen hier und da einige
Richter besondere Gebühren für jede Verurteilung, was der Sorgfalt
der Prozeßführung gewiß schade, dennoch hatten auch die
Juristen ihre Zweifel: ..."Ein angesehener Jurist hat mir erzählt, es türmten sich täglich so viel Schwierigkeiten vor ihm auf, daß, falls er sich nur einmal diesen Widrigkeiten entziehen könne niemals wieder damit abgeben würde und auch keinem Fürsten raten könne, sich auf ein derart hoffnungsloses Unternehmen einzulassen."57 |
23 |
Hier ist sicherlich zu differenzieren. Bestimmt hat es auch den vernünftigen
Richter gegeben, der die Hexenprozesse ablehnte, es hat sich jedoch die
Annahme erhärtet, daß die weitaus überwiegende Zahl der
Opfer von einer durchaus überschaubaren und auch namhaft zu machenden
Zahl von Inquisitoren zu verantworten ist58.
Eine Einschätzung dieser Inquisitoren findet sich bei Spee: "... daß man von den Inquisitoren erzählt, sie sagten immer wieder, wenn andere Geistliche maßvoll und vorsichtig sind, die könnten sie nicht gebrauchen. Solche übereifrigen, unwissenden aber, ..., die nichts besitzen als ihren Atem, mit dem sie groß tun, solche erkaufen sie mit Pfründen und Almosen oder machen sie sich wenigstens mit Essen und Trinken gefügig"59 |
24 |
"Sie wollen nicht übereilig und leichtfertig erscheinen,
sie wollen viele Hexen haben, damit ihre Arbeit notwendig erscheine, sie
verlieren nicht gerne die Belohnung, die ihnen von den Fürsten für
jede verurteilte Hexe zugesagt ist. Deshalb wird die Tortur so oft wiederholt"60
Auch über die Scharfrichter gibt es gegenteilige Aussagen. Zwar wurden den Scharfrichtern oft betrügerische Manipulationen unterstellt, auch, daß die Henker sich nicht von einer Frau überwinden lassen wollen und daher foltern, bis sie gestehe61, aber Ermittlungsverfahren hat es so gut wie nie gegeben62 und auch Radbruch beschrieb sie als "in den Grenzen seines Berufs menschlich und mitleidig".Die Rolle der Scharfrichter darf daher in diesem Kontext vernachlässigt werden. |
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b) Verfolgungsausschüsse |
Neben dieser Form der Hexenverfolgung existierte eine Hexenverfolgung durch Ausschüsse. Im nördlichen Hunsrück und an der Untermosel gab es keine massenhaften Kettenprozesse, sondern eine dörflich organisierte Abfolge von Verfahren, die von bestimmten Gruppen, bestimmten Interessen und festen Absprachen getragen wurden und selektiv gegen bestimmte Mitglieder der Gemeinde, als Höhepunkt sozialer Auseinandersetzungen, gerichtet waren. Daraus läßt sich der große Anteil von Angeklagten aus der führenden Schicht und ihre nur relativ geringe Distanz zu den Ausschußmitgliedern erklären63. Diese Form der sozialen Nutzung von Hexenprozessen stellt somit nur eine Variante im breiten Spektrum möglicher Verfolgungsformen dar64. Die Hexenausschüsse entstanden allein aus den autonomen Beschlüssen ihrer Herkunftsgemeinden, "beyeinander zu stehen"65, die auch die Mitglieder bestimmten. Die Prozeßbeaufsichtigung erfolgte im Wege der Aktenversendung66. Der weitere Prozeßablauf unterschied sich dann kaum von dem oben geschilderten. Die Abhängigkeit der Verfolgungen von herrschaftlicher Durchsetzungsschwäche bedeutet auch nicht, daß Hexenprozesse unter anderen Verhältnissen nicht stattgefunden hätten, sondern nur anders. | 26 |
c) Opfer |
aa) Soziale Herkunft |
Die Zeitgenössische Klage lautet zwar, daß "...fast
kein Mensch mehr seines Hausfriedens, ja seines Lebens sicher war. Kein
Stand, keine Würde, keine Tugend schützte vor dergleichen sogenannten
Hexenbesagungen"67.
Und tatsächlich finden sich, in Hinrichtungsstatistiken viele angesehene und vermögende Opfer aus der lokalen Oberschicht. So in der von Kurtrier um 1590: Erstmals wurden in Deutschland in einer langjährigen Verfolgung mehrere hundert Personen wegen Hexerei hingerichtet, auch wurden dabei alle sozialen Schranken fallengelassen, selbst Adlige und Mitglieder der bischöflichen Regierung mußten die Scheiterhaufen besteigen68. |
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Ja sogar Kaiser Rudolf II soll verhext oder selbst ein Hexer gewesen
sein. Aber hierbei handelt es sich wohl eher um Ausnahmen als um die Regel.
Zwar war keine Bevölkerungsgruppe vor Hexereibeschuldigungen sicher,
jedoch gehörte "der Großteil der Beklagten den ärmeren
unteren Volksschichten an."69.
"Daß der größte Teil der Beklagten den unteren
Volksschichten zufällt, erklärt sich aus der Tatsache, daß
der Zauberglaube auf das stärkste mit Unbildung, Unkultur und Armut
verknüpft ist."70
Antworten auf die Frage nach der sozialen Stellung der Hexen finden sich jedoch nicht nur in den Hinrichtungsstatistiken, die nur teilweise Name, Beruf und Stellung der Opfer angeben, sondern auch in den Kostenabrechnungen. Dort heißt es oft: "reichten die Vermögen der verbrannten Hexen bei weitem nicht aus, um die Kosten zu decken, die durch die Verfolgung verursacht wurden, denn die bösen Wyber gehörten mit wenigen Ausnahmen zur ärmsten Schicht der Bevölkerung71."Ebenso Kramer über Kurtrier: mehrheitlich" nicht wohlhabend, ja geradezu arm waren, so daß vielfach Einzelpersonen oder die ganze Gemeinde sich verbürgen mußten, notfalls für die Prozeßkosten aufzukommen"72. |
28 |
Dabei ist freilich zu berücksichtigen, daß der Anteil der
Armen den der Reichen oder zumindest Wohlhabenden in der mittelalterlichen
und frühneuzeitlichen Gesellschaft bei weitem überstieg. Dem steht die häufig geäußerte Auffassung, die Hexenprozesse erfolgten zur Bereicherung nur scheinbar entgegen. Eine gewisse Fixierung auf vermögende Angeklagte folgte schon aus der Verantwortung der Gemeinden für die Prozeßkosten. Hexenprozesse waren teuer, und prozeßfreudige Einwohner mußten oft fürchten, die Prozesse aus Kostengründen nicht führen zu können. Wollten sie nicht ständig auf die Gemeinden zurückgreifen und Gefahr laufen, ihre Unterstützung zu verlieren, waren sie zur Anklage von wohlhabenden Personen gezwungen73. Wurden deren Güter nicht generell konfisziert, so mußten die Begüterten zumindest mehr zahlen, um so die Prozeßkosten der Armen mitzutragen. Insgesamt rekrutierten sich die Opfer ganz überwiegend aus den niederen Bevölkerungsschichten, wobei oft ein Stadt-Land-Gegensatz auszumachen ist. In aller Regel war man seitens der Obrigkeit lediglich bemüht, die Verfolgungen zu keinem Zuschußgeschäft werden zu lassen. Trotzdem wird man jedoch davon auszugehen haben, daß die Verfolger sich guten Gewissens der Ausrottung der ,,Hexenplage" hingaben74. Mitglieder der dörflichen Führungsschicht wurden hingegen offenbar bevorzugt aufgrund ihres Wohlstandes, ihrer politischen Position und ihrer sozialen Aggressivität zu Opfern derjenigen, die sich dadurch gedemütigt und übervorteilt fühlten75. Die Verfolgungen, die sich unter dem Regime des inquisitorisch-dämonologischen Hexereikonzepts samt den abgefolterten Kettendenunziationen Bahn brachen, wollten jedoch auch die verfolgungserpichten Unterschichten nicht. Ihnen war in erster Linie an ,,Sündenbockprozessen" auf der Grundlage des Schadenszaubermodus gelegen76. Hexenprozesse sind somit wohl nicht als Konfliktregelungsmechanismus für die Unterschicht anzusehen. Interessanter ist, daß, soweit Zahlen überhaupt vorliegen, erstaunlich viele Fremde oder Zugezogene betroffen waren. Der Eintritt in ein neues Leben mag ebenso wie der Umstand, nicht verheiratet zu sein, ein Faktor der Desintegration in eine lokale Gemeinschaft gewesen sein, ein Faktor, der unter Umständen dazu angetan war, Mißtrauen zu erregen und die Einheimischen gegen die Neubürger einzunehmen77. Außerdem ist anzunehmen, daß gegen Fremde weniger sorgfältig ermittelt wurde, als gegen einen Verdächtigten, der das Bürgerrecht hatte. |
29 |
bb) Geschlecht |
Im großräumigen Kontext erweist sich die Hexerei als geschlechtsspezifisches
Delikt, dessen Verfolgung zu ca. drei Vierteln Frauen zum Opfer fielen78.
In der Chronik von Tann aus dem Elsaß wird die Zahl der Hexenhinrichtungen
zwischen 1572 bis 1620 mit 152 angegeben, worunter nur "etwa acht
Mannspersonen gewesen". Die Hinrichtungszahlen spiegeln dabei nicht ganz die Zusammensetzung der Verdächtigen wieder, da sich gezeigt hat, daß Frauen torturresistenter und damit auch geständnisungeneigter waren als Männer und dementsprechend, trotz ihrer Überrepräsentanz, häufiger freizusprechen waren als Männer79. Daß Frauen viel häufiger als Männer betroffen waren, mag daran liegen, daß sie in einem wesentlich höheren Maße als Männer mit der Deliktsspezifik in Zusammenhang gebracht wurden. Das Klischeebild der alten häßlichen Vettel trügt dennoch. Frauen mittleren Alters, junge Frauen, ja sogar Mädchen im Kindesalter waren unterschiedslos betroffen. Das Durchschnittsalter dürfte ungefähr bei 40 Jahren gelegen haben80. Feststellbar ist auch eine überproportionale Betroffenheit von Frauen, die in keinem persönlichen Bindungsverhältnis zu Männer standen. Das mag darauf zurückzuführen sein, daß die Gesellschaft ihnen mehr noch als über das übliche Maß hinaus, eine persönliche Wertschätzung verweigerte. Eine Frau ohne den Schutz und die Autorität eines Mannes galt ohne diesen möglicherweise weniger und konnte leichter zur Zielscheibe verleumderischer und gehässiger Unterstellungen werden. Diese Art passiver, weil nicht gewollter Nonkonformität, mag das Risiko einer alleinstehenden Frau, in den Mittelpunkt eines Zaubereigerüchtes gerückt zu werden, nicht unerheblich erhöht haben81. Zwar stellten in der Frühphase der Hexenverfolgungen überwiegend die älteren Frauen das Gros der Verurteilten, je mehr sich die Jagd nach den Satansdienerinnen jedoch regional ausweitete und je länger sie dauerte, um so mehr gerieten auch jüngere Frauen und Kinder in den Sog des verhängnisvollen Strudels82. Daß sich überaus viele Kinder in den Hinrichtungsbilanzen finden, könnte darauf zurückzuführen sein, daß diese, in einer abergläubischen Welt aufgewachsen, Traum und Realität noch nicht ganz zu trennen vermochten und außerdem die Konsequenz eines Geständnisses nicht richtig einschätzen konnten. Auffällig sind in diesem Zusammenhang die ungewöhnliche Länge der Aussagen von Kindern und die Zahl der Besagten (bis zu 100)83. |
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cc) Familienbezug |
Es gehörte zur Tradition der Dämonologie, daß die Anhänger
der Teufelssekte zunächst ihre eigenen Angehörigen verführten,
so daß der größte Verdacht bestand, wenn einer oder beide
Elternteile einer Angeklagten Zauberer waren. Gemäß Artikel
44 der Carolina handelt es sich dabei sogar um eine gesetzliche Vermutung.
Dies ist in die Hexenlehre übernommen worden84
und tatsächlich finden sich überaus viele Verwandtschaftsbeziehungen
in den Hinrichtungsstatistiken. Andererseits finden sich auch viele uneheliche unter den Angeklagten, außer einem schlechten Ansehen bedeute dies für die Betroffenen den Verzicht auf die schützende familiäre Gemeinschaft85. |
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dd) Dynamik bei Massenverfolgungen |
Es scheint, daß zu Beginn einer Verfolgungswelle die gerichtet
wurden, die am ehesten dem typischen Hexenbild entsprachen, sich die Opfer
dann aber zunehmend von diesem Klischee entfernten und immer stärker
auch Männer und Angehörige der Oberschicht ergriffen wurden.
Daß zuerst sozial unbedeutende Personen, meist ältere verwitwete
Frauen, den Prozessen zum Opfer vielen, mag daran gelegen haben, daß
die Inquisitoren unter Erfolgszwang standen und diese ,,typischen"
Hexen zum Ankurbeln der Hexenprozesse verwendeten. Ansonsten war die Auswahl der Opfer oft eine Folge der Tortur der vorausgegangenen Opferbefragungen. Regelmäßig wurden von den Angeklagten die Namen der Komplizen erfoltert, die sie der wissenschaftlichen Hexenlehre zufolge auf ihren verschiedenen Teufelstänzen gesehen haben mußten. Mögen ihnen auch gelegentlich Namen in den Mund gelegt worden sein, oder bestimmte Motive wie persönliche Feindschaft und Rachsucht ihre Aussagen beeinflußt haben, mitunter auch nur der Wunsch viele in den Tod zu reißen, im Normalfall ließ sie die Tortur einfach diejenigen nennen, mit denen sie irgendwie Zauberei assoziierten86. Je länger sich die Prozesse hinzogen, um so größer wurde dadurch die Zahl der Verdächtigten und Verurteilungen. So sind Zahlen von "800 zum Tode verurtheilet worden, ohn andere, deren auch nicht weniger gewesen, welche entweder entwichen oder durch erlittene Torment und Marter ohn einige Bekenndtnuß ihnen das Leben gefristet haben"87 zu finden. Mancher Landesfürst mußte aus diesem Grund die Einstellung der Hexenprozesse anordnen88. |
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III. Zeitgenössische Kritik |
Hexenverfolgungen sind nie widerspruchslos hingenommen worden. Stets gab es Stimmen, die den Hexenglauben oder die Hexenprozesse kritisierten. | 33 |
1. Allgemeine Kritik |
Gerade die erste Verfolgungsbewegung stieß auf starken grundsätzlichen
Widerstand. Bischof Georg Golser von Brixen erklärte Institorius
1485 für verrückt: "... gantz kindisch sein worden...
er wolt vielleicht noch gern in der fraun sachen handeln, ich lass ihn
dazue nit chömmen,..." Der Hexenhammer wurde bei der Territorialgerichtsordnung
ignoriert, so bei der bambergischen Halsgerichtsordnung von 1508: "Wo
aber yemant zauber gebraucht und domit niemant keinen schaden gethan hette,
sol sunst gestrafft werden nach gelegenheit der sach ...". Häufig wurden die Hexenverbrechen sogar gänzlich als unglaubhaft abgetan. So der Hexenflug durch Ulrich Molitor, Konstanz 1489 : "...jnen Phantasey so starck feuerbildel daß sie nicht anders meynen/ dann sehen sie die Leute persoenlich und leiblich." Und tatsächlich blieben diese frühen Hexenverfolgungen in ihren Ausmaßen beschränkt. Die Wiederaufnahme der Hexenverfolgungen ab 1560 wurde von der Öffentlichkeit ebenfalls nicht einfach hingenommen. Wichtigster Kritiker im 16. Jhd. wurde der, der Reformation zugewandte Arzt Johann Weyer. Bereits die erste Verfolgungsweile von 1562-1564 hatte seine grundlegende Gegenschrift ausgelöst, die für 200 Jahre die Argumente für die Verfolgungsgegner lieferte: Johann Weyers,,De praestigiis daemonum" von 1563, Weyer bezeichnete darin den Hexenglauben als Aberglauben, als "schmehen vnd falsch verleumbden erlicher arbeitseliger alten Weiblinen", die Hexenverfolgungen selbst als ein: "Blutbadt der vnschuldigen". Die Schuld daran gab er den Theologen, Medizinern und Juristen gleichermaßen: "...dieweil dann zu solchem Gottlosen wesen der mehrtheil Theologi schweigen ..... die Medici leider auch Gottloser aberglaeubischer ableugnung derselben vnnd verkehrte meinungen von vrsprung der Kranckheiten haben/ ...die erfahrnen der Rechten dies fuerueber passieren lassen" und dies ".... kein andern grundt weder blosse halßstarrigkeit hat". Weyerließ sich dabei auch von Autoritäten nicht einschüchtern und appellierte sogar an den Kaiser. Teilweise wurden "des Weiri Rationes (als) nicht sehr wichtig, als der ein Medicus und nicht ein Jurist gewesen"89 abgetan, teilweise wurden sie rational zu widerlegen versucht so im Buch De daemononomania magorum von 1580 "gegen des Herrn Doctor J. Wier Buch von der Geisterverführungen durch den Edlen und Hochgelehrten Herrn Johann Bodin der Rechten Doctor und des Parlaments Rhats". Weyer setzte sich sogar selbst dem Hexereiverdacht aus, so der Marburger Philosoph Wilhelm Adolph Scribonius, 1583: "Weyer... (will) die Hexen von aller Strafe frei macht, und zwar nur zu dem Zwecke, um die Kunst und die Genossen der Zauberei in Schwang zu bringen. ...Ich glaube, daß er selbst ein Zauberer und Giftmischer, die übrigen Giftmischer verteidigt." |
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2. Reale Kritik |
Neben dem generellen Unglauben gegenüber dem Hexenverbrechen,
begegnete dieses ganz realen Bedenken. Dabei warf der Hexensabbat als
das bedeutsamste Verfolgungskonstitut samt seinen "Vorbereitungshandlungen"
die groteskesten Probleme auf. So erschien es unglaubwürdig, daß
eine korpulente "Hexe" durch den Schornstein passen sollte90.
Das gleiche galt für die Schilderung nächtlicher orgiastischer
Tanzveranstaltungen auf dem Sabbat, wenn die Inquisitinnen, wie nicht
selten, alt, gebrechlich und schlecht zu Fuß waren. Die Glaubwürdigkeit
von Geständnissen war aber Verurteilungsvoraussetzung91.
Das realistische Sabbatverständnis paßte somit schlecht zu
einer rationalen Handhabung der Hexenverfolgungen. Der punitive Schwerpunkt
wurde daher auf die Aphostasie, die Verleugnung Gottes verlagert. Außerdem
sollte es dazu ausreichen, wenn die Seele dem Sabbatritual beiwohne. Die
Hexerei erhielt damit eine metaphysische Dimension, womit die realistische
Kritik am Hexenglauben ins Leere laufen mußte92.
Dieses erstmals in den kursächsischen Konstitutionen von 1572 entwickelte
Modell einer säkularisierten Ketzerverfolgung, wurde von etlichen
weiteren Territorialrechten übernommen. Auch kam es zu einer Blüte
der dämonologischen Literatur, die mit zahlreichen Beispielen die
Richtigkeit der erfolterten Geständnisse untermauern sollten93. Die theologische Legitimation der Hexenverfolgung trat damit teilweise gegenüber diesen pragmatischen Aspekten völlig in den Hintergrund. |
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3. Prozeßkritik |
"Was suchen wir so mühsam nach Zauberern? Hört auf
mich, ihr Richter, ich will euch gleich zeigen, wo sie stecken. Auf greift
Kapuziner, Jesuiten, alle Ordenspersonen und foltert sie, sie werden gestehen.
Leugnen welche, so foltert sie drei-, viermal, sie werden schon bekennen.
Bleiben sie immer noch verstockt, dann exoziert, schert ihnen die Haare
vom Leib, sie schützen sich durch Zauberei, der Teufel macht sie
gefühllos. Fahrt nur fort, sie werden sich endlich doch ergeben müssen.
Wollt ihr dann noch mehr, so packt Prälaten, Kanoniker, Kirchenlehrer,
sie werden gestehen, denn wie sollen diese zarten, feinen Herren etwas
aushalten können? Wollt ihr immer noch mehr, dann will ich euch selbst
foltern lassen und ihr dann mich. Ich werde nicht in Abrede stellen, was
ihr gestanden habt. Sind wir alle schließlich Zauberer..."
Friedrich v. Spee94 |
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Um 1590 setzte eine eindeutige und recht rigide Konfessionalisierung
der Debatte über die Hexenfrage ein95.
Bereits 1590 verbot ein Münchner Regierungsgutachten den weiteren
Rekurs auf ketzerische Autoren wie Brenz und Weyer, wodurch die inhaltliche
Kritik am inquisitorischen Hexenwahn praktisch abgeschnitten wurde. Wiederum
war es Kurtrier, welches das weitreichendste Exempel in dieser Sache lieferte:
den Widerruf des katholischen Theologen Cornelius Loos 1592, abgedruckt
in den weitverbreiteten Desquisitionum Magicarum libri VI des jesuitischen
Universalgelehrten Martin Delorio. Von nun an existierten in Deutschland
zwei voneinander getrennte Debatten. Bayerns Hauptstadt München und
seine Universitätsstadt Ingolstadt, Zentren der Gegenreformation,
wurden fortan auch Zentren der innerkatholischen Auseinandersetzungen
in der Hexenfrage96. Zu diesem Zeitpunkt wurde die generelle Existenz von Hexen zwar nicht mehr bestritten, es mehrten sich aber die Stimmen, die fürchteten, zu viele Unschuldige zu treffen. Anfang und Ende waren somit weniger im Hexenglauben an sich begründet, als vielmehr in den beweisrechtlichen Anforderungen, die man an die prozessuale Überführung stellte97. So waren es die prozeßführenden Juristen vor Ort, wie auch in den Spruchkollegien, die sowohl die Hexenverfolgungen in Gang gebracht, wie sie auch beendet haben. Gegen die prozessualen Überführungsmethoden richtete sich 1630 Friedrich Spees ,,Cautio Criminalis", 1632 ein Mandat des eher zurückhaltenden Reichskammergerichts, sowie die "Hochnötige untertänige Klage der frommen Unschuldigen" des nach Holland geflohenen Hermann Löher. Am weitesten ging Johann Greveaus Büderrich, der die vollständige Abschaffung der Tortur forderte, im 17. Jahrhundert jedoch nahezu unbekannt blieb98. Die umfassende Kritik kam von Friedrich Spee. Dieser hatte als Beichtvater und Professor an den Schulen seines Jesuitenordens Einblicke in die Praxis der Hexenprozesse bekommen99. In seinem Werk Cautio Criminalis formulierte er seine Kritik am Hexenprozeß, seinen Methoden, den Beweisen und den Ergebnissen in 51 Fragen. Vermutlich hatte er seine Schrift nicht zur Veröffentlichung bestimmt, sondern sich damit nur selbst die Seele freischreiben wollen, trotzdem erschien das Manuskript auf ungeklärte Weise in der Universitätsstadt Rinteln anonym im Druck100. |
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a) Generelle Folterkritik |
Die Widerlegung des Hexereikonzepts setzte bei von Spee an der
prozessualen Umsetzung, besonders an der Folter als Technik der prozessualen
Wahrheitsfindung an. Stand es nämlich derart, daß, so die grundlegende
Argumentationsstrategie von Spees, jeder mit den gängigen
Überführungsmethoden, namentlich der Folter, der Hexerei zu
überführen war, so war der ganze Hexenprozeß rechtswidrig
und einzustellen. Dabei beschäftigte Spee sich zuerst mit der Folter, ihrer Härte und ihren Gefahren für Unschuldige im allgemeinen "Die allenthalben angewandte Tortur ist ungeheuerlich und verursacht übermäßige Schmerzen. Mit furchtbaren Schmerzen ist es aber so: Wenn wir ihnen dadurch entgehen können, dann scheuen wir nicht einmal den Tod. Es besteht also die Gefahr, daß viele der Gefolterten, um sich den Qualen der Tortur zu entziehen, ein Verbrechen gestehen, das sie gar nicht begangen haben, oder daß etliche sich irgendwelche Missetaten andichten, die ihnen von dem vernehmenden Beamten eingegeben werden, oder die sie sich selbst schon vorher zu bekennen vorgenommen haben. Ja, ehe sie sich nochmals dorthin schleppen ließen, würden sie lieber zehnmal mit festem Schritt in den Tod gehen"101 Gehen konnten sie nach der Tortur freilich nur noch selten: "Manche mußten noch auf dem Wege zum Richtplatz beseitigt werden, damit sie nicht, ehe sie hinkamen, tot zu Boden sanken."102 |
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Bereits vor Spee bemängelte der Jurist Johann Boye den Folterprozeß
in Schleswig 1557 und wies auch schon auf die damit verbundenen Gefahren
für Dritte hin: "... sie sagen bisweilen mehr, als sie wissen
und als sie ihr Lebtag zu tun gedacht, sagen auch, was man hören
will, auf daß sie der Pein entledigt werden. Auch Unschuldige zwingt
der Schmerz zur lügen. In der Folter werden oft Unschuldige angegeben,
und zwar gezwungen durch die Marter." Dies wurde von Spee aufgegriffen
und vertieft, galt es nicht für Hexenprozesse in besonderem Maße:
"Die Gewalt der Folterqualen schafft Hexen, die es gar nicht sind,
weil sie es gleichwohl sein müssen. Sie müssen auch ihre Lehrmeisterinnen,
Schülerinnen und Gefährten angeben, die sie doch nicht haben.
Weil ihnen das Gewissensqualen bereitet, leisten sie solange Widerstand,
bis sie durch die Folter oder die bloße Furcht vor ihr gezwungen
werden. Da sie den Schmerzen nicht gewachsen sind, nennen sie schließlich
solche Personen, bei denen es glaubwürdig erscheint und wo sie so
wenig Schaden als möglich anrichten: Sie nennen, sage ich, solche,
die bereits verstorben, als Hexen verbrannt worden sind. Drängt man
sie weiter, so nennen sie noch am Leben befindliche Personen, und zwar
zunächst solche, von denen sie früher gehört haben, daß
sie verschrien, auch von anderen denunziert oder irgendwann einmal wegen
Hexerei festgenommen worden sein usw."103
Den Glauben an den Wert der Tortur versucht Spee auch dadurch zu erschüttern, daß er bemerkt: "Die Hexen werden ja gewiß bereit sein, Unschuldige anzuzeigen, und werden es nicht erst unter dem Zwange der Folter tun."104 |
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b) Kritik an der Folterpraxis |
"Die Gefahr wird ferner durch die Gewissenlosigkeit und das geradezu unerträglich rechtswidrige Verfahren vieler Verhörrichter erhöht, die die Folterung leiten."105 | 40 |
aa) Das Einsagen |
"Die Gesetze verbieten nachdrücklich, jemanden auf der
Folter unter Nennung von Namen nach Mitschuldigen und Mittätern zu
fragen Trotzdem gibt es heute Richter, die es wagen, das Gegenteil zu
tun und es den Angeklagten geradezu in den Mund legen, wen sie beschuldigen
sollen"106,
Spee nannte auch die Folgen dieses Verhaltens: "Wenn das weiter
so fortgehen soll, so ist kein Ende der Hexenverbrennungen abzusehen,
bis nicht das ganze Land menschenleer geworden ist. So hat noch jeder
Fürst zuletzt die Prozesse abbrechen müssen, ... niemals fand
es von selbst seinen Abschluß."107 Tatsächlich lassen sich die meisten Massenverfolgungen durch den Brauch der Denunziation erklären108 und die Trierer Prozesse von 1591 endeten tatsächlich erst aufgrund fürstlichen Eingreifens (s.o.). |
41 |
bb) Die Indizien |
Dies war zwar der schwerwiegendste, jedoch nicht der einzige Vorwurf,
den Spee der Folterpraxis machte. So war die Folter, der die Hexen
unterworfen wurden, nach Ansicht Spees ungerecht, nicht weil sie
schon überführt, sondern weil die Indizien viel zu leicht waren
und keinen Grund zur Tortur abgaben: "Auf jedes noch so geringe
Gerüchtchen schreiten sie mit Windeseile gleich zu so gefährlichen
Folterungen. Ja sie schleppen da auch Leute zur peinlichen Frage, die
allgemein im Rufe des ehrenhaftesten, untadeligsten Lebenswandels stehen"109.
Ausreichen sollten eigentlich aber erst Indizien, die eine solche Beweiskraft
haben, daß sie zwar nicht völlig überführen, aber
doch einem vollen Beweis sehr nahe kommen110
Damit wendet sich Spee ganz entschieden gegen diejenigen, wie z.B.
Binsfeld (s.o.), die bei schweren und heimlichen Verbrechen bereits
leichtere Indizien genügen lassen wollen; fordert hingegen schwerere
und beruft sich dabei auf die gesunde Vernunft111.
Es sei nämlich nicht einzusehen, wie etwas, das schwerer nachweisbar
sein soll, gleichzeitig durch leichtere Indizien bewiesen werden könne.
Damit akzeptiert Spee, daß durch die höheren Anforderungen
an die Indizien, durchaus eine Hexe entkommen könne, die sonst mitverurteilt
worden wäre. Hier zeigt sich bereits ein grundlegender Wandel, ein
neues Selbstverständnis und Menschenbild: Statt daß man notfalls gelegentlich sogar unschuldige Opfer hinrichten müsse, um das Land vor Schaden zu bewahren, sollten die Unschuldigen nicht länger mit den Schuldigen leiden dürfen, im Zweifel müsse eher ein Schuldiger freigesprochen werden.112 Das biblische Weizenfeldbeispiel wird zum Argument, das Unkraut dürfe dann nicht ausgerissen werde, wenn der gute Weizen zwangsläufig mit ausgerissen wurde. Außerdem greift Spee die Art und Weise an, mit der diese Indizien zustandegebracht werden. Diese Kritik ist in eine sarkastische Anweisung an den "ängstlichen Richter" gekleidet, wie Indizien zur erneuten Folter beschafft werden können: ... eine Angeklagte monatelang im Kerker verkommen zu lassen und "während Du sie so in sicherem Gewahrsam hältst, fahr du nur fort und inquiriere gegen andere Hexen, greif sie und foltere."... "Sicher wirst du welche finden, aus denen du herauspressen kannst, was Du willst und die die Einsitzende besagt. Vielleicht kommt eine "auch ganz von selbst drauf". Diese braucht dann nur mit der Folter bedroht zu werden und sie wird auch bei der Gegenüberstellung die Besagung bestätigen"113 |
42 |
cc) Die wiederholte Tortur |
Mehrfach wendet sich Spee gegen die Verletzung des Rechtssatzes "Tortura
purgat a crimine" eine überstandene Folter entkräftet die
Anklage (s.o.). "Die Gefahr für Unschuldige bei der Folter
liegt darin, daß die Angeklagte sich in keiner Weise befreien und
sich von dem Vorwurf des Verbrechens reinigen kann, auch wenn sie trotz
allem dem Schmerz widerstanden und nichts bekannt hat. Denn man wird sie
so oft zur Folter schleifen, bis sie unterliegt und von der häufig
wiederholten Quälerei überwältigt sich zum Reden bequeme."114 Die Argumente und Praktiken, die Richter für eine Fortsetzung der Folter nennen, greift Spee einzeln und ausführlich an: - Bartulus, Baldus u.a. hätten es ins Ermessen des Richters gestellt, die Folter bei Geständnisverweigerung zu wiederholen und die gesetzlichen Grenzen würden bei Sonderverbrechen nicht gelten. "So wird das Ermessen stets ganz unbeschränkt sein und wird man niemals jemanden packen und bestrafen können, auch wenn er noch so sehr über das Maß hinausgegangen ist"115. Tatsächlich sind nur wenige Inquisitoren belangt worden und die Allgemeingültigkeit dieses Schlusses hat sich ja auch in diesem Jahrhundert wieder bewiesen, - Die Tortur dürfe dann wiederholt werden, wenn die erste nicht ausreichend war. "Auch das kommt diesen Gewissenlosen aufs beste zustatten, denn sie können dann, so oft sie mögen sagen, die erste Folterung sei nicht ausreichend gewesen. Und so wird es nun freilich von jeder Tortur, die den Angeklagten nicht zum Reden gebracht hat heißen"116 - Berufung auf Bartolus, da dieser sagt, daß die Folter nur dann nicht wiederholt werden dürfe, wenn ursprünglich schwache Indizien vorgelegen hätten. "... künftig wird jeder nach seinem Geschmack seinen Indizien soviel Gewicht absprechen oder beimessen, wie er will, und wenn er die Tortur wiederholen will, dann sagt er, seine Indizien seien sehr dringend und durchaus nicht schwach"117 - Notfalls könne auch die Standhaftigkeit in der Folter als neues und sehr starkes Indiz gelten118. Dieser offenkundig bestehende "Schweigezauber" lasse die Schuld der Angeklagten hinreichend erkennbar werden und rechtfertige sie zu exozieren und erneut zu foltern119. Dem hält Spee entgegen, daß Menschen vieles auf natürliche Weise aushalten könnten, waren die Schmerzen aber nicht auf natürliche Weise auszuhalten, so war es widerrechtlich sie zuzufügen und somit die Tortur rechtswidrig und nichtig. Daher dürften aus ihr auch keine Beweise verwendet werden120. Außerdem fragt Spee, woran erkennbar sein soll, daß der Teufel und nicht Gott dem Opfer beigestanden habe. - Auch wenn es im Widerspruch zu dem Verbot Pauls III. und der christlichen Nächstenliebe stände, hielten es selbst tüchtige Richter für statthaft, die Folter bis zu fünf Viertelstunden auszudehnen und auf mehrere Tage zu verteilen. "Dabei achten sie nicht darauf, daß ...eine so auseinandergezogene Folter viel schlimmer ist als eine hintereinander durchgeführte, ... weil der Körper erst einmal wieder zur Ruhe gekommen ist, und überdies der Mut durch die Vorstellung der neuen Qual des nächsten Tages gebrochen und erschüttert ist"121 - Schließlich wendet sich Spee dagegen die Wiederholung einfach
eine Fortsetzung zu nennen122, oder anzunehmen wegen mehrerer
Verbrechen, deren man den Inquisit verdächtigt, mehrmals foltern
zu dürfen, da man alle in einem einzigen Verhör nicht schaffe123. |
43 |
c) Kritik der Verfolgungsbefürworter |
Es waren jedoch nicht nur die Verfolgungsgegner, die die bereits im römischen Recht, so in Ulpians verlorengegangenem Werk ,,De officio Proconuiis"125 apostrophierte Fragwürdigkeit der unter der Folter erlangten Geständnisse erkannten. Die Besorgnis, unter der Folter falsche Geständnisse mit der Folge von Fehlurteilen zu erlangen, teilte auch Kramer, einer der fanatischsten Verfolgungsbefürworter. Kramers Kritik an der Geständniserlangung durch Folter zielte jedoch im Gegensatz zu Spee nicht darauf ab, zu mehr Sorgfalt und Vorsicht bezüglich des strafrechtlich inquisitorischen Prozederes in Hexensachen anzuhalten, sondern das Beweisrecht zu entformalisieren. Kramer sprach sich im Ergebnis für eine freie Beweiswürdigung aus126. Eine Neuerung, zu der man sich im deutschen Strafprozeßrecht erst im 19. Jhd. entscheiden konnte. Grund für diese Forderung war jedoch nicht sein Mitleid mit den Gefolterten, sondern die Sorge, daß eine trotz Folter ungeständige Hexe ihrer Strafe entgehen könnte. Überstand nämlich eine Inquisitin die Folter ohne zu gestehen, fehlte es am vollen Beweis (so.) und war eine Verurteilung zur ,,poena ordinaria" nach gesetzlicher Beweistheorie ausgeschlossen. Kramer verlangte daher, um nicht gesetzwidrig handeln zu müssen (s.o.), auch ohne Folter und somit ohne Geständnis zu verurteilen, wenn der Richter von ihrer Schuld überzeugt war. Kramers Reformprogramm war keine Wirkung beschieden, sonst hätten die Hexenverfolgungen wohl noch drastischere Ausmaße angenommen. | 44 |
4. Späte Kritik |
Nach Weyer und Spee ist Thomasius als dritter
großer Kritiker der Hexenprozesse zu nennen. Die Beweisführung
von Spees war so überzeugend, daß Thomasius einen
anderen Ansatzpunkt wählte, um die Kritik zu vervollständigen.
Thomasius setzte an der materiellrechtlichen Facette des crimen
magiae an und reklamierte die Beweislast dafür, daß es überhaupt
ein Verbrechen der Zauberei gebe, für diejenigen, die ein solches
behaupteten127. Thomasius versuchte die doktrinär vertretenen Lehren zum Hexereiverbrechen ad absurdum zu führen. Beim Hexereiverbrechen wird nach Thomasius damit vorausgesetzt, was zu beweisen gewesen wäre, nämlich die Existenz eines solchen Delikts. Hexenglaube sei kein Rechtsproblem. Dabei muß allerdings berücksichtigt werden, daß Thomasius zu einer Zeit schrieb, als die großen Verfolgungswellen bereits abgeebbt waren. Sah sich Weyer selbst dem Hexereivorwurf ausgesetzt (s.o.) und hatte sich auch Spee zumindest zum Schein zum herrschenden Hexenglauben bekennen müssen128, so galt dies für Thomasius nicht mehr. Thomasius konnte somit den Hexenglauben viel offener bekämpfen und mußte nicht mehr den Umweg über das Prozeßrecht wählen. |
45 |
IV. Gesetzgebung |
Wie alle gesellschaftlichen Entwicklungen, haben auch die Hexenverfolgungen die Gesetzgebung beeinflußt. Dabei sind drei Phasen der Gesetzgebung von Bedeutung. | 46 |
1. Sanktionierung des Hexenverbrechens |
Nachdem das Hexenverbrechen erst einmal neben dem Schadenszauber als
solches akzeptiert worden war, fand es schnell Eingang in die diversen
Strafgesetze. In Deutschland kann man seit 1570 eine neue Qualität
des Hexenproblems erkennen, erstmals stellte eine Territorialgesetzgebung
1572 nicht nur den Schadenszauber unter Todesstrafe, sondern bereits den
Teufelspakt129.
Ab 1587 entwickelte sich auch die Gesetzgebung gegen Hexen weiter. Im katholischen Bereich ging Baden-Baden voran130. Im Herzogtum Bayern, das damals über eine sehr qualifizierte Verwaltung verfügte, beschritt man, ähnlich wie zwanzig Jahre zuvor in Kursachsen, im Jahr 1590 den umständlichen Weg der grundsätzlichen Beratung der Hexenfrage mit dem Ziel der ordentlichen Legislation131. Sogar lutherische Territorien wie die Markgrafschaft Ansbach orientierten sich 1591 an Bayern132. |
47 |
2. Reglementierung der Verfolgungspraxis |
Gleichzeitig ist eine gegensätzliche Tendenz erkennbar. Zwar wollte man die Verfolgung befördern, als sich aber herausstellte, daß unter der Folter immer mehr gestanden, Hexerei geübt zu haben und deutlich wurde welche Ausmaße die Verfolgungen erreichten und welcher Schaden damit verbunden war, wurde im Wege der Gesetzgebung versucht, die Flut der Verdächtigen einzudämmen: "... und da die Untertanen verarmten, wurden Gesetze für die peinliche Befragung und die Inquisitoren und deren Einnahmen und Ausgaben erlassen und angewandt. Und plötzlich, wie wenn im Kriege der Strom des Geldes versiegt, verschwand der wilde Eifer der Inquisitoren"133. Als nicht untypisch kann man es daher bezeichnen, wenn die Legislation, wie in Kurtrier 1591 nicht am Anfang, sondern eher gegen Ende der Verfolgungen zustande kam. | 48 |
3. Aufhebung der Hexereitatbestände |
Zwar hatte das Landrecht für das Königreich Preußen von 1721 Teufelsbündnisse und dergleichen als Wahn erklärt und das Delikt der Zauberei und Hexerei erheblich eingeschränkt (3. T. VI. 5 Art. 4.). Aber noch der CJBC von 1751 (1 7 §§ 7/8) und die ConstTher. von 1768 (Art. 58) kannten das Delikt der Zauberei, meldeten aber schon gegen übermäßige Hexenfurcht und Aberglauben bedenken an. Das Allgemeine Gesetzbuch über Verbrechen und derselben Bestrafung von Josef II am 13. Januar 1787 publiziert, kannte das Verbrechen der Zauberei nicht mehr134. Die Folter selbst wurde in Preußen 1740, Österreich 1776 und Baden erst 1831 verboten. Dieses Verbot der Tortur war aber oft nur noch die Bestätigung einer schon herrschenden Gewohnheit135. | 49 |
V. Der Spuk ist vorbei |
Die Hexenverfolgungen, die in den 60er Jahren des 16. Jhd. begonnen und vier große Verfolgungswellen gebildet hatten, nahmen im letzten Drittel des 17. Jhd. in ihrer Intensität so drastisch ab, daß für diesen Zeitraum von der endgültigen Eindämmung der Hexenverfolgungen auszugehen ist136. Die noch vereinzelt stattfindenden Hexenprozesse und Hinrichtungen, die letzte waren 1775 in Kempten und die der Anne Göhli am 18. Juni 1782 in der Schweiz, sind zwar nicht minder tragisch, jedoch zahlenmäßig unerheblich. | 50 |
Fußnoten:
1 Diese Arbeit entstand im Rahmen des rechtshistorischen Seminars: Strafprozeß im Mittelalter, Prof. Dr. Rainer Schröder Humboldt Universität zu Berlin, Ws 1995/1996. 2 Behringer, Wolfgang: Hexen und Hexenprozesse Dokumente 3. Auflage, 1995 München, S. 194. 3 Jerouschek, Günter: Die Hexenverfolgungen als Problem der Rechtsgeschichte Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte 15 (1993) S.202ff, 218/219. 4 Behringer, aaO, S. 194. 5 Behringer aaO, S. 192. 6 Pohl, Herbert: Hexenglaube und Hexenverfollgung im Kurfürstentum Mainz. Ein Beitrag zur Hexenfrage im 16. und 17 Jahrhundert, 1988 Wiesbaden, S.3,19. 7 Rummel, Walter: Soziale Dynamik und herrschaftliche Problematik der kurtrierischen Hexenverfolgungen,Geschichte und Gesellschaft 16, 1990 S. 26, 26. 8 Rummel, Walter: Bauern, Herren und Hexen, Studien zur Sozialgeschichte sponheimischer und kurtrierischer Hexenprozesse 1574-1664, 1991 Göttingen, S. 127. 9 Behringer aaO. S.193. 10 Jerouschek ZNR aaO. S. 220. 11 Mikelfort, H. C. Erik: Witch-Hunting in South Western Germany 1562 - 1684, The Social and Intellektual Faundations, Stanford, 1972 S. 73f. 12 Behringer aaO. S. 130. 13 Lindens, Johann: Gesta Treverorum, Der Beginn der großen Hexenverfolgungen im Kurfürstentum Trier, bei Behrens Dokument 117 S. 195 f.. 14 Behringer, aaO. S. 185. 15 Jerouschek, Günter: Christian Thomasius, Halle und die Hexenverfolgung, Jus 1995, 576. 16 Behringer aaO. S. 64 Doc 40. 17 Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Nordwestdeutschland 1977 Hildesheim, 133. 18 Matias Widmann, Kurpfalz, 1475 bei Behringer aaO. S. 55 Doc 54. 19 Conrad dt. Rechtsgeschichte II S.430. 20 Jerouschek, Günter: Christian Thomasius, Halle und die Hexenverfolgung, Jus 1995, S. 576, 579. 21 Jerouschek, Günter: ZStW 104 (1992), S. 328 f. 22 Conrad dt. Rechtsgeschichte II S.430. 23 Conrad dt. Rechtsgeschichtc II S.432. 24 Jerouschek, Günter: Christian Thomasius, Halle und die Hexenverfolgung, Jus 1995, 576, 576. 25 Unbekannter Referent in: Zwetsloot, Hugo: Friedrich Spee und die Hexenprozesse, Die Stellung und Bedeutung der Cautio Criminalis, 1954, Trier, S. 237. 26 Zwetsloot, Hugo: Friedrich Spee und die Hexenprozesse, Die Stellung und Bedeutung der Cautio Criminalis, 1954, Trier, S. 242. 27 Goethe, Wolfgang v.: Faust - Der Tragödie erster Teil, Staatliche Schauspielbünen Berlin, Programmbuch Nr. 3, Berlin 1990, Der Nachbarin Haus. 28 Jerouschek, Günter: Christian Thomasius, Halle und die Hexenverfolgung, Jus 1995, S. 576, 576. 29 Zwetsloot, Hugo: Friedrich Spee und die Hexenprozesse, Die Stellung und Bedeutung der Cautio Criminalis, 1954, Trier, S. 224. 30 Conrad dt. Rechtsgeschichte II S.43 1. 31 Jerouschek, Günter: Christian Thomasius, Halle und die Hexenverfolgung, Jus 1995, 576, 576. 32 Conrad dt. Rechtsgeschichte II S.43 1. 33 Jerouschek, Günter: Christian Thomasius, Halle und die Hexenverfolgung, Jus 1995, 576, 577 34 Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Deutschland, 2. Auflage 1986 Göttingen, S, 42, 35 Behringer, Wolfgang: Hexen und Hexenprozesse Dokumente, 3. Auflage, 1995 München S.181 Doc 125. 36 Zwetsloot, Hugo: Friedrich Spee und die Hexenprozesse, Die Stellung und Bedeutung der Cautio Criminalis, 1954, Trier, S. 224. 37 Spee, Julius Friedrich: Cautio Criminalis, Deutsche Ausgabe von Joachim-Fridrich Ritter, 1939 Weimar S. 72. 38 Conrad dt. Rechtsgeschichte II S.432. 39 Zwetsloot aaO. S 176 40 Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Nordwestdeutschland 1977 Hildesheim S. 117. 41 Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Nordwestdeutschland 1977 Hildesheim S. 118. 42 Zwetschlot, aaO. S. 176. 43 Dülmen, Richart van: Theater des Schreckens, 1985 München, S. 17. 44 Zwetsloot aaO. S. 104 45 SpeeCC, aaO. S. 83. 46 Spee CC, aaO. S. 98. 47 Jerouschek, Günter: Christian Thomasius, Halle und die Hexenverfolgung, Jus 1995, 576, 580. 48 Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Deutschland, 2. Auflage 1986 Göttingen, S. 43. 49 Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Deutschland, 2. Auflage 1986 Göttingen. 50 Rummel, Walter: Bauern, Herren und Hexen, Studien zur Sozialgeschichte sponheimischer und kurtrierischer Hexenprozesse 1574-1664, 1991 Göttingen, S.108. 51 Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Nordwestdeutschland 1977 Hildesheim, S. 132 f. 52 Conrad dt. Rechtsgeschichte II S.432. 53 Conrad dt. Rechtsgeschichte II S.430. 54 Conrad dt. Reehtsgeschichte II S.431. 55 Zwetsloot aaO. S. 185. 56 Lindens, Johann: Gesta Treverorum, Der Beginn der großen Hexenverfolgungen im Kurfürstentum Trier, bei Behrens Dokument 117 S. 195 f. 57 Hattenhauer, Hans: Europäische Rechtsgeschichte, 7. Aufl Heidelberg S. 440. 58 Jerouschek, Günter: Christian Thomasius, Halle und die Hexenverfolgung, Jus 1995, 576, 580. 59 Spee CC aaO. S. 74. 60 Spee CC aaO. S. 103,104. 61 Spee CC aaO. S. 103,104. 62 Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Nordwestdeutschland 1977 Hildesheim, S.123. 63 Rummel, Walter: Bauern, Herren und Hexen, Studien zur Sozialgeschichte sponheimischer und kurtrierischer Hexenprozesse 1574-1664, 1991 Göttingen. 294. 64 Rummel aaO. S. 320. 65 Rummel aaO. S. 36. 66 Rummel aaO. S. 61. 67 Horst, G. C.: Zauber-Bibliothek in 7 Bänden Mainz 1821-1826, bei Schormann S. 52. 68 Lindens, Johann: Gesta Treverorum, Der Beginn der großen Hexenverfolgungen im Kurfürstentum Trier, bei Behrens Dokument 117 S. 195 f. 69 Merzenbacher: Hexenprozesse in Franken, München 1970, S. 43. 70 Hartmann, W.: Die Hexenprozesse in der Stadt Hildesheim 1927, bei Schormann S. 80. 71 Zimmermann: Hexenwesen und Hexenverfolgung in der Grafschaft Baden von 1574 - 1600, bei Schormann S. 80. 72 Krämer: Kurtrierische Hexenprozesse im 16. und 17. Jhd., 1959 München, S.109. 73 Rummel aaO. S.317. 74 Jerouschek, Günter: Die Hexenverfolgungen als Problem der Rechtsgeschichte, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte 15 (1993) S.202, 222/223. 75 Rummel aaO. S. 319. 76 Jerouschek, Günter: Die Hexenverfolgungen als Problem der Rechtsgeschichte, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte 15 (1993) S.202, 221. 77 Alfing, Sabine: Hexenjagd und Zaubereiprozesse in Münster, Münster / New York 1991, S.158. 78 Jerouschek aaO. Jus 1995, 576, 580. 79 Jerouschek aaO. ZNR 1993 202, 221. 30 80 Alfing, Sabine: Hexenjagd und Zaubereiprozesse in Münster, Münster / New York 1991, S. 156. 81 Alfing, aaO. S. 157/158. 82 Mikelfort, H. C. Erik: Witch-Hunting in South Western Germany 1562 - 1684, The Social and Intellektual Faundations, Stanford, 1972 S. 179. 83 Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Deutschland, 2. Auflage 1986 Göttingen, S. 51. 84 Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Nordwestdeutschland 1977 Hildesheim S. 12. 85 Alfing aaO. S.158. 86 Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Nordwestdeutschland 1977 Hildesheim, S. 124. 87 Regimus, Nicolaus: Daemonolatria und die Verfolgungen in Lothringen, bei Behringer Dokument 145 S. 230. 88 Hattenhauer, Hans: Europäische Rechtsgeschichte, 7. Aufl Heidelberg, S. 440. 89 Sächsische Juristen 1572 bei Behringer aaO. S. 156 Dok 98. 90 Lerchheimer, A.: Ein christlich Bedenken und Erinnerung von Zauberei, Theartrum de Veneficiis, Frankfurt am Main 1586, bei Behringer S. 280 ff. 91 Jerouschek, Günter: Die Hexenverfolgungen als Problem der Rechtsgeschichte, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte 15 (1993) S.202, 212. 92 Jerouschek aaO. ZNR 1993 202,212. 93 Regimus, Nicolaus: Daemonolatria und die Verfolgungen in Lothringen, bei Behringer Dokument 145 S. 230. 94 Spee, Julius Friedrich Cautio Criminalis, Deutsche Ausgabe von Joachim-Fridrich Ritter, 1939 Weimar, S. 72. 95 Behringer, Wolfgang: Hexen und Hexenprozesse Dokumente, 3. Auflage1995 München S. 181. 96 Behringer aaO. S. 321. 97 Jerouschek, Günter: Christian Thomasius, Halle und die Hexenverfolgung, Jus 1995, 576, 578. 98 Zwetsloot, Hugo: Friedrich Spee und die Hexenprozesse, Die Stellung und Bedeutung der Cautio Criminalis, 1954, Trier, S. 200. 99 Hattenhauer, Hans: Europäische Rechtsgeschichte, 7. Aufl Heidelberg, S. 440. 100 Hattenhauer aaO. S. 441. 101 Spec CC aaO. S. 79. 102 102 Spee CC aaO. S. 83 103 Spee CC aaO. S. 269. 104 Spee CC aaO. S. 267. 105 Spee CC aaO. S. 87. 106 Spee CC aaO. S. 87. 107 Spee CC aaO. S. 11. 108 Zwetsloot, Hugo: Friedrich Spee und die Hexenprozesse, Die Stellung und Bedeutung der Cautio Criminalis, 1954, Trier S. 247. 109 SpeeCC aaO. S. 134f. 110 Spee CC aaO. S.158. 111 Spee CC aaO. S. 177. 112 Hattenhauer aaO. S. 440. 113 SpeeCC aaO. S. 110f 114 Spee CC aaO. S. 94. 115 Spee CC aaO. S. 106. 116 Spee CC aaO. S. 106. 117 Spee CC aaO. S. 107. 118 Spee CC aaO. S. 113. 119 Spee CC aaO. S. 114. 120 Spee CC aaO. S. 114 f. 121 Spee CC aaO. S. 107 f. 122 Spee CC aaO. S. 108. 123 Spee CC aaO. S. 109. 124 Spee CC aaO. S. 134. 125 Dig. 48, 18, 1, 23 Ed. Mommsen-Krueger. 126 Jerouschek aaO. ZNR 1993 S. 202, 210. 127 Jerouschek aaO. Jus 1995, 576, 580. 128 Spee CC aaO. S. 2. 129 Trierer Hexenprozeßordunge Dezember 1591, Behringer aaO. S. 225 Dok 141. 130 Landrecht Baden-Baden 1588, Behringer aaO. S. 201 Dok 122. 131 Befehl des Herzogs zur Beratung der Hexenfrage, München 1590, Behringer aaO. S. 211, Dok. 130. 132 General Instruction von den Truten, Ansbach 1591, Behringer S. 223 Dok 139. 133 Lindens, Johann: Gesta Treverorum, Der Beginn der großen Hexenverfolgungen im Kurfürstentum Trier, bei Behrens Dokument 117 S. 195 f. 134 Conrad: Deutsche Rechtsgeschichte Band II Neuzeit bis 1806, S. 433. 135 Zwetsloot, Hugo: Friedrich Spee und die Hexenprozesse, Die Stellung und Bedeutung der Cautio Criminalis, 1954, Trier, S. 202. 136 Jerouschek, Günter: Christian Thomasius, Halle und die Hexenverfolgung, Jus 1995, 576, 578. |
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