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Torsten Reich

Die Kassation in Zivilsachen - Maßnahmeakt oder Rechtsinstitut?

I.Einleitung
II.Problemaufriß: Gestaltung eines höchstrichterlichen Verfahrens
III.Entwicklung der Kassation in Deutschland bis 1949
IV.Entwicklung ab 1949
1.Das Kassationsverfahren vor dem OG
a)Gesetzliche Regelung
b)Rechtskraftdurchbrechung
c)Einleitung des Kassationsverfahrens - die Antragsberechtigung
d)Kassationsgründe
e)Zuständigkeit
f)Verfahrensdurchführung
g)Zwangsvollstreckung
2.Kassationsverfahren vor den Bezirksgerichten
V.Resümee

I. Einleitung

Ein rechtskräftige Entscheidung ist eine rechtskräftige Entscheidung ist eine rechtskräftige Entscheidung ist eine rechtskräftige Entscheidung - in der DDR allerdings war sie das nur so lange, bis jemand kam, dezent bekleidet und staatlich autoritär, sich berief auf die Wahrung der Interessen der Arbeiterklasse, auch des übrigen werktätigen Volkes, und die neuesten Direktiven in Sachen Gerechtigkeit verkündete. Dies nannte sich Kassation und ersetzte als höchstrichterliches Verfahren die Revision. 1
Einleiten konnte ein solches Verfahren der General-Staatsanwalt und der Präsident des Obersten Gerichts (OG) bzw. die Staatsanwälte und Direktoren der Bezirksgerichte (BG), nicht jedoch die Parteien selbst. Aus heutiger Sicht befremdet besonders, daß dies innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft möglich war. 2
Damit scheint klar zu sein: Die Kassation als Instrument par exellence zur nachträglichen Beseitigung nicht konformer Urteile, ein Aufweichen der Rechtskraft im Interesse politbürokratischer Vorgaben. Als Institut also, mit dem sich staatliches Handeln auf dem Gebiet der Jurisprudenz nach Bedarf der rechtlichen Bindung gegenüber den Bürgern entledigen konnte. Für das Strafverfahren mit seiner politischen Dimension in der DDR, das ebenfalls die Kassation kannte, mag solch rechtliches Instrumentarium noch wenig verwundern.1) Wenig geklärt ist dagegen die Rolle der Kassation für den weitgehend als "normal" erachteten Bereich des Zivilrechts.2) Auffällig ist vor allem die in etwa gleichbleibende Zahl der Kassationsverfahren, auch nach erfolgter Anpassung und Vereinnahmung der Justiz im Sinne des Sozialismus.3) Es bleibt daher die Frage, ob es sich bei der Kassation im Zivilverfahren um mehr handelte als die Scheinlegalisierung von Maßnahmeakten.4)3

II. Problemaufriß: Gestaltung eines höchstrichterlichen Verfahrens

Mit der Gründung der DDR und der Errichtung des Obersten Gerichts (OG) stand die Frage nach der Gestaltung eines höchstrichterlichen Verfahrens.5) Mehrere Möglichkeiten wurden dazu im Justizministerium in Betracht gezogen und auf ihre Funktionalität und Vereinbarkeit mit dem intendierten Ziel eines solchen Verfahrens geprüft.6)4
Von vornherein schied das Berufungsprinzip aus, d.h. die nochmalige Überprüfung auch von Tatsachenfragen. Nicht nur wegen der damit verbundenen kaum zu bewältigenden Arbeitsbelastung, sondern vor allem deshalb, weil die Wahrung der Rechtseinheit auch nur die Klärung von Rechtsfragen erfordert, Tatsachenfehler dagegen diese nicht beeinträchtigen. 5
Strikt abgelehnt wurde auch das Revisionsprinzip, wie es in der ZPO von 1877 für zivilrechtliche Streitigkeiten seinen Niederschlag gefunden hatte. Im Mittelpunkt eines künftigen Verfahrens sollten diejenigen Rechtsfragen stehen, deren Klärung im hervorragenden staatlichen Interesse lag, von "gesamtgesellschaftlicher" Bedeutung waren. Damit war das Abhängen einer Überprüfungsmöglichkeit von einer bestimmten Streitsumme des konkreten einzelnen Rechtsstreites, welcher lediglich den Anlaß bieten sollte, unvereinbar. Ein gänzlicher Verzicht auf eine bestimmte Streitsumme wiederum hätte ebenfalls zu hoffnungsloser Überlastung geführt. Vor allem wollte man nicht die Abhängigkeit eines solchen Verfahrens vom Parteiwillen; ein wie auch immer zu ermittelndes Allgemeininteresse sollte im Vordergrund stehen. 6
Aus diesem Grunde mußte ein Verfahren entsprechend dem Grundsatzprinzip bzw. der Zulassungsrevision ebenfalls ausscheiden. Zum einen ist bei einer Zulassung durch den iudex a quo die Einflußmöglichkeit des höheren Gerichts eine sehr begrenzte. Den entscheidenden Mangel sah man jedoch in etwas anderem: Würde die Zulassung durch den Richter abhängig sein von der Ungeklärtheit einer grundsätzlichen Rechtsfrage, hätte das OG keinen Einfluß mehr auf von ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt entschiedene Fragen. Eine solche Bindung an die eigenen Präjudizien stünde aber den weiteren Aufgaben des OG zur Rechtsentwicklung in untragbarer Weise entgegen.7)7
Blieb also das Kassationsprinzip, d.h. die Möglichkeit einer Überprüfung, die aus Gründen des Allgemeininteresse von einer staatlichen Stelle eingeleitet werden kann. Ein solches Verfahren gibt es beispielsweise im französischen Recht mit der Kassation "dans l` intèrêt de la loi". Auf diese berief man sich auch ausdrücklich in der DDR8), ohne allerdings sonderlich zu erwähnen, daß die Entscheidung des dortigen Kassationshofes gerade keinen Einfluß auf die Rechtskraft des aufgegriffenen Urteils hat, sondern lediglich eine verbindliche Regelung für die die Zukunft darstellt. 8
Anders dagegen ein der späteren Kassation des DDR-Rechts ähnliches Verfahren in der Sowjetunion, der "obersten gerichtlichen Aufsicht". Dieses Verfahren wahrte die Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter Beibehaltung des 2-Instanzen-Zuges und der damit verbundenen Durchbrechung der Rechtskraft durch Tätigwerden eines obersten Gerichtes, das damit eingeschränkt an die Stelle einer dritten "Quasi-Instanz" trat. Durchgeführt wurde das Aufsichtsverfahren bei besonders wesentlichem Verstoß gegen die geltenden Gesetze oder bei einer offensichtlichen Verletzung der Interessen des Arbeiter- und Bauernstaates oder der werktätigen Massen9) und war bereits in der Unionsverfassung vom 6.7.1923 enthalten.10)9

III. Entwicklung der Kassation in Deutschland bis 1949

Eine geltendrechtliche Neuschöpfung war die Kassation in Deutschland jedoch lediglich dem Namen nach. 10
Im 3. Reich wurde durch das Gesetz über die Mitwirkung des Staatsanwaltes in bürgerlichen Rechtssachen11) vom 15.7.1941 die Nichtigkeitsbeschwerde des Oberreichsanwaltes eingeführt.12) Noch über eine umfassende Mitwirkungskompetenz der StA in Zivilrechtsstreitigkeiten hinausgehend schuf dieses Gesetz für den Oberreichsanwalt die Möglichkeit, binnen Jahresfrist nach Rechtskrafteintritt die Wiederaufnahme des Verfahrens beim Großen Senat für Zivilsachen des Reichgerichts zu beantragen. 11
Voraussetzung dieser Nichtigkeitsklage war, daß "schwerwiegende rechtliche oder tatsächliche Bedenken" gegen die Richtigkeit der Entscheidung bestanden und der Oberreichsanwalt "wegen der besonderen Bedeutung für die Volksgemeinschaft"13) die erneute Verhandlung für erforderlich hielt (eine vergleichbare Nichtigkeitsbeschwerde für Strafsachen gab es bereits seit 194014)). Die früheren Prozeßparteien wirkten in diesem Verfahren weder mit, noch hatten sie einen Anspruch auf Anhörung. Der Oberreichsanwalt war neben dem Gericht der einzige Prozeßbeteiligte. Es erfolgte mithin nicht nur eine Abkehr von der Rechtskraft, sondern auch vom prozessualen Grundsatz der Parteiendisposition.15) Zur Erörterung standen nicht mehr die Interessen der Parteien, sondern die der Volksgemeinschaft. 12
Der Parallele zum nationalsozialistischen Recht war man sich in der DDR im übrigen bewußt, verwies aber darauf, daß nicht die äußere Form, sondern der Inhalt den Charakter einer Norm ausmache und demzufolge ein Mißbrauch des Kassationsrechts in der Hand des Generalstaatsanwalts und des Obersten Gerichts nicht zu befürchten sei.16)13
Nach dem Krieg kam es in den Ländern der SBZ zu unterschiedlichen Auffassungen über die Weitergeltung dieses Gesetzes. 14
Lediglich das Land Sachsen hatte an dieses Gesetz von 1941 durch Bekanntmachung vom [27.]1.1946 angeknüpft und es dahingehend erweitert, daß der Generalstaatsanwalt beim OLG bereits rechtskräftige Entscheidungen dann anfechten konnte, wenn sie "mit den gegenwärtigen Rechtsanschauungen im offensichtlichen Widerspruch [steht], im besonderen, wenn sie auf der Anwendung nazistischer Rechtssätze beruht." Der Wiederaufnahmeantrag war innerhalb einer Frist von 3 Jahren zu stellen. Entschieden wurde nach diesem Verfahren bis 1949 in 43 Fällen, bei etwa der Hälfte erfolgte die Ablehnung des Antrages.17)15
Die DJV (Deutsche Zentralverwaltung der Justiz), der Vorläufer des Justizministeriums, verhielt sich anfangs ablehnend gegenüber einer Weitergeltung des Staatsanwaltsmitwirkungs-Gesetzes. In einem Schreiben an die SMAD wegen der Entnazifizierung geltender Gesetze vom März 1948 findet sich unter den Vorschriften, die aufzuheben seien, u.a. dieses Gesetz. Die Begründung lautete, daß es "sowohl in Wortlaut wie in der Tendenz nazistisch und, insoweit als ein Reichsgericht nicht mehr besteht, auch obsolet geworden" sei.18)16
Ein knappes halbes Jahre später hatte sich die Auffassung innerhalb der DJV bereits geändert: " ...Inwieweit § 1 dieses Gesetzes [über die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bei zivilrechtlichen Streitigkeiten - T.R.] als nazistisch zu betrachten ist und dementsprechend nicht mehr anzuwenden wäre oder als eine allgemeine Neuentwicklung des Rechtsgedankens, der deswegen vielleicht noch beibehalten werden könnte, scheint uns strittig zu sein." § 2, d.h die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, warf für die DJV das gleiche Problem auf.19)17
Die Haltung der Länder zu dieser Problematik war nicht einheitlich. In Brandenburg war der Justizminister gegen die Anwendung des Gesetzes, der Generalstaatsanwalt dafür.20) Sachsen-Anhalt war "auf jeden Fall für die Wiederaufahme, weniger für die allgemeine Mitwirkung".21) Thüringen war gegen die Anwendung des Gesetzes, Mecklenburg ebenfalls.22)18
Sachsen hatte sich bereits mit der Anordnung v. 29.1.1946 für die volle Wiederanwendung des Gesetzes entschieden. In einem internen Bericht der DJV/MdJ Ende 1949, der mit Blick auf ein zukünftiges Kassationsverfahren vor einem obersten Gericht erstellt wurde, heißt es zu sächsischen Kassationspraxis: "Das OLG hat also im Allgemeinen eine ungewöhnliche Starrheit gezeigt, die eine Entwicklung des Rechtsbehelfes und entsprechend fortschrittliche Korrekturen von Entscheidungen nicht gefördert hat."23)19
Und weiter: "Es wurde also dem GStA kein maßgebliches Bestimmungsrecht, die Voraussetzungen der Wiederaufnahme als gegeben zu erachten, zugebilligt."24) Im übrigen erfolgte keine mündl. Verhandlung, wobei insbesondere die Stellung von neuen Beweisanträgen seitens der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde; eine Regelung, die ministeriellerseits als besonders unerfreulich betrachtet wurde. Im allgemeinen erfolgte die Zustellung einer Antragsausfertigung an die Parteien, bis auf eine Ausnahme wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Materiellrechtlich beschäftigten sich diese Kassationsverfahren überwiegend mit der Unzulässigkeit des Rechtsweges.25) Insgesamt hatte sich so in der DJV ein erstaunlicher Wandel über den Charakter des Wiederaufnahmeverfahrens durch die Staatsanwaltschaft vollzogen: aus einem nazistischen Rechtsinstitut war unter der Rezeption sowjetischer Rechtsvorstellungen eine allgemeine und fortschrittliche Neuentwicklung des Rechtsgedankens geworden. 20

IV. Entwicklung ab 1949

In der DDR wurde die Kassation im Jahre 1949 mit der Gründung des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft26) eingeführt. Mit ihnen waren zwei oberste Rechtspflegeorgane geschaffen, die eine einheitliche Rechtsanwendung und -entwicklung gewährleisten konnten. Damit trennte man sich ausdrücklich von dem bis dahin in Deutschland etablierten Verfahren höchstrichterlicher Rechtsprechung, der Revision, die als bourgeoisen Interessen dienendes Recht abgelehnt wurde.27)21

1. Das Kassationsverfahren vor dem OG

a. Gesetzliche Regelung

Das Kassationsverfahren war im OGStG in den §§ 12 bis 16 geregelt, allerdings sehr lückenhaft. Es wurde daher auf die entsprechende Anwendung der ZPO-Paragraphen über die Revison verwiesen. Dabei war man sich klar, daß diese Vorschriften wegen der grundlegenden Differenzen zwischen Kassation und Revision nur eine unzulängliche Regelung darstellten,28) das Kassationsverfahren mangels Erfahrung allerdings nicht hinreichend geregelt werden könne. Auch hier wollte man die "gestaltende Tätigkeit des Obersten Gerichts" zum Zuge kommen lassen,29) so daß es sich in der Folgezeit seine eigenen Verfahrensregeln selbst schaffen konnte.30) Schon nach kurzer Zeit ließ sich aus diesem Grunde selbst für einen gutwilligen Betrachter in den ZPO-Vorschriften kaum noch die gesetzliche Grundlage für des Kassationsverfahren finden. 22

b. Rechtskraftdurchbrechung

Die Eigentümlichkeit der Kassation als Verfahren oberstgerichtlicher Rechtsprechung bestand vor allem in der Anwendung auf in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen. § 13 Abs. I OGStG sah als Kassationsantragsfrist 1 Jahr ab Eintritt der Rechtskraft vor, wobei für alle zwischen Kriegsende und dem Inkrafttreten des OGStG, dem 15.12.1949, erlassenen Entscheidungen dieser Tag als Fristbeginn gesetzlich fingiert wurde. Mithin standen der GStA alle seit dem 8.Mai 1945 ergangenen Urteile zur Kassation offen. 23
Doch damit nicht genug. Generalstaatsanwalt Melzheimer forderte 1950, jegliche Frist bei der Kassation fallenzulassen: Bei einem Verstoß gegen die Gesetzlichkeit könne die Rechtskraft generell keinen Bestand haben.31) Eine solch weitgehende Auffassung setzte sich zwar nicht durch, da anderenfalls ständige Rechtsunsicherheit und eine Aufweichung der Gesetzlichkeit die Folgen wären.32) Gleichwohl gab es in der Folgezeit immer wieder Versuche, eine Antragsfrist zu beseitigen. So sprach sich die ZPO-Grundkommission bei der Erarbeitung einer neuen Prozeßordnung 1963 dafür aus, "im Interresse der konsequenten Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit ein unbefristete Durchbrechung der Rechtskraft zuzulassen".33)24
Zu einer faktischen Ausweitung der Antragsfrist kam es dennoch durch das verfahrensrechtlich für zulässig erachtete Auseinanderfallen eines sehr weit gefaßten Kassationsantrages, welcher zur Fristwahrung ausreichte34), und der Möglichkeit einer erst im nachhinein erfolgenden Kassationsbegründung, die gegebenenfalls den Antrag konkretisierte.35)25
Allgemein ging die Argumentation zur Legitimierung der Rechtskraftdurchbrechung anfangs eher "klassische" Wege. Klassisch deshalb, weil am überkommenen Begriff der Rechtskraft selbst festgehalten wurde. Statt dessen verlegte man sich bei der Begründung mehr auf gesellschaftliche Zusammenhänge: In jeder Ordnung stehe die Frage, wie der Konflikt zwischen einer rechtskräftigen, d.h. mit staatlicher Autorität versehener Entscheidung, und einem unrichtigem Urteil zu lösen sei. Geeignetes Mittel für eine solche Lösung sei typischerweise der Instanzenzug, in der bürgerlichen ZPO der 3-Instanzen-Zug. Während das Revisionsverfahren jedoch in erster Linie durch seine Streitwertabhängigkeit nur der Oberschicht offenstehe, entfiele diese einseitige Privilegierung in der DDR durch den generellen 2-Instanzenzug mit der sich schon allein daraus ergebenden Folge der wesentlich adäquateren Lösung des Rechtskraftproblems. Vor allem sei bei der Durchbrechung der Rechtskraft zu berücksichtigen, daß durch die zügigere und gründlichere Behandlung eines Konflikts im sozialistischen Zivilverfahren der Eintritt der Rechtskraft generell vorverlegt sei, insbesondere bei Verhandlung in zweiter Instanz. Weiterhin wurde verwiesen auf die in der ZPO vorhandenen Rechtskraftdurchbrechungen durch Wiederaufnahme und Restitutionsklage sowie auf die durch die bürgerliche Rechtsprechung in Auslegung des § 826 BGB entwickelte faktische Rechtskraftdurchbrechung.36)26
Später verlegte man sich argumentativ auf das "Wesen" der Rechtskraft, das Umdenken des Rechtsbegriffes37) erhielt eine neue Qualität. Rechtskraft bedeutete nun Verbindlichkeit der Entscheidung und beinhaltete schlicht die Versagung der Möglichkeit für die Parteien, Rechtsmittel oder erneute Klage einzulegen; und der Weg zur Zwangsvollstreckung wurde eröffnet. Diese Verbindlichkeit habe ihre Ursachen in der materiellen Wirkung der sozialistischen Gesetzlichkeit und deshalb auch dort ihre Grenzen, also dann, wenn die "Entscheidung ausnahmsweise nicht oder nicht mehr den prinzipiellen Anforderungen entspricht, denen sie als Hebel zur Förderung der gesellschaftlichen Entwicklung zu genügen hat."38)27

c. Einleitung des Kassationsverfahrens - die Antragsberechtigung

aa. Antragsberechtigung des Generalstaatsanwalts und des Präsidenten des Obersten Gerichts

Berechtigt, die Durchführung eines Kassationsverfahrens vor dem OG einzuleiten, war anfänglich nur der Generalstaatsanwalt, ab 1952 auch der Präsident des OG selbst.39) Nicht antragsberechtigt waren dagegen die Streitparteien, denn im Vordergrund stand das Allgemeininteresse, nicht die Einzelfallgerechtigkeit: Die sozialistische Gesetzlichkeit könne nicht im Belieben der Parteien liegen, sondern die Organe des Staates sollten den entscheidenden Einfluß haben.40) Die Parteimaxime sollte "dort ihre Grenzen finden, wo die Gefahr besteht, daß die Grundforderungen unserer demokratischen Ordnung verletzt werden".41) So gab es auch keine Möglichkeit der Parteien, ein Kassationsverfahren zu verhindern, selbst wenn beide Parteien gegen ein solches waren; insbesondere auch gerichtliche Vergleiche wurden durch Kassation beseitigt. Ein solche Vorgehensweise ermöglichte die Konzentration der Tätigkeit des OG auf grundsätzliche Fragen, unabhängig von einer formalen Begrenzung einer bestimmten Revisionssumme. Die "Beweglichkeit" des OG42) konnte auf diese Weise gewährleistet werden. 28

bb. Die fehlende Antragsberechtigung der Parteien - Reformversuche und Kassationsanregung

Bereits in den 50er Jahre gab es Reformversuche, um den Parteien eine formale Antragsberechtigung zuzubilligen. So schlug Horst Kellner, später führender Zivilrechts-Prozessualist der DDR, in seiner Dissertation43) von 1957 eine solche Erweiterung der Antragsberechtigung vor. Er begründete dies mit einer in den Anfangsjahren zwar notwendigen Beschränkung der Antragsberechtigung auf OG und GStA, "um nicht einem Teil des Volkes den Genuss höchstrichterlicher Rechtsprechung" durch Beibehaltung der streitwertabhängigen Revision zu entziehen; außerdem wäre die Konzentration auf Grundsätzliches erforderlich gewesen.44) Nun aber sei die Gesetzlichkeit der Rechtsprechung nicht nur durch die Grundsatzrechtsprechung des OG zu verwirklichen, sondern indem die Zahl der unrichtig entschiedenen Prozesse generell auf ein Minimum reduziert werde. Ein Antragsrecht Privater sei damit nötig und auch möglich. Desweiteren verwies er auf die organisatorische Unmöglichkeit der Auswahl kassationsbedürftiger Entscheidungen bei der Gesamtzahl der Prozesse.45)FritzNiethammer, an leitender Stelle im Justizministerium tätig, brachte allerdings schon 1952 auf die Eingabe eines Bürgers zum Ausdruck, daß an eine Reform des Verfahrens in dieser Hinsicht nicht zu denken sei: 29
"Die von Ihnen vorgelegten gesetzgeberischen Vorschläge laufen im wesentlichen darauf hinaus, das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik aus einer Kassationsinstanz in eine Revisionsinstanz im Sinne der alten aufgehobenen Bestimmungen der ZPO umzuwandeln. Eine solche Gesetzesänderung kommt überhaupt nicht in Frage. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik ist, wie aus dem eben veröffentlichten Staatsanwaltschaftsgesetz ersichtlich ist, der oberste Hüter der demokratischen Gesetzlichkeit, so daß eine Nachprüfung seiner Entscheidungen oder eine Art Kassationserzwingungsverfahren - wie es Ihnen offensichtlich vorschwebt - dem Wesen der Generalstaatsanwaltschaft grundsätzlich widersprechen würde."46)30
Daß sich Reformbestrebungen zur Erweiterung der Antragsberechtigung auf die Prozeßparteien nicht durchsetzen konnten, mag mit den DDR-spezifischen Relativierungen einer fehlenden formalen Rechtsstellung zusammenhängen. Für die Parteien bestand nämlich die Möglichkeit, eine "Kassationsanregung" in Form einer Eingabe an einen Antragsberechtigten vorzunehmen.47) Diese Vorgehensweise war von Anfang an weit verbreitet, die Erfolgsquote wohl schwankend. In den frühen 50zigern beruhte zumindest eine größere Zahl der Kassationen auf solchen Anregungen, was natürlich auch auf die unzulänglichen organisatorischen Voraussetzungen zur eigenen Auswahl kassationsbedürftiger Entscheidungen bei OG und GStA zurückzuführen ist. 31
Vom MdJ wurde darüberhinaus die Vorgehensweise zahlreicher Anwälte beklagt, sie würden ihren Mandanten nach einem Unterliegen in der 1. Instanz statt Einlegung der Berufung aus finanziellen Gründen zur Anregung der gerichtskostenfreien Kassation raten. Der Anteil der auf Parteieninitiative beruhenden Kassationen pendelte sich im Laufe der Zeit auf etwa 50 % ein bei ca. 200 Verfahren jährlich.48)32

cc. Kassationsanregungen Dritter

Kassationsanregungen konnten aber auch von jeder anderen Stelle vorgenommen werden. Tatsächlich genutzt wurde diese Möglichkeit von all jenen staatlichen bzw. gesellschaftlichen Organen, die sich zur Entwicklung und Gestaltung der sozialistischen Rechtsordnung berufen fühlten - das Ministerium der Justiz und Parteigruppen vor allem. 33
Dazu ein Beispiel aus dem Jahr 195249): Das Grundstück eines Bauern, der in den Westen gegangen war, ist zwangsversteigert worden; und der Erlös hatte nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausgereicht. Mangels Bevorrechtigung drohten Forderungen einer Bäuerlichen Handelsgenossenschaft (BHG) und einer Maschinen-Ausleihstation (MAS) auszufallen. Kurzentschlossen räumte das AG Zeitz diesen beiden Gläubigern eine Vorrangstellung ein, getreu der Maxime des vorrangigen Schutzes von Volks- und gesellschaftlichen Eigentum. Auf die Beschwerde eines dadurch ausgefallenen privaten Hypothekengläubigers hob das LG Halle den Teilungsplan des AG als rechtlich fehlerhaft auf. Auf die sofortige Beschwerde der MAS hin bestätigte das OLG Halle die Entscheidung des LG, eine gesetzliche Grundlage für die vom AG angenommene Bevorrechtigung existiere nicht. 34
Damit wollten sich die Richter des AG Zeitz nun nicht zufrieden geben. Sie wandten sich als SED-Betriebsgruppe dieses Gerichts an die Parteiorganisation der SED im Justizministerium, um eine Kassationsanregung zu erreichen. Begründet wurde dies mit Zweckmäßigkeitserwägungen, da es ansonsten dahin kommen werde, 35
"... dass keine MAS eine Arbeit ohne vorherige Bezahlung ausführt, wenn sie nicht Gefahr laufen will, mit ihrer Forderung an den Landwirt auszufallen. Auch die BHG´s werden bei der Hergabe der Kredite an die Landwirtschaft sich nicht so einsetzen wie dies unbedingt erforderlich ist. Da jedoch die Landwirtschaft ohne die MAS und die BHG den Volkswirtschaftsplan nicht erfüllen kann wird es dahin kommen, dass unser gesamter Aufbau gestört wird. ... Sollte sich Berlin jedoch wider Erwarten auf den Standpunkt stellen, dass die Bestimmungen [die das AG in weiter Analogie zur Begründung herangezogen hatte - T.R.] nicht ausreichen, um den Beschluß des Landgerichts aufzuheben, so mag eine gesetzliche Regelung erfolgen, evtl. eine ähnliche wie die Verordnung über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs des Schuldners ... und zwar ebenfalls mit rückwirkender Kraft, damit auch die vorliegende Sache und wahrscheinlich auch ähnliche liegende Fälle darunter fallen."50)36
Die SED-Parteigruppe des MdJ wandte sich daraufhin an die Hauptabteilung Gesetzgebung, diese wiederum regte beim GStA die Kassation an; Einleitung des Verfahrens durch den GStA und Entscheidung durch das OG folgten.51) Letzlich also ein Durchsetzen der unteren Instanz, überwiegend mit "fortschrittlich eingestellten" Volksrichtern besetzt, gegenüber der höheren, die zu diesem Zeitpunkt noch stärker von Richtern domimiert waren, die an der Universität ihre juristische Ausbildung erhalten hatten.52)37

dd. Konsequenzen der Ausgestaltung der Antragsberechtigung

Bei einer derartigen Ausgestaltung des Verfahrens tauchte das Problem auf, wie die Auswahl kassationstauglicher Entscheidungen erfolgen sollte. Nur bei systematischer Kontrolle der Rechtsprechung war das Ziel einer richtungsweisenden Anleitung zu erreichen.53) Unmittelbar nach Errichtung des OG erfolgte eine "Flut von Kassationsanregungen"54) beim damals allein antragsberechtigten Generalstaatsanwalt. Die beim GStA gebildete Hauptabteilung "Kassation" war strukturell überfordert, so daß eine planmäßige Kontrolltätigkeit der aktuellen Rechtsprechung kaum erfolgte. Zurückgreifen konnte man vor allem auf eine umfassende Analyse der von 1945 bis 1949 ergangenen Rechtsprechung, die durch das OG erstellt worden war. 38
Als durch das GVG von 195255) auch der Präsident des OG das Antragsrecht erhielt, kam es dort anfänglich ebenfalls zu keiner systematischen Überprüfung der Rechtsprechung. Im Vordergrund standen wiederum Anregungen privater Gesuchsteller. Zwar gab es ab 1954 zwei Bearbeiter für Kassationsanregungen in Zivilsachen, doch wurde bereits ein Jahr später die unterlassene Schaffung ausreichender personeller Voraussetzungen in typisch selbstkritischer Form beklagt.56) Abhilfe sollte zum einen die bessere Zusammenarbeit mit der Obersten Staatsanwaltschaft und dem MdJ schaffen. Zum anderen sollte das Ministerium der Justiz durch systematische Anleitung der Instanzgerichte dazu beitragen, daß diese "Entscheidungen problematischer Art nach Schwerpunkten zur Überprüfung und eventl. Kassation" vorlegen.57)39
Erst ab 1957 kam es zu einer planmäßigen Antragstellung zu grundsätzlichen Fragen. Besprechungen zwischen der Leitung des MdJ dem OG und der Generalstaatsanwaltschaft fanden alle 14 Tage statt. Es wurden dabei die laufenden Kassationsverfahren und vor allem die Kassationsanregungen des MdJ und die der Bezirksgerichte besprochen58), denn die Bezirksgerichte hatten ihre Kassationsanregungen nicht unmittelbar an den Präsidenten des OG zu senden, sondern an den Justizminister.59) Bei diesen Treffen legten Vertreter des MdJ ihre Haltung dar, ob sie das jeweilige Kassationsverfahren für richtig oder falsch hielten, und übten gegebenenfalls Kritik an der Arbeit des OG. 40
Im Laufe der Zeit wuchs die Aktivität des Präsidenten des OG60); die ihm eingeräumte Möglichkeit der Kassationsinitiierung unabhängig von der Generalstaatsanwaltschaft hatte Bedeutung erlangt als Methode zur Leitung der Rechtsprechung. 41

d. Kassationsgründe

Die Möglichkeit der Kassation sollte nach § 12 OGStG zum einen bei einer Gesetzesverletzung bestehen, wobei für das Zivilrecht auf die Vorschriften über die Revision (§§ 549 bis 551 ZPO) verwiesen wurde. 42
§ 549 Abs.I ZPO sieht eine Revision allerdings nur dort vor, wo der Geltungsbereich des verletzten Gesetzes sich über den Berufungsbezirk erstreckt, da nur in diesem Fall die Einheitlichkeit der Rechtsprechungzu wahren ist. Eine solche Begrenzung stand der Aufgabe der Kassation im Wege. Ging es doch nicht in erster Linie darum, den OLGs die Anpassung der überkommenen Gesetze im Wege der Rechtsprechung zu überlassen und dies von seiten des OG nur noch zu koordinieren, sondern dem OG selbst sollte diese aktive Rolle zukommen. Dort waren die kaderpolitischen Voraussetzungen geschaffen; und das Antragsrecht der Generalstaatsanwaltschaft bot die Gewähr, bestimmte Gesetzesmaterien herauszugreifen und den jeweiligen Rechtsauffassungen anpassen zu können. Aus diesem Grund erweiterte das OG in seinen Entscheidungen den Kreis der Normen, auf deren Verletzung die Kassation gestützt werden konnte.61) Die Problematik der Erweiterung des § 549 ZPO erledigte sich schließlich mit der Ersetzung der 5 Länder durch 14 Bezirke und der damit verbundenen Neugliederung der Gerichte im Jahre 1952.62) An die Stelle der OLGs traten die Bezirksgerichte als Berufungsinstanz: von den ehemaligen Ländern erlassene Normen galten damit zwangsläufig vor mehreren Bezirksgerichten. 43
Ein weiteres Problem ergab sich aus der Norm des § 550 ZPO. Danach ist ein Gesetz dann verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Dies bedeutet, eine Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen, da nur letztere einer drittinstanzlichen Klärung zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung bedürfen. In der DDR begannen sich jedoch neue Prinzipien für die Durchführung des Zivilverfahrens durchzusetzen. Insbesondere sollte die als bürgerlich klassifizierte Verhandlungsmaxime überwunden und das "Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit", gestützt auf die §§ 139, 286, 448 ZPO, durchgesetzt werden.63) Dem Gericht kam damit die umfassende Aufklärung der tatsächlichen Umstände zu, ihm wurde eine aktive Rolle zur Lösung gesellschaftlicher Konflikte - als solche Zivilprozesse verstanden wurden - zugewiesen. Ein Auseinanderfallen von materieller und formeller Wahrheit bedeutete nunmehr zugleich eine Gesetzesverletzung, nämlich die eines Verfahrensgesetzes, die Unterscheidung zwischen Tatsachenfragen und Rechtsfragen wurde obsolet. Dies galt nicht nur für fehlerhafte Tatsachenermittlungen, sondern auch für die Würdigung von Tatsachen durch die Vordergerichte.64) In der Konsequenz verlor die Begrenzung des § 550 ZPO für die Kassation jegliche Bedeutung. 44
Die entsprechende Anwendung von § 551 ZPO auf die Kassation brachte ebenfalls neue Probleme mit sich. Nach dieser Vorschrift kann die Revision auf Gründe gestützt werden, nach denen auch eine Nichtigkeitsklage zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 579 ZPO statthaft wäre. Die Kassation richtet sich im Gegensatz zur Revision gegen ein bereits rechtskräftiges Urteil mit der Folge eines Konkurrenzverhältnisses zwischen der Kassation und der Wiederaufnahme des Verfahrens. Als Abgrenzungskriterium wurde der Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Unrichtigkeit in Betracht gezogen. War diese schon bei Erlaß des Urteils gegeben, sollte die Kassation, anderenfalls nur die Wiederaufnahme bzw. Restitutionsklage gem. § 580 ZPO65) einschlägig sein; mit der Folge, daß anstelle der Staatsanwaltschaft nur den ehemaligen Parteien die Einleitungskompetenz zugekommen wäre. Einer solchen Begrenzung der Kassation wurde entgegengehalten, daß Mängel in der Entscheidung, unabhänging davon, auf wessen Verhalten sie beruhen, als Mängel in der Sachaufklärung eine Verletzung des "Prinzips der objektiven Wahrheit" darstellen und somit gleichfalls die Kassation ermöglichen.66)45
Die Möglichkeit der Kassation war gem. § 12 lit. b OGStG weiterhin gegeben, "wenn die Entscheidung der Gerechtigkeit gröblich widerspricht". Ein nahezu tatbestandsloser Tatbestand, tauglich gerademal zur förmlichen kodifikatorischen Legitimation einer gerichtlichen Entscheidung, ohne jegliche materielle Einschränkung. Bei einer solchen uferlosen Ermächtigungsnorm machte sich auch unter DDR-Juristen Unbehagen breit. Stützte sich das OG bei der Kassation von Zivilsachen anfänglich noch auf diese Vorschrift67), kam es bald davon ab. 46
Die Eigentümlichkeit des § 12 OGStG bestand darin, daß er sowohl für das Straf- als auch das Zivilverfahren galt. In den Ländergesetzen von 1947 zur Kassation von Strafurteilen war die gröbliche Verletzung der Gerechtigkeit auf die Strafzumessung begrenzt. Lediglich die Regelung in Sachsen-Anhalt ließ eine solche Begrenzung vermissen. Jene Regelungwurde 1949 bei der Bildung des OG übernommen, sollte nun aber ebenfalls für Zivilsachen gelten.68) 1953, die Politik des "Neuen Kurses" war gerade eingeleitet, wurde aber unterstrichen, daß kein Widerspruch zwischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit möglich sei und in Anbetracht der 1952 erfolgten spezielleren Regelung der Kassation in Strafsachen durch eine neue StPO § 12 lit.b OGStG gegenstandslos geworden sei.69) Dazu ist zu bemerken, daß es aufgrund der höchst "schöpferischen Anwendung" der überkommenen Gesetze in der Tat eines solchen generalklauselartigen Kassationsgrundes nicht mehr bedurfte. 47

e. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Obersten Gerichts bestand im Dezember 1949 für die Zivilrechtskassation für Entscheidungen der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte auf den Gebieten des Zivil- und Familienrechts. 1951 wurde sie für die Entscheidungen der Arbeitsgerichte erweitert.70) Mit dieser VO erfolgte zugleich eine Ausdehnung der Zuständigkeit des OG auf das Gebiet von Groß-Berlin, also den östlichen Teil, soweit es sich um die Kassation von Entscheidungen Berliner Gerichte handelte, die in Verkehrssachen erlassen wurden.71) Durch das GVG von 1952 erfolgte schließlich eine zusammenfassende Regelung. 48

f. Verfahrensdurchführung

aa. Grundlage der Entscheidung

Ausgehend von der Revision erfolgte im Kassationsverfahren keine erneute Tatsachenprüfung, der Akteninhalt der vorangegengenen Entscheidung bildete die Grundlage zur Klärung von Rechtsfehlern, § 561 ZPO. Dies war die logische Konsequenz dessen, daß die Revision nur zur Klärung von Rechtsfehlern, nicht aber Tatsachenfehlern dient. 49
Daran hat sich das OG nicht immer gehalten.72) Warum auch. Denn die ohnehin im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen Tatsachen- und Rechtsfehlern wird in dem Moment völlig konturenlos, wo die Ermittlung der "objektiven Wahrheit" Verfahrensprinzip wird, jede nicht oder nicht zutreffend ermittelte Tatsache folglich einen Verfahrensverstoß und damit einen Rechtsfehler darstellt. Dieses Prozeßprinzip wirkte damit an dieser Stelle genauso entgrenzend wie bei den Kassationsgründen. 50

bb. Die Stellung der Parteien

Zur Stellung der Parteien das OG selbst: "Die früheren Parteien sind nur Beteiligte an dem Kassationsverfahren, weil zwischen ihnen die vom Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik angegriffene Entscheidung ergangen ist. In dieser Eigenschaft als Beteiligte wird ihnen der Kassationsantrag und der Termin zur öffentlichen Verhandlung mitgeteilt. Wenn die früheren Parteien sich schriftlich zu der Kassation erklären, in dem Verhandlungstermin erscheinen oder einen bei einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik zugelassenen Rechtsanwalt mit der Abgabe von Erklärungen zu dem Kassationsantrage oder mit ihrer Vertretung in dem Verhandlungstermin betrauen wollen...", so konnten sie dies tun, hatten auch das Recht, sich zu äußern, mehr jedoch nicht.73) Weder besaßen sie eine Dispositionsbefugnis über den Verfahrensgegenstand, noch kam ihnen ein Antragsrecht zu. Also kein streitiges Verfahren, eher eine mündliche Erörterung des Kassationsantrages zwischen Gericht, Generalstaatsanwaltschaft bzw. OG-Präsidenten und den ehemaligen Parteien, deren prozessuale Beschneidung in ihrer Bezeichnung als "Beteiligte" zum Ausdruck gebracht wurde: Vom Individual- zum Allgemein-Interesse, von der Prozeßpartei zum Beteiligten. 51

cc. Die Entscheidung

In seiner Entscheidung war das OG an die Grenzen des Kassationsantrages gebunden. Diese Beschränkung konnte auch erst in der mündlichen Verhandlung erfolgen, z.B. auf bestimmte Teile der zugrundeliegenden Entscheidung. Keine Bindungswirkung entfalteten die rechtlichen Ausführungen des Antragstellers, insbesondere der Rügezwang für Verfahrnesmängel entsprechend § 559 Abs. II ZPO entfiel. 52
Das OG entschied entweder in der Sache selbst und ersetzte die kassierte Entscheidung durch seine eigene, wobei mit der Verkündung des Urteils die Sache so behandelt wurde, als habe ein den Rechtsstreit beendendes Urteil nie existiert; die Rechtshängigkeit galt erst mit diesem Zeitpunkt als erledigt. Oder das OG verwies bei mangelnder Entscheidungsreife entsprechend § 565 ZPO zurück, das jeweilige Gericht führte dann das Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung des OG entsprechend § 565 Abs. II zu Ende: "Jeder Richter und jedes Gericht muss sich dessen [der rechtl. Bindung - T.R.] stets bewußt sein; denn eine fahrlässige oder gar vorsätzliche Mißachtung der rechtlichen Weisungen des Obersten Gerichts müßte zu den schwersten rechtlichen Verstößen gerechnet werden, deren sich ein Gericht überhaupt schuldig machen könnte, weil solche Verstöße das höchste und letzte Ziel der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung sicherzustellen, gefährden könnte".74)53

g. Zwangsvollstreckung

aa. Vollstreckungshemmung

Die Auffassung, nach der das Kassationsverfahren keine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens darstellte75), mußte zu Merkwürdigkeiten in der Zwangvollstreckung führen. Zunächst: Der Kassationsantrag vom Generalstaatsanwalt bzw. OG-Präsidenten hatte auf die Rechtskraft der Entscheidung keinen unmittelbaren Einfluß und rief weder für noch gegen eine Partei irgendwelche Wirkungen hervor.76) Dies bedeutete, daß der Schuldner bei gestelltem Antrag keinen unmittelbaren Einfluß auf die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung hatte77). Einzig der Kassationsantragsberechtigte konnte beim OG einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen. Und nur das OG, nicht hingegen das Vollstreckungsgericht sollte die Zwangsvollstreckung einstellen können. 54
Hingewiesen sei jedoch auf das Vorgehen des AG Zeitz im oben geschilderten Fall: "Damit die beiden Beträge zur Zeit nicht ausgezahlt werden brauchen, wäre es vielleicht das zweckmäßigste, daß der Herr Generalstaatsanwalt in Berlin veranlaßt wird, die Akten zur Prüfung einer eventuellen Kassation anzufordern." Dem Vollstreckungsgericht sollte auf diese Weise mangels Akten die Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung genommen werden.78)55

bb. Kassation bei bereits vollstrecktem Urteil

Bei bereits vollstreckten, später wieder kassierten Urteilen stellte sich die Frage, ob der Vollstreckungsgläubiger dem Vollstreckungsschuldner den durch die Vollstreckung verursachten Schaden zu ersetzen oder nur das Erlangte herauszugeben habe. 56
Die Vorschrifte der ZPO über die vorläufige Vollstreckung im Zusammenhang mit der Revision, § 717 Abs. II, paßte nicht, da es sich gerade nicht um eine vorläufige Vollstreckung handelte, sondern um eine aus einem rechtskräftigen Urteil. In dessen Bestand sollte der Vollstreckungsgläubiger vertrauen können, da anderenfalls die ein Jahr lang gegebene Möglichkeit einer Kassation eine ebensolange "Vollstreckungswartefrist" nachsichgezogen hätte; ein Ergebnis, welches die Wirksamkeit der Rechtsprechung stark beeinträchtigt hätte. Ein Schadensersatzanspruch mußte folglich ausscheiden. 57
Bei einer Rückgewähr des Erlangten nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung stellte sich das Problem in ähnlicher Weise bezüglich der Entreicherung. Rechtshängigkeit im üblichen Sinne lag sicher nicht vor. Aber im Umdenken von Begriffen hatte man inzwischen Übung in Deutschland, auch in der DDR. Es blieb damit bei der Frage, ob das Vertrauen des Bürgers in die ursprüngliche Entscheidung im Vordergrund stehen oder aber das Urteil des OG nicht nur theoretischer Natur sein sollte.79) Auch ein dritter Weg wäre denkbar gewesen. Da das KG bzw. BG als staatliches Organ im Fall der erfolgreichen Kassation ungesetzlich entschieden haben mußte, ohne daß die Parteien dagegen mit Rechtsmitteln vorgehen konnten, läge der Gedanke an eine Staatshaftung nicht fern.80)58
Zu solch dogmatischen Höhenflügen hat man sich allem Anschein nach nicht aufgeschwungen. Vielleicht lag das an der generell schlecht funktionierenden Zwangsvollstreckung, vielleicht auch am tatsächlichen Nichtanerkennen einer Entreicherung durch das Gericht im konkreten Fall. Praktisch scheint dieses Problem jedenfalls nicht geworden zu sein. 59

2. Kassationsverfahren vor den Bezirksgerichten

Das Kassationsverfahren muß sich bewährt haben. Im Jahr 1963 schuf man die Möglichkeit, Entscheidungen der Kreisgerichte durch das Bezirksgericht kassieren zukönnen.81) Antragsberechtigt waren der jeweilige Bezirksstaatsanwalt und Bezirksgerichtsdirektor. Dahinter mag auch gestanden haben, daß die Zahl der Berufungseingänge bei den Zivilsachen stark abgenommen hatte - von 2.299 Verfahren im Jahre 1958 auf 1.173 im Jahre 196182) - und auf diesem Wege eine bessere Möglichkeit zur Lenkung der Rechtsprechung geschaffen werden sollte. 60
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der bezirksgerichtlichen Kassation83) während der formalen Geltung des BGB bis zum 1.1.1976.

Jahr

1964

1965

1966

1967

1968

1969

1970

1971

1972

1973

1974

1975

I. Kassationsanregungen ingesamt


164


239


188


192


184


176


161


193


178


168


199


192

davon gestellt durch

Staatliche Institutionen (Kreisgerichte, Bezirksgerichte, Oberstes Gericht, Staats-anwaltschaft, Ministerium der Justiz)

31

38

27

19

22

26

19

14

13

11

11

16


Gesellschaftliche Institutionen (Parteien und Massenorganisationen, Betriebe und Genossenschaften)


7

2

6

3

6

5

15

4

4

8

2


Bürger und deren Rechtsanwälte

130

186

154

167

157

144

137

162

159

153

180

174


Sonstige

3

8

5


2



2

2




II. gestellte Kassationsanträge insgesamt


37


40


40


43


43


30


30


21


36


32


46


25

davon gestellt durch

Bezirksgerichtsdirektor (in %)

86,49

77,5

87,5

93,02

88,37

80

90

95,24

97,22

93,75

91,30

100


Bezirksstaatsanwalt (in %)

13,51

22,5

12,5

7,5

11,63

20

10

4,76

2,77

6,25

8,70

0

III. Kassationsentscheidungen insgesamt


29


39


37


47


44


33


24


18


34


28


40


5


davon

Abweisungen (%)

2

0

3

3

2

5

2

0

5

0

0

0


Aufhebungen (%)

27

36

29

41

39

23

22

18

24

25

39

24

darunter aufgehobene Beschlüsse (%)

0

3

4

5

6

5

3

9

5

4

3

3

sonstige Erledigung von Kassations-Anträgen

15

3

5

3

3

5

0

0

5

3

1

1

61
Auffällig ist vor allem der hohe Anteil derjenigen Kassationsanregungen, die von den Bürgern, also den Parteien des ehemaligen Rechtsstreits ausgingen. Deutlich wird weiterhin, daß zumindest im Zivilrecht die meisten Kassationsverfahren über den Bezirksgerichtsdirektor liefen. Insbesondere Bürger stellten ihre Kassationsanregungen zu über 90% beim Bezirksgericht, nicht bei der Staatsanwaltschaft.84) Allerdings läßt sich aus dem statistischen Material nicht entnehmen, ob die Erfolgsquote staatlicher Institutionen im Verhältnis zu den Bürgern, mit ihrer Anregung zu einer Kassationsentscheidung zu gelangen, signifikant höher war. Dies muß einer eingehenden Untersuchung der Kassationsrechtsprechung vorbehalten bleiben. 62
Der geringe Anteil der Kassationsabweisungen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kassationsentscheidungen ist ein Indiz dafür, daß die eigentliche (Rechts-)Entscheidung nicht erst im gerichtlichen Teil des Kassationsverfahrens getroffen wurde, sondern daß dem ein Entscheidungsfilter vorgeschaltet war. 63

V. Resümee

Bei der Beurteilung der Kassation springt zunächst die Durchbrechung der Rechtskraft ins Auge. Dies scheint zu belegen, daß es sich bei der Kassation um ein Instrument handelte, welches den Vorbehalt des Politischen gewährleisten sollte, indem es geltendes Recht, nämlich rechtskräftige Urteile, der staatlichen Maschinerie zur faktischen Verfügung stellte. Und dies sogar in Form eines Rechtsaktes. 64
Indes gibt für eine Aussage über den Unrechtsgehalt der Kassation die Rechtskraftdurchbrechung nicht allzuviel her, war sie doch auf ein Jahr beschränkt. Es ließe sich daher auch sagen, innerhalb dieser Jahresfrist handelte es sich um so etwas wie eine vorläufige Vollstreckbarkeit. Wobei zuzugeben ist, daß auch dies wieder ein bürgerlicher Rechtsbegriff. Ist man aber bereit, die Rechtskraft im technischen Sinne erst nach dieser Frist anzunehmen, und vergleicht dann die Zeit zwischen Klageerhebung und (endgültigem) Rechtskrafteintritt mit der durchschnittlichen Verfahrensdauer eines 3-instanzlichen Verfahrens in der Bundesrepulik, relativiert sich das Bild ein wenig. Vielleicht hätte man in der DDR nur etwas findiger sein müssen, zum Beispiel durch die Schaffung eines neuen Begriffes wie "Rechtswirksamkeit".85) Im Urteil der 2. Instanz hätte es dann heißen können: "Dieses Urteil ist rechtswirksam, kann mit Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden und ist vollstreckbar". Im (nicht sehr häufigen Fall) der Kassation86) hätte dann auf die noch nicht eingetretene Rechtskraft verwiesen werden können. Rechtswirksamkeit wäre dann gewissermaßen Rechtskraft unter dem Vorbehalt der Kassation gewesen. 65
Bedenklich erscheint die Kassation vielmehr aufgrund der fehlenden Antragsberechtigung der Parteien. Aus Rechtssubjekten wurden so Objekte staatlicher Zweckmäßigkeitsvorstellungen. Doch gilt es auch hier noch einen Einwand auszuräumen. Jedes höchstrichterliche Verfahren hat zwei prinzipielle Funktionen zu erfüllen: Die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie die Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit. So herrscht bei der Revision ebenfalls ein Spannungsverhältnis zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Bewahrung der Rechtseinheit, wobei der vorrangige Zweck heftig umstritten ist.87) Zumindest steht die Herstellung ersterer unter dem Vorbehalt eines Allgemeininteresses. Mit anderenWorten: Die Kassation unterscheidet sich im Falle des Parteiverlangens von der Revision weniger durch die Erfolgsquote, in die Dritte Instanz zu gelangen, als vielmehr durch das Verfahren. Die für die Parteien einzig mögliche Kassationsanregung stellte dabei von der Sache eine Eingabe mit den sich daraus ergebenden Problemen dar, wie z.B. das Erfordenis staatlichen Wohlwollens.88) Statt direktem Gerichtszugang also Zwischenschaltung des Filters Generalstaatsanwaltschaft bzw. Präsident des OG als Hüter der staatlichen Interessen. Ein Einfluß auf die Erfolgsquote hingegen ist wegen der Homogenität des Rechtsstabes89) äußerst unwahrscheinlich. 66
Einen Unterschied zur Revision, der in der Tat eins ums Ganze betrug, stellte das Kassationsverfahren jedoch dann dar, wenn es ohne bzw. sogar gegen die Interessen der Parteien durchgeführt wurde. 67
Hier ging es um mehr als die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung,90) um mehr als die Verhinderung von Abweichungen der Gerichte von bereits festgelegter Normativität91) und um mehr als die konkreten Interessen individueller Parteien: Es war die Anpassung des Rechts an politische Zweckmäßigkeiten zu gewährleisten, Recht war als Instrument zur Entwicklung der Gesellschaft nach den Vorstellungen der SED zu nutzen.92) Dies war die Konsequenz einerseits aus einer gesteigerten Dynamität des Rechts in der DDR, die wiederum auf dem gesellschaftlichen Umbruch beruhte, und andererseits aus dem postulierten Erkenntnismonopol der Partei der Arbeiterklasse bezüglich des bereits erreichten und der künftigen "objektiven" Entwicklung der Gesellschaft sowie des einzig richtigen Weges dorthin. Dieser Funktions-Charakter des Rechts führte dazu, daß nicht einmal das OG selbst an seine eigenen früheren Entscheidungen gebunden sein sollte.93) Mit der Kassation verfügte die DDR-Justiz über ein Institut, um die jeweils höhere Entwicklungsstufe des Rechts zu erklimmen. Ihre Aufgabe war daher weniger passiv im Sinne einer Verhinderung von ungenehmen Rechtsentwicklungen, sonder aktiv durch das Vorantreiben solcher Entwicklungen. 68
Insgesamt zeigt sich mit der Kassation die Entsprechung zu den materiellen Rechtsvorstellungen im Prozeß. So wie dort rückwirkende Regelungen für zulässig gehalten wurden und damit individuelle Rechtssicherheit staatlicher Zweckmäßigkeit geopfert wurde, Gesellschafts- vor Individual-Interessen gingen, genauso wurden Urteile als Regelungen als bestandslos betrachtet, sobald das Recht "gesellschaftlich höherentwickelt" werden sollte: 69
"Die Kassation als Instrument der wissenschaftlichen Leitung der Rechtspechung ermöglicht es dem Obersten Gericht und den Bezirksgerichten, über die erstinstanzlichen und Rechtsmittelverfahren hinaus anleitend tätig zu werden, die richtige Gesetzesanwendung zu demonstrieren und sich mit neuauftretenden Problemen in der Rechtsprechung politisch orientierend und vorausschauend auseinanderzusetzen."94)70
Ich komme zu meiner Anlehnung an Gertrude Stein zurück, die wohl richtigerweise heißen müßte: 71
Ein Urteil ist ein Urteil ist ein Urteil ist ein Urteil. In der DDR allerdings nur so lange, bis jemand kam, dezent bekleidet und staatlich autoritär, sich berief auf die Wahrung der Interessen der Arbeiterklasse, auch des übrigen werktätigen Volkes, und die neuesten Direktiven in Sachen Gerechtigkeit verkündete. 72

Fußnoten:

 

1 Eingehend dazu: Falco Werkenthin, Politische Justiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1995.

2 In der neueren Literatur zum DDR-Zivirecht kommt die Kassation allenfalls am Rande vor, z.B. Gerhard Dilcher, Politische Ideologie und Rechtstheorie, Rechtspolitik und Rechtswissenschaft, in : Hartmut Kaelble et al., Sozialgeschichte der DDR, Stuttgart 1994, S. 469, 476; oder wird als hervorragendes prozessuales Instrument gepriesen: Horst Kellner, Zivilprozeßrecht, in: Uwe-Jens Heuer (Hrsg.), Die Rechtsordnung der DDR, Baden-Baden 1995, S. 517,520. Zur "Normalität" des Zivilrechts in Diktaturen siehe für das Dritte Reich: Rainer Schröder, "...aber im Zivilrecht sind die Richter standhaft geblieben!": Die Urteile des OLG Celle aus dem Dritten Reich, Baden-Baden 1988.

3 Zur Kaderpolitik und Richterkarrieren vgl. Hans-Peter Haferkamp / Torsten Wudtke, Richterausbildung in der DDR, in: forum historiae iuris, Artikel vom 25.10.97; Malgorzata Liwinska, Die juristische Ausbildung in der DDR - im Spannungsfeld von Parteilichkeit und Fachlichkeit, Berlin 1997; Friedrich-Christian Schroeder, Die Übernahme der sozialistischen Rechtsauffassung in ihrer Stalinschen Ausprägung in der SBZ/DDR, in: Recht und Politik 1993, S. 201(205f.); zur Justizlenkung siehe Hubert Rottleuthner (Hrsg.), Steuerung der Justiz in der DDR, Köln 1994.

4 Ernst Fraenkel, Der Doppelstaat. Recht und Justiz im Dritten Reich, Frankfurt a.M./Köln 1974.

5 Dazu auch: Andreas Gängel, Das oberste Gericht der DDR - Leitungsorgan der Rechtsprechung - Entwicklungsstationen, in: Rottleuthner (Hrsg.), wie Anm. 3, S.253.

6 BuArch DP 1 VA 279 Bl. 39; Hans Nathan (Hauptabteilungsleiter im MdJ), Zwei Jahre Oberstes Gericht und Oberste Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, in: Neue Justiz 1951, S.545; Horst Kellner, Die Kassation in Zivilsachen in der Deutschen Demokratischen Republik, Diss. Berlin 1957, S.69.

7 BuArch DP 1 VA 279, Bl. 39.

8 Hans Nathan, Die obersten Rechtspflegeorgane der Deutschen Demokratischen Republik, in: Neue Justiz 1949, S.304.

9 Vgl. Art. 254 lit. b Abs. 1 des im relevanten Zeitraum geltenden Zivilprozess-Kodex.

10 Art. 43 bis 48.

11 RGBl. I S.383.

12 Ausführlich dazu Hans Popp, Die nationalsozialistische Sicht einiger Institute des Zivilprozeß- und Gerichtsverfassungsrechts, Frankfurt a.M. 1986.

13 § 2 StAMG.

14 § 34 der VO über die Zuständigkeit der Strafgerichte, Sondergerichte und sonstige Vorschriften v. 21.2.1940.

15 Martin Jonas, Das Gesetz über die Mitwirkung des Staatsanwalts in bürgerlichen Rechtssachen, in: DJ 41, 871, 872.

16 Kurt Schumann (Präsident des Obersten Gerichts), Das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik als Kassationsgericht, in: Neue Justiz 1950, S.242.

17 BuArch DP 1 VA 279 Bl.26.

18 BuArch DP 1 VA 7442 Bl.18.

19 BuArch DP 1 VA 7442 Bl.59, Schreiben der DJV an die Landesregierungen v. 30.8.1948.

20 A.a.O., Bl.84.

21 A.a.O.

22 A.a.O.

23 A.a.O. Bl.28.

24 BuArch DP 1 VA 279 Bl.26.

25 A.a.O.

26 Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft (OGStG) vom 15.12.1949, GBl. Nr.16, S.111.

27 H. Kellner, wie Anm. 6, S.69.

28 So fehlten seit der 3. Auflage der Textausgabe der ZPO, herausgegeben vom MDJ, die Revisionsvorschriften.

29 Hans Nathan, wie Anm. 6.

30 Vgl. OG-Beschluß vom 24.5.1951, OGZ 1, 157; sowie Hilde Benjamin, Zur Geschichte der Rechtsplege der DDR, Bd.2, Berlin(Ost) 1982, S.78, verweist auf die (bis 1989) maßgebenden Festlegungen des OG-Präsidiums zur Gestaltung des Kassationsverfahrens.

31 Ernst Melzheimer, Der Staatsanwalt in der Deutschen Demokratischen Republik, in: Neue Justiz 1950, S.7

32 Kurt Schumann, Kassation und Wiederaufnahme, in: Neue Justiz 1952, S.483 (dort speziell für Strafsachen); H. Kellner, wie Anm.6, S.109; Kurt Cohn (Mitglied des Präsidiums des OG), Die Notwendigkeit der Kassationsfrist in Zivilsachen, in: Neue Justiz 1964, S.108ff.

33 Thesen der Unterkommission "Rechtsmittel und Kassationsverfahren" v. 6.2.1963 zur 14. Sitzung der ZPO-Grundkommission, BuArch DP1 VA 6522, S.16 Thesenpapier.

34 Wilhelm Heinrich (Oberrichter beim OG); Wesen und Wirken der Kassation in Zivilsachen, in: Neue Justiz 1950, S.334.

35 Vgl. OG-Urteile in Neue Justiz 1954, S. 635 und Neue Justiz 1955, S. 347.

36 Hans Nathan, wie Anm.8, S.305; Wilhelm Heinrich, wie Anm.34.

37 Vgl. für das Dritte Reich: Carl Schmitt, Nationalsozialistisches Rechtsdenken, in: Deutsches Recht 1934, S.229: "Wir denken die Rechtsbegriffe um...".

38 Hans Nathan / Heinz Püschel, Zum Wesen und Umfang der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in Zivilsachen, in: Staat und Recht 1962, S. 2223.

39 GVG v. 2.10.1952, GBl. I, S.983.

40 Kurt Schuhmann, wie Anm.16, S. 241.

41 Kurt Schumann, Ein Jahr Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik, in: Neue Justiz 1950, S.479.

42 H. Kellner, wie Anm.6, S.84.

43 Die Vergabe dieses Themas erfolgte entsprechend dem Forschungsplan der DASR, BuArch DP 1 VA 6520.

44 H. Kellner, wie Anm.6, S.88.

45 H. Kellner, a.a.O.

46 Schreiben v. 27.5.1952, BuArch DP 1 VA 7439, Bl.170.

47 Kurt Cohn / Heinz Blöcker, Zur Eingabenbearbeitung und Kasssation am Obersten Gericht, in: Oberstes Gericht der DDR - höchstes Organ wahrhaft demokratischer Rechtsprechung, hrsg. vom OG, Berlin(Ost) 1970, S.317.

48 BuArch DP 1 VA 4032, BuArch DP 1 VA 4033, BuArch DP 1 VA 8874.

49 BuArch DP 1 VA 7439, Bl.150 ff.

50 A.a.O., Bl. 155; Hervorhebungen von mir.

51 OGZ 2, 150.

52 Siehe dazu Hermann Wentker (Hrsg.), Volksrichter in der SBZ/DDR. Eine Dokumentation, München 1997.

53 Hans Nathan, wie Anm. 6, S.548.

54 Ernst Melzheimer, Ein Jahr Oberste Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, in: Neue Justiz 1950, S.480.

55 GBl. I, S. 983.

56 Walter Ziegler, Zur Kritik am Obersten Gericht, in: Neue Justiz 1956, S.717; Andreas Gängel, wie Anm. 5, S.262.

57 Tätigkeitsbericht des OG für 1957, zit. nach A. Gängel, wie Anm. 5.

58 BuArch DP 1 VA 696; BuArch DP 1 VA 6970, BuArch DP 1 VA 7004.

59 BuArch DP 1 VA 700; BuArch DP 1 VA 7004, Bespr. v. 7.5.1958.

60 In Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen stellte im Jahr 1953 bei 208 Kassationsverfahren die Generalstaatsanwaltschaft 192 und der OG-Präsident 16 Kassationsanträge, im Jahr 1958 die Generalstaatsanwaltschaft 129 und der OG-Präsident 82 bei 211 Kassationsverfahren insgesamt. Angaben nach: Hilde Benjamin, wie Anm. 30.

61 Z.B. Urteil v. 10.1.1951, in: Neue Justiz 1951, S.188; Urteil v. 28.2.1951, in: Neue Justiz 1951, S.270, Urteil v. 16.5.1951, in: Neue Justiz 1951, S. 325.

62 VO über die Neugliederung der Gerichte vom 28.8.1952, GBl. S. 791.

63 Hans Rothschild (Oberrichter) / Karl Hintze (Richter am OG); Zur Bedeutung des § 139 ZPO, in: Neue Justiz 1953, S.641; sowie OGZ 1, S.165; OGZ 1, S.310; OG Urteil v. 28.7.1953, in: Neue Justiz 1953, S.619.

64 OG Urteile v. 24.11.1950, in: Neue Justiz 1951, S.127 und S.129.

65 H. Kellner, wie Anm.6, S.100; sowie Kurt Schumann, XXX in: Neue Justiz 1953, S.736 ; Hans Nathan, Die Kassation eines erschlichenen Scheidungsurteils, in: Neue Justiz 1954, S.569.

66 OG, Urteil v. 28.1.1954, in: Neue Justiz 1954, S.307.

67 OGZ Bd.1, S.34; OG Urteil v. 5.4.1950, in: Neue Justiz 1950, S.213; OG Urteil v. 14.7.1950, in: Neue Justiz 1950, S.355.

68 Kurt Schumann, wie Anm.16, S.241 (dessen Veröffentlichungen in der Neuen Justiz in seiner Eigenschaft als Präsident des OG besonders aufschlußreich sind)

69 K. Schumann, wie Anm.64, S.734.

70 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der DDR v. 20.12.1951, GBl. S.1179.

71 Zur Situation der Berliner Justiz allgemein in dieser Zeit: Friedrich Scholz, Berlin und seine Justiz. Die Geschichte des Kammergerichtsbezirks, Berlin 1982.

72 Vgl. OG-Urteile in Neue Justiz 1953, S.689; Neue Justiz 1954, S.307; Neue Justiz 1952, S.553.

73 OGZ 1, 158.

74 Wilhelm Heinrich, wie Anm. 34, S.335.

75 OGZ 1, 157.

76 OGZ, a.a.O.

77 Einhellige Meinung, vgl. W. Heinrich, wie Anm.34, S.336; Rechtsanwalt Bach / Kurt Schumann, Anmerkungen zum Beschluß des BG Dresden v. 2.10.1952, in: Neue Justiz 1952, S.586; Beschluß des BG Leipzig v. 12.5.1953, in: Neue Justiz 53, S.572.

78 Schreiben an die SED-Organisation beim MdJ v. 7.4.1952, BuArch DP 1 VA 7439, Bl.151.

79 Horst Kellner, wie Anm.6, S.122ff.

80 Vgl. Staatshaftungsgesetz v. 12.5.1969, GBl. I S.34; dieses schloß in § 1 Abs. IV eine Haftung für gerichtliche Entscheidungen ausdrücklich aus. .

81 Gesetz zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrenrechtlicher Vorschriften, ÄEG v. 17.4.1963, GBl. I S.65.

82 BuArch DP 1 VA 8867. In Zivilsachen wurde damit bei jedem 4. Urteil Berufung eingelegt, in Familiensachen sogar nur bei jedem 12.

83 BuArch DP 1 VA 8874.

84 A.a.O.

85 Zu dieser Thematik siehe für die marxistische Rechtstheorie schon Eugen Paschukanis, Allgemeine Rechtslehre und Marxismus, Freiburg / Berlin 1991 (1. Auflage Moskau 1924), S.44, 51f und insbesondere S.57: " Dabei dürfen wir nicht außer acht lassen, daß die dialektische Entwicklung der Begriffe der dialektischen Entwicklung des Geschichtsprozesses selbst entspricht".

86 Ca. 200 Verfahren jährlich im Durchschnitt, wie Anm.48.

87 Zum aktuellen Streitstand für die Bundesrepublik siehe Stein / Jonas , Kommentar zur Zivilprozeßordnung, Bd. 5/I, Tübingen 1994, Rdnr.4 vor § 545.

88 Kurt Cohn / Heinz Blöcker, wie Anm.47. Zur Eingabenproblematik speziell für das Zivilrrecht siehe Reinhard Nissel, Rechtsstreitigkeiten und Eingabeweg, in: Christoph Renning / Dieter Strempel (Hrsg.), Justiz im Umbruch: rechtstatsächliche Studien zum Aufbau der Rechtspflege in den neuen Bundesländern, Köln 1996, S.285ff.

89 Rotleuthner, wie Anm. 3, S.10ff.

90 Wie sich schon aus der Kassation bei der Anwendung spezieller Ländergesetze vor der Verwaltungsreform 1952 und der Kassation auch wegen Tatsachenfehlern ergibt.

91 Zur Umsetzung der geänderten Rechtsquellen sowie zur Normativität vgl. Roswitha Svensson, Konkretisierung von Rechtsnormen, Berlin(Ost) 1982.

92 Recht als sozialistische Gesetzlichkeit sollte der "juristische Ausdruck historisch erkannter Gesetzmäßigkeiten" sein, wobei das Erkenntnismonopol einzig bei der Partei der Arbeiterklasse denkbar sein sollte. Vgl. Gerhard Dilcher, Politische Ideologie und Rechtstheorie, Rechtspolitik und Rechtswissenschaft, in: Ders. (Hrsg.), Rechtserfahrung DDR. Sozialistische Modernisierung oder Entrechtlichung der Gesellschaft, Berlin 1997, S.23.

93 Ausdrücklich in: OG-Urteil v. 15. November 1960, abgedruckt in: NJ 1960, S.104.

94 Heinrich Toeplitz (Präsident des OG), Die grundlegenden Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der sozialistischen Verfassung, in: Neue Justiz 1969, S.38.

Articles Nov. 24, 1997
© 1997 fhi
ISSN: 1860-5605
First publication
Nov. 24, 1997

  • citation suggestion Torsten Reich, Die Kassation in Zivilsachen - Maßnahmeakt oder Rechtsinstitut? (Nov. 24, 1997), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net1997-11-reich