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Gerhard Deter

Autonomes Zunft- und obrigkeitliches Gewerberecht

Zum Verhältnis von staatlichem und statuarischem Recht im Münster des 18. Jahrhunderts

I. Prolegomenon
II. Das Niederlassungsrecht
III. Der Gewerbebetrieb
1. Die Betriebsgröße
2. Handwerk und Handel
a. Verkauf
b. Einkauf
3. Preistaxen und Qualitätskontrollen
a. Die Nahrungsmittelhandwerke
b. Das Zinngießerhandwerk
c. Die Textilhandwerke
IV. Die Lohntaxen
V. Die soziale Sicherung
VI. Die politische Repräsentation
VII. Die Zunftgerichtsbarkeit
VIII. Epilog

I. Prolegomenon

Die Landesherren des 17. und 18. Jahrhunderts waren entschlossen, unter dem in der zeitgenössischen Publizistik allenthalben gebrauchten Schlagwort der "Mißbräuche" die hergebrachte Rolle der Zünfte zu marginalisieren. Der vielgliedrige Kanon rechtsverbindlicher Regeln, welcher das Leben des Handwerkers seit dem Mittelalter weitestgehend umgriff, sollte der Zuständigkeit der Gewerksgenossenschaften entwunden und diese so zu Anstalten bloßer Produktions- und Qualitätssicherung herabgedrückt werden. Der Staat im Zeitalter des Absolutismus hatte allerdings Gründe, dieses Ziel zu verfolgen: Die Zünfte vermochten sich bis dahin weitgehend dem staatlichen Einfluß zu entziehen, wofür ihre innere, dichotome Struktur die Ursache war. Sie hatten als Genossenschaften zu gelten, da sie durch Beschluß aller Mitglieder ihren Gemeinwillen bildeten1. Zugleich aber nahmen sie hoheitliche Funktionen wahr. Der Antagonismus zwischen der freien Einung der Handwerker einer- und der korporativ verliehenen Gewerbegerechtigkeit andererseits kann nicht als ein für die Zeit des Absolutismus typisches Phänomen gelten; die janusköpfige Physiognomie der Zunft reichte vielmehr bis in die Zeit ihres Ursprungs im Mittelalter zurück. Damals schon wurden die Willkür, eine Verhaltensanweisung in Gestalt eines bedingten Selbsturteils, und die korporativ verliehene Gewerbeberechtigung miteinander verbunden. Beide trugen das Ihre zur vielbeschriebenen Physiognomie der Zunft im Mittelalter und in der Neuzeit bei, indem sie der von Justus Möser so genannten "Handwerksgilde" ihre charakteristischen Wesenszüge vermittelten. Die Verwillkürung war genuin für die ausschließliche Zuständigkeit der eigenen Gerichtsbarkeit, welche alle unter die Willkür fallenden Rechtsverletzungen erfaßte, während die verliehene Gewerbegerechtigkeit die handwerkliche Berufsausübung durch das Amt, welches korporativ öffentliche Aufgaben wahrnahm, überformte. Zwar wirkten so obrigkeitlicher Zwang und freie Einung von Anfang an symbiotisch zusammen, doch blieb der zunftinhärente Gegensatz zwischen der Genossenschaft einer- und dem hoheitlich verliehenen Amt andererseits für die Entwicklung der Zunft bis zu ihrem Ausgang ebenfalls konstitutiv. 1
Die Landesherren betrachteten die freie Genossenschaftsbildung zwar schon seit dem späten Mittelalter mit wachsendem Mißtrauen. Die Legitimität der Dichotomie zwischen Amt und Genossenschaft bezweifelte aber erst der absolutistische Staat, und ihm blieb es deshalb auch vorbehalten, die Zunft jedenfalls bei - in seinem Verständnis - "falscher" Einrichtung für gefährlich zu erklären. Diese kritische Auffassung ermöglichte den Landesherren neue gesetzgeberische Aktivitäten, welche sich aber für lange Zeit an der fortdauernden autonomen Rechtsgemeinschaft der Zunft stießen. Der erstmals auf das gesamte Staatsgebiet bezogenen Wirtschaftspolitik und Gewerbegesetzgebung der erstarkenden Territorialstaaten des 18. Jahrhunderts standen die Zünfte als intermediäre Gewalten im Wege, da sie den unmittelbaren Durchgriff des Landesherren auf den einzelnen Untertanen hinderten2. Im Zentrum der auf den gewillkürten Rechtskreis der Genossenschaft bezogenen Auseinandersetzungen zwischen Obrigkeit und Korporation stand die zünftige Jurisdiktion3. Als Konsequenz der Verwillkürung beanspruchten die Handwerker die ausschließliche Verhandlung aller unter die Willkür fallenden Rechtsverletzungen vor ihrem standeseigenen Forum. Da sich die Mitglieder der Genossenschaft dem umfassenden Regelungsanspruch ihres Sonderrechtskreises kaum entziehen konnten, wuchs der korporativen Ordnung eine außerordentliche Durchsetzungsfähigkeit zu, welche auch im 18. Jahrhundert noch nichts von ihrer Lebenskraft verloren hatte. Der soziale Druck gegenüber Abweichlern, das Mittel des Ausschlusses aus dem Verband, vor allem aber die überörtlichen und interterritorialen Verbindungen insbesondere der Gesellen erwiesen sich gegenüber der territorial-staatlichen Justiz und Verwaltung lange Zeit als überlegen. 2
Die Gestaltung des rechtlichen Rahmens des städtischen Handwerks oblag im Heiligen Römischen Reich aber nicht den Zünften und den Territorien allein. Über wirtschaftspolitische Maßnahmen, die im gesamten Reich gelten sollten, wurde auf den Reichstagen entschieden. Kaiser und Reich entschlossen sich nach einer Reihe von Gesellenaufständen, die bis dahin bestehenden Verhältnisse grundsätzlich in ihrem Sinne zu verändern. Das "Gutachten des Reichs-Tags wegen der Handwercker-Mißbräuche" vom 14. August 1731, die sog. Reichszunftordnung, verfolgte das Ziel, die Handwerker und ihre überregionalen Verbände zu disziplinieren und sie der allgemeinen Verwaltung und Justiz unterzuordnen. Zu diesem Zweck bestimmte der Reichsgesetzgeber, daß Zusammenkünfte künftig nurmehr mit Wissen der Obrigkeit erlaubt sein sollten; die Zunftordnungen und selbst die Gebräuche und Gewohnheiten der Handwerker bedurften seither zu ihrer Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Genehmigung. Damit war der autonomen genossenschaftlichen Ordnung die rechtliche Basis entzogen. Es sollte seither nur noch dasjenige als Handwerksrecht gelten, was die "Landes- oder wenigstens jedes Orts darzu berechtigte Obrigkeit" genehmigt hatte. Obgleich diese Bestimmungen der alten genossenschaftlichen Ordnung ihre hergebrachte, vom Staate unabhängige Legitimität unzweideutig nahmen, zeitigte der Reichsschluß des Jahres 1731, das letzte bedeutende Reichsgesetz überhaupt, zunächst kaum Wirkungen, da die Anwendung und Durchsetzung der in dem Gesetz getroffenen Richtlinien in die Zuständigkeit der Reichsstände fielen - und die Mehrzahl der Territorien sich um die Realisierung der Bestimmungen anfänglich nicht scherte. Mit diesem Gesetz gab das Reich aber den Landesgesetzgebern den Anstoß, die genossenschaftliche Sonderordnung schließlich dauerhaft ihrer Unabhängigkeit zu berauben. Zweifellos trug auch die verstärkte Zulassung von Freimeistern und die Erteilung von Privilegien für Manufakturen und Fabriken dazu bei, das Standesrecht der Handwerker in Frage zu stellen. Die Entwicklung zur Einschränkung der hergebrachten Autonomie traf damals nicht nur die Handwerkerverbände, sondern alle Genossenschaften gleichermaßen. Die freie Verbandsbildung wich einem Konzessionssystem, und Eingriffe in den autonomen Bereich wurden gewöhnlich4. Inwieweit die "Reformen vor den Reformen" es aber vermochten, aus den Zünften im Reich staatliche Anstalten zu formen und die von ihnen gesetzte Arbeits- und Sozialordnung auch im Rechtsalltag nachhaltig zu modifizieren, läßt sich bislang nur für einzelne Territorien, nicht aber abschließend beurteilen. 3
Im Grundsatz nämlich bestimmte im 18. Jahrhundert die Verwaltung des Landesherren die Handwerkspolitik. Häufig überließen die Zentralbehörden aber den städtischen Magistraten im Wege der Auftragsverwaltung die Ordnung und Gestaltung des städtischen Gewerbes. Daraus entwickelte sich dann eine autonome Satzungsgewalt der Städte5, die sich nicht selten auch schon aus dem seit dem Mittelalter durch Einung oder Willkür autonom geschaffenen, zumeist durch den Bürgereid verbindlich gemachten Recht ergeben hatte6. Die Mitwirkung der Städte war allerdings nicht die einzige Abhängigkeit, in der sich die Landesherren bei der Ausführung der Reichshandwerksordnung befanden. Ihnen blieb nichts anderes übrig, als sich auch der Selbstverwaltungsorgane der Handwerker, der Zünfte, als Auftragsverwaltung zu bedienen, um ihre Ziele im Bereich der Gewerbepolizei durchzusetzen. Auf das Handwerksrecht nahmen schließlich auch die das tägliche Leben in den Städten immer stärker reglementierenden Polizeiverordnungen Einfluß, welche den Geist der zeitgenössischen Wirtschaftsethik und der herrschenden Vorstellungen von politisch-sozialer Ordnung atmeten. Zu deren Regelungsgegenständen gehörten die amtlichen Taxen für Preise und Löhne oder die Bestimmungen über Maße und Gewichte. 4
Aus der Vielfalt der Zuständigkeiten für den Erlaß bzw. die Gestaltung handwerksrechtlicher Vorschriften war demnach ein Geflecht wechselseitiger Abhängigkeiten zwischen den Handwerkerverbänden einer- und der städtischen sowie der landesherrlichen Verwaltung andererseits entstanden, die es nicht eben leicht macht, die noch weithin ungeklärte Frage nach dem Verhältnis zwischen Reichs-, Landes-, Stadt- und korporativem Statutarrecht im 18. Jahrhundert bündig und überzeugend zu beantworten. 5
Daß der so umschriebene, wichtige Bereich der Rechtsgeschichte bislang nur unzureichend ausgeleuchtet ist, hat verschiedene Ursachen: die ältere, durchaus reiche Literatur zum Zunftrecht hatte sich der Rechtssätze angenommen, die Betrachtung der Rechtswirklichkeit aber sträflich vernachlässigt. Die neuere Forschung ist sich der in historischer Zeit zumeist außerordentlich großen Diskrepanz zwischen Rechtssatz und Rechtswirklichkeit zwar durchaus bewußt und hat auch erhellende Beiträge zur Formulierung der erforderlichen komplexen Antworten auf die aufgeworfenen Fragen geleistet. Um aber ein abschließendes Bild zeichnen zu können, bedarf es einer Fülle von regionalen Detailuntersuchungen, da sich die Physiognomie territorialer Gewerbepolitik ganz unterschiedlich zeigte, und auch das Bild der Zünfte, welche die Landesherren einzuhegen suchten, durchaus nicht homogen war. Partikularismus und Individualität auf den Feldern des Zunftrechts und der Handwerkspolitik im 18. Jahrhundert können kaum überschätzt werden. Es mangelt aber noch immer an Forschungen, deren Erkenntnisinteresse auf den kleinen Raum - das Territorium, die Provinz, die Stadt - gerichtet ist. Erst wenn die Ergebnisse solcher Untersuchungen, quellengegründet und den Vergleich ermöglichend, vorliegen, können generelle Urteile zum Erfolg obrigkeitlicher Gewerbepolitik und damit auch zum Verhältnis zwischen Reichs-, Landes-, Stadt- und genossenschaftlichem Statutarrecht im deutschsprachigen Raum des 18. Jahrhunderts formuliert werden. Diesem Ziel ist die vorliegende Untersuchung verpflichtet. Am Beispiel der Landeshauptstadt Münster soll in dem folgenden Beitrag gezeigt werden, wie die verschiedenen Rechtskreise, das Landesrecht, das Stadtrecht sowie das zünftige Statutarrecht, zusammenwirkten, einander ergänzten oder auch behinderten. 6
Die westfälische Hauptstadt zum Gegenstand einer Untersuchung des Schicksals des Handwerks in dem auch für diesen Wirtschaftszweig zur Krisen- und Reformzeit geratenen 18. und frühen 19. Jahrhundert zu machen bedarf keiner besonderen Rechtfertigung. Bietet doch Westfalen reiches Anschauungsmaterial für die Prägung des Handwerks durch andere als die im übermächtigen Preußen wirkenden, gestaltenden Kräfte, so daß die Untersuchung des Handwerksrechts am Beispiel der Prinzipalstadt eines mittelgroßen Territoriums mit seiner zurückhaltenden Gesetzgebungs- und Verwaltungspraxis nicht allein das vorhandene Bild des Kleingewerbes des 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts nachhaltig zu erweitern und zu korrigieren geeignet ist, sondern auch Erhellendes zu dem hier vor allem interessierenden Verhältnis des auf den verschiedenen Regelungsebenen gesetzten Rechts beizutragen vermag. 7
In den agraren Stiftsländern Münster und Paderborn lebten um 1800 auf einem Quadratkilometer nur 45 Menschen, während die Bevölkerungsdichte in den jedenfalls partiell bereits industrialisierten, protestantischen Landschaften der westfälisch-preußischen Mark und des ebenfalls preußischen Minden-Ravensbergs schon 70 pro Quadratkilometer erreichte. Müller-Wille unterscheidet deshalb bereits für die Zeit um 1800 vier verschieden geartete, für das Wirtschaftsleben und die Wirtschaftskraft grundlegende bevölkerungsgeographische Sektoren in Westfalen, die sich um die Städtepaare Münster-Osnabrück und Paderborn-Lippstadt einerseits, Hagen-Iserlohn und Minden-Bielefeld andererseits gruppierten7. Im Kranz dieser Städte nahm Münster unzweifelhaft die bedeutendste Stellung ein, und dementsprechend reich waren Handwerkswirtschaft und Handwerksrecht dort auch entfaltet. In den großen und kleinen Städten, den Wigbolden und Flecken Westfalens schlossen sich noch bis weit ins 18., in den Fürstentümern Lippe und Osnabrück sogar bis ins 19. Jahrhundert hinein Handwerker zu neuen Korporationen zusammen8. So waren nicht nur die Zahl und die Zusammensetzung, sondern auch das Alter der Gilden in den westfälischen Stadtgemeinden durchaus verschieden, was wiederum deutliche Rückwirkungen auf Ansehen und Einfluß der Korporationen zeitigte. In den ältesten und bedeutendsten urbanen Gemeinwesen des Landes, in der Reichsstadt Dortmund9, dem Handelsplatz Soest10, der von dem Stift Corvey gegründeten Stadt Höxter11, vor allem aber in den Bischofsstädten Osnabrück12 und Münster13 herrschte bereits frühzeitig ein entwickeltes gewerbliches Leben, welches in einem differenzierten Zunftwesen schon im Hochmittelalter seinen sichtbaren Ausdruck fand14. Je größer und prosperierender ein Ort war, desto reicher hatte sich im allgemeinen sein Korporationswesen entfaltet. Dies läßt sich am Beispiel des Lederhandwerks leicht zeigen: In den meisten Städten waren, wie in Dortmund15, Paderborn16 und Siegen17, Gerber und Schuhmacher in einer Zunft vereint: in kleineren Orten wie etwa in Bocholt18 und Wiedenbrück19 hatten sich ihnen zudem noch die Fleischhauer und Sattler angeschlossen. In dem großen und wohlhabenden Münster dagegen zerfiel das Lederhandwerk in 4 Genossenschaften, nämlich die der Schuhmacher, der Altlepper oder Altflicker, der Lohgerber und der Weißgerber20. Münster stand mit seinen 17 Gilden, die auf einer prächtigen Wappentafel aus dem Jahre 1598 verzeichnet sind21, auch mit dieser Zahl an der Spitze der westfälischen Städte. Hinzu traten dort noch die jüngeren und nicht zuletzt deshalb geringer angesehenen Handwerksbruderschaften, von denen um 1600 erst 3 vorhanden waren, deren Zahl einschließlich der Ämter bis zum Ende des 18. Jahrhunderts aber auf 16 anwuchs22. Der wenig geachteten sog. Altlepperbruderschaft beispielsweise gehörten die Flickschuster an. Dab ei handelte es sich um ehemalige Gesellen, die zwar vier Jahre gelernt, aber kein Meisterstück verfertigt hatten, da sie das hohe Eintrittsgeld für die Gilde nicht aufbringen konnten. 8
Das Alter der Gilden war - neben den unterschiedlichen Verdienstmöglichkeiten in den einzelnen Handwerken - der wichtigste Indiktor für soziales Ansehen und politischen Einfluß innerhalb des Handwerks und der Stadtgemeinde. Zu den ältesten Professionen gehörten, wie überall, so auch in Münster die Grundgewerbe wie Bäcker, Fleischer, Gerber, Schuhmacher, Wollenweber, Schmiede und Schneider. 9

II. Das Niederlassungsrecht

Schon in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts war die Konkurrenz des Landhandwerks für die städtischen Gewerbetreibenden des Münsterlandes auf das empfindlichste spürbar geworden. Die Möglichkeit unbegrenzten Anwachsens der Zahl der Handwerker hatte, durch ökonomische wie steuerliche Vorteile begünstigt, tatsächlich zu einer überproportionalen Steigerung der Produktionskapazität für Handwerkswaren in den Bauerschaften und Dörfern des Stiftes geführt. Diese Entwicklung ging einher mit einem mancherorts dramatischen Rückgang der gewerblichen Tätigkeit in den Städten, der sich für das 17. und die erste Hälfte des 18. Jahrhunderts in Westfalen konstatieren läßt23. Es gelang den Zunftmeistern angesichts der engen Verflochtenheit von Stadt und Land im nördlichen Westfalen nicht mehr, sich gegen die Konkurrenz der preisgünstiger arbeitenden Landmeister durchzusetzen. Jedenfalls waren die Korporationen des Münsterlandes nicht länger im Stande, ihren Bannrechten ohne den besonderen Beistand des Landesherrn die notwendige Achtung zu verschaffen - ein Umstand, der das Einkommen der Meister wegen der krisenhaften Situation der städtischen Wirtschaft im 18. Jahrhundert nachhaltig beeinträchtigte. Diese Schwäche der münsterländischen Zünfte trug dazu bei, daß es den Professionisten keineswegs sonderlich erstrebenswert erschien, ihrem Gewerbe in einer der Städte des Landes für die Dauer nachzugehen. Die städtischen Gesellen entschlossen sich damals schnell, eine eigene Werkstatt in einem der Kirchspiele und Bauerschaften des Hochstiftes einzurichten. Meist war es das Bestreben, den drückenden Steuerlasten zu entgehen, welches junge Handwerker aufs Land trieb. Mitunter genügte aber schon ein nichtiger Anlaß wie ein plötzlicher Streit mit dem Meister, der sie das Heil in der Selbständigkeit als Landmeister suchen ließ24. Die Etablierung auf dem Lande erschien auch deshalb so verlockend, weil dort all die Erschwernisse, welche die Zunftverfassung dem jungen Handwerker auferlegte, entfielen: In der Stadt war es nur den Gesellen, welche die zahlreichen Hürden auf dem Weg zum Meisterrecht überwunden hatten, möglich, einen eigenen Hausstand zu gründen. Die starre Zunftverfassung duldete, mit einer Ausnahme in den Bauhandwerken, keine verheirateten Gesellen. Diese bekamen in den Gewerken von keinem Meister mehr Arbeit; sie schieden aus dem Gesellenverbande aus, wurden in der Herberge nicht mehr geduldet und erhielten keine Unterstützung aus der Gesellenkasse. Ein solcher Handwerker konnte sich in der Stadt nurmehr als stets verfolgter und verachteter Pfuscher kümmerlich durchschlagen. Auf dem Lande war zwar durch die Handwerkstätigkeit auch nicht viel für ihn zu gewinnen, doch bot die nebenberufliche Landarbeit die immer willkommene Gelegenheit zu zusätzlichem Erwerb, und in diesem, dem agrarischen Metier fand sich jeder Geselle, der einer der westfälischen Kleinstädte entstammte, unschwer zurecht. Mit Fug und Recht wurden diese bekanntlich als Ackerbürgerstädte bezeichnet. Allein für Münster traf solche Qualifizierung nicht zu, so daß sich die dortige Handwerksstruktur damals deutlich von derjenigen der Landstädte unterschied. Sieht man von dieser Ausnahme ab, so gilt, daß die landwirtschaftliche Hochkonjunktur im ausgehenden 18. Jahrhundert das Landhandwerk in einer Weise förderte, die es gebietet, von einer partiellen Reagrarisierung des Handwerks insgesamt zu sprechen25. 10
Die Reaktion auf diese Erosionserscheinungen der städtischen Wirtschaft waren selbst im räumlich begrenzten Westfalen ganz unterschiedlicher Natur: Während das Fürstbistum Paderborn in unbeweglicher Passivität verharrte, suchten fortschrittlichere, tätigere Territorien die Zuzugsbedingungen und den Erwerb des Meisterrechts für Handwerker, die sich in den urbanen Gemeinwesen des Landes niederlassen wollten, möglichst zu erleichtern. Die bedrohliche Entwicklung veranlaßte die Vertreter der münsterländischen Städte auf den Landtagen, nach preußischem Vorbild wiederholt für die Einschränkung bzw. das Verbot von Handel und Handwerk in den Landgemeinden einzutreten. 1744 schließlich erließ Kurfürst Klemens August auf Betreiben der Städte ein Edikt zur Einschränkung des Landhandwerks im Fürstbistum Münster26. Zur Begründung führte er an, "daß allerhand Handwerkere und Kaufleute sich auf dem Lande niedergelassen und erstere zwarn nicht nur mit der auf dem Land vorfallenden Arbeit sich begnügt, sondern auch von Zeit zu Zeit sich unterstanden, verfertigte Arbeit in die Städte zum feilen Kauf zu bringen". 11
Um den städtischen Meistern gegen die übermächtige Konkurrenz des Landhandwerks zu ihrem angestammten Rechte zu verhelfen, verordnete der Landesherr, daß mit Ausnahme der Jahrmärkte keinerlei Handwerkswaren von auswärts in die Städte gebracht und dort verkauft werden sollten, und daß sich die Landhandwerker nicht "unterstehen" sollten, in den Städten selbständig Handwerksarbeit auszuführen. Das Verbot galt nicht nur für das Stadtgebiet allein, sondern "im Bereich und Bezirk einer halben Stund vor und bei denen Städten"27, innerhalb der längst vergessenen, nun aber neuerlich in Erinnerung gebrachten Bannmeile also. Damit hatte der Kurfürst die bis dahin allein statutarrechtlich gefaßten Zunftprivilegien auf eine höhere Ebene, nämlich die der Landesgesetzgebung, gehoben und durch die Autorität des staatlichen Rechts aufgewertet. Es waren im wesentlichen drei Gruppen von Handwerkern, deren Ansiedlung man auf dem Lande für überflüssig, ja dem gemeinen Besten für abträglich hielt: Neben "allerhand vornehmen, zum täglichen unentbehrlichen Gebrauch nicht notwendigen" Professionen sollten auch die "mehr zur Handelsschaft gehörigen Handwerker als Kupferschläger, Zinngießer, Wand-, Huth-, Bomseiden- und Drillmacher, auch allerhand Lederbereiter" sowie die dem sog. "Kunstreich" zugeordneten Gewerbe wie Schlosser, Tischler und Uhrmacher vom Lande weitgehend verbannt bleiben. Gerade diese handeltreibenden Handwerker wollte man in den Dörfern und auf dem flachen Lande nicht länger dulden: "Sollen die auf dem Lande wohnenden Uhrmachere, Zinngießere, Silber-, Kupfer- und Messer-Schmiede wie auch Boemseiden-Machere und Blech-Schlägere innerhalb Jahrs sich in die Land-Städte begeben und darin solchenfalls zeitlebens als Freimeistere geduldet werden, in widrigen aber sich der Arbeit ins künftige gänzlich enthalten"28. 12
Die Tendenz, dem Lande nur noch die unentbehrlichsten Professionisten zu belassen, ist nicht zu übersehen. Die intendierte ökonomische Begünstigung der nicht sehr zahlreichen Stadtgemeinden des Münsterlandes wird noch augenfälliger, wenn man berücksichtigt, daß der Gesetzgeber zu gleicher Zeit einige der Wigbolde, jene eigentlich gewerberechtlich privilegierten, gleichwohl eher Dörfern denn Städten gleichenden Marktflecken des Münsterlandes, in wirtschaftsrechtlicher Hinsicht dem flachen Lande zuordnete. Gleichwohl hat der Erlaß von 1744 den Städten keinen Gewinn gebracht. Er war, wie schon Scotti, der Herausgeber einer Ediktensammlung des frühen 19. Jahrhunderts, feststellte, "nicht zur Observanz gekommen"29. Die Bestimmungen blieben also Makulatur. 13
In den sechziger Jahren des 18. Jahrhunderts wurde wiederum Klage darüber geführt, daß sich die Städte des Münsterlandes wegen der hohen Stadtlasten in immer noch zunehmendem Maße entvölkerten, während Handel- und Gewerbetreibende sich vorzugsweise in den Bauerschaften niederließen. Der Schaden für das städtische Handwerk sei, so ließen dessen Interessenvertreter einmal mehr verlauten, unübersehbar. Dennoch verzichtete die von 1764 bis 1767 in der Landeshauptstadt tagende Kommerzienkommission wegen der ganz anders gearteten Gewerbestruktur im Fürstenbistum Münster darauf, dem preußischen Vorbild zu folgen und ein generelles Verbot der handwerklichen Gewerbetätigkeit auf dem Lande anzustreben. Immerhin befürwortete sie aber die Einschränkung des Handels in den Dörfern, vor allem mit ausländischen Waren. Erörtert wurde auch die Einführung einer Gewerbesteuer in den Landgemeinden - eine Maßnahme, die wenigstens einen Teil der Wettbewerbsvorteile, die das Land- gegenüber dem Stadthandwerk besaß, merklich abgeschwächt hätte. Nicht anders als zwei Jahrzehnte zuvor die Initiative der Städte blieben aber auch die Bemühungen dieser Kommission fruchtlos. Impulse für eine Beschränkung des freien Niederlassungsrechts der Landhandwerker gingen von ihrer Tätigkeit nicht aus. Es kann deshalb nicht verwundern, daß das Landhandwerk des Münsterlandes am Ende des Jahrhunderts sehr viel ausgedehnter als dasjenige vieler anderer Regionen Ost- und Westdeutschlands war. 14
Und dies erkannten auch die Preußen, als sie das Land 1803 in Besitz nahmen, sofort. Der Kriegs- und Domänenrat von Rippentrop, der 1803 eine Beschreibung des neuen Erbfürstentums Münster verfaßte, stellte verwundert fest, in der neuen Provinz herrsche "völlige Gewerbefreiheit"30. Die Preußen zögerten aber nicht, sich insbesondere wegen der geplanten Einführung der Akzise-Verfassung sogleich daran zu machen, die ganz ungewohnte Gewerbestruktur auf dem Lande im ihrem Sinne zu ändern. Daher erging noch im Jahre 1803 ein Edikt, welches in augenfälliger Anlehnung an die kurmärkischen Pricipia regulativa aus dem Jahre 1718 den Landhandwerkern unmißverständlich klarmachte, daß es mit der bisherigen Freiheit nun rasch zu Ende gehen sollte: "Um die zum Nachtheil der Städte im Erbfürstenthum Münster bestehende Freiheit des Gewerbe-Betriebs auf dem platten Lande in geeigneter Weise zu beschränken, wird, in Folge höherer Bestimmung, verordnet: daß jeder Unterthan ohne Unterschied, welcher auf dem platten Lande, mithin so wenig in den Wigbolden als in den Städten, ein bürgerliches Gewerbe, es habe Nahmen wie es wolle, nur mit Ausschluß des Rademacher-, Schmiede-, Schneider-, Zimmermanns-, Schuster- und Weber-Handwerks anfangen und treiben will, zuvor bei der Rezeptur desjenigen Kirchspiels, wo er dergleichen Geschäfte anzufangen gesonnen ist, zuvor die Erlaubnis dazu nachsuchen, und ehe solche nicht von uns eingehet, kein Gewerbe anfangen soll"31. 15
Der mit den westfälischen Verhältnissen aufs Beste vertraute Freiherr vom Stein wußte allerdings um die strukturellen Besonderheiten, die das geistliche Westfalen vom preußischen Ostelbien so deutlich schieden: Wegen des im Münsterland nur wenig spürbaren Gegensatzes zwischen Stadt und Land eigneten sich, so ließ er verlauten, weder die preußische Verwaltungsorganisation noch das Akzise-System für die neuerworbenen westfälischen Provinzen der preußischen Krone32. Das schnelle Ende ihrer Herrschaft in Westfalen, das mit dem Zusammenbruch der norddeutschen Vormacht im Jahre 1806 kam, bewahrte das Münsterland vor einer ebenso rigiden Beschränkung des Landhandwerks durch Maßnahmen des preußischen Gesetzgebers, wie man sie in Ostelbien kannte. 16

III. Der Gewerbebetrieb

Der münsterische Handwerker unterschied sich vor allem dadurch von seinem Gewerksgenossen in den westfälischen Landstädten, daß er, wie bereits festgestellt, nicht mit Pflug und Vieh umzugehen verstand. Der Kleingewerbebetrieb in der Landeshauptstadt war eben nicht derjenige eines Ackerbürgers, der einem agrarischen Nebenerwerb einen erheblichen Teil seines Einkommens verdankte. Die Vielzahl der Handwerksberufe, die in der größten Stadt Westfalens vertreten waren, hob Münster deutlich aus dem Kreis der westfälischen Stadtgemeinden heraus. In Münster hatten vor allem die künstlerischen Gewerbe wie Goldschmiede, Maler, Glaser, Bild- und Steinhauer, Bildschnitzer und Zinngießer - einträgliche und ansehnliche Professionen, die auch für einen überregionalen Kundenkreis arbeiteten - ihre bevorzugte Pflegestätte gefunden. Die Glaser, die in der Landeshauptstadt mit den Malern zu einer Genossenschaft zusammengeschlossen waren, verstanden sich auf die Kunst, Glas zu bemalen und die Farben einzubrennen. Die in Westfalen einzig in Münster vertretene Gilde der Bildhauer, Steinhauer und Bildschnitzer arbeitete für Auftraggeber im ganzen Land zwischen Rhein und Weser33. Bei den künstlerischen Gewerben fand bereits im 17. und vor allem im 18. Jahrhundert eine spürbare Auflockerung des Zunftzwanges durch die Privilegien von Freimeistern, der fürstlichen Hofbildhauer und Hofmaler vor allem, statt. So finden sich in Münster im 18. Jahrhundert gleich eine ganze Reihe von auswärts zugewanderter Maler, die, außerhalb der Zunft stehend, in freiem Wettbewerb ihre Bilder verkauften und Aufträge erhielten. Zu ihnen gehörte auch Johann Christoph Rincklake, der letzte bedeutende westfälische Maler des 18. Jahrhunderts, der in Münster ansässig war, der Gilde aber nicht angehörte34. All dies weist darauf hin, daß der Gewerbebetrieb des münsterischen Handwerkers auch in einer rechtshistorischen Untersuchung besonderer Betrachtung bedarf. 17

1. Die Betriebsgröße

Bei Deutschlands Gebildeten wurde es gegen Ende des 18. Jahrhunderts zum Gemeingut, daß die Liberalisierung des Zunftrechts die notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Bekämpfung der Massenarmut sei. Doch weit früher schon hatte das Hochstift Münster begonnen, seinen Handwerksbetrieben durch die Beseitigung zunfttypischer Wachstumshindernisse eine gewisse Marktorientiertheit zu verordnen. 1732 bestimmte der münsterische Gesetzgeber in seiner Ausführungsverordnung zum Reichsabschied des Jahres 1731, "daß in Unserem Hoch-Stifft Münster bey allen Aembteren, Zünfften und Gilden oder Bruderschafften ohne Ausnahm einem jeglichen Meister erlaubt seyn solle, so viel Lehr-Jungen und Gesellen, als er will, in seinen Dienst auff- und anzunehmen, ohne daran von Jemand gehinderet zu werden". Die Begründung für die von den Zünftlern unerbetene Freiheit lieferte der Fürst, der Wittelsbacher Klemens August, in einer kurzen Exposition gleich mit35: Die Kunden seien unter der Herrschaft der selbstischen Zunftordnung nicht nur gezwungen, bei unqualifizierten Meistern arbeiten zu lassen, da die fähigen Vertreter ihres Faches den Betrieb nicht erweitern dürften. Die künstlich klein gehaltenen Werkstätten könnten auch eilige Aufträge nicht fristgerecht erledigen. Schließlich sei es unbillig, daß ein leistungsfähiger und -williger Meister keinen höheren Gewinn erzielen dürfe als ein untüchtiger Vertreter seines Faches. 18
Die Rechtswirklichkeit nachhaltig zu ändern hat allerdings auch die Vorschrift von 1732 nicht vermocht. Selbst jene Gildebriefe, die in den Jahren nach Erlaß der Ausführungsverordnung im Hochstift neu gefaßt wurden, enthielten keinen Hinweis auf die Beseitigung der Betriebsgrößenbeschränkung; und das Reichsedikt des Jahres 1772, daß dieses zentrale Anliegen der Reformgesetzgebung erneut einschärfte, wurde im Hochstift Münster nicht förmlich in Kraft gesetzt. Natürlich darf nicht vergessen werden, daß das Problem des Erweiterungsverbots für die übergroße Mehrzahl der Meister in den für das Münsterland typischen kleinen Ackerbürgerstädten irrelevant war, da deren Handwerksbetriebe doch nicht mehr als die nach Zunftbrauch zulässige "gewisser und gemeinlich gar geringer Zahl Lehr-Jungen und Gesellen36 zu beschäftigen imstande waren. Aber auch in der Landeshauptstadt mit ihrer anders gearteten Handwerksstruktur, wo der Markt das Entstehen größerer Werkstätten zugelassen hätte, ging man das ganze Jahrhundert über nicht von der vorschriftswidrigen Begrenzung der Hilfskraftzahlen ab. Als die Münsteraner Schreiner 1790 um die Bestätigung ihres Privilegs einkamen, stellte die zuständige Behörde fest, daß die noch immer als geltend erachtete Beschränkung der Gesellenzahl den Meistern, "welche viel Arbeit haben", sehr nachteilig sei. Deshalb lehnte die Regierung die Konfirmierung des Gildebriefes in der vorgesehenen Form ab und forderte die Korporation auf, einen neuen Entwurf, der die unerwünschten Beschränkungen ausdrücklich untersagte, einzureichen37. Doch blieb dieser Eingriff in die tradierte Zunftordnung untypisch38. 19

2. Handwerk und Handel

a. Verkauf

Wie das münsterische Reformgesetz des Jahres 1732, so schenkten auch die landesherrlichen Taxordnungen der Jahre 1765 und 180139 den vielfältigen Beziehungen der Handwerker zum Markt keine Aufmerksamkeit. Sie begnügten sich vielmehr mit der Festsetzung von Lohntaxen für die dem Lohnhandwerk zugehörigen Bauberufe. Die Polizeiordnung der Stadt Münster aus dem Jahre 174040 hingegen traf Regelungen zum Rechtsverhältnis der Handwerker zu ihren Kunden. Vor allem untersagte sie den Meistern, "unter sich in denen Aembteren, Gilden, obsonsten einige Verbundnisse, Einigung, oder heimliche Verständnisse, oder einige Sate (?) zu machen oder anzurichten, als wie hoch und theur sie ihre Waaren, Handthierung, Handwerck, oder Arbeit geben, ausverkauffen oder verarbeiten wolten, dan sonsten einem jeglichen frey und unverbotten bleiben, seine Waare, Handlung und Arbeit dermassen zu verhandeln, zu vergeben oder zu verkaufen, als es ihm seiner Nothduft nach, und nach Gestalt seines Handels und Wandels und zu Befürwortung seiner Nahrung gedeylich und gelegen". Das war ein klares Verbot der traditionellen Preisabsprachen und ein unmißverständliches Eintreten für die freie Preisbestimmung durch die Meister. Die Gildebriefe wiederum beschränkten sich auf die Bekräftigung bestehenden Zunftzwanges, vergaßen allerdings kaum je den geradezu obligatorischen Hinweis, daß dieser nur "außer denen bestätigten Jahrmärkten" bestehe41. Darüber hinaus fand gelegentlich auch einmal der Winkel, das Geschäftslokal des Handwerkers, in den Privilegien Erwähnung. Die so dringend notwendige Abgrenzung der Handelsbefugnisse von Krämern und Handwerkern leisteten die Gildebriefe hingegen auch im Münsterland nicht. In der Mehrzahl der Fälle lehnte Max Franz, der jüngste Sohn Maria Theresias und letzte Landesherr des Fürstbistums Münster, die Erteilung neuer Privilegien ab, so daß die Handelsbefugnisse von Meistern und Kaufleuten bis zur Aufhebung der Zünfte verworren blieben. In welchen Quisquilien der jahrhundertealte Konflikt zwischen Handwerk und Handel im Fürstbistum Münster schließlich erstickte, zeigte ein Vorfall aus dem Jahre 1796. Einem münsterländischen Schreiner, der Leim herstellen und verkaufen wollte und der dieserhalb das "Privilegium absolutum" des Fabrikanten erstrebte, wurde die begünstigende Konzession versagt. Statt dessen riet der Münsteraner Kabinettschef Druffel seinem Landesherrn, zu bestimmen, daß jeder Kaufmann mit Leim handeln dürfe, während es den Handwerkern erlaubt sein solle, nur den Leim, den sie zur Ausübung ihres Berufs benötigen, selbst herzustellen42. Das Beispiel illustriert überdeutlich, in welche Zerreißprobe die zünftige Ordnung der Wirtschaft schon mit dem zaghaften Beginn einer dynamischen Wirtschaftsentwicklung geraten war. Sollten die starren Handels- und Arbeitsgrenzen, die für die Zunftwirtschaft konstitutiv waren, aufrecht erhalten bleiben, so wuchs der Regelungsbedarf mit dem Aufkommen neuer Produkte, Produktionsformen und Handelswege ins Unermeßliche. Der Gesetzgeber war nicht nur außer Stande, die in dieser Situation zur Stabilisierung der Zunftordnung notwendigen, generellen Regelungen zu treffen; der Landesherr Max Franz war auch nicht willens, das Zunftwesen dort, wo seine Schwächen klar zu Tage traten, durch den Erlaß neuer Privilegien zu befestigen. Überall aber, wo es nicht mehr zu einer Abgrenzung der Handelsbefugnisse kam, ging dies zu Lasten der Zunft, die ihre Ordnungsvorstellungen nicht länger durchzusetzen vermochte. Die zwar spürbare, aber doch wenig entschlosse ne Einflußnahme des Staates trug, wenngleich unbeabsichtigt, dazu bei, daß sich der latente Konflikt zwischen Handwerk und Handel im ausgehenden 18. Jahrhundert unübersehbar verschärfte. Der Zudrang der Handwerker zum Handelserwerb, der in den Rechtsquellen unübersehbaren Niederschlag gefunden hat, hatte auch im Münsterland zuvörderst ökonomische Gründe. 20
All der zwischen Handwerk und Handel bestehenden Abgrenzungsprobleme vollständig enthoben war das zünftige Handwerk des münsterischen Stifts an den Jahrmarktstagen, wenn es den Meistern gestattet wurde, auch solche Artikel zu verkaufen, die abzusetzen ihnen die strengen Zunftgrenzen ansonsten verwehrten. Das Bemühen des Geheimen Rates und des Landesherren um die Förderung der Konkurrenz im Bereich der Handwerkswirtschaft fand hier ein willkommenes Einfallstor. Als der Magistrat der Landeshauptstadt verlangte, den städtischen Zunftmeistern auf den Jahrmärkten den Verkauf anderer als der zu ihrem Handwerk gehörigen Produkte zu verwehren, lehnte der Landesherr dieses Ersuchen auf Anraten des in Münster gegen Ende des 18. Jahrhunderts für die Wirtschaftspolitik zuständigen Geheimen Staatsreferendars Druffel ab, "da der Geheime Rat ein solches Verbot dem Zweck der Jahrmärkte zuwider glaubte und nach dessen Meinung dann nicht nur die stadtmünsterischen Kaufleute und Professionisten deterioris conditionis als auswärtige, sondern gar als andere inländische Kaufleute sein würden, die Polizeiordnung auch wohl nicht auf die Zeit der freien Jahrmärkte anzuwenden" sei43. Dabei war eine vielfach nachweisbare Tendenz der Zeit zur Maxime der regierungsamtlichen Politik geworden44: Die von den Handwerkern selbst erstrebte Ausdehnung des Handwerkshandels wurde unter Vernachlässigung der traditionellen, engen Arbeitsgrenzen und des Zunftmonopols spürbar gefördert. Andererseits wollten der Münsteraner Kabinettschef Druffel und sein Landesherr aber auch verhindern, daß die Liberalisierungstendenzen für die städtischen Kramer bedrohliche Formen annahmen. So sind zugleich restriktive, die einheimischen Kaufleute begünstigende Bestrebungen des Staates festzustellen. Noch bis in die letzten Jahre des 18. Jahrhunderts war es auswärtigen Kaufleuten während der Jahrmärkte erlaubt, ihre Ware durch eigens abgehaltene Auktionen loszuschlagen45. Druffel sah nun aber in diesen Praktiken eine unzumutbare Schädigung der angesessenen Kaufmannschaft und drang deshalb auf ihre Abstellung. In der Tat wurden die Warenauktionen fremder Händler untersagt46. 21
Während die westfälischen Zunftmeister insbesondere gegen Ende des 18. Jahrhunderts unübersehbar die Ausdehnung ihres eigenen Handwerkskrams betrieben, scheuten sie sich nicht, zugleich gegen die handeltreibende Konkurrenz vorzugehen. Dabei bedienten sie sich rechtlicher wie politischer Mittel. So suchten sie wie eh und je die auswärtigen Kaufleute auf den Märkten zu behindern. 1712 hatten sich die Vorsteher des Warendorfer Schmiedeamtes beschwert, daß die fremden Kaufleute auf den freien Jahrmärkten nicht nur die vorgesehenen vier Stunden, sondern mehr als einen Tag lang ihre Waren anboten. Der Magistrat der Stadt bat den Geheimen Rat in diesem Falle aber, die "libertatem der jahrmarcken zu manutenirenn"47. Für solche Tendenzen zeigte man aber in Münster wenig Verständnis. Der münsterische Magistrat erlaubte in Art. XXIX der Polizeiordnung für die Stadt Münster aus dem Jahre 1740 den Verkauf an den Türen ohne Einschränkung, ja er verbot sogar ausdrücklich die Behinderung der Hausierer: "Jedoch was einem Eingesessenen dieser Stadt ungefehrlich in seine häußliche Wohnung ohne Argwohn oder Vorstreck feil gebracht würde, solches solle auch ein jeder zu seiner selbst Nothdurfft und Profiet innerhalb Hauses kauffen mögen, gleichwohl auch solcher Meynung und dergestalt, das Niemand, so was verkauften hineinbringet auf den gemeinen Strassen und Stegen nicht angelauffen, auffgehalten, gelettet, umbgerücket oder angeschryen werden solle, bey Vermeydung ernster Straffnn"48. Das prosperierende Gewerbeleben der Haupt- und Residenzstadt vor der Konkurrenz auswärtiger Hausierer zu schützen sah man offenbar keine Veranlassung. Statt dessen räumte die Lokalgewalt dem Interesse der Verbraucher an einem vielfältigen Angebot Priorität ein. Dies konnte sie um so leichter, als das Hausieren mit spezifischen Handwerkswaren schon durch den bestehenden Zunftzwang untersagt war, die Vorzugsrechte der Meister durch die großzügige Regelung in der Polizeiordnung also nicht tangiert wurden. Das Herumziehen mit Handwerkswaren auf dem Lande hingegen, welches außerhalb der städtischen Bannmeilen von den Zunftmeistern nicht verhindert werden konnte, nahm den Stadthandwerkern Aufträge und Absatz, und dies mußte die - im Gegensatz zur Hauptstadt - während des 18. Jahrhunderts unter der starken Schrumpfung ihres Gewerbelebens leidenden Landstädte besonders schwer treffen. So lag es vor allem im Interesse der kleineren Stadtgemeinden, sich der Konkurrenz des Hausierhandels auf dem Lande zu erwehren. Nicht zuletzt auf das unausgesetzte Drängen der Landstände hin griff die münsterische Landesherrschaft dann auch wiederholt und nachdrücklich zu legislativen Mitteln, um die städtische Handwerkerschaft von der drückenden Konkurrenz der in den Kirchspielen hausierenden "Pfuscher" und umherziehenden Verkäufer von Handwerksprodukten zu befreien. So hatte Fürstbischof Friedrich Christian von Plettenberg schon 1692 eine Verordnung erlassen, wonach die "zum Nachtheil der inländischen, privilegierten Kupferschmiede" im Lande umherziehenden auswärtigen Kesselschmiede künftig verhaftet und mit Konfiskation ihrer Waren und einem Bußgeld von 50 Talern bestraft werden sollten49. Auch das Hausieren mit Kupferkesseln wurde Ausländern verboten - eine Bestimmung, die im Jahre 1723 erneut eingeschärft werden mußte50. 1744 untersagte der Wittelsbacher Fürstbischof Klemens August, "um den gesunkenen Wohlstand der stiftisch-münsterischen Städte möglichst herzustellen, ... die Haltung offener Kramläden" in einem Bannkreis um die Städte und das Hausieren mit Kramwaren auf dem Lande51. Ebenso sollte das Einführen solcher Waren in die Städte mit Ausnahme der Jahrmärkte unterbleiben. Schließlich wurde den Landhandwerkern untersagt, Aufträge in den Städten zu übernehmen und abzuliefern. Das wohlgemeinte, doch mit der vorhandenen, längst verfestigten Wirtschaftsstruktur, die sich nicht in so radikaler Weise umkehren ließ, unvereinbare Edikt blieb denn auch völlig unbeachtet. Scotti stellte 1842 zutreffend fest, die Bestimmungen seien "nicht zur Oberservanz gekommen". Daher nahm der münsterische Landesherr von so weitgehenden, doch unrealistischen Reformversuchen Abschied. 1754 verbot er auf neuerlichen Antrag der münsterischen Stände hin allein den auswärtigen Krämern jeglichen Haushierhandel bei Strafe der Konfiskation ihrer Waren. Sie durften seither nur noch die öffentlichen Jahrmärkte beziehen52. 22
Der Wille, der städtischen Wirtschaft durch Beschränkung der Handelskonkurrenz aufzuhelfen, war demnach trotz herber Rückschläge noch nicht gebrochen. Die 1764 errichtete münsterische Kommerzienkommission sah sich, da "mehrmalen von denen Eingesessenen in deren fast gäntzlich verfallenen Städten die bittersten Klagen geführet worden"53, genötigt, nach gangbareren Wegen zur Rettung der städtischen Gewerbewirtschaft zu suchen, als sie das Edikt von 1744 gewiesen hatte. Sie erkannte die Ursache des Übels in der beinahe völligen Steuerfreiheit der Handwerker und Gewerbetreibenden auf dem Lande, welche die "in denen Städten auff Schatzung gesetzten Bürgeren die bürgerliche Nahrung entziehen und selbige zugrunde richten". Die Kommission, deren Situationsbeschreibung an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig ließ, teilte zwar nicht die rigorose Auffassung des preußischen Nachbarn, wonach Handwerk und Handel gänzlich vom Lande verbannt werden sollten. Sie schlug aber unter Leitung ihres Mitgliedes von Detten54 vor, den Datailhandel mit ausländischen Waren in den Dörfern steuerlich ebenso zu belasten wie in den Städten. Konkret hieß dies, daß die Handelswaren auch auf dem Lande mit einer Gewerbesteuer belegt werden sollten55. Der Gesetzgeber griff den Gedanken jedoch nicht auf. Statt dessen begnügte er sich damit, auf Antrag der Landstände hin den Hausierhandel im Jahre 1768 nochmals nachträglich zu untersagen. Insbesondere die Juden sollten sich solcher Geschäfte außerhalb ihres Geleitortes und der freien Jahrmärkte enthalten56. Auch dieses Edikt scheint aber, wie alle seine Vorgänger, wirkungslos geblieben zu sein, denn 1774 sah sich der Landesherr erneut genötigt, das Hausieren "kleiner Gewerbsleute" zu verbieten57; nunmehr wurden Verstöße mit drakonischen Strafen, vierjährigem Zuchthaus nämlich, bedroht. Die ungewöhnlich harte Sanktion, die potentielle "Kontravenienten" abschrecken sollte, indiziert ebenso sicher wie die häufige Wiederholung der einschlägigen Bestimmungen deren bis dahin gewöhnliche Nichtachtung. 23
Von der traditionellen Politik entschlossener, wenngleich wenig wirksamer Unterdrückung des Hausierhandels entfernte sich erst Max Franz, der einer differenzierteren Betrachtungsweise Raum gab. Ihm ging es, ebenso wie seinem münsterischen Kabinettschef Druffel, darum, Handel und Verkehr im Sinne des Merkantilismus aufzuhelfen58. Die Abkehr von der starren Ablehnung des Hausierhandels lag in des Fürsten stets wachem Bemühen um größere Freiheit in der gewerblichen Wirtschaft, um Lockerung des Zunftzwanges und Förderung des Wettbewerbs begründet59, war also ein wichtiges Glied in einer ganzen Kette von Reformmaßnahmen. Allerdings sollte die gewünschte Belebung der Konkurrenz, die ein ausgedehnter Hausierhandel und die spürbare Vergrößerung der Zahl der Jahrmärkte zweifellos bewirkte, nicht die ökonomische Basis des bodenständigen Kleingewerbes zerstören. Der Wunsch der Regierung nach dem Abstreifen hemmender, die Wirtschaft lähmender Fesseln stand daher in einem nur schwer lösbaren Konflikt mit der dem Merkantilismus eigenen Furcht vor einer Überschwemmung des heimischen Marktes durch ausländische Fabrikwaren und der stets spürbaren Abneigung gegen unnötige Geldausfuhr. So entschloß man sich zu einem Kompromiß: Während der Landesherr einerseits zahlreiche Freikrämerprivilegien erteilte60, verbot er andererseits im Jahre 1784 nochmals allen ausländischen Kaufleuten in den münsterischen Landen das Hausieren61. 178662 wurde diese Verfügung wiederholt. Auf "vielfältiges unterthänigstes Bitten" gestattete der Fürst hingegen schon im Jahre darauf, 1787, den einheimischen Kaufleuten das Hausieren, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, ausdrücklich: "Um den Nahrungsstand der münsterischen Untertanen zu befördernn"63, durften folgende Waren an den Türen verkauft werden: wollene und leinene Strümpfe, Fayence, irdenes Geschirr, irdene Pfeifen, die von einem münsterischen Kattunweber hergestellten Kattune, wollene Tücher, Mützen, Waren aus Baumseide und Drillich, Regen- und Sonnenschirme, Zwirn und Nähnadeln, Leinwand, Bilderwerk und Garn, hölzernes Kuchen- und Milchgeschirr mit Ausnahme der von Faßbindern verfertigten Waren sowie Salz, Zitronen und Gläser64. Wie dieser Katalog zeigt, vermied es der Landesgesetzgeber sorgfältig, das für den lokalen und regionalen Markt arbeitende Handwerk durch die Konkurrenz des Hausierhandels zu schwächen65. Zudem wurde die Hausiererlaubnis nur solchen christlichen Kaufleuten, die an ihrem Wohnort Steuern zahlten, erteilt. In ihren Pässen mußten die Artikel, mit denen sie Handel treiben wollten, genau angegeben sein. Wurde andere als die deklarierte Handelsware bei ihnen gefunden, sollte sie konfisziert und zur Hälfte den Denunzianten gegeben werden66. 24
Wohl die unausrottbar scheinende Mißachtung des gesetzgeberischen Willens und die weitergehenden Forderungen des Zunfthandwerks waren es, welche die Städte noch 1794 nachträglich verlangen ließen, daß das Edikt vom 16.10.1744, wonach der Handel in den Dörfern und auf dem Lande verboten war, streng durchgeführt werde67. Schließlich aber scheint das jüngste aus der langen Reihe der Hausieredikte doch nicht das Schicksal seiner zahlreichen Vorgänger geteilt, sondern durchaus sichtbare Wirksamkeit entfaltet zu haben. Als der Kriegskommissar Kurlbaum im Jahre 1803 nach der Inbesitznahme des münsterischen Sprengels durch Preußen das neuerworbene Erbfürstentum bereiste und ein Exposé über die wirtschaftliche Lage des Gewerbes im östlichen Münsterland verfaßte, berichtete er, daß die Bestimmungen des Hausierediktes in den Städten durchaus beachtet würden68. 25
Gelegentlich wandten sich die Meister auch gegen die spürbare Konkurrenz des Marktverkehrs69. In Münster wurden auf den viermal jährlich stattfindenden Jahrmärkten vor allem aus Frankreich, Sachsen und den Rheinlanden stammende "ausländische Ellenwaren, Galanteriewaren, Eisenwaren, Meubles, hölzerne Waren, Steingut"70 abgesetzt, wobei Einzel- wie Großhandel gleichermaßen bedeutend waren. Aber Max Franz, der letzte Landesherr des geistlichen Staates, schützte, seiner Überzeugung von den Vorzügen der Konkurrenzwirtschaft getreu, das Jahrmarktsrecht, die "Oase des freien Handels der älteren Zeit71, wie pointiert formuliert wurde, gegen alle Angriffe der Zünfte72). Immer und immer wieder betonte der Fürst in den von ihm bestätigten Zunftrollen die Freiheit der Jahrmärkte73. Diese sollten nicht länger allein den Zweck haben, solche Handwerksprodukte, die am Orte selbst nicht hergestellt wurden, abzusetzen: Unter der Ägide des Habsburgers wurde das Jahrmarktsrecht vielmehr gezielt als probates Mittel zur Senkung des ortsüblichen Preisniveaus, als Stimulanz der Konkurrenzwirtschaft also, entdeckt und eingesetzt. Deshalb war es vor allem Händlern, also auch Ausländern und Juden, gestattet, die Jahrmärkte zu beziehen. Nur von Warenauktionen blieben die ausländischen Kaufleute ausgeschlossen74. Das traditionelle Recht der einheimischen Handwerker, die Waren auswärtiger Anbieter auf den Jahrmärkten prüfen zu dürfen, wollte Max Franz beseitigen75, da die Zünfte diese Befugnis vielfach mißbrauchten, in dem sie die Waren der Fremden für nicht marktfähig erklärten und sich auf diese bequeme Weise der lästigen Konkurrenz entledigten. Immerhin aber brachte das Jahrmarktsrecht auch für die eingesessenen Zunftmeister unübersehbare Vorteile: Konnten sie doch die ihrem Handwerk gezogenen, engen Grenzen einmal überschreiten und auch solche Waren verkaufen, die sie nicht selbst herstellen durften. Wirklich zufrieden allerdings dürfte mit dieser moderaten, auf Ausgleich der verschiedenen, einander widerstreitenden Interessen gerichteten Politik wohl niemand gewesen sein. Zu unterschiedlich waren die Wünsche und Forderungen von Handwerk und Handel, zu sehr hatte sich aber auch die traditionelle, rechtlich kaum faßbare und praktisch noch weniger durchsetzbare Scheidung der beiden großen Gewerbesparten voneinander überlebt. 26
Neben den zahlreichen, den Schutz des städtischen Handwerks unmittelbar bezweckenden Vorschriften traten solche, die, wenngleich anderweitig motiviert, doch demselben Ziel dienten: 1715 bestimmte der Landesherr, weniger aus gewerbepolitischen denn aus ordnungspolizeilichen Gründen, daß den umherziehenden Hut-, Glas- und Wannenmachern sowie den Kesselflickern der Aufenthalt nur noch mit Bewilligung der Ortsbehörden gestattet sei76. Diese Vorschriften mußten mehrmals, u.a. in den Jahren 173877 und 1750, wiederholt werden. Nach dem Ende des Siebenjährigen Krieges ergingen nochmals verschärfte Bestimmungen gegen den Gewerbebetrieb im Umherziehen78, wohingegen die Niederlassung von Handwerkern in den Städten möglichst befördert wurde79. Ebenfalls ordnungs- und gesundheitspolitischen Gründen entsprang das 1701 erlassene Verbot des Hereinbringens von Fleisch in die Stadt Münster. Untersagt war auch der Fleischverkauf außerhalb der Scharne an den Türen80, eine Regelung, die 1720 aufgehoben wurde81. Nach der Wiedereinführung des ausschließlichen Fleischverkaufs in den dafür vorgesehenen Hallen82 durfte die Ware nurmehr dann ins Haus geliefert werden, wenn der Metzger die Versorgung des Haushaltes für ein ganzes Jahr übernommen hatte. 27

b. Einkauf

Der Warenaustausch im Fürstbistum Münster war auch noch an der Schwelle zum 19. Jahrhundert gering83. Er erschöpfte sich im wesentlichen in der Einführung und Verbreitung der zur handwerksmäßigen Verarbeitung notwendigen Rohstoffe. Die dem Wirtschaftsrecht des 18. Jahrhunderts eigentümliche Beschränkung auf die polizeiliche Regelung weniger Spezialfälle unter Vernachlässigung allgemeiner, für das Wirtschaftsleben insgesamt relevanter Vorschriften oder gar umfassender Konzeptionen wird einmal mehr bei der Betrachtung der dürftigen Bestimmungen zum Rohstoffeinkauf der Handwerker augenfällig: Die münsterische Polizeiordnung von 1740 statuierte ein Vorkaufsrecht der Privatverbraucher an dem Zimmer- und Brennholz, welches zum Verkauf in die Stadt gebracht wurde. Zur Schonung der weniger solventen Eingesessenen wurde den Zimmerleuten "bey Vermeydung ernster Strafe" untersagt, im Sommer vor neun bzw. im Winter vor zehn Uhr morgens innerhalb oder außerhalb der Stadt Holz aufzukaufen84. Getreide und lebendes Vieh durften ebenfalls nur auf dem Markt erstanden werden85. Die Schuldner hatten noch am selben Tag bar zu zahlen. Blieb die Pfändung eines Fleischhauers durch seine Lieferanten fruchtlos, wurde er für ein halbes Jahr vom Verkauf ausgeschlossen, erhielt also Berufsverbot. Andere Handwerker wurden in diesem Falle vom Magistrat "nach Gelegenheit der Sachen" bestraft86. Für die Meister begünstigend wirkte hingegen eine Vorschrift, die merkantilistischem Geist entsprang und deshalb das für den lokalen Markt arbeitende Handwerk nur absichtslos bedachte: 1745 wurde "zur Beförderung der inländischen Gärbereien" die Ausfuhr roher Häute untersagt - eine Bestimmung, die den Materialeinkauf nicht nur der Gerber, sondern auch der Schuster verbilligt haben muß87. Die Zunftprivilegien hingegen enthielten sich aller Regelungen dieses wichtigen Bereichs der Handwerkswirtschaft. 28

3. Preistaxen und Qualitätskontrollen

a. Die Nahrungsmittelhandwerke

Der münsterische Fürstbischof Friedrich Christian von Plettenberg erließ 1701 für seine Residenzstadt Münster eine Polizeiverordnung, um die "stattfindenden Polizeiwidrigkeiten beim Fleischverkauf" abzustellen88. Er bestimmte, daß die Quantität und Qualität der Ware den Wünschen der Kunden entsprechen müßten, was bis dahin nicht der Fall gewesen war; die Preisforderungen durften die für die einzelnen Produkte detailliert festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten. Der Verkauf des Fleisches war künftig nur in der Scharne erlaubt89. Die städtischen Behörden hatten über die Einhaltung dieser Bestimmung zu wachen. Da die Vorschriften offenbar wirkungslos geblieben waren, gestattete der folgende Landesherr, der Wittelsbacher Clemens August, durch Verordnung vom 28. Mai 1720 wegen "ungebührlichen Benehmens der Fleischhauer-Amtsgenossen und deren Knechte und Lehrjungen beim Verkauf des Fleisches in der hiesigen Scharne" jedermann das Einführen und das Schlachten des Viehs sowie den freien Fleischverkauf in der Stadt Münster90. Damit war der Zunftzwang für das Fleischerhandwerk ebenso wie in Paderborn völlig beseitigt und der freien Konkurrenz Raum gegeben. Nichtsdestoweniger setzte der Fürst, der offenbar trotz dieser Freigabe unerwünschte Preisabsprachen der Meister fürchten mußte, auch zukünftig vierteljährlich Verkaufspreise fest, die nicht überschritten werden durften. Die Preisbestimmung wurde jedoch nicht überall beachtet, so daß 1785 in Münster eine neue Verordnung über Taxen und die Anstellung von Inspektoren erschien91. Die halsstarrigen Metzger zeigten sich aber auch hiervon unbeeindruckt. Durch Verordnung vom 28. Dezember 1786 wurde deshalb die Taxordnung erneut eingeschärft und neben verschiedenen Regelungen, welche die gleichbleibende Qualität sichern sollten, nochmals die Bestellung eines Fleischtaxators und zweier Inspektoren angeordnet92. All dies fruchtete nichts, so daß der Kurfürst Max Franz 1787 eine weitere Fleischverkaufsordnung erließ. Nach langwierigen Auseinandersetzungen erreichten die Metzger zwar die Aufhebung der Taxen, mußten dafür aber hinnehmen, daß der münsterische Markt, auf dem das alte Verkaufsmonopol der Fleischer zwischenzeitlich wieder lebendig geworden war, fortan fremden Fleischern offen stand, der Zunftzwang also erneut durchbrochen wurde93. Auch die tägliche Qualitätskontrolle des Fleisches setzte sich in Münster schließlich durch. 29
Nach dem Willen des Landesherrn hatten die hauptstädtischen Bäcker ebenfalls die Aufhebung des Zunftzwanges für den Fall zu gewärtigen, daß sie nicht soviel Brot buken, wie zur Versorgung der Bevölkerung erforderlich war94. In kleineren Städten wie etwa Rheine oder Bocholt blieben die Qualitätskontrollen zumeist Sache der zunftangehörigen Schaumeister, die von der Korporation beauftragt und besoldet wurden. Sie hatten mangelhafte Ware zugunsten des Armenhauses zu konfiszieren; der verantwortliche Bäcker oder Fleischer wurde mit einer Polizeistrafe belegt. Zeigten sich die Städte bei der Beaufsichtigung der Schaumeister säumig, wurden auf Befehl des Fürsten besondere Aufsichtsbeamte bestellt. 30
Zu den Aufgaben der Schaumeister und amtlichen Kontrolleure gehörte bekanntermaßen auch im Bäckerhandwerk die Preiskontrolle. Dabei hing die Gewichtskontrolle der Backwaren aufs engste mit der geldlichen Fixierung des jeweiligen Backproduktes zusammen, ja diese war recht eigentlich eine Preisüberwachung. So wurden in Rheine im 17. Jahrhundert sog. "6pfennigsweggen" gebacken, deren Gewicht jeweils von dem in Münster geltenden Getreidepreis abhängig war und vierteljährlich neu bestimmt wurde. Die Bindung an die "Münsterische Probe" hatte ihre Ursache in dem mißlichen Umstand, daß der in Rheine verbackene Weizen wie in allen Sandgegenden des Hochstiffts "von Münster oder eindern Örtern"95 hergebracht werden mußte, die Backwaren in Rheine also teurer als in der Hauptstadt waren. Im 17. Jahrhundert war es unbestritten Aufgabe der Gildemeister, die "Probe zu setzen", d. h. das jeweilige Gewicht des Brotes nach dem aktuellen Stand der Getreidepreise zu bestimmen. Im Laufe des 18. Jahrhunderts wurde den Meistern dann aber die Preisbestimmung konsequent entzogen: In Münster setzte man das Gewicht der verschiedenen Brotsorten auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Magistrat und den Zunftmeistern des Bäckergewerbes nach Feststellung der Getreidepreise fest. Nach Auskunft Monika Lahrkamps wurden die Kontrollen in Münster allerdings "wenig streng" gehandhabt96. Daß die Preistaxen eine notwendige Folge des Monopols der Zunft waren, erhellt schon der Umstand, daß im nicht zünftigen Braugewerbe auf eine dauernde Preisregulierung verzichtet werden konnte. Allerdings behielt sich die münsterische Regierung für den Fall, daß die Bier-Preise zu hoch stiegen, doch ein Einspruchsrecht vor97. 31
In engstem Zusammenhang mit der Gewichtskontrolle der feilgebotenen Produkte, die ja eigentlich nichts anderes als Preiskontrolle war, stand die Überwachung der von den Meistern bei ihrer Tätigkeit verwendeten Maße und Gewichte. Nicht überall brachte der münsterische Landesherr den Handwerkern das erforderliche Vertrauen entgegen, so daß ein unabhängiger Staatskommissar mit der verantwortungsvollen Aufgabe betraut werden mußte98. 32
All die wohlgemeinten Reformmaßnahmen blieben aber letztlich unzureichendes Flickwerk, da in den Ländern des Kölner Kurfürsten Max Franz bis zu deren Auflösung im Jahre 1803 keine einheitlichen Regelungen auf dem Gebiet des Gewerberechts getroffen wurden. Die effiziente Gestaltung des Taxwesens und der Qualitätskontrollen scheiterte selbst in diesem räumlich begrenzten Teil Westfalens am ungebrochenen Fortleben ausgeprägter lokaler Besonderheiten bis ins 19. Jahrhundert hinein. 33
Praktische Relevanz hat die Kritik an der obrigkeitlichen Preisbestimmung jedenfalls vor Einführung der Gewerbefreiheit in Westfalen nicht mehr erlangt. In Münster wurde die Einhaltung der Lebensmitteltaxen nach der Etablierung der preußischen Herrschaft im Jahre 1802 sogar strenger kontrolliert als zuvor99. Die Preisfestsetzung sollte nun auch noch auf Fleisch und Bier ausgedehnt werden. Zwar sah man schließlich von der Einführung einer Biertaxe ab, da die starke Konkurrenz der Brauer hinreichend preisregulierend wirkte. Es trat aber insofern eine Änderung des Verfahrens der Preisfestsetzung ein, als nunmehr, wie es in den preußischen Garnisonstädten aufgrund der Militärversorgung üblich war, ein Garnisonsvertreter hinzugezogen wurde. Dessen Einfluß wirkte sich offenkundig derart preisdämpfend aus, daß es mehrfach zu Protesten der Bäcker und Metzger gegen die Festsetzung kam; die Kammer mußte dann als höhere Instanz eingreifen. 34

b. Das Zinngießerhandwerk

Auch in Münster waren zunächst Amt und Stadt allein dafür verantwortlich gewesen, Qualitätsnormen für Handwerkswaren aufzustellen und deren Einhaltung zu kontrollieren. So enthielt die Zunftrolle der münsterischen Kannengießer aus dem 16. Jahrhundert Vorschriften über das zu verwendende Material, welche die städtischen Bestimmungen über das rechte "Probezinn" , wie die genau festgelegte Zinn-Bleilegierung genannt wurde, ergänzten100. Trotzdem blieb die Herstellung minderwertiger, da besonders bleihaltiger und deshalb gesundheitsschädlicher Zinnwaren noch immer zulässig. Die entsprechenden Produkte mußten nur durch das vorgesehene Stempelzeichen kenntlich gemacht werden. Man glaubte in Münster, allein auf diese wenig verbraucherfreundliche Weise mit dem Angebot der umliegenden Städte, die vorzugsweise schlechtes, billiges Zinn herstellten, konkurrieren zu können. Die Art der Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollen in Münster legt den Verdacht nahe, daß es weder die Meister noch die Stadt mit dem Verbraucherschutz besonders ernst meinten: Zwar war jeder Meister verpflichtet, seine Marke, die auf einem Stück Blei eingeschlagen wurde, bei der Zunft zu hinterlegen. Ein weiteres Exemplar dieser Probemarke hatte er dem Rat zu übergeben. Da die Meister nur ihre persönliche Marke gebrauchen durften, konnten Rat und Gilde bei Beanstandungen den Hersteller des Gusses schnell identifizieren. Die Kontrolle ließ aber zu wünschen übrig, daß die Schaumeister lediglich gehalten waren, zu einer ihnen genehmen Zeit die Werkstätten zu besuchen und die Arbeiten der Meister stichprobenartig zu überprüfen. Eine regelmäßige Begutachtung aller zum Verkauf gelangenden Erzeugnisse fand in Münster hingegen nicht statt. Die Zinngießer besaßen zudem höchstselbst die verschiedenen Qualitätsstempel, so daß nicht ein unabhängiger Gutachter, sondern sie, die Verfertiger der Produkte, die Marken einschlugen und dadurch ihren Kunden garantierten, daß die Ware die dem Stempel entsprechende Legierung besaß101. Die Reformbestrebungen Max Franzens scheinen dieses wenig objektive und daher kaum sachgerechte Kontrollwesen des münsterischen Zinngießergewerbes nicht tangiert zu haben102. 35
Die Beispiele machen einmal mehr deutlich, wie wenig umfassend die von Max Franz in Angriff genommene Reform des Gewerberechts, die über die Änderung und Verbesserung einzelner lokaler Gildebriefe nicht hinausgelangte, in Wahrheit doch war.

Die unübersehbare Ineffizienz der Selbstkontrolle der Zünfte hatte weniger in übersteigertem Gewinnstreben der Handwerker denn in der bedrückenden Konkurrenzsituation ihre Ursache: "Der westfälische Kreis muß sich schämen, wenn er an die Art und Weise denkt, wie er sich von einigen Frankfurter Kaufleuten mit dem Zinn behandeln läßt. Die Wilden in Amerika werden nicht so arg mit Gläsern und Korallen, Spiegeln und Puppenzeug als wir mit dem Zinn um unser gutes Geld betrogen. Die Italiener, Tiroler, Bayern, Schwaben, Franken, welche unsere Gegenden mit allerhand ungeprobten Waren belaufen, versorgen sich alle in Frankfurt, und dort arbeitet man für das flache Land in westfälischen Kreisen wie für die Hottentotten. Das Pfund Zinn, was die Tiroler den Landsleuten aufhängen, enthält über drei Viertel Blei, und da ist es kein Wunder, daß die Zinngießer in den Städten, die Gewissen und Ehre haben, gegen eine solche Ware keinen Markt halten können"103. Berücksichtigt man, daß obrigkeitliche Bestimmungen des 18. Jahrhunderts eher die Vermutung der Miß- denn der Beachtung für sich haben, so läßt sich erahnen, wie ineffizient die von den Zünften durchgeführten Qualitätskontrollen in den meisten Städten der westfälischen Lande angesichts solcher Konkurrenz gewesen sein dürften.

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c. Die Textilhandwerke

Der Schaustempel brachte es neben seiner zunächst allein polizeilichen Funktion des Kundenschutzes und der Qualitätskontrolle immerhin aber doch zum bevorzugten Mittel der Gewerbeförderung im Sinne der merkantilistischen Wirtschaftspolitik. Er blieb keineswegs auf die Erzeugnisse der Metallhandwerke beschränkt. Seine größte Bedeutung besaß er im Bereich der Textilherstellung104. Als probates Mittel einer bemühten Gewerbeförderung und zugleich als merkwürdiges Kuriosum erscheint die Stempelung der Erzeugnisse der Hutmacher in Münster105. 37

IV. Die Lohntaxen

Die Unterbindung des kollusiven Zusammenwirkens der Meister war auch in den westfälischen Stiftern das notwendige Äquivalent, welches den fortdauernden Zunftzwang für den Verbraucher erträglich machen sollte. Niedrige Handwerkslöhne durchzusetzen war, wie das bereits erwähnte Verbot der Lohn- und Preisabsprachen in der Münsterischen Polizeiordnung des Jahres 1740 zeigt106, dem städtischen Gesetzgeber nicht weniger wichtig als dem Reich die Unterbindung der zunfttypischen Preisberedungen. Gleichwohl darf man füglich vermuten, daß wegen der mangelnden Kontrollmöglichkeiten auch weiterhin häufig gegen die Bestimmung verstoßen wurde. Dafür spricht vor allem der bald folgende Erlaß von Taxbestimmungen für Handwerksarbeit im Fürstbistum Münster. Durch Verordnungen der Jahre 1765 und 1801 wurde seitens der Obrigkeit erstmals im Münsterland eine allgemeingültige, polizeiliche Bestimmung zur Höhe der Forderungen, welche die Bauhandwerker ihren Kunden in Rechnung stellen durften, getroffen107. Damit nahm der Staat, soweit im Lohnwerk gearbeitet wurde, auf das Rechtsverhältnis zwischen Besteller und Meister in einer den Bestimmungen des Reichsabschiedes entsprechenden, spürbaren Weise Einfluß. 38
Die Polizeitaxen regelten nicht nur die Gesellenlöhne, die der Meister dem Auftraggeber in Rechnung stellen durfte, sondern ebenso die Beträge, die der mitarbeitende Meister selbst für seine Arbeit von dem Kunden verlangen konnte108.

Der Taxe aus dem Jahre 1765 folgte 36 Jahre später eine Anpassung der Lohnsätze, die durch die gegen Ende des Jahrhunderts exorbitant gestiegenen Nahrungsmittelpreise veranlaßt war. Diesmal wählte man eine unmittelbare Bindung der Handwerkslöhne an die Roggenpreise. Die Getreidepreise sollten - das ersparte fruchtlose Auseinandersetzungen - nicht individuell ermittelt werden; als Richtwert diente vielmehr die sog. Kappensaeth, eine am 3. Februar eines jeden Jahres vom Domkapitel in Münster festgesetzte Korntaxe109.

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Betrachtet man diese Tabellen, so überrascht vor allem die geringe Diskrepanz zwischen Meister- und Gesellenlöhnen. Wenngleich die taxmäßigen Gesellenlöhne nichts über die den Gesellen tatsächlich ausbezahlten Beträge - diese dürften niedriger gelegen haben - aussagen, so wirft der Vergleich mit den Meisterlöhnen doch ein bezeichnendes Licht auf die geringe Bezahlung - und damit Wertschätzung - organisatorischer Aufgaben und unternehmerischen Wagemuts. Die Übernahme von Verantwortung und Risiko war im Verhältnis zur körperlichen Arbeit wenig geachtet, die manuelle Herstellung des Werkes stand noch ganz im Mittelpunkt der Tätigkeit auch des Meisters. Mit der Festsetzung von Lohntaxen war das Interesse des münsterischen Landesgesetzgebers an dem Rechtsverhältnis zwischen den Meistern und ihren Kunden bereits erschöpft. 40
Es waren in den geistlichen Staaten Westfalens die Gildebriefe, die genauere Bestimmungen in diesem Rechtsbereich trafen. Keineswegs handelte es sich aber um umfassende, die gesamte Beziehung ausmessende Vorschriften, sondern lediglich um Regelungen, die nur einige Aspekte dieses Rechtsverhältnisses herausgriffen. Neben der üblichen Festschreibung des Zunftzwanges befaßten sich manche der älteren Gildebriefe auch mit der Ermittlung des Preises für Handwerkswaren. Während man in der Landeshauptstadt Münster schon frühzeitig Taxen des Rates, welcher die Löhne der "WerkLeuthe" festsetzte110, kannte111, sollte sich der privilegierte Meister in den Landstädten wegen des Arbeitslohns "mit denjenigen, so ihne angenohmen, bescheidtlich vergleichen112. Diese Vorschriften traten dann aber hinter den staatlicherseits verordneten Polizeitaxen zurück. In den eingefahrenen Bahnen zwar zunfttypischer, doch insgesamt recht dürftiger Normen bewegten sich auch noch die einschlägigen Bestimmungen der um 1800 vom letzten Kurfürsten Max Franz bestätigten Gildebriefe. 41

V. Die soziale Sicherung

Das Zunftwesen gründete auf dem tiefen Gefühl der Zusammengehörigkeit aller im Handwerk Tätigen; durch die Jahrhunderte war der Gemeinschaftsgedanke die Basis sozialer Sicherung der Zunftgenossen geblieben. Deshalb gehörte die solidarische Hilfeleistung bis zum Ende des Alten Handwerks zu den vornehmsten Aufgaben der Korporationen. Der drohenden Verelendung mancher ihrer Mitglieder suchten die Ämter und Gilden vorbeugend durch strenge Reglementierung des Handwerksbetriebes entgegenzuwirken; reichte die Vorsorge nicht aus, so erwies - jedenfalls im Idealfall - die bereitwillige Unterstützung Gescheiterter durch die Genossenschaft vor aller Augen die Lebenskraft der Solidargemeinschaft der Meister. 42
Obgleich die selbständige Zunftkasse für Sozialaufgaben in den Landstädten des Münsterlandes die Ausnahme blieb, wirkte Kurfürst Max Franz gegen Ende des 18. Jahrhunderts doch wenigstens auf eine Fixierung des gewohnheitsrechtlichen Anspruchs der Meister auf Unterstützung gegen die Zunft im Bedarfsfall hin. Die von ihm für das Beckumer Handwerk aufgestellten Privilegien zählten zu den Verwendungszwecken der Zunftgelder übereinstimmend die Unterstützung verarmter Amtsmeister "nach Gelegenheit"113. Damit wurde eine Situation beschrieben, die für das Zunfthandwerk in den Krummstabländern typisch war: Die Zunftkasse trat, wenngleich kein selbständiger Sozialfonds bestand und die Mehrzahl der Korporationen die schriftliche Normierung eines bestimmten Anspruchs der Mitglieder nicht kannte, immer dann ein, wenn es die Gegebenheiten in den vom Gildebrauch gezogenen Grenzen erforderten. Für Münster konnte festgestellt werden, daß ältere Handwerker nur selten durch Aufnahme in den Haushalt ihrer Kinder versorgt wurden, so daß sie in der Regel bis zum Lebensende arbeiten mußten. Bei den wohlhabenden Handwerkern, bei denen Hausbesitz vorherrschte, dürfte die Versorgung durch die Kinder allerdings die Regel gewesen sein. Aus den Rechnungsbelegen Münsteraner Zünfte ergibt sich, daß Unterstützungsleistungen der Zünfte nur als gelegentliche Almosen gewährt wurden114. 43
Im Münsterland war man ausweislich der Bestimmungen in den Gildebriefen weit weniger auf die Versorgung der Hinterbliebenen durch Wiederheirat fixiert als im benachbarten Paderborn. Statt dessen wurde der selbstverantwortlichen Weiterführung des Betriebes durch die Ehefrau des verstorbenen Meisters Priorität eingeräumt. Auch die von Kurfürst Max Franz erteilten Privilegien sahen die Versorgung der Hinterbliebenen eines verstorbenen Meisters durch die Fortführung des Betriebes seitens der Witwe als Regelfall an. Die Gildemeister waren verpflichtet, dieser zur Erledigung der anfallenden Arbeiten einen Gesellen zu überlassen. Im übrigen trat die Zunftkasse, die nach den von dem Habsburger neu konfirmierten Gildebriefen ausdrücklich angewiesen war, Zahlungen an "verarmte Mitglieder" zu leisten, auch für bedürftige Hinterbliebene ein. 44
Die fortschrittlichen Regelungen sagen natürlich noch nichts über den wirklichen Stellenwert der selbständigen Versorgung der Witwen im Hochstift aus. Diese Frauen erwarben ihren Unterhalt im allgemeinen nur während einer Übergangsphase durch die Fortführung des Handwerksbetriebes des verstorbenen Ehemannes. Eben das galt auch für die Landeshauptstadt, obgleich die Gildebriefe den hinterbliebenen Ehefrauen dort die Möglichkeit des eigenen Erwerbs nicht befristeten. Die Zahl der Witwen überstieg die der Witwer im münsterischen Handwerk nur unwesentlich115. Daraus folgt, daß auch dort die Wiederheirat die gemeinübliche Form der Versorgung geblieben war. An Ehekandidaten dürfte es nicht gefehlt haben, da bei der Heirat mit einer Witwe ein bereits etablierter Betrieb übernommen werden konnte, während eine Meistertochter, sofern sie keine Werkstatt erbte, neben der verkürzten Mutzeit und den ermäßigten Aufnahmegebühren lediglich eine Aussteuer mit in die Ehe zu bringen versprach. 45
Natürlich hing die Art der Versorgung, welche die Frauen wählten, vor allem von der Finanzkraft des jeweiligen Handwerks ab. Während in den vielköpfigen, bekanntermaßen aber schlecht situierten Gewerken der Schuster und Schneider in Münster im Jahre 1658 keine, 1770 drei und auch 1783 nicht mehr als fünf betriebsführende Witwen gezählt werden konnten, standen in dem sehr gut verdienenden Bäckerhandwerk der Stadt im Jahre 1685 14, 1770 9 und 1783 12 Witwen eigenen Handwerksbetrieben vor116. Während die Münsteraner Ratsprotokolle von Schreiner- und Schmiedewitwen berichten, die ihren ererbten Gewerbebetrieb jahrelang selbständig fortsetzten, sind solche Fälle in den beiden Massenhandwerken der Schneider und Schuster nicht aktenkundig geworden117. Die signifikante Korrelation von wirtschaftlicher Lage und Heiratsverhalten macht überdeutlich, daß die großzügige Ermöglichung unabhängiger Versorgung, die das Statutarrecht des münsterischen Hochstifts den hinterbliebenen Frauen gewährte, in Wahrheit nur den finanziell gut gestellten Witwen zu Hilfe kam. Allein sie konnten den Betrieb unter Mitwirkung von Gesellen und Mägden fortsetzen, ohne unter dem Zwang ökonomischer Notwendigkeiten sogleich eine neue Ehe eingehen zu müssen. Zwar dürfte auch die Mehrzahl dieser Frauen dem zeittypischen Verhaltensmuster entsprechend bald wieder geheiratet haben, doch bewahrte sie die Möglichkeit zum selbständigen, standesgemäßen Erwerb ihres Unterhalts vor dem Zwang, diesen Schritt so bald wie möglich, und sei es auch ausschließlich aus ökonomischer Notwendigkeit, zu tun. Den Witwen in den ärmeren Handwerken konnten liberale Normen dagegen allein noch keinen wirklichen Freiraum in der persönlichen Lebensgestaltung verschaffen. Denn wo die Mittel für den längerfristigen Unterhalt eines Gesellen fehlten118, war die Weiterführung der Werkstatt ohne männlichen Haushaltsvorstand ausgeschlossen. Eben deshalb lassen sich für die Gewerke der Schuster und Schneider in Münster kaum Witwen, die selbständig einen Betrieb weiterführten, nachweisen119. Ergab sich für die Frauen keine Gelegenheit zur baldigen Wiederheirat, mußte das Gewerbe aufgegeben werden. In der Tat waren es nicht zuletzt die Hinterbliebenen aus den "armen" Handwerken, die das große Reservoir an Tagelöhnerinnen, welche häufig auch noch Kinder zu versorgen hatten, bildeten. Viele von ihnen blieben auf die Armenfürsorge angewiesen, da eigenes Erwerbseinkommen und Rücklagen im allgemeinen nicht für einen selbständigen Unterhalt ausreichten120. Angesichts fehlender Alternativen nimmt es nicht wunder, daß trotz der zeittypisch hohen Mortalitätsrate die Präsenz beider Ehepartner auch im münsterischen Hochstift der Regelfall in den Handwerkshaushalten war. 46
Am Beispiel der Hinterbliebenenversorgung im Handwerk läßt sich einmal mehr zeigen, daß die Rechtsquellen des 18. Jahrhunderts die ungleich komplexere soziale Wirklichkeit nur höchst unzureichend abbilden. Es wird zudem deutlich, daß der Gesetzgeber - und dies gilt auch für denjenigen des Statutarrechts - außerstande war, seine Intentionen zur Rechtswirklichkeit gerinnen zu lassen und das soziale Leben wirklich prägend zu gestalten. Überkommenes Sozialverhalten sowie die vorgegebenen ökonomischen Möglichkeiten waren die Kräfte, welche die soziale Lage der Menschen in der vorindustriellen Gesellschaft allemal stärker bestimmten als die wenigen neuen Anstöße, die von einem sich im 18. Jahrhundert nur allmählich ändernden Recht ausgingen. Zaghaft wurden Freiräume eröffnet, die zu nutzen allein den Wohlhabenden vergönnt war. Die Mehrzahl der Frauen mag die Chance zur selbständigen Gewerbeausübung als ein Versprechen empfunden haben, das einzulösen künftigen, sorgloseren Generationen vorbehalten blieb. Mehr boten die einschlägigen Normen in den Gildebriefen ihnen in der Tat nicht121. 47

VI. Die politische Repräsentation

Die zünftige Organisation des Alten Handwerks war nicht bloß ein wirtschaftliches Zweckgebilde, sondern eine soziale Konfiguration, die neben einer Vielzahl anderer Ziele auch solche politischer Natur verfolgte. Ämter und Gilden korporierten noch bis ins 19. Jahrhundert hinein den zahlenmäßig größten Teil der Bürgerschaft. Die straffe Gliederung, einheitliche Willensbildung und unübersehbare Interessenkonkongruenz ihrer Mitglieder hatte den Handwerkergenossenschaften seit dem ausgehenden Mittelalter einen wichtigen, wenn nicht gar den dominierenden Einfluß auf das Regiment zahlreicher westfälischer Städte gesichert. Spätestens seit Anfang des 18. Jahrhunderts begannen die absolutistisch und aufgeklärt, eben "fortschrittlich" im Sinne der Zeit regierten Territorien, die Zunftautonomie energisch zu beschneiden. Während sich andere Bereiche der von den Zünften in umfassender Weise geregelten Lebenswelt des Alten Handwerks als erstaunlich resistent gegen die Einwirkung des Staates erwiesen, zerbrach die politische Funktion der Korporationen, die nicht nur das Selbstbewußtsein der Zünfte konstituiert, sondern den Handwerkern für viele Jahrhunderte reale Macht im urbanen Gemeinwesen verschafft hatten, unter den Schlägen des absoluten Staates schnell. Für den engeren Bereich Westfalens läßt sich diese Entwicklung allerdings nicht in solcher Allgemeinheit konstatieren. 48
Eine Städteordnung für das Fürstbistum Münster gab es nicht122. In den meisten urbanen Gemeinwesen des Territoriums blieben unabhängige Ratswahl, Selbstverwaltung und städtische Gerichtsbarkeit die Grundlage der im Mittelalter geformten Stadtverfassungen123. Allerdings bestanden im Münsterland, wie anderwärts auch, zwischen den Verfassungen der einzelnen Kommunen beträchtliche Unterschiede. In der Landeshauptstadt hatten die Gilden 1661 im Zusammenhang mit der Bestrafung der Stadt, für die der Kampf mit dem Landesherrn Bischof Christoph Bernhard von Galen unglücklich ausgegangen war, ihre politische Macht weitgehend verloren124. Infolge der militärischen Niederlage wurde die Verfassung Münsters im Sinne der absolutistischen Staatsauffassung umgeformt. Schon einmal, nach der Niederwerfung der Täuferherrschaft, hatte der münsterische Landesherr im Jahre 1536 die Gilden von jeglicher politischen Mitwirkung ausgeschlossen, doch war ihnen alsbald, 1553 schon, die Wiederherstellung ihrer korporativen und politischen Rechte gelungen125. Mit der maßgeblichen Beteiligung der Gilden an der Stadtherrschaft war es 1661 aber vorbei. Am 22. August 1661 erließ Fürstbischof Christoph Bernhard von Galen das "Regulament, wonach sich Alder- und Meisterleute der Stat Münster zu richten" hatten. 49
Das gesamte Korporationswesen wurde, soweit es in irgendeiner Verbindung zur Regierung und Verwaltung der Stadt stand, aufgehoben. Insbesondere war den Meistern die erneute Vereinigung zu der zuvor bestehenden Gesamtgilde, die so lange ein höchst wirksames Forum für die politische Willensbildung und Einflußnahme des Handwerks gewesen war, untersagt. "Die alter- und meisterleute sollen auf die gemeine Zunfthandwerk und handtierungssachen fleissige acht haben und verfügen dass jeder sein Arbeit (...) woll in acht neme (...). Und sollen dieselbe hinfüro in keine andre ihre Zunftsachen nicht betreffende politische und regierungssache sich keineswegs einmischen"126. Der Gesamtgilde war es nur noch mit Erlaubnis des Landesherrn gestattet, zusammenzutreten. Die Gildevorsteher bedurften zur Annahme ihres Amtes der fürstlichen Bestätigung, und überdies hatten sie dem Landesherrn einen Treueeid zu leisten. Die wichtigsten Gildehäuser wurden beschlagnahmt, die Amtsbücher und Zunftordnungen mußten dem Stadtrichter eingereicht werden. Dadurch erhielt der Landesherr Kenntnis des ihm bisher auf Grund der zünftigen Autonomie nicht zugänglichen Statutarrechts. Dies gab dem Fürstbischof seither die Möglichkeit, die Gilden effizient zu kontrollieren und gegebenenfalls gegen sie einzuschreiten. Die Unterwerfung Münsters hatte die weitere Folge, daß die bis dahin sich weitgehend aus Kaufmannsfamilien und Angehörigen der Gilden zusammensetzende Führungsschicht der Stadt aus dieser Stellung verdrängt wurde. 50
Zwar erlangte die Landeshauptstadt schon 1681 die freie Ratswahl wieder; der bedeutende Einfluß, den die Gilden ehedem auf das kommunale Leben ausgeübt hatten, war aber - jedenfalls in seiner verfassungsrechtlich gesicherten Form - unwiederbringlich dahin. Die Mitwirkung der Handwerker an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten beschränkte sich seither darauf, daß der Rat die Alterleute, die Vorsteher der Zünfte, in vereinzelten Fällen zur Beratung städtischer Angelegenheiten hinzuzog127. 51
Stets ist aber zu beachten, daß sich die Einflußnahme der Zünfte auf die Stadtgeschäfte nicht auf den statutarrechtlich gesicherten Weg der Teilhabe an der öffentlichen Gewalt beschränkte. Eben deshalb war mit dem Jahre 1661 auch nicht die völlige Entmachtung der münsterischen Handwerker verbunden. Die Beschneidung ihrer politischen Vorzugsrechte, die weitgehende Beschränkung der korporationstypischen Autonomie drängte den Gildeeinfluß längerfristig weit weniger zurück, als der Landesherr dies zunächst erwartet haben dürfte. Die merkwürdige Stabilität der Verhältnisse hatte ihren Grund in einer Machtverteilung, die wenig geeignet war, die Zünfte gänzlich aus dem politischen Kraftfeld der Stadt zu verdrängen. Denn durch ein Dekret vom 30. August 1690 wurde dem münsterischen Magistrat die erstinstanzliche Entscheidung streitiger Handwerksangelegenheiten übertragen128. Mit dem Verbleib der Zunftaufsicht beim städtischen Magistrat, den diese Regelung implizierte, war der Einfluß der Meister auf die Entscheidung ihrer eigenen Angelegenheiten gesichert. Denn mit Ausnahme der Spitzenfunktionen wurden fast alle wichtigen Ratspositionen weiterhin mit Gildemitgliedern besetzt. 52
Neben diese natürliche Interessenkongruenz zwischen Meistern und Magistrat aufgrund personeller Identität trat eine wechselseitige Abhängigkeit der spezifischen Zielsetzungen der städtischen Behörde und der Zünfte. Da die Korporationen die gewerbliche Wirtschaft der Stadt nicht nur repräsentierten, sondern Gilden und Gewerbe geradezu als Synonym begriffen wurden, konnte der Magistrat unter Wirtschaftsförderung nichts anderes als Zunftförderung verstehen. Die Beschränkung des Zugangs zum selbständigen Gewerbebetrieb lag nicht nur im Interesse der Meister, sondern auch der Stadt, die sich der Armenversorgung gescheiterter Existenzen entziehen wollte. Außerdem wäre die nur dürftig besetzte Stadtverwaltung bei der Organisation und Ordnung des gewerblichen Lebens, wie sie im 18. Jahrhundert üblich war, ohne die Zünfte überfordert gewesen129. Diese in Sachzwängen begründete Verschwisterung des Magistrats mit der Gilde, die einer wechselseitigen Abhängigkeit gleichkam, hatte, um nur ein Beispiel zu nennen, zur Folge, daß der münsterische Magistrat der zünftigen Gerichtsbarkeit einen über die engen Grenzen des Reichsabschieds und der Ausführungsverordnung von 1732 weit hinausgehenden Spielraum beließ130. Die den Zünften so vorteilhafte Interessenkongruenz wurde allenfalls durch Ausstände der Gesellen oder Arbeitskonflikte, welche die Meister verursacht hatten, gestört. 53
Erst nach dem Ende des siebenjährigen Krieges geriet die symbiotische Verbundenheit und Äquivalenz der am gewerblichen Leben beteiligten Kräfte aus ihrer Ruhelage. Immer häufiger kam es vor, daß sich Meister gegen Entscheidungen ihrer Gilde wandten, wenngleich es zunächst nur wenige waren, die ihr Recht auch beim Geheimen Rat131 suchten. Dessen Einfluß stieg aber spürbar mit der Ernennung einer größeren Zahl von Freimeistern an, denn diese wandten sich weit eher an die Landesbehörde als an den Magistrat, der die Abneigung der Zünftler gegen die Ernennung von Freimeistern teilte. So kam es in der Frage der Zuständigkeit für das Handwerk im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts zum Konflikt zwischen dem Magistrat und dem Geheimen Rat132 - ein untrügliches Zeichen für das allmähliche Schwinden nicht nur des politischen Einflusses der Gilden, sondern der korporativen Macht überhaupt, deren Erbe anzutreten der moderne Staat sich längst entschlossen hatte. 54
Nach der Beseitigung des geistlichen Staates und der Errichtung des preußischen Fürstentums Münster begannen die neuen Herren des Landes sogleich mit der Demontage der noch intakten mittelalterlichen Stadtverfassungen. Der Stadt Münster nahm man die alten Freiheiten durch Verfügung vom 6. September 1805 weitestgehend133. So schränkte die preußische Herrschaft, parallel zur Einführung des Allgemeinen Landrechts, die kommunale Selbstverwaltung in den neugewonnenen Provinzen ein (vgl. ALR II Tit. 6 §§ 23 ff. und 8, §§ 108 ff.). Ratswahlen fanden nicht mehr statt; die Selbstverwaltungen wurden seither durch königliche Ordres eingesetzt. Wenngleich das neue, ungewohnt forsche Regiment aus dem Osten auch gewisse Rücksichten auf die gewachsenen Verhältnisse in den westfälischen Stadtgemeinden zu nehmen bereit war, so ist doch die unverzügliche Anpassung der Kommunalordnung an die preußischen Normen unverkennbar. 55
Durch diesen Bruch in der städtischen Verfassung und Verwaltung änderte sich die Zusammensetzung der politischen Führungsschicht auch Münsters gravierend. Den ehrenamtlich tätigen Handwerkern und Gewerbetreibenden, den Mitgliedern alteingesessener Familien mit langer Ratstradition, wurde der entscheidende Einfluß entwunden und statt dessen landesherrlichen Beamten überantwortet. Durch die völlige Umgestaltung der politischen Struktur der Städteverwaltung und Städteregierung wurde eines der seit je stabilisierenden Momente der Selbstverwaltung des Handwerks, nämlich die wechselseitige Abhängigkeit und innere Übereinstimmung der Zunftorganisation mit dem komplizierten Gefüge der Lokalgewalt, beseitigt. Man benötigte die Korporationen als Stützpfeiler des tradierten Regierungs- und Verwaltungssystems nicht länger. Mit dem Ende der Freiheit und Selbständigkeit der Städte war auch eine der tragenden Säulen, auf denen Unabhängigkeit und Selbstverantwortung der Gewerbegenossenschaften ruhten, zerbrochen. Der Untergang der Ämter und Gilden kündigte sich an. Mit ihrer völligen Entmachtung waren die städtischen Zunfthandwerker, was ihre politischen Mitwirkungsrechte anbelangte, schon vor Einführung der Gewerbefreiheit in eben die Unmündigkeit zurückgesunken, in welcher das Landhandwerk seit je verharrte. 56

VII. Die Zunftgerichtsbarkeit

Als der münsterische Kurfürst Clemens August am 4. Januar 1732 den Reichsabschied des Jahres 1731 mit einem Ausführungsedikt für das Fürstentum Münster publizierte134, wurde die damals nach den Buchstaben des Gesetzes bereits bestehende Beschränkung der Jurisdiktion der Zünfte in Münster nochmals eingeschärft. Unter Bezugnahme auf die Art. II und V des Reichsabschieds bestritt der Gesetzgeber den Meistern die Strafgewalt ausdrücklich. Statt dessen betraute er in der Landeshauptstadt Münster den eigens zu diesem Zweck ernannten "Deputierten zu Handwercks-Sachen" mit der Entscheidung gewerberechtlicher Streitigkeiten, während er in den übrigen Städten und Wigbolden135 des Hochstifts die Ortsrichter oder Gografen für zuständig erklärte (Art. I). Damit war es zu einem Auseinanderfallen der Zuständigkeiten zur Entscheidung gewerberechtlicher Streitigkeiten zwischen der Landeshauptstadt und den Landstädten gekommen, welches noch das ganze Jahrhundert über fortwirken sollte. 57
Auch zum Verfahren traf der Gesetzgeber damals Anordnungen: Der münsterische Deputierte sollte "die (gemeldeten) Exzesse oder sonstigen Sachen ... im Beyseyn der Ober- und Gildemeister vermits anhörender mündlicher Klage und Antwort, auch falls nöthig durch summarische jedoch Aydliche Abhörung der Zeugen untersuchen und in aller Kürtze Ohnentgeltlich durch schriftlichen Bescheid entscheiden". Damit wurde, für jedermann deutlich sichtbar, Abschied von den geheimen Entschlüssen der Zunftversammlung, die weder eine geregelte, an rationalen Grundsätzen orientierte Beweiserhebung noch eine schriftlich fixierte - und damit nachprüfbare - Entscheidung kannte, genommen. An ihre Stelle sollte ein Verfahren treten, welches - dank der Mitwirkung der Handwerker - sachnahe Entscheidungen, zugleich aber auch wenigstens ein Mindestmaß an Rechtssicherheit garantierte. 58
Allerdings gelangte auch diese Verordnung in rechtstechnischer Hinsicht nicht über das ganz unzureichende Prinzip, einzelne Tatbestände, in denen der Münsteraner Deputierte zuständig sein sollte, exemplarisch aufzuzählen, hinaus. Dazu gehörte die Bestrafung des sog. "Schleifens" bzw. "Hobelns", der Initiationsriten der Gesellen also. Verstöße gegen das Verbot dieser archaischen Sitten sollten mit einer Buße von 50 Reichstalern geahndet werden. Die "bey Verfertig- und Besichtigung sothanen Meister-Stücken zur bösen Gewohnheit gediehene Freß- und Söffereyen" wurden ebenfalls mit einer Strafe von 50 Reichstalern belegt. Streitigkeiten über die Annahme eines Meisterstücks sollte der Deputierte entweder selbst entscheiden oder aber die Probearbeit von zwei Meistern seines Fachs aus einem Nachbarort beurteilen lassen. Für dieses Verfahren wurde eine exakte Kostenregelung getroffen. Das weit verbreitete Abkaufen von Mängeln am Meisterstück wurde bei Strafe von 50 Goldgulden untersagt. Diese Bußgelder, die je zur Hälfte dem Denunzianten und dem Amte verfallen sein sollten, konnte der Deputierte erforderlichenfalls "durch würckliche, auch allenfalls Militaire Execution" beitreiben. Für den Fall, daß ein Geselle oder Lehrjunge sich freiwillig bereit erklärte, dem Amt anläßlich der Freisprechung oder des Erwerbs des Meisterrechts mehr als vom Gesetz vorgesehen zukommen zu lassen, war der Geselle zu einer Strafe in Höhe von 25 Rtl., ersatzweise der Verlängerung der Gesellenzeit um ein Jahr, zu verurteilen. Auch der Lehrling, der dem Amte solch unerlaubte Vorteile gewährte, mußte gewärtigen, daß den abgeleisteten Lehrjahren noch ein weiteres hinzugefügt wurde. Schließlich wies der Landesherr die mit den Handwerkssachen betrauten Gerichtsinstanzen nochmals und in ausführlicher Weise auf das Vorgehen gegen die in Art. XIII des Reichsabschieds genannten "Unordnungen" hin. "Er wollte dieselbe in genere hiemit unter arbitrari Straff respektive auffgehoben, abgeschaffet, und ernstlich verbotten" wissen, "weilen davon unter anderen nachbenahmste in unserem Hoch-Stifft Münster sehr starck eingewurtzelet, und in Zwanck gehen"; deshalb wirkte er nochmals selbständig auf die Beseitigung einer Vielzahl traditioneller Zunftgebräuche, die nunmehr als Mißbräuche empfunden wurden, hin. Um diesem Ziel näher zu kommen, bestätigte er nach Erlaß des Reichsabschiedes zahlreiche Gildebriefe neu. Durch Art. VIII des Reichsschlusses in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Ausführungsgesetzes war den Handwerkern die standeseigene Jurisdiktion nochmals ausdrücklich entzogen worden; sie blieb nur noch in dem eng begrenzten Rahmen zulässig, den das Gesetz ihr belassen hatte. Auf diese Rechtslage machte der Landesherr in unverhohlener Sorge um die Einhaltung der Bestimmungen aufmerksam, in dem er in einem Zusatz zu dem Genehmigungsvermerk der neu bestätigten Gildebriefe eigens darauf hinwies, daß nicht nur das bestätigte Privileg, sondern auch die Reichszunftordnung des Jahres 1731 in ihrer landesrechtlichen Fassung aus dem 1732 geltendes, von den Zünften zu beachtendes Recht sei136. An der Beschränkung der zünftigen Jurisdiktion in der durch den Reichsschluß vorgesehenen Weise konnte damit kein Zweifel bestehen. 59
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten in gewerberechtlichen Streitigkeiten stellte sich im Rechtsalltag der Landeshauptstadt Münster höchst verworren dar. Hier, wo der Magistrat bald in die Funktion des Deputierten, den die Verordnung von 1732 vorgesehen hatte, hineingewachsen war137, kam es bis zum Ende der geistlichen Herrschaft nicht zu einer wirklichen Kompetenzverteilung zwischen Zunft, Magistrat und ordentlicher Gerichtsbarkeit. An landesherrlichen Bestimmungen und Regelungen in dieser Frage fehlte es nicht138 - die erhoffte Klarheit aber blieb, nicht zuletzt wegen der Eigenmächtigkeit der ordentlichen Gerichte - aus. Insbesondere führte die Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des Magistrats in Gewerbesachen zu fortdauernden "Zweifeln und Irrungen". 60
Verursacht wurden die Wirrnisse durch die Widersprüchlichkeit der einschlägigen Bestimmungen: Während der Fürstbischof Franz Arnold den Beschwerten durch Verordnung vom 18.2.1718 die Appellation - ausschließlich an das Stadtgericht allerdings - zugestanden hatte, überantwortete die münsterische Polizeiordnung (Art. XIX) die Gildesachen allein der Zuständigkeit des Magistrats, wenngleich unter Zuziehung der Alderleute der Gilden, ohne gegen die so getroffene Entscheidungen Rechtsmittel zuzulassen. 61
Die Regelung des Landesherrn wurde bestätigt durch ein kurfürstliches Reskript vom 5.7.1788, welches bestimmte, "daß von den städtischen Erkänntnissen in Gildesachen der Weg an das Münsterische Stadtgericht zu nehmen, und allenfalls von Seiten höchst dero geheimen Raths dorthin zu verweisen sein"139. "Weiter aber und an anderen Örtern" sollten Rechtsmittel nicht zugelassen sein. Der Geheime Rat und das Weltliche Hofgericht waren mit ihrer Ausschaltung aber keineswegs einverstanden. Ungeachtet der landesherrlichen Verordnungen judizierten sie weiterhin in gewerberechtlichen Streitigkeiten. Das Weltliche Hofgericht rechtfertigte seine Rechtssprechungstätigkeit mit der an scholastische Spitzfindigkeit gemahnenden Begründung, "daß zwarn die Anbringung der appellation für unerlaubt" zu achten sei, "die Annehmung derselben aber dem weltlichen Hofgericht nicht verbotten seyn". Trotz wiederholter Vorstellungen des Magistrats führte auch der letzte Kurfürst Max Franz keine Klärung der Rechtswegfrage herbei, so daß der Kompetenzstreit weiterhin schwelte. Deshalb dürfte es nicht nur das unübersehbare Mißtrauen gegen die staatliche und städtische Gerichtsbarkeit, sondern ebensosehr der heillose Kompetenzwirrwarr gewesen sein, der die Meister veranlaßte, den Rechtsweg auszuschöpfen. Bei den Unterlegenen in gewerberechtlichen Streitigkeiten war es nämlich üblich geworden, sich nicht mit der Entscheidung des Magistrats und des Stadtrichters zufrieden zu geben140. Naturgemäß beschleunigte die Erprobung des Instanzenzuges die Rechtsverfolgung nicht gerade. 62
Im übrigen aber betrieb der letzte münsterische Landesherr Max Franz eine Gewerbe- und Zunftpolitik, die durchaus die persönliche Handschrift dieses aufgeklärten und reformeifrigen Habsburgers erkennen ließ. So wies er in schöner Regelmäßigkeit in allen Privilegien, die er bestätigte oder revidierte, darauf hin, daß die gewerblichen Streitigkeiten nach den Vorschriften der landesherrlichen Verordnung vom 4. Januar 1732 zu entscheiden seien. An der damit begründeten, zwischen der Landeshauptstadt und den Landstädten differenzierenden Zuständigkeitsregelung für solche Verfahren hielt er fest. Die Gildebriefe, mit denen Max Franz die Zünfte in den Landstädten des Münsterlandes begabte, betrauten, ganz im Sinne dieses Gesetzes, ausdrücklich die "besonders deputierten Richter", die Vertreter der staatlichen Gerichtsbarkeit also, mit der Entscheidung von Handwerkssachen141. 63
Die Entscheidungsgewalt der Meister in gewerblichen Streitigkeiten hingegen wurde in der Mehrzahl dieser Privilegien, die der Landesherr für die münsterländischen Landstädte erteilte, nicht mehr erwähnt. Man geht nicht fehl in der Annahme, daß es sich hier um nicht weniger als um eine unmißverständliche Absichtserklärung handelte. Die Stellung der öffentlichen Gewalt sollte gestärkt, die traditionellen Rechtssprechungsaufgaben der Zunft hingegen möglichst der Vergessenheit anheimgegeben werden. Nurmehr mittelbar fand die juristische Tätigkeit der Zünfte noch Aufmerksamkeit, indem verordnet wurde, daß die bei der Zunft eingehenden Zahlungen, "so wie auch die etwaigen Strafgelder" zum besten der Korporation verwendet, nicht aber "durch Zechereien verschwendet" werden sollten142. 64
Allein in den Privilegien, die Max Franz den Handwerkern der Landeshauptstadt Münster gewährte, räumte er den Meistern ausdrücklich eine gewisse Strafgewalt ein. So durften die Mitglieder der münsterischen Maler-, Sattler-, Glaser- und Wagenmacherzunft selbständig Strafen, die nicht mehr als einen Taler betrugen, verhängen143. Die Uhrmacher in Münster ermächtigte der Fürst sogar, alle in "sonstigen (arbeitsrechtlichen) Streitigkeiten und Amtssachen vorkommenden Klagen und Beschwerden" selbst beizulegen144. Generell behielt jeder, der sich durch ein Verdikt der Zunftgenossen in Münster zu Unrecht beschwert fühlte, das Recht der Appellation an den Magistrat145. Daß arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Meistern und ihren Gesellen und Lehrlingen in der Tat durch den städtischen Magistrat entschieden wurden, läßt sich für das münsterische Schreineramt nachweisen146.

Trotz mancher Einzelfallregelungen gelang es aber auch der Gewerbepolitik Max Franzens nicht, die Rechtswirklichkeit allerorten mit der bestehenden Rechtslage zu versöhnen.

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VIII. Epilog

Kehren wir zu der Ausgangsfrage zurück: Wie wirkten Reichs-, Landes-, Stadt- und korporatives Statutarrecht, höchst verschiedenartige Rechtsquellen, die sich jeweils durch ihre engeren Geltungsbereiche und ihre andersartigen Regelungsgegenstände vom gemeinen Recht unterschieden, im 18. Jahrhundert zusammen? Reichsabschiede, Edikte, Privilegien und Konzessionen der Territorien, der Ertrag der Satzungsgewalt der Städte und das aus dem gewillkürten Recht der autonomen Genossenschaften sowie aus der seitens der Zünfte wahrgenommenen Auftragsverwaltung der Territorien fließende Statutarrecht der Gewerksgenossenschaften bildeten eine nur schwer durchschaubare Gemengelage. Immerhin lassen sich am Beispiel Münsters aber einige Charakteristika herausstellen: 66
(1) Die wechselseitige Abhängigkeit der Handwerkerverbände einer- und der städtischen sowie der landesherrlichen Verwaltung andererseits ist für das Säkulum vor Beginn der großen Reformen des frühen 19. Jahrhunderts evident. Im Interesse der städtischen Zunftmeister unternahm es der münsterische Landesherr, wenngleich vergeblich, das Landhandwerk einzuschränken, da die Zünfte ihre Privilegien nicht mehr allein zu verteidigen vermochten. Und der Fürst war es auch, der die wirtschaftliche Grundlage der Werkstätten verbreitern half, indem er es den Meistern gestattete, auf den Jahrmärkten andere als die zu ihrem Handwerk gehörenden Erzeugnisse zu verkaufen. Andererseits sahen sich die Zünfte wie eh und je - und noch bis zum Ende ihrer Existenz - in der Verantwortung für die Sicherung der Qualitätsstandards der Handwerkswaren; so entlasteten sie die städtische bzw. landesherrliche Obrigkeit, indem sie sich - in den zunfttypisch engen Grenzen natür-lich - mit dem Verbraucherschutz befaßten. 67
(2) Die Reformbestrebungen vermochten im 18. Jahrhundert das Stadium des bloß Partiellen noch nicht zu überwinden. Versuche, das einem Myzel nicht unähnliche Geflecht der Regelungen verschiedener Nomotheten zu ordnen, rational zu strukturieren und neu zu fassen, wie es dem aufgeklärten, der Idee der Kodifikation verpflichteten Jahrhundert gut angestanden hätte, lassen sich in Münster nicht einmal im Ansatz erkennen. 68
Dafür kann eine Vielzahl von kleinen Reformschritten nachgewiesen werden, die insbesondere den Gewerbebetrieb betrafen: Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Beschäftigten, Verbot der Preisabsprache, Erweiterung der Handelsbefugnisse der Meister auf den Jahrmärkten, Aufhebung des Zunftzwangs für das Fleischergewerbe, Erlaß von Lohn- und Preistaxen, Erteilung von Freimeisterprivilegien, aber auch die politische Entmachtung der Zünfte und die Beschränkung bzw. Beseitigung der standeseigenen Gerichtsbarkeit der Handwerker sind hier zu nennen. Nur in manchen Segmenten der Wirtschaftsgesetzgebung scheinen aufklärerische Impulse oder merkantilistische Ansätze durch, und diese scheiterten zumeist schnell an einer Wirklichkeit, welche innovativen Bestrebungen des Gesetzgebers noch immer feindlich gegenüberstand. Immerhin verdient das Spektrum der Reforminitiativen trotz seiner nur partiellen Ergebnisse als beachtlich bezeichnet zu werden. 69
(3) Die jurisdiktionellen Zuständigkeiten und die Rechtszüge vermochte der geistliche Staat jedenfalls für den Bereich des Gewerberechts nicht zu ordnen und von einander abzugrenzen, so daß weder für die Rechtssuchenden noch für die Gerichte Klarheit über die Zuständigkeiten bestand. 70
(4) Signifikant ist demgegenüber aber auch, daß der Schwerpunkt der gesetzgeberischen Initiativen beim Landesherrn lag. Die Zünfte suchten an den hergebrachten Statuten festzuhalten, und der Beitrag der Stadt Münster zu dem in ihren Mauern geltenden Handwerksrecht beschränkte sich im wesentlichen auf die 1740 neu konfirmierte Polizeiordnung. Die Präferenz besaß unzweideutig der münsterische Landesherr, und wenigstens insoweit suchten Regierung, Verwaltung und Fürst des Hochstiftes sich dem Vorbild der größeren Staaten auf deutschem Boden anzunähern. 71

Festzuhalten verlohnt sich nach alledem Folgendes: Wer sich dem hier untersuchten Rechtskreis nähert, taucht in einen Kosmos ein, dessen archaische Physiognomie an vielem zweifeln läßt, was der Rechtshistoriker gemeinhin über das Wirken aufklärerischen Geistes in der Rechtssetzung des 18. Jahrhunderts zu wissen glaubt. Denn die gewöhnlich mit dem Rechtsdenken der Zeit verbundene Vorstellung von dem berühmten "Ausgang" des Menschen "aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit" (J. Kant) und die Berufung auf den insbesondere von Thomasius herausgestellten sensus communis lassen sich in dem hier betrachteten Focus nur in Rudimenten erkennen. Ebenso ausdauernd wie einseitig hat sich die Rechtswissenschaft mit der Gesetzgebung der deutschen Vormächte befaßt, und als Resultat dieser Präferenz des Forschungsinteresses entstand ein durchaus lückenhaftes Bild der Gesetzgebung und Rechtswirklichkeit des 18. Jahrhunderts. Zu beachten vergaßen die Rechtshistoriker nämlich jenes "Reichstags-Deutschland" der zahlreichen Mittel- und Kleinstaaten, die für das Alte Reich so typisch waren. Dort kannte man die Kodifikationsidee und eine systematische Gesetzgebung allenfalls vom Hörensagen, und die Gedanken des Rationalismus und der Aufklärung schienen an den Grenzen Halt gemacht zu haben. Zu einer umfassenden Reform der Handwerksgesetzgebung fanden die Landesherren nicht die Kraft, und die Zünfte waren ebensowenig wie die Kommunen an grundsätzlichen Änderungen der rechtlichen Situation interessiert. Wenngleich sich das Zusammenwirken von Reichs-, Landes-, Stadt- und korporativem Statutarrecht in Münster keineswegs reibungslos gestaltete und es durchaus nicht selten zu Widersprüchlichkeiten und zur Überschneidung der Kompetenzen kam, läßt sich der hergebrachten Ordnung in dem Fürstbistum die Sinnhaftigkeit aber doch durchaus nicht einfach absprechen. Denn das Gefüge aus staatlichem und statutarischem Recht bildete das Rückgrat der Zünfte und - jedenfalls unter den Bedingungen der zurückhaltenden Gesetzgebungstätigkeit des geistlichen Staates - die conditio sine qua non für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Daß das Handwerk, Meister wie Gesellen, aber auch der Staat und die Gesellschaft insgesamt auf diese Dienste nur schwerlich verzichten konnten, zeigte sich erst, als der radikale Rationalismus der französischen Fremdherrschaft die Handwerkerverbände in Westfalen hinweggefegt hatte - und es lange währte, bis sich etwas Neues an ihre Stelle setzen ließ. 72


Fußnoten:

1 Zur Rechtsgeschichte der Genossenschaft, s. H. Stradal, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1, Berlin 1971, Sp. 1522. Die Ämter und Gilden verfolgten keineswegs nur wirtschaftliche Ziele, sondern nahmen sich auch der Pflege der Geselligkeit, der sozialen Sicherung der Mitglieder und religiöser Aufgaben an.

2 S. dazu J. Brand, Art. "Zunft, Zunftwesen", in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, V. Bd., Berlin 1998, Sp. 1797

3 Dazu ausführlich Gerhard Deter, Handwerksgerichtsbarkeit zwischen Absolutismus und Liberalismus. Zur genossenschaftlichen Jurisdiktion im Westfalen des 18. und 19. Jahrhunderts (= Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft Bd. 26), Berlin 1987

4 Vgl. H. Stradal, wie Anm. 1, Sp. 1526

5 So Fritz Blaich, Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsverwaltung, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 1: Vom Spätmittelalter bis zum Ende des Reiches, Bd. 1, Stuttgart 1983, S. 440

6 S. Gerhard Dilcher, Art. "Stadtrecht", in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. IV, Berlin 1990, Sp. 1866 (unter Bezugnahme auf W. Ebel)

7 Wilhelm Müller-Wille, Westfalen, Landschaftliche Ordnung und Bindung eines Landes, 2. Auflage, Münster 1981, S. 7 ff

8 Vgl. Margarete Pieper-Lippe, Zur Geschichte des westfälischen Handwerks, in: Westfalen, Bd. 40, 1962, S. 76

9 In Dortmund 1260 Erwähnung von sechs Gewerbegilden, siehe Ferdinand Frensdorff, Dortmunder Statuten und Urtheile, Halle a.S. 1882, S. L II, 192 f, 215 ff.

10 In Soest 1259 erste Erwähnung der Gewerbebruderschaften, siehe Karl Ader, Geschichte der Ämter und Gemeinheit in der Stadt Soest bis zum Ende des 17. Jahrhunderts, Phil. Diss. Münster 1914, S. 5 ff.

11 In Höxter sind aus dem Jahre 1276 die Statuten der Schneider überliefert; siehe Paul Wiegand, Denkwürdige Beiträge für Geschichte und Rechtsaltertümer, Leipzig 1858, S. 135 ff.

12 In Osnabrück 1266 erste Erwähnung des Knochenhaueramtes, siehe Johan Carl Betram Stüve, Gewerbswesen und Zünfte in Osnabrück. In: Mitteilungen des historischen Vereins zu Osnabrück 7, 1864, S. 23 ff.

13 In Münster 1354 erste Erwähnung der Gilden, siehe Robert Krumbholtz, Die Gewerbe der Stadt Münster bis zum Jahre 1661 (Publikationen aus den königlichen-preußischen Staatsarchiven Band 70) Neudruck der Ausgabe von 1898, Osnabrück 1965, S. 3*, 3.

14 Zur Entstehung des Zunftwesens allgemein Friedrich Lütge, Deutsche Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Ein Überblick (= Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, hrsg. von Wolfgang Kunkel (u.a.), Abt. Staatswiss., N.F., Band 3), 3. Auflage, Berlin, Heidelberg, New York 1966, S. 174 f.

15 Frensdorff, wie Anm. 9, S. L II

16 Karl Ignatz Pöppel, Die Löher- und Schuhmachergilder der Stadt Paderborn, Festschrift zum 500-jährigen Jubiläum der Schuhmacher-Sterbekasse 1424 - 1924, Paderborn 1924, S. 14

17 Hans Kruse, Forstwirtschaft und Industrie im ehemaligen Fürstentum Nassau-Siegen (= Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte des Siegerlandes II), Münster 1909, S. 139 ff.; Wilhelm Güthling, Geschichte der Stadt Siegen im Abriß, Siegen 1955, S. 34; Siegen zählte im 18. Jahrhundert allerdings noch nicht zu Westfalen

18 Elisabeth Bröker, Die Bocholter Fleischhauergilde 1386 - 1811. In: Unser Bocholt 1950, S. 223.

19 Joseph Brill, Spezial-Geschichte der Stadt Wiedenbrück und der Umgebung, Wiedenbrück 1913, S. 32 f.

20 Pieper-Lippe, wie Anm. 8, S. 79.

21 Siehe dazu Pieper-Lippe, wie Anm. 8, S. 77 f.

22 Pieper-Lippe, wie Anm. 8, S. 77.

23 So z. B. Protokoll der Kommerzienkommission vom 26.2.1765, in: STAM, Mscr. VII Nr. 1914, fol. 167.

24 Auch die selbständigen Landhandwerker wurden in der Umgangssprache als Meister bezeichnet, wenngleich sie weder eine Meisterprüfung abgelegt hatten noch je Zunftmitglieder waren. So die Motive zum Edikt vom 16.10.1744, vgl. Otto Nübel, Das Landhandwerk des Münsterlandes um die Wende des 19. Jahrhunderts, Münster 1913, S. 24 f.

25 Vgl. Gerhard Deter, Rechtsgeschichte des westfälischen Handwerks im 18. Jahrhundert: Das Recht der Meister, Münster 1990, S. 107.

26 Edikt des Kurfürsten Klemens August vom 16.10.1744, in: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Kgl. preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth über Gegenstände der Landeshoheit, Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege vom Jahre 1359 bis zur französischen Militair-Occupation und zur Vereinigung mit Frankreich und dem Großherzogtum Berg in den Jahren 1806 und resp. 1811 ergangen sind, Hrsg. v. Kgl. Preuß. Hohen Staats-Ministerium, 3 Bde., Münster 1841 (Scotti), Band 1: 1359 bis 1762, S. 416 f., Nr. 364.

27 Art. 8 des Edikts vom 16.10.1744, abgedruckt bei Nübel, wie Anm. 25, S. 24.

28 Art. 9 des Edikts vom 16.10.1744, abgedruckt bei Nübel, wie Anm. 25, S. 24.

29 Scotti, wie Anm. 24, Band 1, S. 417 Nr. 364.

30 STAM, Spezialorganisationskommission Münster Nr. 99.

31 Verordnung der Kgl. Pr. Civil-Organisations-Kommission Münster vom 11.11.1803, in: Sammlung der Gesetze und Verordnungen ..., (Scotti), wie Anm. 24, Band 3, S. 63, Nr. 34.

32 Max Lehmann, Freiherr vom Stein, Band 1, Leipzig 1902, S. 267 f.. Stein schlug vielmehr eine bloße Teilakzise auf die Grundnahrungsmittel vor; siehe Monika Lahrkamp, Münster in napoleonischer Zeit 1800 bis 1815, Administration, Wirtschaft und Gesellschaft im Zeichen von Säkularisation und französischer Herrschaft, Münster 1976, S. 512.

33 Zahlreiche Nachweise bei Pieper-Lippe, wie Anm. 8, S. 91.

34 Zur Geschichte des münsterischen Kunsthandwerks vgl. Max Geisberg, Studien zur Geschichte der Maler in Münster 1530 bis 1800, in: Westfalen 26, 1941, S. 147 ff.; Karl Döhmann, Bunickman und Brabender genannt Beldensnider. in: Westfalen 7, 1915, S. 49 ff.

35 Ausführungsverordnung zum Reichsabschied von 1731 vom 4.1.1732, in: STAM, Münsterische Edikte A 5, Nr. 454.

36 Ausführungsverordnung zum Reichsabschied von 1731 vom 4.1.1732, in: Münsterische Edikte A 5, Nr. 454, Art. V.

37 Schreiben vom 25.10.1792 an den Magistrat der Stadt Münster, in: STAM, Fbst. Münster, Geh. Rat Nr. 383.

38 Vgl. dazu Deter, wie Anm. 26, S. 133 m. w. N.

39 Verordnung vom 10.11.1763, in: Sammlung der Gesetze und Verordnungen ... (Scotti), wie Anm. 24, Band 2 (1842) Nr. 435 S. 18 f. und Verordnung vom 31.8.1801, in: Scotti, wie Anm. 24, Bd. 2 Nr. 565 S. 371 ff.

40 Art. XXIX der "Policey-Ordnung der Haupt- und Residenz-Stadt Münster in Westphalen (1740).

41 So für viele: Gildebrief des Schneideramtes Beckum vom 11.11.1797, in: STAM, Fbst. Münster, Geheimer Rat Nr. 379, Art. 9, 10.

42 Druffel an Max Franz vom 22.1.1796, siehe Johannes Katz, Das letzte Jahrzehnt des Fürstbistums Münster unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit des Geheimen Staatsreferendars Joh. Gerhard Druffel, Würzburg 1933, S. 71.

43 Max Franz an den Stadtmagistrat Münster (Konzept Druffels) vom 5.10.1796, in: STAM, Fbst. Münster, Kabinettsregistratur Nr. 3106.

44 L. van der Grinten, Beiträge zur Gewerbepolitik des letzten Kurfürsten von Köln und Fürstbischofs von Münster Maximilian Franz, 1784 bis 1801 (= Beiträge zur Geschichte Niedersachsens und Westfalens, Heft 14), Hildesheim 1908, S. 52.

45 Max Franz in dem Geheimen Rat in Münster (Konzept Druffels) vom 17.4.1799, in: STAM, Fbst. Münster, Kabinettsregistratur Nr. 3227.

46 L. van der Grinten, wie Anm. 44, S. 52.

47 Schreiben der Schmiedemeister und Gegenantwort des Magistrats aus dem Jahre 1712, in: Stadtarchiv Warendorf, Altes Archiv 2 E IX 2.

48 Art. XXIX der "Polizey-Ordnung der Haupt- und Residenz-Stadt Münster in Westphalen" (1740).

49 Verordnung vom 19.12.1692, in: Scotti, wie Anm. 24 (1841) Bd. 1, S. 313 Nr. 213.

50 Edikt vom 27.9.1723, in: Scotti, wie Anm. 24 (1841), Bd. 1, S. 372 Nr. 306.

51 Verordnung vom 16.10.1744, in: Scotti, wie Anm. 24 (1841), Bd. 1, S. 416 f. Nr. 364. Vollständiger Text des Edikts in STAM, Spezialorganisationskommission Münster Nr. 99 fol. 235 bis 238.

52 Verordnung vom 13.7.1754, in: Scotti, wie Anm. 24 (1841) Bd. 1, S. 430 Nr. 385.

53 Protokoll der Kommerzienkommission vom 16.2.1765, in: STAM, Mscr. VII Nr. 1914, fol. 167.

54 Die Mitglieder der Kommerzienkommission waren ehemalige Kaufleute, Fabrikanten und die Bürgermeister einiger Städte. Als sitz- und stimmberechtigt wurden die Gildemeister des münsterischen Krameramtes hinzugezogen, siehe Katz, wie Anm. 42, S. 15.

55 Vgl. Stephanie Reekers, Beiträge zur statistischen Darstellung der gewerblichen Wirtschaft Westfalens um 1800, T. 1, Paderborn und Münster. In: Westfälische Forschungen, hrsg. von Peter Schöller und Alfred Hartlieb von Wallthor, 17, 1964, S. 83 bis 176 (119).

56 Verordnung vom 7.1.1768, in: Scotti, wie Anm. 24 (1841), Bd. 2, S. 94 Nr. 463.

57 Verordnung vom 20.1.1774, in: Scotti, wie Anm. 24 (1841), Bd. 1, S. 215 Nr. 494 Art. 21, 22.58 Vgl. Katz, wie Anm. 42, S. 71.

59 Vgl. van der Grinten, wie Anm. 44, S. 46.

60 STAM, Fbst. Münster, Kabinettsregistratur Nr. 3233; vgl. Katz, wie Anm. 42, S. 72.

61 Van der Grinten, wie Anm. 44, S. 51.

62 Verordnung vom 16.10.1786, vgl. STAM, Spezialorganisationskommission Münster Nr. 99 fol. 241.

63 Zitiert nach van der Grinten, wie Anm. 44, S. 51.

64 Edikt vom 22.3.1787, in: STAM, Spezialorganisationskommission Münster Nr. 99.

65 Anderer Ansicht van der Grinten, wie Anm. 44, S. 51.

66 STAM, Spezialorganisationskommission Münster Nr. 99 fol. 242.

67 Landtagskommission an Max Franz vom 5.12.1794, vgl. Katz, wie Anm. 42, S. 72.

68 Acta commissionsis des Kriegs-Commissarii Kurlbaum, in: STAM, Spezialorganisationskommission Münster Nr. 101 fol. 12 (Münster).

69 Van der Grinten, wie Anm. 44, S. 51.

70 Zitiert nach Ferdinand Goeken, Die Entwicklung des Gewerbes in Münster i.W. während des 19. Jahrhunderts. Rechts- und staatswiss. Diss., Masch. Schr., Münster 1925, S. 20, m.w.Nachw.

71 So Van der Grinten, wie Anm. 44, S. 52.

72 Van der Grinten, wie Anm. 44, S. 52.

73 Vgl. van der Grinten, wie Anm. 44, S. 52.

74 STAM, Fbst. Münster, Kabinettsregistratur Nr. 3227.

75 Van der Grinten, wie Anm. 44, S. 52.

76 Verordnung vom 30.3.1715, in: Scotti, wie Anm. 24 (1841), Bd. 1, S. 348 Nr. 268.

77 Verordnung vom 10.2.1738, in: Scotti, wie Anm. 24 (1841), Bd. 1, S. 398 Nr. 343.

78 Edikte vom 23.3. und 22.12.1763 sowie 7.6.1765, vgl. Scotti, wie Anm. 24 (1841), Bd. 1, S. 398.

79 Verordnung vom 6.5.1701, in: Scotti, wie Anm. 24 (1841), Bd. 1, S. 334 Nr. 242.

80 Verordnung vom 6.5.1720 und 28.5.1720, in: Scotti, wie Anm. 24 (1841), Bd. 1, S. 336 Nr. 242 (Vermerk), unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 6.5.1701.

81 Verordnung vom 22.2.1720 und vom 28.5.1720, in: Scotti, wie Anm. 24 (1841), Bd. 1, S. 336 Nr. 242 (Vermerk).

82 Verordnung vom 28.12.1786, in: Scotti, wie Anm. 24 (1841), Bd. 2, S. 338 f. Nr. 531.

83 Katz, wie Anm. 42, S. 71 f.

84 Polizei-Ordnung der Haupt- und Residentz-Stadt Münster (1740), wie Anm. 40, Art. XXX.

85 Art. XXIX, wie Anm. 40.

86 Art. XXIX, wie Anm. 40.

87 Verordnung vom 9.12.1745, in: Scotti, wie Anm. 24 (1841), Bd. 1 S. 417 Nr. 365.

88 Verordnung vom 6.5.1701, in: Scotti, wie Anm. 24 (1841), Bd. 1 Nr. 242, S. 334 - 336.

89 Der Fleischverkauf war in den meisten Städten aus Gründen der Hygiene und der leichteren Kontrolle nur an einem Orte, eben der Scharne, gestattet.

90 Verordnung vom 28.5.1720, in: Scotti, wie Anm. 24 (1841), Bd. 1 Nr. 242, S. 336.

91 Vgl. van der Grinten, wie Anm. 44, S. 43.

92 Verordnung vom 28.12.1786, in: Scotti, wie Anm. 24 (1841), Bd. 3 Nr. 531, S. 338 ff.

93 Eine ausführliche Schilderung dieser Auseinandersetzung findet sich bei van der Grinten, wie Anm. 44, S. 43 ff.

94 Dazu genauer van der Grinten, wie Anm. 44, S. 41 f.

95 S. Hermann Kaiser, Handwerk und Kleinstadt. Das Beispiel Rheine/Westfalen, Münster 1978, S. 168

96 Lahrkamp, wie Anm. 32, S. 507.

97 J. Grewe, Das Braugewerbe der Stadt Münster bis zum Ende der fürstbischöflichen Herrschaft im Jahr 1802, Leipzig 1907, S. 89.

98 Vgl. van der Grinten, wie Anm. 44, S. 41.

99 Siehe Lahrkamp, wie Anm. 32, S. 514.

100 Margarete Pieper-Lippe, Zinn im nördlichen Westfalen. Münsterisches Zinn bis 1700. Minden-Ravensberger Zinn, Dülmener Zinn, Münster 1980, S. 3.

101 Pieper-Lippe, Zinn im nördlichen Westfalen ..., wie Anm. 100, S. 3.

102 Vgl. Stadtarchiv Münster A XI 186; STAM, Fbst. Münster, Geheimer Rat Nr. 396.

103 Justus Möser, Sämtliche Werke, hrsg. von Ludwig Schiermeyer, Werner Kohlschmidt und Eberhard Crusius, neu bearbeitete historisch-kritische Ausgabe in 14 Bänden, hrsg. von der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen, Berlin und Oldenburg 1943, Bd. 4, S. 173.

104 S. Elmar Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht. Geschichte und Gestalt des deutschen Markenschutzes im 19. Jahrhundert. Bd. 1, Berlin 1977, Bd. 2, Berlin 1983

105 Zur Einführung eines Hutstempels im Hutmacheramt zu Münster siehe STAM, Fbst. Münster, Kabinettsregistratur Nr. 3186 (1766).

106 "Polizey-Ordnung der Haupt- und Residentz-Stadt Münster" (1840), wie Anm. 40, Art. XXIX.

107 Verordnungen vom 10. November 1763 und 12. August 1765, in: Sammlung der Verordnungen ..., (Scotti), 1841, wie Anm. 24, Bd. 2 Nr. 435, S. 19.

108 Verordnung vom 12. August 1765, in: Sammlung der Verordnungen ... (Scotti), 1841, wie Anm. 24, Bd. 2 Nr. 435 S. 19.

109 Nach dieser Taxe wurden alle zu Martini fälligen Natural-Abgaben, mit denen die Abgabepflichtigen im Rückstand geblieben waren, in Geld berechnet; siehe Verordnung vom 31.8.1801, in: Sammlung der Verordnungen ... (Scotti), 1841, wie Anm. 24, Bd. 2 Nr. 565, S. 372 ff.

110 Diese Taxen dürften vor allem für gewöhnliche Tagelöhner bestimmt gewesen sein; ob sie auch für die Bauleute galten, läßt sich der Bestimmung selbst nicht entnehmen.

111 Münsterische Polizeiordnung (1740), wie Anm. 40, Art. XXXI: Auch solle niemand "Werck-Leuthen oder anderen, so unter täglichen Pfenning arbeiten in dieser Stadt mehr geben, als Unsere des Raths denselben vorgeschriebene Ordnung mitbringet".

112 Art. 5 der Zunftordnung der Stadtlohner Schreiner vom 20.8.1711, siehe Hermann Terhalle, Gilden und Zünfte in Stadtlohn und Vreden (= Beiträge des Heimatvereins Vreden zur Landes- und Volkskunde, H. 22), Köln 1983, S. 119.

113 So Amtsrolle für das kombinierte Schreiner-, Drechsler-, Faßbinder- und Glasmacher-Amt in Beckum vom 10.4.1799, in: STAM, Fürstentum Münster, Geh. Rat Nr. 386; Amtsrolle für das kombinierte Schmiedeamt in Beckum vom 2. März 1801, in: STAM, Fürstentum Münster, Geh. Rat Nr. 77;; Gildebrief für das Schneideramt Beckum vom 11.11.1797, in: STAM, Fürstentum Münster, Geh. Rat Nr. 379.

114 Vgl. Stadtarchiv Münster A XI 158, A XI 217, nach Thomas Hanstein, Das Handwerk in Münster im 18. Jahrhundert. Soziale Lage und zünftige Organisation unter den Bedingungen von Stadtentwicklung und Gewerbepolitik. In: Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Münster, M.F. Bd. 12, hrsg. von H. Lahrkamp, Münster 1987, S. 85.

115 S. Hanstein, wie Anm. 114, S. 78.

116 S. Hanstein, wie Anm. 114, S. 78, Anm. 120; die Zahlen für die Schuster- und Schneiderprofession geben die Zahl der Witwen in beiden Handwerken zusammengenommen an.

117 Vgl. Hanstein, wie Anm. 114, S. 79.

118 Natürlich durften Witwen auch in Münster keine Lehrlinge annehmen. Die im Betrieb beschäftigten Lehrlinge mußte sie abgeben, sofern diese zum Zeitpunkt des Todes des Meisters die Hälfte der Lehrzeit noch nicht überschritten hatten; so z. B. bei den Schneidern in Art. 2 der Rolle von 1727 bestimmt, siehe Hanstein, wie Anm. 114, S. 78.

119 S. Hanstein, wie Anm. 114, S. 79.

120 S. Hanstein, wie Anm. 114, S. 79.

121 Natürlich waren die Handwerker selbst ebensolchen Zwängen ausgesetzt wie ihre Frauen. Der faktische Heiratszwang war übrigens keine auf das Handwerk allein beschränktes Phänomen. Auch die Bauern und Bäuerinnen waren in der vorindustriellen Gesellschaft gehalten, nach dem Tode des Partners möglichst bald wieder zu heiraten.

122 S. Lahrkamp, wie Anm. 32, S. 251.

123 Siehe dazu den Bericht der Spezial-Organisationskommission für das Erbfürstentum Münster (Frh. v. Stein) "über die rathhäusliche Verfassung in den Städten und Wigbolten des Fst. Münster", vom 28. Juli 1803, in: Frh. v. Stein, Briefe und amtliche Schriften, bearbeitet von Erich Botzenhart. Neu herausgegeben von Walther Hubatsch, Bd. 1, Stuttgart 1957, Nr. 540.

124 Vgl. Manfred Wolf, Das 17. Jahrhundert. In: Westfälische Geschichte, Bd. 1, Düsseldorf 1983, S. 589.

125 S. Norbert Reimann, Die Haupt- und Residentzstadt an der Wende zum 18. Jahrhundert, in: Geschichte der Stadt Münster, hrsg. v. Franz-Josef Jacobi, Bd. 1, Münster 1993, S. 325ff. (331, 332).

126 Zitiert nach Franz Bischof, Der Anteil der Gilden am Stadtregiment in den westfälischen Städten, Jur. diss. Münster 1926, Warendorf 1926, S. 22.

127 Polizey-Ordnung der Haupt- und Residentz-Stadt Münster (1740), wie Anm. 40, Art. I; vgl. auch Heinrich Hülsmann, Geschichte der Verfassung der Stadt Münster von den letzten Zeiten der fürstbischöflichen bis zum Ende der französischen Herrschaft 1802 bis 1813. In: Westfälische Zeitschrift Bd. 63, 1905, S. 23.

128 S. Hanstein, wie Anm. 114, S. 136; in den Landstädten war der fürstliche Richter zuständig, s. Deter (1987), S. 37 f.

129 So Hanstein, wie Anm. 114, S. 136.

130 So Hanstein, wie Anm. 114, S. 136.

131 S. Hanstein, wie Anm. 114, S. 137 f.

132 S. Hanstein, wie Anm. 114, S. 137 f.

133 Lahrkamp, wie Anm. 32, S. 287; Gerd Filbry, Die Einführung der Revidierten preußischen Städteordnung von 1831 in der Stadt Münster. In: Westfälische Zeitschrift Bd. 107, 1957, S. 169 ff.; zur Verfassungsgeschichte Münsters in der Übergangszeit eingehend Heinrich Hülsmann, Geschichte der Verfassung der Stadt Münster von den letzten Zeiten der fürstbischöflichen bis zum Ende der französischen Herrschaft 1802 bis 1813. In: Westfälische Zeitschrift Bd. 63, 1905, S. 1-90; Bruno Engler, Die Verwaltung der Stadt Münster von den letzten Zeiten der fürstbischöflichen bis zum Ausgang der französischen Herrschaft (1802 bis 1813). In: Beiträge für die Geschichte Niedersachsens und Westfalens, hrsg. von G. Erler, Hildesheim 1905.

134 STAM, Fst. Münster, Edikte A 5 Nr. 454; desgleichen STAM, Edikten-Sammlung Landsberg-Velen, Nr. 270; bei Scotti ist die Bestimmung nicht abgedruckt.

135 Wigbold hießen nördlich der Lippe die seit 1290 bewußt geschaffenen Minderstädte. Sie waren zwar rechtlich noch städtisch, besaßen aber oft schon keine Befestigung mehr und wiesen auch im Siedlungsbild sowie in den wirtschaftlichen Funktionen kaum Unterschiede zu den spätmittelalterlichen Großdörfern auf; s. Manfred Balzer, Grundzüge der Siedlungsgeschichte, in: Westfälische Geschichte, Bd. 1, Düsseldorf 1983, S. 246, 247.

136 Vgl. Deter, wie Anm. 3, S. 41, 42.

137 Vgl. Art. XIX der Münsterischen Polizeiordnung (1740), wie Anm. 40.

138 Dekret des Fürstbischofs Franz Arnold vom 18.2.1718; Dekret des Fürstbischofs Clemens August vom 22.7.1737; Bescheid des Fürstbischofs Maximilian Friedrich vom 5.8.1772; Bescheid des Fürstbischofs Maximilian Friedrich vom 17.6.1784; siehe Schreiben von Bürgermeister und Rat der Stadt Münster an den Landesherrn (undatiert), in: STAM, Fst. Münster, Kabinettsregistratur-Nr. 3231, fol. 1 ff.

139 Schreiben von Bürgermeister und Rat der Stadt Münster an den Fürstbischof (undatiert), in: STAM, Fst. Münster, Kabinettsregistratur-Nr. 3231, fol. 1 ff.

140 So wandte sich z.B. der Münsteraner Schreinergeselle Eckenkötter, der wegen verweigerter Zulassung zum Schreineramt der Stadt beim Magistrat und beim Stadtrichter geklagt hatte, 1778 unmittelbar an den Landesherrn; s. Petition vom 19.3.1778, in: Stadtarchiv Münster, A XI 226; vgl. auch L. van der Grinten, Beiträge zur Gewerbepolitik des letzten Kurfürsten von Köln und Fürstbischof von Münster, Maximilian Franz 1784 bis 1801, (= Beiträge zur Geschichte Niedersachsens und Westfalens, Heft 14), Hildesheim 1908, S. 34.

141 Vgl. Deter, wie Anm. 3, S. 45 m.w.N.

142 So Art. 23 des Gildebriefes für das Bäckeramt Rheine vom 3.10.1800, in: STAM, Fst. Münster, Geh. Rat, Nr. 358.

143 S. van der Grinten, wie Anm. 46, S. 33.

144 STAM, Fst. Münster Geh. Rat, Nr. 402 (1802).

145 Van der Grinten, wie Anm. 46, S. 33.

146 Einzelne Beispiele finden sich in STAM, Fst. Münster, Geh. Rat, Nr. 383, fol. 53, 56.

 

Articles Sept. 13, 1999
© 1999 fhi
ISSN: 1860-5605
First publication
Sept. 13, 1999

DOI: https://doi.org/10.26032/fhi-2020-12