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Johannes Raschka

Militarisierung der Gesetzgebung in der DDR

Das 3. Strafrechtsänderungsgesetz von 1979
Strafrechtspolitik im ersten Jahrzehnt der Amtszeit Honeckers
Das 3. Strafrechtsänderungsgesetz als Instrument für den Krisenfall
Das 3. Strafrechtsänderungsgesetz als Drohung
Zusammenfassung und Bewertung

Das 3. Strafrechtsänderungsgesetz von 1979

Gerade das 3. Strafrechtsänderungsgesetzes (StÄG) von 1979 gilt als Ausweis einer verfehlten Strafrechtspolitik des SED-Staats, als Kennzeichen eines hypertrophen Sicherheitsdenkens, das sich auch in extremen Ausweitungen des Strafrechts, insbesondere des politischen Strafrechts, gezeigt habe. Daher wurde gerade dieses Gesetz schlechterdings zum Synonym und Sinnbild politischer Justiz in der DDR. 1
Dagegen soll in diesem Beitrag argumentiert werden, dass die SED-Führung mit dem 3. StÄG keine Verschärfungen im Bereich der politischen Justiz beabsichtigte.1) Nach Auffassung des Autors war das Gesetz Folge und Ausdruck eines Militarisierungs-Prozesses in der DDR in den siebziger Jahren. Im 3. StÄG, das am 1. August 1979 in Kraft trat, fanden sich schließlich unterschiedliche, teilweise widersprüchliche Änderungen. Dieser Beitrag wird sich auf die beiden Aspekte konzentrieren, die nach der hier vertretenen These die zentralen Elemente der Novelle bildeten: Es handelte sich beim 3. StÄG in erster Linie um eine Drohung des SED-Staats gegenüber den eigenen Bürgern sowie um ein strafrechtliches Instrument für den Fall einer inneren oder äußeren Krise. 2
Im folgenden soll gefragt werden, warum die Parteispitze ein Gesetz von derartiger Tragweite und mit solch verheerender Außenwirkung ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt von der Volkskammer verabschieden ließ. Wie begründete sich auf der einen Seite die erhebliche Schärfe des Gesetzestenors und auf der anderen Seite die Unklarheit der Paragraphen? Auch die Entstehung der Novelle lag bisher weitgehend im Dunkeln. Warum konnte das Gesetz so überraschend erlassen werden, wie und von wem war es ausgearbeitet worden? 3
Ziel ist es nicht, den Gesetzestext selbst in allen Facetten zu analysieren, sondern vielmehr die politischen Hintergründe auszuleuchten. Insofern verbindet die Arbeit Justizgeschichte und politische Geschichte des SED-Staats. Bevor diese Fragen untersucht werden können, soll jedoch zunächst ein knapper Abriss der Strafrechtspolitik in den siebziger Jahre gegeben werden, da das 3. StÄG den Höhepunkt einer Periode innenpolitischer Verschärfungen im ersten Jahrzehnt der Amtszeit Honeckers bildete. 4

Strafrechtspolitik im ersten Jahrzehnt der Amtszeit Honeckers

Dem Machtantritt Honeckers als 1. Sekretär des ZK der SED im Mai 1971 folgte eine innenpolitische Kursänderung, die sich vor allem auf die Justizpolitik und die Kriminalitätsbekämpfung auswirkte. Erich Buchholz, der als einer der führenden Strafrechtswissenschaftler der DDR u.a. an der Formulierung des 1. StÄG von 1974 beteiligt war, wies darauf hin, dass die Strafgesetzgebung im ersten Jahrzehnt der Amtszeit Honeckers „durch einen beständigen Ausbau der administrativen Elemente, der Repression“ gekennzeichnet gewesen sei.2) Mit dem Machtwechsel von Ulbricht zu Honecker im Mai 1971 konnten sich Gruppierungen im ZK und im Staatsapparat durchsetzen, denen die Reformversuche der sechziger Jahre als zu risikoreich oder gar gefährlich erschienen waren. Wie Breznev in der Sowjetunion3) trat Honecker als Interessenvertreter der „militär- und sicherheitspolitischen Eliten“4) auf, deren Belange seit 1971 wieder stärkere Berücksichtigung fanden. 5
Das ZK verlangte von den Rechtspflegeorganen nun wiederholt ein schärferes Vorgehen gegen Straftäter, insbesondere gegen sogenannte „Asoziale“. Dabei handelte es sich um Personen, die gegen den 1968 neu eingeführten § 249 (Asoziales Verhalten) verstießen, in der Mehrzahl der Fälle indem sie keiner geregelten Arbeit nachgingen. Die von der Parteispitze geforderte härtere Linie der Verfolgung von „Asozialität“ und Rückfallkriminalität führte zu weitreichenden Reaktionen der Justizorgane. Zwar blieb die Zahl der registrierten Straftaten relativ konstant, die Gerichte verurteilten jedoch in deutlich höherem Ausmaß als bisher zu Freiheitsentzug statt zu Bewährungsstrafen: Hatten Strafen mit Freiheitsentzug 1971 noch 35,9 Prozent aller Verurteilungen ausgemacht, so waren es 1972 bereits 38,3 Prozent und 1973 mit 49,2 Prozent über ein Drittel mehr als zwei Jahre zuvor.5)6
In - scheinbarem - Kontrast zur strengeren Verfolgung von Straftaten stand die Amnestie vom Oktober 1972, gewissermaßen die „Krönungsamnestie“ (Falco Werkentin) des neuen 1. Sekretärs. Bei diesem Gnadenerlass zeigte sich die Sprunghaftigkeit und Widersprüchlichkeit der Justizpolitik in den ersten Jahren der Amtszeit Honeckers besonders deutlich. Die Amnestie sollte die bisher umfangreichste in der Geschichte der DDR sein. Dennoch überstiegen die Gefangenenzahlen nicht einmal ein Jahr nach Abschluss der Entlassungen den Stand vor der Amnestie bei weitem: Im September 1972, unmittelbar vor Beginn der Amnestie, saßen 38 513 Personen in den Strafvollzugseinrichtungen und Untersuchungshaftanstalten ein. Im Januar 1973 fiel diese Zahl auf 12 103. Im September 1973 waren es bereits wieder 37 403 und im Dezember 42 716.6) So viele Häftlinge hatte die DDR letztmalig 1955 zu verzeichnen gehabt. Hier zeigten sich die Konsequenzen der verschärften Kriminalitätspolitik seit dem Machtantritt Honeckers: Es wurde häufiger verhaftet und schneller verurteilt. 7
Das 1. StÄG von 1974, das der verschärften Kriminalitätspolitik der ersten Jahre der Amtszeit Honeckers gesetzgeberischen Ausdruck verlieh, markierte den Schlusspunkt der Kampagne zur strengeren Verfolgung und härteren Ahndung bestimmter Straftaten. Die Novelle eskalierte vor allem das Sanktionssystem: Sie engte u.a. die Strafaussetzung auf Bewährung in § 32, § 33 sowie § 35 ein, erweiterte die Auflagen bei Bewährungsstrafen in § 45 und verschärfte die Rückfallbestimmungen in § 44 des allgemeinen Teils StGB.7) Die Reform des Strafprozessrechts schränkte die Mitwirkungsrechte der Bürger im Strafverfahren ein. Die Zuständigkeiten des Einzelrichters wurden ausgeweitet und das System der beschleunigten Verfahren ausgebaut. Untersuchungshaft konnte häufiger und schneller als bisher verhängt werden.8) Das Änderungsgesetz zum Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) fügte den bisherigen drei Vollzugsarten noch einen verschärften Vollzug hinzu, der bei Rückfallstraftätern Anwendung finden und sich „besonders durch die dem Zwangscharakter der Freiheitsstrafe entsprechende strenge Reglementierung des Verhaltens der Strafgefangenen“ auszeichnen sollte.9)8
Insgesamt verschärfte das 1. StÄG zwar eine Reihe von Paragraphen, fiel jedoch in Bezug auf das politische Strafrecht unauffällig aus. Dagegen brachte das 2. StÄG vom 7. April 197710) Ausweitungen von Paragraphen des 8. Kapitels (Straftaten gegen die staatliche Ordnung) zur Bekämpfung der entstehenden Ausreisebewegung. Die Novelle bildete die rechtspolitische Reaktion der DDR auf die veränderten außenpolitischen Bedingungen nach Unterzeichnung der KSZE-Schlussakte von Helsinki im Jahr 1975. Das Gesetz schaffte eine Reihe von alten Vorschriften aus den fünfziger und sechziger Jahren ab, deren Vokabular weitgehend der Terminologie des Kalten Kriegs entlehnt war und die sich nun auf der internationalen Bühne in wachsendem Maß als hinderlich erwiesen. Aus dem gleichen Grund entrümpelte das 2. StÄG die Präambel des StGB verbal. 9
Für die Rechtsprechung waren insbesondere die Änderungen des politischen Strafrechts von Bedeutung. Zur Verfolgung offensiv auftretender Übersiedlungswilliger schnitt das 2. StÄG § 214 und § 220 auf die neuen Erfordernisse zu: „Provokative Auftritte“ von Ausreiseantragstellern gegenüber staatlichen Stellen sollten in Zukunft nach § 214 (Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit) geahndet werden. Der neue § 220, der zu diesem Zweck von Staatsverleumdung in Öffentliche Herabwürdigung umbenannt wurde, stellte öffentliche Aktionen von Übersiedlungswilligen unter Strafe.11)10
Das 2. StÄG wurde vollkommen anders erarbeitet als das StGB der DDR von 1968 und das 1. StÄG von 1974. Diese Gesetze waren noch von einem verhältnismäßig großen Kreis von Fachleuten vergleichsweise ausführlich diskutiert worden. Das 2. StÄG dagegen formulierten kleine Arbeitsgruppen in kürzester Zeit unter enger Kontrolle des ZK nach bestimmten politischen Vorgaben. Eine solche Vorgehensweise hatten erst die zu Beginn der Amtszeit Honeckers durchgesetzten Umgestaltungen im zentralen Justizapparat, insbesondere im Justizministerium, ermöglicht. Der Generalsekretär korrigierte und bestätigte die Vorlagen des StVG und des 2. StÄG selber und umging dabei das Politbüro gezielt. Diese Vorgehensweise sollte sich beim 3. StÄG wiederholen - allerdings unter völlig anderen Vorzeichen. 11

Das 3. Strafrechtsänderungsgesetz als Instrument für den Krisenfall

Die Vorgeschichte des 3. StÄG von 1979 war eng mit der Vorbereitung von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft der DDR auf den Verteidigungszustand verknüpft. Die Maßnahmen richteten sich sowohl gegen einen äußeren Aggressor wie gegen den inneren „Feind“, dessen Existenz lediglich als Folge der Aktivitäten des imperialistischen „Gegners“ begriffen wurde.12) Da über die Einbindung der Justiz in die sogenannte Vorbereitungsarbeit bisher so gut wie nichts bekannt war, soll zunächst knapp erläutert werden, wie Gerichtsbarkeit und Strafgesetze schrittweise in die Planungen für den Ernstfall integriert wurden, bevor auf die Entstehung des 3. StÄG selber eingegangen werden kann, das aus diesem Prozess resultierte. 12
In der zweiten Hälfte der sechziger Jahre begann die DDR, die Vorbereitungen auf den Verteidigungszustand zu intensivieren, nachdem Breznev bereits im Oktober 1964 verstärkte Rüstungsanstrengungen des Ostblocks gefordert hatte.13) Wie im Gesamtsystem des SED-Staats war die Justiz auch bei der Vorbereitung auf eine militärische Auseinandersetzung nachgeordnet. Im Mittelpunkt standen die ökonomischen Forderungen der bewaffneten Organe und die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur, also der Bau von Verkehrswegen und Telefonverbindungen für das Militär. 13
Mit der Umgestaltung der Rechtsordnung für den Ernstfall befasste sich der Nationale Verteidigungsrat (NVR), das zentrale militärische Planungs- und Lenkungsgremium der DDR,14) erstmals 1968: Am 21. November 1968 bestätigte das Gremium Grundsätze für die Arbeit der Justizorgane im Verteidigungszustand. Der Beschluss forderte eine effektive Mobilmachungsarbeit auch in den Justizorganen. Mit Ausrufung des Verteidigungszustandes sollten sich Gerichte und Staatsanwaltschaften vollständig den militärischen Bedürfnissen unterordnen.15) Für die Mobilmachungsarbeit im Staatsapparat und damit auch für die Erarbeitung entsprechender Gesetze und Weisungen war der Ministerrat verantwortlich. Im Zusammenhang mit dem Beschluss des NVR erließ der Vorsitzende des Ministerrats im November 1968 eine Verfügung über die Ausarbeitung von gesetzlichen Bestimmungen. Alle Rechtsvorschriften waren danach künftig so abzufassen, dass sie auch den Belangen der Landesverteidigung genügten.16)14
Wenn die Vorbereitung von Justiz und Rechtsordnung also bereits Ende der sechziger Jahren auf der Tagesordnung des NVR bzw. des Ministerrats stand, stellt sich die Frage, warum eine Anpassung bestimmter Teile des StGB erst 1979 mit dem 3. StÄG stattfand. Zunächst ist festzuhalten, dass der Justiz im Rahmen der „Vorbereitungsarbeit“ nicht das Hauptaugenmerk der Planer galt. Fragen der materiellen und technischen Sicherstellung der Streitkräfte durch die Volkswirtschaft der DDR waren von wesentlich größerer Bedeutung. „Recht“ meinte in diesem Zusammenhang vor allem Vorschriften zur Wirtschaftslenkung und nicht unbedingt die Justizgesetze. Zudem spielte der sowjetische Einfluss in allen Fragen, die die Landesverteidigung betrafen, eine ausschlaggebende Rolle. Phasen besonders intensiver „Vorbereitungsarbeit“ in der DDR gingen wohl meist entsprechende sowjetische „Empfehlungen“ voraus. Zudem verfügte die SED-Spitze bis in die siebziger Jahre nicht über zuverlässige Kader in den Justizorganen, denen sie solch heikle Aufgaben anvertrauen wollte. 15
Seit 1968 erhoben die militärjuristischen Planer immer wieder die Forderung, das Recht bereits zu Friedenszeiten in eine Form zu bringen, in der es auch den Bedürfnissen des Ausnahmezustands genügen würde, um im Ernstfall keine Zeit mit der Einführung neuer Vorschriften verlieren zu müssen. Sichtbare Fortentwicklungen gab es jedoch erst nach dem Amtsantritt Honeckers. Am 25. Juni 1971 erließ der Ministerratsvorsitzende eine neue Anordnung über die Vorbereitung der Justiz auf den Verteidigungszustand, mit der er seine Verfügung vom November 1968 wesentlich erweiterte und zugleich präzisierte. Die Justiz galt nun als „integrierter Bestandteil“ der Vorbereitungsarbeit auf den Krisenfall. Die Erfordernisse des Verteidigungszustands sollten bereits in den im Frieden geltenden gesetzlichen Regelungen berücksichtigt werden. Dem Recht fiel die Aufgabe zu, den zivilen Bereich durch formalisierte Vorschriften zu stabilisieren: „Das Rechtssystem der DDR muss für die entscheidenden Komplexe des gesamten staatlichen und gesellschaftlichen Lebens im Verteidigungszustand die notwendigen und konsequent einzuhaltenden Normen setzen.“17) Für den Bereich der Strafgerichtsbarkeit bedeutete das konkret, dass die Justiz bestimmte Verhaltensregeln im Ernstfall mit Hilfe drastischer Sanktionsdrohungen durchsetzen sollte. Bei diesen Festlegungen handelte es sich allerdings - so weit die Justiz betroffen war - lediglich um Planungen, die bis dahin nur ansatzweise oder gar nicht in die Praxis umgesetzt worden waren. 16
Bis Mitte der siebziger Jahre spielten Rechtspflege und Justizgesetze bei der Vorbereitung auf den Verteidigungszustand bestenfalls eine marginale Rolle. Dies änderte sich mit dem Beschluss des NVR vom 21. April 1975 „über Grundsätze für die Rechtsordnung der DDR im Verteidigungszustand“. Der Beschluss war wesentlich schärfer formuliert als die Anordnung des Ministerratsvorsitzenden vom Juni 1971 und ging in einigen Punkten deutlich über diese hinaus. Der NVR hob den instrumentellen Charakter des Rechts zur „Aktivierung aller Bürger zur bewussten Verwirklichung der gestellten Aufgaben und zur Durchsetzung einer straffen Disziplin und Ordnung“ hervor. Das Recht müsse in einer Krise ein „handhabbares, verständliches und überschaubares Instrument der Partei- und Staatsführung“ sein. Es sollte so einfach und so knapp wie möglich gehalten werden, um im Ernstfall genügend Raum für „operative Entscheidungen“ zu bieten. „Jeder Perfektionismus“ sei „zu vermeiden“.18) Das galt für alle Gesetze und Verordnungen: 17
„Im Interesse eines nahtlosen Übergangs vom Frieden auf die Erfordernisse des Krieges ist davon auszugehen, dass grundsätzlich das im Frieden geltende Recht auch im Verteidigungszustand gilt. Im Prozess der Rechtssetzungstätigkeit im Frieden sind die Erfordernisse der Landesverteidigung in dem Frieden geltenden Recht bereits weitestgehend [...] zu berücksichtigen.“19)18
Alle Rechtsvorschriften, hieß es im Beschluss des NVR weiter, sollten nicht nur im Verteidigungszustand, sondern „bereits vorher (z.B. in einer Spannungsperiode)“ anwendbar sein. Gemeint war also auch eine innere Krise. Folge des Beschlusses war eine Militarisierung der Gesetzgebung schon im Frieden. 19
Allerdings herrschte unter den mit der Vorbereitungsarbeit im Bereich der Justiz betrauten Organen ein erhebliches administratives Durcheinander, in das der NVR erst Mitte der siebziger Jahre Ordnung brachte. In einem Beschluss übertrug das Gremium die Anleitung dieser sogenannten speziellen Struktureinheiten in den Rechtspflegeorganen dem Staatsrat,20) dessen Vorsitz Honecker 1976 übernommen hatte. Erst damit wurde die Justiz auch organisatorisch vollständig in die Vorbereitungsarbeit einbezogen. Nun konnte Honecker, der auch Vorsitzender des NVR war, in seiner Eigenschaft als Staatsratsvorsitzender unmittelbar auf den Justizapparat zugreifen. Dieses intensiv abgeschirmten Kommunikationskanals besonders zuverlässiger Kader bediente sich der Generalsekretär bei der Ausarbeitung des 3. StÄG. Zur Formulierung des Gesetzes ließ er eine besondere Arbeitsgruppe bilden, die dem Apparat des ZK unmittelbar angegliedert war.21) Die Arbeitsgruppe konnte schon nach wenigen Wochen Ergebnisse vorlegen. 20
Zu einem Instrument für den Ernstfall einer inneren oder äußeren Krise machte das 3. StÄG das Strafrecht eine drastische Heraufsetzung der Strafobergrenzen. Darüber hinaus fügte die Arbeitsgruppe in eine Reihe von Paragraphen die Änderung ein, strafbar mache sich, wer etwas „in sonstiger Weise“ tue. Üblicherweise haben Strafrechtsreformen auch den Zweck, Begriffe schärfer zu fassen, um das zu schützende Rechtsgut präziser zu umschreiben. Die Wendung „in sonstiger Weise“ bedeutete jedoch das genaue Gegenteil. Sie erfüllte die vom NVR erhobene Forderung praktisch perfekt, das Recht bereits im Frieden so einfach wie möglich zu gestalten, um im Ernstfall genügend Raum für „operative Entscheidungen“ zu belassen.22) Diesem Anspruch genügten die neuen Paragraphen nahezu vollkommen, da sich nun bereits strafbar machte, wer etwas „in sonstiger Weise“ tat. Mehr Raum für „operative Entscheidungen“ konnte eine Tatbestandsformulierung nicht bieten. 21
Die geänderten Formulierungen brachten vor allem eine extreme Ausweitung der Strafbarkeit mit sich: Gemäß dem neu formulierten § 97 (Spionage) war nun auch zu verfolgen, wer „Nachrichten oder Gegenstände, die geheimzuhalten sind, [...] in sonstiger Weise zugänglich macht“. Diversion gemäß § 103 beging nun auch, wer für „die Volkswirtschaft oder die Landesverteidigung wichtige Gegenstände, Materialien oder Einrichtungen [...] in anderer Weise dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzieht“. Bei der Änderung von § 103 fanden militärische Belange darüber hinaus Berücksichtigung, da zu den besonders „vor Diversanten zu schützenden gesellschaftlichen Verhältnissen“ die „Staatsreserve“ kam, also die Vorratshaltung des SED-Staats für den Ernstfall. Der Sabotage nach § 104 machte sich jetzt ebenfalls schuldig, wer die Entwicklung der Volkswirtschaft oder die Verteidigungsfähigkeit der DDR „durch andere Handlungen durchkreuzt oder desorganisiert“. Dieselbe Erweiterung erfuhr § 105 (Staatsfeindlicher Menschenhandel): Strafbar machte sich nun auch, wer „in sonstiger Weise an der Tat mitwirkt“. Auf diese Weise könnten die Gerichte „allen denkbaren Erscheinungsformen des gegen die DDR gerichteten Menschenhandels wirksamer begegnen“, hieß es in den Vorschlägen der Arbeitsgruppe.23)22
Besondere Bedeutung kam dem neuformulierten § 100 (Landesverräterische Agententätigkeit) zu, der die Verbindungsaufnahme zu westlichen Einrichtungen unter Strafe stellte. Mit dem 3. StÄG konnte nach diesem Paragraphen nun auch verfolgt werden, wer sich „zur Mitarbeit anbietet oder diese Stellen oder Personen in sonstiger Weise unterstützt“. Im äußersten Fall konnte also jeder Kontakt zum „Gegner“ als „staatsfeindlich“ geahndet werden: Damit bestehe nun die Möglichkeit, schrieb die Arbeitsgruppe, „diese Formen staatsfeindlicher Aktivitäten bereits im frühesten Stadium“ strafrechtlich zu verfolgen.24)23
In § 107 (Staatsfeindliche Gruppenbildung), der in der Rechtsprechung ohne Bedeutung war,25) fügte die Arbeitsgruppe einen neuen Absatz 3 ein, der sich gegen Personen richtete, die eine staatsfeindliche Gruppe oder Organisation „in sonstiger Weise unterstützt“ hatten. Der Strafrahmen reichte von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug. In der Begründung der Arbeitsgruppe für diesen Vorschlag hieß es, hier habe bisher eine Lücke im geltenden Recht bestanden. Wer staatsfeindliche Organisationen „z.B. mit Geldmitteln, Kraftfahrzeugen, Verstecken usw.“ unterstütze, sollte „unbedingt strafrechtlich verantwortlich sein“. 24
§ 107 erhielt sein Komplement im 8. Kapitel StGB mit § 218, ebenfalls in der Gerichtspraxis bis dahin bedeutungslos, der von „Vereinsbildung zur Verfolgung gesetzwidriger Ziele“ in „Gruppenbildung zur Verfolgung gesetzwidriger Ziele“ umbenannt wurde. Belangt werden konnte, wer eine solche Gruppe förderte „oder in sonstiger Weise“ unterstützte. Auf diese Weise sei, schrieb die Arbeitsgruppe, „ein wirksames Vorgehen gegen die subversive Tätigkeit des Gegners (Sammlung feindlicher Kräfte) sowie Gruppenbildung zur Begehung von Überfällen oder Einbrüchen, einschließlich der Umfunktionierung für subversive Zwecke, in einem frühen Stadium möglich“.26) Gemeint waren also organisierte, auf die Zerstörung von Einrichtungen oder Gegenständen gerichtete Aktionen gegnerischer Gruppen im eigenen Hinterland oder einfacher gesagt bewaffnete Bandenbildung des „Gegners“. Die Anwendung solcher Tatbestände im Frieden, in der DDR des Jahrs 1979, ist kaum vorstellbar. 25
Die Doppelfunktion des 3. StÄG wurde bei der Änderung von § 249 (asoziales Verhalten) besonders deutlich. Durch die Neuformulierung könne „der Kampf gegen die Asozialität [...] noch wirksamer geführt werden“, schrieb die Arbeitsgruppe: „Dazu werden die bisher hohen Anforderungen an das Gesetz (objektive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und hartnäckige Arbeitsscheu) abgebaut.“27) Nach der bisherigen Regelung hatte sich strafbar gemacht, wer „sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig“ entzog. Für die Gerichte bedeutete dies, dass den Beschuldigten eine gewisse Zeit des „Nichtarbeitens“, in der Regel drei Monate, nachgewiesen werden musste. Dieses Kriterium der „Hartnäckigkeit“ entfiel mit dem 3. StÄG. Wesentlich sei die Einfügung, hieß es in der Begründung der Arbeitsgruppe weiter, dass sich jetzt auch strafbar mache, wer „in sonstiger Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch eine asoziale Lebensweise beeinträchtigt“. 26
Mit dieser extremen Ausweitung sollten nun all jene Täter strafrechtlich verfolgt werden, „die in sonstiger Weise parasitär leben (z.B. Herumstrolchen, Spekulanten usw.)“. Darüber hinaus könnten auch diejenigen, „die ohne arbeitsscheu zu sein, durch ihre asoziale Lebensweise eine Gefahr für öffentliche Maßnahmen darstellen“, künftig „kurzzeitig z.B. durch Strafbefehl“ verfolgt werden.28) Während ersteres offensichtlich auf sozial missliebiges Verhalten zielte - wie etwa das sogenannte Tramperunwesen Jugendlicher -, bezog sich letzteres auf die Erhaltung der Arbeitsdisziplin während einer inneren Krise bzw. eines äußeren Konflikts. Gemeint waren Personen, die zwar einen Arbeitsplatz hatten, aber durch Bummelei, Fehlschichten oder ähnliche Verhaltensweisen militärische Produktionsziele, die genannten „öffentlichen Maßnahmen“, gefährdeten und nun strafrechtlich belangt werden konnten. 27
Zur Verfolgung dieser Personen hob die Arbeitsgruppe das Strafbefehlsverfahren besonders hervor: Nach § 270 StPO konnte ein Kreisgericht per Strafbefehl gegen Beschuldigte Haftstrafe aussprechen. Dafür bedurfte es keiner Hauptverhandlung, sondern nur eines schriftlichen Antrags des Staatsanwalts.29) Personen, denen eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten „in sonstiger Weise“ vorgeworfen wurde, konnten in Zukunft also ohne Gerichtsverfahren auf administrativem Weg zu Haftstrafe verurteilt werden. Mit der Haftstrafe war die Verpflichtung zu Arbeitsleistung verbunden. Zugleich hob das 3. StÄG die Strafobergrenze der Haftstrafe von sechs Wochen auf sechs Monate an. Zur Begründung nahm die Arbeitsgruppe ausdrücklich auf die Praxis der Armee Bezug: 28
„Die Erfahrungen mit dem Strafarrest gegen Militärpersonen, der ebenfalls einen Strafrahmen bis zu sechs Monaten zulässt, zeigen, dass die erzieherische Einflussnahme auf den Täter zur Achtung der Gesetze und der öffentlichen Ordnung durch diese Strafart und die Organisierung der produktiv nützlichen Arbeit für einen längeren Zeitraum die Haftstrafe zu einer noch wirksameren Maßnahme ausgestalten lässt.“30)29
Im Ernstfall sollten die Bestimmungen des Militärarrests also auch für Zivilpersonen gelten. Um die ökonomische Sicherstellung der Landesverteidigung strafrechtlich zu flankieren, war die Bekämpfung der „Asozialität“ und des „Nichtarbeitens“ unabdingbar, da es in einer inneren oder äußeren Krise um eine möglichst vollständige Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens gehen musste. Die Änderung von § 249 (Asoziales Verhalten) durch das 3. StÄG lieferte die erforderliche strafrechtliche Sanktion, um Widersetzlichkeiten gegen die geplante „Organisierung der produktiv nützlichen Arbeit für einen längeren Zeitraum“ zu unterbinden. 30
Am 13. Februar 1979 beriet das Politbüro den Entwurf des 3. StÄG, nachdem dieser Mielke und Honecker vorgelegt worden war. Allerdings gingen die Vorschläge der Arbeitsgruppe dem Generalsekretär nicht weit genug.31) Zunächst bestand Honecker darauf, die verbale Abgrenzung zur Bundesrepublik im Gesetzestext durch die Einfügung der Formulierung „Ausländer“ und „Ausland“ noch deutlicher hervorzuheben. Darüber hinaus ordnete er eine Anhebung der Strafobergrenzen in einer Reihe von Paragraphen an. Dies wurde neben der Formulierung „in sonstiger Weise“ zu einem weiteren wesentlichen Charakteristikum des 3. StÄG. 31
In Paragraph 100 etwa ließ Honecker die Höchststrafe von fünf auf zehn Jahre heraufsetzen. Damit schuf er eine Wahlmöglichkeit auch bei der Strafhöhe. Die Änderung hatte in der aktuellen Rechtspraxis so gut wie keine Auswirkungen; nach diesem Paragraphen wurde auch nach Erlass des 3. StÄG nicht in größerem Ausmaß zu höheren Freiheitsstrafen verurteilt.32) Bei einem inneren oder äußeren Konflikt bot sich jedoch die Möglichkeit, „Unterstützer“ des Gegners für lange Zeit zu inhaftieren. Der vorgesehene, außerordentliche breite Strafrahmen (von einem bis zu zehn Jahren), der „große Möglichkeiten der Differenzierung“ zulasse, wie es im Bericht der Arbeitsgruppe hieß, verdeutlicht den Doppelcharakter der neuen Vorschrift als Instrument der politischen Justiz im Frieden und zugleich als Mittel für den Ernstfall: Nach diesem Gesetzesabschnitt verurteilten die Gerichte (in Verbindung mit § 213) vor allem zur Flucht Entschlossene, die Kontakt in den Westen aufgenommen hatten. Im Ausnahmezustand dagegen konnte nun jede Unterstützung des „Gegners“ nach demselben Paragraphen mit langem Freiheitsentzug geahndet werden. 32
Allerdings bezweckte die SED-Führung mit dem 3. StÄG keine allgemeine Strafverschärfung schon zu Friedenszeiten. Auswirkungen auf die Spruchpraxis der Gerichte hatte das 3. StÄG nicht bei der Verfolgung politischer Straftaten, sondern im Bereich missliebigen sozialen Verhaltens. Wie erläutert, weitete die Novelle Paragraph 249 (Asoziales Verhalten) um die Formulierung aus, strafbar mache sich nun auch, wer „in sonstiger Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch asoziale Lebensweise beeinträchtigt“.33) Die nicht eingeweihten Strafverfolgungsbehörden verstanden die erhebliche Dehnung des Tatbestands als Signal zur schärferen Verfolgung von Asozialen. 33
1979 stieg die Zahl der verurteilten Asozialen besonders deutlich an: In diesem Jahr betrug die Zunahme der wegen Asozialen Verhaltens ermittelten Täter im Vergleich zum Vorjahr 55,7 Prozent.34) 1980 registrierte die Generalstaatsanwaltschaft mehr als zweieinhalb mal so viele Personen, denen Asoziales Verhalten vorgeworfen wurde, wie 1977. Die Verurteilungen wegen Verstoßes gegen § 249 nahmen erst 1981 wieder ab, nachdem die zentralen Justizorgane begonnen hatten, der unerwünschten schärferen Ahndung der Asozialität entgegenzusteuern.35) Auch dem novellierten Paragraph 249 hatten die Autoren des 3. StÄG nicht die Funktion zugedacht, eine schärfere Verfolgung auszulösen, sondern eine Strafrechtsvorschrift für eine innere oder äußere Krise bereit zu stellen. 34

Das 3. Strafrechtsänderungsgesetz als Drohung

Die Funktion als Einschüchterungs- und Abschreckungsmaßnahme erfüllte das 3. StÄG durch einen Trick: Die Novelle formulierte zwar fast alle Paragraphen des 2. Kapitels um; die Änderungen waren aber oft nur marginal, zum Teil schlicht überflüssig. Auf diese Weise erschienen jedoch praktisch alle politischen Paragraphen erneut im Gesetzblatt. So handelte es sich beim neuen § 98 (Anwerbung zur Spionage) um den dritten Absatz des alten § 97 (Spionage). Besondere Befürchtungen löste im In- und Ausland der neue § 99 (Landesverräterische Nachrichtenübermittlung) aus, der die Übergabe von „nicht der Geheimhaltung unterliegenden Nachrichten“ ins Ausland zum Nachteil der DDR unter Strafe stellte. Nicht nur die evangelische Kirche in der DDR brachte gegenüber dem Justizministerium die Sorge zum Ausdruck, auf diese Weise könnten nun Beziehungen zwischen Menschen über die Grenze hinweg und die Übermittlung beliebiger Informationen kriminalisiert werden.36) Tatsächlich ersetzte der neue § 99 jedoch nur den alten § 98 (Sammlung von Nachrichten),37) dessen Tatbestand er fast wörtlich übernahm. 35
Mit Hilfe dieses Manövers und der erneuten Veröffentlichung im Gesetzblatt rief die DDR-Führung ihren Bürgern nachdrücklich ins Gedächtnis, dass der Staat die Möglichkeit hatte, die Übermittlung von potentiell schädlichen Nachrichten strafrechtlich zu verfolgen. Besonders augenfällig wird die Funktionalisierung des Strafrechts zu Einschüchterungs- und Erziehungszwecken durch das 3. StÄG bei § 106 (Staatsfeindliche Hetze), der nicht zu Unrecht in dem Ruf stand, der übelste Gesinnungsparagraph des StGB zu sein. Das 3. StÄG vertauschte lediglich die Reihenfolge der Ziffern in Absatz 1 des Paragraphen: 36

§ 106 Abs. 1 vor 1979

§ 106 Abs. 1 nach dem 3. StÄG

Wer mit dem Ziel, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln,

1. Schriften oder Gegenstände oder Symbole, die die staatlichen, politischen oder anderen gesellschaftlichen Verhältnisse der DDR diskriminieren, einführt, herstellt, verbreitet oder anbringt;

2. Verbrechen gegen den Staat androht oder dazu auffordert, Widerstand gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR zu leisten;

3. Repräsentanten oder andere Bürger der DDR oder die Tätigkeit staatlicher oder gesellschaftlicher Organe und Einrichtungen diskriminiert;

4. den Faschismus oder Militarismus verherrlicht;

wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Wer die verfassungsmäßige Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR angreift oder gegen sie aufwiegelt, indem er

1. die gesellschaftlichen Verhältnisse, Repräsentanten oder andere Bürger der DDR wegen deren staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit diskriminiert;

2. Schriften, Gegenstände oder Symbole zur Diskriminierung der gesellschaftlichen Verhältnisse, von Repräsentanten oder anderen Bürgern herstellt, einführt, verbreitet oder anbringt;

3. die Freundschafts- und Bündnisbeziehungen der DDR diskriminiert;

4. Verbrechen gegen den Staat androht oder dazu auffordert, Widerstand gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR zu leisten;

5. den Faschismus oder Militarismus verherrlicht oder Rassenhetze treibt;

wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu acht Jahren bestraft.

37
Die alte Ziffer 1 wurde zur neuen Ziffer 2, Ziffer 2 rückte an die vierte Stelle usw. Neu war lediglich Ziffer 3, welche die „Freundschafts- und Bündnisbeziehungen der DDR“ vor Diskriminierung schützte, eine überflüssige Neuregelung, da § 108 (Staatsverbrechen gegen einen verbündeten Staat) die Gültigkeit aller Paragraphen des 2. Kapitels auch dann festschrieb, wenn sich die Straftat gegen einen Bündnispartner der DDR richtete. Selbst die Einfügung von „Rassenhetze“ in Ziffer 5 war unnötig, da § 92 u.a. „Völker- und Rassenhetze“ mit Strafe bedrohte.38) Dank der Vertauschung der Ziffern erschien jedoch der Gesinnungsparagraph 106 im Gesetzblatt - wie auch in den Medien - und löste in der Bevölkerung entsprechende Befürchtungen aus. Offensichtlich war es eines der Ziele der Novelle, solche Ängste hervorzurufen, um die Bürger der DDR zu Wohlverhalten zu ermahnen. Nicht zuletzt sollte das Gesetz auch der Binnenmobilisierung in der Justiz selber dienen. Um es überspitzt zu formulieren: Wie hätten die Paragraphen 98 oder 106 verschärft werden sollen? Das alte Staatsschutzrecht war hart genug. 38
Auch an den Statistiken der Staatssicherheit lässt sich ablesen, dass das 3. StÄG nicht zu einer Änderung der Praxis der politischen Justiz führte (Tabelle 1). 39
Tabelle 1: Verurteilungen nach Ermittlungsverfahren der HA IX des MfS 1977-198339)40

1977

1978

1979

1980

1981

1982

1983

1 518

1 549

1 257

1 535

1 434

1 401

1 655

Die überwiegende Mehrzahl der Ermittlungsverfahren bei politischen Prozessen führte die Staatssicherheit. 1979 schlossen sogar deutlich weniger Untersuchungsvorgänge (ohne kriminelle Delikte) der zuständigen HA IX des MfS mit einer Verurteilung ab als im Jahr zuvor. Den Wert von 1978 „erreichte“ das MfS erst wieder 1980 mit 1 535 Verfahren. Zwischen 1981 und 1983 blieben die Zahlen relativ konstant. Das 3. StÄG führte also nicht zu einer deutlich schärferen Verfolgung politischer Straftaten. Als Drohung sollte das 3. StÄG die Bürger des SED-Staats zu konformem Verhalten ermahnen. 41
Allerdings rechneten die zentralen Justizorgane mit Problemen bei der Anwendung des 3. StÄG in der Rechtspraxis. Aus diesem Grund begannen die Vorbereitungen für die Anleitung der nachgeordneten Instanzen zur „richtigen“ Auslegung des neuen Gesetzes lange vor seiner Verabschiedung durch die Volkskammer. Es war geplant, den Verantwortlichen von Partei, Justiz und Sicherheitsorganen in den Bezirken bei einer zentralen Veranstaltung die „politischen Anliegen der Rechtsänderung“ zu erläutern und darüber hinaus Schulungen mit Richtern und Staatsanwälten durchzuführen.40) Die Befürchtungen, es werde erhebliche Schwierigkeiten bei der Einführung des 3. StÄG geben, sollten sich als nur zu berechtigt erweisen. 42
In den Monaten nach Verabschiedung des 3. StÄG herrschte bis in die höheren Ränge der zentralen Justizorgane erhebliche Unsicherheit über die Auslegung der novellierten Paragraphen. Das war eine fast zwangsläufige Folge der Formulierung des 3. StÄG unter konspirativen Bedingungen. Nur ausgewählte Mitarbeiter in den zentralen Apparaten - und davon vermutlich nur die wenigsten vollständig - waren in die Gründe für die Verabschiedung des Gesetzes eingeweiht. Bei der Mehrzahl der Richter, Staatsanwälte und Ministerialjuristen mussten sich daher unweigerlich Probleme bei der Anwendung der neuformulierten Paragraphen einstellen. Daher konstituierte sich in der zweiten Jahreshälfte 1979 eine Arbeitsgruppe beim Obersten Gericht, um die bestehenden Zweifel bei der Anwendung der neuen Paragraphen auszuräumen.41) Unsicherheiten gab es vor allem in Bezug auf die neuformulierten Geheimnisschutz-Paragraphen 97 bis 100 sowie die Paragraphen 213 (Ungesetzlicher Grenzübertritt) und 219 (Ungesetzliche Verbindungsaufnahme). 43
Klarheit schufen erst „Gemeinsame Standpunkte des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts zu Verbrechen gegen die DDR und zu Straftaten gegen die staatliche Ordnung“ vom 17. Oktober 1980.42) Es hatte also über ein Jahr seit der Verabschiedung des 3. StÄG gedauert, bis die zentralen Rechtspflegeorgane zu einer übereinstimmenden Meinung in Bezug auf die Verfolgung politischer Straftaten kommen konnten. Dieser Befund unterstreicht die Tatsache, dass es den Autoren der Novelle keineswegs um rasche Änderungen der Rechtspraxis gegangen war. Zudem verwiesen die „Gemeinsamen Standpunkte“ zur Interpretation der novellierten Paragraphen in erheblichem Umfang auf die bereits vor 1979 gültige Rechtsauslegung oder gar auf den alten Gesetzestext. So gravierend die Änderungen des StGB durch das 3. StÄG auf den ersten Blick erscheinen mögen, ging es doch nicht um eine Verschärfung der Praxis der politischen Justiz. 44

Zusammenfassung und Bewertung

In der zweiten Hälfte der siebziger Jahre bezog die SED-Führung Gesetzgebung und Justiz in erheblich stärkerem Maß als bisher in die „Vorbereitungsarbeit“ ein. Daraus resultierte eine Militarisierung der Gesetzgebung: Um den Übergang zum Verteidigungszustand möglichst schnell und reibungslos zu gestalten, sollte das im Frieden geltende Recht während der Mobilmachung und im Verteidigungszustand Gültigkeit behalten. Alle neuen gesetzlichen Regelungen mussten nun auch den Anforderungen einer militärischen Auseinandersetzung und eines inneren Konflikts genügen. Die politischen Paragraphen des StGB hatten dieser Prüfung nicht standgehalten. Daher sollte das 3. StÄG den antizipierten Bedingungen einer inneren oder äußeren Krise Rechnung tragen. Ziel war es, das Recht bereits in Friedenszeiten in eine Form zu bringen, in der es auch den Bedürfnissen des Ausnahmezustands genügen würde, um im Ernstfall keine Zeit mit der Einführung neuer Vorschriften verlieren zu müssen. 45
Die Funktion als Instrument für den Ernstfall einer inneren oder äußeren Krise erfüllte das 3. StÄG durch die Einfügung „in sonstiger Weise“ in eine Reihe von Paragraphen. So konnte nun im äußersten Fall jede Handlung geahndet werden, die dem „Gegner“ diente oder dienen könnte. In dieser Form erfüllten die novellierten Paragraphen die Forderung der militärjuristischen Planer praktisch perfekt, im Ernstfall genügend Raum für „operative Entscheidungen“ zu belassen. Dazu kam eine drastische Anhebung der Strafobergrenzen. Auf diese Weise ergab sich eine Wahlmöglichkeit zwischen vergleichsweise niedrigem Freiheitsentzug im Frieden und drakonischen Strafen im Ausnahmezustand. 46
Daneben hatte das 3. StÄG auch die Aufgabe, als Drohung des SED-Staats gegenüber den eigenen Bürgern zu dienen. Die Novelle formulierte zwar viele der politischen Paragraphen um; die Änderungen waren aber oft nur marginal, gelegentlich schlicht überflüssig. So vertauschten die Autoren des 3. StÄG in § 106 (Staatsfeindliche Hetze) die Ziffern von Absatz 1. Durch diesen Trick erschien der Gesinnungsparagraph 106 erneut im Gesetzblatt, um die Bürger daran zu erinnern, über welches strafrechtliche Instrumentarium der sozialistische Staat verfügte. In dieser Hinsicht erwies sich das 3. StÄG als zweckmäßig, da es in der Bevölkerung erhebliche Befürchtungen auslöste, die Justiz werde nun jede missliebige Äußerung und jeden unerwünschten Kontakt in den Westen kriminalisieren. 47
Auf die Praxis der politischen Justiz hatte das 3. StÄG jedoch praktisch keine Auswirkungen. Die Gerichte wandten die novellierten politischen Paragraphen nicht in größerem Ausmaß an, da diese in erster Linie als Instrumente für den Ernstfall sowie als Drohung und Einschüchterungsgeste gegenüber den eigenen Bürgern umformuliert worden waren. Vergleichbares galt auch für die Strafmaße: Obwohl das Gesetz die Strafobergrenzen heraufsetzte, verhängten die politischen Strafsenate nicht in größerem Ausmaß höhere Freiheitsstrafen. Diese Entwicklung resultierte aus der Anleitung der lokalen Instanzen durch die zentralen Justizorgane: Zur Auslegung der neuen Vorschriften verwiesen die Autoren des 3. StÄG immer wieder auf die vor 1979 geltende Interpretation der politischen Paragraphen. Mitunter zitierten sie zur Erläuterung der novellierten Paragraphen die alten Gesetzestexte gar wörtlich. 48
Zu fragen bleibt, welche Rolle die Militarisierung der Gesetzgebung im Rahmen der Militarisierung von Staat und Gesellschaft in der DDR spielte. Dabei geht es hier in erster Linie um die Militarisierungs-Bestrebungen der politischen Führung; ob und in wie weit es tatsächlich gelang, militärische Vorstellungen und Prinzipien im Denken und Handeln der Bevölkerung zu verankern, muss offen bleiben. Es kann seit langem als Forschungskonsens gelten, dass Militär und Militarismus in der UdSSR und in den Staaten des Ostblocks von erheblichem, wenn nicht bestimmenden Gewicht waren. 1987 brachte Michael Mann die amerikanische Diskussion auf einen Begriff und nannte die Sowjetunion einen „militarisierten Sozialismus“.43) Nach dem Fall der Mauer griff Heribert Seubert die von Mann geprägte Bezeichnung „militarisierter Sozialismus“ zur Charakterisierung der DDR auf.44) Schon 1983 benannte Wolfgang Henrich die Militarisierung als ein „tragendes Prinzip der DDR“.45)49
Als ursächlich für die „Militarisierung der Gesellschaft unter realsozialistischen Vorzeichen“ benannte Reinhard Brühl, bis Juni 1989 Direktor des militärgeschichtlichen Instituts der NVA, das „Bedrohungsgefühl“ durch einen äußeren oder inneren Feind, das in der Parteispitze wie in den bewaffneten Organen „immer gegenwärtig“ geblieben sei und zu einer „mehr oder weniger ausgeprägten militärischen Durchdringung von zivilen Bereichen“ geführt habe. Dazu kam die sowjetische Dominanz in Verteidigungsfragen: Die „aus Moskau kommenden Empfehlungen [...] für die Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft“ fanden in aller Regel die Bestätigung durch den NVR. Die aus der forcierten Militarisierung resultierende politische und ökonomische Belastung war nur zu bewältigen, „wenn diese Anforderungen in der Prioritätenliste ganz oben standen. Damit aber ergab sich zwangsläufig eine Bevorzugung des militärischen vor dem zivilen Bereich und die Ausdehnung militärischer Prinzipien, Ordnungsformen, Denk- und Verhaltensmuster auf die Gesellschaft“.46) Wie sich gezeigt hat, galt dies auch für die Justiz. 50
Ende der siebziger Jahre erschien der SED-Spitze eine innere oder äußere Krise wahrscheinlicher denn je. Dies war das ausschlaggebende Motiv für den Erlass des 3. StÄG gerade zu diesem Zeitpunkt. Die ostdeutsche Beurteilung resultierte nicht zuletzt aus der sowjetischen Wahrnehmung der innen- und außenpolitischen Lage: In der zweiten Hälfte der siebziger Jahre fühlte sich die Führung der KPdSU immer stärker durch eine unmittelbar bevorstehende Auseinandersetzung mit dem „Imperialismus“ bzw. „imperialistischen Agenten“ im eigenen Land bedroht. 51
Die grundlegenden außenpolitischen Veränderungen seit 1976/77, die Ende des Jahrzehnts in den Zerfall der Détente und den Kollaps der Entspannung mündeten,47) und die gleichzeitige Entstehung von Dissidentengruppen in den Staaten des Warschauer Vertrags nahm die sowjetische Führung als Teile ein und derselben Strategie des Westens zur Destabilisierung der UdSSR und des Sozialismus wahr, innere und äußere Bedrohung fasste sie als Einheit auf. Diese gewandelte Perzeption schrieb Moskau den anderen Staaten des Ostblocks als verbindlich vor: Von erheblicher Bedeutung für die Politik der DDR in der zweiten Hälfte der siebziger Jahre war eine geheime Information des ZK der KPdSU vom Januar 1976; darin forderte die sowjetische Führung die Bruderparteien zum „verstärkten Kampf gegen die antisowjetische Hetze“ auf und mahnte die Bereitschaft an, „alles Errungene und was dem Frieden, den Interessen der Arbeiterklasse, der Volksmassen, dem sozialen Fortschritt auf der Erde dient, zu verteidigen“.48) Honecker hatte kaum eine andere Wahl, als dieser Auffassung zu folgen, und vollzog die daraus resultierende Verschärfung des innen- und außenpolitischen Kurses nach. 52

Als Drohung im Frieden und Instrument für den Ernstfall sollte das 3. StÄG die Strafrechtsprechung in die Lage versetzen, Ordnung und Disziplin auch im Ernstfall aufrecht zu erhalten. Beim 17. Plenum des Obersten Gerichts am 25. September 1980 benannte Günter Sarge als einer der Autoren des 3. StÄG den Hauptgrund für den Erlass der Novelle: Es müsse damit gerechnet werden, „dass die Verschärfung der internationalen Situation zunimmt, dass die imperialistische Politik der Konfrontation verstärkt wird“. Die Justiz werde jedoch „unter allen Lagebedingungen die Sicherheitspolitik unserer Partei durchsetzen“.49) „Unter allen Lagebedingungen“ war üblicherweise die Chiffre für den Ernstfall. 53

Fußnoten:

1 Dieser Beitrag basiert auf meiner Dissertation im Fach Neuere und Neuste Geschichte an der TU Dresden, die unter dem Titel „Justizpolitik im SED-Staat. Anpassung und Wandel des Strafrechts während der Amtszeit Honeckers” voraussichtlich im Oktober 2000 im Böhlau-Verlag erscheinen wird .

2 Buchholz, Erich: Strafrecht, in: Heuer, Uwe-Jens (Hg.): Die Rechtsordnung der DDR. Anspruch und Wirklichkeit, Baden-Baden 1995, S. 273-340, hier 372.

3 Hildermeier, Manfred: Geschichte der Sowjetunion 1917-1991. Entstehung und Niedergang des ersten sozialistischen Staates, München 1998, S. 835-837.

4 Kaiser, Monika: Machtwechsel von Ulbricht zu Honecker: Funktionsmechanismen der SED-Diktatur in Konfliktsituationen 1962 bis 1972, Berlin 1997, S. 459-460.

5 Kriminalitätsstatistik der DDR. BA-Berlin, DP1, VA, 8630.

6 Strafgefangenenstatistik des Innenministeriums. BA-Berlin, DO 1, 32, 53246.

7 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 19. 12. 1974. GBl. I, S. 591-596.

8 Gesetz zur Änderung der StPO vom 19. 12. 1974. GBl. I, S. 597-606.

9 Gesetz zur Änderung des SVWG vom 19. 12. 1974. GBl. I, S. 608.

10 2. StÄG vom 7. 4. 1977. GBl. I, S. 100-102.

11 Ebd., S. 100. Dagegen brachte das neue StVG eine Reihe echter Verbesserungen. StVG vom 7. 4. 1977. GBl. I, S. 109-113.

12 Wagner, Armin: Der Nationale Verteidigungsrat der DDR als sicherheitspolitisches Exekutivorgan der SED, in: Suckut, Siegfried/Süß, Walter (Hg.): Staatspartei und Staatssicherheit. Zum Verhältnis von SED und MfS (Analysen und Dokumente 8), Berlin 1997, S. 169-198, hier 194.

13 Rauch, Georg v.: Geschichte der Sowjetunion, 5. erw. Aufl., Stuttgart 1969, S. 537.

14 Wenzel, Otto: Kriegsbereit. Der Nationale Verteidigungsrat der DDR 1960-1989, Köln 1995.

15 Formal handelte es sich um den Entwurf eines Staatsrats-Erlasses, den der NVR nur diskutierte. Entwurf eines Erlasses des Staatsrats über die Grundsätze der Arbeit der Justizorgane der DDR im Verteidigungszustand. Sitzung des NVR am 21. 11. 1968. BA-MA, DVW 1, 39492, Bl. 131-140.

16 Verfügung 129/68 des Vorsitzenden des Ministerrats über die Planung, Ausarbeitung und Koordinierung der gesetzlichen Bestimmungen für die Landesverteidigung vom 1. 11. 1968. BA-MA, DVW 1, 44536.

17 Anordnung des Vorsitzenden des Ministerrats vom 25. 6. 1971 über die Grundsätze zur Vorbereitung des Rechtssystems der DDR auf den Verteidigungszustand. BA-MA, DVW 1, 44536.

18 Beschluss des NVR über Grundsätze für die Rechtsordnung der DDR im Verteidigungszustand, im Umlaufverfahren am 21. 4. 1975 bestätigt. BA-MA, DVW 1, 44039, Bl. 64-77, hier 71.

19 Ebd., Bl. 70. Hervorhebungen im Original.

20 Beschluss des NVR vom 16. 6. 1978 über Grundsätze zur Vervollkommnung der Führung der zentralen Justizorgane im Verteidigungszustand. BA-MA, DVW 1, 39514, Bl. 133-136.

21 Sitzung des Sekretariats des ZK am 25. 10. 1978. SAPMO-BA, DY 30 J IV 2/3, 2821, Bl. 3.

22 Beschluss des NVR über Grundsätze für die Rechtsordnung der DDR im Verteidigungszustand vom 21. 4. 1975. BA-MA, DVW 1, 44039, Bl. 71.

23 Vorschläge zur Neufassung von Paragraphen. SAPMO-BA, DY 30, vorl. SED 30452/1.

24 Ebd.

25 Zwischen 1972 und 1975 eröffnete die Staatssicherheit gerade einmal zwei Verfahren nach diesem Paragraphen. 1976 verschwand er wegen Bedeutungslosigkeit ganz aus der Statistik. Jahresberichte der HA IX. BStU, ZA, HA IX 420, 422, 540, 568, 2801, 2856-2858, 2802-2806, 2808, 3710 und 3711.

26 Vorschläge zur Neufassung von Paragraphen. SAPMO-BA, DY 30, vorl. SED 30452/1.

27 Bericht der Arbeitsgruppe des Sekretariats des ZK zur Überprüfung von Gesetzen und Verordnungen vom 29. 1. 1979. SAPMO-BA, DY 30, vorl. SED 30452/1. Hervorhebungen im Original.

28 Ebd.

29 Strafprozessordnung der DDR - StPO - sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen, Berlin 1979, S. 98.

30 Bericht der Arbeitsgruppe des Sekretariats des ZK vom 29. 1. 1979. SAPMO-BA, DY 30, vorl. SED 30452/1.

31 Arbeitsprotokoll der Sitzung des Politbüros am 13. 2. 1979. SAPMO-BA, DY 30 J IV 2/2, A 2212.

32 Statistische Informationszeitreihe des GStA zum 2. Kapitel StGB vom 18. 2. 1987. BA-Berlin, DP 2, 1897.

33 3. StÄG vom 28. 6. 1979. GBl. I, S. 145.

34 Bereits 1978 betrug die Zunahme im Vergleich zum Vorjahr 43,7 %. Kriminalstatistische Informationen des GStA. BA-Berlin, DP1, VA, 8630.

35 Gemeinsamer Standpunkt des GStA, des OG, des MdJ und des MdI zur wirksamen Bekämpfung kriminellen asozialen Verhaltens vom 11. 6. 1980. BA-Berlin, DP 1, SE, 2038/1, Bl. 147-158.

36 Vermerk des MdJ vom 10. 12. 1979 über ein Gespräch mit leitenden Amtsträgern der Evangelischen Kirchenleitungen zu einigen Fragen der Rechtsentwicklung in der DDR. BA-Berlin, DP 2, 1781, S. 371-372.

37 Der alte, weitgehend bedeutungslose § 99 (Landesverräterischer Treuebruch) entfiel.

38 Strafgesetzbuch der DDR - StGB, Berlin 1968, S. 53.

39 3. StÄG vom 28. 6. 1979. GBl. I, S. 145.

40 StGB, S. 50.

41 Aufgeführt sind lediglich die Verurteilungen nach politischen Paragraphen ohne Delikte der allgemeinen Kriminalität. Analysen der HA IX 1977-1983. BStU, ZA, HA IX 2861, 2804, 3710, 2805, 568 und 2808.

42 Maßnahmeplan der Abteilung Staats- und Rechtsfragen zur Verwirklichung des Beschlusses des Politbüros vom 13. 2. 1979 zum 3. StÄG. SAPMO-BA, DY 30, vorl. SED 30452/1.

43 Schreiben Frank Osterlohs (Arbeitsgruppe Recht der HA IX/8 des MfS) vom 15. 11. 1979. BStU, ZA, HA IX 9159, Bl. 31-32.

44 Gemeinsame Standpunkte des OG und des GStA vom 17. 10. 1980 zur rechtlichen Beurteilung von Verbrechen gegen die DDR und von Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung. BA-Berlin, DP 2, 2023.

45 Mann, Michael: The Roots and Contradictions of Modern Militarism, in: New Left Review (1987), S. 35-50.

46 Seubert, Heribert: Zum Legitimitätsverfall des militarisierten Sozialismus in der DDR (Studien zu Konflikt und Kooperation im Osten 3), Münster - Hamburg 1995, S. 299.

47 Henrich, Wolfgang (Hg.): Wehrdienstgesetz und Grenzgesetz der DDR. Dokumentation und Analyse, Bonn 1983, S. 9.

48 Brühl, Reinhard: Landesverteidigung und/oder Militarisierung der Gesellschaft der DDR? Fünf Thesen zur Diskussion, in: Glaser, Günther/Knoll, Werner (Hg.): Landesverteidigung und/oder Militarisierung der Gesellschaft der DDR? Berlin 1995, S. 11-25.

49 Kornenko, Georgij Markoviè: A „Missed Opportunity” - Carter, Brezhnev, Salt II, and the Vance Mission to Moscow, November 1976 - March 1977, in: Bulletin of the Cold War International History Project 5 (Spring 1995), S. 141-143; Hershberg, Jim: The Cold War in the Third World an the Collapse of Détente in the 1970s, in: Bulletin of the Cold War International History Project 8-9 (Winter 1996/1997), S. 1-4; Westad, Odd Arne (Hg.): The Fall of Détente. Soviet-American Relations during the Carter Years, Oslo 1997.

50 Information des ZK der KPdSU über die Notwendigkeit des verstärkten Kampfs gegen die antisowjetische Hetze. Arbeitsprotokoll der Sitzung des Politbüros der SED vom 27. 1. 1976. SAPMO-BA, DY 30 J IV 2/2, A 1946, S. 21.

51 Referat des 1. Vizepräsidenten beim 17. Plenum des OG am 25. 9. 1980. BA-Berlin, DP 2, 1518, S. 4.

Articles July 13, 2000
© 2000 fhi
ISSN: 1860-5605
First publication
July 13, 2000

DOI: https://doi.org/10.26032/fhi-2019-011