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Matthias Kauzner

Die Gerichtsordnung des Stadtgerichts der Stadt Mülhausen im Elsaß aus dem 15. Jahrhundert (1424 bis 1484)

I. EINLEITUNG

Das Elsaß liegt im Nord-Osten Frankreichs, direkt an der Grenze zu Deutschland. Es umfaßt die linksrheinische Tiefebene, den Sundgau und reicht hinauf bis zu den Vogesen. Die historische Landschaft umfaßt die beiden französischen Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin. 1
Die Stadt Mülhausen (Mulhouse) liegt im Gebiet des Haut-Rhin am Zusammenfluß von Ill und Doller. Mülhausen gehört zum Gebiet des Sundgaus und ist, neben Colmar und Straßburg, der Hauptstadt des Elsaß, eine der wichtigsten Städte dieser Region. 2
Zu den bedeutensten erhaltenen historischen Denkmälern der Stadt zählt das nach einem Brand im Jahre 1552 zerstörte und anschließend wieder errichtete Rathaus1). Hier befindet sich auch das Stadtarchiv mit der Gerichtsordnung und den Protokollbüchern des Stadtgerichts. 3
Im Folgenden wird die Gerichtsordnung vorgestellt, wobei zum besseren Verständnis auch auf die geschichtlichen Hintergründe des Gerichts und auf die Anfänge der Stadt im 12./13. Jahrhundert einzugehen ist. Die Gerichtsordnung wurde, wie es hinsichtlich der Protokolle bereits geschehen ist, aufgearbeitet. Es wurde der handschriftliche Originaltext übertragen und in eine Leseschrift gesetzt. 4
Die Mülhauser Gerichtsordnung ist von besonderem Interesse, weil sie in einer Zeit entstanden ist, die nicht nur durch Wandel und den offenen Bruch mit überkommenen Sitten und Gebräuchen gekennzeichnet war, sondern in der sich die Rechtspflege im Stadium des Übergangs von der Mündlichkeit des Prozesses zur schriftlichen Fixierung der gerichtlichen Vorgänge befand. 5
Daher wirken die Regelungen oft sehr fragmentarisch. Dem ungeschriebenen Gewohnheitsrecht, sowie den seit Generationen im Volk verwurzelten Traditionen kam noch immer große Bedeutung zu.2)6

II. BESCHREIBUNG DER QUELLE

Die hier untersuchte Gerichtsordnung wird, zusammen mit den oben genannten Protokollbüchern, im Stadtarchiv von Mülhausen unter der Bestandsnummer AM VIII 1 verwahrt. Sie belegt fünf Seiten und ist den eigentlichen Protokollen vorangebunden worden.3) Die einzelnen Bögen sind mit schwarzer Tinte beschrieben und jeweils in der Mitte gefaltet.4) Dabei sind die Ränder der einzelnen Bögen stark abgegriffen und teilweise eingerissen. 7
Die Sprache der Gerichtsordnung ist deutsch mit teilweise stark allemannisch-schwäbischem Akzent. Es finden sich daneben, wie auch in den Protokollen und anderen Gerichtsbüchern, einige lateinische Begriffe, die jedoch hier nicht sehr zahlreich sind.5) Auch Datumsangaben erfolgten in lateinischer Sprache.6)8

III. INHALT DER QUELLE

In der hier untersuchten Gerichtsordnung sind 39 Einträge dokumentiert. Dabei ist ein Eintrag abgebrochen worden.7) Weiterhin findet sich auf Seite fünf im ersten Absatz "Der Schöffeln Eyde”, sowie im zweiten Absatz ein Ratsbeschluß vom 31.03.1484: "Ordnung des gerichts”. Die Regelungen verteilen sich wie folgt: 9
15 enthalten "besserungen8), 12 beziehen sich auf Gerichtskosten/Gebühren ("geben” bzw. "bezalen”)9), 7 nennen lediglich den zu zahlenden Betrag10). 10
9 davon beziehen sich auf Leistungsaufforderungen ("gebott”)11). 11
9 entfallen auf Pfandaufgebote, in denen Regelungen über die Verpfändung getroffen wurden ("pfand”, "furgebieten”, "verbuttet”)12). 12
12 Einträge belegen Regelungen bezüglich des Beweisverfahrens. Davon beziehen sich 6 Einträge auf Zeugen ("kuntschaft”, "furgebieten”)13), weitere 6 protokollierte Einträge zeigen Regelungen zum Bereich Eidesleistung / Eideshindernis.14)13
5 Einträge beschäftigen sich mit Wartungen, also mit Terminen, auf denen beide Parteien anwesend sein sollten, aber nur eine kam.15)14
5 Einträge nennen die Gerichtsperson des Schultheißenrichters ("schultheiß”, "richter”)16), 11 Einträge nennen die Gerichtsperson des Amtmannes ("amptman”, "fursprecher”)17) und 5 Einträge beziehen sich auf die Schöffen.18)15
Insgesamt beschäftigen sich 12 Einträge direkt mit einer der Gerichtspersonen. 16
4 Einträge entfallen auf das Verfahren "in gasts wise”19) und 1 Eintrag bezieht sich auf kirchliche Institutionen.20)17
Prozentual beinhalten 30% der Einträge Regelungen im Sachzusammenhang mit Pfändungen. 25% beziehen sich auf Gerichtskosten/Gebühren, über 30% beziehen sich auf die Gerichtspersonen. 18
Dies verdeutlicht, daß dem Pfandrecht, ob beweglich oder unbeweglich, sowie den Gerichtspersonen eine zentrale Bedeutung in der Gerichtsordnung zukam. 19

IV. GESCHICHTE DER STADT MÜLHAUSEN IM ELSASS

Zunächst soll auf die Entstehungsgeschichte und Entwicklung Mülhausens bis ins Spätmittelalter eingegangen werden. 20
Urkundlich erwähnt wurde Mülhausen erstmals in einem Freiheitsbrief des Kaisers Ludwigs des Frommen vom 21.Juni 82321) an die Abtei Maasmünster. In dieser Urkunde wurde unter mehreren anderen Ortschaften, in denen die Frauenabtei Maasmünster Güter besaß,22) auch Mülhausen erwähnt (dort Mullenhusen oder Mülenhusen). Die Echtheit dieser Urkunde wird allerdings bestritten. Zudem kann man ihr lediglich das bloße Vorhandensein des Ortes entnehmen. 21
Ungeklärt ist ebenso, ob der Name Mülhausen auf den Fluß Ill zurückzuführen ist, oder auf ein Mühlhaus, das sich an der Stelle befand, an der später das Augustinerkloster stand. Nach einer Ansammlung mehrerer Häuser um dieses Mühlhaus könnte der Name Mülhausen entstanden sein. Für letzteres könnte das Wappen der Stadt sprechen, welches ein rotes Mühlrad auf weißem Feld zeigt.23)22
Um das Jahr 1163 kam Mülhausen unter die Grundherrschaft der Strassburger Bischöfe. Der Grundherr hatte das Obereigentum an den Ländereien, die an die Bebauer ausgeliehen wurden und die dafür einen bestimmten Betrag der Ernte abliefern mußten. Im März 1236 schlossen Kaiser Friedrich II. (von Hohenstaufen) und Bischof Berthold von Teck einen Vertrag, in dem der Bischof dem Kaiser und seinen Erben die Grundherrschaft als Lehen auftrug.24) In diesem Jahr begann auch eine wirtschaftliche Selbständigkeit der Mülhauser Bürger, die bis dahin als Grundhörige unfreie Leute waren.25) Diese Freiheit fand ihr Ende mit dem Tode König Konrads IV. am 20. März 1254, mit dem dann auch der Lehnsvertrag von 1236 erlosch. Mit dem Tode des Königs endete zugleich die staufische Herrschaft und Mülhausen wurde wieder zur bischöflichen Landstadt. 23
Der damalige Bischof von Strassburg, Heinrich von Stahleck, konnte seine Ansprüche aus der Grundherrschaft allerdings erst nach dem Zustandekommen eines Vertrages mit den Bürgern Mülhausens geltend machen, in dem er diesen einige Zusicherungen einräumte. Diese Zusicherungen wurden aber von seinem Nachfolger nicht eingehalten, was zu einer Gewaltherrschaft und letztendlich zum Aufstand der Mülhausener führte.26) Hinzu kam der Krieg, den der Bischof mit der Stadt Strassburg führte. 24
Der von den Bürgern der Stadt Strassburg zu Hilfe gerufene Landgraf Rudolf von Habsburg wurde von den Mülhausener Bürgern im Jahre 1261 eingelassen, eroberte die Stadt und zerstörte die bischöfliche Burg.27) Am 9. Juli 1262 wurde der Präliminarfrieden geschlossen, in dem der Bischof von Strassburg den Bürgern Mülhausens Straflosigkeit zusicherte, aber die alten Herrschaftsverhältnisse nicht ändern wollte. Die Mülhausener akzeptierten dies nicht, woraufhin 1265 ein Kirchenbann auf die ganze Stadt gelegt wurde. Nachdem die Stadt 1271 von den Bischöfen von Strassburg und Basel sechs Tage erfolglos belagert wurde, kam es zu einem kirchlichen Frieden, mit dem die Stadt Mülhausen faktisch zur Kaiserlichen Reichsstadt wurde.28)25
Eine ständige Sorge der elsässischen Reichsstädte war es, verpfändet zu werden und ihre Freiheit zu verlieren. Im Jahre 1354 kam es deshalb zu einem Bündnis zehn elsässischer Reichsstädte, zu denen auch Mülhausen gehörte. Dieser elsässische Zehn-Städte-Bund wirkte noch während des 15. und 16. Jahrhunderts fort. Sein Ziel war die Verteidigung des Status der Reichsstadt, sowie die Erwerbung, Bestätigung und Wahrung der Freiheiten.29)26
Trotz dieses Bündnisses kam es immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen und Angriffen. 1439 und 1444 zogen die Armagnaken durch das Elsaß. Sie wurden von Herzog Bernhard von Armagnac geführt, der als Verbündeter des Kaisers die aufständischen Schweizer bekämpfen sollte.30) In Zeiten, in denen sie nicht im Kampf standen, zogen sie plündernd und brandschatzend durch das Land. Mülhausen war insofern besonders betroffen, als ihr Stadtschreiber Andreas Schad von den Armagnaken gefangen genommen wurde,31) was sicher einer der Gründe für die Lücke in den Gerichtsprotokollen von 1443 bis 1450 ist. 27
1443 verkündete Graf Ludwig von Helfenstein der Stadt die Fehde, nachdem sein früherer Leibeigener, ein Schneidermeister Heinrich Hummel, Ratsherr in Mülhausen geworden war.32) Als Folge der Auseinandersetzungen zwischen Adel und Bürgertum wurde im Jahre 1449 der Adel aus der Stadt vertrieben. Bleiben durften nur diejenigen Adligen, die sich einer anderen Zunft anschlossen, was allerdings nur wenige taten. Hieraus resultierten jahrelange Feindseligkeiten zwischen den verbleibenden Bürgern Mülhausens und dem im Umland ansässigen Adel. 28
1462 entwickelte sich der sogenannte "Sechs-Plappert-Krieg”: Ein Müllersknecht, Hermann Klee, forderte von seinem früheren Meister sechs Plaphart (Baseler Plappert) für rückständigen Lohn. Als die Stadt die Klage abgewiesen hatte, haben sich einige Adlige seiner Sache angenommen und bedrängten die Stadt.33) Diese schloß daraufhin im Jahre 1466 ein Bündnis mit Bern und Solothurn für fünfundzwanzig Jahre. Erst nach mehreren Jahren andauernder Streitigkeiten unterlag der Adel. 29
So wurde Mülhausen langsam zur Eidgenossenschaft und trennte sich vom deutschen Reich. 1515 verließ Mülhausen den "Zehn-Städte-Bund" und schloß sich der Schweizerischen Eidgenossenschaft an.34)30

V. ALLGEMEINES ZUR GERICHTSVERFASSUNG35)

1. Vorbemerkung zur mittelalterlichen Gerichtsverfassung

Da die Fragen der räumlichen und sachlichen Aufgliederung der Gerichtsbarkeit häufig auch Machtfragen gewesen sind, hängt die Entwicklung der Gerichtsverfassung stark mit der staatlichen Entwicklung zusammen.36)31
Die mittelalterliche Gerichtsverfassung beruhte zunächst auf karolingischen Grundlagen. Inhaber der Gerichtshoheit war der König, der somit Richter im ganzen Land war und von dem sich die ganze Gerichtsgewalt ableitete.37)32
Es ist jedoch weder den fränkischen noch den deutschen Königen gelungen, die Gerichtsbarkeit vollständig in die Hand zu bekommen, da der Adel oft an der Regierung beteiligt war. Dem Königsgericht und neben ihm den Grafengerichten traten die Grundherrngerichte gegenüber.38)33
Die Gerichtsbarkeit wurde so in das Lehnswesen hineingezogen und dem König mehr und mehr entfremdet. Dieser Übergang der Gerichtshoheit auf die Landesherrn hatte zur Folge, daß die Landgerichte zu landesherrlichen Gerichten wurden. 34
Die Grafen trugen das Gericht nicht mehr vom König, sondern vom Landesherrn zu Lehen. Mit dieser Mediatisierung der Gerichte hing der Verfall der königlichen Bannleihe zusammen, durch die die (Hoch)-Gerichtsbarkeit vom König auf die Grundherrn übertragen wurde.39)35

2. Die Gerichtsreform Karls des Großen

Durch die Gerichtsreform Karls des Großen um das Jahr 770, bei dem es diesem hauptsächlich auf eine Zentralisierung der Gerichtsbarkeit und auf die Zurückdrängung des Einflusses der Grafen ankam, wurden unter anderem auch die Rechtssachen in verschiedenen Kategorien eingeteilt. 36
Unter causae maiores verstand man Verbrechen, die mit Tod oder Verstümmelung bedroht waren. Hierzu waren die ordentlichen Grafengerichte zuständig. Die leichteren Straffälle wurden als causae minores bezeichnet und konnten auch vor einem Zentenargericht verhandelt werden. Die Zuständigkeit dieser beiden Gerichte wurde scharf getrennt.40)37

3. Aufteilung und Aufgaben der verschiedenen Gerichte

a) Das Königsgericht

Im Königsgericht setzte sich die höchste Gerichtsgewalt der alten Volksversammlung fort. Richter war der König, oder ein von ihm bestimmter Hausmeister oder Pfalzgraf. Er war nicht an das geltende Recht gebunden, sondern konnte dieses ergänzen und bessern, so daß man von einer Billigkeitsjustiz sprechen kann. 38

b) Das Grafschaftsgericht

Nach der Gerichtsreform Karls des Großen hielt der Graf höchstens drei "echte Dinge” in jedem Gerichtsbezirk (Zentene) für die ganze Grafschaft ab.41) Als Ding versteht man die Versammlung von Rechtsgenossen unter dem Vorsitz eines Richters (in diesem Fall des Grafen). Es repräsentierte das Zusammenspiel von herrschaftlichem Rechtszwang und genossenschaftlicher Feststellung des Rechts. Ein "echtes” Ding fand immer zu feststehenden Terminen statt. Es bestand eine Dingpflicht aller Freien, d.h. alle Gerichtsgenossen und mindestens sieben Schöffen mußten erscheinen.42) Das Urteil wurde von den Schöffen vorgeschlagen, bedurfte aber, um rechtskräftig zu werden, noch der Zustimmung der Gerichtsgemeinde. 39
Das Gericht des Zentenars tagte dagegen alle zwei Wochen und nach Bedarf. Urteilsfinder waren auch hier die Schöffen. 40

c) Die grundherrlichen Gerichte

Die grundherrliche Gerichtsbarkeit entwickelte sich durch die Ausbreitung der Grundherrschaft im fränkischen Reich. Die Stellung der Grundherren verstärkte sich zusehends. Immer mehr Bauern waren von ihrem Grundherrn wirtschaftlich und sachlich (freie Hintersassen) oder auch noch persönlich (unfreie Hintersassen) abhängig. Dieses Herrschaftsverhältnis verlieh dem Grundherrn über die von ihm abhängigen Bauern eine Reihe von Rechten, die im Laufe der Entwicklung die Grundherrschaft zu einer staatlichen Einrichtung machten. Im Rahmen der öffentlichen Gerichtsverfassung entwickelte sich so die grundherrliche Gerichtsbarkeit. Ausgangspunkt hierfür war die Schutzgewalt des Grundherrn gegenüber seinen Hintersassen, die mit einer Haftung für diese verbunden war. 41
Hieraus leitete der Grundherr das Recht, Streitigkeiten seiner Leute zu entscheiden und Missetaten zu ahnden. 42

d) Die Immunitätsgerichte

Das Prinzip der Immunität kommt aus dem römischen Recht. Im römischen Reich stand die Immunität den kaiserlichen Domänen zu. Diese konnte jedoch auf weltliche Personen oder auf die Kirche übertragen werden. Das Königsgut, das an weltliche Personen zur Leihe ausgegeben wurde behielt in der Hand des Beliehenen die bevorzugte Stellung des Königsgutes. Somit wurden die Beliehenen zu Immunitätsherren, die innerhalb ihres Gebietes alle staatlichen Aufgaben zu erfüllen hatten, wozu vor allem die Immunitätsgerichtsbarkeit gehörte, deren Zuständigkeiten im wesentlichen der des Zentenargerichts entsprachen.43) Die fränkische Immunität war somit umfassender als die römische, da sie eine völlige Befreiung von den Eingriffen der Grafen bedeutete. Entscheidend war aber, daß auch Dritte, die nicht zu den Leuten der Immunität gehörten, genötigt wurden, ihre Klage gegen Grundholde vor das Immunitätsgerich zu bringen.44)43

4. Klassifizierung von Rechtssachen

Zudem trat eine gewisse Klassifizierung der Rechtssachen, die zu verschiedenen Zuständigkeiten führte. Die Gerichtsbarkeit wurde in eine Hohe (Obere) und Niedere eingeteilt, es gab dementsprechend Hochgerichte (auch: Obergerichte genannt) und Niedergerichte.45) Die Abgrenzung der Zuständigkeiten ist nicht klar zu ziehen, da die Zuständigkeit des Niedergerichts oft von den Kompetenzen des Hochgerichts abhing. 44

a) Die Hochgerichtsbarkeit

Sie wurde durch die Bannleihe vom König auf die Gerichtsherrn übertragen und beschäftigte sich mit den wichtigen Zivil- und Straffällen. Seitdem sich die peinlichen Strafen im Strafsystem durchgesetzt hatten, wandelten sich die Hochgerichte in Blutgerichte.46) Sie waren zuständig für Mord, Totschlag, Raub, Diebstahl, Notzucht und Brand. Die Hochrichter verhängten sowohl Todes- als auch Verstümmelungsstrafen.47)45

b) Die Niedergerichtsbarkeit

Die Zuständigkeiten der Niedergerichte lassen sich nur in negativer Abgrenzung zu denjenigen der Hochgerichtsbarkeit bestimmen, da hier eine positive Aufzählung der Zuständigkeiten fehlt. Daß die Hochgerichte für die todeswürdigen Strafsachen zuständig waren, bedeutet allerdings nicht, daß alle übrigen Rechtssachen in die Zuständigkeit des Niedergerichts fielen. Mit zunehmender Kriminalisierung war der Hochrichter z.B. auch für blutige Verwundungen zuständig.48) Die Niedergerichte waren jedenfalls für Schuld- und Fahrnisklagen und für die leichteren Strafsachen zuständig. Hierzu gehörten nicht tödliche Schläge, Schmähworte, unbefugtes Waffentragen, verbotenes Spiel und unerlaubtes Feilbieten von Waren. 46
Zunehmend im Hoch- und Spätmittelalter war die Niedergerichtsbarkeit in den Händen der Grundherrn und stellte somit einen wesentlichen Bestandteil der Patrimonialgerichtsbarkeit dar.49) Die Niedergerichtsbarkeit wurde von den niederen Gerichten ausgeübt. 47

c) Der Oberhof

Der Oberhof ist eine typische Erscheinung der spätmittelalterlichen Gerichtsverfassung. Eine verbindliche Begriffsbestimmung ist schwer zu finden, da es mehrere verschiedene Erscheinungsformen gab. Der Oberhof konnte sowohl wirkliches Gericht, als auch nur Urteiler-Kollegium sein. Zur anfragenden Stelle konnte er im Gleich- oder Überordnungsverhältnis stehen. Gerade im fränkischen Gebiet bezeichnete sich der Oberhof selten als solcher. Die Bezeichnung Oberhof war kein Titel, sondern eine Funktionsbeschreibung. Der Oberhof hatte die Funktion, Entscheidungen in Rechtssachen zu treffen und Rechtsauskünfte zu erteilen. Außerdem mußte er fremde Gerichte in Rechts- und Prozeßsachen einweisen. 48
Zunächst war der Oberhof keine eigene Instanz. Er wurde schon tätig, bevor das Ortsgericht ein Urteil gefällt hatte. Allmählich entwickelte sich aber ein Abhängigkeitsverhältnis des Ortsgerichts zu "seinem” Oberhof, so daß insofern auch ein Überordnungsverhältnis entstand. Gleichzeitig entwickelte sich der Oberhof auch zu einer Art Appellationsinstanz, indem die Möglichkeit bestand, auch bereits erlassene Entscheidungen überprüfen zu lassen.50)49

VI. DIE GERICHTSVERFASSUNG VON MÜLHAUSEN

1. Gerichtsordnung und Protokollbücher

Über die Gerichtsverfassung der Stadt Mülhausen gibt vor allem die Gerichtsordnung Auskunft, die vom Rat der Stadt erlassen wurde. Die unterschiedlichen Handschriften der Gerichtsordnung lassen erkennen, daß sie fortlaufend geschrieben wurde und nicht etwa schon vollständig war, als die ersten Protokolle geschrieben wurden. 50
So wurde z.B. der erste Grundsatz auf einen Ratsbeschluß vom 16. Februar 142451) gefaßt, während die spätesten auf 148452) datieren. Zeitlich nicht einzuordnen ist lediglich der Schöffeleid, der auf Seite 5 im ersten Absatz enthalten ist. 51
Auffallend ist außerdem, daß sich der Zeitraum, in dem die Gerichtsordnung fortgeschrieben wurde, sich nicht deckt mit der Zeit, in der die eigentlichen Protokolle entstanden. Das älteste Protokollbuch enthält Aufzeichnungen der Jahre 1438-1443 und 1450-1458. Somit konnte bisher auch nicht geklärt werden, ob die Gerichtsordnung ursprünglich gemeinsam mit den Protokollen verfaßt wurde, oder ob sie erst nachträglich geschrieben und dann vor die Protokolle gebunden wurde. 52

2. Kompetenzverteilung innerhalb der Gerichtsbarkeit

Aus der Gerichtsordnung geht hervor, daß es in Mülhausen sowohl ein Stadtgericht als auch den Rat der Stadt gab. Es soll im folgenden aufgezeigt werden, welche Kompetenzen diese beiden Institutionen innehatten. 53

a) Das Stadtgericht

Zur genaueren Bestimmung der Funktion des Stadtgerichts ist zunächst von Bedeutung, ob das Stadtgericht von Mülhausen eher einem Hoch- oder einem Niedergericht entsprach. Dies kann allerdings anhand der Gerichtsordnung nicht festgestellt werden. Aus den Protokollen läßt sich jedoch entnehmen, daß das Stadtgericht in Mülhausen eine größere Kompetenz als die eines Niedergerichts auf dem Lande hatte. Sie umfaßte einige wichtige Gegenstände der Hochgerichtsbarkeit. So wurde beispielsweise auch über Immobilienkäufe53) und Erbfälle54) geurteilt. Somit kann davon ausgegangen werden, daß das Stadtgericht von Mülhausen ein Niedergericht unter Einschluß einiger Hochgerichtssachen war. 54

b) Der Rat der Stadt

Der Rat war die zentrale Institution innerhalb des städtischen Verfassungsaufbaus. Er verantwortete die Aufgaben der städtischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit, die früher in den Händen eines herrschaftlichen Beamten lagen. Die Zuständigkeiten des Rates dehnten sich immer mehr aus, so auch auf dem juristischen Sektor.55)55
Von besonderem Interesse ist hier die Aufgabenteilung zwischen dem Stadtgericht und dem Rat der Stadt Mülhausen. Verschiedene Eintragungen der Protokolle56) lassen erkennen, daß der Rat wohl als Oberhof fungierte. Dies bedeutet nach dem oben gesagten, daß der Rat sowohl übergeordnetes Gericht, als auch Appelationsinstanz war. Zwar wird der Begriff "Oberhof” in den Protokollen nicht erwähnt, allerdings könnte man allein aus der Formulierung "vor rat ziehen” schließen, daß sich das Stadtgericht bei schwierigen Fällen an eine höhere Instanz wendet. Wenn in den Protokollen des Stadtgerichts die Formulierung "vor rat ziehen” auftaucht57) und gleichzeitig vermerkt wird, daß sich der Rat eine Bedenkzeit ausbedungen hat58), kann man davon ausgehen, daß der Rat der Stadt in Mülhausen sowohl den Oberhof, als auch eine echte Berufungsinstanz für das Stadtgericht darstellte.59)56

3. Transkription der Gerichtsordnung

a) Vorbemerkung

Im folgenden wird eine vollständige Transkription der Gerichtsordnung vorgenommen, um einen Überblick über Aufbau und Umfang dieses frühen Regelwerkes zu ermöglichen. Dadurch soll auch ein Eindruck über Inhalt und Sprache der Gerichtsordnung vermittelt werden. Solche Textstellen, die im Original unleserlich waren, wurden sinngemäß ergänzt. Diese Textstellen sind in der Transkription in Klammern gesetzt. Bei mehreren Transkriptionsmöglichkeiten wurde dies ebenfalls entsprechend vermerkt. 57
Das Vokabular der Mülhausener Gerichtsordnung wurde mit dem Deutschen Rechtswörterbuch erschlossen sowie dem Mittelhochdeutschen Wörterbuch, dem Wörterbuch der elsässischen Mundarten sowie dem Wörterbuch der elsässischen Mundarten unter besonderer Berücksichtigung der Früh - Neuhochdeutschen Periode.60)58
Die auf der ersten Seite befindlichen Eintragungen resultieren aus einem Ratsbeschluß vom Mittwoch, dem 16. 02. 1424.61) Die Fortsetzung findet sich auf Seite 2 bis § 25. 59
Die §§ 26 ff. begründen sich aus einem Ratsbeschluß von Mittwoch, dem 05. 09. 1425 und umfassen auch noch den ersten Absatz auf der dritten Seite. 60
Der zweite Absatz auf dieser Seite bezieht sich dann auf einen Ratsbeschluß vom 19. 08. 1439, wobei der zweite Eintrag des Absatzes ein anderes Schriftbild aufweist. 61
Die beiden letzten Absätze auf Seite 3 lassen erkennen, daß der Inhalt auf einen Ratsbeschluß vom 31. 08. 1484 zurückzuführen ist. 62
Hinsichtlich der mit dem Satz "Von der pfandung wegen” überschriebenen Seite vier, ist festzustellen, daß dieser Text aufgrund seiner Schriftart und seines Schriftbildes den Seiten 1, 2 und 3 Abs.1 zuzurechnen ist. Besonders die jeweilige Schreibweise des den einzelnen Paragraphen vorangestellten "Item” mit geschwungenem und weit ausholenden Anfangsbuchstaben verdeutlicht dies. Es ist daher anzunehmen, daß der Schreiber seine Aufzeichnungen auf Seite 3 unterbrochen hat, denn dort findet sich als § 30 lediglich das Wort "Item” ohne weiteren Text. Er setzte dann offensichtlich seine Aufzeichnungen auf Seite 4 mit den Regelungen zum Bereich "Von der pfandung wegen” fort. 63
Der "Schöffeneid” im ersten Absatz auf Seite 5 läßt sich zeitlich nicht genau einordnen. Es steht allerdings zu vermuten, daß dieser, so wie er beschrieben wird, jedenfalls noch 1484 in Übung war. Denn dieser Absatz wurde vom gleichen Schreiber verfaßt, wie der im nächsten Absatz genannte Beschluß. Dies läßt jedoch keinen Rückschluß darauf zu, seit wann dieser Eid praktiziert wurde. 64
Der zweite Absatz auf Seite 5 enthält einen Beschluß des Bürgermeisters und Rates vom 31. 03. 1484, ebenfalls einem Mittwoch. 65

b) Transkription

Die Regelungen der Gerichtsordnung wurden, um ein besseres Verständnis zu ermöglichen, nach Paragraphen, Absätzen und Sätzen geordnet: 66
Anno Domini millenio cccco xx iiiito in die zu valentini62) sint dise nächgeschribn orderungen des gerichts zu Mülh 67
usen ernüwet und söllent ouch also von aller menglichern gehalten werden als daz Rät und zunfftmeister geordent und bekant hant. 68
§ 1 Pfandaufgebot63)/ Gebühr für ein Gebot69
I 1 Item Ein gebott so einer dem andern sin gut verbuttet git viii s64) und wen der bezalt wert der verbotten hat blibt utzit denn uberiges dä des gutz so verbotten ist, daruß sol er daz gebott bezalen 70
2 lär er aber daz faren äne des schultheiß wissen und willen so sol er daz gebott vichten 71
3 und sol ein Amptman der daz gebott gatän hat daz entschlahen 72
II Es sol ouch dem schultheiß ouch ein gebott hafften der schulde sige derin ine derin (?) viii s. 73
III Man sol ouch söliche gebott verkünden mit des schultheiß brieff uff einen genanten tag das ist in den nächsten xiiii tagen daz einer sin gut verstande 74
IV Auch sol man keinen frömden man dehein gebott tun denn umm kouffe die zu Mulhusen beschehen sint oder dem sin gut entfürt oder entragen wurde. 75
§ 2 Kosten für Handlungen des Amtmannes 76
Item eine amptman von eine gebott ze tuonde iiii d.65)77
§ 3 Kosten eines gerichtlichen Gebotes 78
Item ein gebott zu entslahende iiii d. 79
§ 4 Abgabe an den Schirmherrn80
Item ein fridschatz v s. 81
§ 5 Verfahrenskosten des Gastgerichtes82
Item von eine gastgerichte 1 viertel wins. 83
§ 6 Kosten für die Heranziehung von Zeugen 84
I Item ein gezügnisse ix s. 85
II wer sich der gezügnisse disser 86
1. tut er sie so git s der so beklagt wirt 87
2. tut er si nit so git si der der sich der gezügnisse vermass (?) hat. 88
§ 7 Bußgeldregelung89
Item ein unrecht ist iii s. 90
§ 8 Falschaussagen91
Item wer in gerichte swert ungewöhnlichen swur oder einen tröwet (?) oder einen heisset frevenlichen liegen bessert iii s. 92
§ 9 Unerlaubtes Reden93
Item wer in gerichte redet ane sinen fürsprechn unerloubet ... bessert 1 s. 94
§ 10 Verletzung von Zahlungspflichten95
Item wer beklagt wirt umb hurige zins oder umm lidlon und sich das ouch (oder er-) findet bessert 1 s. 96
§ 11 Befreiung von der Eidespflicht97
Item wer einen des eides erlät äne des richters verlobb bessert 1 s. 98
§ 12 Pflichten des Beklagten99
Item wer beklagt wirt von sache die ine für gerichte komen ist oder ein gesetzte sache ist bessert 1 s. 100
§ 13 Eidesform101
Item wer(?) wer einen eid swert in gerichte und die hant ane ...buch ... (?) lot bessert iii s. 102
§ 14 Zeitliche Geltung eines Vertrages103
Item ein verdinge sol weren jor und tag näch(st) dem tage als si ge(schlossen). 104
§ 15 Forderung ohne Rechtsgrund105
Item wer ein pfant furbutet von sich in dem buch nit also er findet bessert es aber der dritte tag bessert iii s. 106
§ 16 Amtmann als Vollstreckungsorgan bei der Pfändung107
Item Es sol ouch niemand ligende pfant nemen äne Amptman. 108
§ 17 Verfahren bei anerkannter Schuld109
Item Es sol niemand dem andern furgebieten umb gichtige schulde der amptman sol eim pfant geben der sin begert doch hat der amptman gewalt acht tage oder xiiii tage eim zil ze gebende der darumb bittet Abe der kleger wolte zu herte sin gebutet einer eim daruber fur bessert ein s. 110
§ 18 Pfändungsverfahren111
Item die pfant, die er also nimet sol er dru gerichte furbuten und darnach verkouffen wenn er wil doch allwegen mit eim geswornen Amptman. 112
§ 19 Verfahren bei nicht anerkannter Schuld113
I Item weler nit gichtig ist, dem mag er furgebieten. 114
II Kunt er nit an das gerichte so sol der kläger daz gerichte ußwarten und wenn daz gerichte uffstät so sol in der kläger heissen anschriben wofur er sin gewartet habe, die schulde sol ime offen sin und sol ime der amptman dofur pfant geben 115
III kunt er aber an daz gerichte und wil sich verantwurten sol der kläger klagen und wes er in zihet sol er ime jehen oder loigen und sol man dem kläger nit bekennen daz er dassine behabe es sige denn daz der beklagt wirt nor (nur?) sweren wolle daz er nit wisse daz er ime utzit schuldig sige 116
§ 20 Ausbleiben des Klägers im Termin 117
Item wer dem andern furgebutet und kunt der kläger nit an daz gericht und lot sin warten bessert der kläger 1 s. 118
§ 21 Schöffen als Urteilssprecher 119
Item es sol ouch niemant an dem gerichte urteil sprechen den die nune gesworn schöffel nemlich an den wuchen gerichten. 120
§ 22 Amtszeit der Schöffen121
Item die nune söllent daz gerichte besitzzen ein halb jore. 122
§ 23 Säumnis eines Schöffen 123
Item weler schöffel sich sumet an dem gerichte untz dru urteil vergänt im (sin?) irre(?) denn redeliche sache bessert 1 s. 124
§ 24 Verwendung der vorgenannten Bußen125
Item die vorgenanten besserungen hörent den schöffelen gemeinlich ...(?) vergtig...zu verzerde. 126
§ 25 Beleidigung127
Item wer beklagt wirt vor gerichte daz er iemant frowen oder man gescholten hat mit worten der einen hat geheissen liegen oder ime den bösen fluch daz knallend übel, oder einen man hat gescholten 128
diep bösewicht schelme oder des glichen, einer frowen hütte(r?) singe bösewicht oder deß glichen und daz mit einer erber p(er)sonen furbrocht wirt bessert ein unrecht als dik er daz getän hat. 129
§ 2666)Zeugenvernehmung130
‹Item cccco xxv quarta post adelfi hat rät und zunftmeister bekant›67) wer am gerichte an kuntschafft zühet die kuntschafft sollent die schöffel verhören ob joch der widerteil nit an kuntschafftziehen wolte / Und wen die kuntschafft verhört wirt was denn darnach aber recht ist sige daz beschahe und sol och die kuntschafft von dem genemet werden in gerichte der an kuntschafft zühet. 131
§ 27 Verfahren und Bußgeld beim Schuldnerverzug 132
Item wer ime lät ein ding zem dritten male gebieten der bessert ein unrecht. 133
§ 28 Verfahrensgebühr bei Verweisung 134
Item wenn zwene usman von andern gericht fur diß gericht gewiset werdent sol ietweder teil dem gericht ein viertel wins gebn. 135
§ 29 Ladung und Eidespflicht des Beschuldigten bei Vergehen und Folgen des Ausbleibens 136
‹Item Es ist ouch bekant von dem räte› Wer dem andern umb frevel furgebutet 137
I kompt er68) sol sol er für den frevel sweren 138
II kut er aber nit so sol er ime ein gericht gewartet gaben und sol ime verkünden uff die vesper sich zu verantwurten 139
III kunt er nit sol man im verkünden uff den nechsten morgen zu jene zit zu dem dritten gericht 140
IV kompt er aber nit sol sol er ein frevel bessern. 141
§ 30142
Item69)143
§ 31 Gerichtskosten für eine Abschrift (Brief) 144
‹Item Anno uf(?) xxxixo quarta post Assumptionis habent die Räte einhelleklichen erkant geordent und gemacht welcher› ... pfand abligenden gü... die für ... usserklagt und dem schultheiss fridschatz daruff git derselbe sol kein vierteil wins geben von des brieffes wegen, ob er einen vordert begert und neman wil / wann er aber daz jazet ... brieff nimpt davon sol er ein virtel wins geben alt par, und ... 145
§ 32 Bußgeld bei Nichtzahlung kirchlicher Abgaben 146
Item welem gebotten wurt einem prister oder geistlichen luten ein (us...?) und bezalen ze tun in zehen nechten und das nit tut der bessert iii s. 147
§ 33 Folgen des Ausbleibens auf gerichtliche Ladung 148
‹Anno domini mo cccco lxxx iiii uf antunis weihen haben (ferner/sworen) oben verkündung in der vesten ... hetten burgermeister und Rat erkannt› welichem hinfur fur gericht oder fur rat fur gepotten vart70) es sey umb schuld umb kuntschaft oder von ander sach wegen und er nit kompt bessert als dik71) 1 s. 149
§ 34 Zeugenstellung/-entschädigung 150
Item welhem hinfur umb kuntschaft furgebotten wirt sol der selb die kuntschaft stellen und jedem kuntschafter es sig man oder wip 1 s geben, und ist derin(?) kuntschafter schuldig gesagen, er gab dann vor ein s. 151
Von der pfandung wegen 152
§ 3572)Pfandrecht / Pfandverwertung 153
Item der rät hat bekant als dis ime rätbuche ouch geschriben stat von der pfandung wegen. Wer ein gichtige schulde schuldig ist, dem sol ein amptman pfandt geben, die des halben gelts wert sien ungevorlichen die selben pfandt sol einer dru gerichte furt(ra)gen und berechtigen und denn verkouffen, därnäch sol ime der Amptman pfand näch gaben, die mag er73) ye am andern tage verkouffen untz er74) bezalt wurd als daz herkomen ist. 154
§ 36 Pfand erfüllungshalber als Kaufpreis für Wein, Korn und lebendes Vieh 155
Item für win korn oder lebende vihe dä einer umb bargelt verkouffet sol man ime pfand geben däran er habende ist die mag er morndes fur sin gelt verkouffen.75)156
§ 37 Pfand und Pfandverwertung für Zins- und Lohnschulden 157
Item fur hurige zinse sol man ouch habende pfand geben und fur lidlon. Die pfand sol er acht tage lässen ligen und dann mithin mit dem amptman verkouffen. 158
§ 38 Eideshindernisse159
Item es ist ouch geordent worden, daz ein jüdin, die mit einem kinde get sölichs nit schirmen sol, ab ir ein eyd bekennt wurde als ein cristanfrowe. Die judin sol ir recht tun. 160
§ 39 Schnellverfahren nach Gastrecht161
Item ein Amptman sol einem ussman umb gichtige schulde pfand geben also der ussmannso versprechen daz pfand hie zu berechtigen also er sol daz pfand zu eim wuchen gerichte anhaben berechtigen in gasts wise dru gerichte darnäch sol er daz pfand verkouffen und in vii nächten wider bieten ze lösen. 162
Der Schöffeln Eyde163
Item es werden schweren, getruwlichen und ungeverlichen, in allen den sachn so fur sich und das gericht bracht beclagt und zu der urtel gefrogt, so und darumb er drum gefragt werden, ‹nach und yeglichem bestem verstentnisse, und dre ...›, nach bestem verstentnisse, recht urtel ‹...› ze geben, und zu sprechen, dem arme als dem Richen / Durch(Ouch?) das gericht by den dab...(ordnung?) also... ein rat das geordenet hatt laszen ze ..lichen urteil denen nachzekommen / ouch getruwlich und ungeverlich 164
Und sind dis die orderungn des gerichts so ein Rat ‹und zunfftmeister› geordenet und bekannt ‹haben› hatt von aller minglichern gehalten werden. 165
Ordnung des gerichts166
‹Anno ...x lxxx iiii uf ant...ch ...haben frommen oben verkündung ist druwe buße... burgermeister und rat erkenen› das alle die ‹pfand› sy sigen geistlich, oder weltlich so eim sich pfand nemen / pfand vor recht uf bieten es sy ligend oder varend gut sol mit oder statt geswornen potten oder, ob der pott nit by der statt war, mit einem amptman und des gerichtz besigelten brief verkündet werden in vierzehen tagen ze losen76) oder ze verstände77) uf einen nemlichen gerichtztag der in dem brief bestimpt sol werden und sol man umb alle pfandung nit me dann ein verkündung tun doch di verkündung vierzehen tag setzen. 167

VII. Abschließende Stellungnahme

Die vorliegende Transkription der Gerichtsordnung zeigt, daß diese geeignet ist, rechtliche und soziale Hintergründe des spätmittelalterlichen Lebens zu erforschen. Es fällt auf, daß Zivil- und Strafrecht sowie materielles und prozessuales Recht nicht von- einander getrennt worden ist, was dem Verständnis der damaligen Zeit entspricht. 168
Die bereits früher geäußerte Vermutung, bei der Gerichtsordnung handele es sich lediglich um "Schmierzettel” der Gerichtsschreiber,78) auf denen sie ihnen wichtig erscheinende Anweisungen des Rates festhielten, ist insoweit jedoch nicht haltbar. 169
Es bleibt die nähere Untersuchung der einzelnen Regelungen, deren Vergleich mit den Protokollen und die Prüfung, inwieweit eine Interpretation der Protokolle anhand der vorliegenden Seiten der Gerichtsordnung möglich ist. 170

Literaturverzeichnis

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Graf, Matthias: Geschichte der Stadt Mülhausen, 1. Band, Mülhausen 1819. 173
Grun, Paul Arnold: Schlüssel zu alten und neuen Abkürzungen, Reihe: Grundriss der Genealogie, Band 6, Limburg 1966. 174
Gudian, Gunter: Die Begründung in den Schöffensprüchen im Mittelalter; in: Festschrift für Helmut Coing, Mainz 1981, S.209ff. 175
Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte (HRG), Herausgeber: Adalbert Erler und andere; Band I, Berlin 1971; Band II, Berlin 1978; Band III, Berlin 1984; Band IV, Berlin 1990. 176
Kaufmann, A.: Die Entstehung der Stadt Mülhausen und ihre Entwicklung zur Reichsstadt, Mülhausen 1894. 177
Lexer, Matthias: Mittelhochdeutsches Handwörterbuch, 3 Bände, Leipzig 1872 ff, im Nachdruck bei Hirzel, Stuttgart 1979. 178
Martin und Lienhardt: Wörterbuch der elsässischen Mundart, 179
2 Bände, Strassburg 1899 ff. 180
Maurer, Georg Ludwig von: Geschichte der Stadtverfassung in Deutschland, Band 3, Neudruck der Ausgabe Erlangen 1870, Aalen 1962.181
Meininger, Ernest: Historie de Mulhouse, Neudruck der Ausgabe Mülhausen 1923, Marseille 1977. 182
Post, Geschichte der Stadt Mülhausen, Separatdruck aus: Das Reichsland Elsaß Lothringen, Straßburg 1905. 183
Richter, Georg; Elsass, Vogesen, Burgundische Pforte, Nürnberg 1972. 184
Sittler, Lucien: Der elsässische Zehnstädtebund / Seine geschichtliche Eigenheit und seine Organisation, Esslinger Studien Band 1, 1964, S.59ff. 185
Schmidt, Charles: Wörterbuch der elsässischen Mundarten unter besonderer Berücksichtigung der Früh-Neuhochdeutschen Periode, Straßburg 1901. 186
Schneider, Emil: Die Geschichte der Stadt Mülhausen im Elsaß, Mülhausen 1888. 187
Stange, Ulrich: Die Aufzeichnungen über Verhandlungen des Stadtgerichts der Stadt Mülhausen im Elsaß (1438-1443 und 1450-1458), Dissertation Mainz 1996. 188
Stintzi, Paul: Mülhausen im Wechsel seiner Geschichte, Die Markgrafschaft, Band 18, 1966, S.7ff. 189

Wagner, Emil: Das alte Mülhausen, Mülhausen 1906 190


Fußnoten:

 

1 Richter, Elsaß, S.379.

2 Gudian, Begründung, S.9.

3 Im Mülhauser Archiv befinden sich insgesamt 28 Protokollbü-

4 Hinsichtlich der genauen Beschreibung des Bandes, der die

5 Z.B.: "alt par” (§ 31 GO vom 19.08.1439)

6 So beginnt die Gerichtsordnung bereits mit der Wendung:

7 Siehe § 30 der Gerichtsordnung; möglicherweise hat der

8 Vgl.§§ 1 Abs.1 Nr.1, 1 Abs.1 Nr.3, 2, 3, 4, 5, 6 Abs.1,

9 § 1 Abs.1 Nr.1 GO: "...git (8) s und wen der bezalt...

10 Vgl.§§ 1 Abs.2, 2, 3, 4, 5, 6 Abs.1, 7 GO.

11 Vgl.§§ 1 Abs.1 Nr.1, Abs.1 Nr.2, Abs.1 Nr.3, Abs.2,

12 Vgl. §§ 1, 15, 17, 18, 31, 35, 36, 37, 39 GO, "Ordnung des

13 Vgl.§§ 19 Abs.1, 20, 26, 29, 33, 34 GO.

14 Vgl.§§ 8, 11, 13, 29 Abs.1, 38 GO, "Der Schöffeleide”.

15 Vgl.§§ 19, 20, 23, 29, 33 GO.

16 Vgl. §§ 1 Abs.2, 1 Abs.3, 1 Abs.4, 11, 31 GO.

17 Vgl. §§ 1 Abs.2, 2, 9, 16, 17, 18, 19 Abs.2, 35, 37,

18 Vgl. §§ 21, 22, 23, 24, 26 GO.

19 Vgl. §§ 1 Abs.4, 5, 28, 39 GO.

20 § 32 GO.

21 Lediglich Graf, Geschichte der Stadt Mülhausen, Mülhausen

22 Siehe A.Kaufmann, S.4; Meininger S.27; E.Schneider S.14;

23 So M.Graf, Band I S.28.

24 Post, S.1.

25 Vgl. A.Kaufmann S.9; E.Wagner S.7.

26 So E.Wagner, S.9; A.Kaufmann, S.29.

27 M.Graf, S.66; E.Wagner, S.9; E.Schneider, S.21.

28 Vgl. E.Wagner S.11.

29 L.Sittler in: Esslinger Studien, S.67.

30 Dazu M.Graf, S.172ff; G.Richter, S.16.

31 Vgl. X. Mossmann, Cartulaire de Mulhouse, Bd. II, Nr. 640,

32 E.Schneider, S.41.

33 Vgl. Post, S.4, Stintzi, S.9.

34 Siehe Kaller S.110, Post, S.7.

35 Vgl. hierzu G.Buchda, Artikel Gerichtsverfassung, in: HRG,

36 Buchda, Artikel Gerichtsverfassung, in: HRG, Bd.I,

37 Dazu H.Conrad, S.375.

38 dazu H. Drüppel in: Lexikon des Mittelalters, Artikel:

39 Mitteis, Deutsche Rechtsgeschichte, S. 191ff.

40 H. Drüppel in: Lexikon des Mittelalters, Artikel:

41 H.Drüppel in: Lexikon des Mittelalters, Artikel: Gericht, Gerichtsbarkeit, S. 1323f.

42 dazu J. Weitzel in: Lexikon des Mittelalters, Artikel: Ding; Planck S. 52; H. Conrad, S.141.

43 so H. Conrad, S. 143.

44 dazu Mitteis, S. 85.

45 vgl. Buchda, Artikel: Gerichtsverfassung in: HDR, Bd. I, Sp. 1570.

46 dazu H. Conrad, S. 375.

47 siehe H. Mitteis, Deutsche Rechtsgeschichte, S. 194f.

48 so H. Mitteis, Deutsche Rechtsgeschichte, S. 195f.

49 siehe Neef, Artikel: Niedergericht, in: HDR, Bd. III, Sp. 983ff.

50 dazu D. Werkmüller, in: HDR, Artikel: Oberhof, Sp.1134ff.

51 Vor § 1 GO, Einleitung: "Anno domini millenio iiiio xx

52 Vgl. GO S.3 Abs.3,4 = §§ 36, 37.

53 Vgl. Protokolle Nr.10 vom 10.02.1441; Nr.1 vom 22.03.1443; Nr.11 vom 05.07.1456.

54 Vgl. Nr.11 vom 30.10.1439; Nr.3,5 und 8 vom 09.02.1442; Nr.10 vom 29.10.1451.

55 Dazu K.-P. Schroeder, Artikel Ratsgerichtsbarkeit, in: HRG, Sp 156, 159.

56 Nr.5 vom 23.05.1440; Nr.4 vom 26.08.1440; Nr.8 vom 11.09.1441.

57 Siehe Fn 52.

58 Vgl. Eintrag Nr.5 vom 23.05.1440, in dem der Schreiber nachträglich deutlich sichtbar vermerkt, daß die Streitigkeit vor den Rat kam und dieser sich Bedenkzeit nahm.

59 S.a. Post, S.19; Maurer, Geschichte der Stadtverfassung, Band 3, S.756.

60 Siehe Literaturverzeichnis.

61 Die Ratssitzungen fanden immer Mittwochs statt, wie die Einträge zeigen.

62 Gemeint ist der 16. 02. 1424.

63 Die Überschriften und Paragraphen finden sich nicht im Originaltext; sie wurden der Übersichtlichkeit halber und zum besseren Verständnis der Regelungen beigefügt.

64 s = Schillinge; vgl.Grun, Abkürzungen, Band 6.

65 d = Denare / Pfennige; vgl.Grun, Abkürzungen, Band 6.

66 Obwohl es sich bei den nun folgenden vier Vorschriften um Vorschriften aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 5. September 1425 handelt, erscheint es sachgerecht, diese fortlaufend zu nummerieren. Es ist nicht ersichtlich, daß es sich bei diesen Vorschriften um separate Regelungen handelt. Vielmehr wurde das bestehende Regelwerk weitergeschrieben. Nur beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf § 27 verwiesen. Dieser bezieht sich auf § 7, wenn dort von "ein unrecht” büßen gesprochen wird; § 7 regelt dessen Höhe.

67 Abschnitte in spitzen Klammern sind im Original gestrichen.

68 D.h.der Beschuldigte.

69 Der Absatz in der Gerichtsordnung liegt wohl an der zeitlichen Zäsur.

70 Nicht durch Parteibetrieb, sondern gerichtliche Ladung.

71 D.h. "mindestens”; § 33 ist also Ermessensvorschrift.

72 Es wäre daran zu denken, die folgenden Vorschriften wieder mit § 1 beginnend zu ordnen, da diese sich überwiegend auf den Komplex "Pfandung” beziehen und zeitgleich mit den oben genannten §§ 1-25 der Gerichtsordnung verfaßt wurden (16.02.1424). Da sich die Regelungen jedoch inhaltlich nicht eindeutig abgrenzen lassen (siehe z.B. § 38, Eideshindernisse), wurden die Paragraphen fortlaufend nummeriert.

73 D.h. der Amtmann.

74 D.h. der Gläubiger.

75 Er kann also sein Pfand verkaufen ohne Regularien / Aufgebote; i.E. Tauschhandel.

76 Hier im Sinne von "auslösen”.

77 D.h. Pfand fällt an.

78 Vgl. Stange, S.19.

Articles Feb. 19, 2001
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ISSN: 1860-5605
First publication
Feb. 19, 2001

  • citation suggestion Matthias Kauzner, Die Gerichtsordnung des Stadtgerichts der Stadt Mülhausen im Elsaß aus dem 15. Jahrhundert (1424 bis 1484) (Feb. 19, 2001), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net2001-02-kauzner