Einleitung | |
Methode | |
Gliederung | |
Leute | |
Eigentum | |
Arbeitsrecht, Konfliktkommissionen | |
Familie | |
Strafrecht | |
Die Partei | |
Ausbildung | |
Zu den Prozess-Statistiken im Zivilrecht | |
Das Ende | |
Generelle Kritik |
Einleitung |
Markovits will ″dieses Buch″ schreiben
″in dem es um die menschliche Erfahrung von Recht und Unrecht geht″.
Mit diesen Sätzen schließt sie auf S. 300 vor den wenigen Anmerkungen2
ein Werk, das Michael Stolleis in der FAZ Nr. 270 vom 20.11.2006 ″eine
fulminante Justizgeschichte der DDR″ nennt. Er nahm das voraus, was auch
hier zu betonen ist: ″In dieser lesbaren, zutiefst sympathischen Form,
mit den unterschiedlichen Interviewpartnern, in dieser Frische und Nähe
zum Gegenstand wird eine ‚ostdeutsche Rechtsgeschichte’ nicht noch
ein zweites Mal geschrieben werden.″ | 1 |
Im DFG-geförderten Projekt ″Zivilrechtskultur
der DDR″ haben sich Juristen zumeist Rechtshistoriker und Soziologen mit
einem Teilaspekt der von Markovits behandelten Fragen befasst. Ihr Buch ist
leider so spät erschienen, dass wir ihre Thesen nicht mehr in die Abschlussbände
einarbeiten konnten. Umgekehrt, da unser Abschlussbericht noch nicht als Buch
erschienen war, konnte sie auf das Material nicht eingehen.3
Sinn dieses Besprechungsaufsatzes ist es erstens, das Markovits’sche Projekt
darzustellen4
und zweitens, es mit unseren Ergebnissen ins Gespräch zu bringen. | 2 |
Methode |
Die Autorin hat sich ihrem
Gegenstand so genähert, wie man das aus ihrem Buch ″Die
Abwicklung″5
kennt: In Interviews, fundiert durch Aktenstudien, weichen Interviews
mit eingestreuten Fragen, in denen man ein Vertrauen der
Interviewpartner erweckt, welches die Autorin in keinem Punkt
enttäuscht. Die Autorin weiß um die Problematik der
Alltagsgeschichte und besonders der Selbstdarstellung von
Betroffenen.6
Was sollen diese anders sagen außer: ″Es war alles nicht
ganz so schlimm, gewiss hat es einzelne kritikwürdige Punkte
gegeben, aber im Wesentlichen liefen die Dinge doch recht
ordentlich.″ So hat das freilich keiner der Beteiligten gesagt
und so hätte die Autorin es auch niemandem geglaubt. Markovits
wandelt also auf einem schmalen Grad zwischen Verständnis und
durchaus kritischer Distanz. | 3 |
Sie fand die Justizakten in einer
norddeutschen Kleinstadt, konnte diese in weitestem Umfang
durchforsten, interviewte die beteiligten Personen, suchte
Hintergründe im Bundesarchiv in Potsdam und konnte so das Bild
einer Justiz in 40 Jahren DDR vermitteln, in der sich die Härte,
der Alltag, die Abhängigkeit vom politischen System und am Ende
das Scheitern dieses Justizsystems zeigte. Am Ende glaubte keiner der
Beteiligten mehr an die DDR als das ″bessere Deutschland″,
niemand konnte die offenkundigen Mängel mehr übersehen. Man
arbeitete mit kontrafaktischen Unterstellungen. Auch die Justiz
glaubte nicht mehr an sich selbst und ihre Sendung. Viele Personen
hat Inga Markovits interviewt, die Interviews mit Statistiken
abgeglichen, das Auseinanderklaffen zwischen dem law in action und
dem law in the books konstatiert. | 4 |
Markovits geht vor wie eine
Ethnologin, welche freilich aus Datenschutzgründen ihre
Informationen anonymisiert, was dem Buch einen Hauch von Geheimnis
verleiht.
| 5 |
Gliederung |
Die Einteilung ist klar und logisch.
Nach der Vorbemerkung beschreibt sie ihren Aktenbestand (1.) und
schildert den Anfang der DDR und des Gerichts (2./S. 19) sowie die
beteiligten Personen (3. Leute/S. 29). In der Folge beschreibt sie
die juristischen Felder Eigentum (4./S. 41), Arbeit (5./S. 63),
Familien (6./S. 95). Dann kommen die problematischeren Punkte,
nämlich die Strafen (7./S. 123), der brennend interessante
Abschnitt über die Partei (8./S. 181 - 229), daran schließen
sich wiederum eher von politischen als systematischen Aspekten
geprägte Darstellungen über Hoffnungen und Lügen
(9./S. 229) sowie über das Ende (10./S. 273) an. Der Kreis der
gesamten Gerichtsbarkeit in 40 Jahren wird durchschritten, es wird
zum Teil chronologisch, zum Teil systematisch gegliedert. Einzelne
politische Kommentare werden eingefügt. | 6 |
Leute |
In den Beschreibungen spiegeln sich
nicht nur Prozesse, sondern auch die politische und wirtschaftliche
Geschichte der DDR wider. Man sieht die Alltagsgeschichte, aber auch
individuelle Schicksale. Der Abschnitt ″Leute″ (3./ S. 29
ff) ist von einer kritischen Sympathie getragen, über die zu
sprechen sein wird (siehe unten unter ‚Generelle Kritik’).
Ist Markovits dem Zauber des Gegenstandes - auch eines morbiden -
erlegen? Manches in den frühen Jahren Bedenkliche erscheint ihr
nachvollziehbar: ″Volksrichter sind Missionare der
sozialistischen Gesetzlichkeit. Sie passen auf, dass niemand falsche
Wege geht.″ (S. 33). Man könnte diesen schön
formulierten Satz auch anders schreiben, etwa so: ‚So ist der
Unterschied zwischen Recht und Moral gefallen; die Ergebnisse der
Aufklärung wurden im Interesse einer diktatorischen Moral mit
Füßen getreten.’ Beide Sätze sind übrigens
richtig, beide beschreiben dasselbe Phänomen, worauf
zurückzukommen sein wird. | 7 |
Je mehr Volksrichter7
ersetzt wurden, desto stärker wurde die Rechtsprechung,
″technisch sorgfältiger, politisch farbloser und
angepasster″ (S. 35). Haferkamp hat festgestellt, dass im
Zivilrecht die Argumentation des Obersten Gerichts offen - offener -
politisch und weniger dogmatisch war, anders als beim Reichsgericht
in der Zeit des Dritten Reiches.8
Die rechtliche Form, der Wortlaut und das Bestreben nach
Rechtssicherheit bildeten keine Grenze für die
Interpretationen.9 | 8 |
Nicht ohne Sympathie beschreibt Markovits ″die
Armut, Dürftigkeit und Enge der sozialistischen Justiz. In Lüritz
fehlte es an allem.″ (S. 37)10.
Aber der Glaube der Volksrichter und der ersten Generation von universitär
ausgebildeten Justizjuristen war da. Das war der Glaube, der auch Victor Klemperer
beseelte, der aber sehr schnell verflog.11
Gleichwohl fehlte es in dem ″Arme-Leute-Klima″ unter anderem auch
an Richtern mit der richtigen Gesinnung und einer qualifizierten Ausbildung
(S. 38 f.).12 | 9 |
Richter empfanden sich nicht als
Herrscher über das Recht, nicht als Kontrolleure der
Rechtsunterworfenen mit Hilfe von Normanwendung, sondern: ″’Wir
waren nichts Besonderes‘, erklärte mir ein Berliner
Richter. Justizarbeit war in der DDR ein dienender Beruf″ (S.
39). Das stimmt mit unseren Interviewergebnissen überein.13
Richter bezeichneten sich dort gelegentlich als ″Sozialarbeiter″.
| 10 |
Wenn Verf. meint, die Richtergehälter seien
zumindest im Vergleich zu Justiziaren und Rechtsanwälten nicht hoch gewesen
(S. 39), dann ist das nur die halbe Wahrheit. Ein solches Gehalt muss man in
Beziehung setzen zum Durchschnittsgehalt der in der DDR abhängig Beschäftigten
und da ergibt sich, dass Richter zwar nicht Bestverdiener waren (das waren Rechtsanwälte,
Militär- und Staatssicherheitsmitarbeiter sowie solche der parteinahen
Innenverwaltung),14
aber im Vergleich zu den normalen Arbeitern (nicht zu den Spitzen-Schicht-Arbeitern)
verdiente eine Richterin oder ein Richter durchaus anständig und herausgehoben.15
Dass diese Erkenntnis nicht mit dem auch in den Interviews des Projekts zu Tage
getretenen Empfinden der befragten Richter übereinstimmt, kann mit Blick
auf die weitaus höhere Verdienste erzielenden Rechtsanwälte nicht
überraschen.16
Ein Vergleich mit den Gehältern und dem Sozialstatus/-prestige von bundesrepublikanischen
Richtern wäre daher sinnvoll gewesen. | 11 |
Denn die Behauptung, das
Sozialprestige der Richter in der DDR sei gering gewesen, wird durch
die ständige Wiederholung nicht besser. Ich denke, dass das
Sozialprestige relativ hoch war und vor allem von solchen
Verwerfungen frei, wie in der Bundesrepublik: Ein durchschnittlicher
Abteilungsleiter eines DAX-Unternehmens verdient ein Vielfaches eines
Richters der Bundesrepublik. Das öffentliche Ansehen des
Richters ist aber deutlich besser, denn Richter entscheiden in
individuellen, aber auch vielen gesellschaftlichen Fragen.17
Diese Bemerkungen können die Frage gleichfalls nicht klären,
weisen aber m. E. auf einen Forschungsbedarf hin. | 12 |
Eigentum |
Der Autorin gelingen schöne
Sätze. ″Der Sozialismus war in ähnlicher Weise vom
Eigentum fasziniert, ja, geradezu auf es fixiert wie das Christentum
auf die Sünde.″ (S. 41). Ob das für die Geschichte
des Sozialismus so stimmt, darüber mag man ebenso streiten wie
über die Richtigkeit des Bonmots in Bezug auf das Christentum.
Das ″Eigentum″ war m. E. nicht das Problem, sondern
die Ansammlung privater - wohl gar ohne Arbeit gewonnener - Vermögen.
Richtig ist ohne Zweifel: In der Praxis der DDR spielte die
Verhinderung des Eigentums an Produktionsmitteln und die der privaten
Unternehmerschaft etc. eine sehr wichtige Rolle. Freilich kamen all
diese Dinge wie die Bodenreform, welche die Autorin en passant
erwähnt, nicht zu Gericht.
| 13 |
Das ist eben ein Charakteristikum
aller Diktaturen, dass Materien, welche politisch brisant sein können
und bei denen auch nur eine geringe Chance besteht, dass ein Gericht
von der ideologischen Linie abweichen könnte, nicht zur
Entscheidung zugelassen werden. Das gilt für Neubauern18
und LPGs und in der DDR besonders für das Problem des
Volkseigentums (S. 49 ff).
| 14 |
Zu Recht erwähnt Verf. die
″Aktion Rose″19
(S. 49) und die in den darauffolgenden Jahren weitaus weniger rigide
Anwendung des Volkseigentumschutzgesetzes. | 15 |
Doch ist Markovits’ Buch von
Einschätzungen nicht frei, die ich auf Basis unserer Materialien
nicht teilen kann. So werde der ″geringe Respekt für das
Volkseigentum″ (S. 52) auch in Zivilrechtsstreitigkeiten
sichtbar: Volkseigene Betriebe haben vielfach Außenstände
bei Mieten oder Elektrizitätslieferungen. Zwar war nach unseren
Erhebungen der DDR-Zivilprozess jedenfalls bis ca. 1972 durchaus von
einer hohen Zahl von Klagen sozialistischer Betriebe in den Bereichen
Wohnungssachen und Versorgungsleistungen geprägt. Jedoch war der
Anteil der Prozesse unter Bürgern fast ebenso hoch wie der der
Prozesse von sozialistischen Institutionen gegen Bürger.20
Dass gerade volkseigene Ansprüche in besonderem Maße
gering geschätzt wurden, lässt sich vor diesem Hintergrund
nicht behaupten. | 16 |
Zu Recht Markovits: ″Das
Zivilrecht erscheint einem Staat, der alles wichtige Eigentum
vergesellschaftet hat, nicht mehr bedrohlich. So kann es zu Prozessen
kommen, in denen private Eigentümer mit Hilfe des Rechts zwar
keine leuchtenden Siege über das Kollektiv erringen, aber doch
annehmbare Kompromisse aushandeln.″ (S. 56). Auch nach unseren
Erhebungen scheuten sich Bürger zunehmend nicht mehr, ihre
Ansprüche gegen sozialistische Betriebe und Institutionen auf
dem Klageweg durchzusetzen, wenngleich der durchschnittliche Erfolg
gegenüber Prozessen mit der umgekehrten Parteikonstellation
geringer war.21 | 17 |
In der Tat, solche Prozesse, solche
″kleinen Siege″ haben m. E. sogar systemstabilisierende
Wirkung, ähnlich wie im Dritten Reich. Sie sind sozusagen
praktizierter Verbraucherschutz.22 | 18 |
Hinsichtlich der Verfahren von
Bürgern gegen Bürgern stellt Verf. fest, dass es ″noch
1989 [...] in einem Viertel aller Klagen um die Herausgabe von
konkreten Gegenständen [geht], die nicht, wie Geld, beliebig
austauschbar sind, sondern zu denen die Parteien sozusagen eine
persönliche Beziehung haben. Und immer mehr Prozesse drehen sich
um Autos, die kapitalistischsten Objekte der Begierde, die nicht nur
finanziellen Wert verkörpern, sondern auch die Chance
auszuschweifen und seinen Lebensradius zu vergrößern.″
(S. 60).
| 19 |
Nach unseren
Untersuchungen war der Anteil der Herausgabeklagen an allen Prozessen
unter Bürgern, deren absolute Zahl zunehmend stieg, mit
durchschnittlich 12 % eher gering.23
Die weitaus höchste Zahl von Prozessen, in denen Bürger um
Herausgabe von Sachen stritten, war in den Jahren 1948/1951 zu
konstatieren, was nicht verwundert, wenn man sich vor Augen hält,
dass es hier oft um während des Krieges ausgelagerte und
untergestellte Hausratsgegenstände ging. Gleichwohl handelte es
sich nicht ausnahmslos um eine Nachkriegserscheinung: die Zahl der
Herausgabeklagen stieg nach 1970 wieder, wohl der zunehmenden
Knappheit von Gütern in der Mangelwirtschaft der DDR geschuldet.
Gleichzeitig stieg die absolute Zahl der privaten Kläger. | 20 |
Arbeitsrecht, Konfliktkommissionen |
Groteske Blüten trieb die
Arbeitsgerichtsbarkeit in Sachen der Mankohaftung, wo große
Strenge und Misstrauen walteten und im Grunde Kleinlichkeiten und
Peinlichkeiten mit unangemessenen Mitteln durchgesetzt wurde (S. 71
ff). | 21 |
Immer wieder versteht es Verf., die
andere Gewichtung von Arbeit im Sozialismus klar zu machen: ″...
weit mehr noch als in anderen Gesellschaftsordnungen war in der DDR
geregelte Arbeit auch ein Mittel gesellschaftlicher Disziplinierung
und Kontrolle und dieser Gesichtspunkt muss auch für die
Lüritzer Richter wichtig gewesen sein, aber sie verstanden
Arbeit auch als Menschenrecht.″ (S. 78). Die DDR, so sollte man
hinzufügen, war eben auch eine Fürsorgediktatur.24 | 22 |
″Eigentlich konnte die
Arbeitsrechtsjustiz der DDR schon ihrer gesetzlichen Struktur nach
kaum mit staatlichen Autoritäten in Konflikt kommen.″ (S.
84). Wieso nicht? Konsequent werden Klagen abgewiesen, die in
irgendeiner Form Bezug haben könnten zu politischen Fragen. In
Sachen der Ausreise, wo die Rechtsbeugung Urstände feierte,
akzeptieren die Richter willig die politischen Vorgaben Dass man die
Ausreisewilligen ausplündere, sie enteignete und dann die
enteigneten Immobilien noch an systemnahe Personen vergab, spielte
vielleicht in den Akten der Lüritzer Justiz keine Rolle. Doch
haben wir hier dasselbe Phänomen wie in anderen Diktaturen, etwa
dem Dritten Reich. Politische Gegenstände werden von der
justiziellen Bewältigung ausgenommen.25 | 23 |
Man muss sich die Funktion der
Ziviljustiz in Erinnerung rufen. Denn neben dem Inkasso gilt es
gegenüber Staat und Organisationen, aber auch gegenüber
Individuen Rechte zu wahren. In diesem Punk versagt die DDR - wie
alle anderen Diktaturen. | 24 |
Familie |
Nebenbei finden wir im Familienrecht
eine Erläuterung des Zerrüttungsprinzips, die auch dem
Kenner der Rechtsgeschichte Aufmerksamkeit abverlangt. ″Die
Definition impliziert eine enge Verbindung zwischen persönlichem
und gesellschaftlichem Wohlbefinden und erklärt, warum
autoritäre Rechtssysteme Scheidungen lieber auf Zerrüttung
als Verschulden gründen: Weil nach ihrem Weltbild eine Ehe nicht
nur den Interessen der Ehepartner dienen soll, sondern auch denen der
Gesellschaft, und weil darum ihr Fortbestand nicht nur von den
Gefühlen und Erwartungen der Eheleute abhängen darf,
sondern auch davon, ob die Ehe ihre gesellschaftlichen Funktionen
noch erfüllen konnte.″ (S. 96). In der Tat erinnert Verf.
zu Recht an das Ehegesetz 1938, welches in § 55 Abs. 1 S. 2 eine
Scheidung gegen den Widerspruch der ersten Ehefrau auch dann
ermöglichte, wenn aus der folgenden Beziehung Kinder
hervorgegangen waren bzw. es möglich war, dass sie hervorgingen
(sog. völkisches Reproduktionsinteresse).26 | 25 |
In der - gewiss nicht autoritären
- Bundesrepublik gilt seit 1976 ein vergleichbares Eherecht. Wenn man
die Bemerkung der Verf. als richtig unterstellt, was bedeutet das für
das heutige Eherecht? War der bundesdeutsche Gesetzgeber des
Eherechtsänderungsgesetzes 1976 von ähnlichen Erwägungen
ausgegangen? Ich denke, die Bemerkung über die Einordnung des
Zerrüttungsprinzips ist nicht zutreffend. | 26 |
Die Bedeutung des Kollektivs in
Scheidungssachen erscheint mir ebenso nicht völlig
ausgeleuchtet. Insgesamt nahm die Beteiligung von Kollektivvertretern
am Scheidungsprozess ab: 1976 wurde das Kollektiv noch in 15,3 %
aller Scheidungsverfahren befragt, im Jahr 1989 nur noch in 5,5 % der
Verfahren (S. 103). Waren diese Beteiligungen sozialistische
Fingerübungen, hatten sie wirklich eine Bedeutung für die
richterliche Entscheidung (S. 99 ff.)?
| 27 |
Die Aussetzung von Scheidungen für
eine mögliche Versöhnung sank von 13,8 % 1965 auf 6 %
1985 und 4 % in der gesamten DDR 1989 (S. 105). Auch das Ehebild war
ein ganz anderes: Die Ehe sei kein Versorgungsinstitut für
Frauen, so schon das Oberste Gericht der DDR 1950 (S. 107). Da jeder
Mann / jede Frau Arbeit hatte, aber auch arbeiten musste, war die
Versorgung - anders als in der Bundesrepublik - kein Problem, wo der
Postscheidungsparasitismus trotz des 1976 veränderten Eherechts
seine Blüten treibt.
| 28 |
Scharf und zu Recht geht die Autorin
mit dem Entzug von Erziehungsrechten ins Gericht, die ihr als
Unrechtsurteile ″schlimmer vorkommen als viele
Strafrechtsurteile aus der Zeit des kalten Krieges″ (S. 111).
| 29 |
Man ist für solche deutlichen
Worte dankbar, denn ähnlich wie die Zersetzungsaktionen der
Staatssicherheit bei der Familie ansetzten, so waren die legalen
Zersetzungen etwa durch extrem harte Strafurteile bzw. solche
Sorgerechtsentziehungen (die freilich selten waren) an der Familie
angesetzt. Es war eben wie in allen Diktaturen: Bei Wohlverhalten
hatte man nichts zu befürchten, bei Opposition konnte es
gefährlich werden. So ist ja auch - nach allen Diktaturen - die
Sicht der Zeitzeugen. Sie heben hervor, ″so schlimm war das
alles nicht″. Die Statistik gibt ihnen Recht, weil die Mehrzahl
der Personen nie in Opposition zum System steht. Darum ist ihr
Zeugnis so schwer einzuschätzen.27 | 30 |
Strafrecht |
″Das Wendejahr ist 1952. Wir
sahen schon im Eigentums-Kapitel, wie Lüritzer Richter unter dem
Druck des Wirtschaftsstrafrechts ihre gelegentliche Nachsicht mit den
menschlichen Schwierigkeiten eines Angeklagten im Laufe des Jahres
unterdrücken lernten.″ (S. 128). Immerhin verlieren - wie
in allen Diktaturen - politische Straftaten im Laufe der Jahre an
Gewicht. Haftbefehle ergehen gegen Personen, die flüchten
wollen, das Volkseigentum verletzen sowie später in den 70er
Jahren gegen Asoziale (S. 129 f.). Ein besonders dunkles Kapitel, das
die Beteiligten letztlich bis heute nicht entschuldigen können.
Wie das NS-Strafrecht ist das DDR-Strafrecht in diesen Punkten ein
Freund- oder Feindstrafrecht.
| 31 |
Erfreulicherweise findet die Autorin
deutliche Worte in Bezug auf den Tatbestand der Boykotthetze (§
19) und Staatsverleumdung (§ 20, jeweils
Strafrechtsänderungsgesetz von 1957), (vgl. S. 135 f.).
″Gegnerschaft zum System, auch wenn sie sich nur in ärgerlichen
Worten ausdrückt, ist genügend Grund zum Strafen.″
(S. 136). Immerhin gab es auch hier - wie im Dritten Reich -
Spielräume, welche mancher Richter in geringem Umfang nutzte.
Die Auswertung der Strafverfahren im Kollektiv entwürdigte die
Beteiligten (S. 145 - 148). | 32 |
Moral und Recht gingen eben stark
durcheinander. Markovits konstatiert oft ein Durcheinander zwischen
Recht und Moral und Strafen für die, die sich vom Kollektiv
absondern, in politicis auch Strafrechtspraxis im paranoischen Extrem
(S. 152). | 33 |
Bei manchen der Urteile fragt man sich wie es
kommt, dass die Richter, die die Urteile gesprochen haben, noch frei herumlaufen.
Wären hier nicht die gleichen Maßstäbe anzuwenden gewesen, die
sie immer in Bezug auf die NS-Justiz angewendet wissen wollten? Insofern ist
die Anonymität der Darstellung doch sehr sachangemessen. Die Strafbarkeit
von Asozialen28
und bei Fluchtversuchen bildete in den 70er und 80er Jahren ein besonderes Problem.
Asozialität war - wie die Verf. zu Recht meint (S. 159) - ein politisches
Delikt. | 34 |
Hier und da blitzen interessante
statistische Überlegungen auf, bei denen ich statt hübscher
Sätze (S. 163) lieber vollständige Statistiken gesehen
hätte.
| 35 |
| 36 |
Aber der Adressatenkreis des Werkes
verbietet es wohl, einen statistisch umfangreicheren Bericht
abzuliefern.
| 37 |
Markovits sieht, genauer ″ertappt″,
die DDR-Justiz beim Zweifel an ihren eigenen Erziehungsbemühungen
(S. 164 ff.). Immer wieder ist es die sympathische Art, sich selbst
einzubringen, die einen für den Text und die Autorin einnimmt.
″Die wachsende Gelassenheit, vielleicht sollte ich lieber
‚relative Gelassenheit‘ sagen, denn bei einem autoritären
Regime ist man leicht in Gefahr, von Liberalisierungen übermäßig
beeindruckt zu sein...″ (S. 169). Sozialgeschichtlich wird das
Werk gerade im Zusammenhang mit der Republikflucht: ″Die Zahl
der legalen Westwanderungen aus der DDR schnellte von 7700 im Jahre
1983 auf knapp 35000 im Jahre 1984 hoch. Zwar wurden die Konzessionen
schon im nächsten Jahr wieder zur Hälfte zurückgenommen,
aber ...″ (S. 171).29
Am Ende verblasst - meint die Autorin - die Hoffnung der Richter, das
″Ausreiser-Problem mit Hilfe des Strafrechts in den Griff zu
bekommen.″ (S. 175 ff.). ″Der Kampf ″war verloren,
denke ich mir, weil Staat und Recht in der DDR sich in den 1980er
schon zu sehr verändert hatten, um ungeniert die Strafmacht
anzuwenden, die nötig gewesen wäre, um die vielen
Ausreisewilligen im Lande zu halten. Das wussten auch die
Antragsteller selbst.″ (S. 176). Immerhin - so einfach war das
nicht. Man riskierte eben doch den Verlust der Arbeit für
mehrere Jahre, Diskriminierung, Beeinträchtigungen,
Einschüchterungen und war sich doch des Ergebnisses nie ganz
sicher. ″Das Recht ließ eine (bis auf das Wunderjahr
1984) verhältnismäßig kleine Zahl von Unzufriedenen
geordnet in den Westen reisen, während die DDR-Gewalt den Rest
der schweigenden oder auch meckernden Mehrheit im Lande hielt.″
Am Ende habe das DDR-Regime ″nicht mehr den totalitären
Mumm″ aufgebracht, ″um sich selbst durch
Rücksichtslosigkeit und Gewalt zu schützen.″ (S.
179). Wie wahr! möchte man hinzurufen, auch wenn man nicht
Loests Roman ″Völkerschlachtdenkmal″ gelesen30
oder seine Verfilmung im Fernsehen gesehen hat.
| 38 |
Die Partei |
Im Abschnitt ″Die Partei″
werden erneut die vielfältigen Kontrollen über das
juristische System, aber auch die Bedeutungslosigkeit des
juristischen Systems für die Kontrolle des Staates klar. Die
Justiz wurde inspiziert (S. 211 ff.), visitiert, unterrichtet,
belehrt. | 39 |
40 |
Die Versuche, Einfluss zu nehmen,
finden sich auf allen Ebenen übrigens in allen Diktaturen, aber
auch in Demokratien! Freilich sind die Einflüsse gegeben. Wenn
man strukturell die Konfliktfelder aus den justiziellen Bereich
entfernt, die Justizpersonen streng auswählt, ideologisch
ausbildet, sie durch Anleitungen und Auswertungen eng an die Hand
nimmt, dann braucht man eben nur wenig Steuerung im Einzelfall.33 | 41 |
Wie die Einflussnahmen geschahen,
ist längst bekannt (vgl. auch S. 189 f.). Nicht selten in den
Sicherheitsbesprechungen mit Staatsanwaltschaft, Volks- und
Kriminalpolizei, Abt. Inneres, Sicherheitsbeauftragten der
SED-Kreisleitung und der Stasi. Alle Instanzen der sozialen Kontrolle
waren beteiligt und alle wussten, dass sie beteiligt waren. Hier
bestand eine potentielle Bedrohung der Beteiligten, denn eine
Einflussnahme dieser Instanzen diktatorischer Kontrolle war immer
möglich, wenn nicht gar Schlimmeres im Raum stand.
| 42 |
Die Absprache hinter den Kulissen
existierte ebenso wie die schrecklich ermüdenden
Dauerbelehrungen (S. 215). Eine gewisse Unabhängigkeit
existierte, solange die Angelegenheit nicht politisch war (S. 217
ff.). Die Steuerung griff, geringe Freiräume, ″Unabhängigkeit″,
existierten hier und da. (S. 219). Auch in absurden Fällen wurde
gestraft. Vereinfacht könnte man sagen: zulasten der Angeklagten
galt die Strenge des Gesetzes (S. 226 f.).
| 43 |
Ausbildung |
Die Examensklausuren von ″Frau
Rüstig […] hätten ähnlich auch in
Westdeutschland geschrieben werden können.″ (S. 199). Das
ist wieder so ein Satz. Nach meiner Meinung stand die juristische
Ausbildung bei weitem nicht auf dem (hermeneutischen) Niveau der
Bundesrepublik. Denn es gab die Heiligkeit des Gesetzes nicht, welche
die Rechtssysteme der Nachfolge des römischen Rechts
beherrschen. Aber Klausuren über das
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Spezialfragen zu § 812
BGB, aus den Tiefen der Strafrechtsdogmatik sind dem, was in der
DDR-Juristenausbildung geprüft wurde, nicht vergleichbar. Auch
wenn man solchen Prüfungsleistungen teilweise kritisch
gegenüberstehen muss.
| 44 |
Ich habe auch Zweifel an folgender Behauptung:
″1985 hat ein Jura-Student in der DDR etwa das gleiche Stundenpensum an
juristischen Vorlesungen zu belegen wie ein Kommilitone in den USA. Die Ideologie
war extra.″ (S. 199). Die gesellschaftswissenschaftliche Komponente umfasste
zunächst 34 %, zu Höchstzeiten sogar 43 % der gesamten Vorlesungszeit.
Hinzu kamen Russisch und Sport.34
Zwischen beiden juristischen Ausbildungen liegen wohl Welten. Das ist nicht
nur ideologisch gemeint, sondern auch bezüglich der handwerklichen Kompetenz.35
Der Verfasser dieser Rezension hat nach der Wende mit nicht wenigen in der DDR
ausgebildeten Juristen gearbeitet, einige haben bei ihm - übrigens in unserem
Projekt - promoviert. Er war erstaunt über die nicht selten hohe juristische
Kompetenz - trotz der Ausbildung. Der Verfasser führt diese auf die strenge
Selektion der Studentinnen und Studenten zurück. Immerhin gab es in der
DDR vergleichsweise wenig Jurastudenten,36
die nicht (nur) durch einen Filter der politischen Ideologie passen mussten,
sondern - was sehr oft vergessen wird - durch den der intellektuellen Kompetenz.
Daneben gab es freilich viele Ex-DDR-Juristen - auch das aus eigener Anschauung
- die mit dem ‚westdeutschen Rechtsdenken’ überhaupt nicht
zurecht kamen. | 45 |
Hier wie andernorts hätte man
sich aus der vielfältigen Literatur Hinweise erwartet. Denn die
gleiche Stundenzahl macht das Studium gewiss nicht vergleichbar.37
Als extremes Beispiel kann die Stasi-Hochschule Potsdam Eiche mit
ihrer Ausbildung zum ″Diplomjuristen″ dienen.38
Auch dort war eine bestimmte Stundenzahl an juristischen
Veranstaltungen gegeben, doch war das Ziel der Ausbildung sehr
anders. Hier wie an anderen Orten verzichtet die Verf. auf
Literaturhinweise, auf eine Auseinandersetzung mit den bisherigen
Autoren, was verständlich, aber eben schade ist. Die Partei
kümmerte sich parteifürsorglich um vieles, war aber auch um
ihren eigenen Ruf bemüht (Scheidungen von Richtern, S. 200). | 46 |
Der missionarische Druck auf die
Justiz und innerhalb derselben ging stärker von der
Justizbürokratie aus als von der Partei (S. 204) - wenn man
beides trennen kann.
| 47 |
Das DDR-Rechts-System erstickte in
seinem Bericht- und Beeinflussungswesen. Noch in den ″ziemlich
glaubensfesten 1950er und 60er Jahren finde ich Beschwerden der
Justizverwaltung in den Akten darüber, dass ‚Unmengen‘
von Telefongesprächen nötig seien, um die Kreisgerichte zur
Übersendung von derartigen Berichten zu bewegen. Informationen
werden immer wieder angemahnt.″ (S. 205). | 48 |
Während die Richterausbildung
in der DDR (nicht nur im Rahmen der Volksrichterausbildung) stark
ideologisch begann, wurde sie am Ende dieses Staates pragmatischer,
präziser, juristischer. Wie hart man dennoch mit Richtern
umging, deren Kinder sich Verstöße gegen die Ideologie
(Republikflucht mit Todesfolge) zu schulden kommen ließen,
zeigt das Beispiel aus dem Jahr 1965 (S. 208). Die DDR war eben nicht
harmlos. Sie war eine harte Diktatur, fürsorglich - wie alle
Diktaturen -, bei Übereinstimmung mit den Zielen, bei allen
Mängeln - lebenswert, doch von fürsorglicher bis zu
erbarmungsloser Härte, wenn es darum ging, Abweichler zu
erfassen. Das wird freilich aus dem Aktenbestand der Verf. nicht
deutlich; und übrigens aus dem unseres Projektes auch nur
ausnahmsweise. | 49 |
Endlich, endlich (S. 229) kommt
Verf. auf die ″erstaunliche Unehrlichkeit des ostdeutschen
Rechtssystems zu sprechen ... Seine utopischen Hoffnungen, seine
Schönfärberei; seine Manie, so viel wie möglich geheim
zu halten; seine Vortäuschungen und Ausweichungen; seine krassen
Lügen. Hoffnungen und Lügen in diesem Rechtssystem
bedingten sich gegenseitig.″ Es sind solche Passagen, die klar
machen: Bei allem Verständnis für handelnde Personen, für
deren individuelles Schicksal, für die Zwänge des Systems
will die Verf. nicht beschönigen oder verharmlosen. Unklar
bleibt auch der Verfasserin, ob und wie Parteigenossen bevorzugt
wurden. Es gibt einzelne Fälle, in denen eine Bevorzugung
durchscheint, in anderen Fällen hingegen war das nicht der Fall.
Unsere Untersuchung, wiewohl kein Focus auf diesen Fragen lag, hat
nicht viel zu Tage gefördert. | 50 |
Keinen ″Spaß″
verstand man bei ″Schädlingen am Volksaufbau″ (S.
236). Bei dieser Formulierung hört man LTI, die Sprache des
Dritten Reiches wieder, was Victor Klemperer zu Überlegung über
die LQI veranlasste.39
″Überhaupt steht hier Klasse, wie bei den Nazis Art
steht. Das gehört in meine LQI u. darf nicht gesagt werden.″ | 51 |
Der Abschnitt über die Auslegung (S. 242)
könnte durch Hans-Peter Haferkamps Studie40
ergänzt werden. Man braucht, wenn man politisch geleitet ist, keine großen
Auslegungsanstrengungen zu unternehmen, wenn man ein gewisses Ergebnis erzielen
will. | 52 |
Noch einmal: DDR-Richter verstanden
sich - und werden von der Verf. auch so verstanden - als ein
dienender Beruf (S. 39). Auch in unseren Interviews bezeichneten sich
Richter gelegentlich als ″Sozialarbeiter″. Das ist
freilich nur teilweise richtig und scheint ein Bausteinchen einer
Exkulpationsstrategie zu sein.
| 53 |
Zu den Prozess-Statistiken im Zivilrecht |
″... zwischen 1956 und 1968
(ihrem niedrigsten Punkt in der DDR-Rechtsgeschichte) sinken die
Zivilrechtseingänge bei den Kreisgerichten um fast zwei Drittel.
Jedenfalls vor Gerichten streiten sich DDR-Bürger wesentlich
weniger als ihre Vettern in der Bundesrepublik. Während in
Westdeutschland im Laufe der Jahrzehnte bei den Amtsgerichten
Vergleiche ... sinken und streitige Urteile (für die besonders
bitter ausgefochtenen Konflikte) steigen, ist es an ostdeutschen
Kreisgerichten genau umgekehrt: Vergleiche ... steigen, streitige
Urteile werden seltener. 1985 enden in Lüritz 43,3 % aller
Zivilrechtsstreitigkeiten mit einer Einigung. In der Bundesrepublik
machen im selben Jahr vor Gericht abgeschlossene Vergleiche nur 8,1 %
aller Erledigungen aller Amtsgerichte aus.″ (S. 244 f.).41 | 54 |
Dieses Zitat ist so richtig wie falsch. Es unterstellt,
dass der Vergleich ein Indiz für Friedlichkeit und dass streitige Urteil
immer ein Indiz für ″besonders bitter ausgefochtene Konflikte″
ist. In Einzelfällen mag das richtig sein. Aber allgemein ist das so nicht
der Fall und für die DDR m. E. auch nicht. Die Zahl der Einigungen bei
den Zivilgerichten hat eine andere Ursache, die so ähnlich ist wie bei
Klagerücknahmen. In naiver Betrachtungsweise sieht man Klagerücknahmen
als Misserfolg des Klägers. In der Praxis sind Klagerücknahmen in
der Bundesrepublik aber oft Prozesserfolge.42
Denn wenn die Parteien professionell vertreten sind, ermöglicht die Klagerücknahme
eine geringere Gerichtsgebühr, wenn die institutionelle Partei insofern
als vertrauenswürdig gilt und die Zahlung zusichert (zum Beispiel eine
Versicherung). | 55 |
Überhaupt besteht bei der Verf.
eine Tendenz zur moralisierenden Betrachtung der Verfahren (ähnlich
wie das übrigens in der DDR der Fall war). Tatsächlich sind
die Ursachen für den von der Verf. zu Recht beschriebenen
statistischen Wandel anders zu sehen, denn wir erleben einen
deutlichen Rückgang der institutionellen Klagen und einen
(prozentualen) Anstieg der Klagen von Privaten untereinander:
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″Über die Jahre hinweg
finden rund 45 % aller Zivilrechtsprozesse zwischen ehemaligen
Ehegatten oder Lebenspartnern, Verwandten, Hausbewohnern oder
Kollegen statt.″ (S. 245). Leider fehlt hier (erneut) ein
Quellenbeleg, denn die Zahlen unseres Projekts sprechen eine etwas
andere Sprache und es wäre interessant zu sehen, worauf die
Differenzen beruhen. Während der Zivilprozess der DDR am Anfang
ein Inkassoprozess ist (ähnlich wie in der Bundesrepublik mit
der Konstellation Unternehmen/Institution gegen Privaten wegen
Forderung) ist der Zivilprozess am Ende der DDR eben einer zwischen
Bürgern. Dass sich in dieser Konstellation besonders häufig
Bekannte, Verwandte etc. finden, ist in einer Mangelgesellschaft, in
der durchaus (zumindest anfangs und bei besonderer persönlicher
Nähe) um einen Kochtopf geklagt wurde, nicht verwunderlich. Hier
fehlen freilich die Jahreszahlen (über die die Verf. sicher
verfügt).
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Natürlich ist diese Entwicklung
gewissermaßen (S. 245) dem Verschwinden des Privateigentums an
Produktionsmitteln geschuldet, m. E. vor allem aber der Tatsache,
dass sich die am häufigsten klagenden Unternehmen der frühen
Jahre der DDR (nämlich die vermietenden Gesellschaften und die
Versorger) inzwischen anderer Möglichkeiten bedienen konnten, um
ihre Forderungen zu realisieren. ″Dass die staatseigenen
Verkäufer und Vermieter an der Eintreibung von Geldschulden
nicht sonderlich interessiert waren″ (S. 245) ist eine
Behauptung, die nach unseren Zahlen sich so nicht halten lässt.
Im Gegenteil: Die Vermieter/Versorger setzten ihre Forderungen
nachdem sie sich unternehmerisch organisiert hatten, besonders - so
gar teilweise kampagnenartig - durch.43 | 58 |
Eine, wie ich finde, zu moralische
Sprache verwendet sie auch bei der Rechtsberatung: ″Auch dass
ein Rechtsanwalt sich zwischen die Rechtsuchenden und ihren
fürsorglichen Richter schiebt, wird seltener. 1979 haben nur
noch 15,3 % aller Zivilrechtsparteien und 5,6 % aller
Angeklagten in Strafverfahren einen Anwalt.″ (S. 245). Ist der
Sachverhalt richtig beschrieben: Ein Anwalt schiebt sich zwischen den
fürsorglichen Richter und die Partei/den Angeklagten? Ich habe
meine Zweifel. | 59 |
Denn in der DDR war der
Prozesserfolg bei geschäftlichen Tätigkeiten höher,
wenn anwaltliche Vertretung vorlag.44
Das ist und war in der Bundesrepublik genauso.45
Es kommt zwar im Detail auf die Prozesskonstellation an und man muss
das Ergebnis differenziert sehen. Aber Anwaltsvertretung ist etwas
sehr legitimes und die DDR hatte m. E. bewusst die Zahl der
Anwälte gering gehalten. Die Tätigkeit von Anwälten
erschien hier immer als etwas illegitimes, durfte es doch nach der
ursprünglichen Konflikttheorie im Sozialismus keine
Streitigkeiten geben, die eines gerichtlichen Streits, zumal einer
Anwaltsvertretung bedurften - das war natürlich Theorie.46
Die Zahl der Rechtsanwälte im Verhältnis zur Zahl der
Rechtsstreitigkeiten nahm m. E. ab.47
. | 60 |
Bei der Beschreibung solcher
Sachverhalte ist es schwer, sich von Wertungen fernzuhalten und bei
möglichst neutralen Darstellungen zu bleiben. Doch es gibt
sicher nicht wenige Fälle, wo Deutlichkeit angezeigt ist.
Natürlich kritisiert Verf. die hohlen Versammlungen (S. 254 f.)
und sie zeigt - nicht mit der m. E. gebührenden Deutlichkeit -,
dass die DDR ein Feudalsystem war, das die Rituale und Mechanismen
aus dem 18. Jahrhundert wieder aufgriff. (S. 257). Die erniedrigenden
Ergebenheitsadressen und die wiederholten Schuldeingeständnisse
auch in Zivilverfahren berühren - um das sehr vorsichtig zu
sagen - merkwürdig und hätten durchaus Gegenstand einer
kritischen Annäherung sein können.48
Ein Staat, der seine Bürger zu erniedrigenden Äußerungen
zwingt, verdient eben keine Achtung: ″Ich hatte seit dem Einzug
[vor 5 Jahren] Probleme mit meiner Mietzahlungsdisziplin.″ (S.
258). | 61 |
62 |
Natürlich beschreibt die Verf.
die DDR als das was sie war: Ein großes Gefängnis, der
einen Teil seiner Bürger völlig in die Verzweiflung trieb
(S. 266). Natürlich zeigt sie gleichfalls wie die Bundesrepublik
idealisiert wurde (am Beispiel der Aussagen von fluchwilligen
Personen) (S. 266 f.). | 63 |
Das Ende |
Der 10. Abschnitt, das Ende (S. 273), zeigt die
Degeneriertheit des DDR-Vertragsdenkens. Der sozialistische Vertrag war (nicht
nur in der DDR-Theorie) etwas ganz anderes als der Vertrag im freien Westen.
Deutlich formuliert die Verf., es gehe in dem Vertrag darum, ″gemeinsam
mit dem Vertragspartner gesellschaftskonforme Austauschbeziehungen zu arrangieren.″51
Dieser Satz zeigt - ohne dass Verf. das weiter vertieft - die Entmündigung
von Bürgern. Der Vertrag ist nicht mehr die Möglichkeit des Austausches
zwischen freien Personen, die in der Praxis auch in freiheitlichen Staaten,
natürlich sehr eingeschränkt sein kann. Der Vertrag stand - wie der
des Dritten Reiches - letztlich unter Gemeinwohlvorbehalt. Ihm wohnte eine immanente
Schranke inne.52
Und die ewigen Versuche der Gerichte, zu überlegen, ″welches Ergebnis
eines Rechtstreits gesellschaftliche Ziele am besten fördern würde″,
zeigt eine weitere Zurückdrängung von Freiheit (S. 276). Da erinnert
manches, in Mitteln und Methode, nicht im Ziel, an das Recht des Dritten Reiches.53 | 64 |
Bei sozialen Dauerbeziehungen
″werden Verträge oft gar nicht abgeschlossen.″. Man
kann hier die Privatrechtsordnung der DDR geradezu als Fortsetzung
der Lehre vom faktischen Vertrag im Dritten Reich begreifen.54
Verträge sind nicht mehr notwendig. Die Regelung der Dinge ist
längst vom öffentlichen Recht übernommen.55 | 65 |
Man schmunzelt zwar über die
Prozesse wegen des Überpreises bei Gebrauchtwagenverkäufen,
doch man muss die geradezu schizophrene und die Bürger in die
Nähe des Strafrechts treibende Situation vorstellen: Es gab
einen funktionierenden Markt für Gebrauchtwagen. Der reale Preis
konnte aber gerichtlich nicht durchgesetzt werden. Wer sich darauf
berief, geriet in die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung.56 | 66 |
Interessant sind die
Schlussbemerkungen. Verf. sieht in erster Linie am Anfang der
Geschichte den Glauben an den Sozialismus und den allmählichen
Verlust an politischem Glauben in der DDR. Eine zweite
Entwicklungslinie meint Verf. zu sehen in Bezug auf den Glauben an
das Recht. Das System langte 1989 bei stärkerer Formalität
und juristischer Routine an. Beide Einschätzungen kann ich nach
meiner Kenntnis von Akten nur bedingt teilen. Viele Sätze hören
sich gut an: ″Je hoffnungsvoller die politischen
Heilserwartungen einer Gesellschaft, desto geringer ihr Bedarf an
Recht.″ Wirklich? Hatte die DDR nicht gerade - wie alle
modernen Gesellschaften und wie alle modernen Diktaturen -
massenweise neues Recht gesetzt? Und das alte Recht unter den
Ideologievorbehalt gestellt? Gibt es hier nicht gerade Texte, in
denen Hilde Benjamin mit den methodischen Anleitungen eines Roland
Freisler übereinstimmt - bei natürlich sehr
unterschiedlicher Ideologie?
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Die persönliche Beobachtung,
dass der juristische Glaube ″meiner Richter″ in dem Maße
zunimmt, ″wie ihr politischer Glaube abnimmt, bis er am Ende
von Zynismus kaum noch zu unterscheiden ist?″. Auch das hört
sich plausibel an. Wo findet sich aber in den Akten oder Gesprächen
diese Tendenz zur Rechtsstaatlichkeit? Freilich sieht Verf., dass man
diese rechtsstaatlichen Anwandlungen durchaus nicht überbewerten
soll. | 68 |
Generelle Kritik |
Das Buch hat wenig Gliederung.
Die Unterteilung eines fast 300seitigen Buches in 10 Kapitel, ohne
diese in sich zu unterteilen, macht das Ganze etwas unübersichtlich.
Das entspricht dem Parlandostil, der - je nach Einstellung -
Bewunderung hervorrufen kann, dem man eben auch wegen der fehlenden
Gliederungsaspekte kritischer gegenübertreten kann.
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Dieses Parlando macht die
Untersuchung verbunden mit der farbenkräftigen sympathischen
Sprache wunderbar lesbar. Die Lesbarkeit übertüncht
aber m. E. manchmal, dass hier eine Diktatur am Werk war, für
die Rechtstaatliches bestenfalls ein gelegentliches Feigenblatt
darstellte. | 70 |
″Während in der Mehrzahl
kapitalistischer Zivilprozesse Leute mit Geld Leute ohne Geld
verklagen, die ihre Schulden nicht bezahlen können, prozessieren
in Lüritz in der Regel ‚Habenichtse’ miteinander.″
(S. 60). Das ist sehr drastisch formuliert und trifft nach unseren
Ergebnissen auch vornehmlich für das Ende der DDR zu. Denn am
Anfang der DDR wird das Bild geprägt vom ″Inkassoprozess″57,
der auch für die Bundesrepublik prägend ist. Auch der
Satzteil ″Leute mit Geld″ weckt sozusagen
antikapitalistische Assoziationen. Es sind zumeist Unternehmen, die
ihre Forderungen eintreiben. Sind das Leute mit Geld? Ob es sich
dabei in jenem Fall um bewussten Warenkredit handelt oder schlichtes
Nichtzahlen von Rechnungen, mag offen bleiben. Jedenfalls ist der
Satz pacta sunt servanda, um den es in den Verfahren geht, nicht mit
den Worten ″Leute mit Geld gegen Leute ohne Geld″ richtig
beschrieben.58 | 71 |
Auch die Versuche (S. 246 f.) von
unter 40jährigen Richterinnen, ″die den störrisch im
Saal sitzenden Bauern erklärten, wie sie ihre Kühe füttern
sollen″ scheitern. Das Verfahren ist offenbar im Kontext der
Versuche zu sehen, die wenigen verbliebenen Einzelbauern (anwesend in
der Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit) in die
Genossenschaft zu zwingen. Das sind vom rechtstaatlichen
Gesichtspunkt aus unerträgliche Verfahren, die schon an den
Tatbestand der Erpressung reichen. Solche Dinge kann man mit m. E.
verharmlosenden Begriffen, die von der Verf. gelegentlich gewählt
werden, nicht beschreiben. Ohne Zweifel werden die betroffenen
Richterinnen das anders empfunden haben. | 72 |
Die Autorin steht Ihren Zeitzeugen
sicher nicht unkritisch gegenüber. Und nicht jede historische
Untersuchung, die sich auf Zeitzeugen stützt, muss einen solchen
Abschnitt aufweisen: | 73 |
| 74 |
Ob bei der Autorin zu oft Sympathie
durchscheint - trotz manchen scharfen Urteils: ″Ich mag ihn
nicht″ - mag der Leser entscheiden. Unterschwellig scheint
nicht selten Verständnis durch. Der Leser sollte
berücksichtigen, wie er/sie sich denn selbst in einer Diktatur
verhalten hätte. | 75 |
Die Verf. hat das Vertrauen ihrer
Interviewpartner dadurch erlangt, dass sie ihnen
Vertraulichkeit zusicherte. Das musste so sein. Denn die Personen
haben nicht nur Bewundernswertes über sich preisgegeben, sondern
mit (mehr oder weniger) Offenheit gesprochen. Insofern ist die
Anonymität verständlich. In unseren eigenen Interviews des
Projekts60
haben wir die Interviews gegengelesen und uns das Imprimatur geben
lassen, wohl wissend, dass vollständige Offenheit so nicht zu
erzielen ist.
| 76 |
Bedauerlich wird es allerdings dann,
wenn Verf. aus den Akten schöpft, in denen sie jahrelang
intensiv gearbeitet hat und sie uns nicht teilhaben lässt, wo
wir diese finden und nacharbeiten können. Das gilt besonders für
Akten des Bundesarchivs, die man jedenfalls teilweise hätte
zitieren können, ohne die Identität der Personen zu
enthüllen. Im Übrigen ist zumindest leicht zu
entschlüsseln, um welche Stadt, nicht unbedingt um welche
Personen, es sich handeln könnte.
| 77 |
Bedauerlich ist m. E. auch die
zurückhaltende Verwendung von Literatur. Inzwischen hat
sich eine Generation von jüngeren und älteren Forschern mit
der DDR-Diktatur auseinandergesetzt. In der Rechtsgeschichte sind
Dutzende von Dissertationen erschienen, die sich mit manchen Aspekten
der Fragen, über die Verf. berichtet, auseinandergesetzt haben.
Natürlich wäre es eine Überforderung für eine
Einzelforscherin, einen Gesamtüberblick über die Literatur
zu geben, aber sind wir nicht eben doch Zwerge, die auf den Schultern
anderer, manchmal auch von Riesen stehen? Hätte es nicht manche
schöne Untersuchung verdient, zumindest in der Fußnote
Erwähnung zu finden, auch dann, wenn man diese Untersuchung
nicht vollständig durch- und ausgearbeitet hat?61 | 78 |
Diese kritischen Bemerkungen
vermögen den positiven Gesamteindruck, den das Buch macht, nicht
zu tangieren. Es hat einen unschätzbaren Vorteil: Es ist gut
lesbar, manchmal sogar spannend wegen des ‚human touch’
und steht so in der Tradition angelsächsischer
Wissenschaftspublikationen, bei denen es nicht um den Wettbewerb um
die meisten Fußnoten geht, sondern um die Vermittlung von
Erkenntnissen auch an ein breiteres Publikum. Dass man über
Details streiten kann, in einigen politischen Aspekten ein anderes
Urteil haben kann, steht auf einem anderen Blatt. | 79 |
Fußnoten: 1Inga Markovits, Gerechtigkeit in Lüritz. Eine ostdeutsche Rechtsgeschichte. C.H. Beck Verlag, München 2006, 304 S. broschiert, 19,90 €. Das Buch ist mehrfach rezensiert worden: Michael Stolleis, Das spinnenartige Ungetüm, FAZ Nr. 270 vom 20.11.2006; Uwe Wesel, Der Traum von einer gerechten Gesellschaft, DIE ZEIT Nr. 06 vom 1.2.2007; Hubert Rottleuthner, Lüritz gibt es nicht, Rg 11 (2007), S. 212 ff.; Hermann Klenner, Kein Ort. Nirgends, Rg 11 (2007), S. 216 ff. 2 53 Anmerkungen. 3 Erschienen waren drei Bände mit vorbereitenden Studien, Rainer Schröder (Hrsg.), Zivilrechtskultur der DDR, Bd. I (= Zeitgeschichtliche Forschungen, Bd. 2/1), Berlin 1999; Bd. II (= Zeitgeschichtliche Forschungen, Bd. 2/2), Berlin 2000; Bd. III (= Zeitgeschichtliche Forschungen, Bd. 2/3), Berlin 2001. Der abschließende Bericht erscheint 2008 unter dem Titel ″Vom Inkasso- zum Feierabendprozess - Der DDR-Zivilprozess. Zivilrechtskultur der DDR, Bd. IV″ (= Zeitgeschichtliche Forschungen, Bd. 2/4). 4 Die Autorin hat einige Vorstudien veröffentlicht: Inga Markovits, Rechtsstaat oder Beschwerdestaat? Verwaltungsrechtsschutz in der DDR, in: ROW 1987, S. 265 - 281; Inga Markovits, Die Abwicklung. Ein Tagebuch zum Ende der DDR-Justiz, München 1993, Übersetzung ins Englische: Imperfect justice: an East-West German diary, Oxford 1995; Inga Markovits, Der Handel mit der sozialistischen Gerechtigkeit. Zum Verhältnis zwischen Bürger und Gericht in der DDR, in: Thomas Lindenberger (Hrsg.), Herrschaft und Eigen-Sinn in der Diktatur. Studien zur Gesellschaftsgeschichte der DDR, Köln 1999, S. 315 ff. 6 Die individuelle Betroffenheit der Befragten, die Rechtfertigungsposition, in der sich sicherlich nicht wenige der Interviewten befanden, ist mit zu berücksichtigen. Zu qualitativen Interviews als eine eng mit der verstehenden Soziologie verknüpften Methode siehe auch Marion Wilhelm, ″Wir sind Kinder unserer Zeit″. Qualitative Analyse narrativer Interviews von Justizjuristen der DDR, Berlin 2002, S. 9 ff. 7 Hermann Wentker (Hrsg.), Volksrichter in der SBZ, DDR 1945-1952: eine Dokumentation (= Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte; Bd. 74), München 1997; Jan Erik Backhaus, Volksrichterkarrieren in der DDR(= Rechtshistorische Reihe; Bd. 188), Frankfurt a.M., Berlin, Bern, New York, Paris, Wien 1999; Regina Mathes, Volksrichter - Schöffen - Kollektive: zur Laienmitwirkung an der staatlichen Strafrechtspflege der SBZ/DDR (= Europäische Hochschulschriften, Reihe 2: Rechtswissenschaft, Bd. 2631),Frankfurt a.M., Berlin, Bern, New York, Paris, Wien1999. 8Hans-Peter Haferkamp zur offen politischen Argumentation: Begründungsverhalten des Reichsgerichts zwischen 1933 und 1945 in Zivilsachen verglichen mit Entscheidungen des Obersten Gerichts der DDR vor 1958, in: Rainer Schröder (Hrsg.), Zivilrechtskultur der DDR, Bd. II (wie Anm. 3), S. 15-50; zu einem ähnlichen Ergebnis kommt jüngst Verena Knauf, Die zivilrechtliche Urteilspraxis des Obersten Gerichts der DDR von 1950 - 1958. Veröffentlichungspraxis und Begründungskultur (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Bd. 43), Berlin 2007. 9 Das ist das immerwährende Thema von Bernd Rüthers seit seinem Buch: Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus, Tübingen 1968, inzwischen in 6. Aufl. 2005; ders., Rechtsordnung und Wertordnung. Zur Ethik und Ideologie im Recht,Konstanz 1986; ders., Die Wende-Experten. Zur Ideologieanfälligkeit geistiger Berufe am Beispiel der Juristen,2. Aufl.München 1995; ders., Geschönte Geschichten - Geschönte Biographien. Sozialisationskohorten in Wendeliteraturen. Ein Essay, Tübingen 2001. 10 Das war in der Anfangszeit nach dem Ende des 2. Weltkrieges etwa in Berlin nicht anders, Ernst Reuß, Berliner Justizgeschichte. Eine rechtstatsächliche Untersuchung zum strafrechtlichen Justizalltag in Berlin von 1945-1952, dargestellt anhand der Strafgerichtsbarkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Bd. 17), Berlin 2000, S. 9 ff. 11Victor Klemperer, So sitze ich denn zwischen allen Stühlen, Bd. I: Tagebücher 1945 - 1949, Bd. II: Tagebücher 1950 - 1959, hrsg. von Walter Nowojski, 2. Auflage 1999, vgl. Bd. I S. 146 ff. und Bd. II S. 37 ff. 12 Auch die Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft bemängelte die nicht selten schlechte Vorbildung der Teilnehmer von Volksrichterlehrgängen, die letztlich zum Ausscheiden führte, vgl. DASR, BA DP1 SE Nr. 391/1, zitiert bei Hans-Peter Haferkamp/Torsten Wudtke, Richterausbildung in der DDR, in: forum historiae iuris (fhi), http://www.forhistiur.de/zitat/9710haferkamp-wudtke.htm, Artikel vom 25.10.1997, Rn. 39. 13Rainer Schröder, Vom Inkasso- zum Feierabendprozess - Der DDR-Zivilprozess (Zivilrechtskultur der DDR, Bd. IV, wie Anm. 3), Kapitel 2, Gliederungspunkt A. I. 4. 14 Das durchschnittliche Nettoeinkommen der Rechtsanwälte in der DDR lag mit 2.500 M bei weitem über dem, was ein Richter (außerhalb Berlins) selbst als Direktor des Kreisgerichts (nach Markovits 1.500 M, S. 39) erhielt, vgl. Torsten Reich, Die Entwicklung der Rechtsanwaltschaft in der DDR, in: Rainer Schröder (Hrsg.), Zivilrechtskultur der DDR, Bd. I (wie Anm. 3), S. 315 ff., 345 f. sowie Marion Wilhelm/Thomas Kilian, Rechtsstaat mit Ausnahmen - Der DDR-Zivilprozess aus der Perspektive der DDR-Praktiker, in: Rainer Schröder (Hrsg.), Zivilrechtskultur in der DDR, Bd. III (wie Anm. 3), S. 149. Auch Spitzenverdienste von über 5.000 M monatlich konnten einige - wenige - Rechtsanwälte durchaus erzielen, vgl. SAPMO-BArch vorl. SED 304556. Vgl. auch WolfgangBehlert, Organisation und sozialer Status der Richter und Rechtsanwälte in der DDR, in: Kritische Justiz 1991, S. 184 ff.; RudolfWassermann, DDR-Richter als Instrument des SED-Regimes, in: DRiZ 1991, S. 438 ff. 15 So verdiente etwa ein Arbeiter/Angestellter im VEB bzw. im Handel im Jahr 1988 1.280 M bzw. 1.168 M brutto im Monat, Angaben nach Statistisches Amt der DDR (Hrsg.), Statistisches Jahrbuch der DDR 1989. 16 Vgl. die Aussagen über die Bezahlung von Richtern in den seitens der Projektmitarbeiter geführten Interviews, erscheint 2008 in: Rainer Schröder, Die DDR-Ziviljustiz im Gespräch - 26 Zeitzeugeninterviews. 17 In der nationalen Prestige-Skala (Magnitude-Prestige-Skala) von Wegener (1988) findet sich der Richter immerhin auf Platz zwei der am meisten angesehenen Berufe, vgl. Übersicht bei Jürgen H.P. Hoffmeyer-Zlotnik/Alfons J. Geis, Berufsklassifikation und Messung des beruflichen Status/Prestige, in: ZUMA-Nachrichten 52 (2003), S. 125-138. Auch die Allensbacher Berufsprestige-Skala 2005 deutet auf ein nach wie vor hohes Berufsprestige von Richtern hin, wenngleich eine Orientierung hier nur an den Berufen Hochschullehrer und Rechtsanwalt möglich ist, vgl. Allensbacher Archiv, IfD-Umfrage 7071, URL: http://www.ifd-allensbach.de/news/prd_0512.html. 18 Vgl. hierzu auch Kristina Graf, Das Vermögensgesetz und das Neubauerneigentum, Annäherung an ein fremdes Recht (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Bd. 30), Berlin 2004. 19 Die ″Aktion Rose″, die Anfang 1953 stattfand, war nicht nur exemplarisch als ″Hebel der gesellschaftlichen Umwälzung″, sondern ebenfalls ein Beispiel für die Bildung verdeckter, von der DDR-Verfassung verbotener Ausnahme- oder Sondergerichte. Durch diese Blitzaktion wurden die Hotels und Fremdenheime an der Ostseeküste in Volkseigentum gebracht: Rainer Schröder, Geschichte des DDR-Rechts: Straf- und Verwaltungsrecht, in: forum historiae iuris (fhi), http://www.forhistiur.de/zitat/0404schroeder.htm, Artikel vom 6. April 2004. 20 Vgl. Rainer Schröder, Vom Inkasso- zum Feierabendprozess - Der DDR-Zivilprozess (Zivilrechtskultur der DDR, Bd. IV, wie Anm. 3), Kapitel 5 - Ergebnisse der Untersuchung. 21 Vgl. Rainer Schröder, Vom Inkasso- zum Feierabendprozess - Der DDR-Zivilprozess (Zivilrechtskultur der DDR, Bd. IV, wie Anm. 3), Kapitel 5, Gliederungspunkt B. IV. sowie im wissenschaftlichen Begleitband zum Projekt (Gliederungspunkt B. IV.). Der Begleitband wird 2008 unter dem Titel ″Vom Inkasso- zum Feierabendprozess - Der DDR-Zivilprozess. Datensammlung″ erscheinen und enthält weiterführendes, grafisch oder tabellarisch aufbereitetes Material zu den Ergebnissen der Untersuchung. In den Prozessen gegen sozialistische Betriebe und Institutionen hatten Bürger als Kläger signifikant seltener Erfolg als in Prozessen gegen Bürger oder Privatbetriebe. Dies mag daran liegen, dass diese Klagen häufig zurückgenommen wurden. 22 Zum Verbraucherschutz im Dritten Reich ergingen viele Verordnungen zu Preisen und Mieten. 23Rainer Schröder, Vom Inkasso- zum Feierabendprozess - Der DDR-Zivilprozess (Zivilrechtskultur der DDR, Bd. IV, wie Anm. 3), Kapitel 5, Gliederungspunkt D. VI. 24Mary Fulbrook, Herrschaft, Gehorsam und Verweigerung - Die DDR als Diktatur, in: Jürgen Kocka/Martin Sabrow (Hrsg.), Die DDR als Geschichte: Fragen - Hypothesen - Perspektiven (= Zeithistorische Studien, Bd. 2), Berlin 1994, S. 77, 80 f.; Jürgen Kocka, Vereinigungskrise - Zur Geschichte der Gegenwart, Göttingen 1995, S. 115 f.; Stefan Middendorf, Recht auf Arbeit in der DDR. Von den theoretischen Grundlagen bis zu den Berufsverboten für Ausreisewillige (= Berliner Juristische Universitätsschriften Zivilrecht, Bd. 31), Berlin 2000, S. 218 und S. 436 f. stellt fest, dass über die relativ hohe Sicherheit der materiellen Existenz der Bevölkerung letztlich auch die politischen Machtverhältnisse stabilisiert werden sollten. 25 Vgl. auch Andre Botur, Privatversicherung im Dritten Reich. Zur Schadensabwicklung nach der Reichskristallnacht unter dem Einfluß nationalsozialistischer Rassen- und Versicherungspolitik (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Zivilrecht, Bd. 6), Berlin 1995. 26 Zur Beeinflussung der Auslegung dieser Norm durch die nationalsozialistische Ideologie vgl. Maria Mammeri-Latzel, Justizpraxis in Ehesachen im Dritten Reich. Eine Untersuchung von Prozessakten des Landgerichts Berlin unter besonderer Berücksichtigung der Ideologie des Nationalsozialismus, Berlin 2002, S. 54 ff. 27Zahlreiche Interviews mit DDR-Zeitzeugen auch bei Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Damals in der DDR - Zeitzeugen erzählen ihre Geschichte (DVD Rom), Bonn 2006. 28 Zur ″Asozialen″-Thematik und besonders zur Entstehungsgeschichte des § 249 StGB (1968) vgl. Sven Korzilius, ″Asoziale″ und ″Parasiten″ im Recht der SBZ/DDR. Randgruppen im Sozialismus zwischen Repression und Ausgrenzung (= Arbeiten zur Geschichte des Rechts in der DDR, Band 4), Köln u.a. 2005, S. 359 ff. Jüngst zum selben Thema auf ähnlicher Quellenbasis, v.a. auch zur Anwendung des Paragrafen im Rechtsalltag Joachim Windmüller, Ohne Zwang kann der Humanismus nicht existieren … - ″Asoziale″ in der DDR, (= Rechtshistorische Reihe Bd. 335), Frankfurt a.M. 2006, S. 191 ff. 29AnneKöhler/Volker Ronge, Einmal BRD - einfach. Die DDR-Ausreisewelle vom Frühjahr 1984, in: Deutschland-Archiv 17 (1984), S. 1280 (zit. n. Markovits S. 171, Fn. 37, dort allerdings mit falscher Seitenzahl). 30Erich Loest, Völkerschlachtdenkmal, Hamburg 1984 und Leipzig 1990. 31 Vgl. auch Annette Armèlin, Die Einflussnahme der Kreis- und Bezirksleitungen der SED auf die Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren der Kreis- und Bezirksgerichte, in: Rainer Schröder (Hrsg.) Zivilrechtskultur der DDR, Bd. II (wie Anm. 3), S. 51 - 82. Zahlen zur ″Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte und staatlicher Organe″ am Zivilverfahren liefert auch Boris Alexander Braczyk, (Selbst-) Erziehung der Gesellschaft - der ″neue Arbeitsstil″ im Zivilverfahren der DDR ab 1958, (wie Anm. 3), 497 - 534, S. 530 f. 32 Ähnliches findet man auch bei Eingaben, vgl. Annett Kästner, Eingabewesen in der DDR. Eine Untersuchung von Eingaben zu mietrechtlichen Ansprüchen aus den Jahren 1986 und 1987 (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts Bd. 40), Berlin 2006, S. 226 ff. 33Hubert Rottleuthner, Zur Steuerung der Justiz in der DDR, in: ders./Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Steuerung der Justiz in der DDR. Einflußnahme der Politik auf Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte, Köln 1994, S. 9 - 66, bes. S. 27 ff.; Rez. von Rudolf Wassermann, in: NJW 1995, S. 1139. 35Johannes Mierau, Die juristischen Abschluß- und Diplomprüfungen in der DDR/SBZ. Ein Einblick in die Juristenausbildung im Sozialismus (= Rechtshistorische Reihe, Bd. 232), Frankfurt a.M. 2001; Malgorzata Liwinska, Die juristische Ausbildung in der DDR im Spannungsfeld von Parteilichkeit und Fachlichkeit, Berlin 1997. 36 Im Jahr 1988 gab es gerade einmal 3.302 Jura-Studenten an DDR-Universitäten (ohne Hochschule des MfS in Potsdam), zit. nach Stefan Gerber, Zur Ausbildung von Diplomjuristen an der Hochschule des MfS (Juristische Hochschule Potsdam) (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Bd. 21), Berlin 2000, S. 257. Zum Vergleich: In der Bundesrepublik waren im Wintersemester 1987/1988 mit insgesamt 83.579 Jurastudenten mehr als 25mal (!) so viele Jurastudenten an den Universitäten eingeschrieben, Angaben nach Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Statistisches Jahrbuch für die BRD 1989, S. 352. Heute sind die Zahlen noch weitaus höher. 37 Eine Übersicht über die Inhalte des DDR-Jurastudiums findet sich bei Hans-Peter Haferkamp/Torsten Wudtke, Richterausbildung in der DDR (wie Anm. 12), Rn. 54, 72. 38Stefan Gerber, Zur Ausbildung von Diplomjuristen an der Hochschule des MfS (Juristische Hochschule Potsdam)(wie Anm. 36). 39Victor Klemperer, So sitze ich denn zwischen allen Stühlen. Bd. I: Tagebücher 1945 - 1949, Bd. II: Tagebücher 1950 - 1959, hrsg. von Walter Nowojski, 2. Aufl. Berlin 1999, z.B. Bd. I S. 446, Bd. II S. 24, 74. Klemperer hatte im Dritten Reich Tagebücher verfasst und später daraus das Werk exzerpiert. LTI: Notizbuch eines Philologen,Berlin 1947, später in Ost und West immer wieder aufgelegt, z.B. Leipzig 1966. 40Hans-Peter Haferkamp, Die heutige Rechtsmißbrauchslehre - Ergebnis nationalsozialistischen Rechtsdenkens? (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Bd. 1), Berlin 1995. 41 Den starken Anstieg der Einigungen in der DDR belegt auch die Untersuchung des Zivilprozesses für Berlin. Dieser Anstieg spiegelt letztlich aber die ideologische, auf einen (dauerhaften) Interessenausgleich bedachte Prozessführung wider, Rainer Schröder, Vom Inkasso- zum Feierabendprozess - Der DDR-Zivilprozess (Zivilrechtskultur der DDR, Bd. IV, wie Anm. 3), z.B. Kapitel 5, Gliederungspunkt D. VIII. und generell die Gliederungspunkte zur Erledigung in Kapitel 5. 42Rolf Bender/Rolf Schumacher, Erfolgsbarrieren vor Gericht. Eine empirische Untersuchung zur Chancengleichheit im Zivilprozeß, Tübingen 1980, S. 18, 138. 43Rainer Schröder, Vom Inkasso- zum Feierabendprozess - Der DDR-Zivilprozess (Zivilrechtskultur der DDR, Bd. IV, wie Anm. 3), Kapitel 5, Gliederungspunkt C. 2. Besonders ab 1972 kam es zu einer zweiten Klagewelle in Mietsachen. Es war also gleichwohl ein Interesse vorhanden, die Mietschulden einzutreiben. Dass allerdings ein durch derlei Klagen aufgebauter Druck nur dann entstehen kann, wenn auch mit einer Räumung gerechnet werden musste, was aber in der DDR fast nicht vorkam, steht auf einem anderen Blatt. 44Rainer Schröder, Vom Inkasso- zum Feierabendprozess - Der DDR-Zivilprozess (Zivilrechtskultur der DDR, Bd. IV, wie Anm. 3), vgl. insgesamt Kapitel 5, beispielhaft Gliederungspunkt D. II. 3. b. 46Ulf Dahlmann, Konflikte in der DDR-Zivilrechts, in: Rainer Schröder (Hrsg.), Zivilrechtskultur der DDR, Bd. I (wie Anm. 3), S. 449 ff., 468 ff.; Manfred Mühlmann, Die Ursachen- und Konfliktforschung in der Zivilprozeßrechtswissenschaft der DDR, in: Rainer Schröder (Hrsg.), Zivilrechtskultur der DDR, Bd. III (wie Anm. 3), S. 65 ff.; Torsten Reich, Die Entwicklung der Rechtsanwaltschaft in der DDR, , in: Rainer Schröder (Hrsg.), Zivilrechtskultur der DDR, Bd. I (wie Anm. 3), S. 315 ff. 47 Vgl. hierzu die Tabellen 5 und 6 im Anhang bei Thomas Lorenz, Die Rechtsanwaltschaft in der DDR (= Schriftenreihe Justizforschung und Rechtssoziologie, Bd. 2), Berlin 1998, S. 292 f.; Tabelle 6 zeigt insb., dass die Zahl der Rechtsanwälte im Verhältnis zur Zahl der Bürger abnimmt. Eine Darstellung des Verhältnisses von zugelassenen Rechtsanwälten und der Zahl der Rechtsstreitigkeiten findet sich nicht, allerdings ist die Zahl der Rechtsanwälte bei gleichzeitig steigenden Prozesszahlen ab 1972 weiter rückläufig (vgl. Rainer Schröder, Vom Inkasso- zum Feierabendprozess - Der DDR-Zivilprozess (Zivilrechtskultur der DDR, Bd. IV, wie Anm. 3), Kapitel 5, Gliederungspunkt A.). 48 Für den Bereich des Eingabewesens in mietrechtlichen Fragen Annett Kästner, Eingabewesen in der DDR (wie Anm. 32). 49Sven Korzilius, ″Asoziale″ und ″Parasiten″ im Recht der SBZ/DDR, Köln 2005; Joachim Windmüller, Ohne Zwang kann der Humanismus nicht existieren … - ″Asoziale″ in der DDR (beide wie Anm. 28). 50Rainer Schröder, Ein Richter, die Stasi und das Verständnis von sozialistischer Gesetzlichkeit, in: Meinhard Heinze/Jochem Schmitt (Hrsg.), Festschrift fürWolfgang Gitter, Wiesbaden 1995, S. 875 - 899. 51Inga Markovits, Sozialistisches und bürgerliches Zivilrechtsdenken in der DDR, Köln 1969. 52Hans-Peter Haferkamp, Die heutige Rechtsmißbrauchslehre - Ergebnis nationalsozialistischen Rechtsdenkens? (wie Anm. 40), S. 303 ff.; Rainer Schröder, Zur Rechtsgeschäftslehre in nationalsozialistischer Zeit, in: Peter Salje (Hrsg.), Recht und Unrecht im Nationalsozialismus, Münster 1985, S. 8 ff., 18. 53Rainer Schröder, Das ZGB der DDR von 1976, verglichen mit dem Entwurf des Volksgesetzbuches der Nationalsozialisten von 1942, in: Jörn Eckert/Hans Hattenhauer (Hrsg.), Das Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975. Rechtswissenschaftliches Kolloquium an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam, Goldbach 1995, S. 31 - 71. 54 Das Konzept wurde in der DDR ernstlich diskutiert, dann aber wegen der Nähe zum Haupt’schen Konzept und der zu starken Verwurzelung im bürgerlichen Individualismus verworfen, vgl. Andrea Deyerling, Vertragslehre im Dritten Reich und in der DDR während der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Eine vergleichende Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der Diskussion des faktischen Vertrages in der Bundesrepublik (= Schriften der Rechtswissenschaft; Bd. 19), Bayreuth 1996, S. 98, 109 ff. 55Rainer Schröder, Zur Rechtsgeschäftslehre in nationalsozialistischer Zeit (wie Anm. 52), S. 8 ff., 18. 56 Vgl. dazu die Schilderung eines Rechtsanwalts’ in Rainer Schröder, Die DDR-Ziviljustiz im Gespräch - 26 Zeitzeugeninterviews (wie Anm. 16), Interview 5. 57Rainer Schröder, Vom Inkasso- zum Feierabendprozess - Der DDR-Zivilprozess (Zivilrechtskultur der DDR, Bd. IV wie Anm. 3), Kapitel 5 a.E. 58 Vgl. die Darstellung bei Rolf Bender/Rolf Schumacher, Erfolgsbarrieren vor Gericht (wie Anm. 42), S. 71 ff. und 122 ff., die zwischen Firmen und Privatpersonen differenzieren und damit auch den Ursprung der Forderung besser bestimmen können. Denn oftmals resultiert das häufige Auftreten von Firmen in Prozessen nicht aus ihrer finanziellen Stärke (″Leute mit Geld″), sondern wirtschaftlicher Zwangsläufigkeit. 59 Der Zeitzeuge. Annäherung an ein geschichtskulturelles Gegenwartsphänomen, Veranstalter Martin Sabrow (Potsdam); Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands (VHD) 19. - 22.09.2006, Konstanz, Bericht von: Nikolai Wehrs, Universität Potsdam, in: HSozKult vom 10.10.2006, http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/tagungsberichte/id=1193. 61 Vgl. eine Zusammenstellung juristischer DDR-Literatur auf 187 Seiten im Internet unter http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/srd/. Weiterhin zu nennen, vorstehend z.T. bereits auch erwähnt, sind die Arbeiten von: Heike Amos, Justizverwaltung in der SBZ/DDR. Personalpolitik 1945 bis Anfang der 50er Jahre (= Arbeiten zur Geschichte des Rechts, Bd. 1), Köln 1996; Ben Balkowski, Der Zivilprozeß in der DDR von 1945 bis 1975 zwischen bürgerlicher Rechtstradition und Sozialismus, Hamburg 2000; Andrea Deyerling, Vertragslehre im Dritten Reich und in der DDR während der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Eine vergleichende Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der Diskussion des faktischen Vertrages in der Bundesrepublik (= Schriften der Rechtswissenschaft; Bd. 19), Bayreuth 1996; Stefan Gerber, Zur Ausbildung von Diplomjuristen an der Hochschule des MfS (Juristische Hochschule Potsdam)(= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Bd. 21), Berlin 2000; Kristina Graf, Das Vermögensgesetz und das Neubauerneigentum, Annäherung an ein fremdes Recht (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Bd. 30), Berlin 2004; Guido Harder, Das verliehene Nutzungsrecht: Herausbildung und Entwicklung eines Rechtsinstituts des DDR-Bodenrechts (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Bd. 10), Berlin 1998; Thomas Horstmann, Logik der Willkür (= Arbeiten zur Geschichte des Rechts in der DDR Bd. 3), Köln 2002; Annett Kästner, Eingabewesen in der DDR. Eine Untersuchung von Eingaben zu mietrechtlichen Ansprüchen aus den Jahren 1986 und 1987 (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Bd. 40), Berlin 2006; Verena Knauf, Die zivilrechtliche Urteilspraxis des Obersten Gerichts der DDR von 1950-1958. Veröffentlichungspraxis und Begründungskultur (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Bd. 43), Berlin 2007; Dietmar Kurze, Sozialistische Betriebe und Institutionen als Verklagte im DDR-Zivilprozess (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Bd. 37), Berlin 2005; Stefan Middendorf, Recht auf Arbeit in der DDR. Von den theoretischen Grundlagen bis zu den Berufsverboten für Ausreisewillige (= Berliner Juristische Universitätsschriften Zivilrecht, Bd. 31), Berlin 2000; Johannes Mierau, Die juristischen Abschluß- und Diplomprüfungen in der DDR/SBZ. Ein Einblick in die Juristenausbildung im Sozialismus (= Rechtshistorische Reihe, Bd. 232), Frankfurt a.M. 2001; Marcus Mollnau, Die Bodenrechtsentwicklung in der SBZ/DDR anhand der Akten des Zentralen Parteiarchivs der SED (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Bd. 15), Berlin 2001; Johannes Raschka, Justizpolitik im SED-Staat. Anpassung und Wandel des Strafrechts während der Amtszeit Honeckers (= Schriften des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung Bd. 13), Köln 2000; Torsten Reich, Die Erforschung der objektiven Wahrheit. Zivilprozessualer Wandel in der DDR (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Bd. 22), Berlin 2004; Ernst Reuß, Berliner Justizgeschichte. Eine rechtsstaatliche Untersuchung zum strafrechtlichen Justizalltag in Berlin von 1945-1952, dargestellt anhand der Strafgerichtsbarkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Bd. 17), Berlin 2000; Annette Rosskopf, Friedrich Karl Kaul, Anwalt im geteilten Deutschland, 1906-1981 (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Bd. 19), Berlin 2002; Thomas Thaetner, Die Zwangsvollstreckung in der DDR (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Bd. 25), Berlin 2003; Petra Thiemrodt, Die Entstehung des Staatshaftungsgesetzes der DDR. Eine Untersuchung auf der Grundlage von Materialien der DDR-Gesetzgebungsorgane mit zeitgeschichtlichen Bezügen (= Rechtshistorische Reihe, Bd. 315), Frankfurt a.M. 2005; Marion Wilhelm, ″Wir sind Kinder unserer Zeit″ - Qualitative Analyse narrativer Interviews von Justizjuristen der DDR, Berlin 2002; Joachim Windmüller, Ohne Zwang kann der Humanismus nicht existieren … - ″Asoziale″ in der DDR, (wie Anm. 28). Eine umfassende Übersicht zu den zum Zivilrecht der DDR erschienen Arbeiten findet sich bei Rainer Schröder, Vom Inkasso- zum Feierabendprozess - Der DDR-Zivilprozess. Zivilrechtskultur der DDR, Bd. IV″ (wie Anm. 3). |