journal Debates Adjudication Cultures

Guido Pfeifer

Judizielle Autorität im Gegenlicht: Richter in altbabylonischer Zeit

Zu den frühesten überlieferten schriftlichen Zeugnissen der Rechtsgeschichte überhaupt zählen auch solche der Konfliktbeilegung zwischen privaten Parteien. Die neusumerische (oder Ur III-) Zeit am Ausgang des dritten vorchristlichen Jahrtausends hat mit dem durch den Vermerk „d i t i l - l a“ gekennzeichneten Formular bereits eine eigene Textgattung von Gerichtsurkunden hervorgebracht1. Die anschließende altbabylonische Epoche, welche in etwa die ersten vier Jahrhunderte des zweiten Jahrtausends v. Chr. umfasst, stellt in der Geschichte des Alten Orients den Zeitabschnitt dar, aus dem die vielleicht dichteste Überlieferung von Urkundenmaterial aus der Rechtspraxis überhaupt auf uns gekommen ist, einschließlich der Dokumentation von Rechtsstreitigkeiten und ihrer – richterlichen – Entscheidung2.

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Die rechtliche Einordnung dieser letztgenannten Dokumente umfasst ein breites Spektrum von Deutungsmustern: Dessen eines Ende markiert die Vorstellung, die Entscheidung der mit dem Rechtsstreit befassten Richter stelle kein verbindliches Urteil dar, sondern lediglich einen Vorschlag zur Streitbeendigung, der erst mit dem zusätzlichen Akt einer beeideten Erklärung eines Verzichts der Parteien auf weitere Klagen im Sinne eines Vergleichs oder der Unterwerfung unter einen Schiedsvertrag Rechtskraft erlange3. Ihr steht auf der anderen Seite gegenüber die Annahme einer autoritativen und als solcher durchsetzbaren richterlichen Entscheidung im Sinne einer res iudicata, die gleichermaßen Rechtskraft und Präklusionswirkung generiere4. Mit diesen Erklärungsansätzen ist zugleich mehr oder weniger das gesamte Feld außergerichtlicher und gerichtlicher Konfliktlösung abgesteckt.

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Die Qualität bzw. die Qualifizierung derartiger Konfliktlösungen – so suggeriert es nicht zuletzt der Aufruf zur hier geführten Debatte – sei abhängig vom Status, oder allgemeiner, von der Disposition derjenigen Personen, die maßgeblich und „entscheidend“ an ihnen beteiligt sind, also nicht notwendigerweise der Parteien des Rechtsstreits, sondern in erster Linie der Richter5. Das impliziert (auch) für die altbabylonische Überlieferung die Frage: Was wissen wir über die Richter und die Organisation der Gerichte?

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Diese Frage scheint sich prima facie durchaus substantiell beantworten zu lassen6: Der König fungierte als oberste richterliche Instanz, delegierte aber auch Entscheidungen an seine Beamten. Die Rechtsprechung auf lokaler Ebene erfolgte in der Regel durch Richterkollegien von etwa drei bis zehn Richtern (dajjānū), seltener durch Einzelrichter. An den Entscheidungen wirkten u.a. mit der Bürgermeister (rabiānum), die Ältesten (šībūtum), die Versammlung (puhrum), die Kaufmannsgilde (kārum) sowie weitere Körperschaften wie „die Stadt“ (ālum), „die Bürger“ (awīlū) oder „das Stadtviertel“ (bābtum), einschließlich der Tempelgerichtsbarkeit in begrenztem Rahmen.

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Fragt man indes weiter, scheint sich schnell zu zeigen, dass die Quantität des „ignoramus“ diejenige unserer (zumindest halbwegs) gesicherten Erkenntnisse bei weitem übersteigt: So erfahren wir aus den überlieferten Texten etwa nicht, warum außer den (auch so bezeichneten) Richtern im engeren Sinne – wie soeben dargestellt – noch andere Spruchkörper tätig wurden7. Über die Art und Weise der Entscheidungsfindung und ihre zeitliche Dimension haben wir ebenfalls so gut wie keine Informationen8. Auch zur Vollstreckung der Entscheidungen sind praktisch keine Berichte überliefert9. Eine spezifische berufliche Ausbildung und damit Qualifikation der Richter ist nicht erkennbar10. Offenbar werden also unsere Fragen, die wir im Kontext gerichtlicher und außergerichtlicher Konfliktlösung zu stellen gewohnt sind, durch die aus der altbabylonischen Zeit überlieferten Quellen jedenfalls nicht zufrieden stellend beantwortet. Wir können demnach die Richter, obwohl sie als solche in den Quellen greifbar und wörtlich dokumentiert sind, en detail und in ihrer eigentlichen Funktion nicht erfassen. Sichtbar sind lediglich die schemenhaften Umrisse der Gestalt des Richters, die wir für gewöhnlich mit Vermutungen und spekulativen Annahmen ausfüllen. Damit machen wir aber gleichzeitig das überlieferte Material zur Projektionsfläche unserer eigenen Ideenwelt11, in diesem Fall mit der Vorstellung davon, wie ein Gericht organisiert ist und wie es funktioniert. Die Art und Weise unserer Fragestellungen bedingt so letztlich das unbefriedigende Ergebnis der Quellenanalyse.

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Möglicherweise verspricht eine Herangehensweise mit einer verminderten Erwartungshaltung mehr Erfolg: Riskiert man einen unvoreingenommenen Blick auf das Textmaterial, so rückt zunächst eine Tatsache ins Zentrum, die für sich genommen vielleicht banal wirkt, vor dem oben geschilderten Hintergrund disparater organisatorischer Strukturen aber keineswegs selbstverständlich ist, nämlich dass die altbabylonischen Texte mit dajjānum12 überhaupt ein eigenes Wort für „Richter“ kennen. Es steht etymologisch in engem Zusammenhang mit dem Verb diānum, das seinerseits die Bedeutung „(eine Rechtssache) entscheiden“ hat13. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass es sich insoweit um eine ausgesprochene Fachterminologie handelt, nachdem die Begriffe nicht in anderweitigen Kontexten außer dem des Rechts verwendet werden, wie dies bei anderen Termini durchaus der Fall ist, die auch im allgemeinen Sprachgebrauch vorkommen14. Inhaltlich stellt das „Entscheiden“ des Rechtsstreits als Aufgabe des Richters die zentrale Kategorie dar. In der Zusammenschau mit der übrigen literarischen Überlieferung zeigt sich, dass sie nachgerade fundamental ist für die Vorstellung von Gerechtigkeit in der altbabylonischen Zeit15.

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Dieser Befund wird unterstützt durch die Tatsache, dass der Bestand der richterlichen Entscheidung gegen ein deviantes Verhalten des entscheidenden Richters selbst in § 5 der Gesetze Hammurabis sanktioniert wird16:

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§ 5 CH: „Wenn ein Richter einen Rechtsspruch gefällt, eine Entscheidung getroffen, eine Siegelurkunde ausgefertigt hat, später aber seinen Rechtsspruch umstößt, so weist man diesem Richter die Änderung des Rechtsspruches, den er gefällt hat, nach, und er gibt das Zwölffache des Klaganspruches, der in diesem Rechtsstreit entstanden ist; außerdem lässt man ihn in der Versammlung vom Stuhlsitze seiner Richterwürde aufstehen, und er kehrt nicht zurück und setzt sich mit den Richtern nicht mehr zu Gericht17.“

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Neben dem spezialpräventiven Aspekt der Sanktion wird hiermit natürlich auch die Autorität der richterlichen Entscheidung als solche geschützt. Die Regelung ist im Übrigen neben den Verleumdungstatbeständen der §§ 1-4 CH innerhalb der Rechtssammlung Hammurabis die einzige Norm mit dezidiertem Bezug zum gerichtlichen Verfahren.

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Der Konnex von Entscheidung und Gerechtigkeit kehrt aber etwa auch auf politischer Ebene im Rahmen der Selbstdarstellung des Herrschers und der Charakterisierung seiner Rechtsetzung wieder: So hebt der Epilog der Gesetze Hammurabis damit an, dass er den vorausgegangenen Normteil des Stelentextes als „Rechtssprüche der Gerechtigkeit, die Hammurabi, der tüchtige König, festgesetzt und durch die er dem Land rechte Leitung und gute Führung verschafft hat18“ bezeichnet. Unabhängig davon, inwieweit diese Formulierung wörtlich zu nehmen ist und in welchem Ausmaß die offenkundig kasuistisch formulierten Normtexte der Rechtssammlung tatsächlich auf konkrete Rechtsfälle rückführbar sind – möglicherweise vermittelt im Kontext der Schreiberausbildung –, manifestiert sich hier, wie an weiteren Stellen in Prolog und Epilog, ein ganz bestimmtes Leitbild für die Person des Herrschers, der die ihm obliegende Aufgabe der Staatslenkung gleichsam wie ein Richter ausübt19, zugleich aber auch, wie oben bereits erwähnt, die tatsächliche oberste (weltliche) richterliche Instanz darstellt20.

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Dieses Leitbild findet sich schließlich auch transzendiert im altbabylonischen Pantheon, der gleich eine ganze Reihe von Richtergottheiten kennt, allen voran der Sonnengott Šamaš als höchster Patron des Rechts und oberster göttlicher Richter21. Seine Bedeutung sowie die enge Verbindung von göttlicher und menschlicher Ebene, zumal in den Bereichen von Herrschaft und Recht, wird vielleicht am intensivsten versinnbildlicht durch die Darstellung auf der Vorderseite der Gesetzesstele Hammurabis, in der der in anbetender Haltung vor dem thronenden Gott verharrende Herrscher von Šamaš22 die Herrschaftsinsignien Ring und Stab23 erhält. Das richtige und gerechte Entscheiden wird damit zum universalen Prinzip, das die Lebensumwelt des altbabylonischen Menschen nachhaltig prägt.

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Zusammengenommen ergeben alle diese Aspekte doch ein Richterbild der altbabylonischen Zeit, auch wenn dieses vielleicht nicht unmittelbar dazu taugt, Rückschlüsse auf die Details der Konfliktlösungsmechanismen jener Zeit zu ziehen. Gleichwohl kann uns diese Zusammenschau wertvolle Informationen über die Richter und ihren Status bzw. ihre Disposition vermitteln, indem es eben gerade das „Bild“, vielleicht sogar die „Idee“ des Richters sind, die in altbabylonischer Zeit nachgerade identitätsstiftende Wirkung gezeitigt zu haben scheinen. Insoweit gewinnt möglicherweise auch der Begriff der „Richter-Kultur“ noch eine weitere Dimension. Aus dem so gewonnenen Richterbild könnten sich jedenfalls wiederum, wenn auch vorsichtig zu erwägende, Schlüsse auf die Qualität und vor allem die Akzeptanz der richterlichen Entscheidungen ableiten lassen. Für den hier gewählten Rahmen müssen derart spekulative Andeutungen genügen; für die Thematik der Debatte bietet das Material jedenfalls ein enormes und viel versprechendes Potential.

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Fußnoten

1d it i l - l a , sum. „abgeschlossene Rechtssache“. Grundlegend hierzu Adam Falkenstein, Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Erster Teil: Einleitung und systematische Darstellung, München 1956, S. 9-15; zur neusumerischen Gerichtsorganisation ebd. S. 18-58. Zur früheren Überlieferung siehe Sophie Démare-Lafont, Art. „Prozeß (Procès). A. Mesopotamien.“, in: Reallexikon der Assyriologie und Vorderasiatischen Archäologie (RlA), Band 11, Berlin und New York 2006-2008, S. 72-91, S. 72-74. Abkürzungen entsprechen, soweit im Folgenden nicht anderweitig angegeben, dem Verzeichnis RlA 11, S. III-XLIV.

2 Zum Quellematerial Hans Neumann, Recht im antiken Mesopotamien, in: Ulrich Manthe (Hg.), Die Rechtskulturen der Antike, München 2003, S. 55-122, S. 83 sowie S. 90 f. zum Gerichtswesen.

3 So überaus knapp zusammengefasst die Ansicht von Julius Georg Lautner, Die richterliche Entscheidung und die Streitbeendigung im altbabylonischen Prozessrechte, Leipzig 1922, insbes. S. 35-67.

4 Siehe Eva Dombradi, Die Darstellung des Rechtsaustrags in den altbabylonischen Prozessurkunden (FAOS 20, 1 und 2), Stuttgart 1996, Bd. 1, §§ 485-508; hierzu die Besprechung von Gerhard Ries, SZ 116 (1999), S. 313-318, bes. S. 315 f.

5 Ähnlich auch schon Eva Dombradi, Das altbabylonische Urteil. Mediation oder res iudicata? Zur Stellung des Keilschriftrechts zwischen Rechtsanthropologie und Rechtsgeschichte, in: Claus Wilcke (Hg.), Das geistige Erfassen der Welt im Alten Orient. Sprache, Religion, Kultur und Gesellschaft, Wiesbaden 2007, S. 245-279, S. 249.

6 Zum Folgenden siehe Hans Neumann, Artikel „Richter. A. Mesopotamien.“, in: RlA 11 (Anm. 1), S. 346-351, S. 348.

7 Dombradi, Urteil (Anm. 5), S. 252; ebd. zum möglichen Zusammenhang zwischen Streitgegenstand und Spruchkörper in personen- und familienrechtlichen Angelegenheiten.

8 Dombradi, Urteil (Anm. 5), S. 265.

9 Dazu Dombradi, Urteil (Anm. 5), S. 260 ff.

10 Siehe Neumann, Richter (Anm. 6), S. 346 f.; ebd. zum Kontext des Curriculums der Schreiberausbildung.

11 Grundlegend zu diesem Problem Benno Landsberger, Die Eigenbegrifflichkeit der babylonischen Welt, in: Islamica 2 (1926), S. 355-372 (Nachdruck Darmstadt 1965).

12 AHw. I, 151 links, CAD „D“, 28 rechts ff.

13 Insbesondere in Verbindung mit dem gleichfalls verwandten Nomen dīnum; allerdings kann diānum für sich allein auch für „prozessieren“ stehen; vgl. AHw. I, 167 rechts f., CAD „D“, 100 rechts ff..

14 Insbesondere für dīnum siehe dazu Michael P. Streck, Artikel „Recht. A. In Mesopotamien“, in: RlA 11 (Anm. 1), S. 280-285.

15 Dombradi, Urteil (Anm. 5), S. 260 mit Fn. 133-135 und Beispielen aus der Brief- und sonstigen Literatur.

16 Zu entsprechenden ethischen Geboten und zur Richterbestechung siehe Dombradi, Urteil (Anm. 5), S. 260, Fn. 134.

17 KH VI 6-30; Übersetzung bei Wilhelm Eilers, Codex Hammurabi, Wiesbaden 2009 (Neudruck der 5. Aufl. von Eilers’ „Die Gesetzesstele Chammurabis“, Leipzig 1932), S. 32.

18 KH XXIV r 1-7; Übersetzung bei Eilers, Codex Hammurabi (Anm. 17), S. 91.

19 Dem entspricht auch die Verwendung von dajjānu in der königlichen Titulatur, vgl. CAD „D“, 30 links.

20 Ausführlich zur königlichen Gerichtsbarkeit Dombradi, Rechtsaustrag I (Anm. 4), §§ 283-289.

21 Manfred Krebernik, Art. „Richtergott(heiten).“, in: RlA 11 (Anm. 1), S. 354-361, S. 354.

22 Oder aber von dem in dieser Zeit bereits mit ihm geglichenen Marduk, der als oberster Stadtgott Babylons im Prolog des CH besondere Berücksichtigung findet.

23 Oder Maßstab und Mess-Schnur, siehe dazu und zu unterschiedlichen Interpretationsansätzen der auch anderweitig und mit anderen Herrschern und Gottheiten abgebildeten Szenerie F.A.M. Wiggermann, Art. „Ring und Stab (Ring and Rod)“, in: RlA 11 (Anm. 1), S. 414- 421, S. 417.




Date added Aug. 19, 2010
© 2010 fhi
ISSN: 1860-5605
First publication
Aug. 19, 2010

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