journal Debates Adjudication Cultures

Ignacio Czeguhn

Richterbilder und Richterkulturen in Spanien und Lateinamerika

Rechtskultur lässt sich an Vielem festmachen. Das Bild des Richters in den unterschiedlichen Ländern Europas gehört zweifellos zu denjenigen Bestandteilen, welche die Rechtskultur eines Landes von anderen Rechtskulturen unterscheidet, ihr Ausdruck verleiht.

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Seit den 1990er Jahren erfolgt verstärkt sowohl in Spanien als auch in Lateinamerika eine Diskussion über das Richterbild und die Richterkulturen vor und nach dem Kodifikationszeitalter. Das entscheidende Moment, an dem ein Wechsel des Richterbildes stattfand, sieht man im Kodifikationszeitalter bzw. im Zeitalter nach der Französischen Revolution. Vor diesen Ereignissen basierte die juristische Kultur auf einer vermeintlich von Gott vorgegebenen Ordnung, die eben auch Richterbild und Rechtsprechung beeinflussen sollte. In heutiger Zeit identifiziert man die juristische Rechtsordnung überwiegend mit dem geschriebenen Gesetz.

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Vor dem Kodifikationszeitalter wurde in Folge des Gottesgnadentums des Herrschers die Legitimität der von ihm in der Rechtsprechung beauftragten Amtsinhaber ebenso von Gott hergeleitet. Die Aufgabe des princeps war eben gubernare et regere cum aequitate et iustitia. Wenn der princeps richtete, so war er als mittelalterlicher König oder Kaiser selbst das Gesetz (rex est animata lex). Der mittelalterliche Herrscher zeigt sich nicht als Schöpfer des Rechts, sondern als „sprechendes Recht“. So zeigte sich Recht in der iberischen Halbinsel im Mittelalter mehr als Ordnung und nicht als Autorität.1 Die Identifizierung des Königs mit dem Gesetz trat insbesondere in den strafgerichtlichen Fällen hervor. Diese Verfahren waren durchgehend geheim, sowohl das Publikum als auch die Angeklagten selbst waren vom Verfahren ausgeschlossen. Foucault hat das Gleiche für das Frankreich des 17. Jahrhunderts festgestellt.

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In Lateinamerika wird insbesondere vertreten, dass bis in das 18. Jahrhundert hinein die richterliche Amtsmacht, d.h. der Einfluss, den die Richter und die Tribunale hatten, um Recht zu setzen, vorherrschend war im Bezug auf die Lösung von Konflikten. Man pflegte also eine Kultur der richterlichen Rechtsfortbildung. Der Richter war „minister aequitatis“. Im Zuge der Aufklärung wuchs das Misstrauen in die Amtsausführung der Richter, und man sah im Gesetz das Allheilmittel gegen die richterliche Willkür. So vertritt man in Lateinamerika die Ansicht, dass vor dem Kodifikationszeitalter ein Fallrecht geherrscht habe, in dem die Richter Fall für Fall das Recht feststellten und schufen. Der Richter hatte in seiner Arbeit die ars boniet aequi zu beachten. Insofern weisen die lateinamerikanischen Autoren darauf hin, dass gewisse Voraussetzungen für das richterliche Amt vorliegen mussten: moralische und physische Geeignetheit, Wissen und Erfahrung.2 Das geschriebene Recht stellte nicht die erste Rechtsquelle dar, sondern das von den Richtern und ihrer Rechtsprechung beeinflusste Gewohnheitsrecht. Doktrin und Rechtsprechung hatten mindestens die gleiche Wertigkeit, wenn nicht eine größere. Auf Grund dieser außerordentlichen Amtsmacht der Richter versuchte man in Peru z.B. die Normen, die den Umgang und das Leben der Richter anbetrafen, streng zu regeln. So durften Richter an der Audiencia des Vizekönigreichs Peru weder Trauzeugen noch Taufpaten sein. Es war ihnen auch untersagt, an Beerdigungen teilzunehmen, Eigentümer von Grundstücken oder Immobilien zu sein bzw. irgendwelche wirtschaftlichen oder handelsrechtlichen Kontakte zu unterhalten.3 Vergleichbares findet man auch auf der iberischen Halbinsel im 15. Jh. und zur Zeit der katholischen Könige.

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Auf der iberischen Halbinsel insbesondere im Königreich Kastilien finden wir eine Aufteilung der Richter in Oidores und Alcaldes.4 Sie sollten aus „weisen und gewissenhaften Männern“ gewählt werden; so zumindest die Quelle des Jahres 1371, in dem die Audiencia offiziell gegründet wird. Schon in den Ständeversammlungen von Valladolid des Jahres 1442 kann man nachlesen, dass Beschwerden über einen Alcalde Per Alfonso erhoben werden. Dieser habe die Zuständigkeiten missachtet und auch über Appellationen gegen seine eigenen Urteile als oidor entschieden. Weitere Fälle aus der Regentschaft Heinrichs IV. sind bekannt. In den Ständeversammlungen sind es die Städte, die strikte Vorschriften bezüglich der Richter fordern:

1. Die Erfahrung in juristischen Berufen sollte unabdingbar als Voraussetzung für den Zugang zum Richteramt festgeschrieben werden.

2. Die Richter sollten lediglich ein Amt bekleiden.

3. Sie sollten nicht aus der Gegend stammen, in der die Chancilleria tätig war, in der sie ihr Richteramt ausübten.

4. Sie sollten nicht einflussreich oder auch gar mächtig sein, bzw. mit solchen mächtigen und einflussreichen Personen Kontakt unterhalten.

5. Die Richter sollten nicht auf Vorschlag des Großadels ernannt werden.

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Allerdings wurde diesen Forderungen kein Gehör geschenkt, was unter anderem daran gelegen haben mag, dass in der Regentschaft der Trastamaras keine politischen Forderungen durchgesetzt werden konnten. Die Schwäche der Königsfamilie sollte ja schließlich mit einem Bürgerkrieg enden.

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Der Eid, den die Richter abzulegen hatten, fand seinen Ursprung schon in den Siete Partidas Alfons X.5 Die Formel wurde 1390 in der Ständeversammlung von Segovia aktualisiert. Die Bezahlung der Richter war für die damalige Zeit recht hoch. So erhielt der Präsident 200.000 Maravedis, die Oidores 120.000 Maravedis und die Alcaldes 70.000 Maravedis (eine Dobla, spanisches Goldstück, entsprach damals 365 Maravedis). Es handelt sich dabei um ehrliche Einkünfte, die jeweils gedrittelt alle vier Monate ausbezahlt wurden.

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Der Präsident der Chancilleria musste als Voraussetzung für sein Amt ein kirchliches und ein politisches Prestige aufweisen. Als Präsident des richterlichen Höchstgerichtes war er zugleich Bischof von Valladolid oder Granada und damit auch Vorsitzender des kirchlichen Gerichtes. Hier besteht ein Ansatzpunkt für die Erforschung der gegenseitigen Beeinflussung der Gerichte, da der Präsidenten sowohl Kenntnis im kanonischen, als auch im königlichen Recht hatte. Vor allem in verfahrensrechtlichen Fragen könnte durchaus ein Einfluss nachgewiesen werden.

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Die Aufgaben des Präsidenten lassen sich im Wesentlichen in drei einteilen:

in eine juristische, er war Jurist und Richter,

in eine verwaltende, ihm oblag die Leitung der inneren Verwaltung,

und in eine repräsentative, er vertrat die Chancilleria nach außen.

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Der Präsident war in seiner Person auch gleichzeitig und vorrangig ein Oidor. Er musste daher den Sitzungen beiwohnen, und zwar täglich zwischen den beiden Gerichtssälen abwechselnd. Er vereidigte die Richter an der Audiencia und die übrigen Amtsinhaber. Er examinierte die Berichterstatter, die Prokuratoren und Anwälte. Daneben war er oft Berater und Ratgeber der Könige, dies insbesondere in der Regentschaft der katholischen Könige.

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In der Gründungsurkunde der Ständeversammlung des Jahres 1371 sind als Richter die Oidores festgelegt. Diese suchte Heinrich II. sich zunächst aus dem Kreis seiner curia regis aus. Mit der Zeit entwickelten sich aber diese, zunächst nicht mit einem Universitätsabschluss versehenen Richter, zu Rechtsexperten. Die katholischen Könige ernannten dann, außer in einigen Sonderfällen am Anfang ihrer Regentschaft, ausschließlich einen Universitätsabschluss innehabende Juristen zum Oidor. Die Oidores urteilten ausschließlich in zivilrechtlichen Angelegenheiten. Für die Strafrechtsfälle waren ausschließlich die Alcaldes del Crimen verantwortlich. Eigene Richter gab es an der Audiencia für die Juden, den Adel und für die Fälle, die aus dem heutigen Baskenland stammten. Den Oidores war es untersagt, irgendwelche Gaben oder Geschenke entgegenzunehmen, selbst wenn es sich nur um Nahrungsmittel oder Getränke handelte. Des Weiteren durften die Oidores, ihre Ehefrauen und ihre Kinder, keinen Prozess vor der Audiencia anstrengen. Des Weiteren durften sie kein Amt eines Anwaltes annehmen und waren mit einer Residenzpflicht verbunden. Der Präsident hatte alle drei Monate Zeugnis über die Anwesenheit und ordnungsgemäße Amtserfüllung eines Oidor abzulegen. Dieses Zeugnis war Voraussetzung für die Ausbezahlung des Gehaltes.

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Die Abschottung der Richter an den königlichen Gerichten vor jeglicher Öffentlichkeit hatte zur Folge, dass diese oft lange Zeit überhaupt keinen Kontakt mit den Einwohnern der Stadt unterhielten, in denen sich das Höchstgericht befand (also Granada oder Valladolid).

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Wie wir sehen können, war sowohl auf der iberischen Halbinsel, als auch in Lateinamerika der Umgang des Richters mit seinem Umfeld stark eingeschränkt. Lag dies am schlechten Richterbild? Hatten die Richter evtl. selbst dafür gesorgt und wenn ja wie? Nun, es sind sowohl auf der iberischen Halbinsel, als auch in Lateinamerika Fälle bekannt, in denen Amtsmissbrauch vorgekommen war. In Spanien vor allem im 15. Jahrhundert, zum Zeitpunkt der schwachen Regierungszeit der Trastamara, in Lateinamerika vor allem im 17. und 18. Jahrhundert. Der Amtsmissbrauch gestaltete sich unterschiedlich: Annahme von Bestechungsgeldern, Förderung von bestimmten Familien in den Prozessen, Berücksichtigung der Oidores bei der Vergabe anderer wichtiger Ämter in der Stadt etc.

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Mit der Thronbesteigung der katholischen Könige allerdings scheint für eine kurze Zeit diesbezüglich Ruhe einzukehren. Und diese kurze Zeit dauert von 1480 bis 1504 und ist damit zeitgleich mit der Regierungszeit Isabellas der Katholischen. Nach ihrem Tod und der Übernahme der Regentschaft durch Ferdinand von Aragon werden die alten Probleme und Beschwerden über die Richter an den Höchstgerichten wieder alltäglich. Letztendlich sollte dies dann zu den Forderungen der Städte im Aufstand der Comuneros 1520/21 führen:

Erstens: Eine gewissenhafte Kontrolle bei den Wahlen der Richter und anderer Amtsinhaber der Chancillerias. Kontrolle ihres Handelns durch regelmäßige Visitationen. Hierdurch die Sicherstellung der Einhaltung der Ordonnanzen.

Zweitens: Die Comuneros verlangen Maßnahmen gegen die Parteilichkeit der Richter.

Drittens: Schließlich soll der König nicht mehr nach beliebigem Ermessen in den Ablauf der Prozesse eingreifen können.

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Karl V. als Nachfolger auf dem spanischen Thron ließ den Aufstand niederschlagen. Allerdings, und das lässt aufhorchen, sollten die Forderungen der Städte in der folgenden Justizreform Gehör finden.

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Und um den Kreis zu schließen: Die Missstände der Justizverwaltung und der Ausübung des Richteramtes in Lateinamerika im 17. und 18. Jahrhundert erinnern uns an die Spaniens vor der Thornbesteigung Isabellas. Hinzu kommt die Tatsache, dass die Gouverneure und Vizekönige der spanischen Kolonien, die gleichzeitig das höchste Richteramt für den spanischen König wahrnahmen, geographisch weit entfernt vom Mutterland Spanien waren und daher eine Kontrolle des Amtes zuweilen sehr schwer zu gewährleisten war. Dies betraf nicht nur die höchsten Ämter, sondern eben auch Richterämter im Allgemeinen. Der Ämterverkauf und die Erbhöfe, die sich im Lauf der Zeit bei der Vergabe der königlichen Ämter gebildet hatten, führten zu weiterem Unmut in der Bevölkerung. In der Korruption der Erfüllung des Richteramtes ist daher auch ein Grund für die Unabhängigkeitsbewegungen und Kriege der spanischen Kolonien zu sehen.6

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Viele Fragen in Bezug auf Richterbilder und Richterkulturen auf der iberischen Halbinsel und in Lateinamerika stehen noch offen. Die Forschung hat gerade erst begonnen und steht vor wichtigen Aufgaben, die es zu bewältigen gilt. Und dies liegt im Interesse einer allgemeinen Geschichte der Gerichtsbarkeit in Europa und Lateinamerika.

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Fußnoten

1Bravo Lira, Bernardino. “Judex, Minister Aequitatis. La integración del derecho antes y después de la codificación”. Anuario de Historia del Derecho Español, LXI (Madrid, 1991), S. 11.

2 Barrientos Grandon, Javier. “La selección de ministros togados para Indias”. In: XI Congreso del Instituto Internacional de Historia del Derecho Indiano. Buenos Aires, 4 al 9 de septiembre de 1995. Actas y Estudios. Buenos Aires, Instituto de Investigaciones de Historia del Derecho, 1997, Band III, S. 298-299.

3 Diese Regelungen finden sich in: Recopilación de leyes de los reinos de las Indias(Madrid, 1681).

4 Vgl. für die folgenden Absätze: Ignacio Czeguhn, Die Kastilische Höchstgerichtsbarkeit 1250-1520, Berlin 2001.

5 Partida II, 9, 26.

6 Vgl. für viele Florescano, Enrique y Menegus, Margarita: “La época de las reformas borbónicas y el crecimiento económico (1750-1808)” en Historia general de México, México, El Colegio de México, 2000, S. 365-430.

Date added March 22, 2011
© 2011 fhi
ISSN: 1860-5605
First publication
March 22, 2011