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Reviewed by: Sebastian Felz

Florian Meinel, Der Jurist in der industriellen Gesellschaft. Ernst Forsthoff und seine Zeit.

Rezensiert von: Sebastian Felz (Münster)
  
Am 28. Oktober 1942 sandte der Münsteraner Romanist und damalige Dekan, Max Kaser, einen „Teilvorschlag“an das Berliner Reichserziehungsministerium für die Nachfolge des Steuerrechtlers Ottmar Bühler, der nach Köln wechselte. Die Fakultät gedenke zwar den „üblichen“ Dreiervorschlag dem Ministerium zu unterbreiten, allerdings nähme man „bereits heute den an erster Stelle zu erstattenden Vorschlag vorweg“, da „über die zu nennende Persönlichkeit“, nämlich Ernst Forsthoff, das Ministerium, so hatte man in Münster gehört, „in nächster Zeit zu verfügen“ beabsichtige. Forsthoff gehöre zu den „ersten Kräften auf dem Gebiete des Staats- und Verwaltungsrechts“, die die „deutsche Wissenschaft heute“ habe, so dass sich eine nähere Begründung erübrige. „Als eine ganz besonders“ glückliche Fügung würde die Münsteraner Fakultät die „Verpflanzung“ Forsthoffs nach Westfalen empfinden, damit er hier an der „persönlichen und sachlichen Aufbauarbeit“ mitwirken könne. Da Forsthoff aus „Westdeutschland“ stamme, hoffe man in Münster, dass er einer Berufung nach Münster folgen würde.[1]
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Die „wissenschaftliche – charakterliche – politische Beurteilung“ durch den Nationalsozialistischen Deutschen Dozentenbund fiel zwiespältig aus. Forsthoff sollte 1941 nach Wien berufen werden. Dieser Wechsel habe sich allerdings zerschlagen, so dass Forsthoff nun Soldat sei, „ohne dass er einen Lehrstuhl bekleidet“. Er habe sich als „ausgesprochener Vertreter des totalen Staates literarisch längere Zeit betätigt“. Allerdings müsse hervorgehoben werden, dass er „immer mehr in seiner Haltung auf das kirchliche Gebiet – er ist Protestant – zurückgleitet“. „Außerordentliche Sachkenntnis“ sei Forsthoff nicht abzusprechen. Er sei ein „gewandter Dialektiker“. Leider führe dies oft bei seinen Schülern zur Begriffsverwirrung. Politisch sei Forsthoff zwar 1937 der NSDAP beigetreten; seine SA-Mitgliedschaft habe er 1934 nach einem Jahr wegen angeblicher Arbeitsüberlastung wieder niedergelegt: „Als einsatzbereiter Nationalsozialist kann er nicht angesehen werden“.[2] Die Gauleitung Ostpreussen der NSDAP fasste sich in ihrer „politischen Beurteilung“ kurz: „F. ist Parteigenosse seit 1937, ist aber im politischen Leben nicht in Erscheinung getreten. In politischer Hinsicht ist Pg. Forsthoff einwandfrei“.[3]
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Dem Protestanten, „ausgesprochene[n] Vertreter des totalen Staates“ und  „gewandte[n] Dialektiker“ Ernst Forsthoff (1902-1974)[4] ist Florian Meinel in einer beeindruckenden Werkbiographie auf fast 600 Seiten und durch drei politische Systeme des 20. Jahrhunderts nachgegangen. Der besondere Wert dieser von Gunnar Folke Schuppert betreuten Arbeit liegt im Vergleich mit der von Meinel prägnant zusammengefassten bisherigen Forsthoff-Forschung (S. 6-10) in der archivalischen Grundierung seiner Biographie.[5] Neben den juristischen und politischen Publikationen kann Meinel „erstmals umfassend“ den Nachlass Forsthoffs für die Werkinterpretation fruchtbar machen. Da der sich in Familienbesitz befindende Nachlass ungeordnet ist, wurde wenigstens für die Jahre 1935 bis 1950 eine annähernd vollständige Erfassung intendiert. Ergänzend hat Meinel die Nachlässe von Carl Schmitt, Ernst Rudolf Huber, Arnold Gehlen u. a., insgesamt nicht weniger als 26 Archive bzw. Sammlungen, genutzt.
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Meinel beschreibt im ersten Kapitel „Drei Väter“ Forsthoffs Herkunft aus einem protestantischen Pfarrhaus. Sein Vater, Heinrich Forsthoff, konservativ-lutherisch, fand nach 1933 den Weg an die Spitze der Deutschen Christen im Rheinland, was für den Sohn, der die Angriffe der Nazis auf die Kirche verurteilt, zu einem schweren persönlichen Konflikt mit seinem Vater führte.
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Daneben prägten vor allem Ernst Jünger und Carl Schmitt den Jugendlichen und Studenten. Das Schüler-Lehrer-Verhältnis zwischen Schmitt und Forsthoff[6], welches sich trotz seiner Brüche zu einem Gespräch auf Augenhöhe entwickelte, ist eine der Hauptachsen dieses Buches.
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„Forsthoffs Entscheidung für den totalen Staat“ wird im zweiten Kapitel im Zusammenhang seiner Schriften für die „Konservative Revolution“, seiner Habilitationsschrift „Die öffentliche Körperschaft im Bundesstaat (1931) sowie den zwei Auflagen des „totale[n] Staat[es]“ (1933 bzw. 1934) beschrieben. Die Präsidialregime seit Frühjahr 1930 befeuerten die autoritären Verfassungsvorstellungen der politischen Rechten. Schmitts Konstruktionen des totalen Staates sind für Meinel das „Passepartout“ für Forsthoffs Positionen (S. 55 ff.). Carl Schmitt konstatierte, dass die Zweiteilung von „neutralem Staat“ und „unpolitischer Gesellschaft“ nicht mehr gegeben sei. Dem Staat ständen mächtige Interessenvertretungen gegenüber, der Bürger müsse die staatliche Invasion in „erkämpfte Autonomiebezirke“ hinnehmen. Die „Dialektik“ vom „absoluten“ über den „neutralen“ zum „totalen“ Staat sei geschichtsphilosophisch zwangsläufig (S. 57).
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In der „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ sah Forsthoff einen liberalen Kompromiss zwischen monarchischer Staatlichkeit und der Freiheit des Bürgertums, der „juristisch fruktifiziert“ wurde (S. 62). Gleichzeitig analysierte er einen Strukturwandel dieses Rechtsinstituts als Verfallsgeschichte durch fortschreitende Unitarisierung sowie der Übernahme „gesellschaftlicher“ Funktionen durch den Staat. In dieser „Dialektik“, so Forsthoff, waren die Gemeinden „Leidtragende“ und „Agenten“ dieser Entwicklung (S. 66). Zielpunkt dieses Prozesses konnte nur der „totale Staat“ sein. Nachdem Forsthoff einen zweifach (Hermann Heller und Hans Julius Wolff[7]) „gesäuberten“ Lehrstuhl in Frankfurt am Main erhalten hatte, konturierte er diesen in seiner gleichnamigen Schrift vom Sommer 1933. Es war eine Abrechnung mit dem langen 19. Jahrhundert, also mit Parlamentarismus, Liberalismus und Rechtsstaat, verbunden mit der feierlichen Begrüßung des 20. Jahrhunderts, das im Januar 1933 in Deutschland begonnen hatte. Auch den „totalen Staat“ dachte Forsthoff von der Verwaltung her. Dieser Staat setze aber eine „Volksordnung“ voraus, nämlich geistige, politische und „rassische“ Einheiten, welche dem Staat vorausgehen.[8] „Schädlinge“ mussten deshalb ins Konzentrationslager, die Unterscheidung von Freunden und Feinden als „Artverschiedene“ ließ für Kommunisten, Pazifisten und Juden keinen Platz mehr nach der „großen Säuberungsaktion“ der Nationalsozialisten in Deutschland (S. 84). Mit dem „Formalrecht“ verabschiedete Forsthoff auch die Wissenschaft vom öffentlichen Recht. Aus Grundrechten wird „Teilhabe“. Auch die Unabhängigkeit der Gerichte war nicht mehr nötig. Den antisemitischen und imperialistischen Führerstaat legitimierte er durch eine Verfassungsgeschichte und eine historische Quellensammlung. Sogar der alte NSDAP-Parteigenosse Otto Koellreutter musste sich von Forsthoff „liberales Denken“ vorwerfen lassen, da er in den Konzentrationslagern keine rechtsstaatlichen Einrichtungen erblicken konnte.[9] Dennoch häuften sich die Friktionen mit dem Regime (Kirchenpolitik). Auch über die Ansichten seines Lehrers Carl Schmitt zu den Morden im Juni 1934 (sog. „Röhm-Putsch“) sowie Schmitts „Kampf gegen den jüdischen Geist“ im Oktober 1936[10] kam es zum vorläufigen Bruch der Beziehung.
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Mit dem zweiten Teil („Verstehende Verwaltungsrechtswissenschaft“) beginnt die Textrei-se durch die Schriften des „gewandten Dialektikers“ des modernen Rechts- und Sozialstaa-tes. Es geht um die Verwaltungsrechtswissenschaft im „Übergang vom Spätkonstitutiona-lismus zur Demokratie, […] die Rolle der Verwaltung als Leistungsträger, […] die juristische und politische Ambivalenz des Sozialstaates“ (S. 102). Meinel zeichnet den Entwicklungsweg von den frühen verwaltungswissenschaftlichen Schriften um 1930, der Programmschrift „Die Verwaltung als Leistungsträger“ von 1938, dem im Nachlass befindlichen Manuskript „Aufgabe und Methode der Verwaltungswissenschaft“ um 1940 bis hin zum Lehrbuch des Verwaltungsrechts von 1950 nach.
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Besonders die Einflüsse des „konstitutionellen“ Verwaltungsrechts in Frankreich auf die junge deutsche Verwaltungsrechtswissenschaft im Allgemeinen sowie die Prägung Forst-hoffs durch den Rechtstheoretiker Léon Duguit (1859-1928) im Speziellen skizziert Meinel in feinen Strichen (S. 111 ff.). Nachdem sich die Verlagerung der Bedürfnisbefriedigung des Einzelnen von der Gesellschaft in die staatliche Sphäre vollzogen habe, wandle sich der Staat zum Anbieter verschiedenster Verwaltungsleistungen. Das subjektive öffentliche Recht als Abwehrrecht mutiere zum öffentlich rechtlichen Leistungsanspruch. Der Einfluss Duguits auf Forsthoff endete allerdings dort, wo der Franzose den Staat in Sozialtechnik auflösen wollte, genauso wie bei dem von Forsthoff abgelehnten „sozialen Normativismus“, also der Entstehung von Rechtspflichten aus überpositiver sozialstaatlicher Rechts-verpflichtung. Forsthoff redete einer selbstständigen Verwaltungswissenschaft das Wort, welche „Wirklichkeitsbefunde“ liefern sollte (S. 128). Denn: „Die alte Verwaltungslehre habe mit der für Lorenz von Stein noch konstitutiven Dialektik von Staat und Gesellschaft ihre Bedeutung verloren, und sie lasse sich auch nicht wieder herstellen“, so Forsthoff um 1940 (S. 124). Wie konnte also nun eine „nichtpositivistische Verwaltungsrechtswissenschaft“ aussehen? Eine rein „normative“ Methode lehnte Forsthoff ab, denn er postulierte das Verständnis des sozialen „Wirklichkeitsbezuges“. Aber der Verwaltungsvollzug sollte nicht thematisiert werden ohne die ihm zugrundeliegenden Rechtssätze. Folglich forderte Forsthoff den „Einbau der sozialen Zwecke und Aufgaben der Verwaltung in das Verstehen des Rechtssatzes“ (S. 131). Forsthoffs Blick traf auf eine durch Technisierung, Urbanisierung und Bevölkerungswachstum veränderte Gesellschaft, deren „Daseinsvorsorge“[11] als „Daseinsverantwortung“ wichtigste Verwaltungsaufgabe des Staates wurde. Der Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts, in dem Grundrechte Abwehrrechte waren und so Freiheit garantierten, wird zum Sozialstaat des 20. Jahrhunderts, in dem Teilnahmerechte gegen den Leistungsstaat die Existenz des Einzelnen sicherten. Der Freiheitsraum in der Moderne werde weiter, aber auch fragiler. Die Dialektik von Staat und Gesellschaft wird abgelöst durch den Dualismus von Staat und Technik. Damit sei die „Dialektik an ihr Ende gekommen“ und damit auch die Trennung von Individuum und Staat (S. 160 f.). Die „Gleichheit der Bürger“ wird zur „Ungleichheit der Berechtigten“ (S. 169).
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„Nach der Utopie“ (so betitelt Meinel den dritten Teil seines Buches) Verwaltungsrecht und Verwaltungswirklichkeit zur Deckung zu bringen, war auch Forsthoffs Universitätskar-riere 1941 in Wien (nach Stationen in Hamburg und Königsberg) durch massiven Ärger mit Parteistellen ins Stocken geraten. Er kehrte schließlich 1942 nach Königsberg zurück und lehrte ein Jahr später in Heidelberg. Er suchte Halt in der Sprache als Institution und knüpf-te in seiner juristischen Hermeneutik „Recht und Sprache“ (1940) an Hamann und Herder an.
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Erfolglos versuchte sich Forsthoff an der Schrift „Die Institutionen als Rechtsbegriff“, die Meinel aus dem Nachlass rekonstruiert (S. 282). Ein vorrechtlicher Institutionalismus sollte Positivismus und Naturrecht überwinden. Diese „Theologie der Institutionen“ (Carl Schmitt) war das Prolegomenon zur Ablehnung des Sozialstaats und der Wertbegründung des Rechts in der frühen Bundesrepublik. Forsthoff wollte durch die Institution das Recht im-munisieren gegen „austauschbare Legitimitätsbegründungen, gegen Ideologien und Welt-anschauungen“ (S. 294). Nach der Entlassung 1945 aus dem Universitätsdienst folgten die „Gespräche in der Sicherheit des Schweigens“.[12] Forsthoff schloss sich konservativen Zir-keln, Kreisen und Studiengesellschaften an, übersetzte Montesquieu, nahm Kontakt mit seinem allseits verfemten Lehrer Carl Schmitt auf und wurde schließlich 1952 wieder nach Heidelberg berufen. Die berühmten „Ebracher Ferienseminare“ hat Florian Meinel in einem reich mit Quellen bebilderten Aufsatz separat behandelt.[13] Hier kam es zum Austausch mit der wissenschaftlichen Nachwuchsgeneration (bspw. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Her-mann Lübbe), welche Schmitt, Forsthoff und Gehlen „liberal“ rezipierten.[14]
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Im letzten Teil seiner Arbeit („Im Staat der Industriegesellschaft“) zeichnet Meinel pointiert die Debatten um den Sozialstaat zwischen Wolfgang Abendroth und Forsthoff nach, die Kontroverse um die Festschrift zu Schmitts 70. Geburtstag, die Kritik der Schmitt-Schule[15] an der „objektiven Wertordnung“ des Grundgesetzes und der darauf gestützten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie die Polemik gegen den „introvertierten Rechtsstaat“ und der „Lage“ der Bundesrepublik mit ihrer „staatsideologischen Unter-bilanz“. Schlusspunkt bildet die 1971 erschienene Schrift „Der Staat der Industriegesellschaft“. Hier entfaltete Forsthoff einen apokalyptischen Technikpessimismus. Die „technische Realisation“ bewege sich in unendlicher Spiralbewegung fort, in Richtung der nie zu erreichenden Perfektion und reiße dabei alle Traditionsbestände und Institutionen mit. Am Ende blieb nur die Hoffnung auf den „lästigen Juristen“, der den „Techniker“ aufhalte. Forsthoff als Vertreter der „resignierten Konservativen Revolution“[16], der in studentenbewegten Zeiten auf sein nationalsozialistisches Engagement angesprochen, trotzig zurück gab: „[…] Ich habe Ihnen nicht geschrieben, weil ich Ihnen nichts mitzuteilen habe. Jeder Schriftsteller mußzu dem stehen, was er veröffentlicht. Ich habe das immer getan, wie u. a. die Bibliographie in meiner Festschrift zeigt, die in dieser Vollständigkeit und in der Auf-schlüsselung der Pseudonyme nicht hätte zustande kommen können. Es ist weder das Recht noch liegt es in der Macht eines Schriftstellers, seinen Lesern vorzuschreiben, welchen Ge-brauch sie von seinen Schriften zu machen haben. Nur schwache Naturen können dem Irr-glauben verfallen, durch nachträgliche Deutungen und Erklärungen ließe sich irgend etwas verbessern, mildern oder gar ungeschehen machen. Ich halte es mit dem Aphorismus Ernst Jüngers (aus Blätter und Steine): ‚Wer sich selbst interpretiert geht unter sein Niveau‘“.[17]
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Diese „Interpretation“[18] hat Florian Meinel nun auf höchstem Niveau und in beeindrucken-der Weise geleistet. Ihm ist es gelungen, den Denkweg Ernst Forsthoffs nachzuzeichnen, unbekannte Pfade aus den Nachlass zu rekonstruieren und Weggabelungen zu verorten so-wie Kreuzungen mit vielen Zeitgenossen aufzuzeigen, so dass sich aus der Kartographie-rung des Forsthoffschen Werkes ein Panorama des Denkens der deutschen Rechten im 20. Jahrhundert ergibt – mit seinen Höhen, aber auch mit seinen abgründigen Tiefen.
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[1] Universitätsarchiv Münster (= UAM), Bestand 9, Nr. 310: Dekan Kaser an das Reichserziehungsministerium [28.10.1942].

[2] UAM, Bestand 9, Nr. 310: NSDDB an komm. Gaudozentenführer Pg. Prof. Dr. H. Becher [17.11.42].

[3] UAM, Bestand 9, Nr. 310: NSDAP Gau-Personalamtsleiter an die Gauleitung Westfalen-Nord Gau-Personalamt [15.12.42].

[4] Zuletzt: Ralf Walkenhaus, Forsthoff, Ernst, in: Rüdiger Voigt / Ulrich Weiß (Hg.), Handbuch Staatsdenker, Stuttgart 2010, S. 120-123.

[5] Vgl. auch Florian Meinel, Review Essay – Ernst Forsthoff andtheIntellectualHistoryof German Administrative Law (Rezension von Christian Schütte, Progressive Verwaltungswissenschaft auf konservativer Grundlage. Zur Verwaltungsrechtslehre Ernst Forsthoffs, Berlin 2006), in: German Law Journal 8 (2007), S. 785-800.

[6] Zu dieser Beziehung vgl.: Dorothee Mußgnug, Reinhard Mußgnug, Angela Reintal (Hg.), Ernst Forsthoff – Carl Schmitt, Briefwechsel 1926-1974, Berlin 2007 sowie die Rezension von Bernd Rüthers, Trauernde am Grab ihres autoritären Staatsideals – Der Briefwechsel Forsthoff – Schmitt 1926-1974, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Germanistische Abteilung) 126 (2009), S. 269-280.

[7]Mußgnug u. a. (Hg.), Briefwechsel Forsthoff-Schmitt, S. 6 f.

[8] Vgl. jetzt auch: Frieder Günther, Ordnen, gestalten, bewahren. Radikales Ordnungsdenken von deutschen Rechtsintellektuellen der Rechtswissenschaft 1920 bis 1960, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 59 (2011), S. 353-384.

[9] Vgl. dazu Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts. Dritter Band. Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914-1945, München 1999, S. 116 und 335; Jens Kersten, Die Entwicklung des Konzepts der Daseinsvorsorge im Werk von Ernst Forsthoff, in: Der Staat 44 (2005), S. 543-569, hier: S. 547-551.

[10] Christian Busse, „Eine Maske ist gefallen“. Die Berliner Tagung „Das Judentum und die Rechtswissenschaft“ vom 3./4. Oktober 1936, in: Kritische Justiz 33 (2000), S. 580-593.

[11] Zuletzt: MilošVec, Artikel „Daseinsvorsorge“, in: Albrecht Cordes u. a. (Hg.), Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 2. Aufl., 2006, Sp. 933-935; Hans Peter Bull, Daseinsvorsorge im Wandel der Staatsformen, in: Der Staat 47 (2008), S. 1-19.

[12] Dirk van Laak, Gespräche in der Sicherheit des Schweigens. Carl Schmitt in der politischen Geistesgeschichte der frühen Bundesrepublik, Berlin 1993.

[13] Florian Meinel, Die Heidelberger Secession. Ernst Forsthoff und die „Ebracher Ferienseminare“, in: Ideengeschichte V (2011), S. 89-108.

[14] Vgl. dazu: Jens Hacke, Philosophie der Bürgerlichkeit. Die liberalkonservative Gründung der Bundesrepublik, Göttingen 2006.

[15] Frieder Günther, Denken vom Staat her. Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre zwischen Dezision und Integration 1949-1970, München 2004.

[16] Der Begriff stammt von Hermann Lübbe, Die resignierte konservative Revolution (Rezension von Hans Freyer, Theorie des gegenwärtigen Zeitalters, Stuttgart 1957), in: Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 115 (1959), S. 131-138.

[17] Rolf Seelinger u. a., Braune Universität. Deutsche Hochschullehrer gestern und heute. Dokumentation mit Stellungnahmen, München 1968, S. 26.

[18] Das Jünger-Zitat lautet richtig: „Wer sich selbst kommentiert, begibt sich unter sein Niveau“ (Ernst Jünger, Blätter und Steine, Hamburg 1934, S. 226). Pragmatischer dazu Carl Schmitt gegenüber Jürgen Seifert: „Natürlich kenne ich dieses Bonmot; ich kenne es sogar seit seiner Entstehung. Es ist sympathetisch und schneidig im Munde eines Soldaten. Mir als Juristen und Lehrer der Rechtswissenschaften kommen solche Bravaden nicht zu“, zitiert nach: Jürgen Seifert, Unterwegs zur Ebene über dem Gegensatz. Anmerkungen zu Dirk van Laak: Gespräche in der Sicherheit des Schweigens, 1993, S. 288-293, in: Piet Tommissen (Hg.), Schmittiana. Beiträge zu Leben und Werk Carl Schmitts, V (1996), S. 109-150, hier: S. 117.

Review by Nov. 8, 2011
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ISSN: 1860-5605
First publication
Nov. 8, 2011

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