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Reviewed by: David Julius Kästle

Thomas Wabel / Michael Weichenhan (Hrsg.) Thomas Wabel, Michael Weichenhan (Hrsg.), Kommentare. Interdisziplinäre Perspektiven auf eine wissenschaftliche Praxis

1 Recht ohne Kommentare – für den deutschen Juristen ist das kaum denkbar. Für den Praktiker ist es ebenso selbstverständlich, den „Palandt“ zu konsultieren, wie für den Wissenschaftler, mit und in großen Kommentaren zu forschen. Aber auch für den europäischen Juristen des ius commune fand die Rechtsdogmatik ihren medialen Ort in den Kommentaren zum Corpus iuris civilis und zum Corpus iuris canonici. Die Textform des Kommentars repräsentiert dabei die Rückbindung an einen fundamentalen Text, der mit den Mitteln einer standardisierten Hermeneutik daraufhin befragt wird, was als Recht gilt. Gleichwohl ist bislang kaum untersucht, wie der Kommentar als Medium des juristischen Diskurses im Spannungsfeld zwischen Wissenschaft und Praxis wirkt, und wie er als „materielles Requisit“ des Juristen auch der Rechtsumsetzung dient.

2 Anregungen für dieses Themenfeld lassen sich dem nun vorgelegten Sammelband von Thomas Wabel und Michael Weichenhan entnehmen. Wabel ist Evangelischer Theologe und als Privatdozent und Pfarrer tätig, Weichenhan ist Evangelischer Theologe, Philosoph und Klassischer Philologe. Der Band beruht im Wesentlichen auf einer von den beiden Herausgebern initiierten Vortragsreihe, die im Wintersemester 2006/2007 an der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin abgehalten wurde (das Programm ist online abrufbar unter http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/termine/id=6474). Die damals Vortragenden rekrutierten sich fast sämtlich aus dem akademischen Mittelbau der Theologischen Fakultät. Daraus erklärt sich auch, dass die Beiträge überwiegend theologischen Inhalten gewidmet sind. Dank der Aufnahme eines originär juristischen Beitrages (von Helmut Pollähne) und dank einigen allgemeineren Überlegungen ist der Band aber auch für Juristen interessant. Mit sieben Einzelbeiträgen und einer längeren Einleitung bietet das Buch einen bunten Strauß an Überlegungen zu theologischen, philosophischen und juristischen Kommentaren. Ähnliche Sammelwerke liegen bereits in dem großen Tagungsband von Jan Assmann und Burkhard Gladigow (Hrsg.), Text und Kommentar, Archäologie der literarischen Kommunikation IV, 1995, und den zwei Bänden von Wilhelm Geerlings und Christian Schulze (Hrsg.), Der Kommentar in Antike und Mittelalter, 2002 und 2004, vor. Beide vereinen ebenfalls Aufsätze quer durch alle geisteswissenschaftlichen Bereiche. Die theoretischen Ausführungen von Jan Assmann zum Verhältnis von Text und Kommentar sind in dem hier zu besprechenden Band auch stark rezipiert.

3 Wie die Herausgeber in Vorwort und Einleitung betonen, bilden die Beiträge des nun vorgelegten Werks einzelne Fallstudien. Eine „kulturwissenschaftliche Synthese“ war ausdrücklich nicht Ziel des Projektes; die Autorinnen und Autoren gingen „von der eigenen wissenschaftlichen Praxis aus“, „nicht von einer Theorie des Kommentars“ (S. 7, 25). Damit bleibt das Gesamtbild relativ disparat. Gemeinsame Grundüberlegungen und Fragestellungen, die einen Vergleich der jeweiligen Einzelergebnisse ermöglichen könnten, werden kaum erkennbar. Diese Anlage des Projekts ist selbstverständlich legitim, auch wenn eine Fokussierung auf gemeinsame Ausgangsfragen oder mögliche Konzeptionen des Kommentars besondere Chancen, wenn nicht für eine Synthese, so zumindest für eine Synopse bereitgehalten hätte. „Interdisziplinär“ sind daher – mit Ausnahme des Beitrags von Wabel – nicht die einzelnen Beiträge; interdisziplinär ist der Band insgesamt als Sammlung von Abhandlungen aus verschiedenen Disziplinen.

4 Auch Michael Weichenhan bietet in seiner Einleitung (S. 9–25) weniger eine Synthese oder Synopse der nachfolgenden Aufsätze als allgemeine Überlegungen zum Thema. Seine Gedanken zur Wirkung des Kommentars als „Transformationsmedium des Textes“ sind als solche aufschlussreich. Weichenhan unterscheidet rein „philologische“ Kommentare, die nur vorläufige Verständnisschwierigkeiten ausräumen, von solchen, die den Text auch fortschreiben, indem sie selbst interpretieren und sich unter Umständen auch vom Text distanzieren. Indem aber doch beide letztlich dienende Funktion haben, fallen sie „der subtilen Dialektik, die Hegel am Verhältnis von Herr und Knecht aufgedeckt hat“, anheim (S. 11): Sie dienen gleichzeitig dem Text, indem sie dessen Explikation zum Ziel haben, und steuern doch letztlich selbst das Verständnis und geben damit die eigentlichen Inhalte vor. Weichenhan beschreibt einerseits – im Anschluss an den Literaturwissenschaftler George Steiner –, wie man den Kommentar negativ als absorbierendes Textsurrogat verstehen kann, das den Blick auf den primären Text verstellt, und andererseits – hier im Anschluss an Konrad Ehlich und Jan Assmann –, wie der Kommentar positiv als Medium fungieren kann, das den Text über die kommunikativ „zerdehnte Situation“ zwischen Text und Leser hinweg transportiert und dabei im Angesicht neuer Fragestellungen und Situationen den Text transformiert. Beide Aspekte sind auch im juristischen Kontext plausibel: Dass der Kommentartext als Surrogat an die Stelle des Gesetzes tritt und dieses als Anknüpfungspunkt für eine juristische Argumentation faktisch ersetzt, ist ein durchaus virulentes Phänomen, das immer wieder kritische Unkenrufe hervorbringt. Peter Rieß hat dafür den Begriff des „Kommentar-Positivismus“ geprägt (Einige Bemerkungen zum Stellenwert und zur Funktion juristischer Kommentare, in: Festschrift für Walter Odersky zum 65. Geburtstag, 1996, 81–93, 91). Aber auch die Transformation des Gesetzes kann als Aufgabe des juristischen Kommentars formuliert werden: Der Kommentar hat im Kontext von gesellschaftlichem Wandel und der Dynamik von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft das Gesetz in die Rechtswirklichkeit zu übersetzen.

5 Sehr spezifischen Fragestellungen von Text und Kommentar widmen sich die Beiträge von Johanna Brankaer über die Rezeption des Johannesevangeliums bei den Gnostikern (S. 27–45), von Karin Metzler über die Genesiskommentare des Origenes (ca. 185–254) und Prokops von Gaza (ca. 465–528) (S. 47–63), von Michael Weichenhan über den Kommentar von Petrus Gassendi (1649) zur Epikur-Biographie des Diogenes Laertius (S. 91–125) und von Catherina Wenzel über die Frage, ob der Koran ein „Kommentar ohne Text“ sei (S. 127–143). Versteht man unter Kommentaren nur fortlaufende Erläuterungen eines bestimmten Referenztextes, so geht es in einigen Beiträgen gar nicht um Kommentare in diesem engeren Sinne, sondern um bestimmte Phänomene der Intertextualität. So fehlt den koptischen Schriften, denen sich Brankaer hauptsächlich widmet, die „Quasi-Objektivität“ des Kommentars, da sie nicht auslegen, um dem Text seinen Sinn zu entlocken, sondern einzelne Texte benutzen, um das gnostische Weltbild zu veranschaulichen, das selbst den Interpretationssschlüssel für die Texte bietet (S. 34, 44f.). Ein solches Vorgehen steht natürlich in besonderem Kontrast zu einer juristischen Hermeneutik, die auf einen normativen Text bezogen ist und diesem entnimmt, was als Recht gelten soll.

6 Deutlicher wird die Problematik am Beitrag von Florian Wöller über den Kommentar von Thomas Cajetan zu Aristoteles‘ De anima von 1509 (S.66–90). Cajetan ist diesbezüglich eine interessante Figur, weil er neben Aristoteles auch die Bibel und die Summa theologiae des Thomas von Aquin kommentiert hat, freilich in ganz unterschiedlicher Weise: Orientierungspunkt ist für Cajetan jeweils der Literalsinn, doch versucht er im Kommentar zur Summa die thomistischen Positionen gegen zeitgenössische Einwände zu verteidigen, während er in den Bibelkommentaren dem Literalsinn gerade in Abgrenzung zu anderen (auch thomistischen!) Auslegungstraditionen Profil verleiht. Für Wöller ergibt sich damit eine „Spannung zwischen Wahrheit und Methode“, die in ihren Ausdruck in „zwei möglichen Ordnungen von Text und Kommentar“ findet (S. 89f.), nämlich derjenigen Ordnung, die an den Kommentar eine bestimmte Vorstellung von philosophischtheologischer Wahrheit heranträgt – wie im Summenkommentar – und jener, die „humanistisch“-unparteilich den Text entfalten will – wie dies im Bibelkommentar geschieht. Dabei wäre die ‚wahrheitsorientierte‘ Ordnung wohl missverstanden, wollte man sie als inhaltlich fixiertes Vorverständnis sehen. Vielmehr liegt diesem Spannungspol ein Bemühen „um die Homogenität und Harmonie der Wahrheit“ im Sinne einer concordia discordantium zugrunde (S. 89). Diese Spannung von Wahrheit und Methode findet sich – so Wöller – „en miniature“ auch im Kommentar zu De anima, in dem Cajetan zunächst objektiv die Philosophie des Aristoteles entfaltet, um sie dann als „unwahr gemäß den Prinzipien der Philosophie zu entlarven“ (S. 84, Cajetan zitierend). Der Aristoteles-Kommentar zeichnet sich somit durch eine inhaltliche Distanzierung vom kommentierten Text und Affirmation einer bestimmten philosophischen Tradition aus, wohingegen beim Bibelkommentar der Textsinn (teilweise) in der Distanzierung von der Auslegungstradition entfaltet wird. Dieses dogmatische Spannungsfeld von Distanzierung und Affirmation begegnet wiederum -so füge ich hinzu- auch beim juristischen Kommentar: Hier bilden der (Gesetzes-)Text und die Auslegung der „herrschenden Meinung“ Fixpunkte für Kritik und Distanzierungsprozesse. Auf der einen Seite steht dabei die Kritik an der „h.M.“ und Refokussierung auf das Gesetz (die sich etwa die Alternativkommentare in den 1980er Jahren speziell zum Programm gemacht hatten), auf der anderen Seite die Frage, inwieweit sich der Kommentar auch vom Gesetz distanzieren soll, namentlich ob er nur de lege lata Erläuterungen geben soll oder auch die Aufgabe hat, de lege ferenda zur Rechtsfortbildung beizutragen.

7 Mit der Überformung des Textes durch eine bestimmte Kommentierungstradition beschäftigt sich auch Thomas Wabel in seinem Beitrag „Vom Verschwinden des Textes in seiner Kommentierung – oder: Wie der Text in seinem Verschwinden zur Geltung kommt“ (S. 163–202). Ähnlich wie Weichenhan formuliert er die Wirkung des Kommentars dialektisch: Einerseits tritt der Kommentar zwischen Leser und Text, andererseits verweist er gerade auf den Text, fokussiert damit den Diskurs auf diesen und bringt ihn so zur Geltung. So hat es Thomas Henne, auf den Wabel rekurriert, bereits für den juristischen Kommentar beschrieben (Die Prägung des Juristen durch die Kommentarliteratur, Betrifft Justiz 22 [2006], 352–356), und Wabel exemplifiziert diesen Mechanismus des Verschwindens und Zur-Geltung-Kommens einerseits am Beispiel der Paulus-Rezeption, andererseits anhand der Kommentierung der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG. Für die Rezeption des paulinischen Rechtfertigungsverständnisses, besonders im Römerbrief, zeigt Wabel, wie sehr diese in der protestantischen Theologie durch Luther vorgeprägt und überformt ist. Damit verschwindet der eigentliche Paulus-Text zunächst und muss erst im 20. Jahrhundert durch eine New Perspective wieder freigelegt werden. Andererseits kann man gerade „wegen Luthers Kommentierung … vom Römerbrief als von einem formativ fundierenden Text für das abendländische Christentum [insbesondere protestantischer Konfession] sprechen“ (S. 178). Das Beispiel der Paulus-Rezeption ist insoweit sehr plausibel, auch wenn auffällt, dass sich Wabel wenig mit der Form des Luther-Kommentars auseinandersetzt, sondern sich auf die inhaltliche Verwertung des Römerbriefs konzentriert, obwohl das ‚ecce textus‘, das Fokussieren des Diskurses auf einen bestimmten Referenztext, doch in der Form des Kommentars noch nachdrücklicher sichtbar wird als in anderen Textgattungen.

8 Im zweiten Teil des Beitrages geht Wabel dann auf die Kommentierung des Menschenwürde-Artikels im „Maunz/Dürig“ durch Dürig (1958) und Herdegen (2003) ein. Anhand der Kontroverse um Herdegens aufsehenerregende Neukommentierung entfaltet er, wie das Konzept der Menschenwürde gerade im Verzicht auf eine inhaltliche Füllung durch ein bestimmtes Menschenbild zu seiner Geltung gelangt, indem durch diesen Verzicht die Nichtdefinierbarkeit des Menschen und der menschlichen Würde zum Ausdruck gebracht wird. Damit zieht Wabel (durchaus bewusst) die Dialektik von Verschwinden und Geltung auf eine materiale Ebene: Es geht nicht mehr um das Verhältnis von Text und Kommentar als spezifischer Textformen, sondern um das Verhältnis von Konzept und Füllung, von Begriff und Konkretisierung. Menschenwürde lässt sich nach diesem Verständnis eben nicht „auf den Begriff bringen“, entzieht sich einer definitorischen Formulierung und gewinnt gerade dadurch eine besondere Prägekraft.

9 Konkreter der einzelnen Erscheinungsform vom Kommentaren gewidmet ist der Aufsatz von Helmut Pollähne über die frühen Kommentare zum RStGB (S. 145–162), der – anders als die meisten anderen Beiträge – nicht Teil der Berliner Vortragsreihe war, sondern die überarbeitete Vortragsversion aus einem Workshop „Der Kommentar als Medium von Kommunikation über Recht“ (2006, MPI Frankfurt) bildet (zu den Erträgen des Workshops siehe Henne, a.a.O.). Pollähne, Privatdozent und Rechtsanwalt in Bremen, berichtet knapp, aber anschaulich über die ersten „Commentare“, die auf die reichsweite Kodifikation des Strafrechts 1871 folgten, als im Privatrecht die Rechtsdogmatik noch ausschließlich in der Form des Pandektenlehrbuchs präsentiert wurde. „Entstehung einer Gattung“ – so der Untertitel des Beitrages – kann daher nicht nur auf die Strafrechtskommentare, sondern auf den Gesetzeskommentar moderner Prägung überhaupt bezogen werden. Pollähne illustriert dabei, dass diese Entstehungsphase von einer intensiven Reflexion über Sinn und Struktur des Kommentars begleitet wurde, wie sie „heute so nicht mehr stattfindet“ (S. 161). Deutlich war im Zuge dieser Debatte etwa die von Binding und von Liszt geäußerte Kritik an den „drei Kulte[n]“, dem Kultus des Buchstabens, dem der Präjudizien und dem der Motive, denen auch manche Kommentare zu Unrecht huldigten. Die Kritik spiegelt dabei das besondere Ringen der Zeit um die Methodik der Rechtswissenschaft wider, das auch zwanzig Jahre später in der Diskussion um das BGB noch höchst aktuell war (vgl. etwa Ernst Zitelmann, Die Gefahren des bürgerlichen Gesetzbuches für die Rechtswissenschaft, Bonn, 1896, 14ff., 23f.).

10 Neben dieser historischen Anschauung bietet Pollähne aber auch prägnante „Hieb- und Stichworte“ auf, mit denen aktuell eine Reflexion des Kommentarwesens geführt werden könnte (S. 148f.): Kommentare als „Schauplätze des Kampfes um juristische Meinungs(vor)herrschaft“, als Orte „selektive[r] Definitionsmacht“, als „normatives Steuerungsmedium“, als „‚Krisenmanager‘ mit Rechtsfortbildungslizenz“, eine mögliche „Erosion der Gewaltenteilung“, „Kommentar-Positivismus“. Dabei erhalten diese Fragen um den Stellenwert des Kommentars im juristischen Diskurs und sein Verhältnis zum Gesetzestext für das Strafrecht noch besondere Brisanz durch das von Art. 103 Abs. 2 GG angeordnete Gesetzlichkeitsprinzip. Aber auch ansonsten erscheint eine Rechtstheorie, die Kommentare und andere informelle Autoritäten aus ihrer Darstellung ausblendet, unterkomplex. Der Impetus des Aufsatzes, einen „überfälligen Diskurs“ (S. 150) zu befeuern, kann daher nur begrüßt werden.

11 Insgesamt bietet der vorgelegte Sammelband somit auch dem Juristen (soweit er sich bei der Lektüre von der mitunter abenteuerlichen Silbentrennung nicht irritieren lässt und auch gegenüber akzentfreiem Griechisch nicht zu diakritisch ist) ein anregendes Florilegium, das sich mit Gewinn lesen lässt und zu weitergehenden Reflexionen der juristischen Kommentarliteratur animiert.

Review by Feb. 28, 2012
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ISSN: 1860-5605
First publication
Feb. 28, 2012

  • citation suggestion Reviewed by: David Julius Kästle, Thomas Wabel, Michael Weichenhan (Hrsg.), Kommentare. Interdisziplinäre Perspektiven auf eine wissenschaftliche Praxis (Feb. 28, 2012), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net/2012-02-kastle/