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Reviewed by: Steffen Schlinker

Carsten Fischer, Schildgeld und Heersteuer. Eine vergleichende Studie zur Entwicklung lehnsrechtlicher Strukturen durch die Umwandlung vasallitischer Kriegsdienste in Geldabgaben im normannisch-frühangevinischen England und staufischen Reich Studien zur europäischen Rechtsgeschichte. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main, Bd. 279), Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 2013, XIX und 392 S., ISBN 978-3-465-04178-8.

1Die von Andreas Thier betreute Zürcher juristische Dissertation von Carsten Fischer thematisiert die Monetarisierung lehnsrechtlich geschuldeter Kriegsdienste im 12. und frühen 13. Jahrhundert auf vergleichender Basis. Als Ausgangspunkt der Arbeit dient die Beobachtung, dass im normannisch-angevinischen Königreich lehnrechtliche Heeresdienste durch als "Schildgeld" bezeichnete Geldzahlungen abgelöst werden konnten und im Heiligen Römischen Reich eine "Heersteuer" dokumentiert ist, mit der ebenfalls auf Lehnrecht beruhende Leistungen kommerzialisiert wurden. Auf den ersten Blick scheint die gleichartige Problematik auf eine gleichartige Entwicklung und eine zumindest ähnliche inhaltliche Ausgestaltung hinzudeuten. Der Autor wählt überzeugend zunächst einen institutionengeschichtlichen Ansatz und zeichnet sorgfältig und auf breiter Quellen- und Literaturbasis die wesentlichen Entwicklungsschritte von Schildgeld (scutagium) und Heersteuer (hersture) nach. Auf die Analyse der jeweiligen Spezifika im Rahmen der gesellschaftlich-politischen Verhältnisse folgt sodann ein intensiver Vergleich, als dessen Ergebnis tiefgehende Unterschiede beider Institutionen formuliert werden.

2Die Einleitung (S. 1-37) umreißt zunächst kurz den intellektuellen, kulturellen und wirtschaftlichen Aufschwung West- und Mitteleuropas seit dem 11. Jahrhundert mit einer Intensivierung des Handels und der Geldwirtschaft. Ein erster Blick auf die Überlieferungsdichte zeigt bereits erhebliche Unterschiede zwischen dem Reich und England. Während in England in Gestalt der pipe rolls umfangreiches Verwaltungsschriftgut überliefert ist, gibt es aus dem Stauferreich kaum schriftliche Quellen zur Heersteuer (S. 31). Und während die Entstehung und Entwicklung des Schildgelds seit langem Gegenstand der englischen Forschung ist, wird dem Desiderat einer vergleichenden Untersuchung unter Berücksichtigung kontinentaler lehnrechtlicher Entwicklungen erst durch die vorliegende Arbeit entsprochen. Die Thematik von Schildgeld und Heersteuer berührt schließlich über ihren lehnrechtlichen Zusammenhang hinaus die Frage, was Recht in der überwiegend oralen Rechtskultur des Mittelalters überhaupt ist (S. 23 ff.).

3Im zweiten Kapitel untersucht der Verfasser - weitgehend auf der Grundlage der englischen Forschung - das englische Lehnrecht der normannischen Zeit ab dem Jahr 1066 und stellt eine Tendenz zur Kapitalisierung lehnrechtlicher Dienstpflichten fest (S. 39-130). Prägend für die englische Rechtsgeschichte ist die Einrichtung königlicher Gerichtshöfe und einer ständigen Finanzverwaltung (exchequer), die in Form der pipe rolls schriftliche Aufzeichnungen über Zahlungseingänge und Forderungen anfertigte (S. 41 ff., 92 ff.). In England war die Umwandlung lehnsrechtlich geschuldeter Kriegsdienste in Geldabgaben in Form einer Schildsteuer vermutlich seit Wilhelm dem Eroberer in Gebrauch und blieb bis in das 13. Jahrhundert hinein in Übung (S. 10, 74, 80 ff.). Die Vorläufer reichen in die angelsächsische Zeit zurück. Die Höhe der Geldleistung orientierte sich an den Ausrüstungs- und Unterhaltskosten eines Ritter für die Dauer der lehnrechtlich geschuldeten ca. zweimonatigen Kriegsdienstpflicht. Im Unterschied zu einer allgemeinen Steuer behielt das Schildgeld einen Bezug zu konkreten Lehnspflichten. Das eingenommene Geld setzte der König zur Entlohnung von Söldnern ein, die mit zunehmender Geldwirtschaft auf den Plan traten. Das Lehnsverhältnis wurde insofern flexibel ausgestaltet, wenn auch der englische König nur auf ca. 70% der von der Krone ausgegebenen Ritterlehen zurückgreifen konnte (S. 103). Zu einer Haupteinnahmequelle wurde das Schildgeld nicht, half aber die finanziellen Ressourcen des Königreichs auszuschöpfen (S. 128). Die Ablösung von Kriegsdiensten durch Geldzahlungen führte keineswegs zu einer Lockerung der Lehnsbindungen, sondern im Gegenteil zu ihrer administrativen Erfassung mit der Folge der Perpetuierung, weil das Schriftgut ein Vergessen verhinderte. Entscheidend scheint mir daher die Beobachtung zu sein, dass Dienst- und Zahlungsansprüche der Krone schriftlich fixiert wurden und die Möglichkeiten der Verrechnung, der Stundung oder des Verzichts bestand (S. 112 ff.). Darin ist klar ein administrativer Vorgang und ein abstrakter Rechts- und Herrschaftsanspruch zu erkennen, der sich nicht in einer bloßen Spielregel iSv Gerd Althoff erschöpft.

4Das dritte Kapitel widmet sich dem sacrum imperium romanum (S. 131-265). Der vom Autor häufig verwendete Terminus "Deutsches Reich" ist m.E. nicht glücklich gewählt, zumal fraglich ist, inwieweit die in Reichsitalien (Roncaglia) getroffenen Regeln überhaupt nördlich der Alpen in der Praxis berücksichtigt wurden. Anders als für England fehlt es im Reich an Verwaltungsschriftgut (S. 135 ff.). Daher lassen sich Umfang und praktische Durchsetzung der Kriegsdienstpflicht der Lehnsleute nur sehr schwer feststellen. Schon deren rechtlicher Grund bleibt vage. Für die Verpflichtung zur Romfahrt hätte vielleicht an die besondere Situation des Adels an den Grenzen des Reichs im Norden und Osten gedacht werden können. War hier eine Heerfolgepflicht in den Süden praktisch sinnvoll und politisch überhaupt erwünscht? Immerhin stehen dem Autor einige normative Quellen zur Verfügung. Die Möglichkeit der Ablösung der Heerfahrt durch eine Heersteuer war in Art. 5 des Roncaglischen Lehnsgesetz von 1158 vorgesehen und ist auch zuvor in Urkunden nachweisbar (S. 11, 158 ff.). Rund sieben Jahrzehnte später erlaubte der Sachsenspiegel einem Lehnsmann die Ablösung der Heerfahrtpflicht durch eine Geldleistung (Lehnrecht 4, § 3) und schrieb diese auch bei Frauenlehen vor (Lehnrecht 34). Überzeugend vermutet der Autor, dass diese Regelungen auf Ablösezahlungen für Dienstpflichten von Ministerialen zurückgehen (S. 174 ff.). Sie sind für das 11., 12. und 13. Jahrhundert in Dienstrechten der Wormser, Bamberger und Kölner Kirche dokumentiert (S. 195). Wie in England und in den Dienstrechten bildeten die Dienstpflichten auch für die Heersteuer den Anknüpfungspunkt für die Entstehung und den Umfang der Geldzahlungspflicht. Wie in England ermöglichte die Geldzahlung eine größere Flexibilität jenseits der Alternative von Heeresdienst und Lehnsverlust. Der Autor vermutet, dass der Anstoß für die Verschriftlichung im Lehnrecht aus der Rechtspraxis der Ministerialen kam (S. 197). Inwieweit Friedrich Barbarossa den rechtlichen Ordnungsrahmens der staufischen Lehnsgesellschaft bewusst gestaltet hat (S. 200), wird allerdings mittlerweile von Historikern bezweifelt. Ich halte diese Vermutung des Autors jedoch angesichts der starken Tendenz zur Verrechtlichung im 12. Jahrhundert und angesichts der Bemühungen, die Stellung der Beteiligten und ihre gegenseitigen Pflichten präziser zu erfassen, dennoch für überzeugend.

5Aufgrund sorgfältiger Analyse der urkundlichen Quellen, in denen Ablösungszahlungen dokumentiert sind (S. 215 ff.), kann der Autor darlegen, dass die Entscheidung über die Frage der Heerfolge vom Kaiser beansprucht wurde und eine eventuelle Ablösungsforderung in Form eines Privilegs erging. Die Höhe der Ablösungssumme war aber in der Regel das Ergebnis einer Verhandlung (S. 241). Anders als in England ist hier also kein administrativer Vorgang zu erkennen, sondern eine im Verhandlungswege gefundene individuelle Lösung, die sich mutmaßlich am lehnrechtlichen Ordnungsrahmen als Gestaltungsgrenze orientierte (S. 256).

6Im vierten Kapitel stellt der Verfasser einen Vergleich zwischen dem Schildgeld und der Heersteuer an (S. 267-283) und stellt fest, dass auf gleichartige Fragestellungen im normannisch-angevinischen und dem staufischen Lehnsverband sehr unterschiedliche Antworten gegeben wurden (S. 277). Während in England die Verschriftlichung und die Monetarisierung etwa zeitgleich an Intensität zunahmen, herrschten im Reich traditionale Herrschaftsstrukturen vor. Mitte des 12. Jahrhunderts wurden in England die lehnrechtlich geschuldeten Dienste schriftlich fixiert. Im Reich finden sich entsprechende Vorgänge erst 1422, als im Zuge der Hussitenkriege die Reichsmatrikel mit einer Auflistung der Truppenkontingente und der finanziellen Beiträge entstanden (S. 278). Anders als in England mangelte es im Reich an einer Aufzeichnung der Reichslehen, der Lehnspflichten und der tatsächlich aus dem Lehnsverhältnis erbrachten Leistungen, und es fehlte an einer strukturierten reichseigenen Finanzverwaltung (S. 256). Dieser Befund ist angesichts der Vorbilder in England, Frankreich und Sizilien nicht einfach zu erklären. Zur Erklärung verweist der Autor im Anschluss an Heinrich Mitteis zunächst auf die strukturellen Eigenarten des Reichs mit der Entstehung der Territorialherrschaften und der Verfestigung der reinen inter-partes-Wirkung der Lehnsverhältnisse, durch die nachgeordnete Vasallen ihre unmittelbare Beziehung zum König verloren. Sodann hebt der Autor jedoch zu Recht hervor, dass es nicht allein die "Fliehkräfte des Lehnswesens" i.S.v. Mitteis gewesen seien, die "die volle Ausnutzung der dem Reichslehnswesen innewohnenden wirtschaftlichen und militärischen Kräfte [verhinderten], sondern dessen Verwaltungsarmut." (S. 259). Den Staufern habe es an den institutionellen und personellen Mittel gefehlt, um aus der Heersteuer ausreichende Geldmittel zu schöpfen (S. 256 f.).

7Das abschließende fünfte Kapitel formuliert die Ergebnisse der Untersuchung (S. 285-294). Der vergleichende Blick verdeutlicht, dass eine parallele Entwicklung von Schildgeld und Heersteuer nicht bestand. Das Schildgeld gestattete den englischen Königen, die Wirtschaftskraft ihrer Vasallen zu nutzen und die Lehensbeziehungen zu den Kronvasallen sowie zu den nachgeordneten Vasallen zu kontrollieren (S. 286). Während für England zu Recht fiskalpolitische Erwägungen vermutet werden, weil das Schildgeld zur Finanzierung von Söldnern eingesetzt wurde, lässt sich ein entsprechender Vorgang für das staufische Reich nicht erkennen. Die englische Praxis des Schildgelds sei "auf der Grundlage dauerhafter Verwaltungseinrichtungen, durch weitestgehend verbindliche Regelhaftigkeit gekennzeichnet. Demgegenüber fehlte im staufischen Bereich nahezu jegliche Form permanenter Lehnsverwaltung. ... Die wenigen Belege zur Praxis der Heersteuer zeigen, das sich Forderungen der Zahlungen auf individuelle Kommunikation zwischen den Beteiligten zurückführen lassen." (S. 293). Leider konnte der Autor den gehaltvollen, von Karl-Heinz Spieß herausgegebenen Band "Ausbildung und Verbreitung des Lehnswesens im Reich und in Italien im 12. und 13. Jahrhundert" (Vorträge und Forschungen, Bd. 76), aufgrund der zeitgleichen Publikation nicht mehr berücksichtigen. Wenn es richtig ist, wofür mittlerweile sehr viel spricht, dass nördlich der Alpen in der Barbarossazeit noch kein ausgebildetes Lehnssystem bestand, dann könnte es - worauf der Autor auch hinweist - an dem Bewusstsein für (juristisch) klar umrissene Verpflichtungen aufgrund der Ämter und Leiheverhältnisse überhaupt gefehlt haben. Das im englischen Schatzamt tätige und vermutlich juristisch (?) geschulte Personal mag auf diese Fragen sensibler reagiert haben als der Reichsadel, der in den Formen konsensualer Herrschaft dachte und handelte.

8Carsten Fischer hat eine äußerst anregende Arbeit zur Verfassungsgeschichte vorlegt und einmal mehr gezeigt, dass ein historisch-vergleichender Ansatz den Blick für die Besonderheiten einzelner Institutionen in ihrem politisch-wirtschaftlichem Rahmen schärft. Die profunde und quellenreiche Arbeit ist ein wesentlicher Beitrag zur vernachlässigten Thematik der hochmittelalterlichen Herrschaftsfinanzierung. Es bleibt zu hoffen, dass Carsten Fischers Dissertation weitere Forschungen zur mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Herrschaftsfinanzierung und zur Steuerrechtsgeschichte anregt. Die Arbeit ist klar strukturiert und trotz ihres komplexen Inhalts sehr gut lesbar. Jeder Mediävist wird sie mit großem Gewinn zur Hand nehmen.

Review by July 11, 2014
© 2014 fhi
ISSN: 1860-5605
First publication
July 11, 2014

  • citation suggestion Reviewed by: Steffen Schlinker, Carsten Fischer, Schildgeld und Heersteuer. Eine vergleichende Studie zur Entwicklung lehnsrechtlicher Strukturen durch die Umwandlung vasallitischer Kriegsdienste in Geldabgaben im normannisch-frühangevinischen England und staufischen Reich (July 11, 2014), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net/2014-07-schlinker/