Zeitschrift Aufsätze

Hans-Peter Haferkamp
Torsten Wudtke

Richterausbildung in der DDR

I.Einführung
II.Richter im "Soforteinsatz"
III.Volksrichter
1.1946-1948
2.1948-1954
IV.Universitäten und DASR
1.Zweite Hochschulreform: 1949-1958
2.Babelsberg und der V. Parteitag der SED: 1958-1963
3.DASR
4.Rechtspflegeerlaá: 1963-1967
5.Dritte Hochschulreform: 1967-1971
6.Die Ära Honecker: 1971-1989
V.Schluß
  Anhang
I.Richtlinien zur Vorschulung der Richteranwärter (1949)
II.Aus dem Vorwort über den Leitfaden der Volksrichterlehrgänge zum BGB-AT (1950)
III.Studienplan des Sekretariats für Hochschulwesen vom 01. September 1951
IV.Rahmenausbildungsplan Berlin (28. 12. 1953)
V.Studienplanentwurf für 3jährige Lehrgänge an der DASR vom 1. September1954
VI.10-monatiger Lehrgang für bewährte Schöffen an der DASR ab 9.3.1959
VII.Lehrplan des 1. Lehrgangs zum Strafrichter an der DASR vom 1. November 1971 bis zum 30. Juni 1972
VIII.Lehrplan des 2. Lehrgangs zum Strafrichter an der DASR vom 30. Oktober 1972 bis zum 15. Juni 1973

I. Einführung

Die Ausbildung des staatstragenden Rechtsstabes gehört zu den politisch sensiblen Bereichen einer Gesellschaft. Juristische Ausbildung ist, in unterschiedlicher Intensität, immer auch politische Ausbildung. Nicht nur Stoffauswahl und Lehrmethode, sondern beispielsweise auch das gelehrte Instrumentarium, spiegeln das momentan herrschende Selbstverständnis des Juristenstandes, wie auch den ihm staatlich gewährten Freiraum, wieder. Die Lehre strenger Subsumtionstechniken und "bloßer" Gesetzesanwendung stellt gleichermaßen eine politische Grundentscheidung dar wie die Herausstellung "überpositiver" Werte.1) Die Universitätsausbildung Weimars hatte diese Problematik bereits deutlich aufgezeigt. Die hier oftmals in vermeintlich philosophischen Kategorien wie "Positivismus" und "Naturrecht" geführten Grundlagendiskussionen der Hochschullehrer verdeckten kaum, daß an den Universitäten politisches, oftmals antidemokratisches Denken gelehrt wurde.2) Der kometenhafte Aufstieg junger nationalsozialistischer Rechtslehrer nach 1933 fand auch hier seinen Ursprung.3)1
Die nach 1933 einsetzende Gleichschaltung der Universitäten zeigte jedoch eine qualitativ ganz andere Art der Politisierung. Auch wenn die zwölfjährige Herrschaft eine vollständige Zerstörung der Wissenschaftskultur nicht bewirken konnte, waren nun politische Stellungnahmen der verbliebenen Wissenschaftler entweder Umsetzung fremdgesteuerter Ideologie - oder mit der Gefahr persönlicher Repressalien verbunden.4) Aus der traditionellen Erziehung zu kritischem Diskurs wurde in der Lehre zunehmend Indoktrination. Nach der unter Karl August Eckhard durchgesetzten Studienreform5) erwiesen besonders die Grundlagenfächer wie Rechtsphilosophie6) und Rechtsgeschichte7) nun ihre besondere Ideologieanfälligkeit und dienten nur zu oft der Verbreitung nationalsozialistischer Rechtsanschauungen. 2
Während in den Westzonen8) nach 1945 an die Juristenausbildung vor 1933 angeknüpft wurde, ging die SBZ und später die DDR in der Erziehung der Justizkader entsprechend ihrem sozialistischen Rechtsverständnis andere Wege. Obwohl die zeitgeschichtliche Aufarbeitung der DDR-Rechtshistorie inzwischen breit eingesetzt hat, verblüfft auch vor dem Hintergrund der Debatten um die Übernahme ehemaliger DDR-Richter und Hochschullehrer nach 1989,9) daß gerade der Frage der Juristenausbildung in der DDR seitdem noch keine umfassende monographische Untersuchung zuteil geworden ist.10) Besonderem Interesse in diesem Bereich erfreut sich einzig die Phase der Volksrichterausbildung, die vor allem mit dem jüngst erschienenen Werk von Wentker11) eine umfassende Dokumentation erfahren hat. 3
Die nachfolgenden Ausführungen vermögen die verbleibende Lücke nicht zu schließen. Sie dienen (vor dem Hintergrund einiger Fundstücke aus dem Bundesarchiv in Berlin) der Ordnung und Ergänzung des bisherigen Forschungsstandes. 4

II. Richter im "Soforteinsatz"

Im Frühjahr 1945 kam es in weiten Teilen des Reiches zum "Stillstand der Rechtspflege" (§§ 203 BGB, 245 ZPO).12) Noch im Mai begannen die Sowjets mit dem Wiederaufbau der Justiz13). Von vornherein standen hierbei Personalprobleme im Zentrum des Interesses. Die personellen Säuberungen der nationalsozialistischen Vorkriegsjahre und die Verluste des Krieges hatten dazu geführt, daß viele Planstellen bereits 1945 nicht mehr besetzt waren. Hinzu kamen die rigorosen Entnazifizierungspläne der Sowjets. In Befehl Nr. 49 der SMAD vom 4. September 1945 wurde angeordnet, daß "bei der Durchführung der Reorganisation des Gerichtswesens sämtliche frühere Mitglieder des NSDAP aus dem Apparat der Gerichte und der Staatsanwaltschaft zu entfernen sind, ebenso Personen, welche an der Strafpolitik unter dem Hitlerregime unmittelbar teilgenommen haben."14) Von den etwa 2400 im Mai 1945 im Justizdienst tätigen Richtern und Staatsanwälten hatten knapp 80 % das Parteibuch der NSDAP.15) Schon im Oktober 1945 führte eine erste Entlassungswelle16) in der SBZ zur Entfernung von 811 Richtern, das entsprach etwa 90 % der NS-belasteten Richter. Bis 1948 erhöhte sich diese Zahl auf 905, damit betrug die verbliebene Belastung17) in der Richterschaft im September 1948 4,8 %.18) Zu Erreichung des Mindestsolls für die Einrichtung einer funktionsfähigen Justiz fehlten Ende 1945 bereits etwa 40 % der Richter.19) Die örtlichen Kommandanten versuchten, die Lücke durch sog. "Richter im Soforteinsatz" zu schließen. Regional unterschiedlich20) übernahmen juristisch halb- oder ungebildete Kommunisten und "bewährte Antifaschisten" die Rechtsprechung. Ende 1945 waren etwa 25 % der Richter "im Soforteinsatz".21)5
Dies (wie auch die Heranziehung von Pensionären, Rechtsanwälten22) und Referendaren) konnte die Personalkrise jedoch nicht dauerhaft lösen. Es blieb ein jährlicher Neubedarf von etwa 200 Richtern und Staatsanwälten.23) Die Rekrutierung und Ausbildung des Rechtsstabes entwickelte sich zu einem zentralen Problem des Aufbaus eines sozialistischen Justizsystems. 6

III. Volksrichter

Nahegelegen hätte es, die Universitäten dem drängenden Bedarf anzupassen. Ende 1945 begannen die Fakultäten in Berlin, Leipzig, Halle, Jena und Rostock mit der Ausbildung von Juristen.24)7
Sieht man von den Vorgaben der Sowjets ab, nationalsozialistisch belastete Mitglieder des Lehrkörpers auszusondern25), fand die Ausbildung hier bis 1949 von ideologischen Einflüssen26) relativ unbehelligt statt.27) Dies galt auch für die Zulassungsvoraussetzungen der Studenten. So waren von den im Januar 1948 immatrikulierten rund 1800 Jurastudenten ca. 80 % politisch belastet28) - und damit mit nur geringer Chance auf spätere Zulassung als Richter.29) Paradoxerweise resultierte dieses relative Nischendasein aus dem Mißtrauen der SED und der SMAD gegenüber der "bürgerlichen" universitären Ausbildung.30) Hinzu kam, daß die Universitäten aufgrund ihrer traditionellen Ausbildungsstruktur die benötigten Absolventenzahlen nicht schnell genug bereitstellen konnten.31) In der bereits ab August 194532) tätigen Deutschen Justizverwaltung (DJV) wurden zunächst verschiedene Alternativen diskutiert.33) Am 14. November 1945 erhielt die DJV von der SMAD die Anweisung zur Einrichtung von sechs-monatigen Lehrgängen für die Ausbildung von "Personen, die keine juristische Ausbildung besitzen, aber überprüfte Demokraten im antifaschistischen Kampfe sind…".34) Nach sowjetischem Volksbild sollten somit "Volksrichter" die Rechtsprechung übernehmen.35)8

1. 1946-1948

Schon im März 1946 begann in Sachsen der erste Volksrichterlehrgang.36) Bis 1951 wurden unter der Ägide der Landesjustizverwaltungen, landesunterschiedlich bis zu sieben derartiger Lehrgänge durchgeführt und knapp 1300 Richter und Staatsanwälte ausgebildet.37) Ende 1951 kamen knapp 60 % der Richter in der DDR aus Volksrichterlehrgängen.38)9
Die Dauer der Lehrgänge betrug zunächst zwischen sieben und acht Monaten39) und verlängerte sich 1947 auf ein Jahr. Trotz Erarbeitung eines Rahmenstudienplanes durch die DJV40) forderten die ersten Lehrgänge hohen improvisatorischen Aufwand.41)10
Probleme bereitete von Anfang an die Rekrutierung der Teilnehmer. Die Auswahl erfolgte zumeist durch Vorschlag einer Partei, später auch einer Massenorganisation, wie dem FDGB42). Die Kurse sollten aus "Personen beiderlei Geschlechts aus der Zahl der aktiven Antifaschisten, die mindestens die Volksschulbildung besitzen und über 25 Jahre alt sind"43) zusammengesetzt werden. Die besondere Werbungsaktivität der SED44) führte dazu, daß regelmäßig etwa 80 % der Teilnehmer der SED angehörten.45) Eine beständige Forderung der SMAD war es, die Zahl der Teilnehmer aus der Arbeiterschaft zu erhöhen.46) Knapp die Hälfte der Kandidaten des ersten Lehrganges hatten daher nur einen Volksschulabschluß.47) Der gedrängte Stoff sowie die oftmals ungewohnte Lernsituation führte dazu, daß im ersten Lehrgang nur 57 % der Teilnehmer die Abschlußprüfung bestanden.48) Dies führte zu Kritik von seiten der SMAD, die um die hinreichende Berücksichtigung von Arbeitern fürchtete und der DJV vorwarf, daß der "Ausschluß eines großen Teils der Teilnehmer unbegründet erfolgt" sei.49)11
Dem erfolgreichen Beispiel des sächsischen Bad Schandau folgend, setzte es sich bis 1949 durch, die Ausbildung in Internatsschulen durchzuführen.50) Der Unterricht fand morgens in Vorlesungen statt, nachmittags folgten vertiefende Seminare. Das Wissen wurde in stoffbegleitenden Klausuren abgefragt. Ergänzend fanden Arbeitsgemeinschaften statt.51) Dem mangelnden Lehrmaterial52) versuchte die DJV ab 1948 durch sog. Unterrichtsbriefe entgegenzuwirken.53)12
Der Einfluß der politischen Schulung blieb zunächst gering. Das hierfür vorgesehene Fach Rechtssoziologie beanspruchte bis 1949 nie mehr als etwa 4 % der Gesamtstundenzahl.54) Hinzu kam, daß es zwar formell bereits seit 1946 der SED oblag, den Lehrplan hierfür "nach marxistischem Gesichtspunkt" auszuarbeiten, ein solcher Plan den Lehrgängen wegen organisatorischer Probleme jedoch erst im November 1947 zuging.55) Auch fehlte es zunächst noch an geeigneten Dozenten.56) Die politische Bedeutung der Volksrichterausbildung hatten SED-Juristen wie Hilde Benjamin dabei bereits 1946 erkannt57). In einem unveröffentlichten Referat verwies sie auf die besondere Aufgabe der Richterschaft in dieser Umbruchsphase. Da mit einer "grundlegenden allgemeinen neuen Gesetzgebung zur Zeit nicht zu rechnen" sei, obliege es in besonderem Maße der Rechtsprechung, "durch die richtige Auslegung und Handhabung der Generalklauseln tatsächlich alle die Fälle zu erfassen, denen die Gesetzgebung nicht mehr gerecht werden kann". Die Frage, "welche Richtschnur für die Richter gilt bei den Entscheidungen, die sie frei vom Gesetz zu sprechen haben", beantwortete sie unmißverständlich: Die "politischen Forderungen [der KPD und SED vom 20. / 21. Dezember 1946] über die Ausgestaltung des Staates [sind] zugleich die Forderungen, denen die Rechtsprechung zu entsprechen hat." 13
Nicht nur die politisch Ausrichtung der Rechtsprechung, sondern weitergehend der Austausch der Facheliten wurde von Benjamin schon zu diesem Zeitpunkt als Ziel der Justizreform hervorgehoben: 14
"Diese Feststellung [eines Sofortbedarfs von mindestens 800 Richtern] bedeutet nun aber nicht den Bankrott der Justiz, sondern es ist der Umstand, der uns für unsere Forderungen des Neuaufbaus der Justiz, der Demokratisierung der Richterschaft und damit der Rechtsprechung die entscheidende Chance gibt. Demokratisierung der Richterschaft bedeutet, daß nicht eine Schicht, sondern alle Schichten des Volkes und insbesondere alle Schichten des werktätigen Volkes, das ja die weitaus größte Mehrheit bildet, auch diese Richterschaft bilden." 15
Bis 1948 ließen zunächst die politischen Rahmenbedingungen eine gezielte Ideologisierung der Volksrichterausbildung nicht zu. Wie Wentker nachgewiesen hat58), fehlte es der SMAD an einem über die grundsätzliche Forderung nach verstärktem Heranbilden von Volksrichtern hinausgehenden, klaren Konzept. Die damit in den Vordergrund gerückte DJV stand bis 1948 unter der Vorherrschaft der "bürgerlichen" Kreise um Eugen Schiffer59), der in der Frage der Volksrichter eine gemäßigte Position vertrat und insbesondere auf eine gute juristische Ausbildung der Volksrichter den Schwerpunkt legte.60)16

2. 1948-1954

Das Jahr 1948 brachte die Wende hin zur verstärkt ideologisch ausgerichteten Ausbildung der Volksrichter. Nach Schiffers Abschiedsgesuch übernahm im August 1948 mit Max Fechner der stellvertretende Vorsitzende der SED die Leitung der DJV. Schon auf der Tagung des SED-Parteivorstandes im Januar 1948 hatte er eine Forcierung der Demokratisierung der Justiz angemahnt und klargestellt, die Volksrichter seien "unsere schlagkräftigste Waffe gegen den alten Justizapparat"61). Auf der zweiten Juristenkonferenz vom 25. bis 26. November 1948 wiederholte er diese Forderungen.62) Unter anderem63) wurde die Überarbeitung der Lehrpläne zwecks stärkerer Politisierung des Unterrichts beschlossen. Der am 31. Januar 1949 von der DJV herausgegebene neue Lehrplan64) für die Lehrgänge zur Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten räumte der gleichzeitig eingeführten "Gesellschaftskunde" ein wesentlich breiterer Raum ein, als der bisher diesen Stoff abdeckenden "Rechtssoziologie". Während bisher nur 24 Stunden für systematische Vorlesungen auf dem Gebiet der Rechtssoziologie im Lehrplan vorgesehen waren, umfaßte das neue Lehrprogramm für Gesellschaftskunde insgesamt 153 Stunden. Davon entfielen 59 Stunden auf systematische Vorlesungen, 48 Stunden auf Selbststudium unter Aufsicht eines Dozenten und 46 Stunden auf die Vertiefung des Unterrichtsstoffes im Seminar.65)17
Auch die Methode politisch ausgerichteter Rechtsanwendung wurde nun, wie von Benjamin bereits 1946 gefordert66), gesondert berücksichtigt. In einer Rundverfügung der DJV vom 23. Februar 194967) wurde die besondere Schulung in den klassischen dogmatischen Umwertungsfiguren gefordert: 18
"Es wird zu zeigen sein, wie wichtige Gesetzesbestimmungen ohne Änderung des Textes einen ganz anderen Sinn und eine andere Bedeutung erlangt haben, als ihnen bei ihrer Schaffung innewohnte. Hier wird z. B. auf ‚Treu und Glauben', auf ‚Verstoß gegen die guten Sitten', auf die Verpflichtung auf vollen Schadensersatz und auf die Bestimmung des § 826 BGB hinzuweisen sein. Weiter wird darzulegen sein, wie sich - ebenfalls ohne Änderung des Gesetzestextes - neben dem Gesetz durch Rechtslehre und Rechtsprechung wichtige allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze neu entwickelt haben. Hier mögen erwähnt werden die ‚Verwirkung', die ‚Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage', die ‚positive Vertragsverletzung', die ‚Sicherungsübereignung'." 19
Insgesamt gehe es um eine Erziehung der Schüler zu einer "ihr Verständnis fördernden Kritik an dem geltenden Gesetz". Die Absolventen sprachen deutlicher von der Aufgabe "neuen Wein in die alten Schläuche zu gießen"68). 20
Um den Forderungen der SMAD nach Erhöhung der Zahl der Lehrgangsteilnehmer nachzukommen, wurde in der Folgezeit beschlossen, die Auswahl nicht mehr nur den Parteien und Massenorganisationen zu überlassen, sondern auch die Justizverwaltungen direkt mit der Rekrutierung zu beauftragen.69) Die Werbetätigkeit erfolgte nun auch direkt in den Betrieben.70) HJ-Mitgliedschaft wurde nun nicht länger als unüberwindliches Hindernis betrachtet.71) Gleichzeitig wurde das Gehalt der Volksrichter dem der anderen Richter angeglichen und damit ein finanzieller Anreiz geschaffen.72) Die stärkere Berücksichtigung der politischen Ausrichtung der Ausbildung spiegelte sich auch in den Prüfungen: Erstmals kam nun eine Klausur in Gesellschaftskunde zu den beiden juristischen Aufgabenstellungen hinzu.73)21
Ob diese Maßnahmen vor Beginn der zentralen Richterlehrgänge im Jahr 1950 griffen, scheint fraglich. Zwar nahm die politische Kritik an den Dozenten zu,74) doch wurde hierdurch der Mangel an geeigneten Kandidaten noch verstärkt.75)22
Immerhin betrug der Anteil des politischen Unterrichts an der gesamten Lehrzeit nur 6,4 %. Interviews mit Beteiligten bestärken die Vermutung, daß (entgegen der zeitgenössischen Darstellung von Hilde Benjamin76)) eine wirksame Politisierung der Lehrgänge zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht wurde.77) Hierfür spricht auch das zu diesem Zeitpunkt noch immer mangelhafte Lehrmaterial. Zwar existierte für das Fach Rechtssoziologie ab 1947 einheitliches Schulungsmaterial,78) doch blieben die anderen Fächer weiterhin auf Vorkriegslehrmittel verwiesen.79) Um hier Abhilfe zu schaffen, hatte sich die DJV entschlossen, revidierte Texte der ZPO und der StPO herauszugeben. Auch bürgerte es sich immer mehr ein, daß die Lehrer den Schülern kurze Zusammenfassungen ihrer Vorlesungen zum Selbststudium übergaben.80) Erst die daneben ab 1950 herausgegebenen sog. Leitfäden stellten "erste Versuche [dar], das Recht in seiner Abhängigkeit von der ökonomischen und gesellschaftlichen Entwicklung seiner Zeit zu erkennen".81)23
Dennoch dürfte insgesamt der Lehrplan des Jahres 1949 den Beginn der gezielten politischen Indoktrination darstellen.82)24
Der Bedarf an Richtern blieb das vorherrschende Problem. Gemäß einer Rundverfügung des MinJ aus dem Jahr 1950 waren insgesamt 1816 Planstellen für Richter und Staatsanwälte noch zu besetzen.83) 1950 wurden in Bad Schandau gleich drei Einjahreslehrgänge für Richter hintereinander durchgeführt.84)25
Gleichzeitig begannen am 5. Juni 1950 die ersten zentral von der DJV durchgeführten zweijährigen Lehrgänge der Zentralen Richterschule der DDR in Halle und Schandau.85) Um den Bedarf zu decken, liefen die Einjahreslehrgänge daneben zunächst weiter.86)26
Mit Beginn der zweijährigen Ausbildung kam es zu einer erneuten Verschärfung der politischen Ausrichtung. Die Bewerber um eine Teilnahme mußten sich nun mehreren Auswahlverfahren unterziehen, in Sachsen beispielsweise einer Vorprüfung durch den Landesvorstand der SED sowie einer Überprüfung durch das sächsische Innenministerium und die sächsische Landesregierung.87) Von den 69 Teilnehmer des Teillehrgang in Bad Schandau waren 88 % Mitglieder der SED, nur 11 konnten mehr als einen Volksschulabschluß nachweisen.88) Der Gesamtlehrgang bestand zu 83 % aus Mitgliedern der SED; 63 % waren proletarischer Herkunft.89)27
Im Lehrplan wurde der gesellschaftswissenschaftliche Unterricht ausgeweitet. Im zweiten Entwurf des Jahres 1950 waren bereits 1062 Stunden von 4029 Stunden insgesamt für politische Schulung vorgesehen.90) Die Prüfung bestand aus drei fünfstündigen Klausuren.91) Während das "knappe" Nichtbestehen der Prüfungsteile im Straf- oder Zivilrecht durch erfolgreiche Ableistung einer sechsmonatigen praktischen Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt kraft Auftrags ausgeglichen werden konnte, führte das Nichtbestehen des gesellschaftswissenschaftlichen Teils zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung.92)28
Insgesamt bestand die Ausbildung aus fünf Abschnitten:93)29
1. Einmonatiges Vorpraktikum bei Gericht 30
2. Fünfmonatige Grundausbildung mit vornehmlich Gesellschaftskunde, aber auch Grundlagen im materiellen Recht 31
3. Elfmonatige Ausbildung im materiellen Recht mit Nebengebieten und im Prozeßrecht 32
4. Dreimonatiges Praktikum bei Gericht 33
5. Dreimonatiges Repetitorium 34
Im wesentlichen fanden sich damit erstmals alle Merkmale, welche die Juristenausbildung in der DDR auch weiterhin prägen sollten, verwirklicht. Von besonderer Bedeutung war dabei die Unterbringung der Kursanten in Internaten. Die aktive Mitarbeit in Partei und Massenorganisationen und die Teilnahme an Parteizirkeln bestimmte nun das Leben an den zentralen Richterschulen.94)35
Heinrich Toeplitz, bis 1986 Präsident des Obersten Gerichts, bescheinigte den Teilnehmern dieser Lehrgänge, sie hätten "Außerordentliches gelernt, um die Rechtsprechung mit revolutionärem Geist zu füllen"95). 36
Ab 3. Mai 1951 fanden die Kurse geschlossen in Potsdam-Babelsberg statt.96) Im Mai 1952 ging aus der zentralen Richterschule die Hochschule für Justiz hervor, die im Januar 1953 mit der Deutschen Verwaltungsakademie in Potsdam Babelsberg zur Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" (DASR) vereinigt wurde.97) Dort fand ab 1955 auch das 3- bis 5-jährige Fernstudium statt, mittels dessen die ausgebildeten Volksrichter bis 1960 ihr Staatsexamen nachholten.98) Die verbliebenen Richter im Soforteinsatz waren bereits bis Ende 1947 verpflichtet, einen Volksrichterlehrgang zu besuchen bzw. eine entsprechende Prüfung abzulegen. Ab diesem Zeitpunkt waren sie den Volksrichtern gleichgestellt.99)37
Noch immer zwang die Kadersituation zur gelegentlichen Durchführung von Richterschnellehrgängen. So führte die DASR vom 1. Juni 1953 bis zum 28. Februar 1954 erneut einen derartiges Lehrgang durch. Auch diesmal zeigten sich die alten Probleme: 38
"Es hat sich während der Zeit des Lehrgangs herausgestellt, daß bei der Auswahl der Kader große Fehler begangen wurden. Es wurde nicht der Maßstab angelegt, der unbedingt erforderlich ist. Es besteht der Eindruck, daß die Auswahl nicht nach Qualität, sondern nach Quantität getroffen wurde. Diese schlechte Kaderauswahl hatte das Ergebnis, daß während des Lehrgangs 33 % der Lehrgangsteilnehmer ausscheiden mußten. Es ist deshalb darauf hinzuweisen, daß in der Zukunft bei der Auswahl von neuen Kadern viel sorgfältiger zu verfahren ist… [Unter den Teilnehmern hätten sich solche befunden,] die nicht die elementarsten Grundbegriffe der Rechtschreibung beherrschten, außerdem nicht in der Lage waren, den dargebotenen Lehrstoff geistig zu verarbeiten. Es galt in erster Linie die Lehrgangsteilnehmer zu staatsbewußten und moralisch sauberen Funktionären zu erziehen."100)39
Am 1. September 1954 wurde die Ausbildung auf drei Jahre verlängert und als Abschluß wieder ein Staatsexamen eingeführt. Damit war die Volksrichterausbildung beendet. Die künftige Ausbildung fand an den rechtswissenschaftlichen Fakultäten und an der DASR in Potsdam-Babelsberg statt. 40

IV. Universitäten und DASR

1. Zweite Hochschulreform: 1949-1958

Ab 1949 kamen die Universitäten erneut ins Blickfeld der Juristenausbildung. In den Volksrichterkursen war deutlich geworden, daß die Qualität der Ausbildung nur bei Kursdauern von mindestens zwei Jahren zu gewährleisten war. Für längere Ausbildungen standen mit den Universitäten nutzbare Ressourcen bereit. Auch war es durch den ab 1946 vorangetriebenen Aufbau von Vorstudienanstalten bzw. ab 1949 den Arbeiter-und-Bauern-Fakultäten sowie durch die Einführung von Sonderreifeprüfungen möglich geworden, den Anteil von "Arbeiter- und Bauernkindern" an der Universität deutlich zu erhöhen und so das "bürgerliche Bildungsprivileg zu brechen"101). Neben dem bis 1963 eingerichteten Studium an der DASR, übernahmen die Universitäten damit erneut ihr Ausbildungsmonopol.102)41
Die Universität mußte jedoch auf den nun gewünschten "neuen Juristen" und auf den Marxismus-Leninismus ausgerichtet werden. Das Ziel der Ausbildung wurde immer wieder unmißverständlich formuliert:103)42
"Die antifaschistisch-demokratische Ordnung verlangt einen anderen Juristen als der kapitalistische Staat. Der Jurist, der in unserem Staat eine Funktion einnimmt, muß sich jederzeit bewußt sein, daß er die Interessen der Werktätigen wahrnimmt und die antifaschitisch-demokratische Ordnung vor ihren Feinden zu schützen hat. Das Jurastudium muß deshalb dem Studenten völlige Klarheit über den Staat und seine Aufgaben in den verschiedenen Perioden der menschlichen Gesellschaft geben. Es muß das Recht als den zum Gesetz erhobenen Willen der herrschenden Klasse lehren und erkennen lassen; es muß den Studenten zu einem entschlossenen Verteidiger der antifaschistisch-demokratischen Republik, zu einem Kämpfer für den Frieden erziehen." 43
Damit begann ein rigoroser Umbau des Universitätsstudiums. 44

a) Rekrutierung

Weiterhin lastete der hohe und akute Bedarf an Richtern auf den zuständigen Auswahlorganen. Eine zweite Säuberungswelle im Zuge der Verwaltungsreform führte zwischen 1950 und 1952 zu einem erneuten Ausscheiden von fast 50 % der Richter, eine weitere Entlassungswelle erfolgte im Umfeld der Vorkommnisse um den 17. Juni 1953.104) Bis zum Mauerbau hielten sodann Fluchten von Richtern in den Westen und Abberufungen wegen "antidemoratischen Verhaltens" die Kaderlage nicht nur zahlenmäßig, sondern vor allem auch qualitativ gespannt.105) Es blieb eine Hauptaufgabe der Kaderpolitik, ungeeignete Personen schon im Vorfeld auszufiltern und Abweichler von der Justiz fernzuhalten106). Generell galt es weiterhin, den Anteil der "Arbeiter- und Bauernkinde" an der Universität zu erhöhen, der nach Benjamin107) noch 1948 bei unbefriedigenden 20 % gelegen hatte. Nach Gräf108) wurden von den Justizverwaltungen der Länder, und ab deren Gleichschaltung 1952 von den Bezirken, nun gezielt Absolventen der Arbeiter- und Bauernfakultäten und Arbeiterkinder mit Hochschulreife bevorzugt immatrikuliert. Eine Aufnahmeprüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil und kaderpolitische Gespräche dienten der Sicherstellung der Aufnahmeanforderungen, also insbesondere der Überprüfung der politischen Grundeinstellung des Kandidaten.109)45

b) Studium

Mit dem Sommersemester 1950 trat der seit dem Wintersemester 1949 erprobte neue Studienplan in Kraft110). 46
Er sah ein vierjähriges Studium mit erstmals einem breiten gesellschaftswissenschaftlichen Ausbildungsteil vor, der mit einer dritten Zwischenprüfung nach dem dritten Semester in den fachlichen Teil überging. In diesem ersten Teil waren vorgesehen111): 47
1. politische und soziale Probleme der Gegenwart 48
2. die Entwicklung der Gesellschaft und ihre Gesetze 49
3. Geschichte der Philosophie unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsphilosophie 50
4. Einführung in die Volkswirtschaft 51
Das 4. ZK-Plenum leitete Anfang 1951 die "2. Hochschulreform" ein.112) Die Gestaltung des Hochschulstudiums erfolgte ab 22. 02. 1951 zentralistisch durch das neugeschaffene Sekretariat für Hochschulwesen.113) Die nun erneut folgende Umgestaltung des juristischen Studiums bedeutete die Absage an die Einteilung des Studiums in Semester und die Einführung des "10-Monats Studienjahres". Ziel war die stärkere Einbindung praktischer Ausbildungsabschnitte in das Studium.114) Schon am 1. September 1951115) trat der neue Studienplan in Kraft. Er sah nach dem ersten Studienjahr ein sechswöchiges Berufspraktikum bei der Verwaltung und nach dem zweiten Studienjahr bei Gericht vor. Nach dem dritten Studienjahr folgte ein weiterer sechsmonatiger praktischer Ausbildungsabschnitt bei Gericht. Nach jedem Studienjahr waren schriftliche und mündliche Zwischenprüfungen vorgesehen. Auch außerhalb des gesellschaftswissenschaftlichen Fächer wurden die hier gestellten Fragen nun politischer. Im Strafrecht wurde nun beispielsweise gefordert: "Welches ist die philosophische Grundlage der imperialistischen Rechtstheorie?"116)52
Zu Beginn des 4. Studienjahres mußte der Studierende sich entscheiden, ob er in die Verwaltung, die Wirtschaft oder die Justiz eintreten wollte.117) Ein besondere Lenkung erfolgte zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Nach dem vierten Studienjahr folgte die Abschlußprüfung mit einer vierwöchigen Hausarbeit118), drei schriftlichen Klausuren119) sowie einer insgesamt fünfstündige mündliche Prüfung120). Obwohl diese Prüfung auch weiterhin "Staatsexamen" hieß, oblag die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung nun den Fakultäten.121) Die Besetzung der Prüfungskommissionen122), die Zurverfügungstellung von Akten für die Aufsichtsarbeiten123) sowie letzlich die allgemein zunehmende Steuerung der Prüfungsinhalte zeigten jedoch weiterhin einen starken Einfluß des MdJ. Eine Umstellung auf eine echte Hochschulprüfung blieb mit der zentralistischen Steuerung der Ausbildung unvereinbar.124)53
Der gesellschaftswissenschaftliche Teil des Studiums125) umfaßte 34 % der Geamtvorlesungszeit und 20 % des für das Selbststudium verplanten Zeitraumes126). Erstmals tauchen nun auch Russisch und Sport im Studienplan auf. Die Zulassung des Kandidaten zum Staatsexamen hing nun auch vom Nachweis der Fahigkeit ab, russische Fachliteratur lesen zu können.127) Ausbildungsstoff wurden nun auch speziellere juristische Materien wie Urheber- und Erfinderrecht, Internationales Privatrecht, Genossenschaftsrecht, Finanzrecht, Völkerrecht, Gerichtsmedizin und Kriminalistik. 54
Den Grad der Durchdringung des Studiums ideologischen und parteipolitischen Vorgaben können die angegebenen Prozentzahlen spätestens ab Mitte der fünfziger Jahre nur unvollständig darstellen. Mit Beginn der fünfziger Jahre änderte sich die Studienatmosphäre an den Fakultäten einschneidend. Gefördert wurde nun ein "kollektives Studium" durch die Einführung von Kolloquien und Repetitorien128). Auf der 1. Funktionärskonferenz der FDJ vom 26. bis 28. November 1950 hatte Ulbricht an die FDJ in einem 15-Punkte-Plan die Forderung gestellt, zur Verbesserung des Hochschulstudiums entscheidend beizutragen.129) Die anfangs noch wenig politisierte FDJ wurde zunehmend der politische Arm der SED im Hochschulalltag. Die bereits seit 1949 an der Universität Leipzig gebildeten FDJ-Studiengruppen gingen nun dazu über, daß "Nichtmitglieder … zur Teilnahme an der Studiengruppenarbeit aufgefordert und in persönlichen Aussprachen - im Zusammenhang mit einer umfassenden Werbeaktion für unseren Verband - von der Wichtigkeit und Notwendigkeit des kollektiven Studiums überzeugt wurden"130). Damit konnte in den niederen Semestern eine "100%ige Beteiligung an der Studiengruppenarbeit erreicht werden"131). In Arbeitsgemeinschaften wurde in Zusammenarbeit mit "fortschrittlichen Dozenten" der gesellschaftswissenschaftliche Stoff, wie etwa Engels "Anti-Dühring", sowie allgemeine politische Fragen erörtert.132) Auch an der Universität Jena waren bald 80 % der Studenten parteilich organisiert.133) Kritik erntete demgegenüber noch 1959 die Arbeit der FDJ-Leitung an der Humboldt-Universität in diesem Bereich134). 55
Eine stärkere ideologische Durchdringung erfuhr nun auch das Fachstudium der traditionellen juristischen Fächer. Noch 1950 mußte Hilde Benjamin feststellen, "daß wir nach 5 ½ Jahren neuer gesellschaftlicher staatlicher Entwicklung noch kaum zu den Anfängen einer neuen Rechtswissenschaft gekommen sind".135) Während Lehrmittel zum Marxismus-Leninismus bereits früh existierten,136) gelang es erst Mitte der fünfziger Jahre, eine erste Lehrbuchgeneration im Zivil- und Strafrecht fertigzustellen.137) Mangels eigener Vorarbeiten war es zumeist noch notwendig, auf die "einschlägigen sowjetischen Arbeiten" zurückzugreifen.138) Bis Mitte der fünfziger Jahre finden sich beständig Klagen über eine "Zweispurigkeit der Ausbildung":139)56
"In der Gesellschaftswissenschaft lernten die Teilnehmer, daß der Staat ein Machtinstrument der ökonomisch herrschenden Klasse zur Unterdrückung der großen Mehrheit der Bevölkerung ist - und in der Rechtswissenschaft erfuhren sie, daß der Staat die Einheit von Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt darstellt."140)57
So sei aus einer Prüfung bekanntgeworden, "daß auf die Frage, was der Staat sei, vom Prüfling die Gegenfrage gestellt wurde, ob er die Frage politisch oder juristisch beantworten sollte".141)Ulbricht monierte, es gebe manche Leute, "die anscheinend zwei Seelen in ihrer Brust haben"142). Erst jetzt galt zunehmend auch in den Lehrbüchern des Fachstudiums: "Jedes Rechtsinstitut, jedes Rechtsprinzip, jede Rechtsnorm dient immer den Bedürfnissen der herrschenden Klasse"143). 58
Ab 1951 wurden die Vorlesungen unter Beteiligung der "befähigsten Kandidaten",144) also des ab 1950 institutionell besonders herausgestellten wissenschaftlichen Nachwuchses,145) "auf dem Boden des Marxismus-Leninismus ausgearbeitet"146). Hierzu wurden "wissenschaftliche juristische Arbeitsgemeinschaften" an den Universitäten gebildet.147) Pädagogische Fragen wurden erörtert.148) Einflußreich waren die von der DASR herausgegebenen Anleitungen149) sowie die 1955 formulierten "Erziehungs- und Ausbildungsziele"150). Für Verunsicherung über den hierbei einzuschlagenden Kurs sorgen ab 1956 die Diskussionen um den weiteren Entwicklung der Rechtswissenschaft nach dem XX. Parteitag der KPdSU und der dort durch Chruschtschow eingeleiteten Abkehr vom Stalinismus.151)59
Probleme bereitete die Bereitstellung geeigneter Dozenten. Obwohl an den Universitäten in der SBZ viele nationalsozialistisch belastete Professoren entlassen worden waren oder freiwillig in die Westzonen übersiedelten, war der Kernbestand der Dozentenschaft weiterhin der alten Ausbildungsstruktur verhaftet.152)Ulbricht hatte daher von der FDJ gefordert: "Das antidemokratische Auftreten eines Teils reaktionärer Professoren muß schonungslos etlarvt werden".153) Bei den Assistenten sah es kaum besser aus. Hier ließ der "augenblickliche Entwicklungsstand der Assistenten" eine Nacharbeitung gesellschaftswissenschaftlicher Vorlesungen nicht zu.154) An der DASR wurden daher ab 1952 mehrmonatige Lehrgänge mit dem Ziel durchgeführt, "wissenschaftliche Nachwuchskader" heranzubilden.155)60

c) Juristischer Vorbereitungsdienst

In den Blickpunkt geriet auch das bis dato nach alten Grundsätzen durchgeführte Referendariat. Eine Überprüfung der Examenskandidaten der juristischen Fakultäten durch die DJV kam im August 1949 zu dem Ergebnis, daß von sieben für die Justiz in Frage kommenden Kandidaten nur drei politisch zuverlässig waren.156) Im Zuge der politischen Ausrichtung des Studiums wurde daher die Einstellung als Referendar von einer zusätzlichen Prüfung abhängig gemacht, in der "den Kandidaten Gelegenheit gegeben wird, ihre gesellschaftswissenschaftliche Kenntnisse unter Beweis zu stellen".157) Auch im Referendariat sollte der Besuch eines viermonatigen Sonderlehrganges an der Verwaltungsakademie Forst Zinna ab Februar 1950 den hinreichenden Einfluß der Gesellschaftskunde auf die Ausbildung sicherstellen.158) Im zweiten juristischen Staatsexamen hielt nun ein gesellschaftswissenschaftlicher Teil in Form einer fünfstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung Einzug.159)61
Zum 31. März 1953 lief das Referendariat dann endgültig aus. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten alle Kandidaten unabhängig vom Stand ihrer Referendarsausbildung eine Abschlußprüfung abzulegen, die feststellen sollte, ob "der Gerichtsreferendar in gesellschaftlicher und fachlicher Hinsicht in der Lage ist, eine verantwortliche Funktion zu versehen und ob er die Gewähr dafür bietet, daß er seine zukünftige Tätigkeit gemäß den Grundsätzen der Verfassung ausübt und sich vorbehaltlos für die Ziele der Deutschen Demokratischen Republik einsetzt".160) Diese Prüfung ersetzte für die davon Betroffenen das zweite juristische Staatsexamen durch eine einzige Klausur zum Thema: "Die Lehren aus dem Slanzky-Prozeß"161). Ab 31. März 1953 war die Juristenausbildung somit einstufig. 62
Schon 1954 mußten die Absolventen, die als Richter vorgesehen waren, jedoch erneut ein viermonatiges Gerichtspraktikum durchlaufen162), das üblicherweise bereits an dem Gericht stattfand, für welches der Praktikant als späterer Richter vorgesehen war.163) Hier stand die fachliche Ausbildung im Vordergrund.164) Ab 1955 wurde die praktische Studienzeit nach dem dritten Studienjahr demgegenüber von sechs Monaten auf sechs Wochen gekürzt.165)63

2. Babelsberg und der V. Parteitag der SED: 1958-1963

Die nach 1989 in ihrer Bedeutung für die Rechtswissenschaft kontovers diskutierte Babelsberger Konferenz166) und der nachfolgende V. Parteitag führten zu einer Verschärfung der ideologischen Ausrichtung der Juristenausbildung. Im Zuge des von Ulbricht ausgerufenen Kampfes gegen "Revisionismus" und "Dogmatismus" in der Ausbildung rückte nun die Verbundenheit mit den "Werktätigen" einerseits und mit den Vorgaben der Partei andererseits in den Vordergrund. Hinzu kam, daß Ulbrichts ehrgeiziger Siebenjahresplan von 1958 den Universitäten die Ausbildung von annähernd 100.000 Studenten als Kadernachwuchs auferlegte, es ging also um "massenhafte Entwicklung neuer Menschen für die Organisierung des Sieges des Sozialismus"167). 64

a) Rekrutierung

Diese Erhöhung der Absolventenzahlen sollte gleichzeitig der Durchdringung des Staatsapparates mit erfahrenen Arbeitern zugutekommen.168) Nachdem die Volksrichterlehrgänge 1954 ausliefen und an der Universität verstärkt junge Kandidaten ohne längere praktische Berufserfahrung zugelassen wurden, bestand jedoch die Gefahr, daß der über die Volksrichterausbildung erreichte Anteil an Richtern aus dem "schaffenden Volk" wieder zurückging. Bereits auf der Babelsberger Konferenz im April 1958 hatte Ulbricht die Kaderpolitik kritisiert. Er wiederholte dies auf dem V. Parteitag der SED vom Juni 1958169). Aufgabe sollte sein, "immer wieder neue Menschen aus der Arbeiterklasse die durch hervorragende Leistungen in der Produktion und durch aktive gesellschaftliche Arbeit hervorgetreten sind, für staatliche Funktionen zu qualifizieren".170)Sorgenicht stellte in der NJ klar: "Selbstverständlich werden wir nicht mehr in dem Umfange wie bisher die jungen Oberschüler, die noch über keine genügende Lebenserfahrung verfügen, unmittelbar nach Abschluß ihres Studiums in de Justizdienst übernehmen können"171). 65
Bereits zuvor war im Beruf stehenden Arbeitern an der DASR die Möglichkeit geboten worden, ein vierjähriges Internatsstudium zu absolvieren. Allen Bewerbern, die nicht durch ein Zeugnis den Nachweis der Hochschulreife erbringen konnten, wurde entsprechend der Anweisung des Staatssekretariats für Hochschulwesen vom 22. Mai 1954 die Möglichkeit einer Sonderreifeprüfung geboten. Sie wurde von der DASR durchgeführt172). Die Prüfung bestand aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. In ihr wurden von den Bewerbern Grundkenntnisse auf dem Gebiet der politischen Ökonomie, der Philosophie und der Geschichte sowie Kenntnisse über die Fragen der gegenwärtigen internationalen Lage, des Kampfes um die Einheit Deutschlands und des sozialistischen Aufbaus in der DDR verlangt. Im schriftlichen Teil wurden zwei Klausuren angefertigt, die unter anderem zeigen sollten, ob sich die Bewerber sicher und einwandfrei in der deutschen Sprache ausdrücken konnten.173)66
Die erhoffte Resonanz blieb jedoch aus. So stammten 1957 nur 6,4 % der Studenten an der DASR aus den Produktionsbetrieben.174) Geeignete Kandidaten waren nur schwer zu überzeugen und zogen die oftmals besser bezahlten175) Stellungen in der Produktion der Umorientierung zur Justiz176) vor. Auch das Internatsstudium schreckte vielfach ab,177) während andererseits das Fernstudium neben der vollen Berufstätigkeit häufig erfolgslos blieb.178)67
Um dennoch kurzfristig die Kaderlage zu verbessern, wurden in der Zeit von 1959 bis 1961 insgesamt drei Kurzlehrgänge179) für die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten an der DASR durchgeführt. Die Lehrgangsdauer erstreckte sich jeweils auf 12 Monate. "Die Teilnehmer setzten sich aus erprobten Schöffen, Mitgliedern von Konfliktkommissionen, gesellschaftlich aktiven Kräften aus der Produktion sowie bewährten Mitarbeitern der Partei und von gesellschaftlichen Organisationen und der staatlichen Verwaltung zusammen". Die nachfolgende Analyse fiel jedoch vernichtend aus: 68
"Von den insgesamt ausgebildeten Kadern sind 131 zum Einsatz als Richter gekommen. Insgesamt 62 (47,3 %) der in diesen Kurzlehrgängen ausgebildeten Kader sind bereits wieder aus der Justiz ausgeschieden. Die Ursachen sind größtenteils auf nicht zu behebende Mängel in der Rechtssprechung und die das eigene Leistungsvermögen übersteigenden Anforderungen des Fernstudiums zurückzuführen"180). 69
Damit verblieb es bei der Möglichkeit eines vierjährigen Direktstudiums oder eines Fernstudiums. Doch hier galt zumeist: "Diejenigen Genossen, die wir gern haben möchten, bekommen wir sowieso nicht; die verdienen bereits zuviel und haben dort, wo sie sind, ein ruhiges Leben"181). Vorschläge182), für Kandidaten aus der Produktion eine abgestimmte Kombination von Phasen des Direkt- und des Fernstudiums einzuführen, konnten sich nicht durchsetzen. Auch weiterhin blieb so die Zahl der aus der Produktion stammenden Richter hinter den Erwartungen zurück. 70

b) Studium

Auf dem V. Parteitag hatte Ulbricht eine Überarbeitung der bestehenden Studien- und Forschungspläne sowie der Vorlesungsprogramme gefordert183) und, neben der Kritik an der Rechtswissenschaft, vor allem unzureichende Verbindung mit der Praxis bemängelt.184) Diese Kritik wurde in ihren Auswirkungen auf die Gestaltung der Juristenausbildung breit diskutiert.185) Zum Wintersemester 1959 trat ein neuer Studienplan in Kraft.186) Gefordert wurde: "die Studenten müssen die Juristischen Fakultäten als begeisterte und befähigte Kämpfer für die Sache der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten verlassen und bereit sein, ihre Kräfte vorbehaltslos für die erste deutsche Arbeiter- und Bauernmacht einzusetzen."187) Am Beginn des Studiums stand nun eine zweiwöchige Vorlesung über "Die Politik von Partei und Regierung im gegebenen Stadium der Entwicklung unserer volksdemokratischen Ordnung". Um die Durchdringung des Rechts mit den politischen Vorgaben auch vom Studienablauf her zu dokumentieren, wurde die Trennung in Grund- und Fachstudium aufgegeben und die ehemaligen Fächer der Gesellschaftswissenschaft auf das gesamte Studium verteilt. Insgesamt erhöhte sich damit der Anteil der politischen Ausbildung auf 43 % der Gesamtausbildungszeit. Das Fach Verwaltungsrecht, in Babelsberg in der Person Karl Bönningers von Ulbricht scharf attackiert, tauchte nicht mehr auf. 71
Im Selbststudium sollten besonders die Parteibeschlüsse vertieft werden. Auch in den neugegründeten Studentenkollektiven, einer Gruppe von Studenten, "die darum ringt, eine sozialistische Gemeinschaft zu werden"188), ging es hauptsächlich um die "Beherrschung der Entwicklungsgesetze der Gesellschaft"189). Gleichzeitig sollte die Einhaltung der Studiendisziplin auf diese Weise vom Kollektiv kontrolliert werden.190) Der soziale Druck nahm, glaubt man den offiziösen Darstellungen, nach der Veröffentlichung von Ulbrichts "Zehn Geboten der sozialistischen Moral" zu. Thema der Studentengruppen war nun auch das "moralische Verhalten einer Studentin […], die ihre Ehe nicht nach den sozialistischen Moralprinzipien führte"191). In den Blickpunkt geriet auch die "massenpolitische Arbeit". An der DASR wurde einzelnen Seminargruppen eine Patengemeinde zur Betreuung zugewiesen.192) Dort nahmen die Studenten mehrere Stunden pro Woche an körperlicher Arbeit und an Versammlungen teil um, durch "Herstellung eines engen Kontaktes und herzlichen Verhältnisses mit den Genossenschaftbauern" ihre Persönlichkeit zu entwickeln.193) Auch gemeinsame Arbeitseinsätze der gesamten Fakultät fanden nun statt.194)72
Die praktischen Studienzeiten, weiterhin jeweils 6 Wochen, wurden auf die im Siebenjahresplan herausgestellten wirtschaftlichen Bereiche ausgedehnt. Sie erfaßten nun nach dem ersten Studienjahr einen Volkseigenen Betrieb, nach dem zweiten Studienjahr die staatliche Verwaltung und nach dem dritten Jahr den Bereich der Wirtschaft, etwa ein Vertragsgericht oder eine "Vereinigung volkseigener Betriebe". Nach dem vierten Studienjahr folgte dann ein Ausbildungsabschnitt bei der Justiz. 73

c) Praktikantenzeit

Am 1. August 1959 wurde die Praktikantenzeit von vier Monaten auf 18 Monate verlängert und damit wieder ein zweiter großer Ausbildungsabschnitt eingeführt195). Auch hier ging es um eine stärkere Anbindung an die Praxis. Stationen der Ausbildung waren neben der Justiz nun auch: körperliche Arbeit in der Produktion, Kreisausschuß der Nationale Front, Kreisvorstand des FDGB und örtliche Räte. Erneut ging es dabei um auch Massenarbeit, so sollte der Praktikant in den Kreisausschüssen "in beharrlicher Kleinarbeit die Friedenspolitik unserer Regierung erläutern"196). 74
Zwei Monate vor Beendigung des Praktikums kam es zu einer Einschätzung der bisherigen Tätigkeit des Praktikanten197). Bei positiver Bewertung wurde der Kandidat zur Richterwahl vorgeschlagen. Fiel die Bewertung negativ aus, so konnte das Praktikum um weitere sechs Monate verlängert werden, oder die Ausbildung war gescheitert. Diese war am 1. Oktober 1959198) eingeführt worden und bot eine weitere Möglichkeit, sich die Konformität der Richter zu sichern.199)75

3. DASR

Obwohl die DASR als "fünfte juristische Fakultät" bezeichnet wurde, hatte sie einige Besonderheiten aufzuweisen. Von Anfang an als Kaderschmiede geplant, bildete die Akademie in ihrer Blütezeit zwischen 1954 und 1963 neben Staatsfunktionären auch Juristen im Fern- und Direktstudium aus. In Frage kamen dabei nur "klassenbewußte Hörer mit hohem ideologischen Niveau […], die begeistert von ihrer Aufgabe waren"200). Mit Absolventenzahlen im Direktstudium zwischen 200 und 300 Personen pro Jahr übertraf sie die anderen Fakultäten in diesem Zeitraum deutlich. So beendeten etwa in Jena ca. 30-40 und an der Humboldt-Universität etwa 70-80 Studenten jährlich ihre Ausbildung.201) Einfluß übte sie zunächst auch als Lenkungsorgan der Rechtswissenschaft aus.202)76
Zwischen 1954 und 1955 erfolgte die Ausbildung dreijährig und unterschied sich somit zunächst weiterhin von der parallel ablaufenden vierjährigen Ausbildung an den Universitäten. Mit fast 47 % war der Anteil der politisch zentrierten Fächer hier deutlich höher als an der Universität.203) Die Ausbildung im materiellen Recht wies in absoluten Stundenzahlen dennoch eine Vergleichbarkeit zur universitären Planung auf, so entfielen auf die Ausbildung im Strafrecht insgesamt 208 Stunden Vorlesung und 104 Stunden Übung. Dem standen an der Universität nach dem Lehrplan des Jahres 1951 260 Stunden Vorlesung und 52 Stunden Übung gegenüber. Insgesamt zeigt der Vergleich pro Studienjahr sogar durchschnittlich 80 Stunden mehr Vorlesungen im Internatsstudium an der DASR als an der Universität. 77
Mit Beginn des Studienjahres 1955/56 wurde die Lehrgangsdauer auf vier Jahre verlängert, so daß seitdem insoweit kein Unterschied zur akademisch-juristischen Ausbildung an einer Universität mehr bestand.204)78
Anfang September 1957 begann an der DASR ein vierjähriges juristisches Studium, das Richter heranbildete und mit dem Staatsexamen abschloß. Weiterhin unterschied sich die Zusammensetzung nicht unwesentlich von den Universitäten. Fast 80 % der Studenten205) gelangten über Sonderreifeprüfungen206) an die Akademie, besaßen also keine traditionelle Hochschulreife. 70,2 % zählten nach sozialer Herkunft zur "Arbeiterklasse"207), fast 85 % gehörten der SED an. In besonderem Maße wurde demnach die Akademie zur Ausbildung "klassenbewußter Arbeiterkinder", nach wie vor dem Idealbild des sozialistischen Juristen, genutzt und bot gleichzeitig ausgezeichnetete Karrierechancen für parteitreue Aufsteiger. 79
Den zweiten Schwerpunkt der Tätigkeit der DASR stellte das Fernstudium dar, das bereits ab 1951 Richtern und Staatsanwälten, vor allem Absolventen der Volksrichterkurse, die Möglichkeit bot, in einem "organisierten Selbststudium" neben ihrer Tätigkeit das Staatsexamen nachzuholen.208) Daneben wurden wiederholt besondere Schnellkurse für leitende Funktionäre des Justizapparates durchgeführt.209) 1959 wurden die bereits angesprochenen210) Kurzlehrgänge für Justizkader, wie Schöffen, statt. Auch sie waren mit knapp 55 % politischer Ausbildung außergewöhnlich stark politisch ausgerichtet.211)80
Anfang der sechziger Jahre verlor die Akademie nach den seit Babelsberg 1958 schwelenden Kontroversen mit der Staatsführung am 31. Dezember 1963212) die Möglichkeit der Durchführung des Direkt- und Fernstudiums und damit einen Großteil ihres Einflusses auf die Ausbildung der Richterschaft der DDR.213) Die Ausbildung im Fernstudium wurde von der Humboldt-Universität zu Berlin übernommen.214)81
Kritik an der politischen und fachlichen Ausbildung der amtierenden Richter durch das ZK,215) führte 1971 und 1972 nochmals zur Durchführung von achtmonatigen Lehrgängen zum Strafrichter216). Der nachfolgende Bericht machte die klare politische Aufgabenstellung deutlich: 82
"Im Vordergrund der Ausbildung stand, die Studenten auf der Grundlage der Beschlüsse des VIII. Parteitages der SED zu einem festen Klassenstandpunkt und hoher politischer Einsatzbereitschaft zu erziehen und sie zu befähigen, die Beschlüsse der Partei- und Staatsführung zu verwirklichen und das sozialistische Strafrecht zum Schutz der Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR und der Bürger und ihrer Rechte vor feindlichen Anschlägen und anderen kriminellen Handlungen, zur Vorbeugung gegen Straftaten und zur Erziehung von Rechtsverletzern mit hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit anzuwenden […] In der Erziehungs- und Bildungsarbeit wurde insb. angestrebt, die Lehrgangsteilnehmer zu sozialistischen Richterpersönlichkeiten zu entwickeln, ihre klassenmäßige Erziehung zu vertiefen."217)83
79,6 % der Teilnehmer entstammten der Arbeiterklasse, 93,8 % gehörten der SED an.218) Mit knapp 45 % politisch zentrierter Ausbildung waren diese Lehrgänge demzufolge auch stark politisch durchsetzt. Gerade 169 Stunden Vorlesung im Bereich des üblichen Fachstudiums verwiesen demgegenüber auf ein wohl besonders niedriges fachliche Niveau der Absolventen. Hierfür sprechen auch die zu bearbeiteneden Seminarthemen: 84
- Geburtstag von Ernst Thälmann 85
- 1. Mai - Kampf der Arbeiterklasse 86
- 8. März - Frauentag 87
- Gemeinschaftliche Ausgestaltung der X. Weltfestspiele 88
Die Lehrgänge endeten mit dem Staatsexamen, verpflicheten aber zur nachfolgenden Aufnahme eines Fernstudiums. Zudem waren dem Einsatz als Richter eine 4-monatige "Einarbeitungszeit" vorgeschaltet. 89

4. Rechtspflegeerlaß: 1963-1967

Seit 1961 arbeitete die SED an einer Reform der Rechtspflege. Mit den Beschlüssen des VI. Parteitages der SED und mit dem Rechtspflegeerlaß219) von April 1963 wurde auch Veränderungen der Juristenausbildung vorbereitet. Am 10. Oktober 1963 faßte das Präsidium des Minsterrates einen Beschluß über Inhalt und System der Ausbildung juristischer Kader220). Die in Babelsberg eingeleitete Ausbildungspolitik wurde hierbei weitgehend fortgeführt. 90
Erneut stand die Rekrutierung der erwünschten Kandidaten aus der Praxis im Vordergrund: 91
"Grundsatz für die Zulassung zum juristischen Studium ist, Kader mit einer größeren Lebenserfahrung zu gewinnen. Die Bewerber sollen daher eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Die Kader für die Rechtspflegeorgane sollen darüber hinaus mindestens zwei Jahre als Facharbeiter tätig gewesen sein und nach Möglichkeit bereits gesellschaftliche Funktionen, insb. in den gesellschaftlichen Organen der Rechtspflege, ausgeübt haben. Bewerber, die bereits eine abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung besitzen, sind vorrangig zum juristischen Studium zuzulassen und können eine verkürzte Ausbildung durchlaufen."221)92
Immer mehr sollte die juristische Ausbildung einem "zweiten Beruf" dienen.222) Hinzu kamen für die Rekrutierung der Kader nun Eignungsprüfungen223), welche die Bereitschaft des Bewerbers, "sich für die Interesse der Arbeiterklasse einzusetzen"224) bewerteten. Neben der Heranziehung von Beurteilungen durch Schule oder Betrieb, dienten eine Klausur sowie ein Eignungsgespräch vor einer Kommission der Universität diesem Ziel. 93
Erneut ging es auch um eine "organische"225) Verbindung von Theorie und Praxis. Hierzu wurde die Praktikantenzeit wieder abgeschafft und in das nun auf fünf Studienjahre konzipierte Studium integriert. Der im Dezember 1963 ergehende "Rahmenstudienplan für die Ausbildung von Juristen an den Universitäten der DDR (Direktstudium)"226) sah insgesamt 37 Wochen Praktikumszeit für die angehenden Rechtspflegejuristen vor. Auch die am Ende der Ausbildung stehende Diplomarbeit sollte nun "der Praxis dienen".227)94
In dieser Ausprägung neu war hingegen der Gedanke der Spezialisierung. Nach einem einheitlichen Grundstudium wurde in der Ausbildung nun klarer zwischen Rechtspflege- und Wirtschaftsjuristen differenziert. Damit wurde die Konzeption des Einheitsjuristen verabschiedet und mit dem Wirtschaftsjuristen ein neues Berufsbild geschaffen. Die Ausbildung der Rechtspflegejuristen erfolgte nun ausschließlich an den Fakultäten in Leipzig und Berlin, während die Wirtschaftsjuristen auf Jena und Halle verteilt wurden. Besonders letztere waren als ökonomisch wertvolle Kader nun gefordert. Ziel war, "die in der Wirtschaft tätig werdenden Juristen zu befähigen, die ökonomischen Aufgaben mit den Mitteln des Rechts lösen zu helfen und die Interessen der Volkswirtschaft in dem sich erweiternden Handel mit anderen Staaten zu sichern"228). Für die Rechtspflegejuristen bedeutete dies im Gegenzug eine stärkere Konzentration auf justizrelevante Ausbildungsgebiete. Im siebten Semester erfolgte die "Berufslenkung der Studierenden für den künftigen Einsatzbereich auf der Grundlage der von der staatlichen Plankommission herauszugebenden Richtlinie und Grundsätze über die Berufslenkung"229). Schon das am Ende der Ausbildung stehende 16-wöchige Praktikum fand dann bei der künftigen Ausbildungsstelle statt. Hier wurde der Praktikant voll in die tägliche Arbeit integriert, nahm nicht nur an Sitzungen, sondern auch an Dienstbesprechungen, Justizaussprachen und Rechtsauskünften teil. Erstmals kam er dabei auch mit den an der Universität nicht gelehrten Anweisungen der zentralen Justizorgane in Kontakt230). Auch aus diesem Grund mußte die "klassenmäßige Erziehung" zu diesem Zeitpunkt mit Sorgfalt fortgesetzt werden.231)95
Durch die Berufslenkung in Absprache mit den künftigen Dienststellen wurden bereits die Studenten Teil eines Stellenplans. Da das Abspringen im Studium wie auch das Nichtbestehen der Prüfung die künftige Besetzung der Stellen gefährdete, kursierte schon unter den Studenten der Slogan: "Bist Du erst einmal immatrikuliert, dann schützt Dich nur noch der Tod vor dem Examen!"232)96
Die ideologische Durchdringung des Studiums für diesen Zeitraum ist nach äußerlichen Kriterien schwer abzuschätzen. Schon die Ausdifferenzierung der Fächer macht es schwer, die "gesellschaftswissenschaftlichen" Ausbildungsabschnitte klar herauszufiltern. Mit knapp unter 30 %233) scheint der Anteil der politisch besonders stark belasteten Fächer leicht zurückgegangen zu sein. Persönliche Schilderungen sprechen jedoch eher für eine weitergehende Verschärfung der politischen Einflußnahme.234) Die SED-Fakultätsgruppen, zusammengesetzt aus Professoren, Dozenten und Studenten, waren fest institutionalisiert und "bestimmten das studentische und gesellschaftliche Leben an der juristischen Fakultät".235) Studentenkollektive bzw. FDJ-Gruppen umgaben die Zeit des Selbststudiums. Teilnahme an den gesellschaftpolitischen Veranstaltungen der Universität war Pflicht. In diesem Klima und bei kleinen Studentenzahlen war es kaum möglich, seine "innere Grundhaltung zu verbergen"236). In jedem Semester wurden aufgrund ihrer Leistung im politischen Grundstudium auch einzelne Studenten als Nachwuchskader für den Staatssicherheitsdienst angeworben und dienten ab diesem Zeitpunkt als IM teilweise als Kontrollorgan ihrer Kommillitonen.237)97
In diesem Zusammenhang ist das Aufkommen sog. Vertragsstudenten ab Mitte der sechziger Jahre von Interesse.238) Das MdJ schloß nun mit SED-Mitgliedern Verträge über ihren künftigen Einsatz bei den Rechtspflegeorganen. Gegen ein erhöhtes239) Stipendium und die Garantie, bei erfolgreichem Abschluß übernommen zu werden, verpflichtete sich der künftige Student nicht nur zu einem konsequenten Studium, sondern auch zu partei- und gesellschaftspolitischem Engagement und dazu, "die Beschlüsse von Partei und Regierung stets zu beachten und sich im eigenen Handeln von ihnen leiten zu lassen" sowie "sich überall und jederzeit für die Ziele und Interessen der Arbeiter- und Bauernmacht einzusetzen"240). 98

5. Dritte Hochschulreform: 1967-1971

Bereits seit dem VI. Parteitag von Januar 1963 deuteten sich bedeutende Reformen in der SED-Programmatik an. Unter dem Einfluß jüngerer Funktionäre wie Erich Apel und Günter Mittag startete Ulbricht eine ökonomische Offensive unter dem Schlagwort "Neues Ökonomisches System".241) Um die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft zu steigern, kam es zu einer Schwerpunktverschiebung von der ideologischen Kaderschulung hin zur ökonomischen Nutzenanalyse. Dem einzelnen wurde ein gewisses Eigeninteresse zugestanden, daß es gesellschaftlich nutzbar zu machen galt: "Der homo oeconmicus galt wieder etwas in der DDR […]"242). Kaderlenkung und Verwaltung sollten zurücktreten, um der Kreativität des Individuums und der Entwicklung neuer ükonomischer Strategien den notwendigen Freiraum einzuräumen - auch wenn dies eine Gefahr für den absoluten Führungsanspruch der Partei bedeutete. Eine Aufwertung bedeutete dies für die Wissenschaft, die es nun zu "stimulieren" galt. 99

a) Studium

Auswirkungen dieses Paradigmenwechsels auf die Hochschulpolitik waren abzusehen. Die im Februar 1967 von der 4. Hochschulkonferenz der DDR beschlossenen "Prinzipien zur weiteren Entwicklung der Lehre und Forschung an den Hochschulen der DDR" initiierten eine umfassende Neuordnung des gesamten Hochschulwesens.243) Wichtigstes Ziel war dabei eine größere Nähe der Forschung zur Volkswirtschaft244). Diese "III. Hochschulreform" führte zunächst zu organisatorischen Veränderungen.245) Die Verwaltung der Hochschulen wurde zentralisiert.246) Um die Forschung besser überblicken und koordinieren zu können, wurden bis 1968 die Fakultäten und die Institute durch insgesamt 190 Sektionen ersetzt. Die Ausbildung der Justizjuristen übernahmen nun die Humboldt-Universität in Berlin für Richter und die Jenenser Friedrich-Schiller-Universität für Staatsanwälte. 100
Um den Forderungen nach einer Verkürzung des Studiums nachzukommen, wurde das Studium von fünf auf vier Jahre verringert. Gefördert wurde im Studium nun die Heranbildung von Fachleuten. Hierzu wurde das Fachstudium überarbeitet und zwei spezielle Förderungsmöglichkeiten für "wissenschaftlich-produktive Tätigkeit" geschaffen. Im sog. Spezialstudium sollten wissenschaftliches Arbeiten und besondere Spezialkenntnisse für die, durch die staatliche Berufslenkung zu diesem Zeitpunkt bereits festgelegte, spätere Tätigkeit vermittelt werden247). Nach Kritik aus der Praxis wurde das Spezialstudium jedoch schon bald darauf wieder abgeschafft.248)101
Für spätere Wissenschaftskader wurde anstelle des Spezialstudiums das besondere Forschungsstudium eingerichtet. Es war auf zwei Jahre ausgerichtet und diente der Heranführung an die spätere Tätigkeit sowie der Erstellung einer Dissertation. Dissertationen, aber auch die Diplomarbeiten des normalen Studienabschlusses wurden nun mit konkreten Problemen der Volkswirtschaft koordiniert. Hierzu schloß die Universität sog. Koordinationsvereinbarungen mit der Praxis ab, in denen auch Lehrplanfragen, Berufspraktika, die Ausbildung von Spezialkadern und der Kaderaustausch abgestimmt wurden.249)102

b) Auswirkungen auf die Rekrutierungspraxis

Die Ausbildung einer fachlichen Elite führte allgemein zur Gefahr "einer Verselbständigung des fachlich qualifizierten Personals in den Wirtschaftsapparaten gegenüber der Partei"250). Gleiches galt potentiell für fachlich besser als ihre Leitungskader qualifizierte Juristen. Zur Sicherung der Konformität der neuen Kader mußte erneut auf die Rekrutierung der Kader besonderes Augenmerk gelegt werden251). In einer Rede vor der DASR am 6. Januar 1969 forderte daher Kurt Wünsche nachdrücklich von dem Bewerber um ein juristisches Studium ein hohes sozialistisches Bewußtsein, gesellschaftliche Aktivität, politisch-moralisch untadeliges Verhalten, Lebensreife, gefestigtes marxistisch-leninistisches Wissen, gute Allgemeinbildung, Bescheidenheit und Ehrlichkeit. Er solle nicht älter als 20 Jahre sein, den Nachweis der Hochschulreife besitzen und in gesellschaftlichen Organisationen aktiv gewesen sein. Auch müsse er Kritik zugänglich und zur Selbstkritik fähig sein und sich immer für den Schutz der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung der DDR und die Interessen der sozialistischen Gesellschaft einzusetzen bereit sein.252)103
Ein internes Merkblatt des MdJ aus dem Jahr 1970 fügte dem die Forderung hinzu, geeignet sei nur, wer "vorbehaltlos die Beschlüsse der Partei- und Staatsführung anerkennt und bereit und fähig ist, sich unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit für ihre Verwirklichung einzusetzen."253). Nochmals wurde das gesamte Rekrutierungskonzept überarbeitet. Die Erfahrungen aus dem Vertragsstudium einerseits und aus den seit 1963 durchgeführten Eignungsprüfungen andererseits, wurden zu einem lückenlosen Selektionsprozeß verfeinert, der bereits 17-jährige in ein umfassendes Betreuungssystem einband.254)104
Während es zumindest auf dem Papier255) vor 1965 noch einer einer besonderen Befürwortung durch einen Betrieb oder eine Massenorganisation bedurfte, bestand nun die Möglichkeit, sich für das Jurastudium direkt zu bewerben.256) Seit dem VI. Parteitag 1963 wurde der Aufbau eines einheitlichen Bildungssystems257) forciert, "dessen einzelne Stufen vom Kindergarten und der Schule, der Berufsausbildung und Erwachsenenbildung bis zu den Universitäten, Hoch- und Fachschulen aufeinander abgestimmt sind".258) An den Schulen wurden seit den siebziger Jahren sog. Hinweise für Studienbewerber259) und "Berufsbilder" ausgegeben, an denen sich der angehende Bewerber orientieren konnte260). Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewerbung war nach dem Gesetzeswortlaut261)105
- die aktive Mitwirkung an der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft und die Bereitschaft zur aktiven Verteidigung des Sozialismus, 106
- der Nachweis hoher fachlicher Leitungen, verbunden mit dem Streben, das Wissen und Können ständig zu vervollkommnen, 107
- die Bereitschaft, alle Forderungen der sozialistischen Gesellschaft vorbildlich zu erfüllen und nach Abschluß des Studiums ein Arbeitsverhältnis entsprechend der Absolventenordnung vom 3. Februar 1971 aufzunehmen. 108
In Frage kam nur, wer bereits in der 8. Klasse vom Lehrerkollegium zur erweiterten Oberstufe zugelassen wurde. In der 11. Klasse konnten sich Interessierte bewerben und wurden einer ersten fachliche und politischen Eignungsprüfung durch Klassenlehrer und FDJ-Leitung unterzogen.262) Westkontakte stellten hier einen Risikofaktor dar.263) Nach einer Aussprache bei der Kaderleitung des örtlichen Bezirksgerichts konnte der Bewerber zu Beginn der 12. Klasse dort eine auch politisch ausgerichtete Aufnahmeprüfung ablegen. Nach einem weiteren Gespräch beim MdJ war der Bewerber "vorimmatrikuliert" und schloß einen Studienfördervertrag. Er bekam einen Richter am Kreisgericht als Betreuer zugewiesen, der mit ihm auch im nachfolgenden zweimonatigen Vorpraktikum am Kreisgericht und im dann abzuleistenden dreijährigen Wehrdienst264) weiterhin Kontakt hielt. Der anstehend Aufnahme in das Studium war ein weiteres Eignungsgespräch mit einer Kommission, die aus Vertretern der Sektion Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität, des MdJ und der FDJ bestand, vorgeschaltet. Nochmals wurde "politisch-ideologische Reife", charakterliche Eignung und Leistungsvermögen des Kandidaten überprüft.265) Im Ergebnis war zumindest die Mitgliedschaft in der FDJ zwingend.266) Vielfach267) ohne realistische Chance auf einen Studienplatz blieben so Bürgerrechtler und kirchlich engagierte Personen, die eine Mitgliedschaft in der FDJ zumeist ablehnten.268) Wer in diesen Gesprächen eine kritische Haltung attestiert bescheinigt bekam, dem wurde in einem abschlägigen Bescheid nahegelegt, sich erst noch einmal in der Produktion zu bewähren.269)109
Nun hing die Zulassung nur noch an den Anforderungen der Berufslenkung und an den fachlichen schulischen Leistungen. Da ab den siebziger Jahren die Zahl der Bewerber den Bedarf leicht überstieg, konnte nach Lochen270) etwa Ende der siebziger, Anfang der achtziger Jahre nur jeder zweite Bewerber für die Richterlaufbahn zugelassen werden. Den Jahresbedarf an Rechtspflegejuristen bezifferte das MdJ mit etwa 100 bis 110 Absolventen.271) Die Begriffsbestimmung der für die "klassenmäßige Zusammensetzung" bevorzugt heranzuziehenden Arbeiter- und Bauernkinder272) wurde zur Bevorzugung besonderer Bewerbergruppen genutzt. Proletarischer Herkunft qua definitionem waren Kinder von Partei- und Staatsfunktionären und Angehörige der Schutz- und Sicherheitsorgane. Abiturienten ohne abgeschlossene Berufsausbildung wurden ansonsten nur selten zum Studium zugelassen.273) Ende der achtziger Jahre belief sich der Anteil der Abiturienten auf 11 %.274) Besonders gefördert wurde auch der Anteil der Frauen im Studium. Ende der achtziger Jahre betrug der Frauenanteil der Studierenden etwa 50 %.275)110

c) Assistentenzeit

Nachdem die Praktikantenzeit 1963 abgeschafft worden war, kehrte man 1970 zu einer nachgeschalteten einjährigen Assistentenzeit und damit zu einer zweistufigen Ausbildung zurück.276) Damit wurde die Ausbildungdauer für zukünftige Richter wieder auf fünf Jahre erhöht. 111
Ziel der Assistentenzeit sollte sein, "künftige Richter nach einem Ausbildungsplan darauf vorzubereiten, seine Aufgaben mit hoher Qualität und Effektivität zu erfüllen. Die Ausbildung ist darauf zu richten, den Assistenten zu klassembewußten Denken und Handeln, zu hohem Verantwortungsbewußtsein, zu Initiative und Disziplin zu erziehen. Sie dient dazu, dem Assistenten die Befähigung zur Erfüllung des Klassenauftrags der Gerichte zu vermitteln. Dieser besteht: 112
- im zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung 113
- im Schutz des sozialistischen Eigentums 114
- in der Sicherung der Rechte der Bürger und der Förderung ihrer bewußten Disziplin. 115
Der Assistent ist verpflichtet, 116
- eng mit den Werktätigen zusammenzuarbeiten, 117
- ihnen das sozialistische Recht zu erläutern, 118
- das Vertrauensverhältnis zur Bevölkerung zu festigen, 119
- aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, 120
- ständig an seiner weiteren politischen und fachlichen Qualifizierung zu arbeiten."277)121
Inwieweit diese theoretischen Vorgaben die Assistentenzeit auch praktisch bestimmten, bedürfte jedoch näherer Untersuchung. Der Anteil des Lernbedarfs für die spätere praktische Tätigkeit dürfte nicht zu unterschätzen sein. Die Ausbildung endete nach einem Jahr mit der Wahl auf vier Jahre zum Richter.278) Wurde der erforderliche "Entwicklungsstand" nicht erreicht, konnte eine Ausbildungsverlängerung um weitere sechs Monate angeordnet werden. Entscheidend war die einen Monat vor Ende der Ausbildung abzugebende Einschätzung des Ausbildungsleiters. Ein weiteres (zweites) Staatsexamen wurde nicht eingeführt. 122

6. Die Ära Honecker: 1971-1989

Schon auf dem VIII. Parteitag der SED im Juni 1971 bremste Honecker die III. Hochschulreform ab. Die eingeleitete Expansion der Hochschulen wurde gestoppt und gefordert, "die vorhandenen Ausbildungskapazitäten voll zu nutzen und noch effektiver zu arbeiten".279) Die Wissenschaft wurde erneut enger an die parteipolitischen Vorgaben gebunden und die ideologische Ausbildung verstärkt280). Die stärkere Nutzenausrichtung der wissenschaftlichen Arbeit wurde wieder in die Parteidisziplin geführt. 123
Die Selektion der Bewerber verlief weiterhin in den inzwischen erprobten Bahnen. Ab 1982 kam jedoch ein einjähriges "Vorpraktikum" hinzu, daß der Sammlung praktischer Erfahrungen, aber auch der ideologischen Einschätzung des Bewerbers diente281). Der Beurteilung der ideologischen Reife der Bewerber und dann der Studenten wurden inzwischen wissenschaftliche Untersuchungen zuteil.282)124
Am 1. September 1974 trat ein vom neugegründeten Wissenschaftlichen Beirat für Staats- und Rechtswissenschaft beim Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen in Zusammenarbeit mit den Sektionen erarbeiteter neuer Studienplan in Kraft.283) Die Erziehungs- und Ausbildungsziele waren "von der gesetzmäßig wachsenden Führungsrolle der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei, der wachsenden Rolle des sozialistischen Staates im Prozeß der vollen Entfaltung der sozialistischen Gesellschaft und der damit untrennbar verbundenen zunehmenden Bedeutung des sozialistischen Rechts bestimmt".284) Inhaltlich lehnte sich der Studienplan weitgehend an den des Jahres 1969 an. Neu war die Wiedereinführung des Faches Verwaltungsrecht, welches sich jedoch im Gegensatz zum bundesdeutschen Verständnis auf Fragen der Organisation und Leitung des Staates konzentrierte. Das offizielle Lehrbuch bezeichnete das Verwaltungsrecht als "eines der Instrumente zur praktischen Organisierung der staatlichen Leitung und Planung der gesellschaftlichen Prozesse"285). Dieses Lehrbuch war gleichzeitig Teil einer zweiten, im Zeichen der seitens der Partei vorgegebenen Effektivierung der Ausbildung herausgegebenen Lehrbuchreihe zur Rechtswissenschaft.286)125
Seit 1975 beteiligten sich die Studenten an der rechtlichen Erziehung der Bevölkerung, der sog. Rechtspropaganda.287) Aufgabe der Studenten war es dabei, vor Schülern und Berufsschülern sowie vor Mitarbeitern örtlicher Organe und in Arbeitskollektiven Grundkenntnisse des sozialistischen Rechts zu vermitteln. Dies sollte neben der Vertiefung der eigenen Kenntnisse auch pädagogische Fähigkeiten schulen und gleichzeitig das "Rechtsbewußtsein der Bürger"288) erhöhen. Im übrigen verlief die Juristenausbildung weiter in inzwischen eingespielten Bahnen. Die nach dem IX. Parteitag im September 1980 durchgeführte V. Hochschulkonferenz blieb ohne konkrete Auswirkungen auf die Juristenausbildung.289) 1988 diskutierte Reformvorschläge290) brachten ebensowenig praktische Veränderungen wie die seit 1989 diskutierte und nicht mehr wirksam gewordenen "IV. Hochschulreform".291)126

V. Schluß

1. Eine Beurteilung der Richterausbildung in der DDR muß ihren Ausgangspunkt in einem vom westdeutschen grundlegend differierenden Richterbild in der DDR suchen. Recht war Instrument zur Umsetzung der durch die Partei vorgegebene gesellschaftlichen Ziele.292) Wird man auch durchaus feststellbare Konjunkturen nicht außer Acht lassen dürfen, die der individuellen Rechtsposition gegenüber dem Staat einen gewissen Freiraum einräumten, so hatte doch Recht grundsätzlich keine Autonomie gegenüber staatlicher Lenkung. Eine Wendung des Gesetzes gegen die Partei war dem Richter, cum grano salis, verwehrt. Auch galt: Der Richter vertrat weder "überpositives" Recht noch einen selbst entwickelten "Klassenstandpunkt". Die ständige politische Schulung diente nicht der Befähigung, eine eigene marxistischen Rechtsansicht zu entwickeln, sondern der Absicherung des Führungsanspruches der Partei. Der Richter war als Umsetzer der Vorgaben der Führung in ein enges Anleitungs- und Kontrollsystem vernetzt.293) Die Einbindung in einen fachwissenschaftlichen Diskurs wie auch die traditionellen Methoden der Gesetzesanwendung konnten also gegenüber politischen Vorgaben keine Autonomie beanspruchen. In diesem Blickwinkel war es naheliegend, daß Richter weder fachliche noch - nicht erst seit den Richterwahlen - persönliche Unabhängigkeit genossen.294)127
Schon die Volksrichterausbildung war an dem neuen Richterbild ausgerichtet. Die Tatsache, daß "kaum ein Student unter den Studienvorschriften sein Studium beendete, unter denen er es begonnen hatte",295) darf nicht den Blick dafür verstellen, daß sich in Auseinandersetzung mit dem überkommenen Universitätsstudium und mit dem sowjetischen Vorbild bereits hier die wesentlichen Leitlinien ausbildeten, welche die Richterausbildung bis zum Ende der DDR prägten.296)128
a) Besonderen Wert wurde bereits früh auf die Rekrutierung der Justizkader gelegt. Neben der eigenen Berufswahl war schon in den fünfziger Jahren politische Zuverlässigkeit für die Zulassung zum Studium Voraussetzung. Anfangs galt es Bewerber auszusondern, deren Entscheidung noch dem alten Berufsbild des Richters verpflichtet war. Probleme in den Volksrichterkursen mit Bewerbern, die hier eine Karrieremöglichkeit und den sozialen Aufstieg erhofften, machten diese Gefahren deutlich.297) Zunehmend wurde jedoch das Bild des neuen sozialistischen Richters im kollektiven Bewußtsein verankert. Richter bezogen ein relativ niedriges Gehalt und hatten im Verhältnis zur Bundesrepublik einen niedrigeren sozialen Status.298) Auch die politischen Implikationen der Tätigkeit waren nun bekannt. 129
Insgesamt sorgten so der Aufbau eines immer engmaschigeren Auswahlnetzes, die Vorprägung in der Schule sowie das sich wandelnde Berufsbild des Richters wohl bereits in den sechziger Jahren dafür, daß politische Abweichler im juristischen Studium zur großen Ausnahme wurden. Wer nun eine juristische Ausbildung begann, der wußte, was ihn erwartete. 130
b) Dies dürfte auch Auswirkungen auf die Atmosphäre im juristischen Studium gehabt haben. Sicher ab den sechziger Jahren war hier ein sozialistischer Grundkonsens vorherrschend, der die Studenten die ideologische Ausrichtung des Studiums wohl nur in Ausnahmefällen als Zwang empfinden ließ.299)131
Dies spricht, bei Außerachtlassung individuell besonderer Studienerfahrungen, auch dafür, daß nach den Spannungen der späten vierziger und frühen fünfziger Jahre die Stimmung an den Universitäten ruhiger wurde. Kein Gegensatz hierzu ist die Feststellung, daß gleichzeitig die ideologische Überwachung des Studiums auch nach der stalinistischen Ära weiter zunahm. Es blieb beim Grundsatz: "Einheit von Ausbildung und Erziehung"300). Das Grundstudium wurde weiter ausgebaut, die Materialien des Fachstudiums wurden immer besser den politischen Vorgaben angepaßt und die Einbindung der Studenten in die politischen Aktivitäten an den Universitäten immer enger gestaltet. Auch die Unterbringung der meisten Studenten in "sozialistischen Studentenwohnheimen" bezweckte neben dem sozialen auch einen sozialisierenden Effekt301). Die Grundidee des "kollektiven" oder später "sozialistischen" Studiums dürfte ebenso im Internatsleben der Volksrichterkurse einen entscheidenden Vorläufer finden wie die Zweiteilung der Ausbildung in Grund- und Fachstudium. 132
c) Eine dritte sich bereits in den Volksrichterkursen abzeichnende Linie ist die enge Anbindung der Ausbildung an die Praxis - Stichwort: "Einheit von Theorie und Praxis"302). Damit sollte die Ausbildung auf die Bedürfnisse der späteren Tätigkeit angestimmt werden. Dies erfaßte erneut fachliche, aber auch politische Anforderungen an den Richter. In der Kritik Ulbrichts an "Dogmatismus" in der Rechtspflege ging es etwa nicht um die Verhinderung weltfremder Theoretiker in der Praxis, sondern um politische Abweichler. Gesichert werden sollte auf diese Weise allseitiges Funktionieren der Justizkader. 133
d) Auch nach dem Studium setzte sich die Ausbildung in einem verzweigt ausgebauten Weiterbildungssystem fort303), daß auch die dauerhafte politische Konformität sicherstellen sollte. 134
Generell deutet vieles auf eine stetige Verbesserung der - fachlichen und ideologischen - Ausbildung hin. Gegen Ende der DDR fand sich der Richter von der Jugend in der Schule bis zur Pensionierung einer Rundumbetreuung ausgesetzt, die dem freiheitlich-individualistisch geprägten Bundesrepublikaner, aber eben auch politischen Abweichlern als Korsett aus politischen Vorgaben erscheinen mußte und muß. Nur dem im Grundsatz linientreuen Studenten wird dies ein ruhiges Studium ermöglichte haben. Studium war eben ein wichtiger Teil der allgemeinen Kaderpolitik.304) In der späteren richterlichen Praxis mag freilich auch die richterliche Tätigkeit ihre Nischen gefunden haben; so dürfte das ideologische Interesse im Bereich des Straf- oder Arbeitsrechts größer gewesen sein, als etwa im (Rest-)Zivilrecht.305)135
2. Die Weiterbildung betraf anfangs insbesondere das Fernstudium der in Kurzlehrgängen ausgebildeten Volksrichter. Jeder Volksrichter mußte nach 1960 unter regulären Bedingungen sein Staatsexamen ablegen. Vor diesem Hintergrund ist die bisherige getrennte Betrachtung der Juristenausbildung in Volksrichter- und Universitätsausbildung von Interesse. Während die universitäre Ausbildung kaum Beachtung findet, ruft die Ausbildung der Volksrichter bis heute Empörung - und damit auch starkes wissenschaftliches Interesse hervor. Der verfolgte Vorwurf betrifft zweierlei: 136
- die Volksrichter hätten einen "großen Anteil an der einseitigen parteipolitischen Ausrichtung der Justiz"306), 137
- die kurze Ausbildung und Auswahl der Volksrichter sei per se eine Gefahr für die Rechtskultur. Schon zeitgemäße Stichworte sind hier "Galoppjuristen" oder "Schmalspurjuristen".307)138
Dem Argument der stärkeren Ideologieanfälligkeit der Volksrichter läßt sich die schwache ideologische Durchdringung zumindest der frühen Kurse gleichermaßen wie das zu diesem Zeitpunkt wiederholt als unzureichend bemängelte Auswahlverfahren für die Teilnehmer entgegenhalten. Festgestellte Besonderheiten stellen hier die Zweijahreslehrgänge an der DASR und die ab Mitte der fünfziger Jahre durchgeführten Kurzlehrgänge dar, für die sich eine überdurchschnittliche politische Ausrichtung erkennbar ist.308) Auch die Tatsache, daß es zu 95 %309) Volksrichter waren, von denen die berüchigten Urteile der Waldheimer Prozesse gefällt wurden, verliert an Gewicht, wenn man im Auge behält, daß ein freies Entscheiden in diesen Fällen sowieso durch die vorherige Festlegung der Urteile ausgeschlossen war.310) Hinzu kommt, daß führende Persönlichkeiten in diesem Prozessen mit weit mehr Entscheidungsrelevanz wie Melsheimer und Benjamin vor 1933 ausgebildete Volljuristen waren. Auch Hattenhauers kursorische Untersuchung der Personalakten von Volksrichtern brachte nicht den Beweis überdurchschnittlicher Regimetreue der Volksrichter.311)139
Dem zweiten Argument, der schlechten juristischen Ausbildung, läßt sich wohl nicht entgegenhalten, daß der reine fachjuristische Stoff bereits in den Einjahreslehrgängen ungefähr dem an der Universität in einem Gesamtstudium gelehrten312) in seiner Menge entsprach. Nicht nur fehlte es an der notwendigen Zeit, um den Stoff etwas "sacken" zu lassen, sondern auch an der unentbehrlichen Nacharbeitungszeit, wie zeitgenössische Klagen belegen.313) Oftmals wird jedoch die gesammelte Praxiserfahrung und das Fernstudium eine ausreichende fachliche Qualifikation nachfolgend ergeben haben. Spätestens in den sechziger Jahren dürften die Unterschiede insofern verschwimmen. 140
Hattenhauer geht es in seiner Kritik an der Volksrichterausbildung weitergehend um "für die Gegenwart zu ziehende Lehren"314): "Der Rechtsstaat steht und fällt mit einem auf gründliche Erziehung, Normbewußtsein und Leistungsprinzip gegründeten Juristenstand."315) Ob ein fachlich, aber auch ideologisch exzellent ausgebildeter Richter aus rechtsstaatlicher Perspektive erstrebenswerter ist als in beidem schlecht ausgebildete "Laien", soll hier genausowenig diskutiert werden wie die daran anschließende Frage, ob gute fachliche Ausbildung Hellsichtigkeit gegenüber ideologischer Einseitigkeit fördert.316) Schon ein Hinweis auf den "Einserjuristen" Roland Freisler317) fordert hier zu differenzierten Antworten auf. 141
Bemerkenswert ist jedoch etwas anderes: Noch immer wird dem "Volksrichter" eine argumentative Funktion beigemessen. War er für Benjamin in ihrer suggestiven "Geschichte der Rechtspflege der DDR" der "Wegbereiter einer neuen, demokratischen Justiz"318), so warnt Hattenhauer im Gegenbild, die "soziale Kompetenz" nicht wichtiger zu nehmen als die "durch Examina ausgewiesenen juristischen Leistungen".319)142
Die von Benjamin mit klarer politischer Zielsetzung vorgenommene Periodisierung der Juristenausbildung lebt daher bis heute argumentativ, aber auch in den Forschungsansätzen, fort. 143
Die hier unternommene Nachzeichnung der Entwicklung verweist dagegen eher auf ein kontinuierliches Zusammenwachsen zweier konzeptionell unterschiedlicher Ausbildungssysteme, der Universität und dem Lehrgang. Die Volksrichterausbildung diente vor allem als Experiementierfeld zum Aufbau eines alternativen Ausbildungssystems und der Vorbereitung des ab 1948 einsetzenden Bruchs mit der traditionellen Juristenausbildung an der Universität. Weder erscheint jedoch die Volksrichterausbildung als erratener Block, noch taugt die Universität als klar konturiertes Gegenbild. Für die noch immer bruchstückhafte Erforschung der Richterausbildung in der DDR verspricht daher eine übergreifende Perspektive mehr Ertrag. 144

Anhang: Quellen

I. Richtlinien zur Vorschulung der Richteranwärter (1949)

"Der Zweck dieser etwa dreimonatigen (Juli, August, September) praktischen Schulung ist der, den Richteranwärtern einen lebendigen Überblick über ihre zukünftigen Aufgaben zu geben, sie im einzelnen einzuführen sowohl in die rechtsprechende Tätigkeit wie auch in die tägliche Kleinarbeit des Bürobetriebes und ihnen so die Grundlagen zu geben, an die die theoretische Ausbildung des Lehrgangs anzuknüpfen. Wie sich im Vorjahre gezeigt hat, hat sich eine Anzahl der Kräfte der Justiz mit Eifer der Vorschulung gewidmet. Teilweise hat diese Vorschulung aber, wie sich während der Laufzeit des 4. Richterlehrganges 1948 gezeigt hat, zu Beanstandungen Anlaß gegeben. Es entspricht z. B. nicht dem Sinn der Vorschulung, wenn Richteranwärter als Schreibkräfte für technische Schreibarbeiten (Herausschreiben von Ladungen, Nachschreiben von Zeugenvernehmungen nach Diktat usw.) herangezogen werden. Es genügt nicht, wenn Sitzungsniederschriften zwar korrigiert, aber nicht mit dem Richteranwärter durchgesprochen werden. Es ist pflichtvergessen, wenn sich der Richter oder der Rechtspfleger in sein Zimmer zurückzieht und sich überhaupt nicht um die Richteranwärter kümmert. Falsch ist es, den Richteranwärter zu einem allgemeinen Studium der Gesetze anzuhalten. Seine Tätigkeit soll ihn den praktischen Gerichtsablauf kennenlernen lassen. Wird er jedoch bei einer Einzelfrage auf die Regelung durch das Gesetz hingewiesen und veranlaßt, dort nachzulesen, so ist das richtig. Notwendig ist ferner beispielsweise, daß der Richteranwärter abgeschlossene Akten durchliest, um sich ein Bild vom Gange des Verfahrens zu machen, in die Registratur eingeführt wird und lernt, selbständig Aktenzeichen zu bilden, den Gang der Schriftstücke vom Eingang bis zum Weglegen erfaßt, Sitzungsniederschriften, z. B. der Abteilung für bürgerliche Rechtsstreiter, in der Hauptverhandlung des Schöffengerichts und des Einzelrichters, bei Testamentseröffnungen usw. anfertigt, sich mit den Strafvollzugsverfügungen bekanntmacht, Eintragungen in die Register entwirft, das Mahnverfahren kennenlernt, Verständnis für das Wesen der Kostenberechnung und -festsetzung gewinnt und daß alle auftauchenden Fragen mit dem Richteranwärter vom Richter der Rechtspflege besprochen werden. Selbstverständlich ist die Teilnahme der Richteranwärter an möglichst vielen Verhandlungen sowohl in Zivil-, wie auch in Strafsachen. Nach den Verhandlungen ist ihr Ablauf mit den Anwärtern zu besprechen, jedoch soll keine Tätigkeit im Entwerfen von Beschlüssen oder Urteilen verlangt werden."320)

II. Aus dem Vorwort über den Leitfaden der Volksrichterlehrgänge zum BGB-AT (1950)

"Die für die Richterlehrgänge der Deutschen Demokratischen Republik herausgegebenen Leitfäden sollen vorübergehend dem Mangel an geeignetem Lehrmaterial auf den wichtigsten Rechtsgebieten abhelfen. Sie verzichten bewußt auf jede theoretische Gelehrsamkeit und bemühen sich, nicht das Einfache schwierig, sondern das Schwierige so einfach wie möglich darzustellen. Sie enthalten vor allem erste Versuche, das Recht in seiner Abhängigkeit von der ökonomischen und gesellschaftlichen Entwicklung seiner Zeit zu erkennen. Eine richtige Benutzung dieser Leitfäden setzt die Erkenntnis voraus, daß Gesetzestext und Lehrbuch einander nicht ersetzen können. Es ist also von größter Wichtigkeit, daß sich der Jurist mit dem Gesetzestext selber vertraut macht und die erklärende, zusammenfassende und andererseits gliedernde Darstellung des Leitfadens zur Unterstützung heranzieht. Zur Warnung der Rechtsbeflissenen, die sich mit dem Studium der Leitfäden zu begnügen denken, sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß mit Rücksicht auf den Umfang der Hefte Einzelbestimmungen der Gesetze, die keiner Erläuterung bedürfen oder von geringer praktischer Bedeutung sind, unerwähnt blieben, soweit dies mit der systematischen Darstellung der einzelnen Rechtskomplexe vereinbar war. Die Leitfäden sind Kinder einer Übergangszeit. Sie erheben nicht Anspruch auf Vollkommenheit und tragen vielleicht mitunter sogar den Stempel des Unfertigen mit dem Gleichmut eines guten Gewissens. Sie sind das Produkt der Arbeit von Menschen, die diese Arbeit zusätzlich zu ihren anderweitigen Aufgaben in Rechtsprechung und Verwaltung auf sich genommen haben. Die Leitfäden sind aber auch Kinder einer Zeit des Aufbaus. Sie wollen deshalb wachsen, weniger an Quantität, d.h. am Umfang, als vielmehr an Qualität. Jede Mitarbeit bei dieser Aufgabe ist der Justizverwaltung willkommen, ob sie sich auf Korrektur von Fehlern oder die Schließung ernsthafter Lücken, auf einfachere, im Gedächtnis besser haftende Formulierungen oder den besseren Aufbau eines ganzen Rechtsgebietes erstreckt. Jeder Beitrag wird Anlaß zu gewissenhafter Prüfung und Verwertung sein."321)

III. Studienplan des Sekretariats für Hochschulwesen vom 01. September 1951322)

Fach

Studienart

Stunden

Grundlagen des Marxismus / Leninismus

V / S

312 / 104

Politische Ökonomie

V / S

208 / 104

Theorie u. Geschichte des Staates u. des Rechts

V / S

208 / 104

Geschichte des Staates u. des Rechts in Deutschl.

V / S

78 / 26

Deutsches Staatsrecht

V / S

78 / 26

Deutsche Sprache und Literatur

V / S

26 / 26

Russisch

V / S

26 / 26

Technik der wissenschaftlichen Arbeit

V

1

Sport

S

52

Das Berufspraktikum während des 1. Studienjahres fand in der Kreisverwaltung statt.


2. Studienjahr

Fach Studienart Stunden

Staatsrecht der sozialistischen Staaten

V / S

78 / 26

Staatsrecht der bürgerlichen Staaten

V

52

Verwaltungsrecht

V / S

104 / 52

Zivilrecht - AT

V / S

104 / 52

Sachenrecht

V / S

104 / 78

Schuldrecht I

V / S

104 / 78

Strafrecht - AT

V / S

104 / 52

Strafrecht - BT

V / S

156 / 78

Familienrecht

V / S

52 / 26

Gerichtsverfassung

V

26

Deutsche Sprache und Literatur

V / S

26 / 26

Russisch

S

26

Sport

S

104


Das Berufspraktikum fand im 2. Studienjahr nach der Zwischenprüfung und im 3. Studienjahr vom 10. 1. bis 15. 7. bei den Landgerichten der DDR und bei den Amtsgerichten statt. Am Berufspraktukum nahm teil, wer das 4. bzw. 5. Semester beendet hatte.


3. Studienjahr

Fach

Studienart

Stunden

Schuldrecht II

V / S

104 / 52

Übung im Staats- u. Verwaltungsrecht

S

52

Erbrecht

V / S

26 / 26

Arbeitsrecht

V / S

78 / 26

Zivilprozeß- u. Zwangsvollstreckungsrecht

V / S

208 / 52

Strafprozeßrecht

V / S

78 / 26

Freiwillige Gerichtsbarkeit

V / S

26 / 26

Russisch

S

26

Sport

S

52


4. Studienjahr

Fach

Studienart

Stunden

Dialektischer u. Historischer Materialismus

V / S

104 / 104

Geschichte der politischen Lehrmeinungen

V / S

52 / 26

Urheber- u. Erfinderrecht

V

52

Internationales Privatrecht

V

52

Genossenschaftsrecht

V

52

Finanzrecht

V / S

52 / 52

Völkerrecht

V / S

78 / 26

Übung im Zivil- u. Zivilprozeßrecht

S

52

Übung im Straf- u. Strafprozeßrecht

S

52

Gerichtsmedizin

V

52

Kriminalistik

V / S

52 / 52

Hauptseminar, Zivil- u. Zivilprozeßrecht

S

208

Hauptseminar, Straf- u. Strafprozeßrecht

S

208

Spezielle Gebiete des Verwaltungsrechts

V

104

Hauptseminar, Verwaltungsrecht

S

208

Hauptseminar, Völkerrecht

S

108

Hauptseminar, Finanzrecht

S

108

Russisch

S

52

Sport

S

104


Erläuterung zum Studienplan: V = Vorlesung; S = Seminar

IV. Rahmenausbildungsplan Berlin (28. 12. 1953)

»1. Die Ausbildung beim Kreisgericht

Die Ausbildung bei den Kreisgerichten erfolgt sechs Wochen in Zivilsachen und drei Wochen in Strafsachen. Für Studierende, die nicht bei der Staatsanwaltschaft ausgebildet werden, erhöht sich die Dauer der Beschäftigung bei der Zivil- und Strafkammer um je eine Woche.

a) Zivilrecht

Die Studierenden sind fünf Wochen in der Zivilkammer, davon eine Woche in der Ehekammer sowie eine Woche beim Sekretär zu beschäftigen. Im Rahmen des Unterrichts sind die Studenten mit den Aufgaben des Gerichtsvollziehers und Notars vertraut zu machen.

aa) Zivilkammer

Die Studenten sind mit der Bearbeitung laufender Akten zu beauftragen, die den verschiedensten Rechtsgebieten entnommen sein müssen. Zur Übung im mündlichen Vortrag ist der Akteninhalt wiederzugeben und die Stellungnahme zum Prozeßstoff vorzutragen. Beim U rteil ist insb. auf die Erziehungsfunktion hinzuweisen, die in den Gründen klar zum Ausdruck kommen muß. Zur schriftlichen Übung hat jeder Student zwei Beweisbeschlüsse und zwei Urteile zu fertigen.

Daneben ist eine Entscheidung über beantragte einstweilige Kostenbefreiung und über einen Antrag auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung zu treffen, die eingehend zu begründen sind.

bb) Ehekammer

In der Ehekammer sind insb. die auf dem Eheprozeß geltenden Sonderbestimmungen zu behandeln ; des weiteren ist der Gang des Verfahrens zu besprechen. Zur schriftlichen Übung ist ein Urteil und eine einstweilige Anordnung zu fertigen.

cc) Sekretär

Der Sekretär hat einen Überblick über die von ihm selbständig zu treffenden Entscheidungen zu geben. Insbesondere hat er den Studierenden die Grundsätze der Zwangsvollstreckung zu erläutern. Daneben sind sie mit der Anfertigung von Entwürfen zu betrauen (E rlaß von Zahlungsbefehlen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen , Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen usw.). Außerdem sind

die Studierenden zur Aufnahme von Anträgen in der Rechtsantragsstelle mit heranzuziehen.

b) Strafkammer

Von jedem Studierenden sind folgende Übungsarbeiten anzufertigen : 2 Eröffnungsbeschlüsse, 2 Protokolle und 2 Urteile. Das Urteil ist von dem Studenten im Anschluß an die Verhandlung , nachdem sich das Kollektiv eine Meinung über das Ergebnis gebildet hat , abzusetzen. Desweiteren sind die Studierenden in die besonderen Verfahrensarten einzuführen (Strafbefehl, beschleunigte Verfahren, Hauptverhandlung gegen Flüchtige, Privatklage, Verfahren bei selbständigen Einziehungen, Verfahren bei Schadensersatzansprü chen oder nach polizeilicher Strafverfügung).

2. Ausbildung beim Bezirksgericht

Die Ausbildung beim Bezirksgericht erfolgt vier Wochen im Zivil- und drei Wochen im Strafsenat. Für Studierende, die nicht bei den Staatsanwaltschaften ausgebildet werden, erhöht sich die Dauer der Beschäftigung um je eine Woche.

a) Zivilsenat

Die Studierenden sind vornehmlich im Berufungssenat zu beschäftigen. Vor Beginn Ihrer Tätigkeit sind sie mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die in der Berufungsinstanz zu beachten sind, vertraut zu machen. An Entwürfen sind zu fertigen:

2 Berufungsurteile, davon eines aus dem Senat für das Volkseigentum und 2 Beschwerdeentscheidungen aus dem Beschwerdesenat.

b) Strafsenat

Die Ausbildung hat eine Woche im 2. und zwei Wochen im 3. Strafsenat zu erfolgen. In jedem Strafsenat ist ein Berufungsurteil anzufertigen.«

V. Studienplanentwurf für 3 jährige Lehrgänge an der DASR vom 1. September 1954324)

1. Studienjahr

Fach

Studienart

Stunden

Dialektischer und Historischer Materialismus

V / S

130 / 52

Allgemeine u. deutsche Geschichte

V / S

104 / 26

Geschichte der KPdSU

V / S

104 / 26

Polit. Ökonomie des Kapitalismus u. Sozialismus

V / S

182 / 78

Theorie des Staates u. des Rechts

V / S

130 / 52

Geschichte des Staates u. des Rechts in Deutschl.

V / S

52 / 26

Staatsrecht der sozialistischen Staaten

V / S

104 / 26

Russisch

S

156

Deutsche Sprache und Literatur

S

104

2. Studienjahr

Fach

Studienart

Stunden

Politische und Ökonomische Geographie

V / S

52 / 13

Staatsrecht Deutschlands

V / S

104 / 26

Staatsrecht der kapitalistischen Staaten

V / S

52 / 13

Verwaltungsrecht

V / S

104 / 52

Gerichtsverfassung

V / S

52 / 13

Strafrecht - AT

V / S

104 / 52

Strafrecht - BT

V / S

104 / 52

Strafprozeßrecht

V / S

104 / 39

Zivilrecht - AT

V / S

78 / 52

Sachenrecht

V / S

104 / 52

Schuldrecht

V / S

52 / 26

Kriminalistik

V / S

52 / 26

Russisch

S

104

Deutsche Sprache und Literatur

S

78


3. Studienjahr

Fach

Studienart

Stunden

Dialektischer und Historischer Materialismus

V / S

52 / 13

Verwaltungsrecht

V / S

26 / 13

Übung im Straf- u. Strafprozeßrecht

Ü

104

Übung im Zivil- u. Zivilprozeßrecht

Ü

104

Schuldrecht

V / S

104 / 52

Erbrecht

V

26

Familienrecht

V / S

52 / 26

Zivilprozeß- u. Zwangsvollstreckungsrecht

V / S

104 / 39

Arbeitsrecht

V / S

104 / 52

Genossenschaftsrecht

V / S

52 / 13

Finanzrecht

V / S

52 / 13

Völkerrecht

V / S

52 / 26

Russisch

S

104

Deutsche Sprache und Literatur

S

52


Erläuterung zum Studienplan

V = Vorlesung

S = Seminar

Ü = Übung

VI. 10-monatiger Lehrgang für bewährte Schöffen an der DASR ab 9.3.1959

Lehrplan

Fach

Vorlesung

Seminar / Übung

Auszüge des V. Parteitages der SED

20


Dialekt. u. Historischer Materialismus

55

30

Politische Ökonomie

60

30

Marxistisch-Leninistische Staats- u. Rechtstheorie, Entwicklung der Arbeiter- u. Bauern-Macht

100

50

Staatliche Leitung

50

30

Zivil- u. Zivilprozeßrecht

70

40

Familien- u. Erbrecht

20

10

LPG-Recht

15

10

Wirtschaftsrecht

20

15

Arbeitsrecht

20

15

Straf- u. Strafprozeßrecht

80

60

VII. Lehrplan des 1. Lehrgangs zum Strafrichter an der DASR vom 1. November 1971 bis zum 30. Juni 1972


Fach

V

S

St

Kqu

K

Ü

E

Wissenschaftl. Soz.

32

28

80





M-L Philosophie

30

30

80





M-L pol. Ökonomie

32

28

80





M-L Staatstheorie

9

16

3





M-L Rechtstheorie

9

5

18





Theorie des imperial.








Staates u. Kritik der








bürgerl. Staats- und








Rechtsideologie

3

3






Grundfragen des








Staatsrechts der DDR

7

2

16





Soz. Rechtspflege

17

5

26

2




Zivilrecht

16

4

15





Familienrecht

6

8






Arbeitsrecht

6

4

5





Wirtschaftsrecht

2

2






Strafrecht AT

45

20

82

2

15



Strafrecht BT

54

28

101

2

2

15


Strafprozeßrecht

65

35

177

2

2

58

15

Querschnittsprobleme

22

22

2

2

2

10


Sport

60







Erläuterungen der Abkürzungen

V = Vorlesung; S = Seminar; St = Selbststudium; Kqu = Kolloquium K = Konsultation Ü = Übung; E = Exkursion

VIII. Lehrplan des 2. Lehrgangs zum Strafrichter an der DASR vom 30. Oktober 1972 bis zum 15. Juni 1973

Fach

V

S

St

Pd

Ü

E

Grundlagen des M-L.

38

38

76

2



Grundfragen des soz.







Staates u. Rechts in







der DDR

32

10

58

2

2


Straf- u. Strafprozeßr.







- Grundzüge d. Krimi-







nalitätsbekämpfung

13

6

20




- AT

40

24

85

2

19


- BT

61

28

116

2

26


- Strafprozeßrecht

70

36

155

1

46

10

- Überblick über an-







grenzende Gebiete

16

5





Soz. Rechtspflege

62

14

58

2

2

6

Probleme des Zivil-,







Familien- u. Arbeitsr.

24

4

24

1



Sport

50






Studienmethodik,







Prüfungsvorbereitung







und Prüfung

2

16

50

25



Erläuterung der Abkürzungen

V = Vorlesung; S= Seminar; St= Selbststudium; Pd = Problemdiskussion; Ü = Übung; E = Exkursion

 


Fußnoten:

 

Vorbemerkung: Das Manuskript wurde Anfang Juni 1997 fertiggestellt. Inzwischen ist eine erste Dissertation, welche die Universitätsausbildung ins Zentrum ihrer Betrachtungen stellt, erschienen: Malgorzata Liwinska, Die juristische Ausbildung in der DDR - im Spannungsfeld von Parteilichkeit und Fachlichkeit, Berlin 1997. Eine Auseinandersetzung mit dieser Arbeit, die besonders in ihren wertenden Passagen den hier getroffenen Wertungen nicht immer überzeugend widerspricht, kann schon aus räumlichen Gründen nicht erfolgen und muß späteren Veröffentlichungen überlassen bleiben.

Wir danken Herrn Prof. Dr. Johannes Klinkert u. Frau Dr. sc. ErikaSommer für wertvolle Hinweise.

1 Vgl. nur E. Franssen, Positivismus als juristische Strategie, in: JZ 1969, S. 766 ff.

2 Noch immer grundlegend Kurt Sontheimer, Antidemokratisches Denken in der Weimarer Republik, München 1962, 4. Aufl. München 1994, etwa S. 63 ff.; näher auch Hans-Peter Haferkamp, Bemerkungen zur deutschen Privatrechtswissenschaft zwischen 1925 und 1935 - dargestellt an der Debatte um die Behandlung der exceptio doli generalis, in: http://www.rewi.hu-berlin.de/FHI (forum historiae iuris) vom 1.7.97, III.

3 Über die von den Universitäten auf die Studenten zu diesem Zeitpunkt ausgehende Prägung vgl. nur Ernst Rudolf Huber, Verfassungswirklichkeit und Verfassungswert im Staatsdenken der Weimarer Zeit, in: Festschrift für Gustav Klemens Schmelzeisen (= Karlsruher Kulturwissenschaftliche Arbeiten, Bd. 2), Stuttgart 1980, S. 126 ff.

4 Allgemein zur Hochschulentwicklung nach 1933 HelmutHeiber, Universität unterm Hakenkreuz, München - London - New York - Paris 1992; Thomas Ellwein, Die Deutsche Universität. Vom Mittelalter bis zur Gegenwart, Frankfurt a. M. 1993, S. 233 ff.; weitere Literatur ebenda S. 358 f.

5 Karl August Eckhardt, Das Studium der Rechtswissenschaft (= Der deutsche Staat der Gegenwart, hg. von Carl Schmitt, Heft 11), Tübingen 1935. Zu Inhalt und Erfolg der Studienreform Hans-Hermann Nehlsen, Karl August Eckhard, ZRG GA 104 (1987), S. 497 ff., 504 f.; zur Juristenausbildung im NS am Beispiel der Universität Tübingen: Andrea Pientka, Juristenausbildung zur Zeit des Nationalsozialismus, Freiburg/Br. 1990.

6 Vgl. nur Kaufmann, Arthur: Rechtsphilosophie und Nationalsozialismus, in: Recht, Rechtsphilosophie und Nationalsozialistismus. Vorträge aus der Tagung der Deutschen Sektion der internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie (IVR) in der Bundesrepublik Deutschland vom 11. und 12. Oktober in Berlin (West), hg. von Hubert Rottleuthner, Wiesbaden 1983, S. 1 ff.

7 Etwa Michael Stolleis u. Dieter Simon, Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus. Beiträge zur Geschichte der Disziplin, Tübingen 1989; Joachim Rückert u. Dietmar Willoweit, Die Deutsche Rechtsgeschichte in der NS-Zeit, Tübingen 1995; Andrea Nunweiler, Das Bild der deutschen Rechtsvergangenheit und seine Aktualisierung im "Dritten Reich", Baden-Baden 1996.

8 Vgl. hierzu nur Joachim Rückert, Abbau und Aufbau der Rechtswissenschaft nach 1945, NJW 1995, S. 1251 ff.

9 Streitstand bei Rainer Schröder, Ein Richter, die Stasi und das Verständnis von sozialistischer Gesetzlichkeit, in: Meinhard Heinze u. Jochem Schmitt (Hgg.): Festschrift für Wolfgang Gitter zum 65. Geburtstag, Wiesbaden 1995, S. 875 ff., 878 ff.; vgl. auch Dirk Brust, Die Übernahme ehemaliger DDR-Richter in ein bundesdeutsches Richterverhältnis, Dissertation Köln 1994.

10 Vgl. jedoch oben vor Anm. 1. Überblicke geben Dieter Gräf, Rekrutierung und Ausbildung der Juristen in der SBZ / DDR, in: Materialien der Enquete-Kommission 'Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland', hg. vom Deutschen Bundestag, Baden-Baden 1995, Bd. IV, S. 399 ff.; Hans-Hermann Lochen, "Nachwuchskader" - Zur Auswahl und Ausbildung von Juristen in der DDR; Dirk Breithaupt, Rechtswissenschaftliche Biographie der DDR, Dissertation Kiel 1993, S. 1-136; Rainer Schröder u. Fred Bär, Zur Geschichte der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, KJ 1996, S. 447 ff., 456 f.; Detlef Berg, Juristenausbildung in der DDR, JuS 1990, S. 333 ff.; Harald Dörig, Juristenausbildung in der DDR, JA 1990, S. 218 ff.; ders.; Anerkennung juristischer Abschlüsse aus der DDR, NJW 1990, S. 889 ff.; Gunter Greve u. Heiko Wagner, Ausbildung und Fortbildung der Juristen in der DDR; Karl- Heinz u. Ulrike Lehmann, DDR-Juristenausbildung im Wandel, DA 1990, S. 747 ff.; Stephan Junker, Juristenausbildung in der früheren DDR, ROW 1990, S. 331 ff.; Brust (wie Anm. 9), S. 37 ff.; speziell zu Halle, aber mit Verweisen zur allgemeinen Entwicklung Thorsten Hüls, Die Juristenausbildung an der Universität Halle. Von den Anfängen bis zur Neugründung der Juristischen Fakultät im Jahr 1993, Göttingen 1997, S. 21-64; Gerhard Dilcher, Politische Ideologie und Rechtstheorie, Rechtspolitik und Rechtswissenschaft, in: Hatmut Kaelble, Jürgen Kocka u. Hartmut Zwahr, Sozialgeschichte der DDR, Stuttgart 1994, S. 469 ff., 475 ff.

11 Hermann Wentker (Hg.), Volksrichter in der SBZ/DDR 1945-1952 (Schriftenreihe der Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, Bd. 74), München 1997; zusammenfassend ders., Volksrichter in der SBZ/DDR (1945-1952), in: Heiner Timmermann (Hg.), Diktaturen in Europa im 20. Jahrhundert - der Fall DDR, Berlin 1996, S. 95 ff.

12 Vgl. nur Michael Stolleis, Rechtsordnung und Justizpolitik 1945-1949, in ders., Recht im Unrecht. Studien zur Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus, Frankfurt a. M. 1994, S. 247 ff., 255; Rosemarie Will, Die rechtliche Situation in der Ost-Zone und in der jungen DDR, in: Rainer Schröder (Hg.), 8. Mai 1945 - Befreiung oder Kapitulation (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Bd. 4), Berlin 1997, S. 71 ff.

13 Allgemein noch immer Hilde Benjamin u.a., Zur Geschichte der Rechtspflege in der DDR 1945-1949, Berlin (Ost) 1976, S. 42 ff.; regional: Helga A. Welsh, Revolutionärer Wandel auf Befehl? Entnazifizierungs- und Personalpolitik in Thüringen und Sachsen (1945-1949), München 1989, S. 132 f.; Friedrich Scholz, Berlin und seine Justiz. Geschichte des Kammergerichtsbezirks 1945-1980, Berlin-New York 1982, S. 6 ff. sowie Fred Bär, Ziviljustiz in der Berliner Besatzungszone, in: Rainer Schröder (Hg.), Zivilrechtspraxis und Zivilrechtskultur in der DDR (erscheint demnächst).

14 Um ein antifaschistisch-demokratisches Deutschland. Dokumente aus den Jahren 1945-1949, Berlin (Ost) 1968, S. 142 f. Der Kontrollrat ließ die formelle Mitgliedschaft zwei Monate später nicht genügen und forderte "Mitglieder der Nazipartei, die sich aktiv für deren Tätigkeit eingesetzt haben" (Art. IV des Kontrollrats-Gestzes Nr. 4 vom 30.10. 1945, Amtsblatt des Kontrollrats für Deutschland 1945-48, S. 22 f.; ähnlich bereits Punkt III. A. 6. des Potsdamer Abkommens, abgedruckt in: Das Potsdamer Abkommen. Dokumentensammlung, Berlin 1984, S. 182 f.). Nähere Bestimmung dieser Voraussetzungen in Direktive Nr. 24 vom 12.1.1946, abgedruckt in Ruth-Kristin Rößler: Entnazifizierungspolitik der KPD/SED 1945-48, Goldbach 1994, S. 64 f.; zu den Auswirkungen ebda. S. 20 f.

15 Zahlen bei Heike Amos, Justizverwaltung in der SBZ/DDR (= Arbeiten zur Geschichte des Rechts in der DDR, Bd. 1), Köln-Weimar-Wien 1996, S. 138 f.

16 Durchgesetzt hat sich die Einteilung der Entnazifizierung in vier Phasen durch Wolfgang Meinicke, Die Entnazifizierung in der sowjetischen Besatzungszone 1945-1948, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 1984, S. 968 ff., 969.

17 Nach SMAD-Befehl 204 vom 23.8.1947 (bei Amos, wie Anm. 15, S. 143) genügte ganz allgemein Mitgliedschaft in der "Nazipartei" und den "ihr angeschlossenen Gliederungen", also auch Zugehörigkeit zu HJ oder BdM.

18 Zahlen nach Amos (wie Anm. 15), S. 144.

19Amos (wie Anm. 15), S. 150.

20 Das zunächst noch amerikanische Thüringen und Sachsen, sowie Berlin, blieben anfangs noch überwiegend von Juristen besetzt; vgl. Benjamin (wie Anm. 13), S. 47 f. - eine andere übergreifende Darstellung fehlt bisher; zu Berlin: Scholz (wie Anm. 13), S. 10 ff.; Zeitzeugenberichte veröffentlicht in der NJ 1955, S. 267 ff.: Aus der ersten Zeit des Aufbaus unserer Justiz.

21 Helmut Anders / Kurt Görner / Hiltrud Kamin, Der Kampf der Arbeiterklasse um die Demokratisierung der Justiz, NJ 1973, S.65,66; Benjamin (wie Anm. 13), S. 90 kommt auf 22 %.

22 Als sog. Hilfsrichter im (unbezahlten) Ehrendienst.

23Amos (wie Anm. 15), S. 152.

24 Grundlage war Befehl Nr. 50 der SMAD vom 4. 9. 1945. Hierzu: Ralf Rytlewski, Entwicklung und Struktur des Hochschulwesens in der DDR, in: Oskar Anweiler u.a., Vergleich von Bildung und Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Deutschen Demokratischen Republik, Köln / Bonn 1990, S. 414 ff., 414; Breithaupt (wie Anm. 10) S. 2 ff.; Welsh (wie Anm. 13), S. 183 ff.; Amos (wie Anm. 15), S. 183 ff.; Gräf (wie Anm. 10), S. 402. Die Universität Greifswald wurde nur ohne rechtswissenschaftliche Fakultät wiedereröffnet, vgl. Breithaupt, a.a.O., S. 37 - unrichtig insofen Gräf, a.a.O. Die Juristische Fakultät der Universität Rostock wurde am 20. Oktober 1950 auf Anweisung des Ministeriums für Volksbildung wieder geschlossen; Nachweise bei Breithaupt, a.a.O., S. 38.; zur vorherigen juristischen Ausbildung Horst Hoffmann, Zu einigen Problemen der antifaschistisch-demokratischen Hochschulreform und der Geschichte der Universität Rostock in den ersten drei Nachkriegssemestern (März 1946 bis Juli 1947, Dissertation Rostock 1965 (Masch.), S. 59 ff., 208 ff.; zur Universität Jena: Manfred Heinemann, Die Wiedereröffnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena im Jahre 1945, in: Dieter Voigt u. Lothar Mertens, DDR-Wissenschaft im Zwiespalt zwischen Forschung und Staatssicherheit (= Schriftenreihe der Gesellschaft für Deutschlandforschung, Bd. 45), Berlin 1995, S. 11 ff.; Otto Gebhardt, Die Entwicklung des studentischen Lebens an der Friedrich-Schiller-Universität Jena von der Zerschlagung des Hitlerfaschismus bis zur Einführung der Hochschulreform, Jena 1958 (Masch.).

25 "1. Hochschulreform", dazu Breithaupt, a.a.O., S. 2 ff., 68 ff. (Berlin), 93 f. (Leipzig), 106 f. (Jena), 123 ff. (Halle).

26 Der Ausdruck Ideologie wird im folgenden für den Marxismus-Leninismus in Übereinstimmung mit deren offizieller Terminologie verwendet, obwohl dem der Sprachgebrauch von Marx, der hiervon gerade nur das falsche Bewußtsein des Menschen von sich selbst erfaßt sehen wollte, widerspricht; vgl. nur Heinz Robert Schlette, Stichwort "Ideologie", in: Hermann Krings, Hans Michael Baumgartner u. Christoph Wild, Handbuch Philosophischer Grundbegriffe, Bd. 3, München 1973, S. 720 ff.

27 Ein Gespräch mit einem ehemaligen Studenten (1947-1949) der Humboldt-Universität zu Berlin bestätigte dies.

28 Insbesondere ehemalige Mitglieder von HJ und BdM sowie Offiziere der Wehrmacht.

29 Zahlen bei Amos (wie Anm. 15), S. 183; vgl. auch Welsh (wie Anm. 13), S. 162 f. (Gesamtzahl hier 1400).

30 Vgl. Ulrich Bernhardt: Die Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" 1948-1971 (= Lang, Rechtshistorische Reihe, Bd. 160), Frankfurt a.M./Ber-lin/Bern/New York/Paris/Wien 1997, S. 7 f.

31Amos (wie Anm. 15), S. 152.

32Amos (wie Anm. 15), S. 5 ff.

33 Genaue Herausarbeitung der Positionen durch Amos (wie Anm. 15), S. 152 ff.

34 Schreiben Karassjows an Schiffer, bei Amos (wie Anm. 15), S. 154.

35 Über die Darstellung von Benjamin (wie Anm. 13), S. 40 ff., 91 ff. hinaus, in neuerer Zeit: Julia Pfannkuch, Volksrichterausbildung in Sachsen 1945-1950 (= Lang, Rechtshistorische Reihe, Bd. 117, Frankfurt a. M./Berlin/Bern/New York/Paris/Wien 1993 (mit Bibliographie bis 1993 auf S. 1 f.); Andrea Feth, Die Volksrichter, in: Hubert Rottleuthner (Hg.), Steuerung der Justiz in der DDR (Reihe Rechtstatsachenforschung), Köln 1994, S. 351 ff.; Gräf (wie Anm. 10), S. 415 ff.; Andeas Gängel, Die Volksrichterausbildung, in: Im Namen des Volkes. Über die Justiz im Staat der SED. Ausstellung des Bundesministeriums der Justiz, Wissenschaftlicher Begleitband, Leipzig 1994, S. 47 ff.; Hans Hattenhauer, Über Volksrichterkarrieren (= Joachim Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften, Jahrgang 13, Heft 1), Hamburg 1995; Amos (wie Anm. 15), vor allem S. 151 ff.; Wentker (wie Anm. 11).

36 Hierzu Pfannkuch (wie Anm. 35), S. 13-38.

37Amos (wie Anm. 15), S. 156.

38Amos (wie Anm. 15), S. 160.

39 Die zunächst geplante Lehrgangsdauer von sechs Monaten konnte nicht eingehalten werden, nicht zuletzt deshalb, weil sich die avisierte Zweiteilung der Ausbildung in entweder Straf- oder Zivilrecht nicht durchsetzte, also beides gelehrt werden mußte, vgl. Pfannkuch (wie Anm. 35), S. 18 ff.; Lehrpläne S. 155 ff.

40 Der DJV oblag somit die methodische Leitung sowie die Aufstellung der Schulungspläne, den Ländern dagegen die Auswahl der Teilnehmer und Lehrgangsleiter und die Finanzierung der Kurse.

41 Vgl. die Schilderung vom damaligen Generalstaatsanwalt Josef Streit, Zur Entwicklung der Rechtspflege in der Deutschen Demokratischen Republik, NJ 1978, S.238 ff.,239. Streit hatte am 2. Volksrichterlehrgang in Mecklenburg teilgenommen.

42Feth (wie Anm. 35), S. 358.

43 Anordnung der SMAD vom 14.12.1945, abgedruckt bei Gängel (wie Anm. 35), S. 48.

44 Vgl. Wentker (wie Anm. 11), S. 41 f.

45Amos (wie Anm. 15), S. 161.

46Feth (wie Anm. 35), S.360.

47 Zahlen bei Amos (wie Anm. 15) S. 158.

48Amos (wie Anm. 15), S. 157. Ingesamt errechnet Amos eine Abbrecherquote von einem Drittel und eine Quote der nicht bestandenen Prüfungen von 40 %, a.a.O., S. 166.

49 Verfügung der SMAD vom 9.4.1947, BA DP1 VA Nr.7088. Vgl. auch Wentker (wie Anm. 11), S. 37.

50 1949 existierten insgesamt 5 Internate mit 70 haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften, vgl. Gängel (wie Anm. 35), S. 52; Wentker (wie Anm. 11), S. 31 f.

51 Vgl. die Interviews mit Zeitzeugen bei Pfannkuch (wie Anm. 35), S. 173-196.

52 Verzeichnis der Bibliothek in Bad Schandau bei Pfannkuch (wie Anm. 35), S. 167 ff.

53 Themen bei Feth (wie Anm. 35), S. 364 sowie Otto, Hartwig, Die Fortbildung der Absolventen der Lehrgänge für Richter und Staatsanwälte, NJ 1948, S.78 ff.,79.

54Amos (wie Anm. 15),S. 166 f.

55 Zitat Karl Polak auf der Juristenkonferenz im August 1946 in Berlin und Daten bei Wentker (wie Anm. 11), S. 45 f.

56Wentker (wie Anm. 11), S. 46.

57 Hilde Benjamin, Zur Kaderfrage in der Justiz, o. D. (aufgrund des zeitlichen Bezuges zwischen 21.4. und 13.5.1946), unveröffentlicht; abgedruckt nun bei Wentker (wie Anm. 11), S. 125 ff., hier 125 f.

58Wentker (wie Anm. 11), S. 20 ff., 46, zusammenfassend S. 92 ff.

59 Im höheren Dienst der DJV fanden sich zunächst nur drei Kommunisten: Benjamin, Werner Gentz und Ernst Melsheimer; vgl. Amos (wie Anm. 15), S. 70 ff.; Thomas Lorenz, Deutsche Zentralverwaltung der Justiz, in Rottleuthner (wie Anm. 35), S. 135 ff. Zu Schiffer vgl. Joachim Ramm, Eugen Schiffer und die Reform der deutschen Justiz, Neuwied/Darmstadt 1987.

60 Nachweise bei Wentker (wie Anm. 11), S. 28 Anm. 92.

61 Nachweis bei Wentker (wie Anm. 11), S. 48 Anm. 188.

62Pfannkuch (wie Anm. 35), S. 88 ff.; Benjamin (wie Anm. 13), S. 168 ff.

63 Daneben wurde eine allgemeine Straffung des Unterrichts beschlossen, vgl. Rundverfügung des DJV vom 21.1.1949, abgedruckt bei Wentker (wie Anm. 11), S. 192 ff.

64 Abgedruckt bei Wentker, a.a.O.

65 Diese wesentlich erhöhte Stundenzahl konnte nur untergebracht werden, wenn die Lehrgänge von der ihnen in den Rund-verfügungen vom 31.8.1947 vorbehaltenen Befugnis Gebrauch machten, die auf insgesamt 6 Wochen veranschlagten Ferien nicht auf das Arbeits-jahr anzurechnen, wenn also volle 52 Arbeitswochen für den Unterricht zur Verfügung standen.

66 Vgl. Text zu Anm. 57)

67 Abgedruckt in Wentker (wie Anm. 11), S. 197 ff.

68 So Richard Krügelstein, Absolvent des ersten Lehrganges in Bad Schandau und später 1. Stellvertreter des Generalstaatsanwalts in seinen unveröffentlichten Erinnerungen, zitiert nach Henning Frank, Die Juristenausbildung nach 1945 in der SBZ/DDR, NJ 1995, S. 403 ff., 405.

69 Vgl. Wentker (wie Anm. 11), S. 52 f.

70 Vgl. Protokoll der Tagung des Ausschusses für Rechtsfragen beim Zentralsekretariat der SED, NJ 1948, S. 266.

71 Nachweise Wentker (wie Anm. 11), S. 53.

72Welsh (wie Anm. 13), S. 151.

73 Vgl. Aufzeichnungen Hartwigs vom 28.2.1950, abgedruckt in Wentker (wie Anm. 11), S. 162 ff.

74 Vgl. Wentker (wie Anm. 11), S. 54.

75 Zusammensetzung der Dozenten in Sachsen bei Pfannkuch (wie Anm. 35), S. 30, 46, 67, 83, 103, 123, 117; trotz steigender Kritik an den Dozenten mußte etwa noch 1949 ein mangels anderer Auswahl ein Dozent aus der CDU eingestellt werden, a.a.O. S. 105.

76 Hilde Benjamin, Zur Heranbildung des neuen Richters: zwei aktuelle Probleme, in: NJ 1949, S. 132

77Amos (wie Anm. 15) S. 166 f. überzeugend gegen die Ansicht von Feth (wie Anm. 35), S. 363. Interviews bei Pfannkuch (wie Anm. 35), S. 186 ff.

78Amos (wie Anm. 15), S. 168 mit Anm. 741.

79 Eindrucksvoll das Bestandsverzeichnis von Bad Schandau aus dem Jahr 1949, das zwar die Bibel, aber noch nicht einmal die Werke von Marx oder Engels ausweist, sondern lediglich juristische Vorkriegsliteratur; vgl. Pfannkuch (wie Anm. 35), Anhang, S. 167 ff.

80 Otto, Hartwig, Die weitere Ausgestaltung der Lehrgänge für Richter und Staatsanwälte, NJ 1949, S. 13, 14.

81 Vorwort des Leitfadens zum BGB-AT aus dem Jahr 1950, vgl. Anhang IV.

82 Die Wertung von Wentker (wie Anm. 11), S. 57 Anm. 231) steht insofern nur in einem scheinbaren Widerspruch zur von ihm kritisierten Ansicht von Amos.

83 Vgl. Gräf (wie Anm. 10), S. 420.

84 BA DP1 SE Nr.449 / 1-2.

85 Günther, Scheele, Zur Eröffnung der Zentralen Richterschule der Deutschen Demokratischen Republik, NJ 1950, S. 183.

86Gräf (wie Anm. 10), S. 420 sowie Schreiben in Anlage V. Der letzte Einjahreslehrgang fand von Juni 1951 bis Juli 1952 an der Richterschule Ettersburg statt; vgl. Schreiben des MdJ an die Sowjetische Kontrollkommission vom 14.1.1953; abgedruckt bei Wentker (wie Anm. 11), S. 186 f.

87Pfannkuch (wie Anm. 35), S. 132.

88Pfannkuch, a.a.O., S. 133.

89Wentker (wie Anm. 11), S. 62 mit Dokument S. 178 ff.

90 Lehrplan vom 1.6.1950 abgedruckt bei Wentker (wie Anm. 11), S. 199 ff.; dazu ders., S. 61; andere Zahlen nennen Pfannkuch, a.a.O., S. 130 (472 Stunden) sowie der damalige leitende Direktor der zentralen Richterschule Rolf Helm, Stand und zukünftige Entwicklung der Richterschulen, in: NJ 1951, S. 309 (1123 Stunden); ihm folgend Gräf (wie Anm. 10) S. 421.

91 Grundlagen des Marxismus-Leninismus; Straf- und Strafprozeßrecht und Zivil- und Zivilprozeßrecht (nach Gräf, a.a.O.); vgl. auch Anlage VI.

92 BA DP1 SE Nr.449 / 1-2 sowie Gräf (wie Anm. 10), S. 421.

93 Nach Lehrplan 1950, abgedruckt bei Wentker (wie Anm. 11), S. 199 ff.

94Gräf, a.a.O.

95 Heinrich Toeplitz, Der Bürger und das Gericht, Berlin 1984, S. 27.

96Pfannkuch (wie Anm. 35), S. 128.

97 Hierzu Bernhardt (wie Anm. 30), S. 16 ff.

98 So die allgemeine Ansicht, genauere Zahlen waren nicht ersichtlich.

99 Vgl. Feth (wie Anm. 35), S. 370.

100 BA DP1 SE Nr.391 / 1.

101Benjamin (wie Anm. 13), S. 126.

102 Vgl. § 11 II des GVG vom 2.10.1952 (GBl. S. 995).

103 Bernhard Graefrath, Das juristische Studium nach dem neuen Studienplan, in: NJ 1951, S. 291 ff., 291.

104 Zu beidem bald Bettina Hoefs, Kaderpolitik, in: Rainer Schröder (wie Anm. 13), die mir freundlicherweise ihr Manuskript zur Verfügung stellte.

105Hoefs, a.a.O.; für Volksrichter auch Beispiele bei Hattenhauer (wie Anm. 35), S. 22 ff.

106 Genauere Untersuchungen hierzu fehlen. Ich stütze mich daher neben der Untersuchung von Hoefs, auf die Darstellung von Gräf (wie Anm. 10) sowie eigene Aktenfunde.

107Benjamin (wie Anm. 13), S. 125.

108Gräf (wie Anm. 10), S. 403; so auch Benjamin u.a., Zur Geschichte der Rechtspflege der DDR 1949-1961, Berlin (Ost) 1980, S. 87 und Lochen (wie Anm. 10), S. 127.

109Gräf (wie Anm. 10), S. 404 für die DASR; vgl. die Anforderungen an Justizkader bei Hoefs (wie Anm. 104).

110 Hierzu Carlotta Schindowski, Die Neuregelung des juristischen Studiums an den Universitäten, in: NJ 1949, S. 280 f.; Günter Brandt, Mehr und besser lernen, in: NJ 1951, S. 21 ff.; Günther Scheele, Neue Methoden des Studiums an den juristischen Fakultäten, in: NJ 1951, S. 61 ff.

111 Nach Schindowski, a.a.O., S. 280.

112 Hierzu Breithaupt (wie Anm. 10), S. 4 ff.

113 Ab 1958 Sekretariat für Hoch- und Fachschulwesen, ab 1967 Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen, vgl. Andreas Herbst, Winfried Ranke u. Jürgen Winkler, So funktionierte die DDR, Bd. 2: Lexikon der Organisationen, Reinbeck 1994, S. 673 ff.

114 Erläuternd Graefrath (wie Anm. 103), S. 291 ff.

115 Vgl. Anhang III.

116 Teile der Zwischenprüfung abgedruckt bei Franz Nowack u. Peter Rudolph, Die ersten Zwischenprüfungen des 10-Monate-Studienjahres - ein Beitrag der Hochschulen im Kampf um den Frieden, NJ 1952, S. 359 ff., 362.

117 Studienplan für das Fach Rechtswissenschaft (Anweisung Nr. 11 des Staatssekretariats für Hochschulwesen der DDR vom 1.11.1951), BA DP 1 VA Nr. 6622-3.

118 Anweisung 11 des Staatssekretariats für Hochschulwesen der DDR vom 1. August 1951, Abschnitt D, § 7.

119 A.a.O., § 6. Themen: Dialektischer und historischer Materialismus, Zivilrecht, Strafrecht.

120 A.a.O., § 9. Themen: Dialektischer und historischer Materialismus, Zivilrecht und Prozeß, Strafrecht und Prozeß, Arbeitsrecht oder Völkerrecht.

121 A.a.o. §§ 2, 5; nähere Ausgestaltung in der VO über den juristischen Vorbereitungsdienst vom 1. 7. 1952 (MinBl. S. 97 f) und der AO über den juristischen Vorbereitungsdienst und das zweite juristische Staatsexamen vom 18. 12. 1952 (MinBl. S. 226 f.).

122 A.a.O., § 3: Von vier Mitgliedern der Kommission wurden der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied vom MdJ vorgeschlagen.

123 A.a.O., § 6 Abs. 2.

124 Mißverständlich daher Dörig (wie Anm. 10).

125 Hierzu Walter Rosenthal, Die Juristenausbildung in der SBZ, Jahrbuch für Ostrecht 1959, S. 7 f., 10.

126 Hinzugezählt wurden Grundlagen des Marxismus/Leninismus; Politische Ökonomie, Theorie u. Geschichte des Staates u. des Rechts; Geschichte des Staates und Rechts in Deutschland; Deutsches Staatsrecht; Staatsrecht der Sozialistischen Staaten; Staatsrecht der bürgerlichen Staaten; Dialektischer und Historischer Materialismus; Geschichte der politischen Lehrmeinungen.

127 Anweisung Nr. 11 (wie Anm. 118), § 5 Abs. 2.

128 Eingeführt bereits im Studienplan von 1950; hierzu Scheele, a.a.O., S. 61; Horst Kaiser, Einige Erfahrungen bei der Durchführung des neuen Studienplans für die juristischen Fakultäten, NJ 1951, S. 391 ff.; eine nennenswerte Steigerung der Studienergebnisse konnte dadurch zunächst nicht erreicht werden, vgl. den insgesamt sehr kritischen Artikel von Nowack/Rudolph (wie Anm. 116) zur Humboldt-Universität zu Berlin.

129Ulbricht, in: ND vom 28.11.1950, S. 3; Plan abgedruckt bei Gebhardt (wie Anm. 24), S. 270.

130 Fakultätsgruppenleitung der FDJ an der juristischen Fakultät der Universität Leipzig, Die Arbeit der FDJ-Studiengruppen an der juristischen Fakultät der Universität Leipzig, in: NJ 1951, S. 312 ff.

131 Ebda.

132 Ebda.

133Gebhardt (wie Anm. 24), S. 287 für Ende Sommersemester 1950.

134 Hans Panzram u. Dietrich Maskow, Erfahrungen aus der Erziehungs- und Bildungsarbeit an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, Staat und Recht 1960, S. 471 ff., 477.

135 Hilde Benjamin, Fragen der fachlichen Fortbildung der Richter, NJ 1950, S. 389.

136 Bereits 1947 standen für die SED-Parteischulen sog. Schulungshefte zur Verfügung, vgl. Wolfgang Leonhard, Die Revolution entläßt ihre Kinder, Köln 1990, S. 563.

137 Das Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik, hg. von Gerhard Dornberger, Hans Kleine, Günter Klinger u. Martin Posch, Berlin (Ost) 1954 ff.; Lehrbuch des sozialistischen Zivilprozeßrechts 1957/58, Strafrecht. Allgemeiner Teil 1957.

138 So Kleine im Vorwort zum Lehrbuch des Zivilrechts, a.a.O., Allgemeiner Teil, S. 5.

139 Gerda Grube, Das juristische Studium und die Fortbildung der Richter NJ 1953, S. 65 ff., 66.

140Grube, a.a.O.

141Grube, a.a.O.

142 Laut Kurt Schmidt, Über einige Fragen des gesellschaftswissenschaftlichen Studiums, NJ 1951, S. 310 ff. auf der Rede auf der 1. Funktionärskonferenz, jedoch keine nähere Angabe; vgl. auch Wentker (wie Anm. 11), S. 60.

143 Günther Klinger, in Hans Kleine u.a., a.a.O., S. 104; zu dieser Entwicklung Hans Nathan,Die Entwicklung der rechtswissenschaftlichen Lehre und Forschung in der Deutschen Demokratischen Republik, NJ 1959, S. 678 ff.

144Nathan, a.a.O., S. 679; Grafrath (wie Anm. 103), S. 292.

145 Einrichtung der Kandidatur durch VO vom 5.10.1950 (GBl. S. 1055); 1951 erfolgte die Umbenennung in Aspirantur, vgl. Grafrath, a.a.O.

146Nathan, a.a.O.

147 Vgl. Bernhard Graefrath, "Erfahrungen einer wissenschaftlichen juristischen Arbeitsgemeinschaft", NJ 1951, S. 550 ff.

148 Vgl. Hans Gerats, Die Methodik der Vorlesungen an den juristischen Fakultäten der Deutschen Demokratischen Republik, NJ 1951, S. 301 ff.

149 Vgl. auch Horst Büttner, Einige Gedanken über die Verstärkung der ideologisch-politischen Aufklärungs- und Erziehungsarbeit auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft, StuR 1955, S. 715 ff.

150 Hierzu Bernhardt (wie Anm. 30), S. 101; insgesamt lobend Karl Polak, Für die Erhöhung des Niveaus der juristischen Vorlesungen und die Verbesserung der Erziehungsarbeit an den juristischen Hochschulen, StuR 1955, S. 541 ff.

151 Hierzu Ralf Dreier, Jörn Eckert, Karl A. Mollnau u. Hubert Rottleuthner, Rechtswissenschaft in der DDR. Dokumente zur politischen Steuerung im Grundlagenbereich, Baden-Baden 1996, S. 93 ff.

152 Vgl. Benjamin (wie Anm. 108), S. 89; kritisch auch die Fakultätsgruppenleitung der FDJ an der Universität Leipzig (wie Anm. 130), S. 312 ff.

153 Taktlosigkeit und Grobheiten seien dabei jedoch zu vermeiden, vgl. Punkt 12 des Plans, abgedruckt bei Gebhardt (wie Anm. 24), S. 270.

154Scheele (wie Anm. 85), S. 61.

155 Vgl. Benjamin (wie Anm. 108), S. 89; Bericht über einen Prozeßrechtslehrgang von Paul Marga u. Richard Schindler, Über die Arbeit und die Ergebnisse eines Lehrgangs zur Entwicklung wissenschaftlicher Kader auf dem Gebiet des Prozeßrechts, StuR 1955, S. 477 ff.

156 Nachweise bei Amos (wie Anm. 15), S. 185.

157 Rundverfügung des MdJ vom 28.03.1950, zitiert nach Gräf (wie Anm. 10), S. 414.

158 BA DP1 VA 1006; vgl. auch Hans Hartwig, Die Ausbildung der Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte in der Deutschen Demokratischen Republik, auszugsweise abgedruckt bei Wentker (wie Anm. 11), S. 162 ff., 174.

159Gräf (wie Anm. 10), vgl. auch Benjamin (wie Anm. 108), S. 88.

160 Anordnung über den juristischen Vorbereitungsdienst und das 2. juristische Staatsexamen vom 18.12.1952 (MinBl. S. 226 ff.), § 2.

161 Hierzu Rosenthal (wie Anm. 125), S. 10; Gräf (wie Anm. 10), S. 415.

162 Vgl. Gräf (wie Anm. 10), S. 426.

163 So Lochen (wie Anm. 10), S. 134 f.

164 Vgl. Rahmenausbildungsplan Anhang IV.

165 Studienplan vom 21. 7. 1955; vgl. Rosenthal (wie Anm. 125), S. 9.

166 Hierzu nur Bernhardt (wie Anm. 30), S. 118 ff., dort auch S. 143 f. mit Streitstand; Jörn Eckert (Hg.), Die Babelsberger Konfenz vom 2./3. April 1958. Rechtshistorisches Kolloquium 13.-16. Februar 1992 an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Baden-Baden 1993; Bernhard Diestelkamp, Zur Rolle der Rechtswissenschaft in der Sowjetisch Besetzten Zone Deutschlands und der frühen Deutschen Demokratischen Republik, ZNR 1996, S. 86 ff.

167 Wilhelm Havel, Die Entwicklung der Kader des Staatsapparates im Siebenjahresplan, StuR 1960, S. 935 ff., 939. Das Ziel wurde nicht erreicht. 1965 wurden nur 847 Studenten neu immatrikuliert. Insgesamt studierten in diesem Jahr 2696 Studenten Jura; Zahlen aus dem statistischen Jahrbuch der DDR, 11. Jahrgang Berlin (Ost) 1966, S. 476.

168Havel, a.a.O., S. 938 ff.

169 Vgl. Walter Ulbricht, "Der Kampf um den Frieden, für den Sieg des Sozialismus, für die nationale Wiedergeburt Deutschlands als friedliebender "demokratischer Staat", Berlin (Ost), 1958, S. 30 ff.

170 Staatsanwalt Ernst Horeni, Auf neue Art zu neuen Kadern, NJ 1960, S. 124.

171 Klaus Sorgenicht, Größte Aufmerksamkeit der Entwicklung von Kadern für Justizorgane!, NJ 1959, S. 697 ff., 698.

172 Ab Anfang der sechziger Jahre gab es auch Sonderreifeprüfungen an der Humboldt-Universität zu Berlin, vgl. Gräf (wie Anm. 10), S. 404.

173 BA DP1 SE Nr.2784.

174 Vgl. Bernhardt, (wie Anm. 30 S. 99).

175 Vgl. Havel (wie Anm. 167), S. 944. Dies wurde bereits 1949 kritisiert, näher Wentker (wie Anm. 11), S. 51.

176Hoefs (wie Anm. 104).

177 Vgl. Vorschläge zur Verbesserung der juristischen Ausbildung NJ 1959, S. 700

178 A.a.O.

179 Vgl. BA DP1 SE Nr.2848.

180 A.a.O.

181 Zitat bei Horeni (wie Anm. 170), S. 124.

182 Vorschläge zur Verbesserung der juristischen Ausbildung (wie Anm. 177).

183Ulbricht (wie Anm. 169), S. 132.

184 Vgl. auch Gerhard Görner, Engere Verbindung des staats- und rechtswissenschaftlichen Studiums mit der sozialistischen Praxis, NJ 1959, S. 232 ff.

185Görner, a.a.O.; Sorgenicht (wie Anm. 171); Nathan (wie Anm. 145); N.N., Vorschläge zur Verbesserung der juristischen Ausbildung, NJ 1959, S. 700; Walter Müller, Das sozialistische Ausbildungskollektiv fördert eine praxisverbundene Ausbildung der Studenten, NJ 1959, S. 445 ff.; Wolfgang Kulitzscher, Einige Vorschläge zur Ausbildung der Studenten unter dem Gesichtspunkt der Praxis, NJ 1959, S. 752 ff.

186 Abgedruckt bei Rosenthal (wie Anm. 125), S. 14 ff.

187 Einleitung, nach Rosenthal, a.a.O.

188Panzram/Maskow (wie Anm. 134), S. 475 Anm. 6.

189 Ebenda, S. 475.

190 Ebenda, S. 476; vgl. auch Bodo Ramminger, Die Parteierziehungsarbeit in der juristischen Ausbildung an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht", NJ 1960, S. 986 ff.

191 Ebenda, S. 482.

192Ramminger (wie Anm. 190), S. 992.

193 Ebenda.

194Kulitzer (wie Anm. 185), S. 752.

195 Gemeinsame Anordnung über die Einführung einer Praktikantenzeit für juristische Kader bei den Justizorganen der Deutschen Demokratischen Republik (Praktikantenordnung), Verfügungen und Mitteilungen des MdJ 1959, S. 21 ff.

196 § 5 II der AO.

197 Zum folgenden Rosenthal (wie Anm. 125), S. 23.

198 Gesetz über die Wahl der Richter der Kreis- und Bezirksgerichte durch die örtliche Volksvertretungen (GBl. I, S. 751).

199 Vgl. nur Benjamin (wie Anm. 108), S. 266 ff.

200 MdJ-Kadervermerk, nach Gräf (wie Anm. 10), S. 441 mit Anm. 136.

201 Zahlen nach Bernhardt (wie Anm. 30), S. 99 mit Nachweisen. Nach Aussagen Beteiligter lag die Zahl an der Humboldt-Universität noch Anfang der sechziger Jahre dagegen nur bei etwa 50 Studenten. In den achziger Jahren lag die Absolventenzahl bei etwa 200.

202 Dieser Einfluß war eng an die sich wandelnden politischen Rahmenbedingungen geknüpft. Insgesamt kommt die gründliche Untersuchung von Bernhardt (wie Anm. 30), S. 215 zu dem Resümee: "Das Modell einer zentralistischen Organisation in der Rechtswissenschaft hatte sich als ineffizient erwiesen."

203 Vgl. Studienplan Anhang V; eingerechnet wurden nur Vorlesungen folgender Fächer: Dialektischer und Historischer Materialismus; Allgemeine u. deutsche Geschichte; Geschichte der KPdSU; Politische Ökonomie des Kapitalismus und Sozialismus; Theorie des Staates und des Rechts; Geschichte des Staates und des Rechts in Deutschland; Staatsrecht der sozialistischen Staaten; Politische und Ökonomische Geographie; Staatsrecht Deutschlands; Staatsrecht der kapitalistischen Staaten.

204 Karl-Heinz Lehmann, Die juristische Ausbildung in der DDR, JuS 1968, S. 341, 343.

205 Durchschnittsalter zwischen 20 und 25 Jahren.

206 Vgl. oben unter IV 1 b.

207 Nur 6, 4 % kamen jedoch aus der Produktion, vgl. oben unter IV 2 a).

208 Hierzu Bernhardt (wie Anm. 30), S. 98; Gräf (wie Anm. 10), S. 443.

209 Vgl. Gräf (wie Anm. 10), S. 443.

210 Oben unter IV 2 a).

211 Vgl. Studienplan Anhang VI.

212 Grundlage war der Ministerratsbeschluß "Über die Aufgaben der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft 'Walter Ulbricht'" vom 23.6.1963.

213 Hierzu Bernhardt (wie Anm. 30), S. 150 ff.

214 Vgl. Adolf Rüger u. a., Humboldt-Universität zu Berlin - Überblick 1810-1985, Berlin 1985, S. 139.

215 Nachweise bringt Gräf (wie Anm. 10), S. 444 f.; dort auch zum ersten Lehrgang.

216 1. Lehrgang vom 1.11.1971 - 30.6.1972 (64 Teilnehmer), vgl. BA DP 1 SE Nr. 859/1; zweiter Lehrgang vom 30.10. 1972 - 15.6.1973 (52 Teilnehmer), vgl. BA DP 1 SE Nr. 860; Lehrplan im Anhang VII. u. VIII.

217 BA DP 1 SE Nr. 860.

218 Zahlen bei Gräf (wie Anm. 10), S. 445.

219 Erlaß des Staatsrates über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4.4.1963 (GBl. I, S. 21).

220 BA DP1 VA Nr.6622 - 3; hierzu Alfred Wolf, Inhalt und System der Ausbildung und Weiterbildung der Juristen, NJ 1964, S. 33 ff.

221 A.a.O. (BA DP1 VA Nr.6622).

222Wolf (wie Anm. 220), S. 33.

223 Hierzu Gräf (wie Anm. 10), S. 405.

224 Nach Gräf, a.a.O.

225Wolf, a.a.O.

226 Weitgehend abgedruckt bei Lehmann (wie Anm. 204), S. 341 ff., 342.

227 Ministerratsbeschluß (wie Anm. 212).

228Wolf (wie Anm. 210), S. 34; zur Ausbildungskonzeption vgl. Gerhard Dornberger, Konferenz über Ausbildung und Einsatz der Juristen in der volkseigenen Wirtschaft, NJ 1964, S. 368 ff.

229 Vgl. Ministerratsbeschluß (wie Anm. 212).

230 Vgl. Anweisung des Staatssekretariats für Hoch- und Fachschulwesen vom 10.10.1963, unter 2 b); BA DP1 SE Nr.922 / 1-6.

231 Vgl. Gräf (wie Anm. 10), S. 433 mit Nachweisen.

232 Nach Auskunft eines Beteiligten.

233 Nach dem Ausbildungsplan von 1963 (bei Lehmann (wie Anm. 204), S. 342) sind eingerechnet: Politische Ökonomie, Dialektischer und Historischer Materialismus, Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung; Staats- und Rechtstheorie; Staatsrecht; Leitung und Planung der Volkswirtschaft, Wissenschaftlicher Sozialismus/Kommunismus; Pädagogische und psychologische Grundlagen sozialistische Leitungstätigkeit; Ökonomik des sozialistischen Betriebes; Staats- und Rechtsgeschichte; Staatsrecht sozialistischer Staaten.

234 Dieter Gräf (wie Anm. 10), S. 428 ff., ab 1964 Student in Jena

235Gräf, a.a.O., S. 429.

236 Ebenda.

237Gräf konnte für sein Semester bei 23 Studenten, 3 solche Nachwuchskader und mindestens einen IM nachweisen, a.a.O., S. 429 Anm. 93, 430 Anm. 96.

238 Hierzu Gräf (wie Anm. 10), S. 405 ff.

239 1962 erhielten rund 80 % der Studenten Stipendien, hinzu kam die Möglichkeit des billigen Wohnens in einem Studentenheim. Ab 1981 erhielten alle Studenten, unabhängig vom Einkommen der Eltern, eine monatliche Grundzuwendung von 190 Mark (Berlin 205 Mark); hinzu kamen bei vielen Studenten Zuschläge für Ehe, 3-jährigem Wehrdienst oder den besonderen Einsatz für die FDJ. Aufschlüsselung der Stipendienregelungen bei Herbst, Ranke u. Winkler (wie Anm. 113), Bd. 2, S. 1051.

240 Aus einem Vertragstext, zitiert nach Gräf (wie Anm. 10), S. 406 mit Nachweis.

241 Ab 1967: Ökonomisches System des Sozialismus. Zu dieser Entwicklung Dietrich Staritz, Geschichte der DDR, erweiterte Neuausgabe Frankfurt a. M. 1996, S. 211 ff.

242Staritz, a.a.O., S. 212.

243 Karl-Heinz Lehmann, Reform der Juristenausbildung in der DDR, JuS 1969, S. 195 f.; ders. (wie Anm. 204), S. 343; Hedwig Rudolph u. Rudolf Husemann, Hochschulpolitik zwischen Expansion und Restriktion - Ein Vergleich der Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, Frankfurt a. M. / New York 1984, S. 49 ff., Rytlewski (wie Anm. 24), S. 414 ff.; Breithaupt (wie Anm. 10), S. 6 ff.

244 Vgl. Staritz, a.a.O., S. 220.

245 Vgl. Johannes Klinkert, Kooperationsbeziehungen mit der sozialistschen Praxis - wesentliches Anliegen der 3. Hochschulreform, in: Vertragssystem, Heft 12/1968, S.ö 697 ff.

246Herbst, Ranke u. Winkler (wie Anm. 113), S. 1044 ff.

247 Vgl. Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen (Hg.), Humboldt-Universität zu Berlin. Wegweiser 1969, S. 127 ff.; Lehmann, Reform der Juristenausbildung, a.a.O., S. 195.

248Rudolph u. Husemann (wie Anm. 243), S. 87.

249Breithaupt (wie Anm. 10), S. 78 für die Humboldt-Universität; ebenso Klinkert (wie Anm. 245), S. 698 f.

250Staritz (wie Anm. 241), S. 218.

251Staritz, a.a.O.

252 Kurt Wünsche, Die Aufgaben des Ministeriums für Justiz auf dem Gebiet der sozialistischen Rechtspflege, NJ 1969, S. 65; fast identisch die im "Wegweiser" der Humboldt-Universität zu Berlin (wie Anm. 247), S. 128 genannten Anforderungen.

253 Merkblatt über Anforderungen an Studienbewerber für das Studium in der Grundrichtung Rechtswissenschaft/Rechtspflege, in: Verfügungen und Mitteilungen des MdJ 1970, S. 52 ff., 52.

254 Zum folgenden die Darstellungen von Heinz Daniel Danisch, Zur Sozialisation, Siebung und sozialen Kontrolle der akademischen DDR-Studentenschaft in den siebziger Jahren, Dissertation Berlin (West) 1979; Hüls (wie Anm. 10), S. 31 ff.; Gräf (wie Anm. 10), S. 407 f.; Schröder u. Bär (wie Anm. 10), S. 457 f.; Lochen (wie Anm. 10), S. 128 ff. (leider ohne hinreichende Nachweise).

255 Nach Auskunft Beteiligter war auch schon früher die Bewerbung des Studieninteressenten ausschlaggebend.

256 § 56 I des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25.2.1965 (Gbl. I, S. 83 ff.).

257 Hierzu Dietmar Waterkamp, Das Einheitsprinzip im Bildungswesen der DDR, Köln-Wien 1985.

258 Zitiert nach Siegfried Baske, Bildungspolitik in der DDR 1963-1976. Dokumente, Berlin 1979, S. 50.

259 Gabriele Husner, Studenten und Studium in der DDR, Köln 1985, S. 29.

260 Zum Informationssystem Peter Fiedler u. Gerold Schneider, Berufsbilder als Instrument der Studienberatung, Das Hochschulwesen 1983, S. 170 ff.

261 § 1 I der Anordnung über die Bewerbung, die Auswahl und Zulassung zum Direktstudium an den Universitäten und Hochschulen vom 1. 7. 1971 (Gbl. II, S. 486 ff.); näher zu diesen Kriterien Hüls (wie Anm. 10), S. 32 ff.

262 Im benannten Gesetz nur erwähnt; es verweist im übrigen auf die nähere Ausgestaltung auf Grundlage der zwischen dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen und dem Minister der Justiz getroffenen Festlegungen, vgl. § 4 V des ben. Gesetzes. Diese näheren Ausgestaltungen waren mir nicht zugänglich, wurden mir jedoch in persönlichen Gesprächen mit Absolventen bestätigt. Ich folge insoweit daher der Darstellung von Gräf (wie Anm. 10).

263Gräf, a.a.O., S. 408 f. Persönliche Gespräche mit ehemaligen Studenten der Humboldt-Universität haben das bestätigt.

264 Nach Auskunft Beteiligter wurden Frauen im gleichen Zeitraum in einem juristischen Tätigkeitsfeld als Hilfskraft angestellt, etwa als Schreibkraft bei Gericht.

265Lochen (wie Anm. 10), S. 129.

266Husner (wie Anm. 259), S. 31.

267 Ausnahmen hat es nach Auskunft Beteiligter immer gegeben. Ein Beispiel ist die Ausbildung von Kirchenjuristen.

268Hüls (wie Anm. 10), S. 34; Herbst, Ranke u. Winkler (wie Anm. 113), Bd. 2, S. 1047.

269Herbst, Ranke u. Winkler, a.a.O.

270 A.a.O., S. 129.

271 Nachweise bei Gräf (wie Anm. 10), S. 407 Anm. 19.

272 Hierzu auch Husner (wie Anm. 259), S. 28.

273 Alles nach Herbst, Ranke u. Winkler, a.a.O., S. 1048.

274Berg (wie Anm. 10), S. 333; gegensätzlich die Gesamtstudentenzahlen ohne Fächerdifferenzierung, vgl. Michael Leszcensky u. Bastian Filaretow, Hochschulstudium in der DDR. Statistischer Überblick, Hannover o. J. (circa 1990), S. 15.

275Leszcensky u. Filaretow, a.a.O., S. 56; soweit ersichtlich noch nicht untersucht ist die Frage, inwieweit dies auch mit kaderpolitischen Überlegungen zusammenhängt, etwa dem vorrangig zu befriedigende Bedarf an Männern bei den Schutz- und Sicherheitsorganen.

276 "Anordnung vom 20.5.1970 über die Assistentenzeit für Hochschulabsolventen bei den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik - Assistentenordnung" (GBl. II, S. 447); hierzu Karl-Heinz Lehmann, Assistentenzeit für Diplomjuristen an den Gerichten der DDR, JuS 1970, S. 481 f.

277 Hier zitiert die (2.) Anordnung über die Assistentenzeit für Hochschulabsolventen bei den Kreisgerichte der DDR vom 24. 1. 1978; BA DP 1 VA Nr. 5550.

278 §§ 49, 51 GVG-DDR.

279Honecker 1971, zitiert nach Rudolph/Husemann (wie Anm. 243), S. 111; nach zwischenzeitlicher Steigerung gingen die Studentenzahlen seit 1975 kontinuierlich zurück - die hier zugänglichen Zahlen beziehen sich jedoch durchgängig auf Philosophisch-historische und Staats- und Rechtswissenschaften in Addition und fußen auf der insoweit nicht differenzierrenden DDR-Statistik, eine genauere Aufsplittung war daher nicht möglich vgl. Leszczensky u. Filaretow (wie Anm. 275), S. 55.

280Rudolph/Husemann, a.a.O., S. 116 ff.

281 Vgl. Husner (wie Anm. 259), S. 29.

282 Vgl. Horst Gehrcke u. Gerhard Hahn, Studentenbeurteilung. Ein Ratgeber für Hochschullehrkräfte, FDJ-Leitungen, Studenten und Praxispartner, Berlin (Ost) 1987 mit umfangreicher Literatur im Anmerkungsapparat.

283 Hierzu Willi Büchner-Uhder, Zur Erziehung und Ausbildung an den staats- und rechtswissenschaftlichen Sektionen, StuR 1977, S. 817 ff.; Erich Buchholz, Probleme der juristischen Ausbildung, NJ 1978, S. 512 ff.

284Büchner-Uhder, a.a.O., S. 818.

285Autorenkollektiv, Verwaltungsrecht. Lehrbuch, Berlin (Ost) 1979, S. 26.

286 Etwa: Autorenkollektiv, Marxistisch-leninistische allgemeine Theorie des Staates und des Rechts, Berlin (Ost) 1976; Autorenkollektiv, Staatsrecht bürgerlicher Staaten, Berlin (Ost) 1980; Sinowi Michaiowitsch Tschernilowski, Allgemeine Staats- und Rechtsgeschichte, Berlin 1980; Autorenkollektiv, Strafrecht Allgemeiner Teil, Berlin (Ost) 1978; Autorenkollektiv, Strafrecht Besonderer Teil, Berlin (Ost) 1981; Autorenkollektiv, Strafrecht der DDR, Berlin (Ost) 1988; Autorenkollektiv, Strafverfahrensrecht, Berlin 1977; Autorenkollektiv, Wirtschaftsrecht, Berlin 1985; Autorenkollektiv, LPG-Recht, Berlin 1976; Autorenkollektiv, Bodenrecht, Berlin (Ost) 1976.

287 Hierzu Stefan Poppe, Hans-Georg Heilmann u. Martin Röllig, Beitrag der Juristen zur Rechtspropaganda, NJ 1982, S. 459 ff.

288 A.a.O., S. 459.

289 Vgl. Willi Maser, Die V. Hochschulkonferenz geht auch uns an, NJ 1980, S. 100 mit relativ unbestimmten Aufgabenbestimmungen.

290 Vgl. Beschluß des Politbüros vom 31. 5. 1988, abgedruckt in NJ 1988, S. 320; Erich Buchholz, Überlegungen zur künftigen rechtswissenschaftlichen Ausbildung, NJ 1989, S. 176 ff.

291Evangelische Akademie Loccum (Hg.), Die Reform der Juristenausbildung, auch unter dem Aspekt der gesamtdeutschen Juristenausbildung. Niederschrift der Tagung "Juristen in Deutschland - Anforderungen an eine zukünftige juristische Ausbildung", Bonn 1992; Peer Pasternack (Hg.), IV. Hochschulreform. Wissenschaft und Hochschulen in Ostdeutschland 1989/90. Eine Retrospektive, Leipzig 1993 mit Auswahlbibliographie S. 181 ff.; Bibliographie auch bei Werner Gruhn, Die Transformation des ostdeutschen Wissenschaftssystems - eine annotierte Bibliographie zum Zeitraum 1990/91, Erlangen 1992.

292 Dazu Dilcher (wie Anm. 10), S. 469 ff.

293 Vgl. Hubert Rottleuthner, Steuerung der Justiz in der DDR. Einflußnahme der Politik auf Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte, Köln 1994; ders., Steuerung der Justiz, in: Bundesministerium der Justiz (Hg.), Im Namen des Volkes? Über die Justiz im Staat der SED, Leipzig 1994, S. 221 ff.

294 Gem. § 53 GVG-DDR i.V.m. Art. 95 der DDR-Verf. von 1968 konnten Richter jederzeit abberufen werden, wenn sie ihre "Pflichten gröblich verletzen" (Art. 95). Auch ein Parteiausschlußverfahren zog noch 1989 (!) die Gefahr einer Abberufung gem. § 53 IV GVG nach sich - so der nach 1989 diskutierte Fall Steffen Kappler, vgl. Rainer Witte, Als Richter politsch nicht tragbar, NJ 1990, S. 145 ff.; eindringliches Beispiel auch bei Schröder (wie Anm. 9), S. 875 ff.

295 Aussage eines Beteiligten.

296 Klar zu diesem Zusammenhang auch Wentker (wie Anm. 11), S. 67.

297 Bezugnahme hier zumeist auf die unveröffentlichten Aufzeichnungen von Richard Krügelstein (wie Anm. 68), vgl. Frank (wie Anm. 68), S. 404 f.; Lochen S. 126; Aktenfunde auch bei Hattenhauer (wie Anm. 35), S. 10; das Problem klingt auch in der Stellungnahme Eugen Schiffers in der überarbeiteten 2. Aufl. seines zuerst 1928 erschienenen Buches "Die Deutsche Justiz" durch (München-Berlin 1949, S. 284 ff., 286), die ansonsten seine anfängliche Kritik an den Kursen jedoch verdeckt.

298 Wolfgang Behlert, Organisation und sozialer Status der Richter und Rechtsanwälte in der DDR, Kritische Justiz 1991, S. 184 ff.; Rudolf Wassermann, DDR-Richter als Instrument des SED-Regimes, DRiZ 1991, S. 438 ff.

299 So auch die rückblickende Einschätzung des in diesem Zeitraum in Jena studierenden Gräf (wie Anm. 10), S. 448.

300 Hans-Jürgen Schulz, Die Hoch- und Fachschulausbildung in der DDR, Berlin (Ost) 1981, S. 28.

301 Hierzu Danisch (wie Anm. 254), S. 191.

302Schulz (wie Anm. 300), S. 29.

303 Dies wurde hier nicht vertieft.

304 Hierzu Hartmut Zimmermann, Überlegungen zur Geschichte der Kader und der Kaderpolitik in der SBZ/DDR, in Kaelble, Kocka u. Zwahr (wie Anm. 10), S. 322 ff., 335 ff.

305 Genauere Untersuchungen fehlen hier. Allgemein Rottleuthner (wie Anm. 294).

306Lochen (wie Anm. 10), S. 125.

307Hattenhauer (wie Anm. 35), S. 31 ff. und passim; ähnlich auch ders., Europäische Rechtsgeschichte, Heidelberg 1992, S. 742 ff., 744.

308 Oben unter III 2.

309Amos (wie Anm. 15), S. 175.

310 Vgl. nur Falco Werkentin, Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1995, S. 181 ff.

311Hattenhauer (wie Anm. 35), S. 18 ff., 21 ff.; zweifelnd auch Rainer Schröder, Zivilrechtsprechung in der DDR während der Geltung des BGB, in: Heinz Mohnhaupt u. Dieter Simon, Vorträge zur Justizforschung. Geschichte und Theorie, Bd. 2, Frankfurt a. M. 1993, S. 527 ff., 549.

312 Vgl. Feth (wie Anm. 35),S. 363 mit Verweis auf die Feststellungen von Otto Hartwig.

313 Dazu Amos (wie Anm. 15), S. 165.

314Hattenhauer (wie Anm. 35), S. 31.

315 A.a.O., S. 32.

316 Vieldiskutiert in diesem Zusammenhang bekanntlich Bernd Rüthers, Die Wende-Experten. Zur Ideologieanfälligkeit geistiger Berufe am Beispield der Juristen, 2. Aufl. München 1995; ders., Immer auf der Höhe des Zeitgeistes? Wissenschaft im Wandel der politischen Systeme am Beispiel der Jurisprudenz (Konstanzer Universitäts-Reden, Bd. 191), Konstanz 1993.

317 Kein geringerer als Justus Wilhelm Hedemann bezeichnete ihn als seinen besten Schüler und widmete ihm den 2. Teil (1. Hälfte) seiner "Fortschritte des Zivilrechts im XIX. Jahrhundert, Jena 1935; hierzu Heinz Mohnhaupt, Justus Wilhelm Hedemann als Rechtshistoriker und Zivilrechtler vor und während der Epoche des Nationalsozialismus, in: Stolleis u. Simon (wie Anm. 7), S. 107 ff.; ein von mir näher untersuchtes Beispiel für einen glänzenden Zivilrechtsdogmatiker und begeisterten, einflußreichen Nationalsozialisten stellt Wolfgang Siebert dar, vgl. Hans-Peter Haferkamp, Die heutige Rechtsmißbrauchslehre - Ergebnis nationalsozialistischen Rechtsdenkens? (= Berliner Juristische Universitätsschriften. Reihe Zivilrecht, Bd. 1), Berlin 1995.

318Benjamin (wie Anm. 13), S. 114.

319Hattenhauer (wie Anm. 35), S. 32.

320 BA DP1 VA Nr.7094; der erste hiervon betroffene Kurs war der V. Ausbildungslehrgang, hierzu Unterlagen in BA DP1 SE Nr.384 / 1-3..

321 BA DP1 VA Nr.6602.

322 BA DP1 VA 6622-3.

323 BA DP1 VA Nr.6608.

324 BA DP1 SE Nr.1010 / 1-2.

Aufsatz vom 25. Oktober 1997
© 1997 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
25. Oktober 1997