Zeitschrift Rezensionen

Rezensiert von: Simon Kempny

Julia Cholet Julia Cholet, Der Etat des Deutschen Reiches in der Bismarckzeit

Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2012, 505 S., ISBN: 978-3-8305-3057-2

1Die von Prof. Dr. Ulrich von Hehl betreute geschichtswissenschaftliche Leipziger Dissertation widmet sich dem Haushalt des Deutschen Reiches in den Jahren 1871 bis 1890. Von einer Bewertung der „Anatomie“ des Haushalts als „Seismograph“ der Konstellationen politischer Macht ausgehend, formuliert die Verfasserin als Erkenntnisziel „die Untersuchung der Machtverteilung im Kaiserreich der Bismarckzeit anhand der Aushandlung und späteren Verteilung der Haushaltsmittel“ (S. 17). Eine „Rekonstruktion des Reichshaushalts“ solle darstellbar machen, wer welchen Einfluß auf die Einnahmen- und Ausgabenpolitik gehabt habe. In den Vordergrund möchte die Verfasserin zwei Fragen stellen: zum einen die nach der Stellung und dem Wirkungskreis Otto von Bismarcks, zum andern „des [gemeint ‚das‘ ] Verhältnis vom Reich als Zentralorgan zur verfassungsmäßigen Souveränität der Länder“ (S. 17). Was die erste Frage angeht, beobachtet Cholet in der Wissenschaft eine unterschiedliche Bewertung der „Bismarckzeit“, die sie mit den Schlagworten „Parlamentarisierung“ einerseits und „Kanzlerdiktatur“ andererseits gegenüberstellt (S. 17 f.). Hinsichtlich der zweiten Frage soll „[d]ie Finanzverfassung des Reiches […] untersucht werden, um Anhaltspunkte über die Organisation als oder Bundesstaat zu gewinnen“ (S. 19 [hinter „als“ fehlt offensichtlich ein Wort, vermutlich das Wort „Staatenbund“]; vergleiche S. 40).

2 Die Arbeit beginnt mit einer Einleitung, bestehend aus Abschnitten zu „Thema, Fragestellung und Erkenntnisziel“ – hier stört, daß Cholet die Erzbergersche Finanzreform auf das Jahr 1921 datiert (S. 19), ohne sich damit auseinanderzusetzen, daß beispielsweise das erste Reichseinkommensteuergesetz schon 1920 verabschiedet wurde (RGBl. S. 359) und in Kraft trat (siehe dessen § 58) –, zur Vorgehensweise, zum Forschungsstand, zur Quellenlage und zu „Inflation und Preisstabilität“. Der Einleitung folgen dreizehn Kapitel unterschiedlicher Länge und Binnengliederungstiefe sowie eine Zusammenfassung.

3Zum Zwecke der angestrebten Rekonstruktion des Reichshaushalts stützt die Verfasserin sich, wie sie in ihrem einleitenden Abschnitt „Quellenlage“ darlegt, hauptsächlich auf die in gedruckter Form vorliegenden Etatpläne und Rechenschaftsberichte für die Jahre 1871 bis 1890. Ergänzend wurden Aktenbestände des Bundesarchivs und, Preußen und Bismarck betreffend, des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz herangezogen. Mit Blick auf die Positionen des Reichstags verzichtet Cholet auf eine Auswertung der (gedruckt vorliegenden) stenographischen Berichte und beschränkt sich auf die Abstimmungen, hier wiederum unter Ausblendung der abgelehnten Resolutionen und unverändert bewilligten Etattitel. Sie begründet die erstgenannte Quellenbeschränkung damit, daß die Redebeiträge einzelner Abgeordneter kaum Rückschlüsse auf die Mehrheitsmeinung zuließen, „zumal sich die Meinung der Fraktionen oftmals erst während der Debatten herausbildete“ (S. 35). Das überzeugt nicht recht. Gerade wenn sich die Meinungsbildung erst während der Debatten vollzog (was ja, nebenbei bemerkt, parlamentarismustheoretisch durchaus nicht abzulehnen ist, sind doch Aussprachen mit von vornherein feststehenden Abstimmungsergebnissen eher als Schaukämpfe denn als Vorgänge parlamentarischer Meinungsbildung anzusehen), liegt es doch nahe, im Sinne einer Anfangsvermutung (bis zur Widerlegung anhand der Quellen) den Redebeiträgen eine bedeutsame Rolle bei der Bildung der Mehrheitsmeinung zuzumessen. Ein weiterer Grund für die Quellenbeschränkung klingt an, wenn von der andernfalls erforderlichen „zeitintensive[n] Auswertung“ aller Debattenbeiträge die Rede ist (S. 35).

4Im ersten Kapitel (S. 40–76) stellt Cholet die Finanzverfassung des Norddeutschen Bundes dar, die 1870/71 mit nur geringfügigen Änderungen in die Reichsverfassung überführt wurde (S. 42). Die Verfasserin beschreibt Einnahmequellen und Ausgabeposten des Bundes. Seine Einnahmen bestritt dieser hauptsächlich aus Zöllen und indirekten Steuern sowie aus Matrikularbeiträgen (S. 45 f.). Der alles überragende Ausgabenposten war das Militär (das Heer und [zu einem kleinen Teil] die Marine). Von den zivilen Ausgaben entfiel der größte Anteil auf die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Schon im Norddeutschen Bund wies der Haushalt ein (durch die seinerzeitige Verbuchungspraxis verschleiertes) strukturelles, nicht erst durch den Krieg von 1870/71 verursachtes Defizit auf (S. 46–50). Die Kosten des Krieges sind der Verfasserin zufolge mit etwa 2,2 Mrd. M zu veranschlagen (S. 58), lagen also niedriger als der von Frankreich geforderte Entschädigungsbetrag in Höhe von umgerechnet 4,2 Mrd. M (Beträge aus der Zeit vor der Einführung der Markwährung wurden grundsätzlich umgerechnet [S. 26]). Frankreich zahlte den Großteil in (deutschen, englischen, belgischen und niederländischen) Wechseln, einen kleineren Teil in Gold- und Silbermünzen (S. 60). Von der Kriegsentschädigung wurden erhebliche Beträge, über die Hälfte, an die Bundesstaaten weitergeleitet. Mit dem ihm verbleibenden Teil, etwa 1,9 Mrd. M, beglich der Bund die unmittelbaren und mittelbaren Kriegskosten, tilgte Schulden und bildete bestimmte Fonds, unter anderem den im Juliusturm der Festung Spandau untergebrachten künftigen Reichskriegsschatz (S. 62 f., 71–73).

5Das zweite Kapitel (S. 76–104) ist den „Rahmenbedingungen für die Entstehung und die Umsetzung des Reichsetats“ gewidmet. Was die Haushaltsgesetzgebung betrifft, merkt die Verfasserin in einem ersten Abschnitt über „Verfassung und Etat“ an, daß den Einzelstaaten mit dem Bundesrat ein „wirksames Instrument“ (S. 79) gegeben gewesen sei, sich Zentralisierungsbestrebungen zu widersetzen. Der verfassungsrechtlich gegebene Vorrang der Reichs- von der bundesstaatlichen Gesetzgebung sei hier demzufolge nicht umsetzbar gewesen, namentlich reichsseitige Eingriffe in die Kompetenz der Bundesstaaten „schier unmöglich“ (S. 79). Deshalb lehnt die Verfasserin es ausdrücklich ab, die Reichsverfassung von 1871 als dilatorischen Herrschaftskompromiß zu bezeichnen, wie es Wolfgang Justin Mommsen getan hat (Die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 als dilatorischer Herrschaftskompromiß, in: Otto Pflanze [Hrsg.], Innenpolitische Probleme des Bismarck-Reiches, München 1983, S. 195–216.). Die Verfassung bot keine Antwort – Cholet formuliert etwas unglücklich „keinen Lösungsvorschlag“ (S. 80) – auf die beim preußischen Verfassungskonflikt von 1862 bis 1866 aufgeflammte Frage, wie zu verfahren sei, wenn zwischen Regierung und Parlament keine Einigung über die Aufstellung eines Haushalts zustande komme. Cholet meint, mangels Ministerverantwortlichkeit und auf der Grundlage der Bismarckschen Lückentheorie hätte die Reichsleitung auch ohne Haushaltsgesetz regieren und Ausgaben leisten können; nur die öffentliche Meinung habe dem im Weg gestanden (S. 82). Selbst bei vorhandenem Haushaltsgesetz sei die Reichsleitung, kaiserliche Billigung vorausgesetzt, frei darin gewesen, einen völlig anderen Etat umzusetzen, da es dem Reichstag an einer Rechnungsprüfungsbefugnis gefehlt habe (S. 81, zur verwaltungsseitigen Rechnungsprüfung S. 92–101). Das Kapitel endet mit einem Abschnitt zu den Aufgabenzuwächsen des Reiches und der dadurch hervorgerufenen Erhöhung des Finanzbedarfs im Untersuchungszeitraum, insbesondere durch die neueingeführten Sozialversicherungen (S. 101–104).

6Im dritten Kapitel (S. 105–137) geht Cholet der Frage nach, wieviel Einfluß der Bundesrat, der Reichstag und der Reichskanzler auf die inhaltliche Gestaltung des Haushalts hatten. Der Bundesrat spielte keine gewichtige Rolle. Er pflegte sowohl Haushaltsüberschreitungen der Reichsleitung als auch Kürzungsbeschlüssen des Reichstags zuzustimmen. Das aus geographischen, personellen, kompetentiellen und finanziellen Gründen bestehende preußische Übergewicht stand der Entwicklung eines selbständigen Kraftzentrums im Haushaltsverfassungsalltag entgegen (S. 105–111). – Der Reichstag wagte die Machtprobe mit der Reichsleitung im Untersuchungszeitraum nicht. Cholet vermutet, daß hier der preußische Verfassungskonflikt von 1862 bis 1866 und die Erinnerung an den am Ende wirkungslos gebliebenen Steuerverweigerungsbeschluß der preußischen Nationalversammlung von 1848 nachgewirkt habe (S. 105). Gleichwohl nutzte der Reichstag seine verfassungsrechtliche Stellung, um in einzelnen Punkten der Reichsleitung politische Zugeständnisse abzuringen. So weist Cholet darauf hin, daß es Ludwig Windthorst im Jahre 1889 gelang, mit der Drohung, daß andernfalls der Kolonialetat für 1890/91 nicht die Unterstützung des Zentrums erhalten werde, die Wiederzulassung der Jesuitenmission in den deutschen Schutzgebieten zu erreichen (S. 116). Auch wurden häufig einzelne Posten gegenüber der von der Exekutive eingebrachten Vorlage gekürzt. Ferner diente die Verschleppung von Vorlagen als politisches Druckmittel (S. 117). Insgesamt blieb, so Cholet, der Einfluß des Reichstags „eher gering und […] nur an Einzelaspekten nachzuweisen“ (S. 120). Hinsichtlich Bismarcks wird eine „Hegemonie […] in der Exekutive und der Verwaltung“ (S. 129) festgestellt; gegenüber dem Reichstag habe er aber nicht alle seine Vorhaben verwirklichen können, obwohl er sogar versucht habe, durch Wahlkampfhilfe und „gezielte Positionierung“ von Kandidaten auf die personelle Zusammensetzung des Reichstags Einfluß zu nehmen (S. 128 f.).

7Unter der Überschrift „Das Reich als Großpreußen?“ vergleicht die Verfasserin im vierten Kapitel (S. 137–175) nach einer Einführung über Preußens Sonderstellung im Reich den preußischen und den Reichshaushalt. Auch das preußische Steuer- und Schuldenwesen wird überblicksartig dargestellt; für die Einzelheiten der Steuergesetzgebung verweist Cholet pauschal (S. 161) auf das maßgebliche Werk von Andreas Thier, Steuergesetzgebung und Verfassung in der konstitutionellen Monarchie. Staatssteuerreformen in Preußen 1871 – 1893, Frankfurt a. M. 1999 (Cholet erklärt dabei den in Zürich lehrenden Thier zum „Münchner Rechtshistoriker“ [S. 27]). Einerseits war die Rolle der Volksvertretung in Preußen noch schwächer als im Reich. Andererseits gelang es auch Bismarck nicht, seine finanzpolitischen Ziele, namentlich die Zurückdrängung der direkten Steuern zugunsten der indirekten, durchzusetzen (S. 174 f.).

8Das fünfte Kapitel (S. 175–195) hat die Matrikularbeiträge zum Gegenstand, die die Bundesstaaten gemäß Art. 70 Satz 2 der Reichsverfassung an das Reich zu zahlen hatten. Sie waren als nachrangiges Deckungsmittel für den Fall gedacht, daß das Reich seine Ausgaben nicht aus den zunächst dafür vorgesehenen Einnahmequellen bestreiten könne. In der Staatspraxis gerieten sie zu einer Dauereinrichtung. Ihre Höhe blieb von 1871 bis 1884/85 einigermaßen gleich und stieg dann deutlich an, was vor allem auf Ausgabensteigerungen zurückzuführen war (S. 186). Mitursächlich dafür, daß die Matrikularbeitragsfinanzierung, welche die unterschiedlich leistungsfähigen Einwohner der verschiedenen Bundesstaaten sehr unterschiedlich stark belastete (S. 183), nicht überwunden wurde, war der Umstand, daß die Bundesstaaten sich erfolgreich gegen die Einführung direkter Reichssteuern wehrten. Unrichtig ist Cholets Aussage (wofür sie auch jeden Beleg schuldig bleibt), seit 1848 habe die Auffassung vorgeherrscht, daß diese (d. h. direkte Reichssteuern) nur in einem Einheitsstaat erhoben werden könnten (S. 182). Die bundesstaatliche Reichsverfassung vom 28. März 1849 erlaubt nach ihrem § 51 die Einführung jedweder Steuer zugunsten des Reiches (dazu im einzelnen Simon Kempny, Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung, Tübingen 2011, S. 143 f., 272); eine Reichseinkommensteuer wurde im Verfassungsausschuß ausdrücklich als Entwicklungsmöglichkeit genannt (siehe den entsprechenden Beitrag Georg Beselers in der 56. Verfassungsausschußsitzung vom 7. September 1848 bei Joh[ann] Gust[av] [Bernhard] Droysen [Hrsg.], Die Verhandlungen des Verfassungs-Ausschusses der Deutschen Nationalversammlung, Leipzig 1849, S. 276). Den Schluß des Kapitels bildet ein Abschnitt (S. 190–195) über die sogenannte Franckensteinsche Klausel, den § 8 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif des Deutschen Zollgebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer, vom 15. Juli 1879 (RGBl. S. 207). Cholet zitiert die Vorschrift indes nicht genau, spricht hier nur von „eine[r] Klausel“ (S. 190). In einem späteren Kapitel zitiert sie den (Gesetz gewordenen) Antrag des Abgeordneten von und zu Franckenstein scheinbar wörtlich (S. 430), gibt aber keine Primärquelle an. In Betracht gekommen wäre hier: Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 4. Legislaturperiode – II. Session 1879, Sechster Band, Berlin 1879, Aktenstück Nr. 362, S. 1931 (1935). Stattdessen zitiert Cholet angeblich (S. 430 Fn. 1739) Wilhelm Gerloff, Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches, Jena 1913, S. 162. Dort ist gar keine Quelle angegeben, und der Vergleich mit dem genannten Parlamentsaktenstück zeigt, daß Gerloff den Wortlaut nicht unverändert wiedergibt. Cholet wiederum verändert, ohne dies kenntlich zu machen, die Gerloffsche Fassung weiter.

9 In den Kapiteln sechs bis dreizehn werden verschiedenste Einnahmen- und Ausgabenposten in ihrer Entwicklung während des Untersuchungszeitraums beleuchtet. Die Gliederung vermag nicht recht einzuleuchten. Auf „Die Reichsverwaltung“ folgen „Das Militär“, „Fonds“, „Reichsschuld“, „Investitionen und Extraordinarium“, „Einnahmen aus Reichsbetrieben“, „Steuern und Zölle“ sowie „Sonstige Einnahmen“. Was die Einnahmen aus Reichsbetrieben wie der „Post- und Telegrafenverwaltung“ (S. 392) zu etwas anderem als Verwaltungseinnahmen machen soll, bleibt unklar. Es liegt auch keine Trennung von Ausgaben- und Einnahmenbetrachtung zugrunde, wie man mutmaßen könnte: Im Kapitel von der „Reichsverwaltung“ werden neben einer Vielzahl von Ausgabenposten die Gebühreneinnahmen des 1877 gegründeten Patentamts (siehe § 13 Patentgesetz vom 25. Mai 1877 [RGBl. S. 501]) behandelt (S. 210). Die gesamte Darstellung und Ordnung des zahlenreichen Materials erscheint höchstens unzureichend durchdacht. So erweist es sich als ausgesprochen unzweckmäßig, die Matrikularbeiträge (fünftes Kapitel) losgelöst von den Reichssteuern (zwölftes Kapitel) betrachten zu wollen. Beide Bereiche hängen untrennbar zusammen, was nach Art. 70 Satz 2 der Reichsverfassung (in der ursprünglichen Fassung [Änderung durch Gesetz vom 14. Mai 1904 (RGBl. S. 169)]) offenkundig ist („[…] solange Reichssteuern nicht eingeführt sind […]“). Die Einführung der „Franckensteinschen Klausel“ und die damit einhergehenden Rücküberweisungen des Reiches an die Bundesstaaten sind ohne Vorgriff auf die (von Cholet einem späteren Kapitel zugedachte) Entwicklung der Reichssteuern nicht darzustellen (S. 190 f.), was zu Dopplungen führt (vergleiche S. 430 f.).

10In ihrer abschließenden Zusammenfassung (S. 474–486) stellt die Verfasserin insbesondere fest, daß die Organisation der (zunehmend zentralisierten und aufgefächerten) Reichsverwaltung für die Verwendung des Wortes „Kanzlerdiktatur“ spreche (S. 474). Dennoch sei dieses abzulehnen, da Bismarck zwar eine Geltung erlangt habe, die in der Verfassung nicht vorgesehen gewesen sei, aber im Militär, im Reichstag, im Bundesrat und im Kaiser Grenzen seiner Macht gefunden habe (S. 485). Preußen habe eine bedeutende Vormachtstellung im Reich innegehabt, die es aber zu „kaschieren“ versucht habe (S. 475 f., 481). Dabei sei die finanzielle Lage Preußens erheblich besser gewesen als die des Reiches; Preußen sei „vom ,Steuerstaat‘ zum ,Eisenbahnstaat‘“ geworden (S. 476). Der Reichstag habe nur einen geringen Einfluß auf den Reichshaushalt gehabt. Hierzu hätten namentlich das Auflösungsrecht der Exekutive und die fehlende Rechnungsprüfungsbefugnis beigetragen (S. 478 f.). Merklichen Einfluß habe der Reichstag sich indes in gewissen Marinefragen und vor allem bei der Einführung der „Franckensteinschen Klausel“ verschafft (S. 479 f.). Im übrigen könne grundsätzlich bloß von einem „Sperrparlamentarismus“ gesprochen werden (S. 486). – Bismarck habe die Schwächen der „Franckensteinschen Klausel“ und des Matrikularbeitragssystems erkannt. Die von ihm angestrebte Abhilfe sei jedoch von den Bundesstaaten vereitelt worden (S. 481). Schon die Finanzverfassung des Norddeutschen Bundes sei unzulänglich gewesen; 1871 habe man jedoch die Gelegenheit zur Veränderung versäumt. Nachdem die französische Kriegsentschädigung, welche in den Anfangsjahren die Finanzierungsprobleme überdeckt habe, aufgebraucht gewesen sei, sei der Weg in die Staatsverschuldung angetreten worden (S. 481). Die „anti-zentralistische Ausrichtung des Reichstags“ (S. 483) und seine „prinzipielle Ablehnung jeder Form von Mehreinnahmen für das Reich“ (S. 486) hätten keine Abkehr von diesem Weg zugelassen. Cholet schließt mit der These, daß die Verschuldung des Reiches auch ohne den Ersten Weltkrieg „in einer späteren Inflation bzw. einer grundsätzlichen Finanz- und Verfassungsreform“ hätte enden müssen.

11Die Antwort auf die eingangs beschriebene zweite Untersuchungsfrage (nach der „Organisation“ [S. 19] des Reiches) findet sich in der Zusammenfassung nur andeutungsweise, und zwar mit Blick auf die Wehrverfassung („weit entfernt von der eines Einheitsstaates“ [S. 477]). Wie indes über das Buch verteilte Aussagen zeigen, ist das Reich nach Cholets Bewertung „auf finanziellem Sektor eher als Staatenbund denn als Bundesstaat einzuordnen“ (S. 104, vergleiche S. 79 [„Indizien für die Organisation als (...) Staatenbund“], 239 [„der Staatenbund“], 299 [„starke Staatenbund-Tendenzen“]; anders S. 111).

12 Dem Buch hätte ein Stichwortverzeichnis gutgetan, zumal, wie dargelegt, die Gliederung nicht gelungen ist. Des weiteren vermißt der Leser regelmäßige Zwischenergebnisse oder Zusammenfassungen. Die Teile stehen oft beziehungslos nebeneinander.

13Bedauerlich ist es um die Orthographie und die Typographie der Arbeit bestellt. Das Buch scheint unzureichend korrekturgelesen worden zu sein, auch von der Verfasserin selbst. Denn wenn sie auf S. 477 vom „preußischen“, auf S. 478 – zwei Absätze später – vom „Preußische[n]“ Verfassungskonflikt schreibt, hätte ihr auffallen müssen, daß sie sich wohl für eins von beiden entscheiden müsse. Ebenso verhält es sich mit dem einmal richtig, einmal falsch gesetzten Streckenstrich bei den Seitenangaben auf S. 42 Fn. 133, 134. Die Zahl der Rechtschreib-, Zeichensetzungs- (etwa S. 52: „Durch eine Truppenlandung in Pommern oder Jütland, [!] hätten die Franzosen den deutschen Truppen in den Rücken fallen können“, S. 462: „Den 10 Mark-Münzen [!] wurde […] Kupfer beigemischt“, S. 463: „Bismarck versuchte zum Ersatz der preußischen Talermünzen wenigstens gleichwertige 30 M und 15 M Stücke [!] zu schaffen […]. 1872 lehnte das Reichsbankdirektorium den Antrag […] auf Überlassung von 500.000 T in Zwanzigmarkstücken [richtig, aber warum nicht durchweg so?] ab.“ S. 463 Fn. 1947: „Man befürchtete [!] Bleichröder könnte mithilfe der Münzen Auslandsgeschäfte machen.“) und Satzfehler (durchweg fehlendes Leerzeichen vor „f.“ und „ff.“, häufig falsche Leerzeichen vor und nach Schrägstrichen [etwa S. 171 Fn. 728 und 729; richtig dagegen Fn. 730]) stört.

14Ärgerlich sind fachsprachliche Unsauberkeiten und Fehler, die schon auf der ersten Textseite auftreten – das „Reich als Zentralorgan“ (S. 17 fünft- und viertletzte Zeile des zweiten Absatzes; hierin liegen zwei Fehler: erstens war das Reich kein Organ, sondern eine Körperschaft [es hatte Organe], zweitens bezeichnet „Zentralorgan“ eine [Partei-/Vereins-/Ver­bands-]Zeitung), „Bundestag“ statt richtig „Bundesrat“ (S. 17 viertletzte Zeile), Bezeichnung der Gliedstaaten des Reiches als „Bundesländer“ statt, wie damals üblich, als „Bundesstaaten“ (S. 481). – Allgemein mutet Cholets Umgang mit der Sprache nicht sonderlich geschickt an. Auch wenn an eine wissenschaftliche Arbeit insoweit keine literarischen Ansprüche zu stellen sind, müssen doch falsche Präpositionen, schiefe Bilder, Pleonasmen und vieles andere mehr nicht sein. Für Beispiele unschöner Wendungen siehe beispielsweise S. 19 Rn. 7: „[…] in der die Kompetenzen des Bundes deutlich über die Länder dominieren“, S. 42: „Mit dieser Reform wurde […] der Höchststeuersatz angehoben und für große Vermögen infolge des Ersten Weltkrieges ein Reichsnotopfer erhoben“, S. 480: „Gleichzeitig sollte die Deckungslücke im Reichsetat durch die neuen Einnahmen gestopft werden. […] In den 1880er Jahren traten weitere Finanzierungslücken auf, die nicht durch die Reform von 1879 aufgefangen werden konnten.“

15 Der Eindruck mangelnder Sorgfalt bei der Niederschrift der Arbeit wird schließlich bestärkt von zahlreichen Schaubildern, die kaum bis gar nicht lesbar sind, weil unpassende Skalierungen gewählt wurden und vor allem weil der Aufwand des Farbdrucks gescheut wurde (in einigen Fällen hätten schon zweckmäßig gewählte Schwarz-weiß-Muster oder Grautöne geholfen). Ein schlagendes Beispiel ist Abb. 151 (S. 424). Von den sechs Kästchen der Legende sind vier gleichermaßen weiß (daneben eins grau und ein schwarz). Von den Flächen des Diagramms ist aber nur eine weiß, die andern drei, deren Legende „weiß“ anzeigt, sind schwarz-weiß gemustert (um die fehlenden Farben zu ersetzen) – aber so grob, daß schon eine Grundeinheit des Musters bei weitem die Größe des Legendenkästchens sprengt. So sind denn alle weiß, und der Betrachter darf raten.

16 Inhaltlich ist das Unterfangen, die Haushalte des Reiches quantitativ zu untersuchen, löblich. Die Darstellung gerät aber vielfach mangels eigener Durchdringung und tieferer Verarbeitung zur Zahlenklauberei (sehr kleinteilig und ohne weiterführende Gedanken etwa die Schilderung von Grundstücksgeschäften infolge der Aufhebung der Festung Stettin im Jahre 1872 auf S. 473). Es wäre besser gewesen, den Untersuchungsgegenstand weniger breit zu fassen – zum Beispiel den Untersuchungszeitraum zu verkürzen oder eine Beschränkung auf bestimmte Haushaltsposten vorzunehmen – und dafür das Verbleibende mit der gebührenden Sorgfalt zu bearbeiten.

Rezension vom 30. Oktober 2012
© 2012 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
30. Oktober 2012

  • Zitiervorschlag Rezensiert von: Simon Kempny, Julia Cholet, Der Etat des Deutschen Reiches in der Bismarckzeit (30. Oktober 2012), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net/2012-10-kempny/