Zeitschrift Rezensionen

Rezensiert von: Sylvia Kesper-Biermann

Judith Weber Judith Weber, Das sächsische Strafrecht im 19. Jahrhundert bis zum Reichsstrafgesetzbuch

(Juristische Zeitgeschichte, Abt. 3: Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung. Materialien zu einem historischen Kommentar 32) De Gruyter Rechtswissenschaften, Berlin 2009, 280 S., ISBN 978-3-89949-730-4

1Das sächsische Criminalgesetzbuch von 1838 leitete die Kodifikationswelle ein, in der zahlreiche deutsche Staaten bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts Kodifikationen des materiellen Strafrechts verabschiedeten. Das sächsische Gesetzbuch bildete in dieser Zeit einen wichtigen Referenzpunkt sowohl in den juristischen Diskussionen über Kriminalrechtsreformen als auch im Rahmen konkreter Gesetzgebungsprojekte in Deutschland. Das änderte sich auch in der Folgezeit nicht grundsätzlich, als Sachsen 1855 eine neue Strafrechtskodifikation verabschiedete und sie 1868 erneut revidierte. In den Beratungen zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund, das 1871 als Reichsstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich übernommen wurde, spielten die sächsischen Rechtsnormen schließlich ebenfalls eine wichtige Rolle.

2Angesichts dieser Bedeutung, die weit über den territorialen Geltungsbereich des Königreiches hinausreichte, überrascht es, dass eine moderne Darstellung des sächsischen Strafrechts im 19. Jahrhundert fehlt. Die Studien zur Kriminalrechtsentwicklung in Sachsen während dieser Zeit stammen zumeist selbst noch aus dem 19. Jahrhundert. Die an der FernUniversität Hagen bei Thomas Vormbaum entstandene Dissertation von Judith Weber schließt diese Forschungslücke und gibt auf einer breiten Basis von publizierten Gesetzentwürfen, Motiven und Landtagsverhandlungen, aber auch von ungedrucktem Aktenmaterial einen Überblick über die strafrechtlichen Kodifikationsbestrebungen in Sachsen vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis zum Reichsstrafgesetzbuch von 1871.

3Die Verfasserin wählt eine chronologische Gliederung, die sich im wesentlichen an den Gesetzbüchern von 1838, 1855, 1868 und 1870 bzw. 1871 orientiert. Es wird deutlich, dass der Entstehungsprozess der Kodifikationen meist langwierig und komplex war. Das trifft insbesondere auf das Kriminalgesetzbuch von 1838 zu, für das erste Entwürfe von Karl August Tittmann und Christian Daniel Erhard schon 1811 bzw. 1813 vorlagen. Die Verfasserin führt die lange Dauer der Gesetzgebung sowohl auf innenpolitische Verhältnisse als auch auf die grundsätzliche Bedeutung des Strafgesetzbuches zurück, bei dessen Erarbeitung man sich Zeit lassen und gründlich vorgehen wollte. Im Vergleich zum früheren, aus vielen, nicht aufeinander abgestimmten Einzelregelungen bestehenden Rechtszustand wird dem Kriminalgesetzbuch von 1838 „eine durchaus reformatorische Bedeutung“ (S. 116) zuerkannt. Das Strafgesetzbuch von 1855, in der Reaktionszeit nach der Revolution von 1848 verabschiedet, sieht die Studie durch „Restauration und Reform“ charakterisiert. Schon die Zeitgenossen sahen die Wiedereinführung der Prügelstrafe und deren Ausdehnung auf weibliche Sträflinge als besonders rückschrittlich an. Die Abschaffung der 1855 noch beibehaltenen Todesstrafe auf Initiative des Königs bildete den Kern der Kodifikationsnovelle von 1868. Sachsen gehörte damit zu den Vorreitern unter den deutschen Staaten.

4Das sächsische Strafrecht der zweiten Jahrhunderthälfte unterschied sich in einer Reihe von Aspekten vom preußischen, das 1851 kodifiziert worden war. Letzteres lag dem Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund zugrunde. Bei den Beratungen über die Schaffung der Einheitskodifikation in Kommission, Bundesrat und Reichstag versuchte Sachsen, seine abweichenden Rechtsauffassungen durchzusetzen. Das gelang allerdings nur begrenzt bei der Ausdehnung der Antragsdelikte, der Behandlung des Rücktritts als eigenständigem Strafausschließungs- bzw. Milderungsgrund und bei der bedingten Entlassung. In zentralen Punkten wie der Dreiteilung der strafbaren Handlungen, der Aufnahme von Polizeiübertretungen in das Gesetzbuch und dem Alter der Schuldunfähigkeit von Kindern blieb es hingegen bei den preußischen Vorgaben. Das betraf auch die Todesstrafe, den öffentlichkeitswirksamen Hauptstreitpunkt im Reichstag. Hier setzte Preußen seine Position, nämlich die Todesstrafe beizubehalten, nicht nur gegen sächsischen Widerstand, sondern auch gegen eine zunächst breite Ablehnung der Reichstagsabgeordneten durch. Entsprechend ernüchternd fällt das Fazit der Verfasserin aus: Sachsen könne „kein quantitativ bedeutender Einfluss“ auf das Reichsstrafgesetzbuch zugeschrieben werden, doch sei schon die Tatsache, „dass das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund nicht allein nach preußischen Vorstellungen zustande kam“, als Erfolg zu werten (S. 266). Als maßgebliche Ursache wird das politische Kräfteverhältnis, also die Vormachtstellung Preußens, im Norddeutschen Bund angesehen.

5 Der Schwerpunkt der Studie liegt – wie in der Reihe, den Materialien zu einem historischen Kommentar des Strafgesetzbuches, insgesamt - auf den Reformdiskussionen und dem Entstehungsprozess der jeweiligen Kodifikationen, wobei der Rolle Sachsens in der Genese des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund besondere Aufmerksamkeit zukommt. Die einzelnen Entwürfe, Kommissionsberatungen und Landtagsverhandlungen werden ausführlich dargestellt. In der erstmaligen quellennahen und detaillierten Schilderung der sächsischen Strafrechtsentwicklung im 19. Jahrhundert liegt der Hauptgewinn der Studie, weniger in der Einordnung in größere Zusammenhänge. Allgemeinere Schlussfolgerungen und Interpretationen basieren vielmehr häufig auf älteren oder teilweise pauschalen Deutungen, die nicht immer dem aktuellen Forschungsstand entsprechen. Das spiegelt sich auch im knappen Literaturverzeichnis, das eigentlich eher ein Quellenverzeichnis ist und überwiegend Werke aus dem 19. Jahrhundert aufführt.

Rezension vom 18. November 2013
© 2013 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
18. November 2013

  • Zitiervorschlag Rezensiert von: Sylvia Kesper-Biermann, Judith Weber, Das sächsische Strafrecht im 19. Jahrhundert bis zum Reichsstrafgesetzbuch (18. November 2013), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net/2013-11-kesper-biermann/