Zeitschrift Rezensionen

Rezensiert von: Andreas Kley*

Thomas Olechowski, Hans Kelsen. Biographie eines Rechtswissenschaftlers Unter Mitarbeit von Jürgen Busch, Tamara Ehs , Miriam Gassner und Stefan Wedrac , Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2020, XXIII , 1027 S . , ISBN 978-3-16-159293-5

1Thomas Olechowski und seine Mitarbeiter schliessen eine empfindliche Lücke unter den rechtswissenschaftlichen Biographien. Der «Jahrhundertjurist» und Zeitzeuge Hans Kelsen besitzt im deutschen Sprachraum eine unangefochtene Reputation, wenn auch sein ideologiekritischer Rechtspositivismus heute alles andere als allgemein geteilt wird. In der sehr lesenswerten «Einleitung», die eigentlich eine Historiographie und methodische Grundlegung darstellt, ordnet Olechowski die autorisierte Biographie von Rudolf Aladár Métall von 1969 ein. Eigentlich war diese als Autobiographie mit Unterstützung des einstigen Assistenten Métall gedacht. Sie entwickelte sich zu Métalls Biographie über Kelsen. Die fehlende persönliche Distanz von Métall zu Kelsen und der nicht vorhandene wissenschaftliche Apparat machen das Werk zu einer nur begrenzt überprüfbaren und vertrauenswürdigen Quelle.

2Olechowski hat die erste wissenschaftliche Biographie geschaffen. Das Vorwort beginnt mit einem Disclaimer: Das Buch sei keine enzyklopädische Darstellung der Reinen Rechtslehre, es führe auch nicht alle Kontroversen und Streitgespräche nach, und viele rechtstheoretische Werke von Drittautoren würden fehlen. «Wer Derartiges sucht, möge das Buch lieber gleich zuschlagen, bevor es ihn enttäuscht». Im Fall von Kelsen drängt sich diese auffällige Warnung auf. Kelsen wurde 92 Jahre alt, war während seines Lebens sehr fleissig, pflegte viele internationale Kontakte und wurde durch das Dritte Reich gezwungen, im reifen Alter nach den USA auszuwandern. Dort musste er ein neues privates und wissenschaftliches Leben aufbauen. Kelsen schaffte auch in den USA viele Werke, Aufsätze und Vorträge. Völlig unüberschaubar ist die Literatur, die von ihm angeregte Wissenschafter geschaffen haben. Eine Vollständigkeit lässt sich nicht erreichen.

3Die folgende Rezension will das Buch nicht zusammenfassen; das könnte dem Charakter der herausragenden Arbeit nicht gerecht werden. Entscheidend ist vielmehr, dass sich Olechowski an der Chronologie, den Primärschriften und den jeweils aktuellen politischen und philosophischen Strömungen orientiert und diese in seiner Disposition erkennbar macht. Der Rezensent macht einige Bemerkungen aus einer durchaus verengten Perspektive, nämlich aus jener der Schweiz und im Speziellen aus jener des Wissenschaftsplatzes Zürich. Dafür gibt es sachliche Gründe. Kelsen wirkte nicht nur sieben Jahre in Genf (und z.T. in Prag von 1933 bis 1940), sondern er hielt in Zürich immer wieder Gastvorträge. Olechowski strebt auch hier richtigerweise keine Lückenlosigkeit an. Wie anforderungsreich, ja unmöglich schwierig es ist, eine lückenlose Erfassung des öffentlichen Lebens von Hans Kelsen anzustreben, zeigen folgende zwei Beispiele.

4(1) Kelsen hatte seine Vorträge mehrfach gehalten, ohne dass das bei Olechowski immer so gekennzeichnet ist. Olechowski berichtet auf S. 413 ff. über den wichtigen Vortrag über «die erkenntnistheoretische Bedeutung der Naturrechtslehre», den er am 1. Februar 1928 in der Berliner Ortsgruppe der Kant-Gesellschaft hielt. Diesen Vortrag hatte er schon am 17. Januar 1928 in Zürich auf Einladung der Philosophischen Gesellschaft und des Juristenvereins gehalten (Neue Zürcher Zeitung vom 15. Januar 1928, Nr. 76, Blatt 7). Der Vortragssaal des Zunfthauses zur Waag war berstend voll und die Zuhörer lauschten gespannt den Ausführungen des Referenten. Der Zürcher Universitätsabsolvent Armin Bascho (1896–1969) widerspiegelte in seinem ausführlichen Bericht in der Neuen Zürcher Zeitung (19. Februar 1928, Nr. 307, Blatt 9) die Aufnahme Kelsens im Publikum. Dieser regte an und löste eine breite Diskussion aus. Bascho fand, dass Kelsen das Naturrecht zu einseitig sehe, wenn er es «lediglich als Ideologie zur Stützung und Rechtfertigung des positiven Rechts» auffasse. Die Kant-Gesellschaft in Berlin veröffentlichte den Vortrag in ihrer Reihe «Philosophische Vorträge» als Heft Nummer 31. Kelsen bezog sich im Vorwort zum Heft nur auf den Berliner Vortrag vom 1. Februar 1928. Es ist klar, dass jeder Biograph dieser Angabe folgt (so auch Olechowski, S. 414), zumal es eine geringe Rolle spielt, wo der Referent sonst noch zu diesem Thema gesprochen hat.

5(2) Kelsen erhielt 1953 ein Rockefeller-Stipendium, das ihm eine Reise nach Europa und Genf ermöglichte. Dabei wollte er seine frühere Tätigkeit am Hochschulinstitut für internationale Studien in Genf (IUHEI) wiederaufnehmen. Er nutzte den Aufenthalt auch für verschiedene Vorträge. So weilte er zum Beispiel am 28. Mai 1953 in Zürich (S. 833), wo er auf Einladung des Rektors der Universität Zürich, Zaccaria Giacometti, den bedeutenden Vortrag «Was ist die Reine Rechtslehre?» hielt. Die geschriebene Fassung des Vortrags fand Eingang in die Festschrift für Zaccaria Giacometti zu dessen 60. Geburtstag 1953. Es handelt sich um die beste und konziseste Zusammenfassung seiner Rechtslehre. In der Biographie Olechowskis fehlt der Vortrag auf Einladung der Studentenschaft beider Zürcher Hochschulen, den Kelsen am nächsten Tag in der ETH Zürich zum Thema «Was ist Gerechtigkeit?» hielt (NZZ vom 29. Mai 1953, Nr. 1231, Morgenausgabe, Blatt 1, S. 3). Der ausführlichen Berichterstattung in den Tageszeitungen (Die Tat vom 8. Juni 1953, Nr. 154, S. 8; NZZ vom 10. Juni 1953, Nr. 1344, Blatt 10) war zu entnehmen, dass sich der Vortrag mit der im gleichen Jahr veröffentlichten und berühmt gewordenen Druckschrift «Was ist Gerechtigkeit?» deckte. Selbstverständlich hatte Kelsen den Vortrag auch schon anderswo gehalten, so etwa am 11. Februar 1953 in Wien (S. 943). Kelsen gab also Ende Mai 1953 in Zürich eine Kostprobe seiner Denkweise über die bekanntesten Themen.

6In Zürich hatte er, folgt man einer oft geteilten Ansicht, zudem einen Freund und denkerischen Verwandten, nämlich Zaccaria Giacometti (1893–1970, siehe S. 561 zu einer möglichen Habilitation Kelsens in Zürich). Giacometti galt gemeinhin als ein «Vertreter» der Reinen Rechtslehre. Tatsächlich war das nicht so, aber zwischen Giacometti und Kelsen bestanden von 1921 bis zur Erkrankung Giacomettis 1960 freundschaftliche Beziehungen. Der Nachlass Giacomettis weist viele Druckschriften von Kelsen auf, in der Regel mit handschriftlichen Widmungen. Anstreichungen und Bemerkungen zeigen, dass Giacometti Kelsen eifrig gelesen hatte. Der wohl bedeutendste Staatsrechtslehrer der Schweiz im 20. Jahrhundert, Zaccaria Giacometti, war aber kein geistiger Zwilling, sondern ein Geistesverwandter. Er verfolgte einen anderen rechtspositivistischen Ansatz als Kelsen.

7Die Rezeption von Kants Lehren in der Schweiz erfolgte unter dem Einfluss der deutschen Flüchtlinge, die nach den Revolutionen von 1830 und 1848 in der Schweiz Aufnahme fanden. Darunter waren die Kantianer Ludwig und Wilhelm Snell. Beide Brüder kamen zu Professuren an den neu gegründeten Universitäten von Bern und Zürich. Unter dem Einfluss der Gebrüder Snell entstand in der Schweiz eine breit geteilte kantianische Staats- und Rechtslehre. Die republikanische Schweiz bildete einen guten Boden für die Rezeption von Kant. Die demokratische Schweiz brachte Kants aufklärerisches Potential viel stärker zur Geltung als das monarchische Deutschland. Die Bundesverfassung von 1848 verkörpert Kants Staatsphilosophie. Giacometti übernahm von den Gebrüdern Snell, ihren Nachfolgern und seinem Lehrer Fritz Fleiner (1867–1937) den republikanischen Kant. Giacometti betont Kants Massstab einer vernunftmässigen Gesetzgebung, welche «die Freiheit des einen mit der Freiheit aller anderen nach streng allgemeinen Gesetzen verträglich» macht. Sein Rechtspositivismus baue auf Kants Vernunftbegriff der Freiheit auf, schrieb Giacometti: Die «freiheitliche Staatsauffassung beruht auf der Vorstellung der allgemeinen, allen Individuen in gleicher Weise zukommenden Würde und Freiheit des Menschen als vernunftbegabten Wesen». Im Unterschied dazu gehörten bei Kelsen der Freiheitsbegriff und die Selbstregierung nicht zur reinen Rechtslehre, vielmehr waren sie Teil seines politischen Engagements für die Demokratie. Kelsens Rechtspositivismus kam, im Gegensatz zu Giacometti, ohne Freiheit und Demokratie aus.

8Die Verbindung zu Giacometti erklärt mindestens zwei Festschriftenbeiträge von Kelsen. Dessen erster Beitrag zu einer Festschrift überhaupt bestand im Aufsatz über die «Bundesexekution» in der Festschrift für Fritz Fleiner von 1927. Olechowski schreibt, dass die Motivation für einen solchen Beitrag ungewiss ist (S. 367). Die Motivationen sind erklärbar. Fleiner wurde 1927 in die Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer aufgenommen, und er referierte 1928. Dort ist er im Rahmen der Jahrestagungen mit Kelsen zusammengetroffen. Zudem war Fleiner früher Professor in Tübingen und in Heidelberg. Er war Kelsen also bekannt. Herausgeber der Festschrift von 1927 waren Fleiners Schüler und Nachfolger Zaccaria Giacometti und Dietrich Schindler senior. Es lag auf der Hand, dass Giacometti den persönlichen Kontakt zu einer Anfrage nutzte und Erfolg hatte. Kelsen platzierte dann in der Festschrift für Giacometti von 1953 seinen oben geschilderten Zürcher Vortrag von 1953, «Was ist die Reine Rechtslehre?».

9Derartige Details und Teile der Rezeption kann man in der Biographie Olechowskis nicht erwarten, und sie würden den Umfang eines schon gewichtigen Bandes sprengen. Der Band ist hervorragend geschrieben, leicht verständlich, und er hält sich präzise an Kelsens Sprache und die zeitgenössische juristische Terminologie. Die Erzählung der Vorfälle ist spannend, es ist gleichzeitig die politische Geschichte des 20. Jahrhunderts, in der sich das Leben Kelsens einbettet. Die sparsam eingesetzten Bilder sind wertvoll. Der Zugriff auf die Biographie erfolgt über das detaillierte Inhaltsverzeichnis und das Personenregister. Von grossem Wert ist das Werkverzeichnis (S. 933 ff., Werkregister, S. 1009 ff.), das die Publikationen in Zehnjahresperioden nebst anderen Texten wie Autobiographien, Nachlassschriften und Gutachten auflistet. Das Verzeichnis der Archiv- und weiteren Quellen zeigt die umfassende Arbeitsweise des Autors (S. 947 ff.).

10Die Kelsen-Forschung hat ein Schlüsselwerk erhalten, das den Zugang erheblich vereinfacht. Der Zeitpunkt ist überaus gut gewählt, denn es sind bereits fünf Bände der Werke Hans Kelsens (hrsg. von Matthias Jestaedt) erschienen. Dem Band ist eine gute Aufnahme gewiss. Die Beschäftigung mit Kelsen wird erst recht fortdauern, und Olechowski hat dafür die Grundlage geschaffen.

Rezension vom 30. Juli 2020
© 2020 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
30. Juli 2020

DOI: https://doi.org/10.26032/fhi-2020-007

  • Zitiervorschlag Rezensiert von: Andreas Kley, Thomas Olechowski, Hans Kelsen. Biographie eines Rechtswissenschaftlers (30. Juli 2020), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net/2020-07-kley/