Zeitschrift Rezensionen

Rezensiert von: Adrian Schmidt-Recla

Gesine Güldemund, Das Erbrecht der Buch’schen Glosse Forschungen zur deutschen Rechtsgeschicht e Bd. 35 , Köln : Böhlau Verlag, 202 1, 693 S., ISBN: 978-3-412-52189-9 .

1Die Dogmengeschichte des deutschen Rechts ist tot? Die mittelalterliche Privatrechtsgeschichte ist eine Angelegenheit „for the happy few in splendid isolation“? Vielleicht. Aber ihr Sterben ist schön und das Glück der mittlerweile wenigen ist groß, seit sie Gesine Güldemunds Dissertationsschrift (bei Böhlau in wie immer schöner Form erschienen) lesen können. Ja, Drittmittel, öffentliche Aufmerksamkeit und Anschlussfähigkeit an die Streitigkeiten der 2020er Jahre sind nicht die Blumentöpfe, die sich mit Gegenständen wie dem sächsischen Erbrecht des 13. und 14. Jh. gewinnen lassen. Sei’s um diese aufgeregte Welt: Wer sich in Güldemunds Buch vertieft, wird mit einer ganzen Juristinnen- und Juristenwelt unseres historischen Rechts beschenkt.

2Wo steht die so gelobte Arbeit wissenschaftstheoretisch und -geschichtlich? Seit den (wie sich nun zeigt unschätzbar wichtigen) Editionen der Buch’schen und weiteren Glossen von Frank Michael Kaufmann ist die rechtshistorische Sachsenspiegelforschung auf eine neue Ebene gelangt. Betreten hat sie vor Güldemund vor allem Bernd Kannowski, und seine Schülerin hat der „Umgestaltung des Sachsenspiegelrechts“ nun eine in Freiburg/Br. begonnene und 2019 in Bayreuth abgeschlossene Studie an die Seite gestellt, die gleichberechtigt neben jener besteht. Die Glosse(n) zum Sachsenspiegel sind ein entscheidender Grund dafür, dass das sächsische Recht des Mittelalters vor allem im 15. und 16. Jahrhundert dem Jus Commune gegenüber konkurrenzfähig blieb. Zu beobachten, wie ein akademisch (in Bologna) geschulter Jurist wie Johann von Buch mit dem Textbefund des Sachsenspiegels umgegangen ist, wie er ihn argumentativ bearbeitet und für sich neu erschlossen hat, ist eine (seit Kaufmann, s. o., wieder und neu mögliche) rechtshistorische Leistung von hohem Wert, die auch Grundlagen dafür legen kann, den mittel- und ostmitteleuropäischen Rechtstransfer noch besser zu erklären.

3Welche Themen erschließt die Arbeit? Güldemund erarbeitet und erfasst anhand der beiden Kardinaltexte (Sachsenspiegel und Buch’sche Glosse) die gesamte Rechtswissenschaftsgeschichte zum mittelalterlichen sächsischen Erbrecht. Ihr Anspruch besteht darin, sowohl das Verwandtenerbrecht als auch das Recht der Verfügungen von Todes wegen so wie es in diesen beiden Quellen (mit seinen eventuellen Wurzeln) dargestellt ist, vorzustellen, zu analysieren und miteinander zu vergleichen und daraus (das ist eines der formulierten Ziele) zu der Aussage vorzustoßen, dass die (erb-) rechtlichen Kommentare der Buch’schen Glosse den Sachsenspiegelwortlaut bewusst im Sinne des römisch-kanonischen Rechts auslegten. Dabei und dazu erschließt Güldemund (jedenfalls soweit die eigene Kunde des Rezensenten reicht) die gesamte dazu jeweils vorhandene deutschsprachige Literatur. Weitere Forschungen können von hier ausgehen, ohne befürchten zu müssen, essentialia übersehen zu haben. Den einzelnen Beobachtungen und Ergebnissen, die Güldemund dabei macht, kann der Rezensent ebenso wie der Hauptthese zustimmen - aber davon wird sich ohnehin jede Leserin und jeder Leser überzeugen müssen und sehr leicht können. Nur ein Beispiel: Der Aussage der Verf. auf S. 614, von Buch habe für das sächsische Recht grundsätzlich Testierfreiheit angenommen, das Pflichtteilsrecht (des römisch-gelehrten Rechts) allerdings durch ein anderes Erbenschutzprogramm ersetzt (und den Aussagen zu weiteren Detailergebnisse insbesondere zu diesem - mittelalterlich sächsischen - Erbenschutzprogramm) kann nur zugestimmt werden. Richtig dürfte es auch sein, wenn die Verf. weiter konstatiert, dass von Buch sich an entscheidenden Stellen nicht darum bemüht habe, Regelungen des gelehrten Rechts in den Sachsenspiegeltext hineinzulesen. Vordergründige Harmonisierung war also wohl seine Sache nicht. Auf der anderen Seite habe er die Auslegungsspielräume, die der Sachsenspiegel bot, dort genutzt, wo sie weit waren (bei der Erbfolgeordnung).

4Mit Rechtstatsachen hat die Verf. nicht gearbeitet. Einträge in Gerichts-, Schöffen- und Stadt-bücher liegen außerhalb des von ihrer rechtshistorischen Grubenlampe erfassten Lichtkegels. Wer das bedauert, schelte nicht Güldemund, sondern unterziehe sich dieser Aufgabe selbst. Ansätze dazu haben - das mittelalterliche sächsische Recht der Verfügungen von Todes wegen betreffend - Ulrike Seif und der Rezensent geliefert; sie lassen sich nach Belieben vermehren, ausweiten, vertiefen. Das bereits edierte Material dafür ist vorhanden und wird eher noch reicher (hingewiesen sei nur auf die neue Edition des Alten Görlitzer Stadtbuches: Liber Vetustissimus Gorlicensis, bearb. v. Krzysztof Fokt, Christian Speer und Maciej Mikula, Kraków 2017).

5Wie ist die Arbeit gebaut? Nach einer Einleitung, in der es hauptsächlich um Johann von Buch und sein Werk geht, ist der erste Abschnitt A. mit „Die Erbfolge“ überschrieben. Güldemund schreitet sie wie folgt ab: „römisches und gelehrtes Recht“, „Erbfolgeordnung des Sachsenspiegels“, „Erbfolgeordnung der Buch’schen Glosse“. In Abschnitt B. behandelt die Verf. „Rechtsgeschäfte von Todes wegen“, in Abschnitt C. das „Ehegüterrecht im Todesfall und Sondermassen“ - immer nach den Bausteinen „römisches und gelehrtes Recht“, „Sachsenspiegel“ und „Buch’sche Glosse“. Das ist eingängig, leicht nachvollziehbar und die sichere und verlässliche Methode einer Juristin. Wer erwartet, vom Leben angesprochen und mitgenommen zu werden (etwa anhand eines einzelnen Leibgedingevertrages zugunsten der Ehefrau eines Bürgermeisters, einer Kramladenübergabe einer Kauffrau oder der Zuwendung von Stockwerkseigentum an ein Schwiegerkind hinauf und hinunter durch die Rechtstexte geführt zu werden und dabei z.B. in die Stadt-, Wirtschafts- oder Gendergeschichte Magdeburgs oder Breslaus im 14. oder 15. Jh. mitgenommen zu werden), wird nicht auf seine oder ihre Kosten kommen. Historische Kontextualisierung, sozial- oder wirtschaftshistorische Ursachenforschung ist nicht die methodologisch bestimmende Matrix Güldemunds, ihre Ziele sind auch anders gesteckt. Wahrscheinlich wird es nur wenige wundern, wenn gerade der Rezensent das nicht kritisiert, sondern als Jurist lobt. An das Ende ihrer Schrift hat Güldemund dann den Abschnitt D. „Fragen der Glossenforschung“ gestellt, der über das Erbrecht hinausgreift, sich zur „Schichtentheorie“, zur Artikeleinteilung und zum Streit über die Alleinautorschaft Johann von Buchs äußert. In diesem Abschnitt klärt sie einige dieser Streitfragen und zeigt neue Wissenslücken auf.

6Worin besteht in drei Sätzen der rechtshistorische Wert von Güldemunds Buch? Die erbrechtlichen Vorschriften/Kommentare in Sachsenspiegel und Glosse sind prominent, zahlreich und auslegungsbedürftig und -fähig. Güldemund zeigt, dass mittelalterliche Rechtsdogmatik mit ihnen und mit parallelen Quellen des römisch-gelehrten Rechts gearbeitet und sich an ihnen entwickelt hat. Das (nota bene noch immer) mittelalterliche Recht der Glosse wird damit als schöpferisches Produkt eines geschulten menschlichen Geistes sicht- und wahrnehmbar. Wieder einmal wird deutlich, welchen Paradigmenwechsel Schriftlichkeit im Rechtsdenken und -verkehr bewirkt. Zwischen Eike und Johann liegen nur sechzig Jahre - und wie weit ist in diesen zwei Generationen hinsichtlich der Breite der Fragestellungen und der Gründlichkeit der Argumentation bereits gegangen worden! Darüber hinaus: Wer sich dieser mittelalterlichen Rechtsdogmatik zuwendet, so wie Güldemund es getan hat, wird vertrackte Fragen der „äußeren Rechtsgeschichte“ (s. o.) gleich mit beantworten können. Kurz: Dieses Buch garantiert denjenigen, die sich vor allem für die inhaltlich-juristischen Fragen einer mittelalterlichen Rechtsgeschichte interessieren, neben vielen Einblicken anregende Glücksmomente.

Rezension vom 29. August 2023
© 2023 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
29. August 2023

DOI: https://doi.org/10.26032/jssc-t740