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Sebastian Felz*

Staatsnothilfe und politischer Mord? Die Femeprozesse und der Gustloff-Prozess aus Sicht des Rechtsanwalts Friedrich Grimm (1888-1959)1

I.) Einleitung

1Joseph Goebbels war sehr zufrieden mit Friedrich Grimm. In seinem Tagebuch notierte er am 22. Januar 1937:

2Prof. Grimm erstattet Bericht vom Gustloff-Prozeß. Die Juden haben alles auf die Beine gestellt, um uns bloßzustellen. Aber unsere Prozeßführung war überlegen. Die Juden sind doch dumme Teufel. Vor allem Grimm hat seine Sache ausgezeichnet gemacht.2

3Das Lob war verständlich: Der Essener Anwalt und außerordentliche Professor für Internationales Recht in Münster hatte zusammen mit Goebbels-Mitarbeiter Wolfgang Diewerge3 den Mordprozess 1936 in Chur gegen David Frankfurter in eine politisierte, also antisemitische,4 Verhandlung verwandelt. Ebenso wie zwei Jahre später im geplanten Grynszpan-Prozess, versuchten politische Stellen durch die Prozessführung das Gerichtsverfahren für eine antijüdische Hetzkampagne zu instrumentalisieren.5 Dies wären schon genug Gründe, die dafürsprechen, diese Prozesse und ihre Protagonisten zu untersuchen. Interessant daran ist aber, dass Grimm in den 1920er-Jahren den politischen Mord der „Fememörder“6 in Gerichtsverhandlungen verteidigt und dogmatisch legitimiert hatte mit der Rechtsfigur der „Staatsnothilfe“. Eine noch heute anerkannte Rechtsfigur7, die aber häufig ohne eine eingehende historische Problematisierung diskutiert wird.8 Nun, im Jahre 1936, trat er als Ankläger des politischen Mordes auf.

4Betrachtet man den historischen Kontext der dogmatischen Konstruktion „Staatsnothilfe“, so ist mit dem Juristen und Schriftsteller Friedrich Sally Grosshut, der 1933 vertrieben im Exil monographisch diese rechtliche Konstruktion bis zu Bismarck zurückverfolgte, zu fragen:

5Handelt es sich dabei noch um Recht? Handelt es sich nicht vielmehr um eine planmäßige Verkleidung destruktiver Gewalt? Um eine Tarnung subjektiver Herrschafts-Ideologien? Wer hatte ein beträchtliches Interesse daran, staatliche Notwehr wie Notstand hinzustellen? War der Staat, ‚zugunsten‘ dessen der Nothelfer vorgab in Abwehr zu handeln, der verfassungsmäßig bestehende Staat?9

6So sah dann auch 1961 Otto Kirchheimer in seinem Standardwerk über die „Politische Justiz“ in Grimm

7den Typ des Anwalts, der sich mit Ausschließlichkeit an einer Sache festbeißt. In seinem Fall war es der extreme deutsche Nationalismus in allen Gestalten, in denen er sich im Verlauf von über zwei Jahrzehnten darbot; er begleitete ihn in all seinen Manifestationen und Wandlungen und versorgte ihn getreulich mit den juristischen Argumenten, die jeweils eine nützliche Wirkung zu verbürgen schienen.10

8Friedrich Grimm selbst kam 1953 in seinem Buch „Politische Justiz“ zu dem Befund, dass die Politisierung der Justiz „eine Krankheitserscheinung unserer Zeit“ sei:11

9Ich habe in meinem Leben viele Menschen, Deutsche und Ausländer, Freunde und Gegner, in politischen oder wirtschaftlichen Strafprozessen verteidigt, Menschen aus allen Lagern, groß und klein, Katholiken, Protestanten und Juden, Freidenker, Nationalsozialisten und ihre Gegner. Ich fragte nicht, welcher Konfession, Rasse oder Partei der Betreffende angehörte, wenn es nur um Recht ging. So ist mir jeder politische Strafprozeß ein menschliches Erlebnis gewesen.

10Grimm musste es wissen, denn in vier Rechtsordnungen – vom sich im Weltkrieg befindenden Kaiserreich bis in die frühe Bundesrepublik hinein – hatte Grimm politische Prozesse geführt.12 Für Léon Poliakov und Joseph Wulff ist er ein „Denker des Dritten Reiches“13, für Armin Mohler und Karlheinz Weißmann ein „konservativer Revolutionär“14. Wer ist dieser „Staranwalt der Rechtsextremisten“ in der Weimarer Republik15 und „nationalsozialistischer Kronjurist“16 (Hans Kilian) der politischen Prozesse im „Dritten Reich“, der sogar in Günter Grass´ Novelle „Im Krebsgang“17 ein kurzes Gastspiel hat?

II.) Biographie Friedrich Grimms

11Friedrich Grimm wurde am 17. Juni 1888 in Düsseldorf als Sohn des Eisenbahnvermessers, Friedrich Grimm, und seiner Frau Rosa geboren.18 Grimm, evangelisch, besuchte die Volksschulen in Düsseldorf, Hamm, Dortmund und Essen von Ostern 1894 bis Ostern 1898. Die ständigen Wechsel waren den Bahnhofsumbauten geschuldet, an denen Grimm Senior mitwirkte. Von Ostern 1898 bis Ostern 1907 war er Schüler des Burggymnasiums in Essen. Seit 1907 studierte Grimm Rechtswissenschaften in Genf, ein Sommersemester lang in Marburg sowie einen Winter in Berlin und schließlich in Münster. Dort absolvierte er im Mai 1910 das Referendarexamen in Hamm mit der Note „ausreichend“.

12Kurz danach wurde er mit einer Arbeit „Jugendliches Alter als Schuldausschließungsgrund“19 mit dem Prädikat „magna cum laude“ promoviert. Im August 1914 bestand Grimm das Assessorexamen mit dem Prädikat „gut“. Danach „asscocierte“ sich Grimm mit dem Essener Rechtsanwalt Adolf Kempke, dem späteren Vorsitzenden des „Geschäftsführenden Ausschusses“ der Deutschen Volkspartei (1920 bis 1930) und Staatssekretär in der Reichskanzlei.20

13Im Ersten Weltkrieg meldete sich Grimm als Kriegsfreiwilliger, wurde aber nach eigener Aussage wegen „schwacher Augen“ entlassen. Von Februar 1915 bis Ende 1915 war er als „Landsturmmann“ in Münster eingesetzt. Dort arbeitete er als Zensor, Dolmetscher und Verteidiger französischer Kriegsgefangener im Gefangenenlager Münster III.

14Grimm entdeckte, dass die strengeren Zensurbestimmungen für Frankreich durch Tarnadressen in Belgien umgangen wurden und fand sogar Hinweise auf Truppenbewegungen für die Schlacht bei Arras (9. April bis zum 16. Mai 1917), die aber aufgrund des bürokratischen Betriebs in der Münsteraner Zensurstelle nicht rechtzeitig weitergegeben wurden.21

15Begonnen hat hier auch Grimms politisch-advokatorische Tätigkeit im Ersten Weltkrieg.22 „Kriegsjustiz“, so Grimm, sei immer politische Justiz.23 Der französische Kriegsgefangene Courjon hatte sich in seinem Tagebuch Kriegsverbrechen an deutschen Soldaten gerühmt und war vom Kriegsgericht Münster verurteilt worden. Grimm betrieb die Revision und brachte erfolgreich vor, dass Courjon zu dieser Zeit gar nicht deutschem Kriegsrecht unterworfen gewesen sei. Das Reichsmilitärgericht folgte dieser Auffassung und sprach Courjon frei.24 Von 1916 bis 1918 war er als einziger deutscher Anwalt mit Genehmigung des Generalgouverneurs in Belgien als Verteidiger von Franzosen und Belgiern tätig.

16Nach Verabschiedung des Ratifikationsgesetzes zum Friedensvertrag von Versailles25 vertrat er eine Vielzahl von deutschen Industriellen, z. B. Hermann Röchling, vor französischen Kriegsgerichten wegen Maschinenbeschlagnahmungen und Rohstofferfassungen aufgrund des sog. „Hindenburgprogramms“. Diese Akquisitionen in den besetzten Gebieten wurden den Industriellen als Diebstahl vorgeworfen. Hier nutzte Grimm schon die Rechtfertigung durch höhere „moralische“ Gewalt, die in den Femeprozessen notorisch werden sollte. Die Angeklagten hätten sowohl aufgrund eines Befehls gehandelt („force majeure légale“) als auch aufgrund ihres Patriotismus („force majeure morale“).26

17Des Weiteren plädierte er seit 1921 vor den gemäß Art. 304 Friedensvertrag von Versailles eingesetzten „Internationalen Gemischten Schiedsgerichtshöfen“, die sich mit gestörten Vertragsbeziehungen aufgrund der Kriegsereignisse auseinandersetzten. 27 Sein letztes Plädoyer hielt er am 7. März 1936 vor dem deutsch-französischen Schiedsgerichtshof am Tag des Einmarsches in das entmilitarisierte Rheinland. Auch hier vertrat Grimm Industrielle wie Stinnes oder Thyssen.28

18Diese Gerichtshöfe waren auch das Thema seiner Habilitation von 1921 in Münster29, seine öffentliche Antrittsvorlesung behandelte das Thema „Handeln aus Vaterlandsliebe als Schuldausschließungsgrund“30, seine Venia erstreckte sich auf „Internationales Privatrecht und Prozessrecht“31, er wurde 1923 Mitherausgeber der Deutschen Juristen-Zeitung und 1927 außerplanmäßiger, nicht beamteter sowie ab 1938 Honorarprofessor in Münster.32

19Nach der Ruhrgebietsbesetzung mandatierten Fritz Thyssen, Albert Vögler, Hugo Stinnes und andere Ruhrindustrielle Grimm für ihre Vertretung vor den Franzosen.33 Grimm erstattete ein Rechtsgutachten, welches die Völkerrechtswidrigkeit der Ruhrgebietsbesetzung aufzeigte.34 Nachdem die Industriellen verhaftetet worden waren, machte ihnen die französische Besatzungsmacht in Mainz den Prozess. Sie wurden zu hohen Geldstrafen wegen des passiven Widerstandes verurteilt.35 Nach dem tödlichen Vorfall mit 13 Toten am Karsamstag (31. März), wurde auch gegen Krupp von Bohlen und Halbach ein Prozess angestrengt.36

20Dann trat er vor allem in den Prozessen um die so genannten „Fememörder“ (Edmund Heines und Paul Schulz) der „Schwarzen Reichswehr“ auf.37

21Diese Prozesse führten (1.) zur Anerkennung der „Staatsnotwehr“ durch das Reichsgericht38, (2.) zu einer heftigen Kontroverse zwischen Hugo Sinzheimer, Gustav Radbruch und Friedrich Grimm in der Zeitschrift „Die Justiz“39 und (3.) schließlich zur Kontaktaufnahme von führenden Nationalsozialisten (Wilhelm Frick und Franz Xaver Ritter von Epp) mit Grimm.40 Schließlich empfing der Essener Rechtsanwalt in seiner Kanzlei Adolf Hitler und unterbreitete ihm seine Vorschläge zur Revision der Versailler Verträge.41

22Nach der nationalsozialistischen „Machtübernahme“ gehörte Grimm dem Reichstag an42 und führte oder beobachtete für das Regime verschiedene Prozesse: 1933 den Reichstagsbrandprozess43, 1933/34 den Kairoer „Judenprozess“ und 1936 den Frankfurter Prozess in Chur44. Ab 1938/39 bereitete Grimm einen Prozess gegen Herschel Grynszpan vor.45 Die Vorbereitungen wurden im Sommer 1942 eingestellt.46

23In einer Vielzahl von Publikationen behandelte er die Folgen des Versailler Vertrages.47

24Grimm beschäftigte sich auch mit der antisemitischen Regelung des Anwaltsberufs durch das „Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft“.48 Zwar regte er einige Präzisierungen an, hielt aber die Stoßrichtung des Gesetzes für richtig.49

25Am 20. Januar 1938 hielt Grimm einen „Aufsehen erregenden“ (W. Schubert) Vortrag vor der „Akademie für deutsches Recht“ über die Rechtsstellung des Verteidigers und Fragen der Untersuchungshaft, in dem Grimm forderte, dass auch der „autoritäre Staat“ eine „Gewähr gegen Rechtsirrtümer“ schaffen müsse und deshalb die Abschaffung des „Krebsschadens der Strafrechtspflege“, die geheime Voruntersuchung sowie eine Modifikation der Untersuchungshaft bis zur Durchführung eines „kontradiktorischen Verfahrens“ in der Voruntersuchung verlangte.50

26Nach der Kapitulation Frankreichs wurde Grimm deutscher Botschaftsangehöriger – nach eigener Aussage als Generalkonsul – in Paris.51 Schon 1938 brachte er eine Interviewsammlung mit Hitlergesprächen für Frankreich heraus52 und arbeitete mit Ernst Achenbach, als Botschaftsrat Leiter der Politischen Abteilung, zusammen, der maßgeblich für die Juden-Deportationen in Frankreich verantwortlich zeichnete.53

27Im Mai 1945 geriet Grimm im Schwarzwald in französische Gefangenschaft, durchlief mehrere Lager und Gefängnisse. Aus gesundheitlichen Gründen wurde er entlassen und am 8. August 1947 für 16 Monate erneut u. a. im Zeugengefängnis der Nürnberger Prozesse inhaftiert.54 Die einzige Entnazifizierung Grimms bestand in der Indizierung zweier Bücher als faschistisch bzw. militaristisch durch die Verwaltung für Volksbildung in der sowjetischen Besatzungszone. Persilscheine für Grimm stellten unter anderem der französische Minister Louis-Germain Martin, Heinrich Brüning und Konrad Adenauer aus.55 Bei Vernehmungen zog sich Grimm auf den Standpunkt zurück, niemals dem Dritten Reich gedient zu haben, sondern auch beim „Judenprozess“ von Kairo56, dem Prozess wegen des Mordes an Gustloff und auch gegen Grynszpan nur als Rechtsvertreter von Privatpersonen gehandelt zu haben.

28In einer Vielzahl von Prozessen verteidigte er nach dem Krieg hohe NS-Funktionäre (beispielsweise Werner Best oder den ehemaligen Militärbefehlshaber in Belgien und Nordfrankreich Alexander von Falkenhausen) und setzte sich für eine Generalamnestie ein.5758

29Besonders trat Grimm in der so genannten Naumann-Affäre anwaltlich hervor. Am 15. Januar 1953 waren hochrangige Ex-Nazis in Nordrhein-Westfalen verhaftet worden, da sie die FDP unterwandern wollten, um sie zu nazifizieren. Darunter Werner Naumann, der ehemalige Staatssekretär im Ministerium für Volksaufklärung und Propaganda. Die ehemaligen Parteigenossen konnten sich unter dem nordrhein-westfälischen FDP-Vorsitzenden Friedrich Middelhauve59 sammeln, dessen rechte Hand Wolfgang Diewerge war.60 Diewerge, ein alter Bekannter Grimms, war während des „Dritten Reiches“ SS-Standartenführer und leitender Propagandist im Goebbels-Ministerium gewesen. Während Grimm in Kairo, in Chur oder in Paris prozessierte, sorgte Diewerge für die antisemitische Propaganda.61 Aus Tagebuchaufzeichnungen Naumanns wurde deutlich, dass die Unterwanderungsidee von Achenbach stammte. Zwar musste Achenbach auf Druck des FDP-Bundesvorstandes den Vorsitz des „Außenpolitischen Ausschusses“ der FDP niederlegen, eine Bundestagskandidatur für den Essener Wahlkreis blieb aber weiterhin möglich.62 Der innerparteilichen Säuberung fiel unter anderen Wolfgang Diewerge zum Opfer. Der Großteil der alten Parteigenossen und alt-neuen Nazis blieb in der FDP.63

30Grimm konnte dank Unterstützung aus dem Bundesinnen- und Bundesjustizministerium ein „Habeas-corpus-Verfahren“ für Naumann in Gang bringen, da dieser ohne richterlichen Beschluss festgesetzt worden war und auch keine Anklageschrift vorgelegt bekommen hatte. Bundesjustizminister Dehler gab ein völkerrechtliches Gutachten in Auftrag und unterstützte auch sonst nachdrücklich Grimms Bemühungen, Naumann frei zu bekommen. Allerdings lehnte das britische Obergericht die Freilassung Naumanns am 18. März 1953 ab. Einige Wochen später überantwortete die britische Militärverwaltung den Deutschen die juristische Verfolgung des „Naumann-Kreises“. Die Mitglieder des Kreises mussten sich schließlich wegen „Bildung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung“ (§ 90a StGB) und „Geheimbündelei“ (§ 128 StGB) vor dem Bundesgerichtshof verantworten. Der setzte schließlich Naumann auf freien Fuß, da kein dringender Tatverdacht gegeben sei. Am 3. Dezember 1954 lehnte der 6. Strafsenat des Bundesgerichthofs es ab, ein Verfahren gegen Naumann zu eröffnen.64 Grimm schrieb aber trotzdem von „Unrecht im Rechtsstaat“65.

31Gemeinsam mit dem Rechtsanwalt Ernst Achenbach – den er von der Deutschen Botschaft in Paris kannte – gründete Grimm 1952 in Essen einen „vorbereitenden Ausschuss zur Herbeiführung der Generalamnestie“. Er erhielt den Titel „Ehrenpräsident des Bundesverbands ehemaliger Internierter und Entnazifizierungsgeschädigter“, einer 1959 verbotenen rechtsextremistischen Organisation.

32Durch das Anzweifeln der Opferzahlen der in den Konzentrationslagern Umgekommenen sowie seine Ausführungen über „Greuelpropaganda“ im Buch „Politische Justiz“66 ist Grimm ein wichtiger Referenzautor für Geschichtsrevisionisten.67

33Er unterstützte die rechtsextreme Zeitschrift „Nation und Europa“ und trat der 1950 gegründeten Deutschen Reichspartei bei, die 1964 in der NPD aufging.68

III.) Schwarze Reichswehr und Fememorde

34Der Staat selbst aber schützt sich nicht durch Notwehr, sondern durch seine Staatsgesetze und die Tätigkeit seiner Staatsorgane.69

1.) Schwarze Reichswehr

35Nach dem Ersten Weltkrieg gab es in der Weimarer Republik ca. eine Viertelmillion Freikorpsangehörige in über 120 Freikorps. Diese paramilitärischen Gruppen rekrutierten sich aus jungen Frontoffizieren, welche in der durch den Versailler Vertrag dezimierten Reichswehr nicht mehr untergekommen waren. Geprägt von dem oft beschworenen Fronterlebnis, das unter den äußersten Bedingungen des Stellungs- und Grabenkrieges auch die Unterschiede zwischen Offizieren und Mannschaftsgraden eingeebnet hatte, kam nun diese Generation der Kriegsfreiwilligen, nicht viel älter als 20 Jahre, nach vier Jahren Krieg, physisch und psychisch vom Kampf um Leben und Tod gezeichnet, in die alte Heimat und in eine neue Zeit, von welchen sie sich „angewidert“ fühlten.70 Zusammenbruch der Monarchie, Kriegsniederlagen, Soldaten- und Arbeiterräte, Prestigeverlust und Dolchstoß, das waren die Faktoren der soldatischen Identitätsbildung Ende 1918.

36Friedrich Grimm schrieb beispielsweise über Edmund Heines71, der mit 17 Jahren als Kriegsfreiwilliger in den Krieg gezogen war, als Offizier aus dem Krieg und in die Freikorps Oberland und Roßbach kam, Baltikumskämpfer und Fememörder wurde, danach SA-Führer und NSDAP-Reichstagsabgeordneter sowie schließlich Opfer des „Röhmputsches“ wurde:

37Heines […] hatte den Anschluss an das bürgerliche Leben verpasst […], ein unausgeglichener Mensch, voll Sturm und Drang, ein Kindskopf […]. Er war eine ausgesprochene Landsknechtnatur, für das normale Leben verdorben. Sein Hass gegen den politischen Gegner kannte keine Grenzen.72

38Zunächst war es der Staat selbst, der die paramilitärischen Organisationen zum Republikschutz gegen äußere und innere Feinde ins Leben rief. Freiwilligenverbände, Einwohnerwehren und Selbsthilfeorganisationen sollten gegen kommunistische Aufständische wie auch gegen polnische Übergriffe in Oberschlesien der jungen Republik helfen.73

39Der Kapp-Putsch im März 1920 führte auf Druck der Entente zur Auflösung der halb- und inoffiziellen Wehrverbände. In Nachfolgeorganisationen blieben aber diese Strukturen aktiv. Denn auch die Reichswehr hatte ein Interesse an ihrem Fortbestand. Durch die Ruhrbesetzung im Januar 1923 wurde sowohl durch die preußische wie auch die Reichsregierung die Wiederbelebung der paramilitärischen Organisationen in Form der „Schwarzen Reichswehr“ unterstützt. Die illegalen Verbände wurden „Arbeitskommandos“ (A.-K.) oder „Erfassungsabteilungen“ (E.-A.) genannt, ihre Hauptorganisatoren waren Major Bruno Ernst Buchrucker sowie Leutnant Paul Schulz. Die Schattenarmee umfasste um die 20.000 Mann, nachdem sie unter Buchrucker im Oktober 1923 in Küstrin geputscht hatte, wurde sie wieder aufgelöst.74

40Diese Kommandos sollten das für die Truppenaufstellung nötige, im Lande zerstreut liegende, Kriegsgerät aller Art sammeln, Instand setzen und in Heeresgebäuden gebrauchsfähig lagern. Dabei sollte aber nach außen der Eindruck entstehen, als würde das Gerät eingesammelt, um gemäß dem Versailler Vertrag zerstört zu werden. Dies alles war aber nur Schein. Es sollte so aussehen, als handele es sich um Aufräumung, Aussonderung und Zerstörung von Kriegsgerät, also um reine Arbeitstätigkeit; daher der Name „Arbeitskommandos“. Dieser Mantel sollte das verdecken, was wirklich geschah: die Aufstellung der Reservetruppen. Nicht Zerstörung, sondern Instandsetzung von Kriegsgerät. Nicht Zivilarbeiter, sondern Soldaten.75

41Reichskanzler Wilhelm Cuno hatte am 22. Februar 1923 den „passiven Widerstand“ verkündet.76 Die Lage für das Reich schien aber durch die Ruhrgebietsbesetzung nicht nur im Wesen bedrohlich, sondern es bestand auch die Möglichkeit, dass Polen weitere Gebietsforderungen, z. B. in Oberschlesien, dessen Industriegebiete durch das Oberschlesienabkommen am 13. Juni 1922 schon polnisch geworden waren77, in der Krisensituation geltend machte. Die Militärs sahen den Zeitpunkt gekommen, die Beschränkungen des Versailler Friedensvertrages und des Wehrgesetzes zu brechen und aufzurüsten.78

42Die Reichsregierung hatte sich nach dem „Ruhreinbruch“ die Überwachung durch die Interalliierte Militärkontrollkommission verbeten, so dass der Zeitpunkt für eine illegale Aufrüstung nicht nur geboten, sondern auch günstig schien. So entstanden im Verlauf des Jahres eine Vielzahl von Kommandos: Spandau (Zitadelle Spandau und Fort Hahneberg), Döberitz, Potsdam, Rathenow, Jüterbog, Frankfurt/Oder, Küstrin. Insgesamt um die 23 Standorte.79

43In diesen Einheiten kam es dann zu so genannten „Fememorden“, benannt nach jener mittelalterlichen westfälischen Strafgerichtsbarkeit, die reichsweit Kapitalverbrechen ahndete. So entbehrt es nicht einer gewissen historischen Ironie, dass ein Mitglied einer westfälischen Universität zu dem Rechtsanwalt in den Femeprozessen der Weimarer Republik wurde.80

44Insgesamt acht Morde und zwei Mordversuche sind nachgewiesen worden.81 Für Grimm waren diese Prozesse schon deshalb politisch, weil die „Linksregierungen“ von den Korruptionsprozessen Barmat, Skalrek und Kutisker abzulenken versuchten. In diesen Affären sah die politische Rechte den Beweis für die abgewirtschaftete Republik, welche von „Juden“ und „Sozialdemokraten“ zur Selbstbereicherung missbraucht wurde. Es ging um die schlecht geprüfte Vergabe von Millionenkrediten durch sozialdemokratische Regierungen an ostjüdische Geschäftsleute bzw. um Betrug und Bestechung.82

2.) Die Fememorde

45Zur Definition des „Fememordes“, euphemistisch von Grimm als „Femesache“ beschrieben, führte er in seiner Revisionsbegründung im Oktober 1928 folgendes aus:

46Unter ‚typischer Femesache‘ verstehe ich die Tötung eines Angehörigen der ‚Schwarzen Reichswehr‘ durch andere Angehörige der ‚Schwarzen Reichswehr‘ in dem Krisenjahr 1923, wenn keinerlei Motive privater Natur, wie Eifersucht, Haß, Rohheit und dergl., vorliegen, die Tat vielmehr ausschließlich in der Auffassung begangen wurde, daß die Tötung zur Verhütung eines Verrates der geheimzuhaltenden Einrichtung der Schwarzen Reichswehr im Interesse der Landesverteidigung notwendig sei.83

47Sechs Personen wurden in der von Oberleutnant Schulz organisierten Schwarzen Reichswehr, zwei nach der Auflösung der Schwarzen Reichswehr in dem letzten Unterschlupf des Bataillons von Senden in Mecklenburg ermordet.84

48Der erste Mord ereignete sich am 31. März 1923 in Döberitz.85 Das Opfer war Willi Legner. In der Verhandlung vor dem Schwurgericht des LG Berlin III am 29. September 1928 wurde Feldwebel Nikolai Reim zu 3 Jahren Zuchthaus wegen Beihilfe verurteilt. Der vermeintliche Täter, Feldwebel Richard Büsching, sowie die möglichen Anstifter und Vorgesetzten Oberleutnant Paul Schulz und Hauptmann Adolf Gutknecht standen nicht vor Gericht. Gegen Schulz war gar nicht ermittelt worden und Büsching und Gutknecht waren flüchtig.86

49Am 4. Juni wurde Erich Pannier ebenfalls in Döberitz ermordet. Daraufhin wurden die Unteroffiziere Walter Schirrmann, Johann Stein und Alfred Aschekamp zum Tode verurteilt durch das Schwurgericht am Landgericht Berlin III am 2. Februar 1926 wie auch als Anstifter Leutnant Theodor Benn. Schließlich wurden die Täter zu langjährigen Zuchthausstrafen durch das preußische Kabinett begnadigt.87

50Durch das gleiche Schwurgericht wurden am 26. März 1927 Oberleutnant Schulz als Anstifter sowie Oberleutnant Fritz Fuhrmann und Feldwebel Erich Klapproth als Täter wegen Mordes an Walter Wilms am 18. Juli 1923 zum Tode verurteilt. Ebenfalls Klapproth und Büsching versuchten, Mitte Juni in Küstrin Richard Janke und Fritz Gädicke umzubringen.88

51Schon am 3. November 1926 war Erich Klapproth wegen Beihilfe zum Mord an Paul Gröschke am 22. Juli 1923 in Küstrin durch das Landsberger Schwurgericht zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Genauso wie die Mitangeklagten Fritz Glaser und Reinhold Raphael. Klapproth war ebenso flüchtig wie der Hauptangeklagte Büsching.

52Am 2. August 1923 wurde Alfred Brauer in Küstrin umgebracht. Das Landsberger Gericht sah am 27. Oktober 1926 die Schuld des Unteroffiziers Fritz Kowalewski für erwiesen an und verurteilte ihn zu 6 Jahren Zuchthaus wegen Beihilfe.89 Die Ermordung des Georg Sand im August 1923, wohl in Döberitz, konnte nicht aufgeklärt werden.90

53Im Dezember 1923 wurden schließlich Hellmuth Holtz und Fritz Beyer ermordet. Die Täter wurden im August bzw. im Dezember 1925 durch das Schwurgericht in Schwerin verurteilt. 91

3.) Die „Femesache“ Reim

54In fast allen Prozessen führten also die Ermittlungen nah an die Person des Oberleutnants Paul Schulz heran. Für ihn arbeitete ein „Kommando zur besonderen Verwendung“ aus Klapproth, Fahlbusch und Büsching, welche die Mordarbeit leisteten.92

55Zunächst hatte Walter Luetgebrune die Verteidigung der Femetäter übernommen93; ab 1928 übernahm dann Grimm die Verteidigung der Angeklagten94 und begann mit dem Mandat von Nikolai Reim im September 1928; unterstützt von Alfons Sack.95

56In all seinen Plädoyers stellte Grimm die besondere Situation des Jahres 1923 heraus, vor allem die Ruhrgebietsbesetzung durch Franzosen und Belgier, dramatisierte die Bedrohung durch Spitzel (Stichwort „Schlageter“, der ja durch Verrat aufgeflogen war96), betonte immer wieder die Situation in Oberschlesien, in der sich scheinbar eine Art Gewohnheitsrecht der Verrätertötungen etabliert hatte, welches er nun allen Angehörigen dieser Verbände zubilligte. Rühmte den Idealismus und die Vaterlandsliebe der Femetäter, würdigte die Opfer herab, brachte schuldmindernd die Jugendlichkeit der Angeklagten vor (alle Täter waren Mitte 20) und unterstrich die Reichswehrähnlichkeit durch Uniformierung, Ausweise, Kasernierung usw.

a) Die Aussagen der militärischen Zeugen und Sachverständigen im „Reimprozess“ vor dem Schwurgericht III am 24. September 1928

57Befragt wurden zunächst Generalmajor Otto Teschner (1869-1948), Oberst Kurt von Hammerstein-Equord (1878-1943)97 und Generalmajor Erich Gudovius (1876-1944).

58Teschner war vom 20. Juli 1920 bis zum 31. März 1923 Kommandant von Küstrin und als solcher für den Landesschutz zuständig. Dazu gehörten auch die Arbeitskommandos von Schulz. Für Teschner waren diese Formationen nicht nur zur Munitionserfassung, sondern auch als Ergänzungsreservoir für die Landesverteidigung neben der Reichswehr. Als Grimm zu insinuieren versuchte, dass 1928, also fünf Jahre später, kaum mehr Aussagen über Verhältnisse und Vorgänge der Schwarzen Reichswehr gemacht werden könnten, wird er vom Gericht zurückgewiesen. Dann erkundigte sich sein Mitverteidiger Alfons Sack bei Teschner, ob er den Befehl vom 31. Januar 1921 über Geheimhaltung kenne, bejahte dies Teschner.98

59Sowohl mündlich als auch schriftlich war strengste Geheimhaltung befohlen worden. Auf die Frage Sacks, ob Teschner auch bekannt sei, dass „in einer Anordnung, die speziell den Schutz der im Osten von politischen Außenunruhen bedrohten Gebieten betrifft, sich die Anordnung befindet: Rädelsführer sind sofort festzunehmen, gesondert zu halten und still zu beseitigen?“, antwortete Teschner, dass ihm diese Anordnung nicht bekannt sei. Da das Reichswehrministerium, Teschner nur erlaubt hatte, Fragen als Sachverständiger, nicht als Zeuge zu beantworten, musste immer wieder Oberst Kurt von Hammerstein-Equord befragt werden, ob die Frage zulässig war. So auch bei der Frage Grimms, ob 1923 die Landesverteidigung besonders bedroht gewesen sei. Eine besondere Bedrohungslage im Frühjahr 1923, so die Frage Grimms, war Teschner nicht mehr erinnerlich.99

60Als Grimm nach der Situation in Oberschlesien fragte und nach der Verbindung zwischen den Kämpfen dort und der Praxis gegenüber vermeintlichen Verrätern in der Schwarzen Reichswehr, führte Teschner aus, dass ihm aus persönlichen Gesprächen, neben Presseberichten, die Praxis der Selbstjustiz in Oberschlesien bekannt sei und dass viele Femetaten nach der Aufnahme oberschlesischer Mitglieder in diese Erfassungsabteilungen der Schwarzen Reichwehr geschehen seien:

61Wenn in Oberschlesien offener Kampf herrschte, so war die Sache meiner Meinung nach in Brandenburg ja noch viel ernster, noch viel wichtiger insofern, als in Brandenburg Dinge getrieben wurden, die verboten waren nach dem Versailler Friedensvertrag. Es waren doch weiter nichts wie gewisse Mobilmachungsvorarbeiten für den Landesschutz gegen Osten, die, streng genommen, verboten waren. Das wurde den Leuten immer vorgehalten.

62Auf Nachfrage Grimms bejahte Teschner, dass der Vergleich der „anormalen Verhältnisse“ zwischen der Situation im Ruhrgebiet und der in der Schwarzen Reichswehr gezogen werden könne. Ein „normales Mittel“ der Geheimhaltung gegen Verrat, so Teschner, habe es nicht gegeben. Eine Regelung über die Disziplinargewalt sei nicht erlassen worden, so dass die Selbstjustiz rechtmäßig gewesen sei, wenn man sich die negativen Folgen durch Berichterstattung in der Presse und Kenntnis des Auslandes vergegenwärtigt hätte.

63Grimm: „Konnte unter Berücksichtigung dieser Umstände in den Köpfen dieser Leute der Gedanke obwalten, daß es im Interesse der Landesverteidigung nötig sei, Verräter zu töten?“

64Teschner: „Ja, ich habe es eben gesagt.“

65Die Fragen, ob man diese Tötungen als aus Vaterlandsliebe begangen bezeichnen könnte, erlaubte das Gericht Grimm nicht. 100

66Nach der Befragung von Teschner wurde sein Nachfolger Gudovius vereidigt, der ab dem 1. April 1923 Kommandant von Küstrin geworden war. Die Erfassungsabteilungen unterstanden seinem Befehl. Aufgrund ihrer zahlenmäßigen Schwäche, so Gudovius, seien sie hauptsächlich zur Waffenerfassung verwendet worden. Im Konfliktfalle natürlich auch zur Landesverteidigung. Anders als Teschner sieht Gudovius die Möglichkeit, dass Verräter den Gerichten übergeben werden konnten. Eine Verhandlung bei Ausschluss der Öffentlichkeit wäre überhaupt kein Problem gewesen. Dies war während seiner Kommandantenzeit auch einmal geschehen. Schließlich versuchte Grimm, über die jugendliche Mentalität der damals handelnden Personen als schuldmindernd zu sprechen, da sie angeblich ein verantwortungsvolles Handeln ausgeschlossen habe. Gudovius schilderte, dass eine angespannte Situation geherrscht habe, denn die „Möglichkeit eines Poleneinfalls“ habe bestanden, nach der Memelbesetzung im Januar 1923 sei mit „Bandeneinfällen“ zu rechnen gewesen. Abschließend wurde der Fall „Gädicke“ behandelt, der wegen Munitionsverschiebung den ordentlichen Gerichten übergeben worden ist. 101

67Zuletzt wurde Oberst von Hammerstein, als Chef des Stabes beim Wehrkreiskommando III, vereidigt. Hammerstein, der 1923 nicht in Brandenburg tätig war, konnte sich – nach eigener Aussage – „absolut objektiv“ zu diesen Dingen äußern. Die Erfassungsabteilungen, so Hammerstein, hatten primär die Aufgabe, „die im Lande verstreut liegenden Waffen und Munition zu erfassen“, dies sei „eine unbedingte Staatsnotwendigkeit“ gewesen, denn nur mit diesen Waffen sei „eine Notwehr des Staates“ an seinen gefährdeten Ostgrenzen möglich gewesen. Da diese Erfassungsabteilungen existierten, wurde darüber nachgedacht, wie sie im Falle eines Falles für die Landesverteidigung eingesetzt werden könnten. Als mögliche Grundlage für den Aufbau weiterer Verbände seien diese Erfassungskommandos vorgesehen gewesen. Deshalb hatten sich viele Mitglieder wohl als Soldaten gesehen. Sie konnten sich mit gutem Recht, so Hammerstein, als Soldaten sehen, aber sie waren de jure keine Militärs, so dass eine Militärdisziplinarstrafgewalt den mittleren Befehlsträgern nicht gegeben werden konnte.

68Die Bekämpfung von Spionagetätigkeit war durch Anklage beim Oberreichsanwalt möglich, allerdings hätte nur das Vernichten der Waffen völlige Sicherheit gebracht. Insgesamt stand man dem Verrat völlig hilflos gegenüber, so Hammerstein, denn man war sich sicher, dass „sowohl von seiten der Interalliierten Kontrollkommission und der Spartakisten andauernd Spitzel hineingezogen wurden“.

69Wiederum fragt Grimm nach der Mentalität der „jungen Leute“, darauf antwortete von Hammerstein:

70Was für Material für diese Aufgabe sich uns zur Verfügung stellte? Abgesehen von denen, die als Spitzel hineingeschoben wurden, stellte sich uns im allgemeinen zweierlei Material zur Verfügung. Das eine: absolut vaterlandsliebende, ehrliche, anständige Leute, die aus reiner Vaterlandsliebe die Sache machten, ein gewisser anderer Teil waren Arbeitslose und Leute, die eine andere Existenz nicht finden konnten.102 (Sperrung im Original, Anm. S. F.)

71Auf erneute Nachfrage Grimms nach der „Jugendlichkeit“ und damit nach der Frage der Verantwortungsfähigkeit führte von Hammerstein aus:

72Im allgemeinen kann ich sagen, ein großer Teil der Leute war ganz erstklassiges jugendliches Material, Leute, die aufgewachsen waren während des Krieges, die nach dem Kriege die verschiedenen Kämpfe im Baltikum mitgemacht haben, daß sie der Gesetzgebung aber als absolute Autodiktaten gegenüberstanden. Das ist so, wie der Kriegsleutnant, der wußte, wie man tapfer kämpfte und stirbt, weiter wußte er nichts. So waren diese Leute. Es waren eine Masse uranständiger Leute dabei, aber die Vernunft sowie die Gesetzeskenntnis waren in der der damaligen Zeit nur gering.103

73Hammerstein musste zugeben, dass bei Waffenschiebungen und Waffendiebstählen, die Gerichte „nicht versagt“ hätten, „wenn sie angerufen wurden“, aber er gab als Monitum zu verstehen, dass „ein gewisses Aufsehen nicht zu vermeiden“ war. So sei zu befürchten gewesen, dass die Interalliierte Kontrollkommission Kenntnis von den Vorgängen erhalten hätte. Abschließend konstatierte von Hammerstein, dass es Unterschiede zwischen regulären Verbänden und Erfassungskommandos kaum gegeben habe, da beide Gruppen uniformiert, kaserniert und mit einem Dienstausweis versehen worden waren.104

b) Verteidigungsrede Grimm

74Nachdem die Zeugenvernehmung beendet worden war, hielt zunächst ein sehr verständnisvoller Staatsanwalt sein Plädoyer. In seiner Verteidigungsrede für Reim nahm Grimm diese Vorlage auf, die der Staatsanwalt ihm bereitet hatte:

75Der Herr Staatsanwalt hat soeben ein Wort gesprochen, für das ich ihm Dank weiß, nämlich, daß der Angeklagte ein sympathischer Mensch sei und daß es für ihn eine traurige Pflicht sei, gegen ihn die Todesstrafe zu beantragen.105

76Drastisch schilderte Grimm die allgemeine Situation des Osterwochenendes 1923 („Franzoseneinfall, polnische Kriegsandrohung, Separatistenaufstand und Hungertumulte, Spartakuswirren und bittere Volksnot“), an dem auch der Mord an Legner geschah.

77Das Schlagwort von den „Fememorden“, so Grimm weiter, sei „Propaganda“. Er wolle die Taten nicht verherrlichen oder beschönigen und schätze das Rechtsgut eines Menschenlebens hoch ein, denn: „Ich bin der Meinung, daß in einem Ordnungsstaat die volle Schärfe des Gesetzes denjenigen treffen muß, der leichtfertig Menschenleben zerstört.“ Aber er forderte auch eine gerechte Beurteilung der Tat.

78Der Tatbestand sei einfach. „In Deutschland schwerster Zeit“ sei in der Formation der „sog. Schwarzen Reichswehr“ ein potenzieller Verräter ermordet worden. Abschätzig beschrieb er Legner:

79Auf die Person des Getöteten will ich nicht näher eingehen. Es steht fest, daß er keine einwandfreie Person war, vielmehr ein Mensch, dem man die gemeine Gesinnung des Verräters wohl zumuten kann.

80Da sich nicht mehr feststellen lasse, ob Legner tatsächlich ein Spitzel war, müsse „in dubio pro reo“ davon ausgegangen werden. Grimm relativierte sofort seine kühne Volte:

81Aber wenn Sie nicht soweit gehen wollen, so ist doch das wenigstens unbestreitbar, daß alle Beteiligten des Glaubens waren, daß er ein Ententespitzel sei, und das genügt für die strafrechtliche Beurteilung des Falles.106

82Da der Zweifelssatz „in dubio“ keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel ist, ist die Argumentation Grimms fernliegend.

83Jedenfalls sei es ohne Zweifel, dass das einzige Motiv die „Landesverteidigung“ gewesen wäre und private Motive keine Rolle gespielt hätten: „Der gute Glaube kann jedenfalls diesen Angeklagten nicht abgesprochen werden.“ Grimm argumentierte, dass hier auf den ersten Blick ein Mord vorliege, allerdings würde die folgende Prüfung der objektiven sowie der subjektiven Verantwortlichkeit ergeben, dass im Rechtsinne kein Mord vorliege.107

aa) Objektive Verantwortlichkeit

(1) Notwehr

84Grimm versuchte die Rechtswidrigkeit der Fememorde in Frage zu stellen. Nach § 53 StGB in der Fassung der 1920er Jahre war eine Handlung nicht strafbar, wenn „die Handlung durch Notwehr geboten“ war, wobei § 53 II StGB definierte, dass Notwehr diejenige Verteidigung sei, „welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“. „Mit anderen Worten“, so Grimm, „strafrechtliche Normen sind kein absolutes Gesetz. Es ist weder richtig, daß jede Verlegung der Norm strafbar ist, noch ist es richtig, daß die Berufung auf die Norm immer vor Strafe schützt“.108

85Soweit fand sich Grimm noch in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung. Fraglich war allerdings bis RGSt 63, 215, ob der Staat geschützter Dritter im Sinne des § 53 II RStGB sein könne.109 1885 hatte der Leipziger Strafrechtler Karl Binding die Frage grundsätzlich aufgeworfen, aber in der Praxis erlangte sie erst Bedeutung, als nach dem Kapp-Lüttwitz-Putsch im März 1920 über die strafrechtliche Beurteilung der Abwehrmaßnahmen diskutiert wurde.110 Grimm argumentierte, dass „wer das Land schützt, verteidigt zugleich ‚sich selbst‘ und ‚andere‘, nämlich seine Volksgenossen“.111 Nach Grimm habe ein gegenwärtiger Angriff auf die Landesverteidigung durch die vermeintlichen Spione stattgefunden, der auch rechtswidrig war. Denn auch ein Verrat von Geheimnissen, deren Inhalt gegen die Bestimmungen der Artikel 177 und 178 des Friedensvertrages von Versailles verstoße, sei ein Landesverrat.112 Solange der vermeintliche Spion Dienst im Arbeitskommando tat, war die Möglichkeit des Verrats gegeben, so dass auch ein gegenwärtiger Angriff vorlag.

86Die Tötung sei auch eine erforderliche Verteidigungshandlung gewesen, da ein milderes, aber gleich wirksames Mittel, nach Grimm, dem Angeklagten nicht zur Verfügung gestanden hätte, da eine Übergabe an Polizei und Justiz zu unsicher gewesen wäre.

87Des Weiteren habe Reim ohne jegliches private Motiv, nur für die Sicherstellung der Landesverteidigung gehandelt.

(2) Einwilligung des Staates

88Grimm leugnete (so nach seiner Meinung auch die Sachverständigen), dass es eine legale Möglichkeit der Geheimhaltung gegeben hätte:

89Der Staat hat hier bewußt und gewollt Einrichtungen geschaffen, die nur für die besonderen Verhältnisse des Jahres 1923 gerechtfertigt waren, die aber in ihrem ursächlichen Verlauf zu den Vorgängen führen mußten, die Sie hier zu beurteilen haben. Der Staat ist daher nicht berechtigt, diejenigen heute zu bestrafen, die ihm damals zu dienen glaubten; er darf nicht Vorgänge bestrafen, für die er selbst die Vorbedingungen geschaffen hat 113 (Sperrung im Original, Anm. S. F.).

90Auch verortete Grimm die Schuld ganz woanders:

91Wenn hier irgendjemand ein Vorwurf zu machen ist, so ist er an diejenigen zu richten, die uns den Friedensvertrag von Versailles aufgezwungen haben.

92Grimm sah – entgegen den Aussagen der Sachverständigen, welche ja die Möglichkeit, den Oberreichsanwalt einzuschalten oder die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Bitte um „Ausschluss der Öffentlichkeit“ aufgezeigt hatten, keinen „legalen“ Weg zur Geheimhaltung. Die Anzeige bei den Behörden oder den Gerichten schied deshalb nach Grimm aus. Es hätte die Gefahr der Veröffentlichung gegeben. Eine „Meldung auf dem Dienstweg“ war für Grimm unmöglich, da ein „Dienstweg“ in der „Schwarzen Reichswehr“ als inoffizielle Organisation gar nicht vorhanden gewesen wäre. Was auch wiederum nach den Aussagen der Sachverständigen zweifelhaft war, welche organisatorische Überschneidungen von regulärer und schwarzer Reichswehr nicht bestritten hatten. Besonders paradox wurde Grimms Argumentation, wenn er das Einsperren durch Angehörige der Schwarzen Reichswehr als unrechtmäßig ablehnt und daraus den Schluss zieht, nur die Tötung des vermeintlichen Verräters wäre eine rechtmäßige Alternative gewesen. Außerdem hatte der Staat, so Grimm, durch die Schaffung dieser irregulären Verbände, sein Bestrafungsrecht verwirkt, da er treuwidrig gehandelt hätte, wenn er erst die Bedingungen schuf, unter denen solche „Vorgänge“ geschehen wären. Schließlich wertete Grimm das „menschliche Leben“ als ein „hohes Rechtsgut“ gegen „das Wohl der Gesamtheit“ und der „Landesverteidigung“ ab.114

(3) Handeln auf Befehl

93Ein weiterer Argumentationsstrang Grimms war die „schwere Pflichtenkollision“ zwischen dem „Befehl, die Patrouille zu gehen, und sodann de[m] Befehl, sich in irgendeiner Form, sei es aktiv, sei es passiv, an der Beseitigung des Legner mitzuwirken“.115 Den ersten Befehl musste Reim befolgen, da er ein „rein militärischer, durchaus ordnungsgemäß gegebener Befehl“ war. Grimm fuhr fort:

94Ich weiß nicht, ob Reim, als er kurz vor dem Patrouillengang von der besonderen Art dieses Unternehmens erfuhr, in der Bestürzung sich hinreichend darüber klar war, ob, wenn er den zweiten Befehl ablehnte, er nicht doch den ersten ausführen mußte; und ob ihm klar geworden ist, daß, wenn er den ersten Befehl befolgte, er gleichzeitig im Sinne des zweiten wirksam wurde.116

95Nun erschien allerdings wiederum fraglich, ob Reim überhaupt das Kriminelle des zweiten Befehls erkennen konnte: „Denn die Tötung sollte doch erfolgen, weil Legner Ententespitzel war.“ Denn Reim musste sich doch fragen, „daß doch auch sein Vorgesetzter einen solchen Befehl nicht ohne absolut zwingenden Grund und nach gewissenhafter Prüfung“ geben konnte,

96und die besonderen Verhältnisse der schwarzen Organisation machten ihm ja doch eine eigene Nachprüfung, ob die Tatsachen, die der Vorgesetze als gegeben ansah, auch wirklich vorlagen, geradezu unmöglich. Jedenfalls besteht hier ein Zusammentreffen, eine Konkurrenz eines legalen und eventuell illegalen Befehls, die den Reim vor eine schwere Pflichtenkollision stellte.117

bb) Die subjektive Verantwortlichkeit

97Wenn die Täter sich geirrt haben sollten, so dass nach Meinung des Gerichts weder die objektiven Tatumstände einer Notwehrlage noch ein „Notwehrexzess“ vorgelegen hätten, also die Übertretung der Grenzen der Verteidigung durch Bestürzung, Furcht oder Schrecken, dann müsste – so Grimm – weiter die subjektive Verantwortlichkeit geprüft werden.

(1) Putativnotwehr

98Die Täter hätten, nach der Argumentation von Grimm, berechtigterweise annehmen dürfen, dass sie „mindestens [in] stillschweigendem Einverständnis“ mit der Reichswehr gehandelt hätten bzw. dass sie irrtümlicherweise angenommen hätten, dass die objektiven Voraussetzungen einer Notwehrlage vorgelegen hätten (Putativnotwehr). Eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit in Bezug auf die Annahme der objektiven Umstände, welche die Notwehr begründen, schied für Grimm auch aus, denn Reim habe „in schwerster Gewissensnot und in verantwortlicher Überlegung“ gehandelt.

(2) Verbotsirrtum

99Menschen, die den „Mut“ haben, die Gesetze nicht „mechanisch“ zu befolgen, nannte Grimm „verantwortungsfreudig“:

100Verantwortungsfreudig ist der Mann, der zur Richtschnur seines Handelns macht, immer das zu tun, was er nach innerster Überzeugung für richtig hält, jeder den Mut hat, auch gegen die Norm zu handeln, wenn er dies für notwendig erachtet.

101Zu unterscheiden sei dieses „Handeln aus Verantwortungsfreudigkeit“ vom „Motivdelikt“. Das „Motivdelikt“ des Überzeugungstäters bleibe die Vollendung eines strafrechtlichen Tatbestandes und damit strafwürdig: „In diesem Fall handelt der Täter nicht, weil er so handeln muss, sondern weil er glaubt, richtig zu handeln“. Der Motivtäter sei sich seiner strafbaren Handlung bewusst, nur sein (unbeachtliches) Motiv sei eine „politische Leidenschaft“.

102Sei der Motivgrund moralisch vertretbar, so sei, nach Grimm, beim Überzeugungstäter eine Begnadigung möglich. Der „verantwortungsfreudige“ Täter allerdings glaube, nach Grimm, „richtig zu handeln“. Hier sei nicht der Gnadenweg zu bestreiten, sondern der Weg der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit, denn „dieser gute Glaube mache den Täter straffrei“. Auch wenn „normwidriges Handeln aus Verantwortungsfreudigkeit“ und „Motivdelikt“ eng beieinander liegen, so gibt es doch eine „feine Unterscheidung“, dass es nämlich auf „den Geist ankommt, aus dem heraus die Handlung begangen wird“.118

(3) Jugendlichkeit als Strafausschließungsgrund

103Auch wenn das Gericht objektiv die Voraussetzungen als nicht gegeben sehe, um von der Norm abweichen zu dürfen, sei doch wenigstens subjektiv die fehlende Verantwortlichkeit der Akteure zu berücksichtigen:

104Jugendliche Menschen! Denn dieser Angeklagte, der heute vor Ihnen steht, war in dem Krisenjahr 1923 23 Jahre alt, und der hier so oft erwähnte Oberleutnant Schulz, der mit einer kaum zu überbietenden Hingabe seiner Person die ganze „Schwarze Reichswehr“ organisierte, war damals 24 Jahre alt.119

(4) Vaterlandsliebe

105Durch (fragwürdige) Anleihen aus dem französischen Recht versuchte der Reim-Verteidiger, die Straffreiheit durch Ausschluss des strafrechtlichen dolus mit der Rechtsfigur der „force majeure morale“ aufgrund eines „patriotisme exagéré“ zu begründen. Das Handeln aus Vaterlandsliebe könne eine solche „Zwangsvorstellung“ werden, dass die Akteure sogar dann nicht belangt werden könnten, wenn sie eine objektiv rechtswidrige Tat begangen hätten.120

c) Urteil des Berliner Schwurgerichts und Revisionsbegründung Grimms

106Grimms zweite Broschüre über den Reimprozess enthält das Urteil des Schwurgerichts am Landgericht Berlin III vom 24. September 1928 sowie seine Revisionsbegründung.121 Auch wenn Reim verurteilt wurde, da das Gericht glaubte, „den Buchstaben des Gesetzes beobachten zu müssen“, so ist der Verlag J. F. Lehmanns doch positiv überrascht,

107daß das Gericht den ganzen Fragekomplex der Rechtmäßigkeit oder Nichtrechtmäßigkeit der sog. Femetaten sorgfältig untersucht und sich bemüht, der besonderen Lage, aus der heraus im Krisenjahr 1923 diese Tötungen allein zu beurteilen sind, gerecht zu werden; daß es anerkennt, daß es sich um junge Menschen handelt, die in schwerster Not des Landes sich dem Vaterlande zur Verfügung stellten und glaubten, aus Vaterlandsliebe so handeln zu müssen.122

108Das Urteil referierte kurz die Biographie Nikolai Reims sowie den Sachverhalt, welcher sich vor und um Ostern 1923 in Döberitz abgespielt hatte.

109Das Gericht betonte noch einmal, dass die Angehörigen der Schwarzen Reichswehr keine Soldaten im Sinne des Reichswehrgesetzes vom 23. März 1921 waren, wenn sie auch aus Gründen der Tarnung vor der Entente, Uniformen trugen und sich in Bewaffnung und Dienstbetrieb in keiner Weise von den regulären Truppen unterschieden. Es war folglich nicht unbegründet, wenn sich die Mitglieder der Erfassungsabteilungen „auf Grund ihrer militärischen Ausrüstung und des militärischen Dienstbetriebes für richtige Soldaten hielten“. Der Dienst in den Kommandos bestand

110in Infanterieausbildung und Arbeitsdienst (Reinigen und Sortieren von Munition und Instandsetzen von Waffen). Es wurden auch kleine Felddienstübungen abgehalten und Schützengräben ausgeworfen. Des Nachts wurden regelmäßig Patrouillen gegangen, um zu verhindern, daß unbefugte Zivilpersonen auf dem Kasernenplatz Munition und Sprengstücke sammelten oder Holzdiebstähle verübten.123

111Das Gericht gab Reims Auffassung zu der Ermordung Legners wie folgt wieder:

112Um das Vaterland zu schützen, sei daher nach seiner damaligen Auffassung die Beseitigung des Legners erforderlich gewesen, einen anderen Ausweg habe er auch nicht gesehen. An der Richtigkeit der Mitteilung, daß Legner ein Verräter sei, zu zweifeln, habe keine Veranlassung bestanden, da ihm die Person, welche dies erklärt habe, als vertrauenswürdig bekannt sei.

113Reim habe geglaubt, dass er nicht widersprechen könne, da es sich um einen militärischen Befehl eines Vorgesetzten gehandelt habe und glaubte auch, dass diese Maßnahme mit den zuständigen Stellen der Reichswehr abgesprochen worden sei. 124

114Das Gericht hatte aber einige Bedenken an der Sachverhaltsschilderung des Angeklagten. Es sei möglich, dass Reim schon vorher in den Tatplan eingeweiht worden war und nicht erst kurz vor der Patrouille. Auch eine größere Tatbeteiligung als nur das Vergraben der Leiche hielt das Gericht für möglich, aber da es keine anderen Aussagen und Beweise gäbe, „mußte seine Darstellung als unwiderlegt der Entscheidung zugrunde gelegt werden“. Dies sei auch nicht tragisch, da das Gericht von der „subjektiven Wahrheitsliebe“ Reims überzeugt ist125:

115Dabei verdient es Berücksichtigung, daß der Angeklagte auf das Gericht nicht den Eindruck eines Mannes gemacht hat, der sich leichten Herzens zur Tötung eines Mitmenschen versteht. Man vermutet bei ihm im Gegenteil eine weiche Natur.

116Das Gericht ging sogar so weit, die „innere Einstellung“ Reims, also die Auffassung Legner, sei ein „Ententespitzel“ und müsse getötet werden, der Entscheidung zugrunde zu legen. Denn: „Die angeblich von ihm damals angestellten Erwägungen sind, so absonderlich sie in normalen Zeiten anmuten mögen, für die damalige Zeit nicht ungewöhnlich“.

117Allerdings relativierte das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Mittelwahl. Dem Angeklagten könne nicht geglaubt werden, dass er die Tötung Legners als „einziges Mittel“ betrachtete.126

118Die Verteidigung hatte als Verfahrenshindernis vorgebracht, dass die Auslieferung gar nicht rechtmäßig war: Es handele sich um eine „politische Tat“, so dass Italien die Überführung Reims hätte verweigern können. Das Gericht war der Auffassung, dem Tatbestand des Mordes hafte nichts „Politisches“ an, so dass eine Verurteilung möglich war.

119Bei der Frage nach Täterschaft oder Beihilfe kam das Schwurgericht mit der Hilfe der so genannten „subjektiven Theorie“ zu der Annahme einer Beihilfe, denn Legner wollte die Tat nicht als eigene, sondern als fremde. Er hatte – so das Reichsgericht – nur „animus socii“, denn ein „bewusstes und gewolltes Zusammenwirken“ sei nicht zu erkennen. Das Vorbringen, das Reims Verhalten nur den § 139 RStGB erfülle (Nichtanzeiger einer Straftat), verwarf das Gericht.127

120Schließlich würdigte das Gericht das rechtliche Vorbringen der Verteidigung, welche ausgeführt hatte, dass die Normen des Strafrechts nicht absolut gelten und über dem hohen Rechtsgut eines Lebens des Einzelbürgers stehe das Rechtsgut der Existenz der Nation. Dazu stellt nach „ernster“ Prüfung das Gericht fest:

121In einem Rechtsstaat obliegt die Wahrung der Staatsbelange ausschließlich den von der Verfassung hierzu berufenen Organen. Sie sind, und das ist ein entscheidendes Kriterium des Rechtsstaats, entsprechend der Teilung der Gewalten, an die Gesetze des Landes gebunden. Diese bieten für sie ebenso wie für jeden einzelnen Staatsbürger eine unübersteigbare Schranke. In Deutschland ist es nicht Rechtens, einen Mitbürger, sei es aus welchem Grunde immer - von den besonders geregelten Rechtfertigungsgründen (Notwehr usw.) wird hier abgesehen –, ohne Verfahren und Anhörung zu töten. Dies Verbot gilt für jedermann. Ihm könnte die Reichswehr sowenig entraten wie die Schwarze Reichswehr, d. h. die Angehörigen des Arbeitskommandos.128

122Das Verhalten Büschings und des Angeklagten war doppelt rechtswidrig: Sie maßten sich (ebenso wir ihre Auftraggeber) die Verfolgung angeblicher Vaterlandsverräter an und töteten einen Menschen, dem keine Möglichkeit zur Rechtfertigung und Verteidigung gegeben war. Es hätte, wie auch von den Sachverständigen geschildert, die Möglichkeit bestanden, den Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu gehen und die Verdächtigen zunächst in Militär- und später in Zivilhaft zu nehmen.

123Ein Handeln aus Vaterlandsliebe lehnte das Schwurgericht völlig ab:

124Es muß gegenüber der von der Verteidigung vertretenen Auffassung an dieser Stelle aber auch betont werden, daß ein Ernstmachen mit der Idee des Handelns aus Vaterlandsliebe zu den schwersten Erschütterungen des Staatslebens führen würde. Soll wirklich der einzelne darüber entscheiden, was dem Staat nutzt und frommt? Soll wirklich in seine Hand die Entscheidung gelegt werden, ob das Leben eines Mitbürgers den höheren Belangen des Staates zu weichen hat? Und soll wirklich in einem solchen Fall eine heimliche Tötung eines Verräters erlaubt sein, ohne daß er sich rechtfertigen darf? Läßt sich nicht so die Tötung des Ministers, der seinen Staat – angeblich oder nicht – verraten will immer rechtfertigen? Und maßgebend dafür, ob man jemandem so weittragende Rechte einräumen kann, soll sein Charakter, seine Lebensauffassung, sein reines, von persönlichen Motiven freies Vaterlandsempfinden sein? Es soll nicht entschieden, aber doch zu bedenken gegeben werden, daß staatsmännische Handlungen oft mehr weitschauenden Verstand als Güte des Gemüts verlangen. Muß nicht in einem Staat wie Deutschland, in dem von jeher politische Überzeugungen mit Leidenschaft gegeneinander verfochten werden, und wo entsprechend der Vielgestaltigkeit deutschen Geisteslebens die Ansichten über vaterländisches Empfinden weit auseinandergehen, ein Ausgleich geschaffen werden dahin, daß nur die Organe, welche die Verfassung vorsieht, darüber wachen, was das Wohl des Vaterlandes erheischt? Kampf aller gegen alle und Aufhören des Rechtsfriedens wäre die Folge, wenn man den Ausführungen der Verteidigung folgen würde! (Sperrung im Original, Anm. S. F.).

125Versöhnlich endete aber das Gericht mit folgender emphatischer Feststellung:

126Diese grundsätzliche Klarstellung war geboten, um die Theorie des Handelns aus Vaterlandsliebe, die aus warmem Mitempfinden geboren ist und daher zunächst so überzeugend anmutet, in ihrer ganzen Folgenschwere zu kennzeichnen und abzulehnen.

127Folgerichtig hielt das Gericht auch durch „Vaterlandsliebe“ gerechtfertigte Situationen für denkbar (der Abwehrkampf gegen Polen in Oberschlesien) mit dem Unterschied, dass dort „offenbar Kampf mit dem Feind [herrschte] und die Rechtspflege ruhte“. Ob die dort „gerichtsbekannt“ geschehenen Tötungen sich aus „Vaterlandsliebe“ rechtfertigen ließen, „mag auf sich beruhen“. Auch die Situation im Ruhrgebiet konnte die Umstände in Brandenburg nicht mit denen in Oberschlesien vergleichbar machen.

128Wenn eine Rechtfertigung aus „Vaterlandsliebe“ nicht greife, dann hatte die Verteidigung vorgebracht, müsse „der gute Glaube, eine vaterländische Tat zu begehen“ strafbefreiend wirken. Das Gericht wies die Argumentationsführung Grimms zurück. Er setze sich mit der Meinung, dass „der gute Glaube an die Nichtrechtswidrigkeit der Tat“ die Strafbarkeit der Tat ausschließe, in Widerspruch zur Spruchpraxis des höchsten Strafgerichts und könne sich auch nicht auf die Kommentierung von Olshausen zu § 52 stützen.129 Für das Reichsgericht sei der Strafrechtsirrtum unbeachtlich und das Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit nicht geboten, um zur Verantwortlichkeit des Täters zu kommen.

129Dazu führte das Gericht dann aus, dass die Richter Reim glaubten, dass er Legner für einen Spitzel gehalten habe und die Reichswehrvorgesetzten Legners Tötung wünschten. Er glaubte also an einen Rechtfertigungsgrund (Vaterlandsliebe bzw. Einwilligung der Reichswehr). Auf tatsächlicher Ebene, und nur dieser Irrtum kann sich strafbefreiend auswirken, kann Reim nicht abgenommen werden, dass er meinte, die Umstände in Brandenburg glichen denen in Oberschlesien.

130Des Weiteren argumentierte die Verteidigung mit einer Rechtfertigung aufgrund eines Dienstbefehles. Abgesehen von seiner formellen Stellung als irregulärer Soldat, die eine Berufung auf § 47 MStGB unmöglich machte, konnte materiell kein rechtmäßiger Befehl auf die heimliche Tötung eines Kameraden gerichtet sein, und nur ein rechtmäßiger Befehl hätte rechtfertigend wirken können.

131Schließlich brachte die Verteidigung vor, dass Reim in vermeintlicher Notwehr gehandelt hätte (§ 53 II RStGB), da er die staatliche Landesverteidigung schützen wollte. Das Schwurgericht verlangte aber dass „ein anderer“ im Sinne der Vorschrift, ein Mensch sei und nicht der Staat.

132Ebenso sei fraglich, ob die „Gegenwärtigkeit“ des Angriffs schon gegeben gewesen sei, denn dann müsste der Geheimnisverrat unmittelbar bevorstehen. Entscheidend sei aber, dass die Tathandlung Reims überhaupt nicht erforderlich war. Es hätte ausgereicht, Legner festzusetzen und zu bewachen.

133Zwar war es für das Gericht erwiesen, dass Reim rechtswidrig und schuldhaft Beihilfe zur Ermordung des Legners geleistet hatte, aber sein

134Handeln ist nicht auf verbrecherische Veranlagung zurückzuführen; leicht ist ihm die Tat nicht geworden. Sein Beweggrund war Liebe zum Vaterland, frei von persönlichen Gefühlen des Hasses oder des Neides auf Legner. Seine Liebe zum Deutschtum hat er in Oberschlesien und durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bewiesen. […] Ein ungewöhnliches Lebensschicksal bedingte die ungewöhnliche Tat. […] Von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte war abzusehen, da die Tat des Angeklagten keinen unehrenhaften Beweggründen entsprang.

d) Revisionsbegründung Friedrich Grimms

135In seiner Revisionsbegründung warf Grimm den Richtern vor, dass diese pauschal seine Theorie von der Rechtfertigung aus „Vaterlandsliebe“ abgelehnt hätten, ohne den Einzelfall zu prüfen.130 Des Weiteren sah das Schwurgericht in der Tat von Reim eine Art der „Selbstjustiz“, ohne den Gedanken der Gefahrenabwehr stärker herauszustreichen. Außerdem sei in Friedenszeiten die Gewaltenteilung als Organisationsprinzip des Staates anzuerkennen, allerdings sei in „außergewöhnlichen Situationen“, beispielsweise der Landesverteidigung, jeder Bürger berufen, die „Staatsbelange zu wahren“. Schließlich sei im Gegensatz zum Ruhrgebiet und Oberschlesien gerade das Problem gewesen, dass kein offener Kampf gegeben war und die Gefahr in der Veröffentlichung dieser Geheimorganisation war.

136Auch sei der Irrtum Reims nicht auf die örtlichen Unterschiede zwischen Oberschlesien und Brandenburg zu beziehen, sondern „personal“, also ein Irrtum zu Gunsten ehemaliger Kämpfer in Oberschlesien. Reim, so Grimm, glaubte an eine Art Gewohnheitsrecht, das sich in Oberschlesien etabliert hatte, welches die Verrätertötung erlaubte.131

137Grimm sah natürlich auch die Voraussetzungen der Notwehr erfüllt. Der Staat sei eine Rechtspersönlichkeit, die „des Notwehrschutzes fähig ist“. Auch sei die Gefahr des Verrates gegenwärtig gewesen, da Legner sich jederzeit hätte entfernen und „seine Wissenschaft der Ententekommission“ übermitteln können. Schließlich war die Tötung auch erforderlich, denn „eine hermetische Abschließung des Legners“ wäre ja für längere Zeit „technisch“ unmöglich gewesen. Niemand hätte im Frühjahr 1923 absehen können, wie lange der Ausnahmezustand andauern würde.

138„Die Bedeutung des guten Glaubens“ von Reim beziehe sich, so Grimm, nur auf Tatsachen, nicht auf rechtliche Bewertungen. Reim habe sich in einem Tatsachen-, nicht im Rechtsirrtum befunden. Unberücksichtigt sah Grimm u. a. auch die Frage, ob Reim „unter unwiderstehlichem Zwang (force majeure morale) gehandelt habe.132

e) Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen (8. Mai 1929)

139Am 8. Mai 1929 entschied das Reichsgericht über die Revision Grimms. Zuvor hatte Grimm in seiner Revision moniert, dass die Auslieferung Reims von Italien nach Deutschland nicht zulässig gewesen sei, weil es sich um „eine politische Tat“ gehandelt habe. Da die Rechtmäßigkeit der Auslieferung – so das Reichsgericht – nicht der deutschen Jurisdiktion unterliege, sondern Angelegenheit des ausliefernden Landes sei, stehe der weiteren Strafverfolgung nichts im Wege.133

140Auch die Staatsanwaltschaft hatte Revision eingelegt und geltend gemacht, dass der Angeklagte Mittäter sei und nicht Gehilfe der Tat, während die Revision der Verteidigung diese Beihilfe angegriffen hatte und die Nichtanwendung des § 139 RStGB rügte.134

141Rechtlich zutreffend habe das Schwurgericht angenommen, dass der Angeklagte Gehilfe sei. Reim habe die Tat „innerlich abgelehnt“ und somit nicht als eigene gewollt.

142Danach wendete sich das Gericht dem Punkt der Revision des Angeklagten zu, welcher die Rechtswidrigkeit der Tat bestreitet. Es führte aus, dass „Umstände, welche der tatbestandsmäßigen Handlung die Rechtswidrigkeit nehmen, […] sich nicht [nur] aus den Normen des Strafrechts, sondern auch aus anderen Grundsätzen des gesetzten und ungesetzten Rechts ergeben“ können.135

143Eine objektive Notstandslage war nicht gegeben, denn „nach den Feststellungen des Schwurgerichts [ergab] sich nicht der geringste Anhalt dafür, daß L. ein Spion der Entente war und Verrat hinsichtlich der Verhältnisse der Arbeitskommandos üben wollte“. Handeln auf Befehl und eine Rechtfertigung gemäß § 47 S. 1 MStGB scheidet ebenso aus, da Reim kein Soldat im Sinne des Gesetzes war.

144Daraus folgt für das Reichsgericht:

145Hiernach ist das Vorbringen des Angeklagten in allen diesen Beziehungen nur insoweit von Bedeutung, als er etwa irrigerweise angenommen hat, die tatsächlichen Voraussetzungen eines im Recht anerkannten Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund seien vorhanden. Nur unter diesem Gesichtspunkt ist auf das Vorbringen der Revision noch im einzenen einzugehen136 (Sperrung im Original, Anm. S. F.).

146Zunächst erweiterte das Reichsgericht das Tatbestandsmerkmal „anderen“ über natürliche Personen auch auf juristische Personen des privaten wie des öffentlichen Rechts, denn es könne nicht angenommen werden, dass „der Gesetzgeber dem Bestand des Staates geringeren Schutz gewähren wollte als der Erhaltung sonstiger Rechtsgüter“. Diese Rechtsauffassung des Schwurgerichts sei zu eng:

147Man denke an den Fall, daß ein Spion mit Gegenständen, deren Geheimhaltung im höchsten Interesse der Landesverteidigung liegt, im Begriffe ist, die Reichsgrenze zu überschreiten, und obrigkeitliche Hilfe nicht sofort zur Stelle ist.

148Auch war – im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Schwurgerichts – der Angriff ein „gegenwärtiger“.137 Rechtlich nicht zu beanstanden, war auch die Verneinung der „Erforderlichkeit“ durch das Schwurgericht, denn „es habe nichts im Wege gestanden, daß L. durch das Arbeitskommando so lange festgesetzt und überwacht wurde, bis die Gefahr des Verrats vorüber war. Auch das Vorbringen, dass nur durch die Tötung der „absolute Schutz“ gewährleistet worden wäre, verfing nicht, denn die Arrestierung hätte die unmittelbare, also gegenwärtige, Gefahr des Verrats gebannt. Ebenso war durch den Angeklagten die fehlende „Erforderlichkeit“ erkannt worden, so dass, auch eine – ggf. straflose – Notwehrüberschreitung nicht in Betracht kam.138 Darüber hinaus hatte der Angeklagte nicht aufgrund unwiderstehlichen Zwanges oder wegen Drohung mit Gefahr für Leib und Leben gehandelt.

149Des Weiteren wurde von der Revision die außergewöhnliche Situation des Jahres 1923 vorgebracht, mit dem Argument, der Staat habe sich im „Staatsnotstand“ befunden.139 Die Tötung eines „Verräters“,

150der sich angeschickt habe, das gesamte Landesverteidigungssystem zu zerstören, sei ein Gebot der Landesverteidigung und könne, wenn aus reiner Vaterlandsliebe zum Schutz des von innen und außen bedrohten Staates ausgeführt, nicht rechtswidrig sein.

151Der Angeklagte habe aus diesem Beweggrund gehandelt, so dass – so die Revision – „er durch seinen Glauben an die Rechtsmäßigkeit seines Handelns entschuldigt“ sei.

152Genau registrierte das Reichsgericht die Verteidigungsstrategie von Grimm:

153Die Verteidigung des Angeklagten hatte in der Vorinstanz dieses Vorbringen in erster Linie unter dem Gesichtspunkt geltend gemacht, daß, wie im französischen Recht, auch für das deutsche Recht ein gegen die Strafgesetze verstoßendes Handeln dann zu entschuldigen sei, wenn es bei bedrängter Lage des Staates aus Vaterlandsliebe zum Schutz der bedrohten Interessen des Staates vorgenommen werde. Zutreffend hat das Schwurgericht angenommen, daß aus diesem Gesichtspunkt die Tat des Angeklagten sich nicht rechtfertigen lasse, da das deutsche Recht ein Handeln aus Vaterlandsliebe zum Schutz der bedrohten Staatsinteressen in dieser Allgemeinheit jedenfalls nicht als einen Grund anerkennt, der den Täter von der gesetzlichen Strafe zu befreien vermag. In der Revisionsinstanz, namentlich aber in der mündlichen Verhandlung, hat der Verteidiger mehr den Gesichtspunkt des Staatsnotstandes in den Vordergrund gerückt und ausgeführt, daß die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts hinsichtlich des übergesetzlichen Notstands aufgestellten Grundsätze auch in einem Falle, wie dem vorliegenden, anzuwenden seien und die Rechtswidrigkeit der Tat ausschlössen.140

154Das Reichsgericht relativierte allerdings die Auffassung des Schwurgerichts in Bezug auf eine gutgläubige Annahme des Staatsnotstandes durch Reim:

155Es kommt auch hier lediglich in Frage, ob das Schwurgericht zur Verneinung der Schuld des Angeklagten hätte gelangen müssen, weil er irrtümlich angenommen hat, daß die Voraussetzungen für einen aus der Notlage des Reichs sich ergebenen Staatsnotstand vorgelegen hätten und wegen der dem Reich aus dem angeblichen Verrat L.s drohenden Gefahr die Tötung gerechtfertigt war. Die Annahme des angefochtenen Urteils, es liege ein unbeachtlicher Strafrechtsirrtum vor, wenn der Angeklagte irrtümlicherweise der Meinung war, daß schon die allerdings von den Verhältnissen in Oberschlesien zur Zeit des Abwehrkampfes verschiedene Lage im Frühjahr 1923 das Bestehen eines Staatnotstandes begründe, begegnet rechtliche Bedenken. Hat der Angeklagte tatsächlich die Lage des Deutschen Reiches für so bedroht gehalten, daß der Bestand des Staats erheblich gefährdet erschien, so würde dieser Irrtum auf tatsächlichem Gebiete liegen und dem Angeklagten zugute kommen. Ob ein solcher Irrtum bei dem Angeklagten bestanden hat, wird durch die Ausführungen der Urteilsgründe nicht zweifelsfrei ausgeschlossen.141

156Der Frage nach dem „übergesetzlichen Notstand“142 will das Reichsgericht hier nicht nachgehen. Es befürchtete,

157daß einer solchen Ausdehnung des übergesetzlichen Notstandes gewisse Bedenken entgegenstehen, weil davon auszugehen ist, daß der Staat als Inhaber der öffentlichen Gewalt selbst die geeigneten Maßnahmen trifft, und deshalb die Staatsbürger im allgemeinen sich darauf beschränkt haben, die Tätigkeit der Staatsorgane bei drohenden Gefahren herbeizuführen, wird im angefochtenen Urteil mit Recht hervorgehoben.143

158Auch lässt sich aus der Regelung des Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung ersehen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Notstandes erkannt und geregelt hatte.

159Das könnte den Zweifel hervorrufen, ob es sich rechtfertigen läßt, außerhalb dieses Rahmens und der Grenzen der Notwehr ein Handeln einzelner Staatsbürger unter Verletzung der Strafgesetze zur Abwendung der aus der Notlage des Staates drohenden Gefahren aus dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes zuzulassen. Namentlich muß es bedenklich erscheinen, dem einzelnen eine so weit gehende Befugnis einzuräumen, heimlich auf bloßen Verdacht des Verrats hin einen Menschen zu töten, ohne ihm die Möglichkeit einer Verantwortung zu geben.

160Selbst in Kriegszeiten sei der Staat nie zu weit gegangen, die Tötung von Personen zu erlauben. Stattdessen wurde die Schutzhaft vorgeschrieben.

161Selbst wenn aber zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, daß der in der Rechtsprechung des I. Strafsenats anerkannte Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung auch beim Vorliegen eines Staatsnotstandes entsprechend anzuwenden wäre, und daß der Bestand des Staates und seiner Landesverteidigung das höhere Rechtsgut ist gegenüber dem Leben des einzelnen, so würde auch von diesem Standpunkt aus eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht erfolgen können. Denn Voraussetzung für den Wegfall der Rechtswidrigkeit beim sog. übergesetzlichen Notstand ist es, daß die den äußeren Tatbestand der Verbrechensform erfüllende Handlung das einzige Mittel ist, um das höhere Rechtsgut zu schützen, d. h. daß weder eine strafrechtlich belanglose Handlung noch die Verletzung eines geringwertigen Rechtsguts zur Verfügung steht.144

4.) Eckermann-Urteil und erneute Reichsgerichtsentscheidung

162Die bloße Annahme eines Handelns in Staatsnotwehr führte einige Monate später im Prozess gegen Richard Eckermann zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und nicht wegen Anstiftung zum Mord. Im Dezember 1923 war Fritz Beyer von Karl Boldt erschossen worden. Eckermann hatte ihn dazu angestiftet, denn er sah in Boldt einen Verräter. Am 23. November 1925 begann der Prozess und Boldt wurde zum Tode verurteilt, im März 1926 wurde das Urteil in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt. Eckermann, der flüchtig war, wurde im Juli 1929 in Guatemala gefasst und schließlich nur wegen fahrlässiger Tötung aufgrund von Staatsnotwehr verurteilt. Da fahrlässige Tötung bei den von der Amnestie vom 14. Juli 1928 (§ 2 des Gesetzes über die Straffreiheit) ausgenommenen Verbrechen fehlte, wurde er auf freien Fuß gesetzt.145

163Allerdings kassierte das Reichsgericht am 3. April 1930 diese Entscheidung.146 Der Senat monierte, dass das Schweriner Schwurgericht die „Gegenwärtigkeit“ rechtsfehlerhaft angenommen hatte. Wenn der Getötete ein Spion war, was zugunsten des Angeklagten angenommen wurde und einen Angriff durch Ausspähen auf ein geschütztes Rechtsgut (Landesverteidigung) begangen habe, so war spätestens mit der Festnahme dieser Angriff abgeschlossen und somit nicht mehr gegenwärtig. § 59 RStGB helfe dem Angeklagten nicht, denn sein Irrtum bezog sich nicht auf Tatsachen, sondern auf eine rechtliche Wertung. Das Gericht ließ deshalb offen, „ob der einzelne Staatsbürger uneingeschränkt berechtigt ist, unter Ausschaltung der an sich zum Schutze des Staates berufenen Organe, Notwehr zugunsten des Staates auszuüben.“ Explizit abgelehnt wurde die Berufung auf den „übergesetzlichen Notstand“, denn die tatsächlichen Feststellungen lassen nicht darauf schließen, dass der Angeklagte „gewissenhaft“ geprüft habe, „ob ein Widerstreit rechtlich geschützter Güter vorliegt, der nur durch Verletzung des einen Gutes gelöst werden kann […].147

5.) Diskussion in „Die Justiz“: Radbruch, Sinzheimer und Grimm

164Dennoch hat kein anderer Fall so einen Widerhall in der Publizistik der „Justiz“ gefunden. Neunmal wurde zu diesem Verfahren Stellung genommen und das besondere war, dass mit Friedrich Grimm hier ein Anwalt der Fememörder in eine Kontroverse mit den „Justiz“-Autoren eintrat.148

a) Gustav Radbruch (I)

165Zunächst kritisierte Gustav Radbruch im Sommer 1929 die strafrechtlichen Konstruktionen von Grimm149. In seinem Artikel „Zum Fememordprozeß Schulz“ analysierte, und dekonstruierte er Grimms Argumentation.150

166Der Tatirrtum in Bezug auf die Rechtswidrigkeit ist für Radbruch eine Ungeheuerlichkeit. Er schreibt, dass „das Einverständnis der Staatsgewalt oder vielmehr eines Staatsorgans mit der Verwirklichung eines strafgesetzlichen Tatbestands die Rechtswidrigkeit ausschließen vermöge, mochte im absoluten Staat gesagt werden können, aber zum Wesen des Rechtsstaats steht es in ungeheuerlichem Widerspruch, daß Träger der Staatsgewalt vom Gehorsam gegen das Gesetz entbinden, sich also über das Gesetz sollten stellen können“.151

167Die Rechtsfigur des „Handelns aus Vaterlandsliebe“ ist für Radbruch eine Frage der Übersetzung. Wenn die französische Strafrechtswissenschaft von einer „force majeure morale“ spreche, dann meine sie im Gegensatz zu Grimms Annahme nicht einen moralisch unwiderstehlichen Zwang, sondern einen psychischen.152

168Wenn er es auf einen „patriotisme exagéré“ stütze, welcher nicht auf die Zurechnungsfähigkeit, sondern auf die Schuldfähigkeit des Täters ziele, dann führe dies zur absoluten Versubjektivierung des Strafrechts.153

169Notwehr oder Putativnotwehr, so Radbruch, seien überhaupt nicht anwendbar, da es sich bei der Eigenjustiz nicht um Gefahrenabwehr, sondern um Vergeltung gehandelt habe. Weder habe ein gegenwärtiger Angriff vorgelegen, da schon fraglich sei, ob eine Einrichtung extra legem überhaupt notstandsfähig sei, noch sei die Tötung erforderlich gewesen.154

170Im gleichen Band analysierte Hans von Hentig die „tatsächlichen Feststellungen“ des Urteils gegen Paul Schulz155, während Ernst Julius Gumbel156 eine Sammelrezension über die „Femeliteratur“ von Friedrich Grimm bis zum Anführer des Küstriner Putsches, Major Bruno Ernst Buchrucker, verfasste.157

b) Hugo Sinzheimer (I)

171Im November 1929 wandte sich auch Hugo Sinzheimer gegen die Legalisierung des politischen Mordes und die nachlässige Überprüfung der subjektiven Vorstellung des Angeklagten Richard Eckermann durch das Schweriner Schwurgericht. Er sprach sich dafür aus, dieses mögliche Notwehrrecht sehr restriktiv auszulegen, denn „hätte der einzelne das Recht, den Angriff auf den Staat zurückzuweisen, so wäre der Willkür, der Rache, der Gesetzlosigkeit freier Spielraum gegeben.“158 Die Regelung des § 127 der Strafprozessordnung sei völlig ausreichend. Besonders die fadenscheinige Annahme Eckermanns bezüglich einer vermeintlich vorliegender Notwehrsituation, welche das Gericht dem Angeklagten „glaubte“, verspottete Sinzheimer: „Der Glaube an diesen ‚Glauben‘, der alle Voraussetzungen eines rechtswissenschaftlichen Gutachtens erfüllt, grenzt an das Wunderbare“.159

172„Die prinzipielle Ungeheuerlichkeit“ dieses Urteils, so Sinzheimer, sei die Legalisierung des politischen Mordes. Wenn „nächstens der Reichstag mit einer Höllenmaschine“ in die Luft gesprengt werde, dann werden sich die Täter darauf berufen, dass sie annahmen, berechtigt zu sein, die Landesverräter, welche dem „Young-Plan“ zustimmen, töten zu dürfen.

c) Gustav Radbruch (II)

173Ebenso kritisch ätzte Radbruch gegen Grimm einen Monat später im Dezember 1929.160

174Grimm habe, so Radbruch, seine Argumentation verändert. Im Prozess gegen Edmund Heines161 sei das „Einverständnis der Staatsgewalt“ als schuldausschließenden Tatirrtum in Beziehung auf die Rechtswidrigkeit als Argumentationsfigur verschwunden; ebenso die frühere Annahme der Notwehr, Putativnotwehr oder des Notwehrexzesses. Nun werde der „Staatsnotstand“ als „übergesetzlicher Notstand“162 herausgestellt. Das schuldauschließende „Handeln aus Vaterlandsliebe“ werde immer mehr im Sinne der Reichsgerichtsentscheidung163 über den „übergesetzlichen Notstand“ umgedeutet.

175Grimm nutze die Argumentation von Friedrich Oetker164 sowie der Reichsgerichtsentscheidung in der Sache Reim165. Der übergesetzliche Notstand, so Radbruch, komme hier überhaupt nicht zur Anwendung, da der Fememord nicht das einzige Mittel sei. Die Auffassung von Oetker und Grimm, dass der Bürger in vermeintlichen Notwehrfällen auch gegen den Willen der Staatsorgane handeln dürfe, eröffne die unerfreulichsten Perspektiven:

176Man könnte mit Hilfe des so verstandenen übergesetzlichen Notstandes auch faschistische Aktivisten rechtfertigen, die es etwa unternähmen, den Staat aus dem permanenten Notstand seiner ‚demoliberalen‘ Verfassung gewaltsam zu retten.166

d) Friedrich Grimm

177Friedrich Grimm schrieb darauf eine knappe Replik.167 Eckermann sei, entgegen Sinzheimers Unterstellung, kein Nationalsozialist, sondern nur „Soldat“.168 Grimm berief sich auf seine Schweigepflicht gemäß § 174 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, denn die Verhandlung hatte unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden. Er sah aber das Schweriner Urteil ganz auf der Linie des Urteils im 63. Band der Reichtsgerichtsentscheidungen und unterstrich noch einmal die verheerenden Verhältnisse im Dezember 1923 durch die „Separatistenkriege in der Pfalz und am Rhein“: „Damals blühte der Verrat überall“. Grimm unterstrich seine Argumentation mit der Wortlautwiedergabe einer Verfügung des Justizministers aus dem April 1920, welche nach dem „Kommunistenaufstand an der Ruhr“, gemeint ist natürlich die Reaktion auf den Kapp-Putsch in Form eines Generalstreiks, eine „putative Staatnotwehr“ als Rechtfertigungsgrund positiviert habe.

e) Hugo Sinzheimer (II)

178In einer prägnanten Antwort setzte sich Hugo Sinzheimer mit der Grimm´schen Replik auf Radbruch auseinander.169 Grimm habe die Frage nicht beantwortet, wie gegen einen in Gewahrsam genommenen vermeintlichen Spion noch Notwehr geübt werden könne. Des Weiteren spiele Grimm mit dem Wort „glauben“. Tatsächlich hätte es keine Notwehrsituation in Beziehung auf die staatliche Funktionsfähigkeit der Justiz gegeben, so dass Grimm hier die Mentalität Eckermanns nachzeichne, der subjektiv glaubte, dass die Justiz den Spion nicht „richtig“ behandeln würde. Diese subjektive Meinung zum Tatsachenirrtum hochzuspielen, sei das Einfallstor für eine argumentative Bejahung der Legalisierung des politischen Mordes.

179Die tatsächlichen und rechtlichen Ungeheuerlichkeiten des Eckermann-Falles zeichnete noch einmal prägnant Oborniker in seinem Artikel nach, der dem Motto Marx folgte: „Man muß die Schmach noch schmachvoller machen, indem man sie publiziert“.170

180Grimm wendete sich auch noch einmal gegen Radbruchs Artikel über Staatsnotwehr und Fememord.171 Grimm schlug hier zwei alt bekannte Argumentationsmuster ein. Zunächst betont er die Uneigennützigkeit der Femetäter und deren vaterländischen Charakter. Des Weiteren zitierte er aus dem abgelehnten Wiederaufnahmeverfahren vor dem Berliner Schwurgericht vom Januar 1929, in welchem in Anschluss an Generaloberst von Seeckt davon gesprochen wird, dass die außergewöhnlichen Taten der Fememänner in außergewöhnlichen Zeiten mit Gesetzen für normale Zeiten beurteilt wurden. Das Urteil des Reichsgerichts im 63. Band sowie das darauffolgende Schwurgerichtsurteil in Schwerin habe diesen Besonderheiten Rechnung getragen.

181Abschließend nimmt Gustav Radbruch noch einmal Stellung.172 Radbruch verwies auf Gumbels Materialsammlung 173 und widersprach der von Grimm den Fememördern unterstellten vaterländischen Gesinnung. Eine Vielzahl der Taten sei von solcher Rohheit geprägt, dass sie jedes weitere Motiv verdränge. Die Ausführungen über die „Gegenwärtigkeit“ des Angriffs durch den vermeintlich, aber auf jeden Fall tatsächlich festgesetzten, Spion entbehrten jeglicher Richtigkeit. Auch die Aussage Grimms, dass Notwehr auch gegen den Willen des Staates geübt werden könne, sei nichts anderes als die Rechtfertigung eines Rechtsputsches, wie ihn Buchrucker in Küstrin versuchte. Auch das Zitat der Verfügung des Justizministers aus der Zeit des Kapp-Putsches wird von Radbruch nun ausführlich und vollständig zitiert.174 Es verdeutlicht, dass damals für die Regierung und nicht gegen sie gekämpft wurde. Besonders die Argumentation, den „übergesetzlichen Notstand“ in Anschlag zu bringen, verneint Radbruch. Denn die Güterabwägung müsste schließlich, neben anderen Voraussetzungen, wie beispielsweise die nicht vorliegende „Gegenwärtigkeit“ des Angriffs, gegen die Landesverteidigung und für das Leben des vermeintlichen Spions entschieden werden. Und Radbruch schließt, dass „Mord Mord bleiben“ müsse, denn in gewissen Kreisen sei die „Trübung des Rechtsbewußtseins“ schon so fortgeschritten, dass einem aus „dem Zuchthaus entlassenen Teilnehmer eines politischen Mordes einen feierlichen Empfang“ bereitet wurde.

6.) Amnestiekampagne und SA-Karrieren

a) Amnestie

182Dass sich solche Szenen applaudierender Massen bei der Freilassung von Fememördern wiederholen konnten, war Grimms Aktivitäten zur Amnestierung der Fememörder zu verdanken, die er mit großem Aufwand betrieb.175 Seit 1927, also noch während der Verhandlungen über die Fememorde, lief, vom rechtsradikalen Lehmanns-Verlag aus München initiiert, eine groß angelegte Amnestiekampage. Der rechtsgerichtete Autor Friedrich Felgen beispielsweise prangerte die „Femelüge“ an und Gottfried Zarnow wusste, von einer „gefesselten“ Justiz zu berichten. Im Mittelpunkt der Kampagnen stand aber Oberleutnant Paul Schulz. Am 29. Januar 1929 hielt Friedrich Grimm einen Vortrag im Plenarsaal des ehemaligen Preußischen Herrenhauses, der unter dem Titel: „Oberleutnant Schulz. Femeprozesse und Schwarze Reichswehr“176 veröffentlicht wurde.

183Grimm, der eingangs betont hatte, das „Rechtsproblem“ ohne politischen Einschlag zu erörtern, sprach nur von Politik. Das „Schlagwort ‚Fememorde‘“, so Grimm, habe eine „Massenpsychose“ erzeugt. In der tiefsten Not des Jahres 1923 habe Schulz für die „Landesverteidigung“ gehandelt und mit 24 Jahren sei ihm durch den Staat „die ungeheuer verantwortliche Aufgabe“ der Organisation der Schwarzen Reichwehr übertragen worden.

184Schulz, ein „Kriegsleutnant im besten Sinne“, sei ein Vorbild an patriotischer Gesinnung und Hingabe:

185Unzählige Mal verwundet, längst dienstunfähig, stellte er sich nach der Revolution als aktiver Reichswehroffizier erneut dem Staat zur Verfügung und trat wiederum überall ein, wo es hieß, die Person einzusetzen, um die gesetzmäßigen Zustände wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten.177

186Grimm schwärmte von einwandfreien Dienstzeugnissen, von einem allseits geachteten, völlig unpolitischen Soldaten. Verkitscht zeichnete Grimm das Porträt von Schulz:

187Und so sehen wir Schulz im Jahre 1923 in seinem Büro im Wehrkreiskommando III in Berlin in der Kurfürstenstraße, in einem Zimmer, das mit spartanischer Einfachheit ausgestattet ist, in dem sogar sein Bett steht; und dort ist er täglich, von früh bis spät. Wenn er sich erhebt, stehen schon die Offiziere und Ordonnanzen an seinem Bett, und wenn er das Büro verläßt, so ist es nur, um von einem Arbeitskommando zum anderen zu jagen, um zu organisieren, zu schaffen und allen Kameraden seinen Geist der Disziplin, der Treue und der Hingebung einzupflanzen.178

188Nur weil Schulz mit solcher Hingabe organisiert habe, sei es in den „politischen“ Femeprozessen aufgrund von schwachen Indizien dazu gekommen, dass er als Anstifter verurteilt wurde. Grimm ging überhaupt nicht mehr auf die konkreten Ermittlungen ein, sondern erweckte in rhetorisch geschickter Weise den Eindruck, Schulz sei als Patriot angeklagt worden.

189Die Hindenburg-Amnestie vom 14. Juli 1928 hatte den Fememördern zwar keine Freiheit gebracht, aber nachdem sie schon begnadigt worden waren, brachte ihnen § 5 Absatz 1 Satz 3 des Straffreiheitsgesetzes eine Verkürzung der lebenslänglichen Strafe auf 7 Jahre und sechs Monate.179

190Nun versuchte Grimm die völlige Amnestierung der Fememörder durchzusetzen. In mehreren Schreiben an das preußische Justizministerium betonte Grimm den schlechten Gesundheitszustand von Paul Schulz.

191Schulz wiederum nahm Kontakt zur NSDAP auf über den obersten Parteirichter, Walter Buch, Major a. D. Beide kannten sich aus gemeinsamen Reichswehrzeiten. In einer regen Korrespondenz unterrichtete Buch den Femetäter über die Ziele der NSDAP, während Schulz Buch taktisch instruierte, wie die NS-Fraktion die „Feme-Amnestie“ angehen solle. Buch besuchte Schulz auch einige Male im Gefängnis und wurde begleitet von Reichsschatzmeister Franz Xaver und Wilhelm Frick, Vorsitzender der Reichstagsfraktion der Nationalsozialisten. Auch finanziell wurde Schulz von der NS-Bewegung unterstützt.

192Friedrich Grimm wiederum hatte seine Verbindungen zu den Reichstagsabgeordneten des Zentrums spielen lassen, die sich zur Zufriedenheit Grimms aktiv für die Begnadigung der Femetäter einsetzten.180

193Nachdem sich auch der Gefängnisdirektor wie auch das ärztliche Personal für eine solche Entlassung aus Gesundheitsgründen ausgesprochen hatte, kam Schulz schließlich am 27. Juni 1929 wegen Haftunfähigkeit auf freien Fuß.

194Obwohl im Sommer 1929 fast alle Femetäter in Freiheit waren, befürchtete Grimm von einem kürzlich erst gefassten Fememörder belastende Aussagen. Im Oktober 1929 forderte er eine Amnestie für alle Deutschen, die 1923 aus politischen Gründen gegen Gesetze verstoßen haben. Nachdem diese abgelehnt worden war, gründete sich ein „Ausschuß zur Förderung der Bestrebungen auf Erlaß einer Amnestie aus Anlaß der Rheinlandräumung“. Grimm forderte in einer Denkschrift einen Schlussstrich unter die „Seuche der Mordaufklärung“: „Die Gerichte sind nicht dazu da, Geschichte zu machen, am wenigsten die Strafgerichte“. Im Juli 1930 scheiterte zunächst das Amnestievorhaben im Reichstag, aber nach dem Rechtsruck bei den Septemberwahlen 1930, wurde das Gesetz verabschiedet.

195Schulz und Grimm diskutierten mit Buch jetzt die „Möglichkeit einer großen Reichsregierung von den N.S. bis zum Zentrum im Reich und in Preußen“. Schulz fühlte sich seit Sommer 1930 als Nationalsozialist und war bereit, in der Bewegung mitzuarbeiten. Die Nazis wiederum dachten sogar daran, Schulz für die kommende Reichstagswahl als Kandidaten aufzustellen. Das Szenario einer möglichen wiederholten Verhaftung wollte man dadurch verhindern, dass Frick, seit Januar 1930 Innenminister in Thüringen, Schulz mit nach Erfurt nehme und dort seine Verhaftung verhindere. Allerdings warnte Grimm vor einem verfrühten Engagement von Schulz, der damit womöglich die noch inhaftierten Fememörder gefährde.181

b) Kurze Karriere: Paul Schulz

196Mit dem Amnestiegesetz vom 24. Oktober 1930 wurden fast alle Femetäter aus den Gefängnissen entlassen. Somit war dieses Kapitel politischer Justiz zunächst abgeschlossen.182 Nach seiner Begnadigung stellte sich Schulz Gregor Strasser sofort zur Verfügung und wurde die rechte Hand des Reichsorganisationsleiters der NSDAP. Er kontrollierte die Arbeit in den „Gauen“ der NSDAP-Organisationen und wurde gefragter Parteiredner aufgrund seiner besonderen Vita. Auf Vermittlung Grimms kam Schulz in Kontakt mit der rheinisch-westfälischen Schwerindustrie, die sowohl die Gerichtskosten und die Kaution von Schulz bezahlt hatten wie sie jetzt ihre Geldbeutel für die NSDAP öffneten.183

197Nach dem sog. „Stennes-Putsch“ im Jahr 1931 wird Schulz „Oberster SA-Führer Ost“.184 Der Fememörder Edmund Heines wurde von Schulz zum Chef der Berliner SA ernannt. In der Auseinandersetzung zwischen Gregor Strasser und Hitler über den Politikkurs der NSDAP im Dezember 1932 verlor Strasser und damit auch Schulz seine Posten in der Partei.185 Im Mai 1933 schrieb Grimm an den preußischen Justizminister Kerrl den Vorschlag, die Fememörder zu „Helden der Nation“ zu machen und ihnen einen Entschädigungsanspruch wegen ihrer Haftzeit zu gewähren.186

198Nur ein Jahr später fielen fast alle der ehemaligen Fememörder den Morden der sog. „Röhm-Affäre“ zum Opfer, welche mit dem einzeiligen Gesetz über „Maßnahmen der Staatsnotwehr“ vom 3. Juli 1934 gerechtfertigt wurden.187 Als Hitler in einer Reichstagsrede am 13. Juli 1934 diese Morde verteidigte, applaudierte auch Friedrich Grimm als Abgeordneter.188

7. Das (vorläufige) Ende der Diskussion über die Staatsnothilfe

199Während in der Weimarer Republik noch ein eigener „Feme“-Tatbestand (§ 176 des Strafgesetzbuchentwurfs von 1927) diskutiert, aber schließlich nicht mehr umgesetzt wurde189, endete auch die Diskussion um die „Staatsnothilfe“ im „Dritten Reich“. Die nationalsozialistische Strafrechtslehre hatte nach der „Machtübernahme“ ein klares Verhältnis zu dieser Rechtsfigur: Sie wurde abgelehnt.190 Freisler führte aus, dass

200bezüglich der Frage der Zulassung der Staatsnotwehr und des Staatsnotstandes [wir uns] auf den Standpunkt gestellt haben, daß man sie, selbst wenn man sie einem ganz anderen Gebilde gegenüber, nämlich gegenüber dem früheren Staat, proklamiert hat, gegenüber dem jetzigen Staat nicht mehr zulassen kann.191

IV.) Gustloff/Frankfurter-Prozess

201Am 27. Januar 1937 äußerte sich Joseph Goebbels lobend über die Prozessführung Grimms im Gustloff-Prozess.192

202Gut ein Jahr zuvor, am 4. Februar 1936, hatte im „Hitlerbad“ Davos193 der jugoslawische Medizinstudent David Frankfurter194 den NSDAP-Landesgruppenleiter, Wilhelm Gustloff, in dessen Wohnung erschossen.195 Frankfurter stammte aus einer Rabbinerfamilie und hatte während des Studiums in Leipzig und Frankfurt am Main von 1930 bis 1933 den zunehmenden Antisemitismus der Nationalsozialisten schmerzlich wahrgenommen.196

1.) David Frankfurter

203David Frankfurter197 wurde am 9. Juli 1909 als drittes Kind der Eltern Dr. Moritz und Rebecca Frankfurter in Daruvar (Jugoslawien) geboren.198 Im Alter von sieben Jahren erkrankte Frankfurter an einer Knochenmarkentzündung, die immer wieder ausbrach. Nach der Matura 1929 am Staatsgymnasium Vinkovci begann er 1930 in Leipzig das Studium der Zahnheilkunde, 1931 führte er, nachdem er vorher schon zur Humanmedizin gewechselt war, dieses Studium in Frankfurt am Main fort und ab dem Wintersemester 1933 in Bern. Mit seinem Attentat199 wollte er die jüdische Welt aufrütteln und Rache nehmen wegen des Antisemitismus in Deutschland. 200

204Ende Dezember 1935 hatte er eine Pistole erworben und Schießübungen durchgeführt. Den Ablauf des Attentats hatte er auf einer Zigarettenschachtel aufgezeichnet.201 Am 4. Februar 1936 besuchte er gegen 20 Uhr die Gustloffs und wurde von Hedwig Gustloff in das Arbeitszimmer ihres Mannes gebeten. Nach eigener Aussage habe Frankfurter ein Telefongespräch Gustloffs mitgehört, wobei das Wort „Schweinejuden“ oder „Kommunisten“ oder „Schweinekommunisten“ gefallen sei. Das Porträt Hitlers202 im Arbeitszimmer („Meinem lieben Gustloff. Adolf Hitler“) sowie der Ehrendolch hätten Frankfurters Zorn noch erhöht. Als Gustloff das Zimmer betrat, feuerte Frankfurter drei- bis viermal auf den NSDAP-Funktionär, nachdem die Waffe zunächst versagt hatte. Frankfurter flüchtete, irrte orientierungslos durch einen Park in Davos, unterließ den zunächst geplanten Selbstmordversuch203 und stellte sich schließlich der Polizei. Noch am Tatabend wurde er der Witwe Gustloffs gegenübergestellt.204 Gustloff wurde als „Stellvertreter“ der Größen des „Dritten Reiches“ getötet, da diese Frankfurter nicht erreichbar schienen.205

2.) Wilhelm Gustloff

205Wilhelm Gustloff wurde am 30. Januar 1895 in Schwerin geboren. Nach seinem Einjährigen arbeitete er als Bankbeamter bei der Lebensversicherungsgesellschaft und Sparbank von Mecklenburg. Wegen einer Tuberkuloseerkrankung zog er im Frühjahr 1917 als Kurgast nach Davos und entschloss sich zwei Jahre später, in der Schweiz zu bleiben. Er arbeitete als Angestellter am physikalisch-meteorologischen Institut Davos. 1923 heiratete er Hedwig Gustloff, deren zivilrechtlichen Ansprüche Friedrich Grimm später im Mordprozess gegen Frankfurter vertreten sollte. Gustloff trat um 1923 der NSDAP bei; den Schweizer Behörden fiel er zuerst 1931 bei einer Kontrolle auf, als sie in einer Briefsendung 3.500 Propagandamarken mit der Aufschrift: „Bauer erwache, es geht um Haus und Hof“ sicherstellten.

206Am 3. Februar wurde er durch den damaligen Reichsorganisationsleiter der NSDAP, Gregor Strasser, zum kommissarischen Führer der NSDAP-Landesgruppe der Schweiz ernannt.206 In der Anfangsphase waren die Ortsgruppen der NSDAP in der Schweiz einzeln, in einem der Auslandsabteilung tätigen Dezernenten für die Schweiz, Professor Herbert Kraft aus Mannheim, unterstellt. Man scheint sich, im November 1931 für die Vereinheitlichung der Gliederungen der NSDAP-AO entschieden zu haben. Die Wahl fiel wohl auf den unauffälligen 37-jährigen Angestellten aus Davos, da zum einen keine anderen Kandidaten zu finden waren und vor allem die Parteiführung keine Deutschen mit exponierter Stellung in der Wirtschaft mit diesem Parteiamt betrauen wollte.

207Gemäß dem Führerprinzip wurden sämtliche Ortsgruppen, Untergliederungen und Parteimitglieder nun Gustloff unterstellt. Weisungen waren unbedingt Folge zu leisten, Beschwerden an ihn zu richten. Nur Gustloff war befugt, diese ins Reich weiterzuleiten, wenn er nicht persönlich auf sie eingehen wollte. Ebenso oblag ihm das Einkassieren der Parteibeiträge, die Durchsetzung des territorialen Prinzips für die Auslandsbewegung, die Erfassung aller Deutschen in der Schweiz, die Vereinheitlichung der NSDAP in der Schweiz sowie die Etablierung der Partei als Führungsorganisation der Auslandsdeutschen, die Propaganda, die Überwachung und Sammeltätigkeit für die Bewegung.207

2081934/35 gab es in der Schweiz über 40 nationalsozialistische Ortsgruppen und Stützpunkte. Ende Juni 1937 gehörte der AO 1364 Reichsdeutsche an.208 Sogar militärische Übungen wurden abgehalten. Gleichzeitig wurde immer auf das gute Verhältnis zum Gastland geachtet. Gustloff versuchte beharrlich, auch von den schweizerischen Behörden als Hoheitsträger anerkannt zu werden, was ihm formell nicht gelang; allerdings wurde er von hochgestellten Bundesbeamten und Bundesräten empfangen. Gegen unterrangige Behörden und Institutionen verhielt sich Gustloff arrogant. Nach einem Streit mit dem Polizeidirektor von St. Gallen, wurde eine schon beschlossene Kantonsverweisung von höheren Stellen verhindert. Vor allem die schweizerische Sozialdemokratie beobachtete Gustloffs Propagandatätigkeit äußerst kritisch und bekämpfte ihn parlamentarisch.209

209Als Gustloff nach 1933 seine politischen Tätigkeiten intensivierte forderten die Sozialdemokraten das Verbot der NSDAP-AO sowie die Ausweisung Gustloffs. Der Schweizer Bundesrat konnte aber keine Tatsachen feststellen, die ein politisches Vorgehen gegen den Landesleiter gerechtfertigt hätten. Seit 1935 bekam Gustloff Drohbriefe, da er sich in Davos aber nicht bedroht fühlte, lehnte er Polizeischutz ab.210

210In einem Aufsatz mit dem Titel „Wesen und Ziel des Nationalsozialismus“ beschrieb Gustloff den Nationalsozialismus aus seiner Sicht; dieser sehe

211in den schweren Krisen unserer Zeit nur Symptome eines inneren Zerfalls […]. Er sucht, hinter den unmittelbar fassbaren Schäden die tiefere Ursache zu fassen: jenen Materialismus, für den Wirtschaftsprofit, organisierte Spekulation und Rentabilität Begriffe geworden sind, die alle, selbst die edelsten Belange menschlichen Lebens bestimmen.

212Der Nationalsozialismus ziele auf die Integration aller Klassen und Schichten in die Volksgemeinschaft, denn die Bewegung wolle

213staatlich durchgeführte Massnahmen zum Schutze des Einzelnen oder einer grösseren Gemeinschaft vor jeglicher Ausbeutung einleiten. Dieser Sozialismus als staatlich garantierter Selbstschutz ist aber etwas durchaus anderes als der von Marx umgemodelte Sozialismus, der zwischen den Gliedern ein und desselben Volkes mit einer Klassenkampflehre den Kampf aller gegen alle entfacht hat.

214Das Gegenteil davon sei „die gesunde Synthese von national und sozial“.211

3.) Nach dem Attentat: Propaganda des Hasses

215Da am 6. Februar 1936 die olympischen Winterspiele in Garmisch-Partenkirchen eröffnet wurden, und Hitler im März in das entmilitarisierte Rheinland einmarschieren wollte, blieben „Artikulationen“ des „Volkszorns“ wie am 9. November 1938 aus und wurden von Wilhelm Frick in einer Anordnung verboten: Es bliebe nach wie vor dem „Führer“ allein überlassen, welche Politik von Fall zu Fall einzuschlagen sei.212 Hitler sandte am 4. Februar ein Telegramm an die Witwe, in dem er „das ruchlose Verbrechen“ verurteilt, „das dem blühenden Leben eines wahrhaft deutschen Mannes ein Ende setzte“.213 Am Samstag, den 8. Februar, fand eine Trauerfeier in Davos statt. Eine Ehrenwache erwies dem „Märtyrer der Bewegung“ die letzte Ehre; Reichsleiter Ernst-Wilhelm Bohle214, Chef der Auslandsorganisation der NSDAP, hielt in Davos die Trauerrede für den verstorbenen dienstältesten Landesgruppenleiter.

216Von allen Verbrechen, die auf dieser Welt verübt werden, gehört der politische Mord zu den verabscheuungswürdigsten. Von einer menschlich kaum faßbaren Gemeinheit zeugt es aber, daß der Mörder sein Opfer überhaupt nicht kannte.215

217Gustloffs Stellvertreter, Franz Janssen, ordnete für alle nationalsozialistischen Ortsgruppen in der Schweiz eine Trauerfeier für den 11. Februar 1936 an. Eine Rohfassung der zu haltenden Traueransprache wurde dieser Weisung mitgegeben. Der Leichnam Gustloffs wurde durch ganz Deutschland wie eine Reliquie geführt. In größeren Städten standen Parteiformationen für Ehrerweisung bereit. Die Apotheose des „ersten Blutzeugen für den Nationalsozialismus in Deutschland“, der im Ausland sein Leben ließ, wurde zelebriert. Der deutsche Gesandte in der Schweiz, Ernst von Weizsäcker, warf dem schweizerischen Außenminister, Bundesrat Giuseppe Motta, vor, dass die „Hetze“ der Medien in der Schweiz, den Mord mit verursacht hätten.216 Weizsäcker ließ es in einer „sehr ernsten Aussprache“ mit Bundesrat Motta nicht an Schärfe und Deutlichkeit fehlen:

218Der Vorgang sei viel zu ernst, als daß mit Beileidsbezeugungen, gerichtlicher Verfolgung und Aburteilung des Täters sowie verschärfter Presseeinwirkung [der] Vorfall als liquidiert beiseitegelegt werden könne. Ich erinnerte Motta an ein Gespräch, in welchem ich ihm erst vor 8 Tagen bei anderer Gelegenheit auseinandersetzte, er möge bisherige Zurückhaltung deutscher öffentlicher Meinung nicht auf [die] leichte Schulter nehmen und falsch deuten. Das Konto der Schweiz werde bei uns immer mehr belastet. Jetziges abscheuliches Verbrechen werde [das] Maß der Schweiz nahezu zum Überlaufen bringen. Allgemeinpolitische Auswirkungen könnten nach meiner Auffassung schwerlich ausbleiben. Motta schloss diese peinliche Auseinandersetzung mit der wiederholten Versicherung seiner dringendsten Wünsche und Absichten, die Beziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz auch in [der] Öffentlichkeit auf dasjenige Verhältnis zurückzubringen, welches der Nachbarschaft und den alten Verbindungen beider Länder entspreche.217

219In einer pompösen Propagandaaktion wurde die „Propagandaleiche des Hasses“218 in einem Sonderzug nach Schwerin überführt, wo am 12. Februar die Beerdigung mit 35.000 Teilnehmern stattfand.219 Nach Horst Wessel, so Hitler in seiner Totenrede, habe der Nationalsozialismus nun im Ausland seinen ersten „Blutzeugen“ bekommen.220 In einer verqueren Geschichtsklitterung deutete Hitler die politischen Gewaltorgien in der Weimarer Republik, welche durch die SA auf den Straßen der Republik inszeniert und organisiert wurden, einzig als „rote[n] blutige[n] Terror“. Überall hätten Deutsche auf Deutsche geschossen:

220Aber hinter dieser wahnwitzigen Verblendung sehen wir überall dieselbe Macht, überall dieselbe Erscheinung, die diese Menschen leitete und verhetzte und ihnen endlich das Gewehr, die Pistole oder den Dolch in die Hand drückte.221

221Dreist behauptete Hitler, dass „auf diesem Wege unserer Bewegung liegt nicht ein einziger von uns ermordeter Gegner, nicht ein Attentat. Wir haben das vom ersten Tage an abgelehnt. Nie kämpften wir mit diesen Waffen“.222 Eine lange Reihe ermordeter Nationalsozialisten, viele Hunderte gingen als „Krüppel“ aus den Kämpfen heraus, über 40.000 wurden verletzt und hinter all diesen Taten stehe die „haßerfüllte Macht unseres jüdischen Feindes, eines Feindes, dem wir nichts zuleide getan hatten, der aber versuchte, unser deutsches Volk zu unterjochen und zu seinem Sklaven zu machen, der verantwortlich ist für das Unglück, das in den Jahren darauf Deutschland heimsuchte!“.

222So habe nun auch der Nationalsozialismus im Ausland seinen „ersten bewußten Blutzeugen“ bekommen. „Einen Mann, der nichts tat, als nur für Deutschland einzutreten, was nicht nur sein heiliges Recht ist, sondern seine Pflicht auf dieser Welt, der nichts getan hat, als sich seiner Heimat zu erinnern und sich in Treue ihr zu verschreiben“. Bei diesem Mord sei nun der „Träger dieser Taten zum ersten mal selbst in Erscheinung getreten“. Kein „harmlose[r] deutsche[r] Volksgenosse“, kein Schweizer und auch kein Auslandsdeutscher habe sich dafür „dingen“ lassen: „Wir begreifen die Kampfansage, und wir nehmen sie auf!“223

223Diese pompöse Trauerfeierlichkeit beunruhigte die schweizerische Bevölkerung. Das Staatsbegräbnis machte den Eidgenossen bewusst, welchen hohen Stellenwert das nationalsozialistische Regime seiner Auslandsorganisation beimaß. Nun wurden Stimmen laut, die NSDAP in der Schweiz zu verbieten. Am 17. Februar 1936 bestellte Außenminister Motta den deutschen Gesandten von Weizsäcker ein, um ihn über das geplante Vorgehen von Bundesrat und Parlament im Voraus zu informieren. Der deutsche Gesandte protestierte aufs Heftigste. Einen Tag später wurden die Landesgruppenleitung und die Kreisleitungen der NSDAP in der Schweiz verboten.224

224Dieses Vorgehen der Regierung in Bern beleuchtete grell die doppelte Außenpolitik des „Dritten Reiches“ durch das Auswärtige Amt und die „Auslandsorganisation“ der NSDAP. Berechtigterweise sahen die Schweizer die Umtriebe der Landesgruppe als Einmischung in innere Angelegenheiten. Hitler wollte zunächst mit dem Verbot jeglicher schweizerischer Organisationen in Deutschland reagieren; verwarf dann aber diesen Plan. Schließlich regte er eine Integration der Funktionäre der AO als „Parteiattachés“ in die diplomatischen Vertretungen an. Das Auswärtige Amt sah diesen Vorschlag positiv. Denn mit dem Privileg der Exterritorialität waren auch Beschränkungen jeglicher propagandistischer oder politischer Tätigkeiten verbunden. Außenminister von Neurath wünschte ein Mitspracherecht dieser Parteiattachés und die klare Ein- und Unterordnung unter den jeweiligen Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes. Der Dualismus von Partei und Staat habe bisher zu „kaum wieder gutzumachenden Rückschlägen“ und „schwersten Belastungen“ geführt. Unter diesen Vorzeichen verzichtete die Partei zunächst auf das Projekt des Parteiattachés.225

225Die Verschwörungstheoretiker des Goebbels-Ministeriums begannen, Frankfurter als einen Agenten eines jüdischen oder kommunistischen Mordkomplottes darzustellen. Allerdings wurde die antisemitische Propaganda mit Rücksicht auf außenpolitische Interessen gedrosselt, die Buchprojekte von Diewerge allerdings wurden verwirklicht.226

4.) Prozessvorbereitungen

226Die jüdischen Institutionen erklärten sich überwiegend solidarisch mit Frankfurter und organisierten die Verteidigung des Angeklagten. Frankfurters schweizerischer Anwalt, der 76-jährige Eugen Curti227 aus Zürich, vertrat aber die Auffassung, es sei besser, wenn kein jüdischer Anwalt das Mandat Frankfurter übernehme.228 Unterstützt wurde Curti durch den Rechtsanwalt Veit Wyler.

227Die Schweizer Presse verurteilte fast einstimmig die Tat229, war aber gespalten in der Frage, ob Gustloff aufgrund seiner politischen Betätigung schon früher auszuweisen gewesen wäre. Einhellig gefordert wurde allerdings ein Verbot der NSDAP-AO.230 Das Kantonsgericht tagte unter seinem Präsidenten, Robert Ganzoni. Das Kollegium bestand aus einem weiteren Juristen und drei Laien.231 Das schweizerische Gericht bemühte sich, die politische Dimension einzuhegen und ein strikt juristisches Verfahren durchzuführen. Beide Seiten wurden möglichst gleichberechtigt behandelt. Zwar wurde Curti erlaubt, als Beweismittel auch Emigrantenliteratur über die politischen Zustände in Deutschland zu gebrauchen, aber eine Zeugenvernehmung, welche die das Material verifizieren sollte, wurde abgelehnt. Als Zeugen wurden schließlich Berner Bekannte Frankfurters sowie Gustloffs Witwe benannt.232

228Die Untersuchung des Psychiaters erbrachte keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung.233 Frankfurter war voll verantwortlich. Das konstitutionell schwache Nervensystem, welches durch die vielen Erkrankungen Frankfurters angegriffen worden war, sollte aber nach Jörgers Meinung schuldmindernd wirken. Neben einer Durchrasterung seines Verhältnisses zu seinen Eltern (starke Bindung an seine Mutter, „kafkaeske“ Beziehung zu seinem Vater), seiner schwierigen Bindung an die jüdische Religion und seine Selbstzweifel wegen des Studienabbruchs, stellte das Gutachten vor allem heraus, dass keine Anzeichen für einen Komplott zu finden seien. Es sei zwar ein kaltblütiger politisch motivierter Mord begangen worden, aber eine Verschwörung sei nicht zu sehen.234 Die deutschen Pressereaktionen ließen nicht lange auf sich warten: „Ein Sachverständiger plädiert für den Mörder“, „Hirschfeldgefasel“, „banaler Zynismus“, „Greuelhetze“ und „unerhörte Provokation der deutschen Öffentlichkeit“.235236 Sofort wurde über den Mann mit „schwarzem Kraushaar und einer gewaltigen Nase“ antisemitisch gemutmaßt. 237

a) Die Vorbereitungen der Verteidigung

229Als Verteidiger Frankfurters musste Curti die Interessen der internationalen jüdischen Vereinigungen, der Familie sowie der Schweizer Israelitischen Gemeinde berücksichtigen. Da Frankfurter angegeben hatte, durch die Politik des „Dritten Reiches“ zu seiner Tat motiviert worden zu sein, versuchten die Rechtsanwälte Curti und Wyler, den Unrechtscharakter des nationalsozialistischen Regimes aufzuzeigen. Des Weiteren sollten die politischen Tätigkeiten von Gustloff untersucht werden; ein früheres Verbot für Gustloff, den Kanton St. Gallen zu betreten sowie die Nichtdurchführung dieses Beschlusses sollten Licht in die Beziehung zwischen den schweizerischen Behörden und der NS-Parteivertretung in der Schweiz bringen.

b) Die Vorbereitungen der Zivilpartei: Eine Staatsaffäre

230Die Vorbereitung der Partei Gustloff bestand in einem vorrangigen Ziel238: Der Zulassung eines deutschen Prozessvertreters, nämlich Friedrich Grimm239. Die Witwe Gustloffs sollte ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Mörder ihres Mannes geltend machen. Das Strafgesetzbuch Graubündens war sehr fragmentarisch, erst 1938 wurde in der Schweiz das Strafrecht kodifiziert, so dass dies eine Möglichkeit war, in den Prozess einzugreifen. Erleichtert wurde dies durch ein traditionell weites Gewohnheitsrecht. Denn das Graubündner Strafrecht sah kein zivilrechtliches Privatklageverfahren vor, im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht im Kanton. Die Zulassung lag im freien Ermessen des Gerichts.240 Zunächst wurde nur der Schweizer Anwalt Werner Ursprung zugelassen, er war der Vertrauensanwalt der Nationalen Front, der faschistischen Partei in der Schweiz. Hitler hatte den Staatssekretär im Propagandaministerium, Walther Funk241, mit der Betreuung der internationalen Prozesse beauftragt, welcher wiederum Friedrich Grimm mit der Prozessorganisation betraute. Am 7. September 1936 berichtete Grimm an Diewerge von einem wenig ermutigenden Gespräch zwischen Ursprung und Gerichtspräsident Ganzoni, der sich skeptisch über die Möglichkeit eines deutschen Anwalts zeigte und die Möglichkeit einer Zession der Rechte Gustloffs an Grimm als sehr „überraschend“ bezeichnete.242 Grimm formulierte aber trotzdem optimistisch:

231Hierzu bemerke ich: Ich halte es für ganz gut, dass das Gericht sich mit den verschiedenen Fragen, die meine Zulassung betreffen, schon jetzt befasst. Etwas Endgültiges kann erst erreicht werden, wenn ich nach Akteneinsicht dem Vorsitzenden selbst einen Besuch gemacht haben werde. Wir sollten dann keinen Antrag stellen, der abgelehnt wird, und den Gegnern Anlass zu Triumpf und hämischer Kritik gibt. Ich glaube, dass ich es schliesslich doch erreichen werde, als persönlicher Berater von Frau Gustloff in angemessener und würdiger Form an der Verhandlung teilzunehmen.243

232Am 4. November bat das Propagandaministerium das Auswärtige Amt, im „geheimen Chiffrier-Verfahren“ dem Gesandtschaftsrat Hans Sigismund von Bibra ein Telegramm zuzusenden. Auf die Zulassung von „Professor Grimm“ könne nicht verzichtet werden, dies erwarte die „deutsche Öffentlichkeit“. Es wird darum gebeten, „diese Gedankengänge Motta gegenüber zum Ausdruck zu bringen und ihn zu bitten, am 12. November Professor Grimm in dieser Angelegenheit zu empfangen“. Andernfalls sei „eine weitere Zurückhaltung der deutschen Öffentlichkeit nicht möglich“.244

233Um die Zulassung Grimms zu erreichen, intervenierte der deutsche Botschafter von Weizsäcker bei Bundesrat Motta, welcher sich wenig begeistert zeigte und eine Beraterrolle Grimms vorschlug. Grimm sollte nicht plädieren dürfen, denn sonst müsste er dieses Recht der Hinzuziehung eines ausländischen Rechtsbeistandes auch der Verteidigung zubilligen.245 Damit waren Grimm und von Weizsäcker nicht zufrieden. Das Auswärtige Amt wies von Weizsäcker an, auf einen Präzedenzfall (Conradiprozess246) zu verweisen und hielt eine Schlechterstellung für nicht vermittelbar gegenüber der deutschen Bevölkerung. Grimm verlangte eine Audienz beim schweizerischen Außenminister, wo er seine Belange vorbringen und sogar durchsetzen konnte. Motta wies die Bundesanwaltschaft an, das Gericht in Chur entsprechend zu instruieren. 247

234Die Prozessverbreitung verlief in enger Zusammenarbeit zwischen Grimm und Ursprung sowie den involvierten deutschen Ministerien, vor allem mit dem Regierungsrat im „Ministerium für Volksaufklärung und Propaganda“, Wolfgang Diewerge.248 Grimm glaubte, dass die Verteidigung Argumentationshilfe aus den deutschen Emigrantenkreisen erhalten würde. Seine eigenen Plädoyers, so befürchtete Grimm, würden nun mit den Rechtsfiguren des „übergesetzlichen Notstandes“, „Staatsnotstandes“ sowie der Pflichtenkollision gegen ihn gewendet werden. Ursprung beruhigte seinen deutschen Kollegen, „dass sich das Gericht auf solche ‚juristische Spitzfindigkeiten‘ nicht einlassen werde. Es sei eben ein Gebirgskanton und da würde einfach und derb gesprochen“.249

235Des Weiteren sah Ursprung im Tourismus einen weiteren positiven Faktor für die Deutschen: „Daß ein ausländischer Jude das Gastrecht dort so mißbraucht, daß dadurch die Fremdenindustrie gefährdet wird, hat allgemein Unwillen erregt“.250 Auch ein genaues Studium des schweizerischen Zivilgesetzbuches wurde zwischen Ursprung und Grimm vereinbart, um zu verhindern, dass Curti durch Anerkennung der zivilrechtlichen Ansprüche Hedwig Gustloffs die Prozessteilnahme verhindert. Grimm schlug vor, keinen ziffernmäßigen Betrag zu beantragen, um Curti ein Anerkenntnis unmöglich zu machen.251 Hätte das Gericht die Zulassung Grimms verweigert, so hätte Hedwig Gustloff ihre zivilrechtlichen Ansprüche an Grimm abgetreten, was nach schweizerischem Recht möglich gewesen wäre, mit der Begründung, dass sie persönlich dem Prozess nicht beiwohnen könne.252 Eine genaue Analyse Grimms über die Zusammensetzung der politischen und konfessionellen Gruppen, der deutschfreundlichen oder –feindlichen Einstellungen der Zeitungen sowie Fragen der Bevollmächtigung durch die Witwe Gustloffs, wurde am 18. August 1936 an Diewerge gesandt mit der Frage, ob auf dem Parteitag der NSDAP weitere Besprechungen mit allen involvierten Stellen stattfinden sollten.253 In einem „ersten Bericht in Sachen Gustloff“ berichtet Grimm detailliert über die rechtlichen Grundlagen der Schweiz sowie des Kantons Graubünden bezüglich des materiellen Rechts wie des Verfahrensrechts. Auch auf die Möglichkeit, dass die Gegenseite die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Fragen des Notstandes bzw. Putativnotstandes vorbringen könnte, gingen die Ausführungen Grimms ein:

236Daraus (scil. Artikel 52, Anm. S. F.) ergibt sich, dass das Graubündener Strafrecht den Begriff des Notstandes überhaupt nicht kennt. Das Schweizerische Zivilrecht kennt aber Notstand nur bei einem Eingriff in fremdes Vermögen, nicht bei der Tötung eines Menschen. Ausserdem steht fest, dass nach Schweizerischem Recht der Putativnotstand nicht einmal bei diesem vermögensrechtlichen Notstand anerkannt wird […]. Aus alledem ergibt sich, dass die Gegner schon aus rein rechtlichen Gründen gehindert sind, die Rechtsprechung, die das Reichsgericht über Putativnotstand anlässlich der Fememordprozesse entwickelt hat, vor einem Schweizer Gericht vorzubringen.254

237Am 29. August 1936 schrieb Grimm an Hedwig Gustloff und bestätigte den Eingang der Vollmachten. Grimm habe „zur Sicherung Ihrer Rechte“ schon die erforderlichen Schritte veranlasst.255

238In einem Brief vom 25. September an Hedwig Gustloff rechnete Grimm mit einer Terminierung des Prozesses möglicherweise im Oktober, spätestens Anfang November und bat deshalb um ein Treffen in der Berliner Wohnung von Diewerge, um die zivilrechtlichen Ansprüche der Witwe durchzugehen.256

239Nach einem Treffen am 1. Oktober zeigte sich Grimm tief beeindruckt von der Witwe und war zu der Überzeugung gelangt, dass sie unbedingt als Zeugin auftreten müsse: „[…] und hat sie ja auch den Mut und die Geschicklichkeit dazu“.257

240Grimm erwartete aber eine Propagandaschlacht der Gegenseite, denn das Gericht hatte entschieden, dass Druckschriften von Emigranten als Beweismittel genutzt werden konnten.258 Der deutsche Rechtsanwalt rechnete damit, dass Fememorde, Konzentrationslager, Niederschlagung der Verfahren gegen straffällige Nationalsozialisten, deutscher Strafvollzug und Verherrlichung des politischen Mordes zur Sprache kommen würden.259 Deshalb versuchte er sicherzustellen, dass diese Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht zugelassen werden; ansonsten wollte er, als Vertreter einer Zivilpartei, auch zu diesen Themen sprechen. Dafür gäbe es einen Präzedenzfall, nämlich den Berner Prozess um die „Protokolle der Weisen von Zion“ 1933, in dem sich jüdische Organisationen gegen antisemitische Hetzliteratur durch Ehrverletzungsprozesse gewehrt hatten.260 Grimm warnte im Gespräch mit dem Gerichtspräsidenten sowie dem Außenminister vor der Politisierung des Prozesses und der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Schweiz und Deutschland.261

241In Grimms Bericht an Diewerge über diese Beweismittel wurde herausgestellt, dass das Gericht eine Mittellinie verfolge, wenn es die Druckschriften zulasse, die Zeugen aber ablehne. Dies sei aber aus propagandistischen Gründen vorteilhafter, da Zeugenaussagen schnell in der Presse wiedergegeben werden könnten. Außerdem kann der Essener Rechtsbeistand berichten, dass er mittlerweile als „conseil technique“ zugelassen worden sei.262 Am 24. Oktober berichtete Ursprung aufgeregt über die Beweisanträge Curtis. Dieser habe zunächst „45 Verordnungen über Massnahmen gegen die Juden“ aufgelistet und ergehe sich in „einer Schimpferei über die antisemitische Bewegung in Deutschland“. Zusätzlich hatte Curti verschiedene Bücher benannt. Neben Hitlers „Mein Kampf“ und Goebbels „Der Nazisozi“ verschiedene Publikationen über Konzentrationslager im „Dritten Reich“, beispielsweise Walter Hornungs „Dachau“, Wolfgangs Langhoffs „Die Moorsoldaten“, Kurt Hillers „Der Schutzhäftling“ oder Otto Strassers „Die deutsche Bartholomäusnacht“. Verschiedene Zeugen aus den Emigrantenkreisen aus Prag, Zürich oder New York sollten die Buchkapitel verifizieren. Zum Schluss verweist Ursprung darauf, dass Curti vorbringen werde, dass

242in Deutschland der politische Mord, wenn er von Nationalsozialisten verübt wird, sogar von höchsten Stellen nicht nur entschuldigt werde, sondern Billigung finde. Er verweist auf die Fälle Potempa, Rathenau, Erzberger, Formis, Fechenbach und Dr. Bell.263

243Kritik am deutschen Strafvollzug wollte Roland Freisler, Staatssekretär im Reichsjustizministerium, durch einen Besuch „führender Schweizer“ im Lager Papenburg (Emsland) entgegenwirken. Dieses Lager war eine offene Strafanstalt für Kriminelle. Fragen nach „Schutzhaft“ und Konzentrationslagern wurden von vornherein nicht beantwortet, da sie nicht zum „Zuständigkeitsbereich“ des Justizministeriums gehörten. Ein Besuch eines Konzentrationslagers wurde abgelehnt. Als ein positiver Bericht über das Justizwesen im Deutschen Reich in den „Basler Nachrichten“ erschien, wurde dies als großer propagandistischer Erfolg gefeiert.264

244Die Prozessvorbereitung lief weiter und von Weizsäcker kabelte an Gesandtschaftsrat von Bibra am 26. Oktober aus Berlin, dass Diewerge bei ihm war und den Arbeitsplan des Propagandaministeriums für den Frankfurter-Prozess vorgestellt habe:

245Er leitete seine Ausführungen damit ein, daß der Plan dem Führer bereits unterbreitet und von ihm gebilligt worden sei. Insoweit bleibt also nichts mehr für mich zu bemerken übrig.

246Der Plan des Goebbels-Mitarbeiters sei, „wie begreiflich, in besonderem Hinblick auf die Judenfrage zugespitzt“. Die Schweiz solle weitestgehend geschont werden, Prozessablauf und Strafmaß seien zweitrangig“. Wichtig sei, laut Weizsäcker, vor allem, als „der Angegriffene“ zu gelten:

247Für die Bedürfnisse der Judenbekämpfung bleibt dann und insbesondere nach Prozeßablauf ja gewiß noch ein weites Feld.265

248Am 11. November beantragt Grimm beim Kantonsgericht seine Zulassung. Die Witwe Gustloff wünsche, von einem „deutschen Rechtsanwalt“ vertreten zu werden. Des Weiteren zeigen die Beweisanträge des Angeklagten,

249dass in dem Prozess Dinge zur Sprache gebracht werden sollen, die nur von einem deutschen Rechtsanwalt sogleich beantwortet und erforderlicherweise richtig gestellt werden können.

250Das Graubündener Gesetz stehe der Mitwirkung eines ausländischen Rechtsanwaltes nicht entgegen, wie auch der Conradiprozess gezeigt habe. Grimm bringt auch sein Studium in der Schweiz vor („1907 bis 1908 in Genf“) sowie seine Arbeit vor internationalen und ausländischen Gerichten seit 15 Jahren. 266 Schließlich wird Grimm am 11. November von Bundesrat Motta empfangen.267 In einer Depesche vom 13. November 1936 berichtete von Bibra, dass man einen Tag zuvor mit Grimm über die Frage der Zulassung eines ausländischen Rechtsanwalts beraten habe und aufgrund des fragmentarischen Graubündner Rechts auf eine Entscheidung des Gerichts warte.268 In einem undatierten Schreiben an das Kantonsgericht äußerte Grimm seine Befürchtung, dass die

251Verteidigung des Angeklagten versuchen will, die Erörterung auf das politische Gebiet zu tragen. Dafür spricht die Fülle der überreichten rein politischen Propagandaliteratur und die grosse Zahl und Art der benannten Zeugen.

252Grimm fügte seitenlange Zitate aus den Vernehmungen David Frankfurters an, die bewiesen, dass Frankfurter aus einem Motiv die Tat begangen habe: „Der Hass und die Wut gegen Hitlerdeutschland“. Frankfurter sei der Typus des „politischen Mörders, der sich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit seiner Tat wohl bewusst ist“. Folglich sei das Motiv des Attentäters klar. Jede weitere Erörterung der „Vorgänge in Deutschland, die zu legislativen und administrativen Massnahmen gegen die Juden geführt haben, dürften gerichtsbekannt sein“ und sich damit erübrigen. Die Beweismittel seien „Erzeugnisse eines masslosen Emigrantenhasses“, die von „niemandem ernst genommen [werden], der die Verhältnisse in Deutschland auch nur ein wenig kennt“: „Sie sind mit dem Stichwort ‚Greuelliteratur‘ gebührend gekennzeichnet.“ Auch sei jegliche Kenntnis dieser Schriften durch Frankfurter nicht bekannt; sie seien gar nicht kausal geworden für den Tatenschluss Frankfurters.269 Grimm selbst reichte verschiedene Beweismittel ein, darunter drei Schriften von ihm270, eine Photographie von Gustloff, ein Rundschreiben von Gustloff, Richtlinien für das Verhalten der Mitglieder der NSDAP sowie eine Erklärung von Rudolf Hess über das Verhältnis zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz. In seiner Privatklage beantragte Grimm schließlich,

253a) den Angeklagten David Frankfurter […] für schuldig zu erklären, der Zivilklägerin gemäss Art. 45 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für allen Schaden Ersatz zu leisten, den sie durch die Tötung ihres Versorgers erlitten hat, und demgemäß an die Zivilklägerin zu Händen der Deutschen Heilstätte in Davos einen Betrag von mindestens … Schweizer Franken zu zahlen; b) gemäss Art. 47 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches an die Zivilklägerin, zu Händen der Deutschen Heilstätte in Davos, als Genugtuung eine angemessene Geldsumme zu zahlen, die das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände festsetzen möge, wobei das Gericht unter Berücksichtigung der Höhe des der Zivilklägerin zugefügten Unrechtes den Betrag der Genugtuung auf mindestens 20.000 Schweizer Franken bemessen möge.271

254Ende November bat Grimm Diewerge um einen Termin bei Staatssekretär Funk, um die „grundsätzliche Haltung“, die er im Prozess annehmen möchte, abzusprechen. Grimm berichtete triumphierend, dass er zugelassen wurde, während die Gegenseite es nicht vermochte, Mora Giafferi272, durchzusetzen. Grimm beschreibt leider nicht, wie er es geschafft habe, gegen große Bedenken des Gerichtspräsidenten Ganzoni zwei Anwälte durchzusetzen, wobei einer (Grimm) kein Schweizer war und eine Replik der Zivilpartei anzusetzen, die im schweizerischen Recht gar nicht bekannt war. 273 Nicht unwahrscheinlich ist, dass er mit der Verschlechterung der deutsch-schweizerischen Beziehungen gedroht habe im Falle einer Nichtzulassung. Diesem Brief beigelegt waren zwei insgesamt elfseitige Berichte über Grimms Zusammentreffen mit dem gegnerischen Anwalt Curti sowie dem Gerichtspräsidenten Ganzoni am 13. November 1936.274

255Schon am 21. November hatte Ursprung Grimm darüber informiert, dass er zugelassen sei und den Ablauf des Prozesses skizziert. Zunächst werde der Angeklagte vernommen, dann Frau Gustloff und der Psychiater Jörger, anschließend werde der Staatsanwalt Brügger plädieren, dann Ursprung. Schließlich hat Curti das Wort, und wenn der „Amtskläger“, also der Staatsanwalt, nicht noch mal das Wort ergreife, darf Grimm eine Viertelstunde eine „Replik“ sprechen, mit der Vorgabe, dass „politische Erörterungen unterbleiben“.275 Auch die Sitzordnung wurde besprochen.

c) Schweizerische Behörden und Prozessverbreitung

256Die Schweizer Behörden versuchten, keine politische Demonstration im Prozess entstehen zu lassen. Frankfurter Verteidiger Curti wurden die Akten verweigert, welche sich mit der Tätigkeit Gustloffs als Landesleiter beschäftigten. Außenminister Motta versuchte, den Prozess aus der Tagespolitik fern zu halten und seinen Einfluss über einen Freund beim Gerichtspräsidenten Ganzoni geltend zu machen, der allerdings sowieso auf eine rein juristische Behandlung der Geschehnisse fokussiert war.

257Schließlich wurde in der Schweiz durch die Bundesanwaltschaft auf Betreiben des Bundesrates Emil Ludwigs Buch „Der Mord in Davos“ als Versuch der Beeinflussung des Gerichts – wohl auf deutschen Druck – verboten. Noch einmal setzte eine Äußerung Curtis die diplomatischen Kanäle in Bewegung. Curti hatte davon gesprochen, dass Gustloff ein „Schädling“ gewesen sei, was sich daran ablesen lasse, dass der Bundesrat es verboten habe, dass ein Nachfolger genannt werde. Der schweizerische Gesandte in Deutschland, Hans Fröhlicher, war aufgrund seiner deutschfreundlichen Einstellung der Auffassung, dass der Gerichtspräsident von Amts wegen gegen diese Behauptung vorgehen müsse. Frölicher schlug vor, dass die deutsche Gesandtschaft die Note der Schweiz zur Auflösung der AO der NSDAP zusandte, damit dieser in Zugzwang komme. Die Deutschen wollten dies lieber dem Bundesrat überlassen, der wiederum nicht in den Ruch der politischen Manipulation des Gerichtsverfahrens kommen wollte. Die Schweizer Regierung sandte deshalb eine streng vertrauliche Note an den Gerichtspräsidenten und die Staatsanwaltschaft, mit der Ermächtigung, passagenweise daraus zu zitieren.276

d) Der Prozess

258Der Prozess fand vom 9. bis 13. Dezember 1936 wegen großen Andrangs in einem größeren Sitzungssaal statt.277 Die deutsche Delegation bestand aus 24 Personen: Pressevertreter und Gesandtschaftsangehörige. Sie gingen formiert zu den Verhandlungen und genauso formiert war auch die Berichterstattung.278 Als einzige Zeugin war die Witwe Gustloff zugelassen worden.

259Der Strafantrag des Amtsanklägers lautete:

2601. David Frankfurter sei des Mordes, begangen an Wilhelm Gustloff, schuldig zu erklären.
2. Er sei dafür zu bestrafen mit 18 Jahren Zuchthaus, Einstellung in den bürgerlichen Ehren und Rechten und lebenslänglicher Landesverweisung
3. David Frankfurter sei grundsätzlich pflichtig zu erklären, den durch den begangenen Mord entstandenen Schaden zu ersetzen
4. Die bei der Tat verwendete Waffe sei zu konfiszieren
5. David Frankfurter habe sämtliche Untersuchungs-, Gerichts- und Strafvollzugskosten zu tragen.279

261Für Staatsanwalt Brügger war kein politischer Hintergrund gegeben. Frankfurter habe nicht wegen der Judenverfolgung im „Dritten Reich“ gemordet, sondern aus persönlichen Gründen. Auch sei die volle Zurechnungsfähigkeit durch den Gutachter bestätigt worden. Die Zivilklage forderte 50.000 Franken als Entschädigung und Genugtuung. Ursprungs Plädoyer war durchsetzt mit antisemitischen Ausfällen, die ihm eine Rüge durch das Gericht einbrachten.280

262In seiner Verteidigungsrede, die einen Verhandlungstag in Anspruch nahm, stellte Curti die Aktivitäten von Gustloff und der AO der NSDAP dar sowie die Situation im „Dritten Reich“, und des Weiteren las er die Zeugenaussagen vor, da diese nicht persönlich zugelassen worden waren. Curti versuchte, über Strafmilderungsgründe, die politischen Aspekte der Tat, die fehlenden Vorstrafen sowie die Krankheit des Angeklagten, das Gericht zur Verurteilung wegen Totschlags zu bewegen. Die zivilrechtlichen Ansprüche sollten auch auf dem Zivilrechtsweg, wie üblich, geltend gemacht werden.

263Für die Zivilpartei sprach Friedrich Grimm, dem eine Viertelstunde zugestanden worden war, über 35 Minuten. „Politischer Mord bleibt Mord“ und „Prof. Dr. Grimm rechnet ab“, so titelte der Völkische Beobachter. 281 Die Rede hatte er Hitler persönlich vorher vorgetragen.282 Nun wurde er vom Verteidiger zum Ankläger des „politischen Mordes“.

264In seinem Plädoyer fuhr Grimm einen klaren Kurs. Die Verteidigung Frankfurters habe den Prozess missbraucht, um ihn zu politisieren. Die Emigrantenliteratur über Konzentrationslager und Verfolgung im „Dritten Reich“ sei auf so niedrigem Niveau, „dass es uns nicht an die Schuhsohlen heranreicht“. „Die Judenfrage“, so Grimm, „und ihre Behandlung in Deutschland ist ein historischer Vorgang von säkularer Bedeutung“. Sie sei „ein ernstes Problem […], vielleicht das ernsteste überhaupt […]“. Mit seinem alten Trick der Unterscheidung von Motiv- und Überzeugungsdelikt trennte Grimm auch hier wieder die vermeintlich rechtmäßigen Femetötungen vom feigen politischen Mord Frankfurters. „Selten in der Geschichte der grossen Verbrechen dürfte es einen Fall gegeben haben, der so kaltblütig vorbereitet, so überlegt ausgeführt worden ist“, posaunte Grimm. Frankfurter sei ein verbummelter Student, der überall Schulden habe, ein Lügner und kaltblütiger Mörder.

265Wie anders Gustloff! Eine makellose Persönlichkeit. Er lebt für eine Idee, für den Führer, für Deutschland.

266Grimm endete pathetisch:

267Soll uns das Chaos, die Anarchie überrennen! Meine Herren! Politischer Mord ist Mord. Die Stunde ist ernst. Wir können das, was sich hier in Ihren stillen Bergen abgespielt hat, gar nicht ernst genug beurteilen.

e) Das Urteil

268David Frankfurter wurde zu 18 Jahren Zuchthaus verurteilt und erst 1945 begnadigt. Acht Monate Untersuchungshaft wurden abgezogen. Dazu kamen eine lebenslängliche Landesverweisung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

269Die schweizerischen Richter glaubten Frankfurter nicht, dass er aufgrund der Judenpolitik des „Dritten Reiches“ gemordet habe, auch wenn sie diese streng verurteilten. 1945 dann Haftentlassung durch Gnadenerweis, Frankfurter reiste nach Israel aus, wo er im Staatsdienst arbeitete und 1982 starb.283 Seine Landesverweisung wurde 1969 aufgehoben.284

270Die Schweizer Regierung drückte gegenüber dem deutschen Gesandtschaftsrat ihr Bedauern über die anti-deutschen Ausführungen des Frankfurter-Verteidigers Curti aus.285 Von Bibra sandte schon am 17. Dezember 1936 eine Depesche nach Berlin, in der die Wiederzulassung der NSDAP in der Schweiz erörtert wurde. Er trug die Möglichkeit der Wiederzulassung auch dem eidgenössischen Diplomaten Hans Frölicher in Berlin vor, der eine Rücknahme des Verbots für nicht wahrscheinlich, eine Integration der AO in die deutsche Gesandtschaft für möglich hielt. Die Schweizer befürchteten eine Verschlechterung des Verhältnisses zum aggressiven Nachbarn.286 Die AO wurde schließlich im Frühjahr 1937 in die Gesandtschaft integriert, von Bibra übernahm den Posten Wilhelm Gustloffs.287

271Nach dem Frankfurter-Attentat regte Hitler in einer Denkschrift an, den Juden eine Sühneleistung aufzuerlegen, womit eine neue Stufe in der Judenverfolgung erreicht wurde.288 Realisiert wurde diese Maßnahme erst nach der Tötung von Raths im November 1938.289 Ein Attentat, das auch wiederum einen Prozess gegen das „Welt-Judentum“ unter Beteiligung Grimms nach sich zog.290

5.) Fazit zu „Gustloff-Prozess“

272Mit ätzender Schärfe kommentierte 1936 der Philosoph Ernst Bloch die „Methodenlehre der Nazis“.291 Die „verdrehende Lüge“, die alles umkippt, herrsche in Deutschland. Wenn ein NS-Funktionär nach der Ermordung Gustloffs bemerke, dass der politische Mord zu verabscheuungswürdigsten Verbrechen gehöre, und wenn „die höchste Stelle versicherte, die Erneuerung Deutschlands habe sich keines ähnlichen Verbrechens gegenüber ihrem Gegner schuldig gemacht“, dann decke der „Wahnsinn“ die „noch monumentalere Lüge“ zu, wenn gleichzeitig für die Mörder Rathenaus ein Denkmal eröffnet werde.292

273Auch Friedrich Grimm wird von Ernst Block zitiert, der in seinem Artikel „Politik und Strafrechtspflege“293 die Situation im Dritten Reich so beschreibt:

274Die bedenkliche Methode, die Justiz als Waffe im politischen Kampf zu benutzen, ist in der Nachkriegszeit nicht nur von den Feindbundmächten, sondern auch von den Regierungen der Systemzeit angewendet worden (Femeprozesse). Demgegenüber ist zu begrüßen, daß die neue Staatsführung die Rechtspflege, soweit das durchführbar ist, mit rein politischen Dingen nicht belastet.294

275In Grimms Artikeln295 und Vorträgen296 bezüglich des Frankfurter-Prozesses präsentierte er sein gesamtes Argumentationsreservoir: die Greuel- und Mordpropaganda durch Emil Julius Gumbel, das „Linkssystem“ und die Emigranten gegen die nationale Opposition; die Verfügung des preußischen Innenministers vom 19. April 1920, welche die „Rotgardisten“ für Tötungshandlungen während des Kapp-Putsches die „putative Notwehr“ zubilligte297; während das „System Braun, Severing und Isidor Weiß in Preußen sich durch den Barmat-, Sklarek- und Kutiskerskandal kompromittiert sah“298 und die Femetäter gnadenlos verfolgen ließ und damit gegen die „Justiz und die […] Reichswehr [vorgingen], diese beiden letzten Bollwerke des Staates, die noch intakt geblieben waren“.299

276Die Rotgardisten, Spartakisten und Kommunisten blieben unbehelligt, die Vaterlandsverteidiger, Freikorpskämpfer und Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften der Schwarzen Reichswehr wurden verfolgt und zum Tode oder schweren Freiheitsstrafen verurteilt.300

277Grimm trompetete:

278Das ist das Große an der Rechtsauffassung des Führers, die heute deutsches Gemeingut geworden ist, daß wir fanatisch für Deutschlands Recht, Deutschlands Ehre und Gleichberechtigung kämpfen, aber gerade so leidenschaftlich auch die Rechte der anderen achten wollen. […] Wir lehnen den politischen Mord ab.

279Dann muss Grimm aber argumentativ schon wieder zurückrudern, um nicht zu verkennen, dass „die politischen Tötungen von Menschen in außergewöhnlichen Zeiten Rechtsprobleme aufwerfen können, die die ernsteste Beachtung verdienen“.301

280Zwar waren – so Grimm – die Morde an Rathenau und Erzberger politische Morde, aber die Amnestie nach 1933 sei richtig gewesen, denn sie habe die „Billigung aller Volksgenossen gefunden, weil der Nationalsozialismus eine Epoche deutscher Geschichte abschloß, und es berechtigt ist, daß unter eine solche Epoche einmal ein Schlußstrich gezogen wird“.302

281Mit dem Prozess gegen David Frankfurter, so Grimm, habe „die internationale Auseinandersetzung um das Problem des politischen Mordes in Deutschland“ begonnen.303 „Emil Ludwig Cohn“ habe Frankfurter zum neuen David stilisieren wollen. Frankfurter war aber nur ein „verbummelter Student“, dessen „Haltung im Prozeß jämmerlich“ war und der sich „mit übelster Rabulistik“ herauszureden versuchte.304 „Wir verurteilen den politischen Mord“, so Grimm. „Wir lassen aber nicht zu, daß diese Dinge aufgebauscht, entstellt und mißbraucht werden, um als Greuelhetze gegen Deutschland zu dienen. Wir ehren die, die für Deutschland starben“.305

V.) Fazit und Ausblick

282Die Analyse der Femeprozesse der Weimarer Republik unter Beteiligung des Rechtsanwalts Friedrich Grimm sowie der Prozess gegen David Frankfurter in Davos 1936 zeigt die Möglichkeiten der politischen Instrumentalisierung von Strafprozessen.

283Grimm, der zunächst französische Kriegsgefangene im Ersten Weltkrieg und später deutsche Beamte und Industrielle aufgrund von Konflikten mit den französischen Besatzungsbehörden 1923 verteidigt hatte, avancierte zu dem wichtigsten Rechtsbeistand der „Feme-Mörder“, deren Anklage er als politische Vorverurteilungen, und deren Strafprozesse er als „politische Prozesse“ verstanden wissen wollte. Ein juristischer Schlagabtausch mit den politischen Gegnern in der Zeitschrift „Die Justiz“ gehörte begleitend zu diesen „politischen Prozesse“ wie auch entsprechend Amnestiekampagnen, die das Phänomen der „Feme-Mörder“ von der justiziellen in die politische Ebene hoben. Es ging in diesen Prozessen nicht in erster Linie um die dogmatischen Unterscheidungen von Staatsnotwehr, Staatsnothilfe, Putativnotwehr und übergesetzlichem Notstand. „Die juristische Debatte war tatsächlich eine politische Debatte im Gewande der Strafrechtsdogmatik“, stellt Verena Dorn-Haag richtigerweise fest.306

284Es ging um Macht und Ohnmacht des Deutschen Reichs aufgrund des „Versailler Vertrages“. In diesen Prozessen wurde die Frage verhandelt, ob die Wiederaufrüstung des Deutschen Reiches, die gegen internationales Recht verstieß, aber von weiten Teilen des politischen Berlins sowie von den Militärs begrüßt und unterstützt wurde, als machtpolitische Notwendigkeit zu akzeptieren sei, und die Phänomene des Faustrechts und der mörderischen Selbstjustiz dieser „Schwarzen Reichswehr“ als notwendiges Übel zu akzeptieren sei. Gleichzeitig stellte die politische Rechte in und außerhalb des Gerichtssaals die Frage, ob die Demokratie von Weimar eine schwächliche und daher abzulehnende Ausprägung des deutschen Staatsgedankens darstellte, die durch einen totalen, autoritären oder Militärstaat zu ersetzen wäre.

285Mit dem Machtantritt der Nationalsozialisten übernahm Friedrich Grimm verschiedene Prozessvertretungen für das Deutsche Reich in ausländischen Prozessen, die immer auch die politische Lage im „Dritten Reich“ bzw. die Position Deutschlands in Europa mitverhandelten. Im Prozess gegen David Frankfurter wurde er zum „Ankläger“ eines politischen Mordes. Gleichzeitig wurde die „Judenfrage“ im „Dritten Reich“ zum Gegenstand des Prozesses gemacht.

286Hier liegt m. E. ein Forschungsdesiderat. Friedrich Grimm hat 1933/34 den Kairoer „Judenprozess“ geführt, die Prozessvorbereitung wegen der Entführung von Berthold Jacob 1935 betreut, die Verfahren um NS-Recht in Danzig vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof in Den Haag begleitet sowie ab 1938/39 einen Prozess gegen Herschel Grynszpan vorbereitet. Anhand dieser Prozesse bzw. Prozessvorbereitungen könnte analysiert werden, wie das „Dritte Reich“ internationale Prozesse nutzte, um sie zu politisieren und zu Bühnen der Propaganda für das Regime zu machen.

287Noch einmal sollte sich Grimm wenden müssen. In der Bundesrepublik wurde er wieder zum Verteidiger deutscher Militärs und Amnestiebefürworter für politische Taten. Denn nach Otto Kirchheimer ist die Justiz in politischen Angelegenheiten der „ephemerste“ aller Justizbereiche; „die geringfügigste historische Verschiebung kann alles, was sie vollbringt, zunichte machen“.307

Articles July 20, 2021
© 2021 fhi
ISSN: 1860-5605
First publication
July 20, 2021

DOI: https://doi.org/10.26032/fhi-2021-007

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