I. | Einleitung |
II. | Öffentliches Recht |
III. | Erbrecht |
IV. | Arbeitsrecht |
V. | Strafrecht |
1. | Unterschiedliche Strafen |
2. | Keine Unterschiede in der Bestrafung |
3. | Privilegierung |
VI. | Resumee |
I. EinleitungDie Stellung der Frau in den bäuerlichen Weistümern soll kursorisch anhand einiger Quellenbeispiele, welche öffentlich-rechtliche, erbrechtliche, arbeitsrechtliche und strafrechtliche Aspekte behandeln, aufgezeigt werden. Vorausgeschickt muß allerdings werden, daß die Differenzierung in die soeben genannten Rechtsmaterien in den Weistümern nicht in jenem Ausmaß verwirklicht war, wie man dies von modernen Rechtsordnungen gewöhnt ist. Generell ist davon auszugehen, daß Frauen in den bäuerlichen Weistümern eine verminderte Rechtsposition und damit verbunden eine verminderte Rechtsfähigkeit innehatten. Unabhängig von ihrer familienrechtlichen Stellung, sei es als unverheiratete Frau, als Ehefrau oder als Witwe, waren sie der Gewalt des Mannes unterworfen.1) Die Frau unterstand der "Munt", des Mannes. Unter "Munt" ist die umfassende personenrechtliche Herrschaftsgewalt, die "patria potestas" des Hausvaters über seine Frau, die Kinder und auch über das Gesinde zu verstehen.2) II. Öffentliches RechtIm Bereich des öffentlichen Rechts lassen sich nur in wenigen Taidingen Tendenzen zur Gleichstellung von Mann und Frau nachweisen. Frauen die Güter innehatten waren verpflichtet persönlich zu den jährlichen Taidingsversammlungen zu erscheinen. Ein zweiter Grund für das persönliche Erscheinen von Frauen bei Taidingsversammlungen stellte die Vertretung des Mannes im Falle dessen Abwesenheit dar. Frauen waren befugt ihren Mann bei den Taidingsversammlungen zu vertreten, sofern dieser durch "echte Not"3) an der Teilnahme verhindert war. Vereinzelt läßt sich sogar die gemeinschaftliche Teilnahme von Mann und Frau am Taiding nachweisen.4) III. ErbrechtIm Erbrecht, ist von einer krassen Schlechterstellung der Frauen auszugehen. Die Benachteiligung von Frauen läßt sich an Hand der Erbfolgeordnung aufzeigen.5) Erstens: Der völlige Ausschluß der Frauen vom Erbrecht an Grund und Boden, was aber de facto äußerst selten praktiziert wurde. Zweitens: Das Erbrecht der Töchter kommt nur zum Tragen, wenn keine Söhne vorhanden sind; die bevorzugung männlicher Erben. Drittens: Das eingeschränkte Erbrecht der Witwe, das nur zum Tragen kommt, wenn keine leiblichen Nachkommen vorhanden bzw. diese noch minderjährig sind. Viertens: Der Vorrang der väterlichen vor der mütterlichen Verwandschaft. Aber es lassen sich auch Belege finden, welche die Rechtsnachfolge der Frau - wie im "Bergtaiding und Gerechtigkeit zu Erdberg" - ausdrücklich regeln und auch keine Differenzierung zwischen männlichen und weiblichen Nachkommen machen. "Wird eine Frau zur Witwe, oder die Kinder zu Waisen, deren Mann bzw Eltern einen Weingarten in dem Weinberg hatten, so sollen sie oder deren Verwandte dies dem Grundbuch anzeigen. Geschieht dies nicht, so fällt der Weingarten an den Grundherrn zurück. Sind die Kinder oder die Erben nicht im Lande, so haben sie 32 Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen."6) Einen gewissen Ausgleich für diese erbrechtliche Schlechterstellung wird Frauen bei der "Fahrhabe"7), beweglichen Gütern, gewährt. In der Gerechtigkeit des Marktes Neusiedel an der Zaia beispielsweise heißt es: "Ist ein Mann getötet worden, so bekommt das Gericht den Körper überstellt und das Gut des Getöteten fällt an den Herrn. Doch soll man der Frau den Pflug nicht zerstören, soll ihr das Gewandt, zerschnittenes Fleisch, gebrecheltes Getreide und ein Wannenkuefen [eine Art Weinfaß] Wein belassen..."8), oder im Banntaiding zu Maustrenk heißt es: "Wenn einer verstirbt, so soll man dessen Frau bereits gemahlenes Mehl, vergorenen Wein, bereits geschnittenes Fleisch und ihr Gewand belassen. Greift einer in dieses Recht ein, so soll ihm die Gemeinschaft beweisen, daß er unrecht hat"9). IV. ArbeitsrechtDie Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau war im Arbeitsalltag nur dahingehend verwirklicht, daß sowohl Mann als auch Frau von Seiten des Bergherrn die gleichen Zeitvorgaben für die Erbringung der geforderten Arbeitsleistung vorgegeben erhielten. "Es sollen die Weinzierle, die Hauer und auch die Tagelöhner unabhängig davon, ob sie Mann oder Frau sind die Arbeit zur rechten Zeit ausführen und innerhalb angemessener Zeit beenden. Wer dagegen verstößt soll je nach Schwere des Vergehens mit Gefängnis bei Wasser und Brot bestraft werden."10) Bei der Berechnung der Entlohnung von Weingartenarbeitern hingegen wurde beispielsweise in der "Weingartenordnung der Herrschaft Eisenstadt und Forchtenstein" ein "eigenartiger Gleichheitsbegriff" angewendet. "Es soll bei den Tagelöhnern auf Gleichbehandlung Rücksicht genommen werden. Jeder Hauer soll von der 1. Fastenwoche bis St. Bartholomä (24. 8.) 10 Kreuzer, eine Frau oder Weingartenarbeiterin soll 6 kr. erhalten. Von St. Bartholomä bis zur 1. Fastenwoche soll jeder Hauer 1 Sch. Pf. und eine Frau 20 Pf. pro Tag und nicht mehr als Lohn erhalten."11) Bringt man diese Aussagen auf den Punkt, ergibt sich daraus folgende Konsequenz: Gleiche Arbeit für weniger Lohn. Nachdem dieses Faktum einen auch heute noch weitverbreiteten Mißstand darstellt, drängt sich die Frage auf, inwieweit wir in unserer heutigen hochzivilisierten und hochtechnisierten Welt tatsächlich mittelalterliche Zustände überwunden haben? V. StrafrechtAuf strafrechtlichem Gebiet war die Gleichstellung von Mann und Frau am ehesten verwirklicht. Dies betraf vor allem die Schuldfähigkeit. Die Strafandrohung für schwere Verbrechen unterscheidet nicht wesentlich zwischen Mann und Frau. Bei geringeren Vergehen und Übertretungen lassen sich hingegen sehr wohl große geschlechtsspezifische Unterschiede aufzeigen. 1. Unterschiedliche StrafenGroße Unterschiede wurden beim Strafvollzug zwischen Männern und Frauen gemacht. Es ist davon auszugehen, daß es typische Männer- bzw. Frauenstrafen gab. Die größten Unterschiede lassen sich im Bereich der schweren peinlichen Strafen sowie der Ehrenstrafen nachweisen. Die Todesstrafe wurde mancherorts an Mann und Frau durch Hängen und Enthaupten vollzogen. Daneben gibt es aber in den Weistümern zwei Strafarten die hauptsächlich an Frauen angewandt wurden: das Ertränken und das Lebendigbegraben. Im Bereich der schweren Verbrechen zeigt sich, daß der weitaus überwiegende Teil der strafbaren Handlungen welche von Frauen begangen wurden, anläßlich bzw. kurz nach der Geburt eines Kindes, durch Tötung des Neugeborenen, erfolgte. Für "Schelten und Schmähen", also Rededelikte, die als typische weibliche Vergehen angesehen wurden, wurde in den Weistümern das Tragen der Schandgeige oder des Bagsteines angedroht. Hier sind die größten Unterschiede bei der Bestrafung von Männern und Frauen festzustellen. Für dasselbe ehrenrührige Verhalten kam der Mann meist mit einer Geldbuße davon, während den Frauen der überaus schmachvolle Gang durch das Dorf auferlegt wurde. Aber auch die kumulative Verhängung von Ehren- und Geldstrafe läßt sich nachweisen. Im Bann- und Bergtaiding der Herrschaft Rohrau findet sich dazu folgende Stelle: "Wer einen in einem Weingarten beschimpft, muß 72 Pf. Strafe zahlen, egal ob Mann oder Frau. Da die Frauen kein Geld besitzen um die Strafe zu bezahlen, oder die Geldstrafe nichts nützen würde, soll man ihnen den Bagstein um den Hals hängen, und zwar so lange, bis sie bei jedem Haus ein Vater Unser gebetet haben und den englischen Gruß gesprochen haben."12) Auch im Taiding zu Höflein an der Donau läßt sich eine ähnliche Regelung finden. "Alle Jungfrauen und Frauen sollen in den Weinbergen sicher sein. Dafür müssen die Frauen ihrerseits mit Worten und Taten zurückhaltend und nicht zänkisch sein. Ist eine Frau aber streitsüchtig und will sich nicht beruhigen, so soll ihr der Amtmann den "pockstain" (pachstein=Zankstein) umhängen und sie bestrafen."13) 2. Keine Unterschiede in der BestrafungEine ausdrückliche Gleichstellung läßt sich für weibliche Verbrecher in jenen Fällen nachweisen, in denen sie Männerwaffen gebrauchten, den Dingfrieden störten, Beamte bei Grenzfestsetzungen behinderten oder wiederholt straffällig wurden und daher als Gewohnheitsverbrecher eingestuft wurden.14) In der Folge sollen einige Beispiele angeführt werden, wo bei den Deliktsfolgen keinerlei Differenzierung zwischen männlichen und weiblichen Rechtsbrechern vorgenommen wird. Banntaiding zu Baumgarten an der Wien: "Jeder soll auf dem rechten Weg durch die Weingärten gehen. Wenn ein Weinzierl dies nicht befolgt, muß er 72 Pf. Strafe zahlen, jeder Arbeiter, egal ob Mann oder Frau muß 12 Pf. für diese Übertretung Strafe zahlen."15) Banntaiding zu Traiskirchen: "Es darf kein Weinzierl, kein Hauer, egal ob Mann oder Frau, seien sie Ansässige oder nicht aus dem Weingarten der Herrschaft und auch nicht aus seinem eigenen Weingarten, den er bebaut Weinstecken oder abgeschnittene Triebe nach Hause mitnehmen. Wer dessen überführt wird, muß für jeden Weinstecken oder "Überstecken" 12 Pf. Strafe zahlen."16) Bergtaiding und Rechte auf dem Bisamberg: "Wenn ein Weingartenhüter einen Dieb in dem Weingarten stellt, soll er sie dem Bergmeister am Grenzzeichen übergeben. Der Bergmeister soll dann den oder die Diebe mit den Berggenossen an jenen Ort bringen, wo solche Leute hingehören. Kann aber der Hüter den Dieb oder die Diebin alleine nicht überwältigen, so soll er seine Gesellen oder andere Leute, die in dem Weinberg arbeiten zu Hilfe rufen. Wer dem Hilferuf nicht Folge leistet, muß 72 Pf. Strafe zahlen. Wird aber der Dieb oder die Diebin erschlagen oder erschossen, soll man die Leiche auf die Stiege zwischen den Weingärten legen und die Waffe und einen Pfennig auf die Wunde legen. Wird dies eingehalten, haben sich die Berggenossen oder anderen Leute, welche den Dieb getötet haben nicht strafbar gemacht."17) Bergtaiding auf Lang-Enzersdorf und auf dem Bisamberg: "Niemand soll in die Weingärten gehen und nachlesen, wenn nicht bereits alle Weingärten fertiggelesen sind. Wer dagegen verstößt, sei es Mann oder Frau ist als Verbrecher zu behandeln und dementsprechend zu bestrafen."18) 3. Privilegierung von FrauenFür die Privilegierung von Frauen in strafrechtlichen Bestimmungen der Weistümer ergeben sich zwei Ansatzpunkte. a) Schwangeren Frauen oder stillende Mütter wurden kranken Personen gleichgestellt, die daher der besonderen Fürsorge bedurften. Ihnen wurde insofern ein Vorrecht zuteil, als sie "ihre kulinarischen Gelüste" - die Schwangeren nachgesagt werden - innerhalb gewisser Grenzen straflos befriedigen konnten. Beispielsweise war es schwangeren Frauen erlaubt, wenn sie an einem Weingarten vorbeikamen, straflos eine bestimmte Anzahl von Trauben zu nehmen. Dabei lassen sich wiederum zwei Vorgangsweisen unterscheiden. In manchen Taidingen war es den Frauen erlaubt die Trauben selbst aus dem Weingarten zu holen, ohne dafür zuvor eine Erlaubnis einholen zu müssen. In der Gerechtigkeit zu Oetzdorf findet man folgende Norm: "Geht einer auf der Straße und bricht aus Erschöpftheit um sich zu stärken eine Weinrebe ab, so ist er, oder wenn es sich um eine schwangere Frau handelt sie nichts schuldig. Brechen sie aber mehr Reben ab, oder sind es nicht die oben genannten Personen, so wird ihnen als Strafe ein Ohr abgeschnitten. Wer mehrere Reben abbricht wird dem Gericht überantwortet."19) Aber nicht nur Kranken und schwangeren Frauen, sondern auch Reisenden wurde dieses Privileg gewährt. Im Banntaiding der Herrschaft Schönberg lautet eine ähnliche Bestimmung folgendermaßen: "Wenn ein Reisender oder eine schwangere Frau Weintrauben nimmt, sind sie dafür nichts schuldig. Wer aber mehr Trauben von den Stöcken nimmt muß 72 Pf. Strafe zahlen. Wer einen Hut voll Trauben nimmt oder noch mehr, unterliegt bereits der Strafbarkeit durch das Gericht."20) In anderen Taidingen wiederum hatten Kranke, Reisende und Frauen dreimal nach dem Hüter (dem Weingartenaufseher) zu rufen, damit dieser ein paar Trauben aus dem Weingarten für den oder die Bedürftige holen konnte. Reagierte der Hüter nicht auf das laute dreimalige Rufen, weil er nicht im Weingarten war oder es nicht vernommen hatte, so stand es der genannten Personengruppe zumeist frei, sich die Trauben selbst zu holen. Dabei mußten aber, um nicht den Verdacht des Diebstahls aufkommen zu lassen, die abgegessenen Traubenstengel gut sichtbar unter jenen Weinstock gelegt werden, von dem sie abgebrochen worden waren. Als Beispiel dafür sollen die Taidinge zu Klein-Retz angeführt werden: "Wenn ein Reisender, ein Kranker oder eine schwangere Frau durch die Weinberge geht und dreimal nach dem Hüter ruft und dieser kommt, so ist er verpflichtet, ein oder zwei Weintrauben zum Essen zu geben. Kommt der Hüter nach dreimaligem Rufen nicht, so dürfen die oben genannten Personen sich selbst zwei oder drei Weintrauben abbrechen. Die Stengel müssen unter den Weinstock gelegt werden, von dem die Trauben genommen wurden. Halten sie dies ein, so sind sie nicht zu bestrafen. Nehmen sie aber mehr als die erlaubte Menge, haben sie sich strafbar gemacht."21) Oder auch das Bergtaiding zu Wopfing, in dem geregelt ist: "Wenn einer sehr durstig ist, oder auch eine schwangere Frau dürfen nach dreimaligem Rufen nach dem Hüter ein oder zwei Trauben abbrechen."22) Daß Frauen ein hoher Stellenwert innerhalb des Familienverbandes zukam, zeigt sich auch an folgender Regelung im Bannbuch des Marktes Stetteldorf: "Wenn eine Bürgersfrau in der Nacht ein Kind bekommt, oder die Frau, Kinder oder Dienstleute in der Nacht krank werden, bedürfen sie zu ihrer Genesung der Labung durch Wein. Oder kommt in der Nacht ein lieber Freund oder Gast auf Besuch, der gerne Wein trinken möchte, so soll der Hausherr einen Dienstboten mit Geld und Laterne ausgestattet, damit man erkennen kann zu wem der Dienstbote gehört, zu jenem Wirt oder Weinschenker schicken, der gerade Wein ausschenken darf. Der Wirt muß dem Dienstboten gegen Barzahlung den Wein ausschenken. Tut er dies nicht, so muß er 72 Pf. Strafe zahlen."23) b) Frauen kamen häufig in den Genuß von reduzierten Bußsätzen; dies aber nicht auf Grund geringerer Schuldfähigkeit, sondern eher wegen der schwächeren wirtschaftlichen Position der Frauen. In der Herrschaft Neulengbach wurden unterschiedliche Bußsätze für Männer und Frauen bei Ehrendelikten verhängt. "Wer einen anderen in einem Weingarten beschimpft, muß 6 Sch. und 2 Pf. Strafe zahlen. Ist der Täter aber eine Frau, muß sie 72 Pf. Strafe zahlen"24). VI. ResümeeZusammenfassend läßt sich feststellen, daß es auch in den bäuerlichen Weistümern durchaus ansatzweise bereits Gleichheitsbestrebungen zwischen Mann und Frau gegeben hat, wiewohl aber grundsätzlich von einer eindeutigen Schlechterstellung der Frauen ausgegangen werden muß. Die aufgezeigten Privilegierungen und Vorrechte der Frauen sind fast ausschließlich auf ihre Mutterfunktion zurückzuführen. Dies ist durchaus verständlich, war doch das oberste Ziel einer ehelichen Verbindung die Zeugung von Nachkommen. Damit reduzierte sich das Rollenbild der Frau in der Gesellschaft zwangsläufig auf jenes der Mutter. Eine gleichberechtigte Partnerschaft zwischen Mann und Frau, wie sie das Ideal einer heutigen, modernen Ehe darstellt, war zur damaligen Zeit, von Ausnahmen abgesehen, sicher nicht verwirklicht. |
1 Peter Ketsch, Frauenbild und Frauenrechte in Kirche und Gesellschaft in: Frauen im Mittelalter, Band 2, Düsseldorf 1984, 198. 2 W. Ogris, Munt, HRG III, Sp. 750 ff. 3 Vgl. zu "echter bzw. ehhafter Not": W. Sellert, "Not, echte", HRG III, Sp. 1040 ff. 4 Hans Fehr, Die Rechtsstellung der Frau und der Kinder in den Weistümern, Jena 1912, 79 ff. 5 Fehr, Stellung der Frau 69 ff. 6 ÖW. XI, 195 (Bergtaiding und Gerechtigkeit zu Erdberg, 1691). 7 Werner Ogris, HRG I, Fahrhabe, Sp. 1049 ff. 8 ÖW. XI, 216 (Gerechtigkeit des Marktes Neusiedel an der Zaia, 1523). 9 ÖW. XI, 181 (Banntaiding zu Maustrenk, I. Banntaidingsbüchel, 1413). 10 ÖW. VIII, 1091 (Gerechtigkeit und Banntaiding des kaiserlichen Marktes Guntramsdorf, 1640); ÖW. VII, 516 (Banntaiding zu Traiskirchen, 1615). 11 ÖW. VIII, 1114 (Weingartenordnung in der Herrschaften Eisenstadt und Forchtenstein/I. Fassung von 1567). 12 ÖW. XI, 79 (Bann- und Bergtaiding der Herrschaft Rohrau, 1717). 13 ÖW VII, 1004 (Taidinge zu Höflein an der Donau, 1540). 14 Fehr, Rechtsstellung der Frau, 81 ff.; Ketsch, Frauenbild und Frauenrechte 200. 15 ÖW. VII, 722 (Banntaiding zu Baumgarten an der Wien, 16. Jahrhundert). 16 ÖW. VII. 516 (Banntaiding zu Traiskirchen, 1615). 17 ÖW. VIII, 349 (Bergtaiding und Rechte auf dem Bisamberg / II. Bergrecht Wolfgang Müestingers, nun der Bürger von Korneuburg, Anfang 16. Jahrhundert). 18 ÖW. VIII, 337 (Taidinge zu Lang-Enzersdorf / II. Bergtaiding auf Lang-Enzersdorf und auf dem Bisamberg, 1564). 19 ÖW. VIII, 682 (Gerechtigkeit zu Oetzdorf, Erste Hälfte 16. Jahrhundert). 20 ÖW. VIII, 738 (Die drei Banntaidinge der Herrschaft Schönberg,1430-1625); vgl. dazu auch ÖW IX, 135 (Bergtaiding des Großen Kirchbergs ob Christophen, 16. Jahrhundert). 21 ÖW. VIII, 409 (Taidinge zu Klein-Retz / II. Bergtaiding des Nonnenklosters zu Tulln, 1615); ÖW. XI, 196 (Bergtaiding und Gerechtigkeit zu Erdberg, 1691); ÖW. XI, 244 (Grafensulz, 1535); ÖW. VIII, 21 (Banntaiding zu Wolfpassing an der Hochleiten, 1630). 22 ÖW. XI, 34 (Bergtaiding zu Wopfing, 1746); ÖW. VII, 406 (Banntaiding zu Tattendorf, 1450). 23 ÖW. XI, 348 (Bannbuch des Marktes Stetteldorf, 1602). 24 ÖW. IX, 143 (Bergtaiding über den Kreßberg und den Käferberg / III. Kreßberg und Käferberg - Herrschaft Neulengbach, 1755). |