Zeitschrift Aufsätze

Thomas Thaetner

Konkurs und Verstaatlichung. Konkursverfahren in der DDR unter dem Aspekt der Verstaatlichung der Wirtschaft

1.Enteignungspolitik der SED in den 50er Jahren
2.Aufgabe der Justiz in den Konkursverfahren
2.1 Sicherung der wirtschaftlichen Einheit vor Einzelzwangsvollstreckungen
2.2 Ausschaltung privater Gläubiger
2.3 Konkursverfahren als letzter Ausweg
3.Probleme bei der Umsetzung der Enteignungspolitik im Konkursverfahren
3.1 Personalprobleme
3.2 Probleme der Finanzierung des Erwerbs im Konkursvermögen
3.3 Beschränkung der Justiz auf eine Vermittlerrolle
3.4 Konkursverfahren über Treuhandvermögen
3.5 Verteidigungsbemühungen der Gemeinschuldner
4.Fazit und abschließender Beispielsfall

1. Enteignungspolitik der SED in den 50er Jahren

Aus dem Ziel ihrer Gesellschaft- und Wirtschaftspolitik hatten die Staatsführungen der DDR nie ein Geheimnis gemacht. Sie beabsichtigten die Errichtung des ersten Arbeiter- und Bauernstaates auf deutschem Boden, die Ablösung des Privateigentums an den Produktionsmitteln durch Volkseigentum. Schwerindustrie, Transport und Energie machten den Anfang, andere Industrien, die Landwirtschaft und große Teile des Handels und Handwerks folgten. Die Etappen dieser Sozialisierung sind bekannt.1) 1946 begann eine erste, noch von der Sowjetunion getragene Enteignungswelle, die vor allem Besitzer von Schwerindustrie als "Militaristen und Kriegsverbrecher" betraf. 1952-1958 erfolgte die Enteignung des Großteils der verbliebenen Privatbetriebe durch steuer- und strafrechtliche Maßnahmen. Eine letzte Enteignungswelle beseitigte nach 1972 weitgehend die bis dahin überlebenden kleineren Privatbetriebe im Einzelhandel und Handwerk. Konkursverfahren spielten lediglich in der zweiten Enteignungswelle eine Rolle. 1
Mitte 1952 fühlte sich die Staatsführung der DDR stark genug, die Sozialisierung der Wirtschaft beschleunigen zu können. Da die finanziellen Mittel private Unternehmensbesitzer zu entschädigen fehlten,2) eine entschädigungslose Enteignung jedoch gegen die Verfassung verstoßen hätte, wurde zu den Mitteln des Wirtschaftsstrafrechts und der Steuergesetzgebung gegriffen.3) Für die Wirtschaft bestand ein dichtes Netz von Anordnungen der Wirtschaftsverwaltungen. Um eine einigermaßen regelmäßige Wirtschaftstätigkeit zu erreichen, war die Übertretung einiger dieser Anordnungen fast unvermeidlich. Ganz nach den gegebenen wirtschaftlichen und politischen Interessen konnten Wirtschaftsverwaltung und Staatsanwaltschaften diese Übertretungen tolerieren oder zum Anlaß eines Wirtschaftsstrafverfahrens machen. Ein solches hatte hohe Geld-, häufig auch Gefängnisstrafen, sowie die Stellung des Betriebes unter staatliche Verwaltung zur Folge. Nicht selten ließ die angekündigte Sanktion die Unternehmensinhaber nach Westdeutschland und Westberlin ausweichen, was den Einzug des Unternehmens durch die Wirtschaftsverwaltung rechtfertigte. 2
Neben der Anwendung dieser Normfallen war es die Instrumentalisierung des Steuerrechts, welche private Betriebe zur Aufgabe zwang. Durch horrende Steuersätze von über 90 Prozent, enorme Steuernachzahlungen und gewaltige Geldstrafen für tatsächliche oder angebliche Verstöße gegen die Wirtschaftsstrafgesetzgebung wurde eine Überschuldung der Privatbetriebe erreicht, die diese zur Aufgabe zwang.4) Zwischen 1952 und 1958 gaben tausende Privatbetriebe auf, aber nur über einen geringen Teil wurde ein Konkursverfahren eröffnet. 3

2. Aufgabe der Justiz in den Konkursverfahren

Die Politik der DDR zielte nicht allein auf die Vernichtung der privatwirtschaftlich geführten Betriebe, sondern auf die Ablösung der privaten durch eine volkseigene Wirtschaft. Betriebe, denen eine volkswirtschaftliche Bedeutung zugesprochen wurde, sollten in die entstehende volkseigene Wirtschaft überführt werden oder diese aufbauen helfen. Dies geschah durch Einzug ganzer Betriebe wegen Wirtschaftsvergehen oder Verstößen gegen die polizeilichen Meldebestimmungen,5) durch Einzelzwangsvollstreckungen in Grundstücke, Konten und Produktionsmittel wegen dem Volkseigentum zustehenden Forderungen und durch Konkursverfahren. Das MdJ hatte bereits 1951 in der Rundverfügung RV 38/51 die vorzugsweise Überführung der Konkursbetriebe in Volkseigentum angeordnet:6)4
"In der RV 38/51 des Ministeriums der Justiz wurde ausgeführt, daß grundsätzlich danach gestrebt werden soll, lebensfähige Unternehmungen in Volkseigentum zu überführen. Den Gerichten obliegt dabei die Pflicht, mit den zuständigen Verwaltungen Verbindungen aufzunehmen, damit eine Überprüfung des Erwerbs in Volkseigentum alsbald erfolgen kann. Im allgemeinen wird danach auch verfahren." 5
Die Übernahme ganzer Produktionsstätten, einzelner Grundstücke oder Anlagen im Rahmen eines Konkursverfahrens war dennoch, verglichen mit der Gesamtzahl der in diesen Jahren in Volkseigentum übergegangenen Betrieben, relativ selten. Grundsätzlich bestand an der Eröffnung von Konkursverfahren kein staatliches Interesse. Das Justizpersonal war mit Konkursverfahren nicht vertraut. Qualifizierte und parteiliche Konkursverwalter zu finden schwierig. Der gleichmäßigen Befriedigung privater Gläubiger wurde keine Bedeutung beigemessen und eine 'öffentliche' Untersuchung der zur Betriebsaufgabe führenden Umstände wollte man schon gar nicht. 6
Genutzt wurden Konkursverfahren, wenn an dem Betrieb oder Betriebsteilen volkswirtschaftliches Interesse bestand und wenn weitere private Gläubiger durch Vollstreckungsmaßnahmen die Interessen des Volkseigentums zu gefährden drohten. In den Akten des MdJ finden sich Berichte und Anweisungen zu 44 Konkursverfahren,7) in denen eine Instrumentalisierung der Konkursverfahren im Sinne der Sozialisierungspolitik deutlich wird. In diesen Fällen wurde das Konkursverfahren genutzt Betriebe als wirtschaftliche Einheit zu erhalten und Betriebe oder Betriebsteile unter Ausschaltung der übrigen privaten Gläubiger kostengünstig für das Volkseigentum zu erwerben. 7
Die Justizverwaltungsstellen hatten dem MdJ "Verfahren, an denen ein volkswirtschaftliches Interesse besteht" zu nennen. Die Übersicht des MdJ über derartige Konkursverfahren zählte für das Gebiet der DDR ohne Berlin bis zu 31.12.57 insgesamt 703 Konkurse, davon 212 Nachlaßkonkurse. Wegen der langen Verfahrensdauer waren zwischen 1953 und 1957 immer zwischen 400 und 500 Konkursverfahren anhängig. Diese betrafen: 8
kapitalistische Produktionsbetriebe 178 kapitalistische Handelsbetriebe 89 handwerkliche Produktionsbetriebe 52 Kleingewerbetreibende 112 Wohnsiedlungsgesellschaften 5 Genossenschaften 22 sonstiges Vermögen 275 9
Der größte war dabei der des Vereins für Kleinwohnungswesen mit 22 Mill., die der Vereinigten Holzstoff- und Papierfabriken AG mit 14 Mill. und der Heimstättengesellschaft Sachsen GmbH mit 12 Mill. 10
1957 ging die Zahl der dem MdJ gemeldeten Konkursverfahren auf 312 zurück, nach 1961 wurden nur noch ganz vereinzelt Konkursverfahren gemeldet. Allerdings scheint es sich bei der Aufzählung des MdJ nur um die als bedeutend gemeldeten Verfahren gehandelt zu haben. Die Zahl der von den Justizverwaltungsstellen registrierten Verfahren war größer. Allein die Justizverwaltungsstelle Dresden verzeichnete 1957 noch 144 Konkurse, darunter 41 Nachlaßkonkurse, (37 kapitalistische Produktionsbetriebe, 11 kapitalistische Handelsbetriebe, 2 Wohnungsgesellschaften). Ähnlich sah es in den anderen Bezirken aus.8)11

2.1 Sicherung der wirtschaftlichen Einheit vor Einzelzwangsvollstreckungen

Die meisten Privatbetriebe befanden sich in einer dauernden Finanzierungskrise. Neben dem Staat drohten meist private Gläubiger mit der Vollstreckung ihrer Forderungen. Dies gefährdete die Produktion volkswirtschaftlich notwendiger Güter und erschwerte Investitionen. Durch ein Konkursverfahren konnten derartige Betriebe in Volkseigentum und damit in "Sicherheit" gebracht werden. In der Zwangsversteigerung, erhielten nur volkseigene Betriebe, der Rat des Kreises oder sonstige staatlichen Organe eine Bietergehnemigung. Eine Zerschlagung gegen den Willen des zuständigen Wirtschaftsministeriums oder sogar ein Übergang in private Hand konnte verhindert werden. 12
So wurde über einen Ziegeleibetrieb, der bereits zugunsten des Volkseigentums gepachtet war, Konkurs eröffnet, um anschließend erforderliche Investitionen vornehmen zu können, ohne einen Verlust dieser Investition durch Zwangsvollstreckung dritter privater Gläubiger des Betriebes befürchten zu müssen.9) Nach dem Pachtvertrag war der Pächter verpflichtet, sämtliche im Betrieb anfallenden Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Der Pachtzins wurde im Zwangsverwaltungsverfahren für die beteiligten Gläubiger verteilt. Nachdem im 1955 ein Ziegelofen ersetzt werden mußte (60.000 DM), stand 1956 die Reparatur der Kesselanlage an. Da der Betrieb 240 TDM wert, aber mit 277 TDM belastet war, hatte der Rat des Kreises die Finanzierung der 60.000 DM teueren Reparatur verweigert, da er den Verlust dieser Investition im Falle des Konkurses fürchtete. Eine Beendigung des Pachtvertrages war aber nicht möglich, da der Betrieb volkswirtschaftlich wichtig und mit einer Auflage von 5,5 Millionen Steinen jährlich eingeplant war. 13
Vertreter des Kreises, des MdJ, MdF und des Abteilungsleiters örtliche Industrie Erfurt verständigten sich darauf, eine erstrangig gesicherte Hypothekenforderung von 40.000 DM gegen eine Abfindung von 15.000 DM für die Investbank erwerben. Nach erfolgter Ablösung sei das Grundbuch unverzüglich zu berichtigen und Antrag auf Konkurseröffnung wegen Überschuldung des Betriebes durch die Unterabteilung Abgaben, die eine höhere Abgabenforderung hatte, zu stellen. Durch Bezahlung des die Abgabenforderung übersteigenden Vermögens sollte dann der gesamte Komplex durch Volkseigentum erworben werden. Damit seien dann die Voraussetzungen geschaffen, die notwendigen Investitionen vorzunehmen und den Betrieb der Ziegelindustrie Hoyer wieder produktionsfähig zu gestalten. 14

2.2 Ausschaltung privater Gläubiger

Konkursverfahren wurden jedoch nicht nur genutzt, um zahlungsunfähige oder überschuldete Betriebe für die Volkswirtschaft zu erhalten. Konkurse wurden auch eingeleitet, um Privatbetriebe unter Ausschaltung ihrer übrigen privaten Gläubiger günstig für das Volkseigentum erwerben zu können. 15
Daran, einen Betrieb einfach zugunsten des Volkseigentums einzuziehen bestand dann kein Interesse, wenn die Unternehmen bei privaten Gläubigern hoch verschuldet waren oder Rechte Dritter an dem Betrieb bestanden. Wäre ein derartiger Betrieb beispielsweise wegen Steuervergehen eingezogen worden, hätte die Forderungen anderer Gläubiger gegen den Betrieb, z.B. Hypothekenforderungen weiter bestanden. Der volkseigene Rechtsnachfolger hätte diese Schulden begleichen müssen. Ähnliche Schwierigkeiten bestanden, wenn nur ein Teil des Unternehmens in Volkseigentum überführt worden war. So hätte Gläubiger weiterhin versuchen können zu vollstrecken. Zwar war das Volkseigentum unpfändbar, doch wären entsprechende Zahlungspflichten der Träger des Volkseigentums entstanden. 16
Sollte ein derartiger Betrieb übernommen werden, wurde daher abgewartet, bis Abgabenforderungen die Höhe der privaten Forderungen erreicht hatten oder eine Steuerstrafe in der entsprechenden Höhe ausgesprochen werden konnte. Die volkseigenen Forderungen waren gegenüber den privaten Forderungen bevorrechtigt, wobei Abgabenforderungen gemäß § 14 Abs. 1 der Steueränderungsverordnung vom 23.7.1953 (GBl. S. 889) den Vorrang vor den übrigen Forderungen des Volkseigentums genossen.10) Selbst ehemals private Zuwendungen an den Schuldner, die durch zweit und drittrangige Hypotheken gesichert waren, wurden im Konkurs gegenüber einer erstrangigen Hypothekenforderung vorrangig befriedigt, da sie in der Zwischenzeit in Volkseigentum übergegangen waren.11)17
Da die Unternehmenswerte für die Versteigerung von den Verwaltungen der Kreise regelmäßig niedrig angesetzt waren und nur wenigen volkseigenen Betrieben eine Bietergenehmigung für die Zwangsversteigerung erteilt wurde, erbrachte diese regelmäßig nur geringe Summen. So wurde ein landwirtschaftliches Anwesen mit 10 HA und 25 HA Wald, welches vom staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb und einem Bausachverständigen auf 62 529 DM geschätzt worden war, trotz des vom Rat des Kreises auf diesen Wert festgesetzten höchstzulässigen Gebotes im Versteigerungstermin für nur 23.000 Mark versteigert. Die Bietergenehmigung war allein einer LPG erteilt worden. Die Justizverwaltungsstelle Karl-Marx-Stadt hatte an diesem Verfahren nichts zu beanstanden.12) Die privaten Gläubiger fielen mit ihren gegenüber dem Volkseigentum nachrangigen Forderungen meist aus. Daß es sich dabei nicht um Einzelfälle handelte, geht aus einem Bericht des MdJ hervor:13)18
"Der überwiegende Teil der Konkursverfahren ist deshalb eröffnet worden, weil bei den Gemeinschuldnern erhebliche Steuerrückstände angelaufen sind oder, infolge Betriebsprüfungen, Steuervergehen (Gewinnverschleierung, unzulässige Rückstellung) festgestellt wurden, die zu erheblichen Steuerstrafen führten. … der Großteil wird mangels Masse abgewiesen. 19
Eine Einstellung auf Antrag des Gemeinschuldners und Zustimmung aller Gläubiger ist in der Vergangenheit nicht bekannt geworden, weil die Hauptgläubiger im allgemeinen immer der Staatshaushalt oder volkseigene Betriebe sind. Die Anzahl der durch Zwangsvergleich beendeten Konkurse ist bedeutungslos. Ebenso die Zahl der eingeleiteten Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses. Das liegt ganz einfach daran, daß die bestehenden bevorrechtigten Forderungen so hoch sind, daß fast das gesamte vorhandene Konkursvermögen verbraucht wird, ohne daß auf die nichtbevorrechtigten Gläubiger eine Dividende entfällt." 20

2.3 Konkursverfahren als letzter Ausweg

Konkursverfahren waren nicht beliebt. Mitunter gab es aber keine Alternative als das Verfahren durchzuführen um den sicheren Übergang in Volkseigentum zu gewährleisten. Deutlich wird dies im Konkursverfahren über die Heimstättengesellschaft Sachsen GmbH.14) Diese war wegen staatlicher Abgabenforderungen in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Das Ministerium der Finanzen hätte einen Konkurs gerne durch Einzelvergleiche mit den Gesellschaftern abgewendet. Zum einen handelte es sich bei dem Großteil der Gesellschafter um Arbeiter, deren Schädigung aus politischen Gründen vermieden werden sollte, zum anderen war der tatsächliche Wert der Immobilien umstritten. Der Konkursverwalter hatte eine Bewertung der Immobilien zum "Wirklichkeitswert" verlangt, der den Wert der volkseigenen Forderungen von 20 Mill. sicher überschritten hätte. 21
Der den Gesellschaftern unterbreitete Vergleichsvorschlag war aber von den fünf Großgläubigern abgelehnt worden. Grund war die vom MdF vorgesehene Staffelung. Mieterdarlehen bis 1000 Mark sollten voll, bis 2000 Mark zu 50 % und die übrigen zu 25 % befriedigt werden. Aufgrund deren Anteilsmehrheit war auch ein Zwangsvergleich nicht in Frage gekommen. Die Ministerien der Finanzen und der Justiz entschlossen sich daher zur Durchführung des Konkursverfahrens. 22
"Nach eingehender Erörterung der bestehenden Möglichkeiten wurde Übereinstimmung erzielt, daß das Konkursverfahren unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ist. Nach Abschluß wird der Staatshaushalt an die privaten Gläubiger eine Billigkeitsentschädigung unter Berücksichtigung der im außergerichtlichen Vergleich vorgeschlagenen Staffelung vornehmen. Damit hierfür eine agitatorische Vorbereitung erfolgen kann, wird das Ministerium der Finanzen sowohl bei der Bezirksleitung der SED als auch beim Bezirksvorstand des FDGB den Sachverhalt vortragen und die Beteiligten unterrichten, daß eine vergleichsweise Beilegung des Konkurses deshalb nicht erfolgt, weil 5 Gläubiger, die namentlich benannt werden sollen, der vom Ministerium der Finanzen vorgeschlagenen Regelung nicht zugestimmt haben. Das Konkursverfahren wird deshalb durchgeführt. Für uns als Ministerium der Justiz wird es notwendig sein, an Ort und Stelle das KG Dresden, Stadtbezirk 4, über die weitere Abwicklung anzuleiten, damit das Verfahren alsbald beendet werden kann." 23
Die zuständige Justizverwaltungsstelle wurde instruiert: 24
"Das Konkursverfahren muß zum Abschluß gebracht werden, ohne daß die nicht bevorrechtigten Gläubiger im Konkurs berücksichtigt werden. … Maßgebend für die Verteilung sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 61 ff KO. in Verbindung mit der Verordnung über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs nebst Durchführungsbestimmung. Auf die nicht bevorrechtigten Gläubiger wird daher eine Zuteilung nicht entfallen. … Es wird zweckmäßig sein, mit dem Rat des Bezirkes Dresden, Abt. Finanzen, die Maßnahmen zu besprechen, damit von dort die vorgesehenen Billigkeitszahlungen nach Abschluß des Konkursverfahrens alsbald erfolgen können, damit bei den nicht bevorrechtigten Gläubigern keine unnötige Beunruhigung verursacht wird." 25
Auf gemeinsamen Besprechungen der Konkursrichterin, des Konkursverwalters, Vertretern des MdF, der Abt. Finanzen des Rates des Bezirks, des Leiters der Unterabteilung Abgaben, Vertretern des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen, welches die Gebäude übernehmen wollte, der Direktoren Post und Fernmeldewesen Dresden und des Oberinstrukteur Schneider von der Justizverwaltungsstelle wurde das weitere Vorgehen abgestimmt: 26
"Ziel der Besprechung war, die politische Linie unter den Beteiligten für das Verfahren festzulegen und gleichzeitig für die konkursrechtliche Abwicklung des Verfahrens alle Voraussetzungen zu treffen. … Das Gericht hat für die Abhaltung des Termins am 16. 12. 57 Vorsorge getroffen. Es ist vom Kreisgericht meines Erachtens in übertriebener Vorsorge Polizeischutz angefordert worden, weil man vermutet, daß es in dieser Versammlung zu 'Tumulten' kommen könne. Um einen reibungslosen Ablauf zu gestalten, wird ein Vertreter der Abgabenverwaltung als Sachverständiger neben dem Konkursverwalter einen Überblick der finanziellen Entwicklung der GmbH geben und insbesondere darauf hinweisen, daß auch die Gesellschaften verpflichtet sind, Zahlungsdisziplin gegenüber dem Arbeiter- und Bauernstaat zu wahren. Weiterhin werden Vertreter der Gewerkschaft in dieser Versammlung anwesend sein, die gleichzeitig als Gläubiger am Verfahren beteiligt sind, um evtl. aufkommende Stimmungen von vornherein zunichte zu machen. … Hinzu kommt, daß die Leitung der Gläubigerversammlung beim Gericht liegt. Der Vorsitzende hat also die Möglichkeit, einer straffen Verhandlungsführung und nicht zur Sache gehörende Einwendungen zurückzuweisen bzw. im Rahmen seiner Ordnungsgewalt Personen, die die Ordnung stören, zwangsweise entfernen zu lassen. (§§ 18, 19 AnglVO)" 27
Auf der Gläubigerversammlung wurde einstimmig beschlossen, das Vermögen zur Abgeltung der volkseigenen Forderungen in Volkseigentum zu übertragen. 28

3. Probleme bei der Umsetzung der Enteignungspolitik im Konkursverfahren

Konkursverfahren waren kein beliebtes Mittel die angestrebte Verstaatlichung der Wirtschaft zu erreichen. Dies lag sowohl an den personellen, wie auch an den finanziellen Schwierigkeiten, die mit Konkursverfahren häufig verbunden waren. 29

3.1 Personalprobleme

Konkursverfahren sollte von den Justizorganen, den Gerichten und Staatsanwaltschaften, hohe Aufmerksamkeit geschenkt werden:15)30
"Bei der Behandlung eines jeden Konkursverfahrens müssen die politisch-ökonomischen Auswirkungen einer jeden Maßnahme des Gerichts sowie der übrigen beteiligten Organe in Betracht gezogen werden. Das Gericht muß eine aktive Rolle spielen, um seiner Aufgabe als sozialistisches Staatsorgan gerecht zu werden. 31
Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Aussprache mit dem Parteisekretär, Gen. Staatsanwalt M. erfolgt, der mir versicherte, sich in Zukunft auch um die noch vorhandenen 11 Konkursverfahren zu kümmern." 32
"Es muß davon ausgegangen werden, daß die alten Bestimmungen der KO einen neuen Inhalt erhalten und den Interessen unseres Staates zu dienen haben. … Das Gericht muß daher in Auswertung dieser Berichterstattung [der Betriebe, dem Konkursverwalter] Hinweise und Auflagen erteilen, wie der Konkursverwalter weiter verfahren soll. … Das Konkursgericht muß auch eine gewisse Anleitung des Gläubigerausschusses betreiben. Es genügt nicht nur eine eingehende Belehrung der Aufgaben des Ausschusses, sondern es ist notwendig, in guter Zusammenarbeit gemeinsam die bevorstehenden Aufgaben festzulegen. 33
Nach wie vor ist die Mehrung des volkseigen Sektors eine Hauptaufgabe unserer Staatsmacht. Es kommt deshalb auch darauf an, in geeigneter Weise Einfluß zu nehmen, daß die Verwertung nicht schlechthin, sondern daß sie auch politisch richtig erfolgt. So besteht z.B. kein Interesse daran, daß eine Aktiengesellschaft über das Konkursverfahren veräußert und als OHG weiter geführt wird, ohne daß sich der beteiligte Personenkreis wesentlich ändert. (KG Leipzig/Süd, Sächsischer. Prüfungs- und Revisionsverband AG) .16)" 34
Zu derartiger Kontrolle und Einflußnahme waren die meisten Gerichte personell aber nicht in der Lage. So hatte der Direktor des KG Delitzsch, bei dem ein bedeutsames Konkursverfahren (300.000 DM) anhängig war,17) nach eigener Aussage wenig Kenntnisse und war infolge der Arbeitsbelastung auch nicht in der Lage sich diese anzueignen. Er hatte einen Zweijahreslehrgang an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" besucht und war Fernstudent. "Das Gericht muß sich damit zufriedengeben, was der Konkursverwalter in seiner Tätigkeit für richtig befindet." 35
Auch das MdJ gab zu:18)36
"daß bei den Gerichten auf dem Gebiete des Konkursrechts eine gewisse Unsicherheit herrscht. Ein Teil der Richter und Sekretäre, die in Konkurssachen tätig sind, wurden mit diesen Verfahren erst nach der Reorganisation im Jahre 1952 vertraut, ohne darin genügend Arbeitserfahrung und Rechtskenntnisse zu besitzen. In den größeren Städten gibt es allerdings Kader, die aus den Vollstreckungsabteilungen der alten Amtsgerichte hervorgegangen sind und über reiche Erfahrungen verfügen. Bei ihnen liegt die Schwierigkeit wiederum darin, daß sie sich infolge der jetzt notwendigen Vielseitigkeit bei den Kreisgerichten nicht mehr mit dem letzten Stand in der Bearbeitung von Konkursen vertraut gemacht haben. Die politisch-ökonomische Bedeutung dieser Verfahren wird deshalb häufig verkannt, zumal Konkursverfahren seltener geworden sind." 37
"Es ist aber so, daß diese Bemühungen im wesentlichen beim Konkursverwalter liegen, ohne daß vom Gericht darauf Einfluß genommen oder Unterstützung gewährt wird. Für das Gericht besteht die Aufgabe darin, mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf den Verwalter bzw. den Gläubigerausschuß und die dafür in Frage kommenden Stellen unverzüglich einzuwirken. Von einer solchen Beeinflussung ist aber bis jetzt nicht allzuviel spürbar. Es kann deshalb festgestellt werden, daß die meisten Richter dem Konkursverwalter - mit Haut und Haaren - ausgeliefert sind und die Verfahrensdauer sowie die Art der Abwicklung zur Zeit durch den Konkursverwalter bestimmt. wird." 38
Den privaten Konkursverwaltern wurde aber nicht nur wegen ihrer zum Teil hohen Gebührenforderungen mißtraut.19) Vielmehr vermutete man bei einer Vielzahl von Konkursverwaltern 'mangelnde Parteilichkeit'. Es fehlten aber ausreichend 'fortschrittliche Konkursverwalter. Die Verwaltung der Konkursunternehmen vollständig auf die neu geschaffenen Notare zu übertragen, war vom MdJ aus rechtlichen und fachlichen Gründen abgelehnt worden.20) Erfolglos war auch die Einflußnahme über die Abteilung Rechtsanwälte beim MdJ auf die Kollegien, "damit sich Mitarbeiter der Anwaltskollegien als Konkursverwalter zur Verfügung stellen. Dadurch könnte erreicht werden, daß in der Abwicklung der Verfahren eine größere Gewähr für die politische und ökonomisch richtige Verwertung gegeben ist." Die Gerichte mußten daher häufig auf alte 'bürgerliche' Konkursverwalter zurückgreifen:21)39
"Das Gericht ist aber gezwungen auf solche Verwalter zurückzugreifen, weil es Ausnahmen sind, einen Kollegienanwalt als Konkursverwalter zu bestellen. Die Ursachen liegen darin, daß gewisse bilanz- und steuerrechtliche Kenntnisse erforderlich sind und die zu erwartende Vergütung nicht dem Arbeitsaufwand entspricht. … Bei anwaltlicher Tätigkeit ist auf alle Fälle mehr zu verdienen" 40
Die Folge davon war, daß diese eine Weiterführung bzw. Verwertung nach den ihnen geläufigen wirtschaftlichen Gesichtspunkten vornahmen:22)41
"Die Schwierigkeiten bestehen im wesentlichen darin, daß unsere Gerichte auf Konkursverwalter angewiesen sind, die nach den bisher geltenden kapitalistischen Überlegungen die Verwertung eines Betriebes vornehmen, ohne dabei die Interessen unseres Volkseigentums in vollem Umfang zu wahren." 42
Dieses Verhalten war nach der Gesetzeslage zwar zulässig, jedoch nicht erwünscht.23)43
"Mit dem obigen Schreiben der VVB-DEKO in Plauen/Vogtland. wurde uns bekannt, daß bei der Durchführung des Konkursverfahrens Riehl, Waldheim, die Konkursmasse an private Unternehmen veräußert wurde. Es gibt zwar gegenwärtig keine gesetzlichen Bestimmungen, wonach eine solche Art der Verwertung unzulässig ist; sie ist aber auf alle Fälle politisch falsch. Offenbar wurde vom Gericht nicht genügend darauf hingewirkt, daß der Konkursverwalter eine den Interessen unseres Volkseigentums dienende Verwertung vornimmt. … 44
Wir bitten Sie, die Sache nachzuprüfen, um für die Zukunft eine Wiederholung zu vermeiden und gleichzeitig zu verallgemeinern, damit von anderen Gerichten, bei denen ebenfalls Konkurse anhängig sind, nicht die gleichen Fehler begangen werden. Vom Gericht muß in größerem Maße Wert darauf gelegt werden, daß nur solche Konkursverwalter zu bestellen sind, die für eine ordnungsgemäße politisch richtige Verwertung der vorhandenen Konkursmasse Gewähr bieten." 45
Zu Recht hatten die Fachministerien erkannt, daß durch derartiges Verhalten eine Möglichkeit Volkseigentum zu bilden vertan worden war. Mehr noch, durch die Verteilung der Konkursmasse an private Betriebe war gegen die Politik jener Jahre, Privatbetriebe nach Möglichkeit, z.B. durch ungenügende Versorgung mit Ersatzteilen, Maschinen, Rohstoffen etc. zu schwächen, verstoßen worden. 46
Um die Konkursverwalter besser zu kontrollieren forderte das MdJ, von der Möglichkeit eines Gläubigerausschüssen (§§ 88 ff KO) in jedem Verfahren Gebrauch zu machen. Dabei sollte "bei der Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses auf solche Kräfte der volkseigenen Wirtschaft zurückzugreifen, (Justitiare, Hauptbuchhalter) die auch in der Lage sind, das vom Konkursverwalter eingereichte Buchwerk zu prüfen und aus den Bilanzen die wirtschaftliche Entwicklung bis zur Konkursreife zu analysieren.24)" Allerdings war es mitunter schwierig den Vertretern des Volkseigentums die Mehrheit im Gläubigerausschuß zu verschaffen:25)47
"Zu Beginn des Verfahrens traten Schwierigkeiten auf in der Frage, ob überhaupt ein Konkursgrund vorliegt. Eine Schwierigkeit bestand darin, zu erreichen, daß das Volkseigentum im entscheidenden Maße im Gläubigerausschuß vertreten war. Aber auch diese Frage fand seine Erledigung, nachdem die Abteilung Abgaben weitere Forderungen geltend machte. Der Betrieb ist nunmehr bereits durch Verkauf in Volkseigentum übergegangen." 48
Allerdings verweigerten auch Konkursverwalter die parteilich waren, z.B. ein Mitglied des Rates des Kreises oder eines VEB, die Zusammenarbeit:26)49
"Die Hauptfehler in der Konkurspraxis der Leipziger Gerichte sind m.E. darin zu suchen, daß es zwischen den Konkursverwaltern und den Gerichten kein zu großes Vertrauensverhältnis gibt. So werden aufgetretene Zweifelsfragen nicht gemeinsam geklärt, sondern die Verwalter bemühen sich selbständig, über das Ministerium der Justiz oder den Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik ohne Kenntnis bzw. Einschaltung der Gerichte zu einer Lösung zu gelangen". 50
Dem MdJ und den Justizverwaltungsstellen blieb nichts anderes übrig, als ihre Kräfte auf die ökonomisch wichtigsten Verfahren zu konzentrieren:27)51
"Die operative Arbeit der Instrukteure der Justizverwaltungsstellen als auch des Ministeriums muß sich auch auf die Durchführung der wichtigsten Konkursverfahren erstrecken. Es muß gewährleistet sein, daß eine schnelle Unterrichtung über die aufgetretenen Schwierigkeiten bei wichtigen Verfahren erfolgt." 52
Es verwundert daher nicht, wenn von zahlreichen Ministerien, volkseigenen Betrieben, der DEKO, der Staatsanwaltschaft und der Abgabenverwaltung die schlechte Arbeit der Konkursverwalter und Konkursgerichte bis Ende der 50er Jahre gerügt wurde:28)53
"Da in unserer Republik während der Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Sozialismus sich noch zum Teil die ökonomischen Gesetze des Kapitalismus auswirken, kommt es in einigen Fällen zum Konkurs privatkapitalistischer Betriebe. Wir haben die Feststellung getroffen, daß durch diese Konkurse die in der Konkursmasse erfaßten Produktionsmittel durch ungenügenden Einfluß unserer Gerichte wiederum in private Hände gelangen. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß die Gerichte, welche den Konkurs abwickeln, über die Konkursverwalter dergestalt einwirken müssen, daß die Produktionsmaschinen auch der volkseigenen Industrie angeboten werden." 54
Kritik kam aber auch aus den Reihen der Bevölkerung:29)55
"Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug vier Jahre, nicht selten veralteten zur Konkursmasse gehörende Maschinen und sonstige Erzeugnisse, daß sie als Schott oder Müll abtransportiert werden mußten. Außerdem konnte während dieser Zeit gegen den Gemeinschuldner nicht die Einzelvollstreckung durch die Gläubiger betrieben werden (§ 14 KO)." 56
Die Rechtsaufsicht der Staatsanwälte hatte in diesem Bereich versagt, da diesen mehr noch als den Zivilrichtern die nötigen Kenntnisse fehlten und sie mit der Masse der Strafverfahren jener Jahre ohnehin überlastet waren um auch noch die Tätigkeit der Gerichte und Konkursverwalter in Konkurssachen zu überwachen. 57

3.2 Probleme der Finanzierung des Erwerbs im Konkursvermögen

Ein erhebliches Problem bei der Verstaatlichung im Konkursverfahren war die erforderliche Finanzierung des Erwerbs für das Volkseigentum. Zwar waren die dem Staatshaushalt zustehende Steuerforderungen für die Verstaatlichung der Privatbetriebe regelmäßig die Ursache des Konkurses. Sie konnten aber nicht direkt genutzt werden, den Betrieb für das Volkseigentum zu erwerben, da nach den gesetzlichen Bestimmungen der Kauf nicht mit den steuerrechtlichen Verbindlichkeiten verrechnet werden konnte. Die daher erforderlichen Vermittlungsbemühungen der Justizorgane, hier des MdJ, werden im Fall des Duroplattenwerkes Sperenberg, Kreis Zossen, deutlich.30) Über dieses war am 29.5.1953 das Konkursverfahren wegen einer Abgabenforderung von etwa 985.000,- DM eröffnet worden. Eine Schließung des Betriebes war ausgeschlossen, da er der einzige seiner Art in der DDR war und zu 65 % für den Export arbeitete. Er wurde zum Zwecke der Verwertung der Konkursmasse dem Ministerium für Maschinenbau zum Kauf angeboten. Da dem Ministerium für Maschinenbau die nötigen Investmittel fehlten, hatte sich das MdJ gegenüber dem MdF für die Bereitstellung der Finanzmittel eingesetzt. "Damit würde der Volkswirtschaft ein volkseigener Betrieb gewonnen und die Investmittel würden dem MdF durch Begleichung der Abgabenforderung auch wieder zufließen." Das MdF HV Wirtschaft - HA Industrie stimmte dem am 17.3.1955 zu. 58
"Entsprechend der Verordnung zur Durchführung des Investitionsplanes und des Generalreparaturplanes (Ges. Bl. 10/55 § 2 Ziff. 1, e) hat der Erwerb von nicht volkseigenen Grundstücken, Produktionsanlagen u.ä. durch Mittelbereitstellungen im Investitionsplan zu erfolgen." 59
Eine derartige Lösung gelang aber nicht immer. So konnte der VEB Funkwerk Halle nicht die erforderlichen 250 TDM Investmittel erhalten, um den Konkursbetrieb Sontana sofort zu übernehmen. Die Anlagen mußte für monatlich 3 TDM gepachtet werden.31) Die Pacht durch volkseigene Betriebe scheint durchaus üblich gewesen zu sein. So scheiterte die Beendigung des Konkursverfahrens über ein Holzindustrieunternehmen daran, daß sämtliche Maschinen verpachtet waren. Die Übernahme von den volkseigenen Betrieben war mangels Investitionsmitteln vorläufig nicht möglich.32)60
Materielle Zwänge beschränkten die Gerichte in Konkursverfahren häufig auf eine Mittlerrolle zwischen staatlichen Verwaltungen und volkseigenen Betrieben. Sie hatten dafür zu sorgen, das das zu erzielende volkswirtschaftlich und politisch richtige Ergebnis der rechtlichen Form genügte. 61

3.3 Beschränkung der Justiz auf eine Vermittlerrolle

In einem derartigen Konflikt zwischen dem rechtlich gebotenem und dem politisch verlangtem vermittelten die Justizorgane im Fall der Priorölmühle GmbH in Madlow.33)62
Über diese war Ende 1952 vor dem Kreisgericht Cottbus das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Eigentümerin hatte während des Konkursverfahrens die DDR mit ihren vier minderjährigen Kindern illegal verlassen. Der Konkurs war daraufhin eingestellt und die Priormühle GmbH nach § 1 der VO vom 17.7.52 eingezogen und in die Rechtsträgerschaft des neu gebildeten Betriebes VEB Getreide- und Ölmühlen in Cottbus übertragen worden. Ende 1955 waren die Kinder in die DDR zurückgekehrt. Damit hätten ihnen ihre Anteile an der Ölmühle rückübertragen werden müssen. Da damit eine Gesellschaft mit nur 50 % Volkseigentum entstanden wäre, hätte diese aus dem VEB Getreide- und Ölmühlen in Cottbus ausscheiden müssen. Zwischen den einzelnen staatlichen Organen bestand zwar Einigkeit darüber, daß die Mühle letztlich in Volkseigentum zu verbleiben hatte, strittig war jedoch das Vorgehen. Die Abt. Staatliches Eigentum verlangte die Rückgabe an die Kinder. Im Rahmen des wiedereröffneten Konkursverfahrens könnte dann die Übertragung in Volkseigentum erfolgen. Dies wurde von den übrigen Beteiligen als unzweckmäßig abgelehnt: 63
"Am 31.8.59 sprach Direktor Notnagel, Kreisgericht Cottbus/Stadt, vor und erklärte mir, daß die Durchführung des Verfahrens unzweckmäßig ist. Es konnte lediglich auf der Kreisebene keine Einigung erzielt werden, weil die Abt. Staatliches Eigentum die Auffassung Vertritt, daß 50% der Anteile an der GmbH den minderjährigen Kindern herauszugeben sind." 64
Hintergrund dieser ablehnenden Haltung war die Unsicherheit über die Höhe der staatlichen Forderungen und die Weigerung des VEB die seinerzeit erhaltenen Mittel wieder der Konkursmasse zur Verfügung zu stellen. Das MdJ bestand jedoch auch auf der Rückgabe und der Durchführung des Konkursverfahrens. Durch Verhandlungen gelang es eine Konkursmasse bereitzustellen um dieses Durchführen zu können, ohne die Ölmühle aus dem VEB Ölmühlen Cottbus für die Zeit des Konkursverfahrens ausgliedern zu müssen. So wurde der Einstellungsbeschluß vom 17.4.53 aufgehoben und dem Verfahren Fortgang gegeben:34)65
"Damit war aber noch keine Masse vorhanden. Da VEB (K) aus irgendwelchen Gründen das übernommene und in seine Bilanz einbezogene Vermögen nicht zurückgeben konnte, bewilligte nach längeren Verhandlungen laut Mitteilung des Rates der Stadt vom 4.8.1960 die Stadtverordnetenversammlung die Zuführung eines Betrages von 41.674,81 DM zur Konkursmasse. Dieser Betrag stellte die Masse dar. Im Termin vom 14.11.1960 mußte nun das vorgenommen werden, was im ersten Termin erforderlich ist und am 17.4.1953 nicht vorgenommen worden war, insbesondere die Prüfung der angemeldeten Forderungen. … 66
Aus der zur Verfügung gestellten Summe können nur die bevorrechtigten volkseigenen Gläubiger zum Teil befriedigt werden. Der Konkursverwalter und der Gläubigerausschuß sind der Ansicht, daß eine höhere Summe zur Konkursmasse zurückzugewähren sei Der Verwalter will in diesem Sinne mit der Verwaltung verhandeln, deren Entscheidung dann für Verwalter und Gericht bindend ist." 67
Das Verfahren konnte am 26.10.61 abgeschlossen werden, ohne das Zahlungen an private Gläubiger zu leisten waren. 68

3.4 Konkursverfahren über Treuhandvermögen

Konkursverfahren wurden mit der obigen Zielsetzung auch dann angewandt, wenn Betriebe bereits unter staatlicher Verwaltung standen. Bei Republikflucht wurde das Vermögen beschlagnahmt und ein Treuhänder bestellt. Wenn sich die wirtschaftliche Situation verschlechterte, hatte der Treuhänder Konkursantrag zu stellen. Die Treuhandschaft verlor damit ihre Aufgabe. Ein Konkursverwalter hatte den Konkurs durchzuführen. Bei Vermögenseinzug war das Konkursverfahren jedoch nach § 204 KO einzustellen.35)69
Schwierigkeiten traten aber auf, wenn die Eigentümer in den Westen auswichen und dort eine Neugründung vornahmen um das Unternehmen weiterzuführen. Dies zeigt sich im Fall des Pharmaunternehmens Otto Stumpf AG Leipzig. 70
Der Hauptaktionär und Geschäftsführer Stumpf war wegen Vergehen nach dem Wirtschaftsstrafgesetz verurteilt und sein Vermögen eingezogen worden. Dadurch wurde der Überwiegende Teil der Aktien in Volkseigentum überführt, das Unternehmen unter Treuhandverwaltung gestellt. Die Aktionäre und der in den Westen geflüchtete Geschäftsführer hatten daraufhin in außerordentlicher Aktionärssitzung den Sitz der AG nach Nürnberg verlegt. Die Deutsche Investitionsbank (ost) wollte als Treuhänder der Mehrheitsbeteiligung das Konkursverfahren über das in der DDR belegene Vermögen wegen einer Steuernachforderung von 2.5 Millionen durchführen. Als Befriedigungsquote wurden 40 % des Nominalwertes der Aktien für die Inländischen (DDR) Gläubiger angedacht, allerdings als Hypothekenpfandbriefe um eine plötzlich all zu hohe Kaufkraft im Inland zu vermeiden. Einen derartigen Sonderkonkurs nur über in der DDR gelegene Niederlassungen lehnte die HA II des MdJ jedoch als rechtlich unzulässig ab:36)71
"Abgesehen von diesen Erwägungen halte ich die Durchführung eines Sonderkonkurses über das in Leipzig befindliche Vermögen der Firma Otto Stumpf AG auch im Hinblick auf die Einheit Deutschlands politisch für bedenklich, denn dieser würde praktisch einen gegenständlich beschränkten Konkurs im Sinne des § 238 KO darstellen. Diese Vorschrift bestimmt, daß das Konkursverfahren nur das im Inland befindliche Vermögen umfaßt, wenn der Schuldner in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung, aber keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ein solcher Sonderkonkurs würde also bedeuten, daß Westdeutschland als Ausland angesehen wird." 72
Außerdem läge weder Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit vor. Der Verfasser beim MdJ empfahl zunächst eine anteilmäßige Befriedigung der DDR-Gläubiger. 73
Die Deutsche Investitionsbank teilte dem MdJ am 20.5.57 jedoch mit, daß sie entgegen der Auffassung des MdJ am 7.5.57 Konkurs beantragt hatte, da ein Teil der Gläubiger mit der 40 % Befriedigung nicht einverstanden waren und zu Lasten der übrigen Gläubiger begonnen hatten Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten um eine volle Befriedigung zu erreichen. 74

3.5 Verteidigungsbemühungen der Gemeinschuldner

Eine wirksame Verteidigung der Betroffenen gegen diese Praxis scheiterte oft schon an einer Unkenntnis der aktuellen Rechtslage.37) So kritisierte das MdJ die Information eines Konkursverwalters über den Inhalt der RVV 10/54 durch das Kreisgericht Aschersleben als "grober Verstoß gegen die Einhaltung der Wachsamkeit" Das KG Aschersleben rechtfertigte diesen in großen Zügen über die Lage unterrichtet zu haben, damit daß "bis dahin allgemein die Ansicht vertreten wurde (auch vom Kollegen K der Justizverwaltungsstelle), daß es in einem solchen Fall überhaupt keinen Konkurs gäbe, so daß der Konkursverwalter von den Grundzügen des Verfahrens Kenntnis erhalten mußte, da die RVV 10/54 rechtliche Normen aufstellt, die sich auch an die Bevölkerung wenden." Der Mitarbeiter des Gerichts gab die Nachlässigkeit selbstkritisch zu. 75
Es verwundert daher nicht, daß die Betroffenen die Flucht in den Westen der Einlegung eines Rechtsmittels vorzogen:38)76
"Die Bezirksgerichte werden als Rechtsmittelinstanz für Konkursverfahren kaum in Anspruch genommen. Nur in ganz wenigen Fällen wird gegen die Entscheidungen der Kreisgerichte in den vorgesehenen Fällen sofortige Beschwerde eingelegt. Die Ursache dabei ist aber, daß ein Großteil der im Konkurs befangenen Gemeinschuldner in der Vergangenheit republikflüchtig wurden. [durchgestrichen, daneben handschriftlich, 'die Republik verlassen haben']" 77
Dies auch deshalb, weil die Forderungen der Abgabenverwaltung auch nach Abschluß des Konkursverfahrens weiter geltend gemacht wurden. Nur vereinzelt finden sich verzweifelte Eingaben von derart Enteigneten oder vom Konkurs Bedrohten an alle möglichen staatlichen Stellen. 78

4. Fazit und abschließender Beispielsfall

Konkursverfahren waren der Justiz der DDR lästig, mit ihrer Durchführung Probleme verbunden. Mitunter waren sie aber nützlich, manchmal notwendig um Privatbetriebe in Volkseigentum zu überführen. Die Steuerforderungen und Steuerstrafen waren regelmäßig der Anlaß der Verstaatlichung. In bestimmten Situationen bedurfte es aber des Mittels des Konkursverfahren um dieses Ergebnis sicher, schuldenfrei und rechtsfömig erreichen zu können. Gejagt wurde mit dem Wirtschaftsstraf- und dem Steuerrecht. Das Konkursverfahren diente der Sicherung und Verteilung der Beute. 79
Diese Vorgehensweise deutete sich bereits bei Verfahren aus dem Frühjahr 1953 an. Im Zuge des neuen Kurses der SED im Zusammenhang mit dem Aufstand des 17. Juni ist jedoch eine gewisse Stagnation feststellbar. Dies gilt nicht nur für die Enteignungsbestrebungen mittels des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechts. Auch bereits eingeleitete Konkursverfahren wurden noch einmal aufgehalten. Seit 1955 wurden Konkurse jedoch wieder forciert. In diesen Jahren scheinen auch die anfänglichen Probleme mit der Durchführung von Konkursverfahren abgenommen zu haben. Den einzelnen Verfahren gingen ausführliche Absprachen zwischen den beteiligten Ministerien, dem der Finanzen, der Justiz und dem zuständigen Industrieministerium voraus. Staatsanwaltschaft und die Räte der Kreise wurden hinzugezogen. In Einzelfällen waren detaillierte Anleitungen aber noch Ende der 50er Jahre erforderlich. 80
Bis Ende der 50er Jahre waren Fälle wie dieser für Konkursverfahren charakteristisch:39)81
Die Brüder H waren Inhaber einer Brauerei in Rochlitz/Sachsen. Da sie weder Kriegsverbrecher, noch Parteimitglied, nicht einmal Offiziere der Wehrmacht waren, entging ihr Betrieb den ersten Enteignungswellen. 82
1952 wurde eine Steuerprüfung durchgeführt, bei der beide Brüder nicht anwesend waren. Bei dieser wurden Fehlmengen an hellem und Übermengen an dunklem Bier festgestellt. Beide Brüder wurden deshalb 1952 wegen Steuerhinterziehung und Steuergefährdung angeklagt. Ein Bruder floh daraufhin in die Bundesrepublik. Für ihn wurde ein Treuhänder, Angestellter des Rates, bestellt. Der von den Brüdern bestimmten Treuhänder war ohne jede Begründung als 'gesetzlich unzulässig' abgelehnt worden. Der Konkursverwalter hatte Anfang 1953 Konkursantrag wegen Überschuldung gestellt. Wegen des "Neuen Kurses" der Regierung seit Juni 1953, war dieser zurückgezogen worden. Gleichzeitig war die Umwandlung der Steuerschulden in ein langfristiges Darlehen in Aussicht gestellt worden. Auch die Strafverfahren waren mit Verfügung vom 7. Juli 1953 (Az. K II 179/53) der Staatsanwaltschaft des Kreises Rochlitz mit der Begründung eingestellt worden, daß "nach der Verordnung des Ministerrates Steuern, welche vor 1951 entstanden sind, nicht mehr beigetrieben werden. Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerschulden sind als geringfügig zu betrachten.” Eine persönliche Schuld war ohnehin nicht festgestellt worden. 83
Dennoch lehnte das MdF 1954 unter Hinweis auf die angeblichen Steuerhinterziehungen der Brüder die Umwandlung der Steuerschuld in ein Darlehen endgültig ab. Am 12.11.55 hatte der Treuhänder nach § 210 KO Konkurs wegen Zahlungseinstellung der Firma beantragt, der am 30.11.55 eröffnet worden war. Der Rat des Kreises, Unterabteilung Abgaben, hatte H ausdrücklich verboten, irgendwelche Zahlungen ohne seine Genehmigung zu leisten. Wie damals alle Betriebe, mußte er alle Geschäfte über eine staatliche Bank abwickeln, die alle eingehenden Gelder erhielt. Die ordnungs- und termingemäß aufgegebenen Überweisungen für die Biersteuern wurden von der Bank aber nicht ausgeführt, da diese ohne vorherige mündliche oder schriftliche Kündigung die Gelder benutzt hatte, einen übersicherten Restkredit von 17.000,- DM abzulösen. 84
Als Konkursverwalter wurde der Braumeister des VEB Mittweidaer Löwenbräu, bestellt. Die Mitteilung über das Konkursverfahren wurde H. erst am 2 Dezember ohne Datum, Begründung oder Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die Bitte um Vollstreckungsschutz nach den § 19 a der Verordnung über Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsschutz vom 26. Mai 1933, die noch gültig war, wurde abgelehnt. Eine Anhörung nach § 105 II KO fand nicht statt. Der Konkursverwalter berichtet am 22.12.1955 über den am 30.11.1955 eröffneten Konkurs: 85
"Der Rat des Kreises Rochlitz interessiert sich stark für die Weiterverwendung des Betriebes, 1. als Brauerei, und 2. als nutzbaren Lagerraum für die volkseigene Wirtschaft. Die Voraussetzungen für diese Entscheidung oblag dem Rat des Bezirkes bzw. als Endkonsequenz dem Ministerium für Lebensmittelindustrie. (Es folgte eine Ortstermin mit Vertretern dieser Ministerien, bzw. Abteilungen, dem Konkursverwalter und dem BGL-Vorsitzenden des Betriebes der Gebr. H. Brauerei). … Nachdem eingehendst die Gesamtlage brautechnisch und finanzmäßig durchgesprochen wurde, fiel die Entscheidung in Übereinstimmung von sämtlichen anwesenden Kollegen, daß der Betrieb nicht als Brauerei weitergeführt wird. Zur Sicherstellung von Getränken der Stadt Rochlitz, sowie Umgebung übernimmt der VEB Mittweidaer Löwenbräu die Belieferung.” 86
Die hochwertigen Lagerräume bekam ein ortsansässiger VEB, sämtliche Einrichtungsgegenstände volkseigene Betriebe. Die Kälteanlage des Unternehmens wurde für die Flaschenabfüllung (Kühlung) und die Speiseeisversorgung Rochlitz weiter in Betrieb gelassen. Das Gericht konnte 'dem Verfahren nunmehr keine besondere wirtschaftliche Bedeutung mehr beigemessen'. Bei der lt. Gesetz anzufertigenden Bestandsaufnahme war H. nicht hinzugezogen worden. H bat am 18.6.56: 87
"Ich bin mir vollkommen im Klaren, daß das Ministerium der Justiz nicht die Möglichkeit hat, das 'Konkursverfahren' - es kommt mir immer mehr zum Bewußtsein, daß es sich um eine Enteignung handelt - auszusetzen oder einzustellen; denn das kann nur nach Überprüfung der beiliegenden Unterlagen und des Urteils erfolgen, … mit der höfl. Bitte, das Urteil und seine für mich so schlimmen Folgen zu überprüfen, was bestimmt dazu führen wird, daß die Zwangsmaßnahmen gegen mich aufgehoben werden und mir wenigstens der Rest der angeblichen Steuerschuld erlassen wird.” 88
Aufgrund dieser Eingabe bat die HA II die Justizverwaltungsstelle des Bezirks Karl-Marx-Stadt um Untersuchung des Vorganges. Die Justizverwaltungsstelle teilte mit, das Verfahren sei rechtmäßig gewesen, und fügte hinzu, auch vom Ministerium für Mittelindustrie sei die Frage geprüft worden, ob der Betrieb in Volkseigentum zu übernehmen sei, was wegen der hohen Schulden unterlassen und der Auflösung des Betriebes zugestimmt worden war.. 89

Am 14. November habe aber der Konkursrichter beim Kreisgericht Rochlitz gegenüber H. erklärt: 'Ich weiß bis heute noch nicht, warum man über das Vermögen ihrer Firma das Konkursverfahren eröffnet hat, zumal bei den vorhandenen sehr hohen Vermögenswerten Zu dem Betrieb gehörten mehrere Grundstücke in der Stadt, einschließlich eines größeren Gasthofes. Das KG Rochlitz hatte eine Aktivmasse von 411.000,- DM angenommen. Trotz einer Abgabenforderung des Rates des Kreises, Abt. Finanzen von insgesamt 185.281,35 DM konnten alle bevorrechtigten Forderungen restlos getilgt werden. Seit Mai 1959 hatte das Kreisgericht auch eine Teilzahlung an die wenigen restlichen Gläubiger genehmigt. Eine Schlußabrechnung nach § 86 KO wurde jedoch bis Juni 1960 nicht vorgelegt. 90


Fußnoten:

1 Monika Kaiser: 1972 - Knockaut für den Mittelstand: zum Wirken von SED, CDU, LDPD und NDPD für die Verstaatlichung der Klein- und Mittelbetriebe, Berlin 1990; Arnd Bauernkämper: Der verlorene Antifaschismus. Die Enteignung der Gutsbesitzer und der Umgang mit dem 20 Juli 1944 bei der Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone, in: Zs. für Geschichtswissenschaft, 42, 1994, H. 7, S. 623-634; Gerd Bender, Ulrich Falk: Recht im Sozialismus, Analysen zur Normdurchsetzung in osteuropäischen Nachkriegsgesellschaften (1944/45 - 1989) Band 1 Enteignung, Frankfurt am Main, 1999; Wolfgang Bell: Enteignungen in der Landwirtschaft der DDR nach 1949 und deren politische Hintergründe: Analyse und Dokumentation, Münster-Hiltrup 1992; Tilman Bessenberger: Wie das Volkseigentum geschaffen wurde. Die Unternehmens-Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone 1945-1948; Gernot Biehler: Die Bodenkonfiskationen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands 1945 nach Wiederherstellung der gesamtdeutschen Rechtsordnung 1990, Berlin 1994; Torsten Hartisch: Die Enteignung von "Nazi- und Kriegsverbrechern" im Land Brandenburg. Eine verwaltungsgeschichtliche Studie zu den SMAD-Befehlen Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 zw. Nr. 64 vom 17. April 1948. (Quellen Findbücher und Inventare des Brandenburgischen Landeshauptarchivs, Bd. 7.) Frankfurt a. M. 1998.

2 Hansjörg F. Buck: Formen, Instrumente und Methoden zur Verdrängung, Einbeziehung und Liquidierung der Privatwirtschaft in der SBZ/DDR, Enquetekommission Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland, Band II/2 Machtstruckturen und Entscheidungsmechanismen im SED-Staat und die Frage der Verantwortung, S. 1070-1214.

3 Dazu ausführlich Falco Werkentin: Methoden und Verfahrensweisen der verdeckten Enteignung selbständiger Produzenten, Gerwerbetreibenden, Bauern, und Grundstücks- /Hauseigentümer in der Geschichte der SBZ/DDR, in: forum historiae juris, http://www.rewi.hu-berlin.de.

4 Ausführlich zu diesen Steuern Hansjörg F. Buck, aaO. S. 1113 ff., ebendort auch Zahlen über den Umfang der Betriebsaufgaben.

5 § 6 d. VO. vom 17.7.1952. Mit "den demokratischen Sektor ohne Beachtung der polizeilichen Meldebestimmungen verlassen" wurde die Flucht in die Bundesrepublik umschrieben.

6 BArch DP 1 VA 5921.

7 Alle in diesem Aufsatz enthaltenen Beispiele sind dem Schriftverkehr zwischen dem Ministerium der Justiz und den Justizverwaltungsstellen, bzw. Konkursgerichten entnommen. Sie beruhen auf vom MdJ selektierten, zumeist unpaginierten Beständen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann daher weder im Hinblick auf alle Betriebsübergänge und noch nicht einmal aller Konkursverfahren jener Jahre erhoben werden.

8 BArch DP 1 VA 5921.

9 Vermerke der HA II über Treffen mit einem Vertreter des Rates der Stadt Erfurt wegen einer Zwangsverwaltung am 16.3.1956 und 29.6.1956, BArch DP 1 VA 5924.

10 HA Gesetzgebung auf eine Anfrage eines Rechtsbeistandes am 16.6.54 , DP 1 VA 7403 S. 8.

11 Schreiben der Höfer & Co. Metallwarenfabrik vom 24. Sept. 1955 DP 1 VA 7403, S. 35.

12 Schreiben der Justizverwaltungsstelle Karl-Marx-Stadt an das MdJ am 19.4.62, BArch DP 1 VA 5860.

13 BArch DP 1 VA 5921.

14 Konkursverfahren über das Vermögen der Heimstättengesellschaft Sachsen GmbH, Dresden, BArch DP 1 VA 5921.

15 Bericht HA II vom 24.8.1959 über die Anleitung des Kreisgerichts Apolda bei der Durchführung von Konkursverfahren, BArch DP 1 VA 5921.

16 Die Bilanz wies auf der Aktivaseite 222.032,- DM auf der Passivseite 211.167,- DM auf. Ursache für die Konkurseröffnung war, daß ein Entschädigungsposten (aus Kriegsschäden) für die AG in der Bilanz als Aktiva im Jahre 1953 (für Körperschafts- und Gewerbesteuern) aufgelöst wurde. Der Konkursverwalter, das Vorstandsmitglied Dr. M, der Wirtschaftsprüfer und der damalige Lokalrichter waren "sehr gute Bekannte". Unter Einhaltung aller Bestimmungen der KO gelang es das Vermögen an die ehemaligen Aktionäre und Vorstandsmitglieder zu verteilen. Die steuerliche Höherbelastung mit Körperschaftssteuer fiel damit weg.

17 BArch DP 1 VA 5921.

18 MdJ am 26.6.858, BArch DP 1 VA 5921.

19 Hinweis von HA II an HA I am 17.6.54: "Wir haben in einem Konkursverfahren festgestellt, daß ein privater Konkursverwalter in einem Fall rund 10 000 DM an Gebühren erhält. Der Minister bittet zu prüfen, ob wir überhaupt noch die privaten Konkursverwalter benötigen oder ob es nicht möglich ist, diese Aufgaben unseren Staatlichen Notariaten zu übertragen", DP 1 VA 7403.

20 Vermerk HA I vom 30.6.1954, DP 1 VA 7403.

21 BArch DP 1 VA 5921.

22 Die HA II antwortet auf das Schreiben der DEKO am 7.12.58, BArch DP 1 VA 5921.

23 Schreiben der HA II am 13.2.59 an die Justizverwaltungsstelle des Bezirks Leipzig, BArch DP 1 VA 5921.

24 BArch DP 1 VA 5921

25 KG Karl-Marx-Stadt, über ein Konkursverfahren vom 15.7.1957, BArch DP 1 VA 5921.

26 BArch DP 1 VA 5921.

27 BArch DP 1 VA 5921.

28 Schreiben der DEKO, Vereinigung Volkseigener Betriebe an das MdJ am 11.11.1958, BArch DP 1 VA 5921.

29 MdJ am 26. 6. 1958, BArch DP 1 VA 5921.

30 JV Potsdam am 19. Jan. 1955 an das MdJ, BArch DP 1 SE 0113/1, Vorgang 110.

31 BArch DP 1 VA 5921.

32 KG Aschersleben am 18.1.1958, BArch DP 1 VA 5921.

33 Anfrage des Rates des Bezirkes Cottbus an das MdJ und das Ministerium der Finanzen, wie zu verfahren sei, 28. Sept. 1959, BArch DP 1 VA 5921.

34 Bericht KG Cottbus-Stadt an die Justizverwaltungsstelle Cottbus vom 19.11.1960, BArch DP 1 VA 5921.

35 BArch DP 1 VA 5921.

36 Konkursverfahren über das Pharmaunternehmen Otto Stumpf AG Leipzig, HA I Vermerk vom 4.1.1955, DP 1 VA 7403.

37 Vermerk der HA II vom 11.2.55, BArch DP 1 SE 0113/1.

38 BArch DP 1 VA 5921.

39 Dieses Verfahren gegen einen sächsischen Brauereibesitzer ist aus den Eingaben des Betriebsbesitzers an das MdJ, dessen Antworten und dem Schriftverkehr mit der Justizverwaltungsstelle und dem MdF rekonstruiert, BArch DP 1 VA 5921.

Aufsatz vom 20. Februar 2000
© 2000 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
20. Februar 2000

DOI: https://doi.org/10.26032/fhi-2020-006

  • Zitiervorschlag Thomas Thaetner, Konkurs und Verstaatlichung. Konkursverfahren in der DDR unter dem Aspekt der Verstaatlichung der Wirtschaft (20. Februar 2000), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net2000-02-thaetner