Zeitschrift Aufsätze

Ilse Reiter

Die Freizügigkeit auf dem Schubkarren - Zum Spannungsverhältnis von Ausweisungsrecht und Bewegungsfreiheit in der Habsburgermonarchie im ausgehenden 19. Jahrhundert

Im 1902 erschienenen, sozialdemokratisch orientierten Volkstümlichen Handbuch des österreichischen Rechts von Ingwer und Rosner2) wird das Verhältnis von Ausweisungsrecht und Bewegungsfreiheit dahingehend charakterisiert, daß der im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 "in so klarer Form ausgesprochene Grundsatz, daß die Freizügigkeit der Person ... keiner Beschränkung unterliege”, im Schubgesetz "einen sehr netten Commentar erhalten”, das Recht auf Freizügigkeit der Person "ganz illusorisch” gemacht und die "österreichische Freizügigkeit auf den Schubkarren gesetzt” habe. Im folgenden wird nun zu zeigen sein, daß diese Kritik nicht nur aus sozialdemokratischer Perspektive zutreffend erscheint, sondern auch generell für die von Wandruszka3) aufgeworfene Frage nach der Vorbildlichkeit der Habsburgermonarchie als Rechtsstaat von grundsätzlicher Bedeutung ist. 2
Was die den österreichischen Staatsbürgern grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit anbelangt, so hatte bereits 1862 das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit4) die "Unverletzlichkeit der Freiheit der physischen Person gegenüber den ein ... Ausweisungs- [und] Internierungsrecht besitzenden staatlichen Organen” statuiert. Um die "Freiheit der Person gegen Übergriffe der Organe der öffentlichen Gewalt zu schützen”, wurde weiters in § 5 des Gesetzes angeordnet, daß einerseits niemand zum Aufenthalt in einem bestimmten Ort oder Gebiet ohne rechtlich begründete Verpflichtung verhalten, also interniert bzw. konfiniert, und andererseits niemand, außer in den durch ein Gesetz bezeichneten Fällen, aus einem bestimmten Ort oder Gebiet ausgewiesen werden dürfe. 3
Die Garantie, Aufenthalt und Wohnsitz überall im Staatsgebiet zu nehmen, wurde sodann erstmalig im Staatsgrundgesetz von 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger5) ausgesprochen. So unterlag zum einen nun nach Art. 4 die Freizügigkeit der Person innerhalb des Staatsgebietes keiner Beschränkung, zum anderen durfte jeder Staatsbürger, und nur dieser, nach Art. 6 an jedem Ort des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen. Da durch Art. 8 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes allerdings das Gesetz vom 27. Oktober 1862 als Bestandteil des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger erklärt wurde, stand die Bewegungsfreiheit entgegen dem Wortlaut der Art. 4 und 6 unter Gesetzesvorbehalt. Bezüglich der Frage, welches Grundrecht durch gesetzwidrige Abschaffungserkenntnisse verletzt wurde, ist anfänglich keine eindeutige Linie in der Judikatur des Reichsgerichtes festzustellen, da manchmal entweder nur das Recht der Freizügigkeit oder nur die Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsfreiheit, zumeist allerdings beide Grundrechte gleichermaßen für verletzt erachtet wurden. Häufig setzte das Reichsgericht auch die Freizügigkeit nach Art. 4 und die Niederlassungsfreiheit nach Art. 6 gleich bzw. behandelte das Recht des freien Aufenthaltes als Teil der Freizügigkeit - was angesichts der Interdependenz dieser Grundrechtsbestimmungen nicht überrascht, setzt doch die Freizügigkeit nicht nur die persönliche Freiheit, sondern auch die Freiheit des Aufenthaltes voraus. Erst in Erkenntnissen aus den Jahren 1900 und 1901 fand das Reichsgericht diesbezüglich zu einer klaren Linie, indem es grundsätzlich feststellte, daß durch eine Abschaffung zwar die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt werden könne, nicht aber auch das Recht der Freizügigkeit der Person. Eine Begründung hierfür nimmt das Reichsgericht zwar nicht vor, allerdings findet man überhaupt "wenige klare Umschreibungen des Inhaltes der einzelnen Grundrechte” in der reichsgerichtlichen Judikatur6). 4
Die "vom Gesetz bezeichneten Fälle”, in welchen eine Person nun trotz grundgesetzlich garantierter Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit ausgewiesen werden konnte, sind in drei Hauptformen klassifizierbar, da seit 1849 nicht nur den Strafgerichten und landesfürstlichen Verwaltungsbehörden, sondern auch den autonomen Gemeindebehörden ein Ausweisungsrecht eingeräumt war. 5
Die von den Strafgerichten als Kriminalstrafe zu verhängende Ausweisung war im Strafgesetz von 18527) zum einen in Form der "Landesverweisung” normiert, auf die als Verschärfung der Kerkerstrafe bei Verbrechen gegen Ausländer in der Regel nach freiem Ermessen des erkennenden Richters erkannt werden konnte. Die Landesverweisung galt grundsätzlich ewig, also stets auf Lebenszeit des Verwiesenen, und - seit dem sogenannten Ausgleich mit Ungarn 1867 - für alle cisleithanischen Kronländer. Die zweite Variante der strafgerichtlichen Ausweisung stellte die gerichtliche "Abschaffung” dar, die bei gewissen Vergehen und Übertretungen gegen In- und Ausländer bei bestimmten Delikten ausgesprochen werden mußte oder konnte. Sie erfolgte bei Inländern für ewig oder eine festgesetzte Dauer sowie aus einem bestimmten Ort, der aber nicht der gesetzliche Zuständigkeitsort, also die Heimatgemeinde8), sein durfte, oder aus einem Kronland. Bei Ausländern - und nur bei diesen - konnte die Abschaffung auch aus allen Kronländern ausgesprochen werden und galt stets für immer. Eine unerlaubte Rückkehr trotz rechtskräftiger Landesverweisung oder gerichtlicher Abschaffung erfüllte den Straftatbestand der sogenannten unerlaubten Rückkehr bzw. Reversion und wurde mit Arrest von einem bis drei, im Wiederholungsfall von drei bis sechs Monaten Arrest bestraft. 6
Die Ausweisung als von der landesfürstlichen Verwaltungsbehörde angeordnete, staatliche Polizeimaßnahme war seit 1871 geregelt durch das die Grundsätze des Ausweisungsrechts reichsrechtlich kodifizierende Reichsschubgesetz9), welches teilweise ältere, manchmal noch aus dem 17. und 18. Jahrhundert stammende Ausweisungsnormen einzelner Kronländer ablöste. Das Reichsschubgesetz unterschied materiellrechtlich die "Abschiebung” von der polizeilichen "Abschaffung”. Die "Abschiebung” war die Ausweisung aus einem bestimmten Ort oder Gebiet mit der Verweisung in die Zuständigkeits- bzw. Heimatgemeinde10) oder bei Ausländern über die Grenze, wobei erst im Falle wiederholter Wiederkehr auch ein strafrechtlich geschütztes Rückkehrverbot ausgesprochen werden konnte. Die Abschiebung durfte nur gegen bestimmte Personengruppen aus "polizeilichen Rücksichten” ausgesprochen werden. Diese vom Gesetz taxativ aufgezählten Personengruppen waren nach dem Reichsschubgesetz "Landstreicher und sonstige arbeitsscheue Personen, welche die öffentliche Mildtätigkeit in Anspruch” nahmen, "ausweis- und bestimmungslose Individuen, welche kein Einkommen und keinen erlaubten Erwerb nachweisen konnten, "öffentliche Dirnen, welche dem behördlichen Auftrage zur Abreise” keine Folge leisteten, sowie "aus der Haft tretende Sträflinge und Zwänglinge, insofern sie die Sicherheit der Person oder des Eigenthums” gefährdeten. 7
Hingegen war die "Abschaffung” nach dem Reichsschubgesetz eine polizeiliche Ausweisung aus einem oder mehreren Orten - wiederum aber nicht aus dem Zuständigkeits- bzw. Heimatort des Inländers11) -, stets verbunden mit dem Verbot, dorthin jemals oder binnen bestimmter Zeit zurückzukehren, widrigenfalls auch in diesem Fall eine Bestrafung wegen unerlaubter Rückkehr bzw. Reversion eintrat. Wie die Abschiebung war auch die Abschaffung ebenfalls nur gegen die genannten Personen zulässig. Sie hatte außerdem nur unter der Voraussetzung einzutreten, daß die "Gefährdung der öffentlichen Interessen, zu deren Schutz die Abschiebung (§ 1) bestimmt ist, vorzugsweise nur für den Ort besteht, aus welchem die Person entfernt werden soll”. Ausländer hingegen konnten aus ganz Cisleithanien oder einem bestimmten Teil desselben abgeschafft werden, "wenn sich ihr Aufenthalt daselbst aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als unzulässig” darstellte, welche Entscheidung im freien Ermessen der Verwaltungsbehörde stand. Die weitgehende Unbestimmtheit vieler von Reichsschubgesetz verwendeten Gesetzesbegriffe - z.B. "Arbeitsscheu”, "Bestimmungslosigkeit” oder Personen- bzw. Eigentumsgefährlichkeit als Abschiebungs- und Abschaffungsgründe für Inländer - führte in weiterer Folge zu einer Fülle von Beschwerden an das Reichsgericht wegen Verletzung der staatsgrundgesetzlich gewährleisteten Freizügigkeit und/oder Niederlassungsfreiheit, da die das Schubgesetz in der Praxis anwendenden landesfürstlichen Verwaltungsbehörden bei ihrer Auslegung der Begriffe nicht gerade restriktiv vorgingen. 8
Als dritte Form des österreichischen Ausweisungsrechtes gab es schließlich seit 1849 eine eigenständige gemeindebehördliche Ausweisung. Dieses unter dem Gesichtspunkt der Gemeindeautonomie sehr großzügig gestaltete Ausweisungsrecht der Gemeinden ging sogar weit über das staatliche, also durch Strafgerichte bzw. landesfürstliche Verwaltungsbehörden auszuübende Ausweisungsrecht hinaus, denn es sah nun nicht nur eine Entfernung von Gemeindefremden, also in der Aufenthaltsgemeinde nicht Heimatberechtigten, aus armenpolizeilichen Gründen, sondern auch wegen mangelnden Nachweises eines Heimatrechtes12) und wegen nicht entsprechenden bzw. bescholtenen Lebenswandels vor, für welche Ausweisungen übrigens ebenfalls der Straftatbestand der unerlaubten Rückkehr bzw. Reversion Anwendung fand. 9
Das diese Form des Ausweisungsrechtes in der Ära der Dezemberverfassung normierende Reichsgemeindegesetz von 186213) trug zwar dem Recht auf Freizügigkeit der Person insofern Rechnung, als es den Aufenthalt einer Person in einer Gemeinde, in welcher diese nicht das Heimatrecht14) besaß, unter bestimmten Bedingungen grundsätzlich unter Schutz stellte, ermöglichte der Gemeinde jedoch, sich derartiger Personen bei Nicht(mehr)vorhandensein dieser Bedingungen zu entledigen. In diesem Sinne bestimmte das Reichsgemeindegesetz - und in sehr ähnlicher Weise die Landesgemeindeordnungen -, daß die Gemeinde allen jenen "Auswärtigen”15), "welche sich über ihre Heimatberechtigung ausweisen oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben”, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern dürfe, "solange dieselben mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen, und der öffentlichen Mildtätigkeit nicht zur Last fallen”. Insbesondere die Unbestimmtheit des Begriffes "Bescholtenheit” führte bei dieser Ausweisungsform in weiterer Folge immer wieder zu Auslegungsexzessen seitens der Gemeindebehörden und zu zahlreichen Beschwerden beim Reichsgericht. 10
Besonders bemerkenswert erscheint bei der Konstruktion des gemeindebehördlichen Ausweisungsrechtes übrigens, daß Österreich mit der Schaffung des Ausweisungstatbestandes der Bescholtenheit die Aufenthaltsfreiheit zugunsten eines durchaus als überzogen zu bezeichnenden Begriffes der Gemeindeautonomie in einer rechtspolitisch bedenklichen und wohl als anachronistisch zu bezeichnenden Weise eingeschränkt hatte. In Preußen dagegen hatte man schon während der Beratungen zu einem preußischen Niederlassungs- bzw. Heimatsgesetz in den Zwanziger- und Dreißigerjahren des 19. Jahrhunderts klar erkannt, daß wegen der Unbestimmtheit des Begriffes die Bescholtenheit nicht als Grund für eine Ab- oder Ausweisung seitens der Gemeinde in Frage kommen könne und bei allfälliger Einräumung eines derartigen Ausweisungsrechtes überdies vorrangige staatliche Interessen, wie etwa die Bekämpfung des Vagabundenwesens und der Arbeitslosigkeit, ins Hintertreffen geraten würden. 11
Was nun das im Reichsgemeindegesetz normierte Tatbestandsmerkmal der "Auswärtigkeit” anbelangt, so hatte das Reichsgemeindegesetz nur grundsätzlich festgestellt, daß einerseits die Gemeinde über das Gesuch eines Auswärtigen um Verleihung des Heimatrechtes zu entscheiden habe und daß andererseits jeder Staatsbürger in einer Gemeinde heimatberechtigt sein müsse, verwies jedoch im übrigen hinsichtlich der "Heimatsverhältnisse” auf ein noch zu erlassendes "besonderes Reichsgesetz”. Dieses "besondere Reichsgesetz” war das Heimatgesetz von 186316), das Erwerb und Rechtswirkungen des Heimatrechts in der Gemeinde festlegte. Dieses Heimatrecht, welches nur einem österreichischen Staatsbürger, und diesem auch nur in einer einzigen Gemeinde, zustand, gewährte seinem Inhaber sowohl das Recht des ungestörten Aufenthaltes in dieser Gemeinde, also Ausweisungsschutz, als auch den Anspruch auf Armenversorgung durch ebendiese Gemeinde. Einem auswärtigen Armen durfte zwar "im Falle augenblicklichen Bedürfnisses die nöthige Unterstützung” nicht versagt werden, jedoch war er nach Feststellung der Zuständigkeit in seine Heimatgemeinde abzuschieben, wo er versorgt werden sollte. 12
Während aber noch 1849 im Provisorischen Heimatgesetz17) eine stillschweigende Ersitzung des Heimatrechtes und im Gemeindegesetz 185918) immerhin die Erwerbung eines Anspruches auf Verleihung des Heimatrechtes vorgesehen war, wurde nun nach dem Heimatgesetz 1863 das Heimatrecht ausschließlich nur mehr durch Geburt - nämlich das Heimatrecht des Vaters bzw. bei unehelichen Kindern der Mutter -, Verehelichung - nämlich das des Ehemannes -, Erlangung eines öffentlichen Amtes sowie durch freiwillige Aufnahme in den Gemeindeverband erworben. Diejenigen Heimatrechte, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Heimatgesetzes nach den früheren Vorschriften bereits erworben waren, sollten nach den Vorschriften des Heimatgesetzes solange in Kraft bleiben, bis sie nach den Bestimmungen des Heimatgesetzes verlorengingen, bis also ein neues Heimatrecht erworben wurde, womit "die alten, durch die faktischen Verhältnisse längst überholten heimatrechtlichen Beziehungen des Individuums bis selbst ins vorige Jahrhundert zurück”19) konserviert wurden. 13
Damit hatte sich die Situation der sogenannten Gemeindefremden deutlich verschlechtert, zumal die Binnenmigration aufgrund der Industrialisierung bis zur Jahrhundertwende derart gewaltige Ausmaße angenommen hatte, daß sich in Cisleithanien durchschnittlich bereits mehr als ein Drittel der Bevölkerung, in einzelnen Teilen aber schon mehr als zwei Drittel nicht mehr in ihren Zuständigkeitsorten aufhielt. So überwog etwa in Österreich unter und ob der Enns, in der Steiermark und in Triest im Jahre 1890 bereits die Zahl der Gemeindefremden diejenige der Heimatberechtigten deutlich, während nur noch in den agrarwirtschaftlich dominierten Gebieten mit gering entwickelter Industrie, wie etwa in Dalmatien, Galizien, der Bukowina und Istrien, aber auch in Tirol und Vorarlberg, eindeutig die Heimatberechtigten überwogen. 14
Es hatte also für einen nicht unbeträchtlichen Teil der österreichischen Bevölkerung, vor allem der arbeitenden Schichten, eine Umwandlung des faktischen Heimatortes zu einem rein rechtlichen stattgefunden. An die Stelle der mit dem Wohnsitz bzw. dem tatsächlichen Arbeits- und Aufenthaltsort identischen Zuständigkeitsgemeinde war nämlich in diesen Fällen nun eine rein fiktive Bindung zu einer Gemeinde getreten, da das Heimatrecht praktisch nahezu ausschließlich derivativ erworben wurde. Mit diesem Aufbau auf der Familiennachfolge, der Abstammung und damit dem "Forterben” des Heimatrechtes von Generation zu Generation wurde dieses gewissermaßen von einem Personenrecht zu einem Familienrecht, es versteinerte. Erst im Abschiebungsfall wurde diese fiktive Bindung zur Heimatgemeinde wieder in eine faktische rückverwandelt, und zu diesem Zweck hatten oftmals mühsame Ausforschungen des Heimatrechtes, vielfach verbunden mit jahrelangen Heimatrechtsstreitigkeiten, stattzufinden. 15
Viele Menschen versuchten nun, diesen Konsequenzen des Heimatgesetzes zu entgehen, um - insbesondere im Verarmungsfall -, nicht an einen ihnen vielleicht völlig unbekannten Ort abgeschoben zu werden. So berichtet der Wiener Universitätsprofessor und Abgeordnete zum Reichsrat Eduard Sueß in seinen Erinnerungen20), daß sich in der Kanzlei eines philantrophischen Vereines, dessen Aufgabe es sein sollte, "sinkende Familien aufrecht zu halten”, folgende Geschichte abgespielt habe: "Eine arme Frau erscheint. Sie hat fünf uneheliche Kinder. Der Beamte macht darüber eine leise Bemerkung. Sie sagt, sie sei ein braves Weib, alle Kinder seien vom selben Vater. Man fragt, warum sie ihn nicht heirate. Sie dürfe nicht, sagt sie; er sei ein Dalmatiner. Wenn er stürbe, würde sie samt den Kindern in die Fremde abgeschoben; ohne Ehe bleibe ihnen dagegen die gute Armenversorgung von Wien”. Dies sei, so Sueß, "eine gesetzliche Prämie gegen die Ehe”. Sueß erinnert sich weiter, daß ihm die "Sache ... so unglaublich” schien, daß er sich "um weitere Belehrung” an die Polizeibehörde wandte. Über sein dortiges Erlebnis berichtet er: "Man führte mich in das Detentionshaus zu St. Theobald. Ich trat in einen weiten, wenig beleuchteten Raum. Zu meiner Linken befand sich ein Tisch. An diesem saßen zwei nette Kinder ... und zwischen ihnen eine dunkle weibliche Gestalt, niedergebeugt auf den Tisch, die bedauernswerte Mutter. ... Sie war eine Wienerin, die Witwe eines aus Galizien ausgewanderten Erwerbsmannes, eines Klempners, und dorthin sollte sie jetzt mit ihren Kindern in Begleitung von Dirnen und Vaganten abgeschoben werden, in die weite, unbekannte, fremde Ferne, losgerissen von allem, was ihr im Leben lieb geworden, von allen kleinen Erwerbsgelegenheiten der Heimat, die Zukunft der Kinder zerschnitten”. 16
So gesehen war das Heimatgesetz nachgerade konkubinatsfördernd und verursachte damit einen circulus vitiosus, denn lebten nun zwei Menschen zwecks Vermeidung der heimatgesetzlichen Folgen im Konkubinat, so setzten sie damit gegebenenfalls einen Ausweisungsgrund im Bereich des Gemeindeausweisungsrechtes. Erregte nämlich ihr Konkubinat in der Gemeinde öffentliches Ärgernis, so war damit nach der ständigen Judikatur des Reichsgerichtes und des Verwaltungsgerichthofes der Verlust der Unbescholtenheit verbunden, was zur gemeindebehördlichen Ausweisung führen konnte. 17
Von einem Zeitgenossen21) wurde daher das Heimatrecht, wie es das Heimatgesetz bot, als "ein wahres Danaërgeschenk” bezeichnet, weil daraus, daß das Aufenthaltsrecht nur in der Heimatgemeinde unentziehbar war, e contrario folgte, daß es in jeder anderen Gemeinde unter bestimmten Umständen entzogen oder beschränkt werden konnte. Dies sei folglich "nicht etwa die Durchführung, sondern eine weitgehende und sehr bedenkliche Einschränkung des staatsgrundgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Freizügigkeit”. Je mehr Personen nun von der Gemeinde abwesend waren, in der sie das Heimatrecht, und damit das weder von der Gemeinde noch von den staatlichen Behörden entziehbare Aufenthaltsrecht, innehatten, desto praktisch relevanter wurde auch das Ausweisungsrecht, womit das Recht auf Freizügigkeit bzw. die Niederlassungsfreiheit für die betroffenen Personen potentiell obsolet war. 18
Da dies in ganz besonderem Maße für die Arbeiterschaft zutraf, wurde das Heimatgesetz natürlich von sozialdemokratischer Seite heftig kritisiert. "Anderswo in Europa” habe man, "je mehr sich die Industrie entwickelte, dem industriellen Arbeiter, der von Ort zu Ort zieht, wo ihn gerade der Unternehmer braucht, auch die rechtliche Möglichkeit des Aufenthalts gegeben”, "draußen das Recht der Freizügigkeit immer mehr ausgedehnt und ... andererseits das Recht auf Armenversorgung von einer ganz kurzen Frist abhängig gemacht. Anders natürlich in Österreich. Je mehr sich aber die Industrie vermehrte, je größer die Fluctuation der Bevölkerung wurde, je dringender also ein gutes Heimatsgesetz wurde, desto mehr wurde unser Heimatsgesetz verschlechtert.”22)19
Tatsächlich war Österreich durch sein unbedingtes Festhalten am Heimatrecht als Anspruchsgrundlage für die Armenversorgung weit hinter der deutschen Gesetzgebung zurückgeblieben, denn diese hatte schon 1870/71 mit der Einführung des die Armenversorgung gewährleistenden sogenannten Unterstützungswohnsitzes eine deutliche Verringerung der armenpolizeilichen Abschiebungen bewirkt. Nach der Novelle zum deutschen Gesetz über den Unterstützungswohnsitz von 1894 wurde ein solcher Wohnsitz überhaupt ex lege bereits dadurch erworben, daß jemand nach zurückgelegtem 18. Lebensjahr bloß zwei Jahre lang innerhalb eines sogenannten Ortsarmenverbandes seinen Aufenthalt genommen hatte. In Österreich hingegen hatte die nach vielfältigster Kritik am Heimatgesetz 1896 endlich zustandegekommene Heimatgesetznovelle23) zwar nun einen Anspruch auf Verleihung eines neuen Heimatrechtes vorgesehen, diesen aber noch an einen qualifizierten zehnjährigen Aufenthalt in der Gemeinde gebunden. 20
Wie bereits erwähnt, stellte das Heimatrecht in Verbindung mit dem Ausweisungsrecht eine besondere Bedrohung für die Arbeiterschaft dar. Besonders gefährdet war aber der im Arbeitskampf engagierte Teil der arbeitenden Bevölkerung, denn das vorhandene Repertoire von strafgerichtlichen, polizeilichen und gemeindebehördlichen Ausweisungsformen wurde nicht nur hemmungslos gegen sie eingesetzt, sondern vielfach auch mißbraucht, um generell im Zuge der Anarchismusbekämpfung auch gegen die sozialdemokratische und gewerkschaftliche Bewegung vorzugehen. 21
Zum einen boten die Normen des Strafrechts zahlreiche Möglichkeiten, Straftaten, die im Zusammenhang mit der politischen Überzeugung des Täters standen, mit Ausweisung zu belegen, da zum einen die Landesverweisung von Ausländern grundsätzlich im Ermessen des Gerichts stand, zum anderen aber die Abschaffung sowohl von Ausländern als auch von Inländern für einige Delikte im Strafgesetz vorgesehen war, die entweder unmittelbar den Arbeitskampf selbst betrafen oder sich gleichsam ideologisch zwingend im Zuge auch sozialdemokratischer bzw. gewerkschaftlicher Agitation ergaben. 22
Direkt den Arbeitskampf betraf das strafrechtliche Koalitionsverbot. Das Strafgesetz von 1852 hatte das Koalitionsverbot aus dem Strafgesetz von 180324) im Sinne des herrschenden Wirtschaftsliberalismus nicht nur übernommen, sondern überdies auch erweitert. Erstreckte sich nämlich nach dem Strafgesetz von 1803 die Strafbarkeit von Verabredungen, "um sich durch gemeinschaftliche Weigerung zu arbeiten, oder durch andere Mittel einen höheren Tag- oder Wochenlohn, oder andere Bedingungen von ihren Meistern zu erzwingen”, nur auf Handwerksgesellen bzw. auf deren Rädelsführer, welche mit verschärftem Arrest zu bestrafen und, wenn sie Inländer waren, obligatorisch aus dem Kronland zu verweisen waren, so wurde 1852 nun die Strafbarkeit der Koalition auch auf alle Arbeiter, insbesondere auf Berg- und Hüttenarbeiter, Hilfsleute bei Fabriks- oder sonstigen "Arbeits-Unternehmern”, Gewerbsleuten oder Dienstgebern, sowie auf Lehrjungen und Dienstboten ausgedehnt. Zwar wurde das Koalitionsverbot gleichzeitig auch auf die Koalitionen der Arbeitgeber erweitert, jedoch findet sich dafür eine analoge Sanktion nicht. So standen, wie Georg Lienbacher in der von ihm herausgegebenen Zeitschrift "Öffentliche Sicherheit” kritisierte, "der ungezügelten Coalitionsthätigkeit der Arbeitgeber die Arbeiter mit gebundenen Händen gegenüber, die Sonne des Gesetzes schien ihnen zwar gleich, aber der Wind des praktischen Lebens war ungleich vertheilt.”25) Erst das Koalitionsgesetz von 187026) hob die prinzipielle Strafbarkeit der Koalition auf. Die Unternehmer genossen nun praktisch uneingeschränkte Koalitionsfreiheit, während gegen Arbeiterkoalitionen weiterhin sehr repressiv vorgegangen wurde, etwa durch die Ausweisung Streikender - wie noch zu zeigen sein wird. 23
Aber auch die mit Abschaffung bedrohten Delikte - z.B. die Herabwürdigung der Verfügungen der Behörden, Aufwiegelung gegen Staats- und Gemeindebehörden sowie gegen einzelne Organe der Regierung, die durch Druckwerke verübten Delikte der Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen Religionsgenossenschaften, Körperschaften usw., die Beförderung einer vom Staate für unzulässig erklärten Religionssekte, öffentliche Herabwürdigung der Einrichtungen der Ehe, Familie, des Eigentums oder Gutheißung von ungesetzlichen oder unsittlichen Handlungen - wurden gleichsam naturgemäß gerade von sozialistischen "Agitatoren”, vor allem den sogenannten Radikalen, begangen. 24
So wurde etwa eine Verurteilung wegen Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen einzelne Klassen und Stände der bürgerlichen Gesellschaft wegen folgender Rede in einem Arbeiterbildungsverein ausgesprochen: "Das Telephon ist auch ein Werkzeug der Ausbeuter der Arbeiter, die Drähte gehen aber nur zu den Wollbaronen, Bergwerken, Fabriken und verschiedenen Arbeiter schindenden Dieben und Bestien. Wir fürchten uns weder vor den Beknöpfelten, noch vor den Wollbaronen, weder vor den Repetirgewehren, noch vor den Kanonen; für die Arbeiter braucht man nach dem Wunsche jener Bestien kein Bier, sondern nur Wasser, kein Fleisch, sondern nur Erdäpfel; wenn sie vor Hunger schreien, dann kommen sie in Arrest”27). In diesem Falle hatte allerdings das Strafgericht keinen Gebrauch von der in ihrem Ermessen stehenden Abschaffung gemacht, sondern die landesfürstliche Behörde hatte den "Agitator” ausgewiesen. 25
Das führt uns gleich zur polizeilichen Ausweisung, denn strafgerichtliche Verurteilungen wegen politisch motivierter Delikte konnten, selbst wenn für diese nach dem Strafgesetz keine Ausweisung angedroht war, eine Voraussetzung für die Abschaffung bzw. Abschiebung nach dem Reichsschubgesetz wegen Personen- bzw. Eigentumsgefährlichkeit aus der Haft tretender Sträflinge darstellen. Es ist daher nicht verwunderlich, daß die Sozialdemokratie nicht nur für eine Reform des Strafgesetzes eintrat, sondern insbesondere auch gegen das Schubgesetz. Dementsprechend beinhaltet etwa auch die Resolution des Hainfelder Einigungsparteitags über die politischen Rechte 1888/8928) gleich als ersten Forderungspunkt die "sofortige Aufhebung der Beschränkung der Freizügigkeit, also Schubgesetze und der Ausnahmeverfügungen29)”. 26
Allein schon die Erkenntnisse des Reichsgerichtes - gleichsam die Spitze des Eisbergs darstellend - veranschaulichen eindrucksvoll die repressive Behördenpraxis, betrafen doch über 40 von insgesamt 70 Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechts auf Freizügigkeit oder Aufenthaltsfreiheit durch Erkenntnisse nach dem Schubgesetz die Abschiebung oder Abschaffung von "Agitatoren” oder sonstigen unruhestiftenden Arbeitern, wovon das Reichsgericht in 32 Fällen der Beschwerde stattgab. "Wie vortrefflich es unsere Bezirkshauptmänner und Polizeidirectoren übrigens verstehen, die Schubgesetze mit dem Art. 4, der die Freizügigkeit gewährleistet, in Einklang zu bringen, kann man den zahlreichen Fällen entnehmen, welche alljährlich das Reichsgericht beschäftigen” - so das Volkstümliche Handbuch des österreichischen Rechts30). "Die Praxis vernichtet den Rest von Freizügigkeit, welchen das Abschiebungs- und Abschaffungsgesetz noch gelassen. Allerdings ist das Reichsgericht in den meisten Fällen den auf diesem Gebiet zu zahlreichen Gesetzwidrigkeiten entgegengetreten”31). 27
Wie die Judikatur zeigt, konnte für die Fällung eines Abschaffungserkenntnisses bereits ausreichend sein, wenn Personen als "Anhänger und Propagatoren der Socialdemokratie”32) galten und nach Ansicht der Behörde damit eine Gefahr für die Sicherheit der Person oder des Eigentums verkörperten. Lagen überdies polizeiliche oder gerichtliche Abstrafungen vor, seien es auch bloß solche wegen Verletzung des Vereins- oder Versammlungsrechts, des Koalitionsgesetzes oder Preßdelikte, so griffen die landesfürstlichen Behörden oft beim nächstbesten Anlaß zur Ausweisung, indem sie - zumeist ohne konkrete Prüfung dafür eventuell vorliegender Indizien - solche Personen als die Sicherheit der Person oder des Eigentums gefährdend qualifizierten. "Wem schwillt da nicht die Zornader”, so abermals das Volkstümliche Handbuch des österreichischen Rechts33), "wenn er liest, daß man in Oesterreich einen Menschen wegen Uebertretung des Vereinsgesetzes ,ausnahmslos und für immer abgeschafft', d.h. in Noth und Elend hinausgejagt hat! ... Daß der Beamte, der dieses Erkenntniß fällte, wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt ins Zuchthaus kam, haben wir bis heute nicht erfahren”. 28
In diesem Sinne erachtete es etwa eine steirische Bezirkshauptmannschaft für die Abschaffung einer - ansonsten nicht vorbestraften - Person wegen Gemeingefährlichkeit schon als ausreichend, daß diese die Anordnung, einen Versammlungsort aus Anlaß der Untersagung der Versammlung zu verlassen, mißachtet hatte34). War schon diese Handlung für die Behörde ein Grund zur Abschaffung, dann freilich um so mehr, wenn jemand die Verfügung der Behörde, eine Versammlung eines Vereines zu untersagen, außerdem "als eine muthwillige und lächerliche” bezeichnete, und sich weiters äußerte, daß er für diese "Frechheit der Bezirkshauptmannschaft Mittel finden werde” sowie die Auflösung einer Vereinsversammlung als "eine impertinente Verletzung des Versammlungsrechtes bezeichnete”35). Ebenso konnte aber auch eine Wirtshausrauferei Anlaß zu einer Abschaffung geben, wenn es sich nach Ansicht der Behörde um einen "Socialdemokraten” und "Rädelsführer von Excedenten” handelte36). 29
Eine andere Bezirkshauptmannschaft erblickte etwa einen Abschaffungsgrund in der Verurteilung eines von der Gemeindevorstehung seines Aufenthaltsortes als "Anarchist” geschilderten Arbeiters wegen öffentlicher Gewalttätigkeit und wegen Auflaufes37). Die gegenständliche öffentliche Gewalttätigkeit war dadurch begangen worden, daß der Abzuschaffende einem Gemeindewachmann mit der Faust in den Magen geschlagen hatte, um dessen "Dienstesausübung” zu vereiteln. Diese hatte darin bestanden, daß der Wachmann nach Beendigung einer Kirchtagstanzveranstaltung bei diesem Arbeiter eine "Eruirung und Beanständung” wegen eines abhandengekommenen Bierglases vornahm. Wegen Auflaufes war der Arbeiter deshalb verurteilt worden, weil er nach erfolgter Verhaftung eines anderen Arbeiters durch den Wachmann den angesammelten Leuten zugerufen hatte: "Fürchtet Euch nicht, wir gehen auf ihn [den Wachmann], er muß den Cuba [den verhafteten Arbeiter] herauslassen”. Ein derartig willkürliches Durchgreifen begründete die dieselbe Bezirkshauptmannschaft in einem ähnlich gelagerten Fall damit, daß sich die Bevölkerung des ganzen Distriktes "durch die fast unausgesetzte aufreizende Thätigkeit der socialistischen Agitatoren in einer mehr oder minder gereizten und gehässigen Gemüthsstimmung, namentlich gegen die öffentlichen Polizei- und Sicherheitsorgane” befinde, weshalb "Widersetzlichkeiten der Arbeiter gegen die Wachorgane sehr häufig” vorkämen38). 30
Bei anderer Gelegenheit hatte auch das Ministerium des Innern39) in ähnlicher Weise argumentiert, daß sich "infolge der agitatorischen Tätigkeit subversiver Elemente die Fälle der offenen Auflehnung gegen die Sicherheitsorgane in den Kohledistrikten” mehrten, weshalb die "Sicherheitsbehörde zur Hintanhaltung der daraus resultierenden Gefahren zweckdienliche Maßregeln ergreifen” müsse. Eine solche zweckdienliche Maßregel sei "unzweifelhaft die Entfernung derartiger, fremder Elemente aus dem Bezirke”, denn es gehe nicht an, daß die Tätigkeit der Sicherheitsorgane "lahmgelegt, ja sogar die persönliche Sicherheit der einzelnen Gendarmen gefährdet werde”. In diesem Fall war ein Bergarbeiter, welcher der Behörde als "rabiater Mensch” erschien, der "sozialdemokratischen Anschauungen huldige und sich dadurch stets bemerkbar gemacht habe”, für beständig aus dem Bezirk infolge einer Verurteilung wegen öffentlicher Gewalttätigkeit abgeschafft worden, wobei das Strafgericht als mildernd für die Strafbemessung "untadelhaftes Vorleben” sowie "Verstandesschwäche” und "vernachlässigte Erziehung” als gegeben erachtet hatte. Was die Tathandlung in diesem Fall anbelangt, so hatte der Bergarbeiter, auf einer Bank vor einem Gasthaus sitzend, gesehen, daß ein Gendarm seinen Schwager "behufs Ermittlung und Feststellung seines Namens” abführte, weil dieser angeblich aufrührerische Reden im Gasthaus gehalten hatte. Er war daraufhin auf diesen Gendarmen zugesprungen, hatte ihn an der Schulter gepackt, festgehalten und in etwa gerufen: "Den lassen wir nicht mit ihm gehen, das lassen wir nicht zu”40). Nachdem andere Personen ihn zurückgerissen hatten, konnte die Abführung fortgesetzt werden. Das Reichsgericht war nun allerdings der Ansicht, daß von einer persönlichen Gefährdung des Gendarmen keine Rede gewesen sein konnte, sondern daß die Strafbarkeit der Handlung vielmehr in der Gefährdung der "Autorität der Sicherheitsorgane” gelegen war, was nicht für eine Abschaffung ausreiche. 31
Besonders deutlich zeigt sich der Einsatz von Ausweisungen nach dem Schubgesetz aber - wie schon erwähnt - bei der Verhinderung oder Niederschlagung von Streiks. "Man wendet gegen die Arbeiter”, so schrieb Alois Zucker 189441), das Reichsschubgesetz "in Fällen an, in welchen sich die Abschiebung und Abschaffung als äusserst unbillige Härte, ja geradezu als grausame Massregel darstellen. Wenn der Arbeiter sich an einem Ausstande betheiligt oder sonst aus andern Gründen die Arbeit bei seinem Brodgeber verliert, ohne sofort bei einem Andern wieder zu finden, so wird, sobald er ,socialistischer Umtriebe' verdächtig erscheint, nicht selten gegen ihn” das Reichsschubgesetz in Anwendung gebracht. "Dieser Strenge der Auffassung liegt vielfach die Tendenz zugrunde, die ,Hetzer' aus den Haupt- und Industriestädten wegzuschaffen, weil man vermeint, dass die sociale Bewegung nur durch die agitatorische Thätigkeit Einzelner genährt und erhalten werde und dass sie mit derselben stehe und falle. Der beabsichtigte Endzweck wird aber durch dieses Vorgehen nicht erreicht. Der abgeschaffte, in manchen Fällen sogar abgeschobene Arbeiter, der in seiner Heimatgemeinde seinen Erwerb nicht zu finden vermag, weil es oft daselbst keinen gibt, wird durch diese Massregel nur verbittert und diese Massregel steigert seine Gegnerschaft zur bestehenden Gesellschaftsordnung erst recht zu einem bedenklichen Grade, dabei aber fallen seine Anschauungen und Lehren auch außerhalb der Grossstädte auf keinen unfruchtbaren Boden mehr”. 32
Daß bei Streiks die Behörden sehr oft mit wenig Verständnis für die Arbeiterschaft agierten und zumeist auf Seiten der Unternehmer und deren Interessen standen, bestätigt auch Gustav Kolmer42): "Die grellen Gegensätze zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern führten zu harten Lohnkämpfen in Industrie und Bergwerksbetrieben. Mit plumper Hand intervenierte die Polizei zugunsten des Kapitalismus und mit Militärgewalt glaubte man das Proletariat einzuschüchtern. Die Folge waren blutige Zusammenstöße, welche der sozialistischen Agitation neue Nahrung boten. Dann hob man das Koalitionsrecht in der Praxis auf, erschwerte die Freizügigkeit der Arbeiter, verhängte über Streikgebiete den Ausnahmezustand, arbeitete mit ... Abschiebungen und Ausweisungen. Dadurch entstand jene gefährliche Gruppe von Desperados, die sich in ihrer Existenz vernichtet, von der Staatsgewalt zum äußersten Widerstand gereizt, dem Anarchismus in die Arme warf”. 33
Schon ein kurzer Blick in die Judikatur des Reichsgerichtes zeigt, wie exzessiv und schikanös die politischen Behörden oft bei Streiks vorgingen. In vielen Fällen erscheinen die Begründungen der Abschaffungen so konstruiert und vordergründig "zurechtgezimmert”, daß der Schluß naheliegt, so manche erstinstanzliche Behörde habe nur einen Vorwand für eine Ausweisung gesucht bzw. nur auf einen Anlaßfall zur Entfernung einer mißliebigen Person gewartet. Keine Seltenheit war es, daß die Behörden für die Ausweisung von Streikenden nahezu beliebig Vorstrafen heranzogen, ohne für die konkrete Gefährlichkeit der Person Beweise zu erbringen oder diese zumindest glaubhaft zu machen. Aber auch ohne Vorliegen von vorhergegangenen Abstrafungen machten die Behörden bei Anführern von Streiks oft contra legem generell Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als Abschaffungsgrund geltend -was ja nur bei Ausländern einen Ausweisungsgrund darstellte - oder behaupteten Bestimmungs- oder Ausweislosigkeit des Auszuweisenden. So lautete z.B. die Begründung für eine beständige Abschaffung eines streikenden Bergmannes, daß dieser sich "als ein enragirter socialdemokratischer Agitator ... darstellt, dessen Aufenthalt ... aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als unstatthaft” erscheine43). Andere derartige Ausweisungen wurden damit begründet, daß der betreffende Bergmann ausweis- und bestimmungslos sei, weil er wenige Tage vor Fällung des Abschaffungserkenntnisses entlassen worden war und "als Agitator im Sinne der Arbeitseinstellungen” geeignet sei, "die öffentlichen Interessen des politischen Bezirkes gegenwärtig und in Zukunft zu gefährden”44). 34
Wie bereits dieses Beispiel zeigt, war die Ausweisung besonders in Bergbaugebieten ein häufig angewendetes Mittel, um die Arbeiterschaft bei Streiks in die Knie zu zwingen. Gerade für Bergarbeiter bedeutete nämlich die Arbeitsniederlegung eine Art Vabanquespiel, da sie nicht nur Gefahr liefen, daß das Aufenthaltsverbot über den Bezirk hinaus auf das gesamte Bergbaurevier erstreckt wurde und sie damit der Arbeitslosigkeit preisgegeben waren, sondern sie gingen infolge der Ausweisung auch ihrer, durch zum Teil jahre- oder jahrzehntelange Einzahlungen erworbenen Ansprüche auf die Bruderlade - also auf die seit 185445) gesetzlich vorgesehenen Werks-Versorgungsvereine der Bergarbeiter - verlustig. Die Bergarbeiter waren daher in besonderer Weise ihren Arbeitgebern ausgeliefert, da ihr Arbeitsplatzverlust mit vergleichsweise hohen materiellen Risiken verbunden war. Dennoch, wenn nicht gerade deswegen, ließen sich zahlreiche Beispiele für die Androhung und Durchführung von Abschaffungen im Zuge von Arbeitsniederlegungen der Knappen anführen. 35
So bemerkte etwa der prominente Sozialdemokrat Julius Deutsch anläßlich des Bergarbeiterstreiks in der Steiermark im Jänner 1892, welcher ca. 7.000 Bergleute erfaßte, daß es "manchmal schier unfaßbar” erschien, was "sich die Provinzialbehörden ... gegenüber den Arbeitern herausnahmen”. "Ihre hauptsächlichste Aufgabe schien die Behörde darin zu sehen, daß sie die in der Agitation etwas rührigeren Streikenden abschubierte.”46) In diesem Falle eröffnete die Behörde ihre Maßnahmen mit der Androhung der Delogierung der Streikenden samt ihren Familien, indem folgendes Schreiben des Bezirkshauptmannes den entlassenen Arbeitern zuging:47) "An den Bergarbeiter N. N. ... Die ... Werksleitung hat ... bekanntgegeben, daß sie von derselben entlassen worden sind, und zugleich ihren Lohnzettel sowie den Verdienstbetrag pro Dezember 1891 per 12 Gulden 57 Kreuzer anher übermittelt. Sie werden daher aufgefordert, binnen längstens drei Tagen die Wohnung im gewerkschaftlichen Hause zu räumen und in ebendieser Frist bei dem Gefertigten nachzuweisen, daß und wo Sie anderweitig in Arbeit und Erwerb stehen, widrigenfalls Sie gemäß dem Gesetze vom 27. Juli 1871 ... in Ihre Heimat verschoben werden müßten”. 36
Viktor Adler kommentierte dies in einem Artikel in der Arbeiter-Zeitung folgendermaßen48): "Man merke, der Bezirkshauptmann zahlt einem Arbeiter als Lohn für einen ganzen Monat 12 fl. 57 kr. aus; er weiß also, warum die Leute streiken. Trotzdem droht er mit Delogieren und Abschieben binnen drei Tagen!”. Der nächste Schritt war bereits die Abschaffung dieser Arbeiter für zehn Jahre aus dem gesamten Bergbaugebiet mit der Begründung, daß sie seit ihrer Entlassung bestimmungslos seien sowie kein Einkommen und keinen erlaubten Erwerb hätten, jedoch "als Agitator im Sinne der Arbeitseinstellungen, beziehungsweise der Fortführung des gegenwärtigen Streiks bekannt und hiermit geeignet” seien, "die öffentlichen Interessen des politischen Bezirkes ... gegenwärtig und in Zukunft zu gefährden”49). Nicht alle Bergarbeiter ließen sich diese Vorgangsweise freilich gefallen, wie zwei Beschwerden an das Reichsgericht dokumentieren. Dieses gab den Beschwerden statt, weil nach dessen Judikatur ein solcherart entlassener Bergarbeiter zwar "beschäftigungslos” sei, "wie dieß bei nicht definitiv angestellten Arbeitern jeder Gattung zeitweilig einzutreten pflegt”, nicht aber bestimmunglos im Sinne des Gesetzes. Selbst die durch einen Streik eingetretene, mehrere Wochen dauernde Beschäftigungslosigkeit genügte nach Ansicht des Reichsgerichtes nicht, um einen Arbeiter, "welcher sich in einem speciellen Arbeitszweige durch eine Reihe von Jahren an dem nämlichen Orte verwendet hat, den Charakter der Bestimmungslosigkeit zu geben”50). 37
Trotz der Erfolglosigkeit der Arbeitseinstellungen verstärkten sich die Streikaktivitäten in den Neunzigerjahren weiter und versetzten vor allem die böhmischen, mährischen und schlesischen Kohlereviere in Unruhe. Zu einem Bergarbeiterstreik größeren Ausmaßes kam es etwa 1894 im Falkenauer und Polnisch-Ostrauer Revier, um die Achtstundenschicht zu erringen. Im Zuge dieses Streiks, an dem sich ungefähr 10.000 Bergarbeiter beteiligten, wurden nicht nur 281 Arbeiter "gemaßregelt”, ausgewiesen und verloren, wie Julius Deutsch berichtete51), ihre seit "10, 14, 17, 20, 24, ja 30 Jahren” einbezahlten Beiträge an die Bruderlade, sondern es wurden auch 17 Arbeiter von der Gendarmerie erschossen und viele teilweise schwer verwundet. 38
Zwei Jahre später kam es erneut zu einem Bergarbeiterstreik, der sich über die Bergbaugebiete von Mährisch-Ostrau und Karwin ausdehnte und ca. 30.000 Bergarbeiter erfaßte. Auch im Zuge dieses Streiks kam es zu Ausweisungen von Arbeitern, weil diese keine bestimmte Beschäftigung, die ihnen dauernden Erwerb oder Einkommen verschafft hätte, nachweisen konnten und "an der Spitze der Streikbewegung ..., durch welche die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört erscheint”52), gestanden waren. Der zehnwöchige Generalstreik des Jahres 1900 um Arbeitszeitverkürzung und Lohnerhöhung erfaßte sodann bereits an die 80.000 Bergarbeiter und erstreckte sich über alle wichtigen Kohlenreviere in Österreich, Böhmen, Mähren und Schlesien. Wenngleich dieser Streik letztendlich zur gesetzlichen Einführung der neunstündigen Maximalarbeitsdauer im Jahre 190153) führte, weil Regierung und Reichsrat sich nicht länger der Notwendigkeit sozialpolitischer Reformen verschließen konnten, so agierten die Verwaltungsbehörden in der Provinz doch auch bei diesem Streik wieder in bekannter Weise. 39
Der Mangel des "sicherheitspolizeilichen Asyls”54), wie es die Heimatgemeinde im rechtlichen Sinn darstellte, unterwarf die politisch agierenden Arbeiter aber nicht nur dem Schubgesetz und seiner ausufernden Anwendung, sondern auch dem Ausweisungsrecht der Gemeinden. Freilich war eine gemeindebehördliche Ausweisung aus dem Gemeindegebiet nicht im gleichen Maße existenzvernichtend wie eine Abschaffung, welche ja auch das Gebiet mehrerer Bezirkshauptmannschaften bzw. ganze Kronländer und damit auch ganze Bergwerksdistrikte erfassen konnte, womit die Erwerbsmöglichkeiten der Arbeiter massiv eingeschränkt wurden. Im Unterschied zu den Abschiebungs- bzw. Abschaffungsgründen des Reichsschubgesetzes boten allerdings die Ausweisungsbestimmungen des Gemeinderechts dadurch, daß sie den Aufenthalt eines Auswärtigen auch unter die Voraussetzung des unbescholtenen Lebenswandels stellten, noch größeren Spielraum für eine Ausweisung. 40
Die Gemeindebehörden konnten aber nicht nur dann vom Ausweisungsrecht Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen für eine Abschiebung oder Abschaffung von vornherein nicht ausreichten, sondern auch, wenn eine Abschaffung dem reichsgerichtlichen Prüfungsverfahren nicht standhielt. So hatte etwa das Reichsgericht im Jahre 1900 einer Beschwerde gegen eine polizeiliche Abschaffung eines Bergarbeiters stattgegeben, weil von der behaupteten Gefährlichkeit für die Sicherheit der Person keine Rede sein konnte, da es sich bei dem zur Verurteilung des Abgeschafften führenden Delikt "lediglich um eine Widersetzlichkeit anläßlich eines gewöhnlichen Wirtshausexcesses” gehandelt hatte55). Infolge dieses Erkenntnisses war das Abschaffungserkenntnis von der Statthalterei im August 1900 außer Kraft gesetzt worden56). Bereits im Oktober 1900 beschloß jedoch der Gemeindeausschuß der Aufenthaltsgemeinde die Ausweisung des Bergarbeiters für immer aus dem Gemeindegebiet wegen bescholtenen Lebenswandels. Das Ausweisungserkenntnis wurde von der Bezirkshauptmannschaft bestätigt, von der Statthalterei außer Kraft gesetzt und über Rekurs der Gemeinde vom Ministerium erneut bestätigt. Hatten die Vorstrafen des Ausgewiesenen, der behördlicherseits als "renitent” und "heftiger Agitator anarchistischer Richtung” geschildert wurde, nicht für die Abschaffung nach dem Schubgesetz gereicht, so genügten sie nun allerdings für die gemeindebehördliche Ausweisung, da der Ausgewiesene 1889 auch wegen eines Eigentumsdeliktes verurteilt worden war. Angesichts dieser Vorstrafen hatte der Ausgewiesene nach der ständigen Judikatur sowohl des Reichsgerichtes als auch des Verwaltungsgerichtshofes während seines Aufenthaltes in der ausweisenden Gemeinde "keinen unbescholtenen Lebenswandel geführt” und war "von öffentlichem, entehrendem Tadel nicht frei geblieben”. Das Reichsgericht gab daher dieser Beschwerde nicht statt. 41
Zu diesem Standard-Repertoire an strafrechtlichen, polizeilichen und gemeindebehördlichen Ausweisungsmöglichkeiten war allerdings 1884 noch eine weitere hinzugekommen. Hintergrund dafür war, daß sich nach dem Hochverratsprozeß des Jahres 1870 die Arbeiterbewegung zunehmend in einen gemäßigten und einen radikalen Flügel gespalten hatte, welcher letztere immer mehr ins Fahrwasser der anarchistischen Richtung Johann Mosts geraten war, die in der Gewalt das wahre Mittel zur Befreiung des Proletariats erblickte und zur "Propaganda der Tat” aufrief. Der Staatsapparat reagierte darauf mit steigender Repression gegen die Arbeiterbewegung generell. Als zu Beginn der Achtzigerjahre der radikale Flügel unübersehbare Lebenszeichen in Form von verbaler und tätlicher Gewalt zeigte, verschärfte sich der Gegensatz zwischen Radikalen und Gemäßigten, nichtsdestotrotz richteten sich die Maßnahmen der Exekutive auch weiterhin ebenso gegen die Gemäßigten. 42
Erneute Arbeiterunruhen und Streiks in Wien sowie der Freispruch von 26 "revolutionären” Sozialisten durch die Geschworenen in einem im März 1882 geführten Hochverratsprozeß schufen schließlich ein Klima, das die Regierung ermunterte, nunmehr über Maßnahmen gegen Anarchismus und Sozialdemokratie nach deutschem Vorbild nachzudenken. Einerseits nahm die konservative Regierung des Grafen Eduard Taaffe zwar längst notwendige Reformen auf dem Sektor der Arbeitersozialgesetzgebung in Angriff, andererseits setzte sie aber ihre reaktionär-respressive Politik gegenüber der Arbeiterbewegung mit aller Härte des Ausnahmezustandes durch. Als nämlich zur Jahreswende 1883/1884 zwei Polizeibeamte und ein Geschäftsmann von radikalen Anarchisten ermordet wurden, holte man zum großen Schlag gegen die Arbeiterbewegung insgesamt aus, obwohl sich die gemäßigten Sozialdemokraten vehement von diesen Aktionen des radikal-anarchistischen Flügels distanzierten. 43
Aufgrund der Beratungen des Ministerrates wurden so am 30. Jänner 1884 zwei Verordnungen des Gesamtministeriums erlassen. Eine Verordnung57) suspendierte aufgrund des Gesetzes vom 23. Mai 187358) die Geschworenengerichtsbarkeit für Wien und Korneuburg. Die andere Verordnung59) erging aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 186960), das für den Fall ausgedehnter hochverräterischer und die persönliche Sicherheit gefährdender Umtriebe die Regierung zur Erlassung von Ausnahmsverfügungen ermächtigte. Die Verordnung des Gesamtministeriums traf nun Ausnahmsverfügungen für die Gerichtshofsprengel Wien, Korneuburg und Wiener Neustadt. Diese Ausnahmsverfügungen bestanden in einer Suspendierung der Grundrechte der Freiheit der Person, des Hausrechtes, des Briefgeheimnisses, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit, der freien Meinungsäußerung und Pressefreiheit sowie in einer Ermächtigung der Regierung, Ausnahmeanordnungen zur Handhabung der Polizei- und Strafgewalt zu erlassen. 44
Eine Wirkung der Suspension des Grundrechtes der Freiheit der Person war nun, daß "Personen, welche die öffentliche Ordnung gefährden, durch die Sicherheitsbehörde aus dem Bezirke der Suspension oder aus einem Orte dieses Bezirkes ausgewiesen werden können, soferne sie nicht an eben diesem Orte oder in eben diesem Bezirke zuständig sind; daß ferner Personen, welche an einem Orte dieses Bezirkes zuständig sind, durch die Sicherheitsbehörde angewiesen werden können, ohne behördliche Bewilligung diesen Ort nicht zu verlassen.” Aufgrund dieser Verordnung ausgewiesene Personen, die ohne Erlaubnis in das Suspensionsgebiet zurückkehrten, unterlagen einer Geldstrafe bis 1000 Gulden oder einer Arreststrafe von bis zu sechs Monaten. 45
Von der Ermächtigung zur Erlassung von Ausnahmeanordnungen zur Handhabung der Polizei und Strafgewalt wurde in weiterer Folge prompt Gebrauch gemacht, denn gleichzeitig mit der Kundmachung der Verordnung des Gesamtministeriums wurde an den Straßenecken Wiens plakatiert, daß u.a. sich auch diejenigen Personen strafbar machten, die einer von der Behörde ausgewiesenen Person Obdach gaben, ohne dies der Behörde sofort anzuzeigen. 46
Bereits am nächsten Tag wurde diese Verordnung des Gesamtministeriums entsprechend den gesetzlichen Vorschriften dem Abgeordnetenhaus unter Darlegung von Gründen unterbreitet, und - wie die Aufhebung der Geschwornengerichtsbarkeit - so stieß auch die Verordnung betreffend die Ausnahmsverfügungen im Reichsrat auf heftigen Widerstand. Abgesehen davon, daß Zweifel am Vorhandensein der Vorraussetzungen für den Erlaß einer derartigen Verordnung artikuliert wurden und man die Bestimmungen des Strafgesetzes sowie die polizeilichen Vorschriften für durchaus ausreichend erachtete, wurde vor allem der weite Umfang, in dem von den Ermächtigungen des Gesetzes von 1869 Gebrauch gemacht worden war, und die mangelnde Konkretisierung der zu treffenden Zielgruppe kritisiert. 47
Nachdem die Regierung in Reaktion auf die von verschiedenen Seiten im Abgeordnetenhaus vorgebrachten Einwände und Proteste gegen die Ausnahmeverordnung eine Erklärung abgegeben hatte, "von dieser Verordnung nur zum Zwecke der Unterdrückung der bestehenden anarchistischen Umtriebe Gebrauch machen und sie nach erreichtem Ziele außer Kraft setzen zu wollen”61), wurde sie schließlich trotz heftiger Diskussion und Kritik vom Abgeordnetenhaus mit 177 zu 137 Stimmen und wenig später auch vom Herrenhaus angenommen. 48
"Die Wiener Polizeigewaltigen gingen nun”, wie es Ludwig Brügel62) formulierte, "mit gewohnter Schneidigkeit mit den ,Anarchisten' ins Zeug; selbstverständlich verstanden sie unter Anarchismus meist Sozialismus, denn namentlich gegen Sozialisten und Sozialdemokraten wendete sich ihr Vorgehen, das nunmehr nach Genehmigung der Ausnahmeverordnungen gar keinerlei Hemmungen kannte”. Tatsächlich wurde die Polizei bereits unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung aktiv. 49
Wie Viktor Adler berichtete63), waren bereits in der Nacht des 30. Jänner 1884 "einige hunderte Genossen von Polizisten aus den Betten geholt” und aus dem Ausnahmegebiet ausgewiesen worden. Nach Adler wirkte der österreichische Ausnahmezustand "vielfach brutaler als sein Muster, der Kleine Belagerungszustand unter dem deutschen Sozialistengesetz. Allerdings konnten Zuständige nicht ausgewiesen werden, aber dafür war die Wirkung der Ausweisung nicht durch die Geltung der Ausnahmsverfügungen befristet; wer ausgewiesen wurde, war für immer heimatlos gemacht. Gegen die Ausweisung gab es kein Recht des Rekurses, die Polizei entschied in erster und letzter Instanz und brauchte ihren Ukas nicht zu begründen. Diese furchtbare Maßregel wirkte weit schlimmer, als die schwersten Strafen es tun können”. Darüber hinaus sei in Österreich die Situation auch deshalb "schlimmer als drüben” gewesen, "weil hier sofort schrankenlose Zügellosigkeit jedes einzelnen Bezirkspaschas eintrat, während in Deutschland die Brutalität und Grausamkeit doch mit einer gewissen Pedanterie funktionierte und man ihre Wirkungen ungefähr berechnen konnte”. 50
Auch Julius Deutsch fand naturgemäß bittere Worte über das Vorgehen der Staatsgewalt64): "Die Verhängung des Ausnahmszustandes über Wien und Umgebung war das Signal zu furchtbaren Sozialistenverfolgungen im ganzen Reiche. Wie eine Meute stürzten sich Polizei, Gendarmerie, Staatsanwaltschaften und Gerichtshöfe auf die Arbeiter und ihre Organisationen. Der österreichische Staat schien im Augenblick nur ein Ziel zu kennen: die Vernichtung der Arbeiterbewegung. ... In der ersten Woche nach der Verhängung des Ausnahmezustandes wurden in Wien und Floridsdorf gegen 300 Personen ausgewiesen. Wer sich in den Organisationen etwas emsiger betätigt hatte, verfiel diesem Schicksal. Zwischen Gemäßigten und Radikalen wurde dabei nicht viel Unterschied gemacht”. 51
Aber auch im Abgeordnetenhaus kam die Kritik an den Ausweisungen, die auch in den Jahren nach 1884 - wenngleich in viel geringeren Ausmaßen - weitergingen, bis zur Außerkraftsetzung der Verordnung im Jahre 1891 nicht mehr zum Verstummen, und zwar nicht nur von sozialdemokratischer Seite. Schließlich wurde nach zahlreichen erfolglosen Versuchen eine Aufhebung der Ausnahmsverordnung zu erreichen, diese im Juni 1891 teilweise außer Wirksamkeit gesetzt - teilweise deshalb, weil die von der Sicherheitsbehörde ausgewiesenen Personen weiterhin ausgewiesen blieben, sofern ihnen nicht fallweise die Rückkehr bewilligt wurde. Bezüglich der Aufrechterhaltung der Ausweisungen erklärte Ministerpräsident Taaffe, daß dieser "Punkt ... entweder naturgemäß von selbst verschwinden” werde - da die Ausgewiesenen entweder eine Rückkehrerlaubnis erhalten würden, "einige sterben, einige gar nicht mehr wünschen werden, zurückzukommen, einige werden vielleicht anderswo hängen bleiben” -, oder aber die Regierung würde "Anlaß nehmen”, ihn "seinerzeit aufzuheben”65). Dieser Anlaß wurde allerdings bis zum Ende der Monarchie nicht gefunden. 52
Angesichts der Handhabung der Ausnahmsverordnung und der niedrigen Anzahl der Rückkehrbewilligungen überrascht es auch nicht, daß der erste Parteitag der österreichischen Sozialdemokraten mit Rücksicht auf die Polizeiverhältnisse in Hainfeld stattfinden mußte. Ein Rundschreiben im Rahmen der Vorbereitung des Parteitages nannte das Problem beim Namen: "Leider kann wegen des Ausnahmezustandes, da wir so manchen Ausgewiesenen zu sehen hoffen, Wien nicht gewählt werden” 66). 53
Insgesamt wurden nach den Angaben der Regierung 379 Personen aus den betroffenen Gebieten ausgewiesen, davon 336 von der Wiener Polizeidirektion, wobei allein im ersten Jahr der Ausnahmsverordnung 297 Personen ausgewiesen worden waren. Allerdings wurden diese Zahlenangaben sogar im Abgeordnetenhaus bezweifelt, dort sprach man vielmehr von 419 Ausgewiesenen zwischen 1884 und 1890. 54
Stellt man nun resümierend in Rechnung, daß in Deutschland während der ganzen Geltungsdauer des Sozialistengesetzes insgesamt 797 Personen aus den vom sogenannten Kleinen Belagerungszustand betroffenen Bevölkerungsgebieten ausgewiesen wurden, dann kann man die Einschätzung Brügels nicht ganz von der Hand weisen: "Man denke, was die Wiener Polizeidirektion geleistet hätte, wenn sie ein Geltungsgebiet wie Berlin, Hamburg, Leipzig, Frankfurt, Stettin zur Verfügung und zwölf Jahre Zeit gehabt hätte!” 67)55
Angesichts der so auf vielfältige Weise völlig ausgehöhlten Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit fällte Alois Zucker bereits 1894 68) das zutreffende Urteil, daß nichts "unsere ganze Verfassungsgesetzgebung in einen so betrübenden ..., in einen so wohlverdienten Misscredit gebracht” habe, "als jene Methode, nach der man ohne vieles Besinnen manche Gesetze schuf, durch welche die Rechtswirksamkeit eines Principes aufgehoben wurde, das man ganz kurz zuvor feierlich urbi et orbi als ein staatsgrundgesetzlich verbürgtes verkündet hatte. Mit diesem Zuge der Unaufrichtigkeit, der das, was er mit der einen Hand scheinbar freigebig spendete, fast unmittelbar darauf mit der andern Hand, wenn nicht zur Gänze, so doch zum guten Theile wegnimmt, oder doch wesentlich verkürzt”, könne sich "eine neu heranziehende Epoche nicht befreunden”. 56

Tatsächlich konnte sich aber die neue heranziehende Epoche durchaus mit dieser Verkürzung der staatsbürgerlichen Rechte befreunden, denn nicht nur galt das Ausweisungsrecht der Monarchie nahezu unverändert in der Ersten Republik, sondern es blieb in wesentlichen Teilen sogar bis in die Zweite Republik hinein und sogar noch lange in dieser bestehen. 57


Fußnoten:

1 Siehe zum folgenden ausführlich Ilse REITER, Ausgewiesen, abgeschoben. Eine Geschichte des Ausweisungsrechtes in Österreich vom ausgehenden 18. bis ins 20. Jahrhundert (= Wiener Studien zu Geschichte, Recht und Gesellschaft II, hrsg. von Nikolaus Benke), Frankfurt a.M.-Berlin-Bern-New York-Paris-Wien 2000.

2 Isidor INGWER/J. ROSNER, Volksthümliches Handbuch des Oesterreichischen Rechtes I, Wien 1902, S. 34, 37.

3 Adam WANDRUSZKA, Ein vorbildlicher Rechtsstaat?, in: ders./Peter Urbanitsch (Hrsg.), Die Habsburgermonarchie 1848-1918, II: Verwaltung und Rechtswesen, Wien 1975, S. XVI.

4 Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 27. Oktober 1861, RGBl. Nr. 87.

5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142

6 So Erwin MELICHAR, Die Freiheitsrechte der Dezember-Verfassung 1867 und ihre Entwicklung in der reichsgerichtlichen Judikatur, in: Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht N.F. XVI (1966), S. 290. Melichar, S. 267, erklärt die Entscheidung des Reichsgerichts, daß durch Ausweisungen die Niederlassungsfreiheit, nicht aber die Freizügigkeit verletzt werde, dahingehend, daß die Ausweisung ja nicht das Verlassen des bisherigen Aufenthaltes oder Wohnsitzes verhinderte, sondern die Begründung eines neuen Aufenthaltes bzw. Wohnsitzes. Für Felix ERMACORA, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte. Ein Kommentar zu den österreichischen Grundrechtsbestimmungen, Wien 1963, S. S. 232 Anm. 118, ist es überhaupt "müßig”, sich bezüglich der Rechtsprechung des Reichsgerichtes damit auseinanderzusetzen, ob die Ausweisung den Art. 6 oder den Art. 4 betreffe.

7 Kaiserliches Patent vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117, wodurch eine neue, durch die späteren Gesetze ergänzte, Ausgabe des Strafgesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen vom 3. September 1803, mit Aufnahme mehrerer neuer Bestimmungen, als alleiniges Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Übertretungen für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, kundgemacht, und vom 1. September 1852 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird.

8 Siehe zum Begriff Heimatgemeinde, bzw. Zuständigkeits-, Heimatort weiter unten.

9 Gesetz vom 27. Juli 1871, RGBl. Nr. 88, in betreff der Regelung der polizeilichen Abschaffung und das Schubwesen.

10 Siehe weiter unten.

11 Siehe dazu weiter unten.

12 Siehe zum Heimatrecht weiter unten.

13 Gesetz vom 5. März 1862, RGBl. Nr. 18, womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens vorgezeichnet werden.

14 Siehe dazu weiter unten.

15 Bei diesen "Auswärtigen” handelte es sich wohlgemerkt um Gemeindefremde, nicht aber um Ausländer.

16 Gesetz vom 3. Dezember 1863, RGBl. Nr. 105, betreffend die Regelung der Heimatverhältnisse.

17 Kaiserliches Patent vom 17. März 1849, RGBl. Nr. 170, womit ein provisorisches Gemeinde-Gesetz erlassen wird.

18 Kaiserliches Patent vom 24. April 1859, RGBl. Nr. 58, womit ein neues Gemeindegesetz erlassen wird.

19 Josef REDLICH, Das österreichische Heimatrecht und seine Reform, in: Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik. Zeitschrift zur Erforschung der gesellschaftlichen Zustände aller Länder, hrsg. von Heinrich Braun, X (1897), S. 560.

20 Eduard SUESZ, Erinnerungen, Leipzig 1916, S. 331 ff.

21 So Heinrich RAUCHBERG, Zur Kritik des österreichischen Heimatsrechtes, in: Zeitschrift für Volkswirtschaft, Socialpolitik und Verwaltung. Organ der Gesellschaft österreichischer Volkswirte, hrsg. von Eugen von Böhm-Bawerk/Karl Theodor von Inama-Sternegg/Ernst von Plener, II (1893), S. 87.

22 Das neue Heimatsgesetz mit besonderer Rücksicht auf die Erlangung des Zuständigkeitsrechtes und des Rechtes auf Gemeindeunterstützung gemeinfaßlich dargestellt und mit allen nöthigen Gesuchsformularen versehen, Agitations-Ausgabe, Wien 1900, S. 3.

23 Gesetz vom 5. Dezember 1896, RGBl. Nr. 222, wodurch einige Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 1863 (RGBl. Nr. 105), betreffend die Regelung der Heimatverhältnisse, abgeändert werden.

24 Strafgesetz über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen, JGS = Gesetze und Verfassungen (Verordnungen) im Justiz-Fache 1780-1848 (Joseph II., Leopold II., Franz I., Ferdinand), Wien 1817-1848, Nr. 626

25 Georg LIENBACHER, Das Coalitionsrecht und dessen gesetzliche Beschränkung, in: ders. (Hrsg.), Öffentliche Sicherheit. Organ für Gesetzgebung und Verwaltung in Bezug auf alle Gegenstände der Polizei und des Polizeistrafrechtes I (1869), S. 316.

26 Gesetz vom 7. April 1870, RGBl. Nr. 43, wodurch unter Aufhebung der §§ 479, 480 und 481 des allgemeinen Strafgesetzes in Betreff der Verabredungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern zur Erzwingung von Arbeitsbedingungen, und von Gewerbsleuten zur Erhöhung eines Preises einer Waare zum Nachtheile des Publikums besondere Bestimmungen erlassen werden (Koalitionsgesetz).

27 Siehe das Erkenntnis des Reichsgerichtes vom 11. Jänner 1898, Z. 436 ex 1897, in: Sammlung der nach gepflogener öffentlicher Verhandlung geschöpften Erkenntnisse des k.k. österreichischen Reichsgerichtes, 17 Bde., hrsg. Anton Hye von Gluneck Anton (Bd. 1-9) und Karl Hugelmann (Bd. 10-18), Wien 1874-1919, XI Nr. 853.

28 Klaus BERCHTOLD (Hrsg.), Österreichische Parteiprogramme 1868-1966, Wien 1967, S. 140.

29 Siehe zu diesen weiter unten.

30 INGWER/ROSNER (wie Anm. 2), S. 37.

31 Ebd.

32 Vgl. das Erkenntnis des Reichsgerichtes vom 17. Jänner 1881, Z. 1, Slg. (wie Anm. 27) VI Nr. 229.

33 INGWER/ROSNER (wie Anm. 2), S. 41.

34 Siehe das Erkenntnis des Reichsgerichtes vom 4. Juli 1892, Z. 216, Slg. (wie Anm. 27) IX Nr. 568.

35 Siehe das Erkenntnis des Reichsgerichtes vom 4. Juli 1892, Z. 215, Slg. (wie Anm. 27) IX Nr. 567.

36 Vgl. das Erkenntnis des Reichsgerichtes vom 9. Juli 1897, Z. 216, Slg. (wie Anm. 27) X Nr. 817.

37 Vgl. zum folgenden das Erkenntnis des Reichsgerichtes vom 2. Juli 1900. Z. 192, Slg. (wie Anm. 27) XI Nr. 1005.

38 Siehe dazu das Erkenntnis des Reichsgerichtes vom 20. Oktober 1900, Z. 350, Slg. (wie Anm. 27) XI Nr. 1036.

39 Siehe zum folgenden das Erkenntnis des Reichsgerichtes vom 18. Jänner 1901, Z. 493 ex 1900, Slg. (wie Anm. 27) XII Nr. 1050.

40 Übersetzung aus dem Tschechischen.

41 Alois ZUCKER, Die Polizeiaufsicht nach österreichischem Rechte mit besonderer Rücksicht auf die Bestimmungen der neuesten Strafgesetzentwürfe, Prag 1894, S. 88 ff.

42 Gustav KOLMER, Parlament und Verfassung, 8 Bde., Wien-Leipzig 1902/1914, III, S. 387 f.

43 Erkenntnis des Reichsgerichtes vom 27. Oktober 1891, Z. 188, Slg. (wie Anm. 27) IX Nr. 527.

44 Erkenntnisse des Reichsgerichtes vom 28. April 1892, Z. 101 und 102, Slg. (wie Anm. 27) IX Nr. 556 und 557.

45 Siehe dazu das Kaiserliche Patent vom 23. Mai 1854, womit für den ganzen Umfang der Monarchie ein allgemeines Berggesetz erlassen wird, RGBl. Nr. 146.

46 Julius DEUTSCH, Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung, I, Wien 1929, S. 311.

47 Ebd.

48 Arbeiter-Zeitung vom 29. Jänner 1892, in: Viktor Adlers Aufsätze, Reden und Briefe, hrsg. vom Parteivorstand der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei Deutschösterreichs, II: Viktor Adler vor Gericht, Wien 1923, S. 229 f.

49 Vgl. die Erkenntnisse des Reichsgerichtes vom 28. April 1892, Z. 101 und 102, Slg. (wie Anm. 27) IX Nr. 556 und 557.

50 So die Erkenntnisse des Reichsgerichtes vom 28. April 1892, Z. 101 und 102, Slg. (wie Anm. 27) IX Nr. 556 und 557.

51 DEUTSCH (wie Anm. 46), S. 218.

52 Vgl. dazu die Stenographischen Protokolle über die Sitzungen des Hauses der Abgeordneten des Reichsrathes, 1867-1918, XI. Sess., 476. Sitzung am 16. April 1896, S. 24143.

53 Gesetz vom 27. Juni 1901, RGBl. Nr. 81, womit bezüglich der beim Kohlenbergbaue in der Grube beschäftigten Arbeiter das Gesetz vom 21. Juni 1884, RGBl. Nr. 115, über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Frauenspersonen, dann über die tägliche Arbeitsdauer und die Sonntagsruhe beim Bergbaue, abgeändert wird.

54 REDLICH (wie Anm. 19), S. 570.

55 So das das Erkenntnis des Reichsgerichtes vom 2. Juli 1900, Z. 192, Slg. (wie Anm. 27) XI Nr. 1005.

56 Siehe zum folgenden das Erkenntnis des Reichsgerichtes vom 19. April 1904, Z. 130. Slg. (wie Anm. 27) XIII Nr. 1247.

57 Verordnung des Gesamtministeriums vom 30. Jänner 1884, RGBl. Nr. 16, betreffend die Einstellung der Wirksamkeit der Geschworenengerichte für die Gerichtssprengel Wien und Korneuburg.

58 Gesetz vom 23. Mai 1873, RGBl. 120, betreffend die zeitweise Einstellung der Geschworenengerichtsbarkeit.

59 Verordnung des Gesamtministeriums vom 30. Jänner 1884, RGBl. Nr. 15, mit welcher für die Gerichtshofsprengel Wien, Korneuburg und Wiener Neustadt Ausnahmsverfügungen getroffen werden.

60 Gesetz vom 5. Mai 1869, RGBl. Nr. 66, womit aufgrund des Artikel 20 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, die Befugnisse der verantwortlichen Regierungsgewalt zur Verfügung zeitweiliger und örtlicher Ausnahmen von den bestehenden Gesetzen bestimmt werden.

61 Nr. 831 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen über die Sitzungen des Hauses der Abgeordneten des Reichsrathes, 1867-1918, IX. Sess., S. 3

62 Ludwig BRÜGEL, Geschichte der österreichischen Sozialdemokratie, 5 Bde., Wien 1922/23, III, S. 333.

63 Viktor ADLER, Der Weg nach Hainfeld, in: Der Kampf. Sozialdemokratische Monatsschrift, hrsg. von Otto Bauer/Adolf Braun/Karl Renner, II (1909), S. 145, 147.

64 Julius DEUTSCH, Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung, Wien 1908, S. 123.

65 Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Hauses der Abgeordneten des Reichsrathes, 1867-1918, XI. Sess., 31. Sitzung am 26. Juni 1891, S. 1248.

66 Zitiert nach BRÜGEL (wie Anm. 62) III, S. 393 Anm.

67 Ebd. IV, S. 161.

68 ZUCKER (wie Anm. 41), S. 87 f.

Aufsatz vom 5. April 2001
© 2001 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
5. April 2001

  • Zitiervorschlag Ilse Reiter, Die Freizügigkeit auf dem Schubkarren - Zum Spannungsverhältnis von Ausweisungsrecht und Bewegungsfreiheit in der Habsburgermonarchie im ausgehenden 19. Jahrhundert (5. April 2001), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net2001-04-reiter