Zeitschrift Aufsätze

Ilse Reiter

Die autochthonen Volksgruppen Österreichs. Ein Überblick über die Rechtslage von 1848 bis in die Gegenwart

A. Das Nationalitätenrecht der Habsburgermonarchie
I. Die Entwicklung von 1848 bis 1867
II. Die Ära der Dezemberverfassung
B. Die Entwicklung von 1918 bis zur aktuellen Rechtslage
I. 1918 bis 1938
II. Nationalsozialismus
III. 1945 bis 1976
IV. Das Volksgruppenrecht seit 1976
 

A. Das Nationalitätenrecht der Habsburgermonarchie

 

I. Die Entwicklung von 1848 bis 1867

 
Wie Stourzh in seinem grundlegenden Werk über die Gleichberechtigung der Nationalitäten in der konstitutionellen Habsburgermonarchie schreibt, so sollte 1848 – wie „die Gleichheit vor dem Gesetz an die Stelle der ständisch gegliederten Privilegien des ancien régime“ getreten war – die „Gleichberechtigung der Nationalitäten die ,National-Aristokratie‘ einzelner Nationalitäten ersetzen1. Die Forderung nach Gleichberechtigung, nicht bloßer Duldung, wurde daher in besonderem Maß von den minderprivilegierten Nationalitäten erhoben, die gegen die Dominanz der deutschen, magyarischen oder italienischen Bevölkerung der multinationalen Monarchie ankämpften. Eine wesentliche Forderung dabei war die Gleichstellung der Sprache der jeweiligen nationalen Minoritäten mit der deutschen Sprache, stellte diese doch bis 1848 die „Universalsprache der Monarchie“ bzw. die „allgemeine Geschäftssprache“ dar2.

1
Die Gleichberechtigung zweier Nationalitäten und Sprachen wurde erstmals in der sogenannten Böhmischen Charte vom 8. April 18483 garantiert, wonach „die böhmische Nationalität ... durch vollkommene Gleichstellung der böhmischen Sprache mit der deutschen in allen Zweigen der Staats-Verwaltung und des öffentlichen Unterrichts als Grundsatz zu gelten“ hatte, und gab letztlich auch den Anstoß für die Verankerung nationalitätenrechtlicher Schutzbestimmungen in der deutschen Reichsverfassung von 1849, der sogenannten Paulskirchenverfassung4. In der ersten gesamtösterreichischen Verfassung (mit Ausnahme der Länder der ungarischen Krone und des Königreiches Lombardo-Venetien), der sogenannten Pillersdorfschen Verfassung vom 25. April 18485 wurde sodann normiert, daß allen Volksstämmen6 „die Unverletzlichkeit ihrer Nationalität und Sprache gewährleistet“ sei (§ 4). Auch in dem im August 1848 vom steiermärkischen Landtag beschlossenen Verfassungsentwurf wurde „den Steiermärkern deutschen wie slovenischen Stammes ... die Gleichstellung ihrer Nationalitäten (gewährleistet)“7 und die Verwendung der slowenischen Sprache im Schriftverkehr mit dem Landtag und den Landesbehörden vorgesehen8. 2
Da die Pillersdorfsche Verfassung nach der sogenannten Sturmpetition vom 15. Mai 1849 vom Kaiser insofern zur Diskussion gestellt wurde, als der nun zu wählende Reichstag zum konstituierenden erklärt wurde9, kam es im Verfassungsausschuß dieses konstituierenden Reichstages zur Ausarbeitung eines (Ur)Entwurfes „über die allgemeinen Menschenrechte“, der hinsichtlich des Nationalitätenschutzes lautete: „Das Recht auf Wahrung der Nationalität überhaupt und der Nationalsprache insbesondere ist unverletzlich und durch den Staat verbürgt. Jeder hat das Recht, in seiner Sprache, wenn diese eine landesübliche ist, sein Anliegen bei seiner zuständigen Behörde vorzutragen und in derselben gerichtet zu werden. Die näheren Bestimmungen über das diesfalls einzuhaltende Benehmen der Organe der Staatsgewalt werden durch besondere Gesetze normiert. Bei der Einrichtung der Schulen und höheren Lehranstalten sollen die Landessprachen gleich gerechte Berücksichtigung finden“10. Nach ausgiebigen Debatten wurde dieser Entwurf stark verändert und lautete schließlich in der vom Verfassungsausschuß beschlossenen Fassung: „Alle Volksstämme des Reiches sind gleichberechtigt. Jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität überhaupt und seiner Sprache insbesondere. Die Gleichberechtigung aller landesüblicher Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate gewährleistet“11. Darüber hinaus sah der Verfassungsentwurf des seit Oktober im mährischen Kremsier tagenden Reichstages zum einen die Einklagbarkeit von Grundrechten vor, denn über „Klagen auf Genugtuung wegen Verletzung konstitutioneller Rechte durch Amtshandlungen der Staatsbediensteten“ sollte ein Oberstes Reichsgericht in einziger Instanz urteilen12. Zum anderen sollte den Nationalitäten eine Mitwirkung an der Reichsgesetzgebung dadurch eingeräumt werden, daß die Beschickung der sogenannten Länderkammer des Reichstages nicht nur durch die Landtage, sondern auch durch die „mit möglichster Rücksicht auf die Nationalität“, also nach ethnischen Gesichtspunkten, neu einzurichtenden Kreise vorgesehen war13, womit die Länderkammer ein ausgewogenes Verhältnis von Mehrheitsinteressen und Minderheitenschutz reflektieren hätte können14. 3
Unter der Regierung Felix Schwarzenbergs bemächtigte sich sodann, so Stourzh, die Staatsraison der „Parole der Gleichberechtigung“15, denn nicht nur versprach Schwarzenberg in seiner Regierungserklärung Ende November 1848 die gleiche Berechtigung und unbehinderte Entwicklung aller Nationalitäten, sondern auch Franz Joseph I. bekannte sich in seinem Thronbesteigungsmanifest vom 2. Dezember 1848 zur „Gleichberechtigung aller Völker des Reiches“16. Mit kaiserlichem Manifest vom 4. März 1849 löste der Kaiser in weiterer Folge den Kremsierer Reichstag auf, bevor dieser zu der bereits anberaumten Beschlußfassung über seinen Verfassungsentwurf zusammentreten konnte, und oktroyierte gleichzeitig ein Grundrechtspatent und eine Verfassung17. § 5 der oktroyierten Märzverfassung lautete hinsichtlich der Nationalitäten: „Alle Volksstämme sind gleichberechtigt und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache“, und entsprach so mehr oder weniger § 21 Abs. 1 des Kremsierer Grundrechtsentwurfes. Eine Parallelregelung zu Abs. 2 des Kremsierer Grundrechtsentwurfes findet sich weder in der Verfassung noch im Grundrechtspatent. Das Grundrechtspatent, das für die später als Cisleithanien bezeichneten Kronländer, nicht aber für Ungarn18 und Lombardo-Venetien, zusätzlich zur Märzverfassung weitere Grundrechte gewährte, normierte bloß in § 4, der sich mit dem Schul- und Bildungswesen beschäftigt, „daß auch die Volksstämme, welche die Minderheit ausmachen, die erforderlichen Mittel zur Pflege ihrer Sprache und zur Ausbildung in derselben erhalten“. Auch in den 1849/50 oktroyierten Landesverfassungen19 wurde die Gleichberechtigung der jeweils im Lande wohnenden Volksstämme und das unverletzliche Recht derselben auf Wahrung und Pflege ihrer Nationalität und Sprache verankert. 4
In weiterer Folge erging das Reichsgesetzblatt ab 1. November 1849 gleich authentisch in zehn Sprachen20, „zum lebendigen Beweis“, daß es der kaiserlichen Regierung „mit der Durchführung der verfassungsmäßig zugesicherten Gleichberechtigung aller Nationalitäten ... voller und heiliger Ernst“ war21. Außerdem sollte sich in den gemischtsprachigen Gebieten der Kronländer „jeder Beamte die Kenntniß der landesüblichen Sprachen verschaffen“ und bemühen, „die gleiche Berechtigung aller Stämme zu vermitteln und thatsächlich zur Geltung zu bringen“22. Von dieser nationalitätenfreundlichen Politik rückte die Regierung aber bereits im Jahre 1850 langsam ab. Zwar wurde noch im März ein Gesetzentwurf vorgelegt, in dem die Verwendung der landesüblichen Sprachen als Geschäftssprache vor den Gerichten in großzügiger Weise vorgesehen war, doch rief die Vorstellung, daß in gemischtsprachigen Gebieten ein Richter in allen landesüblichen Sprachen verhandeln müsse, im Ministerrat Bedenken hervor. Der Ministerrat ließ daher diesen Entwurf fallen und beschloß, die Frage der Gerichtssprache „lediglich durch Ministerial-Instrukzionen von Fall zu Fall und nur in jenen Kronländern zu ordnen, wo sich verschiedene Landessprachen befänden und wo das Bedürfniß zu einer solchen Regelung hervorträte“23. Wie Stourzh treffend bemerkt, sollte diese Politik hinkünftig „die österreichische Praxis der Nationalitäten- und Sprachenfrage in immer stärkerem Maße kennzeichnen“24. 5
In der mit Aufhebung der bisher undurchgeführten Märzverfassung und des Grundrechtspatents25 nun endgültig einsetzenden Epoche des sogenannten Neoabsolutismus wurde in weiterer Folge die Mehrsprachigkeit des Reichsgesetzblattes abgeschafft26 und die deutsche Sprache als alleinige Unterrichtssprache an den Universitäten angeordnet. Weiters erfolgte im Elementarunterricht nun die Wahl der Unterrichtssprache nach der Mehrzahl der Schüler, also in der Sprache der Mehrheit der Bewohner eines Ortes, wobei die zweite Landessprache bei Bedarf gelehrt werden sollte. Der höhere Unterricht fand in der Regel in der deutschen Sprache statt, oder aber auch in der Landessprache, sofern es sich, wie im Falle der italienischen Sprache, dabei um eine sogenannte „Cultur-Sprache“ handelte. In den slawischen und ungarischen Kronländern sollte an den höheren Schulen jedenfalls möglichst in deutscher Sprache unterrichtet werden, zumindest aber hatte die deutsche Sprache ein verpflichtender Unterrichtsgegenstand zu sein27. Dieser „Primat der deutschen Sprache“ war jedoch „in erster Linie als Funktion des Strebens nach der Großmachtstellung und Einheit der Monarchie zu verstehen, und nicht im Sinne nationalpolitisch motivierter Germanisierungstendenzen“28. 6
Aber bereits 1860 zeichnete sich im Zuge der beginnenden Konstitutionalisierung eine Trendwende in der Nationalitätenpolitik ab29, da die Krone der Unterstützung der einzelnen Volksstämme bedurfte, womit es letztlich zu einer „Renaissance des nur knapp ein Jahrzehnt zuvor in den Hintergrund gedrängten Gleichberechtigungspostulats“30 kam. Wenngleich ein tschechischer Vorstoß 1861 zur „Durchführung der Gleichberechtigung der Landessprachen in den Ämtern“31 an der Ablehnung der kaiserlichen Regierung scheiterte, so gelang es den tschechischen Abgeordneten im böhmischen Landtag 1864, ein Gesetz betreffend die Durchführung der Gleichberechtigung der beiden Landessprachen in Volks- und Mittelschulen durchzusetzen und dafür 1866 die kaiserliche Sanktion zu erhalten. Dieses von deutscher Seite „Sprachenzwangsgesetz“ genannte Gesetz bestimmte, daß zwar nur eine der beiden Landessprachen an öffentlichen Schulen Unterrichtssprache, die andere jedoch verpflichtender Lehrgegenstand war. Wie die Versuche der Regierung Schmerling, die Beschickung des Reichsrats der sogenannten Februarverfassung durch die einzelnen Landtage mittels von Zugeständnissen an die einzelnen Volksstämme – z.B. in Siebenbürgen – zu bewirken, dokumentieren, blieb auch nach 1860 „die Gleichberechtigungsparole ein Instrument der Krone bei ihren wechselnden Bündnissen mit politischen Gruppierungen und Nationalitäten“32. 7

II. Die Ära der Dezemberverfassung

1. Entstehung und Inhalt von Art. 19 StGG

Am 21. Dezember 1867 erging für die den Ländern der ungarischen Krone gegenüberstehende Gesamtheit der übrigen habsburgischen Länder, die in der Umgangssprache als Cisleithanien bezeichnet wurde, eine Reihe von Verfassungsgesetzen oder Staatsgrundgesetzen, die zusammen die Dezemberverfassung bildeten. Es waren dies das Gesetz, welches das Grundgesetz über die Reichsvertretung der sogenannten Februarverfassung von 1861 abänderte, das Staatsgrundgesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichts, das Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt, das Staatsgrundgesetz über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt, das Gesetz über die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung (Delegationsgesetz), durch welches das Ausgleichsergebnis mit Ungarn in innerstaatliches Recht Cisleithaniens transformiert wurde, und das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger33. 8
Der von einer kleinen Gruppe von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses des Reichsrates erarbeitete Entwurf des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger entsprach hinsichtlich des Nationalitätenschutzes ursprünglich inhaltlich der Märzverfassung und lautete: „Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung seiner Nationalität und Sprache“. Der Unterschied zur Märzverfassung bestand freilich darin, daß der Nationalitätenartikel nicht Bestandteil des organisatorischen Teils der Dezemberverfassung sein sollte, sondern wie im Kremsierer Entwurf in einem Grundrechtskatalog eingebaut war. 9
In Abänderung dieses Entwurfes34 drängten in weiterer Folge die deutschböhmischen Reichsratsabgeordneten auf die Aufnahme einer Bestimmung, welche den in Böhmen seit 1864 geltenden „Sprachenzwang“ im Pflichtschulbereich beseitigen sollte. Von slowenischer Seite wurde weiters in Anlehnung an den Kremsierer Entwurf erfolgreich gefordert, daß in Art. 19 jedem Volksstamm „ein gleiches unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und auf den Gebrauch seiner Sprache in Schule, Amt und öffentlichem Leben gewährleistet“ werde. Darüber hinaus zielte ein polnischer Vorschlag darauf ab, die Durchführung des Nationalitätenschutzes insofern der Länderkompetenz zuzuordnen, als die Gleichberechtigung der Volksstämme „in den einzelnen Königreichen und Ländern durch Landesgesetze über Unterrichts , Amts- und Gerichtssprache in Ausführung gebracht“ werden sollte35, was von der deutsch-liberalen Mehrheit im Verfassungsausschuß abgelehnt wurde. Auf das Herrenhaus ging schließlich die Änderung des späteren Abs. 2 zurück. Die Formulierung, der Staat „gewährleiste“ die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben“ wurde nämlich dahingehend modifiziert, daß nur mehr von einer Anerkennung die Rede war, da man sich nicht im Vorhinein für die Erfüllung eines derartigen Versprechens verbürgen könne. 10
Schließlich lautete Art. 19 in seiner endgültigen Fassung: Abs. 1: „Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.“ Abs. 2: „Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt.“ Abs. 3: „In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält.“ 11

2. Durchführung von Art. 19 StGG

a) Allgemeines

Betreffend die Durchführung des Art. 19 stellte der Verfassungsausschuß fest, daß „in eine Feststellung der Bestimmungen wegen Ausführung dieses Grundsatzes jedoch nicht eingegangen“ wurde, „weil die Ausführungsgesetze und Verordnungen theils zum legislativen Wirkungskreis der Reichsvertretung und der Landtage, theils zu den administrativen Befugnissen der Regierung gehören und aus den einzelnen Königreichen und Ländern in der Sprachenfrage sehr verschiedene Wünsche und Forderungen vernommen werden“36. Dementsprechend kam man zum Ergebnis, daß es sich bei Art. 19 „um bloße erst durchzuführende Grundsätze für die Legislatur und die Administration“ und nicht um unmittelbar anwendbares Recht handle37. Die kompetenzrechtliche Situation war allerdings tatsächlich alles andere als klar38, da die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Reichs- und Landesgesetzgebung sowie der Verordnungsgewalt der Regierung durchaus umstritten war. Wenngleich anfänglich eher die Meinung vertreten wurde, daß Art. 19 durch ein Reichsgesetz ausgeführt werden sollte, ging fortan die Entwicklung vielmehr in die Richtung, daß die Kompetenz zur Durchführung von Art. 19 je nach dem auszuführenden Sachgebiet bei verschiedenen Normsetzungsorganen gesehen wurde, wie es auch schon der Verfassungsausschuß angesprochen hatte. 12
So kristallisierten sich in weiterer Folge die für die Durchführung von Art. 19 charakteristischen Merkmale heraus, nämlich, wie Stourzh formuliert, einerseits die „Kargheit reichseinheitlicher, d.h. für Cisleithanien insgesamt geltender Regelungen“, andererseits „die Vielfältigkeit und Vielzahl uneinheitlicher Regelungen für einzelne Länder oder Ländergruppen“39, sowie die inhaltliche Unterschiedlichkeit der diversen Rechtsnormen. Wenngleich reichsgesetzliche Regelungen kaum erfolgten – trotz einiger Anläufe erfolgte in Cisleithanien im Unterschied zu Transleithanien nicht einmal die Festlegung einer Staatssprache40 –, so gab es doch häufiger Verordnungen der Reichsregierung oder zentraler Behörden und vor allem Landesgesetze, die Ende des Jahrhunderts zum wichtigsten Instrument der Umsetzung des Nationalitätenschutzes wurden. Auf diese Weise hatten vor allem die Länder und letztlich sowohl das durch das Staatsgrundgesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichts geschaffene Reichsgericht als auch der im Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt vorgesehene Verwaltungsgerichtshof die Last der Durchführung bzw. Konkretisierung zu tragen. Wie sich Joseph Unger 1877 betreffend das Reichsgericht ausdrückte, führte dieses den Art. 19 „von Gerichtswegen“ aus41. 13
Das 1869 tatsächlich errichtete Reichsgericht hatte nämlich „über Beschwerden der Staatsbürger wegen Verletzung der ihnen durch die Verfassung gewährleisteten politischen Rechte“ zu entscheiden, nachdem die Angelegenheit „im gesetzlich vorgesehenen administrativen Wege ausgetragen“ worden war42. So bedeutsam die Einführung eines gerichtlichen Beschwerderechtes wegen Verletzung von Grundrechten auch war, so stellte die Tatsache, daß den Erkenntnissen des Reichsgerichts lediglich Feststellungscharakter hinsichtlich der behaupteten Grundrechtsverletzung, nicht aber eine kassatorische Wirkung betreffend die Verfügung oder Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eingeräumt war, eine entscheidende Minderung des gewährten Rechtsschutzes dar. Überdies kam dem Reichsgericht nicht die Kompetenz der Prüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu. Die Verwaltungsbehörden waren außerdem nicht verpflichtet, einen der Rechtsanschauung des Reichsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen43, wenngleich dies in der Praxis wohl in der Mehrzahl der Fälle doch geschah44. 14
Darüber hinaus konnte jemand, der „durch eine Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein“45 behauptete, seine Ansprüche vor dem 1876 errichteten Verwaltungsgerichtshof einklagen, dessen Erkenntnissen im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung im Unterschied zum Reichsgericht kassatorische Wirkung zukam, weshalb oft der Weg zum Verwaltungsgerichtshof dem zum Reichsgericht vorgezogen wurde. Wo allerdings den angefochtenen behördlichen Entscheidungen oder Verfügungen „ein politischer Beigeschmack anklebte“, suchte man aufgrund des Bestellungsmodus seiner Richter und dadurch auch seiner intensiveren Interdependenz zum öffentlichen und politischen Leben vielfach lieber die Entscheidung des Reichsgerichts46, das somit weit mehr als der Verwaltungsgerichshof ein „politischer Gerichtshof“ war47. 15

b) Grundlegende Begriffsklärungen durch das Reichsgericht

Von großer Bedeutung war die Judikatur des Reichsgerichts – aber auch die des Verwaltungsgerichtshofes – zunächst hinsichtlich der Frage, ob es sich bei Art. 19 um ein reines „Verheißungsgesetz“, das zwecks Anwendbarkeit Ausführungsbestimmungen bedurfte, oder um unmittelbar anwendbares Recht handelte. Während die Lehre48 an der unmittelbaren Anwendbarkeit zweifelte – waren doch nach dem Wortlaut des Staatsgrundgesetzes nicht einzelne Staatsbürger, sondern die Volksstämme, denen keine Rechtssubjektivität zukam, Träger der Nationalitätenrechte –, vertrat das Reichsgericht seit 187749 (und später auch der Verwaltungsgerichtshof) in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß es sich bei Art. 19 um unmittelbar anwendbares Recht handle, womit freilich auch die von Art. 19 verwendeten Begriffe einer Abklärung durch das Reichsgericht unterzogen werden mußten. Ebenfalls 1877 schuf das Reichsgericht ein weiteres bedeutsames Präjudiz, indem es zu Trägern von staatsbürgerlichen Rechten auch juristische Personen, etwa die Gemeinden, erklärte50. 16
Des weiteren war grundsätzlich fraglich, was unter einem „Volksstamm“ und dem ihm in Art. 19 eingeräumten unverletzlichen Recht auf Wahrung und Pflege seiner „Nationalität und Sprache“ in konkreten Fällen zu verstehen sei. Zwar nahm das Reichsgericht zum Begriff der Nationalität nicht grundsätzlich Stellung, stellte aber doch fest, daß sich das Wesen der Nationalität nicht in der Sprache erschöpfe, sondern darüber hinausgehe51. Unter Nationalität verstand das Reichsgericht, so Melichar52, „offenbar ... nur in einem gewissen Umfang geographisch, historisch und sprachlich geeinte, mit spezifisch nationalem Zusammengehörigkeitsgefühl erfüllte menschliche Gruppen“. 17
Das Problem des Begriffes „Volksstamm“ und „Nationalität“ trat auch bei einer Beschwerde der galizischen Stadtgemeinde Brody an das Reichsgericht 1880 zutage53, denn obwohl die deutsche Sprache Muttersprache der zu vier Fünftel jüdischen Bevölkerung war, hatte der galizische Landesschulrat die Errichtung öffentlicher Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache abgelehnt. Das Reichsgericht vertrat zwar die Ansicht, daß den jüdischen Einwohnern von Brody „als österreichischen Staatsbürgern und ohne alle Rücksicht auf ihre Religionsconfession ..., nicht verwehrt werden“ könne, „nicht nur sich selbst als der deutschen Nationalität angehörig und die deutsche Sprache als ihre Sprache zu erklären, sondern auch für ihre ... Kinder ... die deutsche Sprache als Unterrichtssprache zu fordern, da ja doch auch diese Sprache als eine der in Galizien noch immer landesüblichen Sprachen gilt“ – für welche Qualifikation es „schon nach dem allgemein sprachgebräuchlichen Sinne des Wortes: ,landesüblich‘ genüge, wenn sie auch nur in einzelnen Bezirken oder Orten des Landes, also doch auch im Lande üblich, d.h. von irgend einer größeren daselbst vereinigten Zahl von Eingebornen im täglichen Umgange gesprochen wird“54 – vermied es aber trotz intensiver Diskussionen, auf die Frage der Volksstamm-Zugehörigkeit explizit einzugehen55. Jedenfalls sprach das Reichsgericht in späteren Judikaten56 den Juden ab, ein eigener Volksstamm und damit Träger eines besonderen Sprachenrechts zu sein, da als Sprache eines Volksstammes nur eine solche verstanden werden könne, die von allen Angehörigen des Volksstammes gesprochen werde. Das in Galizien und der Bukowina vorkommende Jiddisch sei nicht die Sprache eines Volksstammes, sondern eine reine Lokalsprache. Die Juden seien also nicht als Volksstamm, sondern vielmehr als reine Religionsgesellschaft zu behandeln57. 18
1910 stellte sich für das Reichsgericht weiters die Frage, ob der tschechische Volkstamm in Wien wohne, sprach doch Art. 19 Abs. 3 davon, daß „in den Ländern, in denen mehrere Volksstämme wohnen“, „die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein“ sollten, daß ohne Sprachenzwang „jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält“. Darauf Bezug nehmend kämpften die Wiener Tschechen, insbesondere der 1872 gegründete Komenský-Schulverein58, um öffentliche Minoritätenschulen mit dem Argument, daß der tschechische Volksstamm auch in Österreich unter der Enns und insbesondere in Wien wohne. Nach Ansicht des Reichsgerichts wohnte der tschechische Volksstamm jedoch nicht in Wien, da „die nationale Gemeintätigkeit den in Österreich unter der Enns wohnhaften Angehörigen böhmischer Nationalität ... in dem öffentlichen Leben des Landes nicht jene historische Wurzeln geschlagen“ habe, „welche ihnen, als einer geschlossenen Einheit, den das wesentliche Merkmal eines Volksstammes des Landes bildenden Charakter einer nationalen Individualität im Lande verliehen hätte“. Hierzu würde nämlich „eine historische Entwicklung gehören, welche sich durch eine bleibende Ansiedlung und durch ein Verwachsensein mit dem Leben der Gesamtbevölkerung geltend macht“59, womit die Anwendbarkeit von Abs. 3 verneint wurde. Was die ebenfalls behauptete Landesüblichkeit der tschechischen Sprache anbelangt, so wurde argumentiert, daß im Unterschied zu Brody die tschechische Minorität in Wien „so zerstreut unter der Gesamtbevölkerung angesiedelt sei, daß ihre Sprache im Verkehre und öffentlichen Leben sich zur Landesüblichkeit nicht aufgeschwungen habe“60. 19
Immer wieder hatte sich das Reichsgericht also auch mit der Frage zu befassen, welche Sprachen als Landessprachen, als landesübliche Sprachen oder als Lokalsprachen anzusehen waren61, denn nur die Anerkennung der Landesüblichkeit einer Sprache bedeutete deren Gleichberechtigung mit den anderen landesüblichen Sprachen und der jeweiligen Landessprache bzw. den jeweiligen Landessprachen, d.h. nach Ansicht des Reichsgerichts solchen Sprachen, die „im ganzen Lande und nicht blos in einem größeren oder kleineren Territorium oder Bezirke oder gar blos an einzelnen geschlossenen Orten des Landes übliche Sprachen bestehen“62,in Schule, Amt und öffentlichem Leben. 20

c) Sprachenrecht

Wie Vilfan zutreffend bemerkt, bestand das „cisleithanische Sprachenrecht ... aus allgemeinen Grundsätzen, mehr oder weniger kasuistischen Normen, vor allem aber aus einer Fülle von Judikaten, von internen Weisungen oder Beschlüssen, von tatsächlich eingebürgerten Gepflogenheiten und irgendwie durchgesetzten Neuerungen, was alles je nach Ländern, Gerichtssprengeln und sogar Orten verschiedene Situationen hervorbringen konnte. Das ganze Gefüge bestand also aus einigen spröden Quadern und einer Masse winziger Bausteine – ein Resultat der besonders intensiven Verflechtung des Sprachenrechtes mit den nationalpolitischen Geschehnissen und überhaupt dem täglichen Leben“63. Es sollen daher in dieser Studie vorrangig die „spröden Quader“ und die insbesondere auf Kärnten bezüglichen „Bausteine“ überblicksartig dargestellt werden, um einen besseren Vergleich zur Situation nach 1918 zu ermöglichen. 21

1) Geschäftssprache der gesetzgebenden Körperschaften und Gesetzessprache

Betreffend die Geschäftssprache des Reichsrates existieren – mit Ausnahme der nach dem Delegationsgesetz vorgesehenen Delegation des cisleithanischen Reichsrates64 – keine Rechtsvorschriften. Während die deutsche Sprache unbestrittenermaßen im Herrenhaus in alleiniger Verwendung stand, bildeten sich für den Sprachengebrauch im Abgeordnetenhaus im Laufe der Zeit Konventionen heraus, die einen Primat der deutschen Sprache widerspiegeln65. Wurden Reden von Abgeordneten in einer anderen als der deutschen Sprache gehalten, wurden anfänglich dem Präsidium von den Rednern deutsche Übersetzungen überreicht, welche in das deutsch geführte Protokoll Aufnahme fanden. Seit 1873 unterblieben allerdings in der Regel diese Übersetzungen und die Reden wurden trotz Protesten gegen diese Übung nicht protokolliert. Seit 1897 nahmen die Reden in nichtdeutscher Sprache zu, woraufhin vom Präsidium die jeweiligen landesüblichen Sprachen zugelassen wurden. 1917 beschloß das Abgeordnetenhaus schließlich, daß alle Reden wortgetreu, also in der Sprache des Vortrages im Hause, in die stenographischen Protokolle aufzunehmen seien. Schon vor 1917 hatte es allerdings Erleichterungen bei Interpellationen und Petitionen gegeben66. 22
Die Festlegung der Geschäftssprache der Landtage67 erfolgte in den einzelnen Ländern entweder durch Landesgesetz, wie 1905 in Mähren68 und 1909 in (den einsprachigen Ländern) Österreich unter und ob der Enns, in Salzburg und Vorarlberg69, durch autonome Geschäftsordnungen der Landtage, wie beispielsweise in Tirol, Böhmen und Kärnten, oder aber aufgrund von Übung und Herkommen sowie ad hoc gefaßten Landtagsbeschlüssen, wie in der Bukowina und der Steiermark. Auch inhaltlich bestanden große Unterschiede. Während nämlich etwa in der Geschäftsordnung des böhmischen Landtags70 jeder der „beiden Landessprachen ... das ... ihr gebührende gleiche Recht“ gewahrt und in Tirol71 die deutsche Sprache nur geringfügig bevorzugt wurde, legte der Kärntner Landtag entgegen dem Gleichberechtigungsgrundsatz allein die deutsche Sprache als Verhandlungssprache fest72. In der Steiermark waren zwar Reden in slowenischer Sprache zulässig, doch wurde ihr Wortlaut nicht protokolliert73. 23
Was die Gesetzessprache anbelangt, so war die Sprache der Reichsgesetze deutsch. Das Reichsgesetzblatt erschien zwar in allen (zehn) landesüblichen Sprachen Cisleithaniens, aber nur der deutsche Text war der authentische74. Die Landesgesetzblätter waren entweder ein-, zwei- (Steiermark; Böhmen; Mähren; Krain; Tirol) oder aber auch dreisprachig (Bukowina; Galizien; Schlesien; Görz und Gradiska, Triest und Istrien; Dalmatien), wobei zumeist die deutsche Fassung authentisch war75. 24

2) Verwaltungssprache

Bezüglich der Amtssprache ist zum einen zwischen der Sprache der Verwaltung und der Sprache der Rechtsprechung zu unterscheiden. Im Bereich der Verwaltung ist weiters zwischen der Sprache der Selbstverwaltung bzw. autonomen Verwaltung, insbesondere der Gemeinden und autonomen Landesbehörden, und der Sprache der staatlichen Verwaltung zu differenzieren. Was nun die Sprachfragen im Bereich der autonomen Gemeinden anbelangt, so bekannten sich sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch das Reichsgericht mehrfach zum Schutz nationaler Minoritäten auch auf Gemeindeebene und unterstellten so auch die Behörden der autonomen Gemeinden der Herrschaft des Art. 1976. Das war um so wichtiger, als die dominierenden nationalen Mehrheiten in den Gemeinden häufig versuchten, die Anwendung der Minderheitensprache im Behördenverkehr und generell im öffentlichen Leben zu verhindern – man denke etwa an das Gemeindestatut für Wien von 1900, nach welchem ein neu aufgenommener Bürger vor dem Bürgermeister nicht nur eidlich zu geloben hatte, „alle Bürgerpflichten nach Vorschrift des Gemeindestatutes gewissenhaft [zu] erfüllen“ und „das Beste der Gemeinde möglichst [zu] fördern“, sondern auch, daß er „den deutschen Charakter der Stadt nach Kräften aufrecht halten wolle“77. 25
Die autonomen Behörden78 waren in der Wahl ihrer Amtssprache im Rahmen der bestehenden Gesetze frei, wobei aber sowohl Reichsgericht als auch Verwaltungsgerichtshof klarstellten, daß darunter in erster Linie die Staatsgrundgesetze fielen. In diesem Sinne waren auch die Gemeindebehörden verpflichtet, Parteieingaben in einer der jeweils landesüblichen Sprachen nicht nur anzunehmen, sondern auch zu erledigen, ohne Unterschied ob in Angelegenheiten des übertragenen oder selbständigen Wirkungskreises, da das Recht der autonomen Behörde, ihre Geschäftssprache zu bestimmen, nicht die Verpflichtung ausschließe, die Parteieingaben in den landesüblichen Sprachen zu erledigen. Auch die Festlegung der Verhandlungssprache im Gemeindeausschuß war nach der Judikatur in Gemeinden mit mehreren landesüblichen Sprachen insofern durch Art. 19 eingeschränkt, als jedem Mitglied des Gemeindeausschusses das Recht zustehen mußte, sich einer der landesüblichen Sprachen zu bedienen. In ähnlicher Weise hatte die Gemeinde auch bei Verfügungen, Anordnungen und Kundmachungen Art. 19 zu berücksichtigen. 26
Die Minderheitenfreundlichkeit von Reichsgericht und Verwaltungsgerichtshof kommt in diesem Zusammenhang auch dadurch zum Ausdruck, daß der Begriff der Landesüblichkeit sogar auf durchaus kleine Landesteile und sogar einzelne Gemeinden Anwendung fand und so auch zahlenmäßig geringe Minderheiten unter den Schutz von Art. 19 Abs. 2 gestellt wurden79. Die Konsequenz aus diesen Schwierigkeiten, nämlich den Sprachgebrauch bei den autonomen Behörden gesetzlich zu regeln, zogen allerdings nur zwei gemischtsprachige Kronländer, nämlich Mähren 1905 und Galizien 1907, wobei nach dem mährischen Gesetz im übrigen mindestens 20% einer Sprachminderheit vorhanden sein mußten, um eine Gemeinde als gemischtsprachig zu behandeln80. 27
Im Bereich der staatlichen Verwaltung, die ja im Unterschied zur autonomen im Weisungszusammenhang stand und im übrigen das Gleichberechtigungsgebot erheblich ernster nahm, gab es schon aus der Zeit vor 1867 Regelungen betreffend die äußere Amtssprache81, also die zwischen der Behörde und dem einzelnen Staatsbürger verwendete Sprache, welche nach 1867 bestätigt und teilweise – wie in den berühmten Sprachenverordnungen der Regierungen Taaffee-Stremayr 1880 und Badeni 1897 für Böhmen82 – auch erweitert wurden, wobei grundsätzlich bei den staatlichen Ämtern Eingaben in jeder der in diesem Gebiete landesüblichen Sprachen angenommen und auch erledigt werden mußten83. 28
In der Steiermark und in Kärnten etwa erging 1867 durch Ministerialerlaß84 die Anweisung, daß „auch in Hinkunft, wie es schon bisher geschah, von den politischen Behörden Eingaben in slovenische Sprache nicht nur anstandslos angenommen sondern auch in erster Instanz in derselben Sprache beantwortet werden, daß Vorladungen, amtliche Aufträge oder Schreiben an Personen, welche nur der slovenischen Sprache mächtig sind, auch nur in dieser erlassen, Protokolle mit solchen Personen oder mit jenen Parteien, welche es ausdrücklich verlangen, nur in slovenischer Sprache angenommen werden, und daß überhaupt von Seite der politischen Behörden gegenüber der slovenischen Bevölkerung ein Vorgehen eingehalten werde, welches alle berechtigte Klagen hintanzuhalten geeignet ist“. Allerdings weigerte sich der Klagenfurter Magistrat zwischen 1890 und 1892, slowenische Eingaben ohne Übersetzung anzunehmen, was letztlich zu einer Weisung des Ministeriums des Innern an den Magistrat als politische Behörde erster Instanz führte, Eingaben in der landesüblichen slowenischen Sprache anzunehmen und zu erledigen85. 29
Slowenisch war also als äußere Amtssprache in allen slowenischen und gemischtsprachigen Gemeinden und an den Bezirksverwaltungsbehörden für das gemischtsprachige Gebiet gleichberechtigt mit der deutschen Sprache, und auch innerdienstlich verkehrten mehrere Gemeinden mit ihren Bezirkshauptmannschaften in slowenischer Sprache86. 30

3) Gerichtssprache

Im Bereich der Verwendung der Sprache der nationalen Minoritäten von Gericht war die Situation in Cisleithanien noch vielfältiger und verwirrender als hinsichtlich der Amtssprache, wobei die Bedeutung dieser Frage naturgemäß mit dem Durchbruch der Mündlichkeit des Verfahrens im Strafprozeß 187387 und im Zivilprozeß endgültig 189588 besondere Bedeutung erlangte. Die Strafprozeßordnung 1873 normierte nun einerseits, daß Schriften, die in einer „nicht gerichtsüblichen Sprache“ geschrieben und für das Untersuchungsverfahren erheblich waren, durch einen Dolmetsch übersetzt und samt der Übersetzung den Akten beigefügt werden sollten (§ 100), andererseits, daß im Falle, ein Zeuge oder der Beschuldigte der Gerichtssprache nicht kundig waren, die Vernehmung des Zeugen oder Beschuldigten entweder mittels Dolmetsch zu erfolgen hatte oder aber ohne einen solchen, wenn sowohl der Untersuchungsrichter als auch der Prokollführer der Sprache des Zeugen oder Beschuldigten „zureichend kundig“ waren (§§ 163, 198). In welcher Sprache das Verfahren selbst abgewickelt werden sollte, wurde in der Strafprozeßordnung nicht geregelt. Verletzungen von Sprachenrechten konnten folglich nur geltend gemacht werden, wenn sie zugleich Verletzungen prozessualer Parteienrechte darstellten89. 31
Die bis zur Neuordnung des Zivilprozeßrechtes 1895 in Kraft befindlichen Zivilprozeßordnungen enthielten hingegen Bestimmungen über die Gerichtssprache, die mangels von Sprachnormen der neuen Zivilprozeßordnung auch nach deren Inkrafttreten in Geltung blieben90 und zahlreiche Probleme aufwarfen. So bestimmte die in Österreich unter und ob der Enns, Steiermark, Kärnten, Krain, Böhmen, Mähren, Schlesien, Görz-Gradiska und Triest geltende Allgemeine Gerichtsordnung von 178191, daß die Verfahrensparteien „sowohl als ihre Rechtsfreunde ... sich in ihren Reden der landesüblichen Sprachen zu gebrauchen“ hatten, während die in Galizien, der Bukowina, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, Istrien und Dalmatien geltende sogenannte Westgalizische Gerichtsordnung von 179692 den Gebrauch „der im Lande beim Gerichte üblichen Sprache“ vorschrieb. Für den Bereich der Außerstreitverfahren wurde überdies 185493 festgelegt, daß schriftliche „Gesuche in einer der bei Gericht üblichen Sprachen geschrieben“ sein mußten. Umstritten war nun, inwieweit sich diese Begriffe mit der in Art. 19 Abs. 2 festgelegten Landesüblichkeit deckten. 32
Während aber beispielsweise für Dalmatien und Istrien die Gerichtsordnung 188394 dahingehend geändert wurde, daß nun Art. 19-konform von der Verwendung „einer der landesüblichen Sprachen“ gesprochen wurde, und für Böhmen und Mähren verschiedene Sprachenverordnungen ergingen, erfolgten in den meisten Kronländern keine normativen Festlegungen zur Klarstellung des Sprachengebrauchs vor den Gerichten. Es blieb daher umstritten, was unter den von den Gerichtsordnungen verwendeten Begriffen jeweils zu verstehen war bzw. inwieweit sich diese Begriffe mit der Landesüblichkeit nach Art. 19 Abs. 2 in Übereinstimmung bringen ließen. So hatte beispielsweise der Oberste Gerichtshof 188195 erkannt, daß in Krain ausschließlich die deutsche Sprache die bei Gericht landesübliche Sprache sei, obwohl Slowenisch in Bereich der Verwaltung als landesübliche Sprache anerkannt war. 33
In einem Erlaß für Krain, Steiermark und Kärnten stellte das Justizministerium hinsichtlich der Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen vor Gericht 188296 dann klar, daß „nun namentlich auch der letzte Zweifel darüber schwinden mußte, daß die gleiche Sprachbehandlung – immer innerhalb der Grenzen des Erreichbaren – als ein verbürgtes Recht und nicht mehr bloß als ein Auskunftsmittel in der Noth, d.i. als ein individuelles Zugeständnis an den Nationalen, der keine andere Sprache versteht, in Anspruch genommen werden konnte“. Die Regierung habe es bislang „nicht veranlaßt gefunden, durch Verordnungen in die naturgemäße Entwicklung der gerichtlichen Praxis einzugreifen“, im Oberlandesgerichtssprengel Graz seien aber die Gerichte hinsichtlich der Anerkennung der Gleichberechtigung der slowenischen Sprache „noch immer zurückgeblieben“, so daß sich die Notwendigkeit für das Justizministerium ergebe, „dieser vermißten Anerkennung auf administrativem Weg auch bei den Gerichten zum Durchbruch zu verhelfen“. Es sei nicht „Aufgabe der Gerichte, einer Sprache, welche die Staatsverwaltung als eine ,landesübliche‘ anerkennt, den ihr durch das Gesetz verbürgten Zutritt zu Gericht dauernd zu verwehren“. Wenn die Gerichte „slovenische Eingaben bloß aus dem Grunde a limine abweisen, weil der Überreichende auch deutsch versteht“, so sei dies „zwar ein einfaches, aber keineswegs gesetzliches Mittel, um die ganze Frage der Gleichberechtigung a limine abzuweisen“. Die Gerichte wurden daher angewiesen, ältere Erlässe aus 1862, 1866 und 186797 zu befolgen, welche insbesondere die Verpflichtung zur uneingeschränkten Annahme aller im Zivil- und Strafprozeß vorkommenden Eingaben in slowenischer Sprache festlegten. 34
Allerdings zeigt, wie Stourzh98 festgestellt hat, ein Querschnitt durch den Sprachengebrauch bei Gerichten in Krain, Steiermark und Kärnten etwa ein Vierteljahrhundert nach diesem Erlaß, „daß unzureichende Normen, verbunden mit einem weiten Ausmaß richterlichen Ermessens und der Stärke nationaler Strömungen ein buntes, vielfältiges, auf keinen einheitlichen Nenner zu bringendes Bild der gerichtlichen Praxis ergeben“. Während in Krain und Untersteiermark die Verhandlungssprache grundsätzlich jene der Partei war, wobei der Einfluß der Richter sich in Krain zugunsten der slowenischen, in der Untersteiermark zugunsten der deutschen Sprache auswirkte, war die Stellung der slowenischen Sprache in Kärnten am schwächsten. Es gab nur dann eine Erledigung slowenischer Eingaben und die Verhandlungsführung in slowenischer Sprache, wenn die Partei der deutschen Sprache nicht mächtig war, wobei es allerdings an manchen Kärntner Bezirksgerichten bis zum Ende des 19. Jahrhunderts nicht zu einer derartigen Prüfung kam, ob slowenische Parteien tatsächlich der deutschen Sprache nicht mächtig waren, welche Praxis jedoch in weiterer Folge zugunsten einer stärkeren Betonung der deutschen Gerichtssprache aufgegeben wurde. Darüber hinaus war es auch den Anwälten verwehrt, sich der slowenischen Sprache zu bedienen. Am Oberlandesgericht Graz wurden zwar seit 1898 Plädoyers, Einvernahme und Protokollierungen in slowenischer Sprache gestattet, Beschlüsse und Urteile ergingen aber ausschließlich in deutscher Sprache und auch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, die in fast allen Landessprachen ausgefertigt wurden, wurden nicht in slowenischer Sprache ausgefertigt99. 35
Mit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von 1906100 wurde außerdem klargestellt, daß die Kontrolle des Sprachengebrauches vor Gericht nicht in den Bereich der Justizverwaltung, sondern der Rechtsprechung falle, da die Entscheidung über die Gerichtssprache dem jeweiligen Prozeßgericht zustehe, womit der zentralen Justizverwaltung die Möglichkeit aus der Hand genommen war, zugunsten der Slowenen helfend einzugreifen. Das Oberlandesgericht Graz vertrat nämlich 1907101 im Gegensatz zum Justizministerialerlaß von 1882102 die Ansicht, nicht jede landesübliche Sprache könne als Verhandlungssprache gebraucht werden, sondern nur die „gerichtsübliche“, also „jene landesübliche Sprache, die nach der bisherigen Übung bei dem betreffenden Gerichte als Gerichtssprache in Gebrauch steht und als solche anerkannt ist“. 36

4) Schulsprache

„Noch trister allerdings waren die Verhältnisse auf dem Schulsektor“103. 1869 erging das Reichsvolksschulgesetz104, welches in § 6 normierte, daß die Landesschulbehörde innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Grenzen über „die Unterrichtssprache und über die Unterweisung in einer zweiten Landessprache entscheiden“ sollte, und zwar nach Anhörung der Schulerhalter. Zu errichten waren Volksschulen nach dem Reichsvolksschulgesetz überall dort, „wo sich im Umkreis einer Stunde und nach einem fünfjährigen Durchschnitte mehr als 40 Kinder vorfinden, welche eine über vier Kilometer entfernte Schule besuchen müssen“, wobei die Kosten für Schulerrichtung und Erhaltung primär durch die Ortsgemeinden (und sekundär durch das jeweilige Land) zu bestreiten waren. Im gemischtsprachigen Gebieten wurde dementsprechend um die Errichtung bzw. Verhinderung von Minderheitenschulen in den Gemeinden zwischen Mehrheits- und Minderheitsbevölkerung schon aufgrund der entstehenden finanziellen Belastungen heftig gestritten, wozu sich freilich auch die jeweiligen nationalen Interessen gesellten. Eine Fülle von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, aber auch an das Reichsgericht waren die Folge. 37
Das Reichsgericht stellte nun in seiner Judikatur105 klar, daß jedem Volksstamm das verfassungsmäßige Recht zukam, seine Schuljugend in der in diesem Gebiet landesüblichen Sprache des Volksstammes ausbilden zu lassen. Was den Volksschulunterricht anbelangte, so mußte der Unterricht in jeder in dem betreffenden Schulsprengel landesüblichen Sprache erteilt werden, zumal wenn diese Sprache gleichzeitig auch eine Landessprache war. Das Recht auf Verwendung der landesüblichen Sprache als Unterrichtssprache bedeutete, daß diese Verwendung hauptsächlich und nicht bloß aushilfsweise geschehen mußte. Das Recht auf Errichtung einer Volksschule in einer bestimmten Sprache schloß aber nach Ansicht des Reichsgerichts nicht die Pflicht der Eltern aus, bis zur Errichtung einer derartigen Schule ihre Kinder in die vorhandene öffentliche fremdsprachige Schule zu schicken oder für den Privatunterricht in der eigenen Sprache zu sorgen. Überdies präzisierte das Reichsgericht auch den Begriff der „erforderlichen Mittel“ in durchaus nationalitätenfreundlicher Weise, indem es die Errichtung von Minderheitenschulen in einer dem zahlenmäßigen Verhältnis zwischen nationaler Mehrheits- und Minderheitsbevölkerung entsprechenden Menge forderte. 38
Was die Errichtung der Minderheiten- bzw. Nationalitätenschulen anbelangt, so stellte der Verwaltungsgerichtshof106 hinsichtlich der Mindestanzahl schulpflichtiger Kinder in Analogie zum Reichsvolksschulgesetz fest, daß nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 40 Kinder vorhanden sein mußten, wobei bei der Berechnung dieses Durchschnitts nicht die Unkenntnis der zweiten Landessprache zählte, sondern der Wille der Eltern, die Kinder in eine Schule mit der Unterrichtssprache ihres Volksstammes zu schicken. Infolge massiver Auseinandersetzungen über diese Berechnung der Kinderzahl mußte der Verwaltungsgerichtshof weiter präzisieren, daß nur Kinder, die zum Zeitpunkt der Berechnung schulpflichtig waren und ihren ordentlichen Wohnsitz im Schulsprengel hatten, in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden durften. Als unbedingt erforderlich für die Errichtung einer Minderheitenschule wurde vom Verwaltungsgerichtshof das Bekenntnis der Zugehörigkeit zu einem Volksstamm angesehen, wobei er die Ergebnisse der seit 1880 stattfindenden Volkszählungen107 betreffend die Umgangssprache nicht anerkannte. Überdies wurde vom Verwaltungsgerichtshof das Vorhandensein von Privatschulen eines Volksstammes nicht als ausreichendes Surrogat für öffentliche Schulen angesehen. 39
Ein besonderes Problem hinsichtlich der Unterrichtssprache stellten die etwa in der Bukowina, in Schlesien, Istrien, der Steiermark und in Kärnten eingerichteten sogenannten utraquistischen Schulen dar, insbesondere hinsichtlich des Sprachenzwangsverbotes nach Art. 19 Abs. 3. Utraquistische Schulen waren nach amtlicher Definition solche, an denen „einzelne Gegenstände in einer und die übrigen Gegenstände in einer anderen Unterrichtssprache gelehrt“ wurden oder „die Unterrichtssprache für ein und denselben Gegenstand in den einzelnen Klassen der Schule verschieden“ waren und „eine solche Einrichtung für alle Schüler als obligat“ galt108. Besonders umstritten waren freilich jene utraquistischen Schulen, in denen – wie in der Steiermark und Kärnten – bereits nach kurzer Zeit des Unterrichtes in der Muttersprache diese von der anderen Landessprache abgelöst wurde, da dieses Schulsystem in der Regel als Assimilierungs- bzw. Germanisierungsinstrument eingesetzt werden konnte und in der Realität auch wurde. War bis zum Reichsvolksschulgesetz die slowenische Sprache in vielen untersteirischen und in den meisten südkärntner Volksschulen Unterrichtssprache gewesen109, so wurden in weiter Folge fast alle slowenischen Schulen in Kärnten und die Mehrzahl der slowenischen Schulen in der Steiermark, nicht aber deutschsprachige Volksschulen, in utraquistische Schulen umgewandelt110. 40
Die Reorganisation des Kärntner Schulwesens erfolgte 1872, als der Kärntner Landesschulrat die Volksschulen im zweisprachigen Gebiet in drei Kategorien einteilte, und zwar in Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache, in zweisprachige bzw. utraquistische Schulen und in Schulen mit slowenischer Unterrichtssprache, in denen Deutsch als Pflichtfach unterrichtet wurde. In den utraquistischen Schulen wurde die slowenische Sprache nur ganz zu Beginn verwendet und diente weitgehend bloß als Instrument zum Erlernen der deutschen Sprache, denn schon im ersten, spätestens aber im zweiten Schuljahr begannen die Kinder, die deutsche Sprache zu erlernen, die dann sehr bald, nämlich bei ausreichendem Verständnis, alleinige Unterrichtssprache war. Nur zwei nicht ausschließlich deutschsprachige Volksschulen waren keine derartigen utraquistischen Schulen, nämlich die Volksschule in St. Jakob im Rosental, wo die Pflichtschulzeit in vier Jahre slowenische und vier Jahre deutsche Unterrichtssprache geteilt war, und in Seeland, wo ausschließlich die slowenische Sprache Unterrichtssprache war, während die deutsche Sprache vom vierten Schuljahr an gelehrt werden mußte111. 41
So ist es nicht weiter erstaunlich, daß bald Klagen laut wurden, daß der slowenische Unterricht nur für das ABC-Buch hinreichte112, weshalb auch die Kärntner Slowenen ihre Muttersprache nur „in dürftigem Maße“ pflegen und sie nach Beendigung der Schule „nicht einmal correct lesen und schreiben“ könnten113. Die Versuche des Unterrichtsministeriums 1890, für einen verbesserten Slowenischunterricht zu sorgen, fanden jedoch bei den Betroffenen keinen besonderen Anklang, da die eigens eingeführten drei Slowenischstunden am Ende des vormittäglichen Unterrichts stattfanden und überdies einer eigenen Anmeldung bedurften, weshalb der Slowenischunterricht 1891 für alle Schüler verpflichtend wurde. Im Falle jedoch, daß Eltern von diese Schule besuchenden Kindern den Wunsch nach Befreiung derselben von diesem Unterricht schriftlich oder mündlich artikulierten, war diesem Verlangen zu entsprechen114. 42
Seit den späten Achtzigerjahren versuchten die Kärntner Slowenen sodann, mittels des Sprachenzwangsverbots nach Art. 19 Abs. 3 die Abschaffung der utraquistischen Schulen bzw. die Umwandlung utraquistischer Schulen in slowenische zu erreichen, scheiterten aber zunächst sowohl am Reichsgericht als auch am Verwaltungsgerichtshof115. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof 1903116 festgestellt hatte, daß die utraquistische Schule nur vom Einverständnis der Eltern abhänge und, sobald einzelne Eltern sich auf Art. 19 beriefen, „verschwinden“ müßte, erfolgte 1908117 der Durchbruch beim Verwaltungsgerichtshof – dem sich auch das Reichsgericht wenig später anschloß –, indem dieser feststellte, daß es an einer Volksschule nur eine Unterrichtssprache geben und die zweite Landessprache nur als nicht verpflichtender Lehrgegenstand angeboten werden dürfe. Auch die Festlegung der einen Unterrichtssprache in den unteren und der anderen in den oberen Schulklassen sei ein Verstoß gegen das Sprachenzwangsverbot. Der Kärntner Landesschulrat vermied es allerdings „durch hinauszögerndes Verhalten ..., die Konsequenzen aus dem bindenden, jedoch nicht genehmen Spruch des Verwaltungsgerichtshofes zu ziehen“118, und die utraquistischen Schulen Kärntens überlebten – im Unterschied zu den steirischen119 – sogar das Ende der Monarchie. Den Kärntner Slowenen hatten also, wie Haas/Stuhlpfarrer formulieren120, ihre „legalistische Politik ... nichts eingebracht“, denn sie hatten zwar „den langwierigen und zeitraubenden Weg durch die Instanzen beschritten, bei obersten Gerichten ihr Recht erhalten“, ohne daß sie damit allerdings eine Veränderung der Kärntner Praxis bewirken konnten. 43

3. Nationale Autonomie

In den letzten zwei Jahrzehnten der Monarchie trat verstärkt die Forderung nach nationaler Autonomie der Volksstämme in den Vordergrund, wobei man nun von den Angehörigen des eigenen Volksstammes regiert und verwaltet werden wollte121. Zum Sprachenrecht als Schwerpunkt des Nationalitätenrechtes war also nunmehr das Recht auf nationale Autonomie hinzugetreten, wobei Ansätze zur nationalen Autonomie bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch insbesondere in der des Reichsgerichts zu sehen sind, indem dieses juristischen Personen, also etwa Gemeinden und Vereinen, die Beschwerdelegitimation einräumte122. 44
Wurde schon im Kremsierer Reichstag von tschechischer Seite die Idee nationaler Kurien in den Landtagen vertreten, so lebte dieser Gedanke der nationalen Kurien ab 1867 wieder auf und fand auch Eingang in ein vom böhmischen und mährischen Landtag beschlossenes, jedoch vom Kaiser nicht sanktioniertes Nationalitätengesetz. Aber auch im Bereich der autonomen Verwaltung, insbesondere im Schulwesen, sollte den Minoritäten ein besonderer Schutz eingeräumt werden, wie dies etwa in der vom böhmischen Schulaufsichtsgesetz 1873 geschaffenen nationalen Trennung bei den Ortsschulräten verwirklicht wurde. Freilich zogen derartige Bestimmungen das Problem der Feststellung der nationalen Zugehörigkeit und die Beschäftigung des Verwaltungsgerichtshofes nach sich, welcher 1881 erkannte, daß die Merkmale der Sprache und der „Sitten“ für die Bestimmung der Nationalität einer Person nicht hinreichten, da „für den Einzelnen die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität wesentlich eine Sache des Bewußtseins und des Gefühles“ sei, womit der Verwaltungsgerichtshof ein – durch objektive Merkmale beschränktes – Bekenntnisprinzip festlegte und in späteren Judikaten weiter verfeinerte. 45
Weiters kam es 1890/91 zur Teilung des böhmischen, 1897 des mährischen Landesschulrates und des Landeskulturrates. In Tirol war die Teilung des Landeskulturates schon 1818 erfolgt und 1892 übernahm das Tiroler Schulaufsichtsgesetz die in Böhmen 1873 bzw. 1890 eingeführten Regelungen123. Es folgte sodann in den Jahren bis 1902 eine regelrechte Welle von Vorschlägen zur Verwirklichung von nationaler Autonomie, die nicht zuletzt im Programm Karl Renner für eine Personalautonomie der als Kultur- und Sprachnationen konstituierten Nationalitäten gipfelte124. Den entscheidenden Durchbruch auf der praktischen Ebene vollzog schließlich der mährische Ausgleich von 1905/06. 46

a) Mährischer Ausgleich von 1905/06

Beim sogenannten mährischen Ausgleich von 1905/06125 handelt es sich um vier Landesgesetze126, nämlich um eine neue Landesordnung und Landtagswahlordnung sowie Gesetze, die den Sprachgebrauch bei den autonomen Landes- und Schulaufsichtsbehörden und eine umfassende nationalitätenpolitische Neugestaltung des Schulwesens regelten. 47
Im Bereich des Schulwesens verankerte Mähren mit dem Schulausgleichsgesetz nicht nur nach böhmischem Vorbild den Zwang zur nationalen Zugehörigkeit für die Mitglieder der Schulbehörden auf allen Ebenen (Ortsschulrat, Bezirksschulrat, Landesschulrat), sondern versuchte auch, einem beliebten Mittel im Nationalitätenkampf, dem sogenannten „Kinderfang“ – der darin bestand, Kinder einer anderen Nationalität zum Eintritt in eine Schule der eigenen Nationalität zu bewegen – ein Ende zu setzen, indem nun normiert wurde, daß in der jeweiligen Volksschule in der Regel nur Kinder aufgenommen werden durften, welche der Unterrichtssprache mächtig waren, woraus von tschechischer Seite abgeleitet wurde, daß alle der tschechischen Sprache mächtigen Kinder auch nur in die tschechischsprachigen Volksschulen zu gehen hatten. Die national getrennten Ortsschulräte hatten überdies das vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte Recht, gegen die Anmeldung von Kindern in Schulen der anderen Nationalität Beschwerde zu erheben, was zu heftigem Unmut von deutschmährischer Seite gegen diese Einschränkung des Elternrechts und zu einer Fülle von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof führte. 48
Die Reform der Landesordnung und Landtagswahlordnung hingegen brachte die Einführung nationaler Kurien im Landtag (unter grundsätzlicher Beibehaltung des traditionellen Kuriensystems). Mit Ausnahme der Virilisten und der Kurie des großen Grundbesitzes wurde nämlich der Landtag zwecks Durchführung der dem Landtag zustehenden Wahlen – etwa der Bestellung des Landesausschusses, der Landtagsausschüsse, Wahl von Vertretern in Körperschaften, in denen dem Landtag eine Vertretung eingeräumt war, u.a. – in eine deutsche und eine tschechische Kurie geteilt. Darüber hinaus wurde der nationale Proporz bzw. die nationale Zugehörigkeit für den gesamten Bereich der autonomen Landesverwaltung festgelegt. Die Wahl der Abgeordneten zu diesen nationalen Kurien erfolgte mittels der Festlegung von Wahlkörpern „böhmischer und deutscher Nationalität“, womit ganz Mähren nun die Struktur doppelter, keineswegs deckungsgleicher Wahlkreise aufwies. Die Erfassung der Wähler und Zuweisung zu diesen nationalen Wahlkörpern geschah durch sogenannte nationale Kataster, in welche die Eintragung aufgrund behördlicher Erhebung „nach Maßgabe der ihr bekannten Verhältnisse“ geschah. Es war allerdings für die Ersterfassung gesetzlich ein Richtigstellungsverfahren vorgesehen, wonach nicht nur jeder in einer nationalen Liste Eingetragene die Streichung seines Namens begehren und sich auf der Liste, zu der er sich bekannte, eintragen konnte, sondern es stand auch jedem Wähler frei, die nationale Zugehörigkeit eines anderen in der gleichen Liste eingetragenen Wählers zu bestreiten. Im Streitfalle entschied der Gemeindevorsteher, wobei ein Instanzenzug zur staatlichen Behörde bestand. Regelmäßig vor Landtags- und Reichsratswahlen war außerdem ein eigenes Reklamationsverfahren vorgesehen, womit es nun erstmals ein gesetzlich normiertes Verfahren zur Feststellung der nationalen Zugehörigkeit gab. Diesen Durchbruch des „objektiven Prinzips“ der nationalen Zugehörigkeit nicht nur im Bereich des Schulwesens, sondern auch im Bereich der nationalen Ausgestaltung des Wahlrechts wertet Stourzh „als wichtigstes Ergebnis des mährischen Ausgleichs“127. 49

b) Ausgleichgesetzgebung in der Bukowina und in Galizien

Nach 1906 erfolgten auch in anderen Kronländern Schritte in Richtung nationaler Autonomie128. Größere Tragweite war allerdings nur der Ausgleichsgesetzgebung in der Bukowina 1908 bis 1910 und in Galizien 1914 beschieden. In der Bukowina129 wurden nach mährischem Vorbild durch Novellierung der Landesordnung und Landtagswahlordnung nationale Kurien eingeführt, wobei auch in der Bukowina die Nationalitäten in Katastern, nämlich einem rumänischen, ruthenischen, deutschen und einem polnischen, verzeichnet wurden, wobei die Juden der Bukowina, denen man keinen eigenen Kataster zugestehen wollte und konnte, in den deutschen Wählerkataster aufgenommen worden waren. Da sich die nationale Struktur der Wählerschaft in der Bukowina aber weit komplexer als in Mähren darstellte, war auch ihre Ermittlung, die Wahlkreiseinteilung und die Gliederung des Landtages weit komplizierter, ja es war „das komplizierteste (System), das es im cisleithanischen Österreich, oder zu jener Zeit wohl überhaupt in Europa, gegeben hat“130. 50
Andere Wege der Ermittlung der nationalen Zugehörigkeit wurden im galizischen Ausgleich von 1914131, der allerdings nicht mehr in die Praxis umgesetzt werden konnte, gegangen. An dieser Stelle sei nur erwähnt, daß der – ebenfalls nicht unkomplizierte – galizische Ausgleich wie auch in Mähren und in der Bukowina, wenngleich nicht lückenlos, nationale Wahlkreise vorsah. Allerdings sollte in Galizien die Ermittlung der nationalen Wahlkörper nicht durch nationale Kataster, sondern durch die Volkszählungen, bei denen nach der Umgangssprache gefragt war, geschehen. 51

B. Die Entwicklung von 1918 bis zur aktuellen Rechtslage

Das österreichische Minderheitenschutz- und Volksgruppenrecht nach 1918 besteht aus einer Vielzahl von Normen auf verschiedensten Ebenen und aus höchst unterschiedlichen Zeiten, die einander ergänzen und konkretisieren, zum Teil aber auch gleichartige oder ähnliche Regelungen enthalten132. Im Verfassungsrang stehende innerstaatliche Normen finden sich insbesondere im Art. 19 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867, im Staatsvertrag von Saint Germain von 1919 und im Staatsvertrag von Wien von 1955. Daneben gibt es einfachgesetzliche Bestimmungen auf Bundes- und Landesebene. 52

I. 1918 bis 1938

1. Rechtliche Grundlagen auf Staats- bzw. Bundesebene

Nachdem Österreich mit dem Ende des Ersten Weltkrieges im wesentlichen auf seine deutschsprachigen Alpenländer eingeschränkt wurde, kam es zu einer Verschlechterung der Rechtslage der österreichischen Volksgruppen, obwohl das neue Staatswesen jedenfalls aufgrund seiner Gebietserklärungen vom 22. November 1918 und 3. Jänner 1919133 einen nicht unbeträchtlichen nichtdeutschsprachigen Bevölkerungsanteil aufwies. Nichtsdestoweniger wurde in den Verhandlungen zum Staatsvertrag von Saint Germain von der österreichischen Delegation behauptet, daß Deutschösterreich im Unterschied zu den anderen Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie „eine nationale Gemeinschaft von Mitgliedern derselben Rasse und Sprache“134 darstelle. Zur Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die deutschösterreichischen Gebietsforderungen bei den Friedensverhandlungen war aber sowohl auf eine Erklärung der Republik Deutschösterreich zum deutschen Nationalstaat als auch auf eine vorzeitige Festlegung der Staatssprache verzichtet worden. Die Verhandlungen zum Staatsvertrag von Saint Germain bezeugten sodann freilich den „national-unitaristischen Standpunkt der politischen Elite Österreichs in Regierung und Parlament“135, versuchte doch die österreichische Delegation Minderheitenschutzbestimmungen möglichst zu verhindern, wobei die Taktik dahinging, es „zwar nicht zu einer Vereinbarung über Minoritätenschutz kommen“ zu lassen, „jedoch ohne daß uns dabei der Vorwurf gemacht werden könnte, daß wir die Minoritäten vergewaltigen wollen“136. 53
Die Instruktion137 für die Friedensdelegation unterschied nämlich zwischen zahlenmäßig größeren, wirtschaftlich und politisch homogenen „Volksgruppen“, denen Selbstregierung auf Grundlage der Territorialautonomie zugestanden werden sollte, und zahlenmäßig geringeren „nationalen Minderheiten“, für welche die Delegation selbst um den Verzicht einer reziproken Einräumung von Minderheitenschutzrechten für die deutschsprachigen Bevölkerungsgruppen in den benachbarten Staaten keine Schutzbestimmungen zugestehen sollte. In diesem Sinne betrachtete man zwar die „Sudetendeutschen“ im benachbarten Ausland als Volksgruppe, nicht aber die jeweiligen nichtdeutschsprachigen Bevölkerungsteile Deutschösterreich, denen man bloß den Status reiner Sprachminderheiten138 zubilligte. So wurde die Existenz von Volksgruppen von der Friedensdelegation abgeleugnet, „um der Verpflichtung zu Minderheitenschutz im Sinne von Gruppenschutz zu entgehen“139. Die Friedensdelegation war zwar von der Staatskanzlei mittels eines Gutachtens ausdrücklich auf die Weitergeltung von Art. 19 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, der durch den Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918140 in die Rechtsordnung von Deutschösterreich übernommen wurde, hingewiesen worden, enthielt sich in der Verhandlungen jedoch jeden Hinweises darauf, da es, so Haas141, ihre Absicht war, „den Staatsvertrag zur Handhabe zu nehmen, um die Minderheit ihrer bisherigen Rechtsstellung zu berauben“. 54
Die Minderheitenschutzbestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain vom 10. September 1918142 unterstützten in weiterer Folge diese Betrachtungsweise, indem sie bloß einen individuellen Minderheiten-, nicht aber einen Volksgruppenschutz vorsahen143. Im Sinne eines derartigen bloßen Diskriminierungsschutzes spricht der Staatsvertrag daher auch in der Regel nur von den „österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion“ bzw. „österreichischen Staatsangehörigen, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören“, als Rechtsträger, nicht aber – von einer Ausnahme abgesehen144 – von den „Minderheiten“ als solchen. Der Staatsvertrag von Saint Germain wurde daher von Karl Renner zurecht als „eine wahre Bettelsuppe eines Minoritätenrechtes“145 bezeichnet. 55
In diesem Sinne statuierte Art. 66 Abs. 1 bloß die Gleichheit aller „österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse [im Sinne von Volk bzw. Ethnie146], der Sprache oder Religion“ und räumte diesen „dieselben bürgerlichen und politischen Rechte“ ein. Dementsprechend sollten „Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis ... keinem österreichischen Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen oder politischen Rechte nachteilig sein“, insbesondere bei der „Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden oder bei den verschiedenen Berufs- und Gewerbstätigkeiten“. Weiters durften nach Abs. 1 keinem österreichischen Staatsangehörigen „im freien Gebrauch irgend einer Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder irgend einer Art von Veröffentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen, Beschränkungen auferlegt“ werden. Während diese Bestimmungen, wie Haas anmerkt, „lediglich die nach österreichischem Recht ohnehin bestehende Gleichheit aller Staatsbürger“ bekräftigten147, und somit nicht ausschließlich als ein Fall von Minderheitenschutz anzusehen sind, wurde Österreich in Abs. 2 verpflichtet, „[u]nbeschadet der Einführung einer Staatssprache148 durch die österreichische Regierung“ den „nicht deutschsprechenden österreichischen Staatsangehörigen angemessene Erleichterungen beim Gebrauche ihrer Sprache vor Gericht in Wort oder Schrift“ zu bieten, was freilich keine Zweisprachigkeit an den Gerichten bedeutete. Hatte die Staatskanzlei schon 1919 in einem Gutachten bemerkt, man könne doch nicht in einem national einheitlichen Staat verlangen, „bei sämtlichen Gerichten Beamte anzustellen, welche alle nur denkbarer Weise vorkommenden Sprachen beherrschen“149, so verstand auch die österreichische Regierung unter den „angemessenen Erleichterungen“ äußerstenfalls bloß die Beiziehung eines Dolmetschs vor Gericht und nichtamtliche Übersetzungen von Schriftstücken, welche „Erleichterungen“ im übrigen von den Angehörigen der geschützten Minderheiten bezahlt werden mußten150. Überdies interpretierte die deutschsprachige Mehrheit in Kärnten den Begriff „nicht deutschsprechend“ entgegen den Intentionen des Staatsvertrages von Saint Germain, der – wenngleich in Form von individuellem Rechtsschutz – nichtsdestoweniger die Minderheiten in Österreich als Volksgruppen erhalten wollte, dahingehend, daß den Slowenen derartige „angemessene Erleichterungen“ vor Gericht nicht zu gewähren seien, da sie ohnehin Deutsch verstünden, also kein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse bestünde151. 56
Art. 67 garantierte im Sinne einer Antidiskriminierungsbestimmung denjenigen österreichische Staatsangehörigen, „die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, ... dieselbe Behandlung und dieselbe Garantien, rechtlich und faktisch“, wie den anderen österreichischen Staatsangehörigen, insbesondere aber das gleiche Recht „auf ihre eigenen Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen152, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben“. Nach den Definitionen von Kloss153 stellte diese Bestimmung die Einrichtung formeller Gleichberechtigung im Sinne des duldenden Nationalitätenrechtes (im Gegensatz zu einem fördernden Nationalitätenrecht) dar, wobei „die Crux“ dieser Gleichbehandlungsgarantie rückblickend gesehen im Wort „faktisch“ zu sehen ist154. Im übrigen hatte die Friedensdelegation bei den Verhandlungen über diesen Artikel sogar vorgeschlagen, den Begriff der Minderheit aus dem Entwurf zu streichen, denn es sei unnötig, diesen Artikel „auf Staatsangehörige, die ethnischen Minderheiten angehören, zu beschränken“155. 57
Bezüglich des öffentlichen Unterrichtswesens allerdings verpflichtete Art. 68 Abs. 1 die österreichische Regierung „in den Städten und Bezirken, wo österreichische Staatsangehörige, die eine andere als die deutsche Sprache sprechen, einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung bilden, angemessene Erleichterungen [zu] gewähren, um sicherzustellen, daß in den Volksschulen den Kindern dieser österreichischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer Muttersprache erteilt werde“156, was als Bestimmung des fördernden Nationalitätenrechts gesehen wird157. Allerdings wurde durch diese Bestimmung die österreichische Regierung nicht gehindert, „den Unterricht in der deutschen Sprache in den besagten Schulen zu einem Pflichtgegenstande zu machen“. Wie die österreichische Friedensdelegation bemerkt hatte, sollte es „Sache der Rechtsprechung“ sein, festzustellen, welcher Bruchteil im Sinne dieser Bestimmung als „ansehnlich“ und welche Erleichterungen als „angemessen“ zu betrachten seien. 58
Gemäß Art. 68 Abs. 2 mußte außerdem in „Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöriger wohnt, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, ... diesen Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil158 zu Nutzen und Verwendung gesichert“ werden. Auch hinsichtlich dieser Bestimmung hatte die Friedensdelegation Änderungen vorgeschlagen, die dahin gingen, den Minderheiten das Recht auf Bildung von Selbstverwaltungskörperschaften einzuräumen, ihnen jedoch, „um die allgemeinen Interessen der Mehrheit der Bevölkerung zu schützen“159, deren Finanzierung zur Vermeidung einer Verzettelung der öffentlichen Mittel alleine zu überlassen, womit der in Abs. 2 zum Ausdruck kommende Ansatz eines fördernden Nationalitätenrechtes, der aber „allzusehr von den Konzeptionen der österreichischen Regierung ab(wich)“160, beseitigt worden wäre. Obwohl diese Änderungswünsche nicht berücksichtigt wurden, dachte die österreichische Regierung nicht daran, Abs. 2 zu erfüllen und legte sich 1921 dahingehend fest, daß ein „allgemeines Gesetz“ zur Durchführung dieser Bestimmung „naturgemäß nicht geschaffen werden könnte“161. 59
Zu Auslegungsproblemen führten in weiterer Folge insbesondere die von Art. 68 verwendeten Begriffe „Bezirke“ sowie „beträchtlicher Teil der Bevölkerung“ bzw. „verhältnismäßig beträchtliche Zahl“ (proportion considérable), denn zum einen war unklar, ob unter Bezirken (districts) auch Gemeinden zu verstehen waren, zum anderen kam es auch nicht zu der von der österreichischen Friedensdelegation angekündigten Feststellung durch die Gerichte, was als „verhältnismäßig beträchtliche Zahl“ anzusehen war162. Damit war man freilich für das Minderheitenschutzverfahren vor dem Völkerbund auf die internationale bzw. Staatenpraxis angewiesen163, wobei sich in Österreich der 20%-Anteil durchsetzte164. Das Bundeskanzleramt interpretierte diese Bestimmung generell äußerst restriktiv, da sie davon ausging, daß derartige Städte und Bezirke, „(worunter wir wohl nur Städte mit eigenem Statut und politische Bezirke verstehen) ... im österreichischen Bundesgebiete, soweit dermalen genaue statistische Daten zur Verfügung stehen, nicht zu verzeichnen“ seien. Solche Voraussetzungen könnten „höchstens für einen oder anderen Bezirk in Kärnten zutreffen“165. Nicht nur also, daß die Bestimmungen des Art. 68 bis 1938 in der Praxis „so gut wie gar nicht eingehalten“ wurden, sie brachten auch – so Veiter – „so ziemlich (die) schlechteste Behandlung einer Volksgruppe auf dem Schulsektor in ganz Europa“166. 60
In Art. 69 erfolgte schließlich eine Internationalisierung der bisher in alleiniger österreichischer, also nationaler, Kompetenz liegenden Minderheitenfrage167, weshalb auch die Friedensdelegation gegen diese Bestimmung besonders heftigen Widerstand geleistet hatte168. In Art. 69 wurden nämlich die Minderheitenschutzbestimmungen unter die Garantie des Völkerbundes gestellt, so daß einer Minderheit angehörende österreichische Staatsangehörige Beschwerden gegen die Republik Österreich wegen Verletzung der Schutzbestimmungen des Staatsvertrages einbringen konnten, worauf es zum Minderheitenschutzverfahren des Völkerbundes kam169, was in der Praxis auch geschah170.Jedem Mitglied des Völkerbundrates wurde außerdem das Recht zugestanden, „die Aufmerksamkeit des Rates auf jede Verletzung oder Gefahr einer Verletzung irgendeiner dieser Verpflichtungen zu lenken“, worauf „der Rat in einer Weise vorgehen und solche Weisungen geben“ konnte, „die im gegebenen Falle geeignet und wirksam“ erschienen. Darüber hinaus waren „Meinungsverschiedenheit über Rechts- oder Tatfragen“ betreffend die Minderheitenschutzartikel zwischen der österreichischen Regierung und einem Mitglied des Rates des Völkerbundes als Streitfälle anzusehen, die auf Verlangen des anderen Teils dem ständigen internationalen Gerichtshof unterbreitet werden mußten. 61
Was nun die Weitergeltung von Art. 19 des Staatsgrundgesetzes nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages von Saint Germain am 16. 7. 1920 anbelangt, so vertraten Adamovich und Froehlich die Ansicht, daß diesem Artikel, obwohl er durch das Verfassungs-Überleitungsgesetz 1920171 in die Rechtsordnung der Republik Österreich rezipiert worden war172, durch die Minderheitenschutzbestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain materiell derogiert bzw. dieser unanwendbar geworden sein könne, zumal es in der Republik Österreich keine „Volksstämme“ und „landesübliche“ Sprachen mehr gäbe173. Auch Kelsen stellte die Anwendbarkeit auf ähnliche Weise in Frage174, da das dem Art. 19 zugrunde liegende Nationalitätenproblem für das „neue Österreich ..., das ein einheitlicher Staat ist, ... nicht mehr oder doch nur in ganz unbeutendem Maß“bestehe175. Jedenfalls verfuhr die österreichische Politik so, „als ob der Staatsvertrag von St. Germain neues Recht geschaffen habe“176, und so fand Art. 19 in der Praxis der Zwischenkriegszeit – zumindest in Kärnten – keine Anwendung177, womit der Gruppenschutz nach Art. 19 durch die individualrechtlichen Bestimmungen von Saint Germain ersetzt wurde. 62
Hatte der Staatsvertrag keine Bestimmungen über die Staatssprache enthalten178, so erklärte bereits das Gesetz über die Staatsform vom 21. Oktober 1919179 die deutsche Sprache zur Staatssprache – unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten gesetzlich eingeräumten Rechte. In weiterer Folge legte das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) vom 1. Oktober 1920180, das selbst keinerlei volksgruppenrechtliche Bestimmungen enthält, aber durch Art. 149 sowohl Art. 19 StGG als auch die Minderheitenschutzbestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain zu Verfassungsgesetzen erklärte, die deutsche Sprache als Staatssprache fest, „unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte“. Angesichts dessen, daß es in der Habsburgermonarchie trotz einiger Versuche181 nicht zur Verankerung der deutschen Sprache als Staatssprache gekommen war, bewirkte die B-VG-Regelung „eindeutig eine Schlechterstellung“182 der Volksgruppen gegenüber ihrer bisherigen Lage, zumal den „sprachlichen Minderheiten“ in weiterer Folge kaum besondere Sprachenrechte auf bundesgesetzlicher Ebene zuerkannt wurden, da die Regelungen über die Schulsprache nicht bundes-, sondern landesgesetzlich erfolgten. Nach der ständestaatlichen Verfassung vom 1. Mai 1934 war Österreich sodann ein deutscher Bundesstaat, was „eine Berücksichtigung von Volksgruppen und Sprachminderheiten weitgehend ausschloß“183. Art. 7 der Verfassung erklärte die deutsche Sprache zur Staatssprache, wobei allerdings die „den sprachlichen Minderheiten eingeräumten Rechte“, also auch andere als bundesgesetzlich gewährte, „dadurch nicht berührt“ werden sollten. Solche Rechte waren jedenfalls die im Staatsvertrag von Saint Germain verankerten Sprachenrechte, die auch nach der Verfassung 1934 als Verfassungsgesetze galten. 63

2. Die Kärntner Slowenen

Was die Durchführung des Minderheitenschutzes in der Praxis anbelangt, so erklärte die Kärntner Landesversammlung im Juli 1920, also noch vor der Volksabstimmung, daß sie bereit sei, „die nationalen Wünsche der slowenischen Landesgenossen im Rahmen des durch den Friedensvertrag vorgesehenen Minderheitenschutzes zu erfüllen und ihnen den gewünschten Schutz zur Wahrung und Pflege ihrer Sprache und Nationalität angedeihen zu lassen“184. Wie die den Kärntner Slowenen abgegebene „Bürgschaft für den Bestand“ ihres „nationalen Lebens“ und ihres „wirtschaftlichen und kulturellen Lebens“185 in der Rechtspraxis allerdings aussah, erwies sich bald nach der Volksabstimmung vom 10. Oktober 1920 – bei der ca. 13.000 bis 14.000 Slowenen der Abstimmungszone für den Verbleib bei Österreich votiert hatten186 –, als die Minderheitenschutzbestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain und auch die österreichische Bundesverfassung von 1920 nun für den Gesamtumfang Kärntens in Kraft traten187, denn anstelle einer minderheitenfreundlichen Auslegung der Staatsvertragsbestimmungen erfolgte, so Veiter, „in der Rechts- und Gesellschaftswirklichkeit eine weitgehende Diskriminierung der Slowenen“188. 1920 sprach man in Kärnten freilich davon, die „viele[n] Tausende[n] Verführte[n]“, die für den Anschluß an den SHS-Staat gestimmt hatten, „wieder zu Kärntnern zu machen“, welches „Erziehungswerk“ mit „deutscher Kultur und Kärntner Gemütlichkeit“ in der „Lebensdauer einer Generation ... vollendet“ werden müsse189. Dementsprechend wurden im öffentlichen Dienst gestandene Slowenen, die sich für den SHS-Staat ausgesprochen hatten, nicht wieder beschäftigt, was vor allem die Lehrer betraf190. 64
Weiters blieb das bisher für Slowenen bestehende Schulsystem aufrecht, denn die Schulverwaltung ging davon aus, daß die „angemessenen Erleichterungen“ gemäß Art. 68 Abs. 1 durch den utraquistischen Schultyp191 ohnedies gewährt seien, wobei es an den meisten dieser Schulen de facto allerdings nur in den ersten zwei Klassen regelmäßig Slowenisch-Unterricht gab, was der Erlernung des Slowenischen „nicht eben förderlich“ war192. Die slowenischen Schulen hingegen fielen nach der Volksabstimmung einer „deutschbewußten Flurbereinigung“ zum Opfer193, und zur Errichtung privater Minderheitenschulen fehlten den Slowenen die Mittel. Die vom Slowenischen Kulturverein verlangte Wiedereröffnung zweier Volksschulen mit slowenischer Unterrichtssprache als öffentliche Schulen (in St. Jakob im Rosental und in St. Ruprecht bei Völkermarkt) wurde vom Kärntner Landesschulrat zwar in Aussicht gestellt, aber nicht verwirklicht. 65
In weiterer Folge erhob der Slowenische Schulverein 1922 Beschwerde beim Völkerbund in dieser Angelegenheit, wobei sich die Beschwerde gleichzeitig auch gegen die utraquistischen Schulen als Instrumente der Assimilierung bzw. Germanisierung richtete194. Die Beschwerde wurde allerdings von der Minderheitensektion des Völkerbundes nicht weiter behandelt, da Österreich die Wiedereröffnung der Schule in St. Jakob zusagte und die in St. Ruprecht nur deshalb ablehnte, weil in Völkermarkt selbst eine slowenischen Schule eröffnet werden sollte. Diese Zusagen an den Völkerbund wurden jedoch nicht erfüllt, so daß seit 1925 keine slowenischen Schulen mehr existierten195. Die Beschwerde hinsichtlich der utraquisitischen Schulen fand hingegen überhaupt keine Beachtung, obwohl die österreichische Regierung in ihrer Note an den Völkerbund zugestand, daß diese Schulen nicht dem Unterricht in der Minderheitensprache dienten, sondern der Aneignung der deutschen Sprache, was dem Bedürfnis der Minderheitsangehörigen entspräche. Dementsprechend waren auch die Lehrpläne gestaltet, so daß man bis zum Jahr 1934 in den meisten utraquistischen Schulen schon in den ersten zwei Klassen auf Deutsch als Unterrichtssprache übergegangen war196. Da also ein „nicht unerheblicher Prozentsatz von utraquistischen Schulen überhaupt keinen slowenisch sprechenden Lehrer hatte“197, wurde, um geeignete Lehrer198 für die utraquisitischen Schulen auszubilden, an der Lehrerbildungsanstalt in Klagenfurt Slowenisch gelehrt, wo es allerdings – wie auch an den Mittelschulen in Kärnten – keinen Unterricht in slowenischer Sprache gab199. 66
Zwecks Verbesserung der für die Slowenen äußerst nachteiligen Schulverhältnisse hatte schon Bundeskanzler Seipel 1923 eine slowenische Schulaufsicht für wünschenswert erachtet, und 1931 beantragten die beiden slowenischen Abgeordneten im Kärntner Landtag, daß die Landesregierung bei der Bundesregierung dahin wirken möge, daß „sämtliche slowenisch-deutschen Schulen des Landes einer einheitlichen Beaufsichtigung unterstellt“200 und ein eigener slowenischer Schulinspektor bestellt werden sollte. Wenngleich das Bundesministerium für Unterricht dies schon 1930 abgelehnt hatte, so erwog es 1934 doch, mit der Aufsicht über die utraquistischen Schulen eine oder zwei das Vertrauen der Slowenen genießende Lehrer zu beauftragen, was allerdings vom Kärntner Landesschulrat abgelehnt wurde. Auch weitere Versuche von anderer Seite, den slowenischen Unterricht durch die Einrichtung eines slowenischen Schulinspektorats zu verbessern, scheiterten an Widerständen aus Klagenfurt. Es gab daher bis 1938 keine Schulaufsicht auf Landesebene über die utraquistischen Schulen201. Überdies konnte man in der Zwischenkriegszeit Slowenisch weder an den Hochschulen noch an der Wiener Konsularakademie erlernen202. 67
Hinsichtlich des Gebrauches der slowenischen Sprache bei Behörden und Gerichten ist für die Zwischenkriegszeit festzuhalten, daß wohl auch die Ausführungsvorschriften zu Art. 19 in den Rechtsbestand (Deutsch)Österreichs übernommen wurden203, wonach in den slowenischen und gemischten Gerichtsbezirken Eingaben, Anträge und Verhandlungen in slowenischer Sprache auch dann von den Gerichten anzunehmen und zu erledigen gewesen wären, wenn der Antragsteller der deutschen Sprache mächtig war. Es ergingen in der Ersten Republik allerdings keinerlei Festlegungen der Bezirke, in denen diese Bestimmungen Anwendung finden sollten. Veiter204 geht jedenfalls davon aus, daß Slowenisch in der Zwischenkriegszeit bei keiner Behörde und bei keinem Gericht neben der deutschen Sprache als Amts- und Gerichtssprache zugelassen war205. Bis 1938 konnten also nicht deutschsprechende Personen bei den Behörden und Gerichten nur einen Dolmetsch verlangen, dessen Kosten sie selbst zu bestreiten hatten. 68
Was die Anbringung von zweisprachigen Ortstafeln anbelangt, so hatte die Kärntner Landesregierung 1921 bestimmt, daß die Ortstafeln den „Wortlaut in der als Staatssprache der Republik festgelegten deutschen Sprache zu enthalten“ hatten, es sei jedoch „in stark gemischtsprachigen Gemeinden ... dem Bedürfnisse der nicht deutschen Bevölkerung dadurch Rechnung zu tragen, daß unterhalb der deutschen Aufschrift eine solche in der zweiten Landessprache angebracht wird“206. Zu einer Aufstellung derartiger Ortstafeln kam es in der Ersten Republik jedoch nicht mehr. 69
Ein weiteres Problem in der Praxis des Minderheitenschutzes in Kärnten stellten die Minderheitenstatistik und die Volkszählungen dar207, denn nach den Volkszählungen von 1910, 1923 und 1934 sank die Zahl der Slowenen nach Umgangssprache (auf das Staatsgebiet von 1919 bezogen) von 18,1% Slowenen (sogen. Sprachslowenen208) auf 10,1% und 6,6%, während eine private Zählung durch die slowenische Volksgruppenführung 1923 sogar etwas mehr Slowenen als 1910 ermittelte. Slowenischerseits sprach man daher von einem „Zahlenwunder“, und tatsächlich wies sogar die Volkszählung von 1939 trotz der damals schon zu befürchtenden Slowenenverfolgung noch 10,26% Sprachslowenen aus, wobei allerdings bei dieser Volkszählung nicht nach der Umgangssprache, sondern nach der Muttersprache gefragt wurde und unwahre Angaben strafbar waren. Sogar die Volkszählung von 1951 wies noch 8,88% Sprachslowenen aus, was ein bezeichnendes Licht auf die Zahlen der Zwischenkriegszeit wirft, obwohl bei diesen Volkszählungen noch nicht nach der in den Zwanzigerjahren aufkommenden Konstruktion einer „windischen Sprache“209 gefragt wurde210. Während insbesondere von deutschkärntnerischer Seite für diesen dramatischen Rückgang der Sprachslowenen die „Tendenz zur Umvolkung und Umsprachung hin zum deutschen Volk“211, herbeigeführt durch Industrialisierung und Fremdenverkehr, ins Treffen geführt wurde, so steht doch mittlerweile außer Frage, daß die Ergebnisse der Volkszählungen zugunsten der Sprachmehrheit manipuliert wurden. Dies zeigt nicht nur etwa die Völkerbundbeschwerde aus Anlaß der Volkszählung von 1934212 , sondern auch bereits die amtliche Volkszählungs-Belehrung zur sprachlichen Zugehörigkeit, die nach dieser Belehrung durch „die Sprache“ bestimmt wurde, „deren Kulturkreis der Befragte sich zugehörig fühlt“, und daher „ausschließlich durch das Gefühl des Befragten, keineswegs aber durch irgendwelche objektive Merkmale, also Abstammung, Muttersprache, größere oder geringere Geläufigkeit in der Anwendung einer Sprache, die übliche Umgangssprache, Bildungsgang und dergleichen bestimmt“ wurde213. 70
Eine besondere Erwähnung verdient das Projekt einer Kulturautonomie für die Kärntner Slowenen im Jahre 1927214, das wohl einen wirksamen Minderheitenschutz durch Selbstverwaltung bedeutet hätte. Die Pläne dazu entstanden, als sich die Gegensätze zwischen den Volksgruppen in Kärnten immer mehr verschärften und die deutschsprachige Volksgruppe in Jugoslawien von Österreich zwecks Reziprozität eine entgegenkommendere Behandlung der Slowenen einmahnte. Nachdem der Kärntner Landtag im November 1925 neben einer Kommission zur Behandlung von Beschwerden der Bevölkerung des gemischtsprachigen Gebietes auch eine Kommission zum Studium der Schulfrage der Kärntner Slowenen eingesetzt hatte, arbeitete diese einen Entwurf für die Kulturselbstverwaltung der slowenischen Volksgruppe aus, der die Kulturautonomie Estlands zum Vorbild hatte. Die wichtigsten Bestimmungen dieses Entwurfes sahen die Einrichtung der slowenischen Volksgruppe in Kärnten als öffentlich-rechtliche Körperschaft unter der Bezeichnung „slowenische Volksgemeinschaft“ vor, die ihre kulturellen und nationalen Angelegenheiten selbst verwalten sollte. Durch freiwillige Eintragung in einen beim Gemeindeamt aufliegenden nationalen Kataster, das „slowenische Volksbuch“, sollte die Mitgliedschaft in der „slowenischen Volksgemeinschaft“ begründet werden. In den Schulsprengeln, in denen mehr als 40 Kinder der „slowenische Volksgemeinschaft“ zugehörten, sollte dieser das Recht zukommen, neben den weiterbestehenden utraquistischen (Landes)Schulen eigene Volksschulen zu errichten. 71
Der Entwurf des Kulturautonomiegesetzes wurde in weiterer Folge nur von den deutschkärntner Parteien im Landtag eingebracht, weil das slowenische Mitglied des Schulausschusses sich zwar im wesentlichen für den Entwurf ausgesprochen hatte, aber nichtsdestoweniger größere Einwände hinsichtlich der Regelungen im Schulbereich hatte. Die Slowenen forderten nämlich die Umwandlung der utraquistischen Schulen in rein slowenische (mit ausreichenden Möglichkeiten des Deutschunterrichts), was von der Sprachmehrheit abgelehnt wurde, da ansonsten deutschsprachige Kinder im gemischtsprachigen Gebiet gezwungen gewesen wären, dem Unterricht in slowenischer Sprache zu folgen. Aber auch in der Frage eines „nationalen Katasters“ bzw. des „slowenischen Volksbuches“ und dem damit verbundenen Bekenntnisprinzip215 differierten die Meinungen insofern, als die Slowenen ihre Zustimmung dazu nur unter der Bedingung geben wollten, daß „die Mehrheit alle Minderheitenrechte und  pflichten auf die Vertretung der Kulturautonomie überträgt“216, was wiederum von der Sprachmehrheit abgelehnt wurde. Der Entwurf scheiterte 1929 daher letztlich am unüberbrückbaren Gegensatz zwischen dem Bekenntnisprinzip und dem von der Slowenenvertretung verlangten Prinzip der objektiven Merkmale217, der sich am – zur selben Zeit thematisierten218 – Problem der „Windischen“219 insofern festmachte, als durch das Bekenntnisprinzip „zum Zwecke der Entnationalisierung bzw. Umvolkung ein Teil einer Volksgruppe künstlich ... von dieser abgespalten“ werden sollte220. Seitens der Slowenenvertretung wurde in diesem Sinne auch befürchtet, daß jeder, der sich als „nationaler Slowene“ deklarierte, „als Irredentist verschrieen ... und als solcher Gewalttätigkeiten ausgesetzt“ wäre, was daher „unter den gegenwärtigen Umständen kaum jemand wagen“ könne221, hatte doch etwa 1927 der Landbund überhaupt gegen eine Kulturautonomie protestiert, weil „Landesfeinden und Landesverrätern von einst Rechte ein[ge]räumt“ werden sollten, „die wir Heimattreue nicht besitzen“222. 72
Im Ständestaat zeichnete sich schließlich eine Verbesserung der Lage der Kärntner Slowenen ab223. So bemühte sich die Bundesregierung unter Schuschnigg um ein Entgegenkommen in der Minderheitenfrage, wobei insbesondere die Gewährung eines Schulinspektors für die utraquistischen Schulen und die Wiederaufnahme der Verhandlungen betreffend die Kulturautonomie Gegenstand der Bemühungen war. Der daraufhin 1935 ausgearbeitete Gesetzentwurf betreffend die „Förderung der kulturellen Angelegenheiten der Slowenen in Kärnten“ sah dementsprechend die Schaffung eines Beraters für die kulturellen Angelegenheiten der Slowenen vor, die ausschließliche Einstellung von im Slowenischen geprüften Lehrern für die utraquistischen Schulen – beherrschte doch 1934 nur ein Teil der an den utraquistischen Schulen angestellten Lehrer die slowenische Sprache224 –, die Absicherung der slowenischen Sprache als Unterrichtssprache u.a.m.225. Ein Forderungspaket der Slowenen226 verlangte zusätzlich u.a. die Wiedererrichtung der slowenischen Schulen von St. Jakob im Rosental und St. Ruprecht bei Völkermarkt als katholisch-konfessionelle Privatschulen im Sinne des Konkordates von 1934, die Vertretung der Slowenen in der Vaterländischen Front – welchem Begehren auch Rechnung getragen wurde –, die Vertretung der Kärntner Slowenen als Kulturgruppe im Landtag, die Bestellung mindestens eines der slowenischen Schriftsprache und des Kärntner Slowenendialekts kundigen Beamten bei den Bezirkshauptmannschaften und bestimmten Steuerämtern, die Wiedereinführung des slowenischen Sprach- und Literaturunterrichts in den Mittelschulen, die Einführung des slowenischen Sprachunterrichts für alle bisherigen Schüler an utraquistischen Volksschulen und die Vertretung der Kärntner Slowenen im Landesschulrat, den Bezirks- und Ortsschulräten. Der damals schon stark nationalsozialistische Kärntner Heimatbund verweigerte jedoch unmittelbar vor einer Einigung seine Zustimmung, und auch weitere Versuche Bundeskanzler Schuschniggs, die Lage der Slowenen nachhaltig zu verbessern, scheiterten am Widerstand des Kärntner Heimatbundes227. Die schwierige außenpolitische Lage Österreichs führte in weiterer Folge zu einem Erlahmen der Bemühungen, die Wünsche der Kärntner Slowenen zu erfüllen. 73

3. Die burgenländischen Kroaten und Ungarn228

Nach dem Übergang des einstigen ungarischen Territoriums an Österreich wurde auch in diesem neuen Bundesland das österreichische Verfassungsrecht durch das sogen. Burgenlandgesetz229 in Kraft gesetzt, womit nun auch für die burgenländischen Kroaten und Ungarn die Minderheitenschutzbestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain und alle anderen Bundesnormen zum Schutz von Volksgruppen und Sprachminderheiten galten230. Bis zu diesem Zeitpunkt stand in diesem Gebiet das ungarische Nationalitätenrecht, nämlich das ungarische Nationalitätengesetz von 1868231, in Kraft. Dieses auf dem Papier durchaus nationalitätenfreundliche Gesetz war aber nicht in diesem Sinne vollzogen worden, so daß die Bewohner Westungarns deutscher Muttersprache hinsichtlich ihrer Sprachenrechte ebenso wie die Kroaten (15% nach der Volkszählung von 1910 auf heutigem burgenländischen Boden) „praktisch mehr oder weniger rechtlos“ und der Magyarisierungspolitik (9% Magyaren nach der Volkszählung von 1910 auf heutigem burgenländischen Boden) ausgesetzt waren232. 74
Umsomehr erstaunt, daß – abgesehen von der Staatssprachenregelung der burgenländischen Verfassung233 – keinerlei Regelungen zum Schutz der Volksgruppen und ihrer Sprachen im Burgenland getroffen wurden, ausgenommen den Bereich des Schulwesens. Hier bestand allerdings dringender Handlungsbedarf, da es seit der ungarischen Schulgesetzgebung von 1907 (unter Unterrichtsminister Albert Apponyi) nur Ungarisch als Unterrichtssprache gegeben hatte234. Im Unterschied zu Kärnten wurden nun aber im Burgenland echte Minderheitenschulen für die Volksgruppen eingerichtet, was auch eine positivere Einstellung der Kroaten Österreich gegenüber nach sich zog. Zunächst mußte also sowohl für die deutsch- wie auch die kroatischsprechenden Burgenländer ein Pflichtschulunterricht in ihrer Muttersprache eingerichtet werden, wobei als Besonderheit des Burgenlandes die überwältigende Mehrheit der Volksschulen konfessionelle – und angesichts der über 58% Katholiken im Burgenland in der Mehrheit römisch-katholische – Schulen waren235, in denen die Gemeinden die Unterrichtssprache und die Lehrer bestimmten. Da sich aber in der Regel die kleineren Gemeinden oftmals die Schulerhaltung nicht länger leisten konnten, wurden zahlreiche dieser kirchlichen Gemeindeschulen von der Landesschulbehörden übernommen, wodurch die Anzahl der kroatischen Lehrer zurückging236. Die Sozialdemokraten traten 1922 für Einführung des österreichischen Schulgesetzes, also des Reichsvolksschulgesetzes, im Burgenland ein, scheiterten aber an den Christlichsozialen, welche die katholischen Schulen beibehalten wollten237. 75
Was den Unterricht in der deutschen Staats- und Landessprache anbelangt, so wurde mit Verordnung der Landesregierung 1922 bestimmt, daß diese an den konfessionellen Volksschulen hinkünftig als Pflichtgegenstand ab der zweiten Klasse im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu unterrichten war. Nach einem Lehrplanentwurf von 1926 sollten mit Beendigung der achten Schulstufe alle Kinder neben ihrer Muttersprache die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. In den kroatischen Schulen wurde freilich schon allein auf Initiative der Lehrer darauf hingearbeitet, daß die Kinder die deutsche Sprache ab dem Ende der vierten Schulstufe so beherrschten, daß sie in die deutschsprachige Bürgerschule, die spätere Hauptschule, oder eine Mittelschule eintreten konnten238. So kam also ein „Feind des Kroatischunterrichtes ... sozusagen ,von innen‘ “, da sich viele burgenländische Kroaten von der Erlernung der Mehrheitssprache – und damit von der Assimilation – bessere berufliche Chancen erwarteten. „Wenn es auf das Volk allein ankäme“, bemerkte daher der burgenländische Landesschulinspektor 1927, „würde in vielen Schulen sofort die deutsche Unterrichtssprache eingeführt werden“239. 76
1934 wurden sodann die staatlichen den konfessionellen Schulen gleichgestellt und die Lehrerbesoldung generell vom Staat übernommen. Darüber hinaus kam es 1935 zur Einrichtung eines Schulinspektorats für das kroatische Schulwesen240. Die Verwirrung, die durch den Wegfall des ungarischen Nationalitäten- und Schulrechtes sowie durch das Fehlen eines einheitlichen österreichischen Minderheitenschulrechtes seit 1921 im burgenländischen Schulwesen bestanden hatte, wurde in weiterer Folge 1936 durch ein Bundesgrundsatzgesetz über das Unterrichtswesen im Burgenland241 beseitigt, in welchem für die Volksschulen und die seit 1934 bestehenden Hauptschulen242 die deutsche Sprache als Unterrichtssprache festgelegt wurde, und zwar „unbeschadet der aus der Verfassung zugunsten der im Lande vorhandenen sprachlichen Minderheiten sich ergebenden Rechte“. Der Ausführungsgesetzgebung blieb es überlassen, „zugunsten dieser Minderheiten weitergehende Rechte festzusetzen“, wenngleich die deutsche Sprache „jedenfalls als Pflichtgegenstand zu lehren“ war. 77
Nach diesem Ausführungsgesetz, dem Landesschulgesetz von 1937243, das den Bereich des Minderheitenschulwesens nur rudimentär regelte, bestimmte der Landesschulrat an den konfessionellen Volksschulen nach Anhörung der Kirchenbehörden, an jenen der Gebietskörperschaften nach Anhörung des Bezirksschulrates die Unterrichtssprache, wobei die alleinige Unterrichtssprache kroatisch oder ungarisch war, wenn in einer Schulgemeinde 70% der Bevölkerung einer dieser Volksgruppen nach der letzten Volkszählung angehörten. Für die Kinder deutscher Muttersprache war, wenn ihre Zahl unter 25 war, eine eigene Abteilung zu errichten. Lag die Anzahl der deutschsprachigen Kinder zwischen 25 und 40, war die Einrichtung getrennter Klassen vorgesehen, bei mindestens 40 Kindern aber die Errichtung einer eigenen Schule mit nur deutscher Unterrichtssprache für diese Kinder. Sowohl deutsch als auch kroatisch oder ungarisch war die Unterrichtssprache bei 30 bis 70% Kroaten oder Ungarn (gemischtsprachige Schulen), und nur bei weniger als 30% Minderheitenangehörigen – was im Vergleich zum internationalen Minderheitenrecht einen sehr hohen Prozentsatz darstellte244 – war die Staats- bzw. Landessprache auch alleinige Unterrichtssprache, wobei es den Schulerhaltern unter Genehmigungsvorbehalt des Landesschulrates245 überlassen blieb, für nicht deutschsprechende Schüler deren Muttersprache als nicht verbindlichen Gegenstand vorzusehen. Die Unterrichtssprache an den Hauptschulen war hingegen ausschließlich Deutsch, da das Landesschulgesetz nur Regelungen für das Volksschulwesen enthielt. Zum burgenländischen Landesschulgesetz erging im selben Jahr auch ein Landesschulaufsichtsgesetz246, das einen Schulinspektor für das kroatische, nicht aber auch für das ungarische Schulwesen vorsah. 78
Obwohl im Vergleich zu den Ungarn, die in den von ihnen bewohnten Siedlungsgebieten hohe Bevölkerungsanteile darstellten, die 30%-Schwelle des Schulgesetzes für die verstreuter siedelnden Kroaten eine „besonders hohe Latte“247 darstellte, gab es im Unterschied zu Kärnten im Burgenland der Zwischenkriegszeit eine Fülle von Schulen mit kroatischer oder kroatischer und deutscher Unterrichtssprache sowie einige Schulen mit ungarischer Schulsprache248, an welchen Schulen – ebenfalls im Unterschied zu Kärnten – nach einer ersten Übergangszeit249 auch bald durchwegs volksgruppenbewußte Kroaten bzw. Ungarn lehrten. 79
Im Unterschied zum relativ minderheitenfreundlich geregelten Schulwesen galt im Bereich der Amts- und Gerichtssprache im gesamten Bundesland nur die deutsche Sprache, was einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Bestimmungen darstellte und sowohl Kroaten als auch Ungarn benachteiligte250. Im übrigen scheinen weder die Kroaten noch die Ungarn in der Zwischenkriegszeit besonderen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein251. Nicht nur unterlagen diese Volksgruppen – im Unterschied zu Kärnten – keinerlei Germanisierungsversuchen, sondern auch die Volkszählungen führten zu keinen Problemen mit den burgenländischen Minderheiten, da ihre Ergebnisse keine sehr großen Abweichungen von der Realität aufwiesen252. Darüber hinaus gab es von den burgenländischen Minderheiten auch keine Beschwerden an den Völkerbund. 80

4. Die Wiener Tschechen

Die Tschechen in Wien und in den Wiener Randgemeinden wurden in der Zwischenkriegszeit bloß als Sprachminderheit, nicht aber als Volksgruppe angesehen, da sie eine reine Zuwanderungsminderheit darstellten, „ohne ausgesprochene soziologische Ausgliederung mit entsprechenden Berufsgliederungen, wie dies bei den bodenständigen Volksgruppen der Fall ist“253, da die Tschechen in der Regel im Laufe der Habsburgermonarchie aus Erwerbsgründen nach Wien gekommen waren254. Schon in der Habsburgermonarchie war den Tschechen daher die Anerkennung als „Volksstamm“ gem. Art. 19 verweigert worden, was in weiterer Folge auch – einmal ganz abgesehen von der Frage der Fortgeltung von Art. 19 – nach 1918 geschah. 81
Als Sprachminderheit galten jedoch auch für die Wiener Tschechen die individualrechtlichen Schutzbestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain, die sich ja ausdrücklich auf Minderheiten nach Rasse oder Sprache (oder Religion) bezogen. Nach dem Staatsvertrag von Saint Germain war Österreich also verpflichtet, öffentliche Schulen für tschechische Kinder einzurichten, was immer wieder hinausgezögert wurde. Betreffend die Errichtung dieser öffentlichen Volksschulen wies das Unterrichtsamt 1920 die Landesschulräte an, vom Recht des Deutschunterrichtes an diesen Schulen „in jedem Falle Gebrauch zu machen und hierbei zu beachten ..., daß dieser Unterricht den Kindern die Fähigkeit vermittelt, sich des Deutschen in Wort und Schrift zu bedienen“255. In den öffentlichen Volksschulen der Stadt Wien erfolgte der Unterricht allerdings seit 1921 ausschließlich einsprachig in der tschechischen Sprache, was harte Kritik der Tschechen gegen dieses Verbot des Deutsch-Unterrichts und eine geringe Akzeptanz dieser Schulen nach sich zog256. Auf eine Beschwerde vor dem Völkerbund reagierte die Bundesregierung mit der Bemerkung, daß es der Staatsvertrag der österreichischen Regierung überlasse, „den Unterricht in der deutschen Sprache in den für qualifizierte Minderheiten eingerichteten Schulen erteilen zu lassen oder nicht“257. Jedenfalls bestünde keine Verpflichtung zur Einführung dieses Unterrichtes. 82
Neben den Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain fand aber auf die in der Zwischenkriegszeit durchaus nicht marginale Personengruppe258 „tschechoslowakischer Sprache“259 in Wien260 der nach herrschender Lehre in der Zwischenkriegszeit im Verfassungsrang261 stehende Minderheitenschutz des Brünner Vertrages zwischen Österreich und der Tschechoslowakei vom 7. Juni 1920262 Anwendung, der insofern ein reziprokes Nationalitätenrecht normierte, als sich Österreich wegen der den Sudetendeutschen in einem Minderheitengesetz vom 3. April 1919 eingeräumten Rechte verpflichten mußte, der „tschechoslowakischen“ Minderheit in Wien ohne Rücksicht eine „proportion considerable“ eine begrenzte Schulautonomie einzuräumen. Nachdem die Wiener Tschechen vor 1918 Schulen mit ausschließlich tschechischer Unterrichtssprache besaßen, die zumeist als Privatschulen geführt wurden, wurde nun im Brünner Vertrag den Sprachminderheiten das Recht eingeräumt, private Schulen263 zu errichten, erhalten und verwalten und in diesen ihre Sprache nach Belieben zu verwenden, wobei sich allerdings Österreich verpflichtete, den aufgrund des geltenden innerstaatlichen Rechts errichteten Volksschulen der tschechoslowakischen Minderheit auch Öffentlichkeitsstatus einzuräumen, was ebenfalls für bereits bestehende Privatschulen galt. Allerdings bezog sich der Brünner Vertrag nur auf Wien, nicht aber auch auf Niederösterreich, weshalb nur die Wiener Tschechen geschützt waren264. 83
Infolge zahlreicher Kritik an den – überhaupt nur sehr zögerlich eingerichteten – öffentlichen tschechischen Schulen in Wien, erlebten die vom Komenský-Schulverein betriebenen privaten tschechischen Schulen in der Ersten Republik einen deutlichen Aufschwung265. Eine Beschwerde an den Völkerbund von Seiten der Führung der tschechischen Sprachminderheit wegen Verletzung der Minderheitenschutzbestimmungen sowohl des Staatsvertrages von Saint Germain als auch des Brünner Vertrages scheiterte, da die österreichische Regierung überzeugend erklärte, daß die Wiener Tschechen im ausreichenden Maße über öffentliche bzw. mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Minderheitenschulen verfügten266. 84

5. Roma und Sinti

Für die burgenländischen Roma und Sinti galten wie auch für die anderen Minderheiten grundsätzlich die Schutzbestimmung des Staatsvertrages von Saint Germain. In den Zwanzigerjahren wurden allerdings nicht nur alle Roma im Auftrag der Polizei photographiert und in einer Kartothek erfaßt, sondern es wurden auch die Bürgermeister angewiesen, neuen „Zigeunerbanden“ keinen Aufenthalt in der Gemeinde zu gewähren267. Außerdem wurde 1933 eine Bürgermeistertagung auf Einladung der burgenländischen Landesregierung zusammen mit allen Nationalräten und Landesräten des südlichen Burgenlandes über die „Zigeunerfrage“ abgehalten, auf der auch die Deportation dieser Volksgruppe auf eine Insel im Stillen Ozean zur Diskussion stand268. 85
Um eine „echte Betreuung der Zigeuner als Volksgruppe“269 bemühte sich sodann der Ständestaat. 1934 wurde für sie in Stegersbach eine eigene Volksschule errichtet, für die aber nur deutschsprachiger Unterricht und überdies in der fünften bis achten Schulstufe der ein- und zweiklassig geführten Volksschulen ein – durchaus problematischer – spezifischer Lehrplan vorgesehen war270. Weitere Schulen waren geplant, kamen aber nicht mehr zustande. 1936 wurde eine „Zentralstelle zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ in Wien gegründet, welche die Roma an ihren Wohnorten in eigenen Karteien erfaßte271. 86

II. Nationalsozialismus

Mit dem ,Anschluß‘ Österreichs an das Deutsche Reich am 13. März 1938 wurden die Minderheitenschutzbestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain zwar nicht aufgehoben, aber doch obsolet, wenngleich sie bislang vielfach nur „auf dem Papier bestanden“ hatten272. Sowohl in Kärnten als auch im Burgenland sollte nun jeglichem Minderheitenschutz ein Ende gesetzt werden, wenngleich im Unterschied zu den Kärntner Slowenen die Burgenlandkroaten „mit Rücksicht auf ihr Muttervolk im Achsenstaat Kroatien“ im nationalsozialistischen Staat „nicht besonders schlecht behandelt“ wurden273. 87
In Kärnten freilich konnte nun „in aller Offenheit“ das verwirklicht werden, „was ... bisher an antislowenischer Politik nicht öffentlich, sondern nur halb im Verborgenen existiert hatte oder nur Programm geblieben war“274. Aus Sorge, die Nationalsozialisten würden ihre Drohungen, die Kärntner Slowenen „auszulöschen“275, wahrmachen, versuchte die Führung der Kärntner Slowenen im Sinne einer „Lebensrettungsaktion“276 nach dem ,Anschluß‘ mit den neuen Machthabern auszukommen und gab in diesem Sinne eine Loyalitätserklärung ab277. Die Nationalsozialisten versprachen den Slowenen zwar vor der Volksabstimmung am 10. April nicht nur, das „fremde Volkstum“ zu „verstehen und beschützen“, sowie die „Erhaltung“ ihrer „Volkskultur“278, sondern erklärten auch, der Minderheit jene Rechte zu geben, „die ihr aufgrund ihrer zahlenmäßigen Stärke zustehen“279. Auf diese Weise wollte man bei den Slowenen gute Stimmung für den 10. April machen, ohne konkrete Minderheitenrechte festzulegen. Um das „nationale Überleben unter den neuen Bedingungen zu ermöglichen“280, rief dann die Slowenenführung auch zur Abstimmung mit „Ja“ auf281. 88
Noch im März wurden allerdings führende Slowenenvertreter verhaftet, und in weiterer Folge kam es zu Verboten von Kultur- und Fortbildungsveranstaltungen sowie von einzelnen Kulturvereinen282. Nachdem man den Lehrern in den gemischtsprachigen Gebieten in diversen Erlässen empfohlen hatte, die deutsche Sprache und die nationalsozialistischen Weltanschauung zu fördern283, kam es im Herbst 1938 zur Beseitigung des utraquistischen Schulwesens mit dem Schuljahr 1939/40284. Dies bedeutet die Schließung von 67 zweisprachigen Schulen, die Abschaffung des slowenischen Lehrbuches und die Versetzung slowenischer Lehrer in deutsche Orte. Parallel dazu schuf man Kindergärten mit deklarierter Germanisierungsfunktion. Die Volkszählung vom 17. Mai 1939 fragte schließlich nicht nur nach der Muttersprache, sondern auch nach der Volkszugehörigkeit, womit diejenigen deutschen Staatsangehörigen erfaßt waren, die „noch auf ihrer nationalen Identität als Slowenen auch unter äußerstem Druck beharrten“285. 89
Nach dem Angriff auf Jugoslawien verstärkte sich sodann der Druck auf die Kärntner Slowenen286. Führende Slowenen wurden verhaftet, der slowenische Kulturverband und zahlreiche Kulturvereine aufgelöst, die slowenischen Genossenschaften umgebildet. Außerdem wurden 1941 die Ortsnamen in den besetzten Gebieten eingedeutscht, und 1942 erging eine Verordnung über die deutsche Schreibweise von Familien- und Vornamen287. Bereits 1940 war von dem für Volkstumsfragen zuständigen SS-Führer eine Umsiedlung von Slowenen aus dem Gebiet Eisenkappel-Zell angeregt worden, und im August 1941 ordnete Himmler tatsächlich die Aussiedlung von Kärntner Slowenen zugunsten von deutschsprachigen Kanaltalern an288. Am 14. April 1942 begann schließlich zum Zwecke einer Beschleunigung der nationalsozialistischen „Eindeutschungsarbeit im sogenannten Altgaue Kärnten (Abstimmungsgebiet)“289 die Aussiedelung der Kärntner Slowenen, um „den Altgau Kärnten rein deutsch zu machen und das gemischtsprachige Gebiet des Altgaues verschwinden zu lassen“290, von welcher ersten Maßnahme 1.075 Personen betroffen waren291. Mit Erlaß Himmlers vom Februar 1943 wurde sodann die Aussiedelungsaktion auf das spätere zweisprachige Schulgebiet ausgedehnt292, der weitere Kriegsverlauf verhinderte aber die Durchführung einer großangelegten Deportation von ca. 50.000 Bewohnern Südkärntens. Trotz oder vielleicht gerade infolge all dieser Maßnahmen erlangte „[n]irgends im Deutschen Reich und im okkupierten Österreich ... der Widerstand eine vergleichbare Größenordnung wie im Kärntner slowenischen bzw. gemischtsprachigen Gebiet“, womit „erhebliche militärische Kräfte des Gegners gebunden“ werden konnten293. 90
Wie die Kärntner Slowenen hatten auch die Burgenlandkroaten nach dem „Anschluß“ eine Loyalitätserklärung abgegeben294, nichtsdestotrotz lief auch betreffend die Kroaten – nicht aber die Ungarn295 – bereits 1938 die nationalsozialistische Volksgruppenpolitik an296. So wurde beispielsweise unverzüglich das Inspektorat für das kroatische Schulwesen abgeschafft und die Abschaffung des kroatischen und ungarischen Minderheitenschulwesens über den Umweg des sogenannten Elternrechts in Angriff genommen, welche Absichten aber letztlich durch den Ausbruch des Zweiten Weltkrieges vereitelt wurden297. Auch bei den Burgenlandkroaten und  ungarn wurde übrigens anläßlich der Volkszählung versucht, durch „Sprachvarianten und Mischformen“, nämlich neben kroatisch auch deutsch und kroatisch bzw. ungarisch und deutsch und ungarisch eine „gewisse Aufsplitterung“ der Volksgruppen zu erzielen, freilich ohne daß es bezüglich der burgenländischen Volksgruppen zur Erfindung von „Zwischenvölkern“ wie den „Windischen“ in Kärnten gekommen war298. Bei den burgenländischen Kroaten führten die diversen Maßnahmen der NS-Volksgruppenpolitik jedenfalls zu einer „passiven Resistenz“ gegenüber dem Regime und zu einer „Verdichtung des nationalen Selbstbewußtseins“, weshalb sie zunehmend als „Belastung für das Großdeutsche Reich“ erachtet wurden299. Es wurde daher auch hinsichtlich der burgenländischen Kroaten 1943 ein Plan des „Reichskommissars zur Festigung des deutschen Volkstums“ ausgearbeitet, der Kroaten zunächst den Zugang zu öffentlichen Stellen und höherer Bildung abschneiden wollte und später eine Aussiedelung in das „Innere des Reiches“ vorsah, welche Maßnahme jedoch verhindert werden konnte300. 91
Trotz eines klaren „Ja“ bei der Volksabstimmung von 1938 waren ebenso die Wiener Tschechen – im Unterschied zu den als kollaborierende Minderheit geltenden Slowaken301 – bald zahlreichen Repressionen ausgesetzt, die auf dem Sektor des Schulwesens 1941 zum Ende der privaten Komenský-Schulen führten302. Auch bei den Tschechen formierte sich in weiterer Folge der Widerstand und infolge der politischen Aktivitäten sowie der Anschläge tschechischer Widerstandsgruppen erging 1941 die Anordnung, nach den Juden auch „alle Tschechen und sonstigen Fremdvölkischen abzuschieben, die eine einheitliche politische Ausrichtung und Meinungsbildung der Wiener Bevölkerung ungemein erschweren“303. 92
1938 setzte weiters die Verfolgung der burgenländischen Roma ein. Nicht nur wurden die „Zigeunerschulen“ nun geschlossen, sondern die im Burgenland lebenden Roma und Sinti wurden auch verhaftet und in Anhalte- und Vernichtungslager gebracht. Von den rund 7.000 Zigeunern des Burgenlandes überlebten nur rund 400 das NS-Regime304. 93

III. 1945 bis 1976

1. Nachkriegszeit

a) Verfassungsrechtliche Situation

Mit dem Verfassungs-Überleitungsgesetz vom 1. Mai 1945305 wurde die Verfassung von 1920 i.d.F. 1929 mit der Einschränkung wieder in Kraft gesetzt, daß anstelle der Bestimmungen dieser Verfassung, die „infolge der Lahmlegung des parlamentarischen Lebens in Österreich seit dem 5. März 1933, infolge der gewaltsamen Annexion Österreichs oder infolge der kriegerischen Ereignisse tatsächlich undurchführbar geworden“ waren, „einstweilen die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes über die vorläufige Einrichtung der Republik Österreich (Vorläufige Verfassung)“ traten (Art. 4). Da diese Einschränkung nicht für die im Verfassungsrang stehenden Minderheitenschutzbestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain zutrafen, waren diese seit dem Inkrafttreten des Verfassungs-Überleitungsgesetzes wieder in Geltung. 94
Nach 1945 wurde außerdem die von Adamovich vertretene Ansicht einer via facti Derogation von Art. 19 durch die Minderheitenschutzbestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain306 vom Verfassungsgerichtshof übernommen. Dieser vertrat nämlich 1952 unter dem Vorsitz von Adamovich die Rechtsmeinung, daß dem Art. 19 via facti dadurch derogiert worden sei, daß es in Österreich keine Volksstämme mehr, sondern nur noch Minderheiten gebe, und ebenso keine landesüblichen Sprachen307. Der überwiegende Teil der Wissenschafter308 und die Bundesregierung, welche in einer Fragebeantwortungen an den Europarat 1958 und an die Vereinten Nationen 1959 die Rechtswirksamkeit bejahte309, schlossen sich jedoch diesem Judikat des Verfassungsgerichtshofes nicht an, sondern vertraten die Weitergeltung des Art. 19 in der Zweiten Republik. 95
Nach Art. 19 Abs. 1 haben die Volksgruppen also Anspruch auf Gleichberechtigung und Gleichbehandlung, und zwar als Gruppen, und genießen nicht nur Erhaltungsschutz, sondern auch Entfaltungsschutz310, da sie vom Staat nicht nur in ihrem Bestand gewahrt, sondern auch gepflegt werden müssen. Damit haben die Volksgruppen Anspruch auf materielle Gleichheit anstelle formeller Gleichheit, also Anspruch auf formelle Ungleichheit zu ihren Gunsten311. Nach Art. 2, welcher die Anerkennung der Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben normiert, käme den Volksgruppen außerdem das Recht zu, daß ihre Sprache in den genannten Bereichen nicht nur zusätzlich zur deutschen Sprache zugelassen ist, sondern gleichberechtigt, was weitgehend nicht erfüllt ist312. Interpretiert man in Abs. 3 die Formulierung „zweite Landessprache“ als etwas von der bundesverfassungsrechtlich festgelegten Staatssprache Verschiedenes, so gilt wohl auch Abs. 3 weiter, der freilich dann, so Veiter, die deutschsprachige Mehrheit in Österreich davor schützt, „die zweite oder eine zweite Landessprache zu erlernen“, womit die Mehrheit also auch nicht gezwungen werden könne, „ihre Kinder in eine Schule zu schicken, wo die eine oder eine zweite Landessprache obligatorisch als Lehrgegenstand unterrichtet wird“313. 96
Betreffend die kompetenzrechtliche Situation in Fragen des Minderheiten- bzw. Volksgruppenrechts stellte außerdem 1958314 der Verfassungsgerichtshof fest, daß zu allgemeinen Minderheitenfragen, insbesondere zu Regelungen betreffend die Minderheitenfeststellung, der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig sei, weil zum Begriff der Bundesverfassung nach Art. 10 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) auch die Grundrechte, und damit das „Nationalitätenrecht“, gehöre. Die Regelung besonderer Minderheitenfragen obliegt, je nach dem, um welche Angelegenheit es sich handelt, dem Bund oder den Ländern. So wurde das Schulwesen durch die Schulreform von 1962 sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung zur Bundessache, während bis zu dieser Reform alle Schulgesetze sogenannte paktierte Gesetze waren, also Gesetze, die nur durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der Länder rechtswirksam werden konnten315. Den Ländern sind im Schulbereich nur mehr wenige Kompetenzen gemäß Art. 14 B-VG geblieben316. Außerdem kann sich aus Art. 16 Abs. 1 des B-VG für die Länder ergeben, daß sie in ihrem selbständigen Wirkungsbereich in Durchführung eines Staatsvertrages Maßnahmen auch für Volksgruppen zu treffen haben. Nahezu ausschließlich317 in der Kompetenz der Länder liegt freilich das Kindergartenwesen. Auffallend ist also eine Konzentration der Kompetenzen beim Bund, was – so Ermacora – „allein aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die der Republik Österreich aus dem Staatsvertrag 1955 erwächst“, zu rechtfertigen ist318. 97

b) Die Lage der Kärntner Slowenen und burgenländischen Kroaten

In Kärnten wurde – um „einen Beitrag zur Wiedergutmachung des Unrechtes zu leisten, welches in der nationalsozialistischen Zeit den Kärntner Slowenen zugefügt wurde“319 – nicht nur eine Wiedergutmachung der in der NS-Zeit erlittenen Schäden zugesagt und diesbezüglich ein umfangreiches Programm beschlossen, sondern auch ein prominenter Slowenenrepräsentant in die Landesregierung aufgenommen320. Bereits am 3. Oktober 1945 erging weiters eine Verordnung der Kärntner Landesregierung in Verbindung mit der britischen Besatzungsmacht über das zweisprachige Schulwesen321, von den Gegnern Zwangsschul- oder Schulsprachen- Zwangsverordnung genannt, welche den obligatorischen zweisprachigen Unterricht für alle Kinder des zweisprachigen Gebietes in Südkärnten anordnete, was angesichts von Art. 19 Abs. 3 StGG und des sogenannten Elternrechts auf Widerstand stieß322. 98
Es wurde nun vorgeschrieben, in den ersten drei Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß sowohl in slowenischer als auch in deutscher Sprache zu unterrichten, danach ab der vierten Schulstufe ausschließlich in deutscher Sprache, wobei in der vierten Schulstufe die slowenische Sprache im Ausmaß von vier und ab der fünften Schulstufe im Ausmaß von drei Stunden Lehrgegenstand war323. Überdies hatten die Absolventen der zweisprachigen Schulen in den Haupt- und Mittelschulen der Gemeinden des zweisprachigen Gebietes sowie in Hermagor, Villach und Klagenfurt Slowenischunterricht im Ausmaß von drei Wochenstunden obligatorisch zu besuchen. Die Heranbildung von Lehrern für die zweisprachigen Schulen erfolgte an der Lehrer- und Lehrerinnenausbildungsanstalt in Kärnten, an welcher bis Ende 1955 bis zu 20% Angehörige der slowenischen Volksgruppe bzw. Schüler mit Slowenischkenntnissen aufgenommen wurden324. Dieses – ohne jegliche Minderheitenfeststellung auskommende – neue Kärntner Schulsystem wurde zum damaligen Zeitpunkt sowohl von SPÖ als auch von ÖVP als endgültige Lösung der Kärntner Minderheitenfrage angesehen325 und als vorbildlich bei den Staatsvertragsverhandlungen ins Treffen geführt. Die bisher durchaus konstruktive Zusammenarbeit zwischen deutsch- und slowenischsprachigen Kärntnern fand allerdings bereits im Herbst 1945 im Zuge der damals stattfindenden Nationalratswahl ihr Ende, und bereits „1948 war das nationalpolitische Klima der Vorkriegszeit endgültig restauriert“326. 99
Während also in Kärnten die Zeit des Nationalsozialismus die Kluft zwischen den beiden Volksgruppen vertieft hatte, war die Ausgangslage für die burgenländischen Minderheiten nach 1945 diesbezüglich eine völlige andere327, so war etwa 1946 sogar der Präsident des kroatischen Kulturvereins Landeshauptmann des Burgenlandes geworden328. Die Wünsche des Kroatischen Kulturvereins nach einer weitreichenden Kulturautonomie von Seiten der Bundesregierung wurden jedoch zur Gänze negiert. Allerdings bestanden aber unter den burgenländischen Kroaten selbst Meinungsverschiedenheiten über Art und Ausmaß der Sicherung des Volksgruppenbestandes, insbesondere aber hinsichtlich des Ausmaßes des Unterrichts in kroatischer Sprache329. Während sich der Kroatische Kulturverein für einen ausreichenden Unterricht in der kroatischen Schriftsprache einsetzte, traten einzelne sozialistische Mandatare kroatischer Volkszugehörigkeit für den Unterricht in überwiegend deutscher Sprache ein, um „neben der Wahrung der Sitten und Gebräuche unserer Kroaten eine Nutzung der Möglichkeiten des Fortkommens zu erreichen“330. 100

2. Entstehung und Inhalt von Art. 7 des Staatsvertrages von 1955

Außenpolitisch standen in Österreich nach 1945 nicht nur Fragen der Grenzziehung, sondern auch Minderheitenfragen im Zentrum der Verhandlungen und beherrschten insbesondere die diplomatischen Beziehungen zwischen Österreich und dem SHS-Staat331. Um den jugoslawischen Territorialforderungen die Spitze zu nehmen, versuchte die provisorische Kärntner Landesregierung bereits 1945, den Kärntner Slowenen durch verschiedene Maßnahmen entgegenzukommen332. 101
Was nun die von jugoslawischer Seite erhobenen Gebietsforderungen anbelangt, so hatte der SHS-Staat bereits 1949 auf seine Maximalansprüche von 1947 verzichtet333, dafür aber im Gegenzug ein autonomes Slowenisch-Kärnten, also die administrative Teilung Kärntens mit Regionalautonomie für das slowenische Siedlungsgebiet, und Garantien für die Minderheitenrechte der übrigen Slowenen sowie der Kroaten gefordert. Österreich weigerte sich zwar in Übereinstimmung mit den Alliierten, einer derartigen Territorialautonomie zuzustimmen, erklärte aber seine Bereitschaft, einen internationalen Schutz für die slowenische und kroatische Minderheit zu akzeptieren, auf den sich im Kompromiß vom Paris schließlich auch die alliierten Großmächte einigten. Nach diversen Entwürfen für einen Minderheitenschutzartikel, die von Seiten Jugoslawiens, der Sowjetunion und Großbritanniens vorgelegt wurden, war dann Ende August 1949 der Minderheitenschutzartikel akkordiert. Obwohl Jugoslawien im Juli 1949 diesen Minderheitenschutzartikel als unzureichend kritisierte und forderte, daß Österreich wenigstens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Staatsvertrages Verfassungsgesetze zur Regelung der Minderheitenrechte beschließen solle334, ging die von den Signatarstaaten akkordierte Fassung nur unwesentlich verändert als Art. 7 in den Staatsvertrag von 1955 ein335, der am 31. Juli 1955 innerstaatlich in Kraft trat336, wobei umstritten war, ob Z. 2 bis 4 des Art. 7 im Verfassungsrang standen337. Die durch die B-VG-Novelle von 1964 erfolgte Neuregelung der Transformation von Staatsverträgen brachte sodann die ausdrückliche Festlegung des Verfassungsranges von Art. 7 Z. 2-4338. 102
Art. 7 gewährt den österreichischen Staatsangehörigen der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und der Steiermark nun erhebliche Rechte im Gebrauch und in der Pflege ihrer Muttersprache und Kultur und anerkannte – neben dem darin primär verankerten Individualschutz – in Z. 5 „auch die Existenz von Minderheiten im Sinne gesellschaftlicher Gruppen eigener nationaler Prägung“339, also von Volksgruppen. Nach Z. 1 genießen diese „österreichischen Staatsangehörigen der slowenischen und kroatischen Minderheiten ... dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen, einschließlich des Rechts auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer Sprache“. Sie haben gemäß Z. 2 weiters „Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen“. In diesem Zusammenhang sind die Schullehrpläne zu überprüfen und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde für slowenische und kroatische Schulen zu errichten. Allerdings war die Inanspruchnahme der staatsvertraglich garantierten Rechte nun im Art. 7 von einer Festlegung des territorialen Geltungsbereiches abhängig gemacht, wie dies in Z. 3 unterstrichen wird, nach welchem „in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer oder kroatischer und gemischter Bevölkerung ... die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen“ wurde. „In solchen Bezirken“ waren auch „die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch“ zu verfassen, und gemäß Z. 4 nahmen die Angehörigen der geschützten Volksgruppen auch „an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil“. Darüber hinaus war gemäß Z. 5 die „Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ... zu verbieten“. Schließlich wurde in Art. 35 des Staatsvertrages das Verfahren festgelegt, nach welchem die Vertragsstaaten die Frage zur Entscheidung bringen konnten, ob der Staatsvertrag von Österreich erfüllt wurde. 103
Während in den Z. 1 und 4 also lediglich der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1920 bekräftigt wurde und Z. 5 seine Entsprechung ohnedies u.a. im Strafgesetz fand340, schuf er in den Z. 2 und 3 ein spezifisches Sonderrecht für die österreichischen Slowenen und Kroaten. Art. 7 blieb so zwar nicht nur hinsichtlich der konkreten geschützten Volksgruppen hinter dem Staatsvertrag von St. Germain zurück, der allen sprachlichen Minderheiten Schutz angedeihen lassen wollte, sondern auch hinsichtlich der dem Staatsvertrag von St. Germain unbekannten Einschränkung auf einen bestimmten territorialen Geltungsbereich, ging allerdings in Z. 2 und 3 über die im Staatsvertrag von St. Germain gewährten „angemessenen Erleichterungen“ vor Gericht hinaus, indem er zum einen die Rechtslage der beiden Volksgruppen hinsichtlich der Mittelschulen und der Schulaufsicht verbesserte und zum anderen die Zulassung der betreffenden Minderheitensprachen als zusätzliche Amtssprachen im Verkehr nicht nur mit den Gerichten sondern auch mit den Verwaltungsbehörden garantierte. 104
Die Verwendung weitgehend unbestimmter und daher auslegungsbedürftiger Begriffe führte allerdings in weiterer Folge zu politischen Konflikten, insbesondere die Frage, welche die „Verwaltungs- und Gerichtsbezirke Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer oder kroatischer oder gemischter Bevölkerung“ überhaupt waren. Zum einen warf nämlich diese Formulierung die Frage auf, wer in den nicht geschlossenen Siedlungsgebieten überhaupt der zu schützenden Minderheit zuzurechnen ist, zum anderen, wie hoch der Anteil der Minderheit sein muß, damit eine territoriale Einheit als gemischtsprachig zu bezeichnen ist, des weiteren, was unter „Verwaltungs- und Gerichtsbezirken“ konkret zu verstehen ist341. Unklar war also die für die Inanspruchnahme der Volksgruppenrechte vorgesehene Festlegung des territorialen Geltungsbereiches und die nach vorherrschender Rechtsmeinung damit notwendigerweise verbundene Minderheitenfeststellung342, wenngleich jedenfalls die Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages nicht für diese Rechtsmeinung herangezogen werden kann. Die Staatsvertragsmächte handelten nämlich eindeutig in der Überzeugung, daß bezüglich der Frage, in welchen Verwaltungs- und Gerichtsbezirken die Slowenen zu finden seien, in Österreich selbst keine Unklarheiten bestünden – wie dies ja auch die Kärntner Minderheitenpolitik des Jahres 1945343 zeigt. Darüber hinaus hatten die Staatsvertragsmächte bewußt davon abgesehen, die Inanspruchnahme des Rechtes auf Ausbildung in der Muttersprache und auf Zulassung derselben als zusätzliche Amtssprache von dem Vorhandensein einer „verhältnismäßig beträchtlichen Anzahl“ abhängig zu machen344. Nichtsdestotrotz sollte nach einem Beschluß des Nationalrates aus dem Jahr 1959 die Bundesregierung bis Juni 1960 einen Entwurf für ein Minderheitenfeststellungsgesetz vorlegen. Der vorgelegte Gesetzentwurf wurde aber wegen des Widerstandes der slowenischen Volksgruppe gegen jede Art der Minderheitenfeststellung nicht weiter behandelt345. 105
Strittig war lange Zeit auch, ob Art. 7 unmittelbar anwendbar, also self executing, war346, wobei sich die Meinung in Rechtsprechung und Lehre bis in die Achtzigerjahre dahingehend entwickelt hatte, daß Art. 7 einer Ausführungsgesetzgebung bedürfe347, für welche nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes 1958348 allein der Bundesgesetzgeber zuständig sei, da Art. 10 Abs. 1 Z. 1 des B-VG die Grundrechte und auch das Nationalitätenrecht einschließt. Die Länder können somit bloß gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG in ihrem Wirkungsbereich Durchführungsbestimmungen für den Staatsvertrag erlassen und andere Maßnahmen für Volksgruppen setzen, was in erster Linie Durchführungsgesetze im Schulbereich betrifft. 106

3. Die Erfüllung des Staatsvertrages bis zum Volksgruppengesetz

a) Kärntner Slowenen

Nach dem Abschluß des Staatsvertrages wurden „alle außenpolitischen Rücksichtnahmen auf die Minderheiten hinfällig“, und bald war die durch den Staatsvertrag begründete „Hoffnung auf eine neue Qualität der Minderheitenpolitik der Ernüchterung gewichen, daß die für die Vorkriegszeit charakteristische Dominanz deutschnationaler Interessen und das Primat der Assimilation auch die Minderheitenpolitik der Zweiten Republik prägen würden“349. Auch in Kärnten begannen sich nun wieder die minderheitenfeindlichen Kräfte zu reetablieren. So wurde 1958 nach von den „Deutschnationalen gut organisierte[n] Elternstreiks“350 gegen den sogenannten Sprachenzwang, dem die deutschsprachigen Kinder unterlagen, also gegen die zweisprachige Pflichtschule, das sehr minderheitenfreundliche Schulsystem aufgehoben, „was ... in einer Kärntner Tageszeitung triumphierend als ,Kapitulation‘ gewertet“351 wurde. 107
Zunächst kam es im September 1958 zu einem Erlaß des Kärntner Landeshauptmanns, in dem die Abmeldung von Schülern durch ihre Erziehungsberechtigten vom Slowenischunterricht vorgesehen war und die Bezirksschulbehörden angewiesen wurden, Anträge der Erziehungsberechtigten um Befreiung ihrer Kinder vom Unterricht in slowenischer Sprache, also die Abmeldungen vom zweisprachigen Unterricht, „raschest zu erledigen“352, womit zwar der Lehrplan der Minderheitenschulverordnung bestehen blieb, aber der kritisierte „Schulsprachenzwang“ aufgehoben wurde353. Infolge dieses Erlasses kam es „unter dem massiven Druck deutschnationaler Gruppen“ zur Abmeldung von mehr als 80% der Kinder vom zweisprachigen Unterricht354, darunter auch vieler Kinder mit slowenischer Muttersprache, woraufhin der Landeshauptmann wenig später die freiwillige Wiederanmeldung zuließ. Nach Domej355 erwies sich dieser Erlaß „als größter Schlag gegen die slowenische Volksgruppe nach dem Zweiten Weltkrieg“, womit ein „neuer Assimilationsschub begann, vergleichbar nur mit jenem zur Zeit des Nationalsozialismus“. 108
Im Jahr 1959 kam es sodann zu einer Neugestaltung des Minderheitenschulwesens in Kärnten356 für den Bereich der Volks- und Hauptschulen auf der Grundlage des von den Slowenen abgelehnten Eltern- bzw. Anmeldeprinzips, wodurch die Teilnahme am zweisprachigen Unterricht prinzipiell auf freiwillige Basis gestellt wurde. Es hing nun ausschließlich von dem durch die Anmeldung zum Ausdruck gebrachten Willen des gesetzlichen Vertreters eines Kindes ab, ob ein Kind die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder sie als Pflichtgegenstand zu erlernen hatte, womit folglich das Anmeldeprinzip an die Stelle der seit September 1958 praktizierten Abmeldung getreten war. Das Anmeldeprinzip stellte nun im Vergleich zur Schulsprachenverordnung von 1945 eine entscheidende Verschlechterung für die slowenische Volksgruppe dar, da es nun „viele slowenische Bauernfamilien angesichts des ziemlich unbehinderten deutschnationalen Propagandadrucks nicht mehr wagten, ihre Kinder (wie nunmehr gesetzlich erforderlich) zum zweisprachigen Unterricht eigens anzumelden“357. 109
Inhaltlich wurde neben den rein slowenischen Schulen die Struktur der zweisprachigen Schulen, der Grundsatz einer gemeinsamen Erziehung der deutsch- bzw. slowenischsprachigen Kinder beibehalten – sofern es an einer Schule eine Anmeldung358 zum Unterricht in slowenischer Sprache gab –, da die „in der gesamten Bildungsarbeit durchzuführende Erziehung zur Wertschätzung der Staatssprache sowie der slowenischen Sprache ... zum gegenseitigen Verstehen“ führe und der „Erhaltung und Festigung des inneren Friedens und der weiteren Entwicklung der mitmenschlichen Beziehungen“ diene359. Folglich war weiterhin an den zweisprachigen Volksschulen der gesamte Unterricht auf den ersten drei Schulstufen in „annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen360. Von der vierten Schulstufe an erfolgte der Unterricht zwar in deutscher Sprache, jedoch war die slowenische Sprache mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen361. Weiters sah das Minderheiten-Schulgesetz auch für einige Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache Abteilungen für den Unterricht des Lehrgegenstandes Slowenisch vor. Außerdem wurde eine Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache eingerichtet. 110
Die „örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen“ hatte nach dem Minderheitenschulgesetz interimistisch bis zum Vorliegen einer amtlichen Minderheitenfeststellung „für jene Gemeinden zu erfolgen, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt“ worden war, womit das Minderheitenschulgesetz die vorhandenen Standorte garantierte362. Diese Minderheitenfeststellung wurde am 14. November 1976 zwar durchgeführt, von der slowenischen und kroatischen Volksgruppe aber als Methode zur „statistischen Entnationalisierung“363 boykottiert. Es bestand aber nicht nur die traditionelle Befürchtung, „weggezählt“ zu werden, sondern insbesondere auch, daß die geheime Minderheitenfeststellung in kleinen Ortschaften nicht wirklich geheim durchgeführt werden könne und die Eintragung der Volksgruppenzugehörigkeit zu gesellschaftlichen Nachteilen nach sich ziehen würde364. Des weiteren erging 1962 ein Bundes-Schulaufsichtsgesetz365, womit eine Schulaufsicht für die Angelegenheiten der Volks- und Hauptschule mit slowenischer Unterrichtssprache, des Unterrichts slowenischer Sprache an den zweisprachigen Volksschulen und an der allgemein bildenden höheren Schule eingerichtet wurde. In Ausführung dieses Gesetzes wurde in weiterer Folge ein Bezirksschulinspektor für den Slowenischunterricht an den Pflichtschulen und ein Fachinspektor für das slowenische Gymnasium ernannt. 111
Ebenfalls 1959 erging auch als Ausführungsgesetz zum Staatsvertrag das Gerichtssprachengesetz für Kärnten366, das die Bezirksgerichte in drei der neun gemischtsprachigen Kärntner Bezirksgerichtssprengel, nämlich Bleiburg, Eisenkappel und Ferlach367, zweisprachig einrichtete und bis zu einer noch durchzuführenden Minderheitenfeststellung in Geltung stehen sollte. Außerdem sah das Gesetz anstelle des Einsatzes von zweisprachigen Richtern und sonstigen Gerichtsbediensteten bloß eine Dolmetschregelung vor, welche „das Slowenische bei Behörden zu einer Art Hilfsprache machte“, was Baumgartner/Perching als „eine „schwere Niederlage“ werten, „die praktisch einer ,Normalisierung‘ der Minderheitenpolitik im Sinne der Ersten Republik gleichkam“368. Veiter369 charakterisiert das Gerichtssprachengesetz sogar wegen seiner dürftigen Minderheitenschutzbestimmungen als „eine Nicht-Durchführung des Staatsvertrages in der Scheinform einer Durchführung“. 112
Betreffend die Zulassung der slowenischen Sprache vor den Verwaltungsbehörden kam es zwar 1960 zu einer von slowenischer Seite z.T. kritisierten Regierungsvorlage für ein Verwaltungsamtssprachengesetz für Kärnten, welches jedoch nicht beschlossen wurde370. Allerdings war – von einzelnen Gemeinderatsbeschlüssen 1966 abgesehen371 – diesbezüglich bereits 1955 ein Erlaß des Kärntner Landesamtsdirektors, der sogenannte Newole-Erlaß, ergangen372. 1968 ergingen weiters ein Erlaß des Landesamtsdirektors, der die Zulassung der slowenischen Sprache bei den Verwaltungsbehörden regelte373, sowie eine Empfehlung des Landeshauptmannes an die Bürgermeister der Gemeinden des zweisprachigen Gebietes374, welche als Maßnahmen zur Erfüllung des Art. 7 zu sehen sind, dies insbesondere deshalb, weil in diesen Dokumenten jene Landesbehörden und Gemeinden genannt wurden, deren territorialer Zuständigkeitsbereich sich im wesentlichen mit dem zweisprachigen Gebiet Kärntens deckte375. Allerdings waren diese Erlässe und die Empfehlung „so geheim gehalten worden“ waren, „daß die betroffene Bevölkerung davon nichts erfuhr, und daher auch das ihr ... eingeräumte Recht so gut wie nicht in Anspruch nahm“376. 113
Als weitere derartige Maßnahmen zur Erfüllung des Staatsvertrages sind auch zu werten die gegen massive Widerstände erfolgte Errichtung des Bundesrealgymnasiums und Gymnasiums für Slowenen in Klagenfurt 1957377, die Einrichtung einer Minderheitenschulabteilung beim Kärntner Landesschulrat, die Ernennung eines Fachinspektors für das slowenische Gymnasium, den Slowenischunterricht an den AHS und der Pädagogischen Akademie in Klagenfurt 1963, die Ernennung eines Bezirksschulinspektors für den Slowenischunterricht an den Volks- und Hauptschulen 1964 sowie die Erlassung von Lehrplänen für die Minderheitenschulen und die Bereitstellung von Lehrbehelfen378. 114
1972 wurde schließlich zwischen der Bundesregierung und dem Kärntner Landeshauptmann betreffend die zweisprachigen topographischen Bezeichnungen vereinbart, in denjenigen Ortschaften (nicht aber den Gemeinden, denen diese Ortschaften zugehörten) solche Ortstafeln aufzustellen, in welchen es nach der Volkszählung von 1961 mehr als 20% slowenischsprachige Einwohner gab. Dieses Verhandlungsergebnis floß sodann in das sogenannte Ortstafelgesetz von 1972379 ein, dessen Durchführung zum „Ortstafelsturm“380 führte, bei dem nahezu alle zweisprachigen Aufschriften entfernt wurden. Zur Lösung der schwierigen Problemlage wurde in weiterer Folge von Bundeskanzler Kreisky eine „Studienkommission für Probleme der slowenischen Volksgruppe in Kärnten“ eingerichtet381, deren Auftrag in der Erstellung von Vorschlägen für eine Novellierung des Ortstafelgesetzes, aber auch in der grundsätzlichen Behandlung aller anderen Minderheitenfragen Kärnten betreffend bestand. Da in dieser Kommission auch eine schon 1970 vom Kärntner Heimatdienst geforderte Minderheitenfeststellung vorbereitet werden sollte382, verweigerten die slowenischen Volksgruppenorganisationen ihre Mitarbeit in der Kommission, weshalb 1973 für Fragen betreffend die slowenische Volksgruppe außerdem ein „Kontaktkomitee“ beim Bundeskanzleramt geschaffen wurde, an welchem nun auch die slowenischen Zentralorganisationen mitwirkten383. 115

b) Die burgenländischen Kroaten

Unmittelbar nach Abschluß des Staatsvertrages richtete der Kroatische Kulturverein eine Denkschrift384 an die Bundesregierung, in welcher dieser die Regierung darauf hinwies, daß den Volksgruppen schon bisher das Recht auf eigene Organisationen, Versammlungen, Presse in der Volksgruppensprache sowie strafrechtlicher Schutz vor Organisationen, die ihre Rechte beschneiden wollten, zukam, und nun die Einrichtung eines Minderheitenreferates beim Bundeskanzleramt sowie bei den Landesregierungen, eines kroatischen Volksbildungsreferates und einer kroatischen Abteilung des Landesschulrates forderte. Weiters verlangte der Kulturverein die kroatische Ausrichtung des Schulwesens385 und der Lehrerausbildung sowie die Gleichberechtigung der kroatischen Sprache als Amtssprache mit Sicherstellung der Zweisprachigkeit der Beamten in Wort und Schrift. 116
Die daraufhin im November 1955 abgehaltene sozialdemokratisch dominierte Konferenz der kroatischen Bürgermeister, Vizebürgermeister oder deren Vertreter386 sprach dem Kroatischen Kulturverein allerdings das Recht ab, im Namen aller Kroaten aufzutreten und vertrat hinsichtlich des Schulwesens eine deutlich andere Ausrichtung. Die Bürgermeisterkonferenz befürchtete, daß bei einer Regelung des Schulwesens, wie sie die Denkschrift forderte, die Kroaten eine ungenügende Schulausbildung bekämen und dadurch zur Hilfsarbeiterexistenz verurteilt seien. Die Bürgermeisterkonferenz trat daher gegen eine Verstärkung der schriftkroatischen Ausrichtung des Unterrichts und damit für eine Förderung der Assimilierung bzw. Germanisierung ein, da sie „eine generelle Regelung der Sprachenfrage und eine Auslegung der Minderheitenschutzbestimmungen des Staatsvertrages, woraus aus den Rechten der burgenländischen Kroaten eine Pflicht für sie gemacht wird“, ablehne387. 117
Auch in den Sechzigerjahren wurde weiterhin dem für die Erfüllung des Staatsvertrages eintretenden Kroatischen Kulturverein von der Bürgermeisterkonferenz das Vertretungsrecht für die Kroaten abgesprochen, da die große Mehrheit der Burgenlandkroaten von den ihnen zustehenden Rechten keinen Gebrauch machen wolle388. So behauptete die von Fritz Robak geführte sozialistische Bürgermeisterkonferenz noch in den Siebzigerjahren, daß es im Burgenland „kein Minderheitenproblem im üblichen Sinn“ gebe, weil die „Bewohner des Burgenlandes ... in einmaliger Eintracht (leben)“. Die burgenländischen Kroaten ließen sich „in ihrer Loyalität und Treue zu Österreich ... von niemandem übertreffen, weil sie in Österreich alle Freiheiten haben, die sie sich wünschen“389. Man wolle zwar keine Germanisierung, aber auch keine Slawisierung oder Reslawisierung390. 118
Hingegen resümierte der Kroatische Kulturverein, daß die „nun schon zwei Jahrzehnte währende Nichterfüllung des Art. 7 ... der kroatischen Volksgruppe schweren Schaden zugefügt“ habe. Man sei durch „das lange Zuwarten der österreichischen Stellen ... in Folge einer tendenziösen Berichterstattung im Großteil der österreichischen Massenmedien in den Ruf von Chauvinisten, Radikalinskis oder Extremisten“ geraten, obwohl man nichts anderes anstrebe „als die Erhaltung unserer Muttersprache und unseres Volkstumes“. Die Erfüllung des Staatsvertrages dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, „ob wir den Standpunkt der Assimilationswilligen annehmen, wodurch sich freilich das Problem von selbst lösen würde“. Der Kulturverein appellierte mit Anspielung auf das kurz zuvor erfolgreich gelöste Südtirolproblem, die ungleich leichtere Minderheitenfrage im Burgenland endlich befriedigend zu lösen. Rückblickend betrachtet hatten freilich die Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Kroaten, also zwischen Kroatischem Kulturverein und Bürgerkonferenz, dazu beigetragen, daß der Staatsvertrag jahrzehntelang unausgeführt geblieben war. 119
Mangels von Durchführungsmaßnahmen zum Staatsvertrag 1955 galten daher für die burgenländischen Kroaten bis in die jüngste Zeit bloß die Minderheitenschutzbestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain sowie das Bundesgrundsatzgesetz über das Unterrichtswesen im Burgenland von 1936, die Minderheitenschulbestimmungen des burgenländischen Landesschulgesetzes von 1937 und das Landes-Schulaufsichtsgesetz von 1937. Diese Regelungen führten 1963 zum Siegendorfer Schulstreit, da deutschsprachige Eltern in der gemischtsprachigen Gemeinde Siegendorf für ihre Kinder den Zwang zur Erlernung der Minderheitensprache ablehnten und in letzter Konsequenz die Abschaffung der kroatischen Unterrichtssprache, auch für kroatischsprachige Kinder, forderten391. 120
In Abänderung des Landesschulgesetzes erging 1960 das burgenländische Pflichtschul-erhaltungsgesetz392, welches den Gemeinden mit Minderheitenschulen nicht nur einen erheblichen finanziellen Mehraufwand auferlegte, sondern auch für die Kinder mit deutscher Muttersprache den Rechtsanspruch verankerte, eine deutschsprachige Volksschule zu besuchen, wie dies umgekehrt auch für die Angehörigen sprachlicher Minderheiten festgelegt wurde. Mit der Schulrechts-Verfassungsnovelle von 1962393 wurden nicht nur die Minderheitenschulbestimmungen des Landesschulgesetzes von 1937 auf die bundesgesetzliche Ebene erhoben, sondern das kroatische Minderheitenschulwesen wurde auch dadurch grundlegend verändert, daß die vier Oberstufenklassen der Volksschule in die Hauptschule übernommen wurden, wodurch sich „die Zeit des Kroatischunterrichts sozusagen halbierte“394, da für die Hauptschulen keine Regelungen betreffend die Zweisprachigkeit ergingen. 1969 erging das Pflichtschulorganisationsgesetz395, das Verschlechterungen für die Erhaltung der Minderheitensprachen nach sich zog, da es unter bestimmten Voraussetzungen die Einschulung von Kindern aus kroatischen (oder ungarischen) Gemeinden bzw. Schulsprengeln in deutschsprachigen Volksschulen vorsah und die Auflösung von (Minderheiten)Pflichtschulen durch die Landesregierung ohne Anhörung der betreffenden Minderheit bzw. des für sie zuständigen Schulaufsichtsorgans ermöglichte396. 1987 kam es dann zu einer Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes397, welches nun die erforderliche Anzahl für Anmeldungen zum Kroatisch- und Ungarischunterricht an Hauptschulen festlegte. 121
Wenngleich also Art. 7 Abs. 2 betreffend den Elementarunterricht in kroatischer Sprache und eine eigene Schulaufsicht durchgeführt erscheint, so kam es in den Fünfziger- und Sechzigerjahren jedoch zu keiner Erfüllung von Art. 7 Abs. 2 betreffend die Haupt- und Mittelschulen sowie die Schulaufsichtsbehörde, weiters von Art. 7 Abs. 3 betreffend die Amts- und Gerichtssprache sowie die doppelsprachigen topographischen Aufschriften398. Da sich in den Siebzigerjahren in den Kroatenvereinen die Meinung verstärkte, daß die Durchsetzung der Minderheitenrechte durch die in Parteipolitik eingebundenen Kroatenorganisationen nicht erzielbar sei, wurde 1972 das „Komitee für die Rechte der burgenländischen Kroaten“ gegründet. Überdies sprachen sich 1976, mit Ausnahme der Bürgermeisterkonferenz, auch die kroatischen Organisationen gegen die Minderheitenfeststellung aus399. 122

IV. Das Volksgruppenrecht seit 1976

1. Entstehung des Volksgruppengesetzes von 1976

Das Volksgruppengesetz geht auf die Vorarbeiten der aus Anlaß des Kärntner Ortstafelsturmes geschaffenen sogenannten Ortstafelkommission400 zurück, die sich ausführlich mit Interpretationsfragen betreffend Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages von 1955401 auseinandersetzte. Zum einen war zunächst die Frage zu klären, was die genannte „slowenische oder gemischte Bevölkerung“ überhaupt ist, d.h. wer überhaupt der „slowenischen Minderheit“ zuzurechnen ist, wobei man sich darauf einigte, „nicht nur sprachliche, sondern auch andere objektive und subjektive Kriterien (wie Abstammung, kulturelle Besonderheiten, Gefühl der Zusammengehörigkeit)“402 zu berücksichtigen. Eine bloße Volkszählung, die nur nach der Umgangssprache fragt, wurde nicht als geeignetes Instrument zur Ermittlung der Zugehörigkeit zur Volksgruppe erachtet, wobei allerdings die Meinungen betreffend die Art und Weise einer Minderheitenfeststellung in der Kommission weit auseinandergingen403. Danach wurde erörtert, wie das Gebiet abgegrenzt werden sollte, auf welches Art. 7 Abs. 3 anzuwenden ist, und welche Quantität an slowenischer und gemischter Bevölkerung für die Anwendung der Minderheitenschutzbestimmungen maßgeblich sein sollte. Betreffend die Frage, was unter dem Begriff „Verwaltungsbezirke“ in Art. 7 Abs. 3, welcher der österreichischen Rechtsterminologie fremd ist, zu verstehen sei, kam die überwiegende Mehrheit der Kommission zur Übereinstimmung, daß die Signatarmächte des Staatsvertrages darunter nicht primär die Territorialeinheit „politischer Bezirk“, sondern die politische Gemeinde verstanden hatten404. Weitgehende Übereinstimmung bestand auch darin, daß die Frage, welcher Prozentsatz an Minderheitenangehörigen für die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 erreicht sein müsse, eine wissenschaftlich nicht lösbare, sondern vielmehr politische sei405. 123
Nach Vorlage eines Zwischenberichtes 1974 wurde der Kommission schließlich auch aufgetragen, Vorschläge für die Regelung der Amts- und Gerichtssprache vorzulegen, wobei in dieser Frage nicht nur über den festzulegenden Prozentsatz, sondern auch darüber diskutiert wurde, welche Behörden zur Zweisprachigkeit verpflichtet werden sollten406. 1975 legte die Kommission ihren Abschlußbericht und Vorschläge für mehrerer Gesetze vor. 1976 wurde schließlich das Volksgruppengesetz407 zusammen mit einer Novelle zum Volkszählungsgesetz408, welches die geheime Erhebung der Muttersprache – bisher war zumeist die Umgangssprache ermittelt worden – in einem wahlähnlichen Verfahren vorsah und von Veiter als „amtliche Minderheitenfeststellung in etwas verkappter Form“ bezeichnet wurde409, sowie einer Novelle zum Gehaltsüberleitungsgesetz410 vom Nationalrat beschlossen. 124

2. Inhalt des Volksgruppengesetzes

Das Volksgruppengesetz unternahm nun den Versuch, zum einen die sich aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages ergebenden Pflichten gegenüber der kroatischen und slowenischen Minderheit zu regeln sowie die Bestimmungen aus den Staatsverträgen von Saint Germain und Wien in einem Gesetz zusammenzufassen, wobei der Schulbereich aus „Zweckmäßigkeitserwägungen“ ausgegliedert wurde411, zum anderen die Grundlagen für eine spezifische, auch finanzielle Förderung der Volksgruppen zu schaffen. Da es aber das Ziel des Volksgruppengesetzes war, „allen Volksgruppen in Österreich die Rechte zu gewähren, die ihre Erhaltung und ihren Bestand sichern“412 sollen, bezog sich das Volksgruppengesetz nicht ausschließlich auf die kroatische und slowenische Volksgruppe und ist daher auch nicht als Ausführungsgesetz zum Staatsvertrag 1955 zu sehen. 125
Politisch gesehen sollte das Volksgruppengesetz freilich die Gegner im Kärntner Ortstafelsturm befrieden, nämlich, so Apovnik413, die slowenische Volksgruppe dadurch, daß nun ein zweiter Anlauf zur Regelung der zweisprachigen topographischen Aufschriften unternommen wurde, die deutschnationalen Kräfte hingegen dadurch, daß „die Rechte der Volksgruppen aus dem Staatsvertrag 1955 auf ein Minimum reduziert“ wurden. Die beiden Gesetze betreffend die österreichischen Volksgruppen, also das Volksgruppengesetz und die Volkszählungsnovelle, wurden jedoch ohne die Zustimmung der betreffenden Volksgruppen beschlossen, im Falle Kärntens sogar gegen den Protest der Kärntner Slowenen. Es ist folglich auch die gelegentlich verwendete Bezeichnung dieser beiden Gesetze als „Paket“, womit wohl Assoziationen zum sogenannten Südtirol-Paket erweckt werden sollten, abzulehnen414, da dieses jedenfalls in Absprache mit der betroffenen Volksgruppe erging und dieser überdies erheblich weitergehende Rechte einräumte. Bezeichnenderweise wurde in der vom Bundeskanzleramt 1976 herausgegebenen „Dokumentation“ auf den Abdruck der Memoranden und Stellungnahmen der Volksgruppenorganisationen verzichtet415. 126
Mit dem Volksgruppengesetz wurde nun wenigstens ein expliziter Volksgruppenschutz als solcher in Österreich geschaffen416, da sich das Volksgruppengesetz als Rahmengesetz auf alle durch Verordnung anzuerkennenden österreichischen Volksgruppen erstreckt. Volksgruppen im Sinne dieses Gesetzes sind „die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache417 und eigenem Volkstum“ (§ 1 Abs. 2). Die Volksgruppen „und ihre Angehörigen“ genießen gemäß § 1 Abs. 1 den Schutz der Gesetze, „die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet“418, „[i]hre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten“. § 1 Abs. 3 konstituiert die Freiheit des Bekenntnisses zu einer Volksgruppe und verankert insofern einen Diskriminierungsschutz, als keinem Volksgruppenangehörigen „durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen darf“. Überdies ist „[k]eine Person ... verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen“, wodurch auch das Recht auf freiwillige Assimilation gewährleistet wird. 127
Durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind gemäß § 2 Abs. 1 nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung nicht nur die Volksgruppen festzulegen, „für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder“, sondern auch die „Gebietsteile, in denen wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind“, sowie die „Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden kann“. Bei Erlassung dieser Verordnungen sind gemäß Abs. 2 „bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen“. „Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen“, wobei „die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzuberücksichtigen“ sind. 128
Zur Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten sind gemäß § 3 beim Bundeskanzleramt Volksgruppenbeiräte einzurichten, welche „das kulturelle, soziale und wirtschaftliche Gesamtinteresse der Volksgruppen zu wahren und zu vertreten“ haben und „insbesondere vor Erlassung von Rechtsvorschriften und zu allgemeinen Planungen auf dem Gebiet des Förderungswesens, die Interessen der Volksgruppe berühren“, also etwa vor Erlassung von Amtssprachenverordnungen, „unter Setzung einer angemessenen Frist zu hören“ sind. Weiters können die Volksgruppenbeiräte „auch Vorschläge zur Verbesserung der Lage der Volksgruppen und ihrer Angehörigen erstatten“. Auf Aufforderung durch eine Landesregierung können die Volksbeiräte auch zu deren Beratung herangezogen werden. Die Anzahl der Mitglieder jedes Volksgruppenbeirates ist „unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe so festzusetzen, daß eine angemessene Vertretung der politischen und weltanschaulichen Meinungen in dieser Volksgruppe möglich ist“. Bestellt werden die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte gemäß § 4 von der Bundesregierung „nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von vier Jahren“, wobei die Bundesregierung „darauf Bedacht zu nehmen“ hat, „daß die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind“. Außerdem sind die Volksgruppenorganisationen „im Verfahren zur Bestellung von Mitgliedern der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.“ Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, „die erwarten lassen, daß sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen, zum Nationalrat wählbar sind und die entweder 1. „Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind und im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu betreffenden Volksgruppen gewählt wurden oder dieser Volksgruppe angehören“, oder 2. „von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist“, also den Volksgruppenorganisationen, oder 3. „als Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen wurden“, wobei die Hälfte der Mitglieder dem von den Volksgruppenorganisationen vorgeschlagenen Personenkreis anzugehören hat419. 129
Ein weiterer Abschnitt des Volksgruppengesetzes beschäftigt sich mit der spezifischen Volksgruppenförderung, denn – unbeschadet allgemeiner Förderungsmaßnahmen – hat der Bund gemäß § 8 „Maßnahmen und Vorhaben“ zu fördern, „die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen“, wobei diese Förderung gemäß § 9 Abs. 1 nicht nur in der Gewährung von Geldleistungen bestehen kann, sondern auch in anderer „für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten“, die diesen Zielsetzungen entsprechen, geeigneter Weise, oder in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung dieser Zielsetzungen vorgeschlagenen Maßnahmen. Empfänger dieser Förderungen können Vereine, Stiftungen und Fonds sein, „die ihrem Zweck nach der Erhaltung und Sicherung einer Volksgruppe, ihres besonderen Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen“, also Volksgruppenorganisationen, und zwar zur Verwirklichung von bestimmten Vorhaben, die geeignet sind, zur Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen oder zur Erfüllung der Aufgaben dieser Volksgruppenorganisationen420. Um eine möglichst optimale Auswahl der zu fördernden Projekte zu erreichen, hat der jeweils zuständige Volksgruppenbeirat der Bundesregierung einen Vorschlag für die Verwendung der budgetierten Förderungsmittel zu erstellen und darüber hinaus jährlich der Bundesregierung einen Plan inklusive Kostenkalkulation für die „wünschenswerten Förderungsmaßnahmen“ des folgenden Kalenderjahrs vorzulegen. 130
Hinsichtlich der topographischen Bezeichnungen konkretisierte das Volksgruppengesetz in Abschnitt 4 die Bestimmung von § 2 Abs. 1, daß nämlich in den Gebietsteilen, „in denen wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind“421, dahingehend, daß diejenigen „Bezeichnungen und Aufschriften422 topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen“ sind423. Für die nichtdeutschsprachige Bezeichnung ist „auf die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmen“. Hingegen sind topographische Bezeichnungen, „die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, ... von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden“, womit künstliche Namensbildungen – wie dies in Südtirol vielfach geschehen war – ausgeschlossen werden sollen. 131
Im Abschnitt über die Amtssprache übernahm das Volksgruppengesetz zum Teil die Regelungen des sogenannten Minderheiten-Gerichtssprachengesetzes und adaptierte sie für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden. Grundsätzlich legt das Volksgruppengesetz in § 13 Abs. 1 fest, daß die Träger der Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Sprache die Verwendung einer Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, sicherzustellen haben, „daß im Verkehr mit diesen Behörden und Dienststellen ... die Sprache einer Volksgruppe gebraucht werden kann“. Aber auch den Bediensteten der anderen Behörden und Dienststellen empfiehlt das Volksgruppengesetz, „sich im mündlichen Verkehr der Sprache einer Volksgruppe [zu] bedienen, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert“, „sofern sie die Sprache einer Volksgruppe beherrschen“, welche Regelung für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung Bedeutung erlangt. Es darf sich folglich „jedermann“, also jeder österreichische Staatsbürger, nicht nur der Volksgruppenangehörige, im „Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs. 1 ... der Sprache der Volksgruppe bedienen“, sofern sie durch Verordnung der Bundesregierung bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist. Allerdings darf sich niemand „einer ihrem Zweck nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle“, also etwa eine Festnahme, nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird“. Ebenso wie bei dieser Bestimmung darauf Rücksicht genommen wird, daß bei einer derartigen Amtshandlung nicht immer entsprechend sprachkundige Amtspersonen zur Stelle sein können, so wird auch in § 15 die Bedachtnahme auf die Personalsituation der Behörden deutlich, da ein Volksgruppenangehöriger, „der in einer Tagsatzung oder mündlichen Verhandlungen von der Sprache einer Volksgruppe Gebrauch ... machen“ möchte, verpflichtet wird, diese Absicht „unverzüglich nach Zustellung der Ladung der Behörde oder Dienststellung bekanntzugeben“424. Das Volksgruppengesetz geht freilich davon aus, daß nicht jedes Organ der Sprache der Volksgruppe mächtig ist und ordnet in einem solchen Fall die Beiziehung eines Dolmetschers an. Bedient sich nun eine Person in einem Verfahren der Sprache der Volksgruppe, so ist auf Antrag der Partei bzw. eines Beteiligten, soweit das Verfahren den Antragsteller betrifft, sowohl in dieser als auch in deutscher Sprache zu verhandeln. Nur in der Sprache einer Volksgruppe durchgeführte Verfahren sieht das Volksgruppengesetz dann vor, wenn das zuständige Organ der Sprache der Volksgruppe mächtig ist und alle beteiligten Personen bereit sind, sich der Sprache der Volksgruppe zu bedienen. 132
Wenngleich das Volksgruppengesetz durchaus eine „echte Vorwärtsentwicklung im Sinne eines modernen Volksgruppenschutzes“ bedeutet und „in manchem als vorbildlich angesehen werden“ kann425, so zog es doch einige Kritik auf sich, die insbesondere von der slowenischen Volksgruppe vorgebracht wurde. Im Vordergrund der Kritik am Volksgruppengesetz stand vor allem, daß die Gewährung von Volksgruppenrechten gemäß § 2 VGG an das Vorhandensein einer bestimmten zahlenmäßigen Größe gebunden ist, denn zum einen ist bei der Anerkennung als Volksgruppe die „zahlenmäßige Größe der Volksgruppe“ zu berücksichtigen (wobei auch die „Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen“ heranzuziehen sind), zum anderen ist die Anbringung zweisprachiger topographischer Bezeichnungen auf „Gebietsteile“ beschränkt, in denen eine „verhältnismäßig beträchtliche Zahl (ein Viertel)“ nicht deutschsprachiger Volksgruppenangehöriger wohnhaft ist, was einen Rückgriff auf die Terminologie des Staatsvertrages von Saint Germain darstellt. Hinsichtlich der kroatischen und slowenischen Volksgruppenangehörigen sind diese Bestimmungen eindeutig als staatsvertragswidrig zu bezeichnen, da Art. 7 mit Ausnahme der Bestimmung über die verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen nirgendwo auf eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl von Volksgruppenangehörigen als Voraussetzung für die Einräumung von Volksgruppenrechten spricht, was auch klar dem Willen der Staatsvertragspartner entsprach, die eine derartige Einschränkung explizit vermieden426. Die in § 2 festgelegte Berücksichtigung der „zahlenmäßigen Größe der Volksgruppe“ bedeutet, so Apovnik427, daher „nicht nur einen Rückschritt in Richtung des überholten Minderheitenschutzes der Völkerbundära, sondern auch eine eminente Gefahr für die Zukunft der Volksgruppen“428. Den nichtsdestotrotz in § 2 VGG enthaltenen Hinweis auf die Berücksichtigung „bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen“ führt Apovnik429 daher auf die „Unbekümmertheit um die staatsvertraglichen Verpflichtungen bei der Beschlußfassung des VGG“ zurück. Die Auswirkung dieser Zahlenklausel zeigte sich in weiterer Folge bereits bei Erlassung der slowenischen Amtssprachenverordnung 1977430, welcher die Volkszählungsergebnisse von 1976 zugrundegelegt wurden431, und bei der Anbringung der zweisprachigen topographischen Bezeichnungen432. 133
Als Problem gesehen wird auch das Dolmetschprinzip bei der Amtssprachenregelung, das die Zweisprachigkeit aller Bediensteten verhindere, weil die Rechtsträger der in Betracht kommenden Behörden und Dienststellen der Aufgabe, zweisprachige Bedienstete anzustellen, enthoben werden. Für eine autochthone minoritäre Volksgruppen ist, so Apovnik, das Dolmetschprinzip jedenfalls „kein geeignetes Instrument zur Regelung sprachenrechtlicher Probleme, vor allem nicht auf der Ebene der Gemeinde- und Bezirksverwaltung“433. Nach Matscher434 verleihen diese Regelungen daher „der Sprache der Minderheit ... nicht den Charakter einer der Staatssprache gleichwertigen zweiten Amtssprache – wie es Art. 7 Abs. 3 seinem Wortlaut nach prima facie zu fordern scheint –“, sondern zielen eher nur darauf ab, den Minderheiten im Sinne des Staatsvertrages von Saint Germain „angemessene Erleichterungen beim Gebrauche ihrer Sprache ... in Wort und Schrift“ zu bieten. 134
Negativ bewertet wurde außerdem die Nichtzulassung der Volksgruppensprache bei sofort durchzuführenden Amtshandlungen und die unverzügliche Bekanntgabe der Absicht, in einer Tagsatzung oder Verhandlung von der Volksgruppensprache Gebrauch zu machen435. Kritik zog weiters Zusammensetzung der Volksgruppenbeiräte nach sich, weshalb auch die Kärntner Slowenen die Beschickung des Volksgruppenbeirates verweigerten436. Zum einen stellen nämlich die Volksgruppenvertreter im Beirat, dessen Kompetenz überdies bloß auf unverbindliche Beratung eingeschränkt ist437, lediglich einen Teil der Mitglieder dar, womit der Alleinvertretungsanspruch der Volksgruppenorganisationen in Frage gestellt wurde, zum anderen können ja nur Personen in den Beirat aufgenommen werden, die „erwarten lassen, daß sie sich für ... dieses Bundesgesetz einsetzen“, womit die aufgenommenen Volksgruppenvertreter der Slowenen und Kroaten konkludent auf die Durchsetzung der weitergehenden Rechte nach dem Staatsvertrag von 1955 verzichtet hätten. Selbst die Bestimmung, daß auch „Mitglieder allgemeiner Vertretungskörper, die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser angehören“, dem Beirat angehören sollen – womit wenigstens durch die Volksgruppen demokratisch legitimierte Vertreter in den Beirat aufgenommen hätten werden können –, wurde dadurch in Kärnten de facto ad absurdum geführt, daß aufgrund der 1979 geänderten Wahlkreiseinteilung der Landtagswahlordnung, die in weiterer Folge zum „Negativbeispiel bei der Diskussion für eine Volksgruppencharta des Europarates“ wurde438, Kandidaten slowenischer Listen439 keine Chancen hatten, in den Landtag gewählt zu werden440. Lösungsvorschläge hinsichtlich des Kärntner Volksgruppenbeirates zielten in weiterer Folge darauf hin, je eine Volksgruppenkommission beim Bundeskanzleramt und bei der Landesregierung einzurichten, die Maßnahmen zur Erfüllung des Art. 7 bzw. zur Novellierung des VGG erarbeiten sollte, sowie Vertreter der Volksgruppen als Experten für Volksgruppenfragen dem zuständigen Nationalratsausschuß und dem Minderheitenausschuß des Kärntner Landtags beizuordnen441. 135
Aber auch die Novelle zum Volkszählungsgesetz zog massive Probleme nach sich und wurde in Kärnten zum „Kristallisationspunkt des Minderheitenkonflikts442“. Der Kärntner Heimatdienst deutete nämlich die im Zuge dieser Novelle durchgeführte Minderheitenfeststellung „in massiver nationalistischer Propaganda zu einem politischen Bekenntnis zur ,Kärntentreue‘ um und forderte jeden, ,der nicht Slowene sein will‘, auf, Deutsch als Muttersprache anzugeben“. Den Slowenenorganisationen wurde außerdem unterstellt, an einem Anschluß Südkärntens an Jugoslawien interessiert zu sein. Die Folge dieser Politik war, daß die Slowenenorganisationen und einige anderen Volksgruppenorganisationen die Volkszählung bzw. Minderheitenfeststellung boykottierten. 136

3. Durchführung des Volksgruppengesetzes

Aufgrund des Volksgruppengesetzes wurden 1977 die slowenische443, die kroatische444, die ungarische445 und die tschechische446 Volksgruppe anerkannt und für diese je ein Volksgruppenbeirat eingerichtet447. Ende 1993 wurde der ungarische Volksgruppenbeirat durch die Aufnahme von Vertretern der Wiener Ungarn aufgestockt448, und 1997 hatten die anerkannten Volksgruppen in einem gemeinsamen Memorandum449 die Erweiterung des Beirates für die slowenische Volksgruppe durch Vertreter der Steirischen Slowenen450 – wenngleich bislang erfolglos – verlangt451. 1992 wurde weiters durch Verordnung der Bundesregierung die slowakische Volksgruppe452 anerkannt, und 1993 erfolgte die Anerkennung der Volksgruppe der Roma und Sinti453, deren Qualifikation als Volksgruppe man noch in den Achtzigerjahren explizit abgelehnt hatte454. Keine Anerkennung als Volksgruppe im Sinne des Volksgruppengesetzes fand die polnische Minderheit in Österreich455, da diese „in erster Linie auf rezente Zuwanderung zurückzuführen“ sei456. 137
1977 wurden weiters durch Verordnungen des Bundesregierung diejenigen Gebietsteile bestimmt, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen waren457 (91 der ca. 800 Ortschaften im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe458 und weit weniger als im „Ortstafelgesetz“ 1972) und die slowenischen Bezeichnungen festgesetzt459, sowie diejenigen Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen bestimmt, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wurde460, wozu auch noch eine Reihe von Durchführungserlässen an die diversen Behörden und Dienststellen ergingen461. Insbesondere von slowenischer Seite wurde auch diese Amtssprachenverordnung kritisiert, da sie das slowenische Siedlungsgebiet nicht ausreichend berücksichtigte462. Es wurde nämlich die slowenische Sprache nur bei drei von neun Bezirksgerichten und nur bei relativ wenigen Gemeindebehörden zusätzlich zum Deutschen zugelassen, da die Bundesregierung die Ergebnisse der – von den Slowenen boykottierten – geheimen Ermittlung der Muttersprache von 1976 zur Grundlage der Verordnung herangezogen hatte463. Kritisiert wurde auch, daß nach dieser Verordnung insbesondere Personen, „die der deutschen Sprache nicht mächtig sind“, die slowenische Sprache als Amtssprache gebrauchen können, was „am Wesen eines Volksgruppenschutzes völlig vorbei(geht)“464. 138
Für die steirischen Slowenen fehlt eine solche Amtssprachenverordnung bis heute, weil bei Erlassung der Verordnung für den Gebrauch der slowenischen Sprache als zusätzliche Amtssprache „offenbar davon ausgegangen wurde, dass die vom Staatsvertrag von Wien implizierte Bevölkerungsdichte ... in der Steiermark nicht gegeben war“465. Allerdings kann diese Volksgruppe das Recht auf Gebrauch der Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache seit einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von 1987 unmittelbar auf Art. 7 Abs. 3 stützen466. Ebenso ist hinsichtlich der Bestimmungen des Volksgruppengesetzes über topographische Bezeichnungen eine entsprechende Verordnung bisher nur für die Slowenen in Kärnten, nicht aber für Slowenen in der Steiermark ergangen, wobei die Durchsetzung dieser Verpflichtung dadurch erschwert ist, daß die entsprechende Bestimmung im Staatsvertrag von 1955 kein durchsetzbares, subjektives Recht auf Anbringung zweisprachiger topographischer Hinweise gewährleistet467. 139
Was die burgenländischen Volksgruppen anbelangt468, so wurde erst nach dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von 1987, wonach die Verwendung der kroatischen Sprache als Amtssprache nicht mit dem Hinweis verwehrt werden könne, daß es keine Amtssprachenverordnung für das Burgenland gebe, da Art. 7 Abs. 3 unmittelbar anwendbares Recht ist469, schließlich 1990 auch eine Amtssprachenverordnung für das Burgenland erlassen470, welche den Gebrauch der kroatischen Sprache vor bestimmten Gerichten, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen als Amtssprache zusätzlich zur deutschen Sprache zuließ471. Im Oktober 2000 trat schließlich nach Vorbereitungsarbeiten seit 1994472 auch eine Amtsprachenverordnung für das Burgenland betreffend den Gebrauch der ungarischen Sprache als zusätzliche Amtssprache in Kraft473. Die Regelung der zweisprachigen topographischen Aufschriften im Burgenland ließ ähnlich lange auf sich warten. Nachdem noch unter der SPÖ-ÖVP-Regierung ein Verordnungsentwurf für die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln im Burgenland (kroatisch-deutsch, ungarisch-deutsch) in Begutachtung gegangen war474, wurde schließlich am 21. Juli 2000 die Topographieverordnung für das Burgenland erlassen475. In Ausführung dieser Verordnung wurden in 51 Gemeinden 260 zweisprachige (deutsch-kroatische bzw. deutsch-ungarische) Ortsschilder aufgestellt476. 140
Was die anderen 1977 anerkannten Volksgruppen anbelangt, so ergingen für diese bis heute keine Verordnungen über den Gebrauch der Volksgruppensprache bzw. die topographischen Bezeichnungen. 141

4. Weitere Entwicklungen des Volksgruppenrechts seit 1976

1983 wurde das Minderheiten-Pflichtschulwesen auf der Grundlage des Minderheitenschulgesetzes von 1959, das zwar „keineswegs mustergültig“ war, aber, so Veiter477, „im großen und ganzen ... doch den Ansprüchen der Minderheit entsprach“, im Kärntner Landtag aufgrund eines von der Freiheitlichen Partei Kärntens eingebrachten Antrages, insbesondere hinsichtlich des gemeinsamen Unterrichts und der örtlichen Festlegung der zweisprachigen Schulen, in Frage gestellt478 und im August 1984 im „Interesse der Gleichbehandlung mit den übrigen österreichischen Pflichtschülern“479 zum Gegenstand eines Volksbegehren des Kärntner Heimatdienstes gemacht480. 1988 beschloß das Parlament sodann eine durchaus umstrittene Novelle des Minderheitenschul-Gesetzes von 1959481, die zum einen das seit 1959 bestehende Provisorium, welches die Einrichtung der Minderheitenschulen an eine amtliche Minderheitenfeststellung geknüpft hatte, beendete, zum anderen aber das sogenannte Pädagogenmodell, ein heftig kritisiertes Trennungsmodell, einführte. An zweisprachigen Volksschulen wird nämlich nunmehr eine Trennung der nicht zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schüler von den zweisprachig unterrichteten Schülern mittels „Parallelklassen“ eingeführt, wenn zumindest sieben Schüler für den einsprachigen Unterricht angemeldet werden, und im Gegenzug sollen gemeinschaftsfördernde klassenübergreifende Maßnahmen gesetzt werden. Ansonsten werden die zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kinder mit den nicht zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kinder ausschließlich in integrierten Klassen unterrichtet, wobei für die einsprachigen Kinder während des Slowenischunterrichts eine „Stillbeschäftigung“ unter der Aufsicht eines Zweitlehrers vorgesehen ist482. 142
Infolge eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes aus 1990483 normierte sodann die Minderheiten-Schulgesetz-Novelle 1990484 für Kärnten, daß auch außerhalb des bisherigen Geltungsbereiches der zweisprachige Unterricht sicherzustellen ist, wenn im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes, der in diesem Erkenntnis auch die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 feststellte, „ein nachhaltiger lokaler Bedarf“ besteht485, d.h. alle Schulkinder der slowenischen Volksgruppe können somit in ganz Kärnten den zweisprachigen Unterricht besuchen, wenn ein zumutbarer Schulweg gegeben ist und entsprechende Anmeldungsziffern erreicht werden. Überdies wurde nun eine zweisprachige Handelsakademie in Klagenfurt eingerichtet. 143
1994 wurde das Schulwesen für die kroatische und ungarische Volksgruppe im Burgenland novelliert486, das bis dahin durch das burgenländische Landesschulgesetz von 1937 geregelt war487. Nach dem burgenländischen Landesschulgesetz war in einigen Schulen der Unterricht zweisprachig deutsch-kroatisch erfolgt, in den meisten Schulen jedoch wurde sowohl die kroatische als auch die ungarische Sprache in Form von Sprachunterricht vermittelt. Das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland übernahm nun die bisherigen Schulstandorte, an welchen zweisprachig, also kroatisch-deutsch bzw. ungarisch-deutsch, zu unterrichten ist, und sieht, wie bereits die Novelle 1990 zum Kärntner Minderheiten-Schulgesetz, vor, daß bei nachhaltigem Bedarf weitere zweisprachige Volksschulen im gesamten Burgenland zu errichten sind. Darüber hinaus werden Volksschulen mit ausschließlich kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache geführt. Als wesentliche Änderung der bisherigen Rechtslage wurde nun eine Abmeldung vom Unterricht in der Minderheitensprache an den bestehenden Schulen vorgesehen488. An den Haupt- und Polytechnischen Schulen wird kein zweisprachiger Unterricht erteilt, sondern die Minderheitensprache wird nach Anmeldung in Abteilungen für den Sprachunterricht als Pflichtgegenstand unterrichtet489. Auch die bereits 1991 in Oberwart eingerichtete zweisprachige allgemeinbildende höhere Schule wurde im Minderheiten-Schulgesetz verankert, wenngleich damit wohl nicht die Verpflichtung des Art. 7 betreffend die Errichtung einer „verhältnismäßigen Zahl eigener Mittelschulen“ als erfüllt betrachtet werden kann490. 144
Für die tschechische und slowakische Volksgruppe existieren keine öffentlichen Schulen, sondern das tschechische Schulwesen stützt sich im wesentlichen auf den privaten Schulverein Komenský491. Ebenso gibt es für die Volksgruppe der Roma kein spezifisches Minderheitenschulwesen, wenngleich das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland sogenannte sprachbildende Angebote für die burgenländischen Roma ermöglicht492. 145
Der Sektor des Kindergartenwesens, dem eine wichtige Funktion in der Spracherziehung zukommt, wurde lange Zeit infolge des Fehlens einer staatsvertraglichen Verpflichtung, völlig von der Volksgruppenpolitik der Länder, in deren Kompetenz diese Angelegenheit nach dem B-VG fällt, vernachlässigt. Während es in Kärnten nach wie vor – außer auf Gemeindeebene und in Form von privaten Kindergärten493 – keine zweisprachige Erziehung in Kindergärten gibt494, wurden allerdings durch eine Novelle des burgenländischen Kindergartengesetzes im Jahre 1990495 zweisprachige Kindergärten im Burgenland eingeführt. Somit wird nun in einigen Kindergärten des Burgenlandes nach dem Anmeldeprinzip Kroatisch bzw. Ungarisch zusätzlich zum Deutschen als Erziehungssprache angewendet. 146
Über die zahlreichen Defizite der Rechtsdurchsetzung betreffend den Staatsvertrag und das Volksgruppengesetz hinaus, stellt so das Kindergartenwesen ein noch weitgehend ungelöstes Thema der Volksgruppenpolitik dar, wie auch etwa „das Musikschulwesen und die Forderung nach Änderung des Landtagswahlrechtes bzw. der Landtagswahlordnung“496. Weiters wird die autonome politische Vertretung in den gesetzgebenden Körperschaften, vor allem in den Landtagen und im National- und Bundesrat diskutiert497. Von Seiten der Kärntner Slowenen wurde eine derartige Vertretung eingemahnt, denn es bestünde sonst „ständig die Gefahr, daß sich die Volksgruppen ,übergangen fühlen‘, was sowohl die Konflikt-, als auch die Assimilationsbereitschaft fördern kann“498. 147
Neue Impulse erhielt sodann die Diskussion um das österreichische Volksgruppenrecht durch die internationale und europäische Entwicklung der Minderheitenschutzpolitik499. Ausgelöst durch den Zusammenbruch des einstigen Ostblockregimes hatte man sich nämlich auch in der völkerrechtlichen Diskussion wieder verstärkt mit Minderheitenfragen beschäftigt – nachdem zuvor die Meinung im Vordergrund gestanden war, daß auch ein umfassender Menschenrechtsschutz zu einer Lösung minderheitenrechtlicher Probleme führen könne. So sind seit Beginn der Neunzigerjahre nicht nur auf der Ebene der Vereinten Nationen, sondern auch im Rahmen der OSZE, des Europarates und der Europäischen Union Bemühungen zur Verbesserung des Minderheiten- bzw. Volksgruppenschutzes im Gange. Allerdings scheinen auch auf diesen Ebenen bislang nur Minimallösungen konsensfähig zu sein. Wurde etwa auf Europaratsebene 1991 noch ein Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention diskutiert, das den ethnischen Minderheiten justiziable Rechte einräumen sollte500, so konnte bisher nur eine Charta der Regional- oder Minderheitensprachen 1992501 und ein Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten 1994502 realisiert werden, welche beide freilich innerstaatlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern durch innerstaatliche Rechtsvorschriften zu verwirklichen sind503. Während das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, das wichtige Maßstäbe für den Minderheitenschutz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union setzt, wenigstens bereits im Juli 1998 für Österreich in Kraft trat – wenngleich es noch immer der Transformation in das österreichische Bundesrecht harrt –, so ist die Charta der Regional- oder Minderheitensprachen derzeit noch nicht einmal ratifiziert504. 148
In einem Memorandum formulierten schließlich 1997 alle sechs österreichischen Volksgruppen einen gemeinsamen Forderungskatalog an die österreichische Bundesregierung und den Nationalrat505. In diesem wurde nicht nur die Ratifizierung des Europäischen Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen sowie deren Transformation in die österreichische Rechtsordnung moniert, sondern auch die „Annahme einer Staatszielbestimmung“ im Verfassungsrang verlangt, „welch ein Bekenntnis der Republik Österreich zu ihrer historisch gewachsenen, kulturellen, sprachlichen und ethnischen Vielfalt enthalten“ sollte. Darüber hinaus forderten die österreichischen Volksgruppen die Aufwertung der Volksgruppenbeiräte insbesondere hinsichtlich ihrer Kompetenzen506, die Erhöhung der finanziellen Mittel für die Volksgruppenförderung, die „Beseitigung von Ungleichheiten im Bereich des Vollzuges der Zweisprachigkeit (z.B. Kindergärten, Amtssprache, Schulwesen, Erwachsenenbildung) sowohl auf legistischer als auch auf politischer Ebene und Klärung der damit zusammenhängenden Frage der Kostenfrage“. In diesem Zusammenhang verlangten die Volksgruppen u.a. auch die Überprüfung bzw. Angleichung der 25%-Klausel für zweisprachige topographische Aufschriften an den europäischen Standard, die vollständige Umsetzung der bisher erlassenen Topographieverordnung betreffend die deutsch-slowenischen Ortstafeln durch Aufstellung der noch fehlenden Tafeln sowie die Erlassung einer dementsprechenden Verordnung für die kroatische und ungarische Volksgruppe, weiters die Erlassung der noch fehlenden Amtsprachenverordnungen (mit Ausnahme der tschechischen und slowakischen Volksgruppe sowie der Volksgruppe der Roma), die Erweiterung des Beirates für die slowenische Volksgruppe durch Vertreter der Steirischen Slowenen. Im Schulbereich wurden u.a. die Einführung von zweisprachigen Hauptschulen, die generelle Einführung des Abmeldeprinzips im Bereich des burgenländischen Minderheitenschulwesens, die Möglichkeit des Studiums jeder der Volksgruppensprachen an mindestens einer österreichischen Universität bzw. pädagogischen Akademie eingefordert. Hinsichtlich der Frage des sogenannten gesicherten Volksgruppenmandats in öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie der öffentlich-rechtlichen Vertretung (Ethnokammer) waren die Volkgruppen hingegen zur Ansicht gelangt, daß diese beiden Forderungen nicht gestellt werden, da sie im Widerspruch zur individualrechtlichen Konzeption des österreichischen Volksgruppenschutzes stehen. In weiterer Folge wurde die Umsetzung dieses Memorandums der österreichischen Volksgruppen durch Überarbeitung des Volksgruppengesetzes und mit besonderem Augenmerk auf die Transformation des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten in das innerstaatliche Recht wiederholt politisch eingefordert507. 149
Im Vordergrund rechtsreformerischer Überlegungen des Nationalrates auf Verfassungsebene stand aber seit 1997 bis zum Regierungswechsel des Jahres 2000 Art. 19 StGG, in dessen „gruppenrechtlicher Grundidee“ die Rechtswissenschaft einen Ansatz für eine „Neukonzeption des verfassungsrechtlichen Volksgruppenschutzes“ erblickte508. Dementsprechend schlug auch einer der Entwürfe für die Neukodifizierung des Volksgruppenrechts509 eine grundlegende Novellierung von Art. 19 StGG vor, welche auf eine Bereinigung der vielfach strittigen und jedenfalls sehr zersplitterte Verfassungsrechtslage abzielte. Dieser im Parlament behandelte510 Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geändert werden sollte511, bezweckte, dem „berechtigten Anliegen der österreichischen Volksgruppen“ Rechnung zu tragen, „eine für alle Volksgruppen einheitliche und eindeutige Verfassungslage herzustellen und an systematisch passender Stelle im Bundesverfassungsrecht zu verankern“512. Inhaltlich sollten im wesentlichen die im Wiener Staatsvertrag der slowenischen und kroatischen Volksgruppe in Burgenland, Kärnten und der Steiermark eingeräumten Rechte auf alle autochthonen Volksgruppen ausgedehnt, den Volksgruppen kollektive Rechte eingeräumt und inhaltliche Lücken (z.B. Kindergartenwesen) geschlossen werden. 150
Nach Bildung der neuen ÖVP-FPÖ-Regierungskoalition betonte diese bereits im März 2000, Österreich zu einem vorbildlichen Land hinsichtlich der Volksgruppenpolitik machen zu wollen513. Die im Memorandum von 1997 artikulierten Wünsche der Volksgruppenvertreter nach einer verfassungsrechtlichen Verankerung ihrer Rechte sollten daher „durchaus Unterstützung“ finden514. In einem ersten Schritt wurde geplant, die Rechte der Volksgruppen als Staatszielbestimmung in der Verfassung zu verankern, womit „ein klares und positives Signal gegenüber den Minderheiten gesetzt“ und ein „Bekenntnis der Republik Österreich zu ihrer historisch gewachsenen, kulturellen, sprachlichen und ethnischen Vielfalt“ verbunden sein sollte515. Schließlich wurde im Juli 2000 aufgrund eines Vierparteienantrages vom Nationalrat die geforderte Staatszielbestimmung als Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz beschlossen516. Bereits im August 2000 trat der novellierte Art. 8 B-VG in Kraft517, wonach sich die „Republik (Bund, Länder und Gemeinden)“ nun gemäß Abs. 2 „zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt (bekennt)“. Dementsprechend sind „Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen ... zu achten, zu sichern und zu fördern“. Wenngleich diese Regelung nur eine Staatszielbestimmung darstellt und keine subjektiv-öffentlichen Rechte einräumt, so wurde damit freilich auch eine normative Grundlage für die Anerkennung von Gruppenrechten der nicht deutschsprachigen autochthonen Ethnien in Österreich geschaffen518. 151
Ein ebenfalls im Juli 2000 von der Opposition eingebrachter Antrag auf eine grundlegende Neuordnung des Volksgruppengesetzes von 1976519 regte – ausgehend von einem vom Verfassungsgerichtshof gefaßten Prüfungsbeschluß betreffend die slowenische Amtsprachenverordnung und der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, daß Art. 7 des Staatsvertrages von Wien eine Sondervorschrift zugunsten und zum Schutz sprachlicher Minderheiten ist, die sich nicht in einem bloßen Auftrag an die Staatsorgane erschöpft, sondern gegebenenfalls auch eine bevorzugte Behandlung der Minderheitenangehörigen nötig mache520 – die „grundsätzliche Bereinigung“ verfassungsrechtlich problematischer Bestimmungen an. Der Antrag bezieht sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus 1989521, nach dem im autochthonen Siedlungsgebiet der slowenischen Minderheit in Kärnten, das er mit Art. 7 Z. 3 des Staatsvertrages von Wien umschreibt, in jeder Gemeinde unabhängig von der Anzahl der Anmeldungen zum zweisprachigen Unterricht ein Rechtsanspruch auf diesen besteht. Dieses vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochene Territorialitätsprinzip bedinge nun, daß in den autochthonen Siedlungsgebieten der slowenischen und kroatischen Volksgruppe jede slowenisch- bzw. kroatischsprachige Person nicht nur Anspruch auf zweisprachigen Unterricht, sondern auch auf Verwendung der Muttersprache als Amtssprache vor den Behörden habe. Es sei „nicht nachvollziehbar und unsinnig, dass die Kinder zwar Anspruch auf zweisprachigen Unterricht haben, wenn sie erwachsen sind, aber vor den Behörden nicht berechtigt sind, in der gleichen Gemeinde vor den öffentlichen Dienststellen und Ämtern ihre Muttersprache zu verwenden“. Dasselbe müsse auch für topographische Aufschriften gelten. Auch solle die derzeitige Praxis, „wonach eine Person in bestimmten Gemeinden zwar auf der Gemeindebehörde slowenisch bzw. kroatisch als Amtssprache verwenden kann, im Falle von Gerichtsstreitigkeiten aber nicht berechtigt ist, die slowenische bzw. kroatische Amtssprache vor dem Bezirksgericht zu verwenden, andererseits aber diese Person berechtigt ist, vor der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung in slowenischer bzw. kroatischer Sprache zu verkehren“, sei „verfassungsrechtlich bedenklich“ und solle nun bereinigt werden. Zu diesem Zweck solle das autochthone Siedlungsgebiet der Kärntner Slowenen mit dem territorialen Geltungsbereich des Minderheitenschulgesetzes und das der burgenländischen Kroaten mit dem diesbezüglichen territorialen Geltungsbereich der burgenländischen Topographieverordnung örtlich umschrieben und festgelegt werden. Innerhalb dieser autochthonen Siedlungsgebiete müsse einerseits den Volksgruppen das Recht auf Verwendung der slowenischen bzw. kroatischen Sprache als Amtssprache eingeräumt werden, andererseits sollten diese autochthonen Siedlungsgebiete auch deckungsgleich mit dem örtlichen Geltungsbereich für die Topographieverordnungen (wie eben im Burgenland) sein. 152
Wenngleich dieser Antrag nicht die Zustimmung im Nationalrat fand, so hatte der Bundeskanzler in der Diskussion um die Staatszielbestimmung im B-VG doch angekündigt, daß „jetzt die Arbeit an einem modernen Volksgruppengesetz beginnen“ würde522. Von Seiten der Regierung bereits abgeschlossen scheinen allerdings die Arbeiten für eine Novelle des Kärntner Minderheiten-Schulgesetzes zu sein523, hatte doch der Verfassungsgerichtshof im März 2000524 Teile desselben betreffend die im Hinblick auf den Staatsvertrag von Wien unzulässige Beschränkung des Anspruchs auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache auf die ersten drei Schulstufen der Volksschule aufgehoben, da ein „Elementarunterricht in slowenischer Sprache ... dann nicht mehr gewährleistet“ sei, „wenn Slowenisch – wenn auch als Pflichtfach – nur wie eine andere Fremdsprache unterrichtet wird, während der übrige Fachunterricht ... in deutscher Sprache erteilt wird“. Der Entwurf sieht nun in Umsetzung dieses Erkenntnisses vor, daß auch in der vierten Volksschulklasse der zweisprachigen Schulen der gesamte Unterricht in deutscher und slowenischer Sprache in „annähernd gleichem Ausmaß“ zu erfolgen habe525. 153
Daneben wird aber auch die slowenische Amtssprachen-Verordnung neu zu überdenken sein, hat doch der Verfassungsgerichtshof im Oktober 2000 eine Bestimmung derselben wegen Widerspruchs zum Staatsvertrag von Wien und zum Volksgruppengesetz im Hinblick auf den durch die Verordnungsbestimmung bewirkten Ausschluß einer Gemeinde mit einem mehr als zehnprozentigen Anteil slowenischsprechender österreichischer Wohnbevölkerung aufgehoben526, aus welchem Anlaß sich nun bereits wieder Stimmen melden, die vor der „schleichenden Slowenisierung“ Kärntens warnen. 154
Die Zukunft wird weisen, ob in Österreich - verbunden mit der weiteren Öffnung der Grenzen durch die sogenannte Osterweiterung der EU – die verstärkte Entwicklung eines echten zwei- (oder drei)sprachigen regionalen Bewußtseins527 möglich sein wird.155


Fußnoten:

1 Gerald Stourzh, Die Gleichberechtigung der Nationalitäten in der Verfassung und Verwaltung Österreichs 1848-1918, Wien 1985, S. 4; die im wesentlichen idente Vorfassung (ab S. 17) findet sich auch schon abgedruckt unter dem Titel: Die Gleichberechtigung der Volksstämme als Verfassungsprinzip 1848-1918, in: Adam Wandruszka/Peter Urbanitsch (Hrsg.), Die Habsburgermonarchie 1848-1918, 3: Die Völker des Reiches, Wien 1980, S. [975-1206].

2 Vgl. Alfred Fischel (Hrsg.), Das österreichische Sprachenrecht, Brünn 2. Aufl. 1910, S. LVI.

3 Siehe ausführlicher zur Böhmischen Charte und ihrer Entstehungsgeschichte Stourzh (wie Anm. 1), S. 17 ff. [975 ff.]; auch Fischel (wie Anm. 2), S. LVIII.

4 Beschlossen bereits als „Grundrechte des Deutschen Volkes“, Dt. RGBl., 8. Stück, S. 49, sodann § 188 der Reichsverfassung, abgedruckt bei Rudolf Huber (Hrsg.), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, 3. Aufl. Stuttgart-Berlin-Köln-Mainz 1961, Nr. 108, S. 395; siehe dazu auch Gerald Stourzh, Die Gleichberechtigung der Nationalitäten und die österreichische Dezember-Verfassung von 1867, in: Hugo Hantsch (Hrsg.), Der österreichisch-ungarische Ausgleich von 1867. Vorgeschichte und Wirkungen, Wien 1968, S. 190 ff.; vgl. auch Karl Braunias, Die Fortentwicklung des altösterreichischen Nationalitätenrechts nach dem Kriege, in: Nation und Staat 9 (1936) H. 4, S. 227 ff.

5 Abgedruckt bei Ilse Reiter (Hrsg.), Texte zur österreichischen Verfassungsentwicklung 1848-1955, Wien 1997, Nr. 2, S. 1 ff.

6 Siehe zum Begriff Stourzh (wie Anm. 1), S. 22 ff.

7 Überdies wurden in § 3 dieses Verfassungsentwurfes als „Grundrechte des steiermärkischen Volkes“ allen „Steiermärkern deutschen wie slovenischen Stammes ... gewährleistet: ... die Gleichheit aller vor dem Gesetze, die persönliche und die Gewissensfreiheit, das Petitionsrecht und das Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden, die Rede- und Pressefreiheit, das Recht zur Herstellung und Erhaltung einer kräftigen Volkswehr, so wie alle übrigen Rechte, welche zu Folge der Verfassung des österreichischen Staates jedem Staatsbürger zustehen“, abgedruckt bei Karl Gottfried Hugelmann, Die österreichischen Landtage im Jahr 1848 I, in: Archiv für österreichische Geschichte 111/1 (1929), S. 462.

8 Gemäß § 12 dieses Verfassungsentwurfes konnten trotz Festlegung der deutschen Sprache als Verhandlungssprache des Landtages und Geschäftssprache der Landesbehörden Eingaben von Privatpersonen auch in slowenischer Sprache abgefaßt werden und waren auch in dieser zu erledigen. Vgl. zu diesem Landtag auch Bernhard Perchinig, „Wir sind Kärntner und damit hat sich’s...“. Deutschnationalismus und politische Kultur in Kärnten, Klagenfurt/Celovec 1989, S. 36 ff.

9 Siehe dazu die Proklamation vom 16. Mai 1848, PGS 75/1848, abgedruckt bei Reiter (wie Anm. 5), Nr. 4, S. 10.

10 Alfred Fischel, Die Protokolle des Verfassungsausschusses über die Grundrechte, Wien-Leipzig 1912, S. XI ff., 182.

11 Abgedruckt bei Reiter (wie Anm. 5), Nr. 6, S. 12 ff. (18).

12 § 140 des Verfassungsentwurfes, ebd. Nr. 7, S. 20 ff. (28).

13 § 3, ebd., S. 20.

14 Vgl. Gerald Stourzh, Die Entwicklung der ersten Kammer in der österreichischen Verfassung mit besonderer Berücksichtigung der Zeit von 1848 bis 1861, phil. Diss. Univ. Wien 1951, S. 103 ff.

15 Stourzh (wie Anm. 1), S. 30 [988].

16 RGBl. 1/1849 Ergänzungsbd., abgedruckt bei Reiter (wie Anm. 5), Nr. 8, S. 10.

17 RGBl. 149/1849, RGBl. 150/1849, abgedruckt ebd. Nr. 9 und 10, S. 31 ff.

18 Betreffend Ungarn sah § 71 der Märzverfassung vor, daß seine Verfassung nur insoweit aufrecht bleiben sollte, als sie nicht mit der Reichsverfassung im Widerspruch sei, und „daß die Gleichberechtigung aller Nationalitäten und landesüblichen Sprachen in allen Verhältnissen des öffentlichen und bürgerlichen Lebens durch geeignete Institution gewährleistet“ würde. Darüber hinaus wurden Kroatien-Slawonien, Siebenbürgen, die Militärgrenze und die Woiwodschaft Serbien gegenüber Ungarn mehr oder weniger verselbständigt (§§ 72-75), und für Siebenbürgen erfolgte die Festlegung des Grundsatzes „der Gleichberechtigung aller das Land bewohnenden Nationalitäten“.

19 Patente vom 30. Dezember 1849, RGBl. 8, 9, 11, 12, 18, 21, 22/1849, sowie vom 25. Jänner und 29. September 1850, RGBl. 26 und 387/1850.

20 RGBl. 153/1849; nämlich „1. in deutscher Sprache, 2. in italienischer, 3. in magyarischer, 4. in böhmischer (zugleich mährischer und slovakischer Schriftsprache), 5. in polnischer, 6. in ruthenischer, 7. in slovenischer (zugleich windischer und krainerischer Schriftsprache), 8. in serbisch-illirischer Sprache mit serbischer Civil-Schrift, 9. in serbisch-illirischer (zugleich croatischer) Sprache mit lateinischen Lettern, 10. in romanischer (moldauisch-wallachischer) Sprache“. Siehe dazu auch Helmut Slapnicka, Die Sprache des österreichischen Reichsgesetzblattes, in: Zeitschrift für Ostforschung 23 (1974), S. 440-454.

21 Zititiert nach Slapnicka (wie Anm. 20), S. 449.

22 Rundschreiben des Innenministers Alexander Bach an alle Landes-Chefs vom 15. August 1849, abgedruckt bei Friedrich Walter, Die österreichische Zentralverwaltung 3/2 (= Veröffentlichungen der Kommission für Neuere Geschichte Österreichs 50), Wien 1964, S. 107; siehe auch Stourzh (wie Anm. 1), S. 36 [994].

23 Walter (wie Anm. 22), 3/1, S. 418 f.

24 Stourzh (wie Anm. 1), S. 39 [997].

25 RGBl. 2 und 3/1850, abgedruckt bei Reiter (wie Anm. 5), Nr. 19 und 20, S. 67 ff.

26 Ab 1. Jänner 1853 galt nur der deutsche Text als authentisch. Die Übersetzungen in andere Sprachen erschienen nur mehr in den Landesgesetzblättern.

27 Vg. Helmut Engelbrecht, Geschichte des österreichischen Bildungswesens. Erziehung und Unterricht auf dem Boden Österreichs, 4: Von 1848 bis zum Ende der Monarchie, Wien 1986, S. 295 ff.; Klaus Frommelt, Die Sprachenfrage im österreichischen Unterrichtswesen 1848-1859 (= Studien zur Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie 1), Graz-Köln 1963; Stourzh (wie Anm. 1), S. 41 ff. [999 ff.].

28 Ebd., S. 42 [1000]. Es sollte so nicht bloß der Übertritt an die Universitäten ermöglicht werden, sondern die Schlagkraft der Monarchie gestärkt werden, zumal die deutsche Sprache zumeist Verwaltungssprache, aber auch Heeressprache war.

29 So sprach der Kaiser in seiner Thronrede am 1. Mai 1861 davon, daß „freie Institutionen unter gewissenhafter Wahrung und Durchführung der Grundsätze der Gleichberechtigung aller Völker, der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und der Theilnahme der Volksvertreter an der Gesetzgebung zu einer heilbringenden Umgestaltung der Gesamtmonarchie führen werden“, zitiert nach Fischel (wie Anm. 2), S. LXXI.

30 So Stourzh (wie Anm. 1), S. 45 [1003].

31 Siehe dazu ausführlicher ebd., S. 47 [1005]; Fischel (wie Anm. 2), S. LXXII.

32 So Stourzh (wie Anm. 1), S. 49 [1007]; siehe dort auch ausführlicher zur Gleichberechtigungspolitik Schmerlings für Siebenbürgen.

33 RGBl. 141/1867, 143/1867, 144/1867, 145/1867, 146/1867 und 142/1867, alle abgedruckt bei Reiter (wie Anm. 5), Nr. 41 ff., S. 114 ff.

34 Siehe zur Entstehungsgeschichte von Art. 19 StGG ausführlich Stourzh (wie Anm. 1), S. 53 ff. [1011 ff.].

35 Ebd., S. 55 [1013].

36 Ebd., S. 58 [1016].

37 Ebd., S. 59 [1017].

38 Siehe zur Kompetenzfrage ausführlich Karl Gottfried Hugelmann, Das Nationalitätenrecht nach der Verfassung von 1867, der Kampf um ihre Geltung, Auslegung und Fortbildung, in: ders. (Hrsg.), Das Nationalitätenrecht des alten Österreich, Wien-Leipzig 1934, S. 87 ff.; Andreas Graf Schaffgotsch, Geschäftssprache der Behörden, in: Ernst Mischler/Josef Ulbrich (Hrsg.), Österreichisches Staatswörterbuch. Handbuch des gesamten österreichischen öffentlichen Rechtes, 2, 2. Aufl. Wien 1906, S. 383.

39 Stourzh (wie Anm. 1), S. 59 [1017].

40 Siehe dazu ausführlich ebd., S. 84 ff. [1042 ff.]; auch Schaffgotsch (wie Anm. 38), S. 382 f.; weiters Stanislaus Poray Ritter von Madeyski, Die deutsche Staatssprache oder Oesterreich ein deutscher Staat, Wien 1884.

41 Zitiert nach Stourzh (wie Anm. 1), S. 74 [1032].

42 Art. 3 des Staatsgrundgesetzes über die Einsetzung eines Reichsgerichtes.

43 Anton Hye von Gluneck, Sammlung der nach gepflogener öffentlicher Verhandlung geschöpften Erkenntnisse des k.k. österreichischen Reichsgerichtes, 1, Wien 1874, S. XXX, bemerkte dazu kritisch: „Wie arg wird nun die autoritative Geltung unserer bedeutsamsten constitutionellen Institutionen geschädigt, wenn es sofort – wie dieß schon mehrfach vorgekommen ist – einer derjenigen administrativen Behörden, deren Verfügung durch ein Erkenntniß des Reichsgerichtes als eine Rechtsverletzung ... erklärt worden war, gelüstet, diese Verfügung dennoch nicht zurückzuziehen, sondern factisch in ihrer Wirksamkeit bestehen zu lassen, oder wenn nun gar eine nicht verfassungstreue höchste administrative Behörde ... ein solches Judicat des Reichsgerichtes durch eine ihr ... diametral zuwiderlaufende Anordnung paralysirt!“, siehe auch ebd., V, Wien 1881, S. XXXVII f.

44 Vgl. dazu Werner R. Svoboda, Die tatsächliche Wirkung der Erkenntnisse des österreichischen Reichsgerichtes (1869-1918), in: Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht N.F. 21 (1971), S. 183-196.

45 Art. 15 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt.

46 Siehe Friedrich Tezner, Besprechung von Georg Jellineks „System der subjectiven öffentlichen Rechte“, in: Grünhut’s Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart 21 (1894), S. 247.

47 Erwin Melichar, Die Freiheitsrechte der Dezember-Verfassung 1867 und ihre Entwicklung in der reichsgerichtlichen Judikatur, in: Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht N.F. 16 (1966), S. 258.

48 So etwa Georg Jellinek, System der subjectiven öffentlichen Rechte, Tübingen 1892, S. 94 f.; Adolf Exner, Subjektive Rechte aus Art. 19 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (Vortrag in der Wiener Juristischen Gesellschaft), in: Juristische Blätter 49 (1892), S. 583 f.

49 Es handelte sich um den berühmten Fall Themenau, Sammlung der nach gepflogener öffentlicher Verhandlung geschöpften Erkenntnisse des k.k. österreichischen Reichsgerichtes, 17 Bde., hrsg. v. Anton Hye von Gluneck (Bd. 1–9) und Karl Hugelmann (Bd. 10–18), Wien 1874-1919, Nr. 129, siehe dazu ausführlicher Stourzh (wie Anm. 1), S. 66 [1024 ff.].

50 Siehe dazu mit zahlreichen Nachweisen Melichar (wie Anm. 47), S. 260 ff.; siehe auch ausführlicher Hugelmann (wie Anm. 38), S. 90.

51 Vgl. Erwin Melichar, Die Rechtslage der Nationalitäten in Zisleithanien nach der Dezember-Verfassung 1867 im Lichte der Judikatur des Reichsgerichtes (1869-1918), in: Anton Vantuch/Ludovít Holotík (Hrsg.), Der Österreichisch-Ungarische Ausgleich 1867, Bratislava 1971, S. 454; siehe auch Melichar (wie Anm. 47), S. 284; Hugelmann (wie Anm. 38), S. 91 ff.

52 Melichar (wie Anm. 51), S. 454.

53 Slg. (wie Anm. 49), Nr. 219, siehe dazu auch ausführlich Stourzh (wie Anm. 1), S. 75 ff. [1033 ff.].

54 Dies sei „noch insbesondere erhärtet durch die Bedeutung, welche den einschlägigen Ausdrücken in der positiven österreichischen Gesetzgebung innewohnt. Es kann nemlich von einer besonnenen Gesetzgebung wohl nicht angenommen werden, daß sie bei der Fassung eines Staatsgrundgesetzes ... ohne Vorbedacht erst ... den Ausdruck ,landesübliche‘ Sprache anwendet und dann im Gegensatze davon im folgenden Alinea von ,Landessprachen‘ spricht. ... Nur bei dieser Auslegung des Gesetzes wird endlich die klare Absicht des Gesetzgebers, ... der Zweck nemlich, daß dadurch den nationalen Minoritäten der österreichischen Staatsangehörigen der ihnen rechtlich gebührende Schutz verschafft werden soll, in Erfüllung gebracht werden“.

55 Siehe zu dazu ausführlicher Stourzh (wie Anm. 1), S. 76 ff. [1034 ff.].

56 Vgl. dazu Melichar (wie Anm. 47), S. 284; Stourzh (wie Anm. 1), S. 78 ff. [1036 ff].

57 In der Bukowina wurden die Juden allerdings nach 1910 de facto als Volksgruppe angesehen und bildeten de facto eine eigene Kurie des Landtages, siehe Wolfdieter Bihl, Die Juden, in: Adam Wandruszka/Peter Urbanitsch (Hrsg.), Die Habsburgermonarchie 1848-1918, 3: Die Völker des Reiches, Wien 1980, S. 904.

58 Vgl. dazu auch Engelbrecht (wie Anm. 27), S. 307 ff.

59 Slg. (wie Anm. 49) Nr. 1284.

60 Zitiert nach Stourzh (wie Anm. 1), S. 82 [1040].

61 So war in Österreich unter der Enns die deutsche Sprache die alleinige Landessprache, daneben war in einigen Gemeinden die tschechoslowakische Sprache landesüblich; in Österreich ob der Enns und Vorarlberg war die deutsche Sprache die alleinige Landessprache und zugleich die ausschließlich landesübliche; in Steiermark, Kärnten und Krain galten die deutsche und die slowenische Sprache als Landessprachen, wobei in Kärnten und in der Steiermark die slowenische Sprache nur in einigen Bezirken landesüblich war, in Krain dagegen durchwegs; in Tirol galten die deutsche und die italienische Sprache als Landessprache, in Nordtirol war die italienische Sprache nicht landesüblich; siehe zu den anderen Kronländern auch Melichar (wie Anm. 47), S. 284; ders. (Anm. 51), S. 457, sowie bei Schaffgotsch (wie Anm. 38), S. 373 f.

62 Slg. (wie Anm. 49), Nr. 219.

63 Sergij Vilfan, Die Österreichische Zivilprozeßordnung von 1895 und der Gebrauch der slowenischen Sprache vor Gericht (= Kleine Arbeitsreihe des Instituts für Europäische und Vergleichende Rechtsgeschichte an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, 2), Graz 1970, S. 5.

64 Sie hatte sich im Schriftverkehr mit der ungarischen Delegation der deutschen Sprache zu bedienen.

65 Siehe dazu ausführlich Edmund Bernatzik (Hrsg.), Die österreichischen Verfassungsgesetze mit Erläuterungen, 2. Aufl. Wien 1911, S. 808 ff., 972 ff.; Stourzh (wie Anm. 1), S. 92 f. [1050 f.]; Melichar (wie Anm. 51), S. 459.

66 Stourzh (wie Anm. 1), S. 93[1051].

67 Ausführlicher ebd., S. 94 ff. [1052 ff.]

68 Fischel (wie Anm. 2), Nr. 460, S. 296.

69 Bernatzik (wie Anm. 65), S. 1014 f.

70 Siehe Fischel (wie Anm. 2), Nr. 432a, S. 275.

71 Siehe ebd., Nr. 422a, S. 253.

72 Siehe ebd., Nr. 458, S. 296.

73 Stourzh (wie Anm. 1), S. 95 [1053].

74 RGBl. 113/1869.

75 Nicht so in Galizien (polnisch), Böhmen und Krain (beide Landessprachen gleich authentisch), vgl. Stourzh (wie Anm. 1), S. 97 [1055].

76 Vgl. zum folgenden ausführlicher Melichar (wie Anm. 51), S. 462, Stourzh (wie Anm. 1), S. 107 ff. [1065 ff.].

77 LGBl. 17/1900.

78 vgl. dazu Schaffgotsch (wie Anm. 38), S. 381 f.; Melichar (wie Anm. 51), S. 462; Stourzh (wie Anm. 1), S. 105 ff. [1063].

79 Ausführlicher mit Fällen Stourzh (wie Anm. 1), S. 116 ff. [1074 ff.].

80 Siehe dazu, zum galizischen Landesgesetz und zum schlesischen Landtagsbeschluß in dieser Angelegenheit von 1907 ebd., S. 122 ff. [1080 ff.].

81 Im Unterschied zur inneren und innersten Amtssprache, also der Sprache des inneren Dienstes, die nicht unter Art. 19 fallen, vgl. dazu etwa Schaffgotsch (wie Anm. 38), S. 376.

82 Siehe zu diesen ausführlicher Berthold Sutter, Die Badenischen Sprachenverordnungen von 1897, ihre Genesis und ihre Auswirkungen vornehmlich auf die innerösterreichischen Alpenländer, 2 Bde (= Veröffentlichungen der Kommission für Neuere Geschichte Österreichs 46/47), Graz-Köln 1960-1965; auch Robert A. Kann, Das Nationalitätenproblem der Habsburgermonarchie, 2 Bde, Graz-Köln 1964, S. 193 ff.; Schaffgotsch (wie Anm. 38), S. 380 f.; Fischel (wie Anm. 2), S. LXXXIV ff.; Hugelmann (wie Anm. 38), S. 139 ff.; Jirí Koralka, Tschechen im Habsburgerreich und in Europa 1815-1914. Sozialgeschichtliche Zusammenhänge der neuzeitlichen Nationsbildung und der Nationalitätenfrage in den böhmischen Ländern (= Schriftenreihe des österreichischen Ost- und Südosteuropa-Instituts 18), Wien 1980, S. 159 ff.

83 Siehe dazu auch die Judikatur bei Melichar (wie Anm. 51), S. 460, ders. (wie Anm. 47), S. 286.

84 So der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 6. August 1867 an den Statthalter in Graz, Fischel (wie Anm. 2), Nr. 299, S. 164; siehe auch den Erlaß des Ministeriums des Innern vom 6. August 1867 an den Landespräsidenten in Klagenfurt ebd., Nr. 300, S. 165.

85 Siehe ausführlicher Stourzh (wie Anm. 1), S. 128 [1086].

86 Vgl. Theodor Veiter, Das Recht der Volksgruppen und Sprachminderheiten in Österreich, Wien 1970, S. 693.

87 RGBl. 119/1873.

88 RGBl. 113/1895.

89 Siehe dazu ausführlicher Stourzh (wie Anm. 1), S. 141 [1099].

90 Im parlamentarischen Ausschußbericht heißt es dazu: „Durch die Fassung des in Rede stehenden 2. Abs. des Art. I bleibenden Gesetze und Verordnungen bezüglich des Gebrauches der Sprachen vor Gericht unberührt. Im übrigen wurde gleichfalls hervorgehoben, daß – wenn dies als notwendig erkannt werden sollte – die weitere Stellungnahme zur Sprachenfrage in jenem Gesetze zu erfolgen habe, welches die Gerichtsinstruktion abzuändern bestimmt sein wird.“ Diese Stellungnahme erfolgte freilich nicht, vgl. Schaffgotsch (wie Anm. 38), S. 373 f.

91 JGS Nr. 13.

92 JGS Nr. 329.

93 RGBl. 208/1854.

94 RGBl. 76/1883.

95 Stourzh (wie Anm. 1), S. 147 [1105].

96 Erlaß des Justizministeriums vom 18. April 1882 an das Oberlandesgerichts-Präsidium Graz, Fischel (wie Anm. 2), Nr. 379, S. 215 f.

97 Siehe insbes. den Erlaß des Justizministeriums vom 15. März 1862 an die Oberlandesgerichts-Präsidien Graz und Triest, ebd., Nr. 275, S. 145; vom 20. Oktober 1866 ebd., Nr. 294, S. 160; vom 5. September 1867 an das Oberlandesgerichts-Präsidium in Graz, ebd., Nr. 303, S. 166 f.

98 Stourzh (wie Anm. 1), S. 149 [1107].

99 Siehe ausführlicher ebd., S. 150, 153 f. [1108, 1111 f.]; siehe zur Geschäftssprache des Obersten Gerichtshofes etwa Schaffgotsch (wie Anm. 38), S. 377.

100 Siehe Stourzh (wie Anm. 1), S. 151 f. [1109 f.].

101 Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 15. Jänner 1907, ebd., S. 152 [1110].

102 Siehe dazu weiter oben.

103 Reginald Vospernik, Die Slowenen in Österreich, in: Handbuch der europäischen Volksgruppen, Wien-Stuttgart 1970, S. 485.

104 RGBl. 62/1869.

105 Vgl. dazu m.w.N. Melichar (wie Anm. 51), S. 463 f.; Ders. (wie Anm. 47), S. 285.

106 Vgl. dazu ausführlicher Stourzh (wie Anm. 1), S. 171ff. [1129 ff.].

107 Siehe Emil Brix, Die Erhebungen der Umgangssprache im zisleithanischen Österreich (1880-1910). Nationale und sozio-ökonomische Ursachen der Sprachkonflikte, in: Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung 87 (1979), S. 363-439.

108 Zitiert nach Stourzh (wie Anm. 1), S. 178 [1136].

109 Nach Engelbrecht (wie Anm. 27), S. 311, gab es zu dieser Zeit in der Untersteiermark neben 143 utraquistischen 82 slowenische Volksschulen, in Südkärnten 73 slowenische, 5 utraquistische und 9 deutschsprachige Volksschulen.

110 In Kärnten blieb nur eine slowenische Volksschule bestehen, in der Steiermark hingegen gab es 1870 noch 35 slowenische bei 199 utraquistischen Schulen, siehe ebd., S. 311 f.

111 Vgl. Hans Haas/Karl Stuhlpfarrer, Österreich und seine Slowenen, Wien 1977, S. 17.

112 Vgl. Felix Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte. Ein Kommentar zu den österreichischen Grundrechtsbestimmungen, Wien 1963, S. 543.

113 So das Unterrichtsministerium an den Landespräsidenten in Kärnten am 19. Oktober 1888, zitiert nach Haas/Stuhlpfarrer (wie Anm. 111), S. 16.

114 Siehe ausführlich D. Necak, Volksschulbildung in der Muttersprache – Die Möglichkeiten der Kärntner Slowenen in den Jahren 1869-1918, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 59 ff.; Engelbrecht (wie Anm. 27), S. 312 f.; Haas/Stuhlpfarrer (wie Anm. 111), S. 17; Helfried Pfeifer, Das Recht der nationalen Minderheiten in Österreich, in: Ostdeutsche Wissenschaft. Jahrbuch des Ostdeutschen Kulturrates 8 (= Festschrift für Max Hildebert Boehm), München 1961, S. 301.

115 Siehe zu den Gründen ausführlicher Stourzh (wie Anm. 1), S. 179 [1137]; Haas/Stuhlpfarrer (wie Anm. 111), S. 18 f.

116 Erkenntnis vom 13. Oktober 1903, Budiwinski’s Sammlung der Erkenntnisse des k.k. Verwaltungsgerichtshofes, Bd. 1–23 (1876–1899) zusammengestellt von Adam Budiwinski, Bd. 24–32 (1900–1908) zusammengestellt von Rudolf Alter, Bd. 33–42 (1909–1918) zusammengestellt von August Ritter von Popelka, Wien 1878–1918, Nr. 2031/A.

117 Erkenntnis vom 16. Mai 1908, Budiwinski (wie Anm. 116), Nr. 5985/A; siehe dazu auch Haas/ Stuhlpfarrer (wie Anm. 111), S. 20 f.; Stourzh (wie Anm. 1), S. 180 f. [1138 f.].

118 So Stourzh (wie Anm. 1), S. 183 [1141]; siehe dazu auch ausführlicher Haas/Stuhlpfarrer (wie Anm. 111), S. 22.

119 Nach Engelbrecht (wie Anm. 27), S. 313, wichen die utraquistischen Schulen in der Steiermark weitgehend den einsprachigen, so daß es 1913 nur mehr 49 utraquistische, aber 230 slowenische Volksschulen gab.

120 Haas/Stuhlpfarrer (wie Anm. 111), S. 23.

121 So explizit Bernatzik (wie Anm. 65), S. 989: „In neuerer Zeit ist aber unser Nationalitätenrecht insofern in ein neues Stadium der Entwicklung gekommen, als sich das Prinzip einzubürgern beginnt, daß – ganz abgesehen von den Sprachkenntnissen – eine jede Nationalität nur von Beamten, Richtern und Organen regiert sein will, welche Angehörige dieser Nationalitäten sind (Prinzip der „nationalen Autonomie“).

122 Vgl. zu den verschiedenen Ansätzen zur nationalen Autonomie ausführlich Stourzh (wie Anm. 1), S. 189 ff. [1147 ff.]

123 Vgl. auch etwa Josef Lukas, Territorialitäts- und Personalitätsprinzip im österreichischen Nationalitätenrecht, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart 2 (1908), S. 380 ff.

124 Siehe dazu ausführlich etwa Kann (wie Anm. 82) 2, S. 162 ff.

125 Vgl. dazu ausführlich Stourzh (wie Anm. 1), S. 213 ff. [1171 ff.]; Horst Glassl, Der mährische Ausgleich, München 1967; Johann Wolfgang Brügel, Zeitgenössische Kritik am Mährischen Ausgleich, in: Bohemia 28 (1987), S. 364-368; Jiri Malir, Der Mährische Ausgleich – ein Vorbild für die Lösung von Nationalitätenpolitik vor dem Ersten Weltkrieg, in: Thomas Winkelbauer (Hrsg.), Kontakte und Konflikte. Böhmen, Mähren und Österreich: Aspekte eines Jahrtausends gemeinsamer Geschichte, Horn-Waidhofen a.d.Thaya 1993, S. 337-345; Theodor Veiter, Nationale Autonomie. Rechtstheorie und Verwirklichung im positiven Recht, Wien-Leipzig 1938, S. 117 ff.; Rudolf von Herrnritt, Die Ausgestaltung des österreichischen Nationalitätenrechtes durch den Ausgleich in Mähren und in der Bukowina, in: Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht 1 (1914), S. 583-615; Kann (wie Anm. 82) 1, S. 199 ff.; Koralka (wie Anm. 82), S. 159 ff.; Hermann Raschhofer, Hauptprobleme des Nationalitätenrechts (= Tübinger Abhandlungen zum öffentlichen Recht 25), Stuttgart 1931, S. 134 ff.

126 LGBl. 1-4/1906.

127 Stourzh (wie Anm. 1), S. 228 [1186].

128 Siehe dazu ausführlich ebd., S. 229 ff. [1186 ff.]; Veiter (wie Anm. 125), S. 121 ff.

129 John Leslie, Der Ausgleich in der Bukowina von 1910: Zur österreichischen Nationalitätenpolitik vor dem Ersten Weltkrieg, in: Emil Brix/Thomas Fröschl/Josef Leidenfrost (Hrsg.), Geschichte zwischen Freiheit und Ordnung. Gerald Stourzh zum 60. Geburtsztag, Graz-Köln-Wien 1991, S. 113-144; Gerald Stourzh, Der nationale Ausgleich in der Bukowina 1909/1910, in: Ilona Slawinski/Joseph P. Strelka (Hrsg.), Die Bukowina. Vergangenheit und Gegenwart, Bern-Berlin-Frankfurt a.M.-New York-Paris-Wien 1995, S. 35-52; ders. (wie Anm. 1), S. 233 ff. [1191 ff.]; Veiter (wie Anm. 125), S. 120 ff.; Herrnritt (wie Anm. 125) S. 594 ff.

130 So Stourzh (wie Anm. 1), S. 238 [1196].

131 Siehe dazu ausführlich Stanislaus Ritter von Starzynski, Eine neue Konstruktion der Minoritätenvertretung, in: Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht, Sonderheft: Länderautonomie, Wien 1916, S. 419-433; Josef Buszko, Die galizische Autonomie und Wien zwischen 1869-1914, in: József Varga (Hrsg.), Donauraum – gestern, heute, morgen. Vorträge und Diskussionen des V. Internationalen Seminars, Wien-Frankfurt-Zürich 1967, S. 81-91.Christoph Freiherr Marschall von Bieberstein, Freiheit in der Unfreiheit. Die nationale Autonomie der Polen in Galizien nach dem österreichisch-ungarischen Ausgleich von 1867, Wiesbaden 1993.

132 Siehe dazu einen Überblick bei Wolf Okresek, Die rechtliche Stellung der Volksgruppen in Österreich, in: Europa Ethnica. Vierteljahresschrift für Nationalitätenfragen 54 (1997), S. 98-102; Dieter Kolonovits, Die rechtliche Stellung der kroatischen und der slowenischen Volksgruppe in Österreich, in: ebd. 53 (1996), S. 99-116; Ermacora (wie Anm. 112), S. 525 ff.; Thilo Marauhn, Die rechtliche Stellung der Minderheiten in Österreich, in: Jochen Abr. Frowein/Rainer Hofmann/Stefan Oeter (Hrsg.), Das Minderheitenrecht europäischer Staaten, 1 (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht 108), Berlin-Heidelberg-New York 1993, S. 225-257; Herbert Harbich, Der Minderheitenschutz in Österreich, in: Minderheitenschutz in Europa. Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission. Vorträge und Diskussionsbeiträge auf der Arbeitstagung am 12./13. Oktober 1984 in Würzburg (= Rechtsstaat in der Bewährung 17), S. 121-131.

133 StGBl. 40/1918, abgedruckt bei Reiter (wie Anm. 5), Nr. 66, S. 160; StGBl. 4/1919.

134 So die österreichische Antwort vom 6. August 1919 auf die Friedensbedingungen vom 20. Juli 1919, zitiert nach Hanns Haas, Die rechtliche Lage der slowenischen Volksgruppe nach St. Germain, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 112; siehe auch ausführlich Ders., Die österreichische Regierung und die Minderheitenschutzbestimmungen von Saint Germain, in: integratio 11-12 (1979): Die Volksgruppen in Österreich, S. 23 ff.

135 Haas (Anm. 134, rechtliche Lage), S. 113; siehe auch Ders, Die Rechtslage der österreichischen Volksgruppen in der Ersten Republik, in: 60 Jahre Burgenland. Vorträge des „Landeskundlichen Diskussionsnachmittags“ am Landesarchiv 1981 (= Burgenländische Forschungen 70), Eisenstadt 1982, S. 50.

136 Instruktion vom Mai 1919, siehe Haas/Stuhlpfarrer (wie Anm. 111), S. 32.

137 Siehe zum folgenden Haas (Anm. 134, rechtliche Lage), S. 113 ff.

138 Siehe zum Begriff allgemein Theodor Veiter, Das Recht der Volksgruppen und Sprachminderheiten in Österreich, 1. Teil: Volks, Volksgruppe, Nation. Theoretische Grundlegung, Wien 1966, S. 75 ff.

139 Vgl. Haas (wie Anm. 134, Regierung), S. 25.

140 StGBl. 1/1918, Reiter (wie Anm. 5), Nr. 62, S. 155 ff.

141 Haas (wie Anm. 134, Regierung), S. 25.

142 StGBl. 303/1920, Reiter (wie Anm. 5), Nr. 57, S. 172 f.

143 Siehe dazu allgemein Peter Pernthaler, Der Schutz der ethnischen Gemeinschaften durch individuelle Rechte. Eine staats- und rechtstheoretische Untersuchung (= Ethnos 3), Wien 1964, S. 145 ff.

144 Nach Art. 68 Abs. 2 sollte in „Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöriger wohnt, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, ... diesen Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu Nutzen und Verwendung gesichert“ werden. Folgerichtig hatte die österreichische Delegation in ihren „Gegenvorschlägen“ vom 10. Juli 1919 dazu bemerkt, daß es keine Notwendigkeit gäbe, „die Frage anzuschneiden, unter welchen Bedingungen man einer gewissen Anzahl von Staatsbürgern erkennen soll, ob sie einer Minderheit der genannten Art sind“. Wie Haas (Anm. 134, rechtliche Lage Lage), S. 115, dazu anmerkt, beabsichtigte diese „angeblich tolerante Haltung“ nur, „Gruppenschutz für Minderheiten zu umgehen und den individualrechtlichen Charakter der Schutzbestimmungen zu unterstreichen“.

145 Karl Renner, Deutschland, Österreich und die Völker des Ostens, 2 Reden, Berlin 1922, S. 24, zitiert nach Haas (Anm. 134, rechtliche Lage), S. 121.

146 Siehe dazu ausführlich Theodor Veiter, Verfassungsrechtslage und Rechtswirklichkeit der Volksgruppen und Sprachminderheiten in Österreich 1918-1938 (= Ethnos 21), Wien 1980, S. 43 f.

147 Haas (Anm. 134, rechtliche Lage), S. 116. Georg Froehlich, Die Wirkungen des Staatsvertrages von St. Germain auf unsere Verfassung, in: Zeitschrift für öffentliches Recht I (1919/20), S. 425, merkt in diesem Zusammenhang kritisch an, daß dadurch „namentlich unter Umständen die Überwachung öffentlicher Versammlungen vom Standpunkte der öffentlichen Ordnung und der sittlichen Einwandfreiheit außerordentlich erschwert werden“ könne.

148 Dies habe nach Pfeifer (wie Anm. 114), S. 280, der die Weitergeltung des Art. 19 grundsätzlich bejahte, allerdings die Konsequenz, daß dessen Abs. 2 nicht mehr als weitergeltend angesehen werden könne; hingegen a. A. Veiter (Anm. 146), S. 38.

149 Zitiert nach Haas (wie Anm. 134, Regierung), S. 26.

150 Siehe dazu die Note des Bundesministers für Justiz vom 9. November 1921, inhaltlich wiedergegeben im Ergebnis der im Bundeskanzleramt am 26. und 28. November 1921 abgehaltenen Besprechung über die Frage der Behandlung der Minoritäten in Österreich, abgedruckt bei Haas (wie Anm. 134, Regierung), S. 39 f.; siehe auch etwa Veiter (Anm. 146), S. 44 f.

151 Siehe dazu näher Veiter (Anm. 146), S. 44.

152 Siehe zum Begriff „soziale Einrichtungen“ etwa Hannes Tretter, Privates Volksgruppenradio und österreichisches Regionalradiogesetz. Zur notwendigen Berücksichtigung minderheitenrechtlicher Bestimmungen bei einer Neugestaltung des österreichischen Regionalradiogesetzes, in: Europa Ethnica. Vierteljahresschrift für Nationalitätenfragen 53 (1996), S. 37 f.

153 Heinz Kloss, Grundfragen der Ethnopolitik im 20. Jahrhundert, Wien-Bad Godesberg 1969; siehe auch Theodor Veiter, Nationalitätenkonflikt und Volksgruppenrecht im 20. Jahrhundert (= Ethnos 15), München 1977, S. 139 ff.; Veiter (wie Anm. 86), S. 486 f.

154 So Veiter (Anm. 146), S. 39.

155 Zitiert nach Haas (wie Anm. 134, Regierung), S. 26.

156 Worunter im Kern zu verstehen ist, daß den Kindern Unterricht in ihrer eigenen Sprache, sei es in einsprachiger oder zweisprachiger Unterrichtsform, und zwar in öffentlichen Schulen, die vom Staat (Bund, Land oder Gemeinde) errichtet bzw. erhalten werden, erteilt werden muß, vgl. Dieter Kolonovits, Minderheitenschulrecht im Burgenland, rechtswiss. Diss. Univ. Wien 1995, S. 43 f.

157 So Haas (wie Anm. 134, Regierung), S. 27.

158 Vgl. zur Interpretation dieses Begriffs etwa Veiter (wie Anm. 86), S. 506 f.

159 Zitiert nach Haas (wie Anm. 134, Regierung), S. 31.

160 So Haas, ebd., S. 31.

161 Ebd., S. 32.

162 Erst in der Zweiten Republik wurde in Auslegung der Staatsvertragsbestimmungen von 1955 ein Bevölkerungsanteil von 25 % als Voraussetzung für die Gewährung bestimmter Minderheitenrechte festgesetzt.

163 Im allgemeinen betrachtete man 20 % als eine derartige „proportion considérable“, aber auch 10 % wurde in manchen Staaten als ausreichender Prozentsatz für die Inanspruchnahme von Volksgruppenrechten festgelegt, vgl. dazu m.w.N. Veiter (Anm. 146), S. 40 und Anm. 77.

164 So etwa Veiter (wie Anm. 86), S. 496 ff.; Karl Braunias, Minderheitenschutz und Schulwesen. Ein Beitrag zur Auslegung von Minderheitenschutzbestimmungen der Friedensverträge, in: Zeitschrift für öffentliches Recht 5 (1926), S. 431, etwa erachtet es für verfehlt, den Anteil von 20 % auf das Minderheitenschulwesen anzuwenden, denn es sei „unlogisch, die Schulbedürfnisse einer völkischen Minderheit davon abhängig zu machen, ob sie in einem Gerichts- oder Verwaltungsbezirk einen ,erheblichen Anteil‘ ausmachen“. Einen solchen Anteil für den Sprachgebrauch vor Gericht vorzuschreiben, wie dies das Sprachengesetz der Tschechoslowakischen Republik 1920 getan habe, sei „noch einigermaßen einzusehen, denn in einem Gerichtsbezirk gibt es nur ein Bezirksgericht; Volksschulen gibt es aber in der Regel in jeder Gemeinde“. Außerdem würden sich Verwaltungs- und Gerichtsbezirke nicht mit den Siedlungsgebieten der Minderheiten decken., so auch Pfeifer (wie Anm. 114), S. 285. Siehe zum Sprachengesetz der Tschechoslowakischen Republik David Pesendorfer, Die Entwicklung des Nationalitätenrechtes in Mittel- und Osteuropa nach dem I. Weltkrieg, rechtswiss. Diss. Univ. Wien 1992, S. 112 ff. m.w.N.; László Révész, Minderheitenschicksal in den Nachfolgestaaten der Donaumonarchie. Unter besonderer Berücksichtigung der magyarischen Minderheit (= Ethnos 37), Wien 1990, S. 226.

165 Ergebnis einer Besprechung vom 26. und 28. November 1921, abgedruckt bei Haas (wie Anm. 134, Regierung), S. 38 ff.

166 So Veiter (Anm. 146), S. 39 f. Nur im faschistischen Italien war die Sprachenpolitik noch minderheitenfeindlicher, da man im Wege des rein italienischsprachigen Schulwesens die Vernichtung der Volksgruppen anstrebte.

167 Haas (Anm. 134, rechtliche Lage), S. 121.

168 Siehe dazu ausführlich Haas (wie Anm. 134, Regierung), S. 32 f.

169 Siehe zum Minderheitenschutz(verfahren) etwa Hermann Weber, Der Minderheitenschutz des Völkerbundes, in: Manfred Mohr (Hrsg.), Friedenssichernde Aspekte des Minderheitenschutzes in der Ära des Völkerbundes und der Vereinten Nationen in Europa, Heidelberg 1996, S. 3 ff.; Christoph Gütermann, Das Minderheitenschutzverfahren des Völkerbundes, phil. Diss. Univ. Wien 1975; Kurt Junckerstorff, Die Völkerbundgarantie des Minderheitenrechts, Haag 1930; Kurt Rabl, Minderheitenschutz in der Völkerbundära, in: System eines internationalen Volksgruppenrechts, 2.Teil: Innerstaatliche, regionale und universelle Struktur eines Volksgruppenrechts, bearbeitet und hrsg. v. Theodor Veiter (= Völkerrechtliche Abhandlungen 3/2, hrsg. v. Friedrich Klein/Heinz Kloss/Boris Meissner/Fritz Münch/Reinhold Rehs/Theodor Veiter), Wien 1972, S. 97-115; Otto Junghann, Das Minderheitenschutzverfahren vor dem Völkerbund, Tübingen 1934; Heinz G. Mußmann, Das Minderheitenschutzverfahren vor dem Völkerbund, seine Mängel und sein Zusammenbruch, Essen 1939.

170 Die vom slowenischen Abgeordneten im Kärntner Landtag Dr. Franc Petek am 29. September 1934 eingebrachte zweite Völkerbundbeschwerde behauptete, daß Österreich anläßlich der Volkszählung 1934 einen Zwang zu wahrheitswidriger Erklärung ausgeübt habe, nämlich zur Erklärung, der Befragte sei der Umgangssprache nach deutsch und nicht slowenisch, welcher Beschwerde Österreich teilweise recht gab. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge aufgrund der von der österreichischen Regierung abgegebenen Erklärung zu den in der Beschwerde angeführten Fällen vom Völkerbund als erledigt angesehen und nicht weiter behandelt. Außerdem hatte der Völkerbund infolge der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten einen merklichen Bedeutungsverlust erlitten, und so kam es auch zum Teil zu einem Versiegen, zum Teil zu einem Versanden der Minderheitenbeschwerden, siehe dazu ausführlicher Veiter (Anm. 146), S. 42; Veiter (wie Anm. 86), S. 774 ff.; siehe zur Beschwerde des Slowenischen Schulvereins weiter unten.

171 StGBl. 451/1920, BGBl. 2/1920, Reiter (wie Anm. 5), Nr. 78, S. 195 ff.

172 Wie Felix Ermacora, Der Beitrag des Parlaments zum Nationalitätenrecht und zum Minderheitenschutz, in: Herbert Schambeck (Hrsg.), Parlamentarismus und öffentliches Recht in Österreich. Entwicklungen und Gegenwartsprobleme, 2, Wien 1993, S. 566, ausführt, waren sich die Parlamentarier nicht bewußt, daß das österreichische Sprachenrecht „sang- und klanglos samt und sonders in den Rechtskörper des neuen österreichischen Rechts übernommen“ wurde.

173 Ludwig Adamovich/Georg Froehlich (Hrsg.), Die österreichischen Verfassungsgesetze des Bundes samt Ausführungs- und Nebengesetzen, 2. Aufl. Wien 1930, S. 259, Anm. 1: „Durch die gemäß Art. 149 B.-VG. als verfassungsgesetzliche Bestimmungen geltenden Art. 66, 67 und 68 des Staatsvertrages v. Saint-Germain im Zusammenhalt mit Art. 8 B.-VG. dürfte dem Art. 19 derogiert sein, zumal für diesen Artikel schon mangels des Vorhandenseins mehrerer ,Volksstämme‘ und verschiedener ,landesüblicher‘ Sprachen im Bundesgebiet für die Republik Österreich die Möglichkeit einer Anwendung fehlt“; vgl. außerdem ausführlich Dieter Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich. Das individuelle Recht auf Gebrauch der Volksgruppensprachen im Verkehr mit Verwaltungsbehörden und Gerichten in Österreich, Wien 1999, S. 102 ff.

174 So sprachen Hans Kelsen/Georg Froehlich/Adolf Merkl, Die Verfassungsgesetze der Republik Österreich 5 (1922), S. 285 f., der Bestimmung über die landesüblichen Sprachen „in unserem geschlossenen Nationalstaat, wo nur die deutsche Sprache als landesübliche Sprache in Frage kommt, ... jede praktische Bedeutung“ ab.

175 Hans Kelsen, Österreichisches Staatsrecht, Tübingen 1923 (unveränd. Nachdruck Aalen) 1981, S. 221.

176 So Haas/Stuhlpfarrer (Anm. 111), S. 33.

177 Veiter (Anm. 146), S. 35.

178 Gemäß Art. 66 Abs. 2 werden den Minderheitsangehörigen die angemessenen Erleichterungen beim Gebrauch ihrer Sprache vor Gericht „[u]nbeschadet der Einführung einer Staatssprache durch die österreichische Regierung“ gewährt; vgl. zum Begriff der Staatssprache zusammenfassend Kolonovits (Anm. 173), S. 26 ff.

179 StGBl. 484/1919, Reiter (wie Anm. 5), Nr. 76, S. 174.

180 BGBl. 1/1920, ebd., Nr. 77, S. 174 ff.

181 Vgl. Anm. 40.

182 So Veiter (Anm. 146), S. 33.

183 Ebd., S. 34.

184 Ebd., S. 90; Andreas Moritsch, Die Verhandlungen um eine Kulturautonomie für die Kärntner Slowenen (1926-1930), in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, Nachtrag zur Nr. 9 der Publikation, S. 639; siehe auch Bundespressedienst (Hrsg.), Grundlagenbericht der Bundesregierung über die Lage der Volksgruppen in Österreich, Dokumentation Wien 1990, S. 22.

185 Erklärung vom 28. September 1920, zitiert nach Veiter (Anm. 146), S. 91.

186 Wobei hauptsächlich wirtschaftliche Erwägungen für diese Entscheidung ausschlaggebend gewesen sein dürften, siehe Andreas Moritsch, Die Kärntner Slowenen von 1918 bis 1945, in: Integratio 11-12 (1979): Die Volksgruppen in Österreich, S. 90 f.; ders. (wie Anm. 184), S. 639 m.w.N.

187 Wie Veiter (Anm. 146), S. 30 f., ausführt, war ein Teil der von Slowenen besiedelten Gebiete bereits durch den Staatsvertrag von St. Germain ohne Volksabstimmung zugewiesen worden, nämlich „alle slowenischen Gemeinden der Gailtaler slowenischen Mundartgruppe zwecks Sicherung der Bahn- und Straßenverbindung von Italien nach Wien und Budapest über definitiv österreichisches Territorium“. Dort waren also die Minderheitenschutzbestimmung schon seit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages, die Bundesverfassung seit dem 1. Oktober 1920 in Kraft.

188 So Veiter (Anm. 146), S. 93, der darauf verweist, daß auch die den Bewohnern der gemischtsprachigen Gebiete gemachten Versprechungen auf wirtschaftspolitischem Gebiet nicht erfüllt wurden, wie etwa der Ausbau des Straßennetzes und der Bau der Kärntner Ostbahn.

189 So der Landesverweser A. Lemisch in der Festsitzung der Kärntner Landesversammlung am 25. November 1920, zitiert nach Moritsch (wie Anm. 184), S. 640.

190 Moritsch (wie Anm. 184), S. 641, Haas/Stuhlpfarrer (Anm. 111), S. 34. Nach Martin Wutte/Oskar Lobmeyr, Die Lage der Minderheiten in Kärnten und in Slowenien, Klagenfurt 1926, S. 67, hingegen hätten sich mehrere „der Personen (darunter auch Beamte, Geistliche und Lehrer), die aus Kärnten fortgezogen sind, ... mit dem allergrößten Eifer und mit hierzulande bis dahin ungewohnten Machtmitteln (Prügelgarden, Verschleppungen nach Laibach, Einsperren, Konzessionsentziehungen usw.) vor der Abstimmung für die jugoslawische Sache eingesetzt, und es dann vorgezogen, nach dem Scheitern ihrer Bestrebungen das Land freiwillig zu verlassen“. Diejenigen „slowenischen Staatsangestellten ..., welche im Lande blieben“, befänden sich „heute noch im Besitze ihrer Stellen“.

191 Siehe etwa Haas (wie Anm. 134, Regierung), S. 28. Nach Veiter (Anm. 146), S. 48 f., gab es in Kärnten in der Zwischenkriegszeit 27 rein deutsche Volksschulen und 78 utraquistische Schulen.

192 Was auch daran lag, daß nur mehr 28 % der Lehrer Slowenisch-Kenntnisse hatten, siehe dazu ausführlicher Anm. 197 und etwa Veiter (wie Anm. 86), S. 697.

193 Haas (Anm. 134, rechtliche Lage), S. 118. Nach Wutte/Lobmeyr (wie Anm. 190), S. 52, wurde die Volksschule in St. Ruprecht bei Völkermarkt nicht wie die Volksschulen in Zell und St. Jakob im Rosental von den Kärntner Behörden, sondern vom interalliierten Distriktsauschuß geschlossen.

194 Siehe dazu ausführlicher Veiter (wie Anm. 86), S. 773 f.; Haas (Anm. 134, rechtliche Lage Lage), S. 119 f.; Veiter (Anm. 146), S. 41 f.; siehe auch ders. (wie Anm. 86), S. 773; Herbert von Truhart, Völkerbund und Minderheitenpetitionen. Ein Beitrag zum Studium des Nationalitätenproblems, Wien-Leipzig 1931, S. 120; Haas/Stuhlpfarrer (Anm. 111), S. 36 f.

195 So wurde zwar im Herbst 1923 eine Volksschule in Ruprecht mit slowenischer Unterrichtssprache eröffnet, ein Jahr später aber wegen Schülermangels wieder geschlossen. Auch in St. Jakob im Rosental wurden 1923 slowenische Abteilungen mit slowenischer Unterrichtssprache eingeführt, 1925 aber wieder aufgelassen. Siehe zu diesen Schulverhältnissen näher Veiter (Anm. 146), S. 50 ff.; siehe dazu auch Wutte/Lobmeyr (wie Anm. 190), S. 52 ff.; Theodor Veiter, Die slowenische Volksgruppe in Kärnten. Geschichte, Rechtslage, Problemstellung, Wien-Leipzig 1936, S. 68 ff. Jedenfalls gab es am Ende der Zwischenkriegszeit keine einzige slowenische Volksschule mehr.

196 Ausführlicher Veiter (Anm. 146), S. 50.

197 So Veiter (wie Anm. 195), S. 70. Nach Veiter (Anm. 146), S. 48 f., gab es in Kärnten nach der Volksabstimmung von 1920 nur vier slowenische Lehrer (bei 78 utraquistischen Schulen), die aber entweder gar nicht oder an den deutschen Schulen angestellt waren. Von den 206 Lehrern im Jahr 1934 an den 78 utraquisitischen Schulen beherrschten nur 160 die slowenische Sprache (mit oder ohne Prüfung in derselben), siehe zu dieser Frage auch ebd., S. 113 f.

198 Vgl. dazu auch Anm. 192 und 197.

199 Außerdem waren die Professoren nahezu ausschließlich weder slowenischer Herkunft noch „volksbewußt“, Veiter (Anm. 146), S. 51.

200 Ebd., S. 52.

201 Siehe dazu ausführlicher ebd., S. 51.

202 Ebd.

203 Siehe Ermacora (wie Anm. 112), S. 533, Anm. 27; ausführlicher Heide Lobmeyr, Die rechtliche Stellung der slowenischen Minderheit in Kärnten seit 1918, ungedr. staatswiss. Diss. Univ. Wien 1966, S. 79; Veiter (wie Anm. 195), S. 61 f.

204 Veiter (Anm. 146), S. 53; a.A. Pesendorfer (wie Anm. 164), S. 191 f.

205 Wutte/Lobmeyr (wie Anm. 190), S. 39, sprechen allerdings davon, daß bei „den Gerichten der gemischtsprachigen Bezirke mit Parteien, welchen die deutsche Sprache Schwierigkeiten bereitet, slowenisch verhandelt“ würde – wobei nicht darauf eingegangen wird, ob mit oder ohne Dolmetsch – und „von solchen Parteien auch slowenische Eingaben angenommen“ würden. Außerdem seien der „slowenischen Minderheit ... über die Bestimmungen des Friedensvertrages hinaus Erleichterungen gewährt“ worden, denn „obwohl der Friedensvertrag nur von den Gerichten spricht, nicht aber von den anderen Behörden, für die also keinerlei ähnliche Verpflichtungen bestehen, so wird doch auch bei den politischen Behörden der gemischtsprachigen Bezirke ohneweiteres slowenisch verhandelt und werden Eingaben in slowenischer Sprache entgegengenommen“. Der mündliche Parteienverkehr habe sich „genau nach der Sprache der Partei“ gerichtet. Außerdem seien „Richter und Beamte, die des Slowenischen mächtig sind, ... in allen Ämtern aller gemischtsprachigen Bezirke in mehr als hinreichender Zahl vorhanden“ gewesen.

206 Anweisung der Kärntner Landesregierung vom 1. März 1921, zitiert nach Haas (wie Anm. 134, Regierung), S. 27.

207 Siehe dazu ausführlicher Veiter (Anm. 146), S. 61.

208 Zu diesen zählten sowohl die „volksbewußten“ Slowenen“ („Nationalslowenen“) als auch die assimilierungswilligen, „deutschfreundlichen“ Slowenen („Windische“), siehe ebd., S. 64.

209 Siehe dazu etwa Ralf Unkart, Ein Beitrag zur Auslegung des Art 7 des Staatsvertrages 1955, in: Österreichische Juristen-Zeitung 29 (1974), S. 92, auch abgedruckt in: Ralf Unkart/Gerold Glantschnig/Alfred Ogris, Zur Lage der Slowenen in Kärnten. Die slowenische Volksgruppe und die Wahlkreiseinteilung 1979 – eine Dokumentation (= Das Kärntner Landesarchiv 11), Klagenfurt 1984, S. 47; Gerald Stourzh, Geschichte des Staatsvertrages 1945-1955. Österreichs Weg zur Neutralität, 3. Aufl. Graz 1985, S. 54 ff., S. 96; Theodor Veiter, Völker im Volke Österreichs. Volksgruppe und Sprachminderheiten in der Republik Österreich 7, in: Die Furche 33 (1965), S. 3.

210 Dies geschah erst bei den Volkszählungen von 1939, 1951, 1961 und 1971, vgl. dazu m.w.N. Veiter (Anm. 146), S. 63.

211 So Veiter (Anm. 146), S. 62.

212 Siehe dazu Anm. 170.

213 Zitiert nach Veiter (Anm. 146), S. 63.

214 Valentin Einspieler, Verhandlungen über die der slowenischen Minderheit angebotene Kulturautonomie 1925-1930. Beitrag zur Geschichte der Slowenen in Kärnten, Klagenfurt 1976, 2. Aufl. 1980; ders., Die Verhandlungen über die der slowenischen Minderheit angebotene Kulturautonomie (1925-1930), in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S.162-175; Andreas Moritsch, Das Projekt einer Kulturautonomie für die Kärntner Slowenen, in: ebd., S. 176-178; ders., Die Verhandlungen um eine Kulturautonomie für die Kärntner Slowenen (1926-1930), in: ebd., S.176-178, Nachtrag zur Nr. 9 der Publikation; Werner Hasselblatt, Die Kulturautonomie der Slowenen in Kärnten, in: Nation und Staat 1 (1927/28), S. 3 ff.; Veiter (wie Anm. 195), S. 78 ff.; ders. (wie Anm. 125), S. 224 ff.; Haas/Stuhlpfarrer (Anm. 111), S. 53-66.

215 Vgl. auch allgemein Heinz Kloss, Objektive und subjektive Kriterien zur Bestimmung der Volkszugehörigkeit. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches volksgruppenrechtlicher Bestimmungen, in: System eines internationalen Volksgruppenrechts, 1: Grundlagen und Begriffe, bearb. von Theodor Veiter (= Völkerrechtliche Abhandlungen 3/1, hrsg. v. Friedrich Klein/Heinz Kloss/Boris Meissner/Fritz Münch/Reinhold Rehs/Theodor Veiter), S. 155-180.

216 Zitiert nach Veiter (Anm. 146), S. 81.

217 Wie Martin Wutte, Die Lage der Slowenen in Kärnten, in: Nation und Staat 5 (1932), Sonderdruck, S. 10, es ausdrückt: „Der Kern des ganzen Problems war die Frage, wer gehört zur Minderheit, derjenige, der slowenisch spricht (Standpunkt der Minderheit), oder der, der sich dazu bekennt (Standpunkt der Mehrheit).“

218 Moritsch (wie Anm. 184), S. 645, weist darauf hin, daß gerade zum Zeitpunkt, als die Gesetzesvorlage dem Landtag zur Beratung vorlag, der Kärntner Landeshistoriker und Deutschnationale Martin Wutte seinen ersten Aufsatz („Deutsch-Windisch-Slowenisch“) zur „Windischentheorie“ in der Zeitschrift des Kärntner Heimatbundes, welche Bezeichnung der Kärntner Heimatdienst seit 1925 trug, veröffentlichte.

219 Siehe zur „Windischen-Theorie“ bzw. zur Erfindung der „Windischen“ als politische Minderheit bzw. „Minderheit in der Minderheit“, „Volks aus der Retorte“, etwa Veiter (Anm. 146), S. 82 ff.; Haas/Stuhlpfarrer (Anm. 111), S. 50 f.

220 So Veiter (Anm. 146), S. 82. So meinte auch Martin Wutte in einer Sitzung der Großdeutschen Partei im April 1928, daß durch die „Anlegung des nationalen Katasters ... eine Scheidung eintreten“ würde, da sich in den Kataster „nicht mehr als 15.000 Slowenen eintragen werden, so daß sie nach außen hin nicht mehr mit einer Ziffer von 50.000 operieren können“, zitiert nach Moritsch (wie Anm. 184), S. 646 f.

221 So der slowenische Landtagsabgeordnete Franc Petek im Mai 1926 auf der Jahresversammlung des „Politischen und wirtschaftlichen Vereins für Slowenen in Kärnten“. Die deutschnationale Öffentlichkeit befürworte den Kataster, „damit sie alle namentlich kennen würde, denen sie unterstellt, daß sie über die Karawanken streben“, zitiert nach Moritsch (wie Anm. 184), S. 644.

222 Versammlung des Landbunds im Oktober 1927 in Völkermarkt, ebd., S. 647.

223 Vgl. zum folgenden ausführlicher Veiter (Anm. 146), S. 97 ff.; siehe zur Lage der Slowenen im Ständestaat auch Haas/Stuhlpfarrer (Anm. 111), S. 67 ff.

224 Siehe Anm. 192 und 197.

225 Siehe Veiter (wie Anm. 195), S. 139 f.

226 Vgl. den Text ebd., S. 140 ff.

227 Siehe zu denen Gegenvorschlägen des Heimatbundes ausführlicher ebd., S. 143 ff.

228 Wie Theodor Veiter, Die sprachenrechtliche Situation in den Staaten in der Mitte Europas, in: Archiv des Völkerrechts 28 (1990), S. 54, Anm. 109, ausführt, lehnen die Burgenlandungarn die Bezeichnung „Magyaren“ statt „Ungarn“ als Beleidigung ab. Wenngleich erst das Volksgruppengesetz die Bezeichnung „ungarische“ Volksgruppe verwendet, wird generell in dieser Studie dieser Legalterminus verwendet, und zwar aus Einheitlichkeitsgründen auch schon für die Zeit vor dem Volksgruppengesetz (nach 1918).

229 BGBl. 85/1921; siehe auch die Verfassungsübergangsverordnungen BGBl. 475/1921 und BGBl. 405/1922.

230 Siehe dazu Art. III der Verfassungsübergangsverordnung, BGBl. 475/1921 sowie Art. 1 Z 1 der 2. Verfassungsübergangsverordnung, BGBl. 405/1922. Nach Veiter (Anm. 146), S. 12, kann man erst nach der Konstituierung des ersten Landtages nach den Wahlen vom 18. Juni 1922 und der Konstituierung der ersten Landesregierung am 19. Juli 1922 von einem Minderheitenrecht im österreichischen Bundesland Burgenland sprechen.

231 Abgedruckt bei Veiter (wie Anm. 86), S. 438 ff.; vgl. weiters etwa Ludwig Gogolák, Ungarns Nationalitätengesetze und das Problem des magyarischen National- und Zentralstaat, in: Adam Wandruszka/Peter Urbanitsch (Hrsg.), Die Habsburgermonarchie 1848-1918, 3: Die Völker des Reiches, Wien 1980, S. 1207-1303; Friedrich Gottas, Die Deutschen in Ungarn, in: ebd., S. 380 ff.; C. A. Macartney, Das Ungarische Nationalitätengesetz vom Jahre 1868, in: Hugo Hantsch (Hrsg.), Der Österreichisch-Ungarische Ausgleich von 1867. Vorgeschichte und Wirkungen, Wien 1967, S. 219-230; Révész (wie Anm. 164), S. 21 ff.; Hans Carl Heimann, Das gegenwärtige Problem des Schutzes der nationalen Minderheiten im Lichte der altösterreichischen Gesetzgebung, staatswiss. Diss. Univ. Innsbruck, Quakenbrück 1934, S. 33 ff.; Engelbrecht (wie Anm. 27), S. 301 ff.; Harold Steinacker, Das Wesen des madjarischen Nationalismus, in: Friedrich Walter/Harold Steinacker, Die Nationalitätenfrage im alten Ungarn und die Südostpolitik Wiens, München 1959, S. 60 ff.

232 Veiter (Anm. 146), S. 110.

233 Die burgenländische Landesverfassung, LGBl. 3/1926, bestimmte die deutsche Sprache als „Staatssprache des Burgenlandes“, „unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte“.

234 Bereits das ungarische Volksschulgesetz von 1879 hatte den verstärkten Unterricht in ungarischer Sprache vorgesehen, und seit 1883 durften in den Ortschaften mit gemischter Nationalität nur mehr Lehrer angestellt werden, welche die ungarische Sprache beherrschten. Ungarisch war nun obligatorischer Unterrichtsgegenstand an allen Volksschulen und auch an den Mittelschulen war der Unterricht der ungarischen Sprache und Literatur in ungarischer Sprache zu erteilen. Die sogenannte lex Apponyi verlangte nun von den Nationalitätenschulen einen derartigen obligatorischen Ungarischunterricht, daß sich die Kinder nach Beendigung der vierten Volksschulklasse in ungarischer Sprache ausdrücken konnten, wobei man die staatliche Dotation an die Bedingungen der Staatstreue und des erfolgreichen ungarischen Sprachunterrichts knüpfte, siehe Révész (wie Anm. 164), S. 22 f.; siehe dazu auch Harald Vegh, Burgenlands Kroaten zwischen Koexistenz und Assimilation. Eine Analyse der österreichischen Minderheitenpolitik und ihrer Versäumnisse, phil. Dipl. Arbeit Univ. Wien 1992, S. 31 f.

235 Nach Veiter (Anm. 146), S. 103, existierten 1921 365 Schulen, davon 47 Staats- oder Landesschulen, 14 Gemeindeschulen, 231 römisch-katholische, 66 evangelische und 7 mosaische Schulen, welches Verhältnis sich bis 1938 kaum änderte.

236 So Reinhold Henke (Hrsg.), Leben lassen ist nicht genug. Minderheiten in Österreich, Wien 1988, S. 99; siehe auch ausführlich Mirko Valentic, Die burgenländischen Kroaten vom 16. Jahrhundert bis heute. Burgenländisches Landesmuseum, Sonderausstellung, Eisenstadt 1970, S. 74 f.

237 Gerhard Baumgartner, 6 x Österreich, Geschichte und aktuelle Situation der Volksgruppen, Klagenfurt/Celovec 1995, S. 59; Valentic (wie Anm. 236), S. 74; Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Österreichische Volksgruppenhandbücher, 5: Kroaten, Wien 1993, S. 25.

238 Veiter (Anm. 146), S. 105; ders. (wie Anm. 86), S. 673.

239 Zitiert nach Henke (wie Anm. 236), S. 99.

240 Valentic (wie Anm. 236), S. 78 f.

241 BGBl. 936/1936; gemäß Art. 37 der Verfassung von 1934 stand nämlich dem Bund die Grundsatzgesetzgebung betreffend Volks- und Hauptschulen zu.

242 BGBl. I 197/1934.

243 LGBl. 40/1937; siehe dazu auch ausführlich Kolonovits (wie Anm. 156), S. 103 ff.; Veiter (wie Anm. 86), S. 675 ff.

244 Vgl. dazu Anm. 163.

245 Dieser konnte aber die Einführung dieses nicht verbindlichen Lehrgegenstand nicht verweigern, wenn wenigstens 20 Schüler diesen Sprachunterricht besuchten, wobei „Zigeuner“ nicht mitgerechnet werden durften.

246 LGBl. 39/1937.

247 Henke (wie Anm. 236), S. 126.

248 Siehe die Aufzählung bei Veiter (Anm. 146), S. 107 f.; siehe auch Adolf Parr, Das burgenländische Volksschulwesen im ersten Jahrzehnt der Zugehörigkeit zu Österreich. Österreichische Aufbauarbeit, Wien-Leipzig 1931, S. 35 ff.

249 Insbesondere fehlte es infolge der Magyarisierungspolitik vor 1918 anfänglich nicht nur allgemein an Lehrern, da viele Lehrer nach 1918 nach Ungarn übersiedelten, sondern insbesondere an kroatisch- und deutschsprachigen Lehrern, da die meisten der im Burgenland gebliebenen Lehrer sogenannte „Magyaronen“ waren, also nach Josef A. Tzöbl, Österreich und das Minderheitenrecht, Wien 1936, S. 42, Angehörige der von den Magyaren bis zum Übergang des Burgenlandes an Österreich entnationalisierten, magyarisierten Oberschicht deutscher und kroatischer Herkunft; vgl. dazu auch Theodor Veiter, Völker im Volke Österreichs. Volksgruppe und Sprachminderheiten in der Republik Österreich, 4: Die Magyaren, in: Die Furche 30 (1965), S. 3; Veiter (wie Anm. 86), S. 226. Überdies waren nicht nur einige Lehrkräfte, welche die deutsche Sprache nicht beherrschten, sondern auch fallweise auch solche, die sich österreichfeindlich betätigt hatten, ihres Dienstes enthoben worden, siehe Parr (wie Anm. 249), S. 8.

250 Gegen die Berücksichtigung der kroatischen Sprache wurde unrichtigerweise eingewendet, daß es sich beim Burgenlandkroatisch um nur um eine wertlose archaische Dialektform des Kroatischen handle.

251 Veiter (Anm. 146), S. 113 ff.

252 Vgl. dazu und zu den konkreten Volkszählungsergebnissen ebd., S. 110 f.; siehe zu den Veränderungen in der „nationalen und konfessionellen Struktur“ der Warter und Pullendorfer magyarischen (ungarischen) Sprachinseln etwa Josef Karl Homma, Die magyarische Minderheit im Burgenland, in: Europa Ethnica, Vierteljahresschrift für Nationalitätenfragen 24/2 (1967), S. 65 f.

253 So Veiter (Anm. 146), S. 117 f.; siehe auch ders. (wie Anm. 86), S. 165.

254 Siehe dazu ausführlicher Theodor Veiter, Völker im Volke Österreichs. Volksgruppe und Sprachminderheiten in der Republik Österreich, 1: Die Tschechen in Wien, in: Die Furche 27 (1965), S. 3; Veiter (wie Anm. 86), S. 166; Arnold Suppan, Die österreichischen Volksgruppen. Tendenzen ihrer gesellschaftlichen Entwicklung im 20. Jahrhundert, Wien 1983, S. 22 f.; Henke (wie Anm. 236), S. 145 f.; Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Österreichische Volksgruppenhandbücher, 2: Tschechen, Wien 1996, S. 10 f.

255 Anweisung des Unterrichtsamtes vom 1. September 1920, zitiert nach Haas (wie Anm. 134, Regierung), S. 30.

256 Karl Brousek, Wien und seine Tschechen. Integration und Assimilation einer Minderheit im 20. Jahrhundert (= Schriftenreihe des österreichischen Ost- und Südosteuropa-Instituts VII), Wien 1980, S. 44 f. Erst 1922/23 wurde es an den öffentlichen Volksschulen der Stadt Wien ermöglicht, die deutsche Sprache privat auf Kosten des Komenský-Schulvereins zu lernen; auch Baumgartner (wie Anm. 237), S. 144, 148.

257 Entgegnung auf die Völkerbundbeschwerde vom 17. Dezember 1921, zitiert nach Haas (wie Anm. 134, Regierung), S. 

258 Siehe zu Zahlenangaben Veiter (Anm. 146), S. 118.

259 Siehe zur Fiktion einer „tschechoslowakischen“ Nation bzw. Sprache Veiter (Anm. 146), S. 120. Nach Veiter, ebd., wurde auch von Seiten der Slowaken niemals das Vorhandensein einer slowakischen oder tschechoslowakischen Minderheit behauptet, weshalb Schutzobjekt des Brünner Vertrages nur die tschechische Minderheit in Österreich sein konnte. Siehe jedoch Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Österreichische Volksgruppenhandbücher, 10: Slowaken, Wien 1996, S. 12, wonach die „österreichische Rechtsauslegung ... der slowakischen Volksgruppe“ verweigert hätte, „slowakische Volksschulen mit Öffentlichkeitsrecht“ bzw. „ein breites slowakisches Schulwesen aufzubauen“. Im Jahr 1922/23 gab es noch fünf slowakische Sprachschulen, die sich „in weiterer Folge jedoch nicht halten konnten“, ebd., S. 12, 27.

260 Siehe zur Frage des Gebietsumfanges Veiter (wie Anm. 86), S. 181 ff.

261 Infolge eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, VSlg. 5719/1968, galt der Brünner Vertrag in der Zweiten Republik nicht mehr als Bundesverfassungsrecht.

262 BGBl. 163/1921; siehe dazu Veiter (Anm. 146), S. 119 ff., m.w.N.; siehe dazu auch ausführlicher Brousek, (wie Anm. 256), S. 39 ff.; Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Österreichische Volksgruppenhandbücher, 2: Tschechen, Wien 1996, S. 25 ff.

263 Unter Schulen und Erziehungsanstalten wurden im Brünner Vertrag alle Institutionen verstanden, die nach den bestehenden inländischen Gesetzen errichtet werden konnten, weshalb diese Gesetze im Brünner Vertrag auch für den jeweiligen Vertragspartner als pro futuro verbindlich erklärt wurden.

264 Freilich gilt der Schutz für das damalige Gebiet der Stadt Wien, vgl. ausführlicher Theodor Veiter, Völker im Volke Österreichs. Volksgruppe und Sprachminderheiten in der Republik Österreich, 2: Die Tschechen außerhalb Wiens, in: Die Furche 28 (1965), S. 3.

265 Während es vor dem Ersten Weltkrieg nur zwei private tschechische Volksschulen in Wien gab, so betrieb der Komenský-Verein im Jahre 1928 in Wien neben 16 Kindergärten, 5 Volksschulen sowie 10 in den Wiener Randgemeinden, 8 Bürgerschulen, 2 Mittelschulen, 2 Fachschulen, Veiter (Anm. 146), S. 122. Noch 1933 betrieb der Verein 17 Kindergärten, 6 Volksschulen, 6 Hauptschulen, ein Realgymnasium, eine Fachschule und eine Handelsschule, siehe Brousek (wie Anm. 256), S. 47.

266 Veiter (Anm. 146), S. 123; ders. (wie Anm. 86), S. 772 f.

267 Vgl. Baumgartner (wie Anm. 237), S. 117 f.; Claudia Mayerhofer, Dorfzigeuner. Kultur und Geschichte der Burgenland-Roma von der ersten Republik bis zur Gegenwart, Wien 1988, S. 37 ff.

268 Siehe Baumgartner (wie Anm. 237), S. 118.

269 So Theodor Veiter, Völker im Volke Österreichs. Volksgruppe und Sprachminderheiten in der Republik Österreich, 3: Die Zigeuner, in: Die Furche 29 (1965), S. 3.

270 Veiter (Anm. 146), S. 130; ders. (wie Anm. 86), S. 192 f. Als Lehrgegenstände wurden Violinespiel, Besen- und Bürstenbinden, Sammlung von Heilpflanzen und Pilzen, aber auch „Die Zigeuner als Landplage“ eingeführt.

271 Siehe Baumgartner (wie Anm. 237), S. 118.

272 So Dr. Josko (Josef) Tischler auf der Vollversammlung des Slowenischen Kulturverbandes, dessen Vorsitzender er war, im Dezember 1938, siehe Valentin Sima, Der Anschluß mit besonderer Berücksichtigung der Kärntner Slowenen, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 215.

273 Veiter (Anm. 146), Anm. 268.

274 Haas/Stuhlpfarrer (wie Anm. 111), S. 74.

275 So Franc Petek in seinen Erinnerungen, siehe dazu und zum folgenden Sima (Anm. 272), S. 216.

276 Ebd.

277 Siehe den Text bei Haas/Stuhlpfarrer (wie Anm. 111), S. 76.

278 So der Landeshauptmann Pawlowski bei einer Kundgebung am 7. April in St. Jakob im Rosental, zitiert nach Sima (Anm. 272), S. 218.

279 So Alois Maier-Kaibitsch, der Vorsitzende des Kärntner Heimatbundes und spätere Leiter der vom Ministerium für innere und kulturelle Angelegenheiten initiierten „Volkstumsstelle“, auf einer Versammlung am 27. März 1938 in Ferlach, zitiert nach Sima (Anm. 272), S. 218. Bereits am 1. August 1938 sprach derselbe Maier-Kaibitsch freilich schon von der „Liquidierung dieses in meinen Augen chauvinistischen Slowenentums“, siehe Haas/Stuhlpfarrer (wie Anm. 111), S. 77 f.; Veiter (wie Anm. 86), S. 307.

280 So Sima (Anm. 272), S. 218.

281 Siehe den Aufruf ebd., S. 219.

282 Siehe dazu ausführlicher ebd., S. 222.

283 Lobmeyr (wie Anm. 203), S. 95.

284 Siehe dazu ausführlicher Sima (Anm. 272), S. 222; Haas/Stuhlpfarrer (wie Anm. 111), S. 80 ff.

285 Haas/Stuhlpfarrer (Anm. 111), S. 83.

286 Siehe zum folgenden ausführlicher Sima (Anm. 272), S. 226 f.

287 Lobmeyr (wie Anm. 203), S. 97; siehe auch Theodor Veiter, Völker im Volke Österreichs. Volksgruppe und Sprachminderheiten in der Republik Österreich, 12, in: Die Furche 38 (1965), S. 3; siehe auch Horst Seidler, Minderheitenverfolgung im Nationalsozialismus, in: Avgustin Malle/Valentin Sima (Hrsg.), Der „Anschluß“ und die Minderheiten in Österreich, Klagenfurt/Celovec 1989, S. 44; Veiter (wie Anm. 86), S. 312.

288 Siehe ausführlicher Suppan (wie Anm. 254), S. 54, 172 f.; Haas/Stuhlpfarrer (wie Anm. 111), S. 83 ff.

289 Ferenc Tone, Die Entnationalisierungspolitik der Nationalsozialisten in Slowenien 1941-1945, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 262.

290 So der Gauleiter Dr. Rainer im November 1942, zitiert nach Tone (Anm. 289), S. 267.

291 Stefan Karner, Kärntens Wirtschaft 1938-1945, Klagenfurt 1976, S. 120; Suppan (wie Anm. 254), S. 54. Diese Aussiedlungsaktion zog in Folge auch in Kärnten Aktivitäten der Partisanen nach sich, siehe Erwin Steinböck, Partisanenkämpfe und Widerstand in Kärnten, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 234.

292 Karner (Anm. 291), S. 124; Suppan (wie Anm. 254), S. 54. Siehe zum späteren zweisprachigen Schulgebiet weiter unten.

293 So Hanns Haas, Kärntner Slowenen von der Befreiung bis zum Staatsvertrag, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 437; siehe auch Suppan (wie Anm. 254), S. 55.

294 Vgl. dazu Veiter (Anm. 146), Anm. 268; Suppan (wie Anm. 254), S. 115.

295 Wie Henke (wie Anm. 236), S. 127, ausführt, waren die Ungarn des Burgenlandes infolge des Bündnisses Hitlers mit Ungarn keinen nationalen Diskriminierungen ausgesetzt. Nach Gerhard Baumgartner, Der „Anschluß“ 1938 und seine Folgen für die ungarischsprachigen Bevölkerungsschichten des Burgenlandes, in: Avgustin Malle/Valentin Sima (Hrsg.), Der „Anschluß“ und die Minderheiten in Österreich, Klagenfurt/Celovec 1989, S. 271, wurden konkrete Verfolgungsmaßnahmen nur gegen jene Personen aus dem Kreis der konfessionellen Lehrer und des Klerus gesetzt, die weiterhin einen rein ungarischsprachigen Unterricht forderten und gegen die Germanisierung agitierten.

296 Siehe dazu ausführlicher Suppan (wie Anm. 254), S. 116 ff.; auch Vegh (wie Anm. 234), S. 51 ff.; auch etwa Sabine Nagy, Soziale Integration und Assimilation der Kroaten im Burgenland von der Zeit ihrer Einwanderung bis zur Gegenwart, Dipl. Arbeit Univ. Wien 1989, S. 52 ff.

297 Veiter (Anm. 146), S. 108 f.; Herbert Gassner, Die Kroaten des Burgenlandes in der NS-Zeit, in: Avgustin Malle/Valentin Sima (Hrsg.), Der „Anschluß“ und die Minderheiten in Österreich, Klagenfurt/Celovec 1989, S. 251.

298 Vgl. dazu etwa Veiter (Anm. 146), S. 110; ders. (wie Anm. 86), S. 285, und Anm. 218 f.

299 So Suppan (wie Anm. 254), S. 118, 121.

300 Josef Karl Homma, Die kroatische Minderheit im Burgenland, in: Europa Ethnica, Vierteljahresschrift für Nationalitätenfragen 21/3 (1964), S. 125; Suppan (wie Anm. 254), S. 38 f., 121.

301 Michael John, Die Wiener Tschechen und Slowaken vom „Anschluß“ bis zum Krieg (1938/1939), in: Avgustin Malle/Valentin Sima (Hrsg.), Der „Anschluß“ und die Minderheiten in Österreich, Klagenfurt/Celovec 1989, S. 231.

302 Brousek (wie Anm. 256), S. 92 ff.; Henke (wie Anm. 236), S. 148 f.

303 So die Anordnung des Führerhauptquartiers an den Reichsstatthalter Baldur von Schirach, zitiert nach Henke (wie Anm. 236), S. 149.

304 Siehe ausführlicher Erika Thurner, Nationalsozialismus und Zigeuner in Österreich, Wien-Salzburg 1983; dies., Roma im Burgenland zur Zeit des Nationalsozialismus, in: Gerhard Baumgartner/Eva Müller/Rainer Münz (Hrsg.), Identität und Lebenswelt. Ethnische, religiöse und kulturelle Vielfalt im Burgenland, Eisenstadt 1989, S. 95-99; dies., Kurzgeschichte des nationalsozialistischen Zigeunerlagers in Lackenbach (1940 bis 1945), Eisenstadt 1984; dies., Genozid und Etnozid – Die Konsequenzen des „Anschlusses“ für Sinti und Roma (Zigeuner) in Österreich, in: Avgustin Malle/Valentin Sima (Hrsg.), Der „Anschluß“ und die Minderheiten in Österreich, Klagenfurt/Celovec 1989, S. 143-161; Selma Steinmetz, Österreichs Zigeuner im NS-Staat, Wien 1966; dies., Die Verfolgung der burgenländischen Zigeuner, in: Tilman Zülch (Hrsg.), In Auschwitz vergast, bis heute verfolgt, Hamburg 1979, S. 112-122; Eduard G. Staudinger, Die Zigeuner im Burgenland während der NS-Herrschaft, in: Stefan Karner (Hrsg.), Das Burgenland im Jahr 1945. Beiträge zur Landes-Sonderaussstellung 1985, Eisenstadt 1985, S. 149-164; Wolfgang Pfleger, Österreichs Zigeuner zur Zeit des Nationalsozialismus, Wien 1984; Tanja Bayer, Der Weg der Burgenland-Roma bis zur Anerkennung, phil. Dipl. Arbeit Univ. Wien 1994, S. 22 ff., m.w.N.

305 StGBl. 4/1945.

306 „Art. 19 StGG. ist durch das B.-VG. nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Seine nur auf die Verhältnisse der früheren Monarchie abgestellten Bestimmungen erscheinen aber gegenwärtig nicht mehr anwendbar, da die Republik Österreich ein national einheitlicher Staat ist, der nur in einigen Gebietsteilen sprachliche Minderheiten aufweist und es daher im heutigen Österreich ein ,Nationalitätenrecht‘ im Sinne des Art. 19 StGG. überhaupt nicht mehr gibt, sondern nur eine Minoritätenfrage, die zunächst durch den Abschnitt V des III. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain geregelt wurde“, siehe etwa Ludwig Adamovich, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts, 5. Aufl. bearb. von Hans Spanner, Wien 1957, S. 469.

307 VSlg. 2459/1952. Siehe zu den Judikaten, in denen der Verfassungsgerichtshof es dahingestellt gelassen hat, ob Art. 19 einen Anwendungsbereich besitzt, Grundlagenbericht (wie Anm. 184), S. 26.

308 Siehe die Nachweise bei Veiter (wie Anm. 86), S. 421 f., Kolonovits (wie Anm. 156), S. 28 ff.; a.A. jedoch noch Leopold Werner, Die österreichischen Bundes-Verfassungsgesetze, Wien 1948, S. 145, Anm. 1.

309 Haas/Stuhlpfarrer (wie Anm. 111), S. 103.

310 Vgl. zum Entfaltungsschutz allgemein etwa Veiter (wie Anm. 153), S. 203 ff.

311 Vgl. dazu etwa Veiter (wie Anm. 86), S. 448 f.; Theodor Veiter, Das neue österreichische Volksgruppenrecht, in: System eines internationalen Volksgruppenrechts, 3. Teil: Sonderprobleme des Schutzes von Volksgruppen und Sprachminderheiten, bearbeitet und hrsg. von Theodor Veiter (= Völkerrechtliche Abhandlungen 3/3, hrsg. v. Friedrich Klein/Heinz Kloss/Boris Meissner/Fritz Münch/Reinhold Rehs/Theodor Veiter), Wien 1978, S. 331 f.; ders., Das Österreichische Volksgruppenrecht seit dem Volksgruppengesetz von 1976. Rechtsnormen und Rechtswirklichkeit (= Ethnos 18), Wien 1979, S. 64, 81, S. 40.

312 Vgl. dazu etwa Veiter (wie Anm. 311, das neue österreichische Volksgruppenrecht), S. 332 f.; Veiter (wie Anm. 311, Volksgruppenrecht seit dem VGG), S. 41 f.; siehe zum Problem der Interpretation des Abs. 2 ausführlich Veiter (wie Anm. 86), S. 426 ff.

313 Veiter (wie Anm. 86), S. 459.

314 VSlg. 3314/1958.

315 So Veiter (wie Anm. 86), S. 669.

316 Etwa die Vollziehung in Angelegenheiten des Dienstrechtes der Lehrer für die öffentlichen Pflichtschulen, das Kindergartenwesen u.a.m.

317 Ausgenommen sind die in Art. 14 B-VG genannten Bereiche.

318 Ermacora (wie Anm. 112), S. 536.

319 Erlaß des Landesschulrates für Kärnten, zitiert nach Valentin Inzko, Die Wiedererstehung des politischen und kulturellen Lebens bei den Kärntner Slowenen nach 1945, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 464.

320 Haas (wie Anm. 293), S. 442 ff.; Inzko (wie Anm. 319), S. 460 ff.; Haas/Stuhlpfarrer (wie Anm. 111), S. 90.

321 Abgedruckt bei Veiter (wie Anm. 86), S. 701 f. Vgl. zu dieser Verordnung zur Neugestaltung der zweisprachigen Volksschulen im zweisprachigen Volksschulen im südlichen Gebiete Kärntens außerdem etwa Haas/Stuhlpfarrer (wie Anm. 111), S. 90 ff.; Inzko (wie Anm. 319), S. 463 ff.; Haas (wie Anm. 293), S. 444; Theodor Veiter, Völker im Volke Österreichs. Volksgruppe und Sprachminderheiten in der Republik Österreich, 10: Das Schulrecht der Slowenen in Kärnten, in: Die Furche 36 (1965), S. 3.

322 Siehe dazu ausführlicher Veiter (wie Anm. 86), S. 704.

323 Der Religionsunterricht erfolgte an den 107 zweisprachigen Schulen in der Muttersprache des Kindes.

324 Vgl. dazu und zur Lehrerfortbildung Inzko (wie Anm. 319), S. 465.

325 Bereits in den Fünfzigerjahren ging die ÖVP allerdings wieder auf Distanz zu dieser Verordnung, die in weiterer Folge 1958 aufgehoben wurde, siehe dazu weiter unten.

326 So Haas (wie Anm. 293), S. 450.

327 Siehe dazu Gerhard Baumgartner/Bernhard Perchinig, Minderheitenpolitik, in: Handbuch des politischen Systems Österreichs, 2. Auflage Wien 1992, S. 579 ff.

328 Lovre Karall war Landeshauptmann von 4. Jänner 1946 bis 22. Juni 1956. 1930 bis 1934 war er überdies bereits Landesrat gewesen, siehe zu ihm näher und zu den kroatischen Abgeordneten im burgenländischen Landtag sowie im Nationalrat Homma (wie Anm. 300), S. 124; Suppan (wie Anm. 254), S. 113.

329 Homma (wie Anm. 300), S. 125 f.

330 So der Landtagsabgeordnete Fritz Robak in der „Burgenländischen Freiheit“ vom 4. Februar 1951, zitiert nach Homma (wie Anm. 300), S. 126.

331 Siehe dazu ausführlich Arnold Suppan, Die Kärntner Frage in den österreichisch-jugoslawischen Beziehungen 1945-1955, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 387-435.

332 Siehe dazu ausführlicher weiter unten.

333 Da Jugoslawien nicht mehr auf die Unterstützung Moskaus für seine Gebietsforderungen rechnen konnte, vgl. etwa Unkart (wie Anm. 209), S. 92; Stourzh (wie Anm. 209), S. 54 ff.; siehe außerdem zu den jugoslawischen Forderungen nach Bevölkerungsaustausch zwischen den burgenländischen Kroaten und den Deutschen in den von Jugoslawien beanspruchten Gebieten in Südkärnten und der Südsteiermark Suppan (wie Anm. 254), S. 122 f.

334 Wie Paul Apovnik, Zum Stellenwert des Artikels 7 des Staatsvertrages 1955 im politischen Leben der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 485, ausführt, sollten insbesondere die Fragen der Amtssprache, der Führung der Personenstandsbücher, der topographischen Aufschriften, des Unterrichts in der Muttersprache, der Beziehung von Slowenen bei den Volkszählungen, der Ausbildung der Lehrer, der verhältnismäßigen Berücksichtigung der Slowenen bei der Besetzung von Beamtenposten in diesen Gesetzen detailliert geregelt werden.

335 Siehe ausführlich zur Entstehung des Art. 7 Gerald Stourzh, Um Einheit und Freiheit. Staatsvertrag, Neutralität und das Ende der Ost-West-Besetzung Österreichs 1945-1955, 4. Aufl. Wien-Köln-Graz 1998, S. 155 ff.; ders. (wie Anm. 209), S. 52 ff., insbes. S. 57 ff.; auch Ders, Kleine Geschichte des österreichischen Staatsvertrages, Graz-Wien-Köln 1975, S. 56 ff.

336 BGBl. 152/1955.

337 Siehe dazu und zur damit verbundenen Auslegungsfrage Kolonovits (wie Anm. 173), S. 126 ff. m.w.N.

338 BGBl. 59/1964.

339 Haas (wie Anm. 293), S. 454; siehe dazu Pernthaler (wie Anm. 143), S. 15 f.

340 Siehe zu Abs. 5 näher Franz Matscher, Artikel 7 des Österreichischen Staatsvertrages 1955 und die slowenische Minderheit in Kärnten, in: Europa Ethnica. Vierteljahresschrift für Nationalitätenfragen 33 (1976), S. 118.

341 Der Begriff „Verwaltungsbezirk“ ist nämlich kein Terminus der österreichischen Rechtssprache, siehe dazu ausführlicher Heinz Tichy, Das Volksgruppengesetz von 1976, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 571 f.

342 Siehe beispielsweise Ermacora, (wie Anm. 112), S. 538; Felix Ermacora, Grundzüge des slowenischen Minderheitenrechtes, in: Erika Weinzierl/Kurt Skalnik (Hrsg.), Österreich. Die Zweite Republik, 2, Graz 1972, S. 95; a.A. aber etwa Unkart (wie Anm. 209), S. 97; Theodor Veiter, Völker im Volke Österreichs. Volksgruppe und Sprachminderheiten in der Republik Österreich, 9, in: Die Furche 35 (1965), S. 3.

343 Vgl. dazu Haas (wie Anm. 293), S. 456 f., und weiter unten.

344 Wie Haas (wie Anm. 293), S. 455 f., ausführt, lag zu Beginn der Verhandlungen über den Staatsvertrag ein sowjetischer Entwurf des Minderheitenartikels vor, der von „slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, dem Burgenland und Steiermark“ sprach und in den „Verwaltungs- und Gerichtsbezirken mit slowenischer oder kroatischer oder zweisprachiger Bevölkerung“ die Minderheitensprache als zusätzliche Amtssprache sowie als Sprache der topographischen Aufschriften verlangte. Die Westmächte hingegen wollten nach dem Vorbild des Staatsvertrages von St. Germain einen Zusatz einfügen, wonach den Minderheiten diese Rechte nur zukämen, wenn sie in Städten und Bezirken, bzw. in Verwaltungs- und Gerichtsbezirken einen „beträchtlichen Anteil“ bildeten, wovon man allerdings in weiterer Folge wieder abkam. Diese Entwicklung zeigt deutlich, so Haas, daß „die Alliierten nach gewissenhafter Prüfung der Materie bewußt von den bisherigen Minderheitenbestimmungen abgingen und festlegten, daß die Minderheit, um in den Genuß des Artikels 7 zu gelangen, nicht erst ihre Existenz beweisen mußte“.

345 Vgl. Veiter (wie Anm. 311, das neue österreichische Volksgruppenrecht), S. 338 f.; ders. (wie Anm. 311, Volksgruppenrecht seit dem VGG), S. 47.

346 Siehe dazu etwa Theodor Veiter, Der rechtliche Status der kroatischen Volksgruppe in Österreich – de iure und de facto, in: Franz Palkovits (Hrsg.), Symposion Croaticon. ... Die burgenländischen Kroaten, Wien 1974, S. 224; Veiter (wie Anm. 86), S. 536 f.

347 Für die unmittelbare Anwendbarkeit nach vorhergehender Minderheitenfeststellung etwa Unkart (wie Anm. 209), S. 94; siehe dazu auch weiter unten.

348 VSlg. 3314/1958.

349 Gerhard Baumgartner/Bernhard Perchinig, Minderheitenpolitik in Österreich – die Politik der österreichischen Minderheiten, in: Gerhard Baumgartner, 6 x Österreich, Geschichte und aktuelle Situation der Volksgruppen, Klagenfurt/Celovec 1995, S. 18.

350 So Erich Körner, Der 7. Juli 1976 – kein Ruhmesblatt der österreichischen Minoritätenpolitik, in: Das Menschenrecht. Offizielles Organ der Östererreichischen Liga für Menschenrechte 31 (1976) Heft 3, S. 2; siehe zu den „Elternstreiks“ auch etwa Haas/Stuhlpfarrer (wie Anm. 111), S. 101 f.

351 Körner (wie Anm. 350), S. 2; siehe dazu auch Baumgartner/Perchinig (wie Anm. 327), S. 581 f.

352 Die Begründung lautete: „Als Landeshauptmann und Vorsitzender des Landesschulrates bin ich verpflichtet, für einen ungestörten und wirkungsvollen Unterricht an den Volks- und Hauptschulen des Landes Sorge zu tragen. Dieses Ziel erscheint durch die Unruhe, die unter der Elternschaft des gemischtsprachigen Gebietes entstanden ist, gefährdet“, zitiert nach Gero Fischer, Das Slowenische in Kärnten. Eine Studie zur Sprachenpolitik, Klagenfurt/Celovec 1980, S. 159; siehe dazu auch Veiter (wie Anm. 86), S. 706 f.; Haas/Stuhlpfarrer (wie Anm. 111), S. 101.

353 Wodurch, so Valentin Inzko, Die systematische Germanisierung, in: Henke (wie Anm. 236), S. 85, „im Erlaßwege eine Änderung des verfassungsmäßigen Zustandes auf dem Schulsektor des zweisprachigen Schulwesens herbeigeführt worden ist“.

354 Veiter (wie Anm. 321), S. 3; ders. (wie Anm. 86), S. 706, spricht von 83 % Abmeldungen an den Pflichtschulen des Geltungsbereiches der Schulverordnung.

355 Theodor Domej, Der Weg zur getrennten Schule. in: ders. (Hrsg.), Das Jahr danach. Beiträge und Dokumente zum ersten Geltungsjahr des Kärntner Minderheitenschulgesetz 1988, Klagenfurt/Celovec 1989, S. 11.

356 BGBl. 101/1959; LGBl. 44/1959; siehe dazu auch Irmgard Helperstorfer, Die Entwicklung des zweisprachigen Schulwesens in Kärnten nach 1945. Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des zweisprachigen Schulwesens unter besonderer Berücksichtigung der verfassungshistorischen Situation, phil. Diss. Univ. Wien 1985, S. 43 ff.

357 Körner (wie Anm. 350), S. 2; siehe ein Beispiel dazu auch bei Hans Kalt, Minderheiten in Österreich. Worum geht es eigentlich? Wien o.J., S. 8 f.

358 Seitens der, wie Veiter (wie Anm. 86), S. 721, formuliert, „auf Abwehr slowenischer Ansprüche welcher Art auch immer bedachten Kreise in Kärntens“ wurde in weiterer Folge darauf gedrungen, diese Praxis zu beseitigen und die Führung einer zweisprachigen Schule nur dann zu erlauben, wenn mindestens fünf Kinder zum zweisprachigen Unterricht angemeldet seien.

359 So die 1966 für die Minderheiten-Pflichtschulen herausgegebenen Lehrpläne, zitiert nach Valentin Inzko, Zur Lage des Minderheiten-Pflichtschulwesens in Kärnten, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 655.

360 Der Religionsunterricht war auf allen Schulstufen der zweisprachigen Volksschulen in deutscher und in slowenischer Sprache zu erteilen.

361 Was im Hinblick auf den Staatsvertrag von 1955 verfassungsrechtlich bedenklich erscheint, siehe Kolonovits (wie Anm. 132), S. 108; ders., Einige rechtliche Fragen des Schulrechts und des Kindergartenwesens der Volksgruppen in Österreich – Bestehende Rechtslage und rechtspolitische Anliegen, in: Europa Ethnica. Vierteljahresschrift für Nationalitätenfragen 54 (1997), S. 110 f.

362 Zu Beginn des Schuljahres 1958/59 war an 98 Pflichtschulen (später 81 wegen Auflassung und Zusammenlegung von Schulen) zweisprachiger Unterricht erteilt worden.

363 Vgl. Henke (wie Anm. 236), S. 110 f.

364 Siehe ausführlicher zu diesem Problemkreis etwa Veiter (wie Anm. 311, das neue österreichische Volksgruppenrecht), S. 339, 352 ff.; Veiter (wie Anm. 311, Volksgruppenrecht seit dem VGG), S. 48.

365 BGBl. 240/1962.

366 BGBl. 102/1959.

367 Wie Theodor Veiter, Minderheitensprachen in Österreich als Gerichtssprachen. Gleichberechtigung beider Sprachen – Deutsch-slovenisches Wörterbuch in Ausarbeitung, in: Der Staatsbürger 29 (1976) F. 16, S. 1, anmerkt: „Das sind um 6 Bezirksgerichte zu wenig. Denn auch in den Sprengen der Bezirksgerichte Völkermarkt, Klagenfurt, Eberndorf, Rosegg, Villach und Hermagor leben bodenständige Slowenen“; siehe ebd. auch für weitere Kritik; siehe auch Theodor Veiter, Völker im Volke Österreichs. Volksgruppe und Sprachminderheiten in der Republik Österreich, 11, in: Die Furche 39 (1965), S. 3.

368 Baumgartner/Perchinig (wie Anm. 327), S. 582.

369 Veiter (wie Anm. 311, Volksgruppenrecht seit dem VGG), S. 303.

370 Regierungsvorlage für ein „Bundesgesetz ... zur Durchführung der die Amtssprache bei Dienststellen der Verwaltung im Lande Kärnten betreffenden Bestimmungen des Art. 7 § 3 des Staatsvertrages (Minderheiten-Verwaltungsamtssprachegesetz für Kärnten), abgedruckt bei Veiter (wie Anm. 86), S. 790 ff; siehe dazu auch ausführlicher ders., Die Kärntner Ortstafelkommission. Arbeit und Ergebnisse der Studienkommission für Probleme der slowenischen Volksgruppe in Kärnten 1972-1975 (= Das gemeinsame Kärnten, Skupna Koroska 8), Klagenfurt 1980, S. 165 ff.; ders. (wie Anm. 367, Furche), S. 3.

371 1966 hatten die Südkärntner Gemeinden Bleiburg, St. Michael ob Bleiburg und Zell durch Gemeinderatsbeschlüsse in ihrem selbständigen Wirkungskreis die slowenische Sprache als zusätzliche Verhandlungssprache zugelassen, vgl. Ermacora (wie Anm. 342), S. 96.

372 Dieser ordnete – „um unnötige Differenzen zu vermeiden“ – an, daß alle in slowenischer Sprache eingebrachten Eingaben, Schreiben usw. aus den politischen Bezirken Völkermarkt, Klagenfurt (mit Ausnahme des Gerichtsbezirkes Feldkirchen), Villach (mit Ausnahme des Gerichtsbezirkes Paternion) und Hermagor (mit Ausnahme des Gerichtsbezirkes Kötschach) sofort dem Landesamtsdirektor zwecks Übersetzung und Weisung vorzulegen seien, siehe den Text bei Veiter (wie Anm. 370), S. 157.

373 Dieser sogenannten Hauer-Erlaß war nur eine Wiederholung des Newole-Erlasses, siehe den Text bei Veiter (wie Anm. 370), S. 158; siehe dazu auch etwa ders. (wie Anm. 311, das neue österreichische Volksgruppenrecht), S. 340 f.; ders. (wie Anm. 311, Volksgruppenrecht seit dem VGG), S. 49.

374 Siehe Veiter (wie Anm. 370), S. 161 f.; ders. (wie Anm. 311, das neue österreichische Volksgruppenrecht), S. 340 f.; ders. (wie Anm. 311, Volksgruppenrecht seit dem VGG), S. 49, 81.

375 So Apovnik (wie Anm. 334), S. 490; so auch Veiter (wie Anm. 370), S. 164.

376 Ernst Waldstein, Arbeiten der Studienkommission für Probleme der slowenischen Volksguppe in Kärnten beim Bundeskanzler, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 540.

377 Siehe dazu ausführlicher Körner (wie Anm. 350), S. 2.

378 Siehe dazu und zu anderen Maßnahmen wie der Durchführung von Slowenisch-Sprachkursen für Richter und sonstiges Gerichtspersonal sowie zur Erstellung eines deutsch-slowenischen und slowenisch-deutschen Rechtswörterbuches Apovnik (wie Anm. 334), S. 490 f.

379 BGBl. 270/1972, mit dem Bestimmungen über die Anbringung von zweisprachigen topographischen Bezeichnungen und Aufschriften in den Gebieten Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung getroffen werden.

380 Siehe dazu ausführlich etwa Henke (wie Anm. 236), S. 37 ff.

381 Ihr sollten neben dem Bundeskanzler und Beamten des Kanzleramtes sowie des Außenministeriums Landespolitiker, Vertreter der betroffenen Gemeinden, der slowenischen Verbände, der Religionsgemeinschaften und Fachexperten verschiedener Disziplinen angehören, siehe zur Studienkommission ausführlich Waldstein (wie Anm. 376), S. 522-546; Veiter (wie Anm. 370).

382 Siehe dazu etwa Baumgartner/Perchinig (wie Anm. 327), S. 584.

383 Der Zentralverband slowenischer Organisationen in Kärnten und der Rat der Kärntner Slowenen hatten die Teilnahme an den Sitzungen verweigerten, weil auf Initiative der ÖVP die Landtagsfraktion auch um Vertreter der „sich als ,windisch‘ bezeichnenden Gruppe“ aufgestockt worden war. Im Kontaktkomitee wirkte wiederum die ÖVP nicht mit, siehe dazu Waldstein (wie Anm. 376), S. 525 f.; Tichy (wie Anm. 341), S. 573.

384 Siehe den Text bei Henke (wie Anm. 236), S. 287 ff.; vgl. dazu auch Homma (wie Anm. 300), S. 126; Suppan (wie Anm. 254), S. 129.

385 Etwa die Einführung des kroatischen Unterrichts in Haupt-, Mittel- und Fachschulen, die von mindestens fünf kroatischen Schülern besucht werden.

386 Homma (wie Anm. 300), S. 126 f.

387 Siehe ebd., S. 127; vgl. ausführlich auch Nagy (wie Anm. 296), S. 63 ff.

388 Homma (wie Anm. 300), S. 127.

389 Henke (wie Anm. 236), S. 107.

390 Ebd., S. 109.

391 Siehe dazu etwa Theodor Veiter, Völker im Volke Österreichs. Volksgruppe und Sprachminderheiten in der Republik Österreich, 6: Die Burgenlandkroaten 2, in: Die Furche 32 (1965), S. 3; Vegh (wie Anm. 234), S. 80 f.

392 LGBl. 8/1960; vgl. dazu auch etwa Pfeifer (wie Anm. 114), S. 298.

393 BGBl. 215/1962.

394 Henke (wie Anm. 236), S. 105.

395 LGBl. 42/1969.

396 Siehe dazu ausführlicher Veiter (wie Anm. 86), S. 680 f.

397 LGBl. 31/1987. Bei 15 Anmeldungen wird die Fremdsprache Ungarisch, bei mindestens acht Anmeldungen Ungarisch als alternativer Pflichtgegenstand, Freigegenstand oder unverbindliche Übung unterrichtet.

398 Siehe zu diesen Regelungsdefiziten ausführlicher Veiter (wie Anm. 346), S. 234 ff.

399 Baumgartner/Perchinig (wie Anm. 327), S. 586; siehe dazu ausführlicher Günther Johann Rozenits, Minderheitenpolitik im Burgenland von 1921 bis 1991. Politik der beiden bestimmenden Parteien des Burgenlandes – SDP bzw. SPÖ und CSP bzw. ÖVP – gegenüber den ethnischen und Sprachminderheiten – den Kroaten und Ungarn – des Burgenlandes, phil. Dipl. Arbeit Univ. Wien 1993/94, S. 143 ff.

400 Siehe dazu die bei Anm. 370 und 376 genannte Literatur.

401 Der „Gegenstand der gutächtlichen Beratungen dieser Sachverständigenkommission“ sollte laut Auftrag des Bundeskanzlers „der Art.7 Abs. 3 des Staatsvertrages von 1955 sowie die sich daraus ergebenden Probleme bilden“, vgl. Veiter (wie Anm. 370), S. 12.

402 Ebd., S. 66.

403 Siehe zur Diskussion über die Minderheitenermittlung bzw. die Pläne für eine besondere Volkszählung ebd., S. 70 bzw. 112.

404 Ebd., S. 115 f.

405 Ebd., S. 342 f.

406 Ebd., S. 177 ff.

407 Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz), BGBl. 396/1976.

408 Bundesgesetz, mit dem das Volkszählungsgesetz geändert wird, BGBl. 398/1976, siehe dazu ausführlicher etwa Matscher (wie Anm. 340), S. 122.

409 Veiter (wie Anm. 367, Minderheitensprachen), S. 1 f.

410 War im Gehaltsüberleitungsgesetz vom 12. Dezember 1946, BGBl. 22/1947, i.d.F. von BGBl. 296/1968, noch geregelt, daß an den zweisprachigen Schulen sowohl der Leiter als auch alle Lehrer die Lehrbefähigung für beide Unterrichtssprachen nachzuweisen hatten, womit nicht nur „eine echte Gleichwertigkeit der Minderheitssprachen, sondern auch eine gewisse Sicherheit geboten“ wurde, „daß nicht über den Umweg deutschnationaler Schuldirektoren... die in Südkärnten ohnehin unverhältnismäßig geringe Zahl wirklich zweisprachig ausgebildeter Schulkinder noch stärker“ zurückging, so wurde im Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsüberleitungsgesetz geändert wird, BGBl. 397/1976 dieser Nachweis nur mehr von jenen Lehrern verlangt, die tatsächlich in der Minderheitensprache zu unterrichten hatten, siehe dazu ausführlicher Körner (wie Anm. 350), S. 5.

411 So die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, siehe dazu ausführlicher Kolonovits (wie Anm. 361), S. 108 f.

412 Erklärung des Bundeskanzlers Dr. Bruno Kreisky vor dem Nationalrat zum Volksgruppengesetz am 7. Juli 1976, in: Bundeskanzleramt (Hrsg.), Volksgruppen in Österreich. Eine Dokumentation, Wien 1976, S. 36.

413 Paul Apovnik, Das Volksgruppengesetz – Versuch einer Zwischenbilanz, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 726. Apovnik zitiert hier auch den Landtagsabgeordneten Erich Silla, wonach das Volksgruppengesetz „die mögliche Minimallösung“ sei, „zugleich aber das Maximum, wozu wir unsere Zustimmung geben werden“.

414 So etwa Veiter (wie Anm. 311, das neue österreichische Volksgruppenrecht), S. 305 f.; ebenso ders. (wie Anm. 311, Volksgruppenrecht seit dem VGG), S. 14 f.

415 Bundeskanzleramt (Hrsg.), Volksgruppen in Österreich. Eine Dokumentation, Wien 1976; sowie die zweite Auflage: Bundeskanzleramt (Hrsg.), Die rechtliche Stellung der Volksgruppen in Österreich. Eine Dokumentation, Wien 1977; siehe auch Federal Chancellery (Ed.), The Legal Status of Ethnic Groups in Austria, Vienna 1977.

416 Kritisiert wurde allerdings vielfach, daß dieser Volksgruppenschutz keinen Entfaltungsschutz böte, siehe Veiter (wie Anm. 311, das neue österreichische Volksgruppenrecht), S. 347 m.w.N.; ders. (wie Anm. 311, Volksgruppenrecht seit dem VGG), S. 56.

417 Vgl. dazu ausführlich Heinz Tichy, Der Begriff „Muttersprache“ im österreichischen Volksgruppenrecht, in: Europa Ethnica. Vierteljahresschrift für Nationalitätenfragen 43 (1986), S. 113-123.

418 Veiter (wie Anm. 311, das neue österreichische Volksgruppenrecht), S. 348, interpretiert diese Bestimmung dahingehend, „daß dann, wenn ohne künstliche Assimilierung und ohne Veranstaltung solcher Versuche eine Volksgruppe auf ihrem Heimatboden bei Zählungen welcher Art auch immer an Zahlenbestand verliert, die Republik Österreich wie auch das betreffende Bundesland verpflichtet sind, die Volksgruppe so zu behandeln, wie wenn der frühere ethnische und sprachliche Besitzstand noch vorhanden wäre, also z.B. den Prozentsatz für die Berücksichtigung der Volksgruppensprache in Amt und öffentlichem Leben ... so herabzusetzen, daß sich am früheren Zustand nichts ändert.“ Wenn allerdings die Zahl der Volksgruppenangehörigen auf unter 5 % gesunken sei, müßten die im Volksgruppengesetz vorgesehen Recht „wohl kaum mehr gewährt werden“; ebenso Veiter (wie Anm. 311, das neue österreichische Volksgruppenrecht), S. 347; ders. (wie Anm. 311, Volksgruppenrecht seit dem VGG), S. 57.

419 Außerdem hat jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei das Recht, einen Vertreter in die Volksgruppenbeiräte zu entsenden, welcher an den Beratungen aber nicht an den Abstimmungen teilnimmt.

420 Die Fördermaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 können auch Gebietskörperschaften für Maßnahmen gewährt werden, die zur Durchführung der Abschnitte IV und V des Volksgruppengesetzes, also zur Durchführung der Anbringung zweisprachiger topographischer Bezeichnungen und der Amtsprachenregelungen dienen.

421 In der Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z. 2 sind gemäß § 12 Abs. 2 auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind.

422 Vgl. zur Frage, was unter „Aufschriften und Bezeichnungen“ zu verstehen ist Matscher (wie Anm. 341), S. 124.

423 Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.

424 Die durch eine „schuldhafte Unterlassung“ einer solchen Bekanntgabe verursachten Mehrkosten können der betreffenden Person auferlegt werden. Diese Verpflichtung zur Bekanntgabe entfällt allerdings bei Verfahren, die auf Grund eines in der Sprache der Volksgruppe abgefaßten Anbringens durchgeführt werden. Die Bekanntgabe gilt für die Dauer des ganzen weiteren Verfahrens, sofern sie nicht widerrufen wird.

425 So Veiter (wie Anm. 311, Volksgruppenrecht seit dem VGG), S. 68.

426 Siehe dazu Anm. 346.

427 Apovnik (wie Anm. 335), S. 493.

428 Wie Apovnik, ebd., in weiterer Folge ausführt, könnten im „Zusammenhang mit den ... Volkszählungen ... die Verordnungen im Sinne des § 2 VGG von Zeit zu Zeit unter ,Mitberücksichtigung der Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen‘ revidiert werden“, welche Revisionen bei „der in den letzten Dezennien feststellbaren Tendenz ... nur zum Nachteil der Volksgruppen ausfallen“ könnten.

429 Ders., S. 493 f.

430 BGBl. 307/1977.

431 Veiter (wie Anm. 311, Volksgruppenrecht seit dem VGG), S. 64, 81; ders. (wie Anm. 311, das neue österreichische Volksgruppenrecht), S. 356.

432 So Apovnik (wie Anm. 335), S. 494, a.A. Haas/Stuhlpfarrer (Anm. 111), S. 108 f., welche die konkrete Ortstafelregelung auf die Forderungen des Kärntner Abwehrkämpferbundes von 1972 zurückführen und von einer Realisierung der „Karawankenkleinreservate für Slowenen“ sprechen.

433 Apovnik (wie Anm. 413), S. 729.

434 Matscher (wie Anm. 340), S. 125.

435 Apovnik (wie Anm. 334), S. 495, Tichy (wie Anm. 341), S. 591.

436 Siehe dazu Apovnik (wie Anm. 334), S. 496 f.

437 Auch der Grundlagenbericht der Bundesregierung (wie Anm. 184), S. 35, spricht davon, daß die „mangelnde Verwirklichung mancher Anregungen des Beirats ... vor allem ... darauf zurückzuführen“ ist, „daß der Beirat ein beratendes Gremium und nicht zu Entscheidungen in allen mit den Volksgruppen im Zusammenhang stehenden Fragen berufen ist. Im übrigen beraten die Beiräte nur die Bundesregierung und die Bundesminister; zu einer Heranziehung der Beiräte seitens der Landesregierungen“, wie dies das Volksgruppengesetz ermöglicht, „ist es bisher nicht gekommen.“

438 So Karel Smolle, Vier Jahre im österreichischen Nationalrat: Versuch einer Bilanz, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 720.

439 Siehe ausführlicher Marjan Pipp, Die eigenständigen Kandidaturen der Kärntner Slowenen, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 694 ff.; siehe auch zur Kandidatur slowenischer Listen bei Wahlen in Kärnten zwischen 1973 und 1981 Ralf Unkart/Gerold Glantschnig/Alfred Ogris, Zur Lage der Slowenen in Kärnten. Die slowenische Volksgruppe und die Wahlkreiseinteilung 1979 – eine Dokumentation (= Das Kärntner Landesarchiv 11), Klagenfurt 1984, S. 132 ff.

440 Kärnten wurde in vier Wahlkreise geteilt, die das Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe vierteilen. Angesichts der notwendigen Stimmenanzahl für ein Grundmandat wurde somit der Kandidatur einer eigenen Volksgruppenliste jegliche Chance genommen, siehe zur Anfechtung der Landtagswahl 1979 durch die „Kärntner Einheitsliste“ beim Verfassungsgerichtshof Unkart/Glantschnig/Ogris (wie Anm. 439), S. 21 ff, 187 ff.

441 Apovnik (wie Anm. 334), S. 498.

442 So Baumgartner/Perchinig (wie Anm. 327), S. 585, siehe dort auch zum folgenden.

443 Die slowenische Volksgruppe wollte ursprünglich am Beirat wegen ihrer Ablehnung des Volksgruppengesetzes nicht teilnehmen, siehe zur slowenischen Kritik etwa Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1997, Viktring/Vetrinj 1997, S. 28 f. 1989 beschickten schließlich die Slowenen, vgl. Baumgartner/Perchinig (wie Anm. 349), S. 55; Claudia Herzog, Die rechtliche Stellung der Volksgruppen in Österreich, phil. Dipl. Arbeit Univ. Wien 1996, S. 31. Nach Baumgartner/Perchinig (wie Anm. 327), S. 588, war die Beschickung des Volksgruppenbeirates durch die Slowenen allerdings weniger auf die Akzeptanz des Volksgruppengesetzes, als auf den durch die Staats- und Finanzkrise Jugoslawiens bedingten Rückgang der diplomatischen und finanziellen Unterstützung zurückzuführen, vgl. zum slowenischen Volksgruppenbeirat ausführlicher Valentin Inzko, Volksgruppenbeirat für Slowenen, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 732-736.

444 Auch die in Wien lebenden Kroaten und ihre Organisation wurden nun als Teil der kroatischen Volksgruppe anerkannt, siehe Henke (wie Anm. 236), S. 114. Wie auch die Slowenen verweigerten die Kroaten anfänglich die Beschickung des Volksgruppenbeirates. Dementsprechend nahm der Beirat für die kroatische Volksgruppe erst 1994 seine Tätigkeit auf, vgl. Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1997, Viktring/Vetrinj 1997, S. 104 f.

445 Der ungarische Volksgruppenbeirat hingegen konstituierte sich – wohl in der Hoffnung auf eine Verbesserung der Lage der ungarischen Volksgruppe – bereits 1979; vgl. Ludwig Szeberényi, Die ungarische Volksgruppe im Burgenland und ihr Volksgruppenbeirat, Wien 1986, insbes. S. 22; vgl. auch Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Österreichische Volksgruppenhandbücher, 4: Burgenländische Ungarn, Wien 1993, S. 20.

446 Der „Minderheitsrat der tschechischen und slowakischen Volksgruppe in Österreich“ hatte bis 1994 eine Beschickung abgelehnt, weil andere, vom Minderheitenrat nicht als repräsentativ eingestufte Tschechenvereine (insbes. Emigranten- bzw. Auswanderervereine) ebenfalls Sitze im Beirat beanspruchten, vgl. Franz Anton Buchal, Trennung zwischen Volks und Regime, in: Henke (wie Anm. 236), S. 156 f. Am 4. Mai 1994 wurde schließlich der Beirat für die tschechische Volksgruppe konstituiert, siehe Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Österreichische Volksgruppenhandbücher, 2: Tschechen, Wien 1996, S. 15; auch Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1997, Viktring/Vetrinj 1997, S. 143 f.

447 BGBl. 38/1977.

448 Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1997, Viktring/Vetrinj 1997, S. 131; siehe dazu sehr kritisch Ludwig Szeberényi, Die Fehler der Vergangenheit, in: Henke (wie Anm. 236), S. 141 f.

449 siehe dazu weiter unten.

450 Bereits 1994 war es zur Kooptierung von Vertretern der steirischen Slowenen in den Beirat der slowenischen Volksgruppe gekommen, was als erster Schritt „für eine offizielle Anerkennung der steirischen Slowenen seitens der Republik Österreich“ gesehen wurde, siehe das Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Österreichische Volksgruppenhandbücher, 9: Steirische Slowenen, Wien 1996, S. 19; siehe dazu auch Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1997, Viktring/Vetrinj 1997, S. 167 f.

451 Laut der schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Stoisits und Genossen an den Bundeskanzler betreffend die Minderheitenrechte der Steirischen Slowenen, 385/J (XXI. GP), www.parlinkom/gv.at/pd/pm/XXI/J/his/003/J00385_.html, hatte die Bundesregierung in Reaktion auf das Memorandum einen Verordnungsentwurf ausgearbeitet, der aber Anfang 1998 von der Tagesordnung des zustimmungspflichten Hauptausschusses abgesetzt worden sei, „um so die De-fakto-Anerkennung der steirischen Slowenen durch deren Berufung in den Volksgruppenbeirat zu verhindern“. Die Anfragebeantwortung durch den Bundeskanzler Schüssel zu der schriftlichen Anfrage (385/J) der Abgeordneten Stoisits und Genossen an den Bundeskanzler betreffend die Minderheitenrechte der Steirischen Slowenen, 368/AB (XXI. GP), www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/AB/his/003/AB00368_.html, verweist darauf, daß sich die Frage einer „faktischen Anerkennung der steirischen Slowenen“ nicht stelle, weil „die in der Steiermark beheimateten steirischen Slowenen Teil der autochthonen slowenischen Volksgruppe“ seien.

452 BGBl. 148/1992. Bereits ein Jahr später erfolgte die Einrichtung des Volksgruppenbeirates für die österreichischen Slowaken, siehe Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Österreichische Volksgruppenhandbücher, 10: Slowaken, Wien 1996, S. 14; Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1997, Viktring/Vetrinj 1997, S. 158. Nicht anerkannt wurden die niederösterreichischen Slowaken.

453 BGBl. 895/1993.

454 „Für eine Volksgruppe fehlt es ihnen einerseits an einem auch nur einigermaßen abgrenzbaren Gebiet, das als ihre Heimat in Österreich gelten könnte, während in großen Räumen auch Nomaden ein Wandergebiet als ,Heimat‘ ansehen, als auch am ethnischen Bewußtseinsumfang (Bewußtseinsbreite), dies trotz der zweifellos starken Bindung an ethnische Traditionen. Als nationale Minderheit müssen sie gelten“, vgl. Veiter (wie Anm. 86), S. 198; „Die Zigeuner als Volksgruppe zu bezeichnen, ist im rechtlichen Sinne nicht möglich, denn sonst wären sie in der Verordnung über die Volksgruppenbeiräte als Volksgruppe aufgezählt. Inwieweit sie ethnopolitisch eine Volksgruppe sind, muß als strittig bezeichnet werden, zumal ihnen die Bindung an eine angestammte Heimat als Territorium abgeht und somit ein wesentliches Element der Volksgruppe fehlt. Sie sind ja Nomaden ...“, ders. (wie Anm. 311, das neue österreichische Volksgruppenrecht), S. 327; ders. (wie Anm. 311, Volksgruppenrecht seit dem VGG), S. 36; Ludwig Adamovich 1981: „Die Zigeuner sind keine bodenständige Minderheit, daher haben sie auch keinen Anspruch auf die Anerkennung als Minderheit“, zitiert nach Henke (wie Anm. 236), S. 163.

455 Siehe dazu die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Posch und Genossen an den Bundeskanzler betreffend Anerkennung der Polen als Volksgruppe im Sinne des Volksgruppengesetzes, 1705/J (XXI. GP), www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/J/his/017/J01705_.html.

456 Laut der Anfragebeantwortung durch den Bundeskanzler Schüssel, 1675/AB (XXI. GP), www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/AB/his beschäftigte sich das Bundeskanzleramt mit dieser Frage seit 1996. Sozialstatistische Analysen hätten ergeben, daß „eine langfristige Kontinuität einer in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppe österreichischer Staatsbürger mit polnischer Muttersprache“ im Sinne des Volksgruppengesetzes nicht gegeben sei. Die Volkszählung 1991 habe ergeben, daß „die Österreicher mit polnischer Umgangssprache das Altersprofil einer rotierenden Gruppe aufweisen, d.h. einer Gruppe, zu der ständig Menschen im arbeitsfähigen Alter stoßen, von der jedoch (noch) keine Altersschicht aufgebaut wurde“, was bedeute, daß „die polnische Minderheit in Österreich in ihrem derzeitigen Umfang jüngeren Datums ist“; vgl. dazu auch die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Stoisits und Genossen an den Bundeskanzler betreffend die Verweigerung der Anerkennung der polnischen Minderheit in Österreich als „Volksgruppe“, 1934/J (XXI. GP), www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/J/his/019/J01934_.html.

457 BGBl. 308/1977. In folgenden Gebietsteilen im politischen Bezirk Klagenfurt Land waren „Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen“: in der Gemeinde Ebental im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Radsberg (7 Ortschaften), in der Gemeinde Ferlach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Windisch-Bleiberg (4 Ortschaften), in der Gemeinde Ludmannsdorf in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Ludmannsdorf und Oberdörfl (17 Ortschaften) und in der Gemeinde Zell (7 Ortschaften); im politischen Bezirk Völkermarkt: in der Gemeinde Bleiburg in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg (15 Ortschaften) und Moos (13 Ortschaften), in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach im Gebiet der ehemaligen GemeindeVellach (13 Ortschaften), in der Gemeinde Globasnitz (9 Ortschaften) und in der Gemeinde Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schwabegg (6 Ortschaften); siehe zu dieser Verordnung kritisch Veiter (wie Anm. 311, Volksgruppenrecht seit dem VGG), S. 72. 

458 Siehe dazu ausführlicher Apovnik (wie Anm. 413), S. 727.

459 BGBl. 308/1977.

460 BGBl. 307/1977. Es waren dies die Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen jener Gemeinden, in denen zweisprachige topographische Bezeichnungen anzubringen waren, sowie folgender Gemeinden: Rosegg und St. Jakob im Rosental im politischen Bezirk Villach Land, Feistritz im Rosental und St. Margareten im Rosental im politischen Bezirk Klagenfurt Land, Sittersdorf im politischen Bezirk Völkermarkt. Überdies war die slowenische Sprache auch als Amtssprache vor den in den genannten Gemeinden gelegenen Gendarmerieposten zugelassen. Als zusätzliche Amtssprache wurde Slowenisch für die in den genannten Gemeinden wohnhaften Personen weiters vor den Bezirksgerichten Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg sowie vor den Bezirkshauptmannschaften Villach Land, Klagenfurt Land – mit Ausnahme der Expositur Feldkirch – und Völkermarkt festgelegt. Außerdem ist die slowenische Sprache als zusätzliche Amtssprache zugelassen bei der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt und Villach, bei den Arbeitsämtern, Vermessungsämtern und Finanzämtern, soweit sich deren örtlicher Zuständigkeitsbereich mit jenem der genannten Bezirkshauptmannschaften deckt. Ebenso galt dies grundsätzlich auch für das Landesgericht und die Verwaltungsbehörden auf Landesebene, etwa die Finanzlandesdirektion, das Amt der Kärntner Landesregierung, das Landesarbeitsamt, die Staatsanwaltschaft Klagenfurt usw. Soweit es sich um Angelegenheiten des militärischen Eränzungswesens handelt, wurde die slowenische Sprache auch beim Militärkommando Klagenfurt zugelassen; siehe ausführlicher dazu Apovnik (wie Anm. 413), S. 728 f.

461 Veiter (wie Anm. 311, Volksgruppenrecht seit dem VGG), S. 72 ff., 98 ff.

462 Tichy (wie Anm. 341), S. 591.

463 So z.B. Veiter (wie Anm. 311, das neue österreichische Volksgruppenrecht), S. 356; ders. (wie Anm. 311, Volksgruppenrecht seit dem VGG), S. 64, 81.

464 Siehe dazu ausführlich Veiter (wie Anm. 311, das neue österreichische Volksgruppenrecht), S. 356; ders. (wie Anm. 311, Volksgruppenrecht seit dem VGG), S. 67.

465 So die Anfragebeantwortung durch den Bundeskanzler Schüssel zu der schriftlichen Anfrage (385/J) der Abgeordneten Stoisits und Genossen an den Bundeskanzler betreffend die Minderheitenrechte der Steirischen Slowenen, 368/AB (XXI. GP), www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/AB/his/003/AB00368_.html.

466 Siehe dazu gleich weiter unten.

467 Siehe dazu näher Hannes Tretter, Die Verwendung von Volksgruppensprachen vor Behörden und auf topographischen Hinweisen – Überblick über die Rechtslage und Rechtspraxis, in: Europa Ethnica. Vierteljahresschrift für Nationalitätenfragen 54 (1997), S. 107.

468 Siehe dazu etwa Herbert Gassner, Unterlassungssünden gegenüber den Kroaten, in: Henke (wie Anm. 236), S. 117 ff.

469 Das Erkenntnis vom 12. Dezember 1987, VSlg. 11.585/1987, hatte die Teile des Volksgruppengesetzes, die auf die Erlassung der Amtssprachenverordnungen abstellten (§ 13 Abs. 1 und 2 VGG) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Z 3 StV Wien aufgehoben und Art. 7 Z 3 erster Satz für unmittelbar anwendbar erklärt; siehe zu diesem Erkenntnis und dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt etwa Henke (wie Anm. 236), S. 93 f.

470 Verordnung der Bundesregierung vom 24. April 1990 über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die Burgenlandkroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird (Burgenlandkroatische Amtssprachenverordnung), BGBl. 231/1990 idF BGBl 6/1991. In dieser Verordnung sind aber sowohl Eisenstadt als auch Oberpullendorf nicht berücksichtigt. Außerdem wird in der Praxis als unbefriedigend empfunden, daß bei Bedarf Urkunden nur in Übersetzung, nicht aber zweisprachig ausgestellt werden, siehe dazu Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Österreichische Volksgruppenhandbücher, 6: Austria Ethnica. Stand und Perspektiven, Wien 1993, S. 40 f.; siehe zu der dieser Verordnung vorausgehenden Weisung der Landesamtsdirektion und der Umsetzung durch die Landesregierung Rozenits (wie Anm. 399), S. 86 f.; siehe auch kritisch Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Österreichische Volksgruppenhandbücher, 5: Kroaten, Wien 1993, S. 23 f.; Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1997, Viktring/Vetrinj 1997, S. 120 ff.

471 Siehe zur Inanspruchnahme der kroatischen Sprache als Amtssprache die Anfragebeantwortung durch den Bundeskanzler Schüssel – 369/AB (XXI. GP), www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/AB/his/003/AB00369_.html – zu der schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Stoisits und Genossen – 386/J (XXI. GP), www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/J/his/003/J00386_.html.

472 Vgl. dazu die schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Stoisits und Genossen, 507/J (XXI. GP), www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/J/his/005/J00507_.html; sowie die Anfragebeantwortung durch den Bundeskanzler Schüssel vom 12. Mai 2000, 491/AB (XXI. GP), www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/AB/his/004/AB00491_.html.

473 Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird (Amtssprachenverordnung-Ungarisch), BGBl. II Nr. 229/2000.

474 Siehe den Entwurf vom 3. Februar 2000, Bundeskanzleramt GZ 603.489/0-V/7/00; vgl. dazu die Kritik der kroatischen Volksgruppe www.hrvatskicentar.at.

475 Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften nicht nur in deutscher sondern auch in kroatischer oder ungarischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Burgenland), BGBl. II Nr. 170/2000: vgl. dazu auch die Parlamentskorrespondenz vom 9. Juni 2000, Nr. 352, www.parlinkom.gv.at/pd/pk/2000/PK0352.html. Am 13. Juli wurden bereits die ersten Ortstafeln aufgestellt, vgl. das Stenographische Protokoll des Nationalrats, XXI. GP, 47. Sitzung, S. 151, www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/NRSP_047/047_151.html.

476 Siehe den sogenannten „Weisenreport“, abgedruckt etwa in NEWS 37/00 vom 14. September 2000, S. 5.

477 So Veiter, (wie Anm. 228), S. 52.

478 Nach dem Antrag der Freiheitlichen Partei sollten Schüler, die im Bereich des zweisprachigen Pflichtschulwesens nicht zum zweisprachigen Unterricht angemeldet worden sind, künftig in „eigenen Klassen oder Schulen“ unterrichtet werden. Der Geltungsbereich für die Möglichkeit einer Anmeldung zum zweisprachigen Unterricht sollte auf jene 13 Gemeinden beschränkt werden, die aufgrund der Verordnung der Bundesregierung vom 13. Mai 1977 zu Gemeinden erklärt worden waren, in denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wurde. Außerdem sollte die (mißglückte) Sprachenerhebung vom 14. November, die als Orientierungshilfe für die Anbringung zweisprachiger topographischer Bezeichnungen gedient hatte, zur Grundlage für die örtliche Festlegung der zweisprachigen Schulen herangezogen werden. Die bisherige Regelung sah einen gemeinsamen Unterricht und eine gemeinsame Erziehung sowohl von Schülern, die zum zweisprachigen Unterricht angemeldet worden waren, als auch der Schüler vor, die einen zweisprachigen Unterricht nicht besuchen. Weiters ermöglichte die bisherige Regelung die Anmeldung zu zweisprachigen Unterricht im gesamten slowenischen Siedlungsraum (35 Gemeinden, 81 zweisprachige Schulen), siehe dazu Inzko (wie Anm. 359), S. 650 f.

479 So die Antragsteller, siehe Domej (wie Anm. 355), S. 11.

480 Nach dem Volksbegehren des Kärntner Heimatdienstes sollten die für die slowenische Volksgruppe in Frage kommenden Volksschulen diejenigen sein, in denen zu Beginn des Schuljahres 1983/84 der Unterricht zweisprachig erteilt wurde (66 statt bisher 81 zweisprachige Schulen), und die nicht zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schüler sollten in Klassen oder in Klassen mit Abteilungen mit ausschließlich deutscher Unterrichtssprache unterrichtet werden. Außerdem sollte die Zahl der Hauptschulen, an denen eine Anmeldung zum Pflichtgegenstand Slowenisch möglich ist, auf diejenigen reduziert werden, an denen dieser Pflichtgegenstand zu Beginn des Schuljahres 1983/84 unterrichtet wurde (15 statt bisher 24 Hauptschulen), siehe dazu Inzko (wie Anm. 360), S. 650 f.

481 BGBl. 1988/326, siehe dazu ausführlich Franz Wiegele, Die Reformen des Minderheitenschulwesens im Pflichtschulbereich, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 698-701; siehe auch Marauhn (wie Anm. 132), S. 250 m.w.N.

482 Siehe dazu ausführlicher Thomas Ogris, Abgrenzungen und Urängste oder interkulturelles Lernen?, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 705 f. Siehe dazu kritisch auch Theodor Domej, Zweisprachige LehrerInnen und das Minderheitenschulgesetz für Kärnten 1988, in: ders. (Hrsg.), Das Jahr danach. Beiträge und Dokumente zum ersten Geltungsjahr des Kärntner Minderheitenschulgesetz 1988, Klagenfurt/Celovec 1989, S. 23 ff.

483 VSlg. 12.245/1990.

484 BGBl. 420/1990.

485 In Klagenfurt bestand jedenfalls nach diesem Erkenntnis ein „nachhaltiger Bedarf“ zur Einrichtung einer zweisprachigen öffentlichen Volksschule.

486 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die kroatischen Volksgruppenangehörigen in Wien; siehe zur Frage einer Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf diese Personengruppe Kolonovits (wie Anm. 362), S. 110, Anm. 12.

487 BGBl. 641/1994; siehe zu den Ausführungsbestimmungen das burgenländische Pflichtschulgesetz LGBl. 36/1995; siehe zur Neuregelung des Minderheitenschulwesens ausführlich Kolonovits (wie Anm. 156), S.112 ff.

488 Siehe zum Abmelderecht kritisch Kolonovits (wie Anm. 362), S. 110; auch Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1997, Viktring/Vetrinj 1997, S. 114 f.

489 Kolonovits (wie Anm. 362), S. 111.

490 Vgl. etwa Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1997, Viktring/Vetrinj 1997, S. 116.

491 Ebd, S. 145 f.

492 Kolonovits (wie Anm. 362), S. 111; Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1997, Viktring/Vetrinj 1997, S. 154.

493 Vgl. Marauhn (wie Anm. 132), S. 245; derzeit gibt es 6 Gemeindekindergärten und 8 private Kindergärten, siehe das Stenographische Protokoll des Nationalrats, XXI. GP, 34. Sitzung, S. 72, www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/NRSP_034/034_072.html.

494 Nach dem Kärntner Kindergartengesetz von 1992, LGBl. 86/1992, können bloß unter gewissen Voraussetzungen zweisprachige (Privat-)Kindergärten vom Land subventioniert werden, siehe dazu ausführlicher Kolonovits (wie Anm. 132), S. 111 und Anm. 74 ff.

495 LGBl. 47/1973 i.d.F. 12/1990; siehe dazu ausführlicher Kolonovits (wie Anm. 362), S. 112 ff.; ders. (wie Anm. 156), S. 211 ff.; auch Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1997, Viktring/Vetrinj 1997, S. 116 ff.; Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Österreichische Volksgruppenhandbücher, 5: Kroaten, Wien 1993, S. 26 f.

496 Leo Uster, Die Volksgruppenproblematik aus der Sicht der österreichischen Volkspartei. Die Karawanken waren im 20. Jahrhundert noch nie so niedrig wie jetzt, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 677-679.

497 Siehe dazu z.B. Theo Öhlinger/Peter Pernthaler, Projekt eines Volksgruppenmandats im Kärntner Landtag. Rechtssystematische Untersuchung der Mitwirkungsmodelle von Volksgruppen in Europa und Vorschläge zur legistischen Umsetzung in der österreichischen Rechtsordnung (= Ethnos 49), Wien 1997; auch Günther Rautz, Analyse des Memorandums der österreichischen Volksgruppen an die Bundesregierung und das Parlament und die konkreten Auswirkungen auf die Volksgruppengesetzgebung und die Situation der österreichischen Volksgruppen, in: Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1997, Viktring/Vetrinj 1997, S. 187 f.; Theo Öhlinger, Die Rechtslage ethnischer Gruppen in Österreich, in: Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1996, Viktring/Vetrinj 1996, S. 167 f.; ders., Der Verfassungsschutz ethnischer Gruppen in Österreich, in: Heinz Schäffer/Walter Berka/Harald Stolzlechner/Josef Werndl (Hrsg.), Staat-Verfassung-Verwaltung. Festschrift für Friedrich Koja, Wien 1998, S, 382, m.w.N.; siehe auch Dieter Blumenwitz, Volksgruppen und Minderheiten – Politische Vertretung und Kulturautonomie (= Forschungsergebnisse der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht 20), Berlin 1995.

498 Matevz Grilc, Die Volksgruppenproblematik aus der Sicht des Rates der Kärntner Slowenen, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 667.

499 Siehe dazu etwa Manfred Mohr, Die Vereinten Nationen und der Minderheitenschutz. Versuch einer Bestandsaufnahme, in: ders. (Hrsg.), Friedenssichernde Aspekte des Minderheitenschutzes in der Ära des Völkerbundes und der Vereinten Nationen in Europa, Berlin-Heidelberg-New York 1996; Rainer Hofmann, Die Rolle des Europarates beim Minderheitenschutz, in: ebd., S. 111-147; Arie Bloed, Die OSZE und nationale Minderheiten: eine neue Herangehensweise, in: ebd., 153-171; Cezary Mik, Der Minderheitenschutz im europäischen Recht, in: ebd., S. 171-194; Emil Konstantinov, Die Rechtsprechung der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention hinsichtlich der Rechte der Minderheiten, in: ebd., S. 195-204; Norman Weiß, Zum Grundrechts- und Minderheitenschutz in der Europäischen Union, in: ebd., S. 205-207; Rudolf Streinz, Minderheiten und Volksgruppenrechte in der Europäischen Union, in: Blumenwitz Dieter/Gornig Gilbert (Hrsg.), Der Schutz von Minderheiten- und Volksgruppenrechten durch die Europäische Union (= Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht 15), Köln 1996, S. 11-29; Heinrich Klebes, Zur Justitiabilität von Minderheitenrechten. Chancen eines Europäischen Gerichtshofs für Minderheitenrechte, in: ebd., S. 143-153; Christian Tomuschat, Menschenrechte und Minderheitenschutz, in: Hanspeter Neuhold/Bruno Simma (Hrsg.), Neues europäisches Völkerrecht nach dem Ende des Ost-West-Konfliktes (= Völkerrecht und Außenpolitik 49), Baden-Baden 1996, S. 89-114; Dieter Blumenwitz, Das Recht auf Gebrauch der Minderheitensprache. Gegenwärtiger Stand und Entwicklungstendenzen im europäischen Völkerrecht, in: Karin Bott-Bodenhausen (Hrsg.), Unterdrückte Sprachen. Sprachverbote und das Recht auf Gebrauch der Minderheitensprachen, Frankfurt a.M. 1996, S. 159-202; Georg Brunner, Minderheiten und Recht: Die völkerrechtliche Lage, in: Valeria Heuberger/Othmar Kolar/Arnold Suppan/Elisabeth Vyslonzil (Hrsg.), Nationen, Nationalitäten, Minderheiten (= Schriftenreihe des österreichischen Ost- und Südosteuropa-Instituts 22), S. 33-54; Peter Hilpold, Minderheitenschutz im Rahmen der Vereinten Nationen: die Deklaration vom 18. Dezember 1992, in: Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht 4 (1994), S. 31-54; Hannes E. Tretter, Der Schutz ethnischer Minderheiten durch kollektive und individuelle Rechte, in: Felix Ermacora/Hannes Tretter/Alexander Pelzl (Hrsg.), Volksgruppen im Spannungsfeld von Recht und Souveränität in Mittel- und Osteuropa (= Ethnos 40), Wien 1993, S. 164-187; Philip E. Blair, Der Entwurf einer „Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen“ des Europarates, in: ebd., S. 291-302; Franz Ludwig Graf Stauffenberg, Der Entwurf einer Volksgruppen-Charta der EG, in: ebd., S. 245-254; Franz Matscher, Der Entwurf einer „Europäischen Konvention zum Schutze der Minderheiten“ der Europarats-Kommission „Democracy through Law“, in: ebd., 255-263; Edda Weiss, Volksgruppenschutz im Rahmen der KSZE, in: ebd., S. 280-290; Christoph Pan, Zum Stand des europäischen Volksgruppenrechts nach der Wiener Gipfelkonferenz, in: Dieter Blumenwitz/Dietrich Murswiek (Hrsg.), Aktuelle rechtliche und praktische Fragen des Volksgruppen- und Minderheitenschutzes (= Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht 13), S. 23-38; Klaus Dicke, Die UN-Deklaration zum Minderheitenschutz, in: Europa-Archiv. Zeitschrift für internationale Politik 48 (1993), 107-116; Ludwig Steiner, Die Entwicklung des Minderheitenschutzes im Rahmen des Europarates, in: Dieter Blumenwitz /Gilbert Gornig (Hrsg.), Minderheiten- und Volksgruppenrechte in Theorie und Praxis (= Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht 12), Bonn 1993, S. 29-38; Christian Hillgruber, Minderheitenschutz im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention – Stand und Entwicklung, in: ebd., S. 39-47; Franz Ludwig Graf Stauffenberg, Minderheitenschutz und Volksgruppenrecht aus der Sicht der Europäischen Gemeinschaft – Tendenzen und Stand der Verhandlungen, in: Dieter Blumenwitz/Hans von Mangoldt (Hrsg.), Fortentwicklung des Minderheitenschutzes und der Volksgruppenrechte in Europa (= Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht 11), Bonn 1992, S. 37-46; Heinrich Klebes, Rechtsschutz von Minderheiten – Zu den Arbeiten des Europarates, in: ebd., S. 47-60; Christian Pauls, Bestreben innerhalb der KSZE zur Verbesserung des Minderheitenschutzes, in: ebd., S. 67-72; Otto Kimminich, Ansätze für ein europäisches Volksgruppenrecht, in: Archiv des Völkerrechts, hrsg. von H.-J. Schlochauer/I. von Münch/O. Kimminich/W. Rudolf, 28 (1990), S.1-16; Rainer Hofmann, Minderheitenschutz in Europa. Überblick über die völker- und staatsrechtliche Lage, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 52 (1992), S.1-65; Dieter Blumenwitz, Minderheiten- und Volksgruppenrecht. Aktuelle Entwicklung (= Forschungsergebnisse der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht 15), Bonn 1992; Frans du Buy, Minderheiten- und Volksgruppenrecht in Europa und im Rahmen der Vereinten Nationen, in: Fritz Wittmann/Stefan Graf Bethlen (Hrsg.), Volksgruppenrecht. Ein Beitrag zur Friedenssicherung (= Berichte und Studien der Hanns-Seidel-Stiftung e.V. München 15), Wien 1980, S. 83-96; Erich H. Pircher, Der vertragliche Schutz ethnischer, sprachlicher und religiöser Minderheiten im Völkerrecht, Bern 1979; Walter Berka, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die österreichische Grundrechtstradition, in: Österreichische Juristen-Zeitung 34 (1979), S. 365 ff.; Povl Skadegard, Internationale Modelle zur Lösung von Minderheitenfragen und ihre Anwendbarkeit auf Österreich, in: Franz Palkovits (Hrsg.), Symposion Croaticon. ... Die burgenländischen Kroaten, Wien 1974, S. 241-255; Tore Modeen, The International Protection of National Minorities in Europe, Åbo 1969, insbes. S. 95 ff.; Felix Ermacora, Möglichkeiten der Ausgestaltung des Minderheitenschutzes im Rahmen der Vereinten Nationen, in: System eines internationalen Volksgruppenrechts, 2.Teil: Innerstaatliche, regionale und universelle Struktur eines Volksgruppenrechts, bearbeitet und hrsg. von Theodor Veiter (= Völkerrechtliche Abhandlungen 3/II, hrsg. v. Friedrich Klein/Heinz Kloss/Boris Meissner /Fritz Münch/Reinhold Rehs /Theodor Veiter), Wien 1972, S. 54-63; Felix Ermacora, Minderheiten- und Volksgruppenschutz vor dem Europarat, in: ebd., S. 73-89; Fritz Münch, Der Minderheitenartikel im Menschenrechtstext der Vereinten Nationen, in: ebd., S. 64-72; Felix Ermacora, Der Minderheitenschutz in der Arbeit der Vereinten Nationen (= Ethnos 2), Wien 1964.

500 Europäische Grundrechte Zeitschrift 22 (1995), S. 284 ff.

501 Siehe den Text der European Charter for Regional or Minority Languages bei Hannes Tretter, Der Schutz ethnischer Minderheiten durch die Vereinten Nationen, den Europarat, die OSZE und die Europäische Union, in: Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Internationales und Europäisches Volksgruppenrecht (= Österreichische Volksgruppenhandbücher 8), Klagenfurt 1995, S. 74 ff.; Europäische Grundrechte Zeitschrift 20 (1993), S. 154 ff.

502 BGBl. III 130/1998, deutscher Text Europäische Grundrechte Zeitschrift (22) 1995, S. 268 ff.; Tretter (wie Anm. 491), S. 97 ff.; siehe zu den einzelnen Bestimmungen Hannes Tretter, Zur Transformation des Europäischen Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten in das österreichische Recht, in: Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1997, Viktring/Vetrinj 1997, S. 218 ff.

503 Siehe dazu Tretter (wie Anm. 501), S. 214-226.

504 Österreich hat diese Charta am 5. November 1992 unterzeichnet; siehe zur wohl demnächst bevorstehenden Ratifikation die Regierungsvorlage vom 17. Jänner 2001 betreffend die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen samt Erklärungen, 437 d.B. (XXI. GP), www.parlament.gv.at/pd/pm/XXI/I/his/004/I00437_.html; siehe dazu auch bereits die Anträge der Abgeordneten Stoisits und Genossen betreffend die rechtliche Umsetzung des Memorandums der österreichischen Volksgruppen vom 29. Oktober 1999, 11/A (E) (XXI. GP), www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/A/his/000/A00011_.html, sowie vom 18. Mai 2000, 176/A (E) (XXI. GP), www.parlament.gv.at/pd/pm/XXI/A/his/001/A00176_.html; vgl. auch die Parlamentskorrespondenz vom 11. November 1999, Nr. 494, www.parlinkom.gv.at/pd/pk/1999/PK0494.html, vom 22. Dezember 1999, Nr. 571, www.parlinkom.gv.at/pd/pk/1999/PK0571.html.

505 Siehe etwa Beilage zu 11/A (E) (XXI. GP), Antrag der Abgeordneten Stoisits und Genossen betreffend die Umsetzung des Memorandums der österreichischen Volksgruppen 1997, www.parlament.gv.at/pd/pm/XXI/A/his/000/A0011_.html.

506 Konkret wurde eine Änderung des § 4 Abs. 2 Z 1 des Volkgruppengesetzes verlangt, der nun lauten sollte: „1. Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers, die erwarten lassen, sich für die Interessen einer Volksgruppe einzusetzen“; weiters wurde gefordert: die Funktion der Beiräte als Beratungsorgan nicht nur der Bundesregierung sondern auch der in Betracht kommenden Landesregierungen; das aktive Anhörungsrecht für die Volksgruppenbeiräte vor den gesetzgebenden Körperschaften und Gemeinden.“

507 Siehe etwa die Anträge der Abgeordneten Stoisits und Genossen vom 29. Oktober 1999 und vom 18. Mai 2000 betreffend die Umsetzung des Memorandums der österreichischen Volksgruppen 1997, 11/A (E) (XXI. GP), www.parlament.gv.at/pd/pm/XXI/A/his/000/A0011_.html bzw. www.parlament.gv.at/pd/pm/XXI/A/his/001/A00176_.html; das Stenographische Protokoll des Nationalrats, XXI. GP, 34. Sitzung, S. 71, www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/NRSP_034/034_071.html.

508 Vgl. etwa Stefan Hammer, Der gruppenrechtliche Gehalt des Art. 19 StGG als Ansatz für die Neugestaltung des österreichischen Volksgruppenschutzes, in: Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1997, Viktring/Vetrinj 1997, S. 228.

509 Siehe zu den verfassungspolitischen Anliegen für eine Reform etwa Öhlinger (wie Anm. 497, Verfassungsschutz), S. 376 ff.; siehe außerdem den Entwurf des Österreichischen Volksgruppenzentrums für ein Bundesgesetz über die grundlegende Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich vom 24. 10. 1995, Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1997, Viktring/Vetrinj 1997, S. 173 ff.; siehe zu dieser Thematik ausführlich Kolonovits (Anm. 173), S. 510 ff.

510 Siehe dazu etwa die Parlamentskorrespondenz vom 17. April 1997, Nr. 236, www.parlinkom.gv.at/pd/pk/1997/PK0236.html., vom 5. August 1998, Nr. 562, www.parlinkom.gv.at/pd/pk/1998/PK0562.html., vom 7. Oktober 1998, Nr. 639, www.parlinkom.gv.at/pd/pk/1998/PK0639.html., vom 20. Oktober 1998, Nr. 666, www.parlinkom.gv.at/pd/pk/1998/PK0666.html.

511 Theo Öhlinger, Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geändert zu wird, in: Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1997, Viktring/Vetrinj 1997, S. 235 ff.

512 Ebd., S. 237.

513 „Schüssel zu Volksgruppen: Österreich zu einem vorbildlichen Land machen“ (Wien, am 8. März 2000), siehe www.austria.gv.at, aktuelle Meldungen, Archiv.

514 Ebd.

515 „Schüssel will für Volksgruppen Staatsziel-Bestimmung in der Bundesverfassung“ (Wien, am 4. April 2000), siehe www.austria.gv.at, aktuelle Meldungen, Archiv.

516 Vgl. den Antrag der Abgeordneten Stoisits und Genossen (vom 29. Oktober 1999) betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz idF von 1929 geändert wird (Einfügung einer Staatszielbestimmung zur Achtung, Bewahrung, Förderung und zum Schutz der sprachlichen und kulturellen Vielfalt der Republik Österreich), 13/1 (XXI. GP), www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/A/his/000/A00013_.html; weiters den Antrag der Abgeordneten Kostelka und Genossen (vom 16. Mai 2000) betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (Bekenntnis zu den Volksgruppen als Staatszielbestimmung), 164/A (XXI. GP), www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/A/his/001/A00164_.html; weiters die Regierungsvorlage (vom 24. Mai 2000) betreffend Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesestz abgeändert word (Bekenntnis zu den Volksgruppen als Staatszielbestimmung), 127 d.B. (XXI. GP), www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/I/his/001/I00127_.html; vgl. zur Entstehungsgeschichte des Vierparteienantrages auch den Bericht des Ausschusses für Menschenrechte 202 d.B. (XXI. GP) über die Regierungsvorlage (127 d.B.) und über den Antrag 164/A und über den Antrag 13/A, www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/A/his/002/I00202_.html; vgl weiters die Parlamentskorrespondenz vom 25. Mai 2000, Nr. 307, www.parlinkom.gv.at/pd/pk/2000/PK0307.html, vom 20. Juni 2000, Nr. 367, www.parlinkom.gv.at/pd/pk/2000/PK0367.html, vom 7. Juli 2000, Nr. 430, www.parlinkom.gv.at/pd/pk/2000/PK0430.html.

517 Bundesverfassungsgesetz vom 7. Juli 2000, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 68/2000.

518 So auch der Abgeordnete Peter Böhm, siehe das Stenographische Protokoll des Bundesrates, 667. Sitzung, S. 57, www.parlinkom.gv.at/pd/pm/BR/BRSP_667/667_057.html.

519 Antrag der Abgeordneten Stoisits und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 (BGBl. Nr. 396/1976 idF BGBl. Nr. 24/1988) über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz) geändert wird, 247/A (XXI. GP), www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/A/his/002/A00247_.html.

520 Erkenntnis vom 5. Oktober 1981, VSlg. 9.224/1981; siehe auch VSlg. 12.245.

521 Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, G 233, 234/1989.

522 Siehe das Stenographische Protokoll des Nationalrats, XXI. GP, 34. Sitzung, S. 65, www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/NRSP_034/034_065.html; nähere Vorstellungen der Regierung zur Novellierung des Volksgruppengesetzes sind zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Studie noch nicht bekannt.

523 Vgl. das Ministerratskommuniqué zur 57. Sitzung des Ministerrates vom 8. Mai 2001, www.austria.gv.at/aktuell/database/komm/german/20010508_57.html.

524 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2000, G 2/00 ua, www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb.

525 Vgl. dazu den Ministerialentwurf betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/ME/his/000/ME00054_.html; sowie 579 d. B. (XXXI. GP), www.parlinkom.gv.at/pd/pm/I/his/005/I00579_.html, siehe dazu auch das Ministerratskommuniqué zur 57. Sitzung des Ministerrates vom 8. Mai 2001, www.austria.gv.at/aktuell/database/komm/german/20010508_57.html; die Parlamentskorrespondenz vom 16. Mai 2001, Nr. 359, www.parlinkom.gv.at/pd/pk/2001/PK0359.html.

526 Vgl. das Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, G V91/99, www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb.

527 Vgl. Marjan Sturm, Die Volksgruppenproblematik aus der Sicht des Zentralverbandes slowenischer Organisationen in Kärnten, in: Das gemeinsame Kärnten - Skupna Koroska. Dokumentation des deutsch slowenischen Koordinationsausschusses der Diözese Gurk 11, Klagenfurt/Celovec 1991, S. 671.

Aufsatz vom 14. August 2001
© 2001 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
14. August 2001

  • Zitiervorschlag Ilse Reiter, Die autochthonen Volksgruppen Österreichs. Ein Überblick über die Rechtslage von 1848 bis in die Gegenwart (14. August 2001), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net2001-08-reiter