Denkt man über eine Kultur des Richtens, der Konfliktlösung nach, so lohnt der konkrete Blick in ein „deutschrechtliches“1 Verfahren des späten Mittelalters. Eine wichtige Frage der Richterkultur, oder besser für die Laiengerichtsbarkeit des späten Mittelalters, der ‚Urteilerkultur‘, ist die nach der Intensität der Inanspruchnahme gerichtlicher Konfliktlösungsmechanismen. Mahnend erinnerte Karin Nehlsen-von Stryk vor einigen Jahren daran, dass „… die weit verbreitete Übung, Rechtssachen von einigem Gewicht durch Schieds- und Vergleichsverfahren zu regeln, immerhin Zweifel aufkommen lassen [könnte], ob wir nicht für das Mittelalter – hier wiederum Opfer unreflektierter zeitgebundener Prämissen – eine viel zu hohe Vergerichtlichung der Rechtskonflikte annehmen.“2 Letztlich ist es deshalb notwendig, abermals einen Blick in die für die Zeit des späten Mittelalters reicher überlieferten Quellen zu werfen. In diesem Beitrag sollen zugespitzte Thesen zur ‚Urteilerkultur‘ anhand des rechtshistorisch weitgehend unerschlossenen3 Ingelheimer Haderbuchs4 von 1476 bis 14845 entwickelt werden. Das Ingelheimer Hadergericht war mit 14 überwiegend adeligen Schöffen des gemeinsamen Schöffenkollegiums der drei Hauptorte besetzt.6 Sie kamen unter Vorsitz des örtlichen Schultheißen, der ebenfalls Schöffe war, bis zu sechsmal pro Woche zusammen, davon bis zu dreimal in Ober-Ingelheim, wo die Schöffen auch in Oberhofsachen tagten.7 | 1 |
Im Hinblick auf die ‚Urteilerkultur‘ im Ober-Ingelheim des 15. Jahrhunderts ist zunächst auffällig, dass in vielen Rechtsfällen Fürsprecher in den Prozess einbezogen waren, die von einer Partei beauftragt wurden. Das Gerichtsbuch vermerkt dann formelhaft: A „hat sich v(er)dingt“ B „das wo(r)t zu thu(n) unnd hat sin und(er)dinge v(er)bott alß recht ist“.8 Die Parteien nahmen sie keinesfalls immer in Anspruch und waren wohl auch nicht dazu verpflichtet, sondern engagierten sie vor allem in komplizierten Streitfällen, konnten folglich am gleichen Tag eine Sache persönlich vor Gericht vertreten und eine weitere durch den Fürsprecher vortragen lassen.9 Hierbei nehmen die unterschiedlichsten Parteien einen Vertreter in Anspruch, seien es Dorfbewohner oder auch Schöffen und Amtleute. Auffällig ist weiterhin, dass einzelne Namen im Zusammenhang mit der Bestellung als Fürsprecher signifikant häufig auftauchen, sich mithin sagen lässt, dass sich bis zu vier Personen gleichzeitig als wenigstens semiprofessionelle wenn nicht gar vollprofessionelle Fürsprecherelite am Gericht greifen lassen.10 Eine juristische Vorbildung ist nicht bekannt, wohl aber der Versuch, diese Fürsprecher im Prozess nicht als Gegner zu haben; in einem Fall wird geltend macht, dass der Fürsprecher vorher zugesichert habe, „dasz wort widder yne nit zuthun und darumb genomme habe und daz nit helt“.11 Was lässt sich also anhand dieses Befundes über das Ober-Ingelheimer Prozessgeschehen des ausgehenden Mittelalters, die ‚Urteilerkultur‘ sagen? Hier kann eine Form von Professionalisierung innerhalb einer von Laien durchgeführten Gerichtsbarkeit gegriffen werden, in der wenigstens in den komplizierten Fällen ein Personenkreis als Fürsprecher fungierte, der professionell agierte. Sicher waren sie keine Anwälte im modernen Sinne, sondern im Grundsatz Vertreter im Worte. Es darf aber eine vertiefte Rechtskenntnis, wenigstens der prozessualen Gepflogenheiten vor Gericht, angenommen werden, die gerade in komplizierten Fällen der Durchsetzung zuträglich war und die Fürsprecher zu Hilfspersonen der gegnerischen Partei machte, die man zu verhindern versuchte. | 2 |
Zugleich scheint das Verfahren, um es vorwegzunehmen, in Teilen konsensual ausgerichtet gewesen zu sein. In vielen Einträgen begegnet die sog. Verbotung. Anhand der Ingelheimer Oberhofprotokolle entwickelte Peter Eigen, ein Schüler Adalbert Erlers, in den 1960er Jahren die Auffassung, die Verbotung sei ein Rechtsakt gewesen, in dem durch Gebühr die Schöffen verpflichtet werden konnten, sich einen Vorgang genau einzuprägen und später auf Verlangen mündlich kund zu tun.12 Auf diese Art und Weise hätten die Parteien den Weg zu einem Gerichtszeugnis ebnen können. Gegenstand der Verbotung hätte hierbei alles sein können, was die Parteien für besonders erheblich hielten, ganz gleich ob es sich um das Verhalten der Parteien, des Gerichts oder anderer Beteiligter handelte.13 Nach dieser Lesart war die Verbotung in gewisser Weise auch eine Rechtsinszenierung der Memorierung, die auf die mündliche Vorbringung und anschließendes Gerichtszeugnis abzielte. In dem hier herangezogenen Ober-Ingelheimer Haderbuch lässt sich die Verbotung in mindestens drei Varianten greifen: 1. Als herrschaftlicher Akt durch den Schultheißen, 2. als gemeinschaftlicher Akt der beiden Parteien und 3. als einseitiger Akt einer der Parteien bzw. eines Fürsprechers.14 Die Verbotung wird in Folge eines Verfahrensschritts festgehalten. Es wird etwa nach einer Verweisung des Falles an das vollbesetzte Gericht,15 einer Terminfestsetzung,16 einer Aussage17 oder es wird ein Urteil verbotet.18 Es gibt kaum einen Eintrag, in dem nicht wenigstens eine Verbotung erwähnt wird. Besonders interessant für diese Debatte sind die gemeinschaftlichen Verbotungen, insbesondere der häufige Fall, dass ein Urteil, meist ein Zwischenurteil, verbotet wird und sich in den Protokollen formelhaft als „Das haint sie beide v(er)bot.“19 niederschlägt. Mit dem Eintragung einer Verbotung wird, so die These, nicht bloß die Eintragung in das Gerichtsbuch und Öffentlichmachung in dem trotz aller Schriftlichkeit im Kern immer noch mündlichen Prozess angezeigt, sondern bei der beiderseitigen Variante auch die Zustimmung der beiden Parteien im Sinne einer konsensualen Handlung sichtbar gemacht und festgehalten. Im streitigen Verfahren wurde damit gemeinschaftlich eine Grenze gezogen, hinter die beide Parteien nicht mehr zurück wollten und wohl auch nach der Verbotung nicht mehr ohne weiteres konnten. Dieses Verfahren könnte damit vor allem dazu gedient haben, den Streit weiter einzugrenzen. Die ‚Urteilerkultur‘ der Konfliktlösung bestand damit möglicherweise gerade auch darin, die nicht im Streit stehenden Punkte herauszuarbeiten und den Konflikt zu verdichten. | 3 |
Weitere Hinweise auf die ‚Urteilerkultur‘ in Ober-Ingelheim bringt die Betrachtung der sog. Schadensklage. Gunter Gudian untersuchte sie anhand des Oberhofmaterials und stellte fest, dass nicht nur in Ingelheim, sondern beispielsweise auch in Neustadt an der Weinstraße oder Fürth Ansprüche prozessual meist über eine Schadensklage mit teilweise extrem hohen und wohl auch beliebigen Schadenssummen eingeklagt wurden.20 Für die Debatte ist aber weniger der Hinweis auf der gemeinsame Handhabung eines prozessualen Instituts von Bedeutung als vielmehr die Frage nach dem Grund der Verwendung von Schadensklagen im Prozess. In den Oberhofprotokollen ergeben sie hierzu erste Hinweise. Protokollierungen wie diese sind formelhaft und üblich: „… Da forderte sie iz mit gerichte, daz sie ein stucke duchs hetten, daz ire were, und geben ir dez nit, daz ir schedte. …“.21 Sichtbar wird, dass die Schadenssumme für den Fall angedroht wird, dass keine Befriedigung eintritt, sie also bedingt ist. Im zeitlich später gelagerten Haderbuch wird diese Situation noch deutlicher in den formelhaften Wendungen „Das schade yme von yr yglichen 10 g(ulden) und heist yne des eyn ja ader ney(n), obe sie do bij gewest sihen ader nyt.“22 Die Schadenssumme wird hier für den Fall der Nichteinlassung angedroht. Die Schadensklage stellt sich als ein Instrument der Parteien dar, um den Prozessgegner über empfindliche (und wahrscheinlich vielfach auch außerhalb der finanziellen Potenz liegende) Schadenssummenandrohungen zu einer Handlung, sei es Befriedigung oder auch Einlassung, zu drängen. Dies war üblich, von den Schöffen akzeptiert und wird in vielen der im Haderbuch protokollierten Fälle sichtbar. Für die ‚Urteilerkultur‘ ließe sich damit sagen, dass auch nachdem der Fall vor Gericht anhängig war, die Parteien weiterhin über das institutionalisierte Verfahren der Schadensklage Einfluss auf das Prozessgeschehen hatten. Außerdem lässt sich die Schadensklage auch als ein Mittel der Streitentscheidung bzw. der Erleichterung der gerichtlichen Streitentscheidung deuten. Hatte die Partei mit der Schadensandrohung Erfolg und Befriedung trat ein, konnte der Streit letztlich ohne Urteil beigelegt werden. Zielte die Androhung auf Einlassung oder Durchführung eines Prozessschrittes und war erfolgreich, so konnte doch wenigstens die Streitentscheidung durch das Gericht erleichtert werden, womit letztlich wieder eine Verdichtung des Streits erreicht wurde. Offensichtlich hatten die Schöffen gegen diese Art der Prozessführung keine Einwände, worauf die große Anzahl an protokollierten Schadensklagen hindeutet. Vielmehr darf man wahrscheinlich annehmen, dass das Instrument gerade aufgrund der angedeuteten streitentscheidenden Wirkungen von den Schöffen als hilfreich eingeschätzt wurde. Damit wäre es gerade auch ein Teil der ‚Urteilerkultur‘ gewesen, den Parteien soweit wie möglich auch mit prozessualen Mitteln eine Streitentscheidung ohne Urteil zu ermöglichen. | 4 |
Zum Schluss sei noch eine weitere Auffälligkeit betrachtet, nämlich die vielen Hinweise auf Schlichtungen. Vor einigen Jahren zeigte schon Udo Kornblum nach Auswertung der Ingelheimer Oberhofurteile auf, dass ausgeprägte außergerichtliche Konfliktlösungsmechanismen vorhanden waren.23 Die Durchsicht des Ober-Ingelheimer Haderbuchs bestätigt diese Beobachtung, gleichwohl einige der von ihm beobachteten Wendungen nicht nachweisbar sind.24 Aus der Natur des Haderbuchs als Niederschrift der streitigen Niedergerichtsbarkeit folgt, dass nur indirekte Hinweise auf außergerichtliche Konfliktlösungsversuche sichtbar werden; mitunter beziehen sich die Parteien etwa „off die rachtungs lude“25, behauptet wird, „eß sij eyn rachtunge zusch(e)n yne gemacht“,26 und an anderer Stelle wird zur Verteidigung vorgebracht, dass man sich schon „gutlichmyt yne v(er)trage(n)“27 habe. Teilweise wurden auch Niederschriften der außergerichtlichen Schlichtungen angefertigt, im Prozess wird „nach lude eynßs rachtunge zittels“28 vorgebracht. In seltenen Fällen wurde diese schriftliche Niederschrift sogar in das Gerichtsbuch übernommen: „Jt(em) diß ist die rachtunge zuschen …“.29 Dieser Befund der vielfältigen gerichtlichen Auseinandersetzungen über außergerichtliche Einigungsversuche lässt sich so deuten, dass es in letzter Konsequenz im Grundsatz einen Vorrang des gerichtlichen Verfahrens vor dem Schöffengericht gab. Die außergerichtliche Streitbeilegung war, das lässt sich wohl aus den vielen Hinweisen herauslesen, üblich, scheiterte sie aber etwa in dem Sinne, dass die Parteien nachher die Schlichtung verschieden verstanden, so betrieben sie mitunter ein reguläres gerichtliches Verfahren, indem etwaige Urkunden über die Schlichtung oder an der Schlichtung beteiligte oder dieser beiwohnende Personen als Zeugen angeführt wurden. An einigen Stellen wird auch deutlich, dass das Gericht im Sinne des Dorffriedens eine außergerichtliche, gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen versuchte und im Gerichtsbuch wird dann teilweise vermerkt, dass eine Streitsache nicht wieder an das Gericht kommen solle. Soweit ersichtlich gibt es keinen Fall, in dem die Parteien versuchten, dann einen solchen Fall wieder anhängig zu machen. Dies zeigt die große Autorität der Schöffen und ihr Selbstverständnis, zwar regelmäßig über private Schlichtungen zu urteilen und diese auch zu fördern, gleichwohl sich aber in letzter Konsequenz auch vorzubehalten, diese nach Prüfung als endgültig anzusehen. | 5 |
Für die Jahre 1476 bis 1484 sind 240 Blatt mit Protokollierungen der Niedergerichtsbarkeit erhalten. Auch wenn nicht mehr erhoben werden kann, wie viele der örtlichen Streitigkeiten vor Gericht kamen, so macht die Anzahl der schriftlichen Zeugnisse für acht Jahre doch deutlich, dass mit einer hohen Rate gerechnet werden muss. Ein anderer Befund ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung: Eine große Zahl von Einträgen betrifft die 1. und vielfach auch 2. Heischung, wobei danach die 3. aber fehlt, also ein Indiz dafür vorhanden ist, dass der Streit, über den das Gerichtsbuch meist nur spärliche Angaben in Form der Kontrahenten macht, nicht mehr weiter gerichtlich verfolgt wurde. Möglicherweise war die Klageerhebung damit gerade auch ein Mittel, um eine anschließende außergerichtliche Einigung voranzubringen. Eingedenk der eingangs zitierten Worte von Karin Nehlsen-von Stryk ließe sich damit sagen, dass die Vergerichtlichung im Ober-Ingelheim des späten 15. Jahrhunderts in Sinne einer Nutzung des Gerichts zwar hoch gewesen sein dürfte, die gerichtliche Klageerhebung aber keinesfalls zwangsläufig auch zu einer gerichtlichen Entscheidung führte. | 6 |
Diesen knappen Ausführungen können thesenartig zu diesen vier Aussagen zusammengeführt werden: 1. Obwohl es sich im Kern um ein mündliches Verfahren vor einem Laiengericht handelte, ist gerade im Hinblick auf häufig fassbare Fürsprecher eine Professionalisierung der mitunter durch weite Schriftlichkeit geprägten Prozessführung greifbar; 2. Private Schlichtungsversuche der Parteien im Jurisdiktionsbereich des Ober-Ingelheimer Niedergerichts waren üblich und wohl auch verbreitet. 3. Gleichwohl eröffneten die Ober-Ingelheimer Schöffen des ausgehenden 15. Jahrhunderts die Möglichkeit, alle Streitigkeiten im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeiten gerichtsanhängig zu machen, wobei es sichtbar nur dann einen Vorrang einer Schlichtung gab, wenn das Gericht dies feststellte, mitunter die gerichtliche Klageerhebung eine außergerichtliche Einigung vorbereiten und möglicherweise erleichtern konnte; 3. Kam es zum Verfahren, so wurde vielfach auf konsensuale Feststellungen zurückgegriffen, die das im Streit stehende Problem weiter eingrenzten; 4. Im Prozess wiederum hatten die Parteien Einwirkungsmöglichkeiten und konnten über das von den Schöffen anerkannte prozessuale Mittel der Schadensklage Druck auf den Prozessgegner ausüben, um eine Einlassung oder Befriedigung zu erhalten, und damit letztlich im Falle des Gelingens den Streit ohne Urteil beenden bzw. die Streitentscheidung durch das Gericht erleichtern. | 7 |
Fußnoten 1 Der Begriff des deutschen Rechts ist keineswegs unproblematisch und seine Bestimmung in der Forschung strittig (vgl. A. Cordes, Deutsches Recht, in: In: A. Cordes, H. Lück; D. Werkmüller, C. Bertelsmeier-Kierst u. R. Schmidt-Wiegand (Hg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1, 2. Aufl., Berlin 2008, Sp. 1003-1007). Mit Jürgen Weitzel lässt es sich im Kern als vor allem durch Konsens im Rechtsleben entstandene Rechtsgewohnheiten ohne eigenes Regelsystem verstehen (J. Weitzel, Deutsches Recht, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 3, Stuttgart 1999, Sp. 777-781, hier Sp. 779 f.). Im Folgenden soll er vor allem zur Kennzeichnung nichtgelehrten Rechts im Alten Reich verwendet werden. 2 K. Nehlsen-von Stryk, Zum „Justizbegriff“ der rechtshistorischen Germanistik, in: Ius Commune 17 (1990), S. 189-222, hier S. 220. 3 Adalbert Erler (A. Erler, Die Ingelheimer Haderbücher, in: K. Bussmann u. N. Grass (Hg.), Festschrift für Karl Haff zum 70. Geburtstag, Innsbruck 1950, S. 51-61, hier S. 55) und Gunter Gudian (G. Gudian, Ingelheimer Recht im 15. Jahrhundert, Aalen 1968, S. 6) hielten die Haderbücher für weitgehend rechtgeschichtlich uninteressant, weshalb letztlich nur vereinzelt Auswertungen erfolgten. Auch die ältere Literatur nahm nur am Rande Notiz von den Haderbüchern. 4 Nach Verlusten im Zweiten Weltkrieg liegen derzeit von den 33 bezeugten, Haderbücher genannten Schöffengerichtsbüchern der mit dem bekannten Ingelheimer Oberhof personenidentisch besetzten Niedergerichte der drei Hauptorte des Ingelheimer Reichsgrundes noch 18 vor. Zur Überlieferung vgl. M. Blattmann, Beobachtungen zum Schrifteinsatz in einem deutschen Niedergericht um 1400. die Ingelheimer Haderbücher, in: S. Lepsius u. T. Wetzstein (Hg.), Als die Welt in die Akten kam. Prozeßschriftgut im europäischen Mittelalter, Frankfurt am Main 2008, S. 51-91, hier S. 57. 5 StadtA Ingelheim, Haderbuch Ober-Ingelheim 1476 bis 1484. Stefan Grothoff und Regina Schäfer stellten dem Autor freundlicherweise das Manuskript der Übertragung zur Verfügung. 6 Vgl. zur Ingelheimer Gerichtslandschaft: A. Krey, Die spätmittelalterliche Rechts- und Gerichtslandschaft des Ingelheimer Reichsgrundes, in: F. J. Felten, H. Müller u. R. Schäfer (Hg.), Die Ingelheimer Haderbücher, Ingelheim 2010 (im Erscheinen). 7 M. Blattmann, Protokollführung in römisch-kanonischen und deutschrechtlichen Gerichtsverfahren im 13. und 14. Jahrhundert, in: S. Esders (Hg.), Rechtsverständnis und Konfliktbewältigung. Gerichtliche und außergerichtliche Strategien im Mittelalter, Köln u.a. 2007, S. 141–164, hier S. 156. 8 Bspw. Haderbuch 1476-1484, fol. 171r. 9 Bspw. handelt an einem Tag Johan Slyddorn einmal direkt und ein andermal lässt er einen Fürsprecher reden (Haderbuch 1476-1484, fol. 8v). 10 Genannt werden zunächst Antz Duppengießer (Haderbuch 1476-1485, fol.3), Henne von Eltville (Haderbuch 1476-1485, fol. 3), Drubein (Haderbuch 1476-1485, fol. 15) und Hans Snider (Haderbuch 1476-1485, fol. 3). Im Jahr 1478 taucht erstmals Johann Erk im Haderbuch auf, möglicherweise für Drubein, der nun nicht mehr genannt wird (Haderbuch 1476-1485, fol. 82). Ab 1479 ist dann Henne Rudiger greifbar (Haderbuch 1476-1485, fol. 103v). 11 Haderbuch 1476-1484, fol. 224r. 12 P. Eigen, Die Verbotung in den Urteilen des Ingelheimer Oberhofes. Aaalen 1966, S. 21; vgl. auch R. Zwerenz, Der Rechtswortschatz der Urteile des Ingelheimer Oberhofes, Diss. jur. Gießen 1988, S. 126. 13 Eigen, Verbotung (Anm. 12), S. 22. 14 Vgl. hierzu R. Schäfer, Frieden durch Recht. Die Funktionen des Gerichts für die Gemeinde, in: K. Andermann (Hg.), Dorf und Gemeinde (in Vorbereitung). 15 Bspw. Haderbuch 1476-1485, fol. 83: „Das ist gelengt ad socios. Das haint sie beide verbot.“ 16 Bspw. Haderbuch 1476-1484, fol. 110 v: „Des ist yme tag gestalt an das nehste gericht. Das haint sie beide verbot.“ 17 Bspw. Haderbuch 1476-1484, fol. 84 r für die Verbotung nur einer Partei: „Die sage hait Scher(er)hen(ne) verbot.“ 18 Bspw. Haderbuch 1476-1484, fol. 84: „Das ortel haint sie beide verbot.“ 19 Haderbuch 1476-1484, fol. 24 v. 20 Vgl. G. Gudian, Zur Klage mit Schadensformel. Ein Beitrag zum mittelalterlichen Klagsystem, in: ZRG Germ. 90 (1973), S. 121-148 passim. Die Dissertation von Ernst-Günther Fröbel (E.-G. Fröbel, Schadensersatzrecht in den Urteilen des Ingelheimer und des Neustädter Oberhofes, Diss. jur., Marburg 1973) ging in Bezug auf die Schadensklage über die Ergebnisse von Gunter Gudian nicht hinaus. 21 A. Erler (Hg.), Die älteren Urteile des Ingelheimer Oberhofs, Bd. 2, Frankfurt am Main 1958, S. 254. 22 Haderbuch 1476-1484, fol. 5v. 23 Vgl. U. Kornblum, Zum schiedsrichterlichen Verfahren im späten Mittelalter, in: H.-J. Becker, G. Dilcher, G. Gudian; E. Kaufmann, W. Sellert (Hg.), Rechtsgeschichte als Kulturgeschichte. Festschrift für Adalbert Erler zum 70. Geburtstag, Aalen 1976, S. 289-312 passim. 24 Die Vielfarbigkeit der verwendeten Begriffe ist aber möglicherweise mit der Oberhofprotokollierung zu erklären, da der Schreiber sich vielfach an die mitunter schriftlichen Eingaben der Anfragenden anlehnte. 25 Haderbuch 1476-1484, fol. 59v. 26 Haderbuch 1476-1484, fol. 99v 27 Haderbuch 1476-1484, fol. 9r. 28 Haderbuch 1476-1484, fol. 147r. 29 Haderbuch 1476-1484, fol. 147r. |