1Ein wunderliches Buch. Gewiss ist es irgendwie berührend, wenn ein Gelehrter im Alter von 77 Jahren an sein Hauptwerk ("Graeca leguntur", 1971) anknüpft und sozusagen den Fortsetzungsband schreibt, herausgegeben von demselben Institut, an dem er damals Mitarbeiter der ersten Stunde war und das allen Direktoren- und Richtungswechseln zum Trotz die letzten 4 Jahrzehnte überlebt hat. Aber reicht das?
2Versuchen wir zunächst, für den Nichteingeweihten die Problemstellung noch kürzer zu umschreiben, als es der Autor auf S. 190-193 unternimmt: Die Digesten sind uns in einer einzigen, spätantiken Handschrift aus dem (vermutlich) 6. Jahrhundert erhalten (sog. "Florentina"). Deren Text ("F") - ganz überwiegend lateinisch und zu einem geringen, für die Überlieferungsgeschichte aber wichtigen Teil griechisch ("Graeca") - ist die wesentliche, aber nicht einzige Grundlage der späteren, namentlich hoch- und spätmittelalterlichen Handschriften ("Vulgata", "V"). Es muss für diese (zahlenmässig eindrückliche) Überlieferung noch eine andere Quelle als die Florentina gegeben haben, wobei diese Quelle (längst) nicht mehr vorhanden ist; die Erklärungsversuche divergieren vor allem (aber nicht nur) in der Frage, ob auch diese andere Quelle von der Florentina abstamme oder gerade nicht. Denn die Florentina enthält Lücken und Fehler, die im Zuge der universitären Beschäftigung mit dem römischen Recht allmählich behoben wurden. Zwischen F und V gibt es zahlreiche Abweichungen. Von dieser Problemstellung der handschriftlichen Überlieferung und Konsolidierung eines Textes zwischen dem 12. und 15. Jahrhundert weitgehend unabhängig gibt es einen zweiten, wesentlichen Entwicklungsstrang: Nämlich die Entstehung und Durchsetzung eines "verbindlichen" gedruckten Textes der Digesten. Diese erfolgte insbesondere unter Einbezug der in den Jahrhunderten zuvor sozusagen unzugänglichen Florentina und der (im Mittelalter im Wesentlichen unbekannten) Graeca sowie von weiteren Texten aus byzantinischen Quellen (namentlich den Basiliken). Das ist - vereinfacht - die Leistung der Humanisten in den hundert Jahren zwischen 1523 und 1627. Unter diesen ragt Cujas hervor (zu ihm namentlich S. 119-152). Die kollektive und individuelle Arbeit an der Herstellung eines verbindlichen Textes schlägt sich in zahlreichen, unter sich in vielen Details abweichenden Druckausgaben nieder. Seit rund 150 Jahren ist als massgeblicher Text die Version Mommsens weltweit anerkannt und unangefochten, die auch die diversen Lesarten (zumal der Florentina) dokumentiert. Insoweit ist die Arbeit an einem "kanonischen" Text abgeschlossen.
3 Troje befasst sich nun mit Ausschnitten dieses vorstehend ganz grob skizzierten, weiten Forschungsfeldes; sein Interesse gilt dabei namentlich einigen Druckausgaben, insbesondere der 1553 in Florenz gedruckten von Lelio Torelli (Editio Taurelliana, S. 76-87; erneut S. 152-156) und weiterer sechs zwischen 1523 und 1583 erschienenen Ausgaben (Blaubloom, Paris 1523, S. 39-59; Haloander, Nürnberg 1529-31, S. 59-67; Herwagen, Basel 1541, S. 67-70 und erneut S. 95-119; Lemire, Paris 1542, S. 70-75; Leconte, Lyon 1571, S. 88-89; Godefroy, Genf 1583, S. 89-92).
4Sein Buch ist von disparatem Inhalt und Gehalt. Die drei auf das Vorwort folgenden Teile tragen die Bezeichnungen "Digesten: Handschriften und Drucke" (Kapitel 1 bis 3, S. 1-92), "Details" (Kapitel 4 bis 6, S. 93-143) und "Nachlese, Seiten-, Rück- und Ausblick" (Kapitel 7 bis 10, S. 145-196; Nachwort auf S. 197). Einiges berührt unangenehm, so das Gejammer über den Niedergang der Lehre vom römischen Recht an den (deutschen) Universitäten und den rapiden Verlust von Kenntnissen über die humanistische Jurisprudenz in den letzten 50 Jahren (S. 5 f., 17 f. oder 189 f.). Muss sich der Verfasser nicht kritische Gegenfragen stellen lassen: Wo sind in seinen über vier Jahrzehnten Lehrtätigkeit die Legionen von begeisterten Nachfolgern geblieben, in denen das Feuer entfacht wurde, das beim Autor noch immer nicht erloschen ist? Was haben er - und seine Generation - so gründlich falsch gemacht, dass zwei, gar drei Wissens- und Bildungssegmente der Erforschung vom römischen Recht (Glossatoren, Humanismus und Byzantinik) jetzt ernsthaft vom Aussterben bedroht sind? Dazu lesen wir natürlich keine Silbe. Es zeugt weder von Problembewusstsein noch Selbstkritik, wenn ein Emeritus des römischen Rechts nicht eingestehen kann, dass man zu Beginn des 3. Jahrtausends auch in Deutschland ein erfolgreicher Anwalt, ein guter Richter und ein hervorragender sonstiger Jurist sein kann, ohne Latein, ohne römisches Recht und schon gar ohne sich für die Probleme der Digestenüberlieferung zu interessieren. Gewiss sind die handschriftliche und gedruckte Überlieferung und "Herstellung" der Texte des römischen Rechts hochspannende Fragen, und der Rezensent hat selbst drei bis vier seiner "besten" Jahre (S. 197) mit einem vernachlässigbar kleinen Abschnitt dieser Thematik verbracht - aber die Zeiten haben sich seit 1970 grundlegend und wohl auch irreversibel geändert, und wiewohl sich eigentlich die Arbeits- und Forschungsbedingungen dank technischer Neuerungen erheblich verbessert haben - gewiss gibt es auch gegenläufige Entwicklungen, vgl. S. 194 f. -, fehlt es an Nachwuchs und Anreizen für solchen. Die Ursachen hätte Troje zumindest ein Stück weit auch bei sich und seinesgleichen zu suchen. Sich statt dessen über die gegenwärtigen "Romanisten bescheidenen Zuschnitts" (S. 189) zu mokieren, ist vor allem einmal eine Anmassung: Es sind die Schüler von Trojes Generation, und insoweit fällt der Vorwurf auf ihn (mit) zurück.
5Anderes berührt eher peinlich - so das selbstgefällige Nachzeichnen der "Rezeptionsgeschichte" von "Graeca leguntur" (z.B. S. 179 f., 182, 187), das Aufzählen der dazu erschienenen Rezensionen (S. 177; besonders eitel Fussnote 94 auf S. 178 f.), die ausführliche autobiografische Darlegung, wie der Autor zum römischen Recht fand (S. 7-10), oder das Nachwort mit der belanglosen Anekdote von 1969 (S. 197). Das ist doch vor allem Selbstbespiegelung ohne Erkenntnisgewinn.
6Vermutlich - und das bleibt der Haupteinwand - ist das Buch aber über weite Strecken für den uneingeweihten Leser gar nicht verständlich. Auszunehmen davon wären die ersten zwei Kapitel, die - sich allerdings inhaltlich immer wieder überschneidend - die Überlieferungsgeschichte des Digestentextes nachzeichnen. Ab dem 3. Kapitel wird es aber zunehmend schwierig. Manches, was an den vorgenannten Druckausgaben gegenüber andern besonders ist, erschliesst sich erst nach wiederholtem und sorgfältigem Lesen von Trojes Text. So hätte es nicht geschadet, statt eines einzigen Adjektivs "erstmals" ein paar erklärende Sätze darüber zu schreiben, dass Haloanders Ausgabe offenbar die erste mit griechischen Textstellen war (S. 60). Dass Torellis Druckausgabe der Florentina alles andere als die getreuliche Wiedergabe ihres Handschriftentextes ist, sondern letztlich auch ein "Kompromisstext", wird nicht sofort deutlich. Der Rezensent hat sich zwar nie mit der humanistischen Jurisprudenz und schon gar nicht mit den Bemühungen der Humanisten um die "Herstellung" der richtigen Texte vom römischen Recht, namentlich die Restituierung der griechischen Textstellen befasst; aber er weiss der Spur nach, worum es dabei geht, weil sich mutatis mutandis diesselben Fragen wie bei handschriftlichen Überlieferung in der Glossatorenzeit stellen (die der Rezensent eben ein wenig aus eigener Anschauung kennt......). Deshalb kann er, wenn auch häufig mit Mühe und noch öfter mit Überwindung, dem Autor durch die Kapitel 3 bis 10 folgen. Ohne Mühe und vermutlich auch ohne Überwindung werden allenfalls zwei Dutzend Spezialisten auf der Welt (die Hälfte davon dürfte in Holland leben) das Buch lesen können. Alle andern bleiben ratlos vor dutzenden von Seiten stehen, in denen akribisch zahlreiche Digestendrucke aus dem 16. Jahrhundert, Vorworte zu einzelnen Druckausgaben, kleine und kleinste Forschungsergebnisse aus dem 18., 19. und 20. Jahrhundert neben- und nacheinander abgehandelt werden, ohne dass man sieht, ob jetzt eigentlich der gegenwärtige Forschungsstand lediglich rapportiert wird oder worin neue Erkenntnisse bestehen, die uns 2011 erstmals mitgeteilt werden. Schon in der langen Darstellung der Pariser Blaubloom-Ausgabe stürzt die Darstellung in Details ab, deren Relevanz kaum zu sehen ist: Ob jetzt das 1790 aufgehobene Kloster von St. Viktor in Paris eine oder zwei Handschriften hatte, die dem Herausgeber 1523 vorlagen, ist ja nun kaum noch zu beweisen, und allemal ist nur eine heute noch erhalten (S. 49 f.) Zwischen grossen Linien und kleinsten Einzelheiten geht es hin und her, Anekdotisches wechselt mit Bibliographischem, und Forschungsergebnisse werden mit Vermutungen durchsetzt. Ein weiteres Beispiel aus dem 4. Kapitel über die "Graeca Modestini" - eine griechische Textstelle, welche erst die Humanisten wieder in ihre Digestenausgaben einfügten - soll genügen: Eine Eigenart der Florentina ist, dass in den griechischen Stellen die Akzente fehlen (S. 69, Fussnote 172; soweit sie teilweise vorhanden sind, sind sie planlos und nachträglich eingefügt worden, S. 117). Die Frage, wer die - für ein korrektes Humanistengriechisch nötigen - Akzente in einem Modestinus-Fragment für die Basler Druckausgabe von 1541 wohl gesetzt hat, wird offenbar seit Jahrzehnten, um nicht zu sagen seit Jahrhunderten diskutiert, denn die handschriftliche Textvorlage, die ihrerseits eine besondere Entstehungsgeschichte hat, wies gerade keine Akzente auf. Aber was ist der Nutzen der Antwort, zumal einer Antwort, die eine blosse Vermutung ist? Wenn Troje auf S. 69, dann erneut auf S. 118 - nach seitenlangen Überlegungen zu den Graeca in D. 27,1 - den Namen Sigmund Gelen als des "Akzentesetzers" von Basel nennt, so ohne eigentlichen Beweis, sondern mit den Worten "möglicherweise, "in Betracht kommt" und "sehr gut möglich". Macht es mich als jungfräulichen Leser im Jahre 2012 glücklich, wenn ich diese Vermutung nunmehr kenne? Was würde passieren, wenn dereinst widerlegt würde, dass Gelen die Akzente - wir würden heute sagen: in die Druckfahnen - setzte und statt ihm ein anderer Name ins Spiel käme? Vermutlich gar nichts. Wer - wie der Rezensent ehrlicherweise und nicht ohne Bedauern zugibt - kein Griechisch kann, aber weiss, dass es in dieser Sprache Akzente gibt, der würde doch eigentlich eher wissen wollen, welche inhaltliche, textliche und damit rechtgeschichtliche bzw. rechtliche Relevanz den allenfalls fehlenden Akzenten zukommt oder zukommen könnte und was sich für das Textverständnis vom römischen Recht daraus ergibt, dass man ab dem 16. Jahrhundert "korrektes" Griechisch in den Druckausgaben der Digesten schrieb. Dazu lesen wir aber auch keine Silbe.
7Wohl nur dem versessensten Spezialisten erschliessen sich die Inhalte des 5. bis 7. Kapitels (S. 119-156), in welchem Arbeitsergebnisse von Cujas und Mommsen einander gegenübergestellt und die Notae Cuiacii vorgestellt werden. Das ist teilweise textkritischer Pointilismus, dessen Nutzen sich nur mit gutem Willen erahnen lässt. Gänzlich unerklärt bleibt, warum Kapitel 5 2), Observatio 6,23 ab S. 125 ff. in weiten Teilen mit Kapitel 6, S. 135 ff. übereinstimmt. Das 8. Kapitel (S. 156-174) öffnet einen Blick in die Überlieferungsproblematik von Codex und Novellen, aber ob der uneingeweihte Leser aus dieser mit langen Fussnoten überfrachteten Darstellung etwas gewinnt, ist zumindest zweifelhaft. Das 9. Kapitel ist eine - subjektive? - Bibliographie der Digestenkritik aus den Jahren 1952 bis 2009, zum Teil mit "Notizen" und sonstigen Anmerkungen des Autors versehen. Das 10. Kapitel ist ein "Ausblick", der nebst den schon oben erwähnten Ärgernissen immerhin auch einen gelungen Versuch einer prägnanten Problembeschreibung enthält - eben den Weg zu Justinians uns nicht direkt überliefertem Text von der Florentina über die Vulgata und die Humanisten zu Mommsen (S. 190-193), was aber - wie erwähnt - eigentlich schon in den Kapiteln 1 und 2 zu lesen stand.
8Gewiss eindrücklich ist, dass der Verfasser an verschiedenen Stellen darauf hinweist, dass er an offenen Fragen weiter arbeitet oder hofft, noch fehlende Antworten zu finden (z.B. S. 50 oder 197). So lautet denn auch die einzige, allenfalls selbstironische Stelle im ganzen Buch (S. 72 Fn 184): "Zur Beantwortung verschiedener offener Fragen wäre - in einen späteren Leben - die Lyoneser Hugo a Porta-Ausgabe vom Vorjahr nochmals zu vergleichen." Vermutlich wäre so wichtig wie dieser Vergleich die Erklärung, wem und wozu die Ergebnisse des Vergleichs dienen.
9Das Buch ist eine verpasste Chance. Es wäre zwar zu wünschen, würde aber den Rezensenten wundern, wenn es das Interesse an der Arbeit der Humanisten und den vielfältigen philologischen, kodikologischen und natürlich auch juristischen Fragen wecken könnte, die deren Textherstellungsarbeit aufwirft. Dann darf man aber den Leser nicht derart mit Details traktieren, was sogar - in einem erstaunlichen und singulären Ansatz von Selbstkritik - der Autor auf S. 190 erkennt. Es würde ja vielleicht sogar genügen, wenn es als Manifest der Nützlichkeit und Wichtigkeit dieses Zweigs der Rechtsgeschichte Geldgebern, Forschungsinstitutionen und Nachwuchsförderprogrammen zur Lektüre empfohlen werden könnte. Aber auch dazu scheint es mir nicht zu taugen. Vielleicht ist es gerade deshalb ein weiterer, unfreiwilliger und insoweit paradoxer Beitrag dazu, die Krise des römischen Rechts und seiner Geschichte, genauer beider Zukunfts- und Perspektivenlosigkeit, fassbar zu machen.