1Thomas Brückner setzt sich in seiner 2002 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Würzburg angenommenen Dissertation mit einem Aspekt des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Lehnsrechts auseinander, der Lehnsauftragung. Die Lehnsauftragung bezeichnet eine Sonderform des Belehnungsvorgangs und ist die „Lehnbarmachung eines Gutes durch den zukünftigen Vasallen“ (S. 1). Der Vasall erhielt also vormaliges Eigengut zu Lehen; er brachte gleichsam sein zukünftiges Lehen zur Belehnung mit. Die weite Verbreitung solcher Vorgänge im Lehnsrecht, unter anderem des deutschsprachigen Raums, war bekannt. Brückner unterzieht die Lehnsauftragung nun einer gründlichen Neubetrachtung. Dabei beschränkt er seine Quellenauswahl nicht auf diejenigen Lehnsverhältnisse, die ausdrücklich aufgetragene Lehen (feuda oblata) erwähnen. Vielmehr legt er ein weites Verständnis der Lehnsauftragung zu Grunde und möchte unter ihr „... alle ... Vorgänge ..., bei denen mittels eines Leiheverhältnis an zuvor mit einer dem heutigen Eigentumsbegriff vergleichbaren Berechtigung besessenem Grund und Boden ein Lehnsverhältnis oder vergleichbares soziales Abhängigkeitsverhältnis begründet wurde“ (S. 5) verstehen.
2Brückner geht in einem methodischen Zweischritt vor: Im ersten Schritt („Phänomenologie der Lehnsauftragung“, S. 13-185) bietet er eine nach Funktionen gegliederte Darstellung der Lehnsauftragung in Mittelalter und Früher Neuzeit. Hierauf aufbauend analysiert er im zweiten Schritt („Lehnsauftragung als Gegenstand literarischer Reflexion“, S. 187-430) die wissenschaftliche Beschäftigung mit der Lehnsauftragung vom 12. bis zum 19. Jahrhundert. Eine Einleitung, eine Zusammenfassung sowie ein Quellen- und Literaturverzeichnis fassen die beiden Hauptteile ein. Leider ist auf ein Register verzichtet worden. Vor allem angesichts der Seltenheit vertiefter Auseinandersetzungen mit dem frühneuzeitlichen Lehnsrecht ist dies ein wenig bedauerlich, hätte ein Register die Studie doch auch dem Nachschlagen und einer punktuellen Nutzung zugänglich gemacht. Glücklicherweise kann diese Lücke zum Teil geschlossen werden: Die 2002 veröffentlichte ursprüngliche, also nicht für den Druck überarbeitete Fassung des Werkes ist online als pdf-Dokument verfügbar und damit über die Suchfunktion erschließbar (http://www.opus-bayern.de/uni-wuerzburg/volltexte/2002/366/).
3Im ersten Hauptteil, der „Phänomenologie der Lehnsauftragung“, entwickelt Brückner zunächst, insbesondere anhand von spätmittelalterlichem und frühneuzeitlichem Urkundenmaterial, die rechtlichen Abläufe einer Lehnsauftragung. Dabei stellt er auch die Frage nach dem zeitgenössischen Verständnis von Berechtigungen an Lehen und Allod. Seine Befunde reihen sich in die Kritik an einer zu rechtlich-systematischen Sichtweise des mittelalterlichen Lehnswesens ein, wie sie wohl am schärfsten Susan Reynolds in ihrem Buch „Fiefs and Vassals – The Medieval Evidence Reinterpreted“ (1994) vorgetragen hat: Eine strikte, klare Trennung zwischen dominium directum und dominium utile oder vergleichbare Scheidungen zwischen unterschiedlichen Berechtigungen am (Lehns-)Gut kann Brückner für das Hochmittelalter nicht erkennen. Daher ist es konsequent, wenn Brückner in diesem ersten Hauptteil die Lehnsauftragung nicht anhand scharf umrissener rechtlicher Konturen beschreiben möchte, sondern sich ihr über ihre unterschiedlichen politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Funktionen nähert. Dabei kann er drei Funktionsgruppen ausmachen: Rekompensation, Herrschaftsverdichtung und Bündnispolitik.
4Unter „Rekompensation“ fasst Brückner diejenigen Fälle, in denen eine Lehnsauftragung als Leistung innerhalb eines Austauschgeschäftes diente. Ein Beispiel hierfür ist die Lehnsauftragung als Gegenleistung für Schutzgewährung: Drohte der Verlust von eigenem Besitz auf politischem, rechtlichem oder militärischem Wege, konnte der Besitzer durch eine Übertragung des Gutes auf einen mächtigen Schutzherrn und den anschließenden Rückerhalt seinen Besitz wahren. Dabei war auch die Auftragung an den bedrohenden Gegner möglich; hier kam der Besitzer dem Entzug zuvor, um seinen Besitz zu schützen. Über den Einsatz zur Schutzgewährung hinaus sieht Brückner eine Rekompensationsfunktion auch bei sogenannten Sühnelehen und Fällen der Schadenswiedergutmachung, beim Einsatz von Lehnsauftragungen zur Erlangung von Seelenheil, zur Gestaltung von auf wirtschaftliche Aspekte beschränkten Austauschgeschäften (bspw. bei Rentenlehen und als Kreditsicherungsmittel) sowie als Gegenleistung für die Einräumung besonderer Rechte, wie etwa der Zusicherung einer vorteilhaften Erbfolge.
5In der zweiten Fallgruppe – Herrschaftsverdichtung – überlagern oder verdrängen Ziele der Herrschaftsgestaltung die Funktion als Leistung in einem Austauschgeschäft. Hier finden sich Lehnsauftragungen, die aus Herrensicht die Integration von Lehnsgut und Herrschaftsbereichen in den eigenen Herrschaftsverband ermöglichten, aus Vasallensicht der Ableitung von Herrschaftsbefugnissen dienten.
6 Im Rahmen der Bündnispolitik, der dritten Funktionsgruppe, wurden mit der Lehnsauftragung politische Allianzen untermauert und die Zugehörigkeit zu politischen Einfluss- und Schutzbereichen signalisiert, wie etwa bei der Lehnsauftragung Englands durch König Johann Ohneland an Papst Innozenz III. (1213).
7 Bislang hob die Forschung bei der Betrachtung von Lehnsauftragungen häufig die Verminderung eigener dinglicher Rechte und den Eintritt in eine persönliche Abhängigkeit als Ergebnis eines Unterwerfungsprozesses hervor. Brückners nach Funktionen geordnete Darstellung ändert dieses Bild beträchtlich. Die sich insbesondere für den künftigen Lehnsmann ergebenden zahlreichen positiven Aspekte der geradezu universell einsetzbaren Lehnsauftragung treten nun deutlicher hervor. Die Lehnsauftragung erscheint damit als eine in der Regel für beide Seiten interessante Vereinbarung in lehnsrechtlichen Formen zur Gestaltung vor allem wirtschaftlicher und politischer Verhältnisse.
8 Im zweiten Hauptteil („Die Lehnsauftragung als Gegenstand literarischer Reflexion“) geht Brückner der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Lehnsauftragung seit dem Hochmittelalter (Libri Feudorum, Sachsenspiegel) nach. Der Untersuchungsschwerpunkt liegt hier in der Frühen Neuzeit. Brückner gelingt es, die Unsicherheit der Feudisten und Staatsrechtswissenschaftler im Umgang mit der Lehnsauftragung aufzuzeigen, deren rechtliche Einordnung viele angesichts ihrer geradezu schillernden Funktionsvielfalt als Herausforderung empfanden. Diese Unschärfe gestattete allerdings auch eine flexible Deutung. So konnten etwa an dieser Stelle entstehende Konflikte zwischen Lehnsrecht und Territorialstaatsrecht gelöst werden: Zum Schutz der entstehenden Landesherrschaft wurden die Lehnsauftragungen als bloßes Eingehen von Lehnsbindungen ohne Beeinträchtigung der territorialstaatlichen Untertänigkeit und Steuerpflichtigkeit gedeutet. Daneben diente die Lehnsauftragung in der Frühen Neuzeit auch als Erklärungsmodell für historische Ereignisse. Beispielsweise wurde versucht, die Unterwerfungen des Bayernherzogs Tassilo III. in den Jahren 757 und 787 als Lehnsauftragungen zu interpretieren. Eine angenommene Lehnsauftragung durch die Stammesherzöge auf König Konrad I. im Jahre 911 bot ferner einen Erklärungsansatz für die Verfassung des neuzeitlichen Reiches. Die Darstellungen des ersten Hauptteils ermöglichen es Brückner, solche Deutungsangebote in die zeitgenössischen Diskurse des frühneuzeitlichen ius publicum, aber auch der Verfassungsgeschichtsschreibung beispielsweise des 19. Jahrhunderts einzuordnen.
9 Der von Brückner gewählte methodische Ansatz geht auf: Die nach Funktionen gegliederte Darstellung einer zwischen Hochmittelalter und Früher Neuzeit weit verbreiteten lehnsrechtlichen Praxis einerseits und die Analyse ihrer wissenschaftlichen Einordnung im Verlauf von mehr als fünf Jahrhunderten Feudistik, ius publicum und Verfassungsgeschichtsschreibung andererseits vermögen überzeugend die tatsächlichen oder unterstellten rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Funktionen und Wirkungen der Lehnsauftragung herauszuarbeiten. Trotz der Quellennähe und der Darstellung zahlreicher Einzelbeispiele gelingt es Brückner stets, die bedeutsamen Entwicklungslinien im Blick zu behalten. Thomas Brückner hat mit „Lehnsauftragung“ eine in Untersuchungsgang, Detailfülle und Ergebnissen beeindruckende Studie vorgelegt, die zur Neubewertung mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Lehnsrechts beiträgt und gleichzeitig die anhaltende Bedeutung lehnsrechtlicher Ordnungsangebote in der politischen Landschaft des frühneuzeitlichen Alten Reiches verdeutlicht.